Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE200055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 2. November 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Oktober 2020 (EE200033-M)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 beantragte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren der Parteien die folgenden vorsorglichen Massnahmen (Urk. 5/62 S. 2): " 1. Es sei die C._____-Bank, Hauptsitz, ... [Adresse], ... D._____, im Sinne von Art. 178 ZGB vorsorglich anzuweisen, sofort sämtliche auf den Namen des Gesuchsgegners lautenden Bankschliessfächer zu sperren und vor dem Zutritt des Gesuchsgegners zu sichern. 2. Der Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung zu verpflichten bei der Aufnahme eines Inventars im Sinne von Art. 195a ZGB betreffend den Inhalt sämtlicher auf den Namen des Gesuchsgegners lautenden Bankschliessfächer bei der C._____-Bank, Hauptsitz, ... [Adresse], ... D._____, durch eine zuständige Urkundsperson mitzuwirken. 3. Der vorstehenden Antrag Nr. 1 sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung, der Gegenpartei stattzugeben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegners." Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 entschied die Vorinstanz diesbezüglich das Folgende (Urk. 5/63 S. 8 = Urk. 2 S. 8): " 1. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Über die Kostenfolgen dieses Entscheides wird mit dem Endentscheid entschieden. 3. Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von act. 62. 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 Berufung gegen die vorgenannte Verfügung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Dispositiv Ziffer 1 bis 3 der Verfügung des Bezirksgericht Dietikon vom 19. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. EE200033-M) seien aufzuheben.
- 3 - 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksgericht Dietikon vom 19. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. EE200033-M) sei die C._____-Bank, Hauptsitz, ... [Adresse], ... D._____, im Sinne von Art. 178 ZGB vorsorglich anzuweisen, sofort sämtliche auf den Namen des Beklagten lautenden Bankschliessfächer zu sperren und vor dem Zutritt des Beklagten zu sichern. 3. Der vorstehenden Antrag Nr. 2 sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung, der Gegenpartei stattzugeben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7..7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten."
c) Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchstellerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus (Urk. 2 S. 5 f. E. 2.1.2), gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB könne das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordere, wobei das Gericht gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung die geeigneten sichernden Massnahmen treffe. Die genannte Bestimmung sei als richterliche Verfügungsbeschränkung in Ergänzung zur gesetzlichen Verfügungsbeschränkung über die Familienwohnung eingeführt worden. Sie diene der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder der Erfüllung vermögensrechtlicher Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft, wobei es sich bei Art. 178 ZGB um eine Eheschutzmassnahme handle, die sowohl bei zusammen als auch bei getrennt lebenden Ehegatten angeordnet werden könne. Voraussetzung sei eine akute und ernstliche Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten (unter Hinweis auf ZK-Bräm, Art. 178 ZGB N 4; CHK-Göksu/Heberlein ZGB 178 N 1). Verfügungsbeschränkungen dienten dem Schutz aller finanziellen Ansprüche aus der Ehe (unter Hinweis auf Botschaft Eherecht, BBl 1979 II 1264; BGE 120 III 67, 69). Sie könnten im Unterhaltsrecht begründet sein, sie könnten aber
