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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.07.2024 LE230055

24. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·11,707 Wörter·~59 min·3

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230055-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber Dr. J. Trachsel Beschluss und Urteil vom 24. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 31. Juli 2023 (EE220175-L)

- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 13 S. 2 f., Urk. 31 S. 2-5, Prot. I S. 145 f., sinngemäss; zu den Rechtsbegehren Nrn. 1.-6. vgl. Urk. 74 S. 2 f.): 7. Es sei ein angemessener Unterhaltsbeitrag für die Kinder von CHF 1'150.– pro Kind und Monat zzgl. allfälliger Kinderzulagen festzusetzen. 8. Es sei festzustellen, dass kein persönlicher Unterhalt geschuldet ist. Eventualiter sei ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 1'000.– bis längstens 31. Juli 2023, subeventualiter bis längstens zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens festzusetzen. 9. Es sei dem Gesuchsteller zu bewilligen, allfällige freiwerdende Boni zur Tilgung offener insb. (Steuer-) Schulden zu verwenden. 10. Die Vermieterin Dr. C._____ sei anzuweisen, den Mietvertrag der Wohnung im D._____ 1, … Zürich, auf die Gesuchsgegnerin alleine zu überschreiben, unter Entlassung des Gesuchstellers aus der Haftung. Der Gesuchsteller sei zu berechtigen, die Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung der Gesuchsgegnerin sowie die Mietzinse ihrer Wohnung bis zu seiner Entlassung aus dem Mietvertrag von allfälligen Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 7 und 8 vorstehend in Abzug zu bringen und direkt an die Gläubiger (Versicherung und Vermietung) zu bezahlen. 11. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller für das Jahr 2022 ab 1. November 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 13'000.– bezahlt hat. 12. Es sei die Gesuchsgegnerin damit zu beauftragen, das Auto, das in E._____ steht, reparieren zu lassen und für den von ihr geltend gemachten Verkaufspreis zu verkaufen. Das Geld sei zunächst zur Tilgung der offenen Steuerschulden 2022 der Familie zu verwenden und im Übrigen unter den Parteien hälftig aufzuteilen. 13. Alle abweichenden Anträge der Gesuchsgegnerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 14. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin zzgl. MwSt. von 7.7%. Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 15 S. 1-3, Urk. 42 S. 1 f.; Prot. I S. 19 und 174, sinngemäss; zu den Rechtsbegehren Nrn. 1.-8. vgl. Urk. 74 S. 3-5) 9. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge jeweils zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen:

- 3 - Für F._____ CHF 2'090.00 ab November 2022 Für G._____ CHF 7'180.00 ab November 2022 (davon CHF 4'813.85 als Betreuungsunterhalt). 10. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin persönlich einen monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'146.00 zu bezahlen, zahlbar ab November 2022. Eventualantrag: Sollte der Betreuungsunterhalt tiefer als CHF 4'813.85/Mt. ausfallen, so sei der Differenzbetrag als persönlicher Unterhaltsbeitrag an die Gesuchsgegnerin zusätzlich zu Abs. 1 hiervor zu bezahlen. 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 9 und 10 hiervor seien gerichtsüblich zu indexieren. 12. Es sei der Gesuchsteller unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 170 ZGB umfassend über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im In- und Ausland Auskunft zu geben. Der Gesuchsteller hat insbesondere folgende Dokumente zu edieren: a) H._____ AG, 2, Sparkonto b) H._____ AG, 3, Privatkonto c) H._____ AG, 4, Kontokorrent EUR d) 3. Säule Guthaben e) Arbeitsvertrag bei der H._____ zzgl. Reglemente f) Police einer allfälligen Rechtsschutzversicherung g) Grundbuchauszug der Liegenschaft I._____ 5, J._____. Der Gesuchsteller hat insbesondere Auskunft darüber zu geben, a) welche Hausratsgegenstände er bereits aus der ehelichen Liegenschaft mitgenommen hat; b) ob er abgesehen von den Vermögenswerten bei der H._____ Zürich und von der Wohnung in Deutschland weitere Vermögenswerte im Inund Ausland besitzt und falls ja, welche. 13. Der Antrag, die Vermieterin Dr. C._____ sei anzuweisen, den Mietvertrag der Wohnung im D._____ 1, … Zürich, auf die Gesuchsgegnerin alleine zu überschreiben, unter Entlassung des Gesuchstellers aus der Haftung, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 14. Der Antrag, es sei die Gesuchsgegnerin zu beauftragen, das Auto, das in E._____ steht, reparieren zu lassen und für den von ihr geltend gemachten Verkaufspreis zu verkaufen und das Geld sei zunächst zur Tilgung der offe-

- 4 nen Steuerschulden 2022 der Familie zu verwenden und im Übrigen unter den Parteien hälftig aufzuteilen, sei abzuweisen. 15. Es seien sämtliche Rechtsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist bzw. soweit sie den gesuchsgegnerischen Rechtsbegehren widersprechen. 16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% MwSt. zu Lasten des Gesuchstellers. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 31. Juli 2023: (Urk. 87 S. 61 ff. = Urk. 77 S. 4 ff. = Urk. 83 S. 61 ff.; Urk. 80) 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder F._____ und G._____ einen monatlichen Beitrag an die Kinderkosten (zuzüglich allfällige Kinder- und Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: ab 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023: Für F._____: - CHF 1'572.–; Für G._____: - CHF 1'663.–; ab 1. November 2023 bis 31. Juli 2024: Für F._____: - CHF 1'813.–; Für G._____: - CHF 1'757.–; ab 1. August 2024: Für F._____: - CHF 2'039.–; Für G._____: - CHF 1'983.–; Die Beiträge an die Kinderkosten sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird kein Betreuungsunterhalt geschuldet. 2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, mit den obgenannten Beiträgen des Gesuchstellers an den Unterhalt der Kinder insbesondere die Kosten der Kinder für Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, ausser-

- 5 schulische Betreuung wie Hortkosten, Kosten fürs Handy, Taschengeld, Freizeitkurse und Schulkosten zu bezahlen. Im Übrigen übernehmen die Parteien diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim jeweils betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Kosten für Ferienhort oder Ausflüge während der Ferien) selber. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: ab 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023: - CHF 4'001.–; ab 1. November 2023 bis 31. Juli 2024: - CHF 3'018.–; ab 1. August 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens - CHF 1'099.–. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Der Gesuchsteller wird darüber hinaus verpflichtet, im Sinne eines weiteren Beitrags an die Kinderkosten bzw. im Sinne eines weiteren Unterhaltsbeitrags an die Gesuchsgegnerin persönlich, ab dem Jahre 2024 der Gesuchsgegnerin die Hälfte des CHF 20'472.– übersteigenden Betrags des Netto- Jahresbonus zu bezahlen, zahlbar jeweils nach Erhalt der entsprechenden Bonusauszahlung. 5. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Indexierung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 1 und 3 hiervor wird abgewiesen. 6. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen:

- 6 -  Gesuchsteller: CHF 14'273.– (ab 1. November 2022; 100% Pensum, inkl. Bonusanteil im Umfang von CHF 1'706.– und nicht verbrauchter Spesenanteil von CHF 317.–), ab dem Jahr 2024 zuzügl. eines monatlichen Anteils des CHF 20'472.– übersteigenden Nettojahresbonus (übersteigender Betrag: 12 Monate)  Gesuchsgegnerin: CHF 330.– (1. November 2022 bis 31. Oktober 2023; Mietertrag) CHF 1'809.– (1. November 2023 bis 31. Juli 2024; 20%-Pensum hypothetisch und Mietertrag) CHF 4'437.– (ab 1. August 2024; 50%-Pensum hypothetisch mit Lohn abgeschlossene Lehrerausbildung und Mietertrag)  Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.– Familienrechtlicher Bedarf pro Monat (jeweils inkl. Steuern):  Gesuchsteller: CHF 4'731.– (1. November 2022 - 31. Oktober 2023; davon bleiben CHF 122.– ungedeckt) CHF 4'820.– (1. November 2023 - 31. Juli 2024; zuzügl. Überschussanteil von CHF 263.–) CHF 5'077.– (ab 1. August 2024; zuzügl. Überschussanteil von CHF 990.–)  Gesuchsgegnerin: CHF 4'453.– (1. November 2022 - 31. Oktober 2023; davon bleiben CHF 122.– ungedeckt) CHF 4'564.– (1. November 2023 - 31. Juli 2024; zuzügl. Überschussanteil von CHF 263.–) CHF 4'546.– (ab 1. August 2024; zuzügl. Überschussanteil von CHF 990.–)  F._____: 1. November 2022 - 31. Oktober 2023 CHF 1'772.– (bei der Mutter) CHF 1'214.– (beim Vater) 1. November 2023 - 31. Juli 2024 (zuzügl. Überschussanteil von CHF 62.– je Elternteil)

- 7 - CHF 1'951.– (bei der Mutter) CHF 1'240.– (beim Vater) ab 1. August 2024 (zuzügl. Überschussanteil von CHF 233.– je Elternteil) CHF 2'006.– (bei der Mutter) CHF 1'310.– (beim Vater)  G._____ : 1. November 2022 - 31. Oktober 2023 CHF 1'863.– (bei der Mutter) CHF 1'214.– (beim Vater) 1. November 2023 - 31. Juli 2024 (zuzügl. Überschussanteil von CHF 62.– je Elternteil) CHF 1'895.– (bei der Mutter) CHF 1'240.– (beim Vater) ab 1. August 2024 (zuzügl. Überschussanteil von CHF 233.– je Elternteil) CHF 1'950.-- (bei der Mutter) CHF 1'310.-- (beim Vater) 7. Der Gesuchsteller wird unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 170 ZGB umfassend über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im In- und Ausland Auskunft zu erteilen: Namentlich wird er verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die folgenden Dokumente vorzulegen: a) H._____ AG, 2, Sparkonto b) H._____ AG, 3, Privatkonto c) H._____ AG, 4, Kontokorrent EUR d) 3. Säule Guthaben e) Arbeitsvertrag bei der H._____ zzgl. Reglemente f) Police einer allfälligen Rechtsschutzversicherung g) Grundbuchauszug der Liegenschaft I._____ 5, J._____

- 8 - Sodann wird er verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Auskunft darüber zu geben, h) welche Hausratsgegenstände er bereits aus der ehelichen Liegenschaft mitgenommen hat; i) ob er abgesehen von den Vermögenswerten bei der H._____ Zürich und von der Wohnung in Deutschland weitere Vermögenswerte im In- und Ausland besitzt und falls ja, welche. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 8. Der Antrag des Gesuchstellers um Bewilligung der Verwendung von allfällig freiwerdenden Boni zur Tilgung offener insb. (Steuer-) Schulden wird abgewiesen. 9. Der Antrag des Gesuchstellers um Feststellung, dass er für das Jahr 2022 ab 1. November 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF. 13'000.– bezahlt hat, wird abgewiesen. 10. Der Antrag des Gesuchstellers um Anweisung an die Vermieterin der ehelichen Wohnung im D._____ 1, … Zürich, den entsprechenden Mietvertrag auf die Gesuchsgegnerin allein zu überschreiben, wird abgewiesen. 11. Der Antrag des Gesuchstellers, er sei für berechtigt zu erklären, die Prämien für Hausrats- und Haftpflichtversicherung der Gesuchsgegnerin sowie die Mietzinse der Wohnung im D._____ 1, … Zürich, bis zu seiner Entlassung aus dem Mietvertrag bei den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 3 in Abzug zu bringen und direkt an die Versicherung und Vermieterin zu bezahlen, wird abgewiesen. 12. Der Antrag des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin sei damit zu beauftragen, das Auto, das im Moment in E._____ steht, reparieren zu lassen und für den von ihr geltend gemachten Verkaufspreis zu verkaufen sowie das Geld zur Tilgung der offenen Steuerschulden 2022 der Familie zu verwenden und im Übrigen unter den Parteien hälftig aufzuteilen, wird abgewiesen.

