Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 11.12.2020 LE200032

11. Dezember 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,934 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE200032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 11. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2020 (EE190070-G)

- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchsgegners vom 23. März 2020 (Urk. 6/63 S. 2): " 1. Die Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] sei umgehend und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB anzuweisen, den Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] über den Gesundheitszustand und das Befinden der gemeinsamen Tochter C._____ zu informieren sowie C._____ umgehend den Kontakt zum Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] sowie eine Betreuung durch den Gesuchsgegner zu gewähren; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin]." der Gesuchstellerin vom 1. April 2020 (Urk. 6/70 S. 2 f.): " 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners vom 23. März 2020 sei abzuweisen. 2. Es sei eine Kindeswohlabklärung in Auftrag zu geben, welche die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners abzuklären habe. 3. Nach Eingang der Abklärung sei das Besuchsrecht des Gesuchgegners je nach dem Ergebnis festzusetzen. 4. Für die Dauer der Abklärung sei der Gesuchgegner zu berechtigen, C._____ auf eigene Kosten einmal pro Woche am Samstag während 4 Stunden in einer Institution des Kantons Zürich für begleitete Besuche zu besuchen. Das Eheschutzgericht habe ein solches begleitetes Besuchsrecht für die Dauer der Kindeswohlabklärung anzuordnen. 5. Eventualiter sei für die Dauer der Abklärung eine Besuchsrechtsbeistandschaft einzusetzen, und diese anzuweisen, die wöchentliche Übergabe von C._____ an den Gesuchgegner von Samstag 10:00 Uhr bis Samstag 18:00 Uhr und die Rückgabe an die Gesuchstellerin am Samstag 18:00 Uhr zu koordinieren und zu regeln. 6. Alles unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners" des Gesuchsgegners vom 7. April 2020 in der Hauptsache (Urk. 6/77 S. 2 f.): " […] 2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2018, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, wobei der Wohnsitz beim Gesuchsgegner zu definieren sei; 3. Die Betreuung von C._____ sei wie folgt unter den Parteien aufzuteilen:

- 3 - 3.1 Die Gesuchstellerin betreut C._____ wöchentlich von Montagmorgen, 08:00 Uhr, bis und mit Mittwochmittag, 12:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis und mit Montagmorgen, 08:00 Uhr; 3.2 Der Gesuchsgegner betreut C._____ wöchentlich von Mittwochmittag, 12:00 Uhr, bis und mit Freitagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis und mit Montagmorgen, 08:00 Uhr; 3.3 Für die Dauer des Getrenntlebens bis zum Eintritt in den Kindergarten verbringt C._____ vier Wochen Ferien bei der Gesuchstellerin sowie vier Wochen Ferien beim Gesuchsgegner. Die Parteien sprechen sich vorab über den Bezug der Ferien ab, mindestens drei Monate im Voraus. Kommt keine Einigung zustande, kommt der Gesuchstellerin in geraden Jahren das Entscheidungsrecht betreffend Ferien zu, in ungeraden Jahren dem Gesuchsgegner; 3.4 An den Feiertagen betreut die Gesuchstellerin C._____ wie folgt: - An Weihnachten vom 24. Dezember, 10:00 Uhr bis am 25. Dezember 10:00 Uhr; - In ungeraden Jahren an Ostern ab Donnerstagabend vor Karfreitag, 19:00 Uhr und in geraden Jahren an Pfingsten ab Freitagabend vor dem Pfingstsamstag, 19:00 Uhr, sowohl nach Ostern wie nach Pfingsten jeweils bis am Dienstagmorgen, 08:00 Uhr; An den Feiertagen betreut der Gesuchsgegner C._____ wie folgt: - An Weihnachten vom 25. Dezember, 10:00 Uhr bis am 26. Dezember 10:00 Uhr; - In geraden Jahren an Ostern ab Donnerstagabend vor Karfreitag, 19:00 Uhr und in ungeraden Jahren an Pfingsten ab Freitagabend vor dem Pfingstsamstag, 19:00 Uhr, sowohl nach Ostern wie nach Pfingsten jeweils bis am Dienstagmorgen, 08:00 Uhr; […]" des Gesuchsgegners vom 7. April 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/77 S. 4): " 1. Die in Ziff. 2 beantragte alternierende Obhut und die in Ziff. 3 beantragte Besuchsrechtsregelung seien je im Sinne von vorsorglichen Massnahmen einstweilen per sofort und für die Dauer des eingeleiteten Eheschutzverfahrens anzuordnen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin."

