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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2024 LE240010

22. August 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,536 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss und Urteil vom 22. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 4. F._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Januar 2024 (EE220010-E)

- 3 - Rechtsbegehren: zuletzt gestellte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 8/198 S. 1): "1. Das Besuchsrecht des Gesuchsgegners sei ab sofort begleitet, in einem Besuchstreff, durchzuführen. Im Eventualfall sei das Besuchsrecht auf ein gerichtsübliches Mass zu reduzieren (jedes zweite Wochenende Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00, weglassen des Dienstag-Abends). 2. Die Besuchsübergaben seien für den Eventualfall des unbegleiteten Besuchsrechts zeitlich unbeschränkt ab sofort begleitet auszugestalten. Der Auftrag der Besuchsrechtsbeiständin, G._____, sei bezüglich Organisation, Finanzierung und Überwachung der Besuchsrechtsbegleitung entsprechend zu ergänzen. 3. Beim Gesuchsgegner sei eine Sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten. Der Auftrag der Erziehungsbeiständin, H._____, sei bezüglich Organisation, Finanzierung und Überwachung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung entsprechend zu ergänzen. 4. Der Auftrag der Erziehungsbeiständin, H._____, sei bezüglich Organisation, Finanzierung und Überwachung einer geeigneten Kinder- und Jugendpsychotherapie für C._____, D._____ und E._____ entsprechend zu ergänzen. 5. Die Verfügung vom 28. Oktober 2022 betreffend Vollstreckung des Besuchsrechts (act. 83) sei vollumfänglich aufzuheben. 6. Es sei die Weisung, an einer Familientherapie teilzunehmen (Verfügung vom 11. August 2022, Ziff. 10), aufzuheben. 7. Die Pässe der Kinder seien den Parteien je wieder auszuhändigen. 8. Alle anderslautenden Anträge des Gesuchsgegners, insbesondere gestellt im Begehren vom 19. Mai 2022 (act. 22) seien abzuweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners."

- 4 zuletzt gestellte Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 8/201 S. 1 f.): "1. Die mit Verfügung vom 11. August 2022 angeordnete Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft sei um die folgenden Aufgaben zu ergänzen: - für C._____, D._____ und E._____ unter Miteinbezug der Kindseltern eine geeignete psychotherapeutische Begleitung (vorzugsweise einzeltherapeutische Begleitung) zu organisieren, zu überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein; - eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Kindsmutter zu installieren bzw. fortzuführen, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein; - eine Übergabebegleitung für E._____ und F._____ zu installieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Der Auftrag zur Installation einer Familientherapie sowie die damit verbundene Weisung sei aufzuheben. 2. Der Gesuchsgegner sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11.9 der Verfügung vom 11. August 2022 zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder angemessen reduzierte Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: - CHF 1'856.– ab 1. Januar 2023 bis 31. März 2024 - CHF 1'715.– ab 1. April 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens. 3. Im Übrigen seien die Massnahmeanträge der Gesuchstellerin und der Kindesvertreterin abzuweisen." zuletzt gestellte Rechtsbegehren der Kindsvertreterin (Urk. 8/204 S. 1 f.): "1. Es sei in Abänderung der Betreuungsregelung gemäss Verfügung vom 11.08.2022 für die Kinder C._____ und D._____ auf die Regelung eines Kontaktrechts des Kindsvaters zu verzichten. 2. Es sei sodann schnellstmöglich eine Übergabebegleitung durch eine geeignete Fachperson für die Dauer von mindestens 3 Monaten zu installieren und die bereits eingesetzte Besuchsrechtsbeiständin zu beauftragen, die Übergabebegleitung zu organisieren, zu überwachen, für deren Finanzierung besorgt zu sein sowie im Bedarfsfall rechtzeitig Antrag auf Verlängerung zu stellen.

