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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2021 LE210032

1. Oktober 2021·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,641 Wörter·~38 min·3

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2021 (EE190037-G)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin [Urk.8 i.V.m. Urk. 33] des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten [Urk. 28 i.V.m. Urk. 69] Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2021: (Urk. 173 S. 85 ff. = Urk. 176 S. 85 ff.) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben per 10. März 2019 bewilligt. 2. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geb. tt. mm. 2016, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Als Wohnsitz des gemeinsamen Sohns wird der Wohnsitz der Gesuchstellerin bestimmt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Ein Aufenthaltswechsel des Sohns bedarf der Zustimmung beider Eltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geb. am tt. mm. 2016, wie folgt – auf eigene Kosten – zu betreuen: a) in jeder geraden Woche jeweils ab Freitag, Kindergarten- / Schulschluss, bis Dienstagmorgen (der darauf folgenden ungeraden Woche), Schulbeginn;

- 3 b) in jeder geraden Woche jeweils ab Montag, Kindergarten- / Schulbeginn bis Dienstag, Kindergarten- / Schulbeginn; c) in Jahren mit gerader Jahreszahl ab Beginn der Weihnachtsschulferien im Kanton Zürich (Kindergarten- / Schulschluss) inkl. der Doppelfeiertage Weihnachten bis und mit 26. Dezember, 10:00 Uhr; d) in Jahren mit ungerader Jahreszahl ab dem 26. Dezember, 10:00 Uhr, inkl. der Doppelfeiertage Neujahr bis zum Ende der Weihnachtsschulferien im Kanton Zürich, e) zusätzlich während vier Wochen Ferien pro Jahr. Sofern der Betreuungswechsel nicht auf den Kindergarten / die Schulzeit fällt, liegt die Verantwortung für den Betreuungswechsel und die Begleitung von C._____ zum neuen Betreuungsort demjenigen Elternteil, dessen Betreuung endet. Vorbehalten bleibt, dass C._____ den Weg zwischen den Wohnorten der Eltern selbstständig zurücklegt. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners gemäss vorstehendem Betreuungsplan auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 10:00 Uhr bzw. Schulschluss. Fällt das Betreuungswochenende der Gesuchstellerin auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis zum Dienstag nach Pfingsten. In der übrigen Zeit wird der gemeinsame Sohn von der Gesuchstellerin betreut. Die Eltern haben sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig, spätestens aber bis Ende des jeweiligen Vorjahres, abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Das Entschei-

- 4 dungsrecht ist bis spätestens Ende Januar des jeweiligen Jahres auszuüben. Weitergehende oder von vorstehenden Ziffern abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien und unter Einbezug der Wünsche und Bedürfnisse des gemeinsamen Sohnes bleiben vorbehalten. 4. Den Parteien wird die Weisung erteilt, innert Jahresfrist an einem Kurs "D._____" (www.D._____.ch) teilzunehmen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Barunterhalt): Phase I: (10. März 2019 bis 15. Juni 2019):

monatlich CHF 780.–, (insgesamt CHF 2'340.–); Phase III: (1. September 2019 bis 31. August 2020):

monatlich CHF 540.–, (insgesamt CHF 6'480.–); Phase IV: (1. August 2020 bis 31. Oktober 2020):

monatlich CHF 20.–, (insgesamt CHF 40.–).

Total CHF 8'860.–. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner während der Dauer des Getrenntlebens bereits Unterhaltszahlungen von mindestens CHF 8'860.– an die Barbedarfe des Sohnes geleistet hat, womit keine Unterhaltspflicht resultiert.

- 5 - 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Barunterhalt): Phase VII (1. Juni 2021 bis 31. August 2021):

monatlich CHF 1'055.–, (insgesamt CHF 3'165.–); Phase VIII: (ab 1. September 2021):

monatlich CHF 1'170.–,

Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zahlbar. 7. Die Familienzulagen werden von der Gesuchstellerin bezogen und von ihr für den Unterhalt des Sohnes verwendet. Die Gesuchstellerin hat für die Kosten der Krankenkassenprämien (KVG und VVG) sowie für die zusätzlichen Gesundheitskosten von C._____ aufzukommen. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 500.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmass-nahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den persönlichen Unterhalt monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Ehegattenunterhalt):

- 6 - Phase II (16. Juni 2019 bis 31. August 2019):

monatlich CHF 330.–, (insgesamt CHF 825.–); Phase V: (1. November 2020 bis 28. Februar 2021):

monatlich CHF 785.–, (insgesamt CHF 3'140.–); Phase VI: (1. März 2020 bis 31. Mai 2021):

monatlich CHF 970.–, (insgesamt CHF 2'910.–); Phase VII (1. Juni 2021 bis 31. August 2021):

monatlich CHF 560.–, (insgesamt CHF 1'680.–); Phase VIII: (ab 1. September 2021):

monatlich CHF 710.–.

Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zahlbar. 9. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 20. Juni 2019 die Gütertrennung angeordnet. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–. 11. Die Gerichtskosten und allfällige die Parteien treffende Kosten des Mediationsversuches werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Der von der Gesuchstellerin zu tragende Anteil der Entscheidgebühr wird – soweit ausreichend – aus dem ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.– bezogen.

- 7 - 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. [Mitteilungssatz] 15. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 175 S. 2):

1. Die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts (Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters und Anhörung des Kindes durch geeignete Fachpersonen respektive psychologische Abklärung des Kindes) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. EE190037) mit Ausnahme der Dispositiv Ziffern 1 (Getrenntleben per 10. März 2019), Ziff. 2 Abs. 2 (Wohnsitz des Sohnes als Wohnsitz der Gesuchstellerin/Berufungsklägerin), Ziff. 2 Abs. 3 (Belassen des Kindes unter der gemeinsamen elterlichen Sorge) und Ziff. 9 (Anordnung der Gütertrennung per 20. Juni 2019) vollumfänglich aufzuheben und statt dessen:

2.1 Das Kind C._____ für die Dauer des Getrenntlebens und die Obhut der Berufungsklägerin zu stellen sowie 2.2 folgende Betreuungsregelung festzulegen: - Der Berufungsgegner sei berechtigt zu erklären, das Kind C._____ jeweils am Donnerstag von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr und jedes zweite Wochenende am Sonntag vom 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen,

- Der Berufungsgegner sei berechtigt zu erklären, das Kind C._____ jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen,

- Ein Ferienbesuchsrecht sei vorerst nicht einzuräumen, - Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache vorbehalten bleiben,

- Derjenige Elternteil, der aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage ist, die Betreuung gemäss diesem Betreuungsplan selbst zu übernehmen, sei zu verpflichten, für eine angemessene Betreu-

- 8 ung durch Drittpersonen auf eigene Kosten zu sorgen. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich, dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen,

2.3 Der Berufungsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens angemessene monatliche Beiträge an den Kinderunterhalt zu bezahlen, mindestens aber CHF 1'000.00 (zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen);

2.4 Der Berufungsgegner zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als CHF 500.00 pro Ausgabe die Hälfte der Kosten der Gesuchstellerin zu erstatten, vorausgesetzt, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben (rechtsmissbräuchliche Verweigerung des Einverständnisses vorbehalten);

2.5 Davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Ehegattenunterhalt schulden; 2.6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt. mm. 2016. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Mit Datum vom 1. Juni 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegeben Entscheid (Urk. 173 = Urk. 176). 2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob die Gesuchstellerin, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, hiergegen innert Frist (vgl. Urk. 174/1) Berufung, wobei sie die oben aufgeführten Anträge und in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids stellte (Urk. 175 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 wurde mit Ausnahme bezüglich Dispositiv-Ziffer 2, erster Spiegelstrich, sowie Dispositiv- Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids auf das Gesuch um Erteilung der auf-

- 9 schiebenden Wirkung der Vollstreckbarkeit nicht eingetreten und dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zum vorgenannten Gesuch sowie der Gesuchstellerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'000.– angesetzt (Urk. 183). Nach Eingang der Stellungnahme des Gesuchsgegners (Urk. 184) wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2021 der Berufung hinsichtlich der Dispositiv- Ziffer 2, erster Spiegelstrich, und Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids dahingehend die aufschiebende Wirkung erteilt, als dass der Gesuchsgegner für die Dauer des Berufungsverfahrens berechtigt und verpflichtet wurde, den Sohn C._____ jeden Donnerstag von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr sowie jedes zweite Wochenende (beginnend am Wochenende vom 24./25. Juli 2021) von Samstag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr, bei sich zu betreuen (Urk. 190). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (vgl. Urk. 189-191). 3. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen sowie vorsorglicher Massnahmen (Urk. 194), welches in Bezug auf die superprovisorischen Massnahmen mit Verfügung vom 2. August 2021 abgewiesen wurde (Urk. 198). Mit Eingaben vom 16. August 2021 respektive vom 2. September 2021 nahmen die Gesuchstellerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____, und sodann erneut der Gesuchsgegner zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung (Urk. 199 und 209). 4. Nach Rücksprache mit den Rechtsvertretern der Parteien (vgl. Urk. 205) wurde mit Vorladungen vom 7. September 2021 zur Vergleichsverhandlung vom 22. September 2021 vorgeladen (Urk. 212). Mit Verfügung vom 9. September 2021 wurde die Berufungsschrift dem Gesuchsgegner zugestellt und die Gesuchstellerin aufgefordert, spätestens anlässlich der Vergleichsverhandlung Belege zu ihrem aktuellen Wohnsitz einzureichen (Urk. 216). Mit Eingabe vom 14. September 2021 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit, dass die Gesuchstellerin sie als weitere Rechtsvertreterin mandatiert habe, dass sie auch an der Vergleichsverhandlung teilnehmen werde und dass am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, die Scheidungsklage eingereicht worden sei (Urk. 220).

