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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.05.2019 LE190006

8. Mai 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·10,922 Wörter·~55 min·7

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE190006-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE190007-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 8. Mai 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Januar 2019 (EE180065-E)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 13 S. 1): 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 4. Juni 2018 getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend seit 4. Juni 2018 für die Dauer der Trennung einen persönlichen Unterhalt in Höhe von CHF 7'700.00 monatlich zu bezahlen, dies jeweils vorschüssig auf den Monatsanfang. 3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien über die Herausgabe der Möbel geeinigt haben. 4. Widersprechende Anträge des Gesuchsgegners (namentlich Gütertrennung und dergleichen) seien abzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners, zuzüglich Mehrwertsteuer.

des Gesuchsgegners (Urk. 15 S. 1 i.V.m. Prot. I S. 14): 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 4. Juni 2018 getrennt leben. 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse …, D._____, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner samt Hausrat zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 3. Es seien der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Gesuchstellerin. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Januar 2019: (Urk. 21 S. 3 f.; Urk. 26 S. 18 f. = 29 S. 18 f.) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 4. Juni 2018 getrennt leben.

- 3 - 2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse …, D._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien bezüglich der Aufteilung des Hausrats und Mobiliars geeinigt haben. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 4. Juni 2018 bis und mit 31. März 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.-- zu leisten, zahlbar je monatlich im Voraus. Vom 1. April 2019 an ist der Gesuchsgegner für die weitere Dauer der Trennung nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin verpflichtet. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 7'500.--. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung dieses Entscheids, ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 8. (Schriftliche Mitteilung) 9. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand) Berufungsanträge zur Erstberufung: des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 28 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben und vorzumerken, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keine Unterhaltsbeiträge schuldet. 2. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids die Gerichtsgebühr auf CHF 4'000.00 herabzusetzen.

- 4 - 3. Es seien in Abänderung von Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids die Verfahrenskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 4. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zuzüglich MWST zu bezahlen. 5. Es sei dieser Berufung bezüglich Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Berufungsbeklagten."

der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 34 S. 2): "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers." Berufungsanträge zur Zweitberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 37/28 S. 1 f.): "1. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben; der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 4. Juni 2018 bis und mit 31. Dezember 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'508 zu leisten, zahlbar monatlich je im voraus. Vom 1. Januar 2020 sei der Gesuchsgegner für die weitere Dauer der Trennung nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin zu verpflichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers."

des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 37/36 S. 2): "Es sei die Berufung der Berufungsklägerin und Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Berufungsklägerin und Gesuchstellerin."

- 5 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt. Juli 2017 geheiratet. Sie leben seit dem 4. Juni 2018 getrennt. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen (Urk. 1 S. 3; Urk. 13 S. 2; Urk. 15 S. 2). 2. Mit Eingabe vom 21. August 2018 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 29 S. 3 f.). Am 3. Januar 2019 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (unbegründete Fassung, Urk. 21). Nachdem der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) rechtzeitig um eine Begründung des Urteils ersucht hatte (Urk. 22; Urk. 23), wurde den Parteien am 30. Januar 2019 die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 26; Urk. 27). 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben beide Parteien je mit Eingabe vom 8. Februar 2019 innert Frist Berufung mit den vorne zitierten Anträgen (Urk. 27; Urk. 28; Urk. 37/28). Der Gesuchsgegner stellte gleichzeitig mit seiner Berufung ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils (Urk. 28 S. 2). Dieses wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2019 abgewiesen (Urk. 30). Die von beiden Parteien einverlangten Kostenvorschüsse von je Fr. 4'000.– gingen innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 31; Urk. 37/34). Mit Eingabe vom 1. April 2019 erstattete die Gesuchstellerin ihre Erstberufungsantwort (Urk. 34). Die Zweitberufungsantwort des Gesuchsgegners datiert vom 5. April 2019 (Ur. 37/36). Mit Beschluss vom 10. April 2019 wurde die Zweitberufung der Gesuchstellerin (LE190007-O) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (LE190006-O) vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 35; Urk. 36). Gleichzeitig wurden den Par-

- 6 teien die Berufungsantwortschriften zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-27). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.2 Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Al-

- 7 les, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO- Spühler, Art. 317 N 1 ff.). 2. Ausgangslage / Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die der Gesuchstellerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Nicht angefochten sind demgegenüber die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des vorinstanzlichen Urteils. 2.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 5'000.– mit Wirkung ab 4. Juni 2018 bis und mit 31. März 2019. Sie erwog dabei im Wesentlichen, dass auch im Falle eines kurzen ehelichen Zusammenlebens nicht leichthin an die vorehelichen Verhältnisse angeknüpft werden dürfe (Urk. 29 E. 3.4.1, S. 9 f.). Zwar könne der Gesuchstellerin entsprechend der Verständigung der Parteien über ihre Beiträge zu ihren Lebenshaltungskosten durchaus eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, zumal sie immer erwerbstätig gewesen sei. Bis zum Februar 2018 habe die Gesuchstellerin als angestellte Immobilienvermarkterin gearbeitet und monatlich Fr. 7'888.– verdient. Allerdings habe sie während ungetrennter Ehe ein Einzelunternehmen gegründet und damit den Schritt zur Selbständigkeit gewagt. Während des Aufbaus des Geschäfts sei es der Gesuchstel-

- 8 lerin nicht möglich gewesen, sich gleichzeitig als angestellte Immobilienvermarkterin oder -maklerin zu betätigen. Ebensowenig könne ihr die Aufnahme einer Aushilfstätigkeit zugemutet werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erforderten keine derartigen Anstrengungen. Vielmehr sei der Gesuchsgegner aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 und Art. 163 ZGB verpflichtet, die Gesuchstellerin bei der Umsetzung des von ihm mitgetragenen Entschlusses betreffend Selbständigkeit in der Anfangsphase zu unterstützen und ihr für eine befristete Dauer die erforderlichen angemessenen Unterhaltsbeiträge zu leisten (Urk. 29 E. 3.4.5, S. 15 f.). 2.3 Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrer Berufung die Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 5'508.– pro Monat sowie die Ausdehnung der Dauer der Leistungspflicht bis und mit 31. Dezember 2019 (Urk. 37/38 S. 1 f.). Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Recht die zweistufige Unterhaltsberechnungsmethode angewandt. Zu beanstanden sei aber, dass die Vorinstanz den Freibetrag im Ergebnis nicht hälftig aufgeteilt habe, sondern diesbezüglich noch vermögensbildende Positionen – insbesondere Darlehensrückzahlungen des Gesuchsgegners – und damit letztlich eine Sparquote berücksichtigt habe, obwohl die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote bei Weitem übersteigen würden. Der entsprechende Abzug von Fr. 508.– pro Monat, welchen die Vorinstanz vom errechneten Unterhaltsbeitrag gemacht habe, sei nicht statthaft und im Berufungsverfahren zu korrigieren. Ausserdem sei die Übergangsfrist noch bis Ende 2019 auszudehnen, da die Gesuchstellerin aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit aktenkundig bis heute nichts verdiene (Urk. 37/28 S. 4 ff.). 2.4 Der Gesuchsgegner ist demgegenüber der Ansicht, dass vorliegend gar keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien. Im Einzelnen beanstandet er mit seiner Berufung die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode, die Positionen Wohnkosten, Darlehensrückzahlungen und Steuern in seinem Bedarf, die Berücksichtigung des Bonus bei seinem Einkommen sowie die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Gesuchstellerin erziele aktuell noch kein Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 28 S. 4 ff.).

