Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 17. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. April 2024 (EE220240-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 52 S. 2 f.) Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. April 2024: (Urk. 46 S. 34 ff. = Urk. 52 S. 34 ff.) 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. März 2022 getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegnerin wird die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder C._____, geboren am tt.mm 2014, und D._____, geboren am tt.mm 2019, nach Mexiko (E._____, Quintana Roo) nicht erteilt. 3.a) Bis zum definitiven Wegzug der Gesuchsgegnerin nach Mexiko werden die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014 und D._____, geboren am tt.mm.2019, unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich weiterhin bei der Gesuchsgegnerin. b) Ab dem definitiven Wegzug der Gesuchsgegnerin nach Mexiko wird die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2019, dem Gesuchsteller zugeteilt und der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich beim Gesuchsteller. 4. Bis zum definitiven Wegzug der Gesuchsgegnerin nach Mexiko gilt folgende Betreuungsregelung: Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von Freitag nach Hortschluss bis Dienstagmorgen Schulbeginn zu betreuen. Die Betreuung während den Frühlingsferien 2024 wird hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Dem Gesuchsteller kommt das Wahlrecht zu, ob er die erste oder zweite Woche der Frühlingsferien mit den Kindern verbringt.
- 3 - Die Betreuung während den Sommerferien 2024 wird hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Der Gesuchsgegnerin kommt das Wahlrecht zu, ob sie die ersten zweieinhalb Wochen oder den Rest der Sommerferien mit den Kindern verbringt. Den Parteien steht es frei, in gegenseitigem Einverständnis eine von dieser Ziffer abweichende Regelung zu treffen. 5. Über die übrigen von den Parteien gestellten Anträge betreffend das Besuchsrecht, die Kinderunterhaltsbeiträge, die Wohnungszuteilung, die Prozesskostenbeiträge bzw. die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird nach Rechtskraft des vorliegenden Teilurteils entschieden. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 10 Tage) Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 51 S. 2 f.): "1. Ziffer 2, 3 und 5 des Teilurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2024 seien aufzuheben. 2. Es sei der Berufungsklägerin die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2019, nach Mexiko (E._____, Quintana Roo) zu erteilen. 3. Es seien die Kinder C._____ und D._____ unter die elterliche Obhut der Berufungsklägerin zu stellen und der gesetzliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter zu belassen. 4. (Rechtsverzögerungsbeschwerde) 5. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu bezahlen. 6. Evt. sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung unter Einsatz des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.
- 4 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 2011 und haben zwei gemeinsame Söhne, C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2019. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 52 S. 3 f.). Am 8. April 2024 fällte die Vorinstanz das oben wiedergegebene Teilurteil (Urk. 52). 2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. April 2024 (Datum Poststempel: 22. April 2024) rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 49) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen. Für die gleichzeitig von der Gesuchsgegnerin erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde ein separates Beschwerdeverfahren angelegt (Geschäfts-Nr.: RE240003-O). 3. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Getrenntleben), 3.a (Obhut bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin) sowie 4 (Betreuungsregelung bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin) des vorinstanzlichen Urteils. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1 m.w.H.). Mit der Berufung kann
- 5 sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Beru-
- 6 fungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2). III. Materielle Beurteilung 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Frage des Wegzugs von C._____ und D._____ mit der Gesuchsgegnerin nach E._____, Quintana Roo, Mexiko, und damit zusammenhängend die Frage der Obhut sowie des persönlichen Verkehrs ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist für die Frage des Wegzugs entscheidend, ob es dem Wohl von C._____ und D._____ eher entspricht, wenn sie mit der Gesuchsgegnerin wegziehen, oder wenn sie beim Gesuchsteller in der Schweiz bleiben. Dabei bilden die Erziehungsfähigkeit sowie der Wille und die Fähigkeit, im Rahmen eines tauglichen Konzepts für eine angemessene, im Wohle des Kindes stehende Betreuung zu sorgen, die Grundvoraussetzungen. Ist dies bei beiden Elternteilen gegeben, kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, wobei das bisherige Betreuungskonzept faktisch den Ausgangspunkt bildet. War der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Betreuungsperson, wird es tendenziell eher im Wohle des Kindes sein, wenn es bei diesem verbleibt und folglich mit diesem wegzieht (vgl. Urk. 52 S. 9 f.). Dies gilt insbesondere bei jüngeren Kindern, welche noch mehr personen- als ortsbezogen sind (vgl. BGE 142 III 498 E. 4.5). 2. Die Vorinstanz bewilligte der Gesuchsgegnerin den Wegzug mit den beiden Söhnen nicht. Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass beide Parteien erziehungsfähig seien (Urk. 52 S. 13 f.), der Gesuchsteller die Kinder seit der Trennung im Jahr 2022 im Umfang von mindestens 30% der Tage (an denen sie nicht ohnehin fremdbetreut seien) betreue und damit von einer alternierenden Obhut auszugehen sei (Urk. 52 S. 17), sodass aus der bisherigen Betreuungsregelung resp. Rollenteilung der Eltern nichts für oder gegen die Umzugsbewilligung abgeleitet werden könne (Urk. 52 S. 20), besonderes Gewicht der Stabilität der Verhältnisse zukomme, wobei sich zeige, dass durch einen Verbleib der Kinder in Zürich weitere Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld von C._____ und
