Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2011 LF110120

2. Dezember 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,052 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Erbausschlagung usw.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110120-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 2. Dezember 2011 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

Betreuer: X._____,

betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1934, von …, gestorben am tt.mm.2011, wohnhaft gewesen … [Adresse],

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 28. September 2011 (EN110312)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt.mm.2011 verstarb B._____ in Y._____ und hinterliess als einzigen gesetzlichen Erben ihren Bruder A._____ (fortan Beschwerdeführer; act. 3- 4a.1). Mit Urteil vom 28. September 2011 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers vom 1. September 2011 zu Protokoll. Weiter stellte sie fest, dass der Nachlass durch den einzigen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde und gab hiervon dem Konkursgericht des Bezirkes Zürich zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation Kenntnis. Die Gerichtskosten von Fr. 201.-- (Fr. 150.-- Entscheidgebühr und Fr. 51.-- Barauslagen) auferlegte sie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sowie in analoger Anwendung von § 13 VRG dem Beschwerdeführer (act. 9). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2011 (Datum Poststempel) Berufung mit der Begründung, er sei Eingliederungshilfeempfänger und lebe vollstationär in einer Einrichtung der Behindertenhilfe. Er sei nicht in der Lage, den genannten Betrag von Fr. 201.-- zu übernehmen (act. 10). Seine Vorbringen untermauert er mit zwei Belegen des Sozialamtes C._____ (act. 11/1-2). Gemäss Beschwerdeschrift wurde ihm der angefochtene Entscheid rechtshilfeweise über das Amtsgericht Z._____ am 2. November 2011 übergeben; ein entsprechender Zustellnachweis liegt allerdings noch nicht vor (act. 12). Somit ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit seiner Eingabe auszugehen. Mit seinen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Kostenauflage, weshalb seine Eingabe als Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO entgegen genommen wurde. Denn für die Anfechtung einzig der Kostenregelung sieht das Gesetz unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten ausschliesslich die Beschwerde vor. 3. Zu den Kosten in der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch die Protokollierung der Erbausschlagung zählt, enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zürcherische Zivilprozessordnung hatte bestimmt, in

- 3 - Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das neue eidgenössische Prozessrecht, in Kraft seit 1. Januar 2011, geht weiter: Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) - vorliegend wurde nur ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie von der Einholung eines Vorschusses abgesehen - trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann allenfalls auf diese Rückgriff genommen werden (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und bleibt es daher auch nach neuem Recht dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Dies erscheint durchaus gerechtfertigt, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst. 4. Demgegenüber stellen die Kosten von Sicherungsmassregeln im Sinne der Art. 551 bis 557 ZGB (mit Ausnahme der Erbbescheinigung) Erbgangsschulden dar und sind somit vom Nachlass zu tragen (BSK ZGB II-KARRER, 3. Aufl. 2007, vor Art. 551-559 N 12). Dazu sind auch die Kosten für die Einholung von Familienscheinen zum Zweck der Erbenermittlung zu zählen. Die Ermittlung der Erben ist notwendig, damit ein Erbe die Erbbescheinigung verlangen kann. Gerade dies will der ausschlagende Erbe jedoch nicht, weshalb die betreffenden Kosten richtigerweise vom Nachlass zu tragen sind. Der Umstand, dass über den Nachlass von B._____ die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde, ändert daran nichts. Die im Zusammenhang mit der Erbenermittlung entstandenen Barauslagen von Fr. 51.-- sind demzufolge nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Nachlass aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer zufolge seiner Ausschlagung nicht Erbe ist, entfällt auch die Möglichkeit des Bezugs dieser Kosten von ihm zulasten des Nachlasses. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, weshalb Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne der Erwägungen abzuändern ist.

- 4 - 5. Umständehalber ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Für die Zusprechung einer (gekürzten) Entschädigung aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich vom 28. September 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"4. Die Entscheidgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten von Fr. 51.-- trägt der Nachlass der Erblasserin; der Betrag wird vorsorglich zur Kollokation angemeldet." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an seinen Betreuer, je auf dem Rechtshilfeweg, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich und an das Konkursamt D._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Urteil vom 2. Dezember 2011 Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich vom 28. Septem-ber 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an seinen Betreuer, je auf dem Rechtshilfeweg, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich und an das Konkursamt D._____, j... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LF110120 — Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2011 LF110120 — Swissrulings