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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.04.2014 LF130068

22. April 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,031 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Testamentseröffnung, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 25. Oktober 2013 (EL130135)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF130068-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Beschluss und Urteil vom 22. April 2014 in Sachen

A._____, Berufungskläger,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1959, von C._____, gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen ...str. ..., ... C._____,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 25. Oktober 2013 (EL130135)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am tt.mm.2013 verstarb B._____ (Erblasserin), geboren am tt.mm.1959, zuletzt wohnhaft gewesen in C._____ (act. 3). Am 28. März 2013 reichte D._____ beim Bezirksgericht Pfäffikon ein Gesuch um Ausstellung eines Erbscheins ein (act. 1). Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon ermittelte in der Folge als gesetzliche Erben der Erblasserin ihren Sohn, den Berufungskläger, sowie ihre Töchter D._____, geboren am tt.mm.1982, und E._____, geboren am tt.mm.1989 (act. 28 S. 2). 1.2. Am 20. Juli 2013 reichte E._____ bei der Vorinstanz eine vor dem Notar in Bosnien-Herzegowina errichtete letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 20. Juli 2011 ein (act. 10; act. 27). Mit Schreiben vom 28. August 2013 (Datum Poststempel) wandte sich der Berufungskläger an die Vorinstanz, ersuchte um Feststellung, dass er gemeinsam mit D._____ und E._____ erbberechtigt sei und machte im weiteren Ausführungen zum Nachlassvermögen der Erblasserin (act. 14). Mit Schreiben vom 28. August 2013 teilte E._____ mit, dass das eingereichte Testament der Erblasserin gemäss Angaben des Berufungsklägers am 4. September 2013 in Bosnien-Herzegowina eröffnet werde, weshalb sich eine Testamentseröffnung in der Schweiz erübrige. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. September 2013 darauf hinwies, dass die Ausstellung eines Erbscheins ohne vorgängige Testamentseröffnung nicht möglich sei, erklärte E._____, dass somit um Eröffnung des Testaments ersucht werde (act. 24-25). 1.3. Mit Urteil vom 25. Oktober 2013 teilte die Vorinstanz den Beteiligten den Inhalt der eröffneten letztwilligen Verfügung vom 20. Juli 2011 mit und stellte den Erbinnen D._____ und E._____ die Ausstellung eines auf sie als Alleinerbinnen lautenden Erbscheines in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten bestritten werde (act. 28 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

- 3 - 1.4. Mit Eingabe vom 4. November 2013 erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 25. Oktober 2013 (act. 33A). Darin rügt er, die Vorinstanz sei für die Testamentseröffnung nicht zuständig gewesen. Da das Testament nur das in F._____/Bosnien-Herzegowina gelegene Vermögen (namentlich Immobilien) betreffe, sei das Amtsgericht in F._____/Bosnien- Herzegowina zuständig, an welchem auch bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden sei (act. 33A). 1.5. Mit Verfügung vom 21. November 2013 wurde dem Berufungskläger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten und um dem Gericht ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 36). Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 bezeichnete der Berufungskläger G._____, … [Adresse], …, als Zustellempfängerin und beantragte die unentgeltliche Prozessführung (act. 38). 1.6. Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-30). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Örtliche Zuständigkeit 2.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Nach dem Prinzip der Nachlasseinheit umfasst diese Zuständigkeit grundsätzlich den gesamten Nachlass des Erblassers, unabhängig davon, wo sich die Nachlassgegenstände befinden (BSK IPRG-Schnyder/Liatowitsch, 3. Auflage 2013, Art. 86 N 5). Davon ausgenommen sind nach Art. 86 Abs. 2 IPRG im Ausland gelegene Grundstücke, sofern der Belegenheitsstaat die ausschliessliche Zuständigkeit dafür beansprucht. In solchen Fällen kommt es zu einer Nachlassspaltung, bei der sich gleichzeitig verschiedene Behörden mit dem Nachlass oder mit Nachlassteilen befassen (BSK IPRG-Schnyder/Liatowitsch, 3. Auflage 2013, Art. 86 N 5). Die schweizerischen Behörden haben von Amtes wegen abzuklären, ob und inwieweit sie in internationalen Erbschaftssachen zuständig sind (BSK IPRG-

