Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220065-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE220066-O
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 11. Juli 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022 (EE210121-C)
- 2 -
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 26 S. 2 f.):
"1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei die eheliche Wohnung am C._____-weg 1, D._____, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung für sich und den gemeinsamen Sohn E._____, geb. tt.mm.2018, zuzuweisen. 3. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn E._____, geb. tt.mm.2018, sei für die Dauer des Getrenntlebens beiden Parteien zu belassen. 4. Es sei der gemeinsame Sohn E._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Es sei dem Gesuchsgegner ein angemessenes Besuchs- und Kontaktrecht zuzugestehen. 6. Es sei die Gesuchstellerin für berechtigt zu erklären, mit dem gemeinsamen Sohn E._____ die Schweiz zu verlassen und den Wohnsitz zusammen mit dem gemeinsamen Sohn E._____ von D._____, Schweiz, nach F._____ [Stadt], Mexiko, zu verlegen. 7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Gesuches an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes E._____ angemessene Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 1'530.00 (davon Fr. 1'405.00 Barunterhalt, Fr. 125.00 gekürzter Betreuungsunterhalt) zu bezahlen; zahlbar jeweils monatlich im Voraus an den Gesuchsteller [recte: die Gesuchstellerin]. 8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin persönlichen Unterhalt zu leisten. Für den Fall, dass der Kinderunterhalt nicht in der Höhe gemäss Ziffer 7 hiervor festgelegt wird, sei der frei werdende Betrag der Gesuchstellerin als Ehegattenunterhalt zuzuweisen, mindestens in der Höhe von Fr. 500.00; zahlbar jeweils monatlich im Voraus. 9. […] 10. […] 11. Es seien die Rechtsbegehren des Gesuchsgegners abzuweisen, sofern sie sich nicht mit den Anträgen hiervor decken. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchsgegners."
- 3 des Gesuchsgegners (Urk. 9 S. 2 f.): "1. Es sei dem Gesuchsgegner das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die eheliche Wohnung am C._____-weg 1 in D._____ sei dem Gesuchgegner für sich und den gemeinsamen Sohn E._____, geb. tt.mm.2018 mitsamt Hausrat zuzuteilen. 3. Die gemeinsame elterliche Sorge sei beiden Parteien zu belassen. 4. Der gemeinsame Sohn, E._____ sei unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen wobei der Wohnsitz am Wohnort des Vaters zu liegen habe, nach folgendem Betreuungsplan: - Betreuung von Montag, 08:00 Uhr bis Mittwoch 12:00 Uhr durch den Gesuchsgegner, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00 - Betreuung von Mittwoch, 12:00 Uhr bis Freitag 18:00 durch die Gesuchstellerin, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00 sowie alternierende Betreuung an Fest und Feiertagen. 5. Es sei der Gesuchstellerin zu verbieten, mit dem gemeinsamen Sohn E._____ die Schweiz zu verlassen und Wohnsitz in F._____ Mexiko zu nehmen. 6. Es seien keine gegenseitigen Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Jede Partei habe für die Kosten der Betreuung von E._____ während der eigenen Betreuung aufzukommen, inklusive der in dieser Zeit anfallenden allfälligen Fremdbetreuungskosten. Unabhängig von der Betreuung anfallende Kosten (Krankenkasse, ausserordentliche Kosten) werden von den Parteien nach Absprache hälftig getragen. 7. […] 8. […] 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022: (Urk. 53 S. 23 ff. = Urk. 61 S. 23 ff. = Urk. 78/61 S. 23 ff.) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien bereits seit dem 23. November 2021 getrennt leben und das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit fortführen.
- 4 - 2. Der gemeinsame Sohn E._____, geboren am tt.mm.2018, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für den Sohn E._____, geboren am tt.mm.2018 wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung mit je hälftigen Anteilen übertragen. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juli 2022 Fr. 171.– für den Unterhalt des Sohnes E._____, geboren am tt.mm.2018, für die Zeit, welche das Kind bei ihr verbringt, aufzuwenden. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juli 2022 Fr. 524.– für den Unterhalt des Sohnes E._____, geboren am tt.mm.2018, für die Zeit, welche das Kind bei ihm verbringt, aufzuwenden. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juli 2022 Fr. 288.– an den Unterhalt des Sohnes E._____, geboren am tt.mm.2018, für die Zeit, welches das Kind bei der Gesuchstellerin verbringt, zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 7. Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von E._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich Fr. 280.– bei der Gesuchstellerin und Fr. 280.– beim Gesuchsgegner. 8. Bei der Festsetzung des vorstehenden Unterhaltsbeitrags wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen (inkl. Ferien-, Feiertagsentschädigung): Vater Mutter Kind Total
- 5 - B e d a r f s b erechnung ab 1. Juli 2022: 9. B e t r e f f e n d
Z u t e ilung der ehelichen Wohnung wird das Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 435.– Dolmetscherkosten Fr. 3'435.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. November 2021 - Januar 2022 Fr. 3'000.– Fr. 2'000.– Fr. 200.– Fr. 5'200.– Februar 2022 - Juni 2022 Fr. 3'000.– Fr. 2'570.– Fr. 200.– Fr. 5'770.– Juli 2022 - auf Weiteres Fr. 3'423.– Fr. 2'570.– Fr. 200.– Fr. 6'193.– Gesuchsgegner: Gesuchstellerin: Kind beim Vater: Kind bei der Mutter: Grundbetrag: Fr. 1'275.– Fr. 1'275.– Fr. 200.– Fr. 200.– Wohnkosten: Fr. 800.– Fr. 771.– Fr. 450.– Fr. 385.– Krankenkasse KVG (unter Berücksichtigung IPV): Fr. 99.–
Fr. 112.– Fr. 18.– Fr. 18.– VVG: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 11.– Fr. 11.– Gesundheitskosten: Fr. 209.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 96.– Fr. 65.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 132.– Fr. 176.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuungskosten und Integrationsschule: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 170.– Fr. 170.– Schulkosten: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 55.– Fr. 55.– Total: Fr. 2'611.– Fr. 2'399.– Fr. 904.– Fr. 839.–
- 6 - 11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. [Mitteilung] 14. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge der Erstberufung: der Gesuchstellerin und Erstberufungsklägerin (Urk. 60 S. 2 f.):
"In der Hauptsache 1. 1.1 Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2022, EE210121, aufzuheben und es sei der Sohn E._____, geb. tt.mm.2018, unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. 1.2 Eventualiter sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2022, EE210121, aufzuheben und es sei der Sohn E._____, geb. tt.mm.2018, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und es sei folgende Betreuungsregelung festzuhalten: Der Kindsvater übernimmt die Betreuungsverantwortung für den Sohn E._____ jeweils in der ersten und dritten Woche eines jeden Monates von Samstag, 10:00 Uhr, bis am darauffolgenden Samstag, 10:00 Uhr. Weiter übernimmt der Vater die Betreuungsverantwortung während der Hälfte der Schulferien und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl je am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester/Neujahr sowie von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit gerader Jahreszahl je am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester/Neujahr sowie von Pfingstfreitag bis Pfingstmontag, jeweils von 17.00 Uhr bis 17.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird E._____ von der Kindsmutter betreut. 2. 2.1 Es sei die Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, mit dem gemeinsamen Sohn E._____ die Schweiz zu verlassen und
- 7 den Wohnsitz zusammen mit dem gemeinsamen Sohn E._____ von D._____, Schweiz, nach F._____, Mexiko, zu verlegen.
2.2 Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht Bülach zurückzuweisen und es sei das Bezirksgericht Bülach anzuweisen, über den Wegzug der Berufungsklägerin zusammen mit dem Sohn E._____ nach F._____, Mexiko, zu entscheiden. 3. Es seien Dispositivziffer 4 bis 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2022, EE210121, aufzuheben und es der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an die Erziehung und den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'194.00 zu bezahlen; zahlbar jeweils monatlich im Voraus an die Kindsmutter. Hinzutreten allfällige gesetzlich oder vertraglich zustehende Familienzulagen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten.
Prozessuale Anträge 1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.00 zu leisten. 2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für den Fall, dass der Berufungsbeklagte nicht zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von einstweilen Fr. 5'000.00 angehalten werden kann die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person von MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
des Gesuchsgegners und Erstberufungsbeklagten (Urk. 70 S. 2 f.):
"1. Ziff. 4 bis 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2022 seien aufzuheben. 2. Es seien keine gegenseitigen Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Jede Partei habe für die Kosten der Betreuung von E._____ während der eigenen Betreuungszeit aufzukommen, inklusive der in dieser Zeit anfallenden allfälligen Fremdbetreuungskosten. Unabhängig von der Betreuung anfallende Kosten (Krankenkasse, ausserordentliche Kosten) seien von den Parteien nach Absprache hälftig zu tragen.
- 8 - 3. Eventualiter sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für E._____ angemessenen Unterhalt zu bezahlen. 4. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin gemäss Rechtsschrift vom 30. November 2022 seinen [recte: seien] vollumfänglich abzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin."
Prozessuale Anträge
"6. Der Antrag der Berufungsklägerin gemäss Rechtsschrift vom 30. November 2022, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, sei abzuweisen. 7. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen. 8. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von RA Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin." Berufungsanträge der Zweitberufung: des Gesuchsgegners und Zweitberufungsklägers (Urk. 78/60 S. 2):
"1. Ziff. 4 bis 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 31. Oktober 2022 seien aufzuheben. 2. Es seien keine gegenseitigen Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Jede Partei habe für die Kosten der Betreuung von E._____ während der eigenen Betreuungszeit aufzukommen, inklusive der in dieser Zeit anfallenden allfälligen Fremdbetreuungskosten. Unabhängig von der Betreuung anfallende Kosten (Krankenkasse, ausserordentliche Kosten) seien von den Parteien nach Absprache hälftig zu tragen. 3. Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchgegner für E._____ angemessenen Unterhalt zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."
Prozessuale Anträge
- 9 - "5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen. 6. Eventualiter sei dem Gesuchgegner die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von RA Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."
der Gesuchstellerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 78/70 S. 2):
"In der Hauptsache 1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 29. November 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers.
Prozessuale Anträge 1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.00 zu leisten. 2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für den Fall, dass der Berufungskläger nicht zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von einstweilen Fr. 5'000.00 angehalten werden kann die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person von MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. April 2018 verheiratet (Urk. 3/4) und die Eltern von E._____, geboren am tt.mm.2018 (siehe Urk. 3/1). Die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist mexikanische Staatsbürgerin (Urk. 3/2) und darüber hinaus die Mutter der
- 10 vorehelichen Tochter G._____, geboren am tt.mm.2014 (Urk. 1 Rz. 10; siehe Urk. 3/6; Urk. 9 Rz. 10). G._____ hat die mexikanische, nicht aber die schweizerische Staatsbürgerschaft (siehe Urk. 3/6; Urk. 60 Rz. 63; Urk. 70 Rz. 28). Der Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) ist Schweizer Bürger (Urk. 3/3). E._____ verfügt über die schweizerische und die mexikanische Staatsbürgerschaft (Urk. 1 Rz. 3; siehe Urk. 3/1; Urk. 9 Rz. 11). 2. Mit Gesuch vom 22. November 2021 machte die Gesuchstellerin das Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 61 S. 4 f.) verwiesen werden. Dieses erging am 31. Oktober 2022 (Urk. 53 = Urk. 61 = Urk. 78/61). 3. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien innert Frist (siehe Urk. 54) Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen (Urk. 60; Urk. 78/60). In beiden Verfahren ging am 13. Dezember 2022 eine Noveneingabe des Gesuchsgegners ein (Urk. 66; Urk. 78/66). Mit Verfügungen vom 18. Januar 2023 wurde der jeweiligen Gegenpartei Frist angesetzt, um die Erst- bzw. Zweitberufung zu beantworten (Urk. 69; Urk. 78/69). Beide Berufungsantworten datieren vom 30. Januar 2023 (Urk. 70; Urk. 78/70). Am 1. Februar 2023 erstattete der Gesuchsgegner eine weitere Noveneingabe (Urk. 73). Die Berufungsantworten wurden der jeweiligen Gegenpartei – der Gesuchstellerin zusammen mit den Noveneingaben – mit Verfügungen vom 7. Februar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 76; Urk. 78/73). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–59). Die Berufungsverfahren sind spruchreif, was den Parteien mit Verfügungen vom 27. Februar 2023 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 77; Urk. 78/74). Auf ihre Vorbringen ist insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. 5. Gerichtsschreiber MLaw T. Gähwiler hat die I. Zivilkammer per 31. März 2023 verlassen, weshalb der vorliegende Entscheid unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold ergeht.