- 9 - 3. Unterhaltsanspruch / Berechnungsmethode 3.1 Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die Wahl der Berechnungsmethode, dass die sog. zweistufige Methode erfahrungsgemäss – zumindest im Sinne einer Kontrollrechnung – selbst dann angebracht sei, wenn gute bis sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen. Einer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit – die beim leistungsfähigeren Ehegatten eine besondere Sparquote zur Folge habe, an welcher der andere Ehegatte nicht partizipiere – könne in solchen Fällen bei einer angemessenen Aufteilung des Freibetrages Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Verfahren hätten die Parteien grundsätzlich übereinstimmend die zweistufige Methode angewandt (mit Verweis auf Urk. 1 S. 7; Urk. 13 S. 7; Urk. 15 S. 2 ff.; Prot. I. S. 6). Dies sei auch durchaus sinnvoll (Urk. 29 E. 3.4.2, S. 10). 3.2 Der Gesuchsgegner macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe sich mit den vorliegenden Besonderheiten – insbesondere mit dem Umstand, dass die Gesuchstellerin selbst massgebend zu dem von ihr geltend gemachten Lebensstandard beigetragen habe – nicht auseinandergesetzt. Die Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode sei vorliegend nicht angebracht, weil damit dem Gesuchsgegner die Finanzierung eines Lebensstandards überbunden werde, für dessen Kosten er gar nie aufgekommen sei. Die Gesuchstellerin sei während acht Monaten des ehelichen Zusammenlebens im Angestelltenverhältnis tätig gewesen und habe ein gutes Einkommen erzielt. Sie sei diejenige gewesen, welche den Lebensstandard der Parteien massgeblich finanziert und den Gesuchsgegener finanziell unterstützt habe. Bei dieser Ausgangslage sei unergründlich, weshalb nun plötzlich der Gesuchsgegner für den Lebensstandard der Gesuchstellerin aufzukommen habe, nachdem diese sowohl ihr Einkommen als auch den damit verbundenen Lebensstandard mit der Aufgabe ihrer Arbeitsstelle selber und freiwillig reduziert habe. Falsch sei auch, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid denjenigen Lebensstandard zugrunde gelegt habe, welchen die Parteien gehabt hätten, als die Gesuchstellerin noch im Angestelltenverhältnis gewesen sei. Abzustellen sei vielmehr auf denjenigen Standard, den die Parteien in den letzten drei Monaten vor Aufnahme des Getrenntlebens bzw. seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin gehabt hätten.

- 10 - Bei den vorliegenden Verhältnissen sei praxisgemäss die einstufige Unterhaltsberechnung anzuwenden, wofür der Gesuchsgegner bereits anlässlich der Eheschutzverhandlung plädiert habe (mit Verweis auf Urk. 15 S. 14). Zwar habe die Vorinstanz richtig erkannt, dass während des ehelichen Zusammenlebens eine Sparquote bestanden habe, welche durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht aufgebraucht werde. Verfehlt sei aber die Berücksichtigung der Sparquote im Rahmen der Aufteilung des Freibetrages, zumal gerade nicht zweistufig gerechnet werden dürfe. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode angewandt habe, nur weil die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin es unterlassen habe, ihren massgeblichen Bedarf zu substantiieren (Urk. 28 S. 5 ff.). Zuletzt hält der Gesuchsgegner mit Bezug auf die Berechnungsmethode fest, dass "solche Mischrechnungen" zwar regelmässig nicht zu einem befriedigendem Resultat führten, die Wahl der Berechnungsmethode aber der Parteidisposition entzogen sei, weshalb auch der Gesuchsgegner im Folgenden an dieser Berechnungsmethode anknüpfe (Urk. 28 S. 7). 3.3 Der Auffassung des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe sich mit den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 163 ZGB bejaht, mit der Begründung, jeder Ehegatte müsse sich auf seine einmal zum Ausdruck gebrachte Zustimmung zu wesentlichen Entscheiden betreffend die eheliche Rollenverteilung, die Arbeit und die Lebensführung behaften lassen (Urk. 29 E. 3.4.1, S. 9). Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz zwar geltend, er sei der Idee der Gesuchstellerin betreffend Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit skeptisch gegenübergestanden (Urk. 15 S. 15). Dass er der Gesuchstellerin aber – wie diese vorinstanzlich ausführte (vgl. Urk. 13 S. 4) – Ratschläge gegeben, ihr beim Business Plan geholfen, den Text auf der Website überarbeitet und Tipps für die EDV gegeben habe, stellte der Gesuchsgegner alsdann nicht in Abrede (vgl. Urk. 15; Prot. I S. 5 f. und S. 14). Insofern hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass der Gesuchsgegner nicht gegen den Entscheid der Gesuchstellerin zur Aufnahme einer

- 11 selbständigen Erwerbstätigkeit opponiert, sondern diese dabei unterstützt hat und sich daher mit Bezug auf seine eheliche Beistands- resp. Unterhaltspflicht nunmehr auf diese zum Ausdruck gebrachte Zustimmung behaften lassen muss. Auch durfte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage offenlassen, wer während des ehelichen Zusammenlebens resp. zur Zeit, als die Gesuchstellerin noch im Angestelltenverhältnis tätig war, in welchem Umfang für die Kosten der Gemeinschaft aufgekommen ist, zumal diese Umstände bei der gegebenen Konstellation nicht massgebend sind. Da die Gesuchstellerin – wie gesehen – darauf vertrauen durfte, während des Aufbaus ihrer Selbständigkeit durch den Gesuchsgegner finanziell unterstützt zu werden, erweisen sich die diesbezüglichen Rügen des Gesuchsgegners als unbegründet. Überdies bleibt unklar, was der Gesuchsgegner mit dem Vorbringen, die Vorinstanz hätte auf den Lebensstandard abstellen müssen, welchen die Parteien seit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin gehabt hätten, zu seinen Gunsten ableiten will. So unterlässt er es, aufzuzeigen, inwiefern sich der Lebensstandard der Parteien mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin konkret verändert haben soll. Aus demselben Grund verfängt auch die – bloss allgemein gehaltene – Kritik des Gesuchsgegners an der vorinstanzlichen Wahl der Berechnungsmethode nicht. 3.4 Alles in allem ist damit weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 163 ZGB den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin bejahte, noch dass sie diesen in Anwendung der zweistufigen Methode berechnete. 4. Bedarf des Gesuchsgegners 4.1 Wohnkosten 4.1.1 Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten des Gesuchsgegners unter dem Titel Wohnkosten die belegten Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 550.–, die Pflichtamortisation von Fr. 731.– pro Monat, die Unterhaltskosten der im Sonderrecht stehenden Wohnung von Fr. 100.– pro Monat sowie "eine Akontozahlung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft" von Fr. 354.– pro Monat. Insge-

- 12 samt wurden die monatlichen Wohnkosten des Gesuchsgegners damit auf Fr. 1'735.– beziffert (Urk. 29 E. 3.4.3, S. 11 f.). 4.1.2 Der Gesuchsgegner akzeptiert diese Berechnung mit Ausnahme der Position für die Heiz- und Nebenkosten im Betrag von Fr. 354.– pro Monat. Diesbezüglich macht er geltend, er habe – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung zu den Akten gereicht, welche belege, dass die Akontozahlungen an die Stockwerkeigentümergemeinschaft die effektiven Kosten nicht deckten. Entsprechend seien monatlich Fr. 387.– für die Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu berücksichtigen, womit sich die gesamten Wohnkosten des Gesuchsgegners auf monatlich Fr. 1'768.– beliefen (Urk. 28 S. 7 mit Verweis auf Urk. 12/5). 4.1.3 Die Gesuchstellerin ist demgegenüber der Ansicht, der vorinstanzlich angerechnete Betrag sei nicht zu beanstanden (Urk. 34 Rz 22, S. 5). 4.1.4 Gemäss der im Recht liegenden Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 7. Mai 2018 beliefen sich die Heiz- und Nebenkosten der ehelichen Wohnung in der Belastungsperiode vom 1. Juni bis 31. Dezember 2017 auf Fr. 2'322.20 (Urk. 12/5). Dies entspricht einem Betrag von rund Fr. 332.– pro Monat und nicht – wie der Gesuchsgegner annimmt – Fr. 387.– pro Monat. Demgemäss weicht der in dieser Belastungsperiode effektiv geschuldete Betrag lediglich im Umfang von Fr. 12.– pro Monat vom monatlichen Akontobetrag ab (Fr. 960.– geteilt durch 3 Monate ergibt Fr. 320.– pro Monat). Aufgrund dieser bloss marginalen Differenz ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Gesuchsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass höhere Kosten anfielen, nicht zu beanstanden. Es bleibt daher beim vorinstanzlich angerechneten Betrag von Fr. 354.– pro Monat und mithin bei Gesamtwohnkosten von Fr. 1'735.– pro Monat. 4.2 Darlehensrückzahlungen 4.2.1 Mit Bezug auf die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Rückzahlungsraten von Fr. 2'000.– pro Monat erwog die Vorinstanz, dass es sich dabei um vermögensbildende Zahlungen handle, welche nicht aus einer vertraglichen