- 4 - Schnyder/Liatowitsch, 3. Auflage 2013, Art. 86 N 22). Die Eröffnung und Abwicklung des Nachlasses untersteht dem Recht am Ort der zuständigen Behörde (Art. 92 Abs. 2 IPRG). 2.2. Die Erblasserin ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister und Todesmeldung des Zivilstandsamtes Schweizer Bürgerin und war zuletzt in C._____ wohnhaft (act. 3, act. 5). Der testamentarisch enterbte (vgl. act. 32 Anhang Art. 2) Berufungskläger führt aus, die Erblasserin habe in ihrem Testament festgehalten, dass sie Wohnsitz in F._____/Bosnien- Herzegowina habe, was auch durch Einsichtnahme in die Anmeldung des Wohnsitzes bei den zuständigen Behörden in F._____ festgestellt worden sei. Gleichzeitig bestreitet er die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ausdrücklich nur mit Bezug auf das Testament und auf die in Bosnien- Herzegowina gelegenen Vermögenswerte und anerkennt, dass das Verfahren betreffend das Vermögen in der Schweiz nach den Schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Pflichtteilsrecht) vor dem zuständigen Gericht in der Schweiz geführt werde, wo die Erblasserin auch ihre Wohnadresse gehabt habe (vgl. act. 33A). Die Ausführungen des Berufungsklägers dürften dahingehend zu verstehen sein, dass er den letzten Wohnsitz der Erblasserin in der Schweiz grundsätzlich nicht bestreitet, jedoch geltend machen will, im Zeitpunkt der Testamentserrichtung habe sie Wohnsitz in F._____/Bosnien- Herzegowina gehabt. Der vom Berufungskläger angeführten Melde- und Aufenthaltsbescheinigung lässt sich auch lediglich entnehmen, dass die Erblasserin am 19. Juli 2011 ihren Aufenthaltsort in F._____ anmeldete und sich am 31. Juli 2011 wieder abmeldete und sich somit gerade im Zeitraum des am 20. Juli 2011 errichteten Testaments in F._____/Bosnien-Herzegowina aufhielt (Anhang zu act. 34). Wie vorstehend ausgeführt, wird für die Frage der Zuständigkeit auf den letzten Wohnsitz der Erblasserin abgestellt. Der Wohnsitz im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist, wie auch der Errichtungsort, aus Schweizer Sicht in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina gehabt hätte, und vom Berufungskläger auch keine solchen vorgebracht werden, ist gestützt auf die vorerwähnten

- 5 - Zivilstandsurkunden von einem letzten Wohnsitz der Erblasserin in der Schweiz auszugehen. 2.3. Damit sind gestützt auf Art. 86 Abs. 1 IPRG grundsätzlich die Schweizer Gerichte für die Eröffnung und Durchführung des Erbgangs - wozu auch die Testamentseröffnung gehört - zuständig. Zu prüfen bleibt, ob eine Zuständigkeit von Bosnien-Herzegowina für auf seinem Gebiet liegende Grundstücke im Sinne von Art. 86 Abs. 2 IPRG der Eröffnung des eingereichten Testaments in der Schweiz entgegen steht. 2.4. Die internationale Zuständigkeit im Erbrecht ist in Bosnien-Herzegowina durch das Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) geregelt. Dieses entspricht dem ehemaligen Gesetz Jugoslawiens über die Regelung der Kollision von Gesetzen mit den Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen vom 15. Juli 1982 (Povlakić/Süss in: Süss, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. Bonn/Basel 2008, S. 367 f.). Gemäss dessen Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 sind für den in Bosnien-Herzegowina gelegenen unbeweglichen Nachlass ausschliesslich die Gerichte in Bosnien-Herzegowina zuständig, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Republik Serbien, Gesetzestexte, S. 4-5). Bosnien- Herzegowina beansprucht für auf seinem Staatsgebiet gelegene Grundstücke somit die ausschliessliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 2 IPRG. Mit Bezug auf Grundstücke, die auf dem Gebiet von Bosnien-Herzegowina liegen, sind die schweizerischen Gerichte für die Eröffnung und Durchführung des Erbgangs demnach örtlich unzuständig. 2.5. Für die Frage der Zuständigkeit zur Testamentseröffnung ist folglich zu klären, ob das vorliegende Testament einzig Anordnungen bezüglich in Bosnien- Herzegowina liegende Liegenschaften enthält oder darüber hinaus auch den Nachlass betrifft, welcher der schweizerischen Zuständigkeit unterliegt. 2.5.1. Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die

