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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2025 LE250015

26. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,661 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Abänderung Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE250015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Beschluss vom 26. Juni 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. Februar 2025 (EE240198-L)

- 2 -

Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2017. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2024 (Geschäfts-Nummer EE230127-L; fortan Vorinstanz) wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt unter Regelung der Nebenfolgen. Das Obergericht des Kantons Zürich hob mit Urteil vom 8. August 2024 (Geschäfts-Nr. LE240012-O) mehrere Dispositiv-Ziffern dieses vorinstanzlichen Urteils auf und genehmigte die Vereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2024 (vgl. Urk. 28 S. 7). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 stellte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Abänderung des obergerichtlichen Urteils. Für den Verlauf dieses vorinstanzlichen Abänderungsverfahrens (Geschäfts-Nr. EE240198-L) kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 28 S. 3 f.). Mit Urteil vom 5. Februar 2025 teilte die Vorinstanz in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 1.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2024 die Obhut über die beiden Kinder dem Gesuchsteller zu (Dispositiv-Ziffer 1) und regelte die Betreuung der Kinder durch die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin; Dispositiv-Ziffer 2). Weiter hob die Vorinstanz mit Wirkung ab 1. November 2024 die Dispositiv-Ziffern 1.5 des obergerichtlichen Urteils betreffend Kinderunterhalt und 1.6 betreffend Ehegattenunterhalt auf. Letztere ersetzte sie mit der Regelung, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für die Zeit ab 1. November 2024 bis 30. April 2025 persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'840.– zu bezahlen hat und ab 1. Mai 2025 keine persönlichen Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin mehr geschuldet sind (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Sie stellte schliesslich fest, dass die Gesuchsgegnerin mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge an den Gesuchsteller zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5), und legte die Unterhaltsberechnungsgrundlagen in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.7 des obergerichtlichen Urteils fest (Dispositiv-Ziffer 6; Urk. 28 S. 26 ff.). 1.2. Am 20. März 2025 ging hier ein am 18. März 2025 zur Post gegebenes, an das Einzelgericht der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich gerichtetes und in

- 3 englischer Sprache verfasstes Schreiben der Gesuchsgegnerin ein (Urk. 24). Mit Schreiben vom 26. März 2025 wurde ihr mitgeteilt, dass noch kein formelles Berufungsverfahren im Sinne von Art. 308 ff. ZPO eröffnet worden sei, da fraglich bleibe, ob sie mit ihrem Schreiben beim Obergericht des Kantons Zürich ein formelles Rechtsmittel gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 erheben wolle. Es wurde ihr daher Frist angesetzt, um mittzuteilen, ob sie mit ihrer am 18. März 2025 der Post übergebenen Eingabe tatsächlich Berufung erheben wolle (Urk. 25). Am 10. April 2025 (Datum Poststempel: 9. April 2025) ging innert Berufungsfrist (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO; ES bei Urk. 2) eine ebenfalls in englischer Sprache verfasste, ergänzende Berufungsschrift der Gesuchsgegnerin ein (Urk. 26). Zudem bejahte sie mit Einreichung des Antwortblatts, datiert auf den 9. April 2025, gegen das vorinstanzliche Urteil eine Berufung erheben zu wollen und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu verlangen (Urk. 27). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da auf die Berufung – wie nachstehend zu zeigen ist – nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 1.4. Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Die Amtssprache in Verfahren vor den Gerichten des Kantons Zürich ist Deutsch (Art. 129 ZPO, Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Die Rechtsschriften der Parteien an das Gericht müssen deshalb in deutscher Sprache abgefasst sein. Vorliegend kann ausnahmsweise auf eine Übersetzung der in englischer Sprache verfassten Berufungsschriften verzichtet werden, da – wie nachstehend zu zeigen ist – auf die Berufung ohnehin nicht einzutreten ist. 3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass

- 4 die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). 3.2. Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Eine Nachfrist darf demnach nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 5.4 m.w.H.). 3.3. Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 4.1. Die Gesuchsgegnerin führt zusammengefasst aus, dass der Gesuchsteller vorliegend alles zu seinem Vorteil ausgestaltet habe und sie seine Aussagen sowie Entscheidungen nur akzeptiere, weil sie für ihre noch kleinen Kinder keine Probleme schaffen wolle (Urk. 24 S. 1 f.). Der Hauptgrund dafür, dass der Gesuchsteller die Kinder überwiegend bei sich haben möchte, sei, dass er ihr auf diese Weise kein Geld bezahlen müsse. Die Kinder seien aber gerne bei ihm, da sich sowohl ihre Schule als auch ihre Freunde in der Nähe seiner Wohnung befänden. Da sie wolle, dass die Kinder ein glückliches Leben haben, habe sie sich mit der Situation abgefunden (Urk. 26 S. 2). Weiter führt die Gesuchsgegnerin aus, dass ihr im August 2024 nach langjährigem missbräuchlichem Verhalten des Gesuchstellers ihr gegenüber – in wirtschaftlicher, geistiger und körperlicher Hinsicht – durch ein Schweizer Gericht die Trennung gewährt worden sei. In der Folge habe der Gesuchsteller ihr von September bis Dezember 2024 ungefähr

- 5 - Fr. 5'000.– bezahlt. Allerdings habe sie ihm von September 2024 bis (wahrscheinlich) Februar 2025 jeden Monat Fr. 1'870.– zurückgegeben, da er behauptet habe, dass sie das müsse, und gedroht habe, dass er andernfalls die Ausbildung der Kinder stoppe und er auch seinen Job kündigen könne. Da der Gesuchsteller ihr kein Geld mehr schicke, habe sie kein Geld mehr zur Verfügung. Das benötige sie aber, um für sich selbst und ihre Kinder aufzukommen und ihnen somit die Möglichkeit zu bieten, auch Zeit bei ihr zu verbringen (Urk. 24 S. 2 f.). Sie habe monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 3'475.45, bestehend aus Mietkosten von Fr. 2'150.–, Versicherungskosten von Fr. 551.45, Kosten für das Bus- und Tramticket der Zone 110 in der Höhe von Fr. 89.–, Lebensmittelkosten von Fr. 500.–, Stromkosten von Fr. 35.– sowie Kosten für die Bus- und Tramtickets der Kinder in der Höhe von Fr. 150.–. Nicht berücksichtigt seien dabei die Kosten für den Deutschkurs von ca. Fr. 250.– monatlich, den sie von September 2024 bis März 2025 besucht habe und gerne wieder besuchen würde. Sie wolle (weiterhin) Deutsch lernen, um eine Arbeitsstelle zu finden und ihre Ausgaben sowie die der Kinder finanzieren zu können (Urk. 24 S. 3 ff.; Urk. 26 grüne Zettel und S. 1). Vor diesem Hintergrund fordere sie, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr monatlich Fr. 4'000.– zu bezahlen, bis sie eine feste Arbeitsstelle habe (Urk. 24 S. 5; Urk. 26 grüne Zettel, S. 1 und S. 4). 4.2. Eindeutig ist vorliegend, dass die Gesuchsgegnerin monatliche Zahlungen vom Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 4'000.– erhalten möchte, um ihre eigenen Lebenshaltungskosten sowie die der gemeinsamen Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 3'475.45 zu decken. Sie führt sodann sinngemäss aus, dass sie die vorinstanzliche Umteilung der Obhut und die neue Betreuungsregelung aus Rücksicht auf das Wohl der Kinder akzeptiere, und bringt diesbezüglich im Berufungsverfahren keine Rügen vor. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin lediglich die vorinstanzliche Festsetzung der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge anfechten möchte und ihren diesbezüglichen Berufungsantrag auf Fr. 4'000.– beziffert. In ihrer Berufungsschrift bzw. den Berufungsschriften setzt sie sich indes weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Einkommen der Parteien, insbesondere dem ihr ab dem 1. Mai 2025 angerechneten hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– für ein Vollzeitpensum

