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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2026 LE250005

5. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,077 Wörter·~1h 5min·5

Zusammenfassung

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier Beschluss und Urteil vom 5. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 20. September 2024 (EE230084-F)

- 3 - Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 20. September 2024: (Urk. 2 = Urk. 7/162) 1. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 2. Das der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. September 2024 superprovisorisch auferlegte Verbot, aus der Gemeinde E._____ wegzuziehen, wird aufgehoben. 3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ jedes zweite Wochenende beginnend mit dem 28./29. September 2024 (und damit in ungeraden Kalenderwochen) entweder am Samstag oder am Sonntag für jeweils vier Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs zu betreuen. 4. Der Beistandsperson von C._____ werden in Erweiterung ihrer bisherigen Aufgaben die folgenden zusätzlichen Aufgaben übertragen: • Die begleiteten Besuche in einem Besuchstreff, welches so bald als möglich Kapazitäten hat, zu organisieren (zum Beispiel Artergut Zürich); • Die Finanzierung der begleiteten Besuche sicherzustellen; • Dem Gericht per 31. Januar 2025, einen schriftlichen Bericht einzureichen, der sich zum Verlauf der begleiteten Besuche und zur Arbeit mit den Kindseltern äussert. 5. Es wird ein kombiniertes kinder- und erwachsenenpsychiatrisches Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachterstelle und der an die Gutachterperson zu stellende Fragenkatalog werden den Parteien mit separater Verfügung zugestellt. Die Parteien erhalten vor Erteilung des Gutachterauftrages Gelegenheit zur Stellungnahme.

- 4 - 6. Dem Gesuchsgegner wird bis auf Weiteres untersagt, - mit der Gesuchstellerin direkten Kontakt aufzunehmen (weder telefonisch, schriftlich, elektronisch) oder sie in anderer Weise zu belästigen; - sich der Gesuchstellerin auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern. Bei einer zufälligen Begegnung hat sich der Gesuchsgegner umgehend unter Vermeidung jeden Kontakts zu entfernen. Davon ausgenommen sind • Begegnungen beim begleiteten Besuchstreff (vergleiche Dispositivziffer 3 dieses Entscheids); • Begegnungen im Rahmen gemeinsamer Besprechungen mit dem Beistand von C._____; • Begegnungen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung (vgl. Dispositivziffer 5 dieses Entscheids); • Begegnungen im Rahmen einer allfälligen Familientherapie (vgl. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 2. August 2024 [act. 93]); • sonstige Begegnungen auf Einladung von Drittpersonen an Terminen, welche für die Wahrung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich sind (zum Beispiel Kinderarzt, Elterngespräch an der Schule); - sich dem Sohn C._____ auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern. Bei einer zufälligen Begegnung hat sich der Gesuchsgegner umgehend unter Vermeidung jeden Kontakts zu entfernen. Davon ausgenommen sind • Begegnungen beim begleiteten Besuchstreff (vergleiche Dispositivziffer 3 dieses Entscheids);

- 5 - • Begegnungen im Rahmen gemeinsamer Besprechungen mit dem Beistand von C._____; • Begegnungen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung (vgl. Dispositivziffer 5 dieses Entscheids); • Begegnungen im Rahmen einer allfälliger Familientherapie (vgl. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 2. August 2024 [act. 93]); • sonstige Begegnungen auf Einladung von Drittpersonen an Terminen, welche für die Wahrung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich sind (zum Beispiel Kinderarzt, Elterngespräch an der Schule); - sich der Wohnung der Gesuchstellerin am D._____-strasse …, E._____ [Ortschaft], auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern; - der Schule des Sohnes auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern. Davon ausgenommen sind ausdrückliche Einladungen der Schule (bspw. zu einem Elterngespräch). Bei Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen, wird der Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 292 StGB mit Busse bestraft. 7. Die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 6 werden superprovisorisch angeordnet und sind damit sofort vollstreckbar. 8. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids bleibt dem Endentscheid vorbehalten. 9. [Schriftliche Mitteilung] 10. [Rechtsmittel]

- 6 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es seien die Dispositivziffern 4, 6 und 7 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei der Berufungsbeklagten gerichtlich zu untersagen, ihren Wohnsitz aus der Gemeinde E._____ zu verlegen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei wie folgt zu ersetzen: "Das der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 5. September 2024 superprovisorisch auferlegte Verbot, aus der Gemeinde E._____ wegzuziehen, wird bestätigt. Die Einwohnerkontrolle E._____ wird angewiesen ohne schriftliche Zustimmung des Kindsvaters oder gerichtliche Genehmigung keine Verlegung des Wohnsitzes einzutragen." 3. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. am tt.mm.2016, unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei wie folgt zu ersetzen: "Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers gestellt." 4. Eventualiter zu Ziffer 2 sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. am tt.mm.2016, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei wie folgt zu ersetzen: "Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Er verbringt eine Woche beim Berufungskläger und die darauffolgende Woche bei der Berufungsbeklagten. Die Übergaben erfolgen jeweils am Sonntagabend um 18:00 Uhr." 5. Subeventualiter zu Ziffer 2 und 3 sei das Besuchsrecht des Berufungsklägers ab Einleitung des Berufungsverfahrens ohne Begleitung anzuordnen und Dispositivziffer 3 der Verfügung sei wie folgt zu ersetzen: "Der Berufungskläger wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ von Mittwochnachmittag Schulschluss bis Donnerstagmorgen Schulbeginn und jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr im Rahmen eines unbegleiteten Besuchstreffs zu betreuen." 6. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu gewähren, unter Beiordnung von Dr. X._____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

- 7 - 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten" der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2): "1. Die Berufung des Gesuchsgegners sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigung zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchsgegners." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger ("Gesuchsgegner") und die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte ("Gesuchstellerin") sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2016. 2. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 machte die Gesuchstellerin ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 7/1). An der Hauptverhandlung vom 18. März 2024 einigten sich die Parteien in einer Teil-Trennungsvereinbarung unter anderem auf die Betreuung von C._____ (Prot. I S. 43; Urk. 7/28). Sodann wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2024 eine Kindsvertreterin (lic. iur. Z._____) bestellt und mit Verfügung vom 2. August 2024 eine Beistandschaft für C._____ errichtet (Urk. 7/60; Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 26. August 2024 verlängerte die Vorinstanz bis auf Weiteres die vereinbarte und nur bis zum Sommer 2024 dauernde Phase 3 der Betreuungsregelung gemäss Teil-Trennungsvereinbarung (Urk. 7/106). Zudem untersagte die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. September 2024 der Gesuchstellerin auf Antrag des Gesuchsgegners superprovisorisch den Wegzug mit dem gemeinsamen Sohn aus E._____ (Urk. 7/120). Am 20. September 2024 fand schliesslich die Fortsetzung der Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung mündlich eröffnete (Prot. I S. 58 ff.; Urk. 7/140). Der Gesuchsgegner verlangte daraufhin innert Frist die Begründung der Verfügung (Urk. 7/177), die ihm am 22. Januar 2025 zugestellt wurde (Urk. 7/163/12). Sowohl

- 8 von den Parteien als auch von der Kindsvertreterin wurden weitere (superprovisorische und vorsorgliche Anträge) gestellt und von der Vorinstanz behandelt. Bezüglich des weiteren Verlaufs kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 1). 3. Gegen die eingangs wiedergegebene Verfügung der Vorinstanz erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde der Antrag des Gesuchsgegners, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 6). Mit Beschluss vom 25. Februar 2025 wurde sodann das Gesuch des Gesuchsgegners um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen und der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 8). Die Berufungsantwort datiert vom 10. März 2025 (Urk. 9) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 4. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Hierauf reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme ein, die der Gesuchstellerin sowie der Kindsvertreterin in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wurde der Kindsvertreterin alsdann Frist angesetzt, um schriftlich und im Doppel zur Berufung und Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 13). Die Stellungnahme der Kindsvertreterin erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 12. August 2025 (Urk. 15), woraufhin der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 19. August 2025 wiederum Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Kindsvertreterin angesetzt wurde (Urk. 18). Die Gesuchstellerin liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde in der Folge der Gesuchstellerin und der Kindsvertreterin zugestellt (Urk. 19). Die Kindsvertreterin reichte mit Eingabe vom 12. Januar 2026 auf telefonische Anfrage des Gerichts hin ihre Honorarnote ein (Urk. 21, Urk. 22), die dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin in der Folge mit Verfügung vom 19. Januar 2026 Frist zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 23). Der Gesuchsgegner verzichtete mit Eingabe vom

- 9 - 23. Januar 2026 auf eine Stellungnahme (Urk. 24). Die Gesuchstellerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-172). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). 2. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. De-

- 10 zember 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407 f. ZPO). 4. Angefochten wurden Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie 6-7 der vorinstanzlichen Verfügung. Dispositiv-Ziffer 5 (Anordnung Erziehungsfähigkeitsgutachten) wurde nicht angefochten. Diese Ziffer ist in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. 5. Auf die Ausführungen der Parteien braucht nachfolgend nur insoweit eingegangen zu werden, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). III. Materielle Beurteilung 1. Obhut 1.1. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Zuteilung Obhut und die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut zutreffend aufgeführt (Urk. 2 E. 2.2.). Darauf kann verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Zuteilung der Obhut das Kindswohl Vorrang vor allen anderen Überlegungen hat, insbesondere den Wünschen der Eltern (BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1 m.w.H.).

- 11 - 1.2. Die Vorinstanz erwog, es ergebe sich ohne Weiteres aus den Akten, dass eine hochkonflikthafte Situation vorliege. Die Eltern von C._____ seien nicht in der Lage, miteinander zu kommunizieren, und sie seien noch weniger in der Lage, zum Wohl von C._____ zusammenzuarbeiten und zu kooperieren. In den Akten seien zahlreiche Vorfälle dokumentiert, bei denen der Gesuchsgegner physisch oder verbal gegen die Gesuchstellerin vorgegangen sei, selbst wenn C._____ anwesend gewesen sei. Dazu sei beispielhaft auf diverse konfliktbeladene Übergabesituationen, die nicht erfolgreiche Absprache betreffend die Sommerferien sowie die Konfrontation vom 23. August 2024 beim Theaterspektakel verwiesen (Urk. 2 E. 2.3.1.). In den Akten würden sich auch zwei Videoaufzeichnungen befinden, welche der Gesuchsgegner von seinem Sohn erstellt habe. Darin stelle er C._____ verschiedene Fragen, die auch den Inhalt des vorliegenden Verfahrens beträfen. Hinzu kämen weitere Ereignisse (z.B. Kot und ein toter Fisch in der ehemaligen Familienwohnung), bei welchen zwar nicht eindeutig bewiesen sei, dass der Gesuchsgegner diese zu verantworten habe, allerdings habe er auch keine glaubhafte Erklärung dafür liefern können. Zusammenfassend habe sich der Gesuchsgegner nicht darum bemüht, den Sohn aus dem Verfahren und dem elterlichen Konflikt insgesamt herauszuhalten, sondern habe ihn im Gegenteil sogar in die Streitigkeiten hineingezogen bzw. ihn mit den Videoaufzeichnungen für das Verfahren instrumentalisiert. Auch wenn an dieser Stelle nicht dem anzuordnenden fachpsychologischen Gutachten vorgegriffen werden solle, wecke das Verhalten des Gesuchsgegners doch erhebliche Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit. Gestützt darauf verneinte die Vorinstanz einstweilen im Rahmen ihres vorsorglichen Massnahmeentscheids entgegen der allgemeinen Vermutung die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Sie erachtete die Anordnung einer alternierenden Obhut bis zur Klärung der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners als nicht möglich (Urk. 2 E. 2.3.2.). Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass selbst wenn die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners bejaht würde, die Anordnung einer alternierenden Obhut mangels Kommunikations- und Koordinationsfähigkeit der Parteien vorliegend nicht im Kindswohl wäre. Die Kommunikations- und Koordinationsfähigkeit der Parteien sei vorliegend schwer gestört, wie sich aus diversen Parteieingaben, aber auch Schilderungen der Kindsvertreterin, des Beistands und der KESB Horgen sowie der

