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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2025 LE240047

3. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,257 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240047-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RE240009-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 3. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, betreffend Eheschutz Berufung und Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Dezember 2024 (EE240031-G)

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- 3 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 66 S. 2 ff. und S. 31 ff. sowie Urk. 64 sinngemäss): 1. Dem Gesuchsgegner sei das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2017, zu entziehen und die beiden Kinder seien unter die alleinige elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen. Hiervon sei die Entscheidung über das Aufenthaltsrecht der Kinder auszunehmen. 2. Die Obhut für die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2017, sei der Mutter zuzuteilen. 3.1. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder entweder jeden zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder ein Wochenende pro Monat von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu betreuen. 3.2. Während der Schulferien sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder für insgesamt sechs Ferienwochen pro Jahr, jeweils in der ersten Ferienwoche zu betreuen, unter Ausnahme der Sommerferien, in denen die Betreuungswoche auf die letzte Ferienwoche falle. Die Betreuung für die Weihnachtsferien sei jährlich alternierend festzulegen. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, die Ferienzuteilung bis zu zwei Monate im Voraus abzuändern, solange der Gesuchsgegner von ihr finanziell unterstützt wird. 3.3. An Weiterbildungstagen der Schule sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder zu betreuen. 3.4. An Feiertagen seien die Kinder durch die Gesuchstellerin zu betreuen. 4. Die Parteien seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, wichtige Schulveranstaltungen alternierend zu besuchen (Weihnachtsfeier, Aufführungen, Elternabende), wobei der diesjährige Weihnachtsanlass der Mutter zuzuteilen sei. 5.1. Die Beistandschaft für die Kinder sei per Ende Juni 2025 aufzuheben. 5.2. Die sozialpädagogische Familienbegleitung sei aufzuheben. 5.3. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, an der Psychotherapie des Gesuchsgegners bei Dr. E._____ und lic. phil. F._____ in durch das Gericht festzulegenden Intervallen teilzunehmen. 6. Ziffer 3.5. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2024 (Verfahrensnummer EE220119-L) betreffend Psychotherapeutische Begleitung der Parteien sei aufzuheben.

- 4 - 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende Unterlagen zu übergeben: - Krankenkassenkarten der Kinder; - C Niederlassungsbewilligung der Kinder. Sofern die Dokumente nicht mehr vorhanden sind, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Ersatzdokumente zu beantragen und diese der Gesuchstellerin zu übergeben. 8. Es sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner die Mietkaution für die ehemalige Wohnung an der G._____-strasse in der Höhe von CHF 6'100.– erhalten habe und daher die Unterhaltsbeiträge für den Monat Oktober 2024 bereits bezahlt worden seien. 9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, eine Invalidenrente zu beantragen. Für den Fall, dass sich der Gesuchsgegner weigert, einen entsprechenden Antrag zu stellen, sei ihm ein hypothetisches Einkommen in der Höhe einer 100 % Invalidität anzurechnen, wobei von einem letzten jährlichen Einkommen von CHF 190'000.– zuzüglich Bonus in der Höhe desjenigen der Gesuchstellerin für das letzte Jahr auszugehen sei. 10. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von einer Woche anzusetzen, um zum Antrag des Gesuchsgegners auf Unterhaltsbeiträge Stellung zu nehmen. des Gesuchsgegners (Urk. 63 und Urk. 66 S. 6 ff. sinngemäss): 1. Die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen und die elterliche Sorge und Obhut bei beiden Parteien zu belassen. Insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei bei beiden Parteien zu belassen und das Gericht habe die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass sie nicht alleine über das Aufenthaltsrecht entscheiden dürfe. 2. Die Betreuungsregelung gemäss Urteil vom 14. November 2023 sei folgendermassen zu konkretisieren: Der Betreuungswechsel findet jeweils am Mittwoch, Schulende respektive 12.00 Uhr, statt. Die bisher betreuende Person ist verpflichtet, die persönlichen Gegenstände der Kinder der neu betreuenden Person am selben Tag zu übergeben. 3. Die Psychologin der Kinder sei durch eine Psychologin, die näher am Wohnort der Kinder arbeitet, zu ersetzen. 4. Die Beiständin sei zu beauftragen, die psychiatrische Begutachtung der Gesuchstellerin zu organisieren. 5. Die Parteien seien zu verpflichten, gemeinsam zu den Arztterminen der Kinder zu gehen. Alternativ sei es in das Ermessen der Beiständin zu legen, zu entscheiden, wer wann welchen Termin wahrnimmt.