- 6 anwesenden Personen, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Aufl. 2011, Art. 557 N. 2). Die Eröffnung ist Voraussetzung für die Ausstellung der Erbbescheinigung an eingesetzte Erben. Mit der Eröffnung beginnt aber auch die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Aufl. 2011, Art. 557 N 22). Im Rahmen der Testamentseröffnung hat das Gericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II- Karrer/Vogt/Leu, 4. Aufl. 2011, Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). 2.5.2. Dem Charakter des Testamentseröffnungsverfahrens entsprechend sind auch für die Frage der örtlichen Zuständigkeit Inhalt und Tragweite des eingereichten Testaments nicht abschliessend zu ermitteln. Es gilt lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz im Sinne einer vorläufigen Prüfung und Auslegung des Testaments davon ausgehen durfte, dieses enthalte Anordnungen, die Nachlassteile betreffen, welche der schweizerischen Zuständigkeit unterstehen. 2.5.3. Die Erblasserin hielt in ihrem Testament vorab fest, dass sie Miteigentümerin bzw. Mitbesitzerin verschiedener, einzeln aufgeführter, Liegenschaften in Bosnien-Herzegowina sei und verfügte in Artikel 2 ihres Testaments unter anderem: "Ich übertrage das Eigentum an allen oben genannten und beschriebenen Liegenschaften, bzw. Eigentum an den Gebäuden, die auf den Grund-

- 7 stücken errichtet sind, nach meinem Tod ausschliesslich meiner Tochter E1._____, wohnhaft in der Schweiz, ...strasse ..., ... C._____, mit einem 1/8 Anteil und Mitbesitz mit einem 2/8 Anteil an den Liegenschaften, sowie an allen meinen Mobilien, die ich im Moment des Todes besitze." […] "Die Testamentsverfasserin bestätigt hiermit, besonders und ausschliesslich, dass ihr Sohn, A._____, vom Erbe ausgeschlossen sein soll, weil er sie beleidigt hat und weil er sich schlecht und unanständig gegen sie als seine Mutter benommen hat, und sie sagt, dass sie ihn darüber informiert hat, dass er vom Erbe ausgeschlossen ist." Zunächst ist festzuhalten, dass die Erblasserin auch Anordnungen bezüglich beweglicher Sachen trifft ("… sowie an allen meinen Mobilien, die ich im Moment des Todes besitze."). Ob die Erblasserin darunter nur in Bosnien-Herzegowina gelegenes Vermögen verstand, kann für die Frage der Zuständigkeit zur Testamentseröffnung letztlich offen bleiben. Selbst wenn damit nur auf den erwähnten Grundstücken befindliche bewegliche Sachen gemeint sein sollten, so werden diese nach Schweizer Rechtsverständnis nicht als Grundstücke behandelt (vgl. Art. 655 Abs. 2 ZGB). Aus Sicht des Schweizer IPRG sind diesbezüglich daher die schweizerischen Gerichte und Behörden zuständig. In Bezug auf den Ausschluss des Berufungsklägers vom Erbe ist ebenfalls nicht ganz eindeutig, ob sich die testamentarische Anordnung lediglich auf das in Bosnien-Herzegowina gelegene Vermögen bezieht oder ob der Berufungskläger vollumfänglich von der Erbschaft ausgeschlossen werden soll. Eine bloss partielle Enterbung wäre nach Schweizer Recht grundsätzlich denkbar (BSK ZGB II- Bessenich, 4. Aufl. 2011, Art. 477 N 5). Nach dem Wortlaut des Testaments sollte der Berufungskläger "vom Erbe" ausgeschlossen werden, ohne dass spezifisch auf einzelne Vermögenswerte Bezug genommen wird. Systematisch steht der Erbausschluss im selben Abschnitt, in dem die Erblasserin ihrer Tochter E1._____ (bzw. E._____) die im Testament genannten Liegenschaften sowie auch alle Mobilien, die sie im Moment des Todes besitzt, zuweist. Daraus lässt sich schliessen, dass der Ausschluss vom Erbe zumindest auch die der Tochter