- 12 - Schulbehörden ergebe. Bereits die direkte Kommunikation zwischen den Parteien sei äusserst konfliktreich, wie verschiedene Chat- und Mailverläufe belegen würden. Sodann lasse sich auch bezüglich der Kinderbelange kaum Kooperationsbereitschaft erkennen. Unstimmigkeiten würden unter anderem die Schulwahl, Besuchsbegleitung und Übergabeort, Reisepassübergabe, freiwilliger Schulsport, aber auch medizinische Abklärungen betreffen. Aus diesen Gründen wäre eine alternierende Obhut selbst bei gegebener Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners nicht umsetzbar und würde C._____ wiederholt Konfliktsituationen aussetzen, was nicht in seinem Interesse sei (Urk. 2 E. 2.3.3.). Die Vorinstanz erwog sodann, dass gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin nichts zu sprechen scheine. Das Wohl von C._____ dürfte bei ihr wesentlich besser gewahrt sein als beim Gesuchsgegner. Zudem liege diese Regelung näher bei der bisher gelebten Betreuung, wobei C._____ mehrheitlich bei der Gesuchstellerin gelebt und jeweils die Zeit von Mittwochabend bis Donnerstagmorgen sowie jedes zweite Wochenende beim Gesuchsgegner verbracht habe. Im Sinne der auch von der Kindsvertreterin geforderten Stabilität erscheine es aus Kindswohlüberlegungen angezeigt, C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen (Urk. 2 E. 2.3.5.). Zu den Vorbringen des Gesuchsgegners, dass gegen den Mitbewohner der Gesuchstellerin eine Strafanzeige wegen sexueller Handlungen mit C._____ eingereicht worden und C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin deshalb gefährdet sei, führt die Vorinstanz schliesslich an, dass gemäss Ausführungen der Kindsvertreterin und der Gesuchstellerin gegen den Mitbewohner der Gesuchstellerin ein Kontakt- und Rayonverbot zu C._____ bzw. zur Wohnung der Gesuchstellerin und C._____ erlassen worden sei. Wie die Kindsvertreterin richtigerweise angemerkt habe, sei C._____ als mutmassliches Opfer an der Strafuntersuchung bzw. am Strafverfahren beteiligt und würde als solches über die Aufhebung dieser Ersatzmassnahmen orientiert. Die Gesuchstellerin hätte sodann die Gelegenheit wie auch die Pflicht, die Wohnung mit C._____ zu verlassen, womit den Bedenken des Gesuchsgegners Rechnung getragen werden könne (Urk. 2 E. 2.3.6.). 1.3. Der Gesuchsgegner möchte die alleinige Obhut. Er begründet dies damit, dass die Vorinstanz die Obhutsfrage entschieden habe, ohne die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin angemessen zu prüfen. Dabei seien wesentliche Sachver-

- 13 haltselemente ausser Acht gelassen worden, die auf eine Gefährdung des Kindswohls sowie eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin hinweisen würden. Gleichzeitig habe die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners unzutreffend eingeschätzt. Durch die Zuerkennung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin entgegen dem Kindswohl habe die Vorinstanz sowohl den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt als auch das Recht fehlerhaft angewandt. Die Gesuchstellerin habe seit Beginn des Verfahrens in einer Weise gehandelt, die das Kindswohl gefährde und gezielt darauf abziele, das Kind vom Gesuchsgegner zu entfremden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin physische oder verbale Übergriffe verübt habe. Der Gesuchsgegner bestreitet weiter, C._____ instrumentalisiert zu haben. Die Videoaufnahme habe ausschliesslich als Beweismittel gedient, um zu dokumentieren, dass es C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin nicht gut gehe. Von einer Instrumentalisierung könne keine Rede sein. Ebenso werde bestritten, dass die Vorfälle mit Kot und einem toten Fisch auf ihn zurückzuführen seien. Es sei nie bewiesen worden, dass er hierfür verantwortlich gewesen sei. Vielmehr würden die Vorkommnisse nachweislich von einem Mieter eines über Airbnb bzw. Booking.com vermieteten Objekts stammen. Die Behauptung der Gesuchstellerin sei daher nicht glaubwürdig und diene offensichtlich der Stimmungsmache. Zudem stütze sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung nahezu ausschliesslich auf die Mutmassungen der Gesuchstellerin, ohne diese kritisch zu hinterfragen oder deren Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Diese Behauptungen würden jeglicher objektiven Grundlage entbehren und seien nicht glaubwürdig. Aus solchen unbelegten Anschuldigungen könne nicht auf eine fehlende Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners geschlossen werden. Zur Klärung dieser Frage sei das unabhängige Gutachten erforderlich. Die Gesuchstellerin unternehme fortlaufend den Versuch, das Gericht durch die gezielte Diffamierung des Gesuchsgegners zu beeinflussen und ihn in einem schlechten Licht darzustellen. Beispiele dafür seien die Behauptungen, er habe ein Problem mit Alkohol, leide unter schweren psychischen Beeinträchtigungen und zeige ein suchtartiges Verhalten im Umgang mit seinem Mobiltelefon. Er habe weder ein Problem mit Alkohol, noch sei er schwer psychisch erkrankt noch sei er nach seinem Mobiltelefon süchtig. Die Gesuchstellerin habe hierfür zu keinem Zeit-

- 14 punkt stichhaltige Belege vorlegen können, weil es keine gebe. Ihre Behauptungen würden dem offensichtlichen Zweck dienen, C._____ von seinem Vater zu entfremden und diesen vor Gericht schlecht darzustellen. Zudem habe der Gesuchsgegner drei ältere Söhne in Finnland, mit denen er eine enge und intakte Beziehung pflege. Alle drei seien erfolgreich im Leben, würden keinerlei Anzeichen von Traumata oder ähnlichen Beeinträchtigungen aufweisen und der älteste Sohn studiere an einer Universität. Wären die Anschuldigungen der Gesuchstellerin zutreffend, wäre es dem Gesuchsgegner nicht möglich gewesen, seine Söhne in Finnland in dieser Weise zu erziehen und bis heute ein enges Verhältnis zu ihnen zu pflegen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die von der Gesuchstellerin behaupteten Probleme tatsächlich von ihr selbst erzeugt würden, indem sie durch ihr manipulatives Verhalten gezielt Konflikte schaffe. Die Gesuchstellerin habe es sich offensichtlich zur Hauptaufgabe gemacht, dem Gesuchsgegner gezielt Steine in den Weg zu legen, sei es durch unbegründete Polizeieinsätze oder ihren fragwürdigen Aufenthalt im Frauenhaus. Es sei hervorzuheben, dass die Gesuchstellerin durch diese haltlosen Massnahmen in ihrem persönlichen Konflikt mit dem Gesuchsgegner das Kindswohl von C._____ erheblich gefährde. Ihr Verhalten diene nicht dem Schutz des Kindes, sondern vielmehr der Eskalation der Fehde mit dem Gesuchsgegner auf Kosten von C._____s Wohlbefinden. Die derzeitige Wohnsituation von C._____ stelle in mehrfacher Hinsicht eine erhebliche Kindswohlgefährdung dar. Er wohne mit der Gesuchstellerin in einer WG mit fremden Erwachsenen. Er besitze kein eigenes Zimmer und sie würden nur auf Matratzen schlafen. Ein 8-jähriges Kind benötige einen eigenen, festen Rückzugsort, um sich sicher und geborgen zu fühlen. Ein Kind im Schulalter brauche eine stabile Umgebung, in der es sich entfalten, konzentriert lernen und zur Ruhe kommen könne. Das Fehlen eines eigenen Zimmers bedeute, dass C._____ weder die Möglichkeit habe, sich in schwierigen oder emotional belastenden Situationen zurückzuziehen, noch einen ungestörten Raum für schulische Aufgaben und Erholung besitze. Die permanente Reizüberflutung durch fremde Mitbewohner sowie der Mangel an festen Strukturen und Ruhephasen könnten langfristig zu psychischem Stress, Konzentrationsproblemen oder emotionaler Unsicherheit führen. Hinzu komme, dass das Zusammenleben mit wechselnden, fremden Erwachsenen

- 15 erhebliche Risiken berge. Ein stabiles soziales Umfeld sei für die emotionale Entwicklung eines Kindes unerlässlich. Die ständige Fluktuation von Mitbewohnern könne zu Unsicherheiten, Misstrauen und Bindungsstörungen führen. Zudem sei es der Gesuchstellerin in einer Wohngemeinschaft kaum möglich, die Einflüsse zu kontrollieren, denen ihr Sohn ausgesetzt sei. Es bestehe das Risiko, dass Mitbewohner eine Lebensweise pflegten, die für ein Kind ungeeignet sei, beispielsweise durch Lärmbelästigung, unregelmässige Tagesabläufe oder den Konsum von Suchtmitteln. Darüber hinaus bestehe ein erhöhtes Sicherheitsrisiko, da C._____ in einem Umfeld aufwachse, in dem keine klare Trennung zwischen privatem und öffentlichem Raum bestehe und er regelmässig mit fremden Erwachsenen in Kontakt komme. Ein weiteres zentrales Problem sei das Fehlen einer stabilen Tagesstruktur und einer familiären Atmosphäre. Ein Kind in C._____s Alter benötige feste Routinen und eine zuverlässige Betreuungsperson, die ihm emotionale Sicherheit gebe. Eine Wohngemeinschaft sei jedoch von Unruhe, wechselnden Alltagsroutinen und mangelnder Exklusivität der Eltern-Kind-Beziehung geprägt. Dies könne zu einem Gefühl der Verunsicherung und einem Mangel an Geborgenheit führen, was sich negativ auf seine psychische und schulische Entwicklung auswirken könne. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der sozialen Isolation. Kinder würden Unterschiede in den Wohnverhältnissen ihrer Mitschüler bewusst wahrnehmen. Ein Kind, das ohne eigenes Zimmer in einer Wohngemeinschaft mit fremden Erwachsenen lebe, könnte sich stigmatisiert oder ausgegrenzt fühlen, was sein Selbstwertgefühl und seine soziale Integration beeinträchtigen könnte. Aufgrund der genannten Gründe sei das Leben eines 8-jährigen Kindes in einer WG ohne eigenes Zimmer mit fremden Mitbewohnern als kindswohlgefährdend einzustufen. Eine solche Wohnsituation werde den entwicklungspsychologischen Bedürfnissen eines Kindes nicht gerecht und könne zu langfristigen emotionalen und sozialen Nachteilen führen. Daher sei es dringend erforderlich, das Kindswohl in den Vordergrund zu stellen und die Wohnsituation des Kindes zu überdenken. C._____ benötige eine stabile, sichere und altersgerechte Umgebung, in der er sich gesund entwickeln könne.

- 16 - Die Gesuchstellerin habe wiederholt eigenmächtige Entscheidungen getroffen, die das gemeinsame Sorgerecht und das Kindswohl beeinträchtigten und ihre Entfremdungsabsicht verdeutlichten. So habe sie C._____ eigenhändig in E._____ umgemeldet, ohne den Gesuchsgegner darüber zu informieren oder seine Zustimmung einzuholen. Ebenso seien die Kündigung und der damit verbundene Wegzug ohne Absprache erfolgt. Darüber hinaus habe die Gesuchstellerin eigenmächtig einen Schulwechsel vorgenommen, ohne ihn darüber in Kenntnis zu setzen. Sie habe regelmässig gegen die Teil-Trennungsvereinbarung verstossen, indem sie beispielsweise dem Gesuchsgegner die Herausgabe von C._____s Pass und Ausländerausweis verweigert habe, obwohl in der Teil-Trennungsvereinbarung ausdrücklich festgehalten sei, dass der Gesuchsgegner das Recht habe, mit C._____ ins Ausland zu reisen. All diese Umstände würden verdeutlichen, dass die Gesuchstellerin keine Erziehungsfähigkeit aufweise. Statt sich verantwortungsvoll um das Wohl von C._____ zu kümmern, setze sie alles daran, ihn vom Gesuchsgegner zu entfremden. Gleichzeitig sei der Gesuchsgegner unbestritten erziehungsfähig und in der Lage, C._____ die notwendige Stabilität, Fürsorge und Förderung zu bieten. Der Gesuchsgegner habe von Anfang an eine enge und liebevolle Beziehung zu C._____ gehabt. Seit dessen Geburt habe er sich aktiv um das Wohlbefinden von C._____ gekümmert, das Windelwechseln übernommen und ihn in Zeiten versorgt, in denen die Gesuchstellerin gearbeitet oder studiert habe. Er habe abends wertvolle Zeit mit C._____ verbracht, indem er ihm Gute-Nacht-Geschichten vorgelesen habe. Darüber hinaus habe er sämtliche finanziellen Aufwendungen für seinen Sohn getragen. Besonders die gemeinsamen Ferien in Finnland habe C._____ sehr genossen. Das habe auch die Gesuchstellerin bestätigt. C._____ erinnere sich gerne an die Zeit, habe geäussert, dass ihm die Urlaube mit seinem Vater gefallen hätten, und habe betont, dass er sich auf weitere Sommerferien mit ihm in Finnland freue. Zudem pflege er ein gutes Verhältnis zu seinen Halbgeschwistern und freue sich stets, sie zu sehen. Auch im Alltag gehe C._____ gerne zum Gesuchsgegner und fühle sich dort wohl. Der Gesuchsgegner verfüge über eine enge und tragfähige Bindung zu C._____, die für dessen Wohl und gesunde Entwicklung entscheidend sei. Eventualiter sei die alternierende Obhut über C._____ beiden Parteien im 50/50

