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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.09.2020 LE200024

28. September 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,378 Wörter·~1h 7min·5

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE200024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 28. September 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Juli 2019 (EE190018-F)

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 1 S. 2 ff.) "1. Getrenntleben Es sei festzuhalten, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 10.12.2018 getrennt sind. 2. Familienwohnung Es sei die Familienwohnung (-haus) an der C._____-Str. ..., D._____, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Dem Gesuchsgegner sei eine angemessene Frist für den Auszug anzusetzen, spätestens per 30.04.2019 habe er die Familienwohnung zu verlassen. 3. Hausrat und Mobiliar 3.1 Der Hausrat und das Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners) der ehelichen Liegenschaft an der C._____-Str. ..., in D._____, seien für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zuzuweisen. 3.2. Der Porsche Macan sei dem Gesuchsgegner für die Dauer der Trennung zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zuzuweisen. 3.3. Der Porsche 911 sei dem Gesuchsgegner für die Dauer der Trennung zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zuzuweisen. 3.4. Der Mercedes Viano sei der Gesuchstellerin für die Dauer der Trennung zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3.5 Das gemeinsame Ferienhaus Casa ... im Tessin sei beiden Parteien für die Dauer der Trennung zur Benutzung zuzuweisen, wobei der Gesuchsgegner die Kosten der Liegenschaft zu tragen habe. Über die Benutzung der Liegenschaft haben sich die Parteien jeweils mindestens 3 Wochen im Voraus zu verständigen. 4. Elterliche Sorge und Obhut 4.1 Es seien die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2008, und F._____, geboren am tt.mm.2012, für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 4.2 Es seien die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2008, und F._____, geboren am tt.mm.2012, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4.3 Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz der Kinder E._____ und F._____, insbesondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtlicher Belange, derzeit bei der Gesuchstellerin befindet. 5. Besuchsrecht 5.1 Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder E._____ und F._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis

- 3 - Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, jeweils auf eigene Kosten. 5.2 Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, mindestens zwei Wochen Ferien mit den Kindern E._____ und F._____ zu verbringen, jeweils auf eigene Kosten. 5.3 Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchsrecht sei der freien Vereinbarung der Parteien zu überlassen. 6. Unterhalt 6.1 Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E._____, erstmals ab 01.03.2019 bis zum Abschluss der Erstausbildung einen Kindesunterhalt von mindestens CHF 4'292.20 (sich zusammensetzend aus CHF 1'552.30 Barunterhalt + CHF 1'958.00 Betreuungsunterhalt sowie einen Überschussanteil von CHF 781.90) zuzüglich Kinderzulagen, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats, zu bezahlen. 6.2 Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes F._____, erstmals ab 01.03.2019 bis zum Abschluss der Erstausbildung einen Kindesunterhalt von mindestens CHF 3'980.80 (sich zusammensetzend aus CHF 1'240.90 Barunterhalt + CHF 1'958.00 Betreuungsunterhalt sowie einen Überschussanteil von CHF 781.90) zuzüglich Kinderzulagen, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats, zu bezahlen. 6.3 Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin, erstmals ab 01.03.2019, einen gebührenden Ehegattenunterhalt von mindestens CHF 1'764.30, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats, zu bezahlen. 7. Auskunftspflicht Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin sämtliche Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Situation (Kontoauszüge, Nachweis Einkommen, Unterlagen betreffend Nebenverdienst, Steuerunterlagen, Lebenshaltungskosten, Buchhaltung G._____ GmbH, Bankkontoauszüge, Übersicht allfällige Schulden etc.) vorzulegen. 8. Prozesskosten 8.1 Es sei der Gesuchsgegner zu verurteilen, der Gesuchstellerin einen ersten Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 8.2 Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch die Unterzeichnete. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin sei vorab durch den Kanton zu entschädigen. 8.3 Eventualiter zu 8.2: Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch die Unterzeichnete. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der der Gesuchstellerin zugesprochenen Parteientschädigung bzw. des ihr zugesprochenen Prozesskostenvorschusses sei die unentgeltliche

- 4 - Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin durch den Kanton zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 8.4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 33 S. 1 f.) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei die Familienwohnung an der C._____-Str. ... in D._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zuzuweisen und es sei der Gesuchstellerin eine angemessene Frist für den Auszug anzusetzen. 3. Es seien die gemeinsamen Kinder E._____ [recte: E._____], geb. tt.mm.2008 und F._____, geb. tt.mm.2012 für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und gemeinsamen elterlichen Obhut zu belassen. 4. Es sei die Obhutsverteilung auf die Parteien gerichtlich zu regeln. 5. Evtl. für den Fall der Unterstellung der Kinder unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin sei dem Gesuchsgegner folgendes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen: Er sei für berechtigt zu erklären, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag Abend 18.00 Uhr bis Sonntag Abend 18.00 Uhr sowie zwei Tage pro Woche zusätzlich zu sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei ihm ein Ferienbesuchsrecht von mind. 4 Wochen Ferien während der Schulferienzeit einzuräumen. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kindern einen monatlichen Barunterhaltsbetrag von je Fr. 800.zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus ab Aufnahme des Getrenntlebens. 7. Es sei festzustellen, dass ein Betreuungsunterhalt zufolge geteilter elterlicher Obhut beidseits nicht geschuldet ist. 8. Zur Zuteilung der Fahrzeuge: a. Es sei der Porsche Macan dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. b. Es sei der Mercedes Viano der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. c. Es sei der Porsche 911 dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zuzuweisen. 9. Alle anders lautenden oder weitergehenden Anträge der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen. 10. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."

- 5 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Juli 2019: (Urk. 57 = Urk. 60) " 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2019 getrennt leben. 2. Die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2008, und F._____, geboren am tt.mm.2012, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. 3. Die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2008, und F._____, geboren am tt.mm.2012, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Es wird vorgemerkt, dass sich der Wohnsitz der Kinder derzeit bei der Gesuchstellerin befindet. 4. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder E._____ und F._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: – jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr; – einen zusätzlichen Tag unter der Woche ab Schul- bzw. Kindergartenende am jeweiligen Tag bis zum Schul- bzw. Kindergartenbeginn am darauffolgenden Tag. Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind berechtigt, im gegenseitigen Einverständnis von dieser Besuchsrechtsregelung abzuweichen. 5. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Str. ..., in D._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners – der Gesuchstellerin mit den Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft an der C._____- Str. ..., in D._____, bis spätestens am 1. September 2019 mit seinen persönlichen Gegenständen zu verlassen. 7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für die Dauer ihres Verbleibes in der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen Beitrag an die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 2'629.– zu bezahlen. Dieser Beitrag ist im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, beginnend ab 1. September 2019, zahlbar. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, diesen Beitrag für die Zahlung der Hypothekarzinsen sowie Unterhaltkosten für die eheliche Liegenschaft an der C._____-Str. ..., in D._____, zu verwenden. 8. Das Ferienhaus Casa ... an der H._____, in I._____, wird dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zugewiesen.

- 6 - 9. Der Porsche Macan wird dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zugewiesen. 10. Der Porsche 911 wird dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zugewiesen. 11. Der Mercedes Viano wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung und Bezahlung zugewiesen. 12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die Kinder E._____ und F._____ folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: – E._____: Fr. 1'406.– (Barunterhalt inkl. Überschussanteil; davon Fr. 525.80 Wohnkostenanteil) – F._____: Fr. 3'273.– (Fr. 1'309.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil, davon Fr. 525.80 Wohnkostenanteil, sowie Fr. 1'964.– Betreuungsunterhalt)Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Juli 2019, zahlbar. 13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 746.– zu bezahlen, rückwirkend ab 1. Juli 2019, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 14. Die in den Ziff. 12 und 13 festgesetzten Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: a) Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin: Hypothetisches Einkommen Fr. 2'000.– b) Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners: Hypothetisches Einkommen Fr. 5'800.– Nettoeinkommen aus Liegenschaften Fr. 4'769.– c) Monatliches Nettoeinkommen der Tochter E._____: Kinderzulagen Fr. 200.– d) Monatliches Nettoeinkommen des Sohnes F._____: Kinderzulagen Fr. 200.– e) Barbedarf der Tochter E._____: Fr. 1'519.– (davon Wohnkostenanteil von Fr. 525.80) f) Barbedarf des Sohnes F._____: Fr. 1'422.– (davon Wohnkostenanteil von Fr. 525.80) g) Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 4'507.– (davon Wohnkostenanteil von Fr. 1'577.40) h) Bedarf des Gesuchsgegners: Fr. 4'942.– (davon Wohnkosten von Fr. 2'000.–) 15. Der sinngemässe Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird gutgeheissen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet,

- 7 der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen. 16. Der sinngemässe Antrag des Gesuchsgegners auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen. 17. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 18. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 19. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 20. (Schriftliche Mitteilung). 21. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage. Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO)." Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 59):

" 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 17. September 2019 aufzuheben. 2 Es sei die Sache zur ergänzenden Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell es seien die Ziffern 3, 4, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 18 und 19 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. a. Es seien die gemeinsamen Kinder E._____, geb. tt.mm.2008 und F._____, geb. tt.mm.2012 für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und gemeinsamen elterlichen Obhut zu belassen. Eventuell es sei die Obhutsverteilung auf die Parteien von Amtes wegen gerichtlich zu regeln. b. Für den Fall der Unterstellung der Kinder unter die elterliche Obhut der Berufungsbeklagten sei dem Berufungskläger ein Kinderbesuchs- und Betreuungsrecht gemäss Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils einzuräumen. c. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-Str. ... in D._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufungsbeklagte diese Wohnung Ende Oktober 2019 definitiv verlassen und einen eigenen Wohnsitz begründet hat. d. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens, beginnend ab 1.4.2020 für die Kinder monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 600.– pro Monat zuzüglich allfällige Kinderoder Ausbildungszulagen zu bezahlen.

- 8 e. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten persönlich keine Unterhaltsbeiträge schuldet. f. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger bis und mit Ende März 2020 seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten sowie gegenüber der beiden Kinder vollständig nachgekommen ist. g. Es seien die weiteren finanziellen Zuwendungen des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte ab 1. April 2020 an seine eheliche und elterliche Unterhaltspflicht anzurechnen. h. Es sei der Antrag der Berufungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Berufungskläger abzuweisen. i. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge (Urk. 59 S. 4): " 1. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– für das Berufungsverfahren zu bezahlen bzw. primär eine solche Prozesskostenvorschusspflicht der Berufungsbeklagten zu prüfen. 2. Eventuell es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsanwalt zu bestimmen."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 65 S. 2 ff.):

" Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Juli 2019 (EE1900018-F) sei zu bestätigen, soweit die Berufungsbeklagte (und die Anschlussberufungsklägerin) die Anträge des Berufungsklägers (und des Anschlussberufungsbeklagten) nicht mit eigenen Anträgen ausdrücklich anerkennt, und das Urteil sei abzuändern, im Sinne der nachfolgenden Anträge der Berufungsbeklagten: 1. Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend Getrenntleben seit dem 15. Januar 2019 sei zu bestätigen. 2. Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend gemeinsame elterliche Sorge sei zu bestätigen. 3. Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend Obhut und Wohnsitz der Kinder sei zu bestätigen. 4. Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend Besuchsrecht sei wie folgt teilweise zu bestätigen und teilweise abzuändern: Der Berufungskläger sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder E._____ und F._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