- 7 - D._____ vermieden werden könnten, während ein Umzug nach Mexiko gerade bei C._____ eine zusätzliche Belastung darstellen würde, die Kinder von Geburt an in der Schweiz verwurzelt seien und der Gesuchsteller ihnen hier ökonomisch eine sichere Perspektive bieten könne, wohingegen der Umzugsplan der Gesuchsgegnerin zum jetzigen Zeitpunkt noch zu unausgewogen wirke. Durch ihre Abhängigkeit in einem für sie fremden Land ohne soziale und finanzielle Absicherung bestehe ein grosses Risiko für die Stabilität der Kinder, die Kinder seien in Bezug auf die Umzugsfrage als urteilsunfähig anzusehen, sodass der von C._____ geäusserte Wille nicht per se als Argument für oder gegen den Umzug gewertet werden könne (Urk. 52 S. 32). 3. Die Gesuchsgegnerin rügt mit ihrer Berufung im Wesentlichen, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage sei, entsprechend dem Kindeswohl zu handeln (Urk. 51 S. 5–7 und S. 10), sie die Kinder seit der Geburt überwiegend betreut habe und nach wie vor deren Hauptbezugsperson sei (Urk. 51 S. 7 und S. 9), sie in Mexiko sehr wohl für stabile Verhältnisse sorgen könne (Urk. 51 S. 8 f.) und der Wunsch von C._____ mit grosser Vorsicht zu betrachten sei (Urk. 51 S. 10). 4. Erziehungsfähigkeit 4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass beide Parteien die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils grundsätzlich nicht in Frage stellten. Beide gäben auch übereinstimmend an, dass sie beide wichtige Bezugs- resp. Vertrauenspersonen ihrer Kinder seien. Insgesamt zeichne sich somit – trotz der zum Teil auch unterschwellig vorgebrachten gegenseitigen Vorwürfe – das Bild, dass keiner Partei die Erziehungsfähigkeit als solche abzusprechen wäre. So ergebe sich aus den gesamten Ausführungen der Parteien und auch aus der Kinderanhörung kein Hinweis darauf, dass ein Elternteil nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse der Kinder adäquat bzw. ausreichend zu erkennen und auch zu erfüllen. Im Gegenteil schienen beide Parteien sehr bemüht zu sein, gerade in dieser schwierigen Zeit für ihre Kinder da zu sein und ihnen die nötige Stabilität und Kontinuität zu bieten. Offenkundig scheine indes, dass die Parteien zum Teil unterschiedliche Erziehungsstile bzw. -methoden hätten, was aber ihre Erziehungsfähigkeit als solche nicht tangiere, solange dadurch die körperliche und geistige Entwicklung ihrer Kin-
- 8 der nicht gefährdet werde. Ohnehin gehe es bei der Erziehungsfähigkeit nicht um einen Idealweg der Erziehung, d.h. es gehe bspw. nicht um die gesündere Ernährung oder das gesellschaftlich akzeptiertere Lebensumfeld für die Kinder, sondern um Grundsätzliches. Und auch die Gesuchsgegnerin meine schliesslich dazu, dass sich dies mit der Zeit einspielen werde und die Kinder lernen würden, was Sache beim Vater und was Sache bei der Mutter sei. Somit sei nach dem Gesagten von der natürlichen Vermutung der Erziehungsfähigkeit beider Eltern auszugehen (Urk. 52 S. 13 f.). 4.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Gesuchsteller sei nicht in der Lage, im Wohle der Kinder zu handeln. C._____ leide unter der Trennung seiner Eltern und sie habe mitbekommen, dass ihn der Gesuchsteller offensichtlich zu manipulieren versucht habe und ihn so in einen Loyalitätskonflikt gebracht habe. So habe er ihm erzählt, dass sie ihn wegen des neuen Freundes verlassen habe, was nicht stimme. ln Mexiko würde er in einer gefährlichen Stadt leben, wo man ihn entführen könnte, was ebenso wenig zutreffe. C._____ selbst sei sehr betroffen gewesen und habe sich sowohl an die Kinderärztin wie auch an die Lehrerin gewandt und um Hilfe ersucht. Der Gesuchsteller habe eine Behandlung von C._____ abgelehnt, dies wegen der Befürchtung, das Kind könnte vom Psychiater manipuliert werden. Abgesehen davon, dass ein guter Therapeut solches nicht tun würde, gebe es keinen Hinweis darauf, dass dies ihre Absicht gewesen sei oder sei. Vielmehr habe sie im Gegensatz zum Gesuchsteller erkannt, dass C._____ wegen der schwierigen Situation der Trennung der Eltern professionelle Hilfe brauche, was auch die Lehrerin und die Kinderärztin festgestellt hätten. Die Kinderärztin habe sich aufgrund des mangelnden Einverständnisses des Gesuchstellers gar die Zeit genommen, Gespräche mit C._____ zu führen. Auch die Vorinstanz halte fest, dass in der aktuellen Situation eine psychologische Begleitung von C._____ hilfreich wäre, scheine er doch sehr belastet. Dies korreliere mit ihren Feststellungen sowie jenen der Kinderärztin und der Lehrerin. Obschon der befragende Richter diese Feststellung bereits im August 2023 gemacht habe, wehre sich der Gesuchsteller bis heute, C._____ professionell begleiten zu lassen. Dieses Verhalten zeige, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage sei, Massnahmen zum Wohl der Kinder zu treffen (Urk. 51 S. 5 f. und S. 10).
