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Zürich Obergericht Zivilkammern LF140011

1. Januar 2021·Deutsch·Zürich·Obergericht Zürich·PDF·210 Wörter·~1 min·4

Zusammenfassung

Fristwahrung

Volltext

Art. 143 ZPO, Fristwahrung. Auch das umgehende Weiterleiten der Sendung durch die irrtümlich angerufene an die richtige Instanz kann die Frist nicht mehr wahren, wenn die Sendung am unrichtigen Ort erst nach Ablauf der Frist einging.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

(II) 1. Die Verfügung vom 3. März 2014 wurde den Berufungsbeklagten am 7. März 2014 zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Erstattung der Berufungsantwort lief somit am Montag, 17. März 2014, ab. Die Berufungsantwort vom 17. März 2014 (Poststempel) adressierten die Berufungsbeklagten an die Vorinstanz. Durch die rechtzeitige Eingabe beim unzuständigen Gericht wurde die Frist für die Berufungsantwort nicht gewahrt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz die Eingabe umgehend nach Erhalt am 18. März 2014 an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterleitete – obschon sie hiezu nicht verpflichtet war (vgl. ZK ZPO-Staehelin, 2. Aufl., 2013, N 2 zu Art. 143 ZPO aber auch BGer 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013 Erw. 3.2 und 3.3) –, da in jenem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen war.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 11. April 2014 Geschäfts-Nr.:LF140011-O/U

Hinweis: man beachte den Unterschied im Sachverhalt gegenüber dem von BGer 5A_376/2012: dort war die Frist noch nicht verstrichen, als die Sendung bei der ersten Instanz einging.

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