- 5 - 6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die gemäss Vereinbarung vom 30. November 2023 und Urteil und Verfügung vom 14. Dezember 2023 des Bezirksgericht Zürich (Verfahrensnummer EE220119-L) festgelegten Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsgegner in der Höhe von CHF 5'000.– und an die Kinder in der Höhe von je CHF 2'500.– somit für die Monate Oktober 2024 bis zu einer psychologischen Begutachtung der Gesuchstellerin und mindestens bis März 2024 zu bezahlen. 7. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Dezember 2024: (Urk. 72 S. 50–56 = Urk. 76 S. 50–56) 1. Die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015 und D._____, geboren am tt.mm.2017, wird beiden Eltern gemeinsam belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 2. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015 und D._____, geboren am tt.mm.2017, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung belassen. Der Wohnsitz befindet sich bei der Mutter. 3. Die Kinder werden folgendermassen betreut: ‒ durch die Mutter in geraden Kalenderwochen von Mittwoch Schulende bis Mittwoch in ungeraden Kalenderwochen Schulende; ‒ durch den Vater in ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch Schulende bis Mittwoch in geraden Kalenderwochen Schulende.

- 6 - Während der Schulferien und der Doppelfeiertage (Weihnachten und Neujahr) erfolgt die Betreuung je hälftig. Können sich die Parteien über die Ferienund/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter, wobei die Zuteilung der Ferien jeweils im Oktober des Vorjahres zu erfolgen hat. 4. Den Parteien werden folgende Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt: a) für die gemeinsamen Töchter D._____ und C._____ bis spätestens 31. Januar 2025 je eine psychotherapeutische Behandlung zu installieren; b) einen Elternkurs wie "Kinder im Blick" oder "Eltern bleiben – mein Kind im Zentrum" innert Jahresfrist zu besuchen und die Teilnahmebestätigung der Beistandsperson unaufgefordert zukommen zu lassen; c) an den Gesprächen mit der Beistandsperson (im kjz) teilzunehmen; d) sich gegenüber den Kindern nicht negativ über den anderen Elternteil zu äussern und die Kinder nicht über Themen und Details des Paarkonflikts zu informieren; e) die Betreuungsverantwortung und -zeit des jeweils betreuenden Elternteils zu respektieren und sich insbesondere nicht in die Abmachung von Arztterminen sowie weiteren Termine der Kinder, die während der Betreuungszeit des anderen Elternteils stattfinden, einzumischen. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2023 (Verfahrensnummer EE220119-L) errichtete Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015 und D._____, geboren am tt.mm.2017, wird beibehalten und mit folgenden Aufträgen weitergeführt:

- 7 i. die Eltern unter Berücksichtigung der Kindesinteressen dahingehend zu unterstützen, dass sie in ihrer Situation als getrenntlebende Eltern gemeinsam für das Kindeswohl zu sorgen und entsprechend zu handeln vermögen; ii. die kindsorientierte Kommunikations- und Absprachefähigkeit der Eltern zu unterstützen, sodass sie später die Kinderbelange selbstständig und im Interesse der Kinder regeln können; iii. die Eltern bei der Umsetzung der Weisung, für die Kinder je eine psychotherapeutische Behandlung zu installieren, zu unterstützen; iv. die Weisungen an die Eltern zu überwachen; v. die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat zu unterstützen; vi. Die Erziehung, schulische und gesundheitliche Entwicklung von C._____ und D._____ zu überwachen und zu begleiten und bei Bedarf die zuständigen Fachpersonen (Lehrpersonen, Psychotherapeuten, Hort etc.) zu kontaktieren; vii. Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. 6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2023 (Verfahrensnummer EE220119-L) weitergeführte sozialpädagogische Familienbegleitung wird aufgehoben. 7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner monatliche Beiträge an den Kindesunterhalt von C._____ und D._____ ab 1. November 2024 bis Ende März 2025 im Betrag von CHF 1'250.– pro Kind zu bezahlen. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge sowie die Familienzulagen sind jeweils auf den ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Der Vater übernimmt den hälftigen Grundbetrag sowie die Wohnkosten der Kinder, die bei ihm anfallen. Die Mutter übernimmt die übrigen Kinderkosten.

