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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.11.2021 LE210016

15. November 2021·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,731 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 15. November 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. März 2021 (EE200308-L)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 5/1 S. 2 ff.):

"1. […] 2. […] 3. […] 4. Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, nachstehende Unterlagen zu edieren: a) aktuell gültige Arbeitsverträge samt den dazugehörigen Reglementen; b) aktuell gültige Sponsoringverträge; c) sämtliche Lohnausweise 2019; d) sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar 2020; e) geprüfte Geschäftsabschlüsse (detaillierte Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Steuererklärungen der letzten drei Jahre bzgl. folgender Gesellschaften: • C._____ AG mit Sitz in D._____; • E._____ GmbH mit Sitz in F._____; • G._____ AG mit Sitz in H._____; • I._____ AG mit Sitz in J._____; • K._____ GmbH mit Sitz in L._____; f) detaillierte Monatsauszüge sämtlicher Konten, die auf den Gesuchsgegner lauten oder an denen der Gesuchsgegner wirtschaftlich berechtigt ist, vom 1. Januar 2019 bis zum 4. Dezember 2020; g) sämtliche Kreditkartenabrechnungen namentlich bezüglich der American Express Centurion Card (unlimitiert) sowie weiterer Kreditkarten, die auf den Gesuchsgegner lauten (inkl. Partnerkarten lautend auf die Gesuchstellerin), vom 1. Januar 2019 bis zum 4. Dezember 2020; h) deutsche sowie schweizerische Steuererklärung 2019 samt Hilfsblättern und Wertschriftenverzeichnis. 5. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, seien der Fussballclub M._____ sowie allfällige nach der Auskunftspflicht des Gesuchsgegners noch zu bezeichnende weitere Arbeitgeber gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflich-

- 3 ten, folgende Unterlagen betreffend den Gesuchsgegner zu edieren: • aktuell gültige Arbeitsverträge samt den dazugehörigen Reglementen; • sämtliche Lohnausweise 2019; • sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar 2020. 6. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, seien die Bank Vontobel sowie nach Auskunftspflicht des Gesuchsgegners allfällige noch weitere zu bezeichnende Institute gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, folgende Unterlagen zu edieren: • detaillierte Monatsauszüge sämtlicher Konten, die auf den Gesuchsgegner lauten oder an denen der Gesuchsgegner wirtschaftlich berechtigt ist, vom 1. Januar 2019 bis zum 4. Dezember 2020; • sämtliche Kreditkartenabrechnungen (inkl. Partnerkarten lautend auf die Gesuchstellerin), die auf den Gesuchsgegner lauten, vom 1. Januar 2019 bis zum 4. Dezember 2020. 7. Für den Fall, dass der Gesuchsgegner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, seien die Steuerverwaltungen der Stadt Zürich und L._____ gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, die Steuererklärungen des Gesuchsgegners für das Jahr 2019 samt Hilfsblättern und Wertschriftenverzeichnis zu edieren. 8. […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchsgegners. des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 5/7 S. 2)

"1. Das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin – somit deren Anträge unter Ziffer 4 - 7 des Gesuchs vom 4. Dezember 2020 – sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Teilverfahren bezüglich Auskunftserteilung zu Lasten der Gesuchstellerin." Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. März 2021: (Urk. 5/12 S. 17 f. = Urk. 2 S. 17 f.) 1. Auf die Editionsbegehren der Gesuchstellerin Ziff. 4 lit. a, lit. b, lit. c, lit. d und lit. e und Ziff. 5 wird nicht eingetreten.

- 4 - 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Unterlagen innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Teilurteils in Kopie zu edieren: − die Kreditkartenabrechnungen betreffend die auf ihn lautende American Express Centurion Card sowie der entsprechenden Partnerkarte für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020. 3. Im Übrigen werden die Editions- und Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin Ziff. 4 lit. f, lit. g, lit. h sowie Ziff. 6 und 7 abgewiesen. 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids werden mit dem das Eheschutzverfahren beendenden Urteil geregelt. 5. [Mitteilungssatz] 6. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des Teilurteils vom 08. März 2021 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Berufungsverfahren aufzuheben.

