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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2020 LE200033

23. September 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·745 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE200033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 23. September 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Mai 2020 (EE190045-G)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien standen seit dem 29. Juli 2019 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Nach ausführlichem Schriftenwechsel erliess die Vorinstanz am 29. Mai 2020 ein Teilurteil (Urk. 74 S. 33 ff. = Urk. 79 S. 33 ff.). Am 15. Juni 2020 erhob der Gesuchsgegner Berufung (Urk. 77). Mit separater Eingabe, ebenfalls vom 15. Juni 2020, stellte er den Antrag, es sei der Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids, welche ein Auskunftsbegehren zu seinen finanziellen Verhältnissen betraf, die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 78 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2020 wurde der Gesuchsgegner zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 83 S. 2). Gleichzeitig wurde der Berufung gegen Dispositivziffer 7 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Mai 2020 einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, dem Gesuchsgegner die Frist für die Auskunftserteilung einstweilen abgenommen und der Gesuchstellerin Frist für die Stellungnahme zum prozessualen Gesuch angesetzt (Urk. 83 S. 2). Nach Eingang der Stellungnahme (Urk. 85) wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2020 der Berufung gegen Dispositivziffer 7 des Teilurteils die aufschiebende Wirkung zuerkannt und verfügt, dass die Frist für die Auskunftserteilung abgenommen bleibe (Urk. 88 S. 5). 2. Am 4. August 2020 orientierten beide Parteivertretungen die Kammer darüber, dass die Parteien eine umfassende Scheidungskonvention geschlossen hätten und sich Weiterungen im Berufungsverfahren erübrigen würden (Urk. 89, 90). Mit Zuschrift vom 17. September 2020, beim Obergericht eingegangen am 18. September 2020, teilte der Gesuchsgegner mit, dass die Parteien mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. September 2020 geschieden worden seien, das Urteil gleichentags in Rechtskraft erwachsen sei und er die Berufung zurückziehe (Urk. 94). Das Berufungsverfahren ist demnach abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Antrags- und vereinbarungsgemäss sind die

- 3 - Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Ziff. 18 der Scheidungsvereinbarung [Urk. 95/2 S. 9]; Urk. 94 S. 2). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung an die Gesuchstellerin ist unter Hinweis auf Ziff. 20 der Scheidungsvereinbarung nicht zuzusprechen (Urk. 95/1 S. 10, 95/2 S. 9). Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 94 und 95/1-2, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: rl

Beschluss vom 23. September 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 94 und 95/1-2, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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