- 9 - 4.3. Was den Vorwurf der Manipulation anbelangt, hielt auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Kinderanhörung fest, dass sich der grosse Druck, dem C._____ ausgesetzt sei, deutlich zeige und deshalb auch die gegenseitigen Manipulationsvorwürfe der Parteien nicht überraschten (Urk. 52 S. 30). Schlussendlich kann nicht festgestellt werden, wer, wann und was zu C._____ sagte. Feststeht, dass ihn die Situation belastet und er sich in einem Loyalitätskonflikt befindet, weshalb auch die Vorinstanz eine psychologische Begleitung empfahl (Urk. 52 S. 31; Urk. 28). Von einer Kindeswohlgefährdung ging die Vorinstanz aber offenbar nicht aus, andernfalls sie entsprechende Schutzmassnahmen ergriffen und nicht bloss eine Empfehlung abgegeben hätte. Ausserdem scheint beim Gesuchsteller eine Sensibilität für diese Thematik vorhanden zu sein. So liess er anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2023 (Stellungnahme zur Kinderanhörung und zur persönlichen Befragung der Parteien) ausführen, dass C._____ zwei oder drei Mal bei einem Psychologen gewesen sei und dieser gesagt habe, C._____ könne dies jetzt selber handhaben und es bedürfe keiner dauernden Behandlung (Prot. I S. 71). Sollte dennoch diesbezüglich ein Erziehungsdefizit beim Gesuchsteller vorliegen, könnte diesem mit entsprechenden Kindesschutzmassnahmen begegnet werden und wäre ihm deswegen nicht die Erziehungsfähigkeit gänzlich abzusprechen. 4.4. Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass der Gesuchsteller die Kinder manipuliere, indem er es den Kindern bei ihm wirtschaftlich sehr gut gehen und sie dagegen auf dem Existenzminimum leben lasse. Dadurch vermittle er das Bild des wohlhabenden Vaters und der sozialhilfeabhängigen Mutter (Urk. 51 S. 6 f.). Dass der Gesuchsteller keine freiwilligen Unterhaltsbeiträge leistet, kann ihm nicht vorgeworfen werden und zeigt entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin auch nicht, dass er das wirtschaftliche Wohl der Kinder nicht wahren kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass vor Erlass eines Unterhaltsentscheids allenfalls ein finanzielles Ungleichgewicht herrscht. 4.5. Auf die übrigen oben aufgeführten (E. III. 4.1) Erwägungen der Vorinstanz zur Erziehungsfähigkeit der Parteien geht die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungs-
- 10 schrift nicht ein. Zusammenfassend hat es somit dabei zu bleiben, dass beide Parteien erziehungsfähig sind. 5. Bisheriges Betreuungsmodell / Hauptbezugsperson 5.1. Zur bisherigen Betreuung der Kinder erwog die Vorinstanz, es erscheine glaubhaft, dass während der Zeit des Zusammenlebens die Gesuchsgegnerin im Verhältnis zum Gesuchsteller einen höheren Betreuungsanteil geleistet habe und auch sie es gewesen sei, die sich vornehmlich um die Erledigung des Haushalts gekümmert habe. So sei der Gesuchsteller stets 100% erwerbstätig gewesen, weshalb er sich zumindest tagsüber gar nicht um die Kinder habe kümmern können. Dass er sich jedoch erst nach der Trennung überhaupt um die Betreuung seiner Kinder bemüht haben solle, erscheine indes auch nicht plausibel und werde auch durch die Ausführungen von C._____ widerlegt. So habe die Gesuchsgegnerin mindestens zwei Aus- bzw. Weiterbildungen (inkl. Schule bzw. Lernen an den Wochenenden) absolviert, während denen sich vornehmlich der Gesuchsteller an den Wochenenden um die Kinder gekümmert haben dürfte. Hinzu komme, dass die Kinder gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien von Geburt an in einem sehr grossen Umfang fremdbetreut worden seien. So habe auch die Gesuchsgegnerin nach den Mutterschaftsurlauben mindestens in einem 60%-Pensum wieder zu arbeiten begonnen, weshalb die Parteien eine Nanny engagiert und die Kinder später an drei Tagen pro Woche den Hort bzw. die Kita besucht hätten. Zusammenfassend sei deshalb davon auszugehen, dass C._____ und D._____ während des Zusammenlebens zwar etwas mehr von der Gesuchsgegnerin betreut worden seien. Nichtsdestotrotz lebten die Parteien kein traditionelles Rollenmodell und es sei unbestrittenermassen von vornherein die Absicht der Parteien gewesen, dass beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollten, weshalb die Kinder schon früh in sehr erheblichem Umfang fremdbetreut worden seien. An den Tagen, an denen dies nicht der Fall gewesen sei, habe sich v.a. die Gesuchsgegnerin um die Kinder gekümmert, während der Gesuchsteller aber zumindest während der Randzeiten und an den Wochenenden für seine Kinder präsent gewesen sei (Urk. 52 S. 16). Mit der Trennung im Jahr 2022 habe der Gesuchsteller nun seinen Betreuungsanteil erweitert und kümmere sich gemäss übereinstimmender Aussagen der Parteien
