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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2025 LE240045

4. März 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,836 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240045-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 4. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecherin X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 30. Oktober 2024 (EE230032-H) Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit Oktober 2023 (Urk. 1) vor Erstinstanz in einem Eheschutzverfahren. Mit Urteil und Verfügung vom 30. Oktober 2024 wies

- 2 das erstinstanzliche Gericht das Gesuch des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erkannte das Folgende (Urk. 44 S. 77 ff.): "1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird festgehalten, dass sie seit dem 26. Oktober 2022 getrennt leben. 2. Der Gesuchsantrag Ziff. 2 des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 3. Die eheliche Wohnung, C._____ [Strasse] 1, D._____, wird samt Hausrat und Mobiliar sowie die zur Wohnung gehörenden Tiefgaragenplätze für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung überlassen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids die beiden Tiefgaragenplätze von seinen persönlichen Gegenständen zu räumen. 4. Die Obhut über die Tochter E._____, geboren am tt.mm.2009, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 5. Aufgrund des Alters der Tochter wird auf eine ausdrückliche Besuchsrechtregelung verzichtet. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge für E._____ zu bezahlen: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 853.05 nur Barunterhalt 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 742.35 nur Barunterhalt 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 949.50 Barunterhalt (Fr. 742.35) sowie Überschussanteil (Fr. 207.15) 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 757.35 nur Barunterhalt 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 700.70 nur Barunterhalt 7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition, beispielsweise ungedeckte Gesundheitskosten, Zahnarztkosten, Kosten für Rettungsaktionen, Stütz- und Nachhilfeunterricht, Schulgebühren, Prüfungsgebühren etc., exkl. Brille, Kontaktlinsen, Laptop und Rucksack) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit für die Kosten keine Dritte, insbesondere Versicherungen, aufkommen und die Parteien sich vorgängig geeinigt haben. Falls keine Einigung zustande kommt, trägt der veranlassende Elternteil die entsprechenden Kosten einstweilen alleine. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn & Spesenentschädigung - Gesuchstellerin: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 3'810.25 75%-Pensum

- 3 - 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 3'810.25 75%-Pensum 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 3'810.25 75%-Pensum 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 5'035.75 hyp. Einkommen 100%-Pensum 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 5'035.75 hyp. Einkommen 100%-Pensum - Gesuchsgegner: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 2'531.50 100%-Pensum 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 2'531.50 100%-Pensum 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 5'160.– hyp. Einkommen 100%-Pensum 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 5'160.– hyp. Einkommen 100%-Pensum 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 5'160.– hyp. Einkommen 100%-Pensum - E._____: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 250.– Kinderzulagen 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 400.– Ausbildungszulagen & 1/3 Lehrlingslohn 1. Lehrjahr 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 400.– Ausbildungszulagen & 1/3 Lehrlingslohn 1. Lehrjahr 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 400.– Ausbildungszulagen & 1/3 Lehrlingslohn 1. Lehrjahr 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 456.65 Ausbildungszulagen & 1/3 Lehrlingslohn 2. Lehrjahr Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. familienrechtlicher Bedarf: - Gesuchstellerin: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 2'499.80 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 2'559.65 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 2'559.65 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 2'664.65

- 4 - 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 2'664.65 - Gesuchsgegner: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 1'348.– 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 1'348.– 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 3'382.– 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 3'382.– 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 3'382.– - E._____: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 1'103.05 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 1'142.35 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 1'142.35 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 1'157.35 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 1'157.35 9. Es wird festgestellt, dass gegenseitig kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. 10. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 10. Oktober 2023 angeordnet. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'200.–. 12. Die Kosten werden zu 85 % dem Gesuchsgegner (Fr. 2'720.–) und zu 15 % der Gesuchstellerin (Fr. 480.–) auferlegt. 13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'545.80, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (7.7 % bis 31. Dezember 2023 und 8.1 % ab 1. Januar 2024), zu bezahlen. 14. (Schriftliche Mitteilung.) 15. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. Oktober 2024 mit den folgenden Anträgen (Urk. 43 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Oktober 2024, Geschäfts-Nr. EE230032 sei aufzuheben, 2. der vom Berufungskläger an die Tochter E._____ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag sei zu korrigieren,

