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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.10.2011 LF110108

27. Oktober 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,635 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Erbausschlagung / konkursamtliche Nachlassliquidation (Kosten)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110108-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen. Urteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Erbausschlagung / konkursamtliche Nachlassliquidation (Kosten)

im Nachlass von B._____, geboren ….., von C._____, gestorben tt.mm.2011, wohnhaft gewesen D._____,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 20. September 2011 (EN110272)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2011 verstarb B._____ und hinterliess als gesetzliche Erbinnen seine Ehefrau E._____ und seine Tochter A._____ (act. 3). Mit Eingaben vom 31. Mai 2011 und 29. Juni 2011 schlugen die Erbinnen die Erbschaft aus (act. 1/1+2). Mit Urteil vom 20. September 2011 (act. 7) nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich die beiden Ausschlagungserklärungen gestützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu Protokoll (Dispositivziffer 1). Zudem zog es in Betracht, dass es sich bei den ausschlagenden Personen um die einzigen nächsten gesetzlichen Erbinnen des Erblassers handle, stellte die Ausschlagung aller nächsten gesetzlichen Erben fest und ordnete die Kenntnisgabe an den Konkursrichter des Bezirks Zürich an (Dispositivziffer 2). Die Kosten setzte das Gericht auf insgesamt Fr. 312.00 fest (Entscheidgebühr von Fr. 200.00 und Barauslagen von Fr. 112.00; Dispositivziffer 3) und auferlegte diese gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sowie in analoger Anwendung von § 13 VRG den ausschlagenden Erbinnen je zur Hälfte (Dispositivziffer 4). 2. Mit Eingabe vom 29. September 2011 (auch Datum Poststempel) beanstandete A._____ innert Rechtsmittelfrist bei der hiesigen Instanz die Kosten des Urteils vom 20. September 2011 (act. 5). Als Begründung führte sie an, dass die ihr zugewiesenen Kosten angesichts ihrer Ausschlagung des gesamten Nachlasses nicht gerechtfertigt seien (act. 8). Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (Art. 98 ZPO).

- 3 - II. Die Beschwerdeführerin rügt die erstinstanzlichen Kosten, wohl sowohl deren Höhe als auch deren hälftige Auflage. Für die Anfechtung einzig der Kostenregelung sieht das Gesetz unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten ausschliesslich die Beschwerde vor. Die Eingabe von A._____ ist daher als Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO entgegenzunehmen. III. 1. a) Geht bei der zuständigen Behörde - im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) - eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wird die Erbschaft, wie vorliegend, von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, ist die konkursamtliche Liquidation anzuordnen (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zürcherische Zivilprozessordnung hatte bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende neue eidgenössische Prozessrecht geht über diese Vorschrift hinaus. Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO; vorliegend wurde aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise von der Einholung eines Vorschusses abgesehen) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann allenfalls auf diese Rückgriff genommen werden (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage, und es bleibt daher auch nach neuem Recht bei der Tragung der Kosten durch den Kläger oder Antragsteller. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, als der ausschlagende Erbe die Behörden im

