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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.07.2011 LF110051

15. Juli 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,294 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110051-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 15. Juli 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y._____,

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Horgen vom 29. März 2011 (ET110002)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 29. März 2011 verpflichtete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Horgen die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle, zwei konkrete, unter www.youtube.com abgespeicherte Videos vom Internet zu entfernen. Es verbot ihr ausserdem, Bilder und Videos des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten ohne dessen ausdrückliche Zustimmung zu veröffentlichen, ins Internet zu stellen oder an Dritte weiterzugeben, sowie Kreditkartenabrechnungen des Gesuchstellers zu veröffentlichen oder sonst Dritten zugänglich zu machen (act. 25 S. 34 Dispositiv-Ziff. 2-5). Weitere Massnahmebegehren wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 25 S. 34f. Dispositiv-Ziff. 1 und 6), und bezüglich der einstweiligen vorsorglichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 14. Februar 2011 wurde festgehalten, dass diese in Kraft blieben bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 29. März 2011 (Dispositiv Ziff. 7). Dem Gesuchsteller wurde Frist zur Anhebung des ordentlichen Zivilprozesses angesetzt, die Kosten wurden von ihm bezogen und der Entscheid über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge dem ordentlichen Verfahren überlassen (act. 25 S. 35 Dispositiv-Ziff. 8 - 10). Mit der am 11. April 2011 erhobenen Berufung beantragte die Berufungsklägerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, und sie stellte die folgenden Anträge (act. 26 S. 2/3): 1. [...] 2. Die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils […] sei aufzuheben und die einstweiligen vorsorglichen Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziffern 2–5 der Verfügung vom 14. Februar 2011 (…) seien bis zum definitiven Entscheid im Berufungsverfahren aufzuheben. Eventualiter sei bei den Dispositiv-Ziffern 2–5 der Verfügung vom 14. Februar 2011 (…) jeweils die sichernde Massnahme, d.h. der Abschnitt "unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall", zu streichen; 3. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 29. März 2011 (...) aufzuheben und auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 (act. 5) des Gesuchstellers sei nicht einzutreten;

- 3 - 4. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 29. März 2011 (...) aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziff. 1 (act. 5) des Gesuchstellers sei vollumfänglich abzuweisen; 5. Subeventualiter sei in Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 29. März 2011 (...) die sichernde Massnahme, d.h. der Abschnitt "unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall", zu streichen; 6. Es sei Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 29. März 2011 (...) aufzuheben und auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 (act. 5) des Gesuchstellers sei nicht einzutreten; 7. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 29. März 2011 (...) aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziff. 2 (act. 5) des Gesuchstellers sei vollumfänglich abzuweisen; 8. Subeventualiter sei in Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 29. März 2011 (...) die sichernde Massnahme, d.h. der Abschnitt "unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall", zu streichen; 9. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 29. März 2011 (...) aufzuheben und die Rechtsbegehren Ziff. 2 (act. 1) und Ziff. 3 (act. 5) des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen; 10. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 29. März 2011 (...) wie folgt abzuändern: "Der Gesuchsgegnerin/Berufungsklägerin sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, Bilder und Videos des Gesuchstellers/Berufungsbeklagten, welche nicht bereits veröffentlicht worden sind und ihn nicht als Person der Öffentlichkeit zeigen, ohne dessen ausdrückliche Zustimmung zu veröffentlichen, ins Internet zu stellen oder an Dritte weiterzugeben. Als Dritte gelten insbesondere nicht die jeweiligen Rechtsvertreter beider Parteien, Gerichte, Strafverfolgungsund Verwaltungsbehörden"; 11. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils vom 29. März 2011 (...) aufzuheben und die Rechtsbegehren Ziff. 3 (act. 1) und Ziff. 4 (act. 5) des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen; 12. Eventualiter sei in Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils vom 29. März 2011 (...) die sichernde Massnahme, d.h. der Abschnitt "unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall", zu streichen und es sei Dispositiv-Ziffer 5 zu ergänzen, dass insbesondere die jeweiligen Rechtsvertreter beider Parteien, Gerichte, Strafverfolgungsund Verwaltungsbehörden nicht als Dritte im Sinne dieses Verbots gelten; 13. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils vom 29. März 2011 (...) aufzuheben und an die Vorinstanz zur Erläuterung im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 12 hiervor zurückzuweisen; 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchstellers. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2011 wurde der Berufung mit Bezug auf die Strafandrohung für die Widerhandlung gegen Ziff. 2 und Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt und von der Berufungsklägerin ein Kostenvorschuss eingefordert (act. 29). Der Kostenvorschuss ging innert erstreck-