2. Es sei das angefochtene Teilurteil vom 08. März 2021 in den Ziffern 2 und 4 aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden: 2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Edition der Kreditkartenabrechnungen betreffend der auf ihn lautenden American Express Centurion Card sowie der entsprechenden Partnerkarte sei nicht einzutreten bzw. (auch) dieser Antrag abzuweisen.

Eventualiter: Es sei die Verpflichtung des Gesuchsgegners, innert 20 Tagen ab rechtskräftigem Urteil über das Auskunftsbegehren die Kreditkartenabrechnungen betreffend die auf ihn lautende American Express Centurion Card sowie der entsprechenden Partnerkarte auf die Zeit ab 01. Januar 20219 bis 07. April 2020 und/oder auf die von der Gesuchstellerin benützte Partnerkarte zu beschränken.

- 5 - 4. Es seien die Kosten des Auskunftsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die Parteikosten im Teilverfahren bezüglich Auskunftserteilung im Mindestbetrag von CHF 4'000.00, zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, zu entschädigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2): " Die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021 sei zu bestätigen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2015 verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Eheschutzmassnahmen (Urk. 5/1). Dabei stellte sie den prozessualen Antrag, dass das Verfahren zunächst auf ihre Rechtsbegehren betreffend Auskunftserteilung (Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 7) zu beschränken und vorab darüber mittels Teilentscheid zu befinden sei (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 folgte die Vorinstanz diesem prozessualen Antrag der Gesuchstellerin und beschränkte das Verfahren einstweilen auf die Rechtsbegehren betreffend Auskunftserteilung (Urk. 5/5). Nach Eingang der beschränkten Stellungnahme des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) vom 25. Januar 2021 (Urk. 5/7) erliess die Vorinstanz am 8. März 2021 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 5/12 = Urk. 2). 2. Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob der Gesuchsgegner hiergegen innert Frist (vgl. Urk. 5/13/2) Berufung, wobei er die oben genannten Anträge sowie ein

- 6 - Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. März 2021 wurde dem Gesuchsgegner einerseits Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 1), welcher fristgerecht einging (Urk. 6). Andererseits wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids nicht eingetreten (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 2) und der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids Stellung zu nehmen (Urk. 4 Dispositiv-Ziffer 4). Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 1. April 2021 (Urk. 7) wurde mit Verfügung vom 9. April 2021 der Berufung des Gesuchsgegners gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids die aufschiebende Wirkung erteilt und die ihm darin angesetzte Frist von 20 Tagen zur Edition der genannten Kreditkartenabrechnungen abgenommen (Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 1). In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 22. April 2021 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 11), welche fristgerecht einging (Urk. 12). Nach Zustellung der Berufungsantwort an den Gesuchsgegner (Urk. 16) ergingen keine weiteren Stellungnahmen. 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-13). II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Editionsbegehren Ziff. 4 lit. a, lit. b, lit. c, lit. d und lit. e und Ziff. 5) und 3 (Editions- und Auskunftsbegehren Ziff. 4 lit. f, lit. g, lit. h sowie Ziff. 6 und 7) in Rechtskraft erwachsen ist. Davon ist Vormerk zu nehmen. 2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur

- 7 - Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in Verfahren, die – wie vorliegend – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). III. 1. Da die Parteien in unterschiedlichen Ländern ihren Wohnsitz haben, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Hierzu kann auf die unangefochtenen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 5 f.; Urk. 1 S. 5). Die internationale bzw. örtliche Zuständigkeit ist gegeben und es ist Schweizer Recht anwendbar.

- 8 - 2. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Gericht kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Auskunftspflicht umfasst alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung des konkreten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig sind (BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2.3; BGer 5C.219/2005 vom 1. September 2006, E. 2; 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1). Der Umfang des Auskunftsanspruchs ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt (BGE 132 III 291 E. 4.2; ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84 f.) und hängt somit vom Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen ab. Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglicher Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 15). Dabei obliegt es dem auskunftsbegehrenden Ehegatten, ein berechtigtes Rechtschutzinteresse nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (BSK ZGB I-Schwander, a.a.O.; BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19; BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1; ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84 f.). 3. In Bezug auf das im Berufungsverfahren noch im Streit liegenden Auskunftsrespektive Editionsbegehren betreffend die Kreditkartenabrechnungen der auf den Gesuchsgegner lautenden American Express Centurion Card für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020 führte die Vorinstanz mit Verweis auf BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015 aus, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 170 Abs. 1 ZGB der Auskunftsanspruch nach Art. 170 Abs. 2 ZGB alles umfasse, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig sei oder geeignet erscheine, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Damit seien auch diejenigen Auskünfte und Unterlagen erfasst, die für den vom betreffenden Ehegatten zu substantiierenden und zu beweisenden ehelichen Lebensstandard nötig sind (Urk. 2 S. 11 f.). Da anerkannt sei, dass es der Gesuchstellerin obliege, ihren allfälligen Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung des zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandards zu substantiieren und zu belegen, sei die