- 10 - 5. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 22. September 2021 die folgende Vereinbarung (Prot. II S. 12 f., Urk. 230): "1. Die Parteien beantragen, es sei ihnen die Obhut über C._____, geboren am tt. mm. 2016, gemeinsam zuzuteilen. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Gesuchstellerin ist. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ nach den Herbstferien 2021 in Zürich den Kindergarten besucht. 2. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von C._____ wie folgt: a) Bis zum 31. Dezember 2021 übernimmt der Gesuchsgegner die Betreuung: − jede ungerade Woche von Samstagnachmittag, 15.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Sonntag, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt, nicht verpflegt); − jeden Donnerstag von 7.00 Uhr (der Gesuchsgegner holt ab) bis 19.15 Uhr (verpflegt; die Gesuchstellerin holt ab); sofern C._____ im Kindergarten in Zürich am Donnerstagmittag nicht frei hat, gilt die vorgenannte Betreuungszeit für den Mittwoch; − In den Herbstferien von Freitag, 16. Oktober 2021, 17.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt), bis Sonntag, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt); − In den Weihnachtsferien von Sonntag, 26. Dezember 2021, 12.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Mittwoch, 29. Dezember 2021, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt). In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. b) Ab dem 1. Januar 2022 übernimmt der Gesuchsgegner die Betreuung: − jede ungerade Woche von Freitag, 18.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt) bis Sonntag, 18.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt, nicht verpflegt);

- 11 - − jeden Donnerstag von 7.00 Uhr (der Gesuchsgegner holt ab) bis 19.15 Uhr (verpflegt; die Gesuchstellerin holt ab); sofern C._____ im Kindergarten in Zürich am Donnerstagmittag nicht frei hat, gilt die vorgenannte Betreuungszeit für den Mittwoch; − in den Sportferien in der ersten Woche von Montag, 14. Februar 2022, 12.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Sonntag, 20. Februar 2022, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt); In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. c) Ab dem 1. April 2022 übernimmt der Gesuchsgegner die Betreuung: − jede ungerade Woche von Freitagnachmittag, 18.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt) bis Dienstag Folgewoche, 18.00 Uhr oder Schulschluss am Nachmittag (der Gesuchsgegner bringt oder C._____ kommt direkt von der Schule); − jede Woche von Montag, Schulschluss (der Gesuchsgegner holt), bis Dienstag, 18.00 Uhr oder Schulschluss am Nachmittag (der Gesuchsgegner bringt oder C._____ kommt direkt von der Schule; nicht verpflegt); − Ferien (bringen/zurückbringen): − in der ersten Woche der Frühlingsferien von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; − in den ersten beiden Wochen der Sommerferien von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; − eine Woche in den Weihnachtsferien; − ab 2023 insgesamt fünf Wochen der Schulferien, wobei sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig absprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr.

- 12 - Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung von C._____ durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht geht der wöchentlichen Betreuungsregelung vor. 3. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für C._____, geboren am tt. mm. 2016, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: - den Parteien in ihrer Sorge für C._____ mit Rat und Tat beizustehen; - Unterstützung der Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung; - unter Einbezug aller Beteiligten bei Bedarf die Modalitäten der Betreuungsregelung zu überprüfen bzw. zu bestimmen; - zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend C._____ zu vermitteln sowie - die Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern. 4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Kinderunterhaltsbeiträge bis und mit 31. Dezember 2021 abgegolten sind. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, ab 1. Januar 2022 und für die Dauer des Getrenntlebens, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.– zu bezahlen. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Kinderzulagen der Gesuchstellerin zustehen.