- 4 ter Frist am 5. Mai 2011 ein (act. 33). Am 16. Mai 2011 wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt; diese ging am 27. Mai 2011 rechtzeitig ein (act. 37) und wurde der Berufungsklägerin zusammen mit dem Beilagenverzeichnis am 16. Juni 2011 zugestellt (act. 40). In der Berufungsantwort beantragt der Berufungsbeklagte, es seien Ziff. 2 und 3 der erstinstanzlichen Verfügung (recte: Urteil) aufzuheben und die entsprechenden Begehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben; im Übrigen sei die Verfügung des Einzelgerichtes Horgen zu bestätigen (act. 37 S. 2 Ziff. 1 und 2). Des Weiteren verlangt er in Ziff. 4 und 5 der erstinstanzlichen Verfügung die Androhung von Ordnungsbusse von CHF 5'000.-- für den Widerhandlungsfall und prozessual die Überweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Horgen bezüglich Ziff. 5 der vorinstanzlichen Verfügung (act. 37 S. 2). Am 24. Juni 2011 verlangte die Berufungsklägerin die Ansetzung einer Frist, um sich zu den in der Berufungsantwort erhobenen - neuen - Vorwürfen sowie zum Rechtsbegehren Ziff. 3 (zusätzliche Anordnung von Ordnungsbusse) der Berufungsantwort zu äussern (act. 41). Dies erweist sich - wie zu zeigen sein wird - als nicht notwendig. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils Vorab ist festzustellen, dass Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieb. Sie bildet damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. 3. Videos "…" und "…" (Dispositiv Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils) 3.1. Der Berufungsbeklagte bestätigt in seiner Berufungsantwort, dass die beiden Videos "…" (http://www.youtube.com/…) sowie "…" (http://www.youtube.com/…) auf YouTube nicht mehr verfügbar seien. Seinem Antrag, Dispositiv Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben, ist damit ohne Weiteres stattzugeben. Nicht mehr zu prüfen sind damit die Berufungsanträge Ziff. 3 - 5 der Berufungsklägerin (betr. Dispositiv- Ziff. 2) sowie die Berufungsanträge Ziff. 6 - 8 (betr. Dispositiv-Ziff. 3).

- 5 - 3.2. Der Berufungsbeklagte beantragt, dass die Gegenstandslosigkeit der beiden Begehren sich auf der Kostenseite nicht zu seinen Lasten auswirken dürfe (act. 37 S. 9 Rz 19). Die Berufungsklägerin hat sich dazu nicht geäussert (act. 41). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht in der Regel im Endentscheid, über die Kosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO). Da die Begehren betreffend die zwei obgenannten Videos gegenstandslos geworden sind und nicht mehr ins ordentliche Verfahren überführt werden können, rechtfertigt es sich, über die diesbezüglichen Kosten im Massnahmeverfahren zu entscheiden. Vorliegend hat die Vorinstanz - wie noch zu zeigen sein wird - einlässlich und überzeugend begründet, es sei glaubhaft, dass es die Berufungsklägerin gewesen sei, die die beiden Videos erstellt und ins Internet gestellt habe (act. 25 S. 8 - 16). Ebenso zutreffend und überzeugend erwogen hat die Vorinstanz, dass auch die übrigen Voraussetzungen für das Aussprechen der beantragten Verbote glaubhaft gemacht worden seien (act. 25 S. 16-18). Ist aber im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens als glaubhaft zu beurteilen, dass das Aufschalten der besagten Videos der Berufungsklägerin zuzurechnen ist, und wurden die Videos erst wieder vom Netz genommen, nachdem die entsprechende gerichtliche Verpflichtung ergangen und die Berufung erhoben war, dann hatte der Berufungsbeklagte berechtigten Anlass, ein Verfahren einzuleiten, weshalb es sich rechtfertigt, die diesbezüglichen Kosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

- 6 - 4. Androhung einer zusätzlichen Ordnungsbusse 4.1. In Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Berufungsantwort beantragt der Berufungsbeklagte, es seien die in Ziff. 4 und 5 der Verfügung (recte: Urteil) des Bezirksgerichts Horgen vom 29. März 2011 ausgesprochenen Verbote zusätzlich unter der Androhung von Ordnungsbusse von CHF 5'000 im Widerhandlungsfall anzuordnen (act. 37 S. 2). Er geht davon aus, dass angesichts der Unbelehrbarkeit der Berufungsklägerin nichts anderes übrig bleibe, als die von der Vorinstanz ausgesprochenen Verbote noch mit einer schärferen Vollstreckungsmassnahme im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO auszusprechen. Da dies das Obergericht von Amtes wegen anordnen könne, sei hierin keine Klageänderung zu sehen (act. 37 S. 23/24). 4.2. Mit seinem Antrag verlangt der Berufungsbeklagte eine die Berufungsklägerin benachteiligende Änderung von Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheides. Es liegt damit materiell eine Anschlussberufung vor, die indes im summarischen Verfahren ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Der Antrag erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist, und es erübrigt sich, der Berufungsklägerin, welche hiezu eine weitere Frist zur Stellungnahme anbegehrt, nochmals Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Ohne Relevanz bleiben damit auch die Erwägungen des Berufungsbeklagten zur Frage, ob mit der zusätzlichen Androhung eine Klageänderung vorliegt oder nicht (act. 37 S. 23/24). 5. Antrag auf Überweisung an das Bezirksgericht Horgen 5.1. Der Berufungsbeklagte beantragt, das Verfahren bezüglich Ziff. 5 des vorinstanzlichen Dispositivs an das Bezirksgericht Horgen zu überweisen, wo er am 15. Mai 2011 mitunter für eben dieses Begehren eine ordentliche Klage angehoben habe (act. 37 S. 2 und S. 22/23). Er geht davon aus, dass mit der Anhebung des ordentlichen Verfahrens die Zuständigkeit des Massnahmerichters zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen an den ordentlichen Richter übergehe, und macht geltend, dass auch für pendente Rechtsmittelverfahren im summarischen