- 11 jedes zweite Wochenende von Freitag nach dem Hort bzw. der Kita bis am Dienstagmorgen um die beiden Söhne. Daneben seien die Kinder weiterhin an drei Tagen fremdbetreut. Diese seither gelebte Betreuungsregelung habe sich offenbar bewährt und entspreche spätestens seit der Trennung der bundesgerichtlichen Definition der alternierenden Obhut, betreue der Gesuchsteller seine Kinder doch im Umfang von mindestens 30% der Tage, an denen sie nicht ohnehin fremdbetreut seien. Hinzu kämen die nicht bestrittenen Betreuungsanteile, an denen der Gesuchsteller die Kinder an einzelnen Tagen oder auch während den Ferienabwesenheiten der Gesuchsgegnerin betreut habe. Fraglos würden durch eine längere Trennungs- oder Verfahrensdauer die Parameter für die Obhutsbeurteilung verschoben: Je länger ein mit der Trennung neu aufgenommener Betreuungsmodus fester Bestandteil im Alltag der Kinder werde, umso weiter rückten die Verhältnisse zur Zeit des Zusammenlebens in den Hintergrund. Dies gelte umso mehr bei kleinen Kindern, welche sich an die Zeit vor der Trennung nicht mehr im Detail zu erinnern vermöchten. Entsprechend falle die davor gelebte Betreuung auch nicht mehr derart stark ins Gewicht, als dass sich – entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin – alleine gestützt auf die Verhältnisse vor der Trennung ein Obhutsentscheid rechtfertigen liesse. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass im Übrigen wohl auch während des Zusammenlebens eher von einer alternierenden Obhut ausgegangen werden müsste (Urk. 52 S. 16 f.). Aus der bisherigen Betreuungsregelung resp. Rollenverteilung der Eltern könne daher entgegen der Meinung der Gesuchsgegnerin nichts abgeleitet werden, das für oder gegen die Umzugsbewilligung bzw. die Zuteilung der alleinigen Obhut spreche (Urk. 52 S. 20). 5.2. Unklar ist, was die Gesuchsgegnerin mit ihrem Vorbringen, der Gesuchsteller habe schon während dem Zusammenleben 85 % ihres Verdienstes an sich überwiesen, geltend machen möchte (Urk. 51 S. 7). Soweit sie zudem vorbringt, die Parteien hätten insofern eine traditionelle Ehe gelebt, indem sie den ganzen Haushalt geführt und entsprechend gearbeitet habe (Urk. 51 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nichts Gegenteiliges feststellte. So hielt diese fest, dass es die Gesuchsgegnerin gewesen sei, die sich während der Zeit des Zusammenlebens vornehmlich um die Erledigung des Haushalts gekümmert habe und der Gesuchsteller stets 100 % erwerbstätig gewesen sei (Urk. 52 S. 16).
- 12 - 5.3. Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Kinder seien seit der Geburt überwiegend von ihr betreut worden. Sie sei die Hauptbezugsperson gewesen und sei es immer noch (Urk. 51 S. 7). Mit diesen Rügen kommt sie ihrer Begründungspflicht (oben E. II. 2) nicht ausreichend nach. Es genügt nicht, einzig am bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt, sie sei die Hauptbezugsperson der Kinder, festzuhalten, ohne sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur bisherigen Betreuung und insbesondere jener seit der Trennung auseinanderzusetzen. Es hat daher bei den vorinstanzlichen Feststellungen hierzu zu bleiben. Bei diesem Betreuungsmodell, in welchem der Gesuchsteller die Kinder im Umfang von mindestens 30 % betreut, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer überwiegenden Betreuung eines Elternteils im Sinne des Wegzugsartikels auszugehen. Folgerichtig sind auch beide Elternteile als Hauptbezugspersonen anzusehen und ist das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse mit Blick auf das bisher gelebte Betreuungsmodell als neutral zu werten. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um die überwiegende Bezugsperson handeln würde, ihr nicht ohne weitere Prüfung die Bewilligung zum Aufenthaltswechsel der Kinder zu erteilen wäre. Denn auch in diesem Fall besteht lediglich die Vermutung, dass es für das Kind besser sein wird, mit dem wegzugswilligen Elternteil mitzugehen und es ist zu prüfen, ob weitere Umstände vorliegen, welche einen Umzug des Kindes als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar erscheinen lassen. 5.4. Die weiteren Ausführungen der Gesuchsgegnerin in diesem Abschnitt beziehen sich auf ihre Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz (Urk. 51 S. 7 f.). Da diese von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurden, ist hierauf nicht weiter einzugehen. 6. Zukünftige Verhältnisse
- 13 - 6.1. Die Vorinstanz erwog, betrachte man vorerst die Situation der Kinder, wie sie sich bei einer Zuteilung der Obhut zum Vater präsentieren würde, zeige sich, dass diese praktisch unverändert bliebe. Davon ausgehend, dass der Gesuchsteller – wie von ihm glaubhaft dargestellt – sein Pensum auf 80 % reduzieren werde, würden die Kinder wie bis anhin am Montag, Dienstag und Freitag fremdbetreut. Dies darüber hinaus von jenen Institutionen, die sie bereits kennen würden und mit denen sie vertraut seien. C._____ werde nach den Sommerferien sodann in die 4. Klasse übertreten und je nach Schulhaus auch eine Tagesschule besuchen (Schulhaus …), weshalb allenfalls auch die zusätzliche Betreuung über Mittag wegfallen würde. Am Mittwoch und am Donnerstag würden die Kinder am Morgen die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und der Gesuchsteller würde sie am Mittag abholen und den Rest des Tages mit ihnen zusammen verbringen. Zudem erscheine es glaubhaft, dass er seinen Arbeitstag weitgehend autonom einteilen und somit flexibel arbeiten könne, wodurch er die Betreuung seiner Söhne sicherstellen könne. Auch würde es in dieser Situation tatsächlich Sinn machen, wenn der Gesuchsteller – wie von ihm vorgebracht – mit den Kindern zusammen wieder die vormals eheliche Wohnung an der F._____-strasse … in … Zürich bewohnen würde. Die Kinder könnten so in ihrer gewohnten Umgebung mit ihrem bekannten Umfeld und Freundeskreis verbleiben und weiterhin im gleichen Schulkreis zur Schule gehen. Dasselbe gelte auch für den Fussballklub von C._____. Darüber hinaus biete auch die Arbeitssituation des Gesuchstellers Gewähr für Beständigkeit im Leben der Kinder. So habe sich der Gesuchsteller in seinem Job als Versicherungsverkäufer offenbar etabliert, erziele ein gutes Einkommen und scheine auch zu seinen Vorgesetzten, d.h. zum Generalagenten bzw. zum Verkaufsleiter, ein gutes Verhältnis zu haben. Insgesamt gebe es jedenfalls keine Anzeichen, dass sich die berufliche Situation des Gesuchstellers in naher Zukunft komplett verändern sollte, auch wenn sich offenbar seit dem Stellenantritt des neuen Vertriebschefs per 1. Januar 2023 die Faktoren betreffend Einkommenserzielung verschlechtert haben sollten (Urk. 52 S. 23 f.). Selbsterklärend präsentiere sich die Situation auf der Seite der Gesuchsgegnerin komplett anders. Bei einem Umzug der Kinder zusammen mit ihrer Mutter nach Mexiko würden sie sich in einer völlig neuen Lebenssituation wiederfinden, in der
- 14 nichts mehr so sei, wie es sich aktuell präsentiere. Die einzige Konstante in ihrem Leben wäre ihre Mutter. Was bei diesem Umzug zumindest nicht negativ ins Gewicht fallen würde, wäre die Betreuungssituation. So müssten die Kinder nebst der ganztägigen Schule nicht noch zusätzlich fremdbetreut werden, da sich die Gesuchsgegnerin gemäss ihren Aussagen vor und nach der Schule (und auch über Mittag) um ihre Kinder kümmern könnte. Daneben plane sie auch, eine Haushaltshilfe einzustellen, die ihr im Haushalt, aber sicherlich auch bei der Kinderbetreuung, zur Seite stehen würde. Zudem sprächen die Kinder bereits Spanisch, weshalb sie zumindest diesbezüglich in ihrer neuen Umgebung keine Eingewöhnungsschwierigkeiten hätten. Anders präsentiere sich die Situation allerdings in der englischsprachigen Schule, da beide Kinder dieser Sprache noch nicht mächtig