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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.04.2013 LF130021

24. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,796 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Anordnung des öffentlichen Inventars

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF130021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Beschluss und Urteil vom 24. April 2013 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Berufungskläger,

gegen

1. C._____, 2. D._____, Berufungsbeklagte,

betreffend Anordnung des öffentlichen Inventars

im Nachlass von E._____, geboren tt.mm.1938, von …, gestorben am tt.mm.2013, wohnhaft gewesen …strasse …, … F._____

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. März 2013 (EN130046)

- 2 - Erwägungen: I. 1. E._____ geboren tt.mm.1938 (nachfolgend Erblasser), verstarb am tt. mm.2013 in F._____. Er war seit tt. Dezember 1968 geschieden und hatte fünf Kinder (B._____, G._____, C._____, D._____ und A._____). G._____ verstarb am tt. November 1994 und hinterliess keine Nachkommen (act. 2/3 und 2/3.1.a). Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 stellten die Berufungsbeklagten beim Bezirksgericht Zürich das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars für den Nachlass des Erblassers, worauf ihnen mit Verfügung vom 13. Februar 2013 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. Nachdem der Kostenvorschuss geleistet worden war, ordnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 8. März 2013 über den Nachlass des Erblassers das öffentliche Inventar an, da es die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 580 ZGB als erfüllt erachtete (act. 7 = act. 9). 2. Dagegen erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 3. April 2013 innert Frist (vgl. act. 4) Berufung. Sie beantragen, es sei von der Anordnung des öffentlichen Inventars abzusehen (act. 8). Mit Verfügung vom 12. April 2013 wurde den Berufungsklägern Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt (act. 11). Daraufhin stellten die Berufungskläger mit Eingabe vom 19. April 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 13). 3. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, ist die klagende Partei von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufbringen kann und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-

- 3 fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen. Ob ein Begehren aussichtslos erscheint, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (ZK ZPO-EMMEL, Zürich 2010, N 13 zu Art. 117 ZPO). Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die Gegenpartei ist nur ausnahmsweise anzuhören (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Ein Grund, der die ausnahmsweise Anhörung der Gegenpartei gebieten würde, liegt nicht vor. Aufgrund der von den Berufungsklägern eingereichten Unterlagen (act. 14/1 und 14/2) ist ihre zivilprozessuale Bedürftigkeit zu vermuten. Immerhin lassen sich dem Veranlagungsprotokoll 2011 der Berufungsklägerin 1 Vermögenswerte von rund Fr. 106'000.– entnehmen (act. 14/15 S. 2). Allerdings sind viel höhere Schulden verzeichnet. Ob die Berufungsklägerin 1 die Schulden bedient, ist nicht bekannt. Weiterungen können indes unterbleiben. Denn auch wenn die Mittellosigkeit der Berufungskläger zu bejahen wäre, ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 4. Nach dem Eingang der Berufung wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten veranlasst. Nachdem diese Akten eingegangen sind (act. 1-5), erweist sich das Berufungsverfahren als spruchreif. Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann daher verzichtet werden. Den Berufungsbeklagten ist jedoch zusammen mit diesem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift (act. 8) zur Kenntnisnahme zuzustellen.

- 4 - II. 1. Die Berufungskläger machen zusammengefasst geltend, das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars für den Nachlass des Erblassers der Berufungsbeklagten sei rechtsmissbräuchlich. Es sei aufgrund der Informationen des Steueramtes F._____ offensichtlich, dass der Nachlass des Erblassers nicht überschuldet sei. Die Berufungsbeklagten seien zudem ihren Mitwirkungs- und Informationspflichten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht nachgekommen. So hätten sie nicht auf diverse Schreiben im Zusammenhang mit der Mietwohnungsauflösung des Erblassers reagiert und hätten trotz Aufforderung nicht an der Wohnungsbesichtigung und -abgabe teilgenommen. Die Berufungsbeklagten hätten überdies ihre Mitwirkung bei der Saldierung des Mieterkautionskontos verweigert. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagten sie nicht über den Umstand unterrichtet hätten, dass erstere ein Gesuch um Aufnahme eines öffentlichen Inventars stellen würden. Unter Würdigung sämtlicher Umstände könne demnach festgehalten werden, dass das Verhalten der Berufungsbeklagten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Die von ihnen angebotene und angeforderte gegenseitige Unterstützung und gemeinsame Kooperation sei von den Berufungsbeklagten verweigert worden. Hätten die Berufungsbeklagten Hand zur Mithilfe geboten, hätten die Vermögensverhältnisse der fraglichen Erbschaft eruiert werden können, sodass die Aufnahme des öffentlichen Inventars obsolet geworden wäre. Sollte das Obergericht gegenteiliger Auffassung sein, so erscheine es unter Berücksichtigung des vorstehend erläuterten Verhaltens der Berufungsbeklagten als sachgemäss und gerechtfertigt, sämtliche mit der Aufnahme des öffentlichen Inventars verbundenen Kosten nicht dem Nachlass zu belasten, sondern den Berufungsbeklagten aufzuerlegen (act. 8 S. 2 ff.). 2. Nach Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für eine Anordnung abschliessend (KAUFMANN, Die Errichtung des öffentlichen Inventars im Erbrecht, Diss. Bern 1959, S. 52). Als formale Voraussetzungen müssen daher einzig die Erbenqualität