- 9 - Gesuchstellerin a priori berechtigt, Auskünfte vom Gesuchsgegner zu verlangen. Weiter sei glaubhaft, dass der Gesuchsgegner zur Hauptsache für den Lebensunterhalt der Parteien aufgekommen sei. Unbestrittenermassen sei der Gesuchstellerin die Partnerkreditkarte zur Verfügung gestanden, um unter anderem Lebenshaltungskosten damit zu bezahlen, weshalb die Kreditkartenabrechnungen als beweistauglich anzusehen seien (Urk. 2 S. 12 f.). Die Gesuchstellerin sei ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen, indem sie dargelegt habe, mit dem Auskunftsbegehren den hohen Lebensstandard der Parteien ermitteln zu wollen. Da auch ausreichend glaubhaft gemacht worden sei, dass die Gesuchstellerin selber nicht über die Abrechnungen verfüge, sei das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die American Express Centurion Card zu bejahen (Urk. 2 S. 13). Das Begehren sei zu beschränken auf das Jahr vor der Trennung, mithin bei einem Trennungszeitpunkt vom 29. Juli 2020 auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020 (Urk. 2 S. 13 f.). 4.1 Der Gesuchsgegner rügt mit Verweis auf OGer ZH LF190008 vom 6. Mai 2019, dass der Anspruch auf Auskunft nach Art. 170 ZGB nur Einkommen, Vermögen und Schulden umfasse, worunter Kreditkartenabrechnungen aus der Vergangenheit nicht gehören würden. Aus welchen Gründen dies hier anders sein solle, habe die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht ausreichend begründet (Urk. 1 S. 6). 4.2 Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum gesetzlichen Umfang des Auskunftsanspruchs von Art. 170 ZGB auseinander (vgl. Urk. 2 S. 11 f.). Insbesondere macht er keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zitierten, einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2.3). Damit kommt er seiner Rügepflicht nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II.2). Daneben ist auch kein offensichtlicher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorinstanz ersichtlich. 5.1 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Gesuchstellerin habe nicht dargetan, weshalb ihr Auskunftsanspruch dem Geheimhaltungsinteresse und dem Persönlichkeitsschutz des Gesuchsgegners vorgehen solle. Sie habe auch nicht annähernd ausreichend substantiiert, bezüglich welcher einzelner Lebenshal-