- 7 - Verfahren kein Raum mehr bleibe, wenn der ordentliche Prozess nach Ausfällung des Entscheides des Massnahmerichters anhängig gemacht werde (a.a.O.). 5.2. Die Kammer hat mit Urteil vom 30. Mai 2011 (OGer ZH, LF110030) befunden, dass der eidgenössischen Zivilprozessordnung eine Bestimmung entsprechend § 229 der kantonal zürcherischen Zivilprozessordnung fehle, weshalb das angerufene Massnahmegericht auch nach Anhängigmachen des Hauptprozesses zuständig bleibe und dessen Entscheid auch bezüglich der Rechtsmittel ein eigenes Schicksal habe. Dies sei sachlich auch deshalb gerechtfertigt, weil die Botschaft zur Zivilprozessordnung ausdrücklich festhalte, dass grundsätzlich jeder erstinstanzliche Entscheid der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit berufungsfähig sein solle, insbesondere auch ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Tatsächlich entfiele die Überprüfbarkeit eines vorprozessualen vorsorglichen Massnahmeentscheides, wenn mit Anhängigmachen des ordentlichen Verfahrens die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz entfiele (a.a.O. Erw. II.3). Es besteht keine Veranlassung, heute von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weshalb die Zuständigkeit der Berufungsinstanz auch bezüglich Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils zu bejahen ist. 5.3. Die Vorinstanz verbot der Berufungsklägerin in Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall, Kreditkartenabrechnungen des Berufungsbeklagten zu veröffentlichen oder sonst Dritten zugänglich zu machen (act. 25 S. 34). Ob nach Anhebung des ordentlichen Verfahrens die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses an der Überprüfung von Dispositiv-Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden ist, ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 60 ZPO). Mit Bezug auf das Verbot an sich, welches naturgemäss auf ein Handeln in der Zukunft ausgerichtet ist, entfällt das schützenswerte Interesse an einer Überprüfung für einen vergangenen Zeitraum ohne Weiteres. Die Berufungsklägerin beantragt im Berufungsverfahren aber neben der Aufhebung des Verbotes mitunter auch die Streichung der Strafandrohung (act. 26 S. 3 Ziff. 11 - 13). Hiefür bleibt

- 8 ein rechtlich schützenswertes Interesse bestehen, zumal die Sanktion im Widerhandlungsfall bei einer Bestätigung des Verbots nachträglich noch greifen könnte oder eben entfiele. 6. Verbot zukünftiger Veröffentlichungen von Bildern und Videos (Dispositiv- Ziff. 4 des angefochtenen Urteils) 6.1. Der Berufungsklägerin wurde vorinstanzlich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, Bilder und Videos des Berufungsbeklagten ohne dessen ausdrückliche Zustimmung zu veröffentlichen, ins Internet zu stellen oder an Dritte weiterzugeben (act. 25 S. 34 Dispositiv-Ziff. 4). Die Berufungsklägerin verlangt die Aufhebung des Verbots, ev. die Einschränkung desselben (Berufungsanträge Ziff. 9 und 10, act. 26 S. 3). Sie geht davon aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der nunmehr vom Internet entfernten Videos unrichtig, wenn nicht sogar willkürlich festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Berufungsbeklagte den von ihm behaupteten Sachverhalt glaubhaft gemacht habe. Da die Berufungsklägerin die Videos nicht ins Internet gestellt habe, bestehe keine ernsthafte und naheliegende Gefahr, dass sie andere Videos und Bilder veröffentliche, ins Internet stelle oder Dritten weitergebe. Selbst wenn sie dies getan hätte, sei die Annahme einer ernsthaften und naheliegenden Wiederholungsgefahr aber übertrieben und unverhältnismässig (act. 26 S. 13f.). Seinen Abweisungsantrag begründet demgegenüber der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort mitunter mit zahlreichen neuen Behauptungen, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergeben haben sollen (act. 37 S. 4ff.) und mit denen er die vorinstanzlich angenommene Glaubhaftmachung seiner Behauptung bezüglich der entfernten Videos untermauern und gleichzeitig das beantragte Verbot auf zukünftige Veröffentlichungen begründen will (act. 37 S. 11ff.). 6.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Verbote zutreffend dargelegt. Der Berufungsbeklagte muss sowohl das Bestehen seines materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und

- 9 die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Er hat die Wahrscheinlichkeit anspruchsbegründender Tatsachen darzulegen, wobei es reicht, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht. Das Gericht ist seinerseits gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Beweisen ergibt bzw. für das Vorhandensein der Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (ZK ZPO-Huber, Art. 261 N 25 mit Hinweis auf BGE 130 III 321, 325 u.a.). 6.3. Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, die Vorinstanz hätte auf die die beiden Videos betreffenden Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten gar nicht eintreten dürfen, weil er es in der Hand gehabt hätte, selbst für deren Löschung zu sorgen, und er deshalb an den Begehren kein schutzwürdiges Interesse gehabt habe (act. 26 S. 6 - 8), ist vorab festzustellen, dass - soweit die Voraussetzungen gegeben sind - das Gericht dem gestellten Begehren stattzugeben hat, unabhängig davon, ob dem Gesuchsteller andere, nicht prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hatten. So kann es nicht darauf ankommen, ob - wie die Berufungsklägerin geltend macht - der Berufungsbeklagte aufgrund der YouTube-Community- und Datenschutzrichtlinien die Videos ohne Weiteres selbst hätte entfernen lassen können oder nicht. Der Berufungsbeklagte bestreitet den Vorhalt im Übrigen und macht geltend, dass er bei Google mehrfach interveniert habe, Google indes eine rechtliche Grundlage für die Entfernung derartiger Videos verlangt habe (act. 37 S. 8/9 Rz 17). Wie es sich damit letztlich verhält, kann offenbleiben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss dem Berufungsbeklagten jedenfalls der prozessuale Weg als Alternative offenstehen. Anhaltspunkte, dass der Berufungsbeklagte den Prozessweg aus rein schikanösen Gründen wählte, wie die Berufungsklägerin behauptet (act. 26 S. 7 Rz 13), sind nicht dargetan und auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal der prozessuale Weg - wie das vorliegende Verfahren zeigt - auch für ihn mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Eine Gesetzesverletzung durch die Vorinstanz ist