- 11 - II. Prozessuales 1. Für die Berufung des Gesuchsgegners wurde zunächst ein separates Verfahren angelegt (Geschäfts-Nr. LE220066-O). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Dies gilt nach der Praxis der hiesigen Kammer auch für Rechtsmittel (statt vieler: OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. II.1.1.; OGer ZH LE200013 vom 27.04.2020, E. II.1.; OGer ZH LE190021 vom 01.11.2019, E. 1.2.). In beiden Berufungsverfahren stehen sich dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüber und beide Berufungen richten sich gegen denselben Entscheid der Vorinstanz vom 31. Oktober 2022 (Urk. 61). Das Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer LE220066-O ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer LE220065-O weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens LE220066-O sind als Urk. 78/60–74 zu den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu nehmen. 2. Die Berufungen hemmen die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Elterliche Sorge) und 9 (Zuteilung der ehelichen Wohnung) des vorinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 61 S. 23 ff.; Urk. 78/60 S. 2). Diese Ziffern sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 3. Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 4. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei-
- 12 sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). Der Gesuchsgegner will diverse Ausführungen in anderen Urkunden als integrierten Bestandteil seiner Erstberufungsantwort verstanden wissen (Urk. 70 Rz. 4 ff.). Damit ist er nicht zu hören. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, allfällige Argumente zu seinen Gunsten in den Unterlagen zusammenzusuchen. In der Berufungsantwort muss man sich konkret mit dem vorinstanzlichen Urteil und der Berufungsschrift auseinandersetzen. Die Erstberufungsantwort lässt über weite Teile einen konkreten Bezug zum vorinstanzlichen Urteil und zur Erstberufungsschrift vermissen. Teilweise wird die Gesuchsantwort wörtlich erneut wiedergegeben (Urk. 9 Rz. 8 ff. = Urk. 70 Rz. 51 ff.). 5. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent-
- 13 scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Wegzug der Gesuchstellerin, Obhut und Besuchsrecht 1. Anwendbares Recht 1.1. Die Gesuchstellerin ist mexikanische Staatsangehörige (E. I.1.). Da Art. 82 Abs. 2 IPRG an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen anknüpft, besteht hinsichtlich der Beziehungen zwischen Eltern und Kind ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (zum Begriff des internationalen Verhältnisses bzw. Sachverhalts ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 1 N 7 ff.). 1.2. Nicht anwendbar ist das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011), weil Mexiko kein Vertragsstaat ist (https://assets.hcch.net/ docs/0be01db3-5a0d-4400-a0af-8f14c94947f5.pdf, besucht am 23. Mai 2023). Dasselbe gilt hinsichtlich des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; SR 0.211.231.01; https://assets.hcch.net/docs/ 0be01db3-5a0d-4400-a0af-8f14c94947f5.pdf, besucht am 23. Mai 2023). Es ist auch sonst kein einschlägiger Staatsvertrag ersichtlich. 1.3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 IPRG unterstehen die Beziehungen zwischen Eltern und Kind dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Da sich E._____ in der Schweiz aufhält, ist hinsichtlich der Frage des Wegzugs, der Obhut und des Besuchsrechts schweizerisches Recht anzuwenden.
- 14 - 2. Wille der Gesuchstellerin zum Wegzug 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Rückkehr der Gesuchstellerin in ihr Heimatland habe während des Verfahrens wiederholt Anlass zu Diskussionen gegeben. Dies würde die alternierende Obhut verunmöglichen. Hierzu gelte es zu berücksichtigen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach wie vor gemeinsam die eheliche Wohnung bewohnt hätten. Abgesehen von der Absichtserklärung der Gesuchstellerin, die Schweiz zu verlassen, habe sie schon damals keine handfesten Anhaltpunkte in Bezug auf den Zeitpunkt und die Umsetzung ihres möglichen Umzugs nach Mexiko dargelegt. Daran würden auch die eingereichten Vorverträge nichts ändern, zumal daraus nicht hervorgehe, wie die Gesuchstellerin dieses Vorhaben finanzieren könne. Im Juli 2022 sei die eheliche Wohnung im Einvernehmen der Parteien der Gesuchstellerin zugeteilt worden. Dies spreche dafür, dass die Gesuchstellerin nicht zeitnah nach Mexiko zurückkehren werde. Entsprechend seien im vorliegenden Eheschutzverfahren keine hypothetischen Regelungen für den Fall, dass die Gesuchstellerin nach Mexiko zurückkehre, festzulegen (Urk. 61 S. 9 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe im Eheschutzgesuch vom 22. November 2021 beantragt, sie sei berechtigt zu erklären, zusammen mit E._____ die Schweiz zu verlassen und den Wohnsitz von D._____ nach F._____, Mexiko, zu verlegen. An diesem Rechtsbegehren habe sie im Parteivortrag vom 4. März 2022 festgehalten (Urk. 60 Rz. 18 f.). Die Vorinstanz habe die beantragte Zustimmung nicht behandelt, sondern lediglich ausgeführt, die Gesuchstellerin habe die Ausreise nicht glaubhaft gemacht (Urk. 60 Rz. 23). Auf die Vorbringen der Parteien bezüglich Wohnsitzverlegung sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Sie habe sich mit dem zentralen Rechtsbegehren der Gesuchstellerin nicht im Ansatz auseinandergesetzt und lasse Art. 301a ZGB gänzlich unbeachtet. Dadurch verweigere sie das Recht und verletze das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin (Urk. 60 Rz. 24). Zudem habe sie unter anderem zur Wohnsitzverlegung keine der offerierten Beweise abgenommen. Eine Parteibefragung habe nicht stattgefunden (Urk. 60 Rz. 25). Der Gesetzgeber habe mit Art. 301a ZGB die Niederlassungsfreiheit, die persönliche Freiheit sowie die Gewerbefreiheit des
- 15 obhutsberechtigten Elternteils nicht einschränken wollen. Es sei folglich davon auszugehen, dass der eine Elternteil wegziehe. Die wegzugswillige Partei habe den tatsächlichen Willen nicht glaubhaft zu machen, sondern dieser liege der Beurteilung nach Art. 301a ZGB als Prämisse zugrunde (Urk. 60 Rz. 27 f.). 2.3. Der Gesuchsgegner äussert sich soweit ersichtlich nicht zu diesen Rügen. Er bringt lediglich vor, gemäss der Rechtsprechung sei es einem Elternteil bei der gemeinsamen elterlichen Sorge untersagt, mit dem Kind an einem Ort zu wohnen, wo der andere Elternteil die Beziehung und den Besuch zum Kind nicht wahrnehmen könne. Würde E._____ nach F._____ ziehen, so wäre es dem Gesuchsgegner wegen der grossen Distanz und der Reisekosten nicht möglich, ihn zu besuchen (Urk. 70 Rz. 64). Die Parteien hätten E._____ während des Zusammenlebens als auch nach dem Auszug des Gesuchsgegners alternierend betreut. Es werde daher eine gemeinsame elterliche Sorge und eine alternierende Obhut gelebt. Es sei nicht einzusehen, weshalb von einem solchen funktionierenden Modell abzuweichen wäre (Urk. 70 Rz. 67). 2.4. Die Motive des wegziehenden Elternteils spielen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob ein Aufenthaltswechsel zu bewilligen ist, keine Rolle. Es ist sodann von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil wegzieht (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.5 [S. 490]). Insofern kann vom wegzugswilligen Elternteil nicht verlangt werden, dass er seinen entsprechenden Willen beweist. Dies wäre ohnehin unmöglich, weil sich zukünftige Ereignisse logisch nicht beweisen lassen. Noch weniger ist es ihm mit Blick auf die ungewisse Dauer des Verfahrens und dessen unsicherem Ausgang zuzumuten, bereits vor Verfahrensabschluss konkrete Anstalten (wie beispielsweise Kündigung der Wohnung in der Schweiz und Abschluss eines neuen Mietvertrages am Zielort) zu treffen, um wegzuziehen. Treten die getroffenen Annahmen nicht ein, insbesondere weil der wegzugswillige Elternteil in der Schweiz verbleibt, so kann man ein Abänderungsgesuch (Art. 179 Abs. 1 ZGB; Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB) einreichen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, wie weit der Staat entfernt ist, in welchen der eine Elternteil mit dem Kind zu ziehen gedenkt (siehe BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.7: Wegzug nach Bra-
- 16 silien); Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB differenziert nämlich nicht nach der Distanz. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (BGE 142 III 502 E. 2.5). Die Frage, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der allenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.6). Die Kriterien, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- oder Scheidungsfall entwickelt hat, können auf die Anwendung von Art. 301a ZGB übertragen werden (BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7). Mit der Abweisung des Begehrens um einen Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes muss die Anordnung einhergehen, dass das Kind beim Wegzug des einen unter die Obhut des zurückbleibenden andern Elternteils gestellt wird; eine Gutheissung des Begehrens ist mit der Regelung zu verbinden, dass bei einem Wegzug dem wegziehenden Elternteil die Alleinobhut zugeteilt wird (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2). 2.5. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen hätte die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass die Gesuchstellerin nicht zeitnah nach Mexiko zurückkehren wolle; auch hätte sie keine alternierende Obhut anordnen dürfen (Urk. 61 S. 10). Sie hätte vielmehr gestützt auf die Kriterien der Obhutszuteilung entscheiden müssen, wem die alleinige Obhut zuzuteilen und dementsprechend der Wegzug zu erlauben sei oder nicht. Vorliegend äussert sie sich im Dispositiv nicht zur Frage des Wegzugs, obwohl die Gesuchstellerin einen entsprechenden