seien. Vor allem sei aber festzuhalten, dass sich die Gesuchsgegnerin mit ihren Kindern in ein für sie bisher unbekanntes Land begebe, in dem sie noch nie gelebt habe und in dem sie keine Familie und – abgesehen von zwei Freundinnen, die in G._____ wohnten, und ihrem neuen Partner – kein persönliches Umfeld habe. Umso schwerer wiege folglich auch die Tatsache, dass es sie sich bei der neuen Beziehung der Gesuchsgegnerin bis anhin um eine reine Fernbeziehung und nicht um eine gefestigte, langjährige Partnerschaft handle. Die Gesuchsgegnerin habe noch nie mit ihrem neuen Lebenspartner zusammengelebt. Das Vorbringen des Gesuchstellers, dass Beziehungen auch scheitern könnten, ergebe sich zwar aus der allgemeinen Lebenserfahrung, stelle aber für sich alleine noch keinen Grund dar, der Gesuchsgegnerin mit ihren Kindern den Umzug zu ihrem neuen Partner zu verwehren. Denn es könne der Gesuchsgegnerin nicht negativ vorgehalten werden, dass sie nach der gescheiterten Ehe mit einer neuen Beziehung einen neuen Lebensabschnitt beginnen wolle. Negativ würde sich ein Scheitern dieser Beziehung aber wohl auf ihr wirtschaftliches Umfeld auswirken, das für die Beurteilung der Stabilität auch ein massgebliches Kriterium darstelle (BGE 142 III 481 E. 2.7). So scheine das ganze Fundament ihres neuen Lebensplans auf dieser Beziehung mit ihrem neuen Partner aufzubauen, da sowohl ihre in Aussicht stehende Anstellung als auch die Wohnung, die sie "übernehmen könnte", mit dem Firmenkonsortium zusammenhänge, das von ihrem neuen Partner vertreten werde. Es sei somit davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin bei einem Scheitern dieser bisher noch nicht konkret
- 15 gelebten Beziehung auch plötzlich in einem für sie fremden Land ohne Job, ohne Wohnung und ohne soziale Absicherung dastehen könnte. So gebe selbst die Gesuchsgegnerin an, dass es ihr neuer Partner sei, der in Mexiko Gewähr für stabile soziale und finanzielle Verhältnisse biete und sie finanziell unterstützen könne, da er beruflich und gesellschaftlich bestens eingebettet sei. Mit keinem Wort werde darüber hinaus erwähnt oder belegt, was in Zusammenhang mit diesem Umzug betreffend Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung geregelt werden müsste. So sei doch davon auszugehen, dass diese Bewilligung(en) an die Arbeitsstelle geknüpft sein dürfte(n), wodurch für die Gesuchsgegnerin zusätzlich das Risiko bestehe, dass sie bei einem Verlust der Arbeitsstelle auch die Berechtigung verlieren könnte, überhaupt in Mexiko bleiben zu können. Dies könnte mit ein Grund sein, weshalb sie hier in der Schweiz ihre Krankenkasse und die Pensionskasse behalten wolle. Dadurch begebe sich die Gesuchsgegnerin – ob bewusst oder unbewusst – in eine (finanzielle) Abhängigkeitssituation, die schliesslich auch ein unnötiges Risiko für die Stabilität im Leben der Kinder darstelle. Gleichzeitig gebe sie zwar an, dass es gerade die Abhängigkeit vom Gesuchsteller hier in der Schweiz sei, die sie dazu bewege, nach Mexiko auszuwandern, um finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. Hierzu sei zu bemerken, dass diese Abhängigkeit vom Gesuchsteller, sollte sie denn überhaupt gegeben sein, zumindest keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl habe und die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin nicht nachvollziehbar seien. So habe die Gesuchsgegnerin hier einen Job, bei dem sie ein gutes Einkommen erziele, und es sei davon auszugehen, dass der Bezug von Sozialhilfe nur vorübergehend gewesen sei, zumal gegebenenfalls auch der Gesuchsteller zu verpflichten sein werde, seinen finanziellen Beitrag zu leisten. Hier zu argumentieren, dass sie ihren Kindern im Vergleich zum Gesuchsteller nichts bieten könne und auch Studien zu bemühen, die Bezug nähmen auf Familien aus sozial schwachen Verhältnissen, vermöge sicherlich nicht den Entscheid betreffend Wechsel des Aufenthaltsorts zu beeinflussen. Überdies seien das Schul- und Berufsbildungssystem, die Gesundheitsversorgung und die Sozialfürsorge in der Schweiz nicht schlechter als in Mexiko, weshalb auch von daher nicht zwingend ein Umzug angezeigt wäre (Urk. 52 S. 24 f.).
