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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.10.2024 LE230056

30. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,365 Wörter·~1h 7min·1

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LE230056-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. LE230057-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Dubach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 30. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufungen gegen ein Urteil und Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 (EE220188-L) _________________________

- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 32 S. 1, Urk. 56 S. 2 ff., Urk. 66 S. 2 f.; sinngemäss): 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. August 2021 getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Gesuchstellers aus Zürich weg- und in den Kanton Zug bzw. an einen Ort ausserhalb der Stadt Zürich zu verlegen, und es sei ihr zu befehlen, die Kinder sofort nach Zürich (in die Wohnung E._____-strasse 1, …Zürich, eventualiter: in die Wohnung F._____-strasse 2, … Zürich) zurückzubringen. 3. Die Kinder C._____ und D._____, geboren tt.mm.2020, seien – solange die Gesuchsgegnerin ihren Wohnsitz in der Deutschschweiz hat – unter die alternierende Obhut der Parteien i.S. von Antrag Ziff. 4.1 zu stellen. 4.1 Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Deutschschweiz sei der Gesuchsteller zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt in Zürich zu betreuen: - jeden Donnerstagvormittag, ab 09.00 Uhr bzw. ab Kita-, Kindergarten- oder Schulbeginn, bis Freitagabend, 19.00 Uhr bzw. Kita-, Kindergarten- oder Schulschluss; - an jedem zweiten Wochenende, von Freitagabend, 19.00 Uhr bzw. nach Kita-, Kindergarten- oder Schulschluss, bis und mit Montagvormittag, 09.00 Uhr bzw. Kita-, Kindergarten- oder Schulbeginn; - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage, d.h. jeweils von Gründonnerstag, nach Kita-, Kindergartenoder Schulschluss, bis Dienstagvormittag nach Ostern, Kita-, Kindergarten- oder Schulbeginn, und während der Pfingstfeiertage von Donnerstag vor Pfingsten, ab Kita-, Kindergartenoder Schulschluss, bis Dienstagvormittag nach Pfingsten, Kita-, Kindergarten- oder Schulbeginn, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Auffahrtsfeiertage, d.h. von Mittwoch vor Auffahrt, Kita-, Kindergarten- oder Schulschluss bis Montagvormittag nach Auffahrt, Kita-, Kindergarten- oder Schulbeginn; - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der jeweils ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der ersten Woche der Weihnachtsferien (d.h. ab Kita-, Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der jeweils zweiten Hälfte der Sport-, Frühlings-,

- 3 - Sommer- und Herbstschulferien sowie während der zweiten Woche der Weihnachtsferien (d.h. vom 25. Dezember 12.00 Uhr, bis Kita-, Kindergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr). Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchsgegnerin betreut. Soweit die Gesuchsgegnerin nicht in Zürich oder im Umkreis von 15 Kilometern ab Zürich wohnt, ist sie zu verpflichten, die Kinder jeweils am Donnerstagvormittag zum Gesuchsteller zu bringen und sie vierzehntäglich am Freitagabend, wenn ihr Betreuungswochenende beginnt, bei ihm abzuholen. 4.2. Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Deutschschweiz seien die Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen. Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz sei diese für berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen: - In Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der zweiten Hälfte dieser Ferien; - In Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage und über die erste Woche der Weihnachtsferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der Pfingstfeiertage und der zweiten Woche der Weihnachtsferien. Darüber hinaus sei die Gesuchsgegnerin zu berechtigen, die Kinder während jeweils einer Woche auch während der Kindergartenbzw. Schulzeit an ihrem Aufenthaltsort in der Schweiz zu besuchen, sofern sie diese Besuche gegenüber dem Gesuchsteller mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich ankündigt. 5.1 Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend ab Januar 2023 mindestens die folgenden Beiträge an die Kinderkosten zu bezahlen: Für C._____: CHF 1'580.00 Für D._____: CHF 1'110.00 (zuzüglich Familienzulagen) Die Beiträge an die Kinderkosten sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Familienzulagen für C._____ und D._____ zu beziehen und jene für D._____ monatlich zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller weiterzuleiten.

- 4 - Die Parteien seien zu verpflichten, ausserordentliche Kosten für die Kinder C._____ und D._____ (z.B. schulische Förderungsmassnahmen, Privatschulen, Internate, etc.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen im Verhältnis 1:3 (Gesuchsteller : Gesuchsgegnerin) zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, hierfür aufkommen und soweit sie den jeweiligen Ausgaben im Voraus schriftlich zugestimmt haben. 5.2. Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller mindestens die folgenden Beiträge an die Kinderkosten zu bezahlen: Für C._____: CHF 5'200.00 Für D._____: CHF 5'200.00 Die Beiträge an die Kinderkosten sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Parteien seien zu verpflichten, ausserordentliche Kosten für die Kinder C._____ und D._____ (z.B. schulische Fördermassnahmen, Privatschulen, Internate, etc.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen im Verhältnis 1:3 (Gesuchsteller : Gesuchsgegnerin) zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, hierfür aufkommen und soweit sie den jeweiligen Ausgaben im Voraus schriftlich zugestimmt haben. 6. Die Anträge der Gesuchsgegnerin vom 16. November 2022 seien vollumfänglich abzuweisen. Insbesondere sei der Gesuchsgegnerin nicht zu erlauben, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ nach G.______/Uruguay zu verlegen. 7.1 Eventualiter, d.h. für den Fall, dass der Gesuchsgegnerin gestattet werden sollte, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ nach Uruguay zu verlegen, seien die Kinder bis zum Zeitpunkt, in dem die Gesuchsgegnerin mit den Kindern die Schweiz verlässt, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und der Gesuchsteller zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder gemäss Hauptantrag Ziff. 4.1 zu betreuen. 7.2 Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder aus der Schweiz, seien diese unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen und es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Kinder jährlich wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen: - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten fünf Wochen in den Sommerferien (d.h. in der Zeit ab Mitte Dezember bis Anfang März des Folgejahres), ab Kita-, Kindergartenoder Schulschluss, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der zweiten fünf Wochen in den Sommerferien, bis Kita-, Kindergarten- oder Schulbeginn;

- 5 - - während der Osterwoche (d.h. ab Montag vor Ostern bis Dienstagvormittag nach Ostern bzw. Ostermontag) - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten Woche der Winterferien (i.d.R. während der Kalenderwoche 28) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der zweiten Woche der Winterferien (i.d.R. Kalenderwoche 29); - eine Wochen während der Frühlingsferien (d.h. während der jeweiligen Septemberferienwoche) Die Gesuchsgegnerin sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jeweils in den Sommerferien sowie in den Winter- und Frühlingsferien auf ihre Kosten zum Wohnort des Gesuchstellers zu bringen und sie dort wieder abzuholen. Der Gesuchsteller sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während der Osterwoche auf seine Kosten an deren Wohnort zu besuchen. Der Gesuchsteller sei ferner zu berechtigen, die Kinder während jeweils einer Woche auch während der Kindergarten- bzw. Schulzeit an ihrem Aufenthaltsort in Uruguay zu besuchen, sofern er diese Besuche gegenüber der Gesuchsgegnerin mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich ankündigt. 7.3 Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Kinder in der deutschen Schule G.______ einzuschulen und dafür zu sorgen, dass sie dort die Deutsche Internationale Abiturprüfung (DIAP) absolvieren. Es sei ihr die Weisung zu erteilen, dafür zu sorgen, dass der Gesuchsteller von ihr über die schulische und persönliche Entwicklung der Kinder zweimal monatlich schriftlich (via E-Mail), zusammen mit Urkunden (Schulzeugnissen, schulischen Berichten usw.), zu orientieren. 7.4 Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Kinder mit ihrem Vater, dem Gesuchsteller, mindestens einmal wöchentlich, jeweils am Sonntagvormittag (Uruguay-Zeit), kommunizieren können (via Facetime etc.). 7.5 Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder aus der Schweiz, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die folgenden Beiträge an die Kinderkosten zu bezahlen, zahlbar jeweils per 1. eines Monats im Voraus: Für C._____: CHF 500.00 Für D._____: CHF 500.00 Ausserordentliche Kosten für die Kinder C._____ und D._____, z.B. für schulische Fördermassnahmen, Privatschulen, Internate, Studien im Ausland usw. übernehmen die Parteien im Verhältnis 1 : 3 (Gesuchsteller : Gesuchsgegnerin), soweit nicht Dritte hierfür aufkommen und soweit sie den jeweiligen Ausgaben im Voraus schriftlich zugestimmt haben.

- 6 - Bis zu einem allfälligen Aufenthaltswechsel der Kinder sei die Unterhaltsverpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Hauptantrag Ziff. 5.1 zu regeln. 8. Es sei für die Kinder C._____ und D._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten; der fachlich und persönlich qualifizierten Beistandsperson seien insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen: - Die Parteien darin zu unterstützen, in ihrer Situation als getrenntlebende Eltern gemeinsam für das Wohl der Kinder zu sorgen und ihnen mit Rat und Tat beizustehen, - die Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und zu überwachen, - die Betreuung der Kinder durch die Kindseltern zu überwachen, - die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern und zu überwachen, - als Ansprechperson für beide Parteien bei Fragen im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung zur Verfügung zu stehen, - bei Konflikten zwischen den Parteien zu vermitteln, - sicherzustellen, dass die Parteien im Rahmen ihrer Ferienbetreuungsrechte über die jeweiligen Ausweispapiere der Kinder verfügen, - der zuständigen Behörde allfällig notwendig erscheinende weitere Massnahmen zu empfehlen und zu beantragen. 9. Es sei den Parteien die Weisung zu erteilen, so bald wie möglich eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim H._____-Institut für das Kind zu beginnen und diese wahrzunehmen, solange dies die Beistandsperson oder das Gericht als angezeigt erachten. der Gesuchsgegnerin (Urk. 64 S. 1 f.): "1. Es sei der Gesuchsgegnerin zu gestatten, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, beide geboren tt.mm.2020, nach Uruguay zu verlegen. 2. Es seien die Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. 3. Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, so lange die Kinder in der Schweiz wohnen, diese jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, die Kinder zum Gesuchsteller

- 7 zu bringen und der Gesuchsteller zu verpflichten sei, die Kinder zur Gesuchsgegnerin zurückzubringen. Der Gesuchsteller sei weiter berechtigt zu erklären, wenn die Kinder in Uruguay leben, diese jährlich während insgesamt fünf Wochen, jeweils maximal eine Woche am Stück, tagsüber in Uruguay zu besuchen. Sodann sei der Gesuchsteller berechtigt zu erklären, jeweils am Sonntagvormittag (Uruguay Zeit) mit den Kindern zu kommunizieren (Facetime) und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dies zu ermöglichen. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, den Kindern mindestens je monatliche Unterhaltsbeiträge von - ab 1. November 2022 und so lange die Kinder in der Schweiz wohnen CHF 3'000.00 zzgl. allfällige Kinderzulagen und - CHF 3'800.00 ab Umzug der Kinder nach Uruguay zu bezahlen. 5. Die Anträge des Gesuchstellers seien, soweit sie nicht mit den Anträgen der Gesuchsgegnerin übereinstimmen, abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchstellers." Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2023 Verfügung (Urk. 100 = Urk. 108 S. 112 f.): 1. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben 2. Der Antrag des Gesuchstellers, die ins Recht gelegten Beilagen act. 35/1-74, act. 35/77-79, act. 35/82-109, act. 35/111-123, act. 35/126, act. 35/127-129, act. 35/131-153, act. 35/155-172 und act. 135/174-177 als unzulässig bzw. unbeachtlich aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 3. Der Antrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens über die Frage der Erziehungsfähigkeit und Persönlichkeit der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 4. Der Antrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens zur Frage der optimalen Obhuts- und Betreuungsregelung wird abgewiesen. 5. Der Antrag auf Anordnung einer Kinderprozessbeistandschaft wird abgewiesen.

