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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.05.2019 LF180091

7. Mai 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·723 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Ansetzen der Deliberationsfrist trotz hängiger Beschwerde gegen das öffentliche Inventar.

Volltext

Art. 587 ZGB. Ansetzen der Deliberationsfrist trotz hängiger Beschwerde gegen das öffentliche Inventar. Die Deliberationsfrist gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB darf erst angesetzt werden, wenn das öffentliche Inventar vollständig und unveränderlich vorliegt, d.h. insbesondere, wenn dagegen gerichtete Beanstandungen rechtskräftig erledigt sind. Dies gilt auch dann, wenn ein klarer Aktivenüberschuss besteht und das Inventarverfahren ungewöhnlich lange dauert.

Das mit dem summarischen Inventarverfahren befasste Einzelgericht setzte den Erben die Deliberationsfrist gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB an, obschon eine gegen das Inventar gerichtete Beschwerde hängig war. Diese Frist nahm es trotz eines entsprechenden Begehrens nicht ab. Ein Erbe ficht dies an.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

"V.1. Nach der mittlerweile wohl herrschenden Auffassung darf die Deliberationsfrist nach Art. 587 Abs. 1 ZGB – von Bundesrechts wegen – nur und erst dann angesetzt werden, wenn allfällige Beanstandungen gegen das Inventar rechtskräftig erledigt sind und dieses insoweit vollständig und unveränderlich vorliegt (OGer ZH, PF180002 vom 31. Januar 2018, E. 3.3-3.5, 3.8; OGer ZH, vom 7. Februar 1974, ZR 1974 Nr. 26, S. 59 f.; ZK-ESCHER, Art. 587 ZGB N 1; PFYL, a.a.O., S. 13 ff.; NONN/ENGLER, a.a.O., Art. 584 N 16 ff.; NONN, a.a.O., S. 77; BSK ZGB II-WISSMANN/VOGT/LEU, Art. 584 N 11 ff.; CHK-ABT, Art. 584 ZGB N 2; a.A. PIOTET, SPR IV/2, Basel 1981, S. 804; vgl. auch BK-TUOR/PICENONI, Art. 587 ZGB N 2 ff.; BGer, 5P.195/2000 vom 27. Juni 2000, E. 4 [wo die parallele Ansetzung der Deliberationsfrist mit der Frist von Art. 584 Abs. 1 ZGB als nicht willkürlich eingestuft wurde]). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Auflagefrist gemäss Art. 584 Abs. 1 ZGB beginnt "[n]ach Ablauf der Auskündungsfrist" i.S.v. Art. 582 Abs. 3 ZGB, während die Deliberationsfrist gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB "[n]ach Abschluss des Inventars" anzusetzen ist. In einer teleologischen Auslegung kann damit nicht das "Schliessen" des Inventars gemäss Art. 584 Abs. 1 ZGB, sondern nur der (rechtskräftige) Abschluss allfälliger formeller Beanstandungen gegen das vom Notariat erstellte Inventar gemeint sein. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck des öffentlichen Inventars, den Erben die Möglichkeit zu bieten, die andernfalls nach Art. 560 ZGB in unbeschränktem Ausmass bestehende persönliche Haftung für Erbschaftsschulden auf eine bekannte und feststehende

Obergrenze zu beschränken. Diese der ratio legis entsprechende Rechtswohltat würde aber in Frage gestellt, wenn der Inhalt des Inventars im Zeitpunkt der Entscheidung über die Annahme der Erbschaft nicht feststünde und auch nach einer Annahmeerklärung noch veränderlich wäre. Bereits deshalb kann die Deliberationsfrist erst dann angesetzt werden, wenn das Inventar rechtskräftig abgeschlossen ist. Könnten sich die inventarisierten Erbschaftsschulden auch nach der Annahmeerklärung der Erben noch verändern, würde zudem ein nicht hinnehmbares Risiko einer Staatshaftung für fehlerhafte Inventarerstellung bestehen. 2. Von diesem Grundsatz ist auch dann nicht abzuweichen, wenn – wie hier – ein klarer Aktivenüberschuss besteht. Die Erben haben von Bundesrechts wegen einen Anspruch darauf, sich erst dann über die Annahme der Erbschaft erklären zu müssen, wenn der Inhalt des Inventars abschliessend bekannt ist. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Bestand und die Höhe der Erbschaftsaktiva in diesem Verfahrensstadium gerade noch nicht definitiv feststehen. Das Interesse der Erbschaftsgläubiger daran, dass sich die Erben möglichst rasch über die Annahme der Erbschaft erklären und der "Rechtsstillstand" nach Art. 586 ZGB baldmöglichst dahinfällt, hat hierbei zurückzutreten. Das Inventarverfahren ist ein summarisches Verfahren, das an sich nur wenige Monate in Anspruch nehmen sollte. Die damit verbundene Verzögerung in der Rechtsdurchsetzung hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Auch wenn die Inventarerstellung – wie hier – bereits ausserordentlich viel Zeit in Anspruch genommen hat, rechtfertigt dies nicht, die Erben zu einer Annahmeerklärung zu veranlassen, bevor der Inventarinhalt feststeht. 3. Nachdem die Verwaltungskommission den Entscheid des Bezirksgerichts (…) als untere Aufsichtsbehörde vom (…) aufgehoben und die vom Berufungskläger erhobenen Beanstandungen gegen das Inventar dem hierfür sachlich zuständigen Einzelgericht im summarischen Verfahren zur inhaltlichen Beurteilung überwiesen hat (Beschluss vom 6. Mai 2019 im Verfahren Nr. VB190002-O; …), erweist sich das Inventar vorliegend als noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

von der Vorinstanz mit Verfügung vom (…) angesetzte Deliberationsfrist abzunehmen. Die Vorinstanz wird diese Frist neu anzusetzen haben, sobald die gegen das Inventar gerichteten Beanstandungen rechtskräftig erledigt sind. Es ist freilich darauf hinzuweisen, dass das Gesetz hierfür eine Monatsfrist vorsieht (Art. 587 Abs. 1 ZGB), was nicht dasselbe ist wie die von der Vorinstanz angesetzte Frist von 30 Tagen."

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 7. Mai 2019 Geschäfts-Nr.: LF180091

Anmerkung: vgl. auch VB190002

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