- 16 - 6.2. Die Gesuchsgegnerin kritisiert, die Vorinstanz begebe sich in das Reich der Spekulation, wenn sie argumentiere, dass sie bei einem allfälligen Auseinandergehen der Beziehung wieder ausreisen müsste. Genau wie in der Schweiz müssten Ausländer, welche bereits eine gewisse Aufenthaltsdauer im Land absolviert hätten, nach der Trennung einer Beziehung das Land nicht verlassen. Abgesehen davon, zeige die Vorinstanz doch ein gewisses Frauen benachteiligendes Vorurteil, wenn sie meine, dass sie wirtschaftlich alleine vom neuen Freund abhängig sein würde. Wie die Vorinstanz an einer anderen Stelle auch festhalte, könne sie in der Schweiz zumindest einen Teil des Lebensunterhalts durch ihren unabhängigen Verdienst selbst erwirtschaften. Es gebe keinen Grund dafür, dass sie dies in Mexiko nicht könnte, wo sie die Landessprache beherrsche, ihre Titel im Gegenteil zur Schweiz akzeptiert würden und sie im Bereich ihres Berufs arbeiten könne. Es werde, wenn überhaupt, dann nur für kurze Zeit eine finanzielle Abhängigkeit vom Freund bestehen (Urk. 51 S. 8). Die Kinder würden zudem in einer deutschen Schule beschult werden und dabei neben Englisch mit der Zeit auch Französisch lernen. Daran ändere sich im Vergleich zu Zürich nichts, das ebenfalls Frühenglisch und -französisch kenne (Urk. 51 S. 8). Die Dominikanische Republik liege zwei Flugstunden von Cancún entfernt, G._____ etwa eine Stunde mit dem Auto von Cancún. Ihre Familie werde darum deutlich mehr Kontakt mit ihr und den Kindern haben als in der Schweiz. lhre Familie sei zahlreich und damit bestehe auch für die Kinder ein grösserer Austausch und ein intensiveres Familienleben als in der Schweiz (Urk. 51 S. 8). Die Krankenkasse werde sie in der Schweiz nicht behalten können. Dies spiele auch keine Rolle, da hier eine Pflicht zur Aufnahme bestehe, falls man denn tatsächlich zurückkehren würde. Das sei aber nicht geplant. Dass die Freizügigkeitsleistungen der Pensionskasse in der Schweiz bleiben sollten, habe vorliegend nichts mit dem Fall zu tun, denn viele Auswanderer hielten es so. Es gehe dabei um die Altersvorsorge, welche in der Schweiz wohl besser angelegt sei. Ebenso sei sie als Schweizerin auch berechtigt, bei einer Auswanderung weiterhin bei der AHV freiwillig versichert zu bleiben. Dies werde sogar angeraten, um keine Bei-
- 17 tragsjahre zu verlieren. Das habe aber nichts mit dem Willen zur Rückkehr zu tun sondern nur mit der Absicherung der Altersvorsorge, wie die Pensionskasse auch. Damit sei widerlegt, dass sie in Mexiko nicht für stabile Verhältnisse sorgen könne. Vielmehr sei das Gegenteil belegt (Urk. 51 S. 9). 6.3. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz festhält, dass sich die Gesuchsgegnerin in Mexiko in eine (finanzielle) Abhängigkeitssituation begebe. So ist diese offensichtlich, wenn – was von der Gesuchsgegnerin nicht als unzutreffend gerügt wird – sowohl die ihr in Aussicht gestellte Arbeitsstelle als auch die Wohnung mit dem Firmenkonsortium zusammenhängen, das von ihrem neuen Partner vertreten wird. Dass diese Abhängigkeit allenfalls nur anfänglich besteht, ändert nichts daran, dass damit ein erhöhtes Risiko für die Stabilität im Leben der Kinder einhergeht. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass zumindest ein anfängliches Risiko besteht, dass die Gesuchsgegnerin das Land bei Scheitern der Beziehung wieder verlassen müsste. Solche Risikofaktoren sind in die Abwägung miteinzubeziehen. Auch ändert die Flugzeit von der Dominikanischen Republik nach Cancún nichts daran, dass die Gesuchsgegnerin in ein für sie fremdes Drittland und nicht in ihr Heimatland, wo auch ihre Familie lebt, zieht. Auch damit geht ein erhöhtes Risiko für stabile Verhältnisse für die Kinder einher. Die Anreisezeit wird zudem einiges länger als die reine Flugdauer sein und es ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin ihre Familie alle paar Wochen sehen wird. All dies sind Aspekte, die in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gegen einen Wegzug von C._____ und D._____ nach Mexiko sprechen. Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin betreffend die Krankenkassenversicherung und die Freizügigkeitsleistungen der Pensionskasse (Urk. 51 S. 9), da hieraus nichts Entscheidendes für die Frage des Wegzugs abgeleitet werden kann. Was sodann die Schule in Mexiko anbelangt, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Kinder eine englischsprachige Schule besuchen würden und sie dieser Sprache noch nicht mächtig seien (Urk. 52 S. 24). Sollten die Kinder nun in einer deutschen Schule angemeldet werden, verhielte es sich gleich wie in der Schweiz, sodass dieser Aspekt als neutral zu werten wäre.
