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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2025 LE250038

26. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,295 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Peel Beschluss und Urteil vom 26. November 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2025 (EE240111-C)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 22 S. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt ist. 2. Das gemeinsame Kind C._____, geb. am tt.mm.2023 sei – bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge – unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet das Kind C._____, geb. am tt.mm.2023, wöchentlich an jedem Sonntag von 7.00 Uhr – 16.00 Uhr mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, zu Händen der Gesuchstellerin, für das Kind C._____, einen angemessenen, jeweils spätestens zum 1. eines jeden Monats, im Voraus fälligen Unterhaltsbeitrag, rückwirkend seit 1. Juli 2024, zu bezahlen. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Rückzahlung des Steuerguthabens für das Steuerjahr 2024 durch die Gemeinde D._____ an die Gesuchstellerin zuzustimmen. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 24 S. 2 f., Prot. I S. 10 und S. 34): 1. Es sei festzustellen, das die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 1. Juli 2024 bereits getrennt leben; 2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2023, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen; 3. Es sei festzustellen, dass C._____, geb. tt.mm.2023, seinen Wohnsitz bei der Gesuchstellerin hat; 4. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn C._____ wie folgt zu betreuen:  jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;  jede Woche von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr;  jeweils am 26. Dezember und 2. Januar von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;  in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern von Gründonnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Pfingstfreitagabend, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 18.00 Uhr;

- 3 - 5. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, 5 Wochen Ferien mit C._____ zu verbringen, wobei die Ferien jeweils bis drei Monate im Voraus abzustimmen sind und bei Uneinigkeit das Entscheidungsrecht über die Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin zukommt; 6. Es sei festzustellen, dass in der übrigen Zeit der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2023, von der Gesuchstellerin auf eigene Kosten betreut wird; 7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ ab dem 1. Februar 2025 angemessene Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 687.00 zu bezahlen; 8. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Januar 2025 Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn C._____ in der Höhe von CHF 6'930.00 geleistet hat; der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, die zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Januar 2025 zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 158.00 von der Unterhaltsforderung für den Monat Februar in Abzug zu bringen; 9. Eventualiter sei im Falle der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin ein Besuchsrecht festzulegen und der Gesuchsgegner sei zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn C._____ wie folgt zu betreuen:  jeden Samstag von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr;  jeden zweiten Sonntag 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr; Ab 1. August 2025 sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn C._____ wie folgt zu betreuen:  jeden zweiten Samstag 8:00 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr;  sowie ein Mal im Monat zusätzlich am Samstag 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr; Ab 1. Januar 2026 sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn C._____ wie folgt zu betreuen:  jeden zweiten Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 16:30 Uhr. 10. Die anders lautenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2025: (Urk. 34 S. 42 ff.) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2024 getrennt leben. 2. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2023, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes ist bei der Gesuchstellerin. 3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2023, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:  per sofort jeden Sonntag von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr,  ab 1. Oktober 2025 jedes zweite Wochenende von Samstag 8:00 Uhr bis Sonntag 16:30 Uhr sowie am ersten Wochenende im Monat ohne Übernachtung am Sonntag von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr,  ab Dezember 2025 jeweils am 26. Dezember und am 2. Januar von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr,  in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern von Ostersamstag 8:00 Uhr bis Ostersonntag 16:30 Uhr,  in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten von Pfingstsamstag 8:00 Uhr bis Pfingstsonntag 16:30 Uhr,  in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Auffahrt von Samstag 8:00 Uhr bis Sonntag 16:30 Uhr. Ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache der Parteien bleibt vorbehalten. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2023, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 5 -  Fr. 999.– rückwirkend vom 1. Juli 2024 bis 31. August 2024 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt und Fr. 112.– Überschussanteil)  Fr. 2'040.– rückwirkend für September 2024 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt und Fr. 566.– Überschussanteil)  Fr. 1'474.– rückwirkend vom 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)  Fr. 2'486.– ab 1. Dezember 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 105.– bzw. ab 1. Oktober 2025 Fr. 279.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Sohnes C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge:  von 1. Dezember 2024 bis 30. September 2025: Fr. 1'270.– Betreuungsunterhalt,  ab Oktober 2025: Fr. 884.– Betreuungsunterhalt. 5. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2023, vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 6'800.– geleistet hat, die an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 4 anzurechnen sind. 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

- 6 - Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 2’869.– Nettoeinkommen pro Monat bis 31. Januar 2024 (60 %-Pensum) Fr. 2'200.– Nettoeinkommen pro Monat ab 1. Februar 2025 (50 %-Pensum) Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 6’126.– Nettoeinkommen pro Monat (100 %-Pensum) Einkommen C._____: Familienzulagen von Fr. 200.– bzw. seit dem 1. Januar 2025 Fr. 215.– Vermögen: Gesuchstellerin: Fr. 36'000.– Gesuchsgegner: 0.– C._____: 0.– Bedarfsberechnung ab dem 1. Juli 2024 bis 31. August 2024: Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 400.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 0.– Fr. 2’300.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 270.– Fr. 302.– Fr. 99.– Arbeitsweg: Fr. 51.– Fr. 169.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 120.– Fr. 220.– Fremdbetreuung C._____: Fr. 588.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 1’791.– Fr. 4’191.– Fr. 1'087.– Krankenkasse (VVG): Fr. 15.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 35.– Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Serafe: Fr. 30.– Fr. 30.– Weiterbildungskosten: Fr. 0.– Fr. 0.– Steuern: Fr. 100.– Fr. 527.– Fr. 0.–