- 9 - – jedes zweite Wochenende der geraden Wochen vom Freitag, 18.00 Uhr, bis am Sonntagabend, 18.00 Uhr; – Ziffer 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 betreffend zusätzlicher Tage sei aufzuheben. Ziffer 4 Abs. 2 betreffend 4 Wochen Ferien und Ziffer 4 Abs. 3 betreffend Abweichungen von der Besuchsrechtsregelung im gegenseitigen Einverständnis seien zu bestätigen. 5. Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend Zuweisung der Liegenschaft an der C._____-Str. ... in D._____ sei aufzuheben und es sei diese dem Berufungskläger samt zurückgebliebenem Hausrat und Mobiliar – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Berufungsbeklagten und den beiden Kindern – zwecks Weitervermietung an Drittpersonen zuzuweisen. 6. Betreffend Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend Verlassen der Liegenschaft an der C._____-Str. ... in D._____ sei festzustellen, dass der Berufungskläger die eheliche Liegenschaft nie mit seinen persönlichen Gegenständen verlassen hat. 7. Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend monatlicher Beiträge an die Hypothekarzinse und Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 2'629.00, zahlbar im Voraus jeweils auf den 1. jeden Monats, beginnend ab 1. September 2019, seien aufzuheben, wobei die Berufungsbeklagte anerkennt, einen einzigen Monat à Fr. 2'629.00 verrechnungsweise zu bezahlen. 8. Ziffer 8 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend Ferienhaus Casa ... an der H._____ in I._____ sei wie folgt abzuändern: Das Ferienhaus Casa ... an der H._____ in I._____ wird dem Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens zur hauptsächlichen Benutzung und zur alleinigen Bezahlung zugewiesen, wobei der Berufungsbeklagten und den beiden Kindern eine alleinige Mitbenutzung des Ferienhauses während 6 Wochen im Jahr zu gestanden wird und diese Termine dem Berufungskläger mindestens 3 Wochen im Voraus mitgeteilt werden. 9. Ziffer 9 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend alleinige Benutzung und Bezahlung des Porsche Macan durch den Berufungskläger sei zu bestätigen. 10. Ziffer 10 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend alleinige Benutzung und Bezahlung des Porsche 911 durch den Berufungskläger sei zu bestätigen. 11. Ziffer 11 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend alleinige Benutzung und Bezahlung des Mercedes Viano durch die Berufungsbeklagte sei zu bestätigen. Der Berufungskläger hat den Fahrzeugausweis des Mercedes Viano unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle an die Berufungsklägerin herauszugeben. 12. Ziffer 12 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend Barunterhalt inklusive Überschussanteil, mit Wohnkostenanteil und Betreuungsunterhalt etc. sei zu bestätigen. 13. Ziffer 13 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte sei wie folgt abzuändern:

- 10 - Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats, für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von – Fr. 746.00, rückwirkend ab dem 1. Juli 2019 bis und mit 30. September 2020, – Fr. 2'786.00 ab dem 1. Oktober 2020 zu bezahlen. 14. Ziffer 14 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend finanzielle Grundlagen sei wie folgt abzuändern: a) Monatliches Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten: Hypothetisches Einkommen Fr. 2'000.00 b) Monatliches Nettoeinkommen des Berufungsklägers: Hypothetisches Einkommen Fr. 5'800.00 Nettoeinkommen aus Liegenschaften C._____-Str. ... und Ferienhaus im Tessin Fr. 4'769.00 Nettoeinkommen aus Liegenschaften C._____-Str. ... (6.5-Zimmer-EFH; ab dem 1. Oktober 2020) Fr. 8'000.00 c) Monatliches Nettoeinkommen der Tochter E._____: Kinderzulagen Fr. 200.00 d) Monatliches Nettoeinkommen des Sohnes F._____: Kinderzulagen Fr. 200.00 e) Barbedarf der Tochter E._____: Fr. 1'519.00 (davon Wohnkostenanteil von Fr. 525.80) f) Barbedarf des Sohnes F._____: Fr. 1'422.00 (davon Wohnkostenanteil von Fr. 525.80) g) Bedarf der Berufungsbeklagten: Fr. 4'547.00 (davon Wohnkostenanteil von Fr. 1'617.40) h) Bedarf des Berufungsklägers: Fr. 4'942.00 (davon Wohnkosten von Fr. 2'000.–) 15. Ziffer 15 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend Prozesskostenbeitrag vor erster Instanz in der Höhe von Fr. 4'000.00 sei zu bestätigen. Der Berufungskläger sei zu verpflichten der Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren sowie für das bevorstehende Scheidungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Fürsprecher lic. iur. Y._____ für das rechtshängige Verfahren vor Obergericht zuzusprechen. 16. Ziffer 16 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend Abweisung der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages an den Berufungskläger sei zu bestätigen. 17. Ziffer 17 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend Entscheidgebühr sei zu bestätigen.

- 11 - 18. Ziffer 18 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend hälftige Aufteilung der Kosten zwischen den beiden Parteien sei zu bestätigen. 19. Ziffer 19 des Urteils des Einzelgerichtes betreffend Parteientschädigung sei zu bestätigen. 20. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer à zurzeit 7.7 Prozent) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. (Parteien/Prozessgeschichte) 1. Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2010. Aus der Ehe sind die beiden Kinder E._____, geboren am tt.mm.2008, und F._____, geboren am tt.mm.2012, hervorgegangen (vgl. Urk. 1 S. 7). 2. Mit Eingabe vom 22. März 2019 ersuchte die Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntlebens mit den eingangs aufgeführten Begehren (Urk. 1). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die Darstellung der Vorinstanz zum Prozessverlauf in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 60 S. 6 ff.). Am 17. Juli 2019 fällte die Vorinstanz das eingangs aufgeführte Urteil in unbegründeter Ausfertigung (Urk. 35). Innert Frist (vgl. Urk. 39/2) verlangte der Gesuchsgegner, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) eine Begründung für das Urteil vom 17. Juli 2019 (Urk. 40). In der Folge teilten die Parteien der Vorinstanz aber mit, es seien aussergerichtliche Vergleichsgespräche im Gange und der Gesuchsgegner sei "derzeit nicht an einer Begründung interessiert" (Urk. 43/1-2; Urk. 43b). Am 5. Dezember 2019 informierte die Gesuchstellerin die Vorinstanz darüber, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien (Urk. 53), und der Gesuchsgegner ergänzte am 17. Dezember 2019 gegenüber der Vorinstanz, er ersuche weiterhin um eine Begründung des Urteils vom 17. Juli 2019 (Urk. 56). Die begründete Ausfertigung des angefochtenen Urteils (Urk. 57 = Urk. 60) wurde dem Gesuchsgegner am 6. April 2020 zugestellt (Urk. 85/2).

- 12 - 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 17. Juli 2019 erhob der Gesuchsgegner am 16. April 2020 fristgerecht (vgl. E. I.2. und Urk. 85/2) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 59). Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wurde sein Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist zur Ergänzung der Berufungsbegründung abgewiesen, sein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses als Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages entgegen genommen und der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 64). Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin fristgerecht ihre Rechtsschrift mit der Bezeichnung "Berufungsantwort und Anschlussberufung" ein (Urk. 65). Die Eingabe der Gesuchstellerin wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. Juni 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 68). Dieser beantragte mit Eingabe vom 30. Juni 2020, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Zur Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom 12. Juni 2020 äusserte er sich nicht (Urk. 69). Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2020 abgewiesen (Urk. 72). Weitere formgültige Eingaben der Parteien (vgl. Art. 130 ZPO; Urk. 73 und Prot. S. 6) erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Prozessuale Vorbemerkungen) 1. Berufungsgegenstand Mit seinem Hauptantrag fordert der Gesuchsgegner die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, entsprechend ist das gesamte vorinstanzliche Eheschutzurteil Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 2. Berufungsvoraussetzungen und geltende Maximen 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine

- 13 unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), der insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel-instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 2.2. Bei Verfahren, deren Gegenstand Kinderbelange beinhalten, gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dies hat zur Folge, dass das Gericht den Sachverhalt

- 14 von Amtes wegen zu erforschen hat und nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die Untersuchungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 m.w.H.). Ausserdem führt sie dazu, dass die Parteien auch dann neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren vorbringen können, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Geltung der Offizialmaxime bewirkt zusätzlich, dass das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nicht zum Tragen kommt (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2.2.1.; publ. in: ZR 110 Nr. 80; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 296 N 10 f.). Diese Pflicht drängt sich umso mehr auf, wenn der Schuldner eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Unterhaltsbeitrags erreichen will (BGE 128 III 411 E. 3.2.1) sowie bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.). 2.3. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 lit. a ZPO). Die tatsächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398 E. 4.c). Es muss nicht voll überzeugt werden, es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Den Erörterungen über die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist sodann vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (BK- Meier-Hayoz, Art. 4 ZGB N 71-73). Vielmehr ist der gebührende Unterhaltsbeitrag unter Beachtung der konkreten Umstände – insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und der Bedürfnisse der Familie – festzusetzen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 163 N 21 f.; BK ZGB-Bühler/Spühler, Art. 145a N 166 ff.).

- 15 - 3. Zustellung des begründeten Urteils zur Unzeit 3.1. Vorab ist die Rüge des Gesuchsgegners zu beurteilen, wonach ihm die Vorinstanz das begründete Urteil zur Unzeit zugestellt und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe. Hierzu macht der Gesuchsgegner zusammengefasst geltend, die begründete Ausfertigung des angefochtenen Urteils sei ihm am 6. April 2020 zugestellt worden. Damit sei die Berufungsfrist von 10 Tagen vollumfänglich in die Osterfeiertage gefallen, weshalb es entsprechend schwierig gewesen sei, zusätzliche Bankunterlagen einzufordern. Ausserdem sei – bedingt durch die Empfehlungen des Bundesrates im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie – eine direkte Besprechung zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen, was die Vorbereitung der Berufung zusätzlich eingeschränkt habe. Aufgrund all dieser Umstände sei er in der Ergreifung des Rechtsmittels behindert gewesen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör schwer verletzt worden (Urk. 59 S. 6 ff.). 3.2. Der Zustellungszeitpunkt des begründeten vorinstanzlichen Urteils erscheint auf den ersten Blick für den Gesuchsgegner ungünstig, zumal die Begründung nach knapp zehn Monaten seit dem Erlass des unbegründeten Urteils kurz vor den Osterfeiertagen erfolgte und die Berufungsfrist daher die Osterfeiertage mitumfasste. Die Parteien konnten aber vorliegend gestützt auf die geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime nach Art. 296 ZPO auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt waren (vgl. E.II.2.). Zusätzliche Eingaben erfolgten nicht. Der Gesuchsgegner unterliess es sogar, von seinem Replikrecht Gebrauch zu machen. Welche zusätzlichen Vorbringen resp. Ergänzungen zu seiner Berufungsschrift er hätte geltend machen wollen (vgl. 59 S. 8), ist den Akten nicht zu entnehmen. Darauf hingewiesen sei ferner, dass die Parteien angesichts der geführten aussergerichtlichen Vergleichsgespräche darum ersuchten, es sei mit der Begründung des Urteils noch zuzuwarten (Urk. 43 f.). Schliesslich ist dem Gesuchsgegner entgegen zu halten, dass er sowohl das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils als auch die von ihm geltend gemachten Noven schon lange vor Erhalt des begründeten Urteils kannte. Auch konnten die nach

- 16 - Eröffnung des unbegründeten Urteils entstandenen Noven nicht Eingang in die Begründung der Vorinstanz finden. Entsprechend hatte der Gesuchsgegner Zeit, um die notwendigen Vorkehrungen für eine allfällige Berufung zu treffen. Nach dem Gesagten ist die Rüge des Gesuchsgegners, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, gesamthaft betrachtet unbehelflich und nicht hinreichend begründet. 4. Anschlussberufung Zusammen mit ihrer Berufungsantwort erhob die Gesuchstellerin eine Anschlussberufung und stellte entsprechende Anträge (Urk. 65). Im summarischen Verfahren ist eine Anschlussberufung aber unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Demzufolge können mittels Anschlussberufung auch keine Rügen vorgebracht werden, welche Streitpunkte des vorliegenden summarischen Verfahrens betreffen (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 16 N 1443), weshalb auf die mit Eingabe vom 12. Juni 2020 von der Gesuchstellerin erhobenen Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, sofern die Gesuchstellerin nicht die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Hierunter fallen ihre Rechtsbegehren Ziffer 4-8, 11, 13 und 14 (Urk. 65 S. 2 ff.). Vorbehalten bleibt Erwägung II.2.2. Die weiteren Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (Ziffern 1-3, 9- 10, 12 und 15-20) stellen keine Anschlussberufung dar und sind damit zulässig. III. (Materielle Beurteilung) 1. Noven 1.1. Einleitung Übereinstimmend bringen die Parteien vor, seit Erlass des unbegründeten vorinstanzlichen Urteils habe sich der massgebliche Lebenssachverhalt wesentlich verändert. Konkret verweisen die Parteien auf die neue Wohnsituation der Gesuchstellerin und der Kinder sowie den Verkauf zweier Wohnungen des Gesuchsgegners und eines seiner beiden Fahrzeuge. Während sich der