- 17 - Modell zuzuweisen. Er verbringe eine Woche beim Gesuchsgegner und die darauffolgende Woche bei der Gesuchstellerin. Die Übergaben würden jeweils am Sonntagabend um 18.00 Uhr erfolgen (Urk. 1 Rz. 20 ff.). In seiner Stellungnahme zur Eingabe der Kindsvertreterin hielt der Gesuchsgegner fest, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliege, gelte die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung; er sei daher im familienrechtlichen Verfahren so zu behandeln, als sei er unschuldig. Es sei ausdrücklich hervorzuheben, dass die von der Kindsvertreterin vorgebrachten Vorwürfe bislang nicht festgestellt, sondern lediglich behauptet worden seien. Eine strafrechtliche Vorbewertung oder gar Vorverurteilung im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens würde eine unzulässige Vorwegnahme der strafrechtlichen Beurteilung darstellen und sei dem Familiengericht verwehrt. Das Gericht habe sich daher bei seiner Entscheidfindung an objektiv festgestellten Tatsachen im vorliegenden Verfahren zu orientieren. Nicht bewiesene Anschuldigungen oder blosse Verdachtsmomente dürften nicht zu Lasten des Kindsvaters berücksichtigt werden. Zum Befundbericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sei allgemein zu bemängeln, dass dieser erkennbar stark von den Anschuldigungen der Gesuchstellerin geprägt sei. Der Bericht gehe fortlaufend davon aus, dass die vorgeworfenen Taten tatsächlich stattgefunden hätten, ohne diese Annahme kritisch zu hinterfragen. Eine objektive Auseinandersetzung mit den Entlastungsvorbringen bzw. den Aussagen des Gesuchsgegners fehle vollständig. Dies lasse Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Aussagekraft des Berichts aufkommen. Besonders deutlich werde die Voreingenommenheit des Befundberichts darin, dass unbestätigte Behauptungen der Gesuchstellerin als Grundlage sowohl für die Risikoeinschätzung als auch für die Annahme psychologischer Auffälligkeiten beim Gesuchsgegner herangezogen würden. Es liege auf der Hand, dass solche subjektiven und unbelegten Aussagen keine taugliche Basis für eine fachlich fundierte Beurteilung darstellen könnten. Immer wieder würden Anschuldigungen der Gesuchstellerin als Grundlage für Einschätzungen herangezogen, ohne dass eine unabhängige Prüfung oder Abstützung auf objektive Befunde erfolge. Dies habe zur Folge, dass auch die Gesamtschau im Bericht auf einer unsicheren und einseitigen

- 18 - Basis beruhe. Eine Gesamteinschätzung, die wesentlich auf unbelegten Behauptungen fusse, könne nicht als verlässlich angesehen werden. Gerade weil die Gesamtschau das zentrale Fazit des Befundberichts darstelle, komme dieser methodische Mangel besonders schwer zum Tragen. Das Endergebnis erscheine nicht als Ergebnis einer neutralen und wissenschaftlich fundierten Begutachtung, sondern als Schlussfolgerung, die durch die Anschuldigungen der Gesuchstellerin geprägt sei. Die Videoaufnahmen seien einzig zu Beweiszwecken erstellt worden, um sicherzustellen, dass die Aussagen des Sohnes unverfälscht festgehalten würden und nicht nachträglich durch die Kindsmutter beeinflusst oder inhaltlich verändert werden könnten. Der Vollständigkeit halber sei klarzustellen, dass es sich um den Vorwurf einer versuchten schweren Körperverletzung handle, nicht um denjenigen einer vollendeten schweren Körperverletzung. Aus der Formulierung im Befundbericht ergebe sich, dass keinerlei konkrete oder belastbare Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum des Gesuchsgegners vorliegen würden. Der Bericht selbst halte ausdrücklich fest, dass hierzu weder aus den Unterlagen noch aus dem persönlichen Gespräch verwertbare Angaben hätten gewonnen werden können. Trotzdem werde der Aspekt im Befundbericht als "abklärungsbedürftiger" Risikofaktor angesehen, obwohl sich die Grundlage dafür ausschliesslich aus den Behauptungen der Gesuchstellerin ergebe. Objektive Anhaltspunkte oder unabhängige Belege würden gänzlich fehlen. Der Bericht stütze sich somit in diesem Punkt allein auf unbestätigte Anschuldigungen, was seine Aussagekraft und Neutralität erheblich in Frage stelle. Solange die Strafuntersuchungen nicht rechtskräftig abgeschlossen seien, müsse von der Unschuld des Gesuchsgegners ausgegangen werden. Der Befundbericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Dezember 2024 könne im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Er sei erkennbar von den Anschuldigungen der Gegenseite geprägt, ohne diese kritisch zu überprüfen, und nehme die behaupteten Vorfälle unzulässigerweise als feststehende Tatsachen an. Ein solcher Bericht biete keine verlässliche Grundlage für eine objektive Entscheidung (Urk. 19 Rz. 2 ff.). 1.4. Die Gesuchstellerin führt aus, die Gewalt des Gesuchsgegners gegen sie sei aktenkundig und werde im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens von der Staatsanwaltschaft untersucht. Dabei hätten ihre glaubhaften Aussagen dies bestätigen

- 19 können. Das vom Gesuchsgegner zu den Akten gereichte Video von C._____ zeige in aller Deutlichkeit das manipulative und instrumentalisierende Verhalten des Gesuchsgegners. Ebenso sei das Bestreiten der Vorfälle mit Kot und den toten Fischen wenig glaubhaft. Der Gesuchsgegner sei zu den Vorfällen befragt worden. Er habe zwar ausgeführt, dass die Schäden durch Buchungsgäste erfolgt seien, habe diesbezüglich aber weder Reservierungen nachweisen können, noch habe er nachweisen können, dass die Buchungsplattform Airbnb oder Booking.com über solche Schäden informiert und die Schäden bei den Gästen geltend gemacht worden seien. Zumal ein solches Verhalten auch strafrechtlich verfolgt werden könne, sei auch keine Anzeige gegen die Gäste erstattet worden. Es handle sich bei der Behauptung des Gesuchsgegners um eine reine Schutzbehauptung. Die Gesuchstellerin habe in keinster Weise versucht, den Gesuchsgegner zu diffamieren. Vielmehr seien die Ausführungen des Gesuchsgegners schlicht falsch oder nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang könne auf die glaubhaften Ausführungen der Gesuchstellerin bei der Polizei und im laufenden Verfahren vor dem Familiengericht Horgen verwiesen werden. Die Gesuchstellerin habe zu keinem Zeitpunkt versucht, den Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner zu beeinflussen. Die Lügen des Gesuchsgegners würden kein Ende finden. Er sei an der ersten Verhandlung vor Vorinstanz ohne Dolmetscher gewesen. Dort sei er durch das Gericht auf Deutsch befragt worden. Als er jedoch von der Polizei habe befragt werden sollen, habe er einen Dolmetscher in finnischer Sprache gewollt. In der zweiten Verhandlung vor Vorinstanz habe er ebenfalls eine Dolmetscherin für die finnische Sprache gewollt. Während der Verhandlung habe er sodann die Dolmetscherin berichtigt, während diese für ihn übersetzt habe. So seien denn auch die Aussagen des Gesuchsgegners zu seinen Kindern in Finnland kaum glaubhaft. Die Ex-Frau des Gesuchsgegners und die gemeinsamen Kinder hätten der Gesuchstellerin geschrieben und mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt zum Gesuchsgegner haben wollten. Der Gesuchsgegner unterstelle der Gesuchstellerin, ihm Steine in den Weg zu legen, jedoch sei es der Gesuchsgegner gewesen, der sich am Tag der Deutschprüfung der Gesuchstellerin ebenfalls dort angemeldet habe, nur um die Prüfung zu stören. Erfolgreich, müsse man zugeben, denn die Gesuchstellerin habe die Prüfung abbrechen müssen, da sie von den Unterbrechungen so sehr verunsichert

- 20 worden sei. Die Wohnsituation in der WG sei weder belastend noch mit Risiken verbunden. C._____ habe eine feste Routine mit der Gesuchstellerin. Er lebe als Teil einer Gemeinschaft. Es drohe ihm weder die Ausgrenzung noch ein sonstiger Nachteil. Eine Wohngemeinschaft biete neben dem Kostenfaktor noch weitere Vorteile für C._____. Es stärke seine Anpassungsfähigkeit und fördere zudem den Kulturaustausch. Zudem hätten Kinder in einer WG den Vorteil, dass sie mehrere Bezugspersonen haben könnten und damit ein aktives soziales Leben führten, was ihnen im weiteren Leben positiv zugutekommen könne. Der Gesuchsgegner sei nicht erziehungsfähig, was er durch sein Verhalten bereits mehrfach gezeigt habe. Er habe C._____ instrumentalisiert, um ihn in seinen Videos für seine Zwecke aussagen zu lassen. Zudem habe er durch die Beschädigungen an der ehelichen Wohnung mit Fäkalien sowie dem Hinterlassen von Maden, Würmern und toten Fischen in den Schränken der ehelichen Wohnung, in der auch C._____ hätte wohnen sollen, gezeigt, dass das Wohl von C._____ ihn nicht interessiere. Ganz im Gegenteil tue er alles, damit es der Gesuchstellerin und C._____ schlecht gehe. So sei auch am Tag, an dem die Kindesanhörung von C._____ vor Vorinstanz stattgefunden habe, die Tür der Wohnung der Gesuchstellerin mit Bauschaum blockiert und es sei vor die Tür uriniert worden. Der Gesuchsgegner habe mit seinem Verhalten und mit der Instrumentalisierung seines Sohnes gezeigt, dass sein Verhalten kindswohlgefährdend sei (Urk. 9 Ziff. II.2). 1.5. Die Kindsvertreterin von C._____ führt zur aktuellen Ausgangslage aus, es sei ihr nicht bekannt, ob der Gesuchsgegner inzwischen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Sofern er sich weiterhin in Untersuchungshaft befinde, sei aus ihrer Sicht die vom Gesuchsgegner in der Berufung geforderten Obhutsund Betreuungsregelungen bereits faktisch unmöglich. Sofern sich der Gesuchsgegner nicht länger in Haft befinde, müsste zunächst das kombinierte kinder- und erwachsenenpsychiatrische Erziehungsfähigkeitsgutachten vorliegen, welches sich zur Erziehungsfähigkeit der Eltern äussere. Die Vorinstanz habe ein solches mit Verfügung vom 25. Juli 2025 in Auftrag gegeben. Die Kindsvertreterin verwies auf die Begründung in ihrer Eingabe vom 3. September 2024 und ergänzte, seit dieser Eingabe hätten sich diverse weitere und teils schwerwiegende Geschehnisse ereignet, welche insbesondere weitere Zweifel an der Erziehungsfähigkeit