- 9 - 13. Die Entscheidgebühr für das Verfahren wird wie folgt festgesetzt:  CHF 5'000.– für die Teilurteile vom 24. Februar 2023 und vom 21. April 2023;  CHF 2'700.– für das Endurteil. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'535.–. 14. Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16. [schriftliche Mitteilung] 15. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 86 S. 2-4): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Juli 2023 hinsichtlich der Dispositivziffer 1 wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Kinder F._____ und G._____ einen monatlichen Beitrag an die Kinderkosten zzgl. KZ wie folgt zu bezahlen: a. ab 1. November 2022 - 31. Oktober 2023: i. für F._____: CHF 1'452.–; ii. für G._____: CHF 1'585.–; b. ab 1. November 2023 - 31. Juli 2024: i. für F._____: CHF 1'585.–; ii. für G._____: CHF 1'585.–; c. ab 1. August 2024: i. für F._____: CHF 1'585.–; ii. für G._____: CHF 1'585.–; 2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Juli 2023 hinsichtlich der Dispositivziffer 3 wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, wobei die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, Mehreinnahmen über den zugrunde gelegten Verdienst unverzüglich zu melden und sich ab dem Monat der Erzielung dieser Mehreinnahmen an einen allfälligen nachfolgend bezifferten persönlichen Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen: a. ab 1. November 2022 - 31. Oktober 2023:

- 10 - CHF 3'764.– b. ab 1. November 2023 - 31. Juli 2024: CHF 2'852.– c. ab 1. August 2024 sei festzustellen, dass kein persönlicher Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet ist. 3. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Juli 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 4, 7, 8 und 9 […] aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: a. Dispositivziffer 4 sei ersatzlos zu streichen. b. Stattdessen sei der Berufungskläger zu berechtigen, allfällige freiwerdende Boni zur Tilgung offener (Steuer-)Schulden zu verwenden. c. Ziff. 7 sei ersatzlos zu streichen. d. Ziff. 8 sei durch folgende Dispositivziffer zu ersetzen: Der Antrag des Berufungsklägers um Bewilligung der Verwendung allfällig freiwerdender Boni zur Tilgung offener insbes. (Steuer-)Schulden wird gutgeheissen. e. Ziff. 9 sei zu streichen. Stattdessen seien CHF 13'000.– an die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers seit 1. November [2022] anzurechnen. 4. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Juli 2023 hinsichtlich der Dispositivziffer 6 wie folgt abzuändern: a. Einkommen Gesuchsteller anrechenbar: CHF 13'136.– (ab 1. November 2022, 100% Pensum inkl. Bonusanteil von CHF 569.– und nicht verbrauchter Spesenanteil von CHF 317.–), eventualiter CHF 14'273.– (darüberhinausgehende Einnahmen [Fixlohn oder Boni] bleiben unberücksichtigt). b. Einkommen der Berufungsbeklagten: CHF 330.– (…), CHF 1'809.– (1. November 2023 bis 31. Juli 2024; 20% Pensum); CHF 4'437.– (…). c. CHF 1'809.– 5. Es sei der Berufung hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des Urteils sei entsprechend aufzuschieben, und zwar alle rückwirkenden Unterhaltsbeiträge sowie für die Zeit von 1. November 2023 bis 31. Juli 2024 für die den Betrag von CHF 6'473.– übersteigenden und hernach für die den Betrag von CHF 3'620.– übersteigenden Unterhaltsbeiträge. 6. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt. von 7.7% bzw. 8.1%." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 95 S. 2):

- 11 - "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. EE220175) vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. A._____ (Berufungskläger, nachfolgend: Gesuchsteller) und B._____ (Berufungsbeklagte, nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sind seit dem tt. Mai 2013 verheiratet (Urk. 97; Urk. 1 Rz. 4) und die Eltern von F._____, geb. tt.mm.2013 (nachfolgend: F._____) und F._____, geb. tt.mm.2016 (nachfolgend: G._____; gemeinsam: die Kinder). Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige. 2. Mit Gesuch vom 10. August 2022 (Urk. 1) machte der Gesuchsteller vor der Vorinstanz das Eheschutzverfahren anhängig. Im Rahmen dessen fällte die Vorinstanz am 21. April 2023 ein Teilurteil, mit welchem sie festhielt, dass die Parteien seit dem 1. November 2022 getrennt leben, die alternierende Obhut vorsah, den Wohnsitz der Kinder bei der Gesuchsgegnerin festlegte, eine Betreuungsregelung traf, eine therapeutische Begleitung der Kinder anordnete, den Parteien eine Weisung zum Umgang mit den Kindern erteilte, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anordnete, die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den Kindern zuwies und einen Antrag betreffend die Nutzung von Fahrrädern abwies (Urk. 74 S. 170-173). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Hernach fällte die Vorinstanz am 31. Juli 2023 das Endurteil, in welchem der Kinder- und Ehegattenunterhalt und damit zusammenhängende Anträge behandelt wurden (Urk. 87). Bezüglich des übrigen Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil vom 31. Juli 2023 (Urk. 87 S. 4-8) verwiesen werden. 3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Juli 2023 liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. November 2023 (Poststempel) rechtzeitig Beru-

- 12 fung erheben (Urk. 85, 86). Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'500.– ging innert der mit Präsidialverfügung vom 22. November 2023 angesetzten Frist ein (Urk. 91, 92). Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegnerin die Berufungsschrift samt Beilagen (Urk. 86, 89, 90/3-10) zugestellt, und es wurde ihr die zehntägige Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 94). Die Berufungsantwort erging innert Frist am 12. Februar 2024 (Datum Poststempel; Urk. 95). Mit Verfügung vom 4. März 2024 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsteller zugestellt (Urk. 96). Der Gesuchsteller ersuchte rechtzeitig mit Eingabe vom 22. März 2024 um Fristansetzung zur Erstattung einer freigestellten Replik, reichte eine solche aber noch vor Fristansetzung mit Eingabe vom 2. April 2024 ein (Urk. 99). Die Replik wurde mit Verfügung vom 2. April 2024 der Gesuchsgegnerin zugestellt (Urk. 100), woraufhin diese am 12. April 2024 die Duplik erstattete. Die Duplik wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 101+102). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht (Urk. 103+104). 4. Die Sache erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden. II. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 6-9 des Urteils vom 31. Juli 2023. Die Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 10-12 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4).

- 13 - 3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, Art. 310 N 37 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Rechtliches Gehör und vorinstanzliche Beratungsphase

- 14 - 1. Die Vorinstanz hat den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2023 die Beratungsphase angezeigt. Gleichzeitig verlangten die Parteien, dass das Gericht ihnen einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zusende (Prot. I S. 184). Diesem Wunsch kam die Vorinstanz nach und sandte den Parteien einen Vergleichsvorschlag unter Fristansetzung zur Stellungnahme (Urk. 47, 48/1+2). Es kam zu keiner Einigung zwischen den Parteien, weshalb die Vorinstanz am 21. April 2023 das Teilurteil (Urk. 74) und am 31. Juli 2023 das Endurteil (Urk. 87) fällte. In dem Zusammenhang rügt der Gesuchsteller, dass die Vorinstanz durch die Zustellung des Vergleichsvorschlags die Beratungsphase aufgehoben habe. Daher habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt, indem sie die Noven aus seiner Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag vom 17. April 2023 unberücksichtigt gelassen habe (Urk. 54+55; Urk. 86 Rz. 5; Urk. 99 Rz. 5 f.). Die Gesuchsgegnerin wendet hiergegen ein, dass der Aktenschluss am 20. März 2023 eingetreten sei. Ohnehin sei die Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag keine Rechtsschrift im gesetzlichen Sinn und beträfen die darin enthaltenen Ausführungen nicht den vorliegend interessierenden Unterhalt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers liege deshalb nicht vor (Urk. 95 Rz. 6 f.; Urk. 101 Rz. 5). 2.1 Die Vorinstanz hat anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2023 unmittelbar nach der Ankündigung, dass sie in die Beratungsphase trete, die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags eröffnet (Prot. I S. 184). Es war den Parteien gleichwohl verwehrt, sowohl echte als auch unechte Noven nach Aktenschluss vorzubringen, zumal der Prozess aufgrund der Spruchreife in die Phase der Urteilsberatung eingetreten war. 2.2 An den Vergleichsvorschlag (Urk. 47) ist das Gericht nicht gebunden. Wie die Parteien bei unpräjudiziellen Vergleichsgesprächen Zugeständnisse machen dürfen, ohne Nachteile im Entscheidfall befürchten zu müssen, liegt es auch im Ermessen des Gerichts, zur Erarbeitung eines Vergleichsvorschlags anders zu rechnen als im Entscheidfall. Aus Abweichungen zwischen dem unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag und dem Endentscheid eine Rechtsverletzung abzuleiten (Urk. 99 Rz. 7), ist daher schon im Ansatz nicht möglich. Massgebend ist nachfol-

- 15 gend (s.u. IV.) einzig, ob die Vorinstanz gestützt auf die Beweislage im Urteil (Urk. 87) den Unterhalt korrekt festgesetzt hat. Dabei können unter Berücksichtigung der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) im Berufungsverfahren auch Beweismittel von Bedeutung sein, die erst im Rahmen der Stellungnahmen zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag (insb. Urk. 50/3 und 53/6) eingereicht worden sind, wie es der Gesuchsteller für den Eventualfall beantragte (Urk. 86 S. 7). Soweit nachfolgend auf diese Dokumente Bezug genommen wird (s.u. IV.2.1.4, IV.4.7), ist dies unproblematisch, da beide Parteien davon Kenntnis haben (Urk. 74 S. 11; Urk. 75/1+2). Inwiefern die Vorinstanz durch die Nichtberücksichtigung der zweiten Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag (Urk. 54+55) deren rechtliches Gehör verletzt haben soll (Urk. 86 Rz. 5; Urk. 99 Rz. 5), ist nicht ersichtlich, zumal jene Eingaben das vorliegend interessierende Unterhaltsthema nicht betrafen (zutreffend: Urk. 95 Rz. 7). IV. Unterhalt 1. Anwendbares Recht 1.1 Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Bezüglich familiärer Unterhaltspflichten besteht das von der Schweiz ratifizierte Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.01; nachfolgend: HUntÜ 1973). Das HUntÜ 1973 ersetzt in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (SR 0.211.221.431; Art. 18 Abs. 1 HUntÜ 1973). Sowohl die Schweiz als auch Deutschland sind Vertragsparteien des HUntÜ 1973. Vorliegend gelangt das HUntÜ 1973 zur Anwendung (das HUntÜ 1973 gilt erga omnes, weshalb es für dessen Anwendbarkeit nicht darauf ankommt, ob die Parteien einem Vertragsstaat angehören: Art. 3 HuntÜ 1973; ZK IPRG-Siehr/Markus, Art. 83 N 1). 1.2 Massgebend ist das am gewöhnlichen Aufenthaltsort der unterhaltsberechtigten Person geltende innerstaatliche Recht (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ 1973). So-