- 10 insoweit ebenso wenig ersichtlich wie die behauptete unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 6.4. Die Berufungsklägerin rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe ihr Hauptargument, dass sie die Videos nicht löschen könne, da sie nicht Inhaberin der entsprechenden Benutzerkonti sei, übergangen. Da die Berufungsklägerin nicht Inhaberin der besagten Benutzerkonti sei, laufe der von der Vorinstanz ausgesprochene Befehl ins Leere und der Befehl sei nicht geeignet, den vom Berufungsbeklagten geltend gemachten (bestrittenen) drohenden Nachteil abzuwenden. Die Berufungsklägerin geht davon aus, dass die Vorinstanz den Befehl, die beiden Videos zu löschen, erst dann hätte verfügen dürfen, wenn nachgewiesen worden wäre, dass die Berufungsklägerin passivlegitimiert, d.h. Inhaberin der Benutzerkonti sei. Eine blosse Glaubhaftmachung könne in diesem Fall nicht ausreichend sein und insoweit liege eine Verletzung von Art. 261 ZPO vor (act. 26 S. 8 - 10). Inhalt des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 261 ZPO bilden neben den Prozessvoraussetzungen wie z.B. der Zuständigkeit die behaupteten Sachverhalte, welche auf den Bestand des Verfügungsanspruches, des Verfügungsgrundes und auf die Dringlichkeit schliessen lassen. Es handelt sich um die der Haupt- und Nachteilsprognose zugrunde liegenden Tatsachen, wozu auch die Umstände gehören, die zur Annahme der Aktiv- bzw. Passivlegitimation führen (SHK-Treis, Art. 261 ZPO N 16; BSK ZPO-Sprecher, Art. 261 N 54). Die Vorinstanz hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung (act. 25 S. 16) die besagten Videos der Berufungsklägerin zugeordnet. Dabei stellte sie fest, dass die Namen der Benutzerkonti ("C._____" und "D._____") eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen. Daraus leitete sie indes nichts Konkretes ab und mit Bezug auf das Benutzerkonto "E._____" hielt sie fest, dass der Schreibfehler auch einer andern Person als der Berufungsklägerin passieren könne (act. 25 S. 14). Aus den Namen der Benutzerkonti allein wird damit zu Recht nicht auf die Berufungsklägerin als Urheberin der Videos und deren Publikation geschlossen. Wenn die Berufungsklägerin in der Berufung - wie bereits vor Vorinstanz - geltend macht, das Video spreche überdies nur von einer "angeblichen" Drohung und dessen Einfluss auf die Obhutszuteilung sei nicht ersichtlich, dann trifft dies zwar zu. Inwiefern hie-

- 11 rin Indizien gegen die Urheberschaft der Berufungsklägerin liegen, erscheint indes ebenso wenig ersichtlich. Immerhin vermöchten diese Umstände die Plausibilität der Argumentation der Berufungsklägerin in gewisser Hinsicht zu stützen, dass sie nicht einen Rachefeldzug gegen den Berufungsbeklagten führen wolle. Die Behauptung, dass bei den - heute aus dem Internet entfernten - Videos von einer Rufschädigung nicht die Rede sein könne und davon auch der Berufungsbeklagte gar nicht spreche, erscheint für den Standpunkt der Berufungsklägerin sodann wenig hilfreich, da - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 25 S. 16) die Verletzung der Privatsphäre und damit des Persönlichkeitsrechtes des Berufungsbeklagten schon dann tangiert ist, wenn die Aufnahme aus privaten Räumen unautorisiert erfolgt. Die Zuordnung der fraglichen Videos an die Berufungsklägerin stützt die Vorinstanz (wie gesehen aufgrund einer Gesamtbetrachtung) im Wesentlichen auf den Inhalt der Videos, welche ein Streitgespräch zwischen den Prozessparteien zeigten, in welchem dem Berufungsbeklagten angebliche Drohungen gegen die Berufungsklägerin zugeschrieben werden, wobei unstreitig ist, dass sich die Parteien in einem streitigen eherechtlichen Verfahren befinden, welches in den Medien bereits mehrfach erwähnt und kommentiert wurde. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass für die von der Berufungsklägerin genannten Drittpersonen, die als Urheber auch in Frage kommen können, kein Interesse ersichtlich sei. Dasselbe gilt auch für den Berufungsbeklagten selbst, der - wie die Berufungsklägerin geltend macht (act. 26 S. 10/11) - ebenfalls Zugang zu den Büroräumlichkeiten hatte, erscheint es doch wenig wahrscheinlich, dass er selbst ein Video ins Netz stellt, in welchem er als angeblicher Bedroher bezeichnet wird, um dann rechtlich gegen die Publikation vorzugehen. Die Vorinstanz wies im Weiteren auf bereits ergangene, in den Akten dokumentierte Angriffe der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten in den Medien hin (act. 25 S. 15 i.V.m. act. 3/2 und 3/4). Diese dokumentieren die Heftigkeit der Auseinandersetzung zwischen den Parteien. All dies sind zweifellos keine Beweise für die Zuordnung der besagten Videos an die Berufungsklägerin. Sie lassen es indes jedenfalls als vertretbar erscheinen, dass die Vorinstanz gestützt darauf die Zuordnung an die Berufungsklägerin als