- 5 - 3. In Ergänzung zur bereits auf Seiten der Kindesmutter installierten sozialpädagogischen Familienbegleitung sei zudem ebenfalls im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung auf Seiten des Kindsvaters zwecks Beratung und Unterstützung des Kindsvaters im Erziehungsalltag für mindestens 6 Monate zu installieren und die bereits eingesetzte Erziehungsbeiständin zu beauftragen, die Familienbegleitung bei einer geeigneten Fachperson zu organisieren, zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein sowie im Bedarfsfall rechtzeitig Antrag auf Verlängerung zu stellen. 4. Es sei der Auftrag an die bereits eingesetzte Erziehungsbeiständin zur Installation einer Familientherapie sodann aufzuheben und es sei der Erziehungsbeiständin stattdessen der zusätzliche Auftrag zu erteilen, in Rücksprache mit der Kindsmutter und den Kindern eine geeignete psychotherapeutische Begleitung (Einzelbegleitung oder Gruppentherapie) für D._____ und E._____ zu organisieren, zu überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein. 5. Es seien den Kindseltern umgehend die beim Gericht hinterlegten Pässe und Ausweisschriften der Kinder auszuhändigen." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Januar 2024: (Urk. 8/214 S. 40 ff. = Urk. 2 S. 40 ff.) 1. In Abänderung von Ziffer 11.3. der Verfügung vom 11. August 2022 wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids folgendes Besuchsrecht festgesetzt: a) (….) b) Der Vater betreut die Kinder F._____, geb.tt.mm.2019 und E._____, geb. tt.mm.2015 wie folgt: – In den ungeraden Kalenderwochen am Freitag ab 16:00 Uhr bis Samstag 11:00 Uhr, – In den geraden Kalenderwochen am Freitag ab 16:00 Uhr bis Montag Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr.

- 6 - – Das wöchentliche Besuchsrecht am Dienstag von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr ist aufgehoben. c) Das Besuchsrecht des Vaters bezüglich der Söhne D._____, geb. tt.mm.2012, und C._____, geb. tt.mm.2009, ist aufgehoben. d) (….) e) (….) f) (….) 2. Es wird für die Kinder E._____ und F._____ für die Dauer von drei Monaten eine Übergabebegleitung mit einem gewissen Vorlauf vor dem tatsächlichen Wechsel und mit Begleitung bis zum Ankommen im anderen Haushalt installiert. 3. Es wird für die Gesuchstellerin und den Gesuchsgegner je eine Sozialpädagogische Familienbegleitung installiert. 4. Für die Kinder C._____, D._____ und E._____ wird je eine psychotherapeutische Einzelbegleitung installiert. 5. Die Besuchsrechtsbeiständin wird zusätzlich der folgende Auftrag erteilt: - für die Organisation, Finanzierung, Überwachung und allfällige Verlängerung einer Übergabebegleitung bei der Besuchsrechtsausübung hinsichtlich der Kinder E._____ und F._____ besorgt zu sein (Dispositivziffer 2 vorstehend); 6. Der Erziehungsbeiständin werden zusätzlich die folgenden Aufträge erteilt: - für die Organisation, Finanzierung und Überwachung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung beim Gesuchsgegner bzw. Weiterführung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung bei der Gesuchstellerin besorgt zu sein (Dispositivziffer 3 vorstehend); - für die Organisation, Finanzierung und Überwachung einer psychotherapeutischen Einzelbegleitung für die Kinder C._____, D._____ und E._____ besorgt zu sein (Dispositivziffer 4 vorstehend);

- 7 - 7. Die mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 11.3.b der Verfügung vom 11. August 2022 bzw. gemäss Ziffer 1.b. vorstehend werden aufgehoben. 8. Die den Parteien und den Kindern mit Ziffer 10 der Verfügung vom 11. August 2022 erteilte Weisung, an einer Familientherapie teilzunehmen, wird aufgehoben. Der mit Verfügung vom 11. August 2022 erteilte Auftrag an die Beiständin, eine Familientherapie zu installieren, wird ebenfalls aufgehoben. 9. Die aufgrund von Ziffer 11.7. der Verfügung vom 11. August 2022 hinterlegten Pässe der Kinder der Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen wie folgt an die Parteien ausgehändigt: - die schweizerischen Pässe an die Gesuchstellerin, - die norwegischen Pässe an den Gesuchsgegner. 10. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Abänderung des Kinderunterhalts gemäss Ziffer 11.9. der Verfügung vom 11. August 2022 wird abgewiesen. 11. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids wird im Endentscheid befunden. 12. [Schriftliche Mitteilung] 13. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 3): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1.b) der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Januar 2024 aufzuheben und der Berufungskläger sei weiterhin berechtigt zu erklären, die Kinder E._____, geb. tt.mm.2015 und F._____, geb. tt.mm.2019 wie folgt zu betreuen: - in den ungeraden Kalenderwochen am Freitag, ab 16:00 Uhr bis Samstag, 11:00 Uhr,