- 13 - Verpflichtung resultierten. Die Rückzahlung von nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen gehöre deshalb nicht in die Bedarfsrechnung, selbst wenn diese zur Finanzierung des Erwerbs oder des Ausbaus der Eigentumswohnung aufgenommen worden sein sollten (Urk. 29 E. 3.4.3, S. 12). 4.2.2 Der Gesuchsgegner macht mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, Darlehensschulden seien im Bedarf zu berücksichtigen, sofern es sich um gemeinsame Schulden handle oder solche, die den Lebensunterhalt beider Ehegatten beträfen oder betroffen hätten, und schon vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes regelmässig Zahlungen zur Schuldentilgung vorgenommen worden seien. Vorliegend sei unbestritten, dass er zur Finanzierung der ehelichen Liegenschaft bei seiner Mutter ein Darlehen in der Höhe von Fr. 80'000.– aufgenommen habe. Der entsprechende Darlehensvertrag liege bei den Akten. Da beide Parteien in der ehelichen Liegenschaft gewohnt hätten, handle es sich zudem um Schulden, die den Lebensunterhalt beider Parteien betroffen hätten. Dass er die Rückzahlungsraten von Fr. 2'000.– jeden Monat geleistet habe, gehe ferner aus den eingereichten Kontoauszügen der Monate Oktober 2017 bis Juni 2018 hervor. Auch sei nicht bestritten worden, dass er die entsprechenden Ratenzahlungen geleistet habe. Die Darlehensrückzahlung vermindere die Schulden des Gesuchsgegners, womit Vermögen gebildet werde, an welchem die Gesuchstellerin im Rahmen der späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung im Sinne einer Ersatzforderung der Errungenschaft des Gesuchsgegners gegenüber seinem Eigengut partizipiere. Demgemäss seien die regelmässig geleisteten Tilgungsraten – genauso wie die vorinstanzlich angerechneten Amortisationszahlungen – in seinem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 28 S. 8). 4.2.3 Darauf entgegnet die Gesuchstellerin, die Darlehensschuld sei keine gemeinsame Schuld, zumal diese unbestrittenermassen für den Kauf der im Alleineigentum des Gesuchsgegners stehenden Liegenschaft begründet worden sei. Dass die Parteien gemeinsam in der ehelichen Liegenschaft gewohnt hätten, ändere daran nichts. Insbesondere könne daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich um eine Schuld handle, die den Lebensunterhalt beider Parteien beträfe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass weder der Darlehensvertrag noch die Ratenzah-

- 14 lungen in der Steuererklärung des Gesuchsgegners aufgeführt seien. Dass der Gesuchsgegner seiner Mutter monatlich Fr. 2'500.– zurückzahlen müsse, werde bestritten. Der im Recht liegende Darlehensvertrag sei offenbar einzig für das Gerichtsverfahren entworfen worden. Überdies habe der Gesuchsgegner die angebliche Schuld auch nicht bereits vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts regelmässig abbezahlt. Bankbelege für die behauptete monatliche Überweisung seit Januar 2016 habe der Gesuchsgegner nicht eingereicht, obwohl er für die regelmässige Abzahlung vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes beweispflichtig sei. Im Übrigen wären die Abzahlungen vermögensbildend und auch deshalb nicht im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 34 S. 6). 4.2.4 Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Andernfalls hätte der Unterhaltspflichtige es in der Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu mindern (BGE 127 III 289 E. 2a/bb). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind daher grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben, nicht dagegen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten. Letztere können stattdessen nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung berücksichtigt werden. Massgebend für die Berücksichtigung von Schulden im Notbedarf der Ehegatten ist nicht der Zeitpunkt der Entstehung oder Fälligkeit der Schuld. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ein Ehegatte seine Schulden in guten Treuen abzahlt. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten dient, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (BGer 5A_923/2012 vom 15. März 2013, E. 3.1; 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2). 4.2.5 Vorliegend hat der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft unbestrittenermassen vorehelich als Alleineigentümer erworben. An deren Finanzierung war die Gesuchstellerin lediglich im Umfang von Fr. 50'000.– durch Gewäh-

- 15 rung eines Darlehens aus ihrem vorehelich Ersparten beteiligt (Urk. 1 S. 4; Urk. 2/2; Urk. 13 S. 5; Urk. 15 S. 6 ff.). Demgemäss ist die Liegenschaft güterrechtlich dem Eigengut des Gesuchsgegners zuzuordnen. Da eine Schuld diejenige Vermögensmasse belastet, mit welcher sie sachlich zusammenhängt (Art. 209 Abs. 2 ZGB), stellt die Darlehensschuld des Gesuchsgegners gegenüber seiner Mutter im Betrag von Fr. 80'000.– eine Eigengutsschuld des Gesuchsgegners dar. Wenn die behaupteten Darlehensraten im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt würden, wären diese Abzahlungen der Eigengutsschuld aus Errungenschaftsmitteln bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung als variable Ersatzforderung der Errungenschaft zu berücksichtigen (Art. 209 Abs. 3 ZGB), zumal mit dem Eheschutzurteil keine Gütertrennung angeordnet wurde (vgl. Urk. 29 S. 18 f.). Daraus alleine kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Eingehung der Darlehensschuld resp. deren Rückzahlung den Interessen beider Ehegatten gleichermassen dient. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die eingegangene Darlehensverpflichtung resp. die Begleichung dieser Schuld seit dem Auszug der Gesuchstellerin aus der fraglichen Liegenschaft hauptsächlich im Interesse des Gesuchsgegners liegt. Diesen Interessen des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz bereits genügend Rechnung getragen, indem sie die Pflichtamortisation gegenüber der Hypothekarbank von Fr. 731.– pro Monat in seinem Bedarf anrechnete (vgl. Urk. 29 E. 3.4.3, S. 11 f.). Bei der gegebenen Ausgangslage kann es nicht angehen, die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners durch Berücksichtigung weiterer Abzahlungsraten im Betrag von Fr. 2'000.– pro Monat zu Lasten der Gesuchstellerin zu schmälern. Vielmehr sind die Darlehensrückzahlungen – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. II/8.4) – bei der Unterhaltsberechnung im Rahmen der Freibetragsaufteilung zu berücksichtigen. Insofern ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen keinen Eingang in die vorinstanzliche Bedarfsberechnung gefunden haben. 4.3 Steuern 4.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten des Gesuchsgegners – anstatt der von diesem geltend gemachten Fr. 3'000.– pro Monat – eine Steuerlast von Fr. 2'000.– pro Monat. Sie erwog dazu, dass die Steuerbelastung des Ge-