- 12 glaubhaft beurteilte. Eine unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die nur auf Mutmassungen und Vorverurteilungen beruht, wie die Berufungsklägerin geltend macht, liegt jedenfalls nicht vor, und es ist deshalb auch eine Rechtsverletzung (Art. 261 ZPO) zu verneinen. Zu Recht weist die Berufungsklägerin immerhin darauf hin, dass es sich bei der zusätzlichen Erwägung, es sei nicht abwegig, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten in den Medien angreife, um seinen Ruf zu schädigen, und damit indirekt versuche, die Obhutszuteilung im Eheschutz- bzw. in einem späteren Scheidungsverfahren zu beeinflussen, um eine Mutmassung handelt. Diese gerichtliche Mutmassung ändert aber an der aufgrund der Gesamtbetrachtung erfolgten zutreffenden Annahme nichts, es sei glaubhaft, dass es die Berufungsklägerin war, die die zwei Videos erstellt und ins Internet gestellt habe. Der Einwand der Berufungsklägerin, die Vorinstanz gehe über die Behauptungen des Berufungsbeklagten hinaus, wenn sie das Video als Teilaspekt eines Rachefeldzuges der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten darstelle, erscheint immerhin in gewisser Hinsicht verständlich (act. 26 S. 11 Rz 31). 6.5. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die beiden Videos in die Persönlichkeit des Berufungsbeklagten eingreifen, und sie beurteilte es zu Recht als glaubhaft, dass dem Berufungsbeklagten dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 25 S. 15 - 18). 6.6. Die Berufungsklägerin bestreitet auch eine ernsthafte und naheliegende Wiederholungsgefahr, dies selbst unter der (bestrittenen) Annahme, dass sie die beiden (entfernten) Videos ins Internet gestellt hätte. Überdies erachtet sie das pauschal ausgesprochene Verbot als nicht verhältnismässig und geht davon aus, dass sich der Berufungsbeklagte als eine Person der Öffentlichkeit Einblicke ins Privatleben gefallen lassen müsse, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Veröffentlichung bestehe (act. 26 S. 13/14). Ob bereits die Bestreitung des persönlichkeitsverletzenden Charakters der Videos die für das Verbot erforderliche Wiederholungsgefahr begründet, wie der Berufungsbeklagte geltend macht (act. 37 S. 12 Rz 29), wird in Lehre und Rechtspre-

- 13 chung nicht einheitlich beurteilt (BGE 124 III 72ff. E. 2a mit Hinweisen; BSK ZGB I - Meili, 4. Aufl., Art. 28a N 2). Vorliegend kann dies offenbleiben. Die bereits früher ergangenen Angriffe der Berufungsklägerin gegen den Berufungsbeklagten (act. 3/2 und 3/4), der Inhalt der (nunmehr vom Internet entfernten) Videos sowie das Andauern der eskalierten Streitsituation zwischen den Parteien genügen jedenfalls, um die geforderte Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Berufungsklägerin tut im Übrigen nicht dar, worin das behauptete öffentliche oder private Interesse an der Veröffentlichung bestehen soll. Bereits die Vorinstanz hat dies zu Recht festgestellt (act. 25 S. 17). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es als gerechtfertigt erscheint, gegenüber der Berufungsklägerin ein Verbot zukünftiger Veröffentlichungen von Bildern des Berufungsbeklagten auszusprechen. Auf die neuen Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort (act. 37 S. 4 Rz 4 ff. und S. 9 Rz 20 ff.), welche Gegenstand eines neuen vorsorglichen Massnahmeverfahrens bilden sollen, kommt es bei diesem Ergebnis nicht an. Nicht entscheidend ist auch, ob der Berufungsbeklagte, der seit 2001 kein öffentliches Amt mehr bekleiden will (act. 37 S. 14 Rz 33 - 35), noch immer als öffentliche Person zu betrachten ist oder nicht. Der Berufungsbeklagte hat Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre und Schutz vor unberechtigter Veröffentlichung seines Bildes. Dieser künftige Schutz vor unautorisierter Veröffentlichung ist auch nicht auf Bilder zu beschränken, die nicht bereits publiziert worden sind, wie dies die Berufungsklägerin in ihrem Eventualbegehren beantragt. Da angesichts der eskalierten Streitsituation allerdings nicht angenommen werden kann, der Berufungsbeklagte werde der Verwendung von Bildern und Videos von ihm im Zusammenhang mit den Streitverfahren zustimmen, ist die Weitergabe an Rechtsvertreter der Parteien, Gerichte sowie Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden - wie von der Berufungsklägerin beantragt vom Verbot auszunehmen. Da entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (act. 26 S. 15) die Gefahr rechtsverletzender Veröffentlichungen von Bildern und/oder Videos des Berufungsbeklagten zu bejahen ist, erweist sich auch die Androhung von Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB als angemessen.

