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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.04.2021 LE200061

9. April 2021·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,805 Wörter·~1h 9min·4

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE200061-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nrn. LE200062-O und RE200016-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 9. April 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte, Zweitberufungsklägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

gegen

- 2 - Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon

betreffend Eheschutz Berufungen und Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 11. August 2020 (EE190050-H)

- 3 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 31 S. 2 f.): " 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit mindestens dem 1. Januar 2018 getrennt leben. 2. Es sei der Gesuchstellerin der von ihr zur Erzielung ihres Erwerbseinkommens bis anhin genutzte Teil des landwirtschaftlichen Betriebs an der C._____-Strasse 1 in ... D._____ [Ortschaft] zur Nutzung zu überlassen, dies im Umfang insbesondere der folgenden Einrichtungen, Bereiche und Gebäulichkeiten: a. Ökonomieteil Hauptgebäude (bestehend aus Tenn inkl. WC, Stallungen und Heustock) inklusive Vorplatz b. Miststock c. Schopf (ganzes EG sowie das OG im Rahmen der Reitlager jeweils im Sommer) d. Paddock e. Weiden angrenzend an Paddock (im Umfang und Zustand wie Anfang März 2020) f. Fahrplatz (im Umfang und Zustand wie Anfang März 2020) g. Sandplatz h. Parkplatz (hinter Ökonomiegebäude) i. Traktor (nur zur Mitbenutzung) 3. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin auf eigene Kosten Ersatzraum für die ursprüngliche Nutzung von Teilen des Wohnhauses tagsüber als Aufenthaltsraum im Rahmen der Erzielung ihres Erwerbseinkommens zur Verfügung zu stellen, und dabei insbesondere folgende Funktionen resp. Infrastrukturen sicherzustellen: a. Garderobe (beheizbar) b. Pausenraum (beheizbar) c. Wasseranschluss d. Stromanschluss e. WC. 4. Zudem sei der Gesuchsteller, soweit er nach dem 5. März 2020 Veränderungen des ursprünglichen Zustandes des bis anhin von der Gesuchstellerin genutzten Teil des landwirtschaftlichen Betriebs an der C._____-Strasse 1 in ... D._____ vorgenommen hat, zu verpflichten, den Zustand per 5. März 2020 wiederherzustel-

- 4 len, namentlich die verkleinerte Weide wieder zu vergrössern und auf dem ursprünglichen Fahrplatz wieder Graswiese anzusäen. 5. Dem Gesuchsteller sei zu verbieten, durch irgendwelche Vorkehrungen den per 5. März 2020 bestehenden Zustand auf dem von der Gesuchstellerin genutzten Teil des landwirtschaftlichen Betriebes an der C._____-Strasse 1 in ... D._____ zu verändern, die Gesuchstellerin in der Nutzung der bislang für den von ihr betriebenen Reitschulbetrieb verwendeten Stall- und Hofflächen, Gegenstände (Traktoren etc.) sowie die landwirtschaftliche Nutzfläche (Futtergewinnung) und Wiese (Trainings- und Fahrschulplatz) einzuschränken. 6. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend per 14. Dezember 2018, ein monatlich im Voraus zahlbarer Unterhaltsbeitrag von mind. Fr. 3'500.– zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Gesuchstellers."

des Gesuchsgegners (Urk. 33 S. 1): " 1. Es sei der Gesuchstellerin kein Ehegattenunterhalt zuzusprechen. 2. Die übrigen Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen oder darauf sei nicht einzutreten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Gesuchstellerin. 3. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsvertretung zu gewähren." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 11. August 2020): (Urk. 38 S. 24 = Urk. 42 S. 24 = Urk. 59/42 S. 24) 1. Die Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen. 2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 5 - 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 11. August 2020: (Urk. 38 S. 24 f. = Urk. 42 S. 24 f. = Urk. 59/42 S. 24 f.) 1. Auf die Anträge 2 bis 5 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer bewilligt, und es wird vorgemerkt, dass sie seit dem 1. Juni 2012 getrennt leben. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'142.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 14. Dezember 2018. Die seit Jahren bestehende Leistung des Gesuchsgegners im Umfang von monatlich mindestens Fr. 1'800.– sind davon in Abzug zu bringen. Folglich hat der Gesuchsteller rückwirkend seine Unterhaltspflicht vollumfänglich erfüllt und erfüllt diese auch weiterhin, solange er diese Leistungen erbringt. 4. Erwirtschaftet die Gesuchstellerin mehr als das hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 3'730.– netto, ist der überschiessende Betrag zur Hälfte vom Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin abzuziehen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner unaufgefordert ein durch Zustellung der entsprechenden Unterlagen in Kopie Auskünfte über Veränderungen ihrer Einkommensverhältnisse zu erteilen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Bezirkskasse.

- 6 - 9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge der Erstberufung: des Gesuchsgegners und Erstberufungsklägers (Urk. 41 S. 1):

" Ziff. 3 des Urteilsdispositivs betreffend Unterhalt sei aufzuheben, und es seien der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Berufungsbeklagten."

der Gesuchstellerin und Erstberufungsbeklagten (Urk. 48 S. 2):

" 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers."

Prozessuale Anträge (Urk. 48 S. 2): "1. Die beiden Berufungsverfahren LE200061 und LE200062 seien zu vereinigen. 2. Der Berufungskläger sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von (vorläufig) CHF 5'000.00 auch für das vorliegende Verfahren zu verpflichten. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

- 7 - Berufungsanträge der Zweitberufung: der Gesuchstellerin und Zweitberufungsklägerin (Urk. 59/41 S. 2 f.):

" 1. Die Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 6 des Urteils vom 11. August 2020 des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Pfäffikon (Geschäfts-Nr. EE190050) seien aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: 1.1. Der Berufungsklägerin sei der von ihr zur Erzielung eines Erwerbseinkommens bis anhin genutzte Teil des landwirtschaftlichen Betriebs an der C._____-Strasse 1 in ... D._____ zur Nutzung zu überlassen, dies im Umfang insbesondere der folgenden Einrichtungen, Bereiche und Gebäulichkeiten: a. Ökonomieteil Hauptgebäude (bestehend aus Tenn inkl. WC, Stallungen und Heustock) inklusive Vorplatz b. Miststock c. Schopf (ganzes EG sowie das OG im Rahmen der Reitlager jeweils im Sommer) d. Paddock e. Weiden angrenzend an Paddock (im Umfang und Zustand wie Anfang März 2020) f. Fahrplatz (im Umfang und Zustand wie Anfang März 2020) g. Sandplatz h. Parkplatz (hinter Ökonomiegebäude) i. Traktor (nur zur Mitbenutzung) 1.2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin auf eigene Kosten Ersatzraum für die ursprüngliche Nutzung von Teilen des Wohnhauses tagsüber als Aufenthaltsraum im Rahmen der Erzielung eines Erwerbseinkommens zu Verfügung zu stellen, und dabei insbesondere folgende Funktionen resp. Infrastrukturen sicherzustellen: j. Garderobe (beheizbar) k. Pausenraum (beheizbar) l. Wasseranschluss m. Stromanschluss n. WC. 1.3. Zudem sei der Berufungsbeklagte, soweit er nach dem 5. März 2020 Veränderungen des ursprünglichen Zustandes des bis anhin von der Berufungsklägerin genutzten Teil des landwirtschaftlichen Betriebs an der C._____-Strasse 1 in ... D._____ vorgenommen

- 8 hat, zu verpflichten, den Zustand per 5. März 2020 wiederherzustellen, namentlich die verkleinerte Weide wieder zu vergrössern und auf dem ursprünglichen Fahrplatz wieder Graswiese anzusähen. 1.4. Dem Berufungsbeklagten sei zu verbieten, durch irgendwelche Vorkehrungen den per 5. März 2020 bestehenden Zustand auf dem von der Berufungsklägerin genutzten Teil des landwirtschaftlichen Betriebes an der C._____-Strasse 1 in ... D._____ zu verändern, die Berufungsklägerin in der Nutzung der bislang für den von ihr betriebenen Reitschulbetrieb verwendeten Stall- und Hofflächen, Gegenstände (Traktoren etc.) sowie die landwirtschaftliche Nutzfläche (Futtergewinnung) und Wiese (Trainings- und Fahrschulplatz) einzuschränken. 1.5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend per 14. Dezember 2018 bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Berufungsbeklagten ein monatlich im Voraus zahlbarer Unterhaltsbeitrag von CHF 3'385.00 und danach einen solchen von CHF 4'035.00 zu bezahlen, wobei die Bezifferung nach Vorliegen weiterer Unterlagen zum Einkommen des Berufungsbeklagten ausdrücklich vorbehalten bleibt. 2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 6 des Urteils vom 11. August 2020 des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Pfäffikon (Geschäfts-Nr. EE190050) vollumfänglich aufzuheben, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

Prozessuale Anträge (Urk. 59/41 S. 4):

" 1. Der Berufungsbeklagte sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von (vorläufig) CHF 5'000.00 für das vorliegende Verfahren zu verpflichten. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Der Berufungsbeklagte sei weiter zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von (vorläufig) CHF 5'000.00 für das vorinstanzliche Verfahren zu verpflichten."

- 9 des Gesuchsgegners und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 59/50 S. 1):

" Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Gesuchstellerin. Eventualantrag: Es wird im Eventualfall, nämlich dass der Gesuchsgegner wider Erwarten verpflichtet wird, für die Zeit, in der die Gesuchstellerin ihre sieben Pferde auf dem Hof des Gesuchsgegners hält, ihr (mit oder ohne Verrechnung allfälliger, theoretischer Pachtkosten) ehelichen Unterhalt zu bezahlen, beantragt, dass – diese Unterhaltsbeträge erst zur Zahlung fällig werden, wenn rechtskräftig über eine entsprechende Forderungsklage betreffend allfälliger Pachtkosten entschieden ist oder wenn bis Ende Februar 2021 keine entsprechende Forderungsklage des Gesuchstellers gegen die Gesuchstellerin rechtshängig ist." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Dezember 1996 geheiratet. Der Ehe entsprangen die mittlerweile erwachsenen Söhne E._____ (geboren am tt. April 1997) und F._____ (geboren am tt. Januar 1999; Urk. 25). Die Parteien lebten auf dem Bauernhof des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsgegner) in D._____, wo die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte, Zweitberufungsklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) eine Reitschule und eine Pferdepension führte (Urk. 31 Rz. 7 und 12; Urk. 33 S. 2) sowie Kutschenfahrstunden erteilte (Prot. I, S. 15; Urk. 59/50 S. 3). Die Gesuchstellerin betrieb auch Pferdeleistungssport, wobei der Höhepunkt ungefähr 2008 war (Prot. I, S. 9 f. und 12). Per 1. Juni 2012 zog sie nach G._____ [Ortschaft](Urk. 33 S. 1; Prot. I, S. 15). Dabei kamen die Parteien überein, die Situation mit den Pferden wie bisher zu belassen (Urk. 31 Rz. 7; Urk. 33 S. 1). Zudem benutzte die Gesuchstellerin auch nach der Trennung einen Teil des Wohnhauses des Gesuchsgegners (Urk. 31 Rz. 7; Urk. 33 S. 2); unter anderem kochte sie darin (Prot. I, S. 19; Urk. 33 S. 2). Per Ende Januar 2020 hatte die Gesuchstellerin acht Pferde für die Reitschule und ein Pensionspferd (siehe Urk. 33 S. 3; Prot. I, S. 14; Urk. 41 S. 3; Urk. 59/44/2).