- 16 wohl die Gesuchsgegnerin als auch die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz. Es gelangt damit schweizerisches Recht zur Anwendung. 2. Einkommen 2.1 Einkommen des Gesuchstellers 2.1.1 Zum Einkommen des Gesuchstellers erwog die Vorinstanz, dass das monatliche Nettoeinkommen von fix CHF 12'250.– unbestritten und davon auszugehen sei (Urk. 87 S. 21; Urk. 11 Rz. 2; Urk. 12/1 [CHF 12'650.– abzgl. Kinderzulagen von gesamt CHF 400.–]). Hinsichtlich des Bonus sei zu berücksichtigen, dass dem Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge für das Jahr 2022 ein solcher von CHF 23'000.– brutto zugesagt worden sei (Urk. 87 S. 21; Prot. I S. 165). Zwar habe es im Bankensektor Turbulenzen gegeben, doch sei zufolge der Übernahme der H._____ AG durch die K._____ AG "die Talsohle überschritten". Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller auch in Zukunft einen Bonus von CHF 23'000.– brutto erwirtschaften werde (Urk. 87 S. 21 f.). Nachdem der Bonus des Jahres 2021 brutto CHF 33'350.– betragen habe, was netto CHF 29'698.– (ca. 89% des Bruttobonus) ergeben habe, sei auch in Bezug auf den anzurechnenden Bruttobonus von CHF 23'000.– ein Abschlag von 11% vorzunehmen, was einen jährlichen Nettobonus von CHF 20'470.– ergebe (Urk. 87 S. 22 f. m.H. auf Urk. 11 Rz. 3). Inwieweit der Gesuchsteller erhaltene Boni im Falle eines Wechsels der Arbeitsstelle an die Arbeitgeberin zurückzahlen müsste, könne offenbleiben, da die Familie derzeit auf das Einkommen, welches der Gesuchsteller bei der aktuellen Arbeitgeberin erziele, angewiesen sei (Urk. 87 S. 22). Des Weiteren seien unbestrittenermassen vom Gesuchsteller nicht effektiv verbrauchte Pauschalspesen von CHF 317.– pro Monat als Einkommen anzurechnen (Urk. 87 S. 23; Urk. 11 Rz. 2; Urk. 15 Rz. 38). Auf diese Weise gelangte die Vorinstanz zu einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers in der Höhe von CHF 14'273.– (d.h. CHF 12'250.– [Fixum] + CHF 1'706.– [Bonus] + CHF 317.– [unverbrauchte Pauschalspesen]). 2.1.2 Gegen diese vorinstanzliche Einkommensfestlegung wendet der Gesuchsteller ein, dass der Bonus unter der Bedingung ausgezahlt werde, dass er

- 17 während der auf den Bonus folgenden 36 Monate bei der Arbeitgeberin angestellt bleibe. Erst 36 Monate nach der Bonusauszahlung könne er bedingungslos über den Bonus verfügen. Zuvor sei sein Bonusanspruch pro rata temporis teils bedingt, teils unbedingt. Dies bedeute, dass der ausgezahlte Bonus für ihn pro Monat zu 1/36 unbedingt, sprich frei verfügbar, werde (Urk. 86 Rz. 16 m.H. auf Prot. I S. 41; sog. "Upfront-Cash-Award"). Indem die Vorinstanz dies unberücksichtigt gelassen habe, habe sie unzulässigerweise in die Wirtschaftsfreiheit des Gesuchstellers eingegriffen, weil ihm dadurch der Wechsel der Arbeitsstelle verunmöglicht werde. Richtigerweise hätte ihm folglich lediglich 1/3 des Bonus angerechnet werden dürfen. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage demnach nicht CHF 14'273.– (Urk. 87 S. 23), sondern CHF 13'136.– (d.h. CHF 12'250.– [Fixum] + CHF 569.– [1/3 des monatlichen Bonus von CHF 1'706.–] + CHF 317.– [unverbrauchte Pauschalspesen]; Urk. 86 Rz. 17, 22; Urk. 99 Rz. 13). 2.1.3 Die Gesuchsgegnerin betont, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit auch schon höhere Boni von bis zu CHF 44'000.– erhalten habe (Prot. I S. 41). Auch sei es möglich, dass der Bonus für das Jahr 2022 höher als die behaupteten CHF 23'000.– ausgefallen sei, zumal dieser nicht belegt sei. Entsprechend werde die Edition der Belege zum Bonus des Jahres 2022 verlangt. Im Ergebnis schliesst sich die Gesuchsgegnerin aber der vorinstanzlichen Einkommensfestlegung an, welche rechtlich korrekt erfolgt sei (Urk. 95 Rz. 13-19; Urk. 101 Rz. 12-14). 2.1.4 Die Höhe des angerechneten Bonus (CHF 23'000.– brutto bzw. rund CHF 20'472.– netto pro Jahr [die Differenz von CHF 2.–/Monat im Vergleich zur unter IV.2.1.1 genannten Nettobonushöhe ist auf die Rundung infolge der Teilung von CHF 20'470.– durch zwölf Monate zurückzuführen; nachfolgend wird vom gerundeten Betrag von CHF 20'472.– ausgegangen]) ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstrittig geblieben. Zwar führt die Gesuchsgegnerin an, dass der Bonus des Gesuchstellers früher auch höher ausgefallen sei, erblickt aber in der vorinstanzlichen Prognose keine Rechtsverletzung (Urk. 95 Rz. 19, 25). In der Regel wird zwar auf den Durchschnittswert mehrerer Vorjahre abgestellt (Maier,

- 18 - Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 696). Angesichts der gerichtsnotorischen Verwerfungen im Zusammenhang mit der Übernahme der H._____ durch die K._____ ist es aber derzeit schwer abschätzbar, inwieweit die Boni des Gesuchstellers in der Zukunft wieder steigen werden. Die Aussagen des Gesuchstellers, wonach sein Bonus für das Jahr 2022 CHF 23'000.– brutto betrage (Prot. I S. 165), erscheinen zudem als glaubhaft und sind auch belegt (Urk. 50/3). Es ist ihm für die Unterhaltsberechnung deshalb ein Jahresbonus in der Höhe von rund CHF 20'472.– netto anzurechnen. Des Weiteren bleiben die den Betrag von jährlich CHF 23'000.– brutto bzw. rund CHF 20'472.– netto übersteigenden Boni nicht unberücksichtigt (s.u. IV.4.6). Aus diesen Gründen erscheint es als zutreffend, beim Einkommen einen Mindestjahresbonus von CHF 20'472.– anzurechnen. 2.1.5 Zu klären bleibt die Frage, ob die dem Gesuchsteller ausgezahlten Jahresboni auf 12 oder 36 Monate verteilt als Einkommen anzurechnen sind. Der Gesuchsteller hat zwar ausgeführt, dass ein Jahresbonus für ihn pro Jahr zu 1/3 frei verfügbar werde und ihn erst nach drei Jahren keine Rückzahlungspflicht infolge eines Stellenwechsels mehr treffe (Prot. I S. 8, 41). Entgegen dem Gesuchsteller ist dies indes nicht unbestritten geblieben (Urk. 86 Rz. 16; Urk. 95 Rz. 18; Prot. I S. 18). Die Vorinstanz liess die Frage offen, da derzeit für den Gesuchsteller ohnehin ein Wechsel der Arbeitsstelle aufgrund der finanziellen Situation ausser Betracht falle (Urk. 87 S. 22). In dieser Pauschalität kann dem nicht zugestimmt werden – dem Gesuchsteller steht es nach wie vor frei, die Arbeitsstelle zu wechseln. In der Folge müsste die neue Situation gegebenenfalls im Rahmen eines Abänderungsverfahrens neu beurteilt und die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei Verschlechterung der Einkommenssituation geprüft werden. Solange sich diese Frage aber nicht tatsächlich stellt, ist von der aktuellen Einkommenssituation auszugehen. So mag es zwar zutreffen, dass bei einer isolierten Betrachtung des einzelnen Jahresbonus jeweils pro Jahr nur 1/3 desselben frei wird. Massgebend ist aber eine jahresübergreifende Betrachtungsweise. Im zweiten Jahr nach der Implementierung des sog. "Upfront-Cash-Award" (Prot. I S. 41) hat der Gesuchsteller mithin bereits 2/3 des Betrags des Vorjahresbonus plus 1/3 des Bonus des zweiten Jahres zur effektiven Verfügung; im dritten Jahr

- 19 steht dem Gesuchsteller der volle Bonus aus dem ersten Jahr, 2/3 des Bonus aus dem zweiten und 1/3 des Bonus aus dem dritten Jahr zur effektiven Verfügung. Diese jahresübergreifende Betrachtungsweise zeigt, dass es der Einfachheit halber gerechtfertigt ist, pro Jahr den vollen Bonus von CHF 20'472.– anzurechnen. Zumal dem Gesuchsteller auch schon vor der Implementierung dieses neuen Systems Boni von gar höheren Beträgen zugefallen sind (Prot. I S. 41; Urk. 12/3), rechtfertigt es sich auch nicht, in den ersten zwei Jahren nach dessen Einführung Abschläge bezüglich der anrechenbaren Bonushöhe vorzunehmen. Aus diesem Grund ist im Ergebnis der Vorinstanz zuzustimmen, den ganzen Mindestjahresbonus auf zwölf Monate verteilt anzurechnen. 2.1.6 Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung, dass der Gesuchsteller monatlich CHF 14'273.– netto verdiene, als zutreffend. 2.2 Einkommen der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin absolviert ein Teilzeitstudium für Quereinsteiger als Lehrpersonen (Urk. 87 S. 23). Des Weiteren kamen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 25. Oktober 2022 überein, dass die Gesuchsgegnerin spätestens ab August 2024 ein Einkommen zu erzielen habe (Prot. I S. 65; Urk. 87 S. 26). Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Gesuchsgegnerin vom 1. November 2022 (Trennungsdatum: Urk. 74 S. 170) bis 31. Oktober 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 330.–, vom 1. November 2023 bis 31. Juli 2024 ein solches von CHF 1'809.– (20%-Pensum) und ab 1. August 2024 ein solches von CHF 4'437.– (50%-Pensum) anzurechnen sei (Urk. 87 S. 32 f., 63; Urk. 80 S. 3). Dies ist vorliegend nicht mehr strittig (Urk. 86 S. 4, Rz. 23), und es ist von den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen auszugehen (diese zeitliche Abstufung bezüglich des Einkommens der Gesuchsgegnerin ist für die Festlegung der Unterhaltsphasen massgebend [Urk. 87 S. 52 f.; s.u. III.4.1-4.3]). 2.3 Einkommen der Kinder