- 8 - 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Urteil (Urk. 100 = Urk. 108 S. 113 ff.): 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben. 2. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. Die elterliche Sorge bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Parteien. 3. Der Gesuchsgegnerin wird gestattet, nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, nach G.______ (Uruguay) zu verlegen. 4. Der Antrag des Gesuchstellers, wonach es der Gesuchsgegnerin zu verbieten sei, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Gesuchstellers aus Zürich weg- und in den Kanton Zug bzw. an einen Ort ausserhalb der Stadt Zürich zu verlegen, und es ihr zu befehlen sei, die Kinder sofort nach Zürich zurückzubringen, wird abgewiesen. 5. Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uruguay) wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen: - jeden Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, - in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, - in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember, von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember 12.00 Uhr, - in geraden Jahren über Silvester vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis am 1. Januar 12.00 Uhr (massgeblich ist die Jahreszahl an Silvester) und in geraden Jahren vom 1. Januar 12.00 Uhr bis am 2. Januar 18.00 Uhr. Es gilt die Hol- / Holregel, das heisst der Gesuchsteller holt die Kinder jeweils bei der Gesuchsgegnerin ab und die Gesuchsgegnerin holt die Kinder nach Abschluss des Besuchsrechts jeweils beim Gesuchsteller ab.

- 9 - Eine Änderung der Besuchs- und Feiertagsregelung auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ und D._____ bleibt vorbehalten. 6. Nach dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uruguay) wird der Gesuchsteller für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit den Kindern C._____ und D._____ auf eigene Kosten sieben Wochen pro Jahr, maximal zwei Wochen pro Stück, Ferien in Uruguay zu verbringen. Während der ersten zwei Ferientagen wird dem Gesuchsteller lediglich ein tageweises Besuchsrecht und während der übrigen Zeit ein Besuchsrecht inkl. Übernachtungen eingeräumt. Ab dem Schuleintritt von C._____ und D._____ hat der Gesuchsteller das Ferienbesuchsrecht während der Schulferien auszuüben. Die Parteien haben sich jeweils drei Monate im Voraus darüber abzusprechen, wann der Gesuchsteller sein Besuchsrecht ausübt. Bei Nichteinigung kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. Der Gesuchsteller wird berechtigt, mit den Kindern C._____ und D._____ jeweils am Sonntagvormittag, 10.00 Uhr (Uruguay-Zeit), per Videocall Kontakt zu haben. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, zu dieser Zeit erreichbar zu sein und über ein Gerät mit den den notwendigen technischen Anforderungen zu verfügen. Eine Änderung der Kontakt- und Ferienregelung auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ und D._____ bleibt vorbehalten. 7. Der Antrag des Gesuchstellers auf Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ wird abgewiesen. 8. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung einer KET-Beratung wird abgewiesen. 9. Der Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB wird abgewiesen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller von sich aus oder spätestens auf erstes Verlangen hin sämtliche Auskünfte bezüglich der Kinder C._____ und D._____ zu erteilen, die insbesondere für die Ausübung der elterliche Sorge notwendig sind oder welche ihm die Ausübung seines Informations- und Auskunftsrechts ermöglichen. 10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder bis zum Wegzug nach G.______ (Uruguay) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 3'000.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 10 - 11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder ab dem Wegzug nach G.______ (Uruguay) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 2'000.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 10-11 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: – Einkommen Gesuchsteller (netto; inkl. 13. Monatslohn): CHF 14'455.– – Einkommen Gesuchsgegnerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): – bis zum Wegzug: CHF 45'650.–; – ab dem Wegzug: CHF 6'275.– – Einkommen C._____ und D._____: – bis zum Wegzug nach Uruguay: Kinderzulagen von je CHF 300.–; – ab dem Wegzug nach Uruguay: Fr. 0.– – Vermögen (für die festgelegten Unterhaltsbeiträge irrelevant) 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'553.75 Dolmetscherkosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16. ... [Mitteilungssatz] 17. ... [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten: in der Erstberufung (Urk. 107 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2023 (Geschäfts-Nr. EE220188-L) – und damit auch Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August 2023 – sei vollumfänglich aufzuheben und das Eheschutzverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

- 11 - 2. Eventualiter seien 2.1. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 8. November 2023 aufzuheben und zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit und Persönlichkeit der Berufungsbeklagten ein (durch eine mit Persönlichkeitsstörungen erfahrene Fachperson zu erstellendes) fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen; 2.2. Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. November 2023 aufzuheben und zur Klärung der für die Kinder C._____ und D._____ optimalen Obhuts- und Betreuungsregelung ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen; 2.3. Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung vom 8. November 2023 aufzuheben und für die Kinder C._____ und D._____, für das vorliegende Verfahren eine Kinderprozessbeistandschaft anzuordnen. Diese sei mit der Aufgabe zu betrauen, im vorliegenden Prozess die Interessen der Kinder der Parteien im Zusammenhang mit der Zuteilung der Obhut, der Regelung der Betreuung der Kinder sowie dem Antrag der Berufungsbeklagten vom 16. November 2022 betreffend Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder nach Uruguay und der Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen zu wahren und zu vertreten; 2.4. die Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1, 3, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2023 (Geschäfts-Nr. EE220188- L) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung i.S. der vorstehenden Anträge Ziff. 2.1 bis 2.3 und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter seien 3.1. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 8. November 2023 aufzuheben und die Gutachten i.S. der vorstehenden Anträge Ziff. 2.1 und 2 .2 durch die Berufungsinstanz einzuholen. 3.2. Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2023 aufzuheben, und die Obhut über die Kinder C._____ und D._____ dem Berufungskläger zuzuteilen; 3.3. Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2023 (Geschäfts-Nr. EE220188-L) aufzuheben, und der Berufungsbeklagten sei nicht zu erlauben, den Aufenthaltsort von C._____ und D._____ nach Uruguay zu verlegen. 3.4. Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: 'Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ist diese berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen:

- 12 - - In geraden Wochen von Montagvormittag, ab Kita- oder Schulbeginn, bis Mittwochabend, Kita- oder Schulschluss; - an jedem zweiten Wochenende ab Samstagvormittag, 09.00 Uhr, bis Montagvormittag, ab Kita- oder Schulbeginn (vgl. act. 66, Rz 12). - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage, d.h. jeweils von Mittwochabend vor Gründonnerstag, 18.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Ostern, 18.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulbeginn am Dienstagvormittag nach Ostern sowie während der Pfingstfeiertage von Donnerstag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Pfingsten 18.00 Uhr bzw. Dienstagvormittag nach Pfingsten, Kindergarten- oder Schulbeginn, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Auffahrtsfeiertage, d.h. von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss bis Montagvormittag nach Auffahrt, Kita-, Kindergarten oder Schulbeginn; - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der jeweils ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der ersten Woche der Weihnachtsferien (d.h. ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der jeweils zweiten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der zweiten Woche der Weihnachtsferien (d.h. vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis Kindergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr). Während der übrigen Zeit werden die Kinder vom Gesuchsteller betreut.' 3.5. Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1, 2 und 3 des Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: 'Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, die Kinder wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen: - In Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der zweiten Hälfte dieser Ferien; - In Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage und über die erste Woche der Weihnachtsferien und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der Pfingstfeiertage und der zweiten Woche der Weihnachtsferien. Ab dem Alter 4 der Kinder holt die Gesuchsgegnerin die Kinder jeweils in den Sommerferien sowie in den Winter- und Frühlingsferien auf ihre Kosten am Wohnort des Gesuchstellers ab und bringt sie nach Ablauf der Ferien zu diesem zurück, erstmals für

- 13 die ab Rechtskraft des Urteils bevorstehenden Ferien. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Kinder während der Osterwoche auf seine Kosten zur Gesuchsgegnerin nach Uruguay zu bringen. - Darüber hinaus ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, mit den Kindern wöchentlich, jeweils am Sonntagnachmittag, um 18. 00 Uhr Schweizer Zeit, per Videocall Kontakt zu haben. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, diese Kontakte regelmässig zu gewährleisten.' 3.6. Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für die Kinder bis zum Umzug der Berufungsbeklagten nach Uruguay einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 4'600.00 zu bezahlen. 3.7. Dispositiv-Ziff. 11 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben , und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für die Kinder ab dem Wegzug der Berufungsbeklagten nach Uruguay einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 4'700.00 zu bezahlen. 3.8. Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils insofern aufzuheben, als die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziff. 10 und 11 auf einem Einkommen der Berufungsbeklagten nach ihrem Wegzug nach Uruguay von umgerechnet mindestens CHF 25'000.00 pro Monat basieren und auf einem Einkommen des Berufungsklägers ab dem 1. Januar 2024 von CHF 12'185.00 pro Monat. 4. Subsubeventualiter (d.h. für den Fall, dass die Obhut über die beiden Kinder der Berufungsbeklagten zuzuteilen und ihr die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder nach Uruguay zu gestatten wäre) seien 4.1. Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: 'Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: - jeden Donnerstagvormittag, ab 08.00 Uhr bzw. ab Kindergartenoder Schulbeginn, bis Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. Kita-, Kindergarten- oder Schulschluss; - an jedem zweiten Wochenende, von Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. nach Kindergarten- oder Schulschluss, bis und mit Montagvormittag, 08.00 Uhr bzw. Kindergarten oder Schulbeginn; - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage, d.h. jeweils von Mittwochabend vor Gründonnerstag, 16.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend

- 14 nach Ostern, 18.00 Uhr bzw. bis Dienstagvormittag, Kindergarten- oder Schulbeginn, und während der Pfingstfeiertage von Donnerstag vor Pfingsten, 08.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss am Donnerstag vor Pfingsten, bis Dienstagvormittag nach Pfingsten, 08.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulbeginn, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Auffahrtsfeiertage, d.h. von Mittwoch vor Auffahrt, 08.00 Uhr bzw. Mittwochabend, ab Kindergarten- oder Schulschluss bis Montagvormittag nach Auffahrt, 08.00 Uhr bzw. Kindergarten oder Schulbeginn; - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der jeweils ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der ersten Woche der Weihnachtsferien (d.h. ab Kita-, Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der jeweils zweiten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der zweiten Woche der Weihnachtsferien (d.h. vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis Kita-, Kindergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr). Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchsgegnerin betreut.' 4.2. Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinder jährlich wie folgt zu besuchen bzw. zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen: - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterwoche (d.h. ab Mittwochvormittag vor Ostern bzw. Mittwochabend, nach Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Ostern bzw. Ostermontag, bis Kindergarten- oder Schulbeginn) sowie während den Pfingstfeiertagen von Donnerstag vor Pfingsten, 16.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Pfingsten bzw. Kita-, Kindergarten- oder Schulbeginn am Dienstagvormittag nach Pfingsten, sowie - in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der Auffahrtswoche, von Mittwoch vor Auffahrt, 16.00 Uhr bzw. Kindergartenoder Schulschluss, bis Montagabend nach Auffahrt, 18.00 Uhr bzw. bis Montagvormittag, Kindergarten oder Schulbeginn; - jährlich während zwei Wochen in den uruguayischen Juli-Schulferien, einer Woche während der uruguayischen September- Schulferien sowie während einer Woche in der Woche von Allerheiligen/Allerseelen: - in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der ersten zwei Februar-Wochen in den uruguayischen Sommerschulferien und während zwei Wochen in den Weihnachts- und Neujahrsferien,

- 15 beginnend jeweils am Freitagabend, 22. Dezember, 16.00 Uhr, bis zum Dreikönigstag (6. Januar des Folgejahres), 18.00 Uhr. Es gilt die Hol-/Holregel: Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Kinder auf seine Kosten bei der Gesuchsgegnerin abzuholen, und die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder am Ende des Betreuungsrechts des Gesuchstellers bei diesem auf ihre Kosten abzuholen. 4.3. Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Kinder bis zu deren Umzug nach Uruguay einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 500.00 zu bezahlen. 4.4. Dispositiv-Ziff. 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Kinder ab deren Wegzug nach Uruguay einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 300.00 zu bezahlen. 4.5. Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils insofern aufzuheben, als die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziff. 10 und 11 auf einem Einkommen der Berufungsbeklagten nach ihrem Wegzug nach Uruguay von umgerechnet CHF 25'000.00 monatlich basieren und auf einem Einkommen des Berufungsklägers ab dem 1. Januar 2024 von CHF 12'185.00 pro Monat. 4.6. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kinder in der deutschen Schule G.______ einzuschulen und dafür zu sorgen, dass sie dort die Deutsche Internationale Abiturprüfung (DIAP) absolvieren. Es sei ihr die Weisung zu erteilen, dafür zu sorgen, dass der Gesuchsteller von ihr über die schulische und persönliche Entwicklung der Kinder zweimal monatlich schriftlich (via E-Mail), zusammen mit Urkunden (Schulzeugnissen, schulischen Berichten usw.), orientiert wird. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten." zur Zweitberufung (Urk. 130 S. 2): "1. Es sei die Berufung der Gesuchsgegnerin vollumfänglich abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin," in der Instruktionsverhandlung (Urk. 139 S. 1 ff.): "1.–3.3. ... [unverändert] 3.4. Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen:

- 16 - 'Bis zum Wegzug der Berufungsbeklagte aus der Schweiz ist diese berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: - an jedem zweiten Wochenende ab Samstagvormittag, 09.00 Uhr, bis Montagvormittag, ab Kita- oder Schulbeginn (vgl. vi-act. 66, Rz 12), eventualiter: in geraden Wochen von Montagvormittag, ab Kita- oder Schulbeginn, bis Mittwochabend, Kita- oder Schulschluss; - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Osterfeiertage, d.h. jeweils von Mittwochabend vor Gründonnerstag, 18.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Ostern, 18.00 Uhr bzw. Kindergarten- oder Schulbeginn am Dienstagvormittag nach Ostern sowie während der Pfingstfeiertage von Donnerstag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss, bis Dienstagabend nach Pfingsten 18.00 Uhr bzw. Dienstagvormittag nach Pfingsten, Kindergarten- oder Schulbeginn, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Auffahrtsfeiertage, d.h. von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr bzw. ab Kindergarten- oder Schulschluss bis Montagvormittag nach Auffahrt, Kita-, Kindergarten oder Schulbeginn; - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der jeweils ersten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der ersten Woche der Weihnachtsferien (d.h. ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis zum 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während der jeweils zweiten Hälfte der Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstschulferien sowie während der zweiten Woche der Weihnachtsferien (d.h. vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis Kindergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr). Während der übrigen Zeit werden die Kinder vom Berufungskläger betreut.' 3.5.–3.7. ... [unverändert] 3.8. Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils insofern aufzuheben, als die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziff. 10 und 11 auf einem Einkommen der Berufungsbeklagten nach ihrem Wegzug nach Uruguay von umgerechnet mindestens CHF 25'000.00 pro Monat basieren und auf einem Einkommen des Berufungsklägers ab dem 1. Januar 2024 von CHF 12'185.00 pro Monat, ab dem 1. April 2024 von CHF 1'185.00 pro Monat, ab dem 1. Oktober 2024 von CHF 10'085.00 und ab dem 1. April 2025 von 12'185.00 pro Monat. 4. ... [unverändert] 4.1. Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen:

- 17 - 'Der Berufungsbeklagte wird gestattet, drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, nach G.______ (Uruguay) zu verlegen.' 4.2. ... [gemäss Urk. 107 S. 5 f. Ziff. 4.1] 4.3. ... [gemäss Urk. 107 S. 6 Ziff. 4.2] 4.4. Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Kinder bis zu deren Umzug nach Uruguay einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 500.00 für die Zeit bis 31. März 2024, je CHF 0.00 für die Zeit von 1. April 2024 bis 30. September 2024 und je CHF 500.00 ab 1. Oktober 2024 zu bezahlen. 4.5. ... [gemäss Urk. 107 S. 7 Ziff. 4.4] 4.6. Dispositiv-Ziff. 12 des angefochtenen Urteils insofern aufzuheben, als die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositiv-Ziff. 10 und 11 auf einem Einkommen der Berufungsbeklagten nach ihrem Wegzug nach Uruguay von umgerechnet CHF 25'000.00 monatlich basieren und auf einem Einkommen des Berufungsklägers ab dem 1. Januar 2024 von CHF 12'185.00 pro Monat, ab dem 1. April 2024 von CHF 1'185.00 pro Monat, ab dem 1. Oktober 2024 von CHF 10'085.00 und ab dem 1. April 2025 von 12'185.00 pro Monat. 4.7. ... [gemäss Urk. 107 S. 7 Ziff. 4.6] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin: in der Zweitberufung (Urk. 123/107 S. 2 f.): "1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2023 (EE220188-L) sei wie folgt anzupassen (Weglassung [ ]): 'Der Gesuchgegnerin wird gestattet, [ ] den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, nach G.______ (Uruguay) zu verlegen.' 2. Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2023 (EE220188-L) sei wie folgt abzuändern (Änderungen kursiv): 'Bis zum Wegzug der Gesuchgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uruguay) wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen: – jeden Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. ab Eintritt der Kinder in den Kindergarten ab Freitag Kindergartenschluss bis 18.00 Uhr,

- 18 - – an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, – in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, – in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember, von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr – in geraden Jahren über Silvester vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis am 1. Januar 12.00 Uhr (massgeblich ist die Jahreszahl an Silvester) und in geraden Jahren vom 1. Januar 12.00 Uhr bis am 2. Januar 18.00 Uhr. 3. Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2023 (EE220188-L) sei wie folgt abzuändern (Ergänzung kursiv): 'Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchgegnerin für die Kinder ab 1. November 2022 bis zum Wegzug nach G.______ (Uruguay) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 3'000.- zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats'. 4. Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2023 (EE220188-L) sei wie folgt abzuändern (Änderung kursiv): 'Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchgegnerin für die Kinder ab dem Wegzug nach G.______ (Uruguay) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 2'700.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2023 (EE220188-L) sei aufzuheben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchstellers." zur Erstberufung (Urk. 127 S. 3): "1. Die Berufung (Beschwerde) des Gesuchstellers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchstellers."

