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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.03.2024 LE220023

28. März 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,596 Wörter·~1h 8min·3

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220023-O/U Mitwirkend: Oberrichter A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 28. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil sowie eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. April 2022 und 11. April 2022 (EE210208-L)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 20 S. 2 ff.): "1. Die Gesuchstellerin sei zum Getrenntleben berechtigt zu erklären. 2. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2006, und D._____, geb. tt.mm.2008, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. Es seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Dem Gesuchsgegner sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen, wobei den Kindern angesichts ihres Alters freizustellen ist, ob bzw. inwieweit sie das Besuchsrecht wahrnehmen möchten. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgenden angemessenen ehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, gerichtsüblich indexiert, rückwirkend für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens. Von September 2020 bis 31. Dezember 2020: CHF 1'601.00 Ab 1. Januar 2021: CHF 2'958.00 zuzüglich 1/3 des Überschusses, welches das Gesamteinkommen der Parteien von CHF 17'555.00 übersteigt. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, den Kindern folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, indexiert, rückwirkend für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens. September 2020 bis 31. Dezember 2020: C._____: CHF 2'258.00 [recte: 2'285.00] D._____: CHF 2067.00 Ab 1. Januar 2021: C._____: CHF 2'964.00 D._____: CHF 2'746.00 zuzüglich je ein Sechstel des Überschusses, welcher das Gesamteinkommen der Parteien von netto CHF 17'555.00 pro Monat übersteigt. 7. Die eheliche Wohnung samt Mobiliar und Auto sei der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

- 3 - 8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin vollumfängliche Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen." des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien am 4. April 2020 getrennt haben. 2. Die eheliche Wohnung (E._____-Str. …, … Zürich) sei der Gesuchstellerin mitsamt Hausrat zur alleinigen Nutzung für die Dauer der Trennung zuzuweisen. 3. Die Obhut über die beiden Kinder C._____, geb. tt.mm.2006, und D._____, geb. tt.mm.2008, sei der Gesuchstellerin zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.30 bis Sonntagabend 19.30 auf eigene Kosten sowie während drei Wochen Ferien im Jahr sowie an den gerichtsüblichen Feier- und Festtagen zu betreuen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab Antragstellung durch die Gesuchstellerin Kinderunterhaltsbeträge (Barunterhalt) im Sinne der nachfolgenden Ausführungen (pro Kind je CHF 1'250 [recte: 1'030] monatlich bis Ende März 2022, anschliessend je CHF 1'429) zu bezahlen, dies für die weitere Dauer der Trennung. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab Antragstellung durch die Gesuchstellerin ehelichen Unterhalt im Sinne der nachfolgenden Ausführungen (CHF 1'030 [recte: 1'250] monatlich befristet bis Ende März 2022) zu bezahlen. 6. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner seit 1. Januar 2021 monatlich CHF 4'000 an Kindesunterhalt bezahlt hat. 7. Alle widersprechenden Anträge der Gesuchstellerin, namentlich auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages, seien abzuweisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin, zuzüglich MWST." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. April 2022: (Urk. 32 S. 75 = Urk. 36 S. 75) 1. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 15'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen.

- 4 - 2. [Mitteilung] Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. April 2022: (Urk. 32 S. 75 ff. = Urk. 36 S. 75 ff.) 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 4. April 2020 getrennt leben. 2. Es wird festgehalten, dass die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2008, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien verbleiben. 3. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2008, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 4. Auf die Regelung eines Besuchsrechts wird verzichtet. 5. Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … in … Zürich wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. 6. Das Auto Audi A6 wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Das Auto Mini Cooper wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge (je zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen: - Fr. 2'296.– für C._____ und Fr. 2'276.– für D._____ (davon je 273.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2020 bis und mit 31. März 2022; - Fr. 2'484.– für C._____ und Fr. 2'464.– für D._____ (davon je 0.– als Betreuungsunterhalt) für die Monate Juni und Juli 2022; - Fr. 2'630.– für C._____ und Fr. 2'610.– für D._____ (davon je 0.– als Betreuungsunterhalt) ab August 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- 5 - Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2'018.– ab 1. September 2020 bis und mit 31. März 2022; - Fr. 501.– für die Monate Juni und Juli 2022; - Fr. 542.– ab August 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 9. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner für den Zeitraum September bis Dezember 2020 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 18'000.– zuzüglich der Kinderzulagen in der Höhe von Total Fr. 2'000.– und für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 48'000.– bezahlt hat. 10. Der Gesuchsgegner wird unter der Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Gesuchstellerin bis spätestens 30 Tage nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils eine Kopie der nachfolgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen: Für den Zeitraum ab 8. Januar 2021 bis 26. Februar 2021 sowie ab 8. September 2021 bis aktuell: - CS Privatkonto, Nr. 1; Für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis aktuell: - CS Sparkonto Nr. 2; - CS Sparkonto Nr. 3; - CS Privatkonto Nr. 4; - CS Kontokorrent Nr. 5; - ZKB Diverse Nr. 6; - Migrosbank Sparkonto Nr. 7;

- 6 - - Postkonto Diverse Nr. 8; - Depositkonto Diverse Nr. 9. Für das Jahr 2021: - die Buchhaltungsunterlagen F._____. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 11. Das Gesuch der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, Auskunft über die Geschäftskonti F._____, Zürich zu erteilen, wird als zu unbestimmt abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–. 13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 15. [Mitteilung] 16. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 35 S. 1 f.): "1) Dispositiv Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils (Nutzung Fahrzeuge) sei aufzuheben. Es sei stattdessen festzustellen, dass die Berufungsbeklagte zur Nutzung des Fahrzeugs Mini Cooper und der Berufungskläger zur Nutzung des Fahrzeugs Audi A6 für die Dauer des Getrenntlebens berechtigt sind. 2) Dispositiv-Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben; stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, ab 1. September 2020 Kindesunterhaltsbeträge (Barunterhalt) pro Kind von je CHF 1'220 monatlich bis Ende Mai 2022, ab 1. Juni 2022 je

- 7 - CHF 1'429 monatlich zu bezahlen, dies für die weitere Dauer der Trennung. 3) Dispositiv Ziff. 8 sei aufzuheben: der Berufungskläger sei zu verpflichten, ab 1. September 2020 einen Betreuungsunterhalt (eventualiter: ehelichen Unterhalt; es wird dem Gericht die Aufteilung zwischen Betreuungsunterhalt und ehelichem Unterhalt überlassen) von CHF 1'082 monatlich befristet bis Ende Mai 2022 zu bezahlen. 4) Dispositiv Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben; es sei stattdessen festzustellen, dass der Berufungskläger in 2020 CHF 22'500 ( 5 x CHF 4'500 monatlich) an Unterhalt bezahlt hat; zuzüglich KZL von total CHF 2'500, und für den Zeitraum Jan. - Dezember 2021 CHF 48'000 an Unterhalt bezahlt hat. 5) Dispositiv Ziff. 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte sei weiter zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 8'000 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 6) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten, zgl. Mehrwertsteuer." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 47 S. 2): "1 Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. 2 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST von 7.7%) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Mai 2004 geheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2006, und D._____, geboren am tt.mm.2008 (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 8 S. 2). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) arbeitete in einem Pensum von 40 % im Sekretariat des Büros G._____ (Urk. 8 S. 2; Urk. 20 S. 12); seit dem 1. Mai 2022 ist sie bei der H._____ AG als Language Travel Expert in einem Pensum von 80 % angestellt

- 8 - (Urk. 80/1). Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) ist selbständiger Steueranwalt mit eigener Kanzlei (F._____; Urk. 6 S. 3; Urk. 8 S. 3). 2. Mit Eingabe vom 24. August 2021 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 4). Dieser erging am 4. April 2022 in Form einer Verfügung und eines Urteils (Urk. 32 = Urk. 36). Gleichentags reichte der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Zug das Scheidungsbegehren ein (Urk. 35 Rz. 15; Urk. 38/3). Mit Verfügung vom 11. April 2022 berichtigte die Vorinstanz ihr Urteil und hielt fest, dass die erste Phase für den Unterhalt am 31. Mai 2022 (und nicht am 31. März 2022) ende (Urk. 34 = Urk. 40). 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner fristgerecht (siehe den der Urk. 32 angehängten Empfangsschein) Berufung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 21. April 2022 teilte er fristgerecht (siehe den der Urk. 34 angehängten Empfangsschein) mit, dass die Berufung auch das berichtigte Urteil erfasse (Urk. 39). Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde ihm Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 41; Urk. 45). Mit Schreiben vom 14. April 2022 (recte wohl 4. Mai 2022) reichte der Gesuchsgegner Bankkontobelege ein (Urk. 42). Am 23. Mai 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, die Berufung zu beantworten und sich zum Schreiben vom 14. April 2022 zu äussern (Urk. 46). Die Berufungsantwort datiert vom 6. Juni 2022 (Urk. 47), die Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (Urk. 52). Am 12. Juli 2022 stellte der Gesuchsgegner ein Editionsbegehren (Urk. 55). Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 64). Die Stellungnahme datiert vom 24. August 2022 (Urk. 65) und wurde zusammen mit der Berufungsantwort mit Verfügung vom 26. August 2022 der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 66). Letztere liess sich am 8. September 2022 dazu vernehmen (Urk. 67) und reichte mit Schreiben vom 22. und 27. September 2022 weitere Unterlagen ein (Urk. 71; Urk. 75). Diese wurden der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 28. September 2022 zuge-

- 9 stellt (Urk. 77). Die Gesuchstellerin reichte ihrerseits am 10. Oktober 2022 eine Stellungnahme mit einem Teil der verlangten Unterlagen ein (Urk. 78). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, sich dazu zu äussern (Urk. 81). Der Aufforderung leistete dieser mit Eingabe vom 7. November 2022 Folge, wobei er erneut Editionsanträge stellte (Urk. 82). Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 85). Die Gesuchstellerin äusserte sich am 7. Dezember 2022 und stellte ein Editionsbegehren (Urk. 88). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, sich dazu zu äussern (Urk. 91). Es folgten diverse Eingaben beider Parteien (Urk. 93; Urk. 95; Urk. 99; Urk. 101; Urk. 104; Urk. 108). Mit Beschluss vom 15. März 2023 wurde über die Editionsbegehren befunden und der Gesuchsgegner aufgefordert, Unterlagen einzureichen (Urk. 111). Seine entsprechende Eingabe datiert vom 28. März 2023 (Urk. 113). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 116). Es folgten erneut diverse Eingaben beider Parteien (Urk. 118; Urk. 123; Urk. 129). Am 11. Juli 2023 beschloss die Kammer, zu einer Instruktionsverhandlung zwecks abschliessender Ausübung des Replikrechts vorzuladen; gleichzeitig setzte sie dem Gesuchsgegner Frist an, um einen weiteren Vorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 132). Letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 133). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2023 äusserten sich beide Parteien nochmals ausführlich (Prot. II, S. 26 ff.). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–34). Das Berufungsverfahren ist spruchreif, was den Parteien bereits mitgeteilt wurde (Prot. II, S. 54). Auf ihre Vorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (elterliche Sorge), 3 (Obhut), 4 (Besuchsrecht), 5 (Zuteilung der ehelichen Wohnung), 10 (Herausgabe von Unterlagen) und 11 (Auskunft über Geschäftskon-

- 10 ten) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35 S. 1 f.; Urk. 36 S. 75 ff.). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfügung. 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

- 11 - 4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt – entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 47 S. 5 f.) – nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Untersuchungsmaxime kann sodann entgegen der Annahme der Gesuchstellerin (Urk. 47 S. 6) auch zugunsten des Unterhaltsschuldners wirken (BGE 148 III 270 E. 6.4 [S. 290] mit weiteren Hinweisen). III. Unterhalt 1. Dispositionsmaxime 1.1. Die Gesuchstellerin verlangte für die Zeit von September 2020 bis 31. Dezember 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'953.–, nämlich Fr. 1'601.– für sich, Fr. 2'285.– für C._____ und Fr. 2'067.– für D._____. Zusätzlich verlangte sie einen Drittel des Überschusses, welcher das Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 17'555.– übersteigt, als Ehegatten- und je einen Sechstel dieses Überschusses als Kinderunterhalt (Urk. 20 S. 2 f. und 22 f.). Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, für die Zeit vom 1. September 2020 bis und mit 31. Dezember 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'296.– für C._____, Fr. 2'276.– für D._____ und Fr. 2'018.– für die Gesuchstellerin zu bezahlen (Urk. 36 S. 76; Urk. 40 S. 4). 1.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Dispositionsmaxime verletzt. So habe die Gesuchstellerin insgesamt Fr. 5'926.– pro Monat für sich und die Kinder verlangt. Die Vorinstanz habe aber insgesamt Fr. 6'590.– zugesprochen (Urk. 35 Rz. 95 f.). Sie habe sowohl für die Gesuchstellerin als auch für die Kinder die entsprechenden Anträge überschritten, was nicht zulässig sei (Urk. 35 Rz. 97).