- 17 - Gesuchsgegner auf den Standpunkt stellt, die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Parteien hätten sich derart verändert, dass sich der Sachverhalt im Berufungsverfahren als völlig neu erweise, geht die Gesuchstellerin davon aus, die Veränderungen könnten von der Berufungsinstanz ohne grossen Aufwand beachtet werden (Urk. 59 S. 9 f.; Urk. 65 S. 12). 1.2. Eheliche Wohnung 1.2.1. Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung an der C._____-Str. ..., D._____, der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benutzung zu (Urk. 60 S. 21). Anfangs November 2019 zog die Gesuchstellerin mit den Kindern aber aus dieser aus und wohnt nunmehr mit ihnen an der J._____-Str. ..., K._____. Von dieser Tatsache ist auszugehen (vgl. Urk. 59 S. 3 und S. 13; Urk. 65 S. 10; Urk. 67/2). Wer am Auszug Schuld trägt, ist vorliegend nicht massgebend und bedarf keiner weiteren Erörterung. Zu klären sind jedoch die verschiedenen Ansprüche und Einwände, welche beide Seiten gestützt auf die neue Wohnsitznahme der Gesuchstellerin mit den Kindern geltend machen. 1.2.2. Der Gesuchsgegner wendet zur neuen Wohnsituation der Gesuchstellerin und der Kinder zusammengefasst ein, dass sie an der neuen Adresse nicht alleine wohnten, sondern mit dem Freund der Gesuchstellerin namens "L._____". Hieraus leitet er ab, dass dem Bedarf der Gesuchstellerin lediglich der reduzierte Grundbetrag von Fr. 1'250.– gemäss Ziff. II.2.1 Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) anzurechnen sei. Ausserdem fielen der Gesuchstellerin und den Kindern keine Wohnkosten an, da diese ausschliesslich von besagtem Freund bezahlt würden. Das Gleiche gelte für die Serafe-Gebühren (Urk. 59 S. 13, S. 17, S. 22 f.). Darüber hinaus seien die Fremdbetreuungskosten der Kinder und die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin unbekannt (Urk. 59 S. 18; S. 22 f. und S. 24). 1.2.3. Die Gesuchstellerin bestreitet, mit jemandem namens "L._____" zusammen zu wohnen (Urk. 65 S. 25). Eine Reduktion des Grundbetrages habe

- 18 infolge fehlender Wohngemeinschaft resp. eines fehlenden Konkubinates nicht zu erfolgen (Urk. 65 S. 27). Die Serafe-Gebühren bezahle sie alleine (Urk. 65 S. 28). Für die Fremdbetreuungskosten der Kinder reichte die Gesuchstellerin eine Rechnung des Vereins Kinderbetreuung M._____, K._____, vom 26. Mai 2020 von Fr. 1'295.– (Fr. 678.– für E._____ und Fr. 617.– für F._____) für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. März 2020 ein (Urk. 65 S. 25; Urk. 67/6, vgl. zudem Urk. 67/8-9). 1.2.4. Im eingereichten Mietvertrag vom 17. Oktober 2019 wurde nebst der Gesuchstellerin als Mieterin N._____, der Vater der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 3/2 S. 2), als Solidarhafter aufgenommen (Urk. 67/2). Der Gesuchsgegner unterliess es, seine bestrittene Behauptung zum Konkubinat näher zu substantiieren. Anhaltspunkte, welche für die Behauptung des Gesuchsgegners sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gesuchstellerin gegenwärtig nicht in einer Hausgemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebt und ihr die geltend gemachten Mietkosten und die üblichen Serafe-Gebühr anfallen. Weiter ist festzuhalten, dass beide Parteien davon ausgehen, der Gesuchstellerin fielen Mobilitätskosten an (Urk. 59 S. 18; Urk. 65 S. 28). Die aktuellen Hortkosten für die gemeinsamen Kindern am neuen Wohnort wurden von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren ausgewiesen (Urk. 67/6). Eine ausführliche persönliche Befragung der Gesuchstellerin unter Einbezug von Ergänzungsfragen und allfälligen Editionsbegehren des Gesuchsgegners, wie er es in seiner Berufungsschrift zur neuen Wohnsituation der Gesuchstellerin begehrte (Urk. 59 S. 13), drängt sich – auch im Zusammenhang mit den Kinderbelangen – bei dieser Ausgangslage nicht auf. Schliesslich machte der Gesuchsgegner von seinem Replikrecht keinen Gebrauch und reichte auch keine anderweitigen Eingaben zu den materiellen Vorbringen der Gesuchstellerin ein. Auf die unbestritten gebliebenen und glaubhaft gemachten Vorbringen der Gesuchstellerin kann abgestellt werden (vgl. E. I.2. sowie BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 15). Die neue Wohnsituation der Gesuchstellerin und der Kinder ist nachfolgend bei der Zuteilung der ehemals ehelichen Liegenschaft (vgl. E.III.4.) sowie beim Unterhalt, insbesondere bei der

- 19 - Bedarfsberechnung für die Gesuchstellerin (vgl. E.III.5.3.) und die Kinder (vgl. E.III.5.4.), zu beachten. 1.3. Verkauf der Liegenschaften an der C._____-Str. ..., D._____, und an der O._____-Str. ..., P._____ 1.3.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe – wie bereits gegenüber der Vorinstanz angekündigt – auf Druck der Zürcher Kantonalbank eine seiner beiden Wohnungen an der C._____-Str. ..., D._____, zur Schuldentilgung verkaufen müssen (Urk. 59 S. 25 ff.). Hierzu reichte er den Kaufvertrag vom 4. September 2019 ein (Urk. 62/3). Ausserdem habe er im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, das Atelier an der O._____-Str. ..., P._____, verkauft zu haben, wie dies dem – im Berufungsverfahren eingereichten – Kaufvertrag vom 19. Dezember 2018 entnommen werden könne (Urk. 62/5). Da er nicht davon ausgegangen sei, dass der Verkauf an der Hauptverhandlung bestritten werde, habe er keine entsprechende Urkunden mitgenommen (Urk. 59 S. 27). 1.3.2. Aufgrund der vorliegend anwendbaren Untersuchungsmaxime sind die nunmehr durch Urkunden glaubhaft gemachten Verkäufe bei der Einkommensberechnung des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (vgl. E.III.5.2.2.). Aus dem gleichen Grund und mangels anderweitiger Begründung ist dem Begehren der Gesuchstellerin nicht zu folgen, wonach der Kaufvertrag betreffend das Atelier (Urk. 62/5) aus den Akten zu weisen sei (Urk. 65 S. 33). 1.4. Verkauf Porsche 911 Übereinstimmend bringen die Parteien weiter vor, der Gesuchsgegner habe zwischenzeitlich den Porsche 911 verkauft, welcher ihm von der Vorinstanz zusammen mit dem Porsche Macan zur alleinigen Benutzung und Bezahlung für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen worden sei (Urk. 59 S. 21; Urk. 65 S. 26; Urk. 60 S. 62). Von dieser Tatsache ist auszugehen. Ob nun als Folge des Verkaufs dem verbliebenen Porsche Macan Kompetenzqualität zukommt und die Leasingkosten vollständig dem Bedarf des Gesuchsgegners anzurechnen sind,

- 20 wie er dies behauptet (Urk. 59 S. 20 f.), ist im Rahmen seiner Bedarfsberechnung zu erörtern (vgl. E. III.5.3.7.). 1.5. Würdigung Die glaubhaft gemachten veränderten Verhältnisse sind im Berufungsverfahren zu berücksichtigen (Art. 317 Ab. 1 ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1), weshalb eine Rückweisung der Sache allein aufgrund der vorgebrachten Noven, wie dies der Gesuchsgegner mit seinem Hauptantrag fordert, nicht zu erfolgen hat (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bemängelung des Gesuchgegners, es liege in Bezug auf die Noven ein eingeschränkter Instanzenzug vor, ist dahingehend unbegründet, als dies im Berufungsverfahren systemimmanent ist. Ausserdem kommt vorliegend dem Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zu, nachdem seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils über ein Jahr verstrichen ist, was vorwiegend auf die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche der Parteien zurück zu führen ist. 2. Obhut 2.1. Bei der Obhutszuteilung setzte sich die Vorinstanz eingehend mit der Erziehungsfähigkeit der Parteien und der Stabilität und Kontinuität der Betreuungsverhältnisse auseinander (Urk. 60 S. 1 ff.). Dabei kam sie zum Schluss, dass von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien auszugehen sei. Die Familie habe bis anhin keinen Alltag gelebt, welcher sich ohne Weiteres in das Modell der alternierenden Obhut überführen liesse. So sei der Gesuchsgegner fast vollständig für das Familieneinkommen aufgekommen und habe auch nach der Trennung für den finanziellen Unterhalt zu sorgen. Im Sinne der Kontinuität und Stabilität sei daher der Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Gesuchstellerin der Vorrang zu geben. Dabei sei nicht unbeachtlich, dass sich an der Art der Beweisführung und den gegenseitigen Anschuldigungen des Alkoholund Drogenkonsums auf ein feindseliges, zumindest aber sehr belastetes Verhältnis zwischen den Parteien schliessen lasse, weshalb die Ausübung der alternierenden Obhut unrealistisch erscheine (Urk. 60 S. 16).

- 21 - 2.2. Den Erwägungen der Vorinstanz hält der Gesuchsgegner entgegen, beide Kinder seien im schulpflichtigen Alter, weshalb auch die schulischen Verhältnisse und die Betreuung während den schulfreien Zeiträumen in die Prüfung einzubeziehen seien, was wiederum von der Zuteilung der ehelichen Wohnung abhänge. Die eheliche Liegenschaft sei aus diesen Gründen von der Vorinstanz der Gesuchstellerin zugewiesen worden (Urk. 59 S. 12). Seit Ende September 2019 habe die Gesuchstellerin diese jedoch verlassen und wohne mit den Kindern in K._____/AG. Weitere Umstände der derzeitigen Wohn- und Lebensgestaltung der Gesuchstellerin und der Kinder, insbesondere die Schulsituation, die sozialen Netzwerke und die Betreuungsverhältnisse der Kinder, seien ihm unbekannt. Das Gleiche gelte für das Gericht, weshalb es diese Umstände zu erforschen habe. Dazu gehöre die Regelung des persönlichen, betreuerischen und schulischen Umfelds der Kinder. Im Übrigen behalte er sich ergänzende Anträge nach gerichtlicher Erforschung der heutigen kindesrelevanten Umstände, namentlich zur Obhutszuteilung sowie zum Besuchs- und Betreuungsrecht der jeweils betroffenen Partei ausdrücklich vor (Urk. 59 S. 13 f.). 2.3. Die Gesuchstellerin hält dagegen, ihr sei die alleinige Obhut über die Kinder zu belassen. Der Gesuchsgegner gebe keine sachlichen Gründe kund, weshalb die Obhut geändert werden solle. Ausserdem sei eine alternierende Obhut nicht möglich, da die Parteien zu weit auseinander wohnten (Urk. 65 S. 13 und S. 24). Zur neuen Wohnsituation der Kinder bringt die Gesuchstellerin schliesslich vor, sie seien sehr glücklich und hätten bereits gute Schulfreunde und Freunde in der Umgebung gefunden. Sie, die Gesuchstellerin, verfüge für Notfallsituationen über ein wertvolles, soziales Netzwerk am neuen Wohnort. Eine gute Freundin und deren Eltern, gute Nachbarn sowie ihre eigenen Eltern könnten in der Not einspringen resp. helfen. Am Montag, Dienstag, und Donnerstag gingen beide Kinder in den Hort, was sie sehr gerne täten (Urk. 65 S. 25). 2.4. Für die grundsätzlichen Prämissen zur Obhutszuteilung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden (Urk. 60 S. 11 ff.).