- 19 - Erwägungen: I. 1. a) Der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde am tt. März 1985 in I._____ [Stadt in Deutschland] geboren. Er studierte in J._____, K._____ und L._____ und verfügt neben einem Master in Finance and Business Administration über einen International Executive MBA Real Estate. Nach Praktika in M._____ [Stadt in der USA] und Japan arbeitete er in N._____ [Stadt in England] und K._____, bevor er im September 2015 eine Stelle bei der O._____ AG in Zürich antrat. Das Unternehmen beschäftigt sich mit Mietwohnungen in deutschen "B- Städten". b) Die Gesuchsgegnerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist Staatsangehörige von Uruguay und Italien. Sie kam am tt. März 1984 in der uruguayischen …-stadt G.______ zur Welt. Sie absolvierte ein Architekturstudium an der P._____ University in Q._____, M._____, und erlangte später einen Master in Real Estate Finance der University of R._____. Sie arbeitete in M._____ und N._____, bevor sie im September 2016 zum Gesuchsteller nach Zürich zog und eine Stelle als Portfolio Managerin bei der (damaligen) S._____ AG antrat. c) Die Parteien hatten sich im März 2016 in M.______ kennengelernt. Die Heirat erfolgte am tt. Februar 2018 in T._____. Am tt.mm.2020 kamen die Zwillinge C._____ und D._____ zur Welt. Nach einem mutterschaftsbedingten Unterbruch nahm die Gesuchsgegnerin Anfang 2021 ihre Vollzeitbeschäftigung bei der S._____ wieder auf. Im Juli 2021 erhielt der Gesuchsteller von seiner damaligen Arbeitsgeberin, der O.______, die Kündigung. Seit dem 1. August 2021 leben die Parteien getrennt. Der Gesuchsteller bezog damals eine Einzimmerwohnung in der Nähe des ehelichen Domizils. 2. a) Mit Eingabe vom 26. August 2022 leitete der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich das vorliegende Eheschutzverfahren ein. Er erklärte, er strebe eine

- 20 alternierende Obhut an, und bat um Erlass einer Betreuungsregelung (Urk. 1). Per 1. Oktober 2022 nahm die Gesuchsgegnerin eine Stelle bei einem Family Office in Zug an und zog mit den Kindern nach U.______ ZG. Anlässlich der ersten Eheschutzverhandlung vom 16. November 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin erstmals, es sei ihr zu bewilligen, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ nach Uruguay zu verlegen (Urk. 34 S. 1). Am 22. Dezember 2022 gründete der Gesuchsteller, der bis dahin Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen hatte, sein eigenes Unternehmen, welches europäische Investoren beim Ankauf und Management von Wohnimmobilien in Deutschland berät. Nach zwei weiteren Verhandlungen erliess die Vorinstanz am 8. November 2023 den eingangs wiedergegebenen Entscheid und bewilligte die Ausreise der Kinder nach Uruguay (Urk. 100 = 108). b) Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben beide Parteien mit Eingaben je vom 27. November 2023 Berufung (Urk. 107 und 123/107). Nach Leistung je eines Kostenvorschusses (vgl. Urk. 119 und 123/114) wurden die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 27. März 2024 vereinigt (Urk. 124 und 125). Die Berufungsantworten datieren vom 12. April 2024 (Erstberufungsantwort der Gesuchsgegnerin, Urk. 127) und vom 22. April 2024 (Zweitberufungsantwort des Gesuchstellers, Urk. 130). Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2024 wurde die Prozessleitung an den Referenten delegiert (Urk. 134). Am 5. September 2024 fand zur abschliessenden Wahrung des rechtlichen Gehörs resp. Ausübung des Replikrechts eine Instruktionsverhandlung statt (Prot. S. 7 ff.; Urk. 139 und 142). II. 1. a) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3; 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1).

- 21 b) In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). c) Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1).

- 22 - 2. a) Der Hauptantrag des Gesuchstellers lautet auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abschreibung des Eheschutzverfahrens zufolge Rückzugs. Es geht darum, dass der Gesuchsteller gegenüber der Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Juli 2023 und unter Hinweis auf die von ihm erhobene Scheidungsklage den Rückzug seines Eheschutzgesuchs erklärte und um Abschreibung des Verfahrens ersuchte (Urk. 90). Die Vorinstanz nahm daraufhin mit Verfügung vom 25. August 2023 vom Rückzug Vormerk und erklärte gleichzeitig, sie werde das Eheschutzverfahren fortsetzen und in der Phase der Urteilsberatung verbleiben. Als Rechtsmittel belehrte sie die Beschwerde (Urk. 91). Der Entscheid blieb (zunächst) unangefochten. Der Gesuchsteller will ihn zusammen mit dem Endentscheid überprüfen lassen. b) Gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Mit einem Zwischenentscheid wird eine formelle oder materielle Vorfrage vorab beantwortet, von welcher der weitere Verfahrensverlauf abhängt. Der Zwischenentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Als Zwischenentscheid gilt etwa die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit oder die Verneinung der Verjährung. Eröffnet das Gericht den Zwischenentscheid in selbständiger Form, so hat es die Anforderungen von Art. 238 ZPO zu erfüllen, namentlich eine Rechtsmittelbelehrung anzubringen (lit. f). Sodann muss er direkt angefochten werden und nicht erst zusammen mit dem Endentscheid (Art. 237 Abs. 2 ZPO; BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.4). c) Mit dem Entscheid, das Verfahren trotz Rückzugserklärung fortzusetzen, wurde eine prozessuale Vorfrage vorab beantwortet. Eine abweichende Beurteilung durch die Oberinstanz hätte das Verfahren sofort beendet. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. August 2023 war somit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO. Entsprechend wäre dieser selbstständig (mit Berufung, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) anzufechten gewesen; eine nachträgliche Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist nicht möglich (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Da der Gesuchsteller

- 23 den besagten Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten hat, hat er sein Anfechtungsrecht verwirkt. Daran vermag die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde statt Berufung) nichts zu ändern. Diese wäre für den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller erkennbar gewesen, zumal eine systematische Lektüre des Gesetzes genügt hätte, um den Fehler zu erkennen (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 8.3.2). Die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht fortgesetzt hat, kann damit offen bleiben. d) Der Gesuchsteller ficht die Dispositiv-Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 2, Ziff. 4, Ziff. 5 Abs. 2 und 3 sowie Ziff. 7–9 nur für den Fall an, dass das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben wäre. Die Gesuchsgegnerin lässt die genannten Dispositiv-Ziff. unangefochten, weshalb das erstinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. Der Gesuchsteller kritisiert, dass die Vorinstanz sowohl auf die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit und Persönlichkeit der Gesuchsgegnerin als auch auf die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens zur Klärung der für die Kinder optimalen Obhuts- und Betreuungsregelung verzichtet habe. Der Entscheid über die Nichteinholung der Gutachten erfolgte in Vorabverfügungen zusammen mit dem angefochtenen Endentscheid (Urk. 108 S. 113). Es handelt sich um prozessleitende Verfügungen, welchen im Rahmen des Endentscheids keine selbständige Bedeutung zukommt. Die Rüge, es seien keine Begutachtungen erfolgt, zielt letztlich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, weshalb in diesem Zusammenhang darauf einzugehen ist. 4. a) Der Gesuchsteller moniert weiter, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine Kindesvertretung angeordnet worden sei. Der Entscheid über die Nichtanordnung der Vertretung erfolgte ebenfalls in einer Vorabverfügung zusammen mit dem angefochtenen Endentscheid (Urk. 108 S. 113). Auch hier handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welcher im Rahmen des Endentscheids keine selbständige Bedeutung zukommt. Weiter stellt der Gesuchsteller auch für das Berufungsverfahren einen Antrag auf Einsetzung einer Kindesvertretung (Urk. 107 S. 9).

- 24 b) Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Das Gesetz umschreibt typische Verfahrens- und Interessenkonstellationen, welche unter diesen Aspekten nach einer Kindesvertretung rufen: Die Einsetzung einer Verfahrensbeiständin oder eines Verfahrensbeistandes ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Eltern über die Obhut bzw. elterliche Sorge oder über wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs streiten oder erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob ihre gemeinsamen Anträge angemessen sind, oder wenn der Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwogen wird (Art. 299 Abs. 2 ZPO). Auch in diesen Fällen besteht aber lediglich eine Prüfungspflicht des Gerichts, selbst wenn ein Elternteil die Vertretung beantragt. Im Lichte der für Kinderbelange geltenden strengen Untersuchungsmaxime und der Offizialmaxime ist die Kindesvertretung grundsätzlich nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht (BGE 142 III 153 E. 5.1.2). Die Anordnung einer Kindesvertretung ist damit keineswegs zwingend; die Bezeichnung einer Vertretung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts (BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018; 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 2.2; 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). c) Die Vorinstanz hielt fest, dass es sich beim vorliegend im Streit liegenden Umzug der Kinder nach Uruguay zweifelsohne um einen Entscheid handle, welcher zu einschneidenden Veränderungen im Familiengefüge führe. Aufgrund des Alters der Kinder sah die Vorinstanz jedoch keine Möglichkeit, deren subjektive Meinung (über eine Vertretung) in den Prozess einfliessen zu lassen, zumal das Ausmass eines Umzuges nach Uruguay für dreijährige Kinder nicht begreifbar sei. Auch in Bezug auf das objektive Kindeswohl erkannte die Vorinstanz keinen zusätzlichen Abklärungsbedarf. Es sei mit anderen Worten nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn durch die Einsetzung eines Prozessbeistandes erlangt werden könnte (vgl. Urk. 108 E. II/3.4.4).

- 25 d) Der Gesuchsteller verweist darauf, dass die Parteien "komplett unterschiedliche Anträge bezüglich Zuteilung der Obhut und Regelung der Betreuung" gestellt hätten. Ihre diesbezüglichen Differenzen seien von derartiger Intensität, dass von einem schweren Fall gesprochen werden und die Stellung eigener Anträge einer Kindesvertretung ermöglicht werden müsse (Urk. 107 Rz. 46). Weiter macht er unter Verweis auf ZK-Schweighauser, Art. 299 ZPO N 16, geltend, dass es sich auch um einen "schweren Fall" im Sinne dieser Kommentarstelle handle, weil die Gesuchsgegnerin ihm nur ein Besuchsrecht gewährt habe, bei dem jedenfalls "das übliche Mass erheblich unterschritten" worden sei (vgl. Urk. 107 Rz. 249 ff.). e) Zunächst können die Samstagsbesuche (wöchentlich während zehn Stunden), auf welche sich der Gesuchsteller bezieht, vor dem Hintergrund des damaligen Alters der Kinder jedenfalls nicht als "das übliche Mass erheblich unterschreitend" bezeichnet werden. Der Gesuchsteller übersieht sodann, dass auch in den von ihm beschriebenen Verfahrens- und Interessenkonstellationen lediglich eine Prüfungspflicht des Gerichts besteht. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar erwogen, dass vorliegend durch die Einsetzung einer Kindesvertretung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn erwartet werden könne. Der Gesuchsteller selbst vermochte in der Erstberufung nicht darzulegen, worin er einen solchen sieht. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II/1b). Wenn er in der Instruktionsverhandlung vom 5. September 2024 geltend macht, eine Kindesvertretung könnte z.B. bei der Kita Informationen einholen, welche ihm angeblich verweigert würden, die bei der Gesuchsgegnerin arbeitende Kinderfrau sowie die Ärzte der Kinder usw. befragen und die entsprechenden Sachverhalte in den Gerichtsprozess einbringen (vgl. Urk. 139 Rz 67), erfolgt dies mit Blick auf die gesetzliche Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO verspätet; auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (und somit auch der unbeschränkten Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) ist nämlich ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen notwendig (BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2019 E. 4.4.2). Zudem bleibt nach wie vor unklar, welchen konkreten Erkenntnisgewinn sich der Gesuchsteller erhofft. Es erscheint auch nicht notwendig, einer Kindesvertretung die Stellung eigener Anträge zu ermöglichen, wie der Gesuchsteller meint; für Kinderbelange gilt die Offizialmaxime