- 21 des Vaters aufkommen lassen würden. Ebenso liege inzwischen der forensischpsychologische Befundbericht aus dem Strafverfahren vor, der nachfolgend ins Recht gelegt werde. Der Gesuchsgegner habe am 14. September 2024 die Polizei informiert, wonach C._____ ihm erzählt habe, vom Mitbewohner der Gesuchstellerin am Penis angefasst worden zu sein. Der Gesuchsgegner habe C._____ in der Folge zur Polizei gebracht und diverse Opferhilfestellen kontaktiert. Der Mitbewohner der Gesuchstellerin sei daraufhin verhaftet worden. In der zweiten polizeilichen Videobefragung vom 22. Oktober 2024 von C._____ habe dieser angegeben, dass dieser Vorfall mit dem Mitbewohner der Gesuchstellerin nicht der Wahrheit entspreche. Auf die Frage des Polizisten, weshalb C._____ etwas erzählt habe, das nicht stimme, habe C._____ geantwortet, da er sonst von F._____ bis O._____ hätte gehen müssen und dies ihm sein Vater gesagt habe. Im weiteren Verlauf der gleichen Einvernahme habe C._____ weiter angegeben, dass er der Polizei habe sagen müssen, dass der Mitbewohner ihn am Penis berührt habe. Dies stelle fraglos eine absolut kindswohlgefährdende Manipulation durch den Vater dar. In der gleichen Einvernahme habe C._____ weiter angegeben, der Vater würde ihn manchmal filmen und er müsse jeweils etwas sagen. Was er jeweils sagen müsse, habe C._____ nicht mehr gewusst. In diesem Zusammenhang seien die vor der ersten Instanz eingereichten Filme des Gesuchsgegners zu nennen, welche ebenfalls stark auf eine Manipulation und Instrumentalisierung von C._____ durch den Vater hinweisen würden. Weiter sei der Vorfall vom 12. Oktober 2024 (Vorwurf der schweren Körperverletzung) zum Nachteil der Gesuchstellerin zu erwähnen, welcher Teil des gegen den Gesuchsgegner geführten Strafverfahrens sei. Ihm werde vorgeworfen, mit Metallkugeln aus einer Steinschleuder auf die Gesuchstellerin geschossen zu haben, nachdem sie C._____ beim BBT abgegeben habe. Die Strafakten seien von der Vorinstanz beigezogen worden und müssten, sofern notwendig, auch vom Obergericht noch beigezogen werden. Der forensisch-psychologische Befundbericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Dezember 2024 werde einstweilen aus den Strafakten ins Recht gelegt, da dieser aus Sicht der Kindsvertreterin entscheidrelevant sei. Die Kindsvertreterin zitiert fortan aus dem fraglichen Befundbericht und hält fest, bei dieser Ausgangslage seien die Voraussetzungen für eine

- 22 - Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner auch aus rechtlicher Sicht nicht gegeben, da hinsichtlich seiner Erziehungsfähigkeit nach dem Gesagten ernsthafte Zweifel bestehen müssten. Das bereits von der ersten Instanz in Auftrag gegebene Erziehungsfähigkeitsgutachten müsse abgewartet werden, um überhaupt beurteilen zu können, welche Form der Betreuung mit dem objektiven Kindswohl vereinbar sein werde, sowie ob und was für flankierende Kindesschutzmassnahmen nötig seien. Zu den Ausführungen des Gesuchsgegners in der Berufung betreffend die Erziehungsfähigkeit hielt die Kindsvertreterin fest, aufgrund der aktenkundigen und vorstehend geschilderten Geschehnisse sowie des forensisch-psychologischen Befundberichts bezüglich des Gesuchsgegners würden klare Hinweise auf eine massive Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners vorliegen (Urk. 15 Rz. 2 ff.). 1.6.1. Der Gesuchsgegner erachtet die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin als eingeschränkt. Des Weiteren moniert er eine unzutreffende Einschätzung seiner eigenen Erziehungsfähigkeit durch die Vorinstanz. Die Erziehungsfähigkeit – die vorab zu klären ist (statt vieler: BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1) – bildet zwingende Voraussetzung der Obhutsausübung. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung ein kombiniertes kinder- und erwachsenenpsychiatrisches Erziehungsfähigkeitsgutachten anordnete. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer blieb unangefochten (vgl. vorstehend E. II.4). Gemäss Angaben der Kindsvertreterin erfolgte die konkrete Beauftragung zur Begutachtung am 25. Juli 2025 (Urk. 15 Rz. 5). Die Anordnung erfolgte gemäss Vorinstanz insbesondere aufgrund von Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 2 E. 6.3). Im Rahmen der Begutachtung wird allerdings auch die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin geprüft werden. Bis zum Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens und den damit einhergehenden Empfehlungen betreffend die Obhuts- und Betreuungsregelung muss gestützt auf die Akten eine vorläufige Einschätzung der Erziehungsfähigkeit der Parteien vorgenommen werden, wie dies auch die Vorinstanz tat. Es drängt sich daher bereits aufgrund dessen eine gewisse Zurückhaltung betreffend eine Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner auf, um dem Erziehungsfähigkeitsgutachten nicht vorzugreifen

- 23 und ein unnötiges Hin- und Her für C._____ zu vermeiden, der sich seit einiger Zeit in der faktischen Obhut der Gesuchstellerin befindet. 1.6.2. Der Vorinstanz ist gestützt auf die Akten zuzustimmen, wenn sie die Situation der Parteien als hochkonflikthaft bezeichnet. Dies geht ohne Weiteres aus der im Recht liegenden Kommunikation der Parteien hervor (vgl. bspw. Urk. 7/40/54-57; Urk. 7/52/60-61; Urk. 7/79/7; Urk. 7/88; Urk. 7/110/5). Bereits vor der Trennung kam es zu Polizeieinsätzen aufgrund "familiärer Differenzen" bei den Parteien, woraufhin die KESB ein Verfahren eröffnete (vgl. Urk. 7/22/1-27; insbes. Urk. 7/22/9 und Urk. 7/22/23). Auch seitens der Schule liegen diverse Meldungen betreffend Schwierigkeiten mit den Parteien bzw. deren Konflikt im Recht (Urk. 7/79/5; Urk. 7/92; Urk. 7/99a; Urk. 7/101; Urk. 7/104; Urk. 7/118/1; Urk. 7/130). Seit Erlass der angefochtenen Verfügung hat sich die Situation nicht beruhigt – im Gegenteil: Es kam zu (erneuten) Polizeieinsätzen und es ist ein Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner pendent. Ihm wird versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Gesuchstellerin vorgeworfen, weil er in der Umgebung des begleiteten Besuchstreffs mit einer Steinschleuder auf sie geschossen haben soll. Ebenfalls wird ihm eine falsche Anschuldigung sowie Nötigung von C._____ zur Last gelegt. Er soll C._____ dazu genötigt haben, den Mitbewohner der Gesuchstellerin der sexuellen Handlungen mit Kinder zu bezichtigen. C._____ wurde diesbezüglich parteiöffentlich einvernommen und soll die Vorwürfe gegen den Gesuchsgegner bestätigt haben. So habe der Gesuchsgegner ihm angedroht, von F._____ nach O._____ zu Fuss gehen zu müssen, wenn er nicht den Mitbewohner der Gesuchstellerin belaste (Urk. 15 Rz. 8; Urk. 17/1 S. 10; Urk. 7/152/1). Die weiteren Vorwürfe lauten auf unbefugtes Endringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, Urkundenfälschung, Tätlichkeiten und Nötigung etc., allesamt zum Nachteil der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 17/1 S. 2 ff., wo die Vorwürfe bzw. Akten des Strafverfahrens zusammengefasst sind; vgl. auch Urk. 7/134, Urk. 152/2 S. 3 f., Urk. 152/3 S. 3 ff.). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung waren der Vorinstanz lediglich die Vorwürfe C._____s gegenüber dem Mitbewohner der Gesuchstellerin und das diesbezüglich laufende Strafverfahren bekannt (Urk. 7/128). Dieses dürfte gemäss Angaben der Verfahrensbeiständin von C._____ eingestellt worden sein (Urk. 7/150; Urk. 7/152/1). Der Gesuchsgegner kam aufgrund vorgenannter Vor-

- 24 würfe am 15. Oktober 2024 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 17/1 S. 1). Ob er inzwischen wieder in die Freiheit entlassen wurde, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, ist letztlich für den vorliegenden Entscheid aber auch nicht ausschlaggebend. Es gilt, wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, in dieser Hinsicht die Unschuldsvermutung. Solange sich der Gesuchsgegner allerdings in Haft befindet, erweist sich eine Obhutszuteilung an ihn – wie die Kindsvertreterin zutreffend festhielt (Urk. 15 Rz. 3) – als faktisch nicht möglich und die Berufung wäre diesbezüglich abzuweisen. Der Gesuchsgegner selbst führt mit keinem Wort aus, wie er während seiner Inhaftierung die von ihm beantragte alleinige Obhut auszuüben gedenkt. Für den Fall einer zwischenzeitlichen bzw. einer in Kürze bevorstehenden Haftentlassung sind die Anträge des Gesuchsgegners betreffend Obhutszuteilung und Betreuung gleichwohl zu prüfen. 1.6.3. Bezeichnend für die Hochkonflikthaftigkeit der Parteien ist, dass C._____ bereits zwei Mal mit der Polizei ans Gericht begleitet werden musste. Am Morgen der Kindsanhörung konnten die Gesuchstellerin und C._____ ihre Wohnung nicht verlassen, da die Wohnungstür mit Bauschaum und Kleber zugeklebt war. Die avisierten Polizeibeamten fanden beim Eintreffen sodann eine Flüssigkeit vor der Tür vor, die nach Urin roch (vgl. Urk. 7/47; Prot. I S. 46). Ob der Gesuchsgegner dafür verantwortlich ist, ist nicht geklärt. Ein weiteres Mal kam es bei der Schule von C._____ zu einer Auseinandersetzung der Parteien, da sie sich nicht einigen konnten, wer C._____ am Wochenende betreuen solle. Die Schule zog daher die Polizei bei, die die Parteien und C._____ in der Folge zwecks Klärung der Wochenendbetreuung zum Gericht geleitete (Urk. 7/104). Ein weiterer Polizeieinsatz erfolgte im begleiteten Besuchstreff: Die Polizei wurde damals beigezogen, weil die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner beschuldigte, mit einer Steinschleuder auf sie geschossen zu haben. C._____ hat auch diesen Polizeieinsatz mitbekommen (Urk. 7/166: Tagesprotokoll des begleiteten Besuchstreffs vom 12. Oktober 2024). Aktenkundig ist sodann, dass die dannzumal gemeinsame Wohnung der Parteien zahlreiche Verschmutzungen mit Kot aufwies, als die Gesuchstellerin am 23. Januar 2024 ein paar ihrer Sachen abholen wollte (vgl. Urk. 7/8 S. 2; Urk. 7/9; Urk. 7/26; Prot. I S. 9, S. 14). Dabei waren vor allem die Kleidung und Schuhe der Gesuchstellerin betroffen. Bei der Endreinigung der Wohnung wurden nach Angaben der Gesuchstellerin

- 25 sodann tote Fische, Maden und Insekten vom Reinigungspersonal aufgefunden und es bedurfte einer Spezialreinigung (vgl. Urk. 7/46/1-2; Urk. 7/35; Urk. 7/45 3. Seite; Urk. 7/46/2; Urk. 9 Ziff. II.1.). Gemäss Angaben des Gesuchsgegners hat er die Wohnung nach der Trennung und nach dem Auszug der Gesuchstellerin und C._____ jeweils für 2–3 Tage via Airbnb und Booking.com vermietet (Prot. I S. 25, S. 29, S. 38). Dass die Verschmutzungen von einem Airbnb- oder Booking.com- Gast stammen, konnte der Gesuchsgegner – entgegen seinen Vorbringen (Prot. I S. 39) – bislang gerade nicht nachweisen, obwohl er dies in Aussicht stellte (Prot. I S. 29, S. 39). Die der Kindsvertreterin zur Verfügung gestellten Buchungsunterlagen (Urk. 7/118/9) zeigen zwar diverse Buchungen auf. Wie die Kindsvertreterin zutreffend ausführte, wurden die Buchungsdaten, genauer gesagt die Jahreszahlen, jedoch geschwärzt, so dass sich nicht nachvollziehen lässt, ob die Wohnung im fraglichen Zeitraum tatsächlich untervermietet war. Die Schwärzungen scheinen von Hand vorgenommen worden zu sein, wobei zwar einleuchtet, dass die Namen der Gäste und weitere identifizierende Daten geschwärzt wurden, nicht jedoch, weshalb die Jahreszahlen geschwärzt wurden. Ebenfalls reichte der Gesuchsgegner keine Schadensmeldung an die Plattformen oder Strafanzeigen ein, obwohl er ersteres ankündigte. Diese Informationen würden in seinem Machtbereich liegen. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, dass er diese bislang nicht einreichte. Beide Vorfälle weisen einen Bezug zur Gesuchstellerin auf bzw. betrafen vor allem sie bzw. ihr Eigentum (vgl. Prot. I S. 16, S. 23). Das ist vor dem Hintergrund des hochstrittig geführten Verfahrens zumindest als auffällig zu bezeichnen. Nicht für den Gesuchsgegner spricht sodann, dass er der Gesuchstellerin zeitweise täglich 5 Rappen – gemäss seinen Angaben als Unterhalt (Prot. I S. 42) – überwies (Urk. 7/25). Das ist unbestritten. Dass er damit ernsthaft Unterhaltszahlungen leisten wollte, ist nicht glaubhaft. Vielmehr kann derartiges Verhalten einzig zum Zweck haben, die andere Partei zu schikanieren. Auffällig erscheint ferner, dass der Gesuchsgegner bei der Deutschprüfung der Gesuchstellerin erschien bzw. sich am gleichen Datum und gleichenorts dort ebenfalls angemeldet hatte. Laut der Gesuchstellerin soll er sich in ihren Mail-Account gehackt und ihre Post auf ihn umgeleitet haben. Er sei an der Prüfung erschienen und habe sie und andere Teilnehmer dabei gestört, sodass sie die Prüfung schliesslich habe abbrechen müssen (Urk. 9