- 4 eigenen Interesse, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, anruft und zum Handeln veranlasst (so die Praxis der Kammer gemäss den freilich noch nicht publizierten Entscheiden PF110044-O vom 15. September 2011 und LF110081-O vom 16. August 2011). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen, zumal auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine Gründe nennt. b) Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr erweist sich zudem für den im Zusammenhang mit den Ausschlagungen entstandenen Aufwand und im Hinblick auf den Interessewert der Erbinnen im Sinne von § 8 Abs. 3 GebV als angemessen (vgl. zum Interessewert des erstinstanzlichen Verfahrens auch act. 4). c) Im vorinstanzlichen Verfahren ersuchten zwei Erbinnen um Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung (act. 1/1+2). Nach Art. 106 Abs. 3 ZPO bestimmt bei mehreren am Prozess beteiligten Personen das Gericht den jeweiligen Anteil an den Gerichtskosten. Weshalb vorliegend die Kostentragung unter den Erbinnen zu gleichen Teilen nicht angemessen sein soll, ist nicht ersichtlich. 2. Demgegenüber stellen die Kosten von Sicherungsmassregeln im Sinne der Art. 551-557 ZGB (mit Ausnahme der Erbbescheinigung) Erbgangsschulden dar und sind somit vom Nachlass zu tragen (BSK ZGB II-KARRER, vor Art. 551- 559 N 12). Darunter fallen insbesondere auch diejenigen Kosten, die durch Einholung von Familienscheinen zum Zweck der Erbenermittlung entstanden sind. Letzteres ist zur Erlangung der Erbbescheinigung notwendig. Die ausschlagende Erbin will dies jedoch gerade nicht, weshalb die betreffenden Kosten richtigerweise vom Nachlass zu tragen sind. Der Umstand, dass über den Nachlass von B._____ die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde, ändert daran nichts. Auch die Möglichkeit des Bezugs von derartigen Kosten von den Erben zulasten des Nachlasses führt zu keinem anderen Ergebnis. Da die Beschwerdeführerin infolge ihrer Ausschlagungserklärung nicht Erbin ist, entfällt die Grundlage für einen solchen Kostenbezug. Die im Zusammenhang mit der Erbenermittlung entstandenen hälftigen Barauslagen von Fr. 56.00 (Fr. 112.00 bestehend aus Fr. 71.00 und

- 5 - Fr. 41.00 für je einen Familienschein der Gemeinde F._____ ./. 2) hat die Beschwerdeführerin demzufolge nicht zu tragen. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, weshalb Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne der dargelegten Erwägungen abzuändern ist. IV. 1. Bei nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00 und bemisst sich konkret nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 8 Abs. 3 GebV). Die Beschwerdeführerin wehrte sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Auferlegung von Fr. 156.00. Als Interessewert des Beschwerdeverfahrens ist demnach von rund Fr. 160.00 auszugehen. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren war zudem unterdurchschnittlich aufwändig. Es wurden keine prozessleitenden Entscheide getroffen. Die Gerichtsgebühr ist daher mit Fr. 150.00 am unteren Rand der Rahmenbeträge von § 8 Abs. 3 GebV anzusetzen. 2. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Prozesskosten zu zwei Dritteln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Für die Zusprechung einer (gekürzten) Entschädigung aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich vom 20. September 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"4. Die Entscheidgebühr wird den ausschlagenden Erbinnen (Ziff. I) zu je ½ auferlegt. " 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

- 6 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 160.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Findeisen versandt am:

Urteil vom 27. Oktober 2011 Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2011 verstarb B._____ und hinterliess als gesetzliche Erbinnen seine Ehefrau E._____ und seine Tochter A._____ (act. 3). Mit Eingaben vom 31. Mai 2011 und 29. Juni 2011 schlugen die Erbinnen die Erbschaft aus (act. 1/1+2). 2. Mit Eingabe vom 29. September 2011 (auch Datum Poststempel) beanstandete A._____ innert Rechtsmittelfrist bei der hiesigen Instanz die Kosten des Urteils vom 20. September 2011 (act. 5). Als Begründung führte sie an, dass die ihr zugewiesenen Koste... II. III. 1. a) Geht bei der zuständigen Behörde - im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) - eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wird die Erbschaft, wie vorliegend, von allen nä... 2. Demgegenüber stellen die Kosten von Sicherungsmassregeln im Sinne der Art. 551-557 ZGB (mit Ausnahme der Erbbescheinigung) Erbgangsschulden dar und sind somit vom Nachlass zu tragen (BSK ZGB II-Karrer, vor Art. 551-559 N 12). Darunter fallen insbes... 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, weshalb Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne der dargelegten Erwägungen abzuändern ist. IV. 1. Bei nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00 und bemisst sich konkret nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 8 Abs. 3 GebV). 2. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Prozesskosten zu zwei Dritteln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Für die Zusprechung einer (gekürzten) Entschädigung aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich vom 20. September 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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