- 17 - Antrag gestellt hat (Urk. 1 S. 2; Urk. 26 S. 2). Sie hat indessen in den Erwägungen zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb sie einen Wegzug nicht genehmigt (Urk. 61 S. 9 f.). Insgesamt rechtfertigt es sich, über die Rügen der Gesuchstellerin ausnahmsweise reformatorisch zu entscheiden (siehe BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 8). 3. Bisherige Betreuungssituation und Einsatzbereitschaft 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich über die jeweiligen Betreuungsanteile in der Vergangenheit nicht einig (Urk. 61 S. 8). Die Gesuchstellerin sei nach dem Umzug in die Schweiz in Pensen bis zu 100 % arbeitstätig, eine Zeit lang aber auch ohne Erwerbstätigkeit gewesen. Der Beschäftigungsgrad des Gesuchsgegners habe in der Vergangenheit ebenso variiert. Aus den Ausführungen der Parteien gehe sodann hervor, dass E._____ in der Vergangenheit wiederholt durch Dritte wie Familienangehörige oder eine Tagesmutter betreut worden sei (Urk. 61 S. 9). 3.2. Die Gesuchstellerin rügt, sie sei die Hauptbetreuungsperson von E._____ gewesen. Der Gesuchsgegner habe sich während des Zusammenlebens zurückgelehnt und sei lieber feiern gegangen, als für E._____ zu schauen. Es sei zwar richtig, dass er den Sohn teilweise auch betreut habe; er habe dies aber nicht alleine für mehrere Wochen gemacht (Urk. 60 Rz. 31). 3.3. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Gesuchstellerin die engste Bezugsperson von E._____ und G._____ gewesen sei. Sie habe vielmehr zu 100 % gearbeitet. Der Gesuchsgegner habe eine sehr gute und tiefe Beziehung zu den Kindern und sei auch deren Bezugsperson (Urk. 70 Rz. 31). 3.4. Die bestehende Betreuungsregelung ist an eine neue Situation anzupassen (siehe Art. 301a Abs. 5 ZGB). Daher bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell den Ausgangspunkt der Beurteilung. Ist ein Kind bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das
- 18 - Wohl des Kindes zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, bei diesem Elternteil zu bleiben und folglich mit ihm wegzuziehen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.1). 3.5. Die weitgehend übereinstimmenden Angaben der Parteien bzw. die Belege lassen folgende Rückschlüsse auf die Arbeitsverhältnisse und die Betreuungssituation zu: 3.5.1. Die Parteien lebten spätestens ab 2017 zusammen mit G._____ in F._____, Mexiko (Urk. 60 Rz. 6 f.; Urk. 70 Rz. 13). Der Gesuchsgegner vermietete dort über das Online-Portal "Airbnb" Unterkünfte. Die Gesuchstellerin unterstützte ihn während der Schwangerschaft, um damit einen Verdienst zu erzielen (Urk. 60 Rz. 7; Urk. 70 Rz. 16). Da die finanziellen Mittel nicht ausreichten, zog die Gesuchstellerin zusammen mit G._____ für einige Monate zu ihrem Vater nach H._____ [Stadt], Mexiko. Der Gesuchsgegner reiste zunächst für drei Monate in die Schweiz und folgte ihr dann nach (Urk. 1 Rz. 14; Urk. 70 Rz. 18). Am tt.mm.2018 kam E._____ in H._____ zur Welt. Die Parteien zogen nach F._____ zurück (Urk. 1 Rz. 14 f.; Urk. 70 Rz. 19). Die Gesuchstellerin arbeitete erneut für den Gesuchsgegner bei der Vermietung der Wohnungen (Urk. 1 Rz. 15; siehe Urk. 70 Rz. 19). In der Folge lief das Geschäft des Gesuchsgegners schlechter und die finanzielle Situation verdüsterte sich. Die Parteien entschieden, für ein Jahr in die Schweiz zu reisen und hier Geld zu verdienen (Urk. 60 Rz. 8; Urk. 70 Rz. 20 f.). 3.5.2. Im Mai 2018 reiste der Gesuchsgegner in die Schweiz, im Juni oder Juli 2018 folgte die Gesuchstellerin mit den beiden Kindern (Urk. 9 Rz. 4; siehe Urk. 1 Rz. 18 und 21; Urk. 60 Rz. 8). Es ist unklar, ob der Gesuchsgegner in die-
- 19 ser Zeit erwerbstätig war (siehe Urk. 1 Rz. 23; Urk. 70 Rz. 24). Am 1. Dezember 2018 begann die Gesuchstellerin als Housekeeping Allrounder im Stundenlohn für die I._____ AG zu arbeiten (Urk. 3/12). Nach eigener Darstellung arbeitete sie Vollzeit (Urk. 60 Rz. 61). Per 1. April 2019 war sie in einem Pensum von 100 % für die I._____ AG als Housekeeping Attendant Public Area tätig (Urk. 3/13). Unbestritten ist, dass ab Dezember 2018 diverse Familienangehörige in die Schweiz kamen, um E._____ zu betreuen. So war vom 14. Dezember 2018 bis zum 1. April 2020 fast durchgehend ein Familienmitglied anwesend (Urk. 60 Rz. 32; siehe Prot. I, S. 26; Urk. 70 Rz. 24). Die Parallelität zwischen der Arbeit der Gesuchstellerin und der Drittbetreuung deutet darauf hin, dass der Gesuchsgegner in die Betreuung von E._____ nicht wesentlich involviert war. Dies war offenbar auch seine Ansicht. So schrieb er 2019, "I told you from the beginning you should stay withr he kids and only i work" (Urk. 14/55.1 S. 4). Im selben Jahr erzielte er als Aushilfe im Verkauf ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 19'823.– oder monatlich Fr. 1'652.– bei der J._____ GmbH (Urk. 10/15). Diese bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem den Betrieb von Detailhandelsbetrieben. Mit Blick auf den Lohn und die Funktion ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner in einem Pensum von rund 50 % tätig war. 3.5.3. Die Gesuchstellerin kündigte ihre Stelle bei der I._____ AG per Ende März 2020, konnte in der Folge aber die neue Stelle bei der K._____ AG coronabedingt nicht antreten (Urk. 3/17–18; siehe Urk. 70 Rz. 26). 2020 erzielte der Gesuchsgegner bei der J._____ GmbH ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 28'343.– oder monatlich Fr. 2'362.– (Urk. 10/14). Es ist davon auszugehen, dass er in einem Pensum von ungefähr 70 % arbeitete (siehe E. III.3.5.2.). Die Gesuchstellerin war bis August 2021 arbeitslos (Urk. 60 Rz. 34; Urk. 70 Rz. 26). Es erscheint daher (und mit Blick auf die fehlende Drittbetreuung in dieser Zeit) glaubhaft, dass sie E._____ von April 2020 bis längstens August 2021 hauptsächlich betreut hat. Im April 2021 verbrachte sie mit ihrer Tochter für mindestens vier Wochen Ferien in Mexiko; E._____ blieb beim Gesuchsgegner in der Schweiz (Urk. 60 Rz. 31; Urk. 70 Rz. 53). Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe für diese Zeit eine Drittbetreuung organisiert, geschlafen habe E._____ jedoch beim Vater (Urk. 60 Rz. 31). Der Gesuchsgegner behauptet, er habe den Sohn in dieser Zeit
- 20 alleine betreut (Urk. 70 Rz. 53). Wie es sich im Einzelnen verhielt, ist jedoch nicht rechtserheblich, da es sich um einen nicht ausschlaggebenden, kurzen Zeitraum handelt. 3.5.4. Am 17. März 2021 begann der Gesuchsgegner als Kurier bei der L._____ AG zu arbeiten (Urk. 19/28). Von Mai 2021 bis September 2021 arbeitete er monatlich durchschnittlich während rund 100 Stunden, was einem Pensum von rund (100 h / 22 d / 8 h/d) 55 % entspricht; weitere durchschnittlich 27 Stunden pro Monat war er auf Abruf bereit (Urk. 10/13). Ähnlich verhielt es sich im Dezember 2021, während er im Januar 2022 etwas mehr arbeitete (Urk. 28/7). Am 23. August 2021 schlossen die Parteien einen Betreuungsvertrag mit einer Tagesmutter ab (Urk. 3/23; siehe Urk. 60 Rz. 34). Im September 2021 betreute letztere E._____ an insgesamt 16 Wochentagen in der Regel von morgens (zwischen 9 Uhr und 10.30 Uhr) bis in den frühen Nachmittag (zwischen 13 Uhr und 14 Uhr; Urk. 3/24). Ebenfalls am 23. August 2021 unterschrieb die Gesuchstellerin einen Arbeitsvertrag mit der M._____ AG. Danach begann sie am 25. August 2021 durchschnittlich 25 Stunden pro Woche als Betriebsangestellte Post Rotation zu arbeiten (Urk. 3/20). Effektiv arbeitete sie im September 2021 während 37.17 und im November 2021 während 93.85 Stunden (Urk. 3/21). Daneben war sie auch für die N._____ AG tätig: Im August 2021 arbeitete sie an sechs Tagen durchschnittlich rund fünf Stunden pro Tag, im September 2021 an zwei Tagen und im Oktober 2021 an 15 Tagen, wobei es durchschnittlich wiederum rund fünf Stunden pro Tag waren (Urk. 3/22). Etwas mehr, nämlich durchschnittlich 6.5 Stunden pro Tag, arbeitete sie an insgesamt neun Tagen auch im November 2021 (Urk. 14/46). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Tagesmutter einen Teil der Betreuung übernahm, als die Gesuchstellerin zu arbeiten begann; mit Blick auf das ungefähr gleichbleibende Arbeitspensum des Gesuchsgegners ist davon auszugehen, dass die Tagesmutter E._____ zu jenen Tageszeiten betreute, an welchen diese Aufgabe der Gesuchstellerin zugekommen war, als sie arbeitslos gewesen war. 3.5.5. Die Gesuchstellerin kündigte ihren Arbeitsvertrag mit der M._____ AG per 31. Januar 2022 (siehe Urk. 78/72/5). Am 3. Januar 2022 begann sie im
- 21 - Stundenlohn auf Abruf ohne fixes Pensum für die O._____ AG zu arbeiten. Seit dem 1. Februar 2022 ist sie dort in einem Pensum von 80 % tätig, zunächst als Agent Check-in & Gate und seit 1. Juli 2022 als Agent CSM Support (Urk. 78/72/8). 3.5.6. Im März 2022 kamen die Mutter und die Cousine der Gesuchstellerin in die Schweiz, wobei letztere E._____ zumindest betreute, wenn die Parteien arbeiteten (Urk. 60 Rz. 34; Urk. 70 Rz. 38). Es ist unbestritten, dass die Parteien nach der Abreise der Verwandten eine aus der Ukraine geflüchtete Person aufnahmen, welche E._____ bis im Mai 2022 betreute. Die Gesuchstellerin arbeitete am Flughafen P._____ insbesondere am frühen Morgen Schicht, sodass sie die Betreuung am Nachmittag übernehmen konnte (Urk. 60 Rz. 34; siehe Urk. 70 Rz. 68). 3.5.7. Am 15. Juli 2022 zog der Gesuchsgegner aus der ehelichen Wohnung aus; die Parteien sind sich nicht einig, wo E._____ seither wohnt (Urk. 44 f.; Urk. 49). Die Gesuchstellerin führt aus, dass er regelmässig beim Vater übernachtet habe (Urk. 60 Rz. 34). Nach Ansicht des Gesuchsgegners ist E._____ zu 80 % in seiner Obhut gewesen. Im August 2022 sei die Schwester der Gesuchstellerin in die Schweiz gekommen, worauf die Parteien E._____ hälftig betreut hätten (Urk. 70 Rz. 67 und 74). Der Gesuchsgegner arbeitete in den Monaten Juli 2022 und August 2022 durchschnittlich 117 Stunden pro Monat (siehe Urk. 78/64/3). Dies entspricht einem Pensum von rund 60 %. Bei diesem Pensum erscheint es nicht glaubhaft, dass er den Sohn zu 80 % betreut hat. Zu berücksichtigen ist sodann, dass E._____ seit August 2022 den Kindergarten besucht (siehe Urk. 70 Rz. 52 und 54; Urk. 75/1). Insgesamt erscheint glaubhaft, dass er E._____ seit Mitte Juli 2022 in erheblichem Umfang betreut. Die Gesuchstellerin leistete im Juni 2022 68.15, im Juli 2022 93.05 und im August 2022 22.07 Überstunden (Urk. 64/8; Urk. 78/72/8). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie für E._____ in diesen drei Monaten in wesentlichem Umfang selbst sorgte. Die L._____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsgegner per 30. Oktober 2022 (Urk. 78/64/4). Spätestens seit dem 1. Dezember 2022 bezieht letzterer Sozialhilfe (Urk. 78/68/10–11).