- 16 suchsgegners gemäss den im Recht liegenden Steuerrechnungen für das Jahr 2016 Fr. 2'418.– betragen habe. Bereits damals habe der Gesuchsgegner die Unterhaltsbeiträge an die geschiedene (frühere) Ehefrau und seine Kinder in Abzug bringen können. Unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin von Fr. 5'000.– pro Monat könne er jährlich weitere Fr. 60'000.– vom Einkommen abziehen. Zwar komme neu noch der Eigenmietwert der Wohnung hinzu, welcher sich auf Fr. 20'400.– pro Jahr belaufe, dafür könnten aber wiederum die Unterhaltskosten und die Zinsen der neu hinzugekommenen Schulden abgezogen werden. Die Steuerlast werde daher tiefer ausfallen als noch im Jahr 2016. Für die Dauer der Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchstellerin sei demnach mit einer Steuerlast von höchstens Fr. 2'000.– pro Monat zu rechnen (Urk. 29 E. 3.4.3, S. 13 f.). 4.3.2 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht auseinander. Er hält lediglich fest, dass die Steuerlast massgeblich von der Höhe der allenfalls zu leistenden Unterhaltsbeiträge abhänge, und schlussfolgert alsdann aus seiner Ansicht, dass die vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet seien, die Festsetzung der Steuerlast des Gesuchsgegners auf monatlich Fr. 2'000.– sei falsch. Stattdessen sei mit monatlichen Steuern von Fr. 3'000.– zu rechnen (Urk. 28 S. 8 mit Verweis auf die Ausführungen in Urk. 15 S. 10). Mit diesen Ausführungen genügt der Gesuchsgegner den Begründungsanforderungen nicht (siehe vorstehend E. II./1.1), weshalb sich Weiterungen erübrigen. 4.4 Zusammenfassung Nach dem Gesagten sind sämtliche Beanstandungen des Gesuchsgegners an der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung unbegründet. Mithin ist auf Seiten des Gesuchsgegners mit einem Gesamtbedarf von Fr. 10'010.– zu rechnen (vgl. Urk. 29 E. 3.4.3, S. 11).

- 17 - 5. Bedarf der Gesuchstellerin Der vorinstanzlich errechnete Gesamtbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'806.– pro Monat blieb im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 28 S. 9; Urk. 37/28 S. 4 ff.). Da er sich überdies auch als angemessen erweist, hat es damit sein Bewenden. 6. Einkommen des Gesuchsgegeners 6.1 Die Vorinstanz rechnete auf Seiten des Gesuchsgegners mit einem monatlichen Gesamteinkommen von netto Fr. 17'500.–. Dieses setze sich zusammen aus dem monatlichen Verdienst von netto Fr. 15'500.– inkl. 13. Monatslohn und dem Bonus, der dem Gesuchsgegner jeweils im Februar eines jeden Jahres ausgerichtet werde. Nicht als Lohnbestandteil aufzurechnen sei demgegenüber die pauschale Spesenentschädigung von Fr. 1'200.– pro Monat, zumal diese zur Deckung tatsächlicher Spesen erforderlich sei. Unter Einbezug des Bonus habe der Gesuchsgegner im Jahr 2016 Fr. 207'880.– netto, d.h. Fr. 17'323.– pro Monat verdient. Im Jahr 2017 seien es Fr. 210'163.– netto, d.h. Fr. 17'514.– pro Monat gewesen. Im Januar 2018 sei dem Gesuchsgegner für das Jahr 2017 eine Extra-Gratifikation von Fr. 25'264.20 netto ausbezahlt worden. Dieser Bonus übersteige den Bonus des Vorjahres deutlich. Auch wenn der Bonus variabel sei und vom Geschäftsergebnis abhänge, könne von einem Monatseinkommen von netto Fr. 17'500.– ausgegangen werden (Urk. 29 E. 3.4.4, S. 14). 6.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, es sei lediglich mit einem Nettoeinkommen von Fr. 15'500.– pro Monat zu rechnen. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Bonus seien unzutreffend. Er habe im Rahmen der Eheschutzverhandlung ausgeführt, dass er jeweils im Februar eines jeden Jahres einen Bonus erhalte, welcher vom Geschäftsergebnis abhängig sei. Der Auszahlungszeitpunkt der Boni sei nicht bestritten worden. Die Vorinstanz habe indes nicht berücksichtigt, dass der Bonus des Jahres 2017 von brutto Fr. 21'255.– ausbezahlt worden sei, bevor die Parteien am tt. Juli 2017 geheiratet hätten. Dieser Bonus sei für die Mehrkosten der ehelichen Liegenschaft aufgewendet worden, wofür der Gesuchsgegner diverse Schlussrechnungen betreffend Mehrkosten der ehelichen

- 18 - Liegenschaft ins Recht gelegt und die persönliche Befragung angeboten habe. Die Vorinstanz habe das angebotene Beweismittel der Parteibefragung nicht abgenommen. Die Gesuchstellerin habe vorinstanzlich ausgeführt, der Bonus sei zwar vorehelich gewesen und vor der Heirat auf dem Bankkonto des Gesuchsgegners eingetroffen, aber erst später verbraucht worden. Zu den diversen Rechnungen betreffend Mehrkosten der ehelichen Liegenschaft habe sie sich nicht geäussert. Allerdings sei es "unglaubwürdig", sich auf den Standpunkt zu stellen, der Gesuchsgegner hätte zur Finanzierung der ehelichen Liegenschaft nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, und gleichzeitig zu behaupten, der Bonus sei zwar vor der Ehe beim Gesuchsgegner eingegangen, aber erst später verbraucht worden. Entsprechend sei der Ausführung des Gesuchsgegners zu folgen, wonach der Bonus des Jahres 2017 bereits vor dem Eheschluss aufgebraucht worden sei und damit nicht als Beitrag an das eheliche Zusammenleben qualifiziert werden könne (Urk. 28 S. 9 f.). Gleich verhalte es sich mit dem Bonus des Jahres 2018 über Fr. 25'264.20 netto. Dieser sei dem Gesuchsgegner im Februar 2018 ausbezahlt worden und unbestrittenermassen für eine USA-Reise aufgewendet worden, welche der Gesuchsgegner mit seinen Kindern und ohne die Gesuchstellerin im Juli 2018, d.h. nach der Trennung, unternommen habe. Entsprechend sei auch dieser Bonus nicht für das eheliche Zusammenleben verwendet worden (Urk. 28 S. 10). Nachdem feststehe, dass die Bonuszahlungen des Gesuchsgegners nicht zur Finanzierung des ehelichen Lebensstandards aufgewendet worden und somit zur sogenannten Sparquote zu zählen seien, sei unergründlich, warum die Vorinstanz dem Gesuchsgegner monatliche Bonuszahlungen von Fr. 2'000.– an das Einkommen angerechnet habe. Unter Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode führe dies zu einem falschen Ergebnis, zumal die Gesuchstellerin lediglich Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten Standards habe. Entsprechend seien die Bonuszahlungen nicht als Einkommen des Gesuchsgegner zu berücksichtigen. Sofern diese dennoch zum Einkommen hinzugerechnet würden, wäre im Rahmen der Freibetragsaufteilung auf Seiten des Gesuchsgegners eine Sparquote in derselben Höhe zu berücksichtigen (Urk. 28 S. 10 f.).