- 14 - 7. Kreditkartenauszüge des Berufungsbeklagten (Dispositiv Ziff. 5 des angefochtenen Urteils) 7.1. Der Berufungsklägerin wurde im angefochtenen Entscheid vorsorglich und unter Androhung von Busse im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) verboten, Kreditkartenabrechnungen des Berufungsbeklagten zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen (act. 25 S. 34 Dispositiv-Ziff. 5). Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung (act. 26 S. 15 Rz 50 ff.) bemängelt die Vorinstanz nicht, sie habe nicht ausreichend begründet, dass nicht sie es war, die am 23. Oktober 2010 bei der F._____ angerufen habe. Vielmehr erachtete sie es gestützt auf die Dokumentation des Telefongesprächs, wonach sich die Frau, die angerufen habe, als die Berufungsklägerin ausgegeben habe, aufgrund der am Telefon nachgefragten Kenntnis über weitergehende Angaben (Kartennummer und Adresse des Berufungsbeklagten) und gestützt auf die - von der Berufungsklägerin selbst deklarierte - Interessenlage als vom Berufungsbeklagten glaubhaft gemacht, dass die Berufungsklägerin diesen Anruf bei der F._____ tätigte (act. 25 S. 25/26). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, überzeugt, und die Berufungsklägerin hält dem nichts entgegen, was zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Namentlich nicht einzusehen ist, was die Berufungsklägerin mit dem Einwand, sie hätte auch auf andere Art und Weise zu den besagten Kreditkartenunterlagen gelangt sein können, erreichen will (act. 26 S. 15 Rz 51). Zu Recht weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass eine Veröffentlichung der Kreditkartenabrechnungen auch dann persönlichkeitsverletzend gewesen wäre, wenn sie ohne seine Einwilligung von der Berufungsklägerin aus seinen Abfallsäcken behändigt worden wären (act. 37 S. 20 Rz 46). Wenn auch der Berufungsklägerin zuzubilligen ist, dass der Anruf nicht der einzig mögliche Weg zur Beschaffung der Unterlagen war und auch andere Personen als die Berufungsklägerin die seitens der F._____ gestellten Kontrollfragen allenfalls hätten beantworten können (act. 26 S. 16 Rz 52 ff.), dann ändert dies nichts daran, dass jedenfalls glaubhaft gemacht ist, der fragliche Anruf sei seitens der Berufungsklägerin erfolgt.

- 15 - 7.2. Die Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass auf dem Schreiben vom 7. November 2010 an die F._____ die Adresse von "B._____" "…strasse … in G._____", also die Adresse der Berufungsklägerin stand und das Schreiben auf Englisch abgefasst war, darauf, es sei glaubhaft, dass die Berufungsklägerin, welche ein - selbst erklärtes - Interesse an den Unterlagen hatte, das Schreiben an die F._____ geschickt habe. Aufgrund des Schreibflusses sei auch glaubhaft, dass die Unterschrift von einer andern Person als dem Berufungsbeklagten angebracht worden sei (act. 25 S. 26/27). Die Berufungsklägerin wendet hiegegen im Berufungsverfahren ein, die Zustellung an die Adresse der Berufungsklägerin sei kein Nachweis dafür, dass sie die Unterschrift des Berufungsbeklagten nachgebildet habe. Dies sei auch nicht glaubhaft, zumal sie um die Bereitschaft des Berufungsbeklagten, gegen sie zu prozessieren, wisse und sie auch auf die Unterhaltszahlungen des Berufungsbeklagten angewiesen sei; es sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass sie sich der Gefahr der Einleitung weiterer Verfahren ausgesetzt habe (act. 26 S. 16/17 Rz 55 - 57). Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, über die fraglichen Kreditkartenabrechnungen des Berufungsbeklagten verfügt zu haben. Wie sie in deren Besitz gekommen ist, ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht. Sie erklärt es sodann als ihr "verfassungsmässiges Recht", die Unterlagen im Eheschutz- sowie im nachfolgenden Scheidungsverfahren zu verwenden, und sie hat auch eingeräumt, dass sie diese H._____, einem Familienfreund, hat zukommen lassen, um die Perspektiven wieder ins rechte Lot zu rücken und H._____ begreiflich zu machen, dass der Berufungsbeklagte alles andere als ein Heiliger sei (act. 18 S. 11 ff.). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Anhaltspunkte ist der vorinstanzliche Schluss, es sei glaubhaft, dass es die Berufungsklägerin war, die mündlich und schriftlich bei der F._____ die Kreditkartenabrechnungen des Berufungsbeklagten verlangte, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 7.3. Die Berufungsklägerin hat vor Vorinstanz eingeräumt, H._____ einen Auszug der Kreditkartenabrechnungen zugesandt zu haben (act. 18 S. 11 Rz 26). Gestützt auf den handschriftlichen Vermerk des Namens "I._____" und der Worte