- 8 - 8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt bis Ende März 2025 zu bezahlen: – für den Monat November 2024: CHF 550.–; – ab 1. Dezember 2024: CHF 4'025.–. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 9. Erzielt der Gesuchsgegner ein Erwerbseinkommen, so reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 und 8 mit Wirkung ab dem Folgemonat um den gesamten Betrag des erzielten Einkommens. Das vom Gesuchsgegner erzielte Einkommen wird zuerst an den Ehegattenunterhalt und danach an den Kinderunterhalt angerechnet. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jeweils bis Ende Monat unaufgefordert einen allfälligen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vormonat erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen. 11. Den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 7 und 8 liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien und ihrer Kinder zugrunde: Einkommen: (jeweils inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): Gesuchstellerin: CHF 14'960.– netto (80 % Pensum); Gesuchsgegner: CHF 0.– netto; bis und mit 31. März 2025; CHF 7'000.– netto; ab 1. April 2025 ; Hypothetisches Erwerbseinkommen (80 % Pensum); je die Familienzulage von derzeit CHF 200.– pro Kind; kein unterhaltsrelevantes Vermögen der Parteien. Bedarf: Gesuchstellerin: CHF 4'960.–; Gesuchsgegner: CHF 5'000.–;

- 9 der Kinder: je CHF 1'250.– beim Vater und je CHF 1'280.– bei der Mutter. 12. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 390.00 Übersetzungskosten Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2024 CHF 525.00 Übersetzungskosten Verhandlung vom 26. November 2024CHF 5415.00 Kosten total. 14. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und – soweit ausreichend – mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 15. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien keine Parteientschädigung verlangt haben. 16. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 17. (Schriftliche Mitteilung) 18. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 10 Tage; Kostenbeschwerde, Frist: 10 Tage)

- 10 - Rechtsmittelanträge: der Berufungsklägerin, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin (Urk. 75/1 sinngemäss): 1. Der Gesuchstellerin sei die alleinige Obhut über die beiden Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2017, zuzuteilen. 2. Dem Gesuchsgegner seien keine Kinderunterhaltsbeiträge zuzusprechen. 3. Dem Gesuchsgegner sei kein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. 4. Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 5. Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der auf ihn fallende Teil der Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Es sei folgender Satz aus dem Urteil zu streichen: "Die Beschwerdeführerin selbst hatte geschrieben, dass er ein guter Vater sei (Akte 63 S. 1)". Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. März 2017 verheiratet und haben zwei Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2015 und D._____, geboren am tt.mm.2017. Sie standen sich vom 20. Mai 2022 bis zum 14. Dezember 2023 in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich gegenüber (Geschäfts-Nr. EE220119-L). In diesem Verfahren unterzeichneten sie am 30. November 2023 eine vollständige Trennungsvereinbarung (Urk. 14/128), welche mit Urteil vom 14. Dezember 2023 genehmigt wurde (Urk. 14/133). In dieser einigten sie sich unter anderem auf eine alternierende Betreuung der Kinder (jeweils von Mittwoch bis Mittwoch). Ferner verpflichtete sich die Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin), dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) bis Ende September 2024 einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von insgesamt Fr. 2'500.– sowie einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.– (Januar bis