- 22 - 2.5. Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführte (Urk. 59 S. 13), sind der Berufungsschrift des Gesuchsgegners keine sachlichen Gründe zu entnehmen, die eine Änderung der Obhut über die Kinder rechtfertigen würden. Floskelhaft verweist der Gesuchsgegner auf die schulischen Verhältnisse und Betreuungsbedürfnisse der Kinder während den schulfreien Zeiträumen, um sogleich die Zuweisung der ehemals ehelichen Liegenschaft zu thematisieren. Zu den neuen Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend das soziale Umfeld und die Betreuung der Kinder liess er sich nicht vernehmen. Anhaltspunkte für eine weitergehende Erforschung der kinderrelevanten Umstände stehen keine im Raum. Die Anträge des Gesuchsgegners, wonach die vorinstanzliche Obhutszuteilung abzuändern sei, sind unbegründet und damit abzuweisen. 3. Persönlicher Verkehr 3.1. Für den Fall, dass der Gesuchstellerin die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kindern belassen werde, beantragt der Gesuchsgegner, es sei ihm das Besuchs- und Betreuungsrecht entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil zuzusprechen (Urk. 59 S. 3). Hiergegen wendet die Gesuchstellerin ein, der von der Vorinstanz bestimmte Betreuungstag unter der Woche sei nicht praktikabel, weil der Gesuchsgegner im Kanton Zürich und sie zusammen mit den Kindern im Kanton Aargau wohne. Zudem arbeite der Gesuchsgegner in der ganzen Schweiz, weswegen er eine regelmässige Betreuung mit einem zusätzlichen Tag nie bewerkstelligen könne. Er habe diesen Tag auch nie genützt, selbst zu der Zeit nicht, als sie noch in der ehelichen Wohnung gewohnt hätten (Urk. 65 S. 13 und S. 24). 3.2. Im Zusammenhang mit der erweiterten Besuchsrechtsregelung erwog die Vorinstanz, dass ein regelmässiger Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil zu gewährleisten sei, soweit es dem Kindeswohl nicht entgegenstehe. Die um einen zusätzlichen Tag unter der Woche erweiterte Besuchsrechtsregelung könne demnach nur durchgeführt werden, wenn der Gesuchsteller [recte Gesuchsgegner] in einem zu den Kindern nahe gelegenen Ort wohne, so dass das Kindeswohl nicht beeinträchtigt werde. In Anbetracht der

- 23 beidseitigen Erziehungsfähigkeit seien die Parteien zu berechtigen, im gegenseitigen Einverständnis von dieser Besuchsrechtsregelung abzuweichen (Urk. 60 S. 17 f.). 3.3. Eine Einschränkung der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung drängt sich insofern nicht auf, als die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien mit gut 20 Kilometern nicht derart gross ist, als dass dadurch das Kindswohl gefährdet würde. Ausserdem sind die Betreuungstage unter der Woche angesichts der Möglichkeit zur selbständigen Arbeitseinteilung ohne weiteres zu bewerkstelligen. 4. Zuweisung der ehelichen Wohnung 4.1. Seinen Antrag, die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens ihm zuzuweisen, begründet der Gesuchsgegner allein damit, dass die Gesuchstellerin diese verlassen und mit den Kindern eine neue Wohnung in K._____/AG bezogen habe (Urk. 59 S. 3 und S. 13). 4.2. Die Gesuchstellerin hält dagegen, ihr Auszug mit den Kindern habe nicht zur Folge, dass der Gesuchsgegner das 6.5-Zimmer-Einfamilienhaus für sich alleine benutzen dürfe. So habe die Vorinstanz seinem Bedarf Fr. 2'000.– für Wohnkosten angerechnet. Die Liegenschaft könne stattdessen für monatlich Fr. 8'000.– vermietet werden, wovon ihr Fr. 2'000.– zukommen sollten (Urk. 65 S. 10). 4.3. Die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin begründete die Vorinstanz mit der Beibehaltung der Schulsituation und der sozialen Netzwerke der Kinder zumindest während der Dauer des Getrenntlebens (Urk. 60 S. 21). Dieses Ziel ist mit dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Kinder überholt. Auch ist den Ausführungen der Gesuchstellerin zu entnehmen, dass sie nicht beabsichtigt, demnächst wieder zurück in die eheliche Wohnung zu ziehen, da die Kinder bereits in K._____/AG eingeschult seien und sie sich um ihre Fremdbetreuung gekümmert habe (vgl. E. III.2.3.). Die Wohnungszuweisung der Vorinstanz resp. das Anrecht der Gesuchstellerin auf alleinige Nutzung der

- 24 ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens ist daher nicht weiter zu schützen und die Liegenschaft an der C._____-Str. ..., D._____, für die Dauer des Getrenntlebens ab dem 1. November 2019 dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 4.4. Eine Vormerknahme des Auszugs der Gesuchstellerin, wie dies der Gesuchsgegner beantragt hat (Urk. 59 S. 3), ist nicht angezeigt, zumal er seinen Antrag weder begründete noch eine Notwendigkeit hierfür ersichtlich ist. 4.5. Nach Darstellung der Gesuchstellerin konnte sie nach ihrem Auszug nur diejenigen Gegenstände mitnehmen, die ihr der Gesuchsgegner gestattete (Urk. 65 S. 23). Dass ihr weitere Gegenstände des Mobiliars oder des Hausrates zuzuweisen seien, macht sie jedoch nicht geltend. Stattdessen beantragt sie, dem Gesuchsgegner sei die eheliche Wohnung samt zurückgebliebenem Hausrat und Mobiliar - mit Ausnahme ihrer persönlichen Gegenstände und denjenigen der beiden Kinder – zuzuweisen (Urk. 65 S. 3). Hierauf kann abgestellt werden. 4.6. Als Folge der neuen Wohnungszuweisung ist auch die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils, wonach der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft bis spätestens am 1. September 2019 hätte verlassen müssen, ersatzlos zu streichen. Auf den Umstand, dass der Gesuchsgegner der vorinstanzlichen Vorgabe nicht Folge leistete, was unbestritten ist (Urk. 59 S. 19; Urk. 65 S. 35), ist vorliegend nicht näher einzugehen. 5. Unterhalt 5.1. Ausgangslage 5.1.1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner gestützt auf die zweistufige Berechnungsmethode verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich von Fr. 746.– zu bezahlen. Weiter setzte die Vorinstanz für die gemeinsame Tochter E._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'406.– (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) und für den gemeinsamen Sohn F._____ einen solchen von Fr. 3'273.– (Fr. 1'309.– Barunterhalt inkl. Überschussanteil und Fr. 1'964.– Betreuungsunterhalt) fest. Der

- 25 - Unterhaltsberechnung legte sie einen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'507.– sowie einen solchen für E._____ von Fr. 1'519.– und für F._____ von Fr. 1'422.– zu Grunde. Weiter ging sie von einem hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'000.– pro Monat aus. Dem Gesuchsgegner rechnete sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 5'800.– sowie ein Nettoeinkommen aus Liegenschaften von Fr. 4'769.– an. Seinen Bedarf bezifferte sie auf Fr. 4'942.– (Urk. 60 S. 62 f.). 5.1.2. Den von der Vorinstanz zugesprochenen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen hält der Gesuchsgegner entgegen, die finanziellen Verhältnisse hätten sich seit Erlass des angefochtenen Urteils derart veränderten, dass eine Neubeurteilung zu erfolgen habe (Urk. 59 S. 14). 5.1.3. Wie bereits vorgängig erwogen, verfügt der Gesuchsgegner nur noch über eine Wohnung an der C._____-Str. ..., D._____, da er die Attika-Wohnung am 4. September 2019 verkaufte. Ausserdem war das Atelier an der O._____-Str. ..., P._____, bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verkauft (vgl. E. III.1.3.; Urk. 61/3 und /5). Entsprechend ist sein Mietertrag anzupassen und aufgrund der neuen Zuweisung der ehelichen Wohnung ein zusätzliches hypothetisches Mieteinkommen anzurechnen (vgl. E.III.5.2.5.). Darüber hinaus bemängelte der Gesuchsgegner diverse Bedarfspositionen, auf welche nachfolgend einzugehen ist. 5.1.4. Da sich die neue Wohnsituation der Parteien auf die Unterhaltsberechnung auswirkt, sind nunmehr drei Phasen zu beurteilen. Die erste Phase beginnt – wie von der Vorinstanz bestimmt (vgl. Urk. 60 S. 51) und von den Parteien nicht bemängelt – am 1. Juli 2019 und dauert bis zum Auszug der Gesuchstellerin mit den gemeinsamen Kindern aus der ehelichen Wohnung am 31. Oktober 2019. Die zweite Phase umfasst die Zeit, in welcher der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung alleine nutzt, und zwar vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020. Ab 1. November 2020 beginnt schliesslich die dritte Phase, in welcher dem Gesuchsgegner ein zusätzliches hypothetisches Einkommen aus der Vermietung der ehemals ehelichen Wohnung als zumutbar anzurechnen ist (vgl. E.III. 5.2.3.).

- 26 - 5.2. Einkommen Gesuchsgegner 5.2.1. Parteivorbringen a) Der Gesuchsgegner bringt zusammengefasst vor, der Verkauf des Ateliers in P._____ und der Attika-Wohnung in D._____ habe dazu geführt, dass seine monatlichen Mieteinnahmen aus der ihm verbliebenen Wohnung nach Abzug der anrechenbaren Nebenkosten von Fr. 500.– vor Steuern und Hypothekarzinsen nur Fr. 4'000.– betrügen. Aus dem Ferienhaus im Tessin resultiere kein Einkommen. Das Gleiche gelte für die eheliche Wohnung, da die Gesuchstellerin ausgezogen sei und nicht mehr zur Leistung eines Kostenbeitrages zu verpflichten sei. Im Weiteren sei die von der Vorinstanz erfolgte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht angebracht, stattdessen sei von einem effektiven durchschnittlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– auszugehen. Von seinem Gesamteinkommen seien sodann die Hypothekarzinsen sämtlicher Immobilien von monatlich Fr. 4'680.– abzuziehen. Dass bei dieser Sachlage von einem schweren Mankofall auszugehen sei, bedürfe keiner weiteren Begründung. Es sei ferner zu beachten, dass er auch keine freien Aktiven verwerten könne, weshalb sich die Annahme eines hypothetischen Einkommens von vornherein mangels verfügbaren Mitteln (Einkommen oder Vermögen) verbiete (Urk. 59 S. 28 ff.). b) Die Gesuchstellerin hält zusammengefasst dagegen, der Gesuchsgegner könne aus dem Umstand, dass er zwei Wohnungen verkauft habe, nichts für sich ableiten, da er neu die ehemals eheliche Wohnung für Fr. 8'000.– pro Monat vermieten könne. Zum Ferienhaus im Tessin bringt die Gesuchstellerin vor, die Annahmen der Vorinstanz seien korrekt und das damit verbundene Quantitativ moderat festgesetzt worden. Dem Gesuchsgegner sei weiterhin ein zusätzliches hypothetisches Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Fr. 5'800.– anzurechnen, welches von der Vorinstanz ebenfalls moderat festgelegt worden sei (Urk. 65 S. 32 ff.).