- 16 - "mark 2 pages" geht die Vorinstanz davon aus, es sei auch glaubhaft, dass die Berufungsklägerin die Kreditkartenabrechnungen I._____ gefaxt habe (act. 25 S. 27). In der Verfügung vom 14. Februar 2011 hatte die Vorinstanz festgehalten, es sei unklar, wieso der Name "I._____" auf dem Fax vermerkt sei, es erscheine aber nicht abwegig, dass die Berufungsklägerin diesen Fax auch der genannten Person, die nach Aussagen des Berufungsbeklagten einer seiner Geschäftspartner sei, zugeschickt habe. Es sei somit glaubhaft gemacht, dass die Berufungsklägerin die Kreditkartenabrechnung mindestens zwei Geschäftspartnern des Berufungsbeklagten zugestellt habe (act. 8 S. 16/17). Die Berufungsklägerin rügt in der Berufungsbegründung, es sei befremdend, dass angesichts ihrer Bestreitung plötzlich und ohne weitere Begründung klar sein solle, dass sie die Abrechnungen I._____ gefaxt habe, der Vermerk des Namens auf dem Fax dies glaubhaft mache und auch, dass I._____ die Kreditkartenabrechnung erhalten habe, zumal nicht einmal dargelegt worden sei, dass die Nummer I._____ gehöre (act. 26 S. 17 Rz 58). Noch vor Vorinstanz liess sie allerdings vorbringen, sie habe Herrn I._____ nur die Erklärung von Herrn H._____, d.h. die erste Seite von act. 3/18, gefaxt, nicht aber die zweite Seite mit der Kreditkartenabrechnung (act. 18 S. 12 Rz 29). Damit war bereits vor Vorinstanz nicht mehr bestritten, dass sie Herrn I._____ überhaupt einen Fax zugeschickt hat, wie die Berufungsbegründung neu wieder glauben machen will. Ohne dieses vorinstanzliche Zugeständnis der Berufungsklägerin und allein gestützt auf den Vermerk auf dem fraglichen Fax (act. 3/18) erschiene die vorinstanzliche Schlussfolgerung wohl zu wenig gesichert. Hat die Berufungsklägerin - und darauf ist sie zu behaften - Herrn I._____ act. 3/18 zukommen lassen und steht auf der ersten Seite der Vermerk "mark 2 pages", dann erscheint ihr Einwand, sie habe nur die erste Seite verschickt, wenig überzeugend. Vielmehr muss es als glaubhaft betrachtet werden, dass sie beide Seiten gefaxt hat. Ob der Adressat die Sendung tatsächlich erhalten hat, kann demgegenüber im zu beurteilenden Zusammenhang nicht entscheidend sein. 7.4. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die ständigen Diskreditierungen durch den Berufungsbeklagten - auch gegenüber H._____

- 17 und Frau J._____ - nicht gewürdigt; es könne der Berufungsklägerin nicht zugemutet werden, dass sie die Verbreitung unwahrer Behauptungen durch den Berufungsbeklagten auf sich sitzen lasse. Die Vorinstanz beachte diese beiden Aspekte bei der Feststellung, ob die Verletzung der Persönlichkeit glaubhaft gemacht wurde, zu wenig (act. 26 S. 18 Rz 59 und 60). Sinngemäss scheint die Berufungsklägerin sich damit auf ein überwiegendes oder rechtfertigendes Interesse zu berufen, das sie für ihr - im Wesentlichen allerdings bestrittenes - Verhalten geltend macht. Dem kann so nicht gefolgt werden: Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei Kreditkartenabrechnungen um private Dokumente, die jedenfalls der Privatsphäre zuzuordnen sind. Sowohl das Beschaffen dieser Abrechnungen ohne Einwilligung des Berechtigten wie auch die Weitergabe an Dritte stellen widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen dar. Dem allenfalls berechtigten Interesse der Berufungsklägerin an einer Verwendung der Abrechnungen im Eheschutz- oder Scheidungsverfahren liesse sich durch Edition in den entsprechenden Verfahren ohne Weiteres gerecht werden. Die unautorisierte Weitergabe der Abrechnungen kann sodann weder das freundschaftliche Verhältnis zu H._____ noch die allfällige Kenntnis des Adressaten um die Beziehung des Berufungsbeklagten zur fraglichen Kontaktwebsite legitimieren; dies zumal die Abrechnungen nicht nur die Inanspruchnahme einer Kontaktwebsite durch den Berufungsbeklagten offenlegen, sondern auch weitergehende private und/oder geschäftliche Kontakte und finanzielle Informationen über den Berufungsbeklagten offenbaren, die ebenfalls seiner Privatsphäre zuzuordnen sind. 7.5. Die Berufungsklägerin weist zu Recht darauf hin (act. 26 S. 18 Rz 60), dass die Rufschädigung gerichtlich noch gar nicht festgestellt sei. Dies ist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens letztlich zu klären. Die Vorinstanz hat dies nicht vorweggenommen, sondern in ihrem Zuständigkeitsbereich einzig und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass dies glaubhaft sei. Aufgrund der geschilderten eskalierten Konfliktsituation zwischen den Parteien und des bereits im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten Verhaltens der Berufungsklägerin erscheint auch die Gefahr einer künftigen Wiederholung als wahrscheinlich, so dass sich das vor-