- 12 - 1.3. Die Gesuchstellerin bestreitet eine Verletzung der Dispositionsmaxime. So sei der Begründung zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin zusätzlich zum Ehegattenunterhalt noch einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'110.– geltend gemacht habe. An die Anträge betreffend den Kinderunterhalt sei das Gericht sodann nicht gebunden (Urk. 47 S. 37 f.). 1.4. Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime, während für den Kinderunterhalt unabhängig von der Art des Verfahrens die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2). Der Betreuungsunterhalt ist dabei – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 36 S. 14 f.) – eine Kategorie des Kinderunterhalts (BGE 144 III 481 E. 4.3). Nur im Bereich der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Parteianträge gebunden (Art. 58 ZPO). Nun besteht aber zwischen dem Kinder- und dem Ehegattenunterhalt eine Interdependenz: So ist es dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizialmaxime einen höheren Kinderunterhalt festlegt, ein entsprechend tiefer beziffertes Rechtsbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, E. 2.2). Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht bis anhin keine konkreten Vorgaben definiert, wie die Dispositionsund die Offizialmaxime hinsichtlich der verschiedenen Unterhaltskategorien zu handhaben sind (siehe BGE 149 III 172 E. 3.4.1 [S. 178]). Stellt man sich auf den Standpunkt, dass die erste Instanz insgesamt nicht mehr Unterhaltsbeiträge festlegen darf als die unterhaltsberechtigte Partei verlangt hat, so wird die Offizialmaxime hinsichtlich des Kinderunterhalts ihres Sinnes entleert. Die Alimente wären in ihrer Höhe begrenzt, während dies auf Fälle, in denen es ausschliesslich um Kinderunterhalt geht, nicht so wäre. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund. Es erscheint sachgerecht, vom Grundsatz auszugehen, dass die Dispositionsmaxime nur hinsichtlich des Ehegattenunterhalts gilt. Sollte dies im Ergebnis zu unbilligen Ergebnissen führen, wird von dieser Regel gegebenenfalls abzuweichen sein. Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch in Unterhaltssachen (BGer 5A_592/2021 vom 3. August 2021, E. 2). Die Anforderungen an ein ausreichendes Rechtsbegehren stehen unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Ergibt

- 13 sich aus der Begründung, was eine Partei verlangt, so ist dies zu beurteilen (BGer 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022, E. 5.2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.5. Soweit die Gesuchstellerin einen Anteil am Überschuss, welcher das Gesamteinkommen von Fr. 17'555.– übersteigt, geltend macht, beziffert sie ihren Antrag (auch im Berufungsverfahren) nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist. Was den Betreuungsunterhalt betrifft, ergibt sich aus der Begründung der Gesuchstellerin vor Vorinstanz, dass sie ihn in den Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'285.– bzw. Fr. 2'067.– miteinberechnet hat (Urk. 20 S. 22). Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'018.– zu (Urk. 40 S. 4), obwohl sie nur solche von Fr. 1'601.– verlangt hatte (Urk. 20 S. 2). Ob die Vorinstanz damit die Dispositionsmaxime verletzte, kann offenbleiben. Wie nämlich zu zeigen sein wird, werden die Ehegattenunterhaltsbeiträge für diese Phase auf weniger als Fr. 1'601.– festzusetzen sein (E. III.21.5.). 2. Einkommen des Gesuchsgegners: Privatanteil im Jahr 2020 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Firmenbuchhaltung sei zu entnehmen, dass im Jahr 2020 für Fachliteratur und Weiterbildung insgesamt Fr. 13'907.20 und für Repräsentation und Werbung Fr. 15'373.– als Aufwand verbucht worden seien. Es falle auf, dass verschiedene Ausgaben nur im weiteren Sinne als geschäftsmässig begründet angesehen werden könnten und von einem unselbständigen Anwalt aus dem eigenen Lohn bezahlt würden. Dazu gehöre das Abonnement für die Zeitschrift I._____ für Fr. 129.–, wie der Gesuchsgegner auch selbst anerkenne. Die Position Rechtsphilosophie für Fr. 46.– weise auch auf ein Buch hin, welches das Kerngeschäft der Kanzlei nicht betreffe; die gegenteilige Behauptung des Gesuchsgegners sei nicht glaubhaft. Weiter seien Ausgaben für Mentalcoaching von insgesamt Fr. 1'837.50, Gebühren für ein Intensivseminar Mentalpower von Fr. 1'950.– sowie diverse Kosten im Zusammenhang mit Zunftanlässen von insgesamt Fr. 330.– ausgewiesen. Diese hätten zwar eine berufliche Relevanz, entsprächen jedoch auch bis zu einem bestimmten Grad privaten Bedürfnissen des Gesuchsgegners. Auch kritisch anzuschauen seien die Kosten für die Mitgliedschaft beim J._____ von Fr. 290.– und der Jahresbeitrag für die Zunft K._____ von Fr. 1'200.–. Anstatt einer

- 14 - Streichung von Fr. 10'000.– erscheine es aber vorliegend angebracht, mit der Anrechnung eines Privatanteils zu operieren. Bei den Aufwandkonten Werbung / Repräsentation sowie Akquisition werde bereits ein Privatanteil von circa 4.3 % ( 390 / 8'673) bzw. 10 % angerechnet ( 745 / 7'612). Da ein Privatanteil von 20 % angemessen erscheine, sei auf den geltend gemachten Aufwendungen von knapp Fr. 30'000.– eine Aufrechnung von Fr. 6'000.– vorzunehmen, abzüglich der bereits verbuchten Privatanteile von rund Fr. 1'000.–. Dies ergebe eine Korrektur von Fr. 5'000.–. Diese sei gleichermassen auf das Geschäftsjahr 2019 vorzunehmen, da in diesem Jahr der Aufwand für Fachliteratur, Weiterbildung, Repräsentation und Werbung ebenfalls knapp Fr. 30'000.– erreicht habe ( 13'907 + 15'373). Im Jahr 2017 habe der Aufwand hingegen für die gleichen Posten lediglich auf knapp mehr als Fr. 20'000.– ( 7'911 + 13'970) betragen, weshalb hier eine Korrektur von rund Fr. 3'500.– (20 % von Fr. 20'000.– - mutmasslich bereits verbuchte Privatanteile von ca. Fr. 500.– [2/3 der im Jahr 2020 verbuchten Privatanteile von Fr. 1'000.–]) als angemessen erscheine. Folglich ergäben sich die folgenden nach oben korrigierten und gerundeten Kanzleigewinne (Urk. 36 S. 30 f.):  Fr. 215'435.75 + 3'500  Fr. 218'935.– (2017);  Fr. 111'014.15 + 5'000  Fr. 116'015.– (2019);  Fr. 113'764.20 + 5'000  Fr. 118'765.– (2020). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, Anwälten sei es standesrechtlich verboten, mittels Inseraten und dergleichen Werbung zu betreiben. Eine wichtige Mandatsquelle sei die Empfehlung durch bestehende Kunden, durch andere Anwälte oder durch vernetzte Personen. Die Mitgliedschaft in Vereinen, die Teilnahme an Anlässen und Treffen mit Treuhändern usw. seien deshalb für die Kundenakquisition äusserst wichtig (Urk. 35 Rz. 22). Die Vorinstanz habe einen Pauschalabzug von 20 % vorgenommen, ohne sich mit den einzelnen Posten effektiv auseinanderzusetzen und zu begründen, ob eine Auslage privat oder geschäftlich sei. Die Kosten für die Mitgliedschaft beim J._____ und der Jahresbeitrag für die Zunft K._____ seien typische Marketingkosten eines Anwalts (Urk. 35 Rz. 23). Auch die Auslagen für das Mentalcoaching und ein Seminar Mentalpower seien geschäftlich begründet: Der

- 15 - Gesuchsgegner habe sie getätigt, um den Konkurs der L._____ AG zu bewältigen; als blosse Privatperson wäre es ihm nicht in den Sinn gekommen, ein Mentalcoaching zu absolvieren (Urk. 35 Rz. 24). Hinzu komme, dass – wie die Vorinstanz zu Recht ausführe – bei den Aufwandkonten Repräsentation und Werbung bereits ein Privatanteil von 4.3 % bzw. 10 % abgezogen werde; die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie diesen Privatanteil auf 20 % erhöhe (Urk. 35 Rz. 25). Sie könne nicht einfach willkürlich an Buchhaltungen herumbasteln, bis ein ihr genehmes Einkommen entstehe. Buchhaltungen und Jahresrechnungen von Selbständigerwerbenden seien nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu respektieren, soweit nicht konkrete Hinweise für Falschbuchungen und Unregelmässigkeiten bestünden (Urk. 35 Rz. 27). Aus diesem Grund seien die von der Vorinstanz gemachten Aufrechnungen (Fr. 3'500.– für 2017, Fr. 5'000.– für 2019 und Fr. 5'000.– für 2020) nicht statthaft. Die von den Steuerbehörden akzeptierte Jahresrechnung sei mangels konkreter und überzeugender Vorbringen, welche Buchhaltungsposten unangemessen oder geschäftlich unbegründet seien, entsprechend zu akzeptieren (Urk. 35 Rz. 28). Nicht einmal die Gesuchstellerin habe konkret vorbringen können, was in der Buchhaltung privater Aufwand sein solle. Vielmehr habe sie pauschal behauptet, es seien jährlich Fr. 10'000.– als Privatentnahmen dem Gewinn zuzurechnen (Urk. 35 Rz. 29). Die Auslagen für Werbung / Repräsentation der Einzelfirma seien im Gesamtzusammenhang verglichen mit dem Umsatz moderat und angemessen. 2019 habe der Gesuchsgegner unter dem Posten "Repräsentationsaufwand, Werbung" Fr. 14'518.– bezahlt; 2018 habe er dafür Fr. 16'049.– ausgegeben. Angesichts des Umsatzes von rund Fr. 270'000.– liege der Aufwand am unteren Rand (Urk. 35 Rz. 30). 2.3. Die Gesuchstellerin erwidert, die Vorinstanz verfalle nicht in Willkür, wenn sie bei den verschiedenen Aufwandpositionen wie "Fachliteratur und Werbung" sowie "Repräsentation und Akquisition" einen Pauschalabzug von 20 % bzw. einen zusätzlichen Pauschalabzug von 15.7 % (20 % abzüglich des bereits gemachten Abzuges von 4.3 %) bzw. Fr. 5'000.– vornehme. Sie habe zutreffend erwogen, dass viele Aufwendungen nur im weiteren Sinne als geschäftsmässig angesehen werden könnten. Bei genauerem Hinsehen sei der Pauschalabzug von

- 16 - 20 % sogar viel zu niedrig. So hätten folgende Aufwendungen aus dem Jahr 2020 nichts mit der engeren Tätigkeit als Rechtsanwalt zu tun (Urk. 47 S. 13 f.): Abos NZZ: Fr. 1'022.00 Abo I._____: Fr. 129.00 Rechtsphilosophie: Fr. 45.90 Fachliteratur Total: Fr. 1'196.90 Mentalpower, Coaching etc.: Fr. 4'237.50 Zunftanlässe: Fr. 330.00 Weiterbildung, Seminare, Anlässe Total: Fr. 4'567.50 Mitgliedschaft J._____: Fr. 195.00 Jahresbeitrag Zunft 2020: Fr. 1'200.00 Mitgliedschaften Total: Fr. 1'395.00 Weihnachtsessen (Einzelanwalt): Fr. 309.00Werbung / Repräsentation Total: Fr. 309.00 Total insgesamt: Fr. 7'467.50 2020 sei sodann die Homepage neu gestaltet worden, was offenbar auch nochmals Fr. 4'350.– gekostet habe. Diese Aufwendung sei sicherlich zulässig, aber letztlich einmalig und deshalb bei der Ermittlung des möglichen Einkommens in Anrechnung zu bringen (Urk. 47 S. 14 f.). 2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ord-