- 22 - 3.6. Ein Elternteil, welcher eine Drittbetreuung bloss organisiert, kann entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 60 Rz. 31 und 61) nicht als Hauptbetreuungsperson gelten. Massgebend ist die effektive Betreuung durch einen Elternteil, weil das Kriterium der bisherigen Betreuungssituation in der Bindung zwischen Kind und hauptbetreuendem Elternteil begründet ist (siehe auch BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.1.2). Daraus folgt, dass – je nach Ausmass der Drittbetreuung – unter Umständen auch der nicht organisierende Elternteil als Hauptbetreuungsperson qualifiziert werden kann. Die Gesuchstellerin arbeitete tendenziell etwas mehr als der Gesuchsgegner. Allerdings war sie mit Ausnahme des Zeitraums von Dezember 2018 bis Ende März 2020 nicht Vollzeit erwerbstätig. In jenem Zeitraum war fast durchgehend ein Familienmitglied anwesend und half zumindest bei der Betreuung. Auch der Gesuchsgegner arbeitete Teilzeit. E._____ wurde schon sehr früh von diversen Drittpersonen betreut. Damit erscheint keine der Parteien als alleinige Hauptbetreuungsperson des Kindes. Aufgrund ihrer Anwesenheit sind sie jedoch beide als Hauptbezugspersonen zu qualifizieren. Zusammenfassend ist die bisherige Betreuungssituation neutral zu gewichten. 3.7. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Gesuchstellerin 2018 mit zwei Kindern dem Gesuchsgegner in die Schweiz – ein Land fernab ihrer Heimat – folgte. In kurzer Zeit gelang es ihr, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und eine Drittbetreuung für die Kinder zu organisieren (E. III.3.5.2. f.). Ihr Einkommen war 2019 mehr als doppelt so hoch wie jenes des Gesuchsgegners (Urk. 10/15 S. 2). Letzterer behauptet, E._____ aktuell zu 50 % zu betreuen (Urk. 70 Rz. 74), bringt aber nicht vor, eine neue Arbeit zu suchen (siehe Urk. 78/60 Rz. 23; Urk. 78/66). Er möchte nicht so viel verdienen, dass er seine Schulden abzahlen könnte, sondern lieber ein guter Vater sein (Urk. 78/70 Rz. 17; Urk. 78/72/1). Damit verkennt er, dass ein Elternteil insbesondere im Rahmen einer alternierenden Betreuung nicht nur präsent sein, sondern sich auch sich auch um die Erfüllung der finanziellen Bedürfnisse des Kindes kümmern sollte. Dazu gehört, dass er seine Arbeitskapazität umfassend ausschöpft (BGE 147 III 265 E. 7.4). Dies gilt namentlich vorliegend, da E._____ den Kindergarten besucht und in der übrigen Zeit bloss hälftig vom Gesuchsgegner betreut wird, wenn man seine Behauptung
- 23 als glaubhaft erachtet. Insgesamt zeigt die Gesuchstellerin eine erheblich höhere Einsatzbereitschaft, wenn es darum geht, für E._____ zu sorgen. 4. Erziehungsfähigkeit der Parteien 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner spreche der Gesuchstellerin die Erziehungsfähigkeit nicht ab. Auf der anderen Seite sei es der Gesuchstellerin nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte Einschränkung in der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners, namentlich dessen Alkohol- und Drogenkonsum, glaubhaft darzulegen. Entsprechend lägen keine Gründe vor, um einer Partei die Erziehungsfähigkeit abzusprechen. Anlässlich der Hauptverhandlung hätten beide Parteien übereinstimmend ausgeführt, dass sie beide das Kind schon betreut hätten. Beide seien hierzu zweifelsohne in der Lage. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsgegner das Kind gemäss übereinstimmender Parteiaussagen sodann für mehrere Wochen allein zur Betreuung überlassen, während sie sich im Ausland aufgehalten habe. Entsprechend sei stark davon auszugehen, dass sie ebenfalls die Auffassung vertrete, dass er sich gut um das gemeinsame Kind kümmere. Der Gesuchsgegner bestreite seinerseits nicht, dass die Gesuchstellerin das Kind nicht ordentlich betreut hätte bzw. hierzu nicht in der Lage wäre (Urk. 61 S. 8). 4.2. Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe in der Vergangenheit und nach ihrem Wissen auch heute wieder Drogen konsumiert. Sie habe erstinstanzlich beantragt, dass man ein toxikologisches Gutachten einhole. Die Vorinstanz habe dies nicht gemacht und unberücksichtigt gelassen, dass der Gesuchsgegner in zahlreichen verurkundeten Textnachrichten seinen erheblichen Alkoholkonsum eingestanden habe. Er habe etwa geschrieben: "And went to the talk with a hang over." Aus der Nachricht vom 16. Juni 2020 ergebe sich ferner, dass der Alkoholabusus anhaltend gewesen sei. Aus der Konversation vom 8. September 2020 gehe sodann unmissverständlich hervor, dass er erneut zu viel Alkohol konsumiert habe und ausser Gefecht sei. Trotzdem habe er bereits am 11. September 2020 wieder übermässig viel getrunken. Ebenso sei er am 22. September 2020 zu stark verkatert gewesen, um Besuch zu empfangen. Im Weiteren gehe aus einem Streit zwischen den Parteien vom 15. Oktober 2021 hervor, dass der Gesuchsgegner deutlich zu viel trinke und Kokain konsumiere
- 24 - (Urk. 60 Rz. 35). Ein Kollege des Gesuchsgegners namens Q._____ habe gegenüber der Gesuchstellerin festgehalten, dass der Gesuchsgegner erhebliche Probleme im Leben habe. Auch halte Q._____ fest, dass der Gesuchsgegner mit einem Nebengeschäft pro Monat Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– verdient habe. Die Gesuchstellerin vermute, dass es sich hierbei um den Handel mit Kokain handle. Er habe ihr auch gesagt, dass er Drogen besitze und damit handle. Damit sei glaubhaft, dass er Alkohol und harte Drogen konsumiert habe. Es wäre zwingend ein toxikologisches Gutachten einzuholen gewesen. Indem die Vorinstanz nicht darüber befunden habe, habe sie Art. 152 Abs. 1 ZPO verletzt (Urk. 60 Rz. 36). E._____ zeige seit einigen Monaten Verhaltensauffälligkeiten. Er sei oft zornig. Die Gesuchstellerin habe sich bei einer Fachperson Unterstützung geholt und dort wichtige Anweisungen erhalten. Sie halte es für problematisch, dass der Gesuchsgegner E._____s Verhalten als Bagatelle abtue (Urk. 60 Rz. 37). In der Vergangenheit sei mehrheitlich entweder ein Familienmitglied oder eine bekannte Person der Gesuchstellerin in deren Wohnung anwesend gewesen, um E._____ (und in der Zeit des hiesigen Wohnsitzes auch G._____) zu betreuen, während die Gesuchstellerin gearbeitet habe. Der Gesuchsgegner habe in diversen Textnachrichten festgehalten, dass er übermässig feiern und zu Hause keine Hilfe gewesen sei. Weiter hätten R._____ (14. Dezember 2018 bis 24. Februar 2019), S._____ (15. Juli 2019 bis 25. August 2019), T._____ (26. Oktober 2019 bis 4. Januar 2020) und U._____ (1. Februar 2020 bis 1. April 2020) bestätigt, dass sie während ihrer mehrmonatigen hiesigen Anwesenheit für das Wohl von E._____ geschaut hätten. Die Gesuchstellerin habe zu jenem Zeitpunkt 100 % gearbeitet. Der Gesuchsgegner sei nicht zur Verfügung gestanden. Ihm sei in der Kindererziehung nur eine untergeordnete Rolle zugekommen. Die Betreuungsverantwortung sei damit im Wesentlichen der Gesuchstellerin zugekommen. Sie habe die Drittbetreuung organisiert. Der Gesuchsgegner habe nichts machen müssen und in Ermangelung seiner Fähigkeiten auch nicht können (Urk. 60 Rz. 61). Er sei damit augenscheinlich nicht erziehungsfähig (Urk. 60 Rz. 38 und 62). 4.3. Der Gesuchsgegner entgegnet, er habe durch die mehrheitliche Betreuung von E._____, unter anderem wenn die Gesuchstellerin zu 100 % arbeite,
- 25 bewiesen, dass er erziehungsfähig sei (Urk. 70 Rz. 36). Letztere habe im Vorverfahren anerkannt, dass zwischen E._____ und ihm eine gute Beziehung bestehe. Dies widerlege ihre sonstigen unbegründeten Vorwürfe (Urk. 70 Rz. 37). Die eingereichten WhatsApp-Nachrichten seien aus dem Zusammenhang gerissen und nicht einmal datiert. Die Gesuchstellerin selber habe ausgeführt, sie würden aus dem Jahr 2019 und 2020 stammen. Solche SMS seien nicht aktuell und zeigten in keiner Weise ein Alkoholproblem. Vielmehr handle es sich um Wortaustausche von streitenden Ehegatten. Ein Alkohol- oder Drogenproblem bestehe nicht, wie ärztlich belegt worden sei (Urk. 70 Rz. 39). Die Gesuchstellerin erwähne Leute, welche ihre Anschuldigungen belegen würden. Bei den erwähnten Personen handle es sich um Familienmitglieder der Gesuchstellerin bzw. bei einer Person um den besten Kollegen. Es treffe zu, dass diese teilweise bei den Parteien gewohnt hätten. Sie hätten nach E._____ geschaut, wenn beide Parteien gearbeitet hätten. Wenn der Gesuchsgegner nicht gearbeitet habe, habe er auf E._____ geschaut. Bei den ins Recht gelegten Schreiben handle es sich um von der Gesuchstellerin vorformulierte Briefe, die mit Ausnahme der Namen identisch seien (Urk. 70 Rz. 40). Der Gesuchsgegner betreibe keine Nebengeschäfte, welche ihm pro Monat Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– einbrächten. Auch handle er nicht mit oder konsumiere Kokain. Er habe sich ärztlich auf Alkohol und Drogen testen lassen; die Ergebnisse seien negativ gewesen (Urk. 70 Rz. 45 und 51). Die Gesuchstellerin habe in keiner Art und Weise belegt, dass er E._____s Wohl gefährde. Sie habe vielmehr im WhatsApp vom 15. September 2021 bestätigt, dass er ein guter Vater sei und dass beide Eltern für E._____ sorgen könnten (Urk. 70 Rz. 46). Auch die Tagesmutter, Frau V._____, und eine Bekannte, Frau W._____, hätten bestätigt, dass er ein liebevoller und verantwortungsvoller Vater sei (Urk. 70 Rz. 51). 4.4. Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu rea-
- 26 gieren, (3) die Fähigkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen sowie (5) die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Revital Ludewig/Sonja Baumer/Josef Salzgeber/Christoph Häfeli/Kurt Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574 f.). Die Erziehungsfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung, um obhutsberechtigt zu sein (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.; BGer 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.4.2; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2; BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2; BGer 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020, E. 3.1). Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb vom Einholen eines Gutachtens grundsätzlich abzusehen ist (BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018, E. 2.3). 4.5. Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner pauschal vorwirft, übermässig Alkohol und Drogen zu konsumieren und daher nicht in der Lage zu sein, für E._____ zu sorgen. Sie zeigt dagegen nicht auf, inwiefern der Gesuchsgegner das Kindswohl konkret gefährdet hätte, im Gegenteil: Sie gab vor Vorinstanz zu Protokoll, der Alkoholkonsum habe sich nicht auf E._____ ausgewirkt, weil der Gesuchsgegner trinke, wenn E._____ bereits im Bett sei (Prot. I, S. 20). Damit bestätigte sie zugleich, dass der Gesuchsgegner tagsüber nicht trinkt. Die eingereichten WhatsApp-Konversationen belegen keinen regelmässigen Alkoholkonsum; ein solcher ist nur ganz am Rande (wenn überhaupt) ein Thema (Urk. 14/55.1; Urk. 14/55.2). Am 15. Oktober 2021 warf die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vor, er habe immer getrunken und Kokain ("coke") genommen, seit sie sich zum ersten Mal getroffen hätten. Der Gesuchsgegner bestritt dies und meinte, er habe nur einmal pro Woche getrunken. In jener Zeit stand der Alkoholkonsum offenbar im Zusammenhang mit den Beziehungsproblemen der Parteien (Urk. 14/55.3 S. 1 f.). Die von der Gesuchstellerin zitierten Stellen stammen aus der Periode zwischen 2019 und 2021; sie liegen mithin eini-