- 18 - 7. Verwurzelung 7.1. Zur Verwurzelung der Kinder hielt die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass diese bisher ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hätten und damit die wichtige Zeit ihrer ersten sozialen Integration. So habe C._____ hier den Kindergarten besucht und sei anschliessend in die Primarschule übergetreten, wo er mittlerweile in die 3. Klasse gehe. Auch D._____ sei in der Zwischenzeit bereits eingeschult worden und besuche seit Sommer 2023 den 1. Kindergarten. Zu ihrem Alltag – bis anhin zumindest dem von C._____ – gehörten diverse Aktivitäten wie die Mitgliedschaft im Fussballklub, der Besuch des Spanischkurses und die Teilnahme beim Polysport. Er habe hier seine Schul- und Sportkollegen und seinen Freundeskreis. Der nach den Sommerferien anstehende Wechsel in die 4. Klasse bringe lediglich neue Lokalitäten und einen neuen Stundenplan mit sich, stelle ansonsten aber keine einschneidende Änderung dar. Zwar sei es richtig, dass kleine Kinder – mithin auch D._____ und C._____ – mehr personen- denn umgebungsbezogen seien, weshalb in einer Konstellation mit klassischer Rollenverteilung eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen sei. Hingegen würden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig; hier könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich sei, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen. Vorliegend sei jedoch bereits dargelegt worden, dass zumindest seit der Trennung im Jahr 2022 weder die Mutter noch der Vater als hauptbetreuender Elternteil qualifiziert werden könne und die Kinder darüber hinaus bereits sehr früh in erheblichem Ausmass fremdbetreut worden seien. Mit anderen Worten lägen hier andere Verhältnisse vor als bei einem Kind im Vorschulalter, das bislang vornehmlich von einem Elternteil betreut worden sei. Vielmehr sei es so, dass beide Kinder ein sehr enges Verhältnis zu beiden Eltern zu haben schienen. Insofern komme dem Kriterium der Beibehaltung des Verbleibens in der gewohnten Umgebung stärkeres Gewicht zu, da sich die Kinder bei einer Übersiedlung nach Mexiko sowohl in schulischer als auch in sozialer Hinsicht vollkommen neu zu integrieren hätten. Ihr vertrautes Umfeld und ihr Lebensmittelpunkt seien hier in Zürich, wo sie bereits eingeschult worden seien. Umgekehrt gebe es – ausser dem Verbleib bei
- 19 der Mutter – auch keine stichhaltigen Argumente, welche diese Verwurzelung in der Schweiz aufzuwiegen vermöchten und für eine Übersiedlung nach Mexiko sprechen würden. Der Umzug der Mutter nach Mexiko habe für die Kinder zwingend die Trennung von einem Elternteil und damit bereits eine grosse Umgestaltung ihres Alltags zur Folge, den sie bisher abwechselnd mit beiden Elternteilen verbracht hätten. Zusätzliche Veränderungen in ihrem gewohnten örtlichen und sozialem Umfeld seien daher möglichst gering zu halten, damit sie nicht auch noch mit dem Verlust des vertrauten Umfelds und der sozialen Kontakte konfrontiert seien (Urk. 52 S. 27 f.). 7.2. Soweit die Gesuchstellerin bezüglich dieser Erwägungen erneut pauschal behauptet, sie sei weiterhin die Hauptbezugsperson der Kinder und die Verwurzelung bestehe in diesem Alter mehr an die Hauptbezugsperson als an das Umfeld, sodass auch dieser Aspekt für die Genehmigung des Umzugs spreche (Urk. 51 S. 9), kann auf das bereits Ausgeführte (E. III. 5.3) verwiesen werden. Entgegen ihrer Ansicht ist sie nicht als alleinige Hauptbezugsperson der Kinder anzusehen. 8. Wunsch der Kinder 8.1. C._____ und D._____ wurden von der Vorinstanz im Beisein einer Psychologin angehört (Urk. 28). Die Vorinstanz hielt fest, es habe sich an der Anhörung bestätigt, dass Kinder im Alter von C._____ und D._____ erfahrungsgemäss den Wunsch hätten, von beiden Eltern gemeinsam betreut zu werden und zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung zu haben. Die Aussagen von C._____ zeigten deutlich, dass Kinder in solchen Situationen von Ambivalenz, Unsicherheit und dem Bemühen um Schadensbegrenzung beeinflusst seien. In Bezug auf die Umzugsfrage seien die Kinder mit anderen Worten im Sinne der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht als urteilsfähig anzusehen und der von C._____ geäusserte Wille könne nicht per se als Argument für oder gegen den Umzug nach Mexiko gewertet werden. Nichtsdestotrotz sei aus der Anhörung hervorgegangen, dass C._____ an seinem jetzigen Wohnort sehr verwurzelt scheine und er sich sehr wohl fühle in sämtlichen für ihn zurzeit wichtigen Lebensbereichen wie Schule, Sport und Freunde (Urk. 52 S. 31 f.).
- 20 - 8.2. Die Gesuchgegnerin macht geltend, C._____s Wunsch sei mit äusserster Vorsicht zu würdigen, da eine Manipulation des Gesuchstellers offensichtlich sei (Urk. 51 S. 10). Da die Vorinstanz dem vom C._____ geäusserten Willen zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung zumass, erweist sich die Kritik der Gesuchsgegnerin als unbegründet. Betreffend ihr erneutes Vorbringen, dass sich der Gesuchsteller gegen eine professionelle psychologische Begleitung von C._____ wehre (Urk. 51 S. 10), kann auf das bereits Ausgeführte zur Erziehungsfähigkeit verwiesen werden (oben E. III. 4.3). 9. Fazit Zusammenfassend gelingt es der Gesuchsgegnerin nicht, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aufzuzeigen (Art. 310 ZPO). Ihre Berufung ist daher abzuweisen, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchsgegnerin ersucht im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 51 S. 3). Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses als auch die Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege setzen voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH PC170032 vom 24.11.2017, E. IV. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist jedoch die Berufung der Gesuchsgegnerin als von vornherein aussichtslos anzusehen, weshalb ihre Anträge abzuweisen sind. 3. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 21 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3.a und 4 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. April 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen und das Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. April 2024 bestätigt. 2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'000.– für das Berufungsverfahren zu verpflichten, wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 51, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 22 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip