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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.01.2019 LF180053

21. Januar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·761 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Testamentseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF180053-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 21. Januar 2019 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Berufungsklägerinnen,

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

C._____, Willensvollstrecker und Beschwerdegegner,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von D._____, geboren am tt. Februar 1923, von Zürich, gestorben am tt.mm.2018 in E._____, wohnhaft gewesen in E._____,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Oktober 2018 (EL180324)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 31. August 2018 (Poststempel) reichte C._____ eine eigenhändige letztwillige Verfügung der am 26. August 2018 verstorbenen D._____ vom 24. Mai 2006 zur amtlichen Eröffnung ein (act. 2 und act. 21 Anhang). Mit Urteil vom 4. Oktober 2018 ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen an, dem gesetzlichen Alleinerben, C._____, werde eine Fotokopie des Testamentes zugestellt und stellte ihm die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht (act. 21 Dispositiv Ziffern 1-2). Überdies wurde davon Vormerk genommen, dass C._____ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen habe (act. 21 Dispositiv Ziffer 3). Gegen diesen Entscheid erhoben die Vermächtnisnehmerinnen A._____ und B._____ mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 (Poststempel) Berufung und beantragten (act. 22 S. 2): "1. Es seien die Dispositionsziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben; 2. Es sei das Verfahren zwecks Vervollständigung der Erbenermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Eventualiter sei in Abänderung der Dispositionsziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Berufungsklägerinnen A._____ und B._____ infolge Verwandtschaft gesetzliche Erbinnen der am tt.mm.2018 in E._____ ZH verstorbenen D._____ sind; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Kantons".

- 3 - 2. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019, beim Obergericht eingegangen am 10. Januar 2019, zogen die Berufungsklägerinnen die Berufung zurück (act. 35). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsklägerinnen aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; den Berufungsklägerinnen nicht, da sie unterliegen und C._____ nicht, da er sich unaufgefordert zum Verfahren geäussert hat (act. 27, act. 30 und 31/1). Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bildet vorliegend der Streitwert und der Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 GebV OG). Es ist von einem die beiden Vermächtnisse von Fr. 20'000.– übersteigenden Streitwert auszugehen, und die Gebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Diese Kosten sind A._____ und B._____ je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung je für den gesamten Betrag. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung einer jeden für den gesamten Betrag. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 22, act. 25/3-6 und act. 35, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 21. Januar 2019

Beschluss vom 21. Januar 2019 Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung einer jeden für den gesamten Betrag. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 22, act. 25/3-6 und act. 35, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meil... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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