- 26 - (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Berufung erweist sich insofern als unbegründet. Auch für das Berufungsverfahren ist auf die Anordnung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu verzichten. 5. Für die Dauer des Berufungsverfahrens ersuchte der Gesuchsteller sodann um vorsorgliche Anordnung der alternierenden Obhut (Urk. 107 S. 7 f.). In der zweitinstanzlichen Instruktionsverhandlung änderte er seine vorsorglichen Anträge und verlangte in erster Linie die Alleinzuteilung der Obhut bereits für die Dauer Verfahrens (Urk. 139 S. 7 ff.). Mit dem heutigen, das Verfahren abschliessenden Berufungsentscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. III. 1. a) Umstritten ist in erster Linie, ob der Gesuchsgegnerin zu erlauben ist, den Aufenthaltsort der Kinder nach G.______ (Uruguay) zu verlegen. In Bezug auf die anhand von Art. 301a Abs. 2 ZGB zu beantwortende Frage der Genehmigung der Veränderung des Aufenthaltsortes des Kindes geht das Bundesgericht davon aus, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, bei der Hauptbetreuungsperson zu bleiben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere Kinder zunehmend umgebungs- statt personenbezogen sind und ihr Wille schrittweise mehr Beachtung finden soll (BGE 144 III 469 E. 4.1; 142 III 481 E. 2.7; 142 III 612 E. 4.3). Soweit nach dem bisher gelebten Modell beide Elternteile als Hauptbezugspersonen anzusehen sind, wie dies typischerweise bei der alternierenden Obhut der Fall ist, können diese Grundsätze nicht greifen, denn hier ist die Ausgangslage gewissermassen neutral (BGE 144 III 469 E. 4.1; 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5) und es muss im Wesentlichen anhand der Kriterien, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten – d.h. in erster Linie die Erziehungsfähigkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglichkeit, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche – über die Frage der Verlegung

- 27 des Aufenthaltsortes entschieden werden (BGE 142 III 481 2.7; 142 III 498 E. 4.4; 502 E. 2.5). b) Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die Kinder bis zu einem allfälligen Wegzug unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen seien, wie der Gesuchsteller dies (zumindest bis zur zweitinstanzlichen Instruktionsverhandlung) beantragt hatte. Diese Vorgehen erscheint insofern entbehrlich, als eine alternierende Obhut bei einem Wegzug der Gesuchsgegnerin nach G.______ (Uruguay) ohnehin nicht umsetzbar wäre. Die einzig entscheidende Frage ist, wo die Kinder unter der Hypothese des Wegzugs besser aufgehoben sind. Dabei spielen die für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien eine wesentliche Rolle (BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 498 E. 4.4.; 142 III 502 E. 2.5); die Ausgangslage ist dennoch eine andere. Die Vorinstanz erlaubte den Wegzug "nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist" (vgl. Urk. 108 Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils). Der von ihr bis zum Wegzug erlassenen Betreuungsregelung kam damit der Charakter einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer der Rechtsmittelfrist sowie eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens zu. Es wird darauf zurückzukommen sein (vgl. E. IV). 2. a) Das bisherige Betreuungsmodell bildet bei der Wegzugsfrage den Ausgangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.2.3). Die Vorinstanz ging davon aus, dass C._____ und D._____ während des Zusammenlebens etwas mehr von der Gesuchsgegnerin betreut wurden. Nichtsdestotrotz hätten die Parteien kein traditionelles Rollenmodell gelebt und die Zwillinge seien schon früh in sehr erheblichem Umfang fremdbetreut worden. An den Tagen, an denen dies nicht der Fall gewesen sei, seien beide Elternteile im Leben der Zwillinge präsent gewesen, da beide zumindest während der Randzeiten zu Hause gewesen seien. Im Sommer 2021 sei der Gesuchsteller aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Fast zeitgleich habe er die Kündigung (seiner damaligen Arbeitgeberin) erhalten. Die Kontakte zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern hätten sich reduziert, wobei die Darstellungen der Parteien dazu stark auseinandergehen würden. Die Frage nach dem konkreten Betreuungsanteil des Gesuchstellers könne offen bleiben. So gebe dieser in Übereinstimmung mit den Aussagen der Gesuchsgegnerin an, dass es Letztere gewesen sei, welche die Kin-

- 28 der morgens aufgenommen und bereit gemacht habe sowie die Kinder abends ins Bett gebracht habe. Vor diesem Hintergrund – so die Vorinstanz – sei davon auszugehen, dass ab der Trennung der Parteien die Gesuchsgegnerin die Betreuung der Kinder (abgesehen von der Zeit, während der sie fremdbetreut worden seien) zum grössten Teil übernommen habe, während der Gesuchsteller zwar ebenfalls Zeit mit den Kindern verbracht habe, allerdings in der Regel auch noch eine Nanny oder die Gesuchsgegnerin anwesend gewesen sei (Urk. 108 E. III/C/2.3.2.3). Mit diesen zutreffenden Feststellungen setzt sich der Gesuchsteller nicht ausreichend auseinander, wenn er lediglich geltend macht, die Parteien hätten die Kinder während des Zusammenlebens und auch danach, bis Sommer 2022, "auf eine spezielle Weise gemeinsam betreut", soweit die Betreuungsarbeit nicht durch die zahlreichen Kinderfrauen übernommen worden sei (Urk. 107 Rz. 96). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II/1b). Ohnehin rücken die Verhältnisse zur Zeit des Zusammenlebens umso weiter in den Hintergrund, je länger ein mit der Trennung neu aufgenommener Betreuungsmodus fester Bestandteil im Alltag der Kinder wird. Dies gilt mit der Vorinstanz umso mehr bei kleinen Kindern, welche sich an die Zeit vor der Trennung kaum mehr zu erinnern vermögen (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.2.3). b) Es lässt sich somit konstatieren, dass die Kinder bereits während des Zusammenlebens etwas mehr von der Gesuchsgegnerin betreut wurden. Im ersten Trennungsjahr war der Gesuchsteller wohl weiterhin im Leben der Kinder präsent und auch immer wieder bei diesen zu Besuch. Er übernahm aber trotz seiner Arbeitslosigkeit keine regelmässige und verlässliche Betreuungsverantwortung. Als im Sommer 2022 das vorliegende Eheschutzverfahren eingeleitet wurde, etablierte sich die "Samstagsregelung", gemäss welcher der Gesuchsteller die Kinder jeden Samstag während zehn Stunden betreute. In der übrigen Zeit wurden die Kinder von der Gesuchsgegnerin betreut. Der Gesuchsteller empfand dies als ein von der Gesuchsgegnerin aufoktroyiertes Regime und drängte auf eine alternierende Obhut (vgl. Urk. 107 Rz. 20). Die Gesuchsgegnerin stellte es so dar, dass sie sich im ersten Trennungsjahr oft mehr Unterstützung bei der Kinderbetreuung gewünscht hätte und sich gefreut hätte, hätte der Gesuchsteller die Kinder mehr zu sich genommen. Sie habe daher im Juni 2022 vorgeschlagen, der Gesuchsteller möge die

- 29 - Kinder doch inskünftig jeweils einen ganzen Tag am Wochenende zu sich auf Besuch nehmen (Urk. 34 Rz. 64 f.). Mit dem angefochtenen Entscheid vom 8. November 2023 wurden schliesslich die Freitagsbetreuung durch den Gesuchsteller und die Wochenendbesuche bei ihm eingeführt. c) Soweit sich der Gesuchsteller daran stört, dass die Vorinstanz der Tatsache, dass er seit Dezember 2022 wieder in der ehemaligen Wohnung lebe, nicht mehr Gewicht beimass (vgl. Urk. 107 Rz. 73), übersieht er, dass kleine Kinder mehr personen- denn umgebungsbezogen sind (BGE 142 III 481 E. 2.7). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Stabilität der Wohnverhältnisse keine entscheidende Bedeutung zumass. d) Im Weiteren mokiert sich der Gesuchsteller in Bezug auf die Stabilität der Verhältnisse über die "sprung- und launenhaften Wohn- und Aufenthaltswechsel" der Gesuchsgegnerin. Habe diese zunächst im Juli 2022 mit den Kindern nach N.______ umziehen wollen, habe sie ihre Meinung geändert und schon im September 2022 heimlich geplant, nun mit den Kindern nach U.______ ZG umzuziehen. Schon rund zwei Wochen nach dem per 1. November 2022 erfolgten Umzug in zwei Wohnungen in U.______ habe sie die neue Idee gehabt, nun nach G.______ (Uruguay) wegziehen zu wollen (Urk. 107 Rz. 77 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin ihre Stelle bei der S._____ in Zürich in Absprache mit dem Gesuchsteller gekündigt hat (vgl. Urk. 35/88). Zu diesem Zeitpunkt hatten die Parteien bereits seit längerer Zeit über einen gemeinsamen Umzug nach N._____ gesprochen (vgl. Urk. 35/14–32, Urk. 35/82, Urk. 35/87–90). Der Umzug nach N._____ kam letztlich nicht zustande, weil der Gesuchsteller damit nicht mehr einverstanden war (vgl. Urk. 35/93). Neben den Stellenangeboten in N._____ (vgl. Urk. 35/84–86, Urk. 35/91) lag der Gesuchsgegnerin ein weiteres Angebot in Zug vor (vgl. Urk. 35/83). Ein Umzug in den Kanton Zug stellte insofern die Alternative dar, was dem Gesuchsteller bekannt war (vgl. Urk. 22/2–8, Urk. 35/46–55). Von Heimlichtuerei kann ebenso wenig die Rede sein wie von Sprunghaftigkeit. Was den geplanten Umzug nach Uruguay anbelangt, so ist dieser Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wobei hinsichtlich der angesprochenen Stabilität der Verhält-