- 17 nungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022, E. 3.2.3). Privatbezüge bzw. nicht geschäftlich begründeter Aufwand sind zum Reingewinn hinzuzurechnen (BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022, E. 3.4.2; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.138 [S. 137]). Massgebend sind dabei grundsätzlich Steuererklärungen, Geschäftsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die darin enthaltenen Zahlen nicht der Realität entsprechen bzw. nicht schlüssig sind (OGer ZH LE210020 vom 11.05.2022, E. IV.2.5 [S. 16]; OGer ZH LE190014 vom 24.04.2019, E. D.2.1 [S. 15]). Der kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen wird bezüglich der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) Wahrheitsgarantie zuerkannt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; ähnlich BGer 2C_118/2021 vom 19. Mai 2021, E. 2.4.1). Es ist deshalb nicht Aufgabe des Gerichts, die gesamte Buchhaltung einer Partei nach allfälligen Unstimmigkeiten zu durchforsten (OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. III.2.4. [S. 28]). Vielmehr liegt es an der Partei, welche aus allfälligen Unstimmigkeiten Rechte ableitet, diese zu substantiieren und zu belegen (Art. 8 ZGB). Dabei handelt es sich in erster Linie um die unterhaltsberechtigte Partei (OGer ZH LE190014 vom 24.04.2019, E. D.2.1. [S. 15]). Sind die Angaben zur Höhe des Einkommens nicht glaubwürdig oder die beigebrachten Belege nicht überzeugend – etwa weil Gewinn- und Verlustrechnung fehlen – kann auf die getätigten Privatbezüge abgestellt werden (BGer 5A_676/2019 vom 12. März 2020, E. 3.2; BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, E. 4.2.4). In einem solchen Fall ist es unzulässig, vom Reingewinn auszugehen und die Privatbezüge zu addieren (BGer 5A_676/2019 vom 12. März 2020, E. 3.2; BGer 5A_259/2012 vom 14. November 2012, E. 4.3). Hinsichtlich der Frage, welche Aufwände als geschäftlich notwendig zu qualifizieren sind, besteht oft ein Graubereich. Je grösser das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist, desto eher sind ihm Auslagen mit einem geringeren Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit zuzugestehen (siehe BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 5). Gleichwohl müssen die Kosten aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Keine Rolle spielt demgegenüber, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinn-

- 18 orientierten Betriebsführung zweckmässig war (BGer 2C_118/2021 vom 19. Mai 2021, E. 2.1). Lebenshaltungskosten (beispielsweise Auslagen für auswärtige Verpflegung), die über das Geschäft bezahlt werden, dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. Entweder ist der Bedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu reduzieren (so Six, a.a.O., Rz. 2.138 [S. 137]) oder die Ausgaben sind zum ausgewiesenen Gewinn zu addieren (Philipp Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der konkreten Festsetzung, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1279 f.). Rechnerisch wirkt sich beides gleich auf die Unterhaltsberechnung aus. Aufwände für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind in der Bedarfsberechnung (genauer: im betreibungsrechtlichen Existenzminimum [BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022, E. 5.2.3]) zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021, E. 5.2.2.4.1). Es muss sich indessen um notwendige Gesundheitskosten handeln (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022, E. 5.2.3; BGer 5A_991/2014 vom 27. Mai 2015, E. 2.1). Nicht notwendige Gesundheitskosten gehören als Gesundheitspflege zum Grundbedarf (BlSchK 2009, S. 193). Sie können daher weder als Aufwand in der Jahresrechnung noch als Bedarfsposition in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Keine Rolle spielt die Frage, ob eine geschäftlich begründete Auslage jährlich wiederkehrend ist oder nicht (beispielsweise die Kosten für die Neugestaltung der Homepage); Tatsache ist nämlich, dass der entsprechende Betrag im jeweiligen Jahr nicht als Einkommen zur Verfügung steht. Zusammenfassend sind Aufwände aufzurechnen, wenn sich aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar erscheinen oder aber, wenn sie bereits im Bedarf des Inhabers des Einzelunternehmens berücksichtigt wurden. 2.5. Die Gesuchstellerin hat weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass die Buchhaltung des Gesuchsgegners manipuliert sei; sie ist vielmehr der Ansicht, dass einige Aufwände nicht geschäftlich begründet seien (siehe Urk. 20 S. 7 f. und 17 f.; Urk. 47 S. 13 ff. und insbesondere S. 29 ["Das Problem liegt letztlich jedoch nicht in den Zahlen, sondern in der Tatsache, dass Aufwendungen geltend gemacht werden, die sich in dieser Höhe nicht als Abzüge rechtfertigen lassen."]; Urk. 129 S. 6). Ebenso wenig erhellt aus den Erwägungen

- 19 der Vorinstanz, dass die Buchhaltung unrichtig wäre. Vielmehr moniert sie, dass verschiedene Ausgaben nur im weiteren Sinne als geschäftsmässig begründet angesehen werden könnten (Urk. 36 S. 30). Die Gesuchstellerin bestreitet sodann die Korrektheit der Jahresrechnung 2021 und der Steuererklärung 2021 mit Nichtwissen, da sie mangels Belegen nicht überprüfbar seien (Urk. 47 S. 25); dieser Einwand ist zum einen nicht substantiiert, zum anderen offeriert die Gesuchstellerin dafür keine Beweise. Der Gesuchsgegner hat sodann mit Eingabe vom 28. März 2023 die Buchhaltungsbelege für die Jahre 2020 und 2021 eingereicht (Urk. 113; Urk. 115/3.1–3.2). Die Gesuchstellerin begnügte sich in der Folge damit, die Korrektheit mit Nichtwissen zu bestreiten und dem Gesuchsgegner vorzuwerfen, diese nicht näher dargelegt zu haben (Urk. 118 S. 7). Damit genügt sie ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Einkommen der Jahre 2020 und 2021 nach dem Reingewinn und nicht nach den Privatbezügen zu bestimmen. Dies schliesst freilich nicht aus, dass Aufwände, welche entweder nicht geschäftlich begründet oder bereits im Bedarf des Gesuchsgegners enthalten sind, zum Gewinn addiert werden. 2.6. Der Bruttogewinn betrug gemäss Erfolgsrechnung 2020 nach Abzug von Fremdleistungen und Personalaufwand Fr. 198'487.70; der Jahresgewinn belief sich auf Fr. 113'764.21 (Urk. 19/1). Bei diesen Einkommensverhältnissen rechtfertigt es sich, auch Aufwände zuzulassen, die zwar nicht zwingend erforderlich sind, mit der Geschäftstätigkeit jedoch in einem genügenden Zusammenhang stehen. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, er publiziere regelmässig in der NZZ und vermute, dass die Zeitung schaue, ob es sich beim Verfasser auch um einen Leser handle. Es bestehe das Risiko, dass er keine Beiträge für die NZZ mehr verfassen könnte, was seine Kundengewinnung beeinträchtigen würde. Das I._____-Abonnement von Fr. 100.– pro Jahr könnte man kürzen. Das angeschaffte Buch betreffe nicht die Rechtsphilosophie, sondern das Steuerrecht (Prot. I, S. 22). Das Mentalcoaching und Intensivseminar Mentalpower betreffe die Burnout-Vorbeugung des Gesuchsgegners. Er tätige die Auslagen seit 2018, als es ihm wahnsinnig schlecht gegangen sei. Der Zunft-Lunch und der Jahresbeitrag für die Zunft seien geschäftlich nötig; der Gesuchsgegner gewinne jedes Jahr zwei bis drei Kunden aus der Zunft. Das gleiche gelte für die Mitgliedschaft im J._____. Er gehe an

- 20 - Anlässe und treffe dort Berufskollegen sowie neue Kunden. Dasselbe gelte für den Rechtsanwaltsstamm. Dieser diene auch der regelmässigen Kollegialität mit anderen Anwälten. Das Weihnachtsessen habe nicht mit Kollegen, sondern mit dem Büropartner stattgefunden (Prot. I, S. 23). In seiner Eingabe vom 8. September 2022 ergänzte er zum I._____-Abonnement, dass die Zeitschrift aufliege, wenn Kunden einträfen. Sie könnten die Wartezeit mit dem Studium des …-Magazins verbringen. Alleine aus der Zunft seien sodann im Jahr 2020 drei Mandate mit einem Umsatz von rund Fr. 12'000.– entstanden (Urk. 67 S. 7). 2.7. Vorauszuschicken ist, dass es an der Gesuchstellerin liegt, die Ausgaben zu bezeichnen, welche ihrer Ansicht nach keinen Zusammenhang zur geschäftlichen Tätigkeit aufweisen. Ist ein solcher tatsächlich zweifelhaft, so muss der Gesuchsgegner aufzeigen, weshalb ein Zusammenhang bestehen soll. Die einzelnen von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Punkte (Urk. 47 S. 14 f.) sind wie folgt zu würdigen: 2.7.1. Die neue Zürcher Zeitung enthält oft auch wichtige Bundesgerichtsentscheide. Der Gesuchsgegner bringt sodann zutreffend vor, dass er als selbständiger Anwalt in Bezug auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Themen auf dem aktuellen Stand sein sollte, um mit Kunden wirtschaftliche Themen diskutieren zu können (Urk. 67 S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint das Abonnement aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar. Der Preis betrug für das Jahr 2020 Fr. 924.– (Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 91). Der Gesuchsgegner verbuchte indessen noch weitere Fr. 98.– (Urk. 19/1 S. 78). Dabei handelt es sich um sechs Ausgaben NZZ Geschichte (Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 156). Diesbezüglich ist kein Bezug zu seiner Tätigkeit ersichtlich. Der Gesuchsgegner äussert sich auch nicht dazu (siehe Urk. 67 S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund ist von einem primär privaten Interesse auszugehen. Die Fr. 98.– sind aufzurechnen. 2.7.2. Hinsichtlich des I._____-Abonnements anerkannte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz, dass man die Auslagen aufrechnen könne (Prot. I, S. 22). Letztere beliefen sich 2020 auf Fr. 129.– (Urk. 19/1 S. 78; Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 158).

- 21 - 2.7.3. Der Gesuchsgegner bringt hinsichtlich des Buches über Rechtsphilosophie vor, er verwende es zu geschäftlichen Zwecken. Ausserdem liege es auf und mache den Kunden Eindruck (Urk. 67 S. 7). Rechtsphilosophie und Steuerrecht sind zwei komplett verschiedene Themenbereiche. Für die Anwaltstätigkeit werden keine Kenntnisse in Rechtsphilosophie vorausgesetzt. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner das Buch aus privatem Interesse angeschafft hat. Die entsprechenden Kosten von Fr. 45.90 (Urk. 19/1 S. 78; Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 374) sind aufzurechnen. 2.7.4. Kein genügender Zusammenhang zur geschäftlichen Tätigkeit haben die Aufwände für das Mentalcoaching und das entsprechende Seminar. Es ist zwar zu begrüssen, wenn jemand seiner Gesundheit Sorge trägt. Dies steigert jedoch die Lebensqualität allgemein (und damit auch die Arbeitsfähigkeit). Ein spezifischer Zusammenhang zur Tätigkeit als Steueranwalt ist nicht ersichtlich. So sind etliche Berufe mit Stress verbunden. Zudem ist der Gesuchsgegner auch in der Zeit vor dem Konkurs seines Grosskunden ohne Coaching ausgekommen, wobei er mehr als 100 % gearbeitet hat (E. III.10.5.1.). Er behauptet sodann nicht, psychische Probleme zu haben. Damit erscheinen die Auslagen auch nicht als notwendig und sind im Grundbetrag enthalten. Der Gesuchsgegner führte in seiner Erfolgsrechnung 2020 unter "6502 Weiterbildung, Seminare, Anlässe" einen Aufwand von Fr. 10'839.80 auf (Urk. 19/1). Aus dem entsprechenden Kontoblatt ergibt sich, dass davon Fr. 4'237.50 für die mentale Gesundheit anfielen (Urk. 19/1 S. 79 f.). Dieser Betrag ist aufzurechnen. 2.7.5. Es ist gerichtsnotorisch, dass Zunftmitgliedschaften für Anwälte mit Büro im Kanton Zürich auch dazu dienen, Mandate zu akquirieren. Man trifft sich unter seinesgleichen, um Kontakte zu pflegen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die entsprechenden Auslagen (darunter auch der Jahresbeitrag) aus unternehmerischer Sicht vertretbar. 2.7.6. Die Fr. 195.–, welche der Gesuchsgegner im Konto 6503 Mitgliedschaften als "Mitgliedschaft J._____" aufführt (Urk. 19/1 S. 81), betreffen eine Paarmitgliedschaft für das J._____ Zürich (Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 20). Es erscheint daher glaubhaft, wenn die Gesuchstellerin vorbringt, sie sei früher mit dem Gesuchsgeg-

- 22 ner ins J._____ gegangen, wobei das Geschäft keine Rolle gespielt habe (Prot. II, S. 35). Ob der Gesuchsgegner in den letzten Jahren dabei auch Mandate gewonnen hat (Urk. 67 S. 7), spielt keine Rolle. Primär handelte es sich um eine Ausgabe, welche man sich als Paar gönnte. Die Fr. 195.– sind aufzurechnen. 2.7.7. Die Gesuchstellerin stört sich an den Fr. 309.50, welche im Konto 6600 Werbung / Repräsentation für ein Weihnachtsessen aufgeführt sind (Urk. 19/1 S. 85). Der Gesuchsgegner sei nämlich ein Einzelanwalt (Urk. 47 S. 14). Letzterer entgegnet, er habe das Essen zusammen mit einem anderen Anwalt durchgeführt, welcher ihm Mandate zuweise (Urk. 67 S. 7). Aus dem entsprechenden Beleg ist ersichtlich, dass zwei Personen am 7. Januar 2020 zusammen dinierten. So wurden unter anderem zwei Kalbshackbraten und zwei Wochendesserts bestellt (Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 30). Weihnachtsessen sind in vielen Betrieben üblich. Dies und die Tatsache, dass der Gesuchsgegner einen im Verhältnis zu seinem Aufwand immer noch recht grossen Gewinn erwirtschaftet, lassen die Ausgabe von Fr. 309.50 als wirtschaftlich vertretbar erscheinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner vom Konto 6600 einen Privatanteil von Fr. 390.– ausschied (Urk. 19/1 S. 86). 2.7.8. Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, die Neugestaltung der Homepage habe offenbar Fr. 4'350.– gekostet. Der Aufwand sei sicherlich zulässig, aber letztlich einmalig und daher aufzurechnen (Urk. 47 S. 14 f.). Es ist belegt, dass für die Gestaltung der Website basierend auf Wordpress Kosten von Fr. 4'350.– anfielen (Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 517). Diese wurde im Aufwandkonto 6600 Werbung / Repräsentation verbucht (Urk. 19/1 S. 82 und 85). Eine Aufrechnung rechtfertigt sich nicht, da der Aufwand geschäftsmässig begründet ist und sich nicht in tieferen Lebenshaltungskosten niederschlägt (E. III.2.4.). 2.8. Zusammenfassend sind Fr. 98.– (NZZ Geschichte) + Fr. 129.– (I._____- Abonnement) + Fr. 45.90 (Buch Rechtsphilosophie) + Fr. 4'237.50 (Auslagen für mentale Gesundheit) + Fr. 195.– (Mitgliedschaft J._____) = Fr. 4'705.40 aufzurechnen. Für 2020 ist mithin nicht von einem Jahresgewinn von Fr. 113'764.21 (Urk. 19/1), sondern einem solchen von Fr. 118'469.61 auszugehen.