- 10 - 2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Noch bevor die Eheschutzverhandlung vom 15. Mai 2020 (Prot. I, S. 6 ff.) stattfinden konnte, reichte der Gesuchsgegner am 5. März 2020 beim Bezirksgericht Pfäffikon eine Scheidungsklage ein (Geschäfts-Nr.: FE200020-H; Urk. 31 Rz. 2; Urk. 41 S. 1). Im Übrigen kann hinsichtlich der Prozessgeschichte auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 4). Am 11. August 2020 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung und das Urteil in begründeter Form (Urk. 38 = Urk. 42 = Urk. 59/42). Der Entscheid wurde am 2. November 2020 versandt (Urk. 38 S. 26). 3. Gegen das vorinstanzliche Eheschutzurteil erhoben beide Parteien fristgerecht (siehe Urk. 39/1–2) Berufung und stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 41; Urk. 59/41). Gleichzeitig beantragte die Gesuchstellerin im Rahmen einer Beschwerde Folgendes (Urk. 59/41 S. 4 = Urk. 61/1 S. 4): " Die Verfügung vom 11. August 2020 des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Pfäffikon (Geschäfts-Nr. EE190050) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 4. Mit Verfügung vom 19. November 2020 wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten; der Vorschuss ging rechtzeitig hierorts ein (Urk. 45 f.). 5. Am 22. Dezember 2020 stellte die Gesuchstellerin in der Zweitberufung die folgenden Massnahmebegehren (Urk. 59/46 S. 2): "1. Dem Berufungsbeklagten sei zu verbieten, bis zum Entscheid der Berufungsinstanz die bestehenden Verhältnisse/Infrastrukturen weiter zu verändern. 2. Zudem sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die von ihm nach dem Urteil und Verfügung vom 11. August 2020 des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Pfäffikon (Geschäfts- Nr. EE190050) vorgenommenen Veränderungen (Abbruch der Pferdeweiden [Zäune etc.]) umgehend wiederherzustellen und er sei überdies zu verpflichten, der Berufungsklägerin weiterhin Futter in ausreichender Menge, d.h. jeweils per Ende Monat 3 Rund-

- 11 ballen Silage oder 4 Rundballen Heu oder eine Kombination der beiden, für die Pferde bereit zu stellen. 3. Dem Berufungsbeklagten [sei] für den Fall der Widerhandlung eine Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen und es sei die Berufungsklägerin im Sinne einer Ersatzvornahme für berechtigt zu erklären, die Weide(nzäune) auf Kosten des Berufungsbeklagten durch Dritte wiederherstellen zu lassen und in ausreichender Menge Futter für ihre Pferde bei Dritten auf Kosten des Berufungsbeklagten einzukaufen. 4. Die Ziffern 1 bis 3 vorstehend seien superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des Berufungsbeklagten, zu verfügen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." 6. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Gleichzeitig setzte die Kammerpräsidentin dem Gesuchsgegner Frist an, um die gegnerischen Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 22. Dezember 2020 und die Zweitberufung zu beantworten (Urk. 59/49). Gleichentags wurde auch in der Erstberufung Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 47). Die Erstberufungsantwort datiert vom 12. Januar 2021 (Urk. 48), die Zweitberufungsantwort (inklusive Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen) vom 18. Januar 2021 (Urk. 59/50). Mit Verfügungen vom 25. Januar 2021 wurden sie der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt (Urk. 52; Urk. 59/53). Am 2. Februar 2021 reichte die Gesuchstellerin in der Zweitberufung unaufgefordert eine Replik ein (Urk. 59/54), mit Eingabe vom 4. Februar 2021 replizierte der Gesuchsgegner in der Erstberufung und stellte die folgenden prozessualen Anträge (Urk. 53 S. 1): "1. Die beiden Berufungsverfahren LE200061 und LE200062 seien zu vereinigen. 2. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtpflege samt Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren zu gewähren, und der Antrag der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen." 7. Die Repliken wurden mit Stempelverfügungen vom 8. Februar 2021 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 53; Urk. 59/54). Dies gilt insbesondere auch für die Gesuchstellerin, deren Rechtsvertreter das Einschreiben nicht abholte (Urk. 57; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

- 12 - 8. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügungen vom 4. März 2021 auch bereits mitgeteilt wurde (Urk. 58; Urk. 59/57). II. Prozessuales 1. Vereinigung 1.1. Sowohl für die Berufung der Gesuchstellerin als auch für ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ein separates Verfahren angelegt (LE200062-O und RE200016-O). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Dies gilt nach der Praxis der hiesigen Kammer auch für Rechtsmittel (statt vieler: OGer ZH LE190021 vom 01.11.2019, E. 1.2.; OGer ZH LE200013 vom 27.04.2020, E. II.1.). 1.2. In beiden Berufungsverfahren stehen sich dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüber und beide Berufungen richten sich gegen denselben Entscheid der Vorinstanz vom 11. August 2020 (Urk. 38). Das Berufungsverfahren LE200062-O ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer LE200061-O weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens LE200062-O sind als Urk. 59/41–58 zu den Akten des vorliegenden Prozesses zu nehmen. 1.3. Die Berufung und die Beschwerde der Gesuchstellerin betreffen ebenfalls die gleiche Sache. Das Beschwerdeverfahren RE200016-O ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer LE200061-O weiterzuführen und dadurch als erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RE200016-O sind als Urk. 61/1–7 zu den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu nehmen. 2. Verhältnis zwischen Eheschutz und Scheidung 2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist das Eheschutzgericht für den Erlass von Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung

- 13 kompetent, während das Scheidungsgericht (als Massnahmegericht) ab diesem Zeitpunkt zuständig wird (BGE 129 III 60 E. 2; BGE 138 III 646 E. 3.3.2; siehe Art. 276 Abs. 2 ZPO). Die Eheschutzmassnahmen bleiben über die Rechtshängigkeit der Scheidung hinaus in Kraft, bis sie durch vorsorgliche Massnahmen des Scheidungsgerichts abgeändert werden. Diese zeitliche Zuständigkeitsspaltung gilt auch, wenn wie vorliegend das Scheidungsverfahren während eines noch hängigen Eheschutzverfahrens anhängig gemacht wird: In diesem Fall wird das Eheschutzverfahren nicht einfach gegenstandslos, sondern das Eheschutzgericht bleibt für Massnahmen bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zuständig, selbst wenn es erst nach diesem Zeitpunkt darüber entscheiden kann (BGE 129 III 60 E. 2 f.; BGE 138 III 646 E. 3.3.2; BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 1.3). Dies gilt auch dann, wenn vor Rechtshängigkeit der Scheidung noch kein Entscheid über die Benützung der Wohnung vorliegt: So gelten die Eheschutzmassnahmen während des Scheidungsverfahrens weiter; für die bereits abgelaufene Zeit könnte sich sodann derjenige, der die Wohnung benutzt, dem Vorwurf ausgesetzt sehen, dies ohne Rechtstitel zu tun (BGer 5A_13/2019 und 5A_20/2019 vom 2. Juli 2019, E. 3.3). 2.2. Aus der aus Art. 276 Abs. 2 ZPO resultierenden zeitlichen Zuständigkeitsspaltung folgt der Sache nach eine Beschränkung der Überprüfungsbefugnis des Eheschutzgerichts in tatsächlicher Hinsicht. Dies bedeutet, dass es bei einem Entscheid nach Rechtshängigkeit der Scheidung nur Tatsachen berücksichtigen darf, die bis zur Rechtshängigkeit entstanden sind, selbst wenn es erst Monate oder Jahre danach entscheidet. Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens (vorliegend dem 5. März 2020 [E. I.2.]) ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, fliessen nicht mehr in die materielle Beurteilung des Eheschutzgerichts ein (OGer ZH LY190045 vom 15.07.2020, E. II.3.a; Samuel Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018, S. 47 ff., S. 57; siehe OGer ZH LE170039 vom 14.03.2018, E. II.A.3.1. [S. 16]; OGer ZH LE180061 vom 12.09.2019, E. B.7. [S. 13]; OGer ZH LE180045 vom 13.09.2019, E. I.A.4.). Möchte eine Partei solche Tatsachen berücksichtigt haben, so muss sie nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens, unabhängig davon, ob der Eheschutzentscheid bereits ergan-

- 14 gen ist oder nicht, ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen beim sachlich zuständigen Scheidungsgericht stellen (OGer ZH LE170039 vom 14.03.2018, E. II.A.3.1 [S. 16]; OGer ZH LE180045 vom 13.09.2019, E. I.A.4.). Wenn der Gesuchsgegner vorbringt, dass die Gesuchstellerin spätestens seit Anfang August 2020 in H._____ [Ortschaft] mit ihrem Lebenspartner zusammenlebe, dieser einen Bauernhof führe und die Gesuchstellerin dort zumindest einen Teil ihres Betriebs als Hobby weiterführen könne (Urk. 41 S. 3; Urk. 59/50 S. 6), ist dies im Rahmen des Eheschutzverfahrens unbeachtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der aufgrund der neuen Hausgemeinschaft geltend gemachten reduzierten Bedarfspositionen (Wohn- und Kommunikationskosten; Urk. 41 S. 4; Urk. 59/50 S. 6). Im Übrigen bestreitet die Gesuchstellerin, in einer neuen Hausgemeinschaft zu leben (Urk. 48 Rz. 38). 3. Prozessuale Vorbemerkungen zum Eheschutzverfahren Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Prinzipien kann grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 38 E. II.1. [S. 7 f.]). Zu ergänzen ist, dass der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) das Gericht prinzipiell nicht verpflichtet, eigene Sachverhaltsfeststellungen anzustellen (Samuel Baumgartner / Annette Dolge / Alexander R. Markus / Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn 40). Die subjektive Beweislast, welche die Frage beantwortet, wer Tatsachen zu behaupten und Beweisanträge zu stellen hat, entfällt nur im Bereich der (vorliegend nicht anwendbaren) uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Baumgartner / Dolge / Markus / Spühler, a.a.O., Kap. 10 Rn 43 f.). Die Rolle des Gerichts beschränkt sich daher darauf, die Parteien durch geeignete Fragen und die Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen zu unterstützen. Auch dies ist indessen zu relativieren: So soll die eingeschränkte Untersuchungsmaxime ein Machtgefälle zwischen den Parteien ausgleichen. Daraus folgt, dass sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückhalten muss, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 272 N 14; siehe OGer ZH LE130026 vom 17.09.2013, E. 2.).

- 15 - 4. Prozessuale Vorbemerkungen zur Berufung und Beschwerde 4.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Daraus folgt die Zulässigkeit der sog. Motivsubstitution: Die Berufungsinstanz kann die Berufung auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (OGer ZH LB130055 vom 11.09.2014, E. III.1.3. [S. 12]; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21). 4.2. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grund-

- 16 satz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 4.3. Die Berufung hemmt grundsätzlich die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies gilt indessen nicht, wenn das Anfechtungsobjekt vorsorgliche Massnahmen betrifft (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO); unter diesen Begriff subsumiert das Bundesgericht auch Eheschutzsachen (BGE 137 III 475 E. 4.1). 4.4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Vorliegend ist indessen das Scheidungsverfahren bereits hängig, weshalb Tatsachen, die sich seit dem 5. März 2020 ereignet haben, nicht mehr beachtlich sind (E. II.2.2.). Im Beschwerdeverfahren kann man neue Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln generell nicht vorbringen (Art. 326 ZPO). III. Materielle Beurteilung der Berufungen 1. Nutzung eines Teils des landwirtschaftlichen Betriebs 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass im Eheschutzverfahren nur Anträge gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB zulässig seien. Sofern die Anträge den Rahmen der zulässigen Begehren verliessen, wären sie als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren, womit nicht darauf eingetreten werden könnte. Die von der Gesuchstellerin angesprochenen Teile der Liegenschaft an der C._____-Strasse 1 in ... D._____ müssten unter den Begriff der ehelichen Wohnung fallen, um im Eheschutzverfahren thematisiert werden zu können. Die Gesuchstellerin sei bereits im Juni 2012 aus der Wohnung ausgezogen und habe 2018 ihren rechtlichen Wohnsitz in G._____ begründet. Damit komme der Liegenschaft nicht der Status einer ehelichen Wohnung zu. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeit auf dem Hof verrichte, vermöge daran nichts zu ändern; nach der Arbeit verlasse sie den

- 17 - Hof umgehend wieder und es finde kein Familienleben statt. Auch aus Art. 159 Abs. 3 ZGB lasse sich keine Rechtsgrundlage für die Anträge 2 bis 5 der Gesuchstellerin ableiten, weil die betroffenen Gebäudeteile dem Eigengut des Gesuchsgegners zuzuordnen seien (Urk. 38 E. I.2. [S. 5 f.]). 1.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz enge die Anwendbarkeit von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in unzulässiger Weise ein. Die vorläufige Zuweisung beruhe nämlich auf einem Ermessensentscheid und sei grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter sei (Urk. 59/41 Rz. 12). Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass die Gesuchstellerin trotz eigener Wohnung seit 2012 nicht nur täglich auf dem Hof ihrer Tätigkeit in der Pferdepension und Reitschule nachgegangen sei, sondern bis im Frühjahr 2020 auch täglich in der ehelichen Wohnung ein- und ausgegangen sei (Urk. 59/41 Rz. 13). Sie wende sodann das Recht falsch an, wenn sie diesen Umstand unberücksichtigt lasse und sich nicht damit auseinandersetze, dass die Gesuchstellerin nicht die Zuweisung des gemeinsam bewirtschafteten Betriebs an sich verlange, sondern in maiore minus lediglich jenen Teil, auf den sie zur Erzielung eines Erwerbseinkommens im bisherigen Umfang angewiesen sei. Für Art. 159 Abs. 3 ZGB sei sodann die güterrechtliche Zuordnung der ehelichen Liegenschaft gerade nicht von Belang (Urk. 59/41 Rz. 14). Diese Vorschrift erlaube es, einen Ehegatten zu Leistungen zu verpflichten, die über den in Art. 163 ZGB umschriebenen Unterhalt hinausgingen (Urk. 59/41 Rz. 15). Trotz räumlicher Trennung habe die Gesuchstellerin den Betriebsteil "Pferdepension und Reitschule" weiterbetreiben können (Urk. 59/41 Rz. 16). So hätten die Parteien zusammen vor etwa vier Jahren (und damit nach der räumlichen Trennung) den Sandplatz erneuert (Urk. 59/41 Rz. 17). Erst nach Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens habe der Gesuchsgegner eigenmächtig Vorkehrungen getroffen, welche die weitere Aufrechterhaltung des Betriebsteils "Pferdepension und Reitschule" in Frage gestellt hätten; so habe er etwa eine grössere Weide, welche die Gesuchstellerin bislang habe nutzen können, auf etwa 4'000 Quadratmeter verkleinert und den Fahrplatz umgeackert (Urk. 59/41 Rz. 16).