- 26 - Ziff. II.2 4. Seite; Urk. 17/1 S. 17; Prot. I S. 77). Dass er an derselben Prüfung wie die Gesuchstellerin war, blieb vom Gesuchsgegner unbestritten, wobei er im Strafverfahren angab, sich unabhängig von ihr dort angemeldet zu haben (Urk. 17/1 S. 17). Von gewissen dieser Vorfälle war C._____ unmittelbar betroffen, was sehr bedenklich ist. 1.6.4. Ebenfalls dokumentiert ist, dass sich sowohl die Schule als auch der Beistand an die Kindsvertreterin (und die Vorinstanz, vgl. Urk. 7/79/5; Urk. 7/92; Urk. 7/99a; Urk. 7/101; Urk. 7/118/1; Urk. 7/118/4; Urk. 7/119; Urk. 7/130; Prot. I S. 63) wandten und auf das Verhalten des Gesuchsgegners hinwiesen. So äusserte die Schule wiederholt, dass der Gesuchsgegner sehr fordernd auftrete, sich ungebührlich benehme und massiv verletzend gegenüber den Lehrpersonen kommuniziere (Urk. 7/79/5; Urk. 7/92 S. 1 f.; Urk. 7/118/1-2). Dieses Verhalten des Gesuchsgegners wirft Fragen zur psychischen Gesundheit des Gesuchsgegners auf und erscheint befremdlich. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass C._____ dies auch mitbekommen bzw. selbst erfahren hat. Folglich erscheint auch fraglich, ob der Gesuchsgegner einen adäquaten Umgang mit C._____ pflegt. C._____ selbst schilderte gegenüber der Kindsvertreterin einen Vorfall anlässlich einer Übergabe, an die er mit seinem Freund G._____ gegangen sei, bei dem der Gesuchsgegner G._____ nachgelaufen, diesen an der Hand gepackt und ihm Schmerzen zugefügt habe. Das habe ihm (C._____) Angst gemacht (Urk. 78 Rz. 12 f.; Prot. I S. 60). Im Recht liegt ferner eine Videoaufnahme, die der Gesuchsgegner von C._____ erstellt hat (Urk. 7/114). Zudem werden in den Akten weitere derartige Videoaufzeichnungen erwähnt (Urk. 7/79/6; Urk. 7/109 Rz. 10 ff.; Prot. I S. 63 ff.; Urk. 7/134 S. 7). Der Gesuchsgegner selbst stellt sich auf den Standpunkt, diese hätten ausschliesslich als Beweismittel gedient, um zu dokumentieren, dass es C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin nicht gut gehe (Urk. 1 Rz. 23; vgl. auch Urk. 7/109 Rz. 10 ff.). Doch bereits der Umstand, dass der Gesuchsgegner C._____ auf Video aufzeichnet, um "Beweismaterial" zu sammeln, ist als bedenklich einzustufen. Der Gesuchsgegner hat C._____ zudem im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Mitbewohner befragt und dies ebenfalls auf Video aufgezeichnet (vgl. dazu Urk. 7/152/3 S. 3 ff.). Im Strafverfahren erklärte er, er habe C._____ helfen wollen, seine Erinnerung aufzufrischen, und deshalb ein Video gemacht (Urk. 7/152/3 F/A

- 27 - 11, vgl. auch F/A 23 und F/A 27). Bei einer Konsultation der im Recht liegenden Videoaufnahme fällt auf, dass C._____ verschiedene Fragen des Gesuchsgegners beantwortet, ohne dabei von sich aus zu sprechen, was nicht auf die Aufzeichnung einer ungestellten, spontanen Situation hindeutet (Urk. 7/114). Der Gesuchsgegner hat zudem C._____ nach einem Vorfall im Rahmen der Familientherapie befragt und dies auf Video aufgezeichnet. Der Inhalt dieses Videos wurde im Polizeirapport vom 6. September 2024 festgehalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass C._____ bei der Befragung durch den Gesuchsgegner einen äusserst unsicheren Eindruck mache und seine Antworten meist als Frage formuliere (Urk. 7/134 S. 7). C._____ selbst erklärte offenbar gegenüber der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Videoaufnahmen, es seien schlechte Filme, weil er diese nicht machen wolle (Urk. 17/1 S. 10). Das unbestritten wiederholte Aufnehmen von C._____ auf Video erscheint in dieser Weise äusserst fragwürdig und weist auf eine Instrumentalisierung von C._____ hin, wie es bereits die Kindsvertreterin und der Beistand darlegten. Die Videoaufnahmen sind geeignet, bei C._____ einen Loyalitätskonflikt noch weiter zu schüren, was seinem Wohl abträglich ist. Es ist wahrscheinlich, dass C._____ jeweils die Antworten gibt, von denen er glaubt, dass sie von ihm vom Gesuchsgegner erwartet werden, um diesen nicht zu enttäuschen. Zudem ist unklar, vor welchem Hintergrund die fraglichen Videoaufnahmen entstanden und ob vorgängig eine Instruktion erfolgte. Insofern ist der Beweiswert solcher Videoaufnahmen ohnehin gering, zumal vorliegend aufgrund der Befragungen nicht von ungestellten Momentaufnahmen ausgegangen werden kann. 1.6.5. Die Kindsvertreterin reichte einen im Rahmen des Strafverfahrens erstellten forensisch-psychologischen Befundbericht vom 20. Dezember 2024 betreffend den Gesuchsgegner ein (Urk. 17/1). Der Gesuchsgegner kritisiert, dass dieser Bericht stark von den Anschuldigungen der Gesuchstellerin geprägt sei und davon ausgehe, dass die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich stattgefunden hätten. Dabei verkennt er, dass im Bericht explizit darauf hingewiesen wurde, dass die berichteten Straftatbestände als hypothetisch angenommen und die folgenden Ausführungen als vorläufige Hypothesen gewertet würden. Für eine sinnvolle Auftragserledigung müsse dennoch davon ausgegangen werden, dass sich die Ereignisse so oder ähnlich wie in den vorliegenden Unterlagen, abgespielt haben könnten

- 28 - (Urk. 17/1 S. 33). Zudem wird im Bericht auch darauf hingewiesen, dass von diametral voneinander abweichenden Darstellungen der Parteien auszugehen sei (Urk. 17/1 S. 35). Zu betonen ist ferner, dass es sich dabei um eine Risikoeinschätzung mit Interventionsempfehlungen und nicht um ein forensisch-psychiatrisches Gutachten handelt. Der Bericht beruht indes auch auf eigenen Erhebungen der untersuchenden psychologischen Psychotherapeutin, Dipl.-Psych. H._____, die aus einem 180-minütigen Gespräch mit dem Gesuchsgegner gewonnen wurden (Urk. 17/1 S. 24 ff.). Unter diesen Prämissen ist der fragliche Bericht auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Die Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners lassen sich durch den fraglichen Bericht jedenfalls nicht ausräumen, auch wenn nur eingeschränkt darauf abgestellt werden kann. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners im Explorationsgespräch hätten sich gemäss Bericht Hinweise auf eine Einschränkung der Sozialkompetenzen und der Theory of Mind- Fähigkeiten ergeben. Es handle sich dabei um die Fähigkeiten zu einem Perspektivenwechsel, d.h. Gedanken, Absichten und Gefühle des Gegenübers sowie eigenen zu erkennen und zu verstehen (Urk. 17/1 S. 31). Ob diese Hinweise sich verdichten lassen und falls ja, inwiefern sich dies auf die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners auswirkt, wird sich im Rahmen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens zeigen. Jedenfalls ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, wenn sie aufgrund der zuvor thematisierten Umstände festhält, dass Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners bestehen. Diese haben sich zwischenzeitlich noch verdichtet (vgl. E. III.1.6.2.). Folglich kommt auch in dieser Hinsicht eine alleinige Obhut beim Gesuchsgegner nicht in Frage. 1.6.6. Dem Gesuchsgegner ist dahingehend beizupflichten, dass die Gesuchstellerin diverse Vorwürfe gegen ihn erhebt und sich dabei keineswegs zurückhaltend äussert (vgl. bspw. Urk. 7/118/7 [Dokumentation]). Vor Vorinstanz erklärte sie in ihrer persönlichen Befragung zur Beziehung von C._____ zum Gesuchsgegner, Letzterer habe ein Problem. Er habe eine Depression, sei komplett seinem Mobiltelefon hörig und habe eine Spielsucht. C._____ habe er ein Handy gekauft, damit er sich nicht mehr mit ihm abgeben müsse. Weiter hielt sie fest, dass der Gesuchsgegner Alkohol trinke und das Asperger Syndrom habe (Prot. I S. 11 f., S. 16). Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass die Gesuchstellerin mit ihren Behauptungen

- 29 eine Entfremdung von C._____ von ihm herbeiführen will. Einige der von der Gesuchstellerin erhobenen Vorwürfe sind wie erwähnt Thema des Strafverfahrens und werden derzeit untersucht. Es bestehen teilweise zumindest Anhaltspunkte dafür, dass diese zutreffen könnten (vgl. vorstehend E. III.1.6.5). Wie es sich mit den weiteren Vorwürfen verhält, ist derzeit noch unklar. Dass die Gesuchstellerin mit unwahren Vorwürfen gezielt eine Entfremdung C._____s vom Gesuchsgegner herbeizuführen beabsichtigt, ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf das bereits erwähnte dysfunktionale Kommunikationsverhalten der Parteien erhellt jedoch, dass auch die Gesuchstellerin ihren Anteil am Konflikt der Parteien trägt (vgl. Urk. 7/110/8). So kam es beispielsweise zu Problemen bei der Übergabe des Reisepasses von C._____ an den Gesuchsgegner in den Sommerferien (Urk. 7/109 S. 5; Prot. I S. 62, S. 81). Der Gesuchsgegner schilderte auch, dass C._____ wiederholt zu spät zu den Übergaben gebracht worden sei (Urk. 109 S. 4). Die Gesuchstellerin meldete zudem einmal C._____ nicht von der Betreuung ab, worauf bei ihr nach dem Verbleib von C._____ nachgefragt werden musste. Dies führte auch zu Problemen mit dem Gesuchsgegner, der C._____ von der Betreuung hatte abholen wollen (Urk. 7/118/1). Fragezeichen wirft auch auf, dass sie C._____ jeweils eigenmächtig an der ... [Schule] in I._____ an und wieder abmeldete, ohne den Gesuchsgegner zu informieren. Dabei scheinen für sie die Interessen von C._____ ebenfalls nicht im Vordergrund gestanden zu haben, zumal der Wechsel von der ... [Schule] in die öffentliche Schule in E._____ mitten im Schuljahr erfolgte. C._____ hat sich jedoch mittlerweile gut in der Schule in E._____ eingelebt und scheint sich dort wohlzufühlen (vgl. Prot. I S. 47 f., S. 59). In diesem Zusammenhang ist überdies zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin trotz anderslautender Teil-Trennungsvereinbarung (Urk. 7/28 Ziffer 2) nicht wieder zurück nach F._____ zog und C._____ dort entsprechend nicht eingeschult wurde. Auch diese Entscheidung traf sie eigenmächtig, ohne Rücksprache mit dem Gesuchsgegner. Der im Recht liegenden Kommunikation mit der Kindsvertreterin ist sodann zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin tatsächlich wiederholt den Wunsch äusserte, C._____ nicht mehr zum Gesuchsgegner zur Betreuung zu schicken, was sie jeweils mit dem Verhalten C._____s bzw. damit, dass dieser ihr gegenüber geäussert habe, er wolle nicht zum Vater, begründete (Urk. 7/79/1-3). Die Kindsvertreterin äusserte Zweifel an der