- 8 zugewiesenen Mobilien umfasst und sich nicht einzig auf die erwähnten Liegenschaften bezieht. Zur Auslegung können im weiteren die Erläuterungen unter Artikel 5 ("Hinweise und Warnungen") herangezogen werden. Darin wird festgehalten, die Erblasserin habe nach Hinweis des Notars auf das Pflichtteilsrecht bestätigt, das Testament mit dem vorliegenden Inhalt verfassen zu wollen und erklärt, ihre andere Tochter D._____ habe bereits einen Pflichtteil der Liegenschaften erhalten und ihr Sohn A._____ werde durch die Aussage in diesem Testament enterbt (act. 27, Artikel 5). Auch hier wird die Enterbung nicht ausdrücklich auf die im Testament genannten Liegenschaften beschränkt. Es ist daher - im Rahmen der vorläufigen Auslegungsbefugnis der Eröffnungsbehörde davon auszugehen, die Erblasserin habe den Ausschluss des Berufungsklägers vom Erbe nicht nur auf die in Bosnien-Herzegowina gelegenen Liegenschaften beschränken wollen. Folglich sind Gegenstand des Testaments nicht ausschliesslich in Bosnien-Herzegowina gelegene Grundstücke. Vielmehr enthält dieses Anordnungen, welche (auch) den der schweizerischen Zuständigkeit unterliegenden Nachlass betreffen. Damit sind die schweizerischen Gerichte für die Eröffnung des Testaments zuständig. 2.6. Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Erblasserin habe festgehalten, dass sie das Testament ihrem Rechtsanwalt X._____ übergebe, um es beim Amtsgericht in F._____/Bosnien-Herzegowina zu hinterlegen, damit das Testament im Todesfall eröffnet und nach dem Erbrecht von Bosnien- Herzegowina vollzogen werde. Dies mit Blick darauf, dass Gegenstand des Testamentes ausschliesslich ihre Vermögenswerte in Bosnien-Herzegowina seien. Auf diese Weise habe sie verlangt, dass ihr in Bosnien-Herzegowina gelegenes Vermögen nach den dort geltenden Gesetzen verteilt werde (act. 33A). Soweit der Berufungskläger geltend machen will, die Erblasserin habe dadurch vorgesehen, dass das Amtsgericht in F._____/Bosnien-Herzegowina für die Testamentseröffnung zuständig sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer IPRG dem Erblasser grundsätzlich keine Möglichkeit einräumt, den Gerichtsstand für die Teilung seines Nachlasses abweichend vom Gesetz zu bestimmen. Einzig Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland haben nach Art. 87 Abs. 2

- 9 - IPRG die Möglichkeit, die Zuständigkeit der Behörden und Gerichte in der Schweiz zu wählen. Eine solche Konstellation liegt vorliegend nicht vor. Davon abgesehen wird eine Abweichung von den Zuständigkeitsregeln des IPRG nur in Ausnahmefällen als zulässig erachtet. So wenn alle beteiligten Personen einer vom Gesetz abweichenden Zuständigkeit zustimmen (vgl. BSK IPRG- Schnyder/Liatowitsch, 3. Auflage 2013, Art. 86 N 19). Ob der Erblasser durch einseitige Erklärung den Gerichtsstand abweichend vom Gesetz bestimmen kann, ist in der Lehre hingegen umstritten. Dass das IPRG diese Möglichkeit nur im Fall von Art. 87 Abs. 2 IPRG vorsieht, spricht jedoch dafür, dass eine Wahl des Gerichtsstands durch den Erblasser über diese Konstellation hinaus nicht zulässig ist (so auch BGE 81 II 498 S. 501; Spühler/Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, N 152; BSK IPRG-Schnyder/ Liatowitsch, 3. Auflage 2013, Art. 86 N 19 f.; BSK IPRG Gränicher, 3. Auflage 2013, Art. 178 N 64; ZK IPRG-Heini, 2. Auflage 2004, Art. 86 N 8 ff.; a.M. Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage 2010, 3. Kapitel N 115). Eine Wahl der Zuständigkeit durch die Erblasserin kommt vorliegend folglich nicht in Betracht. Ebenso hat eine allenfalls im Testament getroffene Rechtswahl keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit. 2.7. Schliesslich steht - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - der Umstand, dass in Bosnien-Herzegowina offenbar bereits ein Verfahren betreffend den Nachlass hängig ist, einer Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nicht im Weg. In Konstellationen, die zu einer Nachlassspaltung führen, ist hinzunehmen, dass sich Schweizer und ausländische Behörden parallel mit dem Nachlass befassen. Auch in Fällen, in denen sich ausländische Behörden für zuständig erklären, ohne dass eine solche Möglichkeit im Schweizer IPRG vorgesehen wäre, haben die Schweizer Behörden die Zuständigkeitsordnung nach dem IPRG rechtlich einzuhalten (vgl. BSK IPRG-Schnyder/ Liatowitsch, 3. Auflage 2013, Art. 86 N 22). 2.8. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit damit zu Recht bejaht. Die Berufung ist somit abzuweisen.