- 27 ge Zeit zurück. Zudem lassen sie keinen Zusammenhang zu den Kompetenzen erkennen, welche für die Erziehungsfähigkeit massgebend sind (Urk. 60 Rz. 35; Urk. 14/55.1; Urk. 14/55.2; Urk. 14/55.3). Q._____ schrieb der Gesuchstellerin, "he [der Gesuchsgegner] use to tell me that his side business, was bringing him 3- 4k monthly" (Urk. 14/56 S. 5). Die Gesuchstellerin gesteht selber ein, dass sie gestützt darauf vermute, dass es dabei um Kokainhandel gehe (Urk. 60 Rz. 36). Mit der Vermutung behauptet sie einen solchen jedoch nicht einmal und glaubhaft gemacht ist er damit erst recht nicht. Weiter liegt ein Schreiben von Dr. med. AA._____ vom 3. Dezember 2021 bei den vorinstanzlichen Akten. Der Arzt bestätigt, dass beim Gesuchsgegner weder klinisch noch mittels Labor ein Alkohol- oder Drogenproblem nachgewiesen werden könne (Urk. 10/7). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zu diesem Bericht. Aus den Schreiben von S._____, R._____, S._____ und T._____ (Urk. 14/50–53) ergibt sich nichts hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Die Inhalte dieser Schreiben sind zudem mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer und der Kontaktdaten der jeweiligen Personen wortwörtlich identisch, weshalb davon auszugehen ist, dass die Unterschreibenden die Texte nicht selber verfasst haben. Unabhängig davon erscheint jedoch glaubhaft, dass der Gesuchsgegner E._____ in den Jahren 2018 bis 2020 nicht wesentlich betreute (E. III.3.5.2. f.). Dies kann auf eine fehlende Erziehungsfähigkeit, aber auch auf andere Gründe (beispielsweise fehlender Wille) zurückzuführen sein. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner für E._____ spätestens seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung in der Zeit, welche E._____ bei ihm verbringt, selber und ohne fremde Hilfe sorgt (E. III.3.5.7.). Für jenen Zeitraum hat die Gesuchstellerin nichts vorgebracht, was seine Erziehungsfähigkeit in Frage stellen würde (ihre Ausführungen zu E._____s Verhaltensauffälligkeiten beziehen sich auf die Aussagen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2022 [Urk. 60 Rz. 37; Prot. I, S. 6 und 18]). Damit erscheint nicht glaubhaft, dass die unwesentliche Betreuung in den Jahren 2018 bis 2020 auf eine fehlende oder eingeschränkte Erziehungsfähigkeit zurückzuführen ist. 4.6. Zusammenfassend vermag die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsgegner ein Alkohol- oder Drogenproblem hat, welches sich auf seine Erziehungsfähigkeit auswirkt. Es ist vor diesem Hintergrund (und
- 28 aufgrund des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens) auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz kein toxikologisches Gutachten bezüglich Betäubungsmittelkonsum des Gesuchsgegners eingeholt hat. Der entsprechende Antrag (Urk. 60 Rz. 60) ist (auch) im Berufungsverfahren abzuweisen. Die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist zu bejahen. Dasselbe gilt in Ermangelung entsprechender Rügen für jene der Gesuchstellerin. 5. Familiäres Umfeld 5.1. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum familiären Umfeld (siehe Urk. 61 S. 7 ff.). 5.2. Die Gesuchstellerin führt aus, sie habe in F._____ zusammen mit dem Gesuchsgegner länger gewohnt und verfüge über ein breites Beziehungsnetz. Sie könne dadurch auf eine weite Unterstützung durch Bekannte und Familie (Vater, Schwester) zählen. Diese würden nach F._____ reisen, um sie zu unterstützen. E._____ kenne die Familie mütterlicherseits durch deren Besuche und Aufenthalte in D._____ gut. Er sei mit ihnen bestens vertraut, da sie ihn während der Arbeitstage der Gesuchstellerin bereits mehrmals gehütet hätten (Urk. 60 Rz. 46). Überdies könne es nicht im Wohl von E._____ liegen, getrennt von seiner Schwester G._____ aufzuwachsen. Nach deren Ausreise nach Mexiko im September 2021 habe sich gezeigt, dass er sie schmerzlich vermisst habe (Urk. 60 Rz. 51). Seit August 2022 halte sie sich wieder in der Schweiz auf. Ihre Eltern verfügten über das geteilte Sorgerecht, weshalb der Vater von G._____, AB._____, der Ausreise Richtung Schweiz habe zustimmen müssen. G._____ habe in der Vergangenheit bereits den Wunsch geäussert, zurück nach Mexiko zu gehen und fortan dort zu wohnen (Urk. 60 Rz. 63). Dem Gesuchsgegner stünde im Gegensatz zur ihr kein familiäres Unterstützungsnetz zur Verfügung, da er nur zur Mutter und zur Schwester Kontakt pflege. Die Schwester wohne in Norddeutschland. Die Mutter sei in E._____s Leben ebenso wenig präsent gewesen. Der Gesuchsgegner habe selber ausgeführt, dass seit Pandemiebeginn kein Kontakt mehr bestanden habe. Zum Vater des Gesuchsgegners bestehe unbestrittenermassen kein Kontakt (Urk. 60 Rz. 52).
- 29 - 5.3. Der Gesuchsgegner bestätigt, dass G._____ im September 2021 nach Mexiko ausgereist sei und seit Mitte August 2022 wieder in der Schweiz bei der Gesuchstellerin wohne (Urk. 70 Rz. 22 und 28). Es treffe nicht zu, dass die hier wohnhaften Familienmitglieder des Gesuchsgegners (insbesondere Schwester, Mutter, Vater) keine Hilfe anbieten und leisten würden. Die Schwester wohne nicht in der Schweiz, sondern in Norddeutschland. Die Mutter des Gesuchsgegners sei ungefähr einmal pro Woche zu den Parteien gekommen und habe mit den Kindern geholfen. Zudem hätten die Kinder am Anfang fast jedes zweite Wochenende bei der Mutter verbracht, bis das Corona-Virus gekommen sei. Der Freund der Mutter habe ein Loch in der Lunge und Lymphomkrebs. Die Mutter habe Angst bekommen, sie könnte ihn anstecken, weshalb sie nicht mehr vorbeigekommen sei. Nach der Pandemie sei sie wieder gekommen, aber nicht mehr so häufig. Ab und zu hätten die Kinder auch ein Wochenende bei seiner Mutter in AC._____ verbracht. Zum Vater des Gesuchsgegners hätten die Kinder keinen Kontakt (Urk. 70 Rz. 31). 5.4. Zu den Kriterien, nach denen im Streitfall über die Zuteilung der Obhut zu entscheiden ist, gehört auch das familiäre Umfeld (BGE 142 III 481 E. 2.7). Dabei gilt der Grundsatz, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind. Dieser Grundsatz bezweckt, für (volle) Geschwister unterschiedliche Obhutsregelungen zu vermeiden. Er kennt freilich Ausnahmen und Differenzierungen: Ist bei Geschwistern, etwa wegen eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, kann auch eine Trennung der Geschwister im Kindeswohl sein. Bei Halbgeschwistern liegt es sodann in der Natur der Sache, dass verschiedene Obhutsregelungen unter Umständen unvermeidbar sind, da die Halbgeschwister nicht beide Eltern teilen und jeder Elternteil aus anderen Verbindungen weitere Kinder haben kann (BGer 5A_637/2022 vom 9. Februar 2023, E. 3.2.1; siehe auch BGer 5A_277/2022 vom 20. Mai 2022, E. 5). 5.5. Diverse Familienmitglieder der Gesuchstellerin haben E._____ schon über längere Zeit in der Schweiz betreut (E. III.3.5.2. und III.3.5.6.). Demgegen-
- 30 über ist unbestritten, dass väterlicherseits einzig zur Grossmutter Kontakt bestand bzw. besteht, wobei dieser selbst nach Darstellung des Gesuchsgegners sporadischer Natur ist (Urk. 60 Rz. 52; Urk. 70 Rz. 31). Das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sie in F._____ über ein breites Beziehungsnetz verfüge und auf die Unterstützung von Bekannten und Familie zählen könne (Urk. 60 Rz. 46), blieb unbestritten. Der Umstand, dass E._____ sodann bei einem Umzug nach Mexiko weiterhin mit seiner Schwester G._____ zusammenleben könnte, stellt zwar nicht das massgebliche Kriterium dar, spricht aber grundsätzlich auch für seinen Umzug nach Mexiko. 5.6. Zusammenfassend spricht das familiäre Umfeld für einen Wegzug. 6. Wirtschaftliche Situation, zukünftige Betreuung und Sicherheit 6.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur wirtschaftlichen Situation, der zukünftigen Betreuung und der Sicherheit (siehe Urk. 61 S. 7 ff.). 6.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie werde in Mexiko ein gutes Einkommen erzielen, da sie umgehend in einem Call-Center werde einsteigen können. Das Salär betrage USD 10'000.– und liege deutlich über dem mexikanischen Durchschnittseinkommen von rund USD 720.–. Sie habe mit der Firma "AD._____" einen Vorvertrag für einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Arbeitgeberin sei eine in AE._____ [Stadt], Vereinigte Staaten von Amerika, domizilierte Immobiliengesellschaft. Man werde sie als Online-Assistentin anstellen und sie könne in F._____ arbeiten. Neben der Teilzeitarbeit stehe eine Nanny zur Verfügung (Urk. 60 Rz. 43). Im Weiteren werde sie wie früher in eine Wohnung mit hohen Sicherheitsstandards ziehen. Diese werde in einem geschlossenen Wohnkomplex mit Zugangsbeschränkungen für Nichtbewohner ("gated community") liegen. Dadurch sei die Sicherheit der Gesuchstellerin und der Kinder ohne Weiteres gewahrt. Die Gesuchstellerin habe mit AF._____ einen Vorvertrag bezüglich des Mietobjekts an der AG._____ [Adresse], Haus Nr. 2, in F._____ abgeschlossen (Urk. 60 Rz. 44). Der Gesuchsgegner habe mehrere Jahre in F._____ gelebt. Bedenken habe er offenbar keine gehabt. Zudem bestreite er gerade nicht, dass ursprünglich die Rückkehr nach Mexiko mit der gesamten Familie geplant gewe-
- 31 sen sei. Auch diesbezüglich seien die nunmehr geäusserten Ängste betreffend "Kartellkriege" nachgeschoben (Urk. 60 Rz. 45). Die Alternative wäre der Verbleib in der Schweiz beim Vater. Es sei besorgniserregend, dass er in der Vergangenheit zu Hause harte Drogen konsumiert und übermässig Alkohol zu sich genommen habe. Weiter habe er zugestandenermassen erhebliche Schulden in der Höhe von einer halben Million Franken. Er halte selber fest, dass er diese auch künftig nicht tilgen könne. Die Schuldenwirtschaft sei anhaltend. Seit der Wohnsitznahme in D._____ ab November 2019 hätten sich per 15. November 2021 bereits wieder Verlustscheine in der Höhe von Fr. 34'993.50 kumuliert. Diese Misswirtschaft werde er auch künftig nicht beseitigen können. Er habe bis anhin einzig in niedrigen Arbeitspensen gearbeitet und die jeweiligen Arbeitsstellen schnell wieder verloren. Er unterliege der Lohnpfändung. E._____ würde beim Gesuchsgegner an der Armutsgrenze und unter der öffentlichen Fürsorge aufwachsen. Eine Drittbetreuung, Hobbys (etwa Fussballclub) oder medizinische Eingriffe (etwa Zahnarzt) könnte man sich nicht leisten (Urk. 60 Rz. 49). Der Gesuchsgegner habe die Wohnung am C._____-weg 1 in D._____ Mitte Juli 2022 verlassen. Es sei davon auszugehen, dass er wegen seiner desolaten finanziellen Lage einzig über eine kleine Wohnung, die ohnehin noch befristet sei, verfüge. Es handle sich um ein Abbruchhaus. Ein baldiger Umzug sei mithin unumgänglich. Dies könne nicht im Kindeswohl liegen. Die Vorinstanz habe die fragliche Wohnsituation des Gesuchsgegners gänzlich unbeachtet gelassen und diesbezüglich auch die ihr obliegende Sachverhaltsabklärung nicht vorgenommen (Urk. 60 Rz. 64). 6.3. Der Gesuchsgegner erwidert, in F._____ tobe bis heute ein Kartellkrieg (Urk. 70 Rz. 20). Er habe keine neuen Schulden generiert. Vielmehr sei er wegen alter Schulden betrieben und jetzt auch gepfändet worden (Urk. 70 Rz. 26). E._____ geniesse hier einen Lebensstandard und eine Sicherheit, die es in dieser Qualität kaum irgendwo auf der Welt gebe und schon gar nicht in Mexiko (Urk. 70 Rz. 54). Der Gesuchsgegner lebe seit dem Auszug in einer 4-Zimmerwohnung mit Garten an der AH._____-strasse 3 in D._____. Anfang Februar 2023 werde entschieden, ob der Vertrag verlängert werde. Der Sozialdienst D._____ werde ihn notfalls unterstützen und auch die Kaution bezahlen, sollte er sich eine neue Wohnung suchen müssen (Urk. 70 Rz. 70). Der Gesuchsgegner sei zurzeit ar-
- 32 beitslos und werde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 70 Rz. 72). Wenn E._____ bei der Gesuchstellerin sei, verbringe er mehr Zeit mit der Nanny anstatt mit der Mutter. Es wäre besser, wenn er vom Gesuchsgegner betreut würde, wozu dieser in der Lage sei (Urk. 70 Rz. 73). 6.4. Die Möglichkeit eines jeden Elternteils, das Kind selber zu betreuen, ist ein Kriterium bei der Obhutszuteilung. Dessen Gewichtung ist – wie jene der übrigen Kriterien – einzelfallabhängig (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). So spielt die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.1.2; BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021, E. 3.1.1). Gleichzeitig ist das Kriterium bei Säuglingen und Kleinkindern stärker zu gewichten als bei Jugendlichen (BGE 142 III 612 E. 4.3). Weitere Kriterien, die sich auf das Kindeswohl auswirken und daher für die Obhutszuteilung relevant sein können, sind die wirtschaftliche Situation und die Sicherheit (siehe auch BGE 142 III 481 E. 2.7). 6.5. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sie in F._____ ein für mexikanische Verhältnisse überdurchschnittliches Einkommen erzielen könnte (Urk. 60 Rz. 43), blieb unbestritten. Der Gesuchsgegner hat demgegenüber Schulden in Höhe von über einer halben Million Franken (Urk. 60 Rz. 49; Urk. 70 Rz. 12). Er ist zurzeit arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unterstützt (E. III.3.5.7.). Offenbar plant er nicht, sich eine neue Stelle zu suchen; er hat nämlich nicht behauptet, dass man ihm zukünftig einen Lohn anrechnen könne (siehe Urk. 78/60 Rz. 23). Vor diesem Hintergrund ist sein Hinweis auf den hohen Lebensstandard in der Schweiz (Urk. 70 Rz. 54) unbehelflich. Die wirtschaftliche Situation spricht damit für einen Wegzug.
- 33 - 6.6. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sie in F._____ Teilzeit arbeiten und die Hilfe einer Nanny beanspruchen würde (Urk. 60 Rz. 43), blieb unbestritten. Selbst wenn E._____ in der Schweiz verbliebe, müsste man dem Gesuchsgegner ein Arbeitspensum von 50 % anrechnen (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Grundsätzlich könnte er daneben E._____ selber betreuen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass E._____ schon sehr früh von Dritten betreut wurde (E. III.3.5.2. ff.). Spezifische Bedürfnisse, welche eine Eigenbetreuung erfordern würden, wurden nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist die zukünftige Betreuungssituation neutral zu gewichten. 6.7. Was die Sicherheit betrifft, blieb das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sie in F._____ in einem geschlossenen Wohnkomplex mit Zugangsbeschränkungen für Nichtbewohner leben würde (Urk. 60 Rz. 44), unbestritten. Zutreffend ist, dass die Sicherheitslage in Mexiko mit jener in der Schweiz nicht vergleichbar ist (Urk. 10/22). Auch in F._____ kam es in der Vergangenheit zu Schiessereien: 2017 wurden fünf Menschen erschossen, 2019 wurden eine Person erschossen und elf weitere verletzt, im September 2021 wurde ein Mann erschossen und im Oktober 2021 wurde eine Person angeschossen (Urk. 10/21). Dass geradezu ein Kartellkrieg herrsche (Urk. 70 Rz. 20), erscheint somit nicht glaubhaft. In den meisten Ländern dieser Welt gibt es Orte, welche man zumindest zeitweise meiden sollte. Einheimische können die Situation in der Regel gut einschätzen. Insgesamt spricht die Sicherheitslage in F._____ eher für einen Verbleib in der Schweiz. Das Kriterium ist jedoch mit Blick auf die Wohnsituation und die Kenntnisse der Gesuchstellerin, welche bereits dort gelebt hat, von untergeordneter Bedeutung. 7. Stabilität der Verhältnisse und soziales Umfeld 7.1. Die Vorinstanz erwog, die Betreuung des Kindes sei vorliegend in jedem Fall gewährleistet. Entweder sei nämlich eine der Parteien zu Hause oder eine Drittperson stehe zur Verfügung, wenn beide Parteien gleichzeitig arbeiteten. Das Kind habe aufgrund der geschilderten Situation keine primäre Bezugsperson. Es sei sich gewohnt, durch beide Elternteile betreut zu werden, wenn auch in unterschiedlicher Regelmässigkeit und schwankender Intensität. Entsprechend be-
- 34 stehe die Kontinuität in der Betreuung des Kindes darin, dass es von jenem Elternteil betreut werde, der gerade über die notwendige Zeit verfüge. Ferner sei das Kind sich gewohnt, von Drittpersonen betreut zu werden (Urk. 61 S. 9). 7.2. Die Gesuchstellerin führt aus, E._____ habe seine ersten sechs Lebensmonate unbestritten bereits in F._____, Mexiko, verbracht. Es sei ihm dort sehr gut gegangen (Urk. 60 Rz. 41). 7.3. Der Gesuchsgegner erwidert, E._____ sei Schweizer Bürger. Er sei mit vier Monaten in die Schweiz gekommen und hier integriert. Er sei in die Vorschule gegangen und gehe heute in den Kindergarten. Er habe hier seine Freunde und in den Eltern und der Familie des Gesuchsgegners seine Bezugspersonen. Er spreche deutsch (Urk. 70 Rz. 54). Er habe beinahe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und sei hier bereits eingeschult. Es sei deshalb in seinem Interesse, dass er hier bleiben könne (Urk. 70 Rz. 63). 7.4. Ist das Kind noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen wird bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und vielleicht haben sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich ist, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen (BGE 142 III 481 E. 2.7). 7.5. Vorliegend geht es nicht um eine Um-, sondern eine Zuteilung der Obhut. E._____ kam im Alter von gerade einmal sechs oder sieben Monaten in die Schweiz (E. III.3.5.1. f.). Hier besucht er seit dem Spätsommer 2022 den Kindergarten (E. III.3.5.7.). Er ist damit in der Schweiz verwurzelt und hat auch hier sein soziales Umfeld. Mit Blick auf sein noch junges Alter ist indessen davon auszugehen, dass er sich in F._____ rasch einleben würde. Insgesamt sprechen die Stabilität der Verhältnisse und das soziale Umfeld zwar für einen Verbleib in der Schweiz; die beiden Kriterien sind jedoch nur schwach zu gewichten.
- 35 - 8. Sprache und gesundheitliche Bedürfnisse 8.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Sprache und den gesundheitlichen Bedürfnissen (siehe Urk. 61 S. 7 ff.). 8.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie spreche mit E._____ seit jeher spanisch. Er verstehe die Sprache einwandfrei und sei ihr nach wie vor näher als der deutschen Sprache. Deshalb besuche er eine Kindergartenklasse für fremdsprachige Kinder (Urk. 60 Rz. 40). Er leide unbestrittenermassen an einer Sprachentwicklungsstörung und bedürfe logopädischer Unterstützung. Die Mutter sei dafür besorgt, dass er in Mexiko die notwendige Behandlung erhalte. Sie habe mit der in F._____ praktizierenden Sonderpädagogin AI._____ einen Vorvertrag abgeschlossen. Darin werde festgehalten, dass E._____ zur Verbesserung seiner Sprechfähigkeiten eine Logopädie-Therapie absolvieren könne, sobald er in Mexiko sei. Der Vorvertrag gelte nach wie vor (Urk. 60 Rz. 42). F._____ sei eine …stadt mit bester und modernster Infrastruktur. Es gebe zahlreiche Privatkliniken. Die Gesundheit von E._____ wäre ohne Weiteres gewahrt (Urk. 60 Rz. 45). 8.3. Der Gesuchsgegner erwidert, E._____ wachse dreisprachig auf. Die Mutter rede spanisch, der Vater schweizerdeutsch und die Eltern untereinander englisch. Aus diesem Grund habe er teilweise Wörter vermischt. Wenn er mit der Gesuchstellerin spanisch gesprochen habe, habe er mindestens zu 30 % schweizerdeutsche Wörter eingestreut. Die Parteien hätten es daher als sinnvoll erachtet, dass er in die Vorschule gegangen sei, um sprachlich gefördert zu werden. Ein Wegzug nach Mexiko hätte dies zunichte gemacht. Die Lehrpersonen hätten dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass sie nicht der Ansicht seien, E._____ habe eine Sprachentwicklungsstörung. Heute gehe E._____ in den Kindergarten und mache dies gemäss Auskunft der Lehrpersonen super (Urk. 70 Rz. 35). Die medizinische Versorgung sei in Mexiko je nach Region mangelhaft. Ein Europäischer Standard sei nur in grossen Städten wie AJ._____, H._____ und AK._____ oder grösseren Touristendestinationen wie AL._____ gewährleistet, und dort vor allem in privaten Krankenhäusern (Urk. 70 Rz. 57). E._____ besuche seit dem August 2022 zweimal pro Woche die Logopädie bei Frau AM._____ in Zürich. Er gehe in den Kindergarten und sei dort schulisch wie persönlich gut unterwegs und
- 36 integriert. Er gehe zudem in den Sportclub AN._____. Zudem werde er ab Frühling beim Fussballclub D._____ anfangen. Er sei zahnversichert und es werde hier in der Schweiz bestens für ihn gesorgt (Urk. 70 Rz. 69). 8.4. Es ist unbestritten, dass E._____ sowohl spanisch als auch deutsch spricht. Damit ist die Sprache neutral zu gewichten. Unbestritten ist sodann, dass E._____ in der Schweiz die Logopädie besucht, er diese Möglichkeit aber auch in F._____ hätte. Mit der pauschalen Wiedergabe des Reisehinweises des EDA (Urk. 70 Rz. 56 f.) hat der Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten, dass es in F._____ zahlreiche Privatkliniken gibt (Urk. 60 Rz. 45). Vor diesem Hintergrund sind auch die gesundheitlichen Bedürfnisse des Kindes neutral zu gewichten. 9. Beschulung 9.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Beschulung (siehe Urk. 61 S. 7 ff.). 9.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei unbestritten, dass die Schwester von E._____, G._____, die Privatschule "AO._____" in F._____ besuche. E._____ könne dort ebenfalls beschult werden. Das "AO._____" sei eine in F._____ bekannte und angesehene Privatschule. Die Beschulung finde in spanischer und englischer Sprache statt. Die Gesuchstellerin habe bereits einen Vorvertrag abgeschlossen. Zudem bestünde die Möglichkeit, dass E._____ die Schweizer Schule besuche. Diese habe in Mexiko drei Standorte, nämlich in der Hauptstadt, in AP._____ [Stadt] und in AQ._____ [Stadt] (Urk. 60 Rz. 41). 9.3. Der Gesuchsgegner erwidert, E._____ habe in der Schweiz Ausbildungschancen wie kaum irgendwo auf der Welt (Urk. 70 Rz. 54). In Mexiko gingen nur ein Viertel aller Schülerinnen und Schüler auf eine Universität oder Hochschule. Bereits nach der Grundschule seien nur noch zwei Drittel aller Kinder und Jugendlichen Mexikos in der Unterstufe anzutreffen. Als häufiger Grund werde dabei die fehlende Infrastruktur, vor allen Dingen in den ländlichen Gegenden, angegeben (Urk. 70 Rz. 62).