- 30 - Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin, da auch sie nicht in der Lage sei, im Sinne von C._____ zu handeln, ihr eigenes Verhalten nicht reflektiere und den Leidensdruck von C._____, der zwischen seinen Eltern stehe, nicht zu verstehen scheine (Urk. 7/117 Rz. 18). Folglich erscheint die Bereitschaft der Gesuchstellerin, mit dem Gesuchsgegner in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, tatsächlich eingeschränkt, was auf eine getrübte Bindungstoleranz hinweist. Festzuhalten ist jedoch, dass die Gesuchstellerin die Kontakte von C._____ zu seinem Vater mehrheitlich zuliess. Der Umzug von F._____ nach E._____ erscheint sodann ebenfalls nicht geeignet, eine Entfremdung von C._____ gegenüber dem Gesuchsgegner herbeizuführen, war doch weiterhin eine regelmässige Betreuung möglich (nachfolgend E. III.1.6.8). Trotz der auch bei der Gesuchstellerin bestehenden Fragezeichen hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit rechtfertigt es sich im aktuellen Zeitpunkt nicht, die Obhut über C._____ dem Gesuchsgegner zuzuteilen. C._____ geht es in der Obhut der Gesuchstellerin gut (Prot. I S. 48, S. 63, S. 65, S. 83). Dass sie nicht in der Lage wäre, sich angemessen um C._____ zu kümmern, ist nicht ersichtlich. Konkrete und beabsichtigte Entfremdungshandlungen sind ebenso wenig auszumachen. Auch bestehen keine Hinweise auf eine negative Beeinflussung C._____s durch die Gesuchstellerin. Ob die Gesuchstellerin in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist und inwiefern sich dies auf die Betreuung von C._____ auswirkt, wird sich – wie beim Gesuchsgegner – im Rahmen der laufenden Begutachtung zeigen. Bis zum Vorliegen deren Ergebnisses erscheint es angezeigt, C._____ in der Obhut der Gesuchstellerin zu belassen, zumal sie bereits seit längerer Zeit die Hauptbezugsperson darstellt (vgl. nachfolgend E. III.1.6.8). 1.6.7. Der Gesuchsgegner kritisiert die Wohnsituation von C._____ und bezeichnet diese als kindswohlgefährdend. Gemäss Angaben der Gesuchstellerin hat C._____ kein eigenes Zimmer in der Wohngemeinschaft, sie und C._____ hätten ein grosses Zimmer aus zwei Teilen (Prot. I S. 73). C._____ selber erklärte anlässlich der Kinderanhörung vor Vorinstanz, mit der Gesuchstellerin in E._____, ganz nahe beim Gericht und bei der Schule zu wohnen. In der Wohnung würden noch J._____, K._____ sowie zwei weitere Erwachsene wohnen, deren Namen er nicht kenne. Manchmal sei auch ein weiteres Kind dort. Die anderen Bewohner seien alle sehr nett und es gefalle ihm gut in der Wohnung. Er teile sich mit der Gesuchstellerin ein

- 31 - Zimmer, habe aber seine eigene Matratze (Prot. I S. 46). Bei der fraglichen Wohngemeinschaft handelt es sich um eine 6-Zimmerwohnung, in der im April 2024 gemäss der Einwohnerkontrolle 5 Personen gemeldet waren (inkl. Gesuchstellerin und C._____; Urk. 7/48). Der Gesuchsgegner äussert sich im Allgemeinen zu den Nachteilen einer Wohngemeinschaft für ein Kind, unterlässt es jedoch, neben den ausführlich geäusserten Allgemeinplätzen konkrete Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung von C._____ aufgrund der Wohnsituation bei der Gesuchstellerin darzulegen. So legt er nicht dar, inwiefern C._____ konkret isoliert sein und es ihm an mangelnden festen Strukturen und Ruhephasen fehlen soll. Er bleibt vielmehr abstrakt bei seinen Ausführungen. C._____ selbst spricht häufig von seinen Freunden und auch davon, dass er diese regelmässig sehe (Prot. I S. 47). C._____ scheint sich in der Wohngemeinschaft wohlzufühlen. Etwas anderes ergibt sich auch aus den Akten nicht. Zwar wäre tatsächlich wünschenswert, dass C._____ ein eigenes Zimmer und damit eine Rückzugsmöglichkeit hätte. Das wird erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter für ihn von grösserer Bedeutung sein. Die aktuelle Wohnsituation scheint sich jedoch nicht negativ auf sein Wohlbefinden und seine schulischen Leistungen auszuwirken. Dem Gesuchsgegner gelingt es nicht, eine konkrete Kindswohlgefährdung von C._____ aufgrund der Wohnsituation darzutun. 1.6.8. Neben den doch erheblichen Zweifeln an seiner Erziehungsfähigkeit spricht überdies auch das Kriterium der Stabilität und Kontinuität gegen eine Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner. Es mag zwar zutreffend sein, dass der Gesuchsgegner C._____ vor der Trennung ebenfalls häufig betreute, was von der Gesuchstellerin teilweise bestritten wird (Prot. I S. 26 f., S. 12 f.). Eine ausgedehnte Betreuung durch den Gesuchsgegner vor der Trennung wird jedoch dadurch relativiert, dass die Kontakte vom Gesuchsgegner zu C._____ nach der Trennung alles andere als konstant waren, was unabhängig von den Ursachen dafür relevant ist. Massgeblich ist – als oberste Maxime in sämtlichen Kinderbelangen – das Kindswohl (vgl. BGE 143 III 193 E. 3; BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 3.1.2). Vom 14. Dezember 2023 bis zur ersten Verhandlung vor Vorinstanz am 18. März 2024 hatte der Gesuchsgegner keinen Kontakt mit C._____ (Prot. I S. 9, S. 25). An besagter Verhandlung einigten sich die Parteien

- 32 darauf, dass der Gesuchsgegner C._____ in einer ersten Phase einen Nachmittag pro Wochenende von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und in der jeweils folgenden Woche an beiden Nachmittagen des Wochenendes von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr jeweils in Begleitung einer Begleitperson betreuen solle. Für die zweite Phase war vereinbart, dass C._____ vom Gesuchsgegner jeweils am Mittwochnachmittag von Schulschluss bis 18.00 Uhr bzw. bei Stattfinden des Fussballtrainings an diesem Tag am Donnerstagnachmittag zur gleichen Zeit sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmittag, 12.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, betreut werde. In Phase 3 war eine Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner jeden Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis Donnerstagmorgen Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag ab Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, vorgesehen (Urk. 7/28 S. 1 f.). Diese Betreuungsregelung wurde in der Folge grundsätzlich – mit Ausnahmen und Schwierigkeiten betreffend die Übergaben sowie Übergabemodalitäten (vgl. Urk. 7/34-7/36; Urk. 7/37 Rz. 12 ff.; Urk. 7/40/54-57; Urk. 7/52/60-61; Urk. 7/79/1; Urk. 7/79/4) – auch gelebt. Am 26. August 2024 verfügte die Vorinstanz die Verlängerung der Phase 3, da diese nur bis zum 15. Juli 2024 galt und die Parteien sich für die Zeit danach nicht über eine Betreuung einigen konnten bzw. der Gesuchsgegner sich auf den Standpunkt stellte, es gelte keine Betreuungsregelung mehr. Dies führte unter anderem zum bereits erwähnten Polizeieinsatz bei der Schule (Urk. 7/104; Urk. 7/106). Mit der angefochtenen und eingangs zitierten Verfügung der Vorinstanz wurde der Gesuchsgegner sodann berechtigt und verpflichtet, C._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder Sonntag für jeweils vier Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs zu betreuen (Urk. 7/162 Dispositiv-Ziffer 3). Bislang (aktenkundig) fanden zwei begleitete Besuchskontakte statt, wobei der letzte aufgrund eines Polizeieinsatzes abgebrochen werden musste (Urk. 7/166 Tagesprotokolle des Begleiteten Besuchstreff vom 28. September 2024 und vom 12. Oktober 2024). Während der Untersuchungshaft kam es – soweit bekannt – zu keinen Besuchskontakten (vgl. Urk. 7/147, Urk. 7/153). Damit hielt sich C._____ seit der Trennung grösstenteils bei der Gesuchstellerin auf. Sie stellt somit seine Hauptbezugsperson dar. Für C._____ ist es, wie er selbst vorbringt (Prot. I S. 48), von grosser Bedeutung, in E._____ zu bleiben und die dortige Schule zu besuchen. Es ist daher auch unter

- 33 diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Obhut über C._____ vorsorglich der Gesuchstellerin zuteilte. 1.6.9. C._____ selbst äusserte im Laufe des Verfahrens ambivalente Wünsche in Bezug auf die Betreuung. Im Rahmen der Kindesanhörung am 26. April 2024 gab er im Wesentlichen an, sich sowohl mit dem Gesuchsgegner als auch mit der Gesuchstellerin gut zu verstehen und beide "lieb" zu finden. Wie viel Zeit er in Zukunft bei welchem Elternteil verbringen und bei wem er wohnen möchte, konnte er nicht sagen. Er sei gerne bei der Gesuchstellerin, sehe aber auch den Gesuchsgegner gerne (Prot. I S. 48 f.). Gegenüber der Kindsvertreterin erklärte er in Anwesenheit der Gesuchstellerin, gar nicht mehr zum Gesuchsgegner zu wollen, wohingegen er zu einem späteren Zeitpunkt in Anwesenheit des Gesuchsgegners angab, die bisherige Betreuungsregelung (Phase 3) gut zu finden bzw. dass auch eine hälftige Betreuung fair sein könne (Prot. I S. 60 f.). Zuletzt äusserte sich C._____ gegenüber den Mitarbeitenden des Begleiteten Besuchstreffs dahingehend, dass er begleitete Besuche unbegleiteten vorziehe, wobei seitens des Begleiteten Besuchstreffs darauf hingewiesen wurde, dass sich diese Einstellung C._____s noch ändern könnte (Urk. 7/166 Tagesprotokoll vom 28. September 2024 3. Seite). Dem folgend ist davon auszugehen, dass die ambivalent geäusserten Wünsche insbesondere auch ein Zeichen der Zerrissenheit von C._____ zwischen seinen Eltern darstellen bzw. seine Reaktion auf die konflikthafte Elternbeziehung ist (so auch die Kindsvertreterin; vgl. Urk. 7/78 Rz. 28 f., Urk. 7/117 Rz. 16 f.; Prot. I S. 59). Zudem steht eine Instrumentalisierung von C._____ durch den Gesuchsgegner im Raum. Insofern erscheint es fraglich, dass C._____ im Zeitpunkt seiner Äusserungen in der Lage war, sich einen freien und stabilen Willen hinsichtlich Zuteilung der Obhut und Ausgestaltung der Betreuung zu bilden. Der Wunsch des nicht urteilsfähigen Kindes ist eines von mehreren Kriterien, welches bei der Zuteilung der Obhut eine Rolle spielt (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020 E. 3.3.3.1). Derzeit ist aufgrund der ambivalenten Äusserungen nur mit Zurückhaltung auf C._____s Äusserungen während des Verfahrens abzustellen. Ohnehin wird er im Rahmen der Begutachtung erneut Gelegenheit haben, gegenüber einer Fachperson seine Wünsche zu äussern, wobei die aktuellsten Entwicklungen miteinbezogen werden kön-

- 34 nen. Jedenfalls stehen seine Äusserungen einer Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin nicht entgegen. 1.6.10. Der Gesuchsgegner beantragte eventualiter die Anordnung einer alternierenden Obhut (Urk. 1 Rz. 38), unterliess es jedoch, dies näher zu begründen bzw. sich diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid rechtsgenügend auseinanderzusetzen. Seine Berufung genügt diesbezüglich den eingangs dargelegten Berufungsanforderungen nicht. Selbst wenn man von einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation ausginge, wäre der Eventualantrag des Gesuchsgegners aus folgenden Gründen abzuweisen: Bereits die bestehenden Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners sprechen gegen eine alternierende Obhut. Hinzu tritt die mangelhafte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien. Zwar kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreichend sein, wenn die Kommunikation der Eltern schriftlich erfolgt bzw. sie vorübergehend auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2. m.w.H.). Vorliegend wechselten die Parteien laut C._____ bei den Übergaben kein Wort und grüssten sich auch nicht, was er selbst zutreffend als "nicht schön" bezeichnete und als sichtlich belastend empfand (Urk. 7/78 Rz. 11). Den vorstehenden Ausführungen ist sodann zu entnehmen, dass die Parteien ihre Konflikte regelmässig in Anwesenheit von C._____ austrugen (vgl. Urk. 7/104, als die Parteien sich in der Schule darum stritten, wer C._____ abholen dürfe, und die Polizei beigezogen wurde), wofür beide gleichermassen verantwortlich sind und was sich klar schädlich auf C._____ auswirkt. Es gelang ihnen im Laufe des Verfahrens kaum mehr, gemeinsam Lösungen zu finden. Zwar funktionierte die Betreuung zunächst grundsätzlich noch. Allerdings gab es diverse Konflikte betreffend die Begleitpersonen sowie den Übergabeort. Letzteres ging so weit, dass der Gesuchsgegner Übergaben an der Schule in F._____ verlangte, da die Gesuchstellerin gemäss Teil-Trennungsvereinbarung wieder dorthin hätte ziehen und C._____ dort hätte eingeschult werden sollen (Urk. 7/79/7), was indes nicht geschah. Zwischenzeitlich besteht in praktisch allen C._____ betreffenden Bereichen Uneinigkeit, was sich – wie dargelegt – insbesondere auch im schulischen Bereich auswirkt. Bereits vor der Trennung waren sich die Parteien betreffend Schulort nicht einig, was zur Eröffnung eines KESB-Verfah-