- 13 - Ab 1. Januar 2022 übernehmen die Parteien die jeweils während ihren Betreuungszeiten anfallenden Kosten von C._____ (Kleidung, Lebensmittel, Köperpflege etc.) selber. Die Gesuchstellerin übernimmt die regelmässig anfallenden Kosten (Krankenkasse, Versicherungen o.ä.). Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für C._____, die während den Schulferien bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge. 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen: Gesuchstellerin: Fr. 6'520.– bis zum 30. September 2020 (60% Arbeitspensum) Fr. 8'690.– ab 1. Oktober 2020 (80% Arbeitspensum) Gesuchsgegner: Fr. 4'645.– (hypothetisch 80% Arbeitspensum) C._____: Fr. 200.– (Familienzulage) Bedarf: Gesuchstellerin: Fr. 3'590.– bis zum 30. September 2020

- 14 - Fr. 3'750.– ab 1. Oktober 2020 Gesuchsgegner: Fr. 4'090.– bis zum 30. September 2020 Fr. 4'150.– ab 1. Oktober 2020 C._____: Fr. 2'850.– bis zum 30. September 2020 Fr. 1'680.– ab 1. Oktober 2020 Vermögen: Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen C._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen 7. Der Gesuchsgegner zieht sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vollständig zurück. 8. Die Gesuchstellerin zieht ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, im Verfahren FE210560 zurück. 9. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 6. Mit Eingabe vom 27. September 2021 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mit, dass fortan nur noch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die Gesuchstellerin vertrete und er sein Mandat abgeschlossen habe (Urk. 231). 7. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-174) wurden beigezogen. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 Abs. 3 (elterliche Sorge), und 9 (Gütertrennung) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 15 - III. 1. Soweit es Kinderbelange (Betreuungsregelung, Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 2.1 Die Parteien beantragen in der Vereinbarung vom 22. September 2021 die Anordnung einer gemeinsamen Obhut mit wechselnder Betreuung und damit einer alternierenden Obhut, wobei sie sich, über mehrere Phasen zu Gunsten des Gesuchsgegners aufbauend, auf eine praktisch ausgeglichene Betreuungsregelung einigten (Urk. 230 Ziff. 1 und 2). 2.2 Grundsätzlich bestehen an den Fähigkeiten der Parteien, die Erziehung und damit die Betreuung ihres Sohnes C._____ zu übernehmen, keine Zweifel. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 176 S. 16 ff.). Auch die übrigen Elemente, namentlich die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die geographische Konstellation, die Kontinuität der Verhältnisse sowie die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung, erlauben die Anordnung einer alternierenden Obhut. Denn auch wenn die Parteien in der Vergangenheit Schwierigkeiten hatten, ihren persönliche Konflikt von C._____ fernzuhalten, sind sie beide engagierte Eltern, die nur das Beste für ihr Kind wollen. Sie sind in der Lage, sich über organisatorische Belange auszutauschen und sind bereit, den Transport von C._____ zum anderen Elternteil gleichmässig zu übernehmen. Die von den Eltern anlässlich der Vergleichsverhandlung erarbeitete Betreuungsregelung zeigt, dass sie gewillt sind, C._____ einen ausgeglichenen und an den jeweiligen Arbeitsbedingungen angepassten Zugang zu beiden Elternteilen zu gewähren und ihren eigenen Konflikt zu seinen Gunsten

- 16 künftig in den Hintergrund zu stellen. Dieser Wille verdeutlicht sich auch in ihrem Antrag, es sei eine Beistandschaft anzuordnen (Urk. 230 Ziff. 3). Um ihre Kommunikationsfähigkeit zu fördern, sind sie bereit, die Unterstützung eines Beistandes in Anspruch zu nehmen. Die Parteien wollen gemeinsam die Betreuung von C._____ übernehmen, was zweifellos dem Kindswohl entspricht. Zusammenfassend ist die Anordnung der gemeinsamen Obhut, die vereinbarte Betreuungsregelung sowie die Anordnung einer Beistandschaft zu genehmigen. 3. Die in der Vereinbarung vorgesehene Kinderunterhaltsregelung wird den gelebten beziehungsweise den von den Parteien nunmehr für die Zukunft vereinbarten Betreuungsverhältnissen gerecht (Urk. 230 Ziff. 4). Dabei entspricht die Regelung den ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien (Urk. 230 Ziff. 6). Was die Anrechnung des hypothetischen Einkommens auf Seite des Gesuchsgegners anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 176 S. 65 ff.). Die Regelung berücksichtigt weiter, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit bereits Zahlungen an den Unterhalt von C._____ geleistet hat und dass dem Gesuchsgegner ein Teil des familiären Überschusses zusteht. Die Gesamtlösung beinhaltet zudem, dass die Parteien gegenseitig sowohl auf rückwirkende als auch zukünftige persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge verzichten (Urk. 230 Ziff. 5). Insgesamt ermöglichen die finanziellen Verhältnisse beiden Eltern, den Barbedarf von C._____ in der Zeit, in der er von ihnen betreut wird, zu decken. Der dem Sohn zustehende Teil des Überschusses während der Betreuungszeit durch den Gesuchsgegner ab der Phase vom 1. Januar 2022 wird mit der Zahlung der Kinderunterhaltsbeiträge durch die Gesuchstellerin gedeckt. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung als angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. 4. Die weiteren in der Vereinbarung vom 22. September 2021 (Urk. 130 Ziff. 7-9) geregelten Punkte unterliegen der Dispositionsmaxime. Sie sind klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen sind. Entsprechend ist das Gesuch des Gesuchsgegners um Erlass vorsorglicher Massnahmen infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