- 20 - Das monatliche Einkommen je Kind beträgt unbestrittenermassen CHF 200.– (Urk. 87 S. 33). Zu berücksichtigen bleibt, dass F._____ am tt.mm.2025 zwölf Jahre alt wird, woraufhin sich die Kinderzulage auf CHF 250.– erhöht. Dies rechtfertigt es, für die Zeit ab dem 1. Juli 2025 eine separate Unterhaltsphase auszuscheiden. 3. Bedarf und Sparquote 3.1 Rechtliche Grundlagen Bei der Ermittlung des Bedarfs bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Ausgangspunkt. In Abweichung davon ist für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und auch Fremdbetreuungskosten sind zu berücksichtigen. Ebenso zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten). Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Lassen es hingegen die finanziellen Mittel zu, ist der gebührende Unterhalt (zu diesem Begriff: Art. 276 Abs. 2 ZGB sowie BGE 147 III 265 E. 5.1) zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu insb. die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten sowie Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss verbleibt, kann der Barbedarf des Kindes durch Zuweisung eines Überschussanteils erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Eine nachgewiese Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In solchen Konstellationen leben die Eltern sparsamer, als es die Verhältnisse zulassen würden, weshalb das Kind nicht An-

- 21 spruch auf eine Lebensführung haben kann, welche den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). 3.2 Zu den einzelnen Bedarfspositionen Die Vorinstanz ist von den nachfolgenden Bedarfspositionen ausgegangen (Urk. 87 S. 33 f.; alles in CHF): Haushalt Gesuchsgegnerin (GGin) Haushalt Gesuchsteller (GS) GGin F._____ G._____ GS F._____ G._____ a) Grundbetrag bis Okt. 23 ab Nov. 23 1'350.– 467.– 600.– 400.– 1'350.– 0.– 0.– b) Wohnen inkl. NK 1'873.– 937.– 937.– 2'100.– 1'050.– 1'050.– c) Krankenkasse KVG 442.– 137.– 137.– 269.– Krankenkasse VVG 115.– 44.– 45.– 103.– d) Gesundheitsk. 43.– 0.– 0.– 0.– e) Kommunikation 80.– 20.– 80.– f) Serafe 28.– 28.– g) Versicherungen 29.– 29.– h) Fremdbetreuung 169.– 0.– 0.– i) Mobilitätskosten 80.– 80.– j) auswärtige Verpflegung bis Okt. 23 0.– 200.–

- 22 ab Nov. 23 ab Aug. 24 40.– 100.– k) Weiterbildung bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 194.– 194.– 0.– l) Anteil Überschuss bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 263.– 990.– 62.– 233.– 62.– 233.– 263.– 990.– 62.– 233.– 62.– 233.– m) Steuern bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 219.– 290.– 406.– 167.– 213.– 269.– 176.– 207.– 262.– 493.– 581.– 838.– 164.– 190.– 260.– 164.– 190.– 260.– Total: bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 4'453.– 4'827.– 5'536.– 1'772.– 2'013.– 2'240.– 1'863.– 1'957.– 2'183.– 4'732.– 5'083.– 6'067.– 1'214.– 1'302.– 1'543.– 1'214.– 1'302.– 1'543.– Der Gesuchsteller möchte einzelne dieser Bedarfspositionen korrigiert haben (Urk. 86 Rz. 45; Urk. 90/7), während sich die Gesuchsgegnerin der vorinstanzlichen Berechnung anschliesst und die Ausführungen des Gesuchstellers bestreitet (Urk. 95 Rz. 59). Hierzu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: a) Nachdem die Vorinstanz die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung rechtskräftig angeordnet hatte (Urk. 74 S. 171), ist sie zu Recht bei beiden Parteien vom Grundtarif für alleinerziehende Eltern ohne Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person ausgegangen. Dies ist unbestritten geblieben. Korrekt und unbestritten ist auch, dass die Vorinstanz in der Phase vom 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 pro rata den infolge des zehnten Geburtstags von F._____ erhöhten Grundbetrag berücksichtigte. Auffallend ist aber, dass die Vorinstanz die Kindergrundbeträge allein im Haushalt der Gesuchsgegnerin berücksichtigte. Im Falle alternierender Obhut und Betreuung wäre es praxisgemäss korrekt, sie entsprechend den Betreuungsanteilen auf beide Haushalte aufzuteilen. Die Parteien haben diese vorinstanzliche Vorgehensweise indes nicht

- 23 beanstandet und die Vorinstanz liess den Umstand, die Kindergrundbeträge allein im Haushalt der Gesuchsgegnerin angerechnet zu haben, nicht unberücksichtigt, indem sie dem Haushalt der Gesuchsgegnerin lediglich die Hälfte des Überschusses zuwies, obwohl der Gesuchsgegnerin mehr Betreuungsanteile zufallen (Urk. 87 S. 35, 49; Urk. 86 Rz. 45; Urk. 74 S. 171). Dementsprechend besteht vorliegend kein Anlass dazu, von Amtes wegen korrigierend einzugreifen. b) Die Wohnkosten seitens der Gesuchsgegnerin sind unbestritten und ausgewiesen (Urk. 87 S. 36; Urk. 16/29; Urk. 86 Rz. 45; Urk. 95 Rz. 59). Die Wohnkosten aufseiten des Gesuchstellers werden von der Gesuchsgegnerin zwar als exorbitant eingestuft (Urk. 95 Rz. 35), letztlich aber anerkannt (Urk. 95 Rz. 59); sie entsprechen dem auch der Gesuchsgegnerin zugestandenen Lebensstandard unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gestiegenen Mietzinse und sind überdies belegt (Urk. 87 S. 38; Urk. 12/9). c) Die Krankenkassenkosten der Gesuchsgegnerin sowie von F._____ und G._____ sind unbestritten geblieben (Urk. 86 Rz. 45; Urk. 95 Rz. 59). Hinsichtlich seiner eigenen Krankenkassenprämien hatte der Gesuchsteller vor der Vorinstanz Kosten in der Höhe von CHF 515.– im Jahr 2022 bzw. CHF 559.– im Jahr 2023 geltend gemacht (Urk. 11 Rz. 12). Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller demgegenüber Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt (KVG und VVG) CHF 372.– an, was den ausgewiesenen Beträgen entspricht (Urk. 12/12 S. 1-3: Policen betreffend das Jahr 2022). Die Angaben von Comparis, wonach für den Gesuchsteller bei der L._____-Versicherung die Grundversicherung teurer wäre, hielt die Vorinstanz für unbeachtlich (Urk. 87 S. 39). Dies rügt der Gesuchsteller im Rahmen seiner Berufung als unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Im Jahr 2023 habe seine Grundversicherung monatlich CHF 450.90 gekostet, im Jahr 2024 koste sie monatlich CHF 478.05 (Urk. 86 Rz. 46). Hierzu reicht der Gesuchsteller zwei Policen der L._____-Versicherung vom 28. November 2022 sowie 9. Oktober 2023 ein (Urk. 90/8). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass es sich bei den neu eingereichten Policen um unzulässige Noven handle (Urk. 95 Rz. 61).

- 24 - Entgegen dem Gesuchsteller kann der Vorinstanz aufgrund der erst vor der hiesigen Kammer eingereichten Krankenkassenpolicen der L._____-Versicherung keine falsche Sachverhaltsermittlung oder Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Die Vorinstanz hatte guten Grund davon auszugehen, dass die Prämienrechnungen des Jahres 2022 (Urk. 12/12) die aktuellsten Dokumente seien (überzeugend: Urk. 87 S. 39). Im Falle von Kinderbelangen durchbricht allerdings der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) das Novenregime gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO, weshalb im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung unbeschränkt Noven vorgebracht werden können (s.o. II.4.). Da vorliegend der Bedarf des Gesuchstellers einen Einfluss auf den Kindesunterhalt hat, sind die neuen Krankenversicherungsprämien des Gesuchstellers zu berücksichtigen – der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt nicht nur zugunsten des Kindes (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2019, E. 3.3.2). Es wäre zwar wünschenswert gewesen, wenn der Gesuchsteller die aktuelle Police betreffend das Jahr 2023 schon vor der Vorinstanz ins Recht gelegt hätte. Dass der Gesuchsteller offensichtlich rechtsmissbräuchlich vom Novenrecht Gebrauch gemacht hätte, ist indes nicht ersichtlich, zumal er schon vor Vorinstanz andeutete, dass künftig höhere Krankenkassenkosten anfallen würden (Urk. 12/12 S. 5 unten). Entsprechend ist in der Phase vom 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 von Grundversicherungskosten in der Höhe von CHF 421.– (2 · 269 + 10 · 450.9 12 ), in der Phase vom 1. November 2023 bis 31. Juli 2024 von solchen in der Höhe von CHF 472.– ( 2 · 450.9 + 7 · 478.05 9 ) und ab 1. August 2024 von solchen in der Höhe von CHF 478.– auszugehen (Urk. 90/8). d) Bezüglich seiner zusätzlichen Gesundheitskosten möchte der Gesuchsteller neu monatlich CHF 149.– angerechnet haben (Urk. 86 Rz. 45). Hierzu reicht er neue Belege ein (Urk. 86 Rz. 47; Urk. 90/9), welche die Gesuchsgegnerin als verspätete Noven qualifiziert und darüber hinaus als unvollständig erachtet (Urk. 95 Rz. 64). Entgegen dem Gesuchsteller hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie lediglich der Gesuchsgegnerin zusätzliche Gesundheitskosten anrechnete. Vielmehr ist es so, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz ihre zusätzlichen Gesundheitskosten darlegte und belegte, während der Gesuchsteller

- 25 auf die Anrechnung von zusätzlichen Gesundheitskosten verzichtete, davon ausgehend, es werde ohnehin ein grosses Manko geben (Urk. 87 S. 40 f.; Prot. I S. 135). Darauf ist der Gesuchsteller zu behaften. e) - g) Die vorinstanzlich angerechneten Kosten betreffend Kommunikation, Serafe und Versicherungen sind unbestritten geblieben und bewegen sich zudem im gerichtsüblichen Rahmen (Urk. 87 S. 34; Urk. 86 Rz. 45; Urk. 95 Rz. 59). Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 87 S. 42 f.). h) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller keine Fremdbetreuungskosten angerechnet, da er bei der Ausgestaltung seines Arbeitsalltags sehr flexibel sei und bestätigt habe, auf keine Fremdbetreuung angewiesen zu sein (Urk. 87 S. 44). Diesbezüglich rügt der Gesuchsteller, dass die Vorinstanz zu Unrecht aus seiner Aussage vom 23. Januar 2023, wonach er an den ihm zugewiesenen Nachmittagen möglichst viel Zeit mit den Kindern verbringen wolle (Urk. 31 Rz. 65), geschlossen habe, dass ihm keine Fremdbetreuungskosten anfallen würden (Urk. 86 Rz. 48). Dabei lässt es der Gesuchsteller unbeachtet, dass sich die Vorinstanz nicht bloss auf diese Aussage stützte (Urk. 95 Rz. 67), sondern darüber hinaus auch die Ausführungen des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2022 berücksichtigte. Damals hatte der Gesuchsteller gesagt: "Nein, an den Tagen meiner Betreuung kann ich ab 15.30 Uhr oder 16.30 Uhr den Stift fallen lassen bei der Arbeit." Die darauffolgende Feststellung beider Rechtsvertreterinnen, wonach am Donnerstag und Freitag keine Fremdbetreuung benötigt werde, blieb unwidersprochen (Prot. I S. 38). Gründe, weshalb darauf nicht mehr abgestellt werden kann, bringt der Gesuchsteller auch im Rahmen der Berufung nicht vor. Insbesondere legt er keine konkreten Fremdbetreuungskosten ins Recht, sondern begnügt sich mit dem Hinweis auf angeblich gerichtsnotorische Werte (Urk. 86 Rz. 48; Urk. 95 Rz. 68). Unter diesen Umständen sind dem Gesuchsteller keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen. i) - k) Die vorinstanzlich angerechneten Kosten betreffend Mobilität, auswärtige Verpflegung und Weiterbildung sind unbestritten geblieben und bewegen sich zudem in einem plausiblen Rahmen (Urk. 87 S. 34; Urk. 86 Rz. 45; Urk. 95 Rz. 59).