- 6 - (Urk. 28 S. 11 ff.), noch mit den im angefochtenen Urteil berücksichtigten Bedarfspositionen (Urk. 28 S. 17 ff.) und der darauf basierenden Unterhaltsberechnung (Urk. 28 S. 21) auseinander. Zu den Einkommen bringt die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen einzig vor, sie wolle (weiterhin) Deutsch lernen, um eine Arbeitsstelle finden zu können. Sie macht keine weiterführenden Ausführungen und legt auch keine Nachweise von (erfolglosen) Suchbemühungen vor, etwa in Form von Absagen von Bewerbungen. Sie erläutert mithin nicht, weshalb sie das angefochtene Urteil in Bezug auf die Einkommensverhältnisse und insbesondere die ihr angerechnete hypothetische Erwerbstätigkeit sowie das daraus resultierende monatliche Nettoeinkommen als fehlerhaft erachtet. Gleiches gilt hinsichtlich des monatlichen Bedarfs und der Unterhaltsberechnung: Die Gesuchsgegnerin nimmt nirgends konkret Bezug auf das angefochtene Urteil und dessen Erwägungen zu den Bedarfspositionen der Parteien sowie der Unterhaltsberechnung und legt demnach auch nicht dar, inwiefern diese falsch sein sollen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz von einem monatlichen Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'835.– ausging (Urk. 28 S. 17) und somit sogar von einem höheren Bedarf als die Gesuchsgegnerin selbst, die im Berufungsverfahren unbelegte monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 3'475.45 geltend macht. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die Gesuchsgegnerin in ihren Eingaben vom 18. März 2025 (Datum Poststempel; Urk. 24) sowie vom 9. April 2025 (Datum Poststempel; Urk. 26) gänzlich unterlassen hat, sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Die Berufungsschriften genügen folglich den formellen Begründungsanforderungen der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb auf die vorliegende Berufung der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist. 5.1. Die Gesuchsgegnerin stellt für das Berufungsverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 26 S. 5). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Berufungsverfahren war jedoch – wie vorste-

- 7 hend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist. 5.2. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. 5.3. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 24 und Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 8 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Juni 2025

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Schlumpf

versandt am: lm

Beschluss vom 26. Juni 2025 Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2017. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2024 (Geschäfts-Nummer EE230127-L; fortan Vorinstanz) wurde den P... 1.2. Am 20. März 2025 ging hier ein am 18. März 2025 zur Post gegebenes, an das Einzelgericht der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich gerichtetes und in englischer Sprache verfasstes Schreiben der Gesuchsgegnerin ein (Urk. 24). Mit Schreiben vom 2... 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da auf die Berufung – wie nachstehend zu zeigen ist – nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 1.4. Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Die Amtssprache in Verfahren vor den Gerichten des Kantons Zürich ist Deutsch (Art. 129 ZPO, Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Die Rechtsschriften der Parteien an das Gericht müssen deshalb in deutscher Sprache abgefa... 3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass die Berufungskläger... 3.2. Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktob... 3.3. Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 4.1. Die Gesuchsgegnerin führt zusammengefasst aus, dass der Gesuchsteller vorliegend alles zu seinem Vorteil ausgestaltet habe und sie seine Aussagen sowie Entscheidungen nur akzeptiere, weil sie für ihre noch kleinen Kinder keine Probleme schaffen w... 4.2. Eindeutig ist vorliegend, dass die Gesuchsgegnerin monatliche Zahlungen vom Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 4'000.– erhalten möchte, um ihre eigenen Lebenshaltungskosten sowie die der gemeinsamen Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 3'475.45 zu... 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die Gesuchsgegnerin in ihren Eingaben vom 18. März 2025 (Datum Poststempel; Urk. 24) sowie vom 9. April 2025 (Datum Poststempel; Urk. 26) gänzlich unterlassen hat, sich konkret mit den vorinstanzlichen E... 5.1. Die Gesuchsgegnerin stellt für das Berufungsverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 26 S. 5). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erford... 5.2. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichts... 5.3. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 10... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 24 und Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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