- 5 - 2.1 der Bedarf der Berufungsbeklagten sei unter Anwendung der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz um CHF 100 zu reduzieren, 2.2 für das Jahr 2023 sei für die Ermittlung des Einkommens des Berufungsklägers von der Aufrechnung der von seiner GmbH ausbezahlten Spesen als Einkommen zu verzichten, 2.3 in der Bedarfsberechnung für den Berufungskläger sei die Anschaffung von Mobiliar für eine neue Wohnung zu berücksichtigen, 2.4 der hypothetische Mietzins für den Berufungskläger sei mit CHF 1'600 festzulegen, eventuell: 3. eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, prozessuales: 4. dem Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sei ihm [Fürsprecherin X._____] als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" Der Briefumschlag der Eingabe vom 30. Oktober 2024 trägt den handschriftlichen Vermerk "Die unterzeichnenden Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass dieses Couvert heute, am 13. Dezember 2024 um 23.55 Uhr in den Briefkasten der Schweizerischen Post, Poststelle Sihlpost eingeworfen wird. F._____, … Zürich und G._____…. [nicht leserlich], H._____", der mit zwei Unterschriften versehen ist (an Urk. 43 angehefteter Briefumschlag). Die Sendung wurde von der Schweizerischen Post am 15. Dezember 2024 für die Zustellung sortiert und ging am 16. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich ein (vgl. an Urk. 43 angeheftete Sendungsverfolgung). Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsschrift und auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-42). 2. a) Die Berufungsschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil

- 6 erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3 m.H. auf BGE 137 III 617 E. 4.5.1 und 4.5.4 m.H.). Fehlt es an bezifferten und damit an genügenden Berufungsanträgen, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2 m.w.H.). b) Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 5.4 m.w.H.). 3. Der Gesuchsgegner ficht mit seinem Berufungsantrag Ziffer 2 (samt Ziffern 2.1-2.4) die Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Oktober 2024 an, mit welcher er zur Zahlung von Unterhalt an die Tochter E._____ verpflichtet wurde (Urk. 44 S. 79). Eindeutig ist vorliegend, dass der Gesuchsgegner die festgesetzten Unterhaltsbeiträge als zu hoch anfechten will. Indes fehlt es dem Antrag an einer Bezifferung. Ebenso lässt sich der Berufungsbegründung keine Bezifferung des Unterhalts für sämtliche Phasen entnehmen (Urk. 43 S. 7 ff.). Der Gesuchsgegner führt zwar im Berufungsverfahren aus, ausgehend von Kosten für

- 7 die Anschaffung des Hausrates von Fr. 5'000.–, verteilt auf zwei Jahre, resultiere ein durchschnittlicher monatlicher Ausgabenbedarf von Fr. 208.–, der als trennungsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen sei (Urk. 43 S. 7). Zu seinem Einkommen macht er geltend, die höher angefallenen Spesen aus den Jahren 2022 und 2023 stellten keine verdeckte Lohnzahlung dar, sondern seien die Entschädigung für erhöhte Aquisitionskosten, um die er sich bemüht habe, weshalb für das Jahr 2022 von einem Einkommen von Fr. 2'265.83 pro Monat, und für das Jahr 2023 von Fr. 1'698.17 pro Monat auszugehen sei. Sodann führt er ins Feld, während der Bedarf der Gesuchstellerin um Fr. 100.– zu reduzieren sei, weil sie mit dem erwachsenen und fertig ausgebildeten Sohn zusammenlebe, sei sein Bedarf um Fr. 200.– ab der 3. Phase zu erhöhen (Mietkosten von Fr. 1'600.–), da er gemäss der Vergleichsportale von I._____ für eine 2-2,5 Zimmerwohnung in D._____ eine Miete von Fr. 1'655.– und in J._____ von Fr. 1'950.– zu bezahlen hätte (Urk. 43 S. 8). Schliesslich moniert er, dass seine für die Tochter bis April 2023 bezahlten Krankenkassenprämien bei der rückwirkenden Anordnung von Unterhaltsbeiträgen nicht berücksichtigt worden seien und der gesamte familiäre Überschuss auf grosse und kleine Köpfe hätte verteilt werden müssen (Urk. 43 S. 9). Diesen Vorbringen lässt sich keine genügende Bezifferung der Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchsgegner für sämtliche Phasen zu leisten bereit ist, entnehmen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner gewillt ist, Unterhaltsbeiträge zu leisten, jedoch ist vorliegend nicht nachvollziehbar, auf welche Höhe die monatlichen zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu reduzieren wären. Unklar bleibt darüber hinaus, ob der Gesuchsgegner die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils ebenfalls anficht, worin die Parteien verpflichtet wurden, die ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabenposition) je zur Hälfte zu übernehmen, soweit für die Kosten keine Dritten, insbesondere Versicherungen, aufkommen und die Parteien sich vorgängig geeinigt haben (Urk. 43 S. 3 ff.). Damit fehlt es an einer erforderlichen Bezifferung der die Unterhaltsbeiträge an die Tochter E._____ betreffenden Berufungsanträge. Entsprechend ist diesbezüglich auf die Berufung des Gesuchsgegners nicht einzutreten, ohne dass vorgängig – wie in Erwägung Ziffer 2 lit. b ausgeführt – Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre.