- 26 - Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 87 S. 46-49). l) Die Vorinstanz ging davon aus, dass bis Ende Oktober 2023 kein Familienüberschuss resultiere, vom 1. November 2023 bis 31. Juli 2024 ein solcher von CHF 774.– pro Monat und ab dem 1. August 2024 ein solcher von CHF 2'912.– pro Monat (Urk. 87 S. 49). Gestützt auf die vorinstanzlichen Einkommens- und Bedarfszahlen stimmen diese Berechnungen (Urk. 87 S. 33 f.). In dem Zusammenhang wirft der Gesuchsteller der Vorinstanz aber vor, einen zu hohen Überschuss ausgerechnet zu haben, indem sie nicht auf die Einkommens- und Bedarfszahlen aus der Zeit des Zusammenlebens abgestellt habe (Urk. 86 Rz. 36). Für die Überschussberechnung sei auf das letzte Ehejahr 2022 abzustellen, wobei namentlich die damals angefallene effektive Steuerlast von CHF 22'733.– (d.h. CHF 1'894.– pro Monat; Urk. 32/28) zu berücksichtigen und der beim Zusammenleben geltende Grundbetrag (bei den Eltern CHF 1'700.– pro Monat) anzurechnen sei. So resultiere ein wesentlich tieferer Überschuss (Urk. 86 Rz. 37- 39). Die Gesuchsgegnerin schliesst sich demgegenüber den vorinstanzlichen Ausführungen an (Urk. 95 Rz. 53). Soweit der Gesuchsteller den Überschuss zugunsten der Kinder anhand des Standards während des Zusammenlebens berechnet haben will (Urk. 86 Rz. 37), ist diese Rüge nicht zu hören, weil der Kinderunterhalt nicht auf den Lebensstandard aus der Zeit vor der Trennung der Eltern begrenzt ist (OGer ZH LY140051 vom 29. Juli 2015, E. III.C.4.2.1 [S. 28]; zur Möglichkeit der Limitierung des Überschussanteils zugunsten des Kindes: BGE 147 III 265, 286 E. 7.3; s.u. IV.4.6.2). Was den Ehegattenunterhalt betrifft, rügt der Gesuchsteller zu Recht, dass der Überschuss aus der Zeit des Zusammenlebens bei der Festlegung des ehelichen Unterhalts unverändert die Obergrenze bildet. Es ist m.a.W. eine zweite Rechnung erforderlich, mittels welcher der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 297 f.]). Zu prüfen bleibt, ob der Gesuchsteller einen konkreten Rechtsnachteil zu seinen Lasten aufzuzeigen vermag, der rechnerisch zu seinen Gunsten korrigiert werden muss.

- 27 - Wie der Gesuchsteller selbst vorbringt, war 2021 das letzte Jahr des Zusammenlebens (Urk. 86 Rz. 13). Für diesen Vergleichszeitraum kann von folgenden Bedarfs- und Einkommenszahlen ausgegangen werden (alles in CHF/Monat): Eltern F._____ G._____ Grundbetrag 1'700.– 400.– 400.– Wohnen inkl. NK (Urk. 17/7+8; s.o. IV.3.2 b) 2'497.– 624.– 624.– Krankenkasse KVG (s.o. IV.3.2 c) 711.– 137.– 137.– Krankenkasse VVG (s.o. IV.3.2 c) 218.– 44.– 45.– Gesundheitskosten (s.o. IV.3.2 d) 43.– 0.– 0.– Kommunikation (s.o. IV.3.2 e) 160.– 20.– Serafe (s.o. IV.3.2 f) 28.– Versicherungen (s.o. IV.3.2 g) 29.– Fremdbetreuung (s.o. IV.3.2 h) 169.– Mobilitätskosten (s.o. IV.3.2 i) 160.– auswärtige Verpflegung (s.o. IV.3.2 j) 200.– Weiterbildung (s.o. IV.3.2 k) 194.– Steuern (Urk. 32/28 s.u.) 14'349 + 2'503 12 Monate = 1'404.– Sparquote (Urk. 12/5 S. 3; Urk. 86 Rz. 37; s.u.) 2'239.–

- 28 - Total Bedarf 9'583.– 1'225.– 1'375.– Einkommen (Urk. 87 S. 22; s.u.) 12'250 (Fixum GS) + 29'698 12 Monate (Bonus GS) + 330 (Mietzins GGin) = 15'055 200.– 200.– Überschuss 3'272 Die Vorinstanz hat, entgegen dem Gesuchsteller (Urk. 86 Rz. 30), zu Recht erwogen, dass angesichts der aufgelaufenen Steuerschulden fraglich sei, ob überhaupt eine Sparquote angerechnet werden kann (Urk. 87 S. 54; Näheres dazu s.u. IV.3.3). Trotzdem kann zu vorliegenden Zwecken vorläufig eine Sparquote eingesetzt werden. Die obige Tabelle führt zu einem Gesamtüberschuss von CHF 3'272.–. Dieser liegt über dem höchsten von der Vorinstanz angerechneten Gesamtüberschuss von CHF 2'912.– im Zeitraum ab August 2024 (Urk. 87 S. 34) und auch über den vorliegend anzurechnenden Überschüssen (dazu sogleich). Noch deutlicher würde dieses Ergebnis ausfallen, wenn die Steuern nicht anhand der provisorischen Steuerberechnung (Urk. 32/28), sondern anhand des in der Steuererklärung deklarierten Einkommens (Urk. 12/5) berechnet würden. Somit ist der Gesuchsteller durch den Umstand, dass die Vorinstanz bezüglich des Ehegattenunterhalts keine Zweitberechnung (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 297 f.]) vorgenommen hat, nicht beschwert. Umgekehrt hat die Gesuchsgegnerin keinen höheren Ehegattenunterhalt verlangt (Urk. 95 S. 2). Es kann damit auch in Bezug auf den Ehegattenunterhalt bei der vorinstanzlichen Überschussberechnungsweise bleiben. Zur Position des Überschusses ist somit unter Berücksichtigung der seitens des Gesuchstellers angepassten Krankenkassenkosten (s.o. IV.3.2 c) sowie neu zu berechnenden Steuerbelastungen (s.u. IV.3.2 m) folgendes aufzuführen: • In der Zeit vom 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 resultiert neu ein Manko von CHF 335.– (d.h. CHF 14'273 [Einkommen Gesuchsteller] + CHF 330 [Mietzinseinnahmen Gesuchsgegnerin] + CHF 400 [Kinderzulagen] - CHF 15'338 [Gesamtbedarf]). Dieses Manko ist den beiden Elterntei-

- 29 len je zur Hälfte in der Höhe von rund CHF 168.– anzurechnen (Urk. 87 S. 52; diese Vorgehensweise ist unbestritten geblieben, Urk. 86 Rz. 56). • In der Phase vom 1. November 2023 bis 31. Juli 2024 beträgt der monatliche Überschuss neu CHF 600.– (d.h. CHF 14'273 [Einkommen Gesuchsteller] + CHF 1'479 [Einkommen Gesuchsgegnerin] + CHF 330 [Mietzinseinnahmen Gesuchsgegnerin] + CHF 400 [Kinderzulagen] - CHF 15'882 [Gesamtbedarf]). Von den Überschüssen entfallen auf die Kinder im Haushalt der Gesuchsgegnerin, aufgeteilt nach grossen und kleinen Köpfen, je 1/12, d.h. rund 8% (zutreffend: Urk. 87 S. 50). Auf die Gesuchsgegnerin entfällt ein Überschussanteil von 34%. Der entsprechende monatliche gerundete Überschussanteil zugunsten der Kinder beträgt somit je CHF 48.–, jener zugunsten der Gesuchsgegnerin CHF 204.–. • Ab 1. August 2024 beträgt der monatliche Überschuss neu CHF 2'716.– (d.h. CHF 14'273 [Einkommen Gesuchsteller] + CHF 4'107 [Einkommen Gesuchsgegnerin] + CHF 330 [Mietzinseinnahmen Gesuchsgegnerin] + CHF 400 [Kinderzulagen] - CHF 16'394 [Gesamtbedarf]). In der Phase ab dem 1. August 2024 beträgt somit entsprechend dem vorgenannten Verteilschlüssel der gerundete Überschussanteil je Kind CHF 217.–, jener zugunsten der Gesuchsgegnerin beträgt CHF 924.–. m) Hinsichtlich der Steuern bringt der Gesuchsteller vor, dass diese unter Berücksichtigung der Steuerlast aus dem Jahr 2022 festgesetzt werden müssten (Urk. 86 Rz. 36), wohingegen die Gesuchsgegnerin sich den vorinstanzlichen Ausführungen anschliesst (Urk. 95 Rz. 59). Entgegen dem Gesuchsteller ist vorliegend pro Periode auf die jeweils aktuelle Steuerlast abzustellen – die aufgelaufenen Steuerschulden sind dagegen an späterer Stelle zu berücksichtigen (s.u. IV.4.6.3). Zumal vorliegend die Steuern Streitgegenstand sind (Urk. 86 Rz. 36) und die Festsetzung von Kinderunterhalt in Frage steht, erscheint es als erforderlich, die vorinstanzliche Steuerberechnung zu überprüfen. Dabei ergeben sich andere Steuerbelastungen als von der Vorinstanz prognostiziert:

- 30 - • In Phase 1 (1. November 2022 bis 31. Oktober 2023) resultieren unter Berücksichtigung der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (s.u. IV.4.) sowie der üblichen Abzüge (Versicherungsprämien, Berufsauslagen beim Gesuchsteller, Kinderabzüge bei der Gesuchsgegnerin) steuerbare Einkünfte des Gesuchstellers von ca. CHF 75'900.– (bzgl. Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 76'700.– (bzgl. direkten Bundessteuern). Bei der Gesuchsgegnerin ergeben sich steuerbare Einkünfte von ca. CHF 65'000.– (bzgl. Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 71'700.– (bzgl. direkte Bundessteuern). Daraus resultiert beim Gesuchsteller eine monatliche Steuerlast in der Höhe von ca. CHF 870.– und bei der Gesuchsgegnerin eine solche in der Höhe von ca. CHF 450.–. Aufseiten der Gesuchsgegnerin ist die Steuerlast entsprechend den bundesgerichtlichen Grundsätzen (BGE 147 III 457) im Verhältnis von rund 1:2 auf die Kinder und die Gesuchsgegnerin aufzuteilen. Auf die Gesuchsgegnerin entfällt damit ein Steueranteil von rund CHF 300.–, auf die Kinder ein solcher von je CHF 75.–. • Betreffend Phase 2 (1. November 2023 bis 31. Juli 2024) resultieren unter Berücksichtigung der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (s.u. IV.4.) sowie der üblichen Abzüge (Versicherungsprämien, Berufsauslagen, Kinderabzüge bei der Gesuchsgegnerin) steuerbare Einkünfte des Gesuchstellers von ca. CHF 86'100.– (bzgl. Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 86'900.– (bzgl. direkten Bundessteuern). Bei der Gesuchsgegnerin ergeben sich steuerbare Einkünfte von ca. CHF 70'600.– (bzgl. Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 77'200.– (bzgl. direkten Bundessteuern). Daraus folgt aufseiten des Gesuchstellers eine monatliche Steuerlast von ca. CHF 1'100.– und bei der Gesuchstellerin eine solche von ca. CHF 540.–. Letztere ist wiederum auf die Kinder und die Gesuchsgegnerin im Verhältnis 1:2 aufzuteilen. Auf die Gesuchsgegnerin entfällt damit ein Steueranteil von rund CHF 360.– und auf die Kinder ein solcher von je CHF 90.–.

- 31 - • Ab Phase 3 (1. August 2024) resultieren aufgrund der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (s.u. IV.4.) sowie der genannten Abzüge steuerbare Einkünfte des Gesuchstellers von ca. 106'800.– (bzgl. Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 107'600.– (bzgl. direkten Bundessteuern). Die steuerbaren Einkünfte der Gesuchsgegnerin betragen ca. CHF 81'400.– (bzgl. Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 88'000.– (bzgl. direkten Bundessteuern). Daraus ergibt sich aufseiten des Gesuchstellers eine monatliche Steuerlast von etwa CHF 1'560.– und bei der Gesuchsgegnerin eine solche von etwa CHF 720.–. Letztere ist wiederum auf die Kinder und die Gesuchsgegnerin im Verhältnis 1:2 aufzuteilen. Der Steueranteil der Gesuchsgegnerin beträgt damit CHF 480.–, jener der Kinder je CHF 120.–. Der Umstand, dass sich der Unterhalt für F._____ ab 1. Juli 2025 leicht vermindert (s.u. IV.4.5), erfordert keine weitere Steuerberechnung. • Im Haushalt des Gesuchstellers ist es nicht notwendig, die Steueranteile der Kinder auszuscheiden, da dies keinen Einfluss auf die Unterhaltsberechnung hat und die Kinder ihren Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin haben (Urk. 74 S. 171). 3.3 Sparquote insbesondere 3.3.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller keine Sparquote an, weil dieser anlässlich der Verhandlung vom 23. Januar 2023 selbst ausgeführt habe, dass die Familie nun in der Höhe von CHF 65'488.– verschuldet sei (Urk. 87 S. 54 m.H. auf Prot. I S. 134). 3.3.2 Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller eine monatliche Sparquote von CHF 2'500.– vorgebracht und verwies in dem Zusammenhang auf die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 (Urk. 11 Rz. 16; Urk. 12/4+5). Im Zuge der Berufung bringt der Gesuchsteller nun eine jährliche Sparquote von CHF 32'000.– vor und reicht hierzu weitere Belege zu getätigten Einzahlungen in die 2. Säule und in die Säule 3a ins Recht (Urk. 86 Rz. 28-30; Urk. 90/3). Die Gesuchsgegnerin bestreitet eine Sparquote und wendet ein, dass die trennungsbedingten Mehr-

- 32 kosten die Anrechnung einer Sparquote verhindern würden (Urk. 95 Rz. 34 f., 40; Urk. 101 Rz. 15 ff.). Die neuen Belege (Urk. 90/3) seien ohnehin verspätet eingereicht worden (Urk. 95 Rz. 39). 3.3.3 Eine Sparquote ist lediglich dann bei der Festsetzung des Unterhalts zu berücksichtigen, wenn diese nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgewogen wird (BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.2.2.2.). Vorliegend ergibt sich aus den Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021, auf welche der Gesuchsteller vor Vorinstanz verwiesen hatte (Urk. 11 Rz. 16), dass in die Säule 3a CHF 6'826.– (im Jahr 2020: Urk. 12/4 S. 3) bzw. CHF 6'883.– (im Jahr 2021: Urk. 12/5 S. 3) eingezahlt wurde. Sowohl dieser Betrag als auch die in der Berufungsschrift neu vorgetragene Sparquote von CHF 2'667.– pro Monat bzw. CHF 32'000.– pro Jahr werden allein schon durch die trennungsbedingten Mehrkosten in der Höhe von CHF 50'400.–, welche durch die zusätzliche Wohnungsmiete seitens des Gesuchstellers entstehen, konsumiert (Urk. 95 Rz. 35). Eine zusätzliche Sparquote fällt schon deshalb ausser Betracht, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 3.4 Zusammenfassung Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die anrechenbaren Einkommen vollumfänglich zu bestätigen. Zu berücksichtigen bleibt diesbezüglich einzig, dass sich die Kinderzulagen zugunsten von F._____ ab 1. Juli 2025 auf CHF 250.– pro Monat erhöhen. Bezüglich der Bedarfspositionen ist das vorinstanzliche Urteil, mit Ausnahme der höheren Grundversicherungskosten aufseiten des Gesuchstellers und der angepassten Steuerbelastungen, ebenfalls zu bestätigen. Die Vorinstanz hat sodann kein Recht verletzt, indem sie dem Gesuchsteller keine Sparquote anrechnete.

- 33 - 4. Konkrete Unterhaltsfestlegung 4.1 Es ist von folgender, angepasster Tabelle auszugehen (Änderungen/Ergänzungen kursiv; alles in CHF/Monat): Haushalt Gesuchsgegnerin (GGin) Haushalt Gesuchsteller (GS) GGin F._____ G._____ GS F._____ G._____ a) Grundbetrag bis Okt. 23 ab Nov. 23 1'350.– 467.– 600.– 400.– 1'350.– 0.– 0.– b) Wohnen inkl. NK 1'873.– 937.– 937.– 2'100.– 1'050.– 1'050.– c) Krankenkasse KVG bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 442.– 137.– 137.– 421.– 472.– 478.– Krankenkasse VVG 115.– 44.– 45.– 103.– d) Gesundheitsk. 43.– 0.– 0.– 0.– e) Kommunikation 80.– 20.– 80.– f) Serafe 28.– 28.– g) Versicherungen 29.– 29.– h) Fremdbetreuung 169.– 0.– 0.– i) Mobilitätskosten 80.– 80.– j) auswärtige Verpflegung bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 0.– 40.– 100.– 200.–

- 34 k) Weiterbildung bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 194.– 194.– 0.– l) Anteil Manko/Überschuss bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 -168.– 204.– 924.– 48.– 217.– 48.– 217.– -168.– 204.– 924.– 48.– 217.– 48.– 217.– m) Steuern bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 300.– 360.– 480.– 75.– 90.– 120.– 75.– 90.– 120.– 870.– 1'100.– 1'560.– Total: bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 4'366.– 4'838.– 5'544.– 1'680.– 1'876.– 2'075.– 1'763.– 1'826.– 2'025.– 5'093.– 5'746.– 6'932.– 1'050.– 1'098.– 1'267.– 1'050.– 1'098.– 1'267.– Einkommen bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 ab Juli 2025 330.– 1'809.– 4'437.– 200.– 200.– 200.– 250.– 200.– 14'273.– 4.2 Phase 1 (1. November 2022 bis 31. Oktober 2023) Der persönliche Unterhalt zugunsten der Gesuchsgegnerin beträgt nach dem Gesagten CHF 4'036.– pro Monat (d.h. CHF 4'366 - 330; s.o. IV.4.1). Dass dieser persönliche Unterhaltsbeitrag leicht über dem vorinstanzlichen liegt, stellt keine Verletzung der Dispositionsmaxime dar, weil die Gesuchsgegnerin das vorinstanzliche Urteil insgesamt bestätigt haben will, was auch die Bonuspartizipation ohne Obergrenze umfasst (dazu s.u. IV.4.6). Der Unterhalt zugunsten von F._____ ist auf CHF 1'480.– (d.h. CHF 1'680 - 200) und jener zugunsten von G._____ auf CHF 1'563.– (d.h. CHF 1'763 - 200, s.o. IV.4.1) pro Monat festzusetzen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, weil die Gesuchsgegnerin nicht betreuungs-, sondern ausbildungsbedingt ihren Bedarf nicht decken kann (zutreffend: Urk. 87 S. 51). Ihr Manko in Phase 3 (s.u. IV.4.4),

- 35 ab welcher die Gesuchsgegnerin ihre Ausbildung abgeschlossen haben wird, ist auf die Steuerlast infolge ihrer Überschusspartizipation zurückzuführen. Auch dies spricht dagegen, einen Betreuungsunterhalt auszuscheiden. 4.3 Phase 2 (1. November 2023 bis 31. Juli 2024) In der zweiten Phase ist der persönliche Unterhalt zugunsten der Gesuchsgegnerin auf CHF 3'029.– pro Monat festzusetzen (d.h. CHF 4'838 - 1'809, s.o. IV.4.1; zur Dispositionsmaxime s.o. IV.4.2). Der Unterhalt zugunsten von F._____ ist auf CHF 1'676.– (d.h. CHF 1'876 - 200), jener zugunsten von G._____ auf CHF 1'626.– festzulegen (d.h. CHF 1'826 - 200; s.o. IV.4.1). Ein Betreuungsunterhalt ist nicht auszuscheiden (s.o. IV.4.2). 4.4 Phase 3 (ab 1. August 2024) Der persönliche Unterhalt zugunsten der Gesuchsgegnerin beträgt in der dritten Phase CHF 1'107.– pro Monat (CHF 5'544 - 4'437, s.o. IV.4.1; zur Dispositionsmaxime s.o. IV.4.2). Zugunsten von F._____ hat der Gesuchsteller monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'875.– (d.h. CHF 2'075 - 200), zugunsten von G._____ solche von CHF 1'825 (d.h. CHF 2'025 - 200; s.o. IV.4.1) zu entrichten. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet (s.o. IV.4.2). 4.5 Phase 4 (ab 1. Juli 2025) Aufgrund der gestiegenen Kinderzulagen zugunsten von F._____ ist dessen monatlicher Unterhalt neu um CHF 50.– auf CHF 1'825.– zu senken. Die übrigen Unterhaltsbeiträge bleiben gleich – die erhöhten Kinderzulagen seitens F._____ rechtfertigen keine neue Überschussverteilung. 4.6 Bonusverwendung insbesondere 4.6.1 Die Vorinstanz hat entschieden, dass die Hälfte des CHF 20'470.– bzw. CHF 20'472.– netto übersteigenden Jahresbonus (hierzu s.o. IV.2.1.4) "im Sinne eines weiteren Beitrags an die Kinderkosten bzw. im Sinne eines weiteren Unterhaltsbeitrags an die Gesuchsgegnerin persönlich" ab dem Jahr 2024 zuzuweisen sei (Urk. 87 S. 54, 63). Diese Regelung führt nach Ansicht des Gesuch-

