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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.10.2019 LE190036

11. Oktober 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·692 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE190036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 11. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Juni 2019 (EE190027-M)

- 2 - Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Berufungsschrift des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) vom 16. Juni 2019 (Urk. 23), unter Hinweis darauf, dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 6. September 2019 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Berufungsschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 30), unter Hinweis darauf, dass die Verfügung vom 6. September 2019 vom Gesuchsgegner innert der siebentägigen postalischen Abholfrist nicht abgeholt worden ist (Urk. 31), da der Gesuchsgegner angesichts des Umstands, dass er selber Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 5. Juni 2019 erhoben hat, mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, da somit die Verfügung vom 6. September 2019 als am siebten Tag der postalischen Abholfrist, mithin als am 18. September 2019 zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), da somit die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Berufungsschrift am 30. September 2019 abgelaufen ist, da innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch den Gesuchsgegner unterzeichnete Berufungsschrift eingegangen ist und insbesondere auch die durch den Gesuchsgegner per E-Mail am 23. Juni 2019 nachgereichte unterschriebene Berufungsschrift (Urk. 28 und 29) nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, weil sie nicht mit der eigenhändigen Originalunterschrift und auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 130 Abs. 2 ZPO versehen ist, weshalb die Berufungsschrift vom 16. Juni 2019 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt und das Berufungsverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO),

- 3 da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Berufung als nicht erfolgt gilt, in der Erwägung, dass der Gesuchsgegner das Berufungsverfahren verursacht hat, weshalb ihm die in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO), dass von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist, wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 16. Juni 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: sf

Beschluss vom 11. Oktober 2019 wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 16. Juni 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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