- 8 - - in den geraden Kalenderwochen am Freitag, ab 16:00 Uhr bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr - wöchentlich am Dienstag, von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr. 2. Es seien Dispositiv-Ziffern 3 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Januar 2024 mit Bezug auf die Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung beim Berufungskläger aufzuheben (d h. es sei für den Berufungskläger keine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren). 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Januar 2024 aufzuheben und es sei festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 11.3.b der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. August 2022 weiterhin Gültigkeit beansprucht. 4. Es sei Dispositiv-Ziffer 9 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Januar 2024 aufzuheben und es sei festzuhalten, dass die Pässe der Kinder der Parteien gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. August 2022 weiterhin beim Bezirksgericht Hinwil hinterlegt sein müssen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. 1. Der Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) sowie die Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) sind die verheirateten Eltern der Verfahrensbeteiligten 1-4 (C._____, geb. am tt.mm.2009, D._____, geb. am tt.mm.2012, E._____, geb. am tt.mm.2015 sowie F._____, geb. am tt.mm.2019). Mit Eingabe vom 8. März 2022 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein (Urk. 8/1). Der Prozessverlauf vor erster Instanz kann dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 8/214 S. 5 f. = Urk. 2 S. 5 f.). Mit Datum vom 17. Januar 2024 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 2 S. 40 ff.). 2. Der Gesuchsgegner erhob dagegen mit Eingabe vom 4. März 2024 innert Frist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 8/215) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1 S. 3).

- 9 - 3. Nachdem sich die Parteien sowie die Kindsvertreterin mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 21/1-4), wurde mit Schreiben vom 31. Mai 2024 zum Verhandlungstermin vom 15. August 2024 vorgeladen (Urk. 22). Mit Eingabe vom 12. August 2024 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme ein, welche er zugleich der Gesuchstellerin und der Kindsvertreterin direkt zustellte (Urk. 25). 4. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 15. August 2024 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) nach deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage eine Vereinbarung (Prot. II S. 9 sowie Urk. 26). Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es seien die Dispositivziffern 1b und c, 2, 3, 5, 6, 7 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Januar 204 (EE220010-L [recte: EE220010-E]) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "1. In Abänderung von Ziffer 11.3. der Verfügung vom 11. August 2022 wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids folgendes Besuchsrecht festgesetzt: b) Betreuung durch den Vater:  In den ungeraden Kalenderwochen am Freitag, 16:00 Uhr, bis Samstag, 11:00 Uhr;  In den geraden Kalenderwochen am Freitag, 16:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr; drei der kürzeren Besuchswochenenden pro Jahr sind Jokerwochenenden der Mutter. An diesen Wochenenden findet das kürzere Besuchswochende nicht statt. Die Mutter gibt dem Vater das jeweilige Jokerwochenende spätestens vier Wochen vorher bekannt. Der Mutter verbleibt im Jahr 2024 noch ein Jokerwochenende. Vor diesen Jokerwochenenden übernimmt der Vater die Betreuung der Kinder von Donnerstag, Schulschluss bzw. 16:00 Uhr, bis Freitag, Schulbeginn.  Feiertagsregelung für E._____ und F._____ mit dem Vater: • in den ungeraden Jahren am Feiertag Bajram Fitër, 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, • in den ungeraden Jahren am letzten Feiertag von Bajram Kurban, 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, • in den geraden Jahren an den ersten beiden Feiertagen von Bajram Kurban, von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr,