- 36 stellers zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gesuchsgegnerin (Urk. 86 Rz. 19; Urk. 99 Rz. 13-16). Zumindest hätte die Vorinstanz eine Obergrenze vorsehen müssen (Urk. 86 Rz. 21). Die Gesuchsgegnerin schliesst sich demgegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen an und hebt hervor, dass der Gesuchsteller auch schon höhere Bonuszahlungen als die bei der Unterhaltsberechnung angerechneten erhalten habe. Eine Bereicherung seitens der Gesuchsgegnerin sei nicht absehbar (Urk. 95 Rz. 20-26; Urk. 101 Rz. 12; Urk. 12/2: CHF 33'350.– brutto im Jahr 2021). 4.6.2 Anders als die Kinder profitiert der Ehegatte nicht von einem nach der Trennung erhöhten Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten (BGE 147 III 293 E. 4.4; OGer ZH LY140051 vom 29. Juli 2015, E. III.C.4.2.1 [S. 28]). Wäre somit der Jahresbonus des Gesuchstellers in der Vergangenheit nicht schon höher als CHF 23'000.– brutto bzw. CHF 20'472.– netto gewesen, hätte die hier angefochtene Regelung der Vorinstanz zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gesuchsgegnerin geführt. Allerdings ist erwiesen und unbestritten, dass der Jahresbonus des Gesuchstellers auch schon höher ausgefallen ist (CHF 44'000.– [Prot. I S. 41; Urk. 12/3]; CHF 33'350 [Urk. 12/2]). Indem also ein Teil des CHF 20'472.– netto übersteigenden Jahresbonus der Gesuchsgegnerin als persönlicher Unterhalt zugesprochen wird, wird der Grundsatz, wonach der Ehegatte nicht von einem nach der Trennung erhöhten Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten profitieren soll, nicht per se verletzt. Es ist möglich, dass der Gesuchsteller wieder Boni von mehr als CHF 23'000.– brutto bzw. CHF 20'472.– netto erwirtschaften werden kann (zu Recht Urk. 87 S. 21: "Talsohle überschritten"). Um die Dispositionsmaxime zu wahren (beantragt sind persönliche Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 5'959.85, Urk. 87 S. 3 m.w.H.) und zugleich dem Grundsatz, wonach der Ehegattenunterhalt den Standard aus der Zeit vor der Trennung nicht übersteigen soll, Rechnung zu tragen, ist eine Obergrenze der Bonuspartizipation festzulegen. Diese Obergrenze ist auf rund CHF 33'450.– brutto, d.h. rund CHF 30'000.– netto (zur Umrechnung netto/brutto s. Urk. 87 S. 23 oben), festzulegen; dieser Betrag ergibt sich aus dem Durchschnitt der Jahresboni in der Höhe von CHF 44'000.– (Prot. I S. 41; Urk. 12/3), CHF 33'350.– (Urk. 12/2) und CHF 23'000.– (Prot. I S. 165). Bis zu diesem Betrag ist eine anteilsmässige Partizipation der Gesuchs-

- 37 gegnerin zulässig. Einen allfälligen Jahresbonus, welcher diesen Betrag übersteigt, hätte der Gesuchsteller mit der Gesuchsgegnerin nicht zu teilen. Dieselbe Obergrenze ist auf die Kinder anzuwenden, da diese aus erzieherischen Gründen (BGE 147 III 265, 286 E. 7.3) nicht unbegrenzt an den Boni des Gesuchstellers partizipieren sollten. 4.6.3 Zu berücksichtigen bleibt, dass unbestrittenermassen Steuerschulden in der Höhe von CHF 39'585.– aus den Jahren 2021 und 2022, als die Parteien noch gemeinsam besteuert wurden, bestehen (Urk. 86 Rz. 30; Prot. I S. 134; Urk. 95 Rz. 42, 49). Das Interesse des Gesuchstellers, diese Steuerschulden mit seinen Boni zu begleichen (Urk. 86 Rz. 61), erscheint angesichts seiner relativ geringen Überschüsse (s.o. IV.4.1) als berechtigt. Somit ist es gerechtfertigt, die Gesuchsgegnerin und Kinder ab dem Jahr 2024 an den Jahresboni des Gesuchstellers, welche CHF 20'472.– netto übersteigen, erst partizipieren zu lassen, nachdem der Gesuchsteller ab dem Jahr 2023 CHF 20'472.– netto übersteigende Jahresboni in der Höhe der Steuerschulden von CHF 39'585.– vereinnahmt hat. Dies ist in Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils zu integrieren, sodass der Inhalt von Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Nichtbewilligung der Verwendung von allfällig freiwerdenden Boni zur Tilgung von Steuerschulden obsolet wird und aufzuheben ist. 4.6.4 Problematisch ist, dass sich die vorinstanzliche Regelung darüber ausschweigt, in welchem Ausmass der überschüssige Bonusanteil der Gesuchsgegnerin und den Kindern zufallen soll. Um klare Verhältnisse zu schaffen, erscheint es notwendig, entsprechende Prozentsätze von Amtes wegen festzulegen. Es besteht kein Anlass dazu, die Bonuspartizipation anders auszugestalten als die Verteilung des Überschusses (dazu Urk. 87 S. 50; s.o. IV.3.2 l). Vom Nettojahresbonus des Gesuchstellers von CHF 20'472.– bis maximal CHF 30'000.– sind der Gesuchsgegnerin demnach 34% und den Kindern je 8% zuzuweisen. 4.6.5 Es ist davon auszugehen, dass beide Parteien die auf die Boni entfallenden Steuern aus ihrem jeweiligen Bonusanteil selbst bezahlen. Insbesondere, da nicht bekannt ist, ob und in welchem Ausmass der Gesuchsteller zusätzliche, mit der Gesuchstellerin und den Kindern zu teilende Boni erwirtschaften wird, ist

- 38 es nicht angebracht, diesbezüglich separate Steuerbelastungsprognosen anzustellen. 4.6.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass diese Bonuspartizipation keine Mehrverdienstklausel bezüglich der Gesuchsgegnerin erfordert (Urk. 86 Rz. 54). Im Unterschied zum Gesuchsteller, bei dem in der Vergangenheit höhere Einkommen als der angerechnete Verdienst dokumentiert sind (Prot. I S. 41; Urk. 12/2), kann bei der Gesuchsgegnerin angesichts ihrer Umstände nicht schon jetzt von wesentlich höheren Einkünften ausgegangen werden (verwiesen sei auf die treffenden Ausführungen in Urk. 87 S. 30-32). 4.7 Feststellung schon bezahlten Unterhalts 4.7.1 Die Vorinstanz wies den Antrag des Gesuchstellers, es sei festzustellen, dass er für das Jahr 2022 ab 1. November 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 13'000.– bezahlt habe, ab. Der Gesuchsteller habe diesen Antrag nicht genügend begründet (Urk. 87 S. 56). Der Gesuchsteller rügt in seiner Berufungsschrift, dass die Gesuchsgegnerin seine Akontozahlung in der Höhe von CHF 13'000.– nicht bestritten habe, weshalb die Vorinstanz seinen Feststellungsantrag zu Unrecht abgewiesen habe (Urk. 86 Rz. 62 f.). Demgegenüber schliesst sich die Gesuchsgegnerin den vorinstanzlichen Erwägungen an (Urk. 95 Rz. 81). 4.7.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der Gesuchsteller seinen Feststellungsantrag betreffend die angeblich schon bezahlten CHF 13'000.– unbegründet liess (Urk. 31 S. 5). Auch im Rahmen der Berufung hat der Gesuchsteller keinen Beleg eingereicht, wonach die CHF 13'000.– bezahlt worden seien (Urk. 86 Rz. 62 f.). Zudem weisen die Belege aus der Noveneingabe vom 14. April 2023 (Urk. 53/6; s.o. III.) zur fraglichen Periode lediglich bezahlten Unterhalt von CHF 7'564.– aus. Insgesamt erschliesst sich nicht, wie der beantragte Feststellungsbetrag von CHF 13'000.– zustande kommt. Damit besteht nach wie vor keine Veranlassung, den Feststellungsantrag gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.

- 39 - 4.8 Zusammenfassung Es ergeben sich zusammengefasst folgende Unterhaltsbeiträge (alles in CHF/ Monat): Gesuchsgegnerin F._____ G._____ Phase 1 (1. November 2022 bis 31. Oktober 2023) 4'036 1'480 1'563 Phase 2 (1. November 2023 bis 31. Juli 2024) 3'029 1'676 1'626 Phase 3 (ab 1. August 2024) 1'107 1'875 1'825 Phase 4 (ab 1. Juli 2025) 1'107 1'825 1'825 Von einem Jahresbonus des Gesuchstellers, welcher CHF 20'472.– netto übersteigt und maximal CHF 30'000.– netto beträgt, können ab 1. Januar 2024 die Gesuchstellerin zu 34% und die Kinder je zu 8% profitieren, nachdem der Gesuchsteller ab 1. Januar 2023 Jahresboni erwirtschaftet hat, welche in ihren CHF 20'472.– netto übersteigenden Beträgen insgesamt den Steuerschulden von CHF 39'585.– entsprechen. Das Feststellungsbegehren des Gesuchstellers betreffend die angeblich schon bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 13'000.– ist abzuweisen. V. Auskunftsgesuch 1. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz ein umfangreiches Auskunftsgesuch gestützt auf Art. 170 ZGB gestellt, damit die Anträge auf Unterhalt und Leistung eines Prozesskostenbeitrags geprüft und allfällige güterrechtliche Ansprüche eruiert werden können (Urk. 15 Rz. 99-101). Dem hat die Vorinstanz stattgegeben (Urk. 87 S. 57 f., 65 f.). Dagegen bringt der Gesuchsteller in der Berufungsschrift vor, dass hierfür im Rahmen des Eheschutzverfahrens kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Die Vorinstanz bewege sich im rechtsfreien Raum (Urk. 86