- 11 - März 2024) bzw. Fr. 4'025.– (April bis September 2024) zu bezahlen. Hintergrund davon bildete, dass dem Gesuchsgegner ab 1. Oktober 2024 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'000.– netto monatlich angerechnet wurde. Weiter wurde festgehalten, dass sich der Ehegattenunterhaltsbeitrag in dem Umfang reduziert, in welchem der Gesuchsgegner ein Einkommen aus Arbeitserwerb oder einer Sozialversicherungseinrichtung erhält (Urk. 14/128). 2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2024 ersuchte die Gesuchstellerin die Vorinstanz um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 14. Dezember 2023 (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 76 E. II). Am 2. Dezember 2024 erliess die Vorinstanz den oben aufgeführten Entscheid (Urk. 76). 3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 (Datum des Poststempels: 16. Dezember 2024) fristgerecht (vgl. aArt. 314 Abs. 1 und Art. 321 ZPO und Urk. 73/1) Berufung bzw. betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 76 Dispositivziffer 16) korrekterweise Beschwerde (Art. 121 ZPO) mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 75/1). Für die Beschwerde wurde ein separates Verfahren angelegt (RE240009-O). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dieses mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu vereinigen (E. II). Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 stellte der Gesuchsgegner einen Antrag auf Vollstreckung des Urteils vom 2. Dezember 2024 (Urk. 78A). Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass auf seinen Vollstreckungsantrag mangels Zuständigkeit wohl nicht eingetreten werden könnte und es wurde ihm Frist angesetzt, um diesen zurückzuziehen (Urk. 79). Am 16. Januar 2025 reichte der Gesuchsgegner eine weiter Eingabe ein, mit welcher er über die Therapie der Kinder informierte (Urk. 81). Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 leitete die Vorinstanz eine Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Januar 2025 betreffend die Beistandschaft der beiden Kinder zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (Urk. 84; Urk. 85). 4. Da sich die Berufung und die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweisen (unten E. III und E. IV), kann auf die Einholung

- 12 einer Rechtsmittelantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–74). Das Verfahren ist spruchreif. II. Vereinigung Die Berufung gegen das Urteil vom 2. Dezember 2024 (LE240047-O) und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2024 der Gesuchstellerin (RE240009-O) betreffen dieselbe Rechtssache. Das Beschwerdeverfahren RE240009-O ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer LE240047-O weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RE240009-O sind als Urk. 86/1–6 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. III. Beschwerde 1. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nochmals zu prüfen und gutzuheissen (Urk. 75/1 S. 1). 2. Die Vorinstanz schrieb das Gesuch des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos ab, da die gesamten Gerichtskosten der Gesuchstellerin auferlegt wurden (Urk. 76 E. VI. 6 und Dispositivziffer 16). 3. Unabhängig davon, ob der Antrag der Gesuchstellerin um hälftige Auferlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (dazu unten E. IV. 3) gutgeheissen wird oder nicht, fehlt der Gesuchstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ihre Beschwerde, denn beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsgegner und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei. Demgemäss räumt die ZPO der

- 13 - Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein. Anders ist dies nur, wenn die unentgeltliche Rechtspflege eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung umfassen soll (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2023 E. 3.2, mit Hinweis auf die Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Solches macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten. IV. Berufung 1. Prozessuales 1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (elterliche Sorge), 4 (Weisung), 5 (Beistandschaft) und 6 (Sozialpädagogische Familienbegleitung). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Dispositivziffern 9 (Reduktion Unterhaltsbeitrag), 10 (Informationspflicht) und 11 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung) wurden zwar nicht explizit angefochten, sie stehen jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit den angefochtenen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen (Dispositivziffern 7 und 8) und gelten daher als mitangefochten. 1.2. Da die Beistandschaft der beiden Kinder nicht Berufungsgegenstand bildet, ist auch nicht weiter auf das Schreiben des Gesuchsgegners vom 21. Januar 2025 einzugehen, mit welchem er sinngemäss um Einsetzung einer neuen Beistandsperson ersucht (Urk. 85). 1.3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1 m.w.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer

- 14 - 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können auch im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 1.4. Mit dem Rechtsmittel kann einzig das Dispositiv des Entscheids angefochten werden, eine Streichung eines Satzes der Urteilsbegründung, wie es die Gesuchstellerin verlangt (Urk. 75/1 S. 5), ist nicht möglich. Auf ihren Antrag ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen zeigt die Gesuchstellerin auch nicht auf, inwiefern sich die