- 10 - 2.9. Der Vollständigkeit halber ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Entscheid bzw. mit der Testamentseröffnung durch die Vorinstanz nicht in endgültiger Weise über seine materielle Erbberechtigung entschieden wurde. In diesem Sinne wurde bereits im angefochtenen Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Berufungskläger die Möglichkeit offen stehe, die Ausstellung eines Erbscheins durch Einsprache innert Monatsfrist einstweilen zu verhindern und die letztwillige Verfügung durch Klage beim Friedensrichter am letzten Wohnsitz der Erblasserin anzufechten (vgl. auch Dispositiv-Ziffern 2 und 10 des angefochtenen Urteils). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den im Testament genannten Nachlasswert von rund Konvertible Mark (KM) 250'000.– (act. 27) ist von einem Streitwert von rund Fr. 156'000.– auszugehen (vgl. www.oanda.com). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Zuständigkeit zur Testamentseröffnung lediglich ein Teilbereich der Nachlassabwicklung Verfahrensgegenstand war und in Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3.2. Der Berufungskläger stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung, er sei Vater von zwei minderjährigen Kindern und erziele als einzige erwerbstätige Person der Familie ein Einkommen von durchschnittlich rund KM 700.– (momentan rund Fr. 435.–; vgl. www.oanda.com). Für die Wohnnebenkosten wende er monatlich KM 80 und für die Brotzeit der Kinder in der Schule KM 120 auf (momentan total rund Fr. 125.–; vgl. www.oanda.com). Er verfüge über keinerlei Vermögen (act. 38). 3.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO).

- 11 - 3.4. Die Mittellosigkeit des Berufungsklägers ist durch die eingereichten Lohnbelege sowie der Eigentums- und Besitzbescheinigung der Republik Serbien ausgewiesen (act. 39/3-5; act. 39/2). Da die Frage der Zuständigkeit im internationalen Verhältnis rechtlich relativ komplex und vorliegend zudem mit Auslegungsfragen verbunden ist, kann die Berufung trotz deren Abweisung nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem Berufungskläger ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Es wird beschlossen: 1. Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 156'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