- 17 - IV. 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 8'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 176, Dispositiv-Ziffer 10-12). Sodann wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 176, Dispositiv-Ziffer 13). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und die Parteien anerkannten in der Vereinbarung vom 22. September 2021 die vorinstanzliche Regelung (Urk. 230 Ziff. 9), weshalb diese zu bestätigen ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Sie ist den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 230 Ziff. 9). Sie ist mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin Fr. 2'000.– des von ihr geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen. 3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 230 Ziff. 9). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1, 2 Abs. 3 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 18 - Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 1 und 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2021 werden aufgehoben. 2. Der Sohn C._____, geboren am tt. mm. 2016, wird unter die gemeinsame Obhut der Parteien gestellt. Der Wohnsitz von C._____ ist bei der Gesuchstellerin. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 22. September 2021 wird genehmigt. Sie lautete wie folgt: "1. Die Parteien beantragen, es sei ihnen die Obhut über C._____, geboren am tt. mm. 2016, gemeinsam zuzuteilen. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Gesuchstellerin ist. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ nach den Herbstferien 2021 in Zürich den Kindergarten besucht. 2. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von C._____ wie folgt: a) Bis zum 31. Dezember 2021 übernimmt der Gesuchsgegner die Betreuung: − jede ungerade Woche von Samstagnachmittag, 15.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Sonntag, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt, nicht verpflegt); − jeden Donnerstag von 7.00 Uhr (der Gesuchsgegner holt ab) bis 19.15 Uhr (verpflegt; die Gesuchstellerin holt ab); sofern C._____ im Kindergarten in Zürich am Donnerstagmittag nicht frei hat, gilt die vorgenannte Betreuungszeit für den Mittwoch; − In den Herbstferien von Freitag, 16. Oktober 2021, 17.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt), bis Sonntag, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt);

- 19 - − In den Weihnachtsferien von Sonntag, 26. Dezember 2021, 12.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Mittwoch, 29. Dezember 2021, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt). In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. b) Ab dem 1. Januar 2022 übernimmt der Gesuchsgegner die Betreuung: − jede ungerade Woche von Freitag, 18.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt) bis Sonntag, 18.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt, nicht verpflegt); − jeden Donnerstag von 7.00 Uhr (der Gesuchsgegner holt ab) bis 19.15 Uhr (verpflegt; die Gesuchstellerin holt ab); sofern C._____ im Kindergarten in Zürich am Donnerstagmittag nicht frei hat, gilt die vorgenannte Betreuungszeit für den Mittwoch; − in den Sportferien in der ersten Woche von Montag, 14. Februar 2022, 12.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Sonntag, 20. Februar 2022, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt); In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. c) Ab dem 1. April 2022 übernimmt der Gesuchsgegner die Betreuung: − jede ungerade Woche von Freitagnachmittag, 18.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt) bis Dienstag Folgewoche, 18.00 Uhr oder Schulschluss am Nachmittag (der Gesuchsgegner bringt oder C._____ kommt direkt von der Schule); − jede Woche von Montag, Schulschluss (der Gesuchsgegner holt), bis Dienstag, 18.00 Uhr oder Schulschluss am Nachmittag (der Gesuchsgegner bringt oder C._____ kommt direkt von der Schule; nicht verpflegt); − Ferien (bringen/zurückbringen): − in der ersten Woche der Frühlingsferien von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; − in den ersten beiden Wochen der Sommerferien von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; − eine Woche in den Weihnachtsferien;

- 20 - − ab 2023 insgesamt fünf Wochen der Schulferien, wobei sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig absprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung von C._____ durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht geht der wöchentlichen Betreuungsregelung vor. 3. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für C._____, geboren am tt. mm. 2016, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: - den Parteien in ihrer Sorge für C._____ mit Rat und Tat beizustehen; - Unterstützung der Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung; - unter Einbezug aller Beteiligten bei Bedarf die Modalitäten der Betreuungsregelung zu überprüfen bzw. zu bestimmen;

- 21 - - zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend C._____ zu vermitteln sowie - die Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern. 4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Kinderunterhaltsbeiträge bis und mit 31. Dezember 2021 abgegolten sind. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, ab 1. Januar 2022 und für die Dauer des Getrenntlebens, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.– zu bezahlen. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Kinderzulagen der Gesuchstellerin zustehen. Ab 1. Januar 2022 übernehmen die Parteien die jeweils während ihren Betreuungszeiten anfallenden Kosten von C._____ (Kleidung, Lebensmittel, Köperpflege etc.) selber. Die Gesuchstellerin übernimmt die regelmässig anfallenden Kosten (Krankenkasse, Versicherungen o.ä.). Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für C._____, die während den Schulferien bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge.