- 15 - Streichung des Satzes "Die Beschwerdeführerin selbst hatte geschrieben, dass er ein guter Vater Sei (Akte 63 S. 1)" auf den Entscheid auswirkt bzw. zu was für einem anderen Schluss die Vorinstanz ihrer Ansicht nach bezüglich der Erziehungskompetenz des Gesuchsgegners hätte kommen müssen. Es hat diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 2. Materielle Beurteilung 2.1. Obhut 2.1.1. Die Gesuchstellerin wehrt sich mit ihrer Berufung gegen die Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut und beruft sich auf neue Beweise, die unmittelbar nach dem Urteilsspruch aufgetaucht seien. So habe ihr der Gesuchsgegner mit E- Mail vom 11. Dezember 2024 mitgeteilt, dass der Mittwochnachmittag für C._____ sehr hart sei, da sie an diesem Nachmittag sowohl Spanischunterricht habe als auch die Betreuung wechsle. In der E-Mail vom 12. Dezember 2024 deute er zudem an, dass die vom Gericht angeordnete individuelle Psychotherapie eine zusätzliche Belastung für den vollen Terminkalender der Mädchen darstelle. Diese E- Mails zeigten, dass der Gesuchsgegner um das Wohlergehen der Mädchen besorgt sei, die neben der wechselnden Betreuung auch ihre ausserschulischen Aktivitäten nicht bewältigen könnten. Dies werde auch durch D._____s Aussage anlässlich der Kinderanhörung vom 8. November 2024 gestützt. Diese habe auf die Frage nach dem Betreuungswechsel geantwortet, dass sie diese als schwierig empfinde (Urk. 75/1 S. 2). 2.1.2. Die Vorinstanz zeigte ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb die seit nunmehr über einem Jahr gelebte alternierende Betreuung (mit Wechsel am Mittwoch) dem Wohl der Kinder am ehesten entspricht (Urk. 76 E. IV. 3.2.1 und 3.2.4). Dabei wurde auch berücksichtigt, dass D._____ sich für eine zweiwöchige Betreuung ausgesprochen hatte, da ihre die Wechsel Mühe bereiteten. C._____ hingegen wünschte sich die Beibehaltung der bisherigen Situation (Urk. 76 E. IV. E. 3.2.1). Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz geht die Gesuchstellerin in ihrer Berufung mit keinem Wort ein, was den oben aufgezeigten Rüge- und Begründungsanforderungen (E. IV. 1.2) nicht genügt. Es ist die Aufgabe der Eltern, für das

- 16 - Wohl der Kinder besorgt zu sein. Sollten diese über einen zu vollen Terminkalender verfügen, ist es an den Parteien – falls notwendig mit Hilfe der Beiständin –, Lösungen zu finden, um die Mädchen zu entlasten. So wäre allenfalls zu prüfen, ob der Spanischunterricht auf einen anderen Tag verlegt werden könnte. Grund für die Anordnung einer alleinigen Obhut – was klar dem Willen der Kinder widerspräche – bildet dies jedoch nicht. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern die alleinige Obhut die Findung eines Termins für die Psychotherapie erleichtern sollte. Die Parteien haben die vorinstanzliche Weisung zu befolgen und mit Unterstützung der Beiständin die Wiederaufnahme der Therapie der Kinder zeitnah zu organisieren (Urk. 76 E. IV. 2.2.5). Zusammenfassend hat es daher bei der alternierenden Obhut mit Wechsel am Mittwoch nach dem Schulende zu bleiben. 2.2. Unterhalt 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe glaubhaft gemacht, dass es ihm trotz erheblichen Suchbemühungen bis anhin nicht möglich gewesen sei, eine Anstellung zu finden (die diversen Suchbemühungen unter anderem bei Flughafenreinigung, Callcenters, bei der Migros, bei Pfister und die erhaltenen 200 Absagen seien unbestritten und glaubhaft). Dass es dem Gesuchsgegner [nicht] möglich gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit zu finden, werde von der Gesuchstellerin denn auch nicht bestritten (Urk. 76 E. V. 1.3). Es seien daher einzig die einmalig im Oktober 2024 erzielten Fr. 10'000.– zu berücksichtigen, welche er durch ein "introducer agreement" mit der H.______ erhalten habe (Urk. 76 E. V. 1.4). Sodann sei auf die Behauptung der Gesuchstellerin einzugehen, dass der Gesuchsgegner Anspruch auf Invalidenrente habe und ihm diese, sollte er keinen entsprechenden Antrag stellen, als hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner infolge Krankheit nicht arbeitstätig sei. Im Gegenteil zeigten seine diversen Bewerbungen, dass er durchaus in der Lage sei, sich zu bewerben. Entsprechend bestünden keine Hinweise, dass der Gesuchsgegner einen Anspruch auf Invalidenrente habe, womit ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 76 E. V. 1.5). Der Gesuchsgegner sei jedoch weiterhin verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen und eine Erwerbstätigkeit zu suchen, zumal er auch selbst damit