- 18 instanzlich ausgesprochene Verbot als gerechtfertigt erweist. Angezeigt ist es auch, dieses mit der Androhung einer Strafe für den Widerhandlungsfall auszusprechen. Von dem Weitergabeverbot auszunehmen sind folgende Dritte: Rechtsvertreter beider Parteien, Gerichte, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden. 8. Weitere Begehren Die Vorinstanz hat weitergehende Begehren des Berufungsbeklagten abgewiesen, was im Berufungsverfahren unangefochten blieb. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsklägerin einzugehen (act. 26 S. 19 Rz 65 und 66). 9. Zusammenfassung Abschliessend ergibt sich, dass sich die vorinstanzlich ausgesprochenen Verbote - soweit diese heute noch von Interesse sind - als gerechtfertigt erweisen und sie zu bestätigen sind, ohne dass es zu deren Begründung der neu vom Berufungsbeklagten vorgebrachten Tatsachen bedarf. Die auszusprechenden Verbote sind insofern im Sinne der Eventualbegehren der Berufungsklägerin einzuschränken, als die Rechtsvertreter der Parteien, Gerichte und Behörden vom Weitergabeverbot auszunehmen sind. 10. Kosten und Entschädigung Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist zu bestätigen, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist insgesamt ebenfalls auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. Davon entfallen Fr. 1'500.-- auf die gegenstandslos gewordenen ursprünglichen Begehren gemäss Dispositiv Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils. Der Berufungsklägerin sind die Kosten betreffend Dispositiv Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils sowie diejenigen der Vorinstanz, welche auf diese Begehren fallen und auch mit Fr. 1'500.-- zu veranschlagen sind, aufzuerlegen und von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Entsprechend der Kostenregelung ist die Berufungsklägerin zu verpflichten, den Berufungsbeklagten für die gegenstandslos gewordenen Begehren zu entschädigen. Da die Gegenstandslosigkeit

- 19 bereits vor der Fristansetzung für die Berufungsantwort eingetreten ist, entfällt eine Entschädigung für das Berufungsverfahren. Im Übrigen ist die Kosten- und Entschädigungsregelung grundsätzlich dem Endentscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren zu belassen. Für den Fall, dass der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte das ordentliche Verfahren nicht oder nur teilweise einleitet, ist die Kosten- und Entschädigungsregelung im vorliegenden Entscheid für beide Instanzen vorzunehmen. Bei der Prozessentschädigung ist dabei für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 4'800.-- für die volle Entschädigung auszugehen, für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.--. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Horgen vom 29. März 2011 werden aufgehoben. 2. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall verboten, Bilder und Videos des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten ohne dessen vorgängige ausdrückliche Zustimmung zu veröffentlichen, ins Internet zu stellen oder an Dritte weiterzugeben. Nicht als Dritte in diesem Sinne gelten Rechtsvertreter der Parteien, Gerichte, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden. 3. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall verboten, Kreditkartenabrechnungen des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. Nicht als Dritte in diesem Sinne gelten Rechtsvertreter der Parteien, Gerichte, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden.

- 20 - 4. Dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um, soweit noch nicht erfolgt, den ordentlichen Zivilprozess beim zuständigen Gericht anzuheben, unter der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist die vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres entfallen. 5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird bestätigt. 6. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 7. Die vorinstanzlichen Kosten und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden für die gegenstandslos gewordenen Begehren je im Umfang von Fr. 1'500.-- der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin auferlegt und aus dem erhobenen Kostenvorschuss bezogen. Im Übrigen wird die Kostenregelung für die Verfahren vor beiden Instanzen dem Endentscheid im ordentlichen Verfahren belassen. Für den Fall, dass der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte das ordentliche Verfahren gemäss Ziff. 4 nicht einleitet, werden ihm die verbliebenen Kosten beider Instanzen definitiv auferlegt. Leitet er das ordentliche Verfahren gemäss Ziff. 4 nur bezüglich eines der beiden Massnahmebegehren ein, werden ihm die verbliebenen Kosten beider Instanzen definitiv zur Hälfte auferlegt und die Regelung wird im Übrigen dem Endentscheid im ordentlichen Verfahren belassen. 8. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten für die gegenstandslos gewordenen Begehren für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren wird hiefür keine Prozessentschädigung zugesprochen. Im Übrigen wird die Entschädigungsregelung für die Verfahren vor beiden Instanzen dem Endentscheid im ordentlichen Verfahren belassen. Für den Fall, dass der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte das ordentliche

- 21 - Verfahren gemäss Ziff. 4 nicht einleitet, wird er verpflichtet, der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin eine für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 3'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer. Leitet er das ordentliche Verfahren gemäss Ziff. 4 nur bezüglich eines der beiden Massnahmebegehren ein, wird er verpflichtet, der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche und Fr. 1'500.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Im Übrigen wird die Entschädigungsregelung dem Endentscheid im ordentlichen Verfahren belassen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 41, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Horgen, je gegen Empfangsschein. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 22 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Urteil vom 15. Juli 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Horgen vom 29. März 2011 werden aufgehoben. 2. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall verboten, Bilder und Videos des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten ohne dessen vo... 3. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall verboten, Kreditkartenabrechnungen des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten zu verö... 4. Dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um, soweit noch nicht erfolgt, den ordentlichen Zivilprozess beim zuständigen Gericht anzuheben, unter der Androhung, dass bei unbenütztem... 5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird bestätigt. 6. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 7. Die vorinstanzlichen Kosten und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden für die gegenstandslos gewordenen Begehren je im Umfang von Fr. 1'500.-- der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin auferlegt und aus dem erhobenen Kostenvorschuss bezogen. 8. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten für die gegenstandslos gewordenen Begehren für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteu... 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 41, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Horgen, je gegen Empfangssc... 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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