- 10 - • Die übrigen Bajram Feiertage verbringen die Kinder bei der Mutter.  Ferienregelung für E._____ und F._____ bis Weihnachtsferien 2025/26: • Herbstferien 2024: von 14. Oktober, 10:00 Uhr, bis 17. Oktober 2024, 18:00 Uhr, sowie die normale Wochenendbetreuung, beim Vater • Weihnachtsferien 2024: vom 20. Dezember 2024, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember 2024, 12:00 Uhr, beim Vater 25. Dezember 2024, 12:00 Uhr, bis 3. Januar 2025, 16:00 Uhr, bei der Mutter • Sportferien 2025: vom 7. Februar 2025, 16:00 Uhr, bis 13. Februar 2025, 12:00 Uhr, beim Vater 13. Februar 2025, 12:00 Uhr, bis 21. Februar 2025, 16:00 Uhr, bei der Mutter • Frühlingsferien 2025: vom 18. April 2025, 16:00 Uhr, bis 26. April 2025, 12:00 Uhr, beim Vater 26. April 2025, 12:00 Uhr, bis 5. Mai 2025, Schulbeginn, bei der Mutter • Sommerferien 2025: vom 11. Juli 2025, 16:00 Uhr, bis 19. Juli 2025, 12:00 Uhr, sowie vom 9. August 2025, 12:00 Uhr, bis 17. August 2025, 16:00 Uhr, beim Vater, Die übrigen Sommerferienwochen verbringen die Kinder bei der Mutter, • Herbstferien 2025: Die Kinder verbringen die erste Schulferienwoche von Freitag, 16:00 Uhr, bis zur darauffolgenden Woche am Samstag, 12:00 Uhr, beim Vater. In der übrigen Zeit sind sie bei der Mutter, • Weihnachtsferien 2025: Die Kinder verbringen die erste Schulferienwoche von Freitag, 16:00 Uhr, bis zur darauffolgenden Woche am Samstag, 12:00 Uhr, bei der Mutter. In der übrigen Zeit sind sie beim Vater,  Der Besuchsrechtsbeiständin wird der Auftrag erteilt, den Aufbau des Ferienbesuchsrechts zu überwachen und zu intervenieren, sollte dieser dem Kindswohl zuwiderlaufen.  Ab 2026 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, E._____ und F._____ während sechs Wochen Ferien (inkl. Weihnachtsferien) pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, davon frühestens ab Sommerferien 2026 zwei Wochen am Stück. In den restlichen sieben Ferienwochen betreut die Mutter die Kinder. Die Mutter verpflichtet sich, nicht mehr als drei Ferienwochen am Stück zu beziehen.  Die Sommerferienwochen sind vom jeweiligen Elternteil am Anfang oder Ende der Sommerferien zu beziehen.  Die Weihnachtsferien verbringen die Kinder je eine Woche (in den geraden Jahren: die erste Woche, in den ungeraden Jahren: die zweite

- 11 - Woche) beim Vater und eine Woche bei der Mutter. Die Eltern haben ihre Ferienbetreuungszeit mit den Kindern persönlich zu verbringen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung seiner Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern verpflichten sich, vier Wochen vor den Ferien die Flug- und Hoteldaten dem anderen Elternteil bekannt zu geben. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. c) Das Besuchsrecht des Vaters bezüglich der Söhne D._____ und C._____ ist aufgehoben. Es ist den Söhnen überlassen, den Kontakt zum Vater wieder aufzunehmen. 2. [ersatzlos gestrichen] 3. Es wird für die Eltern je eine Familienbegleitung installiert, unter anderem mit den folgenden Aufgaben:  Unterstützung der Eltern im Erziehungsalltag;  Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung von Übergaben der Kinder im Einklang mit dem Kindeswohl;  Unterstützung der Eltern darin, die Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Kinder ins Zentrum zu setzen und auf diese einzugehen;  mit den Eltern eine respektvolle und konstruktive Kommunikation in Kinderbelangen sowie Lösungsstrategien für Konflikte zu erarbeiten. 5. Der Besuchsrechtsbeiständin wird zu den bereits bestehenden folgende zusätzliche Aufgabe erteilt:  das Ferienbesuchsrecht zu überwachen und zu intervenieren, sollte dieses dem Kindswohl zuwiderlaufen. 6. Der Erziehungsbeiständin werden zu den bereits bestehenden folgende zusätzliche Aufgaben erteilt:  für die Organisation, Finanzierung und Überwachung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung bei den Eltern besorgt zu sein;  für die Organisation, Finanzierung und Überwachung einer psychotherapeutischen Einzelbegleitung für die Kinder C._____, D._____ und E._____ besorgt zu sein;  für die Organisation, Finanzierung und Überwachung eines Jugendcoachings für die Kinder C._____ und D._____ besorgt zu sein.