- 17 rechne, bald eine Anstellung zu finden. Deshalb sei ihm ab April 2025 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Da die Gesuchstellerin weder behaupte, noch ersichtlich sei, dass seit dem Eheschutz Änderungen eingetreten seien, die eine solche verbesserte Schätzung des hypothetischen Einkommens in Abweichung der Wertungen des Eheschutzurteils rechtfertigen würden, sei auf das im Eheschutzentscheid festgestellte hypothetische Einkommen von Fr. 7'000.– bei einem 80 % Pensum abzustellen, welches dem Gesuchsgegner ab 1. April 2025 anzurechnen sei. Unterhaltsbeiträge seien daher längstens bis Ende März 2025 geschuldet (Urk. 76 E. V. 3.1 f.). 2.2.2. Die Gesuchstellerin kritisiert mit ihrer Berufung, dass dem Gesuchsgegner kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Bewerbungen des Gesuchsgegners kein ausreichender Beweis dafür, dass dieser arbeitsfähig oder überhaupt arbeitswillig sei. Er habe sich in einem Akt der Selbstsabotage geweigert, bei der Stellensuche mitzuarbeiten, was ein häufiges Verhalten bei Menschen mit diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen sei. So habe sie ihm Anfang des Jahres (wohl anfangs 2024) beispielsweise vorgeschlagen, bei Herrn I._____ zu arbeiten, den sie persönlich kenne. Die E-Mail vom 7. Dezember 2024 zeige, dass der Gesuchsgegner daran nicht interessiert gewesen sei. Er gehe selektiv bei der Arbeitssuche vor, so habe er ihr geantwortet, dass Herr I._____ nicht in der Finanzbranche tätig sei. Herr I._____ sei am 12. Dezember 2024 für ein Gespräch bei ihr zu Hause vorbeigekommen, wobei sie den Gesuchsgegner gebeten habe, ebenfalls in die Wohnung zu kommen, was dieser jedoch abgelehnt habe. Ferner nehme der Gesuchsgegner zwei Mal im Monat psychologische Hilfe für die Jobsuche in Anspruch, was zeige, dass er Hilfe brauche, um seine Angst vor der Zusammenarbeit mit anderen Menschen zu überwinden. Er habe eine Behinderung, deren er sich bewusst sei, was die selbstsabotierende Haltung erkläre. Solange er sich weigere, ihr eine Vollmacht für die Beantragung einer Invalidenrente auszustellen, sei ihm ein hypothetisches Einkommen in der Höhe seines letzten Gehalts bei der J._____ Schweiz von Fr. 190'000.– jährlich anzurechnen (Urk. 75/1 S. 4 f.).

- 18 - 2.2.3. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zeigen die diversen Suchbemühungen des Gesuchsgegners, dass dieser arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Auch dass er Hilfe für die Jobsuche in Anspruch nimmt, spricht für seine Arbeitswilligkeit. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, der Gesuchsgegner habe eine Chance für eine Anstellung nicht ergriffen, zeigt sie nicht auf, um was für einen konkreten Job zu welchen Bedingungen es sich bei jenem bei Herrn I._____ gehandelt hätte. Der Gesuchsgegner hat somit nicht böswillig auf eine konkrete Arbeitsmöglichkeit verzichtet, sodass auch kein Grund vorliegt, um ihm bereits vor April 2025 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, liegen keine Anhaltspunkte vor, um davon auszugehen, dass beim Gesuchsgegner ein Anspruch auf Invalidenrente bestehen könnte. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zum Treffen mit Herrn I._____ vermögen daran nichts zu ändern und auch nicht, dass er psychologische Hilfe für die Arbeitssuche in Anspruch nimmt. Weitere Gründe, weshalb dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen in der Höhe seiner letzten Anstellung von Fr. 190'000.– jährlich anzurechnen wäre, bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Es hat daher auch bezüglich der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen beim Entscheid der Vorinstanz zu bleiben. 2.3. Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten 2.3.1. Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten würden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiege keine Partei vollständig, würden die Kosten verhältnismässig verteilt (Art. 106 ZPO). Von diesem Grundsatz könne allerdings namentlich in Scheidungsverfahren abgewichen werden. Mit Bezug auf die Kinderbelange würden die Kosten des Verfahrens den Parteien in der Regel unabhängig vom Ausgang je zur Hälfte auferlegt, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung gehabt hätten. Diese Rechtsprechung beschlage die Elternrechte sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen, nicht aber die Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 76 E. IV. 3). Hinsichtlich der Aufteilung der Gerichtskosten sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Verfahren durch die Gesuchstellerin initiiert worden sei und sie mit ihren wesentlichen Anträgen unterliege. Hingegen obsiege der Gesuchsgegner mit seinen Be-