- 18 - 1.3. Der Gesuchsgegner verweist auf die Erwägungen der Vorinstanz. Nach dem Auszug der Gesuchstellerin im Jahr 2012 habe es in D._____ keine eheliche Wohnung der Parteien mehr gegeben (Urk. 59/50 S. 1). Eine Zuweisung von gewissen Betriebsflächen oder Betriebsmitteln sei im Eheschutz nicht vorgesehen (Urk. 59/50 S. 2). Die Gesuchstellerin habe in der Zeit von 2015 bis 2018 – wenn überhaupt – nur für sich allein gekocht. Auch in diesem Zusammenhang habe der Gesuchsgegner sie aber aufgefordert, die Benutzung der Küche über Mittag zu unterlassen, was sie aber erst im Jahr 2019 getan habe (Urk. 59/50 S. 2). Der Gesuchstellerin gehe es letztlich darum, ihr Pferdehobby noch möglichst lange gratis auf dem Hof des Gesuchsgegners auszuüben und diesen sowie die Söhne zu schikanieren. Dabei hätten der Gesuchsgegner und die Söhne sie schon mehrmals aufgefordert, den Hof zu verlassen (Urk. 59/50 S. 2). Der Gesuchsgegner habe beim Sandplatz im Jahr 2016 überhaupt nicht mitgewirkt. Die Söhne hätten damals die Arbeit für die Mutter gratis erledigt. Der Gesuchsgegner habe am Ende – entgegen seinem ursprünglichen Willen – Fr. 6'000.– an die Sandkosten bezahlt, weil die Söhne ihn dazu überredet hätten (Urk. 59/50 S. 2). Der Reitbetrieb sei auch Thema eines Verfahrens betreffend (landwirtschaftlicher) Pacht zwischen den Parteien. Der Gesuchsgegner habe das Rechtsverhältnis, das er und das Bezirksgericht Pfäffikon als unentgeltliche Gebrauchsleihe betrachteten, auf Ende August 2020 gekündigt. Die Gesuchstellerin habe diese Kündigung angefochten. Die Friedensrichterin habe die Klagebewilligung erlassen. Das Bezirksgericht Pfäffikon habe das Verfahren in der Folge sistiert (Urk. 59/50 S. 2). 1.4. Die Frage, ob Art. 176 Abs. 1 ZGB einen Anspruch vermittelt oder nicht, ist materieller Natur. Wenn die Vorinstanz der Ansicht war, die von der Gesuchstellerin angesprochenen Teile der Liegenschaft an der C._____-Strasse 1 in ... D._____ fielen nicht unter den Begriff der ehelichen Wohnung, hätte sie keinen Nichteintretens- (Urk. 38 S. 24), sondern einen Sachentscheid (Abweisung) fällen müssen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Nichteintretensentscheide des Einzelgerichts in Form einer Verfügung zu ergehen haben (§ 135 Abs. 2 GOG).

- 19 - 1.5.1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt (Urk. 38 E. I.2.1. [S. 5]), ist mit "Wohnung" die eheliche Wohnung nach Art. 162 ZGB und nicht die enger umschriebene Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB gemeint (OGer ZH LY160003 vom 26.08.2016, E. III.B.2.3. mit weiteren Hinweisen; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 N 29; anderer Ansicht ZK ZGB-Bräm, Art. 176 N 36). Die eheliche Wohnung ist der Ort, wo sich nach dem Willen der Ehegatten ihr gemeinsames Leben abspielt, sie gemeinsam wohnen (Susanne Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 86; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 162 N 11). Handelt es sich um die einzige und gleichzeitig diejenige Wohnung, in der das Familienleben stattfindet, kommt ihr auch der Charakter der Familienwohnung zu (ZK ZGB-Bräm, Art. 162 N 19; siehe Marlies Näf-Hofmann / Heinz Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Eine Einführung für den Praktiker, 3. Aufl. 1998, Rn 54; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 N 29). Der Begriff der Wohnung ist (unabhängig davon, ob sie dem Ehe- oder Familienleben dient) für Art. 162 ZGB (und damit auch Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) sowie Art. 169 ZGB gleich auszulegen. Er ist weit zu verstehen: So kann es sich beispielsweise um einen einzelnen Raum, ein Schiff oder einen Wohnwagen handeln (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 162 N 11). Auch Häuser fallen darunter (BSK ZGB I-Schwander, Art. 169 N 6). Aus dem Zweck der erwähnten Bestimmungen folgt sodann, dass nicht nur die Räumlichkeiten selbst, sondern auch der zugehörige Umschwung (z.B. ein Garten oder eine Garage) erfasst sind (CPra Matrimonial-Barrelet, art. 169 CC N 8; siehe BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 169 N 20; Henri Deschenaux / Paul-Henri Steinauer / Margareta Baddeley, Les effets du mariage, 3. Aufl. 2017, Rn 196a und 199). Befindet sich die Wohnung auf einem landwirtschaftlichen Grundstück und lebt der Bauer darin mit seiner Ehegattin und den Kindern, so handelt es sich beim Grundstück, worauf sich der Betrieb befindet, als Ganzes um eine Familienwohnung (Marc-Aurèle Vollenweider, Le logement de la famille selon l'article 169 CC : Notion et essai de définition, Diss. Lausanne 1995, S. 89; siehe Näf-Hofmann / Näf-Hofmann, a.a.O.,

- 20 - Rn. 73; Deschenaux / Steinauer / Baddeley, a.a.O., Rn 196a); der gemischte Gebrauch zu geschäftlichen und zu Wohnzwecken ändert nämlich nichts an der Qualifikation als Wohnung (Näf-Hofmann / Näf-Hofmann, a.a.O., Rn. 73; Deschenaux / Steinauer / Baddeley, a.a.O., Rn 195; BSK ZGB I-Schwander, Art. 169 N 7). Über einen Geschäftsbetrieb allein kann das Gericht im Eheschutzverfahren indessen keine Regelung treffen (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rn 2.185 [S. 160 f.]). 1.5.2. Zu prüfen ist nun, ob die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. die Aufnahme des Getrenntlebens dazu führt, dass eine Wohnung nicht mehr als ehelich bzw. nicht mehr als Familienwohnung gilt. Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 169 ZGB während der ganzen Ehedauer anwendbar sei (BGE 114 II 396 E. 5a; BGE 118 II 489 E. 2), und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten zusammenlebten oder nicht (BGE 118 II 489 E. 2; ähnlich BGE 136 III 257 E. 2.1: "Le caractère de logement familial subsiste tant que dure le mariage, même si les époux sont séparés de fait ou en instance de divorce."). Im Widerspruch dazu schreibt es aber auch, dass die Wohnung unter gewissen Umständen den Familiencharakter und damit den Schutz von Art. 169 ZGB verliere; dies sei unter anderem der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben werde (BGE 136 III 257 E. 2.1) oder der gesetzlich geschützte Ehegatte aus freiem Entschluss die Familienwohnung definitiv oder auf unbestimmte Zeit verlasse (BGE 136 III 257 E. 2.1; BGE 139 III 7 E. 2.3.1; siehe BGE 114 II 396 E. 5b). Dieser Praxis ist im vorliegenden Kontext nicht zu folgen. Zum einen argumentiert das Bundesgericht mit dem Sinn und Zweck von Art. 169 ZGB (BGE 114 II 396 E. 5b; BGE 136 III 257 E. 2.1; BGE 139 III 7 E. 2.3.1); zum anderen schreibt es zum vorliegend einschlägigen Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, dass der Auszug eines Ehegatten nicht zur Folge habe, dass er seinen Anspruch auf Zuweisung der ehelichen Wohnung verwirke (BGer 5A_78/2012 vom 15. Mai 2012, E. 3.2). Dass die Wohnung auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ehelich bleibt, ergibt sich auch aus der Systematik: So sind Eheschutzmassnahmen abänderbar, wenn sich die Verhältnisse ändern (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für die Wohnung (und den Hausrat) und kann sich beispielsweise bei der Umteilung der Obhut aufdrängen (Bachmann, a.a.O., S. 232 ff., insbesondere S. 234; ZK ZGB-

- 21 - Bräm, Art. 179 N 14 und 16). Wenn nach einer gerichtlichen Trennung über das Schicksal der ursprünglich gemeinsamen Wohnung befunden werden kann, muss dies a fortiori auch in den Fällen gelten, in denen die Parteien den gemeinsamen Haushalt aussergerichtlich aufgehoben haben. Auch in diesen Fällen bleibt Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB somit anwendbar. Der Auszug eines Ehegatten ist im Rahmen der Interessenabwägung (E. III.1.7.) zu berücksichtigen (siehe BGer 5A_291/2013 und 5A_320/2013 vom 27. Januar 2014, E. 5.4; BGer 5A_298/2014 vom 24. Juli 2014, E. 3.3.2; BGer 5A_823/2014 vom 3. Februar 2015, E. 4.1.1): Je länger ein Ehegatte freiwillig nicht in der ehelichen Wohnung gelebt hat, desto geringer erscheint grundsätzlich sein Interesse, dahin zurückzukehren. 1.5.3. Der Begriff "Hausrat" (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ist weit zu interpretieren: Dazu gehören die Gegenstände, die für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft oder das Zusammenleben bestimmt sind, der Lebensführung der Eheleute entsprechen und von ihnen beiden ausserhalb der Berufsarbeit regelmässig benützt werden (ZK ZGB-Bräm, Art. 176 N 43); auch ein Auto kann darunter fallen (BGE 114 II 18 E. 4). Befindet sich eine bewegliche Sache auf einem Grundstück, das zu geschäftlichen und zu Wohnzwecken dient, so ist sie ausnahmsweise auch dann als Hausrat zu betrachten, wenn sie ausschliesslich oder überwiegend zu beruflichen Zwecken genutzt wird; es wäre nämlich sachfremd, über die Nutzung eines Betriebsteils ohne die sich darin befindenden Gegenstände entscheiden zu können. 1.6. Die Parteien lebten vor der Trennung mit den Kindern auf dem Hof des Gesuchsgegners. Dort befand sich somit nicht nur die eheliche (Art. 162 ZGB), sondern auch die Wohnung der Familie (Art. 169 ZGB). Dazu gehört nicht nur die Wohneinheit im engeren Sinn, sondern der gesamte Hof des Gesuchsgegners einschliesslich des dazugehörigen Landes. Die Trennung der Parteien bzw. der Auszug der Gesuchstellerin ändert nichts am Charakter des Hofes als eheliche Wohnung (E. III.1.5.2.). Selbst wenn man der teilweise davon abweichenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Familienwohnung folgt, muss man vorliegend zu diesem Ergebnis gelangen: Die Parteien hoben nämlich ihren gemeinsamen Haushalt zu keinem Zeitpunkt vollständig auf. So zog die Gesuchstellerin