- 30 nisse erneut darauf hinzuweisen ist, dass kleine Kinder mehr personen- denn umgebungsbezogen sind (BGE 142 III 481 E. 2.7). e) Wenn die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss kam, die Gesuchsgegnerin sei die Hauptbezugsperson von C._____ und D._____ (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.2.3), so entsprach und entspricht dies den tatsächlichen Gegebenheiten sowie der Lebensrealität der Kinder. Das bestreitet so auch der Gesuchsteller nicht; er hält aber ein Abstellen auf das Kontinuitätskriterium im vorliegenden Fall für unzulässig. Zunächst monierte er, dass die unhaltbare Rechtsverweigerung der Vorinstanz, welche während 15 Monaten keine vorsorgliche Betreuungsregelung erlassen habe, die Parameter für die Obhutszuteilung "verschoben" habe und er während der ganzen Dauer des Verfahrens den Tatbeweis dafür, dass die alternierende Obhut problemlos funktionieren könne, nicht habe erbringen können (Urk. 107 Rz. 74). In der zweitinstanzlichen Instruktionsverhandlung richtete er sich dann gegen die Gesuchsgegerin und warf dieser Rechtsmissbrauch vor. Die Gesuchsgegnerin verhalte sich "niederträchtig, heimtückisch und infam", indem sie ihm den Zugang zu den Kindern eigenmächtig und systematisch "abgeklemmt" habe. Sie könne sich nicht auf ihre eigene "Abscheulichkeit, Tücke und Unredlichkeit" berufen ("nemo auditur propriam turpitudinem allegans"; Urk. 139 Rz. 49). Ihre "krasse, unerbittliche (und verbitterte) Verweigerungshaltung" liefere hinreichende Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung des Kindeswohls (Urk. 139 Rz. 45). f) Der Gesuchsteller übersieht, dass eine allfällige vorsorgliche Anordnung der alternierenden Obhut nicht zwingend dazu geführt hätte, dass der Wegzug der Kinder zu bewilligen verweigern gewesen wäre (vgl. dazu auch Urk. 107 Rz. 97). Die Ausgangslage wäre dann vielmehr neutral (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; 142 III 502 E. 2.5). Die harsche Ausdrucksweise des Gesuchstellers kann zudem nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Kinder bereits während des Zusammenlebens etwas mehr von der Gesuchsgegnerin betreut wurden und er auch im ersten Trennungsjahr trotz seiner Arbeitslosigkeit keine regelmässige und verlässliche Betreuungsverantwortung übernommen hat (vgl. E. III/2b). Vor diesem Hintergrund drängte sich eine alternierende Obhut und damit eine Anpassung der Betreuungsregelung nicht auf, zumal im vorliegenden Verfahren in erster Linie die Wegzugsfrage zu

- 31 klären war und insofern eine alternierende Obhut (über die Dauer des Verfahrens hinaus) gar nicht zur Diskussion stehen konnte. Auch während des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Gesuchsteller die Kinder sodann nicht vorenthalten; er sah sie wöchentlich für zehn Stunden. Eine Verweigerungshaltung der Gesuchsgegnerin ist nicht ersichtlich (vgl. auch E. III/3e). Die Vorinstanz stellte zu Recht auf das Kriterium der Wahrung der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse ab. Sie hielt fest, dass diesem bei kleinen Kindern eine grosse Bedeutung zukomme, weshalb die Kinder C._____ und D._____ unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin besser aufgehoben seien (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.2.4). g) Mit Blick auf die Wegzugsfrage kann daher bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Gesuchsgegnerin nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungsmodell die überwiegende Bezugsperson war, weshalb es tendenziell dem Wohl der Kinder entspricht, wenn sie bei ihr verbleiben und folglich mit ihr wegziehen können. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Kinder auch zum zurückbleibenden Gesuchsteller eine innige und lebendige Beziehung haben, ist eine Umteilung angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. 3. a) Der Gesuchsteller stellt sodann die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin in Frage. Er spricht von einer massiven Bindungsintoleranz und macht zusammengefasst geltend, dass sich die Gesuchsgegnerin seit Sommer 2022 systematisch und unerbittlich gegen jegliche Erweiterung der von ihr autoritär diktierten und durchgesetzten "Samstagsbetreuung" (d.h. Betreuung während zehn von insgesamt 168 Wochenstunden) mit allen möglichen Mitteln zur Wehr gesetzt und ihm die Kinder entzogen habe. Die Gesuchsgegnerin beanspruche die Kinder als ihr Alleineigentum und verfüge über diese nach ihrem Belieben; gleichzeitig schliesse sie ihn bezüglich der Entwicklung der Kinder und von deren Betreuung völlig aus. Die Vorinstanz hätte nicht nur starke Zweifel bezüglich der Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin haben, sondern zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit und Persönlichkeit der Gesuchsgegnerin zwingend ein (durch eine mit Persönlichkeitsstörungen erfahrene Fachperson zu erstellendes) fachpsychiatrisches Gutachten einholen müssen (vgl. Urk. 107 Rz. 60 ff.).

- 32 b) Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteiles, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, (3) die Fähigkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen und von Ablehnung abzusehen sowie (5) die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen (Ludewig/Baumer/ Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574). Zu letzterem ist auch die Fähigkeit eines Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (sogenannte Bindungstoleranz), zu zählen (BGer 5A_685/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.1.1). Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Ludewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, a.a.O., S. 575). Die Erziehungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.4.2; 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.1; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb von Gutachten grundsätzlich abzusehen ist (BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018 E. 2.3). c) Die Vorinstanz beurteilte die Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin zwar nicht als einwandfrei, sah diese aber letztlich als grundsätzlich gegeben an. Sie erkannte durchaus, dass sich die Gesuchsgegnerin mit der Ausweitung der Kontakte zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern zögerlich zeige. Die dafür angeführten Gründe liess die Vorinstanz nicht gelten. Sie ordnete das Verhalten der Gesuchsgegnerin jedoch insofern ein, als dieses im Anschluss an die Trennung und mithin unter emotionalem Stress erfolgt sei (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.1.4). Was an letzterer Überlegung falsch sein soll, erhellt aus der Erstberufung nicht. Die

- 33 - Vorinstanz hielt weiter fest, dass von einem Vorenthalten der Kinder keine Rede sein könne. Es bestünden entgegen den Behauptungen der Gesuchstellers auch keine Anhaltspunkte für einen von der Gesuchsgegnerin geschmiedeten Plan, ihm die Kinder systematisch zu entfremden. Dabei argumentierte die Vorinstanz damit, dass die Gesuchsgegnerin die Samstagsbesuche auch noch zugelassen habe, nachdem der Gesuchsteller die Kinder ohne ihre Zustimmung und somit unerlaubterweise mehrere Tage nach Deutschland verbracht habe (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.1.4). d) Der Gesuchsteller wehrt sich dagegen, dass die Vorinstanz unterstelle, es sei die Gesuchsgegnerin, welche Besuche bzw. Aufenthalte bei und mit ihm zu "erlauben" habe. Er weist darauf hin, dass keine gerichtlich angeordnete Betreuungsregelung existiert habe. Falsch sei auch, dass die Gesuchsgegnerin die "Samstagsbesuche" nach seiner Rückkehr mit den Kindern aus Deutschland weiterhin "zugelassen" habe. Am darauffolgenden Samstag, dem dritten Geburtstag der Zwillinge habe sich die Gesuchsgegnerin geweigert, ihm die Kinder, wie sonst üblich, um 09.00 Uhr zu bringen (vgl. Urk. 107 Rz. 64 f.). e) Richtig ist, dass keine gerichtlich angeordnete Betreuungsregelung bestand und die Gesuchsgegnerin mit teilweise wenig nachvollziehbaren Argumenten auf ihrem Standpunkt beharrte. Dies hat auch die Vorinstanz so gesehen. Dennoch kann bei wöchentlich stattfindenden, ganztägigen Besuchen nicht von einem Vorenthalten der Kinder oder einer (angestrebten) systematischen Entfremdung gesprochen werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Anträge eines Elternteils zwar ein Indiz für die Bindungstoleranz sein können; entscheidend ist jedoch in erster Linie das Verhalten des betreffenden Elternteils. Was den Vorfall an Ostern 2023 betrifft, so geht es darum, dass der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin im Vorfeld angefragt hatte, ob er die Osterfeiertage mit den Kindern verbringen könne. Diese war nicht einverstanden und teilte mit, er könne die Kinder wie gewohnt am Ostersamstag betreuen. Am späteren Samstagnachmittag informierte der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin darüber, dass er mit den Kindern zu seiner Grossfamilie nach Deutschland gereist sei und sie erst am Dienstag zurück sein würden (Urk. 67/15). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, es sei nicht nach-

- 34 vollziehbar, weshalb der Gesuchsteller die zahlreichen Anrufe der Gesuchsgegnerin nicht entgegengenommen und sie so im Ungewissen gelassen habe. Dieses Szenario mache deutlich, dass die Parteien nach wie vor nicht fähig seien, auf die Bedürfnisse des anderen Elternteils einzugehen, miteinander zu kommunizieren und sich gegenseitig entgegenzukommen (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.3.2). Ohne das Verhalten des Gesuchstellers bewerten zu wollen, kann man jedenfalls sagen, dass es sicher nicht der Vertrauensbildung diente. Zwar folgte am darauffolgenden Samstag eine gewisse Gegenreaktion. Danach war die Gesuchsgegnerin aber (immerhin) bereit, zu den regelmässigen Samstagsbesuchen zurückzukehren. Hätte sie den Kontakt zwischen den Kindern und dem Gesuchsteller unterbinden und ihn von der Betreuung ausschliessen wollen, hätte sie anders auf den Vorfall reagiert. Insofern ist auch diese Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ergänzend lässt sich anführen, dass auch die Art und Weise der Prozessführung nicht vertrauensbildend gewirkt haben dürfte. Die Gesuchsgegnerin wurde von Anfang an als "frech, eigenmächtig, arrogant und rücksichtslos" charakterisiert (vgl. statt vieler Urk. 32 Rz. 18). Bereits die Vorinstanz zeigte zwar Verständnis dafür, dass der Gesuchsteller, der im Leben seiner Kinder gerne präsenter wäre, über die Entwicklung seiner Beziehung zu C._____ und D._____ seit der Elterntrennung ernüchtert sei. Das erkläre aber – so die Vorinstanz – nicht die Art und Weise, mit welcher er die Gesuchsgegnerin insbesondere als verantwortungsvolle Mutter zu diskreditieren versuche (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.3.2). Das Beharren der Gesuchsgegnerin auf ihrem Standpunkt ist auch vor diesem Hintergrund zu sehen und kann nicht allein auf einen vermeintlichen Mangel an Bindungstoleranz zurückgeführt werden. f) Seinen Antrag auf Einholung eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens begründet der Gesuchsteller mit der angeblichen Verweigerungshaltung der Gesuchsgegnerin. Es stelle sich die Frage, ob bei dieser eine Persönlichkeitsstörung vorliege, welche es vertieft – anhand eines fachpsychiatrischen Gutachtens – abzuklären gelte. Die Gesuchsgegnerin sei äusserst wandlungsfähig und könne – je nach Bedarf und Situation – gegen aussen sanft und unschuldig auftreten, dann aber, hinter den Kulissen, eine Unverfrorenheit und Rücksichtslosigkeit an den Tag legen, welche ihresgleichen suche (Urk. 107 Rz. 66). Den angeblichen psychiatrischen Abklärungsbedarf stützt der Gesuchsteller zudem darauf, dass die Gesuchs-