- 22 - 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen: Gesuchstellerin: Fr. 6'520.– bis zum 30. September 2020 (60% Arbeitspensum) Fr. 8'690.– ab 1. Oktober 2020 (80% Arbeitspensum) Gesuchsgegner: Fr. 4'645.– (hypothetisch 80% Arbeitspensum) C._____: Fr. 200.– (Familienzulage) Bedarf: Gesuchstellerin: Fr. 3'590.– bis zum 30. September 2020 Fr. 3'750.– ab 1. Oktober 2020 Gesuchsgegner: Fr. 4'090.– bis zum 30. September 2020 Fr. 4'150.– ab 1. Oktober 2020 C._____: Fr. 2'850.– bis zum 30. September 2020 Fr. 1'680.– ab 1. Oktober 2020 Vermögen: Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen C._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen 7. Der Gesuchsgegner zieht sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vollständig zurück. 8. Die Gesuchstellerin zieht ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, im Verfahren FE210560 zurück. 9. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 4. Für den Sohn C._____, geboren am tt. mm. 2016, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die KESB Stadt Zürich

- 23 wird ersucht, für C._____ eine geeignete Beistandsperson zu bestellen. Die Beistandsperson soll insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden: - Den Parteien in ihrer Sorge für C._____ mit Rat und Tat beizustehen; - Unterstützung der Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung; - Unter Einbezug aller Beteiligten bei Bedarf die Modalitäten der Betreuungsregelung zu überprüfen bzw. zu bestimmen; - Zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend C._____ zu vermitteln; - Die Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 10 bis 13) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4000.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 2'000.– des von ihr geleisteten Vorschusses zu ersetzen. 8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die KESB Stadt Zürich hinsichtlich Beschlussdispositiv-Ziffer 1 sowie Urteilsdispositiv-Ziffer 1, 2, 3.1-3.3 und 4, an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, in das Verfahren FE210560, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 24 - 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Oktober 2021