- 22 im Jahr 2012 zwar aus dem Wohnteil aus, nutzte diesen aber zumindest teilweise weiterhin; ausserdem führte sie die Reitschule und Pferdepension auf dem Hof des Gesuchsgegners weiter (E. I.1.). Die Parteien wurden bis und mit 2017 zusammen besteuert (Prot. S. 17 und 31) und erst ab dem 1. Januar 2018 war die Gesuchstellerin in G._____ angemeldet (Urk. 12/7). Auch danach blieb sie indessen mit dem Hof des Gesuchsgegners (sei dies mit oder gegen seinen Willen) insbesondere durch den Pferdebetrieb so eng verbunden, dass man nicht sagen kann, der Hof habe aufgrund der Trennung die Eigenschaft als eheliche bzw. Familienwohnung verloren. Kann man die Zuweisung der ehelichen Wohnung als Ganzes verlangen, so muss dies a maiore ad minus auch bloss für einen Teil gelten, sofern ein Getrenntleben effektiv noch möglich ist (im Ergebnis gleich Urs Gloor, Die Zuteilung der ehelichen Wohnung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1987, S. 14; siehe den ähnlich gelagerten Fall [Hof mit Pferden und Kutschenbetrieb] in OGer ZH LE170014 vom 02.06.2017, E. I., wo sich die Parteien indessen einigen konnten; siehe ferner Deschenaux / Steinauer / Baddeley, a.a.O., Rn 196a). Ist der gesamte Hof als "Wohnung" im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB anzusehen, so sind die Gerätschaften und Fahrzeuge (insbesondere der Traktor) als "Hausrat" gemäss derselben Vorschrift zu qualifizieren. Ob sie beruflichen oder privaten Zwecken dienen, spielt in der vorliegenden Konstellation keine Rolle (E. III.1.5.3.). Im Übrigen ergibt sich aus dem Hilfsblatt G der Steuererklärungen des Gesuchsgegners ("Privatanteil Pferde"), dass die Gesuchstellerin die Pferde, für welche sie den Traktor benutzen will, nicht nur zu beruflichen, sondern auch zu privaten Zwecken hält (Urk. 21/1–2). 1.7. Über die Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegenschaft an eine der Parteien entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist. Haben die Ehegatten keine Kinder, so stehen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art im Vordergrund der Beurteilung, zum Beispiel der Umstand, dass ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder dass die

- 23 - Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Familienmitgliedes zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt. Darunter fallen die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt die Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist schliesslich im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird. Nur ausnahmsweise (zum Beispiel bei unausweichlich notwendigem Verkauf, in offensichtlichen Mangelfällen und ähnlichem) können finanzielle Gründe für die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses entscheidend sein (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.1 f.; BGer 5A_78/2012 vom 15. Mai 2012, E. 3.1). 1.8.1. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, dass sie seit Jahren einen Teil des Hauses und des Hofes habe mitbenutzen und ihre Pferdepension sowie die Reitschule habe weiterbetreiben dürfen (Urk. 31 Rz. 7; siehe E. I.1.). Eine grössere Weide, welche sie bisher genutzt habe und die der Gesuchsgegner auf etwa 4'000 Quadratmeter verkleinert habe, sowie der seit 2004 bestehende Fahrplatz seien für die Aufrechterhaltung des Reitschulbetriebs, des Fahrsportunterrichts und der Pferdepension unabdingbar (Urk. 31 Rz. 7 f.). Der Gesuchsgegner habe die fraglichen Flächen seit über 22 Jahren nie anderweitig genutzt (Urk. 31 Rz. 10). Nun habe er den bestehenden Zustand vor einem Gerichtsentscheid eigenmächtig zu seinen Gunsten verändert, obwohl die Gesuchstellerin die fragliche Fläche seit Jahren habe nutzen können und darauf zur Erzielung eines Erwerbseinkommens dringend angewiesen sei (Urk. 31 Rz. 10). In der Befragung erklärte die Gesuchstellerin zudem, dass der Vater des Gesuchsgegners den Hof bis zu seiner Pensionierung als Milchbetrieb geführt habe; ziemlich rasch, nachdem der Vater den Hof übergeben habe, hätten sie den Stall teilweise umgebaut. Sodann habe sie im Alter von 20 Jahren ihr erstes Pferd gekauft (Prot. I, S. 13).

- 24 - 1.8.2. Der Gesuchsgegner brachte vor, er wolle den Betrieb seinen Söhnen überlassen, die Milchwirtschaft betreiben wollten. Er wünsche endlich ein Leben ohne die Gesuchstellerin (Urk. 33 S. 2 f.). Letztere werde die Pferde ohne Gratisbenützung des Hofs wohl weggeben müssen (Urk. 33 S. 3). Im Übrigen verzichtete der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners darauf, sich zu den Anträgen betreffend Nutzung und Wiederherstellung zu äussern (Prot. I, S. 7). In seiner Befragung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er auf einer Wiese, welche die Gesuchstellerin teilweise mit ihren Pferden genutzt habe, Kürbisse angesät habe. Sein Ziel sei es, alles den Söhnen übergeben zu können, wie er es übernommen habe. Weiter wolle er eine 2.5-Zimmerwohnung als "Stöckli" bauen, wozu er mindestens eine SAK [Standardarbeitskraft: Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse] benötige. Die Kürbiskultur sei diesbezüglich gut bewertet (Prot. I, S. 27). Die Söhne seien beide Maurer und arbeiteten bei der I._____ AG; nebenbei hätten sie zusammen eine GmbH (Prot. I, S. 29). Der Pferdebetrieb sei nicht selbsttragend (Prot. I, S. 31). 1.8.3. Die Söhne der Parteien sind erwachsen (E. I.1.). Ihre Interessen fallen ausser Betracht, da sie keine Kinder mehr sind. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin vor und nach der Trennung auf dem Hof des Beklagten eine Reitschule und eine Pferdepension betrieb. Dies war auch nach Einleitung des Eheschutzverfahrens der Fall (E. I.1.). Wie noch zu zeigen sein wird, erzielt der Gesuchsgegner sein gesamtes Einkommen einzig mit seiner Festanstellung und nicht mit dem Betrieb (E. III.2.6.). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse der Gesuchstellerin an der Nutzung der Betriebsteile (exklusive Wohnhaus) höher zu gewichten als jenes des Gesuchsgegners. Hinsichtlich des Traktors ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner in einem 100 %-Pensum ausserhalb des Hofes arbeitet (siehe Prot. I, S. 29 f.) und daher kein Interesse geltend machen kann, das Fahrzeug alleine zu benutzen. Ein Getrenntleben ist sodann trotz Mitbenutzung möglich. 1.9. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner in Gutheissung des Zweitberufungsantrags 1.1. (entsprechend dem vorinstanzlichen Rechtsbegehren 2 [Urk. 31 S. 2]) zu verpflichten, der Gesuchstellerin den bis anhin genutzten Teil

- 25 des landwirtschaftlichen Betriebs (exklusive Wohnhaus) zur Nutzung und den Traktor zur Mitbenutzung zu überlassen. Da das Scheidungsverfahren bereits hängig ist, ist im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens nicht über die Dauer der Nutzung zu befinden (E. II.2.2.). 1.10. Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrem Zweitberufungsantrag 1.2. Ersatzraum für die ursprüngliche Nutzung von Teilen des Wohnhauses (Urk. 59/41 S. 2 f.). Dabei verkennt sie, dass Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB keinen solchen Anspruch einräumt. Derjenige, dem die eheliche Wohnung zur Benützung zugewiesen wird, kann nicht verpflichtet werden, dem anderen Ehegatten unentgeltlich eine Ersatzwohnung (oder Ersatzräumlichkeiten) zur Verfügung zu stellen. Auch aus Art. 159 Abs. 3 ZGB lässt sich kein solcher Anspruch ableiten (ausführlich zu den Beistandspflichten ZK ZGB-Bräm, Art. 159 N 113 ff.); im Übrigen zeigen die nachstehenden Erwägungen (insbesondere E. V.1.6.), dass der Gesuchsgegner finanziell gar nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin auf eigene Kosten Ersatzraum zur Verfügung zu stellen. Damit ist der Zweitberufungsantrag 1.2. (entsprechend dem vorinstanzlichen Rechtsbegehren 3 [Urk. 31 S. 2]) abzuweisen. 1.11. Mit ihrem Zweitberufungsantrag 1.3. verlangt die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, den Zustand per 5. März 2020 wiederherzustellen. Namentlich müsse er die verkleinerte Wiese wieder vergrössern und auf dem ursprünglichen Fahrplatz wieder Graswiese ansähen (Urk. 59/41 S. 3). Die Veränderungen bestreitet der Gesuchsgegner nicht. Er anerkennt im Gegenteil, dass er auf einem Teil der Wiese Veränderungen vorgenommen (Prot. I, S. 27) und einen Fahrplatz umgeackert habe (Urk. 53 S. 2). Wenn man verlangen kann, die Wohnung benutzen zu dürfen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), so impliziert dies, dass der ursprüngliche Zustand erhalten bleibt. Tatsachen, die sich am 5. März 2020 (Rechtshängigkeit der Scheidung) oder später ereignet haben, dürfen vorliegend allerdings nicht berücksichtigt werden (E. II.2.2.). Wenn die Gesuchstellerin die Wiederherstellung per 5. März 2020 verlangt, stützt sie dieses Begehren auf Geschehnisse, die sich nach dem 5. März 2020 verwirklicht haben. Dafür ist das Scheidungsgericht zuständig. Damit kann auf den Zweitberufungs-

- 26 antrag 1.3. (entsprechend dem vorinstanzlichen Rechtsbegehren 4 [Urk. 31 S. 3]) der Gesuchstellerin nicht eingetreten werden. 1.12. Mit ihrem Zweitberufungsantrag 1.4. ersucht die Gesuchstellerin darum, dass dem Gesuchsgegner zu verbieten sei, den per 5. März 2020 bestehenden Zustand auf dem von ihr genutzten Teil des landwirtschaftlichen Betriebs zu verändern oder sie darin einzuschränken (Urk. 59/41 S. 3). Wie erwähnt, impliziert die Zuweisung der ehelichen Wohnung, dass der Zustand erhalten bleibt. Das Verbot ist somit bereits im Zweitberufungsantrag 1.1. enthalten, weshalb es grundsätzlich an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) fehlt. Ob man ein solches aus der Tatsache, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit Änderungen vorgenommen hat (E. III.1.11.), ableiten kann, kann vorliegend offenbleiben; diesfalls wäre nämlich das Scheidungsgericht zuständig, da es sich um Tatsachen handelt, die sich nach der Rechtshängigkeit der Scheidung verwirklicht haben (E. II.2.2.). Vor diesem Hintergrund ist auf den Zweitberufungsantrag 1.4. (entsprechend dem vorinstanzlichen Rechtsbegehren 5 [Urk. 31 S. 3]) der Gesuchstellerin nicht einzutreten. 2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner in einem Vollzeitpensum als Landschaftspfleger bei der J._____ arbeite und dabei ein monatliches Einkommen (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 6'750.– erziele (Urk. 38 E. II.3.4.1. [S. 14]). Daneben habe der Gesuchsgegner ein weiteres Einkommen aus Landund Forstwirtschaft (Urk. 38 E. II.3.4.2. [S. 14]). Dieses sei nicht hinzuzurechnen, weil beide Parteien ihren Bedarf mit ihren eigenen Einkommen decken könnten. Zudem werde auch der Gesuchstellerin nur ein 100 %-Pensum angerechnet (Urk. 38 E. II.3.4.3. [S. 14 f.]). 2.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass nicht vom aktuellen Einkommen im Jahr 2020 auszugehen sei. Die Ehegatten hätten Anspruch auf den ehelichen Standard bzw. – wie vorliegend – auf den Standard der langen Trennung. Spätere Einkommensverbesserungen aufseiten des Gesuchsgegners hätten daher unberücksichtigt zu bleiben. Es sei von einem Verdienst von höchstens Fr. 6'500.–