- 4 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2020: (Urk. 6/93 S. 26 ff. = Urk. 2 S. 26 ff.) 1. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2018, wird einstweilen für die Dauer des Eheschutzverfahrens und bis zu einem abweichenden Entscheid unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 2. Die Betreuung der gemeinsamen Tochter der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2018, wird einstweilen für die Dauer des Eheschutzverfahrens und bis zu einem abweichenden Entscheid wie folgt aufgeteilt: a) Phase 1: Betreuung durch den Gesuchsgegner: - Mittwoch, 27. Mai 2020, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, - Samstag, 28. Mai 2020, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, - Mittwoch, 3. Juni 2020, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, - Samstag, 6. Juni 2020, 10.00 Uhr bis Sonntag, 7. Juni 2020, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit erfolgt die Betreuung durch die Gesuchstellerin. Die Übergaben erfolgen jeweils bei der Kita oder (wenn das Kind nicht in der Kita ist) vor dem D._____ in E._____. b) Phase 2 (ab 8. Juni 2020): Betreuung durch die Gesuchstellerin: - jeweils Montagmorgen, 08.00 Uhr bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals 12. Juni 2020). Betreuung durch den Gesuchsgegner: - jeweils Mittwochmittag, 12.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr,

- 5 - - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals 19. Juni 2020). Die Übergaben erfolgen jeweils bei der Kita oder (wenn das Kind nicht in der Kita ist) vor dem D._____ in E._____. Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Die übrigen Anträge der Parteien um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen, soweit diese nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 4. Über den prozessualen Antrag der Gesuchstellerin betreffend Prozesskostenbeitrag bzw. unentgeltliche Rechtspflege wird im Rahmen des Endentscheids entschieden. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt mit dem Endentscheid. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittebelehrung; Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 1–3: Frist 10 Tage; Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 4–5: Frist 10 Tage] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vom 4. Juni 2020 (Urk. 1 S. 2–4): " 1. Dispositiv Ziff. 1, 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Mai 2020 seien aufzuheben. 2. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren tt.mm.2018 sei für die Dauer des Verfahrens nicht unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. C._____ sei unter der alleinigen Obhut der Berufungsklägerin zu belassen bzw. zu stellen. 3. Es sei eine Kindeswohlabklärung in Auftrag zu geben, welche die Erziehungsfähigkeit und Betreuungsfähigkeit des Berufungsbeklagten vor dem Hintergrund der psychischen Probleme abzuklären habe. 4. Für die Dauer der Kindeswohlabklärung des Berufungsklägers sei dieser zu berechtigen, C._____ auf eigene Kosten einmal pro

- 6 - Woche am Samstag während 4 Stunden in einer Institution des Kantons Zürich für begleitete Besuche zu besuchen. Es sei ein solches begleitetes Besuchsrecht für die Dauer der Kindeswohlabklärung anzuordnen. 5. Es sei für die Dauer der Abklärung und des Verfahrens eine Beistandschaft für C._____ einzusetzen, welche die Interessen von C._____ im Verfahren vertritt. 6. Alles und Kosten – und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten. 7. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Anordnungen der Vorinstanz Dispositiv Ziff. 1 bis 3 seien für die Dauer der Berufung nicht in Effekt zu treten. 8. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.- zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten vom 19. August 2020 (Urk. 17 S. 2): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vom 23. September 2020 (Urk. 27 S. 2): " Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 9'000- zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."

des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten vom 7. Oktober 2020 (Urk. 31 S. 2): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;

- 7 - 2. Der Antrag um Zusprechung sowie Erweiterung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'000.- resp. Fr. 9'000.- sei abzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. August 2017 in E._____ (Urk. 6/2 Rz. 2; Urk. 6/25 Rz. 4). Am tt.mm.2018 kam die Tochter C._____ zur Welt (Urk. 6/2 Rz. 9; Urk. 6/25 Rz. 4). Am 20. November 2019 leitete die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren ein (Urk. 6/2). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 6/93 E. I.). Letztere regelte mit eingangs wiedergegebener Verfügung vom 20. Mai 2020 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Betreuungsanteile der Parteien (Urk. 2 S. 26 f. = Urk. 6/93 S. 26 f.). 2. a) Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 erhob die Gesuchstellerin hiergegen innert Frist (siehe Urk. 6/94/1) Berufung, wobei sie die vorstehend aufgeführten Anträge stellte (Urk. 1). Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern (Urk. 7). Nach Eingang der Stellungnahme vom 3. Juli 2020 (Urk. 10) verfügte die Kammerpräsidentin am 24. Juli 2020 Folgendes (Urk. 14 S. 10 f.): "1. Der Berufung wird hinsichtlich Dispositivziffer 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2020 dahingehend die aufschiebende Wirkung erteilt, als dass der Gesuchsgegner die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, wie folgt bei sich betreut: - jeweils von Donnerstagmittag, 12 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr, - alternierend jeden zweiten Samstag (beginnend am 1. August 2020) bzw. Sonntag (beginnend am 9. August 2020) von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

- 8 - Die Übergaben erfolgen bei Kitabesuch durch C._____ bei der Kita. Die übrigen Übergaben finden im Beisein und in Begleitung einer Drittperson (ausgenommen der Mutter des Gesuchsgegners) vor der D._____ in E._____ statt. Im darüberhinausgehenden Umfang wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. […] 3. […]" b) Am 4. August 2020 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 15). Die Berufungsantwort datiert vom 19. August 2020 (Urk. 17) und wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 24. August 2020 zugestellt (Urk. 20). In der Folge reichten die Parteien eine Replik (Urk. 27), Duplik (Urk. 31), Triplik (Urk. 35) und Quadruplik (Urk. 39) sowie Noven (Urk. 23–25) ein; die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (siehe Urk. 26 und Urk. 30). Schliesslich wurde nach Rücksprache mit den Rechtsvertretern der Parteien (Urk. 43–45) zu einer Instruktionsverhandlung (Vergleichsgespräche ohne Parteivorträge) vorgeladen (Urk. 47). 3. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. Dezember 2020 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 48; siehe Prot. II, S. 13 f.): "1. Die Parteien vereinbaren, die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 2. Die Parteien vereinbaren, die Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, wie folgt aufzuteilen: a) Betreuung durch die Gesuchstellerin: - jeweils Montagmorgen, 08.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr,

- 9 - - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 5./6. Dezember 2020). b) Betreuung durch den Gesuchsgegner: - jeweils Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 12./13. Dezember 2020). c) Die Übergaben erfolgen bei Kitabesuch durch C._____ bei der Kita. Die übrigen Übergaben finden jeweils bei Bringen von C._____ durch die Gesuchstellerin bei der D._____ in E._____ und bei Abholen von C._____ durch die Gesuchstellerin beim F._____ (Eingang) statt. 3. Die Parteien vereinbaren, die Betreuung der gemeinsamen Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2018, über die Feiertage wie in Ziffer 2 hiervor ohne Unterbruch fortzuführen. 4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Eheschutzverfahrens in Anrechnung an eine allfällige später fällig werdende Unterhaltspflicht und unpräjudiziell ab 1. April 2020 Fr. 800.– monatlich – zusätzlich zu den derzeit monatlich übernommenen Mietkosten von Fr. 2'500.– –zu bezahlen. 5. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 9'000.– zu bezahlen, in Anrechnung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche im Scheidungsverfahren. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Zusprechung einer Parteientschädigung."

- 10 - II. 1. Da es Kinderbelange zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (siehe ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird (siehe Art. 273 f. ZGB). 2. Die Gesuchstellerin begründete ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass die vorinstanzlichen Anordnungen nicht dem Kindeswohl entsprächen (Urk. 1 Rz. 4). Die Parteien brachten nun aber übereinstimmend vor, dass die Betreuungsregelung vom 24. Juli 2020 funktioniere (Urk. 17 Rz. 66–83; Urk. 35 Rz. 4; siehe Urk. 31 Rz. 10). Die Gesuchstellerin teilte sodann mit, dass es keine Vorfälle gegeben habe; zumindest aktuell sei keine Kindsgefährdung zu erkennen (Urk. 27 Rz. 8 f.). Auch die Regelung der Vorinstanz scheint funktioniert zu haben: So war die Gesuchstellerin erstaunt, als der Gesuchsgegner ihr am 30. Juli 2020 mitteilte, dass das Obergericht die Betreuungsregelung abgeändert habe; zumindest für das Wochenende vom 1. und 2. August 2020 behielten die Parteien noch die alte Regelung bei und einigten sich darauf, dass der Gesuchsgegner C._____ am Montag, 3. August 2020, um 8 Uhr übergeben würde (Urk. 19/13). Es entspricht in der Regel am ehesten dem Kindeswohl, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine intensive und konstante Beziehung hat (OGer ZH LE160006 vom 10.08.2016, E. III.A.3.). Die Parteien haben nun eine hälftige Betreuung vereinbart, womit das Kindeswohl gewahrt wird. Die Vereinbarung vom 3. Dezember 2020 ist daher bezüglich der Ziffern 1–3 zu genehmigen. 3. Die übrigen in der Vereinbarung vom 3. Dezember 2020 (Urk. 48) geregelten Punkte (monatliche Zahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin, Prozesskostenbeitrag sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) unterliegen der Dispositionsmaxime, weshalb ohne Prüfung davon Vormerk zu nehmen ist.

- 11 - III. 1. Die Vorinstanz hat den Antrag der Gesuchstellerin betreffend Prozesskostenbeitrag bzw. unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Endentscheid verwiesen (Urk. 6/93 Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 ZPO). 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von Fr. 457.50 (Urk. 49). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'257.50 sind den Parteien vereinbarungsgemäss (Urk. 48 Ziff. 6) je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). 3. Infolge gegenseitigen Verzichts (Urk. 48 Ziff. 6) sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2020 werden aufgehoben. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2020 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien vereinbaren, die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

- 12 - 2. Die Parteien vereinbaren, die Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, wie folgt aufzuteilen: a) Betreuung durch die Gesuchstellerin: - jeweils Montagmorgen, 08.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 5./6. Dezember 2020). b) Betreuung durch den Gesuchsgegner: - jeweils Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 12./13. Dezember 2020). c) Die Übergaben erfolgen bei Kitabesuch durch C._____ bei der Kita. Die übrigen Übergaben finden jeweils bei Bringen von C._____ durch die Gesuchstellerin bei der D._____ in E._____ und bei Abholen von C._____ durch die Gesuchstellerin beim F._____ (Eingang) statt. 3. Die Parteien vereinbaren, die Betreuung der gemeinsamen Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2018, über die Feiertage wie in Ziffer 2 hiervor ohne Unterbruch fortzuführen. 4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Eheschutzverfahrens in Anrechnung an eine allfällige später fällig werdende Unterhaltspflicht und unpräjudiziell ab 1. April 2020 Fr. 800.– monatlich – zusätzlich zu den derzeit monatlich übernommenen Mietkosten von Fr. 2'500.– –zu bezahlen.

- 13 - 5. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 9'000.– zu bezahlen, in Anrechnung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche im Scheidungsverfahren. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Zusprechung einer Parteientschädigung." 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffer 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 457.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'257.50 Total

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz unter Beilage der Akten, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 14 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Dezember 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

versandt am:

Urteil vom 11. Dezember 2020 Rechtsbegehren: des Gesuchsgegners vom 7. April 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/77 S. 4): Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2020: 1. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2018, wird einstweilen für die Dauer des Eheschutzverfahrens und bis zu einem abweichenden Entscheid unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 2. Die Betreuung der gemeinsamen Tochter der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2018, wird einstweilen für die Dauer des Eheschutzverfahrens und bis zu einem abweichenden Entscheid wie folgt aufgeteilt: a) Phase 1: Betreuung durch den Gesuchsgegner: - Mittwoch, 27. Mai 2020, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, - Samstag, 28. Mai 2020, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, - Mittwoch, 3. Juni 2020, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, - Samstag, 6. Juni 2020, 10.00 Uhr bis Sonntag, 7. Juni 2020, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit erfolgt die Betreuung durch die Gesuchstellerin. Die Übergaben erfolgen jeweils bei der Kita oder (wenn das Kind nicht in der Kita ist) vor dem D._____ in E._____. b) Phase 2 (ab 8. Juni 2020): Betreuung durch die Gesuchstellerin: - jeweils Montagmorgen, 08.00 Uhr bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals 12. Juni 2020). Betreuung durch den Gesuchsgegner: - jeweils Mittwochmittag, 12.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals 19. Juni 2020). Die Übergaben erfolgen jeweils bei der Kita oder (wenn das Kind nicht in der Kita ist) vor dem D._____ in E._____. Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Die übrigen Anträge der Parteien um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen, soweit diese nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 4. Über den prozessualen Antrag der Gesuchstellerin betreffend Prozesskostenbeitrag bzw. unentgeltliche Rechtspflege wird im Rahmen des Endentscheids entschieden. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt mit dem Endentscheid. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittebelehrung; Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 1–3: Frist 10 Tage; Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 4–5: Frist 10 Tage] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vom 4. Juni 2020 (Urk. 1 S. 2–4): des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten vom 19. August 2020 (Urk. 17 S. 2): der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vom 23. September 2020 (Urk. 27 S. 2): des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten vom 7. Oktober 2020 (Urk. 31 S. 2): Erwägungen: I. a) Betreuung durch die Gesuchstellerin: - jeweils Montagmorgen, 08.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 5./6. Dezember 2020). b) Betreuung durch den Gesuchsgegner: - jeweils Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 12./13. Dezember 2020). c) Die Übergaben erfolgen bei Kitabesuch durch C._____ bei der Kita. Die übrigen Übergaben finden jeweils bei Bringen von C._____ durch die Gesuchstellerin bei der D._____ in E._____ und bei Abholen von C._____ durch die Gesuchstellerin beim F._____ (... II. III. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Mai 2020 werden aufgehoben. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2020 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien vereinbaren, die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 2. Die Parteien vereinbaren, die Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018, wie folgt aufzuteilen: a) Betreuung durch die Gesuchstellerin: - jeweils Montagmorgen, 08.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 5./6. Dezember 2020). b) Betreuung durch den Gesuchsgegner: - jeweils Mittwochmittag, 12.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (erstmals am Wochenende vom 12./13. Dezember 2020). c) Die Übergaben erfolgen bei Kitabesuch durch C._____ bei der Kita. Die übrigen Übergaben finden jeweils bei Bringen von C._____ durch die Gesuchstellerin bei der D._____ in E._____ und bei Abholen von C._____ durch die Gesuchstellerin beim F._____ (... 3. Die Parteien vereinbaren, die Betreuung der gemeinsamen Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2018, über die Feiertage wie in Ziffer 2 hiervor ohne Unterbruch fortzuführen. 4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Eheschutzverfahrens in Anrechnung an eine allfällige später fällig werdende Unterhaltspflicht und unpräjudiziell ab 1. April 2020 Fr. 800.– monatlich – zusätzlich zu den de... 5. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 9'000.– zu bezahlen, in Anrechnung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche im Scheidungsverfahren. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Zusprechung einer Parteientschädigung." 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz unter Beilage der Akten, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LE200032 — Zürich Obergericht Zivilkammern 11.12.2020 LE200032 — Swissrulings