- 23 - 3. Einkommen des Gesuchsgegners: Abzug der BVG-Beiträge 3.1. Die Vorinstanz erwog, 2019 und 2020 seien BVG-Beiträge in der Höhe von jeweils circa Fr. 45'000.– einbezahlt worden, was rund 45 % des ausgewiesenen Gewinns ausmache und als übermässig angesehen werden müsse. Selbst der Gesuchsgegner anerkenne, dass die aktuellen Beiträge zu hoch seien, weshalb er plane, den jetzigen Betrag ab April 2022 zu halbieren. Betreffend das Jahr 2017 liege das detaillierte Kontoblatt zur beruflichen Vorsorge nicht in den Akten, jedoch sei von einem gleich hohen BVG-Beitrag auszugehen, da die Personalkosten wie in der Erfolgsrechnung der Jahre 2019 und 2020 circa Fr. 50'000.– betrügen. Das Verhältnis zwischen den BVG-Beiträgen und dem Gewinn im Jahr 2017 sei somit rund 20 % ( 45'000 / 216'935). Ein weiterer Blick in die vorherigen Jahresabschlüsse zeige, dass der Personalaufwand in den Jahren 2014 und 2015 noch rund Fr. 30'000.– betragen habe und 2016 sprunghaft auf Fr. 50'000 erhöht worden sei. Der Gesuchsgegner habe somit den BVG-Beitrag auf Fr. 45'000.– festgelegt, als er rund Fr. 320'000.– (nach Abzug des BVG-Beitrags) verdient habe. Dies seien rund 15 % des ausgewiesenen Gewinnes nach Abzug des BVG-Beitrags. Es erscheine damit angemessen, den BVG-Beitrag des Gesuchsgegners auf diese Grösse zu reduzieren. Sein Einwand, wonach die Gesuchstellerin über den Vorsorgeausgleich von den getätigten BVG-Auszahlungen auch profitiere, sei hier nicht zu hören, da das Einkommen des Gesuchsgegners alleine isoliert werden müsse. Dass diese Gelder nicht für den Konsum der Familie zur Verfügung gestanden hätten, sei zutreffend, für die Ermittlung des massgebenden Einkommens jedoch irrelevant. Erst bei der Feststellung des ehelichen Lebensstandards als Obergrenze des gebührenden Unterhalts werde der überschiessende Betrag der BVG-Beiträge als Sparquote zu qualifizieren und somit von den verfügbaren Mitteln abzuziehen sein. Schliesslich erscheine eine solche Korrektur bis zu einem bestimmten Grad unabdingbar, um bei einem Selbständigerwerbenden ein zuverlässiges und aussagekräftiges Durchschnittseinkommen auszurechnen. Sie sei damit nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die vergangenen Jahre zulässig (Urk. 36 S. 31 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, die BVG-Einzahlungen eines Rechtsanwaltes bzw. einer Einzelfirma seien geschäftlich begründeter Aufwand (Urk. 35

- 24 - Rz. 32). Die Steuerbehörden hätten sie ausnahmslos auch als solche anerkannt. Aus Sicht der Steuerverwaltung liege somit keine Übermässigkeit vor. Der Gesuchsgegner habe, wie die Vorinstanz selber ausführe, schon lange vor der Trennung entsprechende BVG-Zahlungen getätigt (Urk. 35 Rz. 33). Auch in der familienrechtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass BVG-Einzahlungen von Selbständigerwerbenden bzw. von Einzelfirmen zu berücksichtigen seien. Inhaber von Einzelfirmen hätten sonst keine berufliche Vorsorge (Urk. 35 Rz. 34). Die Kürzung der BVG-Einzahlungen führe dazu, dass auf Seiten des Gesuchsgegners nicht mehr vom effektiven Einkommen ausgegangen werde (Urk. 35 Rz. 36). Aufgrund des Pensionskassen-Splittings gemäss Art. 122 ZGB profitierten sodann beide Parteien bei der Scheidung von diesen Einzahlungen (das Scheidungsbegehren sei am 4. April 2022 eingereicht worden). Es gehe nicht an, dass das einbezahlte Pensionskassenguthaben geteilt und als zusätzliches Einkommen betrachtet werde (Urk. 35 Rz. 37). Der Gesuchsgegner habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass er sein Einkommen für die Zukunft so steigern werde, dass er die BVG-Einzahlungen reduzieren werde. Hintergrund dafür sei die Tatsache, dass er am 4. April 2022 das Scheidungsbegehren eingereicht habe und die Gesuchstellerin dann nicht mehr zur Hälfte an den angesparten Pensionskassenguthaben partizipieren werde (Urk. 35 Rz. 40). 3.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, die Einzahlungen in den Jahren 2019 und 2020 seien übermässig gewesen (Urk. 47 S. 12). Wenn der Gesuchsgegner argumentiere, die Abzüge seien nicht zu beanstanden, weil sie auch der Gesuchstellerin wegen der zwingenden Teilung der Pensionskasse zugutekommen würde, verfange das nicht. Sonst könnte sich jeder selbständig erwerbende Ehemann durch Einzahlung seines ganzen Jahresgewinnes in die Pensionskasse jeglicher Unterhaltspflichten entziehen und während der Trennungszeit von seinem Ersparten leben, während die Ehegattin und die Kinder auf das Sozialamt angewiesen wären. Zudem könnte er sich dadurch die Hälfte eines Überschusses sichern, den er aber nicht nur mit der Gesuchstellerin, sondern auch mit den Kindern zu teilen gehabt hätte (Urk. 47 S. 13).

- 25 - 3.4. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Ein hypothetisches Einkommen kann ausnahmsweise rückwirkend angerechnet werden, wobei zwei Grundkonstellationen voneinander zu unterscheiden sind: In der ersten belässt der Pflichtige die bisherigen Verhältnisse, obwohl er sein Einkommen erhöhen müsste (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018 E. III.B.3.1.7 [S. 18] mit weiteren Hinweisen); in der zweiten verschlechtert er seine Einkommenssituation, obwohl er sie beibehalten müsste (BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3; BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016, E. 3.1). In der ersten Variante ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Allerdings muss ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein; je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2). 3.5. Der Gesuchsgegner zahlte 2019 Fr. 44'761.80 in die zweite Säule ein, wobei der Gewinn Fr. 111'014.14 betrug (Urk. 19/2). 2020 äufnete er in der beruflichen Vorsorge Fr. 45'181.80 bei einem Gewinn von Fr. 113'764.21 (Urk. 19/1). 2021 beliefen sich die Beiträge an die berufliche Vorsorge schliesslich auf Fr. 27'097.20 bei einem Gewinn von Fr. 166'145.68 (Urk. 38/2). Ob die Abzüge 2019 und 2020 übermässig waren oder nicht, kann offenbleiben. Tatsache ist nämlich, dass er insbesondere für 2019 nicht vorhersehen konnte, dass er sich ein höheres Einkommen auszahlen musste. Die Parteien haben sich erst am 4. April 2020 getrennt und der Gesuchstellerin steht im Rahmen der Scheidung grundsätzlich ein hälftiger Anspruch an den Vorsorgegeldern zu. Deshalb kann dem Gesuchsgegner auch kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Es würde im Übrigen in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen, einen Teil der Vorsor-

- 26 gegelder im Rahmen der Unterhaltsberechnung als nicht einbezahlt zu betrachten und sie dann im Rahmen der Scheidung gleichwohl hälftig aufzuteilen. Die Vorinstanz hätte dem Gesuchsgegner daher nicht rückwirkend ein höheres hypothetisches Einkommen anrechnen dürfen. Die Ansetzung einer Übergangsfrist erübrigt sich, hat der Gesuchsgegner doch bereits für das Jahr 2021 seine Einzahlungen in die berufliche Vorsorge erheblich reduziert. 4. Einkommen des Gesuchsgegners: Abzug von AHV-Zahlungen 2020 4.1. Die Vorinstanz erwog, die AHV-Zahlungen seien nicht erfolgsrelevant und müssten mithin für die Bestimmung des massgebenden Einkommens zusätzlich vom Kanzleigewinn abgezogen werden. Die Position der AHV-Zahlungen sei für die Eruierung eines zuverlässigen Einkommens jedoch insofern problematisch, als die einbezahlten Beträge über die Jahre erheblich schwankten, allerdings ohne Korrelation zum Gewinn des betreffenden Beitragsjahres: So hätten sich die AHV- Zahlungen 2017 auf Fr. 13'229.–, 2019 auf Fr. 30'108.– und 2020 auf Fr. 20'054.– belaufen. Gemäss Aussagen des Gesuchsgegners lasse sich dies dadurch erklären, dass die Ausgleichskasse Rückstand habe, sodass er erst bis zum Jahr 2017 eingeschätzt worden sei und laufend Nachzahlungen leisten müsse. Gemäss dem Merkblatt "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO" habe ein Selbständigerwerbender mit Beiträgen von 10 % des Jahreseinkommens zu rechnen (Stand am 1. Januar 2022, abrufbar unter: www.ahv-iv.ch/p/2.02.d, besucht am 9. Februar 2022), was auch der Gesuchsgegner selbst als relevante Grösse bezeichne. Damit seien Fr. 17'064.– ( 170'642.– x 10 %) vom zuvor errechneten Durchschnittseinkommen von Fr. 170'642.– in Abzug zu bringen, was rund Fr. 153'578.– ergebe (Urk. 36 S. 33 f.). 4.2. Der Gesuchsgegner rügt, die effektiven Sozialversicherungsbeiträge hätten sich nicht auf Fr. 17'064.–, sondern auf Fr. 30'108.– (2019), Fr. 20'054.– (2020) und Fr. 20'292.– (2021) belaufen (Urk. 35 Rz. 41). AHV-Zahlungen seien geschäftlich begründeter Aufwand. Eine Einzelfirma bzw. ein Selbständigerwerbender bestimme nicht selber, wie hoch die AHV-Beiträge in einem Jahr seien. Vielmehr stelle die zuständige Sozialversicherungsanstalt Rechnung (Urk. 35 Rz. 42). Infolge des AHV-Splittings bei der Scheidung werde sodann auch die Gesuchstel-

- 27 lerin an diesen Einzahlungen partizipieren (Urk. 35 Rz. 43). Die Vorinstanz korrigiere die effektiv bezahlten AHV-Zahlungen, indem sie vom jeweiligen Jahr Beiträge von 10 % abziehe. Sie verkenne dabei, dass die Abzüge mindestens 11 % betrügen. Ein Prozent werde nämlich als Verwaltungsaufwand abgezogen. Zudem gebe es einen Zuschlag auf dem Geschäftskapital. Viel entscheidender sei aber, das die Vorinstanz nicht berücksichtige, dass der Gesuchsgegner das ausgerechnete Einkommen nicht zur Verfügung gehabt habe und die AHV-Zahlungen nicht habe vermeiden können (Urk. 35 Rz. 44). Die Vorinstanz verletze sodann den Grundsatz der Periodenkongruenz. Die jeweiligen Zahlungen an die SVA in der betreffenden Periode seien vom Einkommen in dieser Periode abzuziehen. So sei ein in 2020 erzieltes Einkommen um die in 2020 bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren. Damit werde der Realität Rechnung getragen und nur das berücksichtigt, was ein Ehegatte in diesem Jahr netto als Einkommen zur Verfügung habe. Weiter gehe es in familienrechtlichen Prozessen aus Praktikabilitätsgründen gar nicht anders, als vom Einkommen eines Kalenderjahres die in diesem Jahr bezahlten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Dies gelte auch dann, wenn die SVA bei der Veranlagung der entsprechenden Jahre allenfalls einen Rückstand habe (Urk. 35 Rz. 45). Für 2020 seien Fr. 2'686.– zurückbezahlt worden (Urk. 135 S. 2). 4.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, es erscheine logisch, dass bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht einfach auf diejenigen Beträge abgestellt werde, welche der Gesuchsgegner im betreffenden Jahr aufgrund früherer Festlegungen einbezahlt habe, sondern auf die tatsächlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Sonst entstehe ein verzerrtes Bild des tatsächlichen Einkommens. Dass die SVA 1 % als Verwaltungsaufwand abziehe und es noch einen Zuschlag auf das Geschäftskapital gebe, werde weder substantiiert dargelegt noch belegt, weshalb diese Behauptung bestritten werde (Urk. 47 S. 15). Die AHV-Einzahlungen der Jahre 2019 bis 2021 seien vom Gesuchsgegner weder konkret dargelegt noch bewiesen worden (Urk. 47 S. 25). Auch habe er nicht belegt, dass seine Sozialversicherungsbeiträge höher als 10 % seien. Beim AHV-Splitting würden sodann keine Gelder ausbezahlt. Insofern könne die Gesuchstellerin auch nicht von horrenden AHV-Einzahlungen profitieren (Urk. 47 S. 32).