- 8 - 4. Mangels (konkreter) Berufungsanträge (vgl. Urk. 43 S. 2) ist auf die Ausführungen des Gesuchsgegners zum Zeitpunkt des Getrenntlebens und zum Verzicht auf eine Besuchsrechtsregelung (Urk. 43 S. 6 f. und S. 10) nicht weiter einzugehen. 5. a) Was die Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten anbelangt, enthält die Berufungsschrift ebenfalls keinen konkreten Antrag. Der Gesuchsgegner führt in seiner Berufungsbegründung aus, es seien zwar gegenteilige Anträge bezüglich Obhut und Besuchsrecht gestellt worden, er habe sich aber weder dem Trennungsbegehren noch der Anordnung der Gütertrennung widersetzt. Beim Trennungsbegehren sei es einzig um den Zeitpunkt der Ehetrennung gegangen. Die Vorinstanz übergehe auch, dass sich die Gesuchstellerin hinsichtlich des Kindesunterhalts überklagt habe. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Prozesskosten im Verhältnis von 15 % zu 85 % erscheine daher als unverhältnismässig. Die Verteilung im Verhältnis von 35 % zu 65 % erscheine angemessener (Urk. 43 S. 10). Aus diesen Vorbringen kann geschlossen werden, dass der Gesuchsgegner die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Verhältnis von 35 % zu 65 % verteilt haben will. Damit liegt ein ausreichender Antrag vor. b) Die Vorinstanz erwog zur Verteilung der Gerichtskosten, es habe bezüglich sämtlicher Trennungsfolgen Uneinigkeit geherrscht. Hinsichtlich Getrenntleben, Zuteilung eheliche Wohnung, Obhut, Besuchsrecht, Kinderunterhalt und Anordnung der Gütertrennung obsiege die Gesuchstellerin. Punkto ehelichen Unterhalts würden beiden Parteien im ungefähr gleichen Masse als unterliegend respektive obsiegend gelten. Entsprechend rechtfertige es sich, die Gerichtskosten zu 85 % (Fr. 2'720.–) dem Gesuchsgegner und zu 15 % (Fr. 480.–) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 44 S. 76). c) Gerichtskosten sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Prozessen kann das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und

- 9 die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Kläger obsiegt vollständig, wenn alle seine Rechtsbegehren gutgeheissen werden. Die Vorinstanz erkannte, dass übereinstimmende Anträge hinsichtlich des Getrenntlebens vorlagen, indes Uneinigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des Getrenntlebens herrschte (Urk. 44 S. 5 und 76). Da sie – entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin – den Zeitpunkt des Getrenntlebens auf den 26. Oktober 2022 – festhielt, unterliegt der Gesuchsgegner in diesem Punkt. Ausser Acht lässt der Gesuchsgegner weiter, dass nicht nur bei der Obhut und beim Besuchsrecht gegenteilige Anträge der Parteien bestanden, sondern auch bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung samt Hausrat und Mobiliar, beim ehelichen Unterhalt sowie bei den Kinderunterhaltsbeiträgen. Einen konkreten Antrag zur von der Gesuchstellerin beantragten Gütertrennung findet sich jedoch weder in den Plädoyernotizen des anwaltlich vertretenen Gesuchsgegners noch im vorinstanzlichen Protokoll (vgl. Urk. 22 S. 1 ff. und Prot. I S. 2-22). Übereinstimmend mit der Vorinstanz unterliegt der Gesuchsgegner hinsichtlich Obhut, Besuchsrecht, Zuteilung eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar sowie Gütertrennung. Vom Gesuchsgegner wird im Berufungsverfahren die Erwägung im angefochtenen Urteil zum ehelichen Unterhalt, wonach beide Parteien im ungefähr gleichen Masse als unterliegend respektive obsiegend gelten würden, nicht bestritten (Urk. 43 S. 10). In Bezug auf den Kinderunterhalt begnügte sich der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren, das Absehen allfälliger rückwirkender Unterhaltsbeiträge zu beantragen (Urk. 22 S. 1). Ob er, zufolge seines berechneten Mankos, ab Einreichung des Eheschutzgesuches der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge an die Tochter E._____ zu bezahlen gewillt war, lässt sich anhand seiner Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht feststellen (Urk. 22 S. 1 ff. und Prot. I S. 2-22). Allein die vom Gesuchsgegner zu Recht monierte Überklagung der Gesuchstellerin, welche für den zugesprochenen Kinderunterhalt ein mehrheitliches Obsiegen der Gesuchstellerin zur Folge hat, rechtfertigt jedoch in der Gesamtbetrachtung keine Abweichung der Kostenverteilung der Vorinstanz. Entsprechend ist die Berufung des Gesuchsgegners abzuweisen.

- 10 - Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wurde vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht thematisiert. Sie erscheint den tatsächlichen Streitinteressen, dem Zeitaufwand der Vorinstanz und der Schwierigkeit des Falls angemessen und ist zu bestätigen. 6. Der Gesuchsgegner stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 43 S. 2). Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seiner Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und auf die von der Vorinstanz festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse in der ersten Phase (Urk. 43 S. 10). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 11 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 43, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: sba

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