- 10 tungskosten ihr eigenes Wissen nicht zu deren Begründung und Bezifferung ausreiche. Die Gesuchstellerin müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie genau wisse, was sie ausgegeben habe. Es sei bestritten worden, dass der Gesuchsgegner für die relevanten Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin aufgekommen sei. Zudem sei nicht widerlegt worden, dass die erwerbstätige Gesuchstellerin über eigene Einkünfte verfüge, mit welchen sie ihre Auslagen selber bezahlt habe. Das Auskunftsgesuch sei rein schikanös (Urk. 1 S. 6). 5.2 Der Gesuchsgegner geht mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, sondern führt einzig aus, was die Gesuchstellerin seiner Meinung nach vor Vorinstanz hätte anders machen müssen. Dabei lässt er unberücksichtigt, dass sich die Vorinstanz bereits ausführlich mit den Behauptungen der Parteien auseinandersetzte und diese entsprechend würdigte. Inwiefern diese Würdigung falsch sein soll, zeigt der Gesuchsgegner nicht auf. Er kommt somit seiner Rügepflicht nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II.2). Daneben ist auch kein offensichtlicher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorinstanz ersichtlich. 6.1 Mit Verweis auf BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 (publiziert als BGE 147 III 293) rügt der Gesuchsgegner sodann, dass unabhängig von seinen vorinstanzlichen Ausführungen aufgrund der neuen Leitentscheide des Bundesgerichts nunmehr auch im vorliegenden Eheschutzverfahren die zweistufige Unterhaltsberechnungsmethode anzuwenden sei. Bei dieser sei auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen, wobei weitere Auslagen aus dem Überschussanteil zu finanzieren seien. Da die Kreditkartenabrechnungen keine zum familienrechtlichen Existenzminimum gehörenden Lebenshaltungskosten beinhalten würden, entfalle das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 7). 6.2 Auch wenn dem Gesuchsgegner zuzustimmen ist, dass sich das Bundesgericht in Bezug auf den Ehegattenunterhalt im Grundsatz für die Anwendung der zweistufige Berechnungsmethode ausgesprochen hat, ist nicht zutreffend, dass es die einstufige Methode gänzlich verwirft. Im von ihm zitierten Entscheid hält es nämlich fest, dass im Bereich des nachehelichen Unterhalts nach der zweistufigen Methode vorzugehen sei, soweit "nicht ausnahmsweise eine Situation vorliegt, bei welcher diese schlicht keinen Sinn macht, wie dies insbesondere bei

- 11 aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein kann" (BGE 147 III 293 E. 4.5 mit Verweis auf BGE 147 III 265 E. 6.6). Der Vorbehalt besonderer Situation bzw. aussergewöhnlich günstiger finanzieller Verhältnisse gilt auch im Bereich des ehelichen Unterhalts und damit im Eheschutz- und Massnahmeverfahren (BGE 147 III 301 E. 4.3, S. 305). Ob in casu ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht Thema des Berufungsverfahrens, welches sich als Stufenklage auf das Auskunfts- respektive Editionsbegehren der Gesuchstellerin beschränkt. So werden sich die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse erst nach Edition der entsprechenden Belege beurteilen lassen. Aus den bisherigen Ausführungen der Parteien ist aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich, dass der Gesuchsgegner als internationaler Profifussballer über ein ausserordentlich gutes Einkommen von mehreren Fr. 10'000.– pro Monat verfügt (vgl. insb. Urk. 1 S. 8 f.). Die Anwendbarkeit der einstufigen Berechnungsmethode ist damit nicht von vornherein von der Hand zu weisen, sondern wird nach Abschluss des vorgelagerten Auskunfts- respektive Editionsverfahrens in der Hauptsache zu beurteilen sein. Wie die Gesuchstellerin korrekt ausführt (vgl. Urk. 12 S. 5), muss es ihr für diesen Fall möglich sein, den eigenen Bedarf zu belegen. Hinzu kommt, dass auch bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten bildet, auch wenn der Nachweis einer Sparquote im Sinne einer Begrenzung dem Unterhaltsverpflichteten obliegt (BGE 147 III 293 E. 4.4, S. 296, S. 299). Die entsprechende Einwendung des Gesuchsgegners erweist sich deshalb als unbegründet. 7.1 Der Gesuchsgegner macht des Weiteren geltend, dass die Trennung der Parteien bereits am 7. April 2020 erfolgt sei. Die Gesuchstellerin habe sich per diesem Datum in L._____, dem Ort der ehelichen Wohnung, abgemeldet und an ihrem neuen Wohnsitz in Zürich angemeldet. Hierzu verweist er auf die Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 (Urk. 3). Der Auskunftsanspruch sei daher auf die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 7. April 2020 zu beschränken (Urk. 1 S. 7 f.)