- 28 - 4.4. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie das im Betrieb eingesetzte Kapital aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung und melden es den Ausgleichskassen (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 AHVV). Massgebend ist dabei das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres bestimmt (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Allein dies zeigt, dass die Einzahlungen in die AHV nicht mit dem Gewinn korrelieren müssen. Wie hoch die AHV-Beiträge effektiv ausfallen, wird erst nach Abschluss des Geschäftsjahrs bestimmt. Unbekannte Ausgaben und Einnahmen früherer Jahre, wie sie bei Akontozahlungen vorkommen, können nur im Geschäftsjahr berücksichtigt werden, in welchem sie anfallen, wenn das vergangene Geschäftsjahr, in welches sie eigentlich gehörten, bereits abgeschlossen ist. Dies gilt auch im Familienrecht, weil das Einkommen nach den Geschäftsabschlüssen bestimmt wird (E. III.2.4.). Etwas anderes wäre auch nicht praktikabel; zumindest für den neusten Jahresabschluss dürften die definitiven AHV-Beiträge in einem familienrechtlichen Verfahren nämlich kaum je bekannt sein. Deshalb erscheint es sachgerecht, auf die bezahlten Akontobeiträge abzustellen. Allfällige Nach- oder Rückzahlungen für frühere Jahre sind grundsätzlich in dem Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in welchem die entsprechende Schlussrechnung zugestellt wurde. Dann steht die Schuld oder das zusätzliche Einkommen aus Rückzahlungen nämlich definitiv fest. Wird die Schuld sofort bezahlt, ist sie ein Aufwand des betreffenden Geschäftsjahrs; wird sie erst später bezahlt, gilt sie als Kreditor des betreffenden Geschäftsjahrs. 4.5. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz nicht behauptet, dass die verbuchten AHV-Beiträge falsch seien (siehe Urk. 20 S. 18). Soweit sie nun vorbringt, die Gegenseite habe keine einzige AHV-Zahlung belegen können (Urk. 47 S. 25), verkennt sie, dass sie selbst beweisbelastet ist (E. III.2.4.). Sie hat für ihre Behauptung nichts zum Beweis offeriert, weshalb nicht glaubhaft erscheint, dass die Buchhaltung diesbezüglich nicht der Realität entspricht. Daher ist auf die verbuchten Zahlen abzustellen.

- 29 - 4.6. Die AHV befindet sich auf dem Kontoblatt 5700, woraus auch die massgebenden Belege ersichtlich sind (Prot. I, S. 62; Urk. 19/1 S. 58). Aus diesen ist ersichtlich, dass die Beträge über das Geschäftskonto bezahlt werden (siehe beispielsweise Urk. 115/3.1, Beleg Nr. 611). 2020 beliefen sie sich auf insgesamt Fr. 20'054.25 und wurden auf das private Konto 2850 übertragen (Urk. 19/1 S. 32 und 58). Dieses erscheint weder in der Bilanz noch in der Erfolgsrechnung (Urk. 19/1). Folgerichtig machte der Gesuchsgegner die Fr. 20'054.– in der Steuererklärung 2020 als Abzug geltend (Urk. 17/8 S. 7). In diesen Fr. 20'054.– sind auch Fr. 5'513.45 für das Jahr 2017 enthalten (Urk. 19/1 S. 58). Offenbar war der Betrag jener Rechnung vorher nicht bekannt: Der Betrag minderte die Kreditoren nämlich nicht, dies im Gegensatz zu den ausstehenden (und 2020 bezahlten) Beträge für 2016 (insgesamt Fr. 8'640.35, bezahlt in drei Raten) und 2019 (Fr. 3'568.30), die in den Fr. 20'054.– nicht enthalten sind (Urk. 19/1 S. 21 und 58). Die Beiträge für 2016 und 2019 waren im Gegensatz zu jenen für 2017 bereits in der Buchhaltung 2019 als offenes Passivum aufgeführt (Urk. 19/2 S. 33). Von den Akontobeiträgen für 2020 zahlte die SVA Zürich erst mit Verfügung vom 29. August 2023 Fr. 9'380.80 zurück (Urk. 137/5); dieser Betrag gehört entsprechend zum Einkommen des Jahres 2023. 4.7. Zusammenfassend sind die AHV-Beiträge von Fr. 20'054.– für das Jahr 2020 vom Reingewinn von Fr. 113'764.– (Urk. 19/1) bzw. Fr. 118'470.– (E. III.2.8.) zu subtrahieren. 5. Einkommen des Gesuchsgegners: Kontrollrechnung 5.1. Die Vorinstanz erwog, als Kontrollrechnung sei das vorstehende Ergebnis mit der Einkommensbemessung anhand der Privatbezüge des Gesuchsgegners zu vergleichen. Als Referenzperiode seien die Jahre 2019 und 2020 heranzuziehen, die vollständig belegt seien. Für das Jahr 2020 ergebe sich aus der eingereichten Firmenbuchhaltung, dass der Gesuchsgegner Privatbezüge in der Höhe von netto Fr. 133'518.60 getätigt habe. Diese Nettozahl bedeute, dass sich der Gesuchsgegner höhere Zahlungen vom Geschäfts- ins Privatkonto überwiesen habe, jedoch in der umgekehrten Richtung auch geschäftliche Auslagen aus seinen Privatmitteln bezahlt habe. Gemäss den eingereichten Bankkontoauszügen habe sich

- 30 der Gesuchsgegner 2020 insgesamt Fr. 149'000.– auf sein CS-Privatkonto überwiesen: Fr. 15'000.– + Fr. 4'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 5'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 5'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 5'000.–. Auf der Sollseite des Kontos Privat 2850 seien allerdings Salärüberweisungen in Höhe von lediglich Fr. 130'000.– ausgewiesen (Fr. 15'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 15'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 5'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 10'000.– + Fr. 5'000.– + Fr. 10'000.–). Als weitere Privatbezüge seien Einzahlungen in die Säule 3a von Fr. 6'826.– (Fr. 3'413.– x 2), der AHV-Beitrag von rund Fr. 20'054.– sowie Privatanteile von rund Fr. 7'510.– ausgewiesen (Fr. 115.– + Fr. 355.– + Fr. 5'544.95.– + Fr. 360.– + Fr. 390.– + Fr. 745.–). Da sich dieser Unterschied aufgrund der vorliegenden Akten nicht erklären lasse, sei nicht auszuschliessen, dass sich der Gesuchsgegner zusätzliche Gelder aus einem anderen Konto habe überweisen lassen, was der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin auch als Vermutung aufgestellt habe und worauf die Gegenseite auch nicht schlüssig habe antworten können. Demnach sei davon auszugehen, dass die auf dem CS- Konto ausgewiesenen Überweisungen die tatsächlichen Privatbezüge des Gesuchsgegners darstellten, wozu die Einzahlung in die Säule 3a und die Privatanteile hinzuzurechnen seien (Fr. 149'000.– + Fr. 6'826.– + Fr. 7'510.– = Fr. 163'336.–). Davon seien die in der Habenseite des Kontos Privat aufgeführten Privateinlagen von total rund Fr. 30'872.– abzuziehen (= Fr. 164'390.20 - Fr. 133'518.60), was für das Jahr 2020 Nettoprivatbezüge von Fr. 132'464.– ergebe (Urk. 36 S. 34 f.). 5.2. Der Gesuchsgegner rügt, man dürfe nur dann auf Privatentnahmen abstellen, wenn die Buchhaltung bzw. die Jahresrechnungen einer Einzelfirma falsche Verbuchungen enthalte. Solche Unregelmässigkeiten gebe es vorliegend aber nicht (Urk. 35 Rz. 53). Noch gravierender sei aber, dass die Vorinstanz irrtümlich davon ausgehe, dass die Jahresrechnungen, welche im Kontoblatt 2850 jeweils die "Privatentnahmen" und "Privateinschüsse" enthielten, falsch seien. Stattdessen wolle sich die Vorinstanz jeweils auf die von der Gesuchstellerin eingereichten CS- Privatkonto-Bankkontounterlagen abstützen. Daraus könne man jedoch nicht entnehmen, aus welchem Konto die Zahlungen auf das CS-Privatkonto stammten. Die CS-Kontobelege zeigten nicht, ob die Zahlungen vom Geschäftskonto der Einzel-

- 31 firma oder aus einem anderen Privatkonto stammten. Dies spiele aber eine Rolle, weil diesfalls keine "Privatentnahme" aus der Einzelfirma vorliege (Urk. 35 Rz. 55). Der Gesuchsgegner habe nur ein Geschäftskonto gehabt, nämlich das Konto bei der Credit Suisse 10, Kontokorrent. Alle anderen im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2019 aufgeführten Konten seien private Konten (Urk. 35 Rz. 56). Ein Blick auf die Bankkontobelege der privaten Konten zeige, dass die Differenz zwischen den Zahlungseingängen gemäss den eingereichten CS-Kontobelegen des Kontos 1 und dem Kontoblatt 2850 aus den Überweisungen aus den anderen privaten Konten des Gesuchsgegners bei der Migrosbank und der PostFinance stammten (Urk. 35 Rz. 57). Das Nettoeinkommen belaufe sich für 2020 auf Fr. 113'464.–, nämlich Fr. 130'000.– (Überweisungen aus dem Geschäftskonto) + Fr. 6'826.– (Bezahlung dritte Säule aus dem Geschäftskonto) + Fr. 7'510.– (Privatanteile) - Fr. 30'872.– (Privateinlagen; Urk. 35 Rz. 57). Die Vorinstanz habe darauf hingewiesen, dass der Gesuchsgegner in der Parteibefragung nicht habe schlüssig erklären können, warum es eine Differenz zwischen den eingetroffenen Bankkontozahlungen und den aufgelisteten Privatentnahmen gebe. Dass ein Ehegatte nicht jede buchhalterische Frage spontan beantworten könne (namentlich zu zurückliegenden Jahren), sollte eigentlich auch die Vorinstanz wissen. Aufgrund der nachgereichten Unterlagen sei die Lage nunmehr aber klar (Urk. 35 Rz. 61). 5.3. Die Gesuchstellerin erwidert, es sei vorinstanzlich unbestritten geblieben, dass die auf das CS-Privatkonto überwiesenen Gelder schon seit jeher für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten der Familie bestimmt gewesen seien (Urk. 47 S. 15). Ob bzw. inwieweit die Überweisungen letztlich von einem Privatkonto oder von einem Geschäftskonto auf das CS-Privatkonto geflossen seien, spiele keine Rolle. Das Geschäftsvermögen eines Einzelunternehmers stelle nämlich letztlich auch sein Privatvermögen dar (Urk. 47 S. 16). Die vom Gesuchsgegner ins Feld geführte Kontrollrechnung werde bestritten, weil sie sich buchstabengetreu an zwei Jahresrechnungen orientiere, welche die Vorinstanz als nicht abschliessend massgebend beurteilt habe (Urk. 47 S. 16 f.). Die neu geltend gemachten Überweisungen stellten unzulässige Noven dar. Die genaue Herkunft der Gelder, welche von den Konten bei der Migros Bank AG (11 / 12) und von der PostFinance (8) überwiesen worden seien, würden mit Nichtwissen bestritten. Der Gesuchsgeg-