- 27 auszugehen. Es könne nicht angehen, dass die Gesuchstellerin von Lohnerhöhungen seit 2018 profitieren könne (Urk. 41 S. 3; Urk. 59/50 S. 5). Zu Recht sei der kleine landwirtschaftliche Nebenverdienst des Gesuchsgegners vorliegend nicht als Einkommen berücksichtigt worden. Mit seinem Vollzeitpensum von 100 % schöpfe der Gesuchsgegner sein anrechenbares Verdienstpotential im Gegensatz zur Gesuchstellerin nämlich bereits voll aus (Urk. 59/50 S. 5). Das angebliche Betriebseinkommen von mindestens Fr. 1'800.– werde bestritten; aus dem steuerrechtlichen Mietwert der Betriebsleiterwohnung entstehe selbstverständlich kein tatsächliches Einkommen (Urk. 59/50 S. 5). 2.3. Die Gesuchstellerin rügt, dass grundsätzlich auf die bisher gelebten Verhältnisse abzustellen sei, mithin sämtliche Einkommen zu berücksichtigen seien. Es sei unbestritten, dass der Gesuchsgegner unter Mitwirkung der Gesuchstellerin während Jahren ein Nebeneinkommen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzielt habe, welches den ehelichen Standard mitgeprägt habe (Urk. 59/41 Rz. 28). Der Gesuchsgegner verdiene aus unselbständiger Tätigkeit Fr. 6'775.45 pro Monat (inklusive Anteil 13. Monatslohn). Hinzu kämen Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb von monatlich mindestens Fr. 1'811.15 ([Fr. 6'734.00 {Reineinkünfte} + Fr. 15'000.– {Mietwert der Betriebsleiterwohnung}] / 12). Insgesamt resultiere ein monatliches Einkommen von rund Fr. 8'600.– (Urk. 59/41 Rz. 29; Urk. 48 Rz. 27 und 29). Das Einkommen aus Landwirtschaft lasse sich nur bedingt nachvollziehen. So sei das Hilfsblatt G zur Steuererklärung 2018 teilweise unleserlich und zu den einzelnen Abzügen fehlten Belege. Zudem lägen (noch) keine Zahlen für 2019 vor; die Vorinstanz hätte den Gesuchsgegner zur Edition der entsprechenden Belege auffordern und ihn eingehend zu den einzelnen Positionen und zu seinen Privatbezügen befragen bzw. zur Auskunft verpflichten müssen. Dies habe sie in nicht nachvollziehbarer Weise unterlassen. Der Gesuchsgegner sei deshalb anzuhalten, dies im vorliegenden Verfahren nachzuholen (Urk. 59/41 Rz. 29). 2.4. Wenn die Gesuchstellerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe den Gesuchsgegner nicht zu den einzelnen Positionen und seinen Privatbezügen befragt, verkennt sie, dass es auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungs-

- 28 maxime Aufgabe der anwaltlich vertretenen Parteien ist, den relevanten Sachverhalt darzulegen (E. II.3.). Sie hätte dem Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2020 ohne Weiteres entsprechende Ergänzungsfragen stellen können, wie es die Gegenpartei auch bei ihr tat (Prot. I, S. 22 ff.). Dies gilt umso mehr, als die Steuererklärungen 2017 und 2018 des Gesuchsgegners (samt Hilfsblatt G; Urk. 21/1–2) bereits am 24. Februar 2020 an sie versandt worden waren (handschriftlicher Vermerk auf Urk. 19). Aus dem gleichen Grund ist die Gesuchstellerin nicht zu hören, wenn sie vorbringt, das Hilfsblatt G zur Steuererklärung 2018 sei "teilweise unleserlich" (Urk. 59/41 Rz. 29). Diese Rüge ist im Übrigen nicht substantiiert; man hätte angeben müssen, wo sich die fraglichen Stellen genau befinden. Wenn die Gesuchstellerin pauschal geltend macht, die einzelnen Abzüge liessen sich ohne entsprechende Belege nicht nachvollziehen (Urk. 59/41 Rz. 29), verkennt sie, dass der summarische Charakter des Eheschutzverfahrens grundsätzlich kein umfassendes Beweisverfahren zulässt (siehe Urk. 38 E. II.1. [S. 7]). Auch dazu hätte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner Ergänzungsfragen stellen können. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts, die gesamte Buchhaltung einer Partei nach allfälligen Unstimmigkeiten zu durchforsten. Solche hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz (wie übrigens auch im Berufungsverfahren; Urk. 59/41 Rz. 29) denn auch nicht konkret behauptet (Urk. 31 Rz. 15). Damit konnte ihrem Editionsbegehren (Urk. 31 Rz. 15) auch kein Erfolg beschieden sein: Das zivilprozessuale Editionsbegehren zu Beweiszwecken setzt nämlich gehörige Behauptungen darüber voraus, welche Tatsachen die zu edierenden Dokumente beweisen sollen. Anders verhält es sich mit dem materiellrechtlichen Auskunftsanspruch: Dieser kann selbständig eingefordert werden und namentlich als selbständiger Hilfsanspruch in einer Stufenklage mit dem Hauptanspruch gehäuft werden (BGE 144 III 43 E. 4.1). Zwar kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB); indessen stellte die (anwaltlich vertretene) Gesuchstellerin keinen entsprechenden (und insbesondere zureichenden) Antrag (siehe Urk. 31 S. 2 f.). Da die Gesuchstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, was sie mit den zu edierenden Unterlagen beweisen will, ist ihr Editionsbegehren betreffend Belegen zu

- 29 den einzelnen Abzügen und hinsichtlich der Zahlen 2019 im Berufungsverfahren abzuweisen. 2.5.1. Die Frage, ob auf den ehelichen Standard oder den Standard während des Getrenntlebens abzustellen sei, wurde bisher soweit ersichtlich nur im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt behandelt (ausführlich Nora Hurni, Ehelicher Standard als absolute Obergrenze?, FamPra.ch 2020, S. 119 ff.; Philipp Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1286 f.). So hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einer lebensprägenden Ehe für die Ermittlung des gebührenden [nachehelichen] Unterhalts auf den während der Ehe gelebten Standard abzustellen sei. Ausnahmsweise sei der während der Trennungszeit gelebte Standard massgebend, wenn zwischen der Trennung und dem Entscheid über den Scheidungspunkt rund zehn Jahre verstrichen seien (BGer 5A_43/2016 vom 30. Januar 2017, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Im Eheschutzverfahren bildet Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage für den ehelichen Unterhalt, und zwar auch dann, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGer 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015, E. 3.1; siehe OGer ZH LE190006 vom 08.05.2019, E. II.6.4 [S. 20]). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht (BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1; BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.1). 2.5.2. Aus der Tatsache, dass auf den Standard im Trennungszeitpunkt abzustellen ist, lässt sich nicht ableiten, dass nicht die aktuellen Einkommen massgebend wären. So wie sich ein unterhaltsberechtigter Ehegatte finanzielle

- 30 - Unterstützung eines neuen Partners anrechnen lassen muss (BGE 138 III 97 E. 2.3.1), ist auch auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten ein zwischenzeitlich höheres Einkommen zu berücksichtigen, und zwar in dem Ausmass, das nötig ist, um den gebührenden Unterhalt (Art. 163 Abs. 1 ZGB) für sich selbst und für den anderen sicherzustellen. Wurde aber wie vorliegend ein Scheidungsverfahren bereits eingeleitet, so sind Einkommensveränderungen ab Rechtshängigkeit desselben nicht mehr zu beachten (E. II.2.2.). Massgebend sind somit die aktuellen Erwerbseinkommen (siehe BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.1) bzw. – wenn der Unterhalt wie vorliegend rückwirkend zu bestimmen ist – die Einkommen, die in der relevanten Periode bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung erwirtschaftet worden sind. Ein allfälliger Überschuss ist grundsätzlich hälftig zu verteilen; dies gilt nicht, wenn dadurch Alimente resultieren würden, die den ehelichen Standard auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten überstiegen. 2.5.3. Hinsichtlich der Arbeitspensen von mehr als 100 % zitiert die Vorinstanz unter anderem ein Urteil der hiesigen Kammer (Urk. 38 E. II.3.4.2. [S. 14]). Darin wird Folgendes ausgeführt (OGer ZH LY150032 vom 15.09.2015, E. C.6.5.5. [S. 18]): "Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von einem Unterhaltspflichtigen in der Regel kein Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden […]. Von diesem Grundsatz kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens dann abweichen, wenn eine regelmässig ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und den damit verbundenen Veränderungen noch möglich und unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustands und der bisherigen Lebensführung zumutbar ist […]. Die Berücksichtigung eines überobligatorischen Einkommens ist aber regelmässig nur dann gerechtfertigt, wenn knappe finanzielle Verhältnisse vorliegen und auch beim anderen Ehegatten ein überobligatorisches Einkommen berücksichtigt wird […]." Es ging dabei um die Frage, ob ein hypothetisches überobligatorisches Einkommen anzurechnen sei (OGer ZH LY150032 vom 15.09.2015, E. C.6.5. [S. 17 f.]), während der Gesuchsgegner vorliegend tatsächlich mehr als 100 % arbeitet (E. III.2.6.). In solchen Fällen ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliches (auch überobligatorisches) Einkommen zu berücksichtigen.

- 31 - Den Besonderheiten des Einzelfalles ist nicht bei der Einkommensermittlung, sondern bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.1). Der Entscheid betrifft zwar die Kinderalimente; allerdings möchte das Bundesgericht die Methodik zur Bestimmung des gesamten familienrechtlichen Unterhalts vereinheitlichen (BGE 144 III 481 E. 4.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 4.3). Auch im Rahmen des ehelichen Unterhalts ist das überobligatorische Einkommen deshalb zu berücksichtigen. 2.6. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Gesuchsgegner mehr als 100 % arbeite (Urk. 38 E. II.3.4. [S. 14]), blieb unangefochten (siehe Urk. 41 S. 3; Urk. 59/41 Rz. 29). Allfällige andere Zukunftspläne des Gesuchsgegners haben vor dem Hintergrund, dass das Scheidungsverfahren bereits hängig ist, unberücksichtigt zu bleiben (E. II.2.2.). Die Vorinstanz errechnete hinsichtlich der Tätigkeit als Landschaftspfleger gestützt auf die Lohnabrechnungen August 2019 bis Januar 2020 (Urk. 21/3; 6.5 Monate unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns) korrekt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners (inklusive 13. Monatslohn) von (Fr. 6'200.75 + Fr. 12'826.20 + Fr. 6'236.15 + Fr. 6'238.05 + Fr. 6'245.55 + Fr. 6'230.55) / 6.5 = Fr. 6'765.73 bzw. (gerundet) Fr. 6'750.– (siehe Urk. 38 E. II.3.4.1. [S. 14]). Das leicht tiefere Monatseinkommen von Fr. 6'527.24 gemäss Lohnausweis 2018 (Fr. 78'326.85 / 12 [Urk. 21/1]), welches für den halben Dezember 2018 (E. III.3.6.) zu berücksichtigen wäre, ändert daran nichts. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im errechneten Lohn Fr. 125.– "Barabgeltung Lunch Checks" enthalten sind (Urk. 21/3; dazu E. III.6.4.). 2017 wurden die Parteien das letzte Mal gemeinsam besteuert (E. III.1.6.). Das Einkommen des Gesuchsgegners aus Nebenerwerb belief sich gemäss Steuererklärung 2017 auf Fr. 48'567.– (Urk. 21/2). 2018 deklarierte der Gesuchsgegner, der nun allein besteuert wurde, ein Einkommen aus Nebenerwerb von Fr. 6'734.– (Urk. 21/1). Vergleicht man die Hilfsblätter G der Steuererklärungen 2017 und 2018, so erkennt man, dass der Gesuchsgegner 2018 im Gegensatz zum Vorjahr unter den Betriebseinkünften keine Einnahmen aus dem Pferdebetrieb mehr aufführte (Hilfsblatt G, Punkt 2.1 c) und bei den Betriebsaufwendungen auch keine Kosten für Tierhaltung mehr geltend machte (Hilfsblatt G, Punkt 2.2 c). Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die tatsächlichen Einkünfte des Ge-