- 12 - 7. Die mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 11.3.b der Verfügung vom 11. August 2022 entfallen ab Installation der Familienbegleitung. 9. Die aufgrund von Ziffer 11.7. der Verfügung vom 11. August 2022 hinterlegten Pässe der Kinder der Parteien werden per sofort auf erstes Verlangen wie folgt an die Parteien ausgehändigt:  die schweizerischen Pässe an den Gesuchsgegner  die norwegischen Pässe an die Gesuchstellerin. Die Eltern verpflichten sich, die für die Erneuerung bzw. Ausstellung der Ausweise (Pässe und Identitätskarten) erforderlichen Unterschriften auf erstes Anfordern zu leisten sowie die für die Ferien benötigten Reisevollmachten auszustellen. Die schweizerischen Identitätskarten der Kinder verbleiben bei der Mutter." 2. Für C._____ und D._____ wird ein Jugendcoaching angeordnet. 3. Die Parteien ziehen ihre Strafanträge zurück bzw. erklären ihr Desinteresse. 4. Die Parteien übernehmen die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 5. Im Übrigen werden alle im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren – abgesehen von den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege – zurückgezogen, welche nicht mit der vorliegenden Vereinbarung geregelt werden." 5. Um das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz zeitnah zum Abschluss zu bringen, schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, welche sie nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils selbstständig bei der Vorinstanz einreichen werden (Urk. 27). 6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 8/1-217 sowie Urk. 22/218-230) wurden beigezogen.

- 13 - II. 1. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird. Von Ziffer 3 der Vereinbarung vom 15. August 2024, welche nicht die Kinderbelange betrifft, ist lediglich Vormerk zu nehmen. 2. Mit der am 15. August 2024 geschlossenen Vereinbarung regeln die Parteien das Besuchsrecht des Gesuchsgegners für die Verfahrensbeteiligten 3 und 4 sowie den Verzicht auf eine Besuchsrechtsregelung für die Verfahrensbeteiligten 1 und 2. Sodann erklärten sich die Parteien mit der Installation einer Familienbegleitung sowie der Anordnung eines Jugendcoachings für die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 einverstanden, wofür die Besuchs- bzw. Erziehungsbeiständin mit der Organisation und Überwachung zu beauftragen ist. Weiter einigten sich die Parteien darauf, dass die Pässe der Verfahrensbeteiligten 1-4 herauszugeben sind, sämtliche Strafanzeigen gegen den jeweils anderen Elternteil zurückgezogen werden bzw. ihr Desinteresse erklärt wird und dass die mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen ab Installation der Familienbegleitung entfallen sollen. Die Besuchsrechtsregelung trägt der zuletzt gelebten Situation, dem Alter und den Bedürfnissen der Verfahrensbeteiligten 1-4 sowie den Empfehlungen der Gutachter Rechnung (Urk. 8/150 S. 83 sowie Urk. 8/220 S. 5 f.). Zudem macht sie den Willen der Parteien deutlich, den Verfahrensbeteiligten 3 und 4 einen Zugang zu beiden Elternteilen zu gewähren sowie ihren eigenen Konflikt zu Gunsten der Kinder zu minimieren. Zugleich wird auch dem Kindswohl Rechnung getragen, indem die hochstrittigen Übergaben reduziert werden sollen und durch die Unterstützung der Familienbegleitung auf kindswohlgerechte Übergaben hingearbeitet werden soll. Der Verzicht auf eine Besuchsrechtsregelung betreffend die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 wurde nicht angefochten und lediglich der Vollständigkeit halber nochmals in die Vereinbarung aufgenommen. Auch der Verzicht ist mit dem Kindswohl zu vereinbaren und entspricht dem expliziten Wunsch der Verfahrensbeteiligten 1 und

- 14 - 2. Um diesen trotzdem weitere Unterstützung zur Alltagsbewältigung zu bieten, soll für sie ein Jugendcoaching angeordnet werden. Weiter soll die Familienbegleitung die Eltern im Erziehungsalltag und in der Kommunikation und Kooperation auf Elternebene unterstützen, was ebenfalls gutachterlich befürwortet wurde und dem Kindswohl entspricht (Urk. 8/150 S. 82 sowie Urk. 8/220 S. 7). Dasselbe gilt für die Herausgabe der Pässe der Kinder. Auch aus gutachterlicher Sicht wurde explizit befürwortet, dass die Pässe aller Kinder herauszugeben seien, da sie darunter leiden, ihre Verwandten im Ausland nicht mehr besuchen zu können und die Gefahr bestehe, dass sie den Gesuchsgegner dafür verantwortlich machen würden, weiterhin in der Schweiz "eingesperrt" zu sein (Urk. 8/220 S. 9). Diese Ansicht wird auch von der Kindsvertreterin geteilt (Urk. 8/204 S. 8 f.). Damit Ruhe ins Familiensystem einkehrt vereinbarten die Parteien, sämtliche Strafanzeigen zurückzuziehen bzw. ihr Desinteresse zu erklären und dass die mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung ab Installation der Familienbegleitung aufzuheben seien. Die Übergaben werden ab diesem Zeitpunkt durch die Familienbegleitung sichergestellt bzw. die Eltern unterstützt, auf eine Übergabe im Einklang mit dem Kindswohl hinzuarbeiten, sodass die Vollstreckungsmassnahmen nicht mehr notwendig erscheinen. 3. Nach dem Gesagten erfordert das Kindswohl keine von der Vereinbarung abweichende Regelung. Die Vereinbarung ist somit zu genehmigen bzw. es ist davon Vormerk zu nehmen. Die entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben und durch die vereinbarte bzw. genehmigte Fassung zu ersetzen. IV. 1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen i.S.v. Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endentscheid vor (Urk. 2 S. 40). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen. 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr berechnet sich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls. Strittig waren vorliegend die vorsorgliche Regelung des Besuchs-