- 19 - 6.3 Die Gesuchstellerin verweist betreffend Anrechnung des Bonus auf die Ausführungen der Vorinstanz. Zudem hält sie fest, dass der Bonus nicht Teil der Sparquote des Gesuchsgegners sei, andernfalls dieser noch vorhanden wäre. Der Gesuchsgegner habe insbesondere nicht dargelegt, inwiefern er den Bonus 2017 in die Mehrkosten der ehelichen Liegenschaft investiert habe. Dazu habe er ja gerade das Darlehen der Gesuchstellerin erhalten. Selbstverständlich würden die von ihm eingereichten Schlussrechnungen zu den Liegenschaftsaufwendungen keinen Beweis dafür bilden, dass er diese mit dem Bonus bezahlt habe. So fehle es dabei am Nachweis des Zahlungsflusses. Dasselbe gelte auch für die Ferien mit den Kindern. Diese habe der Gesuchsgegner während des Zusammenlebens der Parteien gemacht. Die Ferien hätten zum Lebensstandard der Parteien gehört: Beide Parteien hätten gemeinsam und getrennt voneinander kostspielige Ferien verbracht, womit diese Bestandteil des Lebensstandards beider Ehegatten seien. Die Gesuchstellerin habe Anspruch auf Fortführung des Lebensstandards. Im Gegensatz zur Zeit ihrer Anstellung verfüge sie seit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit über "praktisch kein Einkommen". Entsprechend sei zur Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards auch auf den Bonus des Gesuchsgegners zurückzugreifen. Eine Sparquote sei – entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners – nicht zu berücksichtigen (Urk. 34 S. 7). 6.4 Als Einkommen gelten alle regelmässig wiederkehrenden Einkünfte. Beim Arbeitnehmer ist das der Nettolohn mit allen Zulagen, wie 13. Monatslohn, Gratifikationen und Erfolgsbeteiligungen oder Spesen, soweit diese versteckten Lohn darstellen (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 N 32; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 01.31). In der Regel wird bei der Bestimmung des Einkommens vom tatsächlich Vorhandenen ausgegangen. Einkommensschwankungen sind durch die Wahl einer genügend langen Vergleichsperiode aufzufangen; zudem sind auch sich abzeichnende zukünftige Entwicklungen nach Möglichkeit miteinzubeziehen. Der Umfang der Abklärungen ist allerdings immer von der Art des laufenden Verfahrens (Summarium - Ordinarium) abhängig (Hausheer/Sypcher, a.a.O., Rz 01.34 und Rz 01.49). Eine Nichtanrechnung von tatsächlichem Einkommen ist nur für den Fall vorgesehen, dass

- 20 sich eine Partei einer übermässigen und unzumutbaren Arbeitsbelastung aussetzt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 01.50 f. und Rz 01.73). Damit ist bereits gesagt, dass für die Unterhaltsberechnung nicht bloss der ordentliche, unter Einbezug des 13. Monatslohns errechnete Verdienst des Gesuchsgegners, sondern auch die jährlich ausbezahlten Gratifikationen und Erfolgsbeteiligungen zu berücksichtigen sind. Diese beliefen sich im Jahr 2016 auf brutto Fr. 31'000.– (Urk. 12/1), im Jahr 2017 auf brutto Fr. 21'255.– (Urk. 12/2) und im Jahr 2018 auf brutto Fr. 26'770.– (Fr. 26'250.– Extra-Gratifikation und Fr. 520.– Erfolgsbeteiligung, vgl. Urk. 17/3). Mithin erhielt der Gesuchsgegner in den letzten drei Jahren Gratifikationen und Erfolgsbeteiligungen von durchschnittlich Fr. 2'195.– brutto pro Monat, was unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von gesamthaft 8.19 % (vgl. Urk. 12/3; Urk. 17/3) einem Nettobetrag von Fr. 2'015.– pro Monat entspricht. Diese tatsächlich erzielten Einkommensbestandteile sind dem Gesuchsgegner als Einkommen anzurechnen, und zwar unabhängig davon, wofür sie verwendet wurden. Mithin bezifferte die Vorinstanz das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners zu Recht auf rund Fr. 17'500.– pro Monat. Auch soweit der Gesuchsgegner vorbringt, die Bonuszahlungen seien als Sparquote zu berücksichtigen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Berücksichtigung einer Sparquote im Rahmen der Freibetragsaufteilung dient der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs: Die Sparquote wird dem unterhaltspflichtigen Ehegatten belassen und nur der verbleibende Rest des Überschusses wird hälftig geteilt. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich in Fällen, in welchen sich aus der hälftigen Teilung des Überschusses eine Vermögensumverteilung ergibt, indem dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr Mittel zufliessen, als er zur Finanzierung des gebührenden Bedarfs benötigt. Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet der unmittelbar vor der Trennung gelebte eheliche Standard (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 283 ff.). Eine Sparquote darf jedoch nur berücksichtigt werden, wenn derjenige, der sie behauptet, sie auch nachweist oder zumindest glaubhaft macht (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.65d).

- 21 - Vorliegend will der Gesuchsgegner eine solche Sparquote geltend machen, indem er behauptet, die Boni 2017 und 2018 seien nicht für das eheliche Zusammenleben verwendet, sondern andersweitig – zur Finanzierung der Mehrkosten der ehelichen Liegenschaft und einer USA-Reise ohne die Gesuchstellerin – verbraucht worden. Selbst wenn der Gesuchsgegner den Bonus 2017 in den Erwerb der ehelichen Liegenschaft investiert hätte, hätte er damit gerade einen Beitrag an das eheliche Zusammenleben geleistet. So haben die Parteien diese Liegenschaft bis zu ihrer Trennung gemeinsam bewohnt, womit sie zum ehelichen Lebensstandard gehörte. Entsprechend hätte auch die Gesuchstellerin in gewisser Weise an der Investition des Bonus 2017 partizipiert. Mit Bezug auf die USA- Reise blieb vor Vorinstanz ferner unbestritten, dass die Gesuchstellerin an dieser vom Bonus 2018 finanzierten Reise nach den ursprünglichen Plänen der Parteien eigentlich auch teilgenommen hätte, die Reise alsdann aber in Folge der Trennung der Parteien nicht angetreten hat (vgl. Prot. I S. 10 und S. 14). Insofern weist die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren zu Recht darauf hin, dass solche kostspielige Ferien zum Lebensstandard der Parteien gehörten und damit Bestandteil des Lebensstandards beider Ehegatten waren (Urk. 34 S. 7). Mithin kann auch der Bonus 2018 nicht als Sparquote des Gesuchsgegners berücksichtigt werden. Auch die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners zielen damit ins Leere. 7. Einkommen der Gesuchstellerin 7.1 Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf das Einkommen der Gesuchstellerin, dass sich dieses zur Zeit im Wesentlichen auf die Nettoeinnahmen aus der Vermietung ihres Flarzhausteils in E._____ von Fr. 1'280.– pro Monat beschränke. Es sei glaubhaft, dass die bisherigen Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin, nämlich Provisionen in der Höhe von Fr. 40'000.–, die Ausgaben überstiegen (vgl. Urk. 29 E. 3.4.5, S. 15 mit Verweis auf Urk 1 S. 8; Urk. 13 S. 2; Urk. 14/13; gemeint ist offensichtlich, es sei glaubhaft, dass die Ausgaben die Einnahmen überstiegen). Der Gesuchsgegner habe nicht glaubhaft darlegen können, dass die Gesuchstellerin ein höheres Einkommen erziele. Die angeblichen Job-Angebote vom August 2018 bewiesen keinen

- 22 - Geschäftsertrag, sondern nur die Erwartung, dass einmal ein Ertrag resultieren werde (Urk. 29 E. 3.4.5, S. 14 f.). 7.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass sich das aktuelle Einkommen der Gesuchstellerin nicht auf die Nettoeinnahmen aus dem Flarzhaus von monatlich Fr. 1'280.– beschränke. Der Argumentation der Vorinstanz könne in Bezug auf die Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden. Der Gesuchsgegner habe die unsubstantiierte Parteibehauptung der Gesuchstellerin bestritten, soweit ihm dies möglich gewesen sei. Einer substantiierten Bestreitung habe zunächst einmal eine substantiierte Behauptung, Bezifferung und Darlegung vorauszugehen. Da Letzteres vorliegend gefehlt habe, sei es – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht Sache des Gesuchsgegners gewesen, glaubhaft darzulegen, dass die Gesuchstellerin ein höheres Einkommen erziele, als von ihr behauptet worden sei. Der Ansatz der Vorinstanz sei falsch. Die Einnahmen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 40'000.– seien nie strittig gewesen. Wenn die Gesuchstellerin behaupte, dass den Einnahmen Ausgaben gegenüberstünden, so sei es an ihr, Letztere zu substantiieren und glaubhaft zu machen (Urk. 28 S. 11 f.). 7.3 Dem entgegnet die Gesuchstellerin, sie habe vorinstanzlich klar festgehalten, dass sie nichts verdient habe. Dies sei angesichts des Umsatzes von rund Fr. 40'000.– und des geschäftlich begründeten Aufwandes und der Investitionskosten belegt, zumal es klar aus der eigens für die Hauptverhandlung (mit Hilfe einer Treuhänderin) erstellten Zwischenabrechnung hervorgehe (Urk. 34 S. 8). 7.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Die Vorbringen müssen zunächst der Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast.