- 32 suchsgegners aus dem Hofbetrieb (ohne Berücksichtigung des Pferdebetriebs). Der Eigenmietwert für die Betriebsleiterwohnung sowie der Privatanteil für die Pferde werden in Abzug gebracht, da es sich hierbei nicht um effektive Betriebseinkünfte handelt: 2017 2018 1) Total Betriebseinkünfte Fr. 128'696.– Fr. 58'043.– 2) Abzüglich Einnahmen aus dem Pferdebetrieb (Punkt 2.1 c) Fr. 63'694.– Fr. 0.– 3) Abzüglich Eigenmietwert (Punkt 2.1 f) Fr. 6'200.– Fr. 15'000.– 4) Abzüglich Privatanteil Pferde (Punkt 2.1 g) Fr. 5'000.– Fr. 0.– 5) Differenz (Einkünfte des Gesuchsgegners) Fr. 53'802.– Fr. 43'043.– 6) Total Betriebsaufwendungen Fr. 80'129.– Fr. 51'309.– 7) Abzüglich Ausgaben für den Pferdebetrieb (Punkt 2.2 c) Fr. 28'856.– Fr. 0.– 8) Differenz (Aufwendungen des Gesuchsgegners) Fr. 51'273.– Fr. 51'309.– 9) Reineinkünfte des Gesuchsgegners pro Jahr (Differenz zwischen 5) und 8) Fr. 2'529.– - Fr. 8'266.– Die Differenz zwischen den Reineinkünften 2017 und 2018 des Gesuchsgegners (Punkt 9) der Tabelle) von Fr. 10'795.– lässt sich damit erklären, dass die "Besonderen Leistungen des Bundes und des Kantons" (Hilfsblatt G, Punkt 2.1 d) im gleichen Zeitraum um Fr. 10'909.– von Fr. 52'602.– (2017) auf Fr. 41'693.– (2018) sanken. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner aus der Landwirtschaft kein bzw. bestenfalls ein vernachlässigbares geringes Einkommen erzielt. Davon ist auch für 2019 und die ersten Monate des Jahres 2020 auszugehen, weil die behauptungs- und beweisbelastete Gesuchstellerin keine

- 33 - Tatsachen vorbrachte, woraus sich an anderer Schluss ziehen liesse (siehe Urk. 31 Rz. 14 f.; Urk. 59/41 Rz. 28 f.). Der Gesuchsgegner machte umgekehrt nicht geltend, in dieser Zeit einen Verlust erzielt zu haben (Urk. 33 S. 4; Urk. 41 S. 3). 2.7. Im Ergebnis bleibt es beim von der Vorinstanz errechneten Einkommen von Fr. 6'750.–. 3. Einkommen der Gesuchstellerin 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin eigenständig einen Pferdebetrieb auf dem Hof des Gesuchsgegners führe. Der Pferdebetrieb umfasse die Betreuung von Pensionspferden sowie die Erteilung von Reit- und Kutschenfahrstunden. Die Gesuchstellerin arbeite etwa 60 Stunden pro Woche, somit mehr als 100 %. Zwischen 2015 und 2019 habe sie monatliche Einnahmen zwischen Fr. 1'293.75 (2019) und Fr. 4'047.25 (2017) gehabt. Davon seien die Aufwendungen für Stroh, Kraftfutter, Tierarzt und Hufschmied bereits in Abzug gebracht worden. Nicht berücksichtigt seien hingegen die hypothetischen Kosten für das Heu und die Silage sowie die Pacht des Geländes und der Stallungen. All dies habe ihr der Gesuchsgegner zu seinen Lasten kostenfrei zur Verfügung gestellt. Würden diese Kostenpositionen miteinbezogen, erscheine es höchst fragwürdig, ob mit dem Pferdebetrieb in den letzten fünf Jahren überhaupt ein Einkommen hätte erzielt werden können (Urk. 38 E. II.3.3.1. [S. 10 f.]). Die Gesuchstellerin habe über Jahre hinweg kein oder zumindest kein bedarfdeckendes Einkommen erzielt und ihren Lebensunterhalt jahrelang mit ihren Ersparnissen bestritten. Trotz ihrer erhöhten Arbeitsleistung sei es ihr nicht möglich gewesen, aus dem Pferdebetrieb ein angemessenes Entgelt zu erwirtschaften, was für sie ersichtlich gewesen sei. Bereits zwei Jahre nach ihrem Auszug sei ihr mitgeteilt worden, sie solle den Hof verlassen. Der Gesuchsgegner habe seiner Forderung in der Folge immer wieder Nachdruck verliehen. Dennoch habe die Gesuchstellerin ihre Tätigkeit beharrlich weitergeführt. Demzufolge sei es sachgerecht, ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen; abzustellen sei mit Blick auf ihren Antrag für Unterhaltsbeiträge auf den 14. Dezember 2018 (Urk. 38 E. II.3.3.3. [S. 12 f.]). Die Gesuchstellerin sei ausgebildete Plattenlegerin und ver-

- 34 füge über einen Führerschein der Kategorie C. Sie könnte daher in ihren gelernten Beruf einsteigen oder eine Zusatzausbildung für gewerblichen Sachtransport absolvieren. Schliesslich wäre es ihr auch möglich, als angestellte Reitlehrerin, im Detailhandel oder als Reinigungskraft zu arbeiten. Insgesamt sei ihr ein monatliches Bruttoeinkommen (zuzüglich 13. Monatslohn) von Fr. 4'000.– bzw. netto (inklusive 13. Monatslohn) Fr. 3'730.– rückwirkend per 14. Dezember 2018 anzurechnen (Urk. 38 E. II.3.3.4. [S. 13]). 3.2. Die Gesuchstellerin kritisiert, die Vorinstanz habe ihr in "in eklatanter Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung" rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Das Bezirksgericht Pfäffikon lasse völlig ausser Acht, dass die Führung des Pferdebetriebs während Jahren den tatsächlich gelebten Verhältnissen vor und nach der Trennung entsprochen habe, welche der Gesuchsgegner bis 2019 nie in Frage gestellt habe. Wenn die Vorinstanz ausführe, letzterer habe der Gesuchstellerin bereits zwei Jahre nach dem Auszug mitgeteilt, sie solle den Hof verlassen, unterschlage sie, dass es sich dabei um eine reine (und wiederholt bestrittene) Parteibehauptung des Gesuchsgegners handle (Urk. 59/41 Rz. 21). Auch nachdem die Parteien auf Veranlassung des Gesuchsgegners ab 2019 rückwirkend per 2018 getrennt besteuert worden seien und die Gesuchstellerin ihre bislang vom Gesuchsgegner getragene Krankenkassenprämie selber habe bezahlen müssen, hätten die Parteien die bestehenden Verhältnisse weitergeführt: Die Gesuchstellerin habe wie bis anhin das Heu für die Pferde beziehen können und weiterhin keine Miete für die Stall-, Hof- und Weideflächen, das von ihr bezogene Wasser oder die (Mit-)Benutzung der Traktoren usw. bezahlen müssen. Der Gesuchsgegner habe für diesen Betriebsteil weiterhin Direktzahlungen bezogen (oder hätte diese beziehen können). Die zusätzlichen Ausgaben (Krankenkasse, Steuern) hätten sich in der Jahresrechnung niedergeschlagen, sodass der Gewinn erst ab 2018 entsprechend tiefer ausgefallen sei. Im April / Mai 2019 habe sich die Situation nochmals verschärft, weil der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin untersagt habe, das Haus zu benutzen. Sie habe versucht, ihr Einkommen aus dem Betriebsteil "Reitschule / Pferdepension" zu steigern; dies sei aber unter anderem daran gescheitert, dass der Gesuchsgegner ihr Steine in den Weg gelegt habe, indem er die bisherige Nutzfläche eigenmäch-

- 35 tig verringert habe. Hinzu gekommen seien die Corona-bedingten Einschränkungen, welche zu einem starken Einbruch der erteilten Reitstunden geführt hätten (Urk. 59/41 Rz. 23). Eine Umstellung der Lebensverhältnisse sei von der Gesuchstellerin nie verlangt worden. Die Konflikte zwischen den Parteien hätten sich nicht auf die Fortführung des Pferdebetriebs, sondern auf die Nutzung der vormals ehelichen Wohnung bezogen. Erst nach Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens habe der Gesuchsgegner massiv Druck aufgebaut, um die Gesuchstellerin vom Hof zu vertreiben (Urk. 59/41 Rz. 24). Sollte die Gesuchstellerin ihre bisherige Tätigkeit auf dem Betrieb des Gesuchsgegners nicht weiterführen können, wäre ihr eine Übergangsfrist von mindestens zwölf bis 18 Monaten einzuräumen (Urk. 59/41 Rz. 26). Je nachdem, wie hinsichtlich der Nutzung entschieden werde, sei ihr ein Einkommen von Fr. 1'300.– oder aber für die erwähnte Übergangsfrist gar kein Einkommen anzurechnen (Urk. 59/41 Rz. 27). Das von der Vorinstanz errechnete hypothetische Einkommen sei im Übrigen viel zu hoch (Urk. 59/41 Rz. 30). 3.3. Der Gesuchsgegner führt aus, dass die (monatlichen) Einnahmen der Gesuchstellerin mit der separaten Besteuerung auf rund Fr. 1'500.– im Jahr 2018 und weiter auf rund Fr. 1'300.– im Jahr 2019 gesunken seien (Urk. 59/50 S. 3). Der Verdienst in diesen Jahren habe wie vorher ihrer Betriebsrechnung entsprochen und weder Steuern noch Krankenkasse enthalten. Die gegnerischen Ausführungen, wonach ihr Gewinn wegen der Krankenkasse und der Steuern tiefer ausgefallen sei, stimmten daher nicht (Urk. 59/50 S. 4). Es stimme auch nicht, dass die Gesuchstellerin versucht habe, ihr Einkommen mit dem Reitbetrieb zu steigern. Sie habe im Gegenteil ab dem Jahr 2018 ihr Arbeitspensum markant reduziert und sei nicht bereit gewesen, eine Ersatzlösung zu suchen (Urk. 59/50 S. 3 f.). Bestritten werde sodann, dass die Gesuchstellerin während der Trennung von ihrem Ersparten gelebt habe (Urk. 59/50 S. 4). Der Gesuchstellerin sei ab 2015 mehrmals klar mitgeteilt worden, dass sie den Hof mit ihren Pferden verlassen müsse. Seit spätestens Anfang 2019 habe sie sich von Rechtsanwalt Y._____ beraten lassen, sodass ihr auch rechtlich habe klar sein müssen, dass sie sich umorientieren müsse. Seither seien zwei Jahre vergangen, sodass von weiteren Übergangsfristen abzusehen sei (Urk. 59/50 S. 4). Die Anrechnung ei-

- 36 nes hypothetischen Einkommens spätestens ab Dezember 2018 sei daher absolut angemessen und im vorliegenden Fall richtig (Urk. 59/50 S. 5). Mit der Höhe des hypothetischen Verdienstes von mindestens Fr. 3'730.– netto pro Monat könne der Gesuchsgegner im Rahmen des Eheschutzes leben (Urk. 59/50 S. 5). 3.4. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2.). Diese beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 [S. 30]). Ausnahmen von diesem Grundsatz können dann vorliegen, wenn die betreffende Partei nach einem (selbst unfreiwilligen) Stellenwechsel eine Erwerbstätigkeit im erforderlichen Pensum ausübt, sich aber wissentlich mit einer nur ungenügend erträglichen Tätigkeit begnügt (BGer 5A_341/2011 vom 20. September 2011, E. 2.5.1; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3), oder eine bestehende Tätigkeit im Wissen um die Pflicht zur Erzielung des fraglichen Einkommens aufgibt (BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1). In solchen Fällen kann ein hypothetisches Einkommen auch rückwirkend, also ohne Übergangsfrist, von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an angerechnet werden. Ebenfalls kann von der Übergangsfrist abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war, was grundsätzlich erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils der Fall sein kann, nicht hingegen bei blossen Ankündigungen anlässlich einer mündlichen Verhandlung (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018 E. III.B.3.1.7 [S. 18] mit weiteren Hinweisen; siehe OGer LY190039 vom 09.04.2020, E. IV.2.4. [S. 45 f.]). Diese Grundsätze gelten sowohl für die Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Einkommens beim Unterhaltsverpflichteten (siehe BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2) als auch beim Unterhaltsberechtigten (siehe BGer 5A_848/2010 vom 4. April 2011, Sachverhalt sowie E. 2). Kann der betroffenen Partei kein unredliches Verhalten vorgeworfen werden und war eine Umstellung der Lebensverhältnisse nicht vorhersehbar, so ist die Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Einkommens willkürlich; es fehlt nämlich an der realen Möglichkeit der