- 27 - 5.2.2. Nettomieteinnahmen: C._____-Str. ..., D._____ a) Die monatlichen Bruttomieterträge des Gesuchsgegners aus der verbliebenen Wohnung an der C._____-Str. ..., D._____, belaufen sich auf Fr. 4'500.– (Urk. 59 S. 26; Urk. 34/8). Die Neben- bzw. Unterhaltskosten beziffert der Gesuchsgegner auf monatlich Fr. 500.– (Urk. 59 S. 26). Dies erscheint glaubhaft, zumal es unter der zulässigen Pauschale für Steuerzwecke liegt und er gegenüber der Vorinstanz für beide Wohnungen, den doppelten Betrag geltend machte (Urk. 60 S. 44). Die auf die Wohnung entfallenden Hypothekarzinse betragen gegenwärtig pro Jahr Fr. 25'779.– (2% * Fr. 216'000.– + 2.45% * Fr. 270'000.– + 2.6% * Fr. 358'500.– + 2.1% * Fr. 263'000.–; Urk. 62/7 i.V.m. Urk. 34/5), woraus eine monatliche Hypothekarzinsbelastung von Fr. 2'148.25 resultiert (Fr. 25'779.–/12). Die monatlichen Nettoeinnahmen aus der UG- Wohnung an der C._____-Str. ..., D._____, belaufen sich folglich für alle drei Phasen auf rund Fr. 1'852.– (Fr. 4'500.– minus Fr. 500.– minus Fr. 2'148.25). b) Zusätzlich ist in der ersten Phase der Nettomietertrag aus der ehemaligen Attika-Wohnung des Gesuchsgegners an der C._____-Str. ..., D._____, bis zum Verkauf am 4. September 2019 zu berücksichtigen. Dass diese Wohnung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils für Fr. 4'060.– vermietet war, hielt der Gesuchsgegner selbst fest (Urk. 59 S. 24). Es sind ihm dabei Mieteinnahmen bis zum Verkauf und damit für zwei Monate (Juli und August 2019) anzurechnen. Weiter rechtfertigt es sich, für die kurze erste Phase die Mieteinnahmen gleichmässig auf die vier Monate zu verteilen. Hierfür spricht letztlich auch der Umstand, dass sich die Festsetzung des Unterhalts allgemein einer exakten Berechnung entzieht und massgeblich auch vom gerichtlichen Ermessen abhängt (vgl. E.II.2.3.). Abzüglich der monatlichen Nebenkosten von Fr. 500.– (Urk. 60 S. 41) und den monatlichen Hypothekarzinsen von Fr. 1'840.75 ([2.45% * Fr. 100'000.– + 2.1% * Fr. 459'000.– + 2.5% * Fr. 300'000.– + 2.5% * 100'000.–] / 12; Urk. 34/4) ergibt dies ein monatliches Nettomieteinkommen für Juli und August 2019 von je Fr. 1'719.25 (Fr. 4'060.– minus Fr. 500.– minus Fr. 1'840.75). Entsprechend den vorangegangenen Ausführungen sind dem Gesuchsgegner in der ersten Phase monatlich zusätzliche Nettoeinnahmen aus

- 28 der Attika-Wohnung an der C._____-Str. ..., D._____, von rund Fr. 860.– (2 * Fr. 1'719.25 / 4) anzurechnen. 5.2.3. Hypothetische Mieteinnahmen: C._____-Str. ..., D._____ a) Der Gesuchsgegner blieb entgegen der vorinstanzlichen Anweisung in der ehelichen Wohnung, was unbestritten ist (Urk. 59 S. 19). Somit stand ihm seit Auszug der Gesuchstellerin eine 6.5-Zimmer-Liegenschaft zur Verfügung, in der ehedem die Familie lebte und somit vier Personen. Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Wohnverhältnisse des Gesuchsgegners nicht dem Lebensstandard der Parteien vor der Trennung entsprechen. Ein Aufrechterhalten dieses gehobenen Wohnstandards wäre dem Gesuchsgegner nur zuzubilligen, wenn er seinen familiären Unterhaltspflichten nachkommen könnte. Er bringt jedoch selbst vor, dies nicht zu vermögen (Urk. 59 S. 32). b) Nach Art. 163 ZGB sind die Parteien verpflichtet gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt zu sorgen. Dies beinhaltet, dass sie die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ausschöpfen, sofern es für sie möglich und zumutbar ist. Dies gilt umso mehr, wenn die bisherigen Einkommen beider Ehegatten zur Bedarfsdeckung nach der Trennung nicht ausreichen. Bereits in der vorinstanzlichen persönlichen Befragung erklärte der Gesuchsgegner, er würde bei einer Zuweisung der ehelichen Wohnung diese nicht persönlich nutzen wollen, sondern sie möglichst schnell renovieren, um sie im Anschluss vermieten zu können (Prot. I S. 24 f. und S. 34). Auch die Gesuchstellerin fordert in der Berufungsantwort mehrfach, dass aufgrund der finanziellen Situation der Parteien die eheliche Wohnung vermietet werde (vgl. exemplarisch Urk. 65 S. 10). c) Während die Gesuchstellerin ohne nähere Begründung zwei Mietangebote von Fr. 11'550.– resp. Fr. 7'340.– für Liegenschaften in D._____ sowie Q._____ einreicht (Urk. 37/7/1-2) und vorbringt, die eheliche Wohnung könne für mindestens Fr. 8'000.– vermietet werden (Urk. 65 S. 10 und 12), ging der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren von einem Mietpreis von Fr. 6'500.– aus (Prot. I S. 34). Der vom Gesuchsgegner angegebene Mietpreis

- 29 erscheint dahingehend realistisch, als nicht der bestmögliche Mietzins zu berücksichtigen ist, sondern ein innerhalb der gebotenen Zeit zumutbarer und realisierbarer. Ausserdem ist es fraglich, ob die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Mietobjekte mit der ehelichen Wohnung gleichgestellt werden können, zumal das teurere Objekt mit einer Panoramasicht über den Zürichsee aufwarten kann und das andere sich nicht in D._____, sondern in Q._____ befindet. Vom erzielbaren monatlichen Bruttomietertrag von Fr. 6'500.– sind die Neben- bzw. Unterhaltskosten abzuziehen. Hierbei kann auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt und von Nebenkosten in der Höhe von Fr. 781.65 ausgegangen werden (vgl. Urk. 60 S. 26 f.). Ebenso sind die monatlichen Hypothekarzinsen von rund Fr. 2'030.– ([1.07% * Fr. 100'000.– + 2% * 350'000.– + 2.2% * Fr. 570'000.– + 2.1% * Fr. 178'500.–] / 12; Urk. 62/7) ausgewiesen. Die monatlichen hypothetisch erzielbaren Nettomieteinnahmen aus der Liegenschaft an der C._____-Str. ..., D._____, belaufen sich folglich gerundet auf Fr. 3'690.– pro Monat (Fr. 6'500.– minus Fr. 781.65 minus Fr. 2'030.–). d) Im Weiteren ist zu beachten, dass das Gericht der Partei hinreichend Zeit zu belassen hat, wenn es durch Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ein Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt (vgl. FamKomm Scheidung/Schwenzer/Büchler, Art. 125 N 23). Die Gesuchstellerin fordert, dass dem Gesuchsgegner allerspätestens ab 1. Oktober 2020 die Vermietung der ehemals ehelichen Wohnung an eine Drittperson angerechnet werde. Da dem Gesuchsgegner aber erst mit vorliegendem Urteil, die eheliche Wohnung zugewiesen wird und er entsprechend Vorkehrungen zur Vermietung erst noch zu treffen hat, erscheint es gerechtfertigt und zumutbar, von einer Vermietung ab 1. November 2020 auszugehen und dem Gesuchsgegner ab diesem Datum zusätzliche hypothetische Mieteinnahmen aus der Liegenschaft an der C._____- Str. ..., D._____, von monatlich Fr. 3'690.– anzurechnen. 5.2.4. Ferienhaus Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend eines fehlenden Nettomieteinkommens für das Ferienhaus im Tessin wurden von den Parteien nicht bemängelt (Urk. 59 S. 28; Urk. 65 S. 33). Anhaltspunkte, die Zweifel an der

- 30 - Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen erwecken könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach der Gesuchsgegner keine Nettomieteinnahmen aus dem Ferienhaus im Tessin erwirtschaftet. 5.2.5. Hypothetisches Einkommen aus (un-)selbständiger Erwerbstätigkeit a) Hinsichtlich des Erwerbseinkommens des Gesuchsgegners zog die Vorinstanz zusammengefasst in Erwägung, dass das von ihm selber geltend gemachte monatliche Einkommen von Fr. 1'416.60 zur Deckung des Bedarfs der Familie auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Gesuchstellerin nicht ausreiche. Seine Ausführungen, wonach sein geringes Einkommen aus (un-) selbständiger Erwerbstätigkeit allein auf den schlechten Geschäftsgang der G._____ GmbH zurückzuführen sei, erachtete sie nicht als glaubhaft. So habe er selbst bei der persönlichen Befragung ausgeführt, aufgrund der privaten Situation sich nicht mehr auf die Arbeit zu fokussieren sowie zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 6'000.– verdienen zu können, würde er sich wieder vollständig seiner Arbeit widmen. Die Ausführungen der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner weigere sich zurzeit, einem Vollzeitpensum nachzugehen, erachtete sie daher als glaubhaft. Ausserdem ergäbe sich ein ähnliches Einkommen, wenn auf statistische Daten zurückgegriffen würde, wie sie der Lohnberechnungsplattform des Bundes (Salarium) zu entnehmen seien. Da das vom Gesuchsteller selbst aufgeführte Einkommen zur Deckung des familiären Bedarfs ausreiche und noch nicht einmal eine Umstellung der beruflichen Verhältnisse des Gesuchsgegners notwendig seien, erscheine eine Orientierung an dem vom Gesuchsgegner selbst vorgebrachten Einkommen als angemessen. Entsprechend rechnete die Vorinstanz ihm ein hypothetische Nettoeinkommen von Fr. 5'800.– an (Urk. 60 S. 46 ff.). b) Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, er habe nicht einmal einen Arbeitsvertrag und keinen festen Lohn, sondern nur sehr bescheidene Einkünfte aus Verkaufsprovisionen. Die Vorinstanz habe lediglich die unwahren Behauptungen der Gesuchstellerin übernommen, wonach er nicht einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Ausserdem habe sie sich auf statistische

- 31 - Daten des Bundes berufen und so ein hypothetisches Einkommen für ihn errechnet. Er habe aber nur beschränkte Möglichkeiten, sein Einkommen überhaut zu erwirtschaften oder gar zu steigern. Er sei seit jeher selbständig erwerbend und als Aussendienstverkäufer tätig. Einen Berufsabschluss habe er nicht. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit komme für ihn nicht in Frage, da ihn aufgrund seines Alters niemand einstellen würde. Ab November 2019 habe er eine alte noch in seinem Alleinbesitz stehende Gesellschaft, die R._____ GmbH, reaktiviert. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben würden über das einzige Firmenkonto dieser Gesellschaft bei der Zürcher Kantonalbank abgewickelt. Ausgehend vom bisherigen Geschäftsverlauf ab November 2019 rechne er mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–, wobei diese Erwartungen durch die Coronaproblematik und die damit verbundene Tatsache, dass die Kunden ihrerseits notleidend geworden seien und der Verkauf stagniere, nur längerfristig realistisch werden dürfte (Urk. 59 S. 29 f.). c) Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dem Gesuchsgegner sei ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 5'800.– im Rahmen der bisherigen Selbständigkeit oder als angestellter Mitarbeiter im Aussendienst anzurechnen. Anhand der gewährten Hypotheken seitens der Bank und dem bisherigen Lebensstandard, sei ersichtlich, dass die Vorinstanz eher ein zu moderates hypothetisches Einkommen festgelegt habe (Urk. 65 S. 32). d) Offensichtlich setzt sich der Gesuchsgegner nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Für die Bestimmung seines hypothetischen Einkommens ist es unerheblich, ob er aktuell als Angestellter oder als Selbständiger sein Einkommen erwirtschaftet. Unzutreffend ist sodann, dass die Vorinstanz lediglich auf die Behauptungen der Gesuchstellerin abstellte. So setzte sie sich mit den Vorbringen beider Parteien auseinander, wobei zu beachten ist, dass der Gesuchsgegner selbst von einem höheren Einkommen ausging, sofern er sich vollständig der Arbeit widmen würde. Die statistischen Daten des Bundes wurden nur beigezogen, um die Aussagen des Gesuchsgegners zur Einkommenshöhe zu überprüfen. Die weiteren Einwände des Gesuchsgegners, wonach seine Möglichkeiten zur Erwirtschaftung oder