- 15 rechts für die Dauer des Eheschutzverfahrens, die Installation einer Familienbegleitung aufseiten des Gesuchsgegners sowie die damit verbundene Erweiterung der Aufgaben der Erziehungsbeiständin, die Herausgabe der Pässe der Verfahrensbeteiligten 1-4 sowie die Aufhebung der Vollstreckungsmassnahmen. Die Schwierigkeit des Falls sowie der Aufwand des Gerichts sind im unteren Bereich anzusiedeln. Unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledigung der Hauptsache ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Hinzu kommt die Entschädigung für die Vertretung der Kinder. Deren Bemessung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Die Kindsvertreterin macht eine Entschädigung von Fr. 3'375.20 zuzüglich Fr. 273.40 (Mehrwertsteuer zu 8.1 %), mithin total Fr. 3'648.60 (Urk. 28/2), geltend. Die Parteien führten aus, dass gegen die Honorarnote keine Einwände bestünden (Urk. 29 und 30). Die Kostennote erscheint angemessen und ist auch seitens der hiesigen Instanz nicht zu beanstanden. Da es sich um Gerichtskosten handelt, ist die Kindsvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c). 3. Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 26 Ziffer 4). 4.1 Beide Parteien stellen für das zweitinstanzliche Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 4 sowie Urk. 18 S. 1). 4.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Überdies besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit je-

- 16 doch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Ab. 3 ZPO). Zu beachten ist zudem, dass aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vorgeht. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit der Gegenpartei gleichsam offensichtlich bzw. augenfällig ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). 4.3 Die Parteien stellen je lediglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nicht jedoch einen Antrag auf Verpflichtung des jeweils anderen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und begründen auch nicht, weshalb sie auf die Stellung eines solchen verzichten (Urk. 1 S. 4 und 18 f. sowie Urk. 18 S. 1 f.). Da vorliegend jedoch bereits aus der Verfügung vom 11. August 2022 (Urk. 20/1) hervorgeht, dass die Parteien für das Verfahren vor Vorinstanz einen Prozesskostenbeitrag verlangt haben, diese Anträge jedoch in Anbetracht der fehlenden Leistungsfähigkeit beider Parteien abgewiesen wurden und auch aufgrund der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz offensichtlich ist, dass die Parteien nicht über die finanziellen Mittel verfügen, einen Prozesskostenbeitrag zu leisten (vgl. unten E. IV.4.4 und 4.5), käme es einem überspitzten Formalismus gleich, eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen. 4.4 Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass sie von der Gemeinde I._____ finanziell unterstützt werde (Urk. 20/3), da die Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners von Fr. 2'379.– für sie und die vier Kinder nicht ausreichten. Diese würden nicht einmal die Grundbeträge