- 37 rückwirkenden Einkommenssteigerung (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3). 3.5. Die Gesuchstellerin führte den Pferdebetrieb sowohl vor als auch nach der Trennung 2012 (E. I.1.). Es ist unbestritten, dass er nie selbsttragend war (Prot. I, S. 31; Urk. 41 S. 2; Urk. 48 Rz. 14). Die Vorinstanz errechnete gestützt auf die Arbeitszeiten der einzelnen Tage, dass die Gesuchstellerin 60 Stunden pro Woche arbeite (Urk. 38 E. II.3.3.1. [S. 10]). Der Gesuchsgegner rügt zwar, dass die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum ab 2018 markant reduziert und etwa 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe (Urk. 41 S. 2; Urk. 59/50 S. 3); er setzt sich indessen nicht mit der Berechnung der Vorinstanz auseinander, sodass seine Berufungsschrift in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.4.2.). Wenn die Gesuchstellerin den Pferdebetrieb über die Trennung hinaus im gleichen Umfang weitergeführt hat, handelte sie nicht unredlich. Damit ist zu prüfen, ob eine Umstellung der Lebensverhältnisse für sie voraussehbar war: Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe bereits zwei Jahre nach dem Auszug der Gesuchstellerin gesagt, sie solle den Hof verlassen; in der Folgezeit habe er seiner Forderung immer wieder Nachdruck verliehen (Urk. 38 E. II.3.3.3. [S. 12]). Die Aufforderung der einen Partei an die andere, mehr Geld zu verdienen, begründet keine Vorhersehbarkeit; erforderlich ist vielmehr, dass ein Gericht die Umstellung der Lebensverhältnisse anordnet (E. III.3.4.). Vorher ist nämlich noch gar nicht ausreichend klar, ob die rechtlichen Voraussetzungen dafür überhaupt gegeben sind. Damit erweist sich die Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Einkommens im vorliegenden Fall als willkürlich. 3.6. Die Gesuchstellerin beantragt Unterhalt ab dem 14. Dezember 2018 (Urk. 31 S. 3; Urk. 59/41 S. 3), somit auch rückwirkend für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens (siehe Urk. 1). Dies ist in Analogie zu Art. 173 Abs. 3 ZGB zulässig (Six, a.a.O., Rn 2.58 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz stellte fest, dass die Gesuchstellerin 2018 monatlich Fr. 1'532.70 und 2019 Fr. 1'293.75 pro Monat verdient habe; dabei seien die hypothetischen Kosten für das Heu und die Silage sowie die Pacht des Geländes und der Stallungen noch nicht in Abzug gebracht worden (Urk. 38 E. III.3.3.1. [S. 10]). Dies blieb unange-

- 38 fochten (Urk. 41 S. 2; siehe Urk. 59/41 Rz. 23). Auszugehen ist vom tatsächlichen Einkommen zwischen dem 14. Dezember 2018 und dem 5. März 2020; was danach geschah (insbesondere der plausible Wegfall der Reitstunden aufgrund der Pandemie [Prot. I, S. 14] und die vorgebrachte teilweise Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin im Januar 2021 [Urk. 48 Rz. 23; Urk. 50/4]), hat aufgrund der Rechtshängigkeit der Scheidung im Rahmen des Eheschutzverfahrens unberücksichtigt zu bleiben (E. II.2.2.). Aus dem gleichen Grund ist der Gesuchstellerin auch keine Frist zu bestimmen, innert welcher sie ihre Einkommenssituation zu verbessern hätte. Die (höheren) Einkommen der Jahre vor 2018 müssen sodann ausser Acht bleiben, weil sie im Ergebnis zur Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Einkommens führen würden. Vom 14. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2018 verdiente die Gesuchstellerin Fr. 766.35 (Fr. 1'532.70 / 2) und im Jahr 2019 betrug das monatliche Einkommen Fr. 1'293.75. Im Januar 2020 verblieben der Gesuchstellerin netto Fr. 405.18 (Fr. 1'524.00 - Fr. 1'118.82), im Februar 2020 Fr. 1'844.46 (Fr. 2'342.00 - Fr. 497.54) und im März 2020 Fr. 1'393.14 (Fr. 1'994.00 - Fr. 600.86). Dies ergibt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von (Fr. 766.35 + 12 x Fr. 1'293.75 + Fr. 405.18 + Fr. 1'844.46) / 14.5 = Fr. 1'278.70 oder gerundet Fr. 1'300.–. Die in der Rechnung nicht berücksichtigten wenigen Tage des März 2020 ändern nichts am Ergebnis. Die Zahlen stützen sich auf die Betriebsrechnungen der Gesuchstellerin (Urk. 12/1, Urk. 12/10; Urk. 50/8). Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt (Urk. 59/50 S. 4), ergibt sich aus diesen Betriebsrechnungen nicht, dass die Steuern und die Krankenkasse über den Betrieb abgerechnet worden wären. 3.7. Zusammenfassend ist für die ganze massgebende Zeitspanne von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'300.– auszugehen. Dabei wurden allfällige Kosten für das Heu und die Silage sowie die Pacht des Geländes und der Stallungen (dazu E. III.10.4.) nicht in Abzug gebracht. 4. Gesundheitskosten der Gesuchstellerin 4.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 100.– an. Sie erwog, dass sie ein neues Zahnimplantat benötige und der Kauf einer neuen Brille anstehe (Urk. 38 E. II.3.5.2. [S. 15 f.]).

- 39 - 4.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, dass er die ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 100.– bestreite. Diese seien nicht belegt und viel zu hoch (Urk. 41 S. 3; Urk. 59/50 S. 6). 4.3. Die Gesuchstellerin erwidert, sie befinde sich seit Längerem in ärztlicher Behandlung, weshalb ihr vom behandelnden Arzt kürzlich eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % attestiert worden sei (Urk. 48 Rz. 23). Die Gesundheitskosten würden daher weiterhin im von der Vorinstanz angenommenen Umfang anfallen (Urk. 48 Rz. 30). 4.4. Die Gesuchstellerin gab bei der Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2020 zu Protokoll, dass sie das letzte Mal vor etwa 1.5 Jahren in zahnärztlicher Kontrolle gewesen sei. Ihr Implantat sei inzwischen zwölf Jahre alt und man müsse dort "dringend etwas machen" (Prot. I, S. 22 f.). Ausserdem benötige sie sehr dringend eine neue Brille, diese liege jedoch nicht drin (Prot. I, S. 23). Damit hat die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass und in welcher Höhe ihr in nächster Zeit ungedeckte Gesundheitskosten anfallen werden. Zudem würde es sich um Auslagen handeln, die erst nach Rechtshängigkeit der Scheidung am 5. März 2020 eintreten würden. Sie können daher nicht berücksichtigt werden (E. II.2.2.). Für die Zeit davor machte die Gesuchstellerin keine zusätzlichen Gesundheitskosten geltend (Urk. 31 Rz. 16; siehe auch Urk. 48 Rz. 23 und 30). 4.5. Vor diesem Hintergrund sind der Gesuchstellerin im Rahmen des Eheschutzverfahrens keine ungedeckten Gesundheitskosten anzurechnen. 5. Wohnkosten des Gesuchsgegners 5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner einen Bedarf von insgesamt Fr. 4'336.– an, wobei sie Wohnkosten (inklusive Nebenkosten) von Fr. 1'250.– berücksichtigte; sie stützte sich dabei auf den Eigenmietwert (Urk. 38 E. II.3.5.2. [S. 15 f.]). 5.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, er könne im Rahmen des Eheschutzverfahrens mit einem minimalen Bedarf von Fr. 4'400.– pro Monat auf seiner Seite

- 40 leben. Namentlich seien die Wohnkosten um mindestens Fr. 64.– pro Monat zu erhöhen (Urk. 41 S. 4; Urk. 59/50 S. 6). 5.3. Die Gesuchstellerin äussert sich ihrer Berufungsantwort soweit ersichtlich nicht explizit dazu. Wenn sie aber geltend macht, dass der von der Vorinstanz angenommene Bedarf von Fr. 4'336.– um die Kosten für die auswärtige Verpflegung (Fr. 210.–) auf Fr. 4'126.– bzw. (gerundet) Fr. 4'130.– zu reduzieren sei (Urk. 48 Rz. 32), ist davon auszugehen, dass sie keine höheren Wohnkosten anerkennt. 5.4. Der Gesuchsgegner begründet nicht, weshalb seine Wohnkosten um Fr. 64.– höher sein sollten. Er setzt sich in seiner Berufungsschrift sodann nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Urk. 41 S. 4). Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.4.2.), weshalb es bei den Wohnkosten von Fr. 1'250.– bleibt. 6. Auswärtige Verpflegung des Gesuchsgegners 6.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für auswärtige Verpflegung Fr. 210.– an, da er Vollzeit arbeite und auswärts esse (Urk. 38 E. II.3.5.2. [S. 15 und 17]). 6.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, dass dem Gesuchsgegner für auswärtige Verpflegung nichts anzurechnen sei. Es fielen ihm keine Mehrkosten an, da er verbilligt Lunch-Checks beziehen könne (Urk. 59/41 Rz. 31; Urk. 48 Rz. 32). 6.3. Der Gesuchsgegner äussert sich soweit ersichtlich nicht explizit dazu (siehe Urk. 59/50 S. 6). Er macht eine Erhöhung des Bedarfs gemäss Vorinstanz von Fr. 4'336.– (Urk. 38 E. II.3.5.2. [S. 15]) um Fr. 64.– wegen höherer Wohnkosten auf Fr. 4'400.– geltend (Urk. 59/50 S. 6). Es ist daher davon auszugehen, dass er an den Fr. 210.– für auswärtige Verpflegung festhalten will. 6.4. Im errechneten Monatslohn des Gesuchsgegners (E. III.2.6.) sind Fr. 125.– "Barabgeltung Lunch Checks" enthalten, die der Gesuchsgegner zusätzlich zum Grundlohn erhält (Urk. 21/3). Wenn Spesen, denen (was vorliegend

- 41 unangefochten blieb) tatsächliche Aufwendungen gegenüber stehen, als Lohnbestandteil berücksichtigt werden, sind die tatsächlichen Kosten auch im Bedarf aufzuführen. Vor diesem Hintergrund sind die Fr. 210.– für auswärtige Verpflegung im Bedarf des Gesuchsgegners zu belassen. 7. Zwischenergebnis: Einkommen und Bedarf 7.1. Vorauszuschicken ist, dass allfällige Änderungen seit Rechtshängigkeit der Scheidung im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können (E. II.2.2.). Dies betrifft insbesondere die Fragen, ob und gegebenenfalls wann die Gesuchstellerin ihren Pferdebetrieb auf dem Hof des Gesuchsgegners einstellen muss und wie sich das auf die Unterhaltsbeiträge auswirkt. 7.2. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.2.7. und III.3.7.) ist für die massgebende Periode (14. Dezember 2018 bis 5. März 2020) von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 1'300.– und von einem solchen des Gesuchsgegners von Fr. 6'750.– auszugehen. Das Gesamteinkommen beträgt somit Fr. 8'050.–. 7.3. Im Bedarf sind lediglich die zusätzlichen Gesundheitskosten der Gesuchstellerin von Fr. 100.– auf Fr. 0.– anzupassen (E. III.4.5.). Ihr Bedarf beträgt somit Fr. 3'500.–, jener des Gesuchsgegners Fr. 4'336.– (siehe Urk. 38 E. II.3.5.2. [S. 15]). Der Gesamtbedarf beläuft sich auf Fr. 7'836.–. 7.4. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 214.–. 8. Überschussverteilung 8.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchstellerin bei Einnahmen von Fr. 3'730.– ein Bedarf von Fr. 3'600.– gegenüberstehe; daraus resultiere ein Überschuss von Fr. 130.–. Beim Gesuchsgegner stehe den Einnahmen von Fr. 6'750.– ein Bedarf von Fr. 4'336.– gegenüber, was einen Überschuss von Fr. 2'414.– ergebe. Der gemeinsame Überschuss von Fr. 2'544.– sei praxisgemäss je hälftig den Parteien zuzuteilen, weshalb der Gesuchsgegner zu verpflich-