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

versandt am: lm

Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2021 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2021: (Urk. 173 S. 85 ff. = Urk. 176 S. 85 ff.) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben per 10. März 2019 bewilligt. 2. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geb. tt. mm. 2016, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Als Wohnsitz des gemeinsamen Sohns wird der Wohnsitz der Gesuchstellerin bestimmt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Ein Aufenthaltswechsel des Sohns bedarf der Zustimmung beider Eltern, wenn... 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geb. am tt. mm. 2016, wie folgt – auf eigene Kosten – zu betreuen: a) in jeder geraden Woche jeweils ab Freitag, Kindergarten- / Schulschluss, bis Dienstagmorgen (der darauf folgenden ungeraden Woche), Schulbeginn; b) in jeder geraden Woche jeweils ab Montag, Kindergarten- / Schulbeginn bis Dienstag, Kindergarten- / Schulbeginn; c) in Jahren mit gerader Jahreszahl ab Beginn der Weihnachtsschulferien im Kanton Zürich (Kindergarten- / Schulschluss) inkl. der Doppelfeiertage Weihnachten bis und mit 26. Dezember, 10:00 Uhr; d) in Jahren mit ungerader Jahreszahl ab dem 26. Dezember, 10:00 Uhr, inkl. der Doppelfeiertage Neujahr bis zum Ende der Weihnachtsschulferien im Kanton Zürich, e) zusätzlich während vier Wochen Ferien pro Jahr. Sofern der Betreuungswechsel nicht auf den Kindergarten / die Schulzeit fällt, liegt die Verantwortung für den Betreuungswechsel und die Begleitung von C._____ zum neuen Betreuungsort demjenigen Elternteil, dessen Betreuung endet. Vorbehalten bleibt, ... Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners gemäss vorstehendem Betreuungsplan auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 10:00 Uhr bzw. Schulschluss. Fällt das Betreuungswochenende der Gesuchstellerin auf Pfing... In der übrigen Zeit wird der gemeinsame Sohn von der Gesuchstellerin betreut. Die Eltern haben sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig, spätestens aber bis Ende des jeweiligen Vorjahres, abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrech... Weitergehende oder von vorstehenden Ziffern abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien und unter Einbezug der Wünsche und Bedürfnisse des gemeinsamen Sohnes bleiben vorbehalten. 4. Den Parteien wird die Weisung erteilt, innert Jahresfrist an einem Kurs "D._____" (www.D._____.ch) teilzunehmen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Barunterhalt): Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner während der Dauer des Getrenntlebens bereits Unterhaltszahlungen von mindestens CHF 8'860.– an die Barbedarfe des Sohnes geleistet hat, womit keine Unterhaltspflicht resultiert. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Barunterhalt): Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zahlbar. 7. Die Familienzulagen werden von der Gesuchstellerin bezogen und von ihr für den Unterhalt des Sohnes verwendet. Die Gesuchstellerin hat für die Kosten der Krankenkassenprämien (KVG und VVG) sowie für die zusätzlichen Gesundheitskosten von C._____ aufzukommen. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 500.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmass-nahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung ... 8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den persönlichen Unterhalt monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Ehegattenunterhalt): Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zahlbar. 9. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 20. Juni 2019 die Gütertrennung angeordnet. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–. 11. Die Gerichtskosten und allfällige die Parteien treffende Kosten des Mediationsversuches werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Der von der Gesuchstellerin zu tragende Anteil der Entscheidgebühr wird – soweit ausreichend – aus dem ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.– bezogen. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. [Mitteilungssatz] 15. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: Erwägungen: I.  jede ungerade Woche von Samstagnachmittag, 15.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Sonntag, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt, nicht verpflegt);  jeden Donnerstag von 7.00 Uhr (der Gesuchsgegner holt ab) bis 19.15 Uhr (verpflegt; die Gesuchstellerin holt ab); sofern C._____ im Kindergarten in Zürich am Donnerstagmittag nicht frei hat, gilt die vorgenannte Betreuungszeit für den Mittwoch;  In den Herbstferien von Freitag, 16. Oktober 2021, 17.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt), bis Sonntag, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt);  In den Weihnachtsferien von Sonntag, 26. Dezember 2021, 12.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Mittwoch, 29. Dezember 2021, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt).  jede ungerade Woche von Freitag, 18.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt) bis Sonntag, 18.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt, nicht verpflegt);  jeden Donnerstag von 7.00 Uhr (der Gesuchsgegner holt ab) bis 19.15 Uhr (verpflegt; die Gesuchstellerin holt ab); sofern C._____ im Kindergarten in Zürich am Donnerstagmittag nicht frei hat, gilt die vorgenannte Betreuungszeit für den Mittwoch;  in den Sportferien in der ersten Woche von Montag, 14. Februar 2022, 12.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Sonntag, 20. Februar 2022, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt); In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut.  jede ungerade Woche von Freitagnachmittag, 18.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt) bis Dienstag Folgewoche, 18.00 Uhr oder Schulschluss am Nachmittag (der Gesuchsgegner bringt oder C._____ kommt direkt von der Schule);  jede Woche von Montag, Schulschluss (der Gesuchsgegner holt), bis Dienstag, 18.00 Uhr oder Schulschluss am Nachmittag (der Gesuchsgegner bringt oder C._____ kommt direkt von der Schule; nicht verpflegt);  Ferien (bringen/zurückbringen):  in der ersten Woche der Frühlingsferien von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;  in den ersten beiden Wochen der Sommerferien von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;  eine Woche in den Weihnachtsferien;  ab 2023 insgesamt fünf Wochen der Schulferien, wobei sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig absprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrec...