- 35 rens führte. Der Gesuchsgegner brachte sodann C._____ eigenmächtig zu einem anderen Zahn- und Augenarzt (Urk. 7/79/4), womit auch der medizinische Bereich tangiert ist. Die mangelhafte Kommunikation- und Kooperationsfähigkeit der Parteien führte unter anderem dazu, dass C._____ zeitweise nicht mehr ins Fussballtraining ging, um den Streitereien seiner Eltern ein Ende zu bereiten (Prot. I S. 47). Die Parteien sind offenkundig und wie auch von der Kindsvertreterin zutreffend festgehalten (Urk. 7/117 Rz. 15 ff.) nicht in der Lage, C._____ aus ihrem Paarkonflikt herauszuhalten. Die Errichtung einer Beistandschaft hat bislang nicht zur Entschärfung des Konflikts zwischen den Parteien geführt. Eine Kommunikation via Beistandsperson konnte noch gar nicht aufgebaut werden, da sich gemäss Beistand insbesondere die Kontaktaufnahme zum Gesuchsgegner als schwierig gestaltete (Urk. 7/119; Urk. 7/166 S. 2). Ob die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. August 2024 angeordnete KET-Beratung (Urk. 7/93 Dispositiv-Ziffer 3) bereits begonnen wurde, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten nicht. Eine von den Parteien am 29. August 2024 besuchte Familientherapiesitzung führte jedoch zu einer weiteren Auseinandersetzung und Strafanzeige (Prot. I S. 74, S. 81; Urk. 7/134 S. 3 ff.) und folglich ebenfalls zu keiner Besserung. War für den Beginn des Verfahrens von einer gerade noch ausreichenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit auszugehen, hat sich diese im weiteren Verlauf stetig verschlechtert. Die Kindsvertreterin hielt mehrfach fest, dass C._____ zu stark dem Elternkonflikt ausgesetzt sei. Dass dies sein Kindswohl gefährdet, ist offenkundig. Mithin erweist sich die aktuell stark eingeschränkte Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit als nicht ausreichend, um eine alternierende Obhut zu installieren. Auch die weiteren Kriterien (geografische Distanz und Möglichkeit der persönlichen Betreuung) führen zu keiner anderen Beurteilung. Die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien beträgt ca. 8.5 km. Mit dem Auto wäre diese Strecke innert rund 15 Minuten zu bewältigen. Indes scheint weder der Gesuchsgegner noch die Gesuchstellerin über ein Auto zu verfügen und sind beide auf den öffentlichen Verkehr angewiesen. Die Strecke mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen dauert durchschnittlich rund 40 Minuten, was für eine alternierende Obhut eher ungeeignet ist. Beiden Parteien ist sodann eine persönliche Betreuung von C._____ derzeit in grossen Umfang möglich – gesetzt der Gesuchsgegner befindet

- 36 sich auf freiem Fuss: Sie sind nicht erwerbstätig, weshalb dieses Kriterium derzeit nicht ausschlaggebend ist. Insgesamt fällt die Anordnung einer alternierenden Obhut mit der Vorinstanz zum aktuellen Zeitpunkt ausser Betracht. 1.7. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist einstweilen der Gesuchstellerin die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen. Auch wenn bei ihr Fragezeichen hinsichtlich Erziehungsfähigkeit vorliegen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass C._____ in ihrer Obhut nicht gut aufgehoben wäre, zumal sie diese bereits seit einiger Zeit faktisch allein ausübt. Solange sich der Gesuchsgegner in Haft befindet, kommt eine Zuteilung der Obhut für C._____ an ihn ohnehin nicht in Betracht. Doch auch für den Fall, dass er sich mittlerweile wieder auf freiem Fuss befinden sollte, bestehen bei ihm zu grosse Zweifel hinsichtlich seiner Erziehungsfähigkeit und seines psychischen Zustandes, als dass eine Obhutszuteilung an ihn zum jetzigen Zeitpunkt in Frage käme. Bei der zuvor ausführlich dargelegten Ausgangslage scheidet auch eine alternierende Obhut aus. Der von der Kindsvertreterin beantragte Beizug der Strafverfahrensakten (Urk. 15 Rz. 8 ff.) erscheint zum aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig, zumal ein Teil der Strafverfahrensakten bereits Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden hat, das Strafverfahren (soweit bekannt) noch nicht abgeschlossen ist und es um eine vorsorgliche Obhuts- und Betreuungsregelung geht, die es nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens ohnehin erneut zu evaluieren gilt. 2. Wegzugsverbot 2.1. Die Vorinstanz erwog, das Wegzugsverbot in der Verfügung vom 5. September 2024 sei superprovisorisch angeordnet worden, um bis zur Verhandlung vom 20. September 2024 eine stabile Wohnsituation des Sohnes C._____ zu gewährleisten. An jener Verhandlung habe die Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Sie habe erklärt, keine Absicht zu haben, E._____ zu verlassen, und auch nicht mit ihrem neuen Partner zusammenziehen zu wollen. Vielmehr habe sie sich bewusst für eine Wohngemeinschaft entschieden, weil sie ansonsten allein wäre und Angst vor dem Gesuchsgegner gehabt habe. Diese Aussagen würden für das Gericht glaubhaft wirken. Ein generelles Wegzugsverbot sei somit nicht mehr zu rechtfertigen und die Massnahme daher aufzuheben. Ohnehin wäre der

- 37 - Gesuchstellerin ein Wegzug mit C._____ wohl grundsätzlich zu bewilligen, da C._____ bis auf Weiteres unter ihre alleinige Obhut gestellt sei (Urk. 2 E. 3.3.1.). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe seine Bedenken unbeachtet gelassen und sei den nachweislich falschen Aussagen der Gesuchstellerin unkritisch gefolgt, ohne diese zu hinterfragen. Sie habe somit nicht im Einklang mit dem Kindswohl entschieden. Die Gesuchstellerin beabsichtige, den gemeinsamen Sohn C._____ aus der Schulgemeinde E._____ abzumelden und mit ihm zu ihrem neuen Partner nach L._____ zu ziehen oder womöglich in den Iran auszureisen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, entspreche es dem typischen Vorgehen der Gesuchstellerin, den Wohnort und die Schule des gemeinsamen Kindes einseitig zu wechseln, ohne den Gesuchsgegner auch nur zu informieren. Dabei agiere die Gesuchstellerin bei jedem Umzug oder Schulwechsel äusserst berechnend, was bereits nachgewiesen worden sei. So habe sie bspw. in der Verhandlung vom 18. März 2024 das Gericht absichtlich getäuscht, indem sie behauptet habe, mit dem Kind nach F._____ zurückziehen zu wollen, was der Gesuchsgegner begrüsst habe. Nur zwei Tage später habe sie jedoch versucht, die Wohnung zu kündigen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz weiterhin den Aussagen der Gesuchstellerin Glauben schenke, obwohl diese nachweislich falsche Angaben mache. Eine entsprechende Begründung werde von der Vorinstanz nicht geliefert. C._____ benötige dringend Kontinuität in seinem schulischen und sozialen Umfeld. Ein erneuter Wohnortwechsel würde ihn aus seiner vertrauten Umgebung herausreissen und könnte sich nachteilig auf seine schulische und persönliche Entwicklung auswirken. Er besuche die Schule in E._____ und fühle sich dort wohl, was er selbst bestätigt habe. Ein Schulwechsel würde ihm nicht nur den gewohnten Alltag nehmen, sondern auch den Kontakt zu seinen Freunden und Lehrpersonen erschweren. Das beantragte Wegzugsverbot beziehe sich ausschliesslich auf die Gemeinde E._____ und selbstverständlich nicht auf die aktuelle Wohnung der Gesuchstellerin. Es solle nicht reglementieren, wo in E._____ sie lebe, sondern lediglich verhindern, dass sie erneut eigenmächtig den Wohnort wechsle, ohne den Gesuchsgegner miteinzubeziehen. Ziel sei es, C._____s bestehendes Umfeld zu schützen und sicherzustellen, dass er weiterhin in E._____ zur Schule gehen könne. Darüber hinaus sei das Wegzugsverbot notwendig, um weiteren Entfremdungsversuchen

- 38 der Kindsmutter entgegenzuwirken. Bereits in der Vergangenheit habe sie durch gezielte Umzugspläne und Täuschungen versucht, den Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner zu erschweren. Ein erneuter Wohnsitzwechsel würde nicht nur die bestehende Betreuungsregelung untergraben, sondern auch die Gefahr einer weiteren Entfremdung verstärken. Besonders besorgniserregend sei die Möglichkeit, dass die Gesuchstellerin mit C._____ in den Iran ausreisen könnte. Dies würde den Zugang des Gesuchsgegners zu seinem Sohn erheblich erschweren oder gar verunmöglichen. Angesichts dieser Umstände sei die Bestätigung des Wegzugsverbots zwingend erforderlich. Nur so könne sichergestellt werden, dass C._____ weiterhin in einer stabilen Umgebung aufwachse und regelmässigen Kontakt zu seinem Vater pflege und nicht erneut in eine ungewisse und potentiell schädliche Situation gebracht werde (Urk. 1 Rz. 12 ff.). 2.3. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass die hiesige Kammer bereits zum vorliegenden Wegzugsverbot ausführlich ausgeführt habe, dass sie keine Umzugspläne habe. Zudem habe sie lediglich aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners eine Wohnung suchen und umziehen müssen. Nachdem sie an der Verhandlung vom 18. März 2024 erklärt habe, nach F._____ ziehen zu wollen, seien durch Mitarbeiter einer Reinigungsfirma in den eingebauten Schränken der ehelichen Wohnung Würmer, Maden und tote Fische entdeckt worden, die der Gesuchsgegner unmittelbar vor dem Verlassen der Wohnung hinterlassen habe. Die Bilder der aufgefundenen Ungeziefer und toten Fische seien bei den Akten. Dies sei der Grund, weshalb sie letztlich nicht in die ehemalige Wohnung gezogen sei (Urk. 9 Ziff. II.1.). 2.4. Die Kindsvertreterin bringt vor, aus ihrer Sicht gebe es keinen Grund, weshalb dieses Verbot aufrechterhalten werden müsse. C._____ stehe spätestens seit der Inhaftierung des Vaters unbestrittenermassen unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin und werde ausschliesslich von ihr betreut. Weiterhin gebe es gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren offenbar keine aktuellen Umzugspläne (Urk. 15 Rz. 22 f.). 2.5. Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 25. Februar 2025 festhielt (Urk. 8 E. 4.2. f.), erklärte die Gesuchstellerin im Rahmen der vorinstanzlichen Verhand-