- 40 - Rz. 64 f.). Die Gesuchsgegnerin schliesst sich demgegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen an (Urk. 95 Rz. 82). 2.1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Auf entsprechendes Begehren hin kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch, der sowohl vorfrageweise im Rahmen eines Scheidungsbegehrens oder eines Eheschutzgesuchs als auch in einem unabhängigen Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden kann (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 170 N 3). Beim Auskunftsanspruch an sich handelt es sich nicht um eine Eheschutzmassnahme (BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.2). Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Dieses ist wiederum kontextabhängig und hängt von den in Frage stehenden Ansprüchen ab (OGer ZH LE210016 vom 15. November 2021, E. III.2.; BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 170 N 15). 2.2 Die Prozessökonomie mag zwar dafür sprechen, dass schon im Rahmen des Eheschutzverfahrens im Hinblick auf die künftige Scheidung Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB gestellt werden können. Diese Überlegung relativiert sich aber insofern, als rein mit Blick auf das Scheidungsverfahren motivierte Auskunftsbegehren auch vorfrageweise im Rahmen eines Scheidungsbegehrens gestellt werden können, ohne dass vorgängig ein separates Auskunftsverfahren durchgeführt werden müsste. Weiter ist zu berücksichtigen, dass einer der Zwecke des Eheschutzes darin besteht, eine allfällige künftige Wiederaufnahme der Ehe zu ermöglichen (Tuor/Schnyder/Jungo, ZGB – Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, S. 335). Hinzu kommt, dass das Rechtsschutzinteresse an Auskünften nach Art. 170 ZGB kontextabhängig ist (s.o. V.2.1). Auskunftsbegehren namentlich im Hinblick auf die künftige güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren sind im Eheschutzverfahren in der Regel nicht angebracht. Sie erschweren den Gang eines raschen, summarischen Verfahrens unnötig, zumal im Eheschutzverfahren keine güterrechtlichen Ansprüche geklärt werden; daher

- 41 würden derartige Auskunftsbegehren für ihre Gutheissung voraussetzen, dass dargelegt wird, weshalb damit nicht bis zur (vorfrageweisen) Klärung im Rahmen des Scheidungsverfahrens zugewartet werden kann. Solche Dringlichkeitsgründe hat die Gesuchsgegnerin nicht dargetan und im Übrigen ihre Ansprüche im Eheschutzverfahren ohne die begehrten Auskünfte ohne Weiteres geltend machen können, weshalb zurzeit (noch) kein schutzwürdiges Interesse an der Auskunftserteilung besteht. Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids ist daher aufzuheben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr für die Teilurteile vom 24. Februar und 21. April 2023 (Urk. 36, 74) auf CHF 5'000.– und für das vorliegend angefochtene Endurteil vom 31. Juli 2023 auf CHF 2'700.– festgesetzt. Weiter setzte sie Kosten von CHF 1'535.– für die Bemühungen von lic. phil. M._____ (Urk. 37) fest. Diese Kosten auferlegte die Vorinstanz insgesamt ermessensweise (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) beiden Parteien je zur Hälfte. Entsprechend wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 87 S. 61, 66 f.). 1.2 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Teil des Verfahrens betreffend Obhut und Betreuung, auf den sich die vorinstanzlichen Kostenfolgen im Umfang von CHF 5'000.– beziehen, bereits rechtskräftig beurteilt worden ist (Urk. 74). Nichtsdestotrotz sind die diesbezüglichen vorinstanzlichen Kostenfolgen aus dem angefochtenen Entscheid vorliegend ebenfalls einer Überprüfung zu unterziehen. Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist auch für die Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten massgebend (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 16), wobei dieser in Relation zu den vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren zu stellen ist. 1.3 Zum Zweck der Überprüfung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erscheint es nach pflichtgemässem Ermessen und der Einfachheit halber als angemessen, auf die ersten drei Unterhaltsphasen abzustellen. Dabei zeigt sich fol-

- 42 gendes Bild: Im vorliegenden Urteil sind an die Kinder bezüglich dieses Zeitraums Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 106'934.– (12 Monate · [CHF 1'480 + 1'563 = 3'043] + 9 Monate · [CHF 1'676 + 1'626 = 3'302] + 11 Monate · [CHF 1'875 + 1'825 = 3'700]) anstelle der vom Gesuchsteller beantragten CHF 73'600.– (32 Monate · CHF 2'300) bzw. der von der Gesuchsgegnerin beantragten CHF 142'596.80 (32 Monate · CHF 4'456.15 [ohne Betreuungsunterhalt]) zuzusprechen. Damit unterliegen beide Parteien bezüglich des Kinderunterhalts je zu rund der Hälfte. Im Bereich des persönlichen Unterhalts sind in den ersten drei Phasen Beiträge von insgesamt CHF 87'870.– zuzusprechen (12 Monate · CHF 4'036 + 9 Monate · CHF 3'029 + 11 Monate · CHF 1'107), während der Gesuchsteller CHF 0.– zu zahlen gewillt war und die Gesuchsgegnerin CHF 190'715.– verlangte (32 Monate · CHF 5'959.85 [samt Differenz zum fehlenden Betreuungsunterhalt]). Auch in diesem Bereich unterliegen die Parteien somit je ungefähr zur Hälfte. Auch bezüglich der übrigen Punkte halten sich die gutgeheissenen und abgewiesenen Anträge der Parteien ungefähr die Waage. So ist zwar das Auskunftsbegehren der Gesuchsgegnerin neu abzuweisen, doch bleibt es dabei, dass das Feststellungsbegehren des Gesuchstellers hinsichtlich schon bezahlten Unterhalts abzuweisen ist. Insgesamt liegen damit keine Gründe vor, um in das vorinstanzliche Ermessen einzugreifen, wonach die Kosten hälftig aufzuteilen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist somit zu bestätigen. 2.1 Bezüglich der hiesigen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist, wiederum mit Blick auf die ersten drei Unterhaltsphasen (s.o. VI.1.3), folgendes festzuhalten: Es sind Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 106'934.– zuzusprechen (s.o. VI.1.3), während der Gesuchsteller solche von CHF 99'844.– zu zahlen gewillt war (12 Monate · [CHF 1'452 + 1'585 = 3'037] + 20 Monate · [CHF 1'585 + 1'585 = 3'170]) und die Gesuchsgegnerin sich dem vorinstanzlichen Urteil anschloss, wonach Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 115'192.– geschuldet seien (12 Monate · [CHF 1'572 + 1'663 = 3'235] + 9 Monate · [CHF 1'813 + 1'757 = 3'570] + 11 Monate · [CHF 2'039 + 1'983 = 4'022]). Damit unterliegen beide Parteien bezüglich des Kinderunterhalts je zu rund der Hälfte. Im Bereich des persönlichen Unterhalts sind in den ersten drei Phasen Beiträge von insgesamt CHF

- 43 - 87'870.– zuzusprechen (s.o. VI.1.3), während der Gesuchsteller CHF 70'836.– zu zahlen gewillt war (12 Monate · CHF 3'764 + 9 Monate · CHF 2'852) und die Gesuchsgegnerin sich dem vorinstanzlichen Urteil anschloss, wonach CHF 87'263.– geschuldet seien (12 Monate · CHF 4'001 + 9 Monate · CHF 3'018 + 11 · Monate CHF 1'099). In diesem Bereich unterliegt der Gesuchsteller somit vollumfänglich. Zu berücksichtigen bleibt allerdings, dass entsprechend der Forderung des Gesuchstellers (Urk. 86 Rz. 21) bezüglich der Bonuspartizipation eine Obergrenze einzuführen ist. Sodann bleibt zwar das Feststellungsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen, zugleich ist aber in Gutheissung seines Antrags das Auskunftsbegehren der Gesuchsgegnerin abzuweisen. Insgesamt betrachtet erscheint es deshalb sachgerecht, die Prozesskosten hälftig aufzuteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind damit keine zuzusprechen. 2.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Aufwands auf CHF 5'500.– festzulegen (§ 2, § 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Kosten sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'500.– zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 2'750.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 31. Juli 2023 betreffend Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 10-12 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 31. Juli 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 44 - "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder F._____ und G._____ einen monatlichen Beitrag an die Kinderkosten (zuzüglich allfällige Kinder- und Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023: Für F._____: 1'480.– Für G._____: 1'563.– 1. November 2023 bis 31. Juli 2024: Für F._____: 1'676.– Für G._____: 1'626.– 1. August 2024 bis 30. Juni 2025: Für F._____: 1'875.– Für G._____: 1'825.– ab 1. Juli 2025: Für F._____: 1'825.– Für G._____: 1'825.– Die Beiträge an die Kinderkosten sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird kein Betreuungsunterhalt geschuldet." 1. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 31. Juli 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023: CHF 4'036.– 1. November 2023 bis 31. Juli 2024: CHF 3'029.–

- 45 ab 1. August 2024: CHF 1'107.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." 2. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids vom 31. Juli 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, ab dem 1. Januar 2024 Nettojahresboni im CHF 20'472.– bis maximal CHF 30'000.– übersteigenden Betrag den Kindern F._____ und G._____ zu je 8% im Sinne eines weiteren Kinderunterhalts sowie der Gesuchsgegnerin zu 34% im Sinne eines weiteren Ehegattenunterhalts zu bezahlen, zahlbar jeweils nach Erhalt der entsprechenden Bonusauszahlung. Diese Verpflichtung gilt erst, wenn der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2023 Nettojahresboni von mehr als CHF 39'585.– ausbezahlt erhalten hat." 3. Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids vom 31. Juli 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen: - Gesuchsteller: CHF 14'273.– (ab 1. November 2022; 100% Pensum inkl. Bonusanteil von CHF 1'706.– und nicht verbrauchter Spesenanteil von CHF 317.–), ab dem Jahr 2024 ggf. zzgl. eines zusätzlichen Bonusanteils gemäss Dispositiv-Ziffer 4 - Gesuchsgegnerin: CHF 330.– (1. November 2022 bis 31. Oktober 2023; Mietertrag) CHF 1'809.– (1. November 2023 bis 31. Juli 2024; 20%-Pensum hypothetisch und Mietertrag)

- 46 - CHF 4'437.– (ab 1. August 2024; 50%-Pensum hypothetisch mit Lohn abgeschlossene Lehrerausbildung und Mietertrag) - Kinder: Familienzulage von je CHF 200.– bzw. CHF 250.– für F._____ ab 1. Juli 2025 Familienrechtlicher Bedarf pro Monat (inkl. Steuern): Haushalt Gesuchsgegnerin (GGin) Haushalt Gesuchsteller (GS) GGin F._____ G._____ GS F._____ G._____ bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 4'366.– 4'838.– 5'544.– 1'680.– 1'876.– 2'075.– 1'763.– 1'826.– 2'025.– 5'093.– 5'746.– 6'932.– 1'050.– 1'098.– 1'267.– 1'050.– 1'098.– 1'267.– davon Anteil Manko/Über schuss: bis Okt. 23 ab Nov. 23 ab Aug. 24 -168.– 204.– 924.– 48.– 217.– 48.– 217.– -168.– 204.– 924.– 48.– 217.– 48.– 217.–" 4. Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids vom 31. Juli 2023 werden aufgehoben. 5. Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids vom 31. Juli 2023 wird bestätigt. 6. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 13-15 des angefochtenen Entscheids vom 31. Juli 2023 werden bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 5'500.– festgesetzt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'500.– verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 2'750.– zu ersetzen.

- 47 - 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse, mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich (Postfach 8225, 8036 Zürich) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: ib

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