- 32 ner lege nicht dar, woher genau dieses Geld stamme. Letztlich stellten alle Gelder, die der Gesuchsgegner besitze, "Geschäftsentnahmen" dar, weil er – mit Ausnahme der Wertschriftenerträge – keine weiteren Einnahmequellen als seine Kanzlei habe (Urk. 47 S. 33). 5.4. Vorliegend geht es (auch) um Kinderunterhaltsbeiträge, sodass die geltend gemachten Überweisungen als Noven ohne Weiteres zulässig sind (E. II.4.). Die Vorinstanz zieht die Privatentnahmen als Kontrollrechnung hinzu, um das Einkommen des Gesuchsgegners aus seiner Tätigkeit als Steueranwalt zu verifizieren. Es spielt sehr wohl eine Rolle, ob die Gelder bereits auf einem anderen Privatkonto vorhanden waren oder vom Geschäftskonto stammen. Im ersteren Fall handelt es sich nämlich um Vermögensverzehr und nicht um Einkommen aus der Tätigkeit als Steueranwalt in der massgeblichen Periode. Um Weiterungen zu vermeiden, sind die Rügen des Gesuchsgegners nur hinsichtlich des Jahres 2020 zu prüfen. Die folgende Tabelle zeigt, woher welche Gelder im Jahr 2020 auf das Privatkonto 1 bei der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG flossen: Gutschrift auf dem Privatkonto 1 bei der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG HerkunftDatum Betrag Beleg Betrag Konto Beleg 07.01.2020 Fr. 15'000.– Urk. 38/7 S. 1 Fr. 15'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8 04.02.2020 Fr. 4'000.– Urk. 38/7 S. 2 Fr. 4'000.– Privatkonto 11 Urk. 38/9 06.02.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 3 Fr. 10'000.– Privatkonto 11 Urk. 38/9 03.03.2020 Fr. 5'000.– Urk. 38/7 S. 3 Fr. 5'000.– Privatkonto 11 Urk. 38/9

- 33 - 06.03.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 3 Fr. 10'000.– Privatkonto 11 Urk. 38/9 03.04.2020 Fr. 15'000.– Urk. 38/7 S. 5 Fr. 15'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8 05.05.2020 Fr. 15'000.– Urk. 38/7 S. 6 Fr. 15'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8 04.06.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 6 Fr. 10'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8 02.07.2020 Fr. 15'000.– Urk. 38/7 S. 7 Fr. 15'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8 04.08.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 9 Fr. 10'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8 25.08.2020 Fr. 5'000.– Urk. 38/7 S. 9 Fr. 5'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8 03.09.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 10 Fr. 10'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8 02.10.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 11 Fr. 10'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8 02.11.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 11 Fr. 10'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8 26.11.2020 Fr. 5'000.– Urk. 38/7 S. 12 Fr. 5'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8 03.12.2020 Fr. 10'000.– Urk. 38/7 S. 12 Fr. 10'000.– Kontokorrent 5 Urk. 38/8 5.5. Bei Zahlungen aus dem Kontokorrent 5 bei der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG ist auf den Kontoauszügen des Privatkontos 1 als Herkunft "Clearing-

- 34 - Zahlung F._____" angegeben (Urk. 38/7). Kommen sie vom Privatkonto 11 bei der Migros Bank AG, so ist auf den Kontoauszügen des Privatkontos 1 als Herkunft "Clearing-Zahlung A._____ E._____-Strasse … " vermerkt (Urk. 38/7). Gestützt darauf ist belegt, dass 2020 insgesamt Fr. 130'000.– vom Geschäftskonto stammten, während es sich bei den übrigen Fr. 29'000.– um Überträge aus dem Privatkonto bei der Migros Bank AG handelte. Dieses Privatkonto wurde wiederum mit Geldern aus dem Sparkonto 7 des Gesuchsgegners bei der Migros Bank AG gespiesen: Dessen Kontostand sank von Fr. 119'184.03 (1. Januar 2020) auf Fr. 64'829.18 (31. Dezember 2020; Urk. 38/10). Weder auf dem Kontoauszug des Sparkontos 7 bei der Migros Bank AG noch auf jenem des Privatkontos 11 bei der Migros Bank AG sind Eingänge ersichtlich, die in Zusammenhang mit dem Beruf des Gesuchsgegners stehen (Urk. 38/9–10). Die vorerwähnten Fr. 29'000.– stellen folglich Vermögensverzehr dar; es handelt sich um Gelder, die vor 2020 erwirtschaftet worden sind, und deshalb für 2020 nicht als Erwerbseinkommen berücksichtigt werden können. Damit sind die Salärüberweisungen von Fr. 130'000.– entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. 36 S. 34) korrekt. Zu berücksichtigen ist, dass das Eigenkapital im Jahr 2020 von Fr. 140'568.58 auf Fr. 120'814.19 sank (Urk. 19/1). In den Salärüberweisungen von Fr. 130'000.– ist somit ein Vermögensverzehr von rund Fr. 20'000.– enthalten. Berücksichtigt man dies, stimmt der ausgewiesene Gewinn ungefähr mit den Salärzahlungen überein. 5.6. Zusammenfassend ist auch die Kontrollrechnung nicht geeignet, die Berechnungsweise der Vorinstanz zu stützen. 6. Einkommen des Gesuchsgegners 2021 6.1. Aus der Erfolgsrechnung 2021 ergibt sich ein Gewinn von Fr. 166'145.68 (Urk. 38/2). Der Gesuchsgegner deklarierte einen Vermögensertrag von Fr. 1'313.– und den Gewinn von Fr. 166'145.–. Er zog unter anderem AHV- Beiträge von Fr. 20'393.– ab. Das Steueramt akzeptierte dies (Urk. 102). 6.2. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2023 die Edition der Jahresrechnung 2021 inklusive Kontodetails, um die Abzüge überprüfen zu können (Urk. 104 S. 6). Der Gesuchsgegner hat einen lückenlosen Auszug

- 35 des Geschäftskontos betreffend das Jahr 2021 (Urk. 106/1; Urk. 115/3.2), die Jahresrechnung 2021 inklusive Kontodetails (Urk. 110) sowie sämtliche Buchungsbelege für das Jahr 2021 (Urk. 115/3.2) eingereicht. Die Gesuchstellerin bringt vor, er habe es unterlassen, die Jahresrechnung mit den Kontodetails näher darzulegen. Die Korrektheit der Kontodetails werde insgesamt mit Nichtwissen bestritten (Urk. 118 S. 7). Sie verkennt damit, dass die Buchhaltung vermutungsweise korrekt ist (E. III.2.4.). Wenn sie der Ansicht ist, dass sie falsch sei, so ist sie diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastet. Kann sie ausreichend darlegen, dass eine Ausgabe keinen geschäftlichen Zusammenhang hat, so muss der Gesuchsgegner aufzeigen, weshalb ein solcher dennoch bestehen soll (E. III.2.7.). 6.3. Umstritten ist zunächst die Höhe der AHV-Beiträge: 6.3.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, es seien AHV-Beiträge von Fr. 18'000.– vom Gewinn von Fr. 166'145.– abzuziehen (Prot. II, S. 30). Gleichzeitig macht sie aber auch geltend, am 11. Februar 2022 seien Fr. 18'922.85 auf der Jahresbasis des Vorjahres zurückbezahlt worden. Dies bedeute, dass der Jahresgewinn nach Belieben des Gesuchsgegners zumindest bis zu Fr. 18'922.85 (abzüglich Sozialversicherungskosten) hätte höher ausfallen können (Urk. 118 S. 6). 6.3.2. Der Gesuchsgegner erwidert, die Zahlung von Fr. 18'922.85 habe die Rückzahlung von AHV-Beiträgen für das Jahr 2018 betroffen. Der Bankbeleg spreche auch von "SVA Zürich". Die SVA zahle ein Guthaben dann aus, wenn die definitive Veranlagung durch die Steuerbehörde zeige, dass der erreichte Jahresgewinn tiefer als angenommen sei. Dies habe zur Folge, dass die tatsächlich geleisteten AHV-Beiträge höher seien als die gestützt auf den Jahresgewinn geschuldeten AHV-Beiträge. Es sei nicht möglich, einen Einfluss auf den Auszahlungszeitpunkt zu nehmen. Es sei aktenwidrig, hierin einen Umsatz aus Rechnungsstellung für das Jahr 2021 zu sehen (Urk. 123 S. 5). Indessen habe die SVA 2022 Fr. 2'274.55 für das Geschäftsjahr 2021 zurückbezahlt. Um diesen Betrag könne das Einkommen erhöht werden (Urk. 135 S. 1 f. und 10). 6.3.3. Von der SVA Zürich flossen am 11. Februar 2022 Fr. 18'922.85 auf das Geschäftskonto des Gesuchsgegners (Urk. 115/1/1 S. 2). Die Gesuchstellerin wi-

- 36 derspricht sich: Sie zählt diesen Betrag an einer Stelle zum Jahresgewinn 2021 (Urk. 118 S. 6); an anderer Stelle macht sie dagegen geltend, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sämtliche Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto zum geschäftlichen Umsatz [2022] gehörten (Urk. 129 S. 7 f.; siehe Urk. 123 S. 2). Dies gelte auch für die AHV-Rückzahlung (Urk. 129 S. 9 f.). Es wurde bereits aufgezeigt, wie die AHV-(Rück-)Zahlungen den einzelnen Geschäftsjahren zuzuordnen sind (E. III.4.4.). 6.3.4. Aus dem Kontoblatt 5700 ergibt sich, dass 2021 AHV-Beiträge von insgesamt Fr. 29'478.65 bezahlt wurden. Davon entfielen Fr. 3'572.70 auf 2020 und Fr. 5'513.45 auf die Schlussabrechnung 2017 (Urk. 110 S. 55). Die Fr. 3'572.70 waren im Geschäftsjahr 2020 als Kreditor aufgeführt (Urk. 19/1 S. 21). Folgerichtig wurden sie 2021 von den Fr. 29'478.65 subtrahiert. Die Fr. 5'513.45 wurden im Geschäftsjahr 2020 unter den Passiven Rechnungsabgrenzungen aufgeführt (Urk. 19/1 S. 25). Auch dieser Betrag wurde 2021 korrekt abgezogen. Die verbleibenden Fr. 20'392.50 wurden auf das Privatkonto des Gesuchsgegners übertragen (Urk. 110 S. 55). Sie erscheinen nicht als Aufwand in der Erfolgsrechnung. Entsprechend macht sie der Gesuchsgegner als Abzug bei den Steuern geltend (Urk. 38/1 S. 5). Der Betrag von Fr. 20'392.50 ist folglich vom Jahresgewinn gemäss Erfolgsrechnung zu subtrahieren. 6.4. Die Gesuchstellerin behauptet, es sei ein Wertschriftenertrag von Fr. 1'313.– zum Gewinn zu addieren (Prot. II, S. 30). Dies ist mit Blick auf die Steuererklärung 2021 des Gesuchsgegners korrekt (Urk. 38/1 S. 4). 6.5. Umstritten sind die Abschreibungen: 6.5.1. Die Gesuchstellerin trägt vor, die Abschreibungen von Fr. 1'325.– seien nichts anderes als ein weiterer Freibetrag für den Gesuchsgegner (Prot. II, S. 30). 6.5.2. Der Gesuchsgegner erwidert, die Abschreibungen seien korrekt. Sie reflektierten Kosten, die bereits entstanden und nicht in voller Höhe abgezogen worden seien. Was immer kaputt gehe, müsse angeschafft werden. Dabei könnten