- 39 lung vom 20. September 2024 sowie im Rahmen einer Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft, keine Absicht zu haben, E._____ zu verlassen, und auch nicht mit ihrem neuen Partner zusammenziehen zu wollen, was glaubhaft erscheint. Der Gesuchsgegner legt nach wie vor nicht dar, dass es seit Erlass der angefochtenen Verfügung Anhaltspunkte gegeben hätte, die für einen erneuten Umzug der Kindsmutter sprechen würden. Auch in Bezug auf den von ihm behaupteten Ausreisewillen der Gesuchstellerin in den Iran wurde seitens des Gesuchsgegners nichts Neues vorgebracht. Die Berufung des Gesuchsgegners erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Besuchsrecht 3.1. Für einen angemessenen persönlichen Kontakt zwischen den Eltern und dem Kind im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB ist das Kindswohl oberste Richtschnur, hinter dem die Interessen der Eltern zurücktreten müssen. Ein begleitetes Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung eines Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Begleitete Besuche sind insbesondere bei psychischer Erkrankung, negativer Beeinflussung des Kindes, psychischer Belastung sowie Überforderung des Kindes indiziert (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 26). 3.2. Die Vorinstanz hielt fest, da sie sich noch keine abschliessende Meinung über die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners habe bilden können und angesichts der zahlreichen Zwischenfälle in den vergangenen Wochen, sei es angezeigt, vorerst ein begleitetes Besuchsrecht einzurichten, bis das angeordnete Gutachten vorliege. Die Übergaben zwischen den Parteien würden kaum je reibungslos ablaufen und auch wenn sich das Verhalten (vornehmlich des Gesuchsgegners) jeweils gegen die Gesuchstellerin gerichtet habe, sei C._____ dennoch oft auch direkt davon betroffen gewesen. Der Gesuchsgegner habe zudem Filmaufnahmen von C._____ gemacht, mit welchen er das Verfahren in seinem Sinne habe beeinflussen wollen. Die Aufnahmen hätten denn auch bei verschiedenen Beteiligten (Kindsvertreterin, Beistand, KESB) grosse Besorgnis ausgelöst. Angesichts der Befürchtung, dass der Gesuchsgegner den Sohn zunehmend instrumentalisieren könnte, sowie sei-

- 40 nes von allen Beteiligten als auffällig und aggressiv beschriebenen Verhaltens, dränge sich der Schluss auf, dass unbegleitete Besuche für C._____ in der gegenwärtigen Situation eine zu grosse Belastung darstellten. Die Vorinstanz ordnete folglich begleitete Besuche an (jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder Sonntag für jeweils vier Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs). Um die Besuchsregelung umzusetzen, erachtete die Vorinstanz die Unterstützung eines Beistands als erforderlich. Da vorliegend bereits ein Beistand bestellt worden sei, seien ihm diese neuen Aufgaben zusätzlich zu seinen bereits bestehenden zu übertragen. Insbesondere solle der Beistand den Parteien dabei helfen, das Besuchsrecht umzusetzen, und für dessen Organisation und Finanzierung besorgt sein (Urk. 2 E. 4.3.1, E. 5.1). 3.3. Der Gesuchsgegner hält für den Fall, dass die Obhut der Gesuchstellerin übertragen werde, dafür, dass das Besuchsrecht für ihn unbegleitet zu gewähren sei. Die Vorinstanz begründe die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts damit, dass die Übergaben nicht reibungslos verlaufen seien und verweise zudem auf die Videoaufnahmen. Allein der Umstand, dass es bei den Übergaben zu Spannungen gekommen sei, stelle jedoch keinerlei hinreichenden Grund dar, um den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind unter Aufsicht zu stellen. Vielmehr sei bereits mehrfach dargelegt worden, dass von ihm keine Gefahr für das Wohl des Kindes ausgehe, sondern vielmehr von der Gesuchstellerin. Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei konkrete Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung, die eine solche drastische Massnahme rechtfertigen würden. Weder seien Verstösse oder Verhaltensweisen nachgewiesen worden, die eine Einschränkung des Besuchsrechts erforderlich machten, noch gebe es eine objektive Grundlage für die Annahme, dass unbegleitete Besuche dem Kind schaden könnten. Die pauschale Argumentation der Vorinstanz oder der Kindsvertretung genüge hierfür nicht. Daher sei in diesem Fall ein unbegleitetes Besuchsrecht zu gewähren. Dieses sei so zu gestalten, wie es in der von beiden Parteien unterzeichneten Teil-Trennungsvereinbarung Phase 3 festgehalten worden sei (Urk. 1 Rz. 39 ff.). 3.4. Die Gesuchstellerin gibt an, das Verhalten des Gesuchsgegner gebe allen Grund, die Besuche nur in Begleitung zuzulassen. Die Instrumentalisierung von

- 41 - C._____ zeige deutlich, dass die Besuche unter Aufsicht stattfinden müssten, um C._____ vor weiteren Manipulationen zu schützen. Ein unbegleiteter Kontakt könnte zu weiteren Kindswohlgefährdungen führen. Der Gesuchsgegner habe leider zu häufig gezeigt, dass ihn das Wohl des gemeinsamen Kindes C._____ nicht interessiere. Bis die Erziehungsfähigkeit des Vaters geklärt sei, sollten die Besuche ausschliesslich begleitet stattfinden. Es sei vorliegend mit weiteren Kindswohlgefährdungen zu rechnen, wenn C._____ schutzlos mit dem Gesuchsgegner allein gelassen werde. Die begleiteten Besuche würden dem Kindswohl dienen (Urk. 9 Ziff. II.3). 3.5. Die Kindsvertreterin ist der Ansicht, dass infolge der offenbar wiederholt stattgefundenen Manipulation und Instrumentalisierung von C._____ durch den Gesuchsgegner, der auch im forensisch-psychologischen Befundbericht erwähnten möglicherweise vorliegenden psychischen Störung sowie der Persönlichkeitseigenschaften des Gesuchsgegners aktuell begleitete Besuche das einzige geeignete Mittel seien, um das Kindswohl von C._____ zu schützen (Urk. 15 Rz. 29). 3.6.1. Dem Gesuchsgegner ist insofern zuzustimmen, als Schwierigkeiten bei den Kindsübergaben alleine grundsätzlich noch keine Anordnung von begleiteten Besuchen rechtfertigen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid allerdings nicht nur mit den konfliktbehafteten Übergaben, sondern insbesondere mit den vom Gesuchsgegner erstellten Videoaufnahmen und der damit einhergehenden Manipulations- und Instrumentalisierungsgefahr sowie mit dem von verschiedenen Seiten geschilderten auffälligen und aggressiven Verhalten des Gesuchsgegners. Darauf wurde bereits vorstehend einlässlich Bezug genommen und es kann darauf verwiesen werden (E. III.1.6). C._____ bekam die Konflikte seiner Eltern wie auch das Verhalten seines Vaters wiederholt mit und wurde mehrfach Zeuge von Polizeieinsätzen. Aufgrund der bestehenden Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners und der Besorgnis betreffend seinen psychischen Zustand sowie angesichts der Gefahr der Instrumentalisierung und Manipulation C._____s durch den Gesuchsgegner erweisen sich begleitete Besuche derzeit als das einzig geeignete und erforderliche Mittel, um zu verhindern, dass C._____ weiter in den ausgeprägten Elternkonflikt miteinbezogen und der Gefahr ausgesetzt wird, vom Gesuchs-

- 42 gegner manipuliert und instrumentalisiert zu werden. Sodann steht der Vorwurf im Raum, dass der Gesuchsgegner C._____ dazu genötigt haben soll, einen Mitbewohner der Gesuchstellerin der sexuellen Belästigung bzw. sexuellen Handlungen an einem Kind zu bezichtigen. Hinzu kommt, dass das Besuchsrecht des Gesuchsgegners während seiner Inhaftierung faktisch sistiert ist bzw. – im Falle einer zwischenzeitlichen Haftentlassung – war. Entsprechend besteht ein bereits längere Zeit andauernder Kontaktabbruch zwischen dem Gesuchsgegner und C._____. Vor diesem Hintergrund erscheinen begleitete Besuche auch angezeigt, um den Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ behutsam und unter Mitwirkung der Fachpersonen im Begleiteten Besuchstreff wieder aufzubauen. Es haben sodann bereits zwei begleitete Besuchskontakte des Gesuchsgegners mit C._____ im Begleiteten Besuchstreff stattgefunden. Zum Verlauf der Besuche ist den Tagesprotokollen des Begleiteten Besuchstreffs zu entnehmen, dass die Begegnung C._____s mit dem Gesuchsgegner sehr distanziert gewesen sei. C._____ habe keine Nähe zugelassen und ihn verbal gegrüsst. Der Gesuchsgegner habe etwas steif, unnahbar und wortkarg gewirkt. C._____ habe angespannt gewirkt, als er den Gesuchsgegner gesehen habe, und im Blick weniger offen und beobachtend dem Gesuchsgegner gegenüber. Beim Abschied habe C._____ sich kurz vom Gesuchsgegner umarmen lassen. Als der Gesuchsgegner gegangen sei, habe C._____ sogleich wieder viel lebendiger und energievoller gewirkt. Die Beziehung zwischen C._____ und dem Kindsvater habe von aussen betrachtet sehr angespannt und distanziert gewirkt. Die Gesprächsinhalte hätten aufgrund der Sprache (der Gesuchsgegner habe strikt Finnisch gesprochen) leider nicht verstanden werden können. Die Kommunikation sei meist vom Gesuchsgegner ausgegangen. Mit der Zeit habe sich die spürbare Anspannung zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner etwas aufgelöst, so dass sie doch noch in entspannteren Spielsituationen hätten beobachtet werden können (Urk. 7/166 Tagesprotokoll des Begleiteten Besuchstreffs vom 28. September 2024, S. 1 f.). Die vorerst wenigen Beobachtungen der Mitarbeitenden des Begleiteten Besuchstreffs deuten nicht darauf hin, dass der Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner gänzlich unbeschwert bzw. unbelastet ist und sich begleitete Besuchskontakte entsprechend als unnötig erweisen würden. Vielmehr erscheint die Situation zwischen C._____ und dem Gesuchs-

- 43 gegner eher angespannt, was allerdigns zu einem gewissen Teil auch auf die Situation im Besuchstreff zurückzuführen sein kann. Indes scheint C._____ nach dem ersten begleiteten Besuch die weiteren Kontakte zum Gesuchsgegner ebenfalls in begleiteter Form zu bevorzugen. Insgesamt erscheint es vorliegend für das Wohl von C._____ notwendig, dass Besuchskontakte von ihm zum Gesuchsgegner vorderhand im Begleiteten Besuchstreff stattfinden. Demgemäss ist die Berufung des Gesuchsgegners auch in dieser Hinsicht abzuweisen und die vorinstanzliche Anordnung der begleiteten Besuche zu bestätigen. Damit C._____ vor möglicher Instrumentalisierung und Manipulation durch den Gesuchsgegner effektiv geschützt werden kann, ist der Gesuchsgegner gestützt auf die Rückmeldungen des Begleiteten Besuchstreffs anzuhalten, deren Bedingungen einzuhalten und in einer für die Mitarbeitenden verständlichen Sprache mit C._____ zu interagieren. 3.6.2. Der Gesuchsgegner äusserte sich nur zur Ausgestaltung des Besuchsrechts für den Fall von unbegleiteten Besuchskontakten. Kritik an der vorinstanzlichen Ausgestaltung der begleiteten Besuchskontakte (jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag für vier Stunden) übte er nicht. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen. 3.6.3. Die Vorinstanz unterliess es, das begleitete Besuchsrecht zeitlich zu befristen, obwohl ein solches als Übergangslösung nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 m.w.H.). Zu beachten ist in dieser Hinsicht, dass die Anordnung im Rahmen eines Entscheids über vorsorgliche Massnahmen erfolgte, welche definitionsgemäss nur für eine beschränkte Dauer gelten. Aufgrund des von der Vorinstanz Ende Juli 2025 in Auftrag gegebenen Erziehungsfähigkeitsgutachtens ist sodann absehbar, dass nach dessen Vorliegen eine Neubeurteilung der Obhuts- und Betreuungsregelung erfolgt. Erfahrungsgemäss wird das Erziehungsfähigkeitsgutachten im Laufe der nächsten Monate vorliegen. Bei dieser Ausgangslage erscheint es vorliegend sachgerecht, ausnahmsweise von einer expliziten zeitlichen Begrenzung abzusehen. Solange sich der Gesuchsgegner in Haft befand/befindet, waren/sind Kontakte mit C._____ im Rahmen des Begleiteten Besuchstreffs ohnehin nicht möglich (vgl. dazu auch Urk. 7/166 S. 2). Sollte die Inhaftierung noch weiter andauern, wird das Erziehungs-

- 44 fähigkeitsgutachten zeigen, ob und in welcher Form Besuchskontakte von C._____ zum Gesuchsgegner im Gefängnis dem Kindswohl entsprechen. 3.6.4. Bei dieser Ausgangslage – Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend die begleiteten Besuche – hat es auch bei der von der Vorinstanz vorgesehenen Anpassung der Aufgaben der Beistandschaft in Dispositivziffer 5 zu bleiben. Die Berufung des Gesuchsgegners ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 4. Kontakt- und Rayonverbot 4.1. Gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht im Eheschutzverfahren auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen, wobei die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen – mithin Art. 28b ZGB – sinngemäss anwendbar ist. Nach Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende Partei zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der (potentiell) verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2) sowie mit ihr Kontak

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