- 32 - Steigerung seines Einkommens beschränkt seien, stehen im Widerspruch zu seinen Aussagen gegenüber der Vorinstanz. Sie sind ebenfalls unbehelflich, da die Vorinstanz nicht davon ausging, er habe seine beruflichen Verhältnisse umzustellen, sondern vielmehr – wie er es selbst aussagte – sich wieder vollständig seiner Arbeit zu widmen. Auch der Verweis auf das Geschäftskonto ist untauglich, zumal auf ein hypothetisches und nicht auf das effektive Einkommen abgestellt wird. Allgemein reicht es nicht aus, einen Kontoauszug zu einem Bankkonto ohne weitergehende Erläuterung ins Recht zu legen, um damit sein monatliches Einkommen glaubhaft zu machen. Der Gesuchsgegner hätte hierfür zumindest eine Zwischenbilanz, die einen Zeitraum von mehreren Monaten abdeckt, einreichen müssen, was auch zumutbar und zeitlich möglich gewesen wäre. Folglich ist seine Behauptung, sein monatliches Einkommen belaufe sich auf Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–, nicht hinreichend substantiiert. Da der Gesuchsgegner im Aussendienst bzw. im Verkauf von Reinigungsmitteln an Industriebetriebe tätig war (Urk. 60 S. 45) und – wie den Ausführungen der Gesuchstellerin zu entnehmen ist – noch ist (Urk. 65 S. 33), dürfte er mit grosser Wahrscheinlichkeit auch keine erheblichen Einbussen wegen der COVID-19- Pandemie erlitten haben. e) Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin ist ebenfalls nicht näher einzugehen. Schliesslich ergibt sich anhand der gewährten Hypotheken und dem einst gelebten Standard der Familie nichts für die Zukunft. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist nicht auf den Lohn des Gesuchsgegners abzustellen, den er im Jahr 2016 noch von seiner damals im eigenen Besitz gehaltenen Gesellschaft bezogen hatte, da sich die Verhältnisse seither erheblich verändert haben, insbesondere durch den Konkurs dieser Gesellschaft (vgl. Urk. 60 S. 47). f) Somit rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner in allen drei Phasen ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 5'800.– anzurechnen. 5.2.6. Zusammenfassung Dem Gesuchsgegner ist für die erste Phase vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 ein monatliches Einkommen aus den Nettomieteinnahmen und

- 33 dem ihm anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen von gesamthaft Fr. 8'512.– (Fr. 1'852.– + Fr. 860.– + Fr. 5'800.–) anzurechnen. In der zweiten Phase vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020 beträgt sein monatliches Einkommen bedingt durch den Verkauf der Attika-Wohnung an der C._____-Str. ..., D._____, Fr. 7'652.– (Fr. 1'852.– + Fr. 5'800.–). In der dritten Phase und damit ab dem 1. November 2020 kommen zusätzlich die hypothetischen Mieteinnahmen aus der ehemals ehelichen Wohnung hinzu, weshalb ihm gesamthaft ein Betrag von Fr. 11'342.– (Fr. 1'852.– + Fr. 5'800.– + Fr. 3'690.–) als monatliches Einkommen anzurechnen ist. 5.3. Bedarf der Gesuchstellerin und der gemeinsamen Kinder 5.3.1. Grundbeträge a) Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist einem Ehepaar, welches in Hausgemeinschaft lebt, ein Grundbetrag von Fr. 1'700.– anzurechnen (Kreisschreiben II.3.). Auch wenn die Parteien in der ersten Phase vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 noch gemeinsam in der ehelichen Wohnung wohnten, beruhte dies einerseits nicht auf Freiwilligkeit und ist andererseits anzunehmen, dass in dieser Zeit keine Synergien in Bezug auf die Alltagskosten bestanden resp. keine Haushaltsgemeinschaft gelebt wurde. Weiter konnte der Gesuchsgegner nicht glaubhaft machen, dass die Gesuchstellerin seit ihrem Umzug nach K._____ in einer Hausgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person lebt (vgl. E.III.1.2.4.), weshalb seinen Einwänden betreffend den Grundbetrag der Gesuchstellerin (Urk. 59 S. 16) nicht zu folgen ist. Der Gesuchstellerin sind somit für alle drei Phasen Fr. 1'350.– als Grundbetrag anzurechnen. b) Die Grundbeträge der Kinder sind unbestritten. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 60 S. 37 und S. 39) und der Tochter in allen drei Phasen Fr. 600.– sowie dem Sohn Fr. 400.– im Bedarf anzurechnen.

- 34 - 5.3.2. Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder a) Weil in der ersten Phase vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 beide Parteien in der ehelichen Wohnung wohnten, diese ab dem 1. November 2019 dem Gesuchsgegner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen ist (vgl. E. III. 4.3.) und davon auszugehen ist, dass er alleine für die Kosten seiner Liegenschaft aufkam und -kommt (Urk. 59 S. 19), erscheint es gerechtfertigt, für diese Zeit der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern keine Wohnkosten anzurechnen und sie stattdessen gesamthaft dem Bedarf des Gesuchsgegners zuzuschreiben (vgl. E. III.5.4.2.). Folglich hat sich die Gesuchstellerin auch nicht an den Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten der ehelichen Wohnung zu beteiligen, weshalb Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils ersatzlos zu streichen ist. b) Für die Zeit ab 1. November 2019 sind der Gesuchstellerin und den Kindern die effektiven Wohnkosten anzurechnen. Bereits vorgängig wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern seien keine Wohnkosten im Bedarf anzurechnen (Urk. 59 S. 17, S. 22 und S. 23), unbegründet sind (vgl. E. III.1.2.4.). Von der Gesuchstellerin wurde im Berufungsverfahren neu der Mietvertrag vom 17. Oktober 2019 für ihre Wohnung an der J._____-Str. ..., K._____, eingereicht. Dieser weist einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'655.– aus (Urk. 67/2). Von den monatlichen Wohnkosten von Fr. 2'655.– entfallen Fr. 1'595.– auf die Gesuchstellerin (rund 60%) und jeweils Fr. 530.– auf die beiden Kinder (je 20%). Hinzu kommen die unbestrittenen Parkplatzkosten von Fr. 130.– (Urk. 67/2), welche der Gesuchstellerin anzurechnen sind (Jan Six, Eheschutz, 2014, S. 118). 5.3.3. Krankenkassen und Gesundheitskosten a) In der ersten und dritten Phase sind die Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen inkl. Zusatzversicherung und für die beiden Kinder zudem unter Anrechnung der zusätzlichen Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Dies ergibt für die Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 446.– (Urk. 60 S. 27; Urk. 3/6), für E._____ rund Fr. 140.– (Fr. 90.– + Fr. 38.70 + Fr. 11.50; Urk. 60 S. 37; Urk. 3/6 und /18)

- 35 und für F._____ rund Fr. 146.– (Fr. 90.– + Fr. 40.60 + Fr. 15.30; Urk. 60 S. 39; Urk. 3/6 und /18). b) Da bei knappen Verhältnissen grundsätzlich lediglich die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, abzüglich einer allfälligen Prämienverbilligung im Bedarf zu berücksichtigen sind (BGE 134 III 323 E. 3; OGer ZH LC110043 vom 29. März 2012, E. 7.4; vgl. zudem Kreisschreiben Ziff. III. 2.), sind in der zweiten Phase vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020 die Kosten für die Zusatzversicherungen gemäss VVG den Parteien und den Kindern nicht anzurechnen. Ein überobligatorischer Schutz wäre in dieser Phase aus dem jeweiligen Grundbedarf zu begleichen. Die zusätzlichen Gesundheitskosten der Kinder sind auch in dieser Phase zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist der Gesuchstellerin in der zweiten Phase bei den Gesundheitskosten ein Betrag von Fr. 253.– (vgl. Urk. 60 S. 27; Urk. 3/6), für E._____ rund Fr. 102.– (Fr. 90.– + Fr. 11.50; Urk. 60 S. 37; Urk. 3/6 und /18) und für F._____ rund Fr. 105.– (Fr. 90.– + Fr. 15.30; Urk. 60 S. 39; Urk. 3/6 und /18) anzurechnen. 5.3.4. Versicherungen Die Kosten für die Versicherungen wurden von den Parteien nicht beanstandet, weshalb für alle Phasen auf die von der Vorinstanz festgesetzten Beträge von Fr. 100.– je Partei abzustellen ist. 5.3.5. Serafe-Gebühren Da die Parteien in der ersten Phase zusammen in der ehelichen Wohnung wohnten, kann davon ausgegangen werden, dass die Serafe-Gebühren für diese Zeit gleich den Wohnkosten dem Gesuchsgegner anfielen und ihm anzurechnen sind. Für die restlichen beiden Phasen ist beiden Parteien die volle Gebühr von monatlich rund Fr. 30.– anzurechnen. Die Vorbringen des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin müsse keine Gebühren zahlen (Urk. 59 S. 17), sind unbegründet (vgl. E.III.1.2.4.).

- 36 - 5.3.6. Kommunikationskosten Zu den monatlichen Kommunikationskosten der Gesuchstellerin führte die Vorinstanz aus, es sei ihr der gerichtsübliche Betrag von Fr. 120.– anzurechnen (Urk. 60 S. 28). Dies wurde vom Gesuchsgegner nicht beanstandet (Urk. 59 S. 19), weshalb für alle drei Phasen hierauf abzustellen ist. Das Gleiche gilt für die Kommunikationskosten der Kinder von je Fr. 30.– pro Monat (Urk. 59 S. 23 f.; Urk. 60 S. 37 f. und S. 40). 5.3.7. Mobilitätskosten und Kosten für auswärtige Verpflegung a) Die Mobilitätskosten wurden vom Gesuchsgegner anerkannt, sollten Abklärungen zu den neuen Wohn-, Kinderbetreuungs- und Arbeitsverhältnissen nicht Gegenteiliges zu Tage fördern. Vermutlich werde die Gesuchstellerin weiterhin auf ein Motorfahrzeug angewiesen sein (Urk. 59 S. 18). Angesichts eines vergleichbar langen Arbeitswegs von K._____ nach S._____ ist hierauf abzustellen und der Gesuchstellerin sind Mobilitätskosten von rund Fr. 323.– in allen drei Phasen anzurechnen. Die zusätzlichen Kosten von Fr. 150.–, welche nach der Darstellung der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung anfielen, sind unter Hinweis auf die vorinstanzliche Begründung in der ersten und dritten Phase zu berücksichtigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 473.– ergibt (Urk. 60 S. 28 f.). b) Die vorinstanzlich festgesetzten Kosten für auswärtige Verpflegung der Gesuchstellerin von Fr. 110.– wurden ebenfalls nicht substantiiert gerügt, zumal der Gesuchsgegner in der Bedarfsaufstellung für die Gesuchstellerin lediglich den Vermerk "unter Vorbehalt" dem Betrag für die auswärtige Verpflegung voranstellte (Urk. 59 S. 19). Ein Grund, von den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 60 S. 29 f.) abzuweichen, ist nicht ersichtlich, weshalb es für alle drei Phasen dabei bleibt. 5.3.8. Fremdbetreuungskosten a) In der ersten Phase und damit bis zum Wegzug nach K._____ besuchten die Kinder die Tagesbetreuung in D._____, weshalb auf die vorinstanzlichen Ausführungen abgestellt werden kann (vgl. Urk. 60 S. 38 und