Das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht geht der wöchentlichen Betreuungsregelung vor. 4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Kinderunterhaltsbeiträge bis und mit 31. Dezember 2021 abgegolten sind. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, ab 1. Januar 2022 und für die Dauer des Getrenntlebens, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.– zu bezahlen. Die Parteien halten übereinstimmend fes... Ab 1. Januar 2022 übernehmen die Parteien die jeweils während ihren Betreuungszeiten anfallenden Kosten von C._____ (Kleidung, Lebensmittel, Köperpflege etc.) selber. Die Gesuchstellerin übernimmt die regelmässig anfallenden Kosten (Krankenkasse, Ver... Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeich... Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostent... 5. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge. 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen: Gesuchstellerin: Fr. 6'520.– bis zum 30. September 2020 (60% Arbeitspensum) Fr. 8'690.– ab 1. Oktober 2020 (80% Arbeitspensum) Gesuchsgegner: Fr. 4'645.– (hypothetisch 80% Arbeitspensum) C._____: Fr. 200.– (Familienzulage) Bedarf: Gesuchstellerin: Fr. 3'590.– bis zum 30. September 2020 Fr. 3'750.– ab 1. Oktober 2020 Gesuchsgegner: Fr. 4'090.– bis zum 30. September 2020 Fr. 4'150.– ab 1. Oktober 2020 C._____: Fr. 2'850.– bis zum 30. September 2020 Fr. 1'680.– ab 1. Oktober 2020 Vermögen: Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen C._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1, 2 Abs. 3 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 1 und 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2021 werden aufgehoben. 2. Der Sohn C._____, geboren am tt. mm. 2016, wird unter die gemeinsame Obhut der Parteien gestellt. Der Wohnsitz von C._____ ist bei der Gesuchstellerin. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 22. September 2021 wird genehmigt. Sie lautete wie folgt:  jede ungerade Woche von Samstagnachmittag, 15.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Sonntag, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt, nicht verpflegt);  jeden Donnerstag von 7.00 Uhr (der Gesuchsgegner holt ab) bis 19.15 Uhr (verpflegt; die Gesuchstellerin holt ab); sofern C._____ im Kindergarten in Zürich am Donnerstagmittag nicht frei hat, gilt die vorgenannte Betreuungszeit für den Mittwoch;  In den Herbstferien von Freitag, 16. Oktober 2021, 17.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt), bis Sonntag, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt);  In den Weihnachtsferien von Sonntag, 26. Dezember 2021, 12.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Mittwoch, 29. Dezember 2021, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt).  jede ungerade Woche von Freitag, 18.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt) bis Sonntag, 18.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt, nicht verpflegt);  jeden Donnerstag von 7.00 Uhr (der Gesuchsgegner holt ab) bis 19.15 Uhr (verpflegt; die Gesuchstellerin holt ab); sofern C._____ im Kindergarten in Zürich am Donnerstagmittag nicht frei hat, gilt die vorgenannte Betreuungszeit für den Mittwoch;  in den Sportferien in der ersten Woche von Montag, 14. Februar 2022, 12.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Sonntag, 20. Februar 2022, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt); In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut.  jede ungerade Woche von Freitagnachmittag, 18.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt) bis Dienstag Folgewoche, 18.00 Uhr oder Schulschluss am Nachmittag (der Gesuchsgegner bringt oder C._____ kommt direkt von der Schule);  jede Woche von Montag, Schulschluss (der Gesuchsgegner holt), bis Dienstag, 18.00 Uhr oder Schulschluss am Nachmittag (der Gesuchsgegner bringt oder C._____ kommt direkt von der Schule; nicht verpflegt);  Ferien (bringen/zurückbringen):  in der ersten Woche der Frühlingsferien von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;  in den ersten beiden Wochen der Sommerferien von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr;  eine Woche in den Weihnachtsferien;  ab 2023 insgesamt fünf Wochen der Schulferien, wobei sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig absprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrec...

Das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht geht der wöchentlichen Betreuungsregelung vor. 4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Kinderunterhaltsbeiträge bis und mit 31. Dezember 2021 abgegolten sind. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, ab 1. Januar 2022 und für die Dauer des Getrenntlebens, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.– zu bezahlen. Die Parteien halten übereinstimmend fes... Ab 1. Januar 2022 übernehmen die Parteien die jeweils während ihren Betreuungszeiten anfallenden Kosten von C._____ (Kleidung, Lebensmittel, Köperpflege etc.) selber. Die Gesuchstellerin übernimmt die regelmässig anfallenden Kosten (Krankenkasse, Ver... Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeich... Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostent... 5. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge. 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen: Gesuchstellerin: Fr. 6'520.– bis zum 30. September 2020 (60% Arbeitspensum) Fr. 8'690.– ab 1. Oktober 2020 (80% Arbeitspensum) Gesuchsgegner: Fr. 4'645.– (hypothetisch 80% Arbeitspensum) C._____: Fr. 200.– (Familienzulage) Bedarf: Gesuchstellerin: Fr. 3'590.– bis zum 30. September 2020 Fr. 3'750.– ab 1. Oktober 2020 Gesuchsgegner: Fr. 4'090.– bis zum 30. September 2020 Fr. 4'150.– ab 1. Oktober 2020 C._____: Fr. 2'850.– bis zum 30. September 2020 Fr. 1'680.– ab 1. Oktober 2020 Vermögen: Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen C._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen 4. Für den Sohn C._____, geboren am tt. mm. 2016, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die KESB Stadt Zürich wird ersucht, für C._____ eine geeignete Beistandsperson zu bestellen. Die Beistandsperson soll insbeson... - Den Parteien in ihrer Sorge für C._____ mit Rat und Tat beizustehen; - Unterstützung der Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung; - Unter Einbezug aller Beteiligten bei Bedarf die Modalitäten der Betreuungsregelung zu überprüfen bzw. zu bestimmen; - Zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend C._____ zu vermitteln; - Die Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 10 bis 13) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4000.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 2'000.– des von ... 8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die KESB Stadt Zürich hinsichtlich Beschlussdispositiv-Ziffer 1 sowie Urteilsdispositiv-Ziffer 1, 2, 3.1-3.3 und 4, an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, in das Verfahren FE210560, sowie an die Vor... 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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