- 23 - Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen darzulegen, sondern so ausführlich, dass die Gegenpartei dazu mit substanziiertem Bestreiten oder Gegenbeweis Stellung nehmen und das Gericht Bestrittenes rechtlich einordnen und darüber effizient Beweis führen kann. Die Substantiierung ist vor allem in komplexen Verhältnissen von Bedeutung (ZK ZPO-Leu, Art. 150 N 65 ff.; BGE 127 III 365 E. 2). Messlatte bildet dabei die Zumutbarkeit: Das Gericht muss sich fragen, was von der klagenden Partei im konkreten Fall an Sachverhaltsbeschreibungen erwartet werden kann (ZK ZPO-Leu, Art. 150 N 74). Mit Bezug auf das Verhältnis der Rechtsschriften zu den Beilagen ist festzuhalten, dass die Behauptungen grundsätzlich in den Rechtsschriften – und nicht in den Beilagen – zu erfolgen haben. So ist es weder Sache der Gegenpartei noch des Gerichts, die Beilagen zu durchforsten um herauszufinden, was die Behauptungen in den Rechtsschriften stützt. Ausnahmsweise genügt jedoch, dass durch den Verweis in der Rechtsschrift selbst klar wird, wie weit ein Aktenstück als Parteibehauptung gilt. Auch kann der schlüssige Nachweis einer Behauptung ohne weiteres aus den Akten ersichtlich sein. Insbesondere wird nicht verlangt, dass eine Partei sämtliche Punkte, die sich aus einer als Beilage eingereichten Urkunde ergeben, substantiiert zu behaupten hat. Vielmehr genügt, dass sie die wichtigsten Punkte daraus behauptet, so dass sich das Beweisthema bestimmen lässt (ZK ZPO-Leu, Art. 150 N 81 f.). Diese Grundsätze haben unter der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nur beschränkt Geltung, zumal dabei sowohl die Behauptungs- wie auch die Bestreitungslast insofern reduziert ist, als dass das Gericht von Amtes wegen abzuklären hat, ob die klagebegründenden Tatsachen vorliegen, und mithin auch Tatsachen zu berücksichtigen sind, die von keiner Partei behauptet wurden (ZK ZPO-Leu, Art. 150 N 64). 7.5 Vorliegend machte die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, sie habe seit der Gründung ihrer Einzelfirma F._____ Immobilien nur Auslagen gehabt und abgesehen von zwei Provisionszahlungen von je Fr. 20'000.– kein Einkommen erzielt. Die Auslagen würden die Einnahmen bei Weitem übersteigen. Konkret habe der Umsatz im Jahr 2018 resp. per Ende

- 24 - Oktober 2018 rund Fr. 40'000.– betragen. Angesichts des geschäftlich begründeten Aufwandes und der Investitionskosten stelle dieser Umsatz aber kein Nettogewinn dar. Netto habe die Gesuchstellerin fast nichts bzw. nichts verdient. Vielmehr habe per 31. Oktober 2018 ein Verlust von Fr. 1'400.– resultiert (Urk. 1 S. 8; Urk. 13 S. 2). Zur Untermauerung dieser Behauptungen verwies die Gesuchstellerin auf die Zwischenabrechnung vom 2. November 2018 (Urk. 13 S. 2 i.V.m. Urk. 14/13). Der Gesuchsgegner nahm dazu vor Vorinstanz insofern Stellung, als dass er die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung generell bestritt. Zudem führte er aus, er wisse, dass die Mietkosten monatlich Fr. 200.– betragen würden. Es mache keinen Sinn, so viele Aufwendungen abzuziehen, wenn diesen ein dermassen kleines Einkommen gegenüberstehe; das würde das Steueramt nie akzeptieren. Im Übrigen sage eine Bilanz oder Erfolgsrechnung überhaupt nichts aus. Vielmehr hätte die Gesuchstellerin die Kontoauszüge sämtlicher Konti einreichen müssen, damit die Gutschriften und Belastungen ersichtlich wären. Es sei folglich davon auszugehen, dass das Einkommen der Gesuchstellerin auch jetzt, wo sie selbständig sei, Fr. 7'888.– pro Monat betrage (Prot. I S. 5 f.; Urk. 15 S. 3). In der per 31. Oktober 2018 erstellten Zwischenabrechnung sind sowohl die von der Gesuchstellerin behaupteten Provisionen von Fr. 40'000.– wie auch der auf rund Fr. 1'400.– bezifferte Verlust aufgeführt. Weiter sind darin verschiedene Aufwände, wie Material- resp. Waren-, Personal-, Werbe- und Raumaufwand, sowie Abschreibungen verbucht, welche von der Gesuchstellerin nicht im Einzelnen behauptet wurden. Die Zwischenabrechnung beinhaltet neben Bilanz und Erfolgsrechnung ausserdem sämtliche Kontoblätter der Monate März bis Dezember 2018, aus welchen die Zusammensetzung der einzelnen Aufwände und Investitionen ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen Urk. 14/13). Da die Erfolgsrechnung überschaubar ist und mithin keine komplexen Verhältnisse vorliegen, war es nicht erforderlich, dass die Gesuchstellerin alle ihre Auslagen im Rahmen ihrer Vorbringen aufzählte resp. substantiiert behauptete. Vielmehr genügte die Schlussfolgerung, dass aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ein Verlust von Fr. 1'400.– resultierte. Dem Gesuchsgegner wäre es angesichts dieser Vor-

- 25 bringen sowie nach Einsicht in die Zwischenabrechnung ohne Weiteres möglich gewesen, die einzelnen Auslagen zu bestreiten, wie er es nunmehr im Berufungsverfahren auch nachholt (vgl. Urk. 28 S. 12 f.). Nachdem er dies vorinstanzlich unterlassen hatte, erachtete die Vorinstanz die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach ihre Ausgaben die bisherigen Einnahmen überstiegen, unter Berücksichtigung der Zwischenabrechnung als glaubhaft. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz die eingereichte Zwischenabrechnung aufgrund der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) von Amtes wegen und mithin auch ohne entsprechende Parteivorbringen berücksichtigen musste. Da der Gesuchsgegner seine Einwände gegen einzelne in der Zwischenabrechnung und den Kontoblättern aufgeführte Aufwendungen erst im Berufungsverfahren erhebt (Urk. 28 S. 12 f.), obwohl ihm dies – wie gesehen – bereits vor Vorinstanz möglich gewesen wäre, gelten diese Vorbringen als verspätet. Sie haben somit unberücksichtigt zu bleiben (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für seine neuen Behauptungen, den monatlichen Einnahmen von durchschnittlich Fr. 5'000.– stünden monatliche Auslagen von Fr. 1'069.60 gegenüber, womit der Gesuchstellerin aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'930.– anzurechnen sei (vgl. Urk. 28 S. 13). Alles in allem hat die Vorinstanz somit zu Recht angenommen, dass die Gesuchstellerin aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit noch kein Einkommen generiert. Folglich sind der Gesuchstellerin lediglich die Nettoeinnahmen aus der Vermietung ihres Flarzhausteils in E._____ von Fr. 1'280.– pro Monat als Einkommen anzurechnen. 8. Unterhaltsberechnung / Sparquote / Überschussverteilung 8.1 Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die vorstehend dargelegten Grundlagen einen Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 14'816.– (Fr. 10'010.– + Fr. 4'806.–) und ein Gesamteinkommen von Fr. 18'780.– (Fr. 17'500.– + Fr. 1'280.–). Sie erwog alsdann, dass daraus ein Freibetrag von Fr. 3'964.– resultiere, was bei einer hälftigen Aufteilung einen Betrag von ca. Fr. 1'982.– für jede Partei ausmache. Entsprechend beliefe sich der gebührende Bedarf der Gesuch-