- 37 - S. 40) und für E._____ Fr. 223.– und für F._____ Fr. 320.– als Fremdbetreuungskosten anzurechnen sind (Urk. 3/11). b) Für die zweite Phase bringt die Gesuchstellerin vor, die Kinder gingen montags, dienstags und donnerstags in den Hort in K._____, wobei die dortigen Kosten, je nach ihrem (der Gesuchstellerin) Bedarf in Zukunft auch etwas höher anfallen könnten (Urk. 65 S. 25). Hierzu verweist sie auf die Rechnung des Hortes vom 26. Mai 2020 für die Periode vom 1. Februar 2020 bis 31. März 2020 im Betrag von Fr. 1'295.40 (Urk. 67/6). Auf E._____ entfallen Fr. 678.35 (monatlich Fr. 339.18) und auf F._____ Fr. 617.05 (monatlich Fr. 308.53). Da sich der Gesuchsgegner hierzu nicht vernehmen liess und die Vorinstanz sich auf die damaligen Fremdbetreuungskosten stützte sowie auf die erforderliche Erhöhung des Erwerbspensums der Gesuchstellerin hinwies, scheint es gerechtfertigt, ab dem 1. November 2019 und damit für die zweite und dritte Phase monatlich für E._____ Fr. 340.– und für F._____ Fr. 310.– als Fremdbetreuungskosten anzurechnen. 5.3.9. Steuern Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei knappen finanziellen Verhältnissen die laufenden und verfallenen Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das familienrechtliche Existenzminimum aufzunehmen (BGE 140 III 337 E. 4.4; BGE 126 III 353 E. 1a/aa). Dies hat zur Folge, dass sowohl dem erweiterten Bedarf der Gesuchstellerin als auch demjenigen des Gesuchsgegners kein Betrag für die mutmasslich anfallenden Steuern in der zweiten Phase vom 1. November 2019 bis 31 Oktober 2020 anzurechnen sind. Im Übrigen bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen und Beträgen (Urk. 60 S. 30 f. und S. 36). 5.3.10. Bedarfsberechnung Nach dem Gesagten ist für die Gesuchstellerin und die Kinder in den drei Phasen von folgenden Bedarfspositionen und Beträgen auszugehen:

- 38 a) Phase I vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019: Beträge in Fr. Gesuchstellerin E._____ F._____ fam.NB. erw.B. LhK Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 600.– 400.– Wohnkosten 0.– 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten 253.– 193.– 253.– 140.– 146.– Versicherungen 100.– 100.– Radio und TV 0.– 0.– Kommunikationskosten 120.– 120.– 30.– 30.– Mobilitätskosten 323.– 150.– 323.– Kosten für auswärtige Verpflegung 110.– 110.–

Fremdbetreuungskosten

223.– 320.– Steuern

300.– 100.– Zwischentotal 2'256.– 643.– Total 2'899.– (GeBe) 2'356.– 993.– 896.– Legende: erw.B. = erweiterter Bedarf GeBe = Gesamtbedarf fam.NB. = familienrechtlicher Notbedarf LhK = Lebenshaltungskosten b) Phase II vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020: Beträge in Fr. Gesuchstellerin E._____ F._____ fam.NB. LhK Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 600.– 400.– Wohnkosten 1'725.– 1'725.– 530.– 530.– Gesundheitskosten 253.– 253.– 102.– 105.– Versicherungen 100.– 100.– Radio und TV 30.– 30.– Kommunikationskosten 120.– 120.– 30.– 30.– Mobilitätskosten 323.– 323.– Kosten für auswärtige Verpflegung 110.– 110.–

Fremdbetreuungskosten

340.– 310.– Steuern 0.– 100.– Total 4'011.– 4'111.– 1'602.– 1'375.– Legende: fam.NB. = familienrechtlicher Notbedarf LhK = Lebenshaltungskosten

- 39 c) Phase III ab 1. November 2020: Beträge in Fr. Gesuchstellerin E._____ F._____ fam.NB. erw.B. LhK Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 600.– 400.– Wohnkosten 1'725.– 1'725.– 530.– 530.– Gesundheitskosten 253.– 193.– 253.– 140.– 146.– Versicherungen 100.– 100.– Radio und TV 30.– 30.– Kommunikationskosten 120.– 120.– 30.– 30.– Mobilitätskosten 323.– 150.– 323.– Kosten für auswärtige Verpflegung 110.– 110.–

Fremdbetreuungskosten

340.– 310.– Steuern

300.– 100.– Zwischentotal 4'011.– 643.– Total 4'654.– (GeBe) 4'111.– 1'640.– 1'416.– Legende: erw.B. = erweiterter Bedarf GeBe = Gesamtbedarf fam.NB. = familienrechtlicher Notbedarf LhK = Lebenshaltungskosten

5.4. Bedarf des Gesuchsgegners 5.4.1. Grundbetrag Der von der Vorinstanz dem Gesuchsgegner angerechnete Grundbetrag ist nicht zu bemängeln, auch nicht für die Zeit, als er entgegen der Anordnung im vorinstanzlichen Urteil die eheliche Wohnung nicht verlassen hatte (vgl. E. III.5.3.1.). Entsprechend ist ihm für alle drei Phasen ein Betrag von Fr. 1'200.– (vgl. Kreisschreiben II.1.2) anzurechnen. 5.4.2. Wohnkosten a) Der Gesuchsgegner macht geltend, er wohne in der ehelichen Wohnung. Im Gegensatz zur Gesuchstellerin sei er direkter Schuldner der auf dieser Wohnung lastenden Hypotheken. Da die Zinsbelastung der Hypotheken gesamthaft zu berücksichtigen sei und zur Vermeidung einer Doppelanrechnung,

- 40 entfalle der Hypothekarzins als Wohnkostenanteil. Stattdessen seien monatliche Nebenkosten von Fr. 781.65 anzurechnen (Urk. 59 S. 19 f.). b) Wie den vorangegangenen Ausführungen zu den Wohnkosten der Gesuchstellerin und der gemeinsamen Kindern zu entnehmen ist, sind dem Gesuchsgegner in der ersten Phase vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 die gesamten Wohnkosten für die eheliche Wohnung anzurechnen (vgl. E. III.5.3.2.). Die Vorinstanz stellte für das Jahr 2018 noch einen monatlichen Hypothekarzins von Fr. 1'848.– fest (Urk. 60 S. 26). Den Akten liegen zwei weitere Hypothekarübersichten bei. Die erste datiert vom 26. Juni 2019 und weist eine monatliche Hypothekarzinsbelastung von Fr. 2'051.– für die eheliche Wohnung aus (Urk. 34/4). Die zweite datiert vom 7. April 2020 und weist eine monatliche Hypothekarzinsbelastung von Fr. 2'030.– aus (Urk. 62/7). Wann die Hypotheken zwischen dem 26. Juni 2019 und dem 7. April 2020 geändert wurden (vgl. Urk. 34/4 und 62/7), ist nicht ersichtlich. Auch äusserte sich der Gesuchsgegner nicht dazu. Vorliegend scheint es aber gerechtfertigt, auf den aktuellen Hypothekarzins abzustellen, zumal die Differenz minimal ist und der Gesuchsgegner die Hypotheken anfangs September 2019 neu strukturierte (vgl. Urk. 62/4). Zu den Hypothekarzinsen von Fr. 2'030.– sind die Nebenkosten von Fr. 782.– hinzuzurechnen (vgl. E.III.5.2.3.c; Urk. 60 S. 27). Hieraus resultieren monatliche Wohnkosten von Fr. 2'812.– für die erste Phase. c) Da die Parteien in der dritten Phase auf die Mieteinnahmen aus der eheliche Wohnung angewiesen sind, dem Gesuchsgegner hieraus monatliche Kosten von Fr. 2'812.– (Fr. 2'030.– + Fr. 781.65; vgl. E.III.5.2.3.c) anfallen und die Anrechnung eines hypothetischen, rückwirkenden Mietertrages ausser Betracht fällt, erscheint es gerechtfertigt, diesen Betrag als Wohnkosten des Gesuchsgegners auch während der zweiten Phase zu berücksichtigen. d) Ab dem 1. November 2020 sind dem Gesuchsgegner unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 60 S. 32 f.) und die vorangegangenen Ausführungen zur ehelichen Wohnung (vgl. E. III.4. und III.5.2.5.) angemessene Wohnungskosten von Fr. 2'000.– anzurechnen.

- 41 - 5.4.3. Krankenkasse und Gesundheitskosten Entsprechend den vorangegangenen Erwägungen zu den Kosten der Gesuchstellerin und der Kinder (vgl. E.III.5.3.2.) sowie den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 33), sind dem Gesuchsgegner für die erste und die dritte Phase Prämien von Fr. 542.– und für die zweite Phase von rund Fr. 299.– anzurechnen (Urk. 3/9). 5.4.4. Versicherungen Dem Gesuchsgegner ist für alle Phasen Fr. 100.– für Versicherungen anzurechnen (Vgl. E. III.5.3.4.). 5.4.5. Serafe-Gebühren Dem Gesuchsgegner sind in allen drei Phasen Serafe-Gebühren von Fr. 30.– anzurechnen (vgl. E. III.5.3.5.). 5.4.6. Kommunikationskosten Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 34) sind dem Gesuchsgegner für alle drei Phasen die gerichtsüblichen Kommunikationskosten von monatlich Fr. 120.– anzurechnen. 5.4.7. Kosten für auswärtige Verpflegung Die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 150.– (Urk. 60 S. 35) sind nicht zu beanstanden und dem Gesuchsgegner in allen drei Phasen anzurechnen 5.4.8 Mobilitätskosten a) In Bezug auf die Mobilitätskosten rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe die Leasingraten für den Porsche Macan gemäss dem eingereichten Leasingvertrag zu Unrecht nicht berücksichtigt. Ihren Erwägungen, er habe nicht explizit behauptet, dass dem Porsche Macan Kompetenzqualität zukomme, könne nicht gefolgt werden. So sei an der Hauptverhandlung

- 42 festgestellt worden, der Porsche 911 eigne sich nicht als Geschäftswagen und dass er beruflich auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Weitere explizite Ausführungen zur Kompetenzqualität des Porsche Macan seien daher nicht notwendig gewesen. Da er den Porsche 911 zwischenzeitlich verkauft habe, sei ihm allein der Porsche Macan verblieben, auf welchen er aus beruflichen Gründen angewiesen sei. Entsprechend seien ihm Mobilitätskosten von gesamthaft Fr. 1'472.60 (davon Fr. 972.60 Leasingkosten) anzurechnen (Urk. 59 S. 20 f.). Zu den Behauptungen der Gesuchstellerin, er habe für den Porsche 911 Fr. 30'000.– erhalten, äussert er sich nicht (Urk. 65 S. 26). Das Gleiche gilt für ihre Einwände, die Abrechnung der Fahrzeugkosten seien immer über seine Gesellschaft gelaufen und er erhielte bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die Fahrkosten im Aussendienst zurückerstattet (Urk. 65 S. 29). b) Die Vorinstanz ging davon aus, der Gesuchsgegner habe hinreichend glaubhaft gemacht, sein Erwerbseinkommen sei in erster Linie provisionsbasiert, weshalb er als Aussendienstmitarbeiter gegenwärtig und in nächster Zeit berufsbedingt auf eines seiner Fahrzeuge angewiesen sei. Der von der Vorinstanz für die Fahrten festgesetzte Betrag von Fr. 500.– (Urk. 60 S. 35) ist demnach nicht zu beanstanden. Fraglich bleibt lediglich, wie mit den bereits gegenüber der Vorinstanz geltend gemachten Leasingkosten für den Porsche Macan zu verfahren ist. c) Der Gesuchsgegner behauptet, er müsse zur Vermarktung seiner Produkte die Kunden in der ganzen Schweiz persönlich treffen und sie beliefern (Urk. 59 S. 20 f.). Letzteres erscheint eher unüblich, wurde aber von der Gesuchstellerin nicht explizit bestritten. Da der Gesuchsgegner – gemäss eigener Darstellung – bei seinem Geschäftsfahrzeug auf eine grosse Ladefläche angewiesen ist, erscheint es nachvollziehbar, dass er den Porsche 911 als "geschäftlich nutzloses Fahrzeug" veräusserte (vgl. Urk. 59 S. 20 f.). d) Den Verkauf des Porsche 911 gibt der Gesuchsgegner als Faktum vor. Unterlagen hierzu reichte er aber nicht ein. Auch legte er nicht offen, wann und zu welchem Preis er den Porsche 911 verkaufte oder wofür er den Erlös verwendete. Unbekannt ist ebenfalls, ab wann die erste Leasingrate für den Porsche Macan