- 37 - 9.4. Es ist zutreffend, dass das Bildungsniveau in der Schweiz hoch ist. Gleichzeitig blieb jedoch unbestritten, dass E._____ in F._____ eine angesehene Privatschule besuchen könnte. Mit dem Zitat aus einem Artikel, der das Bildungssystem in Mexiko allgemein betrifft (Urk. 70 Rz. 62), vermag der Gesuchsgegner dies nicht in Frage zu stellen. Damit ist die Beschulung neutral zu gewichten. 10. Alter und Wünsche von E._____ 10.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Alter und den Wünschen von E._____ (siehe Urk. 61 S. 7 ff.). 10.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, E._____ wolle in der Schweiz wohnen. Er habe seinem Vater schon mehrfach gesagt, er wolle noch mehr bei ihm sein (Urk. 70 Rz. 65). 10.3. E._____ ist nun fünf Jahre alt (E. I.1.). Da eine Kinderanhörung grundsätzlich erst ab dem vollendeten sechsten Altersjahr angezeigt ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; BGE 133 III 553 E. 3; BGer 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.3; BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015, E. 3.1), ist vorliegend darauf zu verzichten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein fünfjähriges Kind der Tragweite eines Wegzugs oder eines Verbleibs in der Schweiz bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist das Alter, soweit es nicht bereits im Rahmen der Stabilität der Verhältnisse berücksichtigt wurde (E. III.7.5.), neutral zu gewichten. 11. Wegzug der Gesuchstellerin und Obhut: Würdigung 11.1. Vorliegend sprechen die Einsatzbereitschaft, das familiäre Umfeld sowie die wirtschaftliche Situation für einen Wegzug von E._____ zusammen mit der Gesuchstellerin (E. III.3.7., III.5.6. und III.6.5.). Die Sicherheit, die Stabilität der Verhältnisse und das soziale Umfeld sprechen eher für einen Verbleib in der Schweiz; sie sind aber von geringerer Relevanz (E. III.6.7. und III.7.5.). Die bisherige Betreuungssituation, die Erziehungsfähigkeit der Parteien, die zukünftige Betreuung, die Sprache, die gesundheitlichen Bedürfnisse, die Beschulung, das Alter und die Wünsche von E._____ sind neutral zu gewichten (E. III.3.6., III.4.6., III.6.6., III.8.4., III.9.4. und III.10.3.). Mit Blick auf E._____s Alter sind die perso-
- 38 nengebundenen Kriterien (Einsatzbereitschaft eines Elternteils und familiäres Umfeld) stärker als die übrigen zu gewichten. 11.2. Zusammenfassend überwiegen die Gründe, die Obhut über E._____ der Gesuchstellerin zuzuweisen und ihr zu bewilligen, ihren Wohnsitz zusammen mit dem Sohn nach F._____ zu verlegen. 12. Besuchsrecht 12.1. Die Parteien haben keine Anträge hinsichtlich des Besuchsrechts für den Fall gestellt, dass der Gesuchstellerin bewilligt wird, zusammen mit E._____ nach Mexiko wegzuziehen (siehe Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 70 S. 2). 12.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Bei grosser Distanz zwischen den Wohnorten der Elternteile finden Wochenendbesuche tendenziell weniger oft statt als üblich. Dies rechtfertigt es, längere einzelne Wochenendeinheiten und / oder längere Ferienaufenthalte vorzusehen (BGE 142 III 481 E. 2.8; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 3.3.2). Bei Kleinkindern steht der physische Kontakt im Vordergrund. Dieser lässt sich nicht hinreichend mit anderen Kommunikationskanälen wie Skype substituieren (BGE 142 III 481 E. 2.8). Sind die Wohnsitze der Eltern sehr weit voneinander entfernt, so sind dem physischen Kontakt Grenzen gesetzt. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, dem nicht obhutsberechtigten Elternteil neben dem Besuchsrecht auch Videotelefonate zuzugestehen (siehe OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. III.4.6.2. [S. 46]; OGer ZH LE200059 vom 08.06.2021, E. III.A.11.3 f. [S. 35]; OGer ZH LZ200019 vom 06.10.2020, E. III.8. [S. 24]). 12.3. Was die Zeit bis zur Ausreise nach Mexiko betrifft, hat die Vorinstanz die Parteien berechtigt erklärt, E._____ wechselnd mit je hälftigen Anteilen zu be-
- 39 treuen (Urk. 61 S. 23). Begründet wurde dies damit, dass so den unregelmässigen Arbeitseinsätzen des Gesuchsgegners Rechnung getragen werden könne (Urk. 61 S. 10). Die Gesuchstellerin bringt vor, die Parteien seien nicht imstande, sich in dem von der Vorinstanz stipulierten Mass regelmässig und fortwährend über die Betreuungszeiten abzusprechen. Die stetige Anpassung an den unregelmässigen Arbeitsplan überfordere E._____. Das habe sich namentlich in der Vergangenheit gezeigt, als der Gesuchsgegner gefordert habe, dass der Sohn abwechselnd einen Tag bei ihm und einen bei der Mutter verbringe. Zudem habe die Gesuchstellerin fixe Arbeitsschichten auszuführen. Ihr Arbeitgeber lasse nicht zu, dass sie den Arbeitsplan regelmässig anpasse (Urk. 60 Rz. 71 f.). Deshalb sei im Fall der alternierenden Obhut bei gleichen Betreuungsanteilen eine symmetrische Betreuungsverantwortung anzuordnen. Namentlich solle die Verantwortung jeweils von Samstag, 10 Uhr, bis Samstag, 10 Uhr, bei einer Partei liegen. Die Ferien- und Feiertage seien ebenso paritätisch auf die Parteien zu verteilen (Urk. 60 Rz. 73). 12.4. Der Gesuchsgegner entgegnet, die Parteien setzten den Gerichtsvorschlag um, was E._____ sehr gut gefalle (Urk. 70 Rz. 71). 12.5. Soweit der Gesuchsgegner auf den nicht näher spezifizierten Gerichtsvorschlag verweist, genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.4.). Er ist zurzeit arbeitslos, womit eine stetige Anpassung entbehrlich ist. Dass die Gesuchstellerin fixe Arbeitsschichten hat, blieb unbestritten. Es dient der Rechtssicherheit, dass hinsichtlich der Betreuung klare Verhältnisse herrschen (wobei es den Parteien in gegenseitiger Absprache freisteht, davon abzuweichen). In Ermangelung eines anderslautenden Antrages des Gesuchsgegners ist dieser bis zur Abreise der Gesuchstellerin mit E._____ nach Mexiko berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für E._____ jeweils in der ersten und dritten Woche eines jeden Monats von Samstag, 10 Uhr, bis am darauffolgenden Samstag, 10 Uhr, zu übernehmen; in der übrigen Zeit wird E._____ von der Gesuchstellerin betreut (siehe Urk. 60 S. 2). Die Gesuchstellerin ist seit Januar 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (siehe Urk. 78/72/8). Es ist davon auszugehen, dass sie dieses zuerst kündigen werden wird, bevor sie mit E._____
- 40 nach Mexiko ausreisen kann. Die Kündigungsfrist dürfte zwei Monate betragen (Art. 335c Abs. 1 OR). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist auch die Betreuungsverantwortung während der Feiertage und Ferien zu regeln. Antragsgemäss ist der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die Betreuungsverantwortung während der Hälfte der Schulferien und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl je am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester / Neujahr sowie von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit gerader Jahreszahl je am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester / Neujahr sowie von Pfingstfreitag bis Pfingstmontag, jeweils von 17 Uhr bis 17 Uhr zu übernehmen; in der übrigen Zeit wird E._____ von der Gesuchstellerin betreut (siehe Urk. 60 S. 2). 12.6. Hinsichtlich des Besuchsrechts für die Zeit nach dem Wegzug erscheinen drei Videotelefonate pro Woche angemessen. Aufgrund der Zeitverschiebung ist die Organisation der Kommunikation den Parteien zu überlassen. Weiter ist dem Gesuchsgegner anstelle einer Wochenendbetreuung ein ausgedehntes Ferienbesuchsrecht einzuräumen. Er ist zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn auf eigene Kosten während der Hälfte der Schulferien maximal für vier Wochen zusammenhängend auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner hat seine Besuche der Gesuchstellerin so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate im Voraus, anzukündigen. Schliesslich ist der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, E._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten und Neujahr zu betreuen. 13. Ergebnis Die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Oktober 2022 ist aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "3.1 E._____, geboren am tt.mm.2018, wird mit Wirkung ab dem Wegzug nach F._____ (Mexiko) unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
- 41 - 3.2 Es wird der Gesuchstellerin bewilligt, den Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes E._____ nach F._____ (Mexiko) zu verlegen. 3.3 Bis zum Wegzug ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für E._____ jeweils in der ersten und dritten Woche eines jeden Monats von Samstag, 10 Uhr, bis am darauffolgenden Samstag, 10 Uhr, zu übernehmen; zudem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung während der Hälfte der Schulferien und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl je am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester / Neujahr sowie von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit gerader Jahreszahl je am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester / Neujahr sowie von Pfingstfreitag bis Pfingstmontag jeweils von 17 Uhr bis 17 Uhr zu übernehmen. In der übrigen Zeit wird E._____ von der Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Besuchs- und Kontaktrechte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3.4 Nach der Ausreise der Gesuchstellerin und des Sohnes E._____ nach F._____ (Mexiko) wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, mit E._____ wöchentlich dreimal per Videotelefonie zu kommunizieren. Die Organisation der Kommunikation wird den Parteien überlassen. Weiter wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, mit E._____ auf eigene Kosten die Hälfte der Schulferien (davon maximal vier Wochen zusammenhängend) zu verbringen. Der Gesuchsgegner hat seine Ferien so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate im Voraus anzukündigen. Schliesslich wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, E._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten und Neujahr zu betreuen.
