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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.11.2024 LE240028

14. November 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·637 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser Beschluss vom 14. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. April 2024 (EE220061-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien haben am tt. August 2010 geheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren am tt. August 2005, und D._____, geboren am tt.mm.2008 (Urk. 2/8). 2. Mit Eingabe vom 12. September 2022 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 116 S. 13 ff.). Mit Urteil vom 15. April 2024 fand das erstinstanzliche Verfahren seinen Abschluss (Urk. 116). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Juli 2024 fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 114/1) Berufung (Urk. 115). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'500.– leistete sie fristgerecht (Urk. 121 und Urk. 122). Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 126). Die Berufungsantwort des Gesuchsgegners datiert vom 14. Oktober 2024 (Urk. 127). 4. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 zog die Gesuchstellerin die Berufung mit dem Hinweis auf die im Scheidungsverfahren erfolgte Einigung zurück (Urk. 132). Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen definitiv. 5.1 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Sie ist vereinbarungsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Ziffer 13 der Vereinbarung der Parteien vom 30. Oktober 2024 über die Scheidungsfolgen [Urk. 133 S. 5]). Da die Gerichtskosten aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss zu beziehen sind, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'200.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

- 3 - 5.2 Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Ziffer 13 der Vereinbarung der Parteien vom 30. Oktober 2024 über die Scheidungsfolgen [Urk. 133 S. 5]). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 8'500.– bezogen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'200.– zu ersetzen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an  die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 127, Urk. 129 und Urk. 130/1-4;  den Gesuchsgegner, unter Beilage der Doppel von Urk. 132 und Urk. 133;  die Vorinstanz. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 14. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Hauser versandt am: ib

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