- 19 gehren hinsichtlich Unterhalt. Entsprechend rechtfertige es sich insgesamt, die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 76 E. IV. 4). 2.3.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Kosten seien den Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen, wie dies im allgemeinen in Scheidungsverfahren der Fall sei, wenn es um das Wohl der Kinder gehe. Sie habe die Anträge im Juni 2023 gestellt, da sie der Ansicht gewesen sei, dass die derzeitige Regelung für die Kinder ungeeignet gewesen sei. Auch habe sie im Mai 2022 ein Eheschutzverfahren eingeleitet gehabt, wobei das Gericht die Kosten zur Hälfte auferlegt habe. Dies sei auch im vorliegenden Fall zu machen (Urk. 75/1 S. 1). 2.3.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Kostenverteilung (Art. 106 ff. ZPO) korrekt wiedergegeben. Entsprechend werden die Kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei die zürcherische Praxis davon primär Gebrauch macht, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten. Demgegenüber findet bei (zumal vermögensrechtlichen) Begehren, die nur das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur unter besonderen Umständen statt (statt vieler: OGer ZH RZ220011 vom 19. April 2023 E. III. 4.2). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin werden Kosten in familienrechtlichen Verfahren somit nicht im Allgemeinen hälftig verteilt. Auch kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass im ursprünglichen Eheschutzentscheid die Kosten hälftig auferlegt wurden. Auch bei familienrechtlichen Verfahren ist demnach Art. 106 ZPO die Grundnorm. Soweit das Verursacherprinzip im Sinne von Art. 106 ZPO sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12). Da die Gesuchstellerin sowohl betreffend die elterliche Sorge, die Obhut und Betreuung als auch betreffend den Kindes- und Ehegattenunterhalt unterlag, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin die gesamten Gerichtskosten auferlegte. 2.4. Fazit

- 20 - Zusammenfassend gelingt es der Gesuchstellerin nicht, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aufzuzeigen (Art. 310 ZPO). Ihre Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). V. Vollstreckungsantrag des Gesuchsgegners Wie bereits erwähnt (oben E. I. 3) ersuchte der Gesuchsgegner die Kammer mit Eingabe vom 15. Januar 2025 um Vollstreckung der im vorinstanzlichen Urteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Urk. 78A). Auf den Brief vom 16. Januar 2025 (Urk. 79) reagierte er nicht, sodass davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner an seinem Antrag festhält. Mangels Zuständigkeit der Kammer ist auf seinen Vollstreckungsantrag jedoch nicht einzutreten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahren 1. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Vollstreckungsantrag des Gesuchsgegners einen vernachlässigbaren Aufwand verursachte, ist er weder bei der Festlegung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen, noch sind dem Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren Kosten aufzuerlegen. 2. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner und dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren RE240009-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LE240047-O weitergeführt und dadurch als erledigt abgeschrieben.

- 21 - 2. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen Dispositivziffer 16 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Dezember 2024 wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der folgende Satz aus dem Urteil zu streichen: "Die Beschwerdeführerin selbst hatte geschrieben, dass er ein guter Vater sei (Akte 63 S. 1)" wird nicht eingetreten. 4. Auf den Antrag des Gesuchsgegners vom 15. Januar 2025 um Vollstreckung der im Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Dezember 2024 festgesetzten Unterhaltsbeiträge wird nicht eingetreten. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Gesuchstellerin wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Dezember 2024 bestätigt, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von 75/1–2, Urk. 77/1–3, Urk. 79/1/1–2 und Urk. 79/3/1–3, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 78A,

- 22 - Urk. 81, Urk. 84 und Urk. 85, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo

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