- 26 stellerin nach dieser Rechnung auf Fr. 6'788.– (Fr. 4'806.– + Fr. 1'982.–), womit unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens ein zu deckender Betrag von Fr. 5'508.– bliebe. Es dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass der Gesuchsgegner aufgrund seines hohen Einkommens trotz hohem Lebensstandard Ersparnisse habe bilden können, in jüngerer Zeit zum Beispiel durch Einzahlungen in die Säule 3a und durch Darlehensrückzahlungen, weshalb die hälftige Freibetragsaufteilung nicht zwingend sei. Zwar könnten diese vermögensbildenden Positionen in der eigentlichen Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden, doch sei ihnen im Rahmen der Aufteilung des Freibetrags Rechnung zu tragen, zumal sie auch während des Zusammenlebens geleistet worden seien und somit zur Finanzierung des ehelichen Lebensstandards nicht zur Verfügung gestanden hätten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Gesuchstellerin zwar auf Zahlungen des Gesuchsgegners angewiesen sei, gleichzeitig aber mit dem Aufbau ihres Geschäfts – sofern dieses Erfolg haben werde – während der Trennungsdauer durchaus auch Vermögen bilden werde. Das aus Errungenschaftsmitteln angesparte Vermögen werde dann bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auszugleichen sein. Es gehe deshalb im jetzigen Zeitpunkt vordergründig darum, dass die Gesuchstellerin ihren Bedarf mit gewissem Lebensstandard decken könne. Insgesamt erscheine es daher angemessen, die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf Fr. 5'000.– pro Monat anzusetzen (Urk. 29 E. 3.4.6, S. 16 f.). 8.2 Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, diese Unterhaltsberechnung sei insofern zu korrigieren, als dass ihr Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 5'508.– zuzusprechen seien, wie es die Vorinstanz an sich fehlerfrei ausgerechnet habe. So sei es unstatthaft, unter Berufung auf eine Sparquote einen Abzug von Fr. 508.– zu machen. Zwar würden die Einzahlungen des Gesuchsgegners in die Säule 3a im Betrag von Fr. 557.– pro Monat anerkannt. Die "Darlehensrückzahlungen" seien aber grundsätzlich weiterhin bestritten. Einerseits lägen diesbezüglich nur für wenige Monate Bankkontobelege vor und andererseits sei das Darlehen vorehelich und betrage monatlich nur Fr. 2'000.–. Mithin läge die monatliche Sparquote bei maximal Fr. 2'557.–. Die trennungsbedingten Mehrkosten überstiegen den Betrag von Fr. 2'557.– aber bei Weitem. Diese beliefen sich auf mehr als

- 27 - Fr. 2'900.–, nämlich Fr. 1'980.– für die neue Miete der Gesuchstellerin, Fr. 150.– für die Kommunikationskosten, Fr. 38.– für die Billag, Fr. 103.– für die Hausratund Haftpflichtversicherung sowie mindestens Fr. 700.– für die Mehrkosten alltäglicher Auslagen, wozu insbesondere die Differenz zwischen dem Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– und dem Grundbetrag eines Alleinstehenden von Fr. 1'200.– sowie die Mehrauslagen bei Ferien (ein Einzelzimmer sei teurer als ein Doppelzimmer etc.) gehörten. Da die "behauptete" Sparquote von maximal Fr. 2'557.– deutlich unter den trennungsbedingten Mehrkosten liege, sei die zweistufige Unterhaltsberechnungsmethode mit Überschussverteilung – ohne jeden Abzug – durchzuführen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Gesuchstellerin zu Beginn der Ehe noch erwerbstätig gewesen sei. Das bedeute, dass das während der Ehe verfügbare Einkommen noch höher gewesen sei als das heute vorliegende Einkommen, wobei selbst Ersteres während der Ehe verbraucht worden sei (Urk. 37/28 S. 4 f.). 8.3 Der Gesuchsgegner hält diesen Vorbringen im Wesentlichen entgegen, es habe während des Zusammenlebens sehr wohl eine Sparquote bestanden, welche durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht aufgebraucht werde. Diesem Umstand habe die Vorinstanz teilweise dadurch Rechnung getragen, dass sie in Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode von der hälftigen Freibetragsaufteilung zu Gunsten des Gesuchsgegners abgewichen sei. Neben der von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren anerkannten Sparquote von Fr. 2'557.– seien auch die Bonuszahlungen von durchschnittlich Fr. 2'000.– pro Monat zur Sparquote zu zählen. Hinzu käme die voreheliche Unterhaltspflicht von monatlich Fr. 4'400.–, zumal auch diese Mittel nicht zur Finanzierung des ehelichen Zusammenlebens zur Verfügung gestanden hätten und somit rechnerisch ebenfalls zur Sparquote gehörten. Insgesamt habe sich die Sparquote des Gesuchsgegners damit auf Fr. 8'957.– belaufen. Dass die trennungsbedingten Mehrkosten diese Sparquote überstiegen, werde bestritten. Die Gesuchstellerin verweise in diesem Zusammenhang denn auch einzig auf ihre im Rahmen des Eheschutzbegehrens geltend gemachten Bedarfspositionen und unterlasse es, sich mit der Bedarfsberechnung der Vorinstanz auseinanderzusetzen resp. diese zu bestreiten. Der von der Vorinstanz errechnete Bedarf der Gesuchstellerin von

- 28 - Fr. 4'806.– gelte somit als anerkannt. Die trennungsbedingten Mehrkosten beliefen sich alsdann lediglich auf Fr. 1'141.–, nämlich Fr. 350.– für den Grundbetrag, Fr. 1'096.– für die Wohnkosten (Hälfte der früheren Wohnkosten abzüglich heutige Wohnkosten) sowie Fr. 20.– als Mehrkosten für die Billag resp. Serafe und Fr. 25.– als Mehrkosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Die weiteren Positionen und Mehrauslagen seien nicht substantiiert. Damit stehe fest, dass die Sparquote die trennungsbedingten Mehrkosten übersteige und es somit verfehlt sei, überhaupt die zweistufige Berechnungsmethode anzuwenden. Im Übrigen werde bestritten, dass es nicht statthaft sei, einen Abzug von Fr. 508.– vom Unterhaltsanspruch zu machen. Mangels Anwendbarkeit der zweistufigen Berechnungsmethode entfalle eine Überschussverteilung gänzlich (Urk. 37/36 S. 7 ff.). 8.4 Wie bereits ausgeführt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode angewandt hat (siehe vorstehend E. II/3.3 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese sog. abstrakte Methode auch bei kleinen Sparquoten durchaus zu überzeugen vermag. Bei dieser Konstellation ist jedoch vor der hälftigen Überschussverteilung die Sparquote abzuziehen und dem entsprechenden Ehegatten zuzuweisen (FamKomm Scheidung/Schwenzer-Büchler, Art. 125 ZGB N 105). Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch eine solche Sparquote nicht vorab definiert und beziffert, sondern vermögensbildende Positionen – Einzahlungen in die Säule 3a sowie Darlehensrückzahlungen – überschlagsmässig insofern berücksichtigt, als dass sie einen nicht weiter erörterten Abzug in der Höhe von Fr. 508.– auf dem durch hälftige Überschussteilung errechneten Unterhaltsbeitrag vornahm. Diese Vorgehensweise wird von beiden Parteien zu Recht beanstandet. Richtigerweise ist vor der Aufteilung des Freibetrages die Sparquote zu ermitteln. Der die trennungsbedingten Mehrkosten übersteigende Anteil der Sparquote ist alsdann vom Freibetrag abzuziehen und der verbleibende Rest ist hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen. Im Berufungsverfahren anerkennt die Gesuchstellerin sinngemäss eine monatliche Sparquote im Betrag von Fr. 2'557.–, bestehend aus Einzahlungen in die Säule 3a von Fr. 557.– und Darlehensrückzahlungen von Fr. 2'000.–. Letztere sind denn auch mit den im Recht liegenden Kontoauszügen hinreichend belegt

