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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2026 LE250060

29. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,121 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250060-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 3. Oktober 2025 (EE250111-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Datum Poststempel: 31. Mai 2025) machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtenen Urteil vom 3. Oktober 2025 verwiesen werden (Urk. 204 E. I.1 = Urk. 223 E. I.1), mit dem das Getrenntleben und die Kinderbelange des gemeinsamen Sohnes C._____ geregelt wurden (Urk. 223 S. 69 ff.). Die Gesuchstellerin erhob gegen "die Eheschutzentscheide vom 20. Juni 2025 und 3. Oktober 2025" mit Eingabe vom 21. Dezember 2025 Berufung (Urk. 222). Sie formulierte folgende Rechtsbegehren (Urk. 222 S. 4 f.): „ A. Sofortige kindbezogene Massnahmen Sofortige Übertragung der hauptsächlichen Betreuung auf die Mutter. Aufhebung des rechtswidrigen Status quo. Wiederherstellung von Zürich als rechtliches und tatsächliches Lebensmittelzentrum des Kindes. B. Vertretung und Kosten Vollständige Erstattung der Anwaltskosten aufgrund der Verfahrensverletzungen und der Ungleichheit der Waffen. Feststellung, dass die Verweigerung wirksamer anwaltlicher Vertretung eine entschädigungspflichtige Rechtsverletzung darstellt. C. Medizinische und persönliche Korrekturen Entfernung unverhältnismässiger medizinischer oder administrativer Einträge. Gerichtliche Klarstellung, dass keine Feststellung zu Unfähigkeit, Abhängigkeit oder Gefährdung besteht. D. Beistandschaft Überprüfung und Begrenzung (oder Aufhebung) des Mandats der Beiständin. Klare Festlegung des Mandats als ausschliesslich kindbezogen, ohne Überwachungskompetenz über mich.

- 3 - E. Finanzielle und beweisbezogene Korrekturen Neubeurteilung der Erwerbsfähigkeit und nicht deklarierter Mittel des Vaters. Korrektur der Unterhalts- und Sozialhilfegrundlagen. F. Strukturelle und verfahrensrechtliche Sicherungen Weisungen an die Erstinstanz betreffend Gleichbehandlung, Art. 29 BV und Beweisgrundlagen. Beschleunigte Behandlung der Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren.“ Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–221). Mit Verfügung vom 31. Dezember 2025 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin, die Rechtsmittelfrist um 21 Tage zu erstrecken, abgewiesen (Urk. 224 f.). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Berufung gegen das Urteil vom 3. Oktober 2025 erfolgte rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO; Urk. 206). In den Akten lässt sich indes kein Entscheid vom 20. Juni 2025 finden. Falls die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Juni 2025 (Urk. 48) meinte, wäre eine diesbezügliche Berufung verspätet (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO; Urk. 49/1) und darauf nicht einzutreten (OGer ZH RA250002 vom 8. April 2025 E. 2). 2.3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1; OGer ZH LB240057 vom 12. Dezember 2024 E. 2.3). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungs-

- 4 kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/ 2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Diese formellen Anforderungen gelten auch im Bereich der umfassenden Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1) und bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Eine inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung der Berufungsschrift nach Ablauf der Berufungsfrist ist nicht möglich (BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.; OGer ZH LY230022 E. II.2.1). 2.4. Die Berufungsschrift der Gesuchstellerin beschränkt sich auf eine (teils bloss stichwortartige) pauschal gehaltene Kritik an der vorinstanzlichen Verfahrensführung und dem angefochtenen Urteil ohne jeglichen Verweis, wo sich das der Vorinstanz vorgeworfene Fehlverhalten in den Akten oder in der Urteilsbegründung widerspiegelt. Damit setzt sich die Gesuchstellerin mit den – insbesondere für einen Eheschutzentscheid – sehr ausführlichen Erwägungen in Verletzung ihrer Rügeobliegenheit nur in unzureichender Weise auseinander. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die umfangreichen Akten auf jegliches Fehlverhalten der Vorinstanz zu durchforsten. Ein solches springt im Übrigen auch nicht ins Auge. Mangels hinreichender Rügen ist auf die Berufung nicht einzutreten.

- 5 - 3.1. Die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen: der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 222, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben für das Verfahren mit der Geschäfts- Nr. LE250059-O einstweilen auf der hiesigen Kammer. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm

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