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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.07.2015 LF150026

1. Juli 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·293 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

Thematisch beschränkte Berufungsantwort.

Volltext

Art. 312 ZPO, thematisch beschränkte Berufungsantwort. Die Berufungsinstanz kann eine einstweilen thematisch beschränkte Antwort einholen. Das Obergericht kommt nach vorläufiger Prüfung zum Schluss, dass nur einer der mehreren gestellten Berufungsanträge Aussicht auf Erfolg hat. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden, setzt es einstweilen die Frist zur Beantwortung nur hinsichtlich dieses Punktes an. (aus der Verfügung:) Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 lit. a ZPO; vgl. auch Art. 222 Abs. 3 ZPO für die Klageantwort). Auch im Berufungsverfahren ist nach diesen Bestimmungen die Einholung einer auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren beschränkten Berufungsantwort zulässig (vgl. ZK ZPO-REETZ/HILBER, 2. Auflage 2013, Art. 316 N 6). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Berufungsantwort zunächst auf den Berufungsantrag Ziffer 2 (Eventualantrag) zu beschränken. Ein späterer Entscheid über die Einholung einer Berufungsantwort zu den weiteren Punkten bleibt vorbehalten. Entsprechend ist der Klägerin einstweilen lediglich ein Auszug der Berufungsschrift, soweit sie den Eventualantrag betrifft (S. 20 ab Ziff. 7), zuzustellen. Es wird verfügt: 1. Der Klägerin und Berufungsbeklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Berufung hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 2 (Eventualantrag) schriftlich im Doppel zu beantworten. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Unterbleibt die Beantwortung, wird das Verfahren ohne die beschränkte Berufungsantwort weitergeführt (Art. 147 ZPO).

2. (…) 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Zustellung eines Auszugs der Berufungsschrift (soweit diese den Eventualantrag betrifft, act. 13 S. 20 ab Ziff. 7) gegen Empfangsschein.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 1. Juli 2015 Geschäfts-Nr.: LF150026-O/Z01

Es wird verfügt: 1. Der Klägerin und Berufungsbeklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Berufung hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 2 (Eventualantrag) schriftlich im Doppel zu beantworten.

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