- 29 - (Urk. 17/7). Ferner ist nicht von Relevanz, dass die Darlehensschuld vorehelich begründet wurde. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners gehört demgegenüber die voreheliche Unterhaltspflicht im Betrag von Fr. 4'400.– pro Monat nicht zur Sparquote, zumal diese bereits in seinem Bedarf berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 29 E. 3.4.3, S. 11 und S. 13). Soweit der Gesuchsgegner ins Feld führt, auch der Bonus von durchschnittlich Fr. 2'000.– pro Monat sei zur Sparquote zu zählen, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. II/6.4). Mithin beträgt die Sparquote des Gesuchsgegners vorliegend Fr. 2'557.– pro Monat. Auf Seiten der Gesuchstellerin ist hingegen keine Sparquote zu berücksichtigen, da eine solche weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde. Hinsichtlich der trennungsbedingten Mehrkosten bringt der Gesuchsgegner zu Recht vor, dass dazu nicht die gesamten Wohn-, Kommunikations- und Versicherungskosten der Gesuchstellerin gehören, sondern lediglich die jeweilige Differenz zwischen ihren heutigen alleinigen und der Hälfte der früheren gemeinsamen Kosten. Entsprechend sind – neben dem vom Gesuchsgegner zugestandenen Betrag von Fr. 45.– für Kommunikation und Hausrat-/Haftpflichtversicherung – Mehrkosten von Fr. 1'112.– für das Wohnen (Fr. 1'980.– abzüglich der Hälfte von Fr. 1'735.–) und von Fr. 350.– für den Grundbetrag (Fr. 1'200.– minus Fr. 850.–) zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Mehrkosten für alltägliche Auslagen sind nicht genügend glaubhaft gemacht worden. Entsprechend belaufen sich die trennungsbedingten Mehrkosten insgesamt auf Fr. 1'507.–. Nach der Deckung dieser Kosten verbleibt eine Sparquote von Fr. 1'050.– (Fr. 2'557.– minus Fr. 1'507.–). Diese ist vorab vom vorinstanzlich errechneten Freibetrag von Fr. 3'964.– abzuziehen, woraus ein hälftig auf die Parteien aufzuteilender Betrag von Fr. 2'914.– resultiert. Der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin beläuft sich damit auf Fr. 6'263.– (Fr. 4'806.– [Bedarf der Gesuchstellerin] + Fr. 1'457.– [1/2 von Fr. 2'914.–]. Unter Berücksichtigung des Einkommens der Gesuchstellerin von Fr. 1'280.– resultiert ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 4'983.–. Damit erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.– pro Monat im Ergebnis als angemessen. Sämtliche Beanstandungen der Parteien an der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung zielen folglich ins Leere.

- 30 - 9. Dauer der Unterhaltsverpflichtung 9.1 Zuletzt macht die Gesuchstellerin geltend, es sei ihr nicht möglich und zumutbar, ihr Einkommen bereits per 1. April 2019 zu erhöhen. Sie habe aktenkundig bis zur Hauptverhandlung nichts verdient und verdiene auch heute (Februar 2019) noch nichts aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Letzteres gehe aus dem am 1. Februar 2019 erstellten Jahresabschluss 2018 klar hervor. Auch im Januar 2019 habe sich die Erwerbssituation der Gesuchstellerin nicht geändert. Dies obwohl sie sich stark bemühe und entsprechende Werbemassnahmen treffe (Internet-Auftritt, Anrufe bei anderen Maklern zwecks Kooperation, Flyer verteilen etc.). Sie arbeite sehr hart – mehr als 100 % – und wisse, dass ihr Unterhaltsanspruch befristet sei. Es sei jedoch nicht ungewöhnlich, dass es im Rahmen der Selbständigkeit ein bis zwei Jahre dauere, bis tragbares Einkommen realisiert werden könne. Namentlich im Bereich der Liegenschaftsmaklerei seien die Anfangseinkommen bei Selbständigerwerbenden tief. Es fehle auch etablierten Maklern heutzutage an guten Objekten, die Gegenstand von Maklerverträgen sein könnten. Eine Rückkehr in das alte Arbeitsverhältnis komme nicht in Frage, zumal ihre frühere Stelle bereits mit einer anderen Person besetzt sei. Im Übrigen sei es der Gesuchstellerin auch nicht zuzumuten, sich wieder in ein Arbeitsverhältnis zu begeben, nachdem sie erhebliche Anstrengungen und Aufwand für ihre Selbständigkeit vorgenommen habe. In Eheschutzverfahren sei auf die effektiven Verhältnisse abzustellen. Erst im Rahmen des nachehelichen Unterhalts wäre zu prüfen, ob der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Insbesondere weil im vorliegenden Fall angesichts des Einkommens des Gesuchsgegners sehr gute finanzielle Verhältnisse vorlägen, sei eine "Erhöhung des Pensums während der Trennung" vorliegend nicht zumutbar. Zu berücksichtigen sei ferner, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Erhöhung eines Pensums bzw. die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur für die Zukunft vorgenommen werden könne (mit Verweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; BGer 5A_549/2017, E. 4). Da vorliegend erst das Obergericht das Eheschutzurteil rechtskräftig fällen werde, sei "nach Fällung des obergerichtlichen Urteils eine angemessene Übergangsfrist einzusetzen". Diese sei ab Entscheid des Obergerichts auf 3 bis 6 Monate festzusetzen. Entsprechend sei der Gesuchstel-

- 31 lerin erst ab 1. Januar 2020 ein Einkommen von Fr. 5'000.– anzurechnen und die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners auf Ende Dezember 2019 zu befristen (Urk. 37/28 S. 5-8). 9.2 Bei ihrem Entscheid, die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners auf Ende März 2019 zu befristen, stellte die Vorinstanz – wie gesehen – zu Recht darauf ab, dass die Gesuchstellerin bis anhin – d.h. auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 3. Januar 2019 – noch kein Einkommen aus ihrer im März 2018 aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit generierte (vgl. oben E. II/7.1). Die Vorinstanz erwog, dass eine Maklertätigkeit keine besonders hohen Investitionen voraussetze und sich die ersten Erfolge der Gesuchstellerin entsprechend in absehbarer Zeit einstellen sollten, sofern sich die Gesuchstellerin im Markt richtig positionieren könne. Dass der Erfolg des Geschäftsausbaus bisher auf sich warten lasse, sei nicht aussergewöhnlich. Allerdings werde die Gesuchstellerin in naher Zukunft die erforderlichen Entscheide treffen müssen. So könne das Risiko für den Erfolg oder Misserfolg des Vorhabens nicht dauerhaft mit dem Ehegatten geteilt werden. Ein längerfristiger Erfolg werde der Gesuchstellerin alleine zukommen, weshalb von ihr – wie von jedem anderen Gründer eines Unternehmens – gewisse eigene Vorleistungen und auch eine gewisse Opferbereitschaft erwartet werden dürften. Der Gesuchsgegner könne nicht jahrelang zur Unterstützung eines Projekts der