- 43 fällig wurde oder wie viele und wann der Gesuchsgegner Leasingraten beglich. Er reichte noch nicht einmal den vollständigen Leasingvertrag ein. Damit verunmöglicht er eine Prüfung, ob ihm allenfalls eine vorzeitige Ablösung des Vertrages hätte zugemutet werden können. Da die Höhe des Leasings nicht im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie steht, wäre der Gesuchsgegner gehalten gewesen, die Unzumutbarkeit der Ablösung zumindest glaubhaft zu machen, was vorliegend nicht der Fall ist. Dies trifft umso mehr zu, als den eingereichten Kontoauszügen betreffend den Verkauf der Wohnung an der C._____-Str. ... nicht zu entnehmen ist, welche Zahlungen zur Schuldentilgung, für das Geschäft oder den Privatbereich erfolgten. Abzüglich der Zahlungen für die Bereinigung der Hypotheken und dem Konkurs seiner früheren Aktiengesellschaft, verblieben dem Gesuchsgegner rund Fr. 130'000.–, welche innert knapp zweier Monate verbraucht wurden (Urk. 62/4). Hinzu kommt, dass erhebliche Zweifel bestehen, der Gesuchsgegner habe selbst für die Leasingraten aufzukommen. So sind dem Bankauszug für das Firmenkonto zwei Zahlungen an die Leasinggeberin vom 3. März 2020 und 6. Januar 2020 von Fr. 972.60 und damit in der Höhe der Leasingrate zu entnehmen (Urk. 62/6). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die geltend gemachten Leasingraten nicht im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. 5.4.8. Steuern Mit Verweis auf die vorgängigen Ausführungen zu den Steuern der Gesuchstellerin (vgl. E. III.5.4.3.) sind dem Bedarf des Gesuchsgegners für die zweite Phase keine Steuern anzurechnen. Für die erste und dritte Phase ist auf die Ausführungen der Vorinstanz abzustellen (vgl. Urk. 60 S. 30 f. und S. 36). 5.4.9. Bedarfsberechnung Nach dem Gesagten ist für den Gesuchsgegner in den drei Phasen von folgenden Bedarfspositionen auszugehen:

- 44 - Beträge in Fr. Phase I Phase II Phase III fam.NB. erw.B. fam.NB. fam.NB. erw.B. Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– Wohnkosten 2'812.– 2'812.– 2'000.– Gesundheitskosten 299.– 243.– 299.– 299.– 243.– Versicherungen 100.– 100.– 100.– Radio und TV 30.– 30.– 30.– Kommunikationskosten 120.– 120.– 120.– Mobilitätskosten 500.– 500.– 500.– Kosten für auswärtige Verpflegung 150.– 150.– 150.– Steuern

300– 0.– 300.– Zwischentotal 5'211.– 543.– 4'399.– 543.– Total Gesamtbedarf 5'754.– 5'211.– 4'942.– Legende: erw.B. = erweiterter Bedarf fam.NB. = familienrechtlicher Notbedarf

5.5. Unterhaltsberechnung 5.5.1. Grundlagen a) Die vorinstanzliche Methode zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde nicht gerügt. Sie erscheint im Übrigen als angemessen, weshalb es hierzu keiner Weiterungen bedarf (vgl. Urk. 60 S. 50 f.) . b) Entsprechend der bisherigen Erwägungen ergibt sich unter Berücksichtigung der sich ändernden Verhältnisse aller Parteien für die genannten Zeitperioden folgendes Bild: c) Einkommen: Einkommen in Fr. Phase I Phase II Phase III Gesuchstellerin 2'000.– 2'000.– 2'000.– Gesuchsgegner 8'512.– 7'652.– 11'342.– E._____ 200.– 200.– 250.– F._____ 200.– 200.– 200.– Total 10'912.– 10'052.– 13'792.–

- 45 - Da die Kinderzulage für E._____ ab dem 18. Dezember 2020 im Kanton Zürich monatlich Fr. 250.– beträgt, rechtfertigt es sich, ihr für die dritte Phase ein dementsprechendes Einkommen anzurechnen. d) Bedarf: Bedarf in Fr. Phase I Phase II Phase III Gesuchstellerin 2'899.– 4'011.– 4'654.– Gesuchsgegner 5'754.– 5'211.– 4'942.– E._____ 993.– 1'602.– 1'640.– F._____ 896.– 1'375.– 1'416.– Total 10'542.– 12'199.– 12'652.– c) Überschuss/Manko: Beträge in Fr. Phase I Phase II Phase III Einkommen Total 10'912.– 10'052.– 13'792.– ./. Bedarf Total 10'542.– 12'199.– 12'652.– Überschuss/Manko 370.– -2'147.– 1'140.– 5.5.2. Überschuss-/Mankoverteilung a) Der Überschuss in der ersten Phase von Fr. 370.– und in der dritten Phase von Fr. 1'140.– ist nach dem vorinstanzlichen Aufteilungsschlüssel zu verteilen. Entsprechend entfallen in der ersten Phase auf die Parteien je Fr. 130.– (35%) und auf die Kinder je Fr. 55.– (15%) sowie in der dritten Phase auf die Parteien je Fr. 399.– (35%) und auf die Kinder je Fr. 171.– (15%). b) Das Manko in der zweiten Phase von monatlich Fr. 2'147.– ist wie folgt auf die Familie aufzuteilen. Nach geltendem Recht darf nicht in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen eingegriffen werden, d.h. der Gesuchsgegner kann nur im Umfang seiner Leistungsfähigkeit zu Unterhalt verpflichtet werden. Nach Abzug des familienrechtlichen Notbedarfs des Gesuchsgegners verbleibt von dessen Einkommen ein Betrag von Fr. 2'441.– (Fr. 7'652.– - Fr. 5'211.–). Hiermit ist vorab der Barunterhalt der Kinder von Fr. 2'577.– (Fr. 1'402.– + Fr. 1'175.–; vgl. E. III.5.5.3.) zu decken. Es verbleibt ein Manko von Fr. 136.–, welches hälftig auf die Kinder zu verteilen ist, heisst je

- 46 - Fr. 68.–. Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist in der zweiten Phase kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen, was zu einem Manko von Fr. 2'111.– beim Betreuungsunterhalt von F._____ führt (vgl. E.III.5.5.4.). Die Gesuchstellerin hat ihr Eigenversorgungsmanko selbst zu tragen. 5.5.3. Barunterhalt der Kinder Der Barunterhalt der Kinder ergibt sich aus ihrem Barbedarf inkl. Überschussanteil abzüglich der Familienzulagen. Es ergeben sich somit folgende Barunterhaltsansprüche der Kinder: E._____: Beträge in Fr. Phase I Phase II Phase III Bedarf 993.– 1'602.– 1'640.– + Überschussanteil 55.– 171.– ./. Familienzulagen 200.– 200.– 250.– Barunterhalt 848.– 1'402.– 1'561.–

F._____: Beträge in Fr. Phase I Phase II Phase III Bedarf 896.– 1'375.– 1'416.– + Überschussanteil 55.– 171.– ./. Familienzulagen 200.– 200.– 200.– Barunterhalt 751.– 1'175.– 1'387.–

5.5.4. Betreuungsunterhalt Zur Berechnung des geschuldeten Betreuungsunterhalts ist auf die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin (vgl. E. III.5.3.10.) abzustellen, soweit sie aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann, was unbestritten ist. Praxisgemäss ist der Betreuungsunterhalt, wie dies die Vorinstanz zutreffend tat, dem jüngsten Kind und somit dem Sohn F._____ anzurechnen. Aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist der Betreuungsunterhalt in der zweiten Phase als Manko auszuweisen (vgl. E.III.5.5.2.b).

- 47 - Beträge in Fr. Phase I Phase II Phase III Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin 2'356.– 4'111.– 4'111.– ./. Einkommen der Gesuchstellerin 2'000.– 2'000.– 2'000.– Betreuungsunterhalt für F._____ 356.– (2'111.–) 2'111.–

5.5.5. Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin Zur Berechnung des persönlichen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner sind von dessen Einkommen sein eigener Bedarf unter Hinzuzählung seines Überschussanteils sowie die an die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge abzuziehen. Was verbleibt, ist der Gesuchstellerin als persönlicher Unterhalt zuzusprechen. Aufgrund des Mankos in der zweiten Phase ist der Gesuchstellerin für diese Phase kein persönlicher Unterhalt zuzusprechen. Für die anderen beiden Phasen ergibt sich folgendes Bild: Beträge in Fr. Phase I Phase III Einkommen Gesuchsgegner 8'512.– 11'342.– ./. Bedarf Gesuchsgegner 5'754.– 4'942.– ./. Überschussanteil Gesuchsgegner 130.– 399.– ./. Barunterhalt E._____ 848.– 1'561.– ./. Barunterhalt F._____ 751.– 1'387.– ./. Betreuungsunterhalt 356.– 2'111.– Unterhalt Gesuchstellerin inkl. Überschussanteil 673.– 942.–

5.6. Zusammenfassung Insgesamt sind nach dem Gesagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen geschuldet:

- 48 - Phase I (1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019): E._____: Barunterhalt: Fr. 848.– F._____: Barunterhalt: Fr. 751.– Betreuungsunterhalt: Fr. 356.– Unterhaltsbeiträge F._____ gesamt Fr. 1'107.– Pers. Unterhalt Gesuchstellerin inkl. Überschussanteil: Fr. 673.– Total: Fr. 2'628.–

Phase II (1. November 2019 bis 31. Oktober 2020): E._____: Barunterhalt: Fr. 1'402.– ./. Mankoanteil Fr. 68.– Unterhaltsbeiträge E._____ gesamt Fr. 1'334.– F._____: Barunterhalt: Fr. 1'175.– ./. Mankoanteil Fr. 68.– Unterhaltsbeiträge F._____ gesamt Fr. 1'107.– Pers. Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 0.– Total: Fr. 2'441.–

Phase III (ab 1. November 2020): E._____: Barunterhalt: Fr. 1'561.– F._____: Barunterhalt: Fr. 1'387.– Betreuungsunterhalt: Fr. 2'111.– Unterhaltsbeiträge F._____ gesamt Fr. 3'498.– Pers. Unterhalt Gesuchstellerin inkl. Überschussanteil: Fr. 942.– Total: Fr. 6'001.–

5.7. Feststellung und Anrechnung der geleisteten Unterhaltszahlungen 5.7.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Juli 2019. Hierzu macht der Gesuchsgegner geltend, es sei festzustellen, dass er bis und mit Ende März 2020 seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchstellerin sowie gegenüber den beiden Kindern vollständig nachgekommen sei. Ausserdem seien seine weiteren finanziellen Zuwendungen an die Gesuchstellerin ab 1. April 2020 resp. bis 7. April 2020 an seine eheliche und elterliche Unterhaltspflicht anzurechnen

- 49 - (Urk. 65 S. 3 f. und S. 32 f.). Unter Verweis auf die eingereichten e-Banking- Auszüge vom 10. Dezember 2019 und vom 7. April 2020 (Urk. 62/9) hält er fest, er habe vom 10. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 Zahlung von gesamthaft Fr. 19'062.– und vom 1. Januar 2020 bis 7. April 2020 von Fr. 5'500.– an die Gesuchstellerin getätigt. A

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