- 4 auch im Güterrecht wurzeln. Die Aussicht, am ehelichen Vermögen teilzuhaben, stelle zwar bloss eine Anwartschaft dar, die sich erst mit der Liquidation zu einer Forderung verdichte. Sie verdiene aber schon in diesem Stadium Schutz, falls ihre spätere Erfüllung wegen eines fehlenden oder ungenügenden Vermögenssubstrats in Frage gestellt wäre. Vorausgesetzt sei einzig, dass die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft dies erfordere. Ein Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung verlange, habe zweierlei glaubhaft zu machen, nämlich die Existenz eines Anspruchs und dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen. Er müsse also wenigstens in kursorischer Weise darlegen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang bestehe, und erläutern, weshalb dieser aktuell, in nächster Zukunft bedroht sei (unter Hinweis auf BGE 118 II 378, 381; ZR 1994 Nr. 18; zum Ganzen FamKomm Scheidung-Vetterli, Art. 178 ZGB N 2 f. m.w.H.). Zwar mache die Gesuchstellerin vorliegend geltend, dass die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Ansprüche gefährdet sei. Dies sei jedoch von vornherein nicht glaubhaft, sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) doch unbestrittenermassen Alleineigentümer der ehelichen Wohnung an der E._____-strasse ... in ... F._____, wobei ebenfalls unbestritten geblieben sei, dass es sich dabei um eine Eigengutliegenschaft handle (unter Hinweis auf Urk. 5/33 S. 4 Rz. 1 und S. 10 Rz. 3.3). Gemäss Ausführungen des Gesuchsgegners sei bei einem Verkauf dieser Liegenschaft mit einem Erlös von Fr. 1.8 bis Fr. 2.2 Mio. zu rechnen (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 55). Aufgrund dessen, dass die hypothekarische Belastung dieser Liegenschaft nur noch Fr. 730'000.– betrage (unter Hinweis auf Urk. 5/29/10), biete die Liegenschaft, in welcher die Gesuchstellerin nach wie vor wohne, ausreichend Sicherheit zur Deckung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche der Gesuchstellerin. Dies gelte umso mehr, als – auch wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien nicht Gegenstand des hängigen Eheschutzverfahrens bilde – unbestritten geblieben sei, dass der Gesuchsgegner über umfangreiches Eigengutvermögen verfüge bzw. verfügt habe (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 20 und S. 72), wobei im Eheschutzverfahren insbesondere (auch) die Frage zu beantworten sein werde, ob und in welchem Umfang der Gesuchs-
- 5 gegner sein Vermögen zu Deckung allfälliger Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin antasten müsse (unter Hinweis auf Urk. 5/54 S. 18 Rz. 68). Hervorzuheben sei schliesslich, dass es der Gesuchstellerin nicht in erster Linie um die Sicherung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche gehe, sondern darum, in Erfahrung zu bringen, ob der Gesuchsgegner über Vermögensgegenstände in einem Schliessfach bei der C._____-Bank verfüge und wenn ja, in welchem Umfang. Dafür biete Art. 178 ZGB keine Grundlage, weshalb der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen sei (Urk. 2 S. 6 f. E. 2.1.3). b) Die Gesuchstellerin macht hierzu geltend, die Vorinstanz führe in der angefochtenen Verfügung in Erwägung 2.1.3 aus, es sei von vornherein nicht glaubhaft, dass die wirtschaftlichen Ansprüche der Gesuchstellerin gefährdet seien. Der Gesuchsgegner sei Alleineigentümer der ehelichen Wohnung an der E._____strasse ... in F._____. Dessen Verkauf werde voraussichtlich ein Erlös von Fr. 1,8 bis Fr. 2,2 Mio. einbringen. Da die Hypothek nur noch Fr. 730'000.– betrage, biete die Liegenschaft ausreichend Sicherheit zur Deckung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche der Gesuchstellerin. Unter Verweis auf das vorinstanzliche Protokoll "S. 20 und S. 72 [sic]/61 vom 14. August 2020" werde zudem ausgeführt, es sei unbestritten geblieben, dass der Gesuchsgegner über umfangreiches Eigengutvermögen verfüge bzw. verfügt habe (Urk. 1 S. 7 Rz 21 f.). Dies stehe jedoch in klarem Widerspruch zu den Aussagen des Gesuchsgegners, der sich konstant als mittellos bzw. leistungsunfähig darstelle. Auch an der Verhandlung vom 14. August 2020 habe er selber geltend gemacht, er habe sein Eigengutvermögen verbraucht («Dies aus dem Eigengutvermögen des Gesuchsgegners. Dieses wurde dann eben auch mit der Zeit verbraucht.»; unter Hinweis auf Prot. Vi S. 20/61). Demnach müsse unter anderem aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Gesuchsgegners und seiner wahrheitswidrigen Aussagen an der Verhandlung vom 14. August 2018 (recte: 2020) und der widersprüchlichen Angaben in den eigenen vom Gesuchsgegner eingereichten Akten (unter Hinweis auf Ziff. 8 ff.) davon ausgegangen werden, dass das Eigengutvermögen des Gesuchsgegners keineswegs mehr umfangreich sei, sondern die Gefahr bestehe, dass es nicht mehr reichen werde, um ihre güterrechtlichen Ansprü-
