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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.04.2024 LE240017

30. April 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,272 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 30. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 8. April 2024 (EE220121-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin; ehem. A'._____) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig. Die Gesuchstellerin sowie der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) sind die Eltern der am tt.mm.2009 geborenen C._____. Zum weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 226 E. I. 1). Am 8. Juni 2023 schlossen die Parteien im am 30. Januar 2023 eingeleiteten Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr.: FE230052-L) eine vollständige Scheidungsvereinbarung, welche mit Urteil vom 9. Oktober 2023 genehmigt wurde (Urk. 226 E. II. 2.2.1 und 2.2.3). Am 8. April 2024 fällte die Vorinstanz im Eheschutzverfahren folgendes Urteil (Urk. 221 S. 38 f. = Urk. 226 S. 38 f.): "1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 865.–, zu bezahlen, rückwirkend ab 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2023. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'270.– zu bezahlen, rückwirkend ab 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2023. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 960.00 Dolmetscherkosten. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'945.50 zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 10 Tage)" 1.2. Mit einem an die Vorinstanz gerichteten, an die hiesige Kammer gesendeten Schreiben vom 22. April 2024 teilte die Gesuchstellerin mit, mit diesem Urteil nicht

- 3 einverstanden zu sein (Urk. 225 S. 2). Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz zuletzt monatliche Unterhaltsbeiträge für sich persönlich von Fr. 6'550.– und für C._____ von Fr. 960.– (Urk. 226 S. 2). Damit ist das Streitwerterfordernis nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt und die Eingabe der Gesuchstellerin (Urk. 225) ist als Berufung (Art. 308 ff. ZPO) entgegenzunehmen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–224) wurden beigezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 226 Dispositivziffer 7). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern. Daran ändert auch die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. Im Berufungsverfahren sind somit auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (vgl. BGE 137 III 617; BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3, m.w.H.). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine ausreichenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (OGer ZH LZ230021 vom 01.06.2023, E. 2.a). 2.2. Die Berufungsschrift der Gesuchstellerin enthält keine Anträge. So führt diese lediglich aus, mit dem Endurteil nicht einverstanden zu sein (Urk. 225 S. 2). Da das Urteil – nebst den Kosten- und Entschädigungsfolgen – einzig die Unterhaltsbeiträge für C._____ sowie die Gesuchstellerin persönlich in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2023 regelt, ist davon auszugehen, dass sie höhere Unter-

- 4 haltsbeiträge möchte. So führt sie unter anderem aus, der Gesuchsgegner habe einen Lohn von über Fr. 20'000.– (Urk. 225 Ziff. 2.1). Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 9'924.80 aus (Urk. 226 E. II. 2.3.3). Aus der Berufungsschrift geht jedoch weder hervor, welches konkrete Einkommen des Gesuchsgegners die Gesuchstellerin angerechnet haben möchte noch ob sie die von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen (Urk. 226 E. II. 3.1) bestreitet. Es bleibt daher unklar, welche Unterhaltsbeiträge die Gesuchstellerin für sich und C._____ fordert. Mangels ausreichender Anträge kann daher auf die Berufung der Gesuchstellerin nicht eingetreten werden. 2.3. Der Berufung der Gesuchstellerin wäre aber auch dann kein Erfolg beschieden, wenn sie konkrete Unterhaltszahlungen beantragt hätte. So ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen, worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ebenfalls hinwies (Urk. 226 Dispositivziffer 7). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1, m.w.H.). 2.4. Diesen Anforderungen genügt die Gesuchstellerin nicht, wenn sie pauschal rügt, das Urteil der Vorinstanz weise verschiedene Unregelmässigkeiten, Nichtigkeiten (Urk. 225 Ziff. 2) sowie Fehler bei der Auslegung und Anwendung des Rechts auf (Urk. 225 Ziff. 2.2) und verletze grundlegende Verfahrensgrundsätze wie das Recht auf Widerspruch und das rechtliche Gehör (Urk. 225 Ziff. 2.3), ohne aufzuzeigen, was am vorinstanzlichen Urteil konkret falsch sein soll bzw. inwiefern ihr Gehörsanspruch durch die Vorinstanz verletzt worden sein soll. Auch reicht es nicht, lediglich vorzubringen, es gebe viele Optionen, die gemäss dem Lohn der beiden Parteien falsch seien (Urk. 225 Ziff. 2.1). Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen darzulegen, was an den Erwägungen der Vorinstanz zu den Einkommen der Parteien (Urk. 226 E. II. 2) unrichtig sein soll und von welchen Einkommen statt-

- 5 dessen auszugehen wäre. Folglich wäre auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht einzutreten gewesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 225, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st

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