- 7 - Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2'086.– Fr. 4’903.– Fr. 1’087.– Bedarfsberechnung September 2024: Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 400.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 270.– Fr. 302.– Fr. 99.– Arbeitsweg: Fr. 51.– Fr. 169.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 120.– Fr. 220.– Fremdbetreuung C._____: Fr. 1'175.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 1’791.– Fr. 1’891.– Fr. 1'674.– Krankenkasse (VVG): Fr. 15.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 35.– Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Serafe: Fr. 30.– Fr. 30.– Weiterbildungskosten: Fr. 0.– Fr. 0.– Steuern: Fr. 100.– Fr. 527.– Fr. 0.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’086.– Fr. 2’603.– Fr. 1’674.– Bedarfsberechnung ab dem 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024: Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 400.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 0.– Fr. 1’700.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 270.– Fr. 302.– Fr. 99.– Arbeitsweg: Fr. 51.– Fr. 169.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 120.– Fr. 220.– Fremdbetreuung C._____: Fr. 1’175.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 1’791.– Fr. 3’591.– Fr. 1'674.– Krankenkasse (VVG): Fr. 15.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 35.–

- 8 - Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Serafe: Fr. 30.– Fr. 30.– Weiterbildungskosten: Fr. 0.– Fr. 181.– Steuern: Fr. 100.– Fr. 527.– Fr. 0.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’086.– Fr. 4’484.– Fr. 1’674.– Bedarfsberechnung ab 1. Dezember 2024 bis 30. September 2025: Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 400.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’813.– Fr. 1’700.– Fr. 907.– Krankenkasse (KVG): Fr. 395.– Fr. 351.– Fr. 114.– Arbeitsweg: Fr. 51.– Fr. 169.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 100.– Fr. 220.– Fremdbetreuung C._____: Fr. 1’175.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 3’709.– Fr. 3’640.– Fr. 2’596.– Bedarfsberechnung ab 1. Oktober 2025: Gesuchstellerin: Gesuchsgegner: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 400.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’467.– Fr. 1’700.– Fr. 733.– Krankenkasse (KVG): Fr. 395.– Fr. 351.– Fr. 114.– Arbeitsweg: Fr. 51.– Fr. 169.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 100.– Fr. 220.– Fremdbetreuung C._____: Fr. 1’175.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 3’363.– Fr. 3’640.– Fr. 2’422.– 7. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, der Rückzahlung des Steuerguthabens für das Steuerjahr 2024 durch die Gemeinde D._____ an die Gesuchstellerin zuzustimmen, wird nicht eingetreten. 8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3’000.– festgesetzt.

- 9 - 9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. [Schriftliche Mitteilung] 12. [Rechtsmittel: Berufung] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 33 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Juli 2025, EE240111-C/U, sei in Dispositivziffer 3 aufzuheben. 2. Es sei die Betreuung des Kindes C._____, geboren am tt.mm.2023 wie folgt zu regeln: a) Der Gesuchsgegner/Berufungsbeklagte sei berechtigt den Sohn C._____, geboren tt.mm.2023, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:  Jede Woche Samstag oder Sonntag alternierend, jeweils von 8.00 Uhr – 16.30 Uhr. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). Prozessuale Anträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 33 S. 2): Es sei der Gesuchstellerin/Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr die Unterzeichnende als Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Hinblick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses für das Berufungsverfahren abzusehen. der Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 41 S. 2): 1. Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 6'000.00 (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren

- 10 und es sei ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-2 und 4-7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen. 2. Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Es wird erkannt: 1. In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 24. November 2025 wird die Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2023, wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: 3.1 ab 1. Dezember 2025 jeden Sonntag von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr sowie am ersten Wochenende im Monat von Samstag 07:30 Uhr bis Sonntag 16:30 Uhr, 3.2 ab Dezember 2025 jeweils am 26. Dezember und am 2. Januar von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr, in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern von Ostersamstag 8:00 Uhr bis Ostersonntag 16:30 Uhr, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten von Pfingstsamstag 8:00 Uhr bis Pfingstsonntag 16:30 Uhr,

- 11 in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Auffahrt von Samstag 8:00 Uhr bis Sonntag 16:30 Uhr. Die Parteien erklären sich bereit, bis 30. Juni 2026 abzusprechen, ob sie die Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner gemäss Ziffer 3.1 vorstehend wie folgt anpassen: ab 1. August 2026 jedes zweite Wochenende von Samstag 8:00 Uhr bis Sonntag 16:30 Uhr sowie am ersten Wochenende im Monat ohne Übernachtung am Sonntag von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Ist die Gesuchstellerin mit einer Anpassung der Betreuung ab 1. August 2026 nicht einverstanden, ist der Gesuchsgegner berechtigt, die Abänderung der Betreuungsregelung im Eheschutzverfahren zu verlangen. Ein weitergehendes oder anderweitiges Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache der Parteien bleibt vorbehalten." 2. Im Übrigen wird von der Vereinbarung der Parteien vom 24. November 2025 Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. […] 2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten alleine." 3. Die Dispositivziffern 8-10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2025 werden bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung dieses Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Verlangt eine Partei die Urteilsbegründung, so trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten alleine. Zufolge Gewährung der

- 12 unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Obergerichtskasse,  die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 8. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheids verlangen (Art. 318 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 26. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel

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