- 17 decken. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist offenkundig, zumal sie auch kein Einkommen erzielt (Urk. 20/1). Da es im vorliegenden Verfahren um Kinderbelange geht, erweist es sich nicht a priori als aussichtlos. Die Gesuchstellerin ist als Laiin zudem auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4.5 Der Gesuchsgegner macht geltend, seinem Einkommen von rund Fr. 5'710.– stehe ein effektiver Bedarf von mind. Fr. 3'854.– bzw. ab 1. April 2024 von Fr. 3'995.– gegenüber (Urk. 1 S. 18 sowie Urk. 2 S. 39). Zudem habe er Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'379.– zu leisten (Urk. 1 S. 19 sowie Urk. 44 S. 8). Er habe auch kein Vermögen. Er sei somit weiterhin mittellos und als juristischer Laie auf eine Rechtsvertretung angewiesen, zumal auch die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten sei (Urk. 1 S. 18 f.). Dem ist beizupflichten. Auch der Gesuchsgegner ist mittellos im Sinne des Gesetzes. Zudem erweist sich auch aus seiner Sicht das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos. Da er ebenfalls auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchstellerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. 2. Dem Gesuchsgegner wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 18 - Sodann wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 15. August 2024 wird genehmigt. Demzufolge werden die Dispositivziffern 1b) und c), 2, 3, 5, 6, 7 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Januar 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In Abänderung von Ziffer 11.3. der Verfügung vom 11. August 2022 wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids folgendes Besuchsrecht festgesetzt: b) Betreuung durch den Vater:  In den ungeraden Kalenderwochen am Freitag, 16:00 Uhr, bis Samstag, 11:00 Uhr;  In den geraden Kalenderwochen am Freitag, 16:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr; drei der kürzeren Besuchswochenenden pro Jahr sind Jokerwochenenden der Mutter. An diesen Wochenenden findet das kürzere Besuchswochende nicht statt. Die Mutter gibt dem Vater das jeweilige Jokerwochenende spätestens vier Wochen vorher bekannt. Der Mutter verbleibt im Jahr 2024 noch ein Jokerwochenende. Vor diesen Jokerwochenenden übernimmt der Vater die Betreuung der Kinder von Donnerstag, Schulschluss bzw. 16:00 Uhr, bis Freitag, Schulbeginn.  Feiertagsregelung für E._____ und F._____ mit dem Vater: • in den ungeraden Jahren am Feiertag Bajram Fitër, 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, • in den ungeraden Jahren am letzten Feiertag von Bajram Kurban, 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, • in den geraden Jahren an den ersten beiden Feiertagen von Bajram Kurban, von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, • Die übrigen Bajram Feiertage verbringen die Kinder bei der Mutter.  Ferienregelung für E._____ und F._____ bis Weihnachtsferien 2025/26: • Herbstferien 2024: von 14. Oktober, 10:00 Uhr, bis 17. Oktober 2024, 18:00 Uhr, sowie die normale Wochenendbetreuung, beim Vater • Weihnachtsferien 2024: vom 20. Dezember 2024, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember 2024, 12:00 Uhr, beim Vater 25. Dezember 2024, 12:00 Uhr, bis 3. Januar 2025, 16:00 Uhr, bei der Mutter • Sportferien 2025: vom 7. Februar 2025, 16:00 Uhr, bis 13. Februar 2025, 12:00 Uhr, beim Vater

- 19 - 13. Februar 2025, 12:00 Uhr, bis 21. Februar 2025, 16:00 Uhr, bei der Mutter • Frühlingsferien 2025: vom 18. April 2025, 16:00 Uhr, bis 26. April 2025, 12:00 Uhr, beim Vater 26. April 2025, 12:00 Uhr, bis 5. Mai 2025, Schulbeginn, bei der Mutter • Sommerferien 2025: vom 11. Juli 2025, 16:00 Uhr, bis 19. Juli 2025, 12:00 Uhr, sowie vom 9. August 2025, 12:00 Uhr, bis 17. August 2025, 16:00 Uhr, beim Vater, Die übrigen Sommerferienwochen verbringen die Kinder bei der Mutter, • Herbstferien 2025: Die Kinder verbringen die erste Schulferienwoche von Freitag, 16:00 Uhr, bis zur darauffolgenden Woche am Samstag, 12:00 Uhr, beim Vater. In der übrigen Zeit sind sie bei der Mutter, • Weihnachtsferien 2025: Die Kinder verbringen die erste Schulferienwoche von Freitag, 16:00 Uhr, bis zur darauffolgenden Woche am Samstag, 12:00 Uhr, bei der Mutter. In der übrigen Zeit sind sie beim Vater,  Der Besuchsrechtsbeiständin wird der Auftrag erteilt, den Aufbau des Ferienbesuchsrechts zu überwachen und zu intervenieren, sollte dieser dem Kindswohl zuwiderlaufen.  Ab 2026 ist der Vater berechtigt und verpflichtet, E._____ und F._____ während sechs Wochen Ferien (inkl. Weihnachtsferien) pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, davon frühestens ab Sommerferien 2026 zwei Wochen am Stück. In den restlichen sieben Ferienwochen betreut die Mutter die Kinder. Die Mutter verpflichtet sich, nicht mehr als drei Ferienwochen am Stück zu beziehen.  Die Sommerferienwochen sind vom jeweiligen Elternteil am Anfang oder Ende der Sommerferien zu beziehen.  Die Weihnachtsferien verbringen die Kinder je eine Woche (in den geraden Jahren: die erste Woche, in den ungeraden Jahren: die zweite Woche) beim Vater und eine Woche bei der Mutter. Die Eltern haben ihre Ferienbetreuungszeit mit den Kindern persönlich zu verbringen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung seiner Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern verpflichten sich, vier Wochen vor den Ferien die Flug- und Hoteldaten dem anderen Elternteil bekannt zu geben. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen,