Beschluss und Urteil vom 22. April 2014 Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am tt.mm.2013 verstarb B._____ (Erblasserin), geboren am tt.mm.1959, zuletzt wohnhaft gewesen in C._____ (act. 3). Am 28. März 2013 reichte D._____ beim Bezirksgericht Pfäffikon ein Gesuch um Ausstellung eines Erbscheins ein (act. 1). Das Einzelg... 1.2. Am 20. Juli 2013 reichte E._____ bei der Vorinstanz eine vor dem Notar in Bosnien-Herzegowina errichtete letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 20. Juli 2011 ein (act. 10; act. 27). Mit Schreiben vom 28. August 2013 (Datum Poststempel) wandt... 1.3. Mit Urteil vom 25. Oktober 2013 teilte die Vorinstanz den Beteiligten den Inhalt der eröffneten letztwilligen Verfügung vom 20. Juli 2011 mit und stellte den Erbinnen D._____ und E._____ die Ausstellung eines auf sie als Alleinerbinnen lautenden ... 1.4. Mit Eingabe vom 4. November 2013 erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 25. Oktober 2013 (act. 33A). Darin rügt er, die Vorinstanz sei für die Testamentseröffnung nicht zuständig gewesen. Da das Testament nur das in... 1.5. Mit Verfügung vom 21. November 2013 wurde dem Berufungskläger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten und um dem Gericht ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu beze... 1.6. Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-30). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Örtliche Zuständigkeit 2.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Nach dem Prinzip der Nachlasseinheit umfasst diese Zuständigk... 2.2. Die Erblasserin ist gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister und Todesmeldung des Zivilstandsamtes Schweizer Bürgerin und war zuletzt in C._____ wohnhaft (act. 3, act. 5). Der testamentarisch enterbte (vgl. act. 32 Anhang Art. 2)... 2.3. Damit sind gestützt auf Art. 86 Abs. 1 IPRG grundsätzlich die Schweizer Gerichte für die Eröffnung und Durchführung des Erbgangs - wozu auch die Testamentseröffnung gehört - zuständig. Zu prüfen bleibt, ob eine Zuständigkeit von Bosnien-Herzegowi... 2.4. Die internationale Zuständigkeit im Erbrecht ist in Bosnien-Herzegowina durch das Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) geregelt. Dieses entspricht dem ehemaligen Gesetz J... 2.5. Für die Frage der Zuständigkeit zur Testamentseröffnung ist folglich zu klären, ob das vorliegende Testament einzig Anordnungen bezüglich in Bosnien-Herzegowina liegende Liegenschaften enthält oder darüber hinaus auch den Nachlass betrifft, welch... 2.5.1. Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die anwesenden Personen, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können (BSK ZG... 2.5.2. Dem Charakter des Testamentseröffnungsverfahrens entsprechend sind auch für die Frage der örtlichen Zuständigkeit Inhalt und Tragweite des eingereichten Testaments nicht abschliessend zu ermitteln. Es gilt lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz... 2.5.3. Die Erblasserin hielt in ihrem Testament vorab fest, dass sie Miteigentümerin bzw. Mitbesitzerin verschiedener, einzeln aufgeführter, Liegenschaften in Bosnien-Herzegowina sei und verfügte in Artikel 2 ihres Testaments unter anderem: "Ich übertrage das Eigentum an allen oben genannten und beschriebenen Liegenschaften, bzw. Eigentum an den Gebäuden, die auf den Grund-stücken errichtet sind, nach meinem Tod ausschliesslich meiner Tochter E1._____, wohnhaft in der Schweiz, ...strasse... […] "Die Testamentsverfasserin bestätigt hiermit, besonders und ausschliesslich, dass ihr Sohn, A._____, vom Erbe ausgeschlossen sein soll, weil er sie beleidigt hat und weil er sich schlecht und unanständig gegen sie als seine Mutter benommen hat, und si... Zunächst ist festzuhalten, dass die Erblasserin auch Anordnungen bezüglich beweglicher Sachen trifft ("… sowie an allen meinen Mobilien, die ich im Moment des Todes besitze."). Ob die Erblasserin darunter nur in Bosnien-Herzegowina gelegenes Vermögen ... In Bezug auf den Ausschluss des Berufungsklägers vom Erbe ist ebenfalls nicht ganz eindeutig, ob sich die testamentarische Anordnung lediglich auf das in Bosnien-Herzegowina gelegene Vermögen bezieht oder ob der Berufungskläger vollumfänglich von der ... 2.6. Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Erblasserin habe festgehalten, dass sie das Testament ihrem Rechtsanwalt X._____ übergebe, um es beim Amtsgericht in F._____/Bosnien-Herzegowina zu hinterlegen, damit das Testament im Todesfall eröffnet ... Soweit der Berufungskläger geltend machen will, die Erblasserin habe dadurch vorgesehen, dass das Amtsgericht in F._____/Bosnien-Herzegowina für die Testamentseröffnung zuständig sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer IPRG dem Erblasser grund... 2.7. Schliesslich steht - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - der Umstand, dass in Bosnien-Herzegowina offenbar bereits ein Verfahren betreffend den Nachlass hängig ist, einer Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nicht im Weg. In Konstellation... 2.8. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit damit zu Recht bejaht. Die Berufung ist somit abzuweisen. 2.9. Der Vollständigkeit halber ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Entscheid bzw. mit der Testamentseröffnung durch die Vor-instanz nicht in endgültiger Weise über seine materielle Erbberechtigung entschieden wurde. ... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den im Testament genannten Nachlasswert von rund Konvertible Mark (KM) 250'000.– (act. 27) ist von einem Streitwert von rund Fr... 3.2. Der Berufungskläger stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung, er sei Vater von zwei minderjährigen Kindern und erziele als einzige erwerbstätige Person der Familie ein Einkommen von durchschnittlich rund KM 700.– (mom... 3.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). 3.4. Die Mittellosigkeit des Berufungsklägers ist durch die eingereichten Lohnbelege sowie der Eigentums- und Besitzbescheinigung der Republik Serbien ausgewiesen (act. 39/3-5; act. 39/2). Da die Frage der Zuständigkeit im internationalen Verhältnis r... Es wird beschlossen: 1. Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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