- 12 - 7.2 Bei der Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 317 ZPO, weshalb der Gesuchsgegner dessen Zulässigkeit darzutun hat (vgl. E. II.3). Hierzu führt er aus, dass er vor Vorinstanz die Gesuchstellerin im Rahmen eines Editionsbegehrens aufgefordert habe, eine Anmelde- und Wohnsitzbestätigung der Stadt Zürich einzureichen. Da die Vorinstanz nicht über das Editionsbegehren entschieden habe, sei die zwischenzeitlich von ihm eingeholte Auskunftserteilung als zulässiges Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 1 S. 4). 7.3 Mit seinen Ausführungen vermag der Gesuchsgegner nicht darzutun, weshalb er die Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 nicht bereits vor Vorinstanz in den Prozess einbrachte. Einerseits datiert das Auskunftsbegehren vor dem Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids. Es wäre dem Gesuchsgegner somit möglich gewesen, dieses Beweismittel noch vor Vorinstanz einzureichen. Er führt nicht aus, weshalb er dies nicht tat oder weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Andererseits handelt es sich bei der Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 um ein sog. Potestativ-Novum, d.h. eine nachträglich von einer Partei selber geschaffene Tatsache oder Beweismittel, das – abhängig vom Willen dieser Partei – ohne Weiteres auch bereits vor der Novenschranke hätte zur Entstehung gebracht und ins Verfahren eingeführt werden können (BGE 146 III 416 E. 5.3, S. 421 f. m.w.H.; Moret, Potestativ-Noven – echte oder unechte Noven? in: ZZZ 54/2021 S. 486 ff., S. 487). Beim Einreichen von Potestativ-Noven im Rechtsmittelverfahren muss die einbringende Partei darlegen, weshalb sie das Beweismittel nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht hat (BGer 4A_569/2013 vom 24. März 2014, E. 2.3; Moret, a.a.O., S. 486 ff., S. 496). So wurde die Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 erst durch die gleichentags gestellte Anfrage des Gesuchsgegners veranlasst, obwohl das mit der Auskunftserteilung festgehaltene Faktum – der Wohnsitz der Gesuchstellerin in der Stadt Zürich – bereits seit dem 7. April 2020 (Zuzugsdatum) bestand (vgl. Urk. 3). Es wäre dem Gesuchsgegner ohne weiteres möglich gewesen, die Adressanfrage an die Stadt Zürich bereits zu einem früheren Zeitpunkt und im Hinblick auf seine beschränkte Stellungnahme vom 25. Januar 2021 (vgl. Urk. 5/7) zu tätigen und die schriftliche Auskunft als Beleg für seine Behauptun-

- 13 gen vor Vorinstanz einzureichen. Auf eine Edition der Gegenseite war er hierfür nicht angewiesen. Da der Gesuchsgegner die Zulässigkeit des von ihm im Berufungsverfahren eingereichten Beweismittels nicht darzutun vermag, ist die Auskunftserteilung der Stadt Zürich vom 16. Februar 2021 nicht zu berücksichtigen. 7.4 Mangels Beweismittel handelt es sich bei den Ausführungen des Gesuchsgegners zum Trennungszeitpunkt um eine unsubstantiierte Wiederholung seiner erstinstanzlichen Vorbringen (vgl. Urk. 5/7 S. 4 und 6). Es gelingt ihm somit nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt zum Trennungszeitpunkt als fehlerhaft darstellt. Auf die Rüge ist entsprechend nicht einzutreten. 8.1 Der Gesuchsgegner wendet weiter ein, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Gesuchstellerin zur Begründung ihres eigenen Bedarfs auch auf die Kreditkartenabrechnungen der Hauptkarte und somit über Auskünfte über die vom Gesuchsgegner getätigten Ausgaben angewiesen sein soll, weshalb der Auskunftsanspruch auf die Partnerkarte zu beschränken sei (Urk. 1 S. 8). 8.2 Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum konkreten Umfang der Auskunftspflicht auseinander (vgl. Urk. 2 S. 12 f.). Damit kommt er seiner Rügepflicht nicht rechtsgenügend nach (vgl. E. II.2). Daneben ist auch kein offensichtlicher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorinstanz ersichtlich. 9. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dementsprechend ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. März 2021 zu bestätigen und die Frist für die Auskunftserteilung neu anzusetzen. IV. 1.1 Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz auch über die erstinstanzlichen Prozesskosten. In Anwendung von Art. 104 Abs. 1 ZPO