- 6 che zu decken. Die Parteien lebten im Güterstand der Errungenschaft, womit auch ihr Anspruch auf Beteiligung am Vorschlag gefährdet werde, wenn der Gesuchsgegner Vermögenswerte bzw. Vollstreckungssubstrat verstecke und verheimliche. Ansprüche aus Güterrecht könnten schon im Stadium der blossen Anwartschaft gefährdet sein, wenn ihre spätere Erfüllung wegen nicht vorhandenem oder ungenügendem Vermögenssubstrat fraglich erscheine (unter Hinweis auf BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 178 N 10). Vorliegend seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners wie dargelegt dermassen undurchsichtig und unsicher, dass es zur Ermöglichung einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung geboten sei, durch Verfügungsbeschränkung bzw. durch die superprovisorische Anordnung der Sperrung der Bankschliessfächer den Vermögensstand in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erhalten (unter Hinweis auf BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 178 N 10). Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis nach Art. 178 ZGB solle ehespezifische vermögensrechtliche Verpflichtungen sichern. Vorliegend bezwecke der Antrag um superprovisorische Anordnung der Sperrung der Bankschliessfächer gerade, solche ehespezifischen Verpflichtungen zu sichern, nämlich solche, welche im Güterrecht wurzelten (unter Hinweis auf BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 178 N 5; Urk. 1 S. 7 f. Rz 23 ff.). Auch die Argumentation der Vorinstanz in E. 2.1.3, wonach es der Gesuchstellerin in erster Linie nicht um die Sicherung allfälliger güterrechtlicher Anspruche gehe, sondern darum, in Erfahrung zu bringen, ob und in welchem Umfang der Gesuchsgegner über Vermögensgegenstände in seinem Schliessfach bei der C._____-Bank verfüge, sei nicht überzeugend. Denn die Sperrung der Bankschliessfächer bezwecke offensichtlich die Sicherung von vermögensrechtlichen Verpflichtungen. Es liege in der Natur der Sache, dass eine Sperrung, sei sie irgendwelcher Art, immer eine Sicherung bezwecke (Urk. 1 S. 8 Rz 28 f.). 3. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wird für die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung vorausgesetzt, dass die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft dies erfordert. Die Gesuchstellerin liess im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Erwägung unbestritten, dass der Verkauf
- 7 der ehelichen Wohnung an der E._____-strasse ... in ... F._____, welche im Alleineigentum des Gesuchsgegners stehe und zu dessen Eigengut gehöre, voraussichtlich einen Erlös von Fr. 1,8 bis Fr. 2,2 Mio. einbringen werde. Im Berufungsverfahren ebenfalls unbestritten blieb, dass diese Liegenschaft ausreichend Sicherheit zur Deckung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche der Gesuchstellerin biete, da die Hypothek nur noch Fr. 730'000.– betrage. Die Gesuchstellerin bringt im Berufungsverfahren weder vor noch macht sie glaubhaft, dass der Erlös aus dem Verkauf der ehelichen Wohnung nicht ausreichen würde, um ihre güterrechtlichen Ansprüche zu decken. Es ist somit keine Verfügungsbeschränkung betreffend die Bankschliessfächer des Gesuchsgegners notwendig, um die Erfüllung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche der Gesuchstellerin zu sichern. Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort des Gesuchsgegners verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 lit. b GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchstellerin ist sodann zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Oktober 2020 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- 8 - 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sl
Urteil vom 2. November 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Oktober 2020 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...