- 20 ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. c) Das Besuchsrecht des Vaters bezüglich der Söhne D._____ und C._____ ist aufgehoben. Es ist den Söhnen überlassen, den Kontakt zum Vater wieder aufzunehmen. 2. [ersatzlos gestrichen] 3. Es wird für die Eltern je eine Familienbegleitung installiert, unter anderem mit den folgenden Aufgaben:  Unterstützung der Eltern im Erziehungsalltag;  Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung von Übergaben der Kinder im Einklang mit dem Kindeswohl;  Unterstützung der Eltern darin, die Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Kinder ins Zentrum zu setzen und auf diese einzugehen;  mit den Eltern eine respektvolle und konstruktive Kommunikation in Kinderbelangen sowie Lösungsstrategien für Konflikte zu erarbeiten. 5. Der Besuchsrechtsbeiständin wird zu den bereits bestehenden folgende zusätzliche Aufgabe erteilt:  das Ferienbesuchsrecht zu überwachen und zu intervenieren, sollte dieses dem Kindswohl zuwiderlaufen. 6. Der Erziehungsbeiständin werden zu den bereits bestehenden folgende zusätzliche Aufgaben erteilt:  für die Organisation, Finanzierung und Überwachung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung bei den Eltern besorgt zu sein;  für die Organisation, Finanzierung und Überwachung einer psychotherapeutischen Einzelbegleitung für die Kinder C._____, D._____ und E._____ besorgt zu sein;  für die Organisation, Finanzierung und Überwachung eines Jugendcoachings für die Kinder C._____ und D._____ besorgt zu sein. 7. Die mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf die Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 11.3.b der Verfügung vom 11. August 2022 entfallen ab Installation der Familienbegleitung. 9. Die aufgrund von Ziffer 11.7. der Verfügung vom 11. August 2022 hinterlegten Pässe der Kinder der Parteien werden per sofort auf erstes Verlangen wie folgt an die Parteien ausgehändigt:  die schweizerischen Pässe an den Gesuchsgegner  die norwegischen Pässe an die Gesuchstellerin.

- 21 - Die Eltern verpflichten sich, die für die Erneuerung bzw. Ausstellung der Ausweise (Pässe und Identitätskarten) erforderlichen Unterschriften auf erstes Anfordern zu leisten sowie die für die Ferien benötigten Reisevollmachten auszustellen. Die schweizerischen Identitätskarten der Kinder verbleiben bei der Mutter." 2. Im Übrigen werden auch die Ziffern 2 bis 5 der Vereinbarung vom 15. August 2024 genehmigt bzw. wird davon Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2. Für C._____ und D._____ wird ein Jugendcoaching angeordnet. 3. Die Parteien ziehen ihre Strafanträge zurück bzw. erklären ihr Desinteresse. 4. Die Parteien übernehmen die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 5. Im Übrigen werden alle im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren – abgesehen von den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege – zurückgezogen, welche nicht mit der vorliegenden Vereinbarung geregelt werden." 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'648.60 Kindsvertreterin Fr. 6'648.60 Gerichtskosten total. 4. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'648.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und je zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 22 - 7. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - die Vertreterin der übrigen Verfahrensbeteiligten, - die Besuchsrechtsbeiständin, G._____, kjz Rüti, … [Adresse], im Dispositiv Ziffern 1.1b, 1.2 und 1.5, - die Erziehungsbeiständin H._____, kjz Rüti, … [Adresse], im Dispositiv Ziffern 1.3, 1.6 und 2.2, - an die Obergerichtskasse, sowie - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am:

- 23 st

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