- 14 wurden diese dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 17 und S. 18 Dispositiv- Ziffer 4). 1.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz hätte einen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen fällen müssen. Die Gesuchstellerin sei mit ihrem Auskunfts- und Editionsbegehren weitestgehend, zumindest zu 7/8, unterlegen. Sie sei deshalb zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 1 S. 8 f.). 1.3 Am Vorgehen der Vorinstanz ist nichts auszusetzen. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. Bei einem Zwischenentscheid können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz ist von einem Zwischenentscheid ausgegangen (Urk. 2 S. 17). Teilentscheide wie das angefochtene Teilurteil gelten zwar als Endentscheide. Bei Teilentscheiden kann die gesamte Kostenliquidation unter den weiterhin im Verfahren stehenden Parteien aber genauso gut erst am Ende vorgenommen werden, weshalb es sachgerecht erscheint, Teilentscheide den Zwischenentscheiden gleichzusetzen (BK ZPO-Sterchi, Art. 104 N 2). Einen Grund, weshalb im vorliegenden Verfahren anders vorzugehen wäre, liefert der Gesuchsgegner nicht. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Entsprechend sind keine anderweitigen Anordnungen zu treffen. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 4'500.– (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG) und die volle Parteientschädigung auf Fr. 3'500.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 3 AnwGebV). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsgegner als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dessen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Sodann ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die volle Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 3'769.50, zu bezahlen.

- 15 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Kreditkartenabrechnungen betreffend die auf ihn lautende American Express Centurion Card sowie die entsprechende Partnerkarte für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020 innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils in Kopie zu edieren. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'769.50 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 16 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

Zürich, 15. November 2021

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild versandt am: ya

Beschluss und Urteil vom 15. November 2021 Rechtsbegehren: a) aktuell gültige Arbeitsverträge samt den dazugehörigen Reglementen; b) aktuell gültige Sponsoringverträge; c) sämtliche Lohnausweise 2019; d) sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar 2020; e) geprüfte Geschäftsabschlüsse (detaillierte Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Steuererklärungen der letzten drei Jahre bzgl. folgender Gesellschaften:  C._____ AG mit Sitz in D._____;  E._____ GmbH mit Sitz in F._____;  G._____ AG mit Sitz in H._____;  I._____ AG mit Sitz in J._____;  K._____ GmbH mit Sitz in L._____; f) detaillierte Monatsauszüge sämtlicher Konten, die auf den Gesuchsgegner lauten oder an denen der Gesuchsgegner wirtschaftlich berechtigt ist, vom 1. Januar 2019 bis zum 4. Dezember 2020; g) sämtliche Kreditkartenabrechnungen namentlich bezüglich der American Express Centurion Card (unlimitiert) sowie weiterer Kreditkarten, die auf den Gesuchsgegner lauten (inkl. Partnerkarten lautend auf die Gesuchstellerin), vom 1. Januar 2019 bis zu... h) deutsche sowie schweizerische Steuererklärung 2019 samt Hilfsblättern und Wertschriftenverzeichnis.  aktuell gültige Arbeitsverträge samt den dazugehörigen Reglementen;  sämtliche Lohnausweise 2019;  sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar 2020.  detaillierte Monatsauszüge sämtlicher Konten, die auf den Gesuchsgegner lauten oder an denen der Gesuchsgegner wirtschaftlich berechtigt ist, vom 1. Januar 2019 bis zum 4. Dezember 2020;  sämtliche Kreditkartenabrechnungen (inkl. Partnerkarten lautend auf die Gesuchstellerin), die auf den Gesuchsgegner lauten, vom 1. Januar 2019 bis zum 4. Dezember 2020. Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. März 2021: (Urk. 5/12 S. 17 f. = Urk. 2 S. 17 f.) 1. Auf die Editionsbegehren der Gesuchstellerin Ziff. 4 lit. a, lit. b, lit. c, lit. d und lit. e und Ziff. 5 wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Unterlagen innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Teilurteils in Kopie zu edieren:  die Kreditkartenabrechnungen betreffend die auf ihn lautende American Express Centurion Card sowie der entsprechenden Partnerkarte für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020. 3. Im Übrigen werden die Editions- und Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin Ziff. 4 lit. f, lit. g, lit. h sowie Ziff. 6 und 7 abgewiesen. 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids werden mit dem das Eheschutzverfahren beendenden Urteil geregelt. 5. [Mitteilungssatz] 6. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Kreditkartenabrechnungen betreffend die auf ihn lautende American Express Centurion Card sowie die entsprechende Partnerkarte für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 29. Juli 2020 innert ... 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'769.50 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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