- 42 - Weitergehende oder abweichende Besuchs- und Kontaktrechte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten." IV. Unterhalt 1. Anwendbares Recht 1.1. Art. 49 IPRG und Art. 83 Abs. 1 IPRG verweisen auf das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUntÜ; SR 0.211.213.01). Dieser Staatsvertrag ist erga omnes (das heisst gegenüber jedem beliebigen ausländischen Staat) anzuwenden (Art. 3 HUntÜ). Art. 5 HUntÜ knüpft an die ausländische Staatsangehörigkeit an. Aufgrund der mexikanischen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin und von E._____ besteht ein internationaler Sachverhalt. Das Haager Übereinkommen von 1973 ersetzt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die Vertragsparteien sind, das (Haager) Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (SR 0.211.221.431; Art. 18 Abs. 1 HUntÜ). Mexiko ist weder Partei des Übereinkommens von 1973 noch von jenem von 1956. Es ist sodann kein bilateraler Staatsvertrag ersichtlich, welcher die Frage des anwendbaren Rechts regeln würde. Dieses ist nach dem Übereinkommen von 1973 zu bestimmen, da es auch gegenüber Nichtvertragsstaaten gilt (Art. 3 HUntÜ). 1.2. Massgebend ist das am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person geltende innerstaatliche Recht (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ). Wechselt diese ihren Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort anzuwenden (Art. 4 Abs. 2 HUntÜ). Jeder Vertragsstaat kann sich indessen vorbehalten, dass seine Behörden sein innerstaatliches Recht anwenden werden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 15 HUntÜ). Die Schweiz hat diesen Vorbehalt angebracht (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesbeschlusses betreffend das internationale Haager Übereinkommen über die Unterhaltspflichten vom 4. März 1976, AS 1976, S. 1557 [abrufbar unter
- 43 https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/30001546.pdf?ID=300 01546, besucht am 23. Mai 2023]). Der Gesuchsgegner und E._____ verfügen beide über die schweizerische Staatsbürgerschaft (E. I.1.). Ersterer wird sich zudem auch nach E._____s Wegzug in der Schweiz aufhalten. Damit ist hinsichtlich des Kinderunterhalts sowohl für die Zeit vor als auch für jene nach dem Wegzug schweizerisches Recht anzuwenden. 1.3. Kann die unterhaltsberechtigte Person nach dem in Art. 4 HUntÜ vorgesehenen Recht keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates, dem die Parteien gemeinsam angehören, anzuwenden (Art. 5 HUntÜ). Ist auch nach diesem kein Unterhalt erhältlich, so ist das Recht der angerufenen Behörde anzuwenden (Art. 6 HUntÜ). Unabhängig davon ist jedoch auf den ehelichen Unterhalt – soweit vorliegend relevant (E. IV.2.) – gestützt auf Art. 8 HUntÜ das auf den Eheschutz anwendbare Recht massgebend (ausführlich dazu OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. V.1.3. [S. 53 f.] mit weiteren Hinweisen). 2. Ehegattenunterhalt 2.1. Der Gesuchsgegner bringt in der Erstberufungsantwort vor, die Gesuchstellerin sei in der Lage, ihm Unterhalt zu bezahlen. Das Gericht habe dies in Anwendung der Offizialmaxime zu prüfen (Urk. 70 Rz. 79). 2.2. Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGer 5A_511/2020 vom 23. November 2020, E. 4.1.2; BGer 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019, E. 2.1). Rechtsbegehren, die eine Geldleistung zum Gegenstand haben, sind zu beziffern; dies gilt auch im Bereich des Unterhaltsrechts (BGer 5A_510/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 1.2). Der Gesuchsgegner hat keinen bezifferten Antrag auf Zahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen gestellt und ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Begründung. Selbst wenn dem so wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden, da eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). 3. Kinderunterhalt 3.1. Einkommen des Gesuchsgegners
- 44 - 3.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner arbeite als Kurierfahrer auf Abruf im Stundenlohn bei der L._____ AG. Aus seinen Lohnabrechnungen für den Zeitraum von Mai 2021 bis und mit Januar 2022 ergebe sich, dass er in jenem Zeitraum einen Nettolohn von durchschnittlich rund Fr. 3'423.– erzielt habe. Im November 2021, Dezember 2021 und im Januar 2022 habe man ihm infolge Lohnpfändung vom Nettolohn Beträge von Fr. 599.80, Fr. 105.45 und Fr. 501.30 abgezogen. Gemäss der Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes D._____ vom 10. November 2021 werde ihm der das Existenzminimum von Fr. 2'994.80 übersteigende Betrag gepfändet. Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, wie hoch die gepfändete Forderung gesamthaft sei. Die Berechnung des Existenzminimums habe darauf basiert, dass die Parteien in der ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. Entsprechend könne man bis zur räumlichen Trennung der Parteien ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 3'000.– zur Berechnung des Unterhalts verwenden. Nach seinem Auszug sei auf das Nettoeinkommen von Fr. 3'423.– abzustellen, welches er effektiv und durchschnittlich erziele, zumal Kinderunterhaltsbeiträge den gepfändeten Forderungen vorgingen (Urk. 61 S. 13 f.). 3.1.2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe seit Juli 2022 durchschnittlich Fr. 3'228.76 pro Monat verdient, nämlich Fr. 3'022.80 im Juli 2022, Fr. 3'759.60 im August 2022, Fr. 3'116.20 im September 2022 und Fr. 3'016.45 im Oktober 2022; sein Einkommen sei damit um Fr. 194.23 tiefer als von der Vorinstanz angenommen (Urk. 78/60 Rz. 21 f.). Hinzu komme, dass die L._____ AG das Arbeitsverhältnis wegen wirtschaftlicher Gründe per Ende Oktober 2022 aufgelöst habe. Der Gesuchsgegner habe sich beim RAV und beim Sozialamt anmelden müssen. Als unterhaltspflichtige Person habe er 80 % des Lohnes zugute, welchen er vor der Arbeitslosigkeit erzielt habe. Bei einem Durchschnittslohn von Fr. 3'228.76 sei ab November 2022 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'583.– auszugehen (Urk. 78/60 Rz. 23). Mit Noveneingabe vom 12. Dezember 2022 teilte der Gesuchsgegner mit, er sei im Dezember 2022 mit Fr. 2'479.20 und im Januar 2023 mit Fr. 2'768.20 vom Staat unterstützt worden (Urk. 78/66).
- 45 - 3.1.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner sei ab März 2021 für die L._____ AG tätig gewesen. Sein Lohn sei ihm vorerst auf sein Konto bei der Zürcher Kantonalbank (CH4) ausbezahlt worden. Erstmals per 5. November 2021 sei das Salär auf das Konto bei der Migros Bank AG (CH5) entrichtet worden. Über das ZKB-Konto habe sich der Gesuchsgegner nie ausgewiesen. Er habe es auch gegenüber den Steuerbehörden weder in der Steuererklärung 2020 noch in jener für das Jahr 2019 deklariert. Es sei unklar, ob auf das ZKB-Konto nicht noch weitere Einkünfte geflossen seien. Er habe die entsprechenden Kontoauszüge einzureichen (Urk. 78/70 Rz. 8 f.). Auch im Übrigen habe der Gesuchsgegner seine Lohnabrechnungen einzig auszugsweise ins Recht gelegt. So lägen etwa die Lohnabrechnungen der L._____ AG von Mai 2021 bis Januar 2022 sowie sodann von August bis Oktober 2022 in den Akten. Die Lohnabrechnungen Februar bis Juli 2022 habe er zu edieren, ebenso sämtliche Lohnausweise 2022 (Urk. 78/70 Rz. 10). Er habe gerade so viel Einkommen generieren wollen, um sein betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken und der Lohnpfändung zu entgehen (Urk. 78/70 Rz. 11). Sein ab Juli 2022 relevantes Einkommen könne nicht bloss aufgrund der Lohnabrechnungen Juli bis Oktober 2022 bestimmt werden. Man müsse auf eine aussagekräftige Zeitperiode abstellen (Urk. 78/70 Rz. 12). Massgebend sei vorliegend die Zeitperiode von Mai 2021 bis Januar 2022 und Juli bis Oktober 2022: In diesen zwölf Monaten habe er durchschnittlich Fr. 3'524.20 verdient (Urk. 78/70 Rz. 14). Demzufolge könne man der Einkommensberechnung des Gesuchsgegners nicht folgen (Urk. 78/70 Rz. 15). Letzterer sei jung und gesund. Er mache nichts geltend, was grundsätzlich gegen seine volle Arbeitskraft sprechen würde (Urk. 78/70 Rz. 17). Die Vorinstanz habe gänzlich ausser Acht gelassen, dass ein Ehegatte seine Arbeitskraft voll auszuschöpfen habe. Sie habe ein Arbeitspensum von zuletzt rund 60 % errechnet. Dies widerspreche der Gleichbehandlung der Ehegatten. Zudem mache der Gesuchsgegner geltend, die Gesuchstellerin müsse zu 80 % arbeiten, damit das Existenzminimum gedeckt werden könne. Selbst unter Annahme der alternierenden Obhut wäre der Gesuchsgegner mit Blick auf den Kindergartenbesuch von E._____ gehalten, ebenfalls mindestens zu 80 % zu arbeiten (Urk. 78/70 Rz. 18 f.). Er sei zuletzt als "Operations Manager" tätig gewesen. Weiter habe er
- 46 - Arbeitserfahrungen im Reinigungsbereich, namentlich bei der Firma AR._____ AG. Ebenso habe er für die AS._____ AG [sic] im Verkauf gearbeitet. Letztlich sei er als Immobilienbewirtschafter in Mexiko erfolgreich gewesen (Urk. 78/70 Rz. 20). Im September 2021 habe er bei der L._____ AG 135.81 Stunden zu einem Stundenlohn von Fr. 23.55 gearbeitet. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden resultiere eine Sollarbeitszeit von 174 Stunden pro Monat. Folglich entsprächen die 135.81 Stunden rund 77 %. In diesem Pensum sei dem Gesuchsgegner ein Nettolohn von Fr. 5'094.– ausbezahlt worden. Es wäre ihm daher ohne Weiteres möglich, bereits im angestammten Berufsfeld in einem 80 %- Pensum ein Nettosalär von Fr. 5'100.– zu erzielen (Urk. 78/70 Rz. 21 f.). Der Median des Lohnes als "Operation Manager" im Kanton Zürich betrage Fr. 90'000.– pro Jahr (brutto, inklusive 13. Monatslohn). Auch unter diesem Blickwinkel sei das hiervor genannte (hypothetische) Einkommen von monatlich netto Fr. 5'100.– (80 %) mühelos erzielbar (Urk. 78/70 Rz. 24). Derzeit sei die Arbeitslosigkeit rekordverdächtig tief, es herrsche die tiefste Arbeitslosenquote seit über 20 Jahren. Per 29. Januar 2023 seien etwa auf dem Stellenportal "jobs.ch" in der Region "Stadt Zürich / Zürichsee" selbst als "Operations Manager" sagenhafte 394 Stellenangebote ausgeschrieben. Es wäre dem Gesuchsgegner ein Leichtes, umgehend eine neue Anstellung zu finden. Stellen suche er offenbar keine (Urk. 78/70 Rz. 25). Ihm hätte spätestens seit Einreichung des Eheschutzgesuches per 22. November 2021 bewusst sein müssen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen würden, um zwei Haushalte zu finanzieren. Er sei untätig geblieben und greife sogar auf die Sozialhilfe zurück. Dieses liederliche Verhalten dürfe der Gesuchstellerin nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei dem Gesuchsgegner in Nachachtung der Grundsätze der Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Eink