- 35 gegnerin den Aufenthaltsort der Kinder ohne jede Notwendigkeit heimlich, hinter seinem Rücken – ihn richtiggehend "austricksend' – um über 50 km weg- und in die lnnerschweiz verlegt habe. Sie schliesse ihn, wenn immer es ihr als möglich und opportun erscheine, vom Leben und Alltag der Kinder aus, gebe etwa gegenüber der Kita an, sie sei alleinerziehend und allein sorgeberechtigt, oder gaukle der Kinderärztin vor, sie sei alleinerziehend und habe das alleinige Sorgerecht (vgl. Urk. 107 Rz. 71). g) Die Darstellungen des Gesuchstellers sind über weite Strecken aktenwidrig. Der Umzug in die Innerschweiz erfolgte, weil er einen Umzug nach N.______ blockierte und die Gesuchsgegnerin ihre Stelle in Zürich bereits gekündigt hatte (vgl. E. III/2d). Von Heimlichtuerei oder Austricksen kann also keine Rede sein, auch wenn der Gesuchsteller dies immer wieder behauptet. Richtig ist hingegen, dass die Gesuchsgegnerin auf dem Anmeldeformular der Krippe angab, dass sie allein "care and custody" über die Kinder habe. Immerhin führte sie den Gesuchsteller als "Father/guardian" auf (vgl. Urk. 28/12–13). Auch gegenüber der Kinderärztin gab die Gesuchsgegnerin bei der Patientenanmeldung die Kontaktdaten des Gesuchstellers an (Urk. 129/7–8). Wenn die Gesuchsgegnerin angab, dass sie alleinerziehend sei, war dies zutreffend, da die Kinder faktisch unter ihrer alleinigen Obhut standen. Dass sie gegenüber der Kinderärztin angegeben hätte, allein sorgeberechtigt zu sein, ist nicht belegt und ergibt sich auch nicht aus Urk. 96. Anhaltspunkte für ein mutwilliges und rücksichtsloses Verhalten der Gesuchsgegnerin liegen daher nicht vor. Ebenso wenig kann von einer Verweigerungshaltung gesprochen werden (vgl. E. III/2f). Für die beantragten gutachterlichen Abklärungen besteht kein Anlass. Ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin bestehen nicht. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsteller die alternierende Obhut wohl kaum beantragt hätte, wenn er tatsächlich von einer Erziehungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin ausgegangen wäre (vgl. Urk. 108 E. III/C/2.3.1.4). 4. a) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann bei kleinen Kindern zumindest unter psychologischen Aspekten auch das Kriterium der Möglichkeit und der Bereitschaft der persönlichen Betreuung eine Rolle spielen. Aufgrund der

- 36 grundsätzlichen rechtlichen Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7) und vor dem Hintergrund der vorliegend seit der Geburt der Kinder gelebten Rollenverteilung komme diesem Kriterium hier eine eher geringe Bedeutung zu: Beide Parteien hätten in einem Vollzeitpensum gearbeitet, wobei beide ihre Arbeit angeblich zu einem grossen Teil im Homeoffice hätten erledigen können. Die Kinder seien bereits kurz nach der Geburt fremdbetreut worden und es seien bzw. wären auch künftig beide Elternteile in erheblichem Umfang auf Fremdbetreuung angewiesen. Die Vorinstanz hielt sodann fest, sowohl die Gesuchsgegnerin als auch der Gesuchsteller hätten mehrheitlich überzeugende und realistische Betreuungspläne vorgelegt (Urk. 108 E. III/C/2.3.4.1). Sie ging davon aus, dass die Gesuchsgegnerin in Uruguay zu 50 % arbeiten werde und ausserhalb der British School keine Fremdbetreuung benötige. Somit führe ein Umzug nach Uruguay für C._____ und D._____ unter dem Aspekt der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil sogar zu einer Verbesserung, da die Gesuchsgegnerin ihr Pensum reduzieren könne und die Kinder nicht mehr fremdbetreut werden müssten (Urk. 108 E. III/C/2.5.4). Diese Erwägung steht im Widerspruch dazu, dass die Vorinstanz aus unterhaltsrechtlicher Sicht von der Gesuchsgegnerin die volle Ausschöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten verlangte und ihr ein 100 %-Pensum anrechnete (Urk. 108 E. III/D/3.4.2). Die Frage, ob ein Umzug nach Uruguay eine bessere persönliche Betreuung durch einen Elternteil ermöglichen würde, muss daher offen bleiben. In Bezug auf den Gesuchsteller ist festzuhalten, dass seine berufliche Zukunft ungewiss ist. Zuletzt war er mit einem Start-up-Unternehmen auf dem deutschen Immobilienmarkt tätig. Seine Behauptung, er werde eine 80 %- Stelle antreten, steht im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung, wonach er 100 % vermittelbar sei (Urk. 141/16). b) Weiter fällt in Betracht, dass der Umzug nicht etwa der Gewinnung von Abstand oder der Abenteuerlust dient, sondern die Gesuchsgegnerin in ihre Heimat und in ihren Familienkreis zurückkehrt. Insbesondere die Grosseltern mütterlicherseits und auch die Schwester der Gesuchsgegnerin sind den Kindern bereits bekannt und vertraut. Die Kinder sprechen zudem Spanisch (und kaum Deutsch). Sie sind in der Schweiz geboren, aber noch nicht eingeschult. Sie dürften sich in

- 37 - G.______ problemlos integrieren. Entgegen den vom Gesuchsteller anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. September 2024 erstmals geäusserten Bedenken ist nicht davon auszugehen, dass die Kinder dort an Leib und Leben gefährdet wären. Während er das von der Gesuchsgegnerin als Wohnort in Aussicht genommene Viertel V._____ zunächst noch als "teuerste Wohngegend" bezeichnet hatte (Urk. 130 Rz. 32), sprach er plötzlich von der "gefährlichsten Gegend" (Prot. S. 28). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass – entgegen den haltlosen Vorbingen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 56 S. 19) – keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesuchsgegnerin nur sehr kurze Zeit in Uruguay bleiben würde, die Kinder dort bei Eltern und Verwandten deponieren und dann sofort ins Ausland, M.______, N.______, Brasilien etc. arbeiten gehen würde, bevor sie Uruguay dann definitiv verlassen und sich erneut in ein anderes Land in Südamerika oder in die USA, N.______ etc. absetzen und sich weiterhin vorab ihre steilen Karriere widmen würde (Urk. 108 E. III/C/2.5.4). c) Ferner kann festgehalten werden, dass das Gericht hinreichend beurteilen kann, ob ein Wegzug im Kindeswohl liegt. Auf die beantragte Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens ist zu verzichten. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, kann die Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien nicht generell an eine sachverständige Person delegiert werden. Im Eheschutzverfahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollen auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst (vgl. Urk. 108 E. II/3.3.3). Solche besonderen Umstände sind im vorliegend zu beurteilenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr begründete der Gesuchsteller seinen Antrag einzig mit dem "gravierenden und für die Kinder höchst einschneidenden Antrag auf Wegzug nach Südamerika" (vgl. Urk. 107 Rz. 43). 5. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungsmodell die überwiegende Bezugsperson der

- 38 - Kinder war, auch wenn diese stets in erheblichem Umfang fremdbetreut wurden. Der Grundsatz der Betreuungs- und Erziehungskontinuität spricht für ein Mitgehen der Kinder mit der Gesuchsgegnerin. Die Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin ist ausbaufähig; insgesamt bestehen aber keine Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit. Beide Parteien legten sodann grundsätzlich überzeugende und realistische Betreuungspläne vor. Insofern ist die Ausganslage neutral; es bleibt insbesondere offen, ob ein Umzug nach Uruguay eine bessere persönliche Betreuung durch einen Elternteil ermöglichen würde. Weitere Kriterien sprechen wiederum für den Wegzug: Die Gesuchsgegnerin kehrt in ihr Heimatland und in ihren Familienkreis zurück. Die Kinder haben in der Schweiz noch keine Schule besucht. Sie sprechen Spanisch (und kaum Deutsch). Ausgehend von der Prämisse, dass die hauptbetreuende Gesuchsgegnerin in ihr Heimatland zurückkehren will, sprechen die konkreten Umstände des Einzelfalls letztlich überwiegend dafür, dass das Wohl der Kinder besser gewahrt ist, wenn diese mit der Gesuchsgegnerin ausreisen. b) Soweit sich die Erstberufung gegen den Wegzug und die Zuteilung der Obhut an die Gesuchsgegnerin richtet, erweist sie sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1 des angefochtenen Urteils (Obhut) ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). In Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3 (Wegzug) verlangt die Gesuchsgegnerin mit der Zweitberufung die Weglassung der Einschränkung auf einen Zeitpunkt "nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist" (vgl. Urk. 123/107 Rz. 4). In der Tat erfordert die Formulierung eine Anpassung, nachdem beide Parteien Berufung erhoben haben. Der vorliegende Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht. Diese hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Eine sofortige Zulassung des Wegzugs könnte dazu führen, dass der vorliegende Entscheid vom Bundesgericht gar nicht mehr überprüft werden kann. Die Schweiz und Uruguay sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ). Im Zeitpunkt des tatsächlichen Wegzugs der Kinder in einen Haager Vertragsstaat kommt es zum Verlust der schweizerischen Jurisdiktion (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ), weshalb ein sofortiger Wegzug