- 37 nicht die gesamten, sondern nur die anteilsmässigen Kosten berücksichtigt werden (Prot. II, S. 45). 6.5.3. Der Wert von Gebäuden, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen, das heisst der sogenannten Sachanlagen, nimmt namentlich durch Alterung, Gebrauch und Verschleiss laufend ab. Um dieser Entwicklung eines Vermögenswertes Rechnung zu tragen, sind planmässige (ordentliche) Abschreibungen vorzunehmen. Dabei handelt es sich mithin um den Aufwand aus Abnutzung und Alterung, verteilt über die erwartete Nutzungsdauer. Nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen sind abnutzbare Wirtschaftsgüter so abzuschreiben, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach einem sachlich begründeten Abschreibungsplan (linear, degressiv oder in seltenen Fällen progressiv) über die Jahre der zu erwartenden betrieblichen Nutzung verteilt werden. Idealerweise wird der Betrag, um den der Wert einer Sachanlage jährlich während seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird, zurückgestellt, damit nach Ablauf der Nutzungsdauer genügend Mittel vorhanden sind, um ihn zu ersetzen. Nur dank dieser Rückstellung bleibt das Vermögen erhalten; wer nicht abschreibt, lebt letztlich zulasten der Vermögenssubstanz (BGer 5A_280/2015 vom 27. November 2015, E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht darf Abschreibungen korrigieren, wenn die Methode ungeeignet ist, nicht schlüssig angewandt wird oder dauerhaft stille Reserven gebildet werden (BGE 132 I 175 E. 3). 6.5.4. Die Gesuchstellerin führt nicht aus, weshalb die Abschreibungen entgegen der buchhalterischen Grundsätze nicht zu berücksichtigen seien. Damit genügt sie ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht. Allein aus diesem Grund sind die Abschreibungen nicht aufzurechnen. Zudem ist ihre Höhe von Fr. 1'325.20 bei einem Gewinn von Fr. 166'145.68 nicht übermässig (Urk. 110). 6.6. Umstritten sind die angefangenen Arbeiten und die Debitoren: 6.6.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, gemäss Bilanz 2021 seien Fr. 4'700.– an Arbeit nicht in Rechnung gestellt worden. Zudem seien Debitoren von Fr. 18'350.– offenbar einfach nicht bezahlt worden. Beide Beträge seien zum Gewinn hinzuzurechnen (Prot. II, S. 30). Per 4. April 2022 habe der Gesuchsgeg-

- 38 ner angefangene Arbeiten im Umfang von Fr. 62'043.83 noch nicht in Rechnung gestellt. Dies lasse darauf schliessen, dass ein grosser Teil der im ersten Quartal 2022 auf das CS-Konto des Gesuchsgegners geflossenen Zahlungseingänge Leistungen betreffe, welche im Jahr 2021 erbracht worden seien. Wenn der Gesuchsgegner es tatsächlich gewollt hätte, hätte er 2021 mutmasslich einen viel höheren Gewinn erzielen können (Urk. 118 S. 6). 6.6.2. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Er bringt vor, die in Rechnung gestellten Arbeiten erstreckten sich weitgehend auf den Zeitraum von Januar bis März 2021 [recte: 2022]. Indessen sei es selbstredend jedes Jahr so, dass Arbeiten aus dem Vorjahr erst im nächsten Jahr in Rechnung gestellt würden. Da jedes Jahr so verfahren werde, gleiche sich das aus (Urk. 123 S. 5). 6.6.3. Zunächst sind die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie der angefangener Arbeiten über mehrere Jahre zu vergleichen: Jahr Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Angefangene Arbeiten Beleg 2018 Fr. 18'077.55 Fr. 18'600.– Urk. 19/2 2019 Fr. 35'514.70 Fr. 16'700.– Urk. 19/2 2020 Fr. 18'783.55 Fr. 6'200.– Urk. 19/1 2021 Fr. 14'150.35 Fr. 4'700.– Urk. 110 2022 Fr. 14'123.55 Fr. 6'600.– Urk. 125/1 Die Tabelle zeigt, dass die Debitoren und die angefangenen Arbeiten in neuerer Zeit tendenziell tiefer sind als während des Zusammenlebens. 6.6.4. Von "Debitoren" (oder "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" im Sinne Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. b OR ) ist zu sprechen, wenn die Lieferung oder Dienstleistung erbracht und fakturiert worden ist (BGer 2C_632/2022 vom 13. September 2022, E. 2.3.2). Sie wurde indessen noch nicht bezahlt (BSK OR II-Ger-

- 39 ber/Haag/Neuhaus, Art. 959a N 24). Weshalb die Debitoren zum Jahresgewinn zu addieren seien, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich. So kann der Gesuchsgegner nicht steuern, wann seine Rechnungen bezahlt werden. Die Gelder standen ihm 2021 nicht zur Verfügung. Mit Blick auf die früheren Jahre sind auch keine Unregelmässigkeiten ersichtlich. 6.6.5. Es ist nicht ungewöhnlich, dass angefangene Arbeiten nicht per Ende Jahr in Rechnung gestellt werden. Die weder abgeschlossenen noch fakturierten Dienstleistungen sind buchhalterisch den Vorräten im Sinne von Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. d ZGB gleichgestellt. Vorräte werden erst in der Zukunft in ein Umsatzgeschäft einfliessen. Sie verleihen aus diesem Grund am Bilanzstichtag noch keinen Anspruch auf eine Gegenleistung (BGer 2C_632/2022 vom 13. September 2022, E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Folglich gehören sie nicht in die Erfolgsrechnung und damit auch nicht zum Jahresgewinn (siehe Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 f. OR). Ob sich im Falle eines Rechtsmissbrauchs eine Aufrechnung rechtfertigt, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. So sind die geltend gemachten Fr. 4'700.– im Verhältnis zum ausgewiesenen Jahresgewinn von Fr. 166'145.68 zu tief, um dem Gesuchsgegner vorzuwerfen, er habe sie nicht im Jahr 2021 in Rechnung gestellt. Zudem ist es der tiefste Betrag, wenn man die Jahre 2018 bis 2022 betrachtet. Im Übrigen wären die entsprechenden Aufrechnungen – folgte man der Sichtweise der Gesuchstellerin – im Folgejahr wieder zu subtrahieren, da sie ansonsten doppelt berücksichtigt würden. Entsprechendes macht die Gesuchstellerin für 2022 jedoch nicht geltend (E. III.7.6.1.). 6.6.6. Zusammenfassend rechtfertigt es sich nicht, wegen angefangener Arbeiten und Debitoren Aufrechnungen vorzunehmen. 6.7. Umstritten sind weitere Aufrechnungen: 6.7.1. Die Gesuchstellerin behauptet, man müsse im Minimum Fr. 10'000.– aufrechnen (Prot. II, S. 30). Aus den Jahresrechnungen ergebe sich nämlich, dass der Gesuchsgegner einen erheblichen Teil der Lebenshaltungskosten (Golfclub, Weihnachtsessen in einer Kanzlei mit einem Mitarbeiter [nämlich dem Gesuchsgegner], Zunftanlässe, Essen, Geschenke, Auto, Computer, Handy, Coiffeur, Klei-

- 40 derreinigung, Zeitungsabonnemente, Skitag mit dem Sohn, Medikamente, Brille, sonstige Prophylaxe, öffentlicher Verkehr, Mentalcoach, Weinflaschen, Blumen etc.) über sein Geschäft abwickle (Prot. II, S. 29). Folgende Abzüge wiesen keinen Bezug zur Kanzleiarbeit auf (Urk. 118 S. 10 ff.): J._____-Ticket (Beleg 19) Fr. 195.00 ASGI 2021 (Jahresbeitrag Golf; Beleg 25) Fr. 350.00 J._____ Jahresbeitrag (Beleg 652) Fr. 195.00 Jahresmitgliedschaft Zunft K._____ 2021 (Beleg 737) Fr. 1'200.00 Mitgliedschaften (Kontoblatt 6503) Total: Fr. 1'940.00 Coiffeur (Beleg 92) Fr. 60.00 Socken (Beleg 182) Fr. 55.00 Gedeck (Beleg 186) Fr. 21.00 M._____ AG (Beleg 193) Fr. 201.40 Repräsentation (11.05.2021; Beleg fehlt) Fr. 60.00 Geschenke (Belege 283 und 284) Fr. 82.80 Geschenk (Beleg 291) Fr. 51.80 Geschenk (Beleg 293) Fr. 35.90 Coiffeur (Beleg 431) Fr. 60.00 Werbung/Repräsentation (Kontoblatt 6600) Beautyprodukt (Beleg 432) Fr. 34.90

- 41 - Textilpflege (Beleg 455) Fr. 451.50 Coiffeur (Beleg 524) Fr. 60.00 Geschenk (Beleg 681) Fr. 121.50 Essen (Beleg 712) Fr. 204.50 Reinigung Arbeitskleidung (Beleg 728) Fr. 304.50 Reinigung Anzug (Beleg 778) Fr. 230.00 Steuerfallbesprechung (Beleg 243) Fr. 243.00 Rechtsanwaltsstamm (Beleg 786) Fr. 304.00 Total: Fr. 2'581.80 NZZ Abonnement 2021 (Beleg 31) Fr. 924.00 NZZ Abonnement 2021 (Beleg 60) Fr. 98.00 Restaurantführer (Beleg 721) Fr. 39.00 Fachliteratur/Zeitungen Total: Fr. 1'061.00 Coachingführer (Beleg 106) Fr. 26.90Weiterbildung, Seminare, Anlässe (Kontoblatt 6502) Coaching (Belege 216, 357 und 472) Fr. 820.00

- 42 - Diverse Zunfttreffen (Belege 97, 307, 308, 589, 591, 660, 729 und 730) Fr. 503.50 Skieinstellung für Sohn (Beleg 112) Fr. 35.00 Treuhänderanlass (Beleg 714) Fr. 594.30 Total: Fr. 1'979.70 Verpflegungsspesen (Kontoblatt 5850) Verpflegung Homeoffice (Belege 54, 55, 234, 274, 430, 481, 483, 496, 497, 510, 566, 666) Fr. 405.10 Unterhalt (Kontoblatt 6100) Klientenprophylaxe (Medikamente; Belege 10, 46, 74, 99, 135, 145, 168, 266, 336, 342, 344, 406, 412, 413, 415, 459, 495, 523, 613, 770, 792, 811, 812) Fr. 681.15 Total insgesamt: Fr. 8'648.75 Alle diese Ausgaben sowie noch weitere Ausgaben wie solche für Computer, Telefone etc. müssten die Gesuchstellerin und die Kinder von ihrem Grundbetrag berappen. Es wäre deshalb nicht fair, diese bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt zu lassen (Urk. 118 S. 12). Würde man die Begründungen des Gesuchsgegners als Begründungen für einen geschäftsmässigen Aufwand genügen lassen, so könnten grundsätzlich alle Kosten des täglichen Lebens als geschäftsbegründeter Aufwand abgezogen werden (Urk. 129 S. 5). Die Bereitstellung der "Einsatzfähigkeit" begründe keinen geschäftsmässigen Aufwand (Urk. 129 S. 11). 6.7.2. Der Gesuchsgegner entgegnet, bei den beanstandeten Auslagen handle es sich um geschäftsmässig begründeten Aufwand. Mitgliedschaften eines

- 43 - Anwalts seien für die Mandatsgewinnung bestimmt. Was die Zunft- und J._____- Mitgliedschaft betreffe, gewinne der Gesuchsgegner dort Kunden, treffe Anwälte und betreibe Networking. Auch die moderate Auslage für die Golfmitgliedschaft von Fr. 350.– pro Jahr werde als geschäftlich begründeter Aufwand anerkannt, um Akquisition betreiben zu können (der Gesuchsgegner habe daraus schon vier Mandate gewonnen). Die Steuerbehörden hätten die Auslagen für NZZ und Mitgliedschaften vorbehaltlos akzeptiert. Die Repräsentationsspesen seien geschäftlich begründet. Die Reinigung der Arbeitskleidung sei Geschäftsaufwand. Dies gelte auch für Essen mit Klienten, das Gedeck beziehe sich auf die Verpflegung. Der Gesuchsgegner habe nicht einen Coiffeurbesuch als Geschäftsaufwand verbucht; er habe anlässlich dieses Termins Repräsentation / Akquisition mit Anwesenden betrieben. Die Geschenke, Repräsentationskosten und Reinigung der Arbeitskleider seien allesamt unter Berücksichtigung eines Privatanteils verbucht worden. Der Beleg 243 (recte: 779) vom 16. Dezember 2021 sei eine Steuerfallbesprechung mit drei weiteren Rechtsanwälten gewesen. Über solche Austauschmöglichkeiten werde das Steuerwissen à jour gehalten. Dasselbe gelte für den Rechtsanwaltsstamm mit Exponenten der ESTV und der N._____; auch diese Buchungen seien mit einem Privatanteil vorgenommen worden (Urk. 123 S. 6). Das Coaching sei ein Mentalcoaching und diene dem Gesuchsgegner für die Effizienzsteigerung im geschäftlichen Umfeld (Verkauf, Akquisitionsstrategien). Die Verpflegung im Home Office diene vor, während oder nach dem Arbeiten zu Hause der Verpflegung (sic) und sei mit einem Privatanteil abgerechnet. Bei der Klientenprophylaxe handle es sich unter anderem um Ingwerkapseln und Magnesium gegen die Migräneanfälle des Gesuchsgegners, um seine betriebliche Einsatzfähigkeit zu gewährleisten. Augentropfen und Nasenspray dienten den trockenen Augen bzw. Nase beim Arbeiten am Bildschirm, ebenso die Lesebrille, die erworben worden sei. Ferner würden Vitamintabletten, Hustensaft und Grippemittel im Büro verwendet, um die geschäftliche Einsatzfähigkeit des Gesuchsgegners unter Covid-Bedingungen wiederherzustellen und die Klienten bei Bedarf damit zu bedienen. Klienten seien im Büro auf Covid getestet worden, sodass FFP2-Masken und Covid-Schnelltests erforderlich gewesen seien (Urk. 123 S. 7).