- 42 ten sei, der Gesuchstellerin Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'142.– zu bezahlen (Urk. 38 E. II.4.6.1. ff. [S. 17]). 8.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz gehe von einem gebührenden Unterhalt von Fr. 3'730.– + Fr. 1'142.– = Fr. 4'872.– aus. Einen so hohen Standard habe die Gesuchstellerin seit der Heirat und auch insbesondere während der achtjährigen Trennung ab Juni 2012 nie gehabt. Sie habe aber maximal Anspruch auf den bisherigen ehelichen Standard bzw. – wie vorliegend nach so langer Trennungsdauer – auf den Standard während der Trennung (Urk. 41 S. 4; Urk. 59/50 S. 7). Der Gesuchsgegner habe während der Trennungszeit regelmässig in seine 3. Säule eingezahlt und damit eine Sparquote von rund Fr. 420.– pro Monat gehabt (Urk. 41 S. 4 f.; Urk. 59/50 S. 7). Die Gesuchstellerin habe während der Trennungszeit mit ihrem Verdienst von monatlich etwa Fr. 3'000.– ihren Lebensunterhalt offensichtlich selbst decken können. Mit dem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'730.– könne sie selbst für ihren gebührenden Unterhalt aufkommen, sie verfüge über einen Freibetrag von Fr. 240.– bzw. Fr. 940.– ab August 2020. Dies rechtfertige eine hälftige Überschussteilung nicht. Jeder Ehegatte solle vielmehr seinen Überschuss selbst behalten können. Deshalb habe die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf ehelichen Unterhalt (Urk. 41 S. 5; Urk. 59/50 S. 7). 8.3. Die Gesuchstellerin entgegnet, die Vorinstanz habe die hälftige Überschussverteilung zu Recht angenommen. Der Gesuchsgegner beziffere den gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin nicht ansatzweise und belege ihn auch nicht mittels entsprechender Unterlagen (Urk. 48 Rz. 40). Auch die Sparquote, welche bestritten werde und die im Übrigen, sollte sie überhaupt vorhanden sein, ohnehin durch die trennungsbedingten Mehrkosten konsumiert würde, belege er in keiner Weise (Urk. 48 Rz. 40). Dass sich die Gesuchstellerin in den letzten Jahren in ihrer Lebenshaltung eingeschränkt habe, bedeute nicht, dass sie keinen Anspruch auf den gebührenden Unterhalt habe (Urk. 48 Rz. 41). 8.4. Mit der Verteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten, welcher gleichzeitig die obere Grenze für die Höhe des Unterhaltsbeitrags darstellt. Sollen beide Ehegat-

- 43 ten nach der Trennung den ehelichen Lebensstandard fortsetzen können, muss auch ein bisher allenfalls Sparzwecken dienender Teil des Einkommens zum Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung herangezogen werden (OGer ZH LE120084 vom 12.04.2013, E. II.B.7.4.; Six, a.a.O., Rn 2.171 [S. 154 f.]). 8.5. Der Gesuchsgegner kritisiert den von der Vorinstanz errechneten gebührenden Unterhalt von Fr. 4'872.– als viel zu hoch, ohne anzugeben und zu begründen, wie hoch er denn sein sollte. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (E. II.4.2.). Wenn er geltend macht, er habe während der Trennungszeit regelmässig in seine 3. Säule eingezahlt und damit eine Sparquote von rund Fr. 420.– pro Monat gehabt (Urk. 41 S. 4 f.; Urk. 59/50 S. 7), berücksichtigt er dabei die trennungsbedingten Mehrkosten nicht. Massgebend ist der zuletzt vor der Trennung gelebte Standard (E. III.2.5.1.). Damals lebten die Parteien auf dem Hof des Gesuchsgegners. In der Folge zog die Gesuchstellerin in eine 1.5- Zimmerwohnung (Urk. 12/6). Verteilt man den vorstehend errechneten Überschuss von Fr. 214.– (E. III.7.4.) hälftig, ist jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Berechnung festzustellen, dass damit der bisherige Lebensstandard noch nicht erreicht wird. 9. Unterhaltsberechnung 9.1. Der eheliche Unterhalt an die Gesuchstellerin beträgt Fr. 3'500.– (Bedarf) + Fr. 107.– (hälftiger Anteil am Überschuss) - Fr. 1'300.– (eigenes Einkommen) = Fr. 2'307.–. Der Gesuchsgegner ist mithin rückwirkend ab 14. Dezember 2018 zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'307.– zu bezahlen. 9.2. In den Unterhaltsbeiträgen sind auch die Krankenkassenprämien enthalten. Diese musste die Gesuchstellerin indessen erst ab 2019 selber bezahlen (Urk. 59/41 Rz. 23; Urk. 33 S. 2). Soweit der Gesuchsgegner im massgebenden Zeitraum (das heisst ab 14. Dezember 2018) dafür aufgekommen ist, ist er berechtigt, die entsprechenden Zahlungen von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.

- 44 - 9.3. Da Tatsachen, die sich ab dem 5. März 2020 ereignen bzw. sich ereignet haben, nicht berücksichtigt werden können (E. II.2.2.), besteht vorliegend kein Raum für die Festsetzung eines Sockelbetrages. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38 S. 25) ist deshalb in Gutheissung der Zweitberufung ersatzlos aufzuheben. 10. Verrechnung mit eigenen Leistungen und Fälligkeit der Alimente 10.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin seit dem 14. Dezember 2018 unbestritten regelmässig kostenlos Futter für ihre Pferde erhalten habe. Zudem habe sie nichts für die Benutzung des Stalls, in welchem ihre sowie fremde Pferde untergebracht seien, bezahlen müssen. Auch die Fläche, auf welcher die Gesuchstellerin Reitstunden erteile, habe ihr der Gesuchsgegner unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dies sei nicht marktüblich und stelle eine Leistung an die Gesuchstellerin dar, was bei neun Pferden mit Fr. 1'800.– pro Monat zu berücksichtigen sei (Urk. 38 E. II.4.7. [S. 18]). Indem der Gesuchsgegner diese Leistung seit Jahren erbringe, erfülle er seine Unterhaltspflicht von monatlich Fr. 1'142.– seit dem 14. Dezember 2018 (Urk. 38 E. II.4.8. [S. 18]). 10.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz verkenne das Wesen der vor und nach der Trennung der Ehegatten geübten arbeitsteiligen Bewirtschaftung des Hofes. So habe die Gesuchstellerin ihre Arbeitskraft eingesetzt, während der Gesuchsgegner seinen Teil im Rahmen von Naturalleistungen wie Heu, Stroh, Wasser, Strom, Pferdeboxen usw. erbracht habe. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie rückwirkend im Nachhinein Ausgleichszahlungen konstruiere (Urk. 59/41 Rz. 34; Urk. 48 Rz. 35). Zudem übersehe sie, dass solche Ausgleichszahlungen das Ergebnis des Betriebsteils "Reitschule / Pferdepension" so stark belasten würde, dass die Gesuchstellerin damit kaum noch ein Einkommen generieren würde. Wenn überhaupt, wären die Fr. 1'800.– als zusätzlicher Aufwand zu berücksichtigen, was zur Folge hätte, dass der Gesuchstellerin kein Einkommen angerechnet werden dürfte (Urk. 59/41 Rz. 34; Urk. 48 Rz. 35). Ferner habe die Vorinstanz die angeblich erbrachte Leistung in nicht nachvollziehbarer und damit falscher Weise festgestellt. Aus dem angegebenen Link gehe in keiner Weise hervor, dass die "Miete einer einfachen Pferdeboxe" Fr. 150.– pro Monat

- 45 betrage (Urk. 59/41 Rz. 35; Urk. 48 Rz. 36). Eine Verrechnung sei auch unzulässig, weil damit ins Existenzminimum der Gesuchstellerin eingegriffen würde (Art. 125 Ziff. 2 OR; Urk. 48 Rz. 43). Die Unterbringung der Pferde auf dem Hof des Beklagten sei aus eherechtlicher Sicht zu betrachten, es handle sich nicht um eine Gebrauchsleihe (Urk. 48 Rz. 44). 10.3. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass man den Pferdebetrieb gemeinsam geführt habe. Die Gesuchstellerin hätte unter Berücksichtigung der Kosten einer "normalen" Pacht bei einer Drittperson mit weiteren Unterhaltskosten nie ein Einkommen erzielt. Es habe sich eben um ein Hobby gehandelt, das sie auf Kosten des Gesuchsgegners habe ausüben können. Das System der Parteien habe darin bestanden, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Einkommen aus dem Pferdebetrieb ihren gebührenden Unterhalt selber habe tragen können, was ihr bis und mit 2019 offenbar auch gelungen sei. Der Gesuchsgegner müsse sich angesichts der Situation auch vorbehalten, die Kosten für allfällige theoretische Pachtzinsen rückwirkend von der Gesuchstellerin zu fordern, und zwar allenfalls auch in über ihren allfälligen Unterhalt hinausgehendem Umfang. Die Vorinstanz habe diesbezüglich für Verwirrung gesorgt. So habe sie anlässlich der Vergleichsgespräche die unentgeltliche Gebrauchsleihe erwähnt, ihren Entscheid aber mit der Verrechnung theoretischer Pachtzinsen begründet (Urk. 59/50 S. 8). Sollte der Gesuchsgegner wider Erwarten verpflichtet werden (mit oder ohne Verrechnung), ehelichen Unterhalt zu bezahlen, so werde beantragt, dass dieser erst fällig werde, wenn über eine entsprechende Forderungsklage betreffend allfällige Pachtkosten entschieden sei oder wenn bis Ende Februar 2021 keine solche rechtshängig sei (Urk. 59/50 S. 8). 10.4. Wie vorstehend erwähnt, ist die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB berechtigt, Teile des landwirtschaftlichen Betriebs des Gesuchsgegners zu nutzen (E. III.1.5.–III.1.9.). Der Rechtstitel ergibt sich somit aus dem Familien- und nicht dem Obligationenrecht (anders verhielte es sich allenfalls, wenn die Parteien einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hätten; dies wurde indessen weder substantiiert behauptet noch belegt). Ein allfällig geschuldetes Entgelt wirkt sich – auch wenn es vertraglich geschuldet wäre – direkt

- 46 auf das Einkommen bzw. den Bedarf der Parteien aus. Es ist daher im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Üblicherweise übernimmt derjenige, welchem die Wohnung zugeteilt wird, auch die damit zusammenhängenden Kosten. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Hof zum Eigengut des Gesuchsgegners gehört, welche Feststellung unangefochten geblieben ist (Urk. 38 E. I.2.2. [S. 6]; Urk. 59/41 Rz. 14; siehe Prot. I, S. 25). Der Gesuchsgegner ist auch Schuldner zweier Hypotheken bei der K._____ [Bank] sowie eines Darlehens über Fr. 60'000.– bei seiner Mutter (Prot. I, S. 28). Das fehlende Einkommen aus Landwirtschaft (E. III.2.6.) ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass er 2018 Schuldzinsen über Fr. 6'177.– als Betriebsaufwand geltend machte (Urk. 21/1, Hilfsblatt G und Schuldenverzeichnis). Mit anderen Worten flossen die Kosten, die dem Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb anfallen (und für die er von der Gesuchstellerin nicht separat entschädigt wird), bereits in die Berechnung seines Einkommens ein. Dasselbe gilt auch für weitere "Leistungen" an die Gesuchstellerin. Umgekehrt erzielt sie monatliche Einkünfte von Fr. 1'300.– vor allem deshalb, weil keine Kosten für das Heu und die Silage sowie die Pacht des Geländes und der Stallungen berücksichtigt wurden (E. III.3.7.). Folgte man der Rechtsauffassung des Gesuchsgegners, wonach dafür ein Entgelt geschuldet ist, so würde sich das Einkommen der Gesuchstellerin um den entsprechenden Betrag reduzieren, während sich jenes des Gesuchsgegners erhöhen würde. Dies hätte höhere Unterhaltsbeiträge zur Folge. Auch das Vorbringen, wonach sich der Gesuchsgegner vorbehalte, über einen allfälligen Unterhalt hinausgehende Pachtzinsen zu verlangen (Urk. 59/50 S. 8), ist in diesem Zusammenhang unbehelflich: Daraus würde lediglich ein noch höheres Einkommen des Gesuchsgegners und ein grösserer Überschuss resultieren, wobei die Gesuchstellerin an letzterem mindestens in dem Umfang partizipieren könnte, der erforderlich ist, um schuldenfrei zu bleiben. Es wurde nämlich nie gel-

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