- 39 nur mit Zurückhaltung bewilligt werden sollte (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.2; 143 III 193 E. 4). Eine wirkliche Dringlichkeit ist vorliegend nicht erkennbar. Falls die Kinder noch einmal die Gelegenheit erhalten sollen, ihre Grossmutter in Uruguay zu sehen (vgl. Prot. S. 11), können sie dies auch im Rahmen eines Ferienbesuchs tun. Der Wegzug ist daher frühestens 10 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu gestatten. Ein allfälliger weiterer Aufschub ist gegebenenfalls in das Ermessen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts zu stellen (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG). Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchsgegnerin wird gestattet, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2020, frühestens 10 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach G.______ (Uruguay) zu verlegen." IV. Der Gesuchsteller verlangt eine Ausdehnung seines Betreuungsanteils für die Zeit bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder; insbesondere rügt er, dass ihm kein Ferienbesuchsrecht eingeräumt worden sei (vgl. Urk. 107 Rz. 106 ff.). Vorab ist daran zu erinnern, dass die fragliche Regelung nur noch für eine beschränkte Dauer Geltung beanspruchen dürfte. Aus diesem Grund und auch weil die bisherige Regelung grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, ist einzig die Anordnung eines Ferienbesuchsrechts zu prüfen; den weitergehenden Ausdehnungswünschen des Gesuchstellers ist nicht zu entsprechen. Die Vorinstanz kam aus nachvollziehbaren Gründen zum Schluss, dass dem Gesuchsteller ein gerichtsübliches Feiertags- und Ferienbesuchsrecht einzuräumen sei (vgl. Urk. 108 E. III/C/4.3.3), vergass dann aber offenbar, ein solches anzuordnen. Die Gesuchsgegnerin verweist auf allgemeine psychologische Aspekte, bringt aber nichts vor, was im konkreten Fall gegen Ferienbesuche sprechen würde (vgl. Urk. 127 Rz. 161). Ihr ist sodann vorzuhalten, dass die von ihr angestrebte Auswanderung in absehbarer Zeit zwangsläufig zu Ferienbesuchen führen wird. In diesem Zusammenhang scheint sie solche (zu Recht) für mit dem Kindeswohl vereinbar zu halten. Es spricht daher nichts dagegen, bereits für die Zeit bis zum Wegzug ein Ferienbe-

- 40 suchsrecht anzuordnen. Die von der Gesuchsgegnerin beantragte Anpassung des Besuchsrechts an Freitagen (vgl. Urk. 123/107 Rz. 5) ist abzulehnen, zumal die Kinder im Kanton Zug erst im August 2026 kindergartenpflichtig werden (vgl. Urk. 131/1). Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uruguay) wird der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder wie folgt zu betreuen:  jeden Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,  an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr,  in ungeraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in geraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag,  in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 25. Dezember, von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember 12.00 Uhr,  in geraden Jahren über Silvester vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis am 1. Januar 12.00 Uhr (massgeblich ist die Jahreszahl an Silvester) und in geraden Jahren vom 1. Januar 12.00 Uhr bis am 2. Januar 18.00 Uhr,  während fünf Wochen Ferien pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück. Die Parteien haben sich jeweils drei Monate im Voraus über die Aufteilung der Ferien abzusprechen. Bei Nichteinigung kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu." V. 1. Zum Besuchsrecht in Uruguay erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der grossen Distanz zwangsläufig Ferienbesuche im Vordergrund stünden. Der Gesuchsteller sei deshalb für berechtigt und verpflichtet zu erklären, pro Jahr während sieben Wochen, wobei maximal zwei Wochen am Stück während der Sommerferien zu beziehen seien, auf eigene Kosten Ferien mit den Kindern C._____ und D._____ zu verbringen. Angesichts des Alters von D._____ und C._____ seien diese auch mit einer allfälligen Flugbegleitung für allein reisende Kinder noch nicht

- 41 in der Lage, selbstständig in die Schweiz zu reisen, werde doch eine solche bei grossen Fluggesellschaften erst ab fünf Jahren angeboten. Demnach habe der Gesuchsteller für die Dauer des Eheschutzentscheides einstweilen in Uruguay zu besuchen. Vor dem Hintergrund der längeren Zeitabstände zwischen den Besuchen rechtfertige es sich, dem Gesuchsteller zu Beginn der Ferienbesuche in den ersten zwei Tagen lediglich ein tageweises Besuchsrecht einzuräumen, damit sich C._____ und D._____ an ihn und die neue Situation gewöhnen könnten (Urk. 108 E. III/C/4.4.3). 2. Der Gesuchsteller hält die Einschränkung auf ein in den ersten zwei Tagen lediglich tageweises Besuchsrecht für diskriminierend und objektiv unbegründet. Als willkürlich erscheine auch, dass die Ferienkontakte "auf Kosten des Gesuchstellers in Uruguay zu erfolgen" hätten. Dazu bestehe nicht der geringste sachliche Grund. Die Parteien seien bereits während des Zusammenlebens mit den Kindern nach Uruguay und zurück in die Schweiz gereist. Gerade die Gesuchsgegnerin habe in den letzten Jahren, während welchen sie zahlreiche Male allein mit den Kindern nach Uruguay und zurück gereist sei, bewiesen und eingeräumt, dass die Kinder solche Überseereisen problemlos bewältigen könnten. Angezeigt und angemessen sei vielmehr, dass die "Hol-/Holregel" auch auf die Ferienbesuche angewendet werde, und dies auch mit Bezug auf die Tragung dieser Kosten (Urk. 107 Rz. 109 ff.). 3. Die Gesuchsgegnerin verweist auf die angeblichen Bedürfnisse der Kinder in dieser Situation, welche zuerst zwei Tage ohne Übernachtung verlangen würden (vgl. Urk. 127 Rz. 162). Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Kinder sind vier Jahre alt und sollten gerade im letzten Jahr eine tragfähige Bindung zum Gesuchsteller aufgebaut haben; zumindest sind gegenteilige Anhaltspunkte weder dargetan noch ersichtlich. Die Kinder werden sich auch nach einem Kontaktunterbruch von einigen Monaten ohne Weiteres auf ihren Vater einstellen können, wenn sie von der Gesuchsgegnerin angemessen darauf vorbereitet werden. Die entsprechende Einschränkung ist aufzuheben. Gegen die Gestattung von Besuchen ausserhalb Uruguays wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass die Kinder dadurch einen Grossteil ihrer Zeit mit Reisen verbringen würden, anstatt sie qualitativ sinnvoll zu

- 42 nutzen (vgl. Urk. 127 Rz. 163). Sie setzt sich nicht mit dem Argument auseinander, dass sie selbst in den letzten Jahren zahlreiche Reisen mit den Kindern nach Uruguay und zurück unternommen hat. Für C._____ und D._____ wird es im Hinblick auf die Identitätsfindung wichtig sein, nicht nur Kontakt zum Gesuchsteller, sondern auch zu dessen Verwandtschaft (insbesondere zu den Grosseltern väterlicherseits) zu haben. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, die Kultur und die Besonderheiten ihrer früheren Heimat kennen zu lernen. Im Übrigen besteht auch bei nationalen Sachverhalten grundsätzlich keine Verpflichtung, die Ferien am Wohnsitz des Kindes zu verbringen. Auch diese Einschränkung ist daher aufzuheben. Gegen die "Hol-/Holregel" ist ebenfalls nichts einzuwenden. Es ist der Gesuchsgegnerin durchaus zumutbar, die Kinder nach den Ferienbesuchen in Europa wieder abzuholen. Ihre Ferien wären dadurch nicht, wie sie zu Unrecht behauptet (vgl. Urk. 127 Rz. 164), nahezu aufgebraucht. Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 des angefochtenen Urteils ist folglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Ab dem Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach G.______ (Uruguay) wird der Gesuchsteller für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit den Kindern C._____ und D._____ auf eigene Kosten sieben Wochen Ferien pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück, zu verbringen. Ab dem Schuleintritt von C._____ und D._____ hat der Gesuchsteller das Ferienbesuchsrecht während der Schulferien auszuüben. Es gilt die Hol-/Holregel, das heisst der Gesuchsteller holt die Kinder jeweils auf seine Kosten bei der Gesuchsgegnerin ab und die Gesuchsgegnerin holt die Kinder nach Abschluss des Ferienbesuchsrecht jeweils auf ihre Kosten beim Gesuchsteller ab." Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 2–4 sind nur für den Fall angefochten, dass der Wegzug nicht zu bewilligen wäre, weshalb das erstinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). VI. 1. a) Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob die Kinder C._____ und D._____ in Uruguay in die Deutsche Schule oder in die British School eingeschult

- 43 werden sollen. Die Vorinstanz verwies darauf, dass im Falle der Uneinigkeit das Prinzip der Pflicht zur gemeinsamen Entscheidung gelte. Erst wenn die Uneinigkeit der Eltern für das Kind zu einer Situation führe, welche eine Kindeswohlgefährdung darstellen könnte, müssten die zuständigen Behörden oder das Gericht (bei hängigen eherechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 315a ZGB) die entsprechenden Massnahmen treffen. Dies sei unter anderem der Fall, wenn durch anhaltende Konflikte über Entscheidungen der Schutz der Gesundheit des Kindes gefährdet werde oder bspw. die Einschulung nicht erfolgen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung einiger-massen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen seien. Nicht erforderlich sei, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht habe (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass C._____ und D._____ erst drei Jahre alt seien. Ihre Einschulung stehe somit nicht kurz bevor, weshalb die Entscheidung betreffend die Schulwahl zeitlich nicht dringlich sei. Somit führe die Uneinigkeit der Parteien nicht zu einer Situation, welche eine Kindswohlgefährdung darstelle. Wenn sich die Parteien nach dem Umzug der Gesuchsgegnerin mit den Kindern nach Uruguay sowie kurz vor der Einschulung der Kinder immer noch nicht einig darüber seien, in welche Schule C._____ und D._____ gehen sollen, erscheine es sachgerechter, diesen Entscheid den Behörden vor Ort zu überlassen, zumal diese aufgrund ihrer örtlichen Nähe besser in der Lage sein würden, das Wohl der Kinder zu beurteilen (Urk. 108 E. II/C/7.4). Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids fand die sinngemässe Abweisung des gesuchstellerischen Antrags keine Erwähnung. b) Die Argumentation der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Zwar sind unterschiedliche Auffassungen in Erziehungsfragen als Teil der Lebenswirklichkeit bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Im vorliegenden Fall drängt sich jedoch ein Entscheid auf. Es geht nicht nur um die Einschulung der Kinder in den obligatorischen Schulunterricht; das Betreuungskonzept der Gesuchsgegnerin beruht auch darauf, die Kinder nach der Auswanderung von Anfang an im Vorschulbereich der (von ihr gewünschten) British School beschulen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die andauernde Uneinigkeit der Parteien das Kindeswohl gefährdet.

- 44 - 2. a) Der Gesuchsteller wünscht sich, dass die Kinder in der Deutschen Schule in G.______ eingeschult werden, wo sie in Spanisch, Englisch und Deutsch unterrichtet würden, das internationale deutsche Abitur machen, die deutsche Sprache und Kultur erlernen bzw. beibehalten könnten und damit auch die Möglichkeit hätten, später in Deutschland oder in der Schweiz ein Hochschulstudium zu absolvieren (Urk. 56 R

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