- 44 - 6.7.3. Die einzelnen von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Punkte (Urk. 118 S. 10 ff.) sind wie folgt zu würdigen: 6.7.3.1. Der Gesuchsgegner hat auf dem Kontoblatt 6503 Mitgliedschaften Fr. 195.– als J._____-Ticket und weitere Fr. 195.– als J._____ Jahresbeitrag verbucht (Urk. 110 S. 78). Beim "J._____-Ticket" handelt es sich um die Paarmitgliedschaft beim J._____ Zürich für 2021 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 19). Der "J._____ Jahresbeitrag" ist dieselbe Paarmitgliedschaft für 2022 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 652). Beide Beträge im Gesamtumfang von Fr. 390.– sind nicht geschäftsmässig begründet (E. III.2.7.6.). Der Jahresbeitrag für 2022 wurde indessen auf das Konto 1300 Aktive Rechnungsabgrenzungen umgebucht (Urk. 110 S. 17 und 78); er erscheint somit nicht als Aufwand in der Erfolgsrechnung 2021. Aufzurechnen sind somit Fr. 195.–. 6.7.3.2. Unter "ASGI 2021" hat der Gesuchsgegner auf dem Kontoblatt 6503 Mitgliedschaften Fr. 350.– verbucht (Urk. 110 S. 78). "ASGI" steht für "Association suisse des golfeurs indépendants" (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 25). Der Gesuchsgegner bringt vor, er betreibe auch dort Akquise, er habe schon vier Mandate daraus gewonnen (Urk. 123 S. 6). Wer sich sportlich betätigt, tut dies in erster Linie um des Sports Willen. Es handelt sich mithin primär um ein Hobby. Allein die Tatsache, dass einige wenige Mandate zustande kommen, lassen die Aktivität aus unternehmerischer Sicht noch nicht als sinnvoll erscheinen. Auslagen für ein Hobby sind sodann aus dem Überschuss zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Sie gehören weder zum Bedarf noch zu den Aufwänden eines Selbständigerwerbenden. Vor diesem Hintergrund sind die Fr. 350.– aufzurechnen. 6.7.3.3. Der Gesuchsgegner hat auf dem Kontoblatt 6503 Mitgliedschaften Fr. 1'200.– als "Jahresmitgliedschaft Zunft K._____ 2021" verbucht (Urk. 110 S. 78). Diese Auslage erscheint geschäftsmässig begründet (E. III.2.7.5.). 6.7.3.4. Der Gesuchsgegner hat auf dem Kontoblatt 6600 Werbung / Repräsentation diverse Coiffeurbesuche aufgeführt (siehe Urk. 110 S. 82). Konkret betrifft dies Fr. 60.– am 19. Februar 2021 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 92), Fr. 60.– am 11. Mai 2021 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 262), Fr. 60.– am 23. Juli 2021 (Urk. 115/3.2,

- 45 - Beleg Nr. 431) und Fr. 60.– am 31. August 2021 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 524). Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe anlässlich "dieses Termins" Repräsentation / Akquisition betrieben (Urk. 123 S. 6). Coiffeurbesuche sind bereits im Grundbetrag enthalten und können daher nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden. Im Übrigen besucht man den Coiffeur, um sich die Haare schneiden zu lassen und nicht um Kunden zu gewinnen. Damit ist es auch aus unternehmerischer Sicht nicht vertretbar, die entsprechenden Auslagen als Aufwand geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund sind Fr. 240.– aufzurechnen. 6.7.3.5. Am 3. April 2021 kaufte der Gesuchsgegner drei Paar Socken für Fr. 55.– (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 182) und am 23. Juli 2021 Molton Brown (ein Körperpflegeprodukt) für Fr. 34.90 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 432). Beides verbuchte er auf dem Kontoblatt 6600 Werbung / Repräsentation unter "Repräsentation" (Urk. 110 S. 82). Inwiefern die Auslagen geschäftlich begründet sein sollen, zeigt er nicht auf (siehe Urk. 123 S. 6) und es ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind Socken als Kleider des alltäglichen Bedarfs bereits im Grundbetrag enthalten. Dasselbe gilt für Körperpflegeprodukte. Zusammenfassend sind Fr. 89.90 aufzurechnen. 6.7.3.6. Am 5. April 2021, dem Ostermontag, konsumierte der Gesuchsgegner im O._____ AG in P._____ ein Berner Müntschi für Fr. 8.– und ein Glas Prosecco für Fr. 13.– (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 186). Er verbuchte dies als "Repräsentation" auf dem entsprechenden Kontoblatt 6600 (Urk. 110 S. 82). Er bringt vor, das Essengehen mit Klienten sei geschäftlicher Aufwand, das Gedeck beziehe sich auf die Verpflegung (Urk. 123 S. 6). Dies erscheint nicht als glaubhaft. Die Fr. 21.– sind aufzurechnen. 6.7.3.7. Am 7. April 2021 bezahlte der Gesuchsgegner eine Rechnung der M._____ AG über Fr. 201.40. Davon entfielen Fr. 132.– auf ein Degustationspaket des Weinguts Q._____, Fr. 9.40 auf die Versandkosten und Fr. 60.– auf die Jahresmitgliedschaft (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 193). Die Auslagen verbuchte er auf dem Konto 6600 Werbung / Repräsentation (Urk. 110 S. 82). Inwiefern sie geschäftsmässig begründet sein sollen, führt er nicht aus (siehe Urk. 123 S. 6) und es ist auch nicht ersichtlich. Die Fr. 201.40 sind aufzurechnen.

- 46 - 6.7.3.8. Am 22. Mai 2021, dem Pfingstsamstag, kaufte der Gesuchsgegner bei der R._____ AG auf der S._____ ein Baumwolltüechli für Fr. 7.90, ein Sackmesser für Fr. 53.– sowie Steinbock und Gämse für Fr. 21.90 (Urk. 115/3.2, Belege Nrn. 283 und 284). Die Auslagen verbuchte er als Geschenke auf dem Kontoblatt 6600 Werbung / Repräsentation (Urk. 110 S. 82). Dazu bringt er pauschal vor, die Geschenke seien unter Berücksichtigung eines Privatanteils verbucht worden (Urk. 123 S. 6). Er behauptet mithin nicht einmal, die Dinge Klienten verschenkt zu haben. Ein geschäftlicher Zusammenhang ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt bezüglich der Bücher, "Sofies Welt", "Vom Aufstehen" und "Hard Land" welche er am 25. Mai 2021 für insgesamt Fr. 87.70 kaufte (Urk. 115/3.2, Belege Nrn. 291 und 293), sowie das Geschirrtuch Moiré und die Leo Sponges, welche er am 14. November 2021 am T._____ für Fr. 121.50 erwarb (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 681). Auch diese Auslagen verbuchte er als Geschenke auf dem Konto 6600 (Urk. 110 S. 82). Insgesamt sind Geschenke im Umfang von Fr. 292.– aufzurechnen. 6.7.3.9. Am 3. August 2021 bezahlte der Gesuchsgegner Fr. 451.50 für die Reinigung eines Schals, zweier Anzüge, einer Steppjacke und eines Regenmantels; die Auslagen verbuchte er im Konto 6600 Werbung / Repräsentation (Urk. 110 S. 82; Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 455). Er behauptet, die Reinigung der Arbeitskleidung sei geschäftsmässig begründet (Urk. 123 S. 6). Anwälte tragen bei der Arbeit (und anders als im Privatleben) in der Regel Anzüge. Der Aufwand für deren Reinigung erscheint unternehmerisch begründet. Der Schal, die Steppjacke und der Regenmantel sind jedoch Kleidungsstücke des alltäglichen Gebrauchs. Deren Pflege ist bereits im Grundbetrag enthalten. Der entsprechende Anteil von Fr. 222.50 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 455) ist aufzurechnen. Dasselbe gilt für die Reinigung vom 12. November 2021 hinsichtlich des Schals (Fr. 48.50) und der Winterjacke (Fr. 129.–; Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 728) sowie des Kunststopfens des Pullovers (Fr. 230.–; Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 778). Insgesamt sind Fr. 630.– aufzurechnen. 6.7.3.10. Am 27. November 2021, einem Samstag, dinierte der Gesuchsgegner im Berghaus U._____ oberhalb von V._____ und bezahlte Fr. 204.50 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 712). Die Ausgabe verbuchte er im Konto 6600 Werbung /

- 47 - Repräsentation unter "Begleitung Liegenschaftenbesichtigung Klientin […]" (Urk. 110 S. 83). Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, inwiefern der Aufwand unternehmerisch vertretbar erscheinen soll (siehe Urk. 123 S. 6). Vor diesem Hintergrund sind die Fr. 204.50 aufzurechnen. 6.7.3.11. Am Donnerstag, 16. Dezember 2021, bezahlte der Gesuchsgegner spätabends Fr. 243.– in der W._____ in Zürich (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 779). Er verbuchte den Betrag im Konto 6600 Werbung / Repräsentation als "Steuerfallbesprechung […]" (Urk. 110 S. 83) und führt aus, es sei eine Steuerfallbesprechung mit drei weiteren Rechtsanwälten gewesen. Über solche Austauschmöglichkeiten werde das Steuerwissen à jour gehalten (Urk. 123 S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausgabe geschäftlich begründet. 6.7.3.12. Am Montag, 20. Dezember 2021, bezahlte der Gesuchsgegner am Nachmittag Fr. 304.– im Restaurant AA._____ in Zürich (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 786). Die Ausgabe verbuchte er im Konto 6600 Werbung / Repräsentation als "RA AB._____ RA AC._____, RA AD._____ (N._____)" (Urk. 110 S. 83). Er führt dazu aus, der Rechtsanwaltsstamm habe mit Exponenten der ESTV und der N._____ stattgefunden und gelte dem Austausch von Steuerinformationen (Urk. 123 S. 6). Der Aufwand erscheint als geschäftsmässig begründet. 6.7.3.13. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass im Konto 6600 Werbung / Repräsentation Aufwände im Umfang von insgesamt Fr. 1'678.80 aufzurechnen sind. Der Gesuchsgegner weist zutreffend darauf hin, dass er auf diesem Konto einen Privatanteil aufgeführt habe (Urk. 123 S. 6). Konkret handelt es sich um Fr. 500.– (Urk. 110 S. 83). Wie der Betrag zustande kommt, wird seitens des Gesuchsgegners nicht ausgeführt. Insbesondere legt er nicht dar, welcher Teil auf die seitens der Gesuchstellerin beanstandeten Positionen entfielen. Er wäre diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastet, nachdem die Gesuchstellerin den Hauptbeweis dafür erbracht hat, dass von den insgesamt aufgeführten Fr. 5'031.05 (Urk. 110 S. 83) mindestens Fr. 1'678.80 nicht geschäftsmässig begründet oder bereits im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt sind. Sollten die Fr. 500.– pauschal 10 % der gesamten Buchungen im Konto 6600 sein, so

- 48 ist festzuhalten, dass der Betrag allein mit Blick auf die vorstehend geprüften Positionen zu tief angesetzt ist. 6.7.3.14. Der Gesuchsgegner bezahlte Fr. 924.– für das NZZ-Jahresabonnement (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 31) sowie Fr. 98.– für die NZZ Geschichte (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 60). Beides verbuchte er auf dem Kontoblatt 6501 Fachliteratur, Zeitungen (Urk. 110 S. 76). Die Fr. 98.– für die NZZ Geschichte sind nicht geschäftsmässig begründet und daher aufzurechnen (E. III.2.7.1.). 6.7.3.15. Am 1. Dezember 2021 kaufte der Gesuchsgegner den AE._____ für Fr. 39.– (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 721). Er verbuchte ihn auf dem Kontoblatt 6501 Fachliteratur, Zeitungen (Urk. 110 S. 76). Inwiefern die Auslage geschäftlich begründet ist, zeigt er nicht auf (siehe Urk. 123 S. 7) und es ist auch nicht ersichtlich. Die Fr. 39.– sind aufzurechnen. 6.7.3.16. Am 24. Februar 2021 erwarb der Gesuchsgegner das Buch "Jammern gefährdet Ihre Gesundheit" für Fr. 26.90 (Urk. 115/3.2, Beleg Nr. 106). Die Ausgabe verbuchte er auf dem Kontoblatt 6502 Weiterbildung, Seminare, Anlässe (Urk. 110 S. 77). Dasselbe gilt für Coaching-Treffen im Umfang von insgesamt Fr. 820.– (Urk. 110 S. 77; Urk. 115/3.2, Belege Nrn. 216, 357 und 472). Er bringt vor, das Mentalcoaching diene ihm der Effizienzsteigerung im geschäftlichen Umfeld (Urk. 1

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