- 5 und die Ausschlagungsbefugnis gegeben sein. Einer eigentlichen Begründung des Antrags bedarf es nicht (PraxKomm Erbrecht-ENGLER, 2. Aufl. 2011, Art. 580 ZGB N 17), auch wenn in der Praxis bei unklaren Vermögensverhältnissen oftmals ein öffentliches Inventar aus Vorsichtsgründen verlangt wird. So ist das Vorliegen einer konkreten oder abstrakten Gefährdungssituation für den Erben dennoch keine Bewilligungsvoraussetzung. Darüber sind sich Lehre und Rechtsprechung einig (vgl. z.B. ENGLER, a.a.O., Art. 580 N 17; KAUFMANN, a.a.O., S. 52). Nur in ganz eindeutigen Fällen kann ein Begehren als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, beispielsweise wenn ein Nachlass offensichtlich überschuldet ist oder die Erben bei einem zweifellos aktiven Nachlass durch ein öffentliches Inventar unter günstigen Bedingungen eine "amtliche Schätzung" zu erlangen versuchen (BSK ZGB II-WISSMANN, 4. Aufl. 2011, Art. 580 N 8). 3. Wie bereits erwähnt, kann ein Begehren um Anordnung eines öffentlichen Inventars nur in ganz offensichtlichen Fällen als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden. Selbst wenn die von den Berufungsklägern geltend gemachte fehlende Mitwirkung und Verweigerung seitens der Berufungsbeklagten wie geschildert vorläge, lässt sich daraus nicht ableiten, dass das Rechtsinstitut des öffentlichen Inventars durch die Berufungsbeklagten rechtsmissbräuchlich verlangt worden ist. Gewöhnlich verlangt ein Erbe die Anordnung eines öffentlichen Inventars, um Klarheit über die Werte des Nachlasses zu erhalten. Dabei soll das öffentliche Inventar in erster Linie als Informationsmittel für den Entscheid über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft dienen. Entgegen der Ansicht der Berufungskläger ändert der Umstand, dass vorderhand nicht von einer Überschuldung des Nachlasses des Erblassers auszugehen ist, nichts an der Tatsache, dass einem Erbe (der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen) das Recht zusteht, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Den Vorbringen der Berufungskläger kann somit nicht gefolgt werden. 4. Die Berufungskläger beantragen des Weiteren, die Kosten des gegebenenfalls zu errichtenden öffentlichen Inventars seien nicht dem Nachlass sondern den Berufungsbeklagten aufzuerlegen (act. 8 S. 2). Wer die Kosten des öffentlichen Inventars trägt, ist in Art. 584 Abs. 2 ZGB geregelt. Demzufolge werden

- 6 die Kosten in der Regel von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben. Vorliegend wurde von der Vorinstanz von den Berufungsbeklagten einstweilen ein Kostenvorschuss verlangt. Wem die Kosten des öffentlichen Inventars letzten Endes auferlegt werden, wird erst zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen sein. Das Obergericht des Kantons Zürich fungiert vorliegend als Rechtsmittelinstanz. Als solche prüft sie gemäss den Anträgen den Entscheid der Vorinstanz, aber nur so weit, wie die Anträge Fragen aufwerfen, die diese überhaupt zu behandeln und zu prüfen hatte. Über die Kosten der Inventarisierung hat sich die Vorinstanz zu Recht noch nicht geäussert, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet; sie ist daher abzuweisen. III. Ausgangsgemäss werden die Berufungskläger unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Anordnung eines öffentlichen Inventars betrifft den ganzen Nachlass. Für die Höhe des Streitwerts ist auf den Bruttowert der Aktiven des Nachlasses abzustellen (PETER DIGGEL- MANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 30). Gemäss dem Steuerausweis der Steuerperiode 2010 belief sich das steuerbare Vermögen des Erblassers auf Fr. 224'000.– (act. 2/4). Die Entscheidgebühr ist demnach in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mangels Umtrieben ist den Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungskläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichtes am Bezirksgerichtes Zürich vom 8. März 2013 bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern in solidarischer Haftung auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 224'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Beschluss und Urteil vom 24. April 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungskläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichtes am Bezirksgerichtes Zürich vom 8. März 2013 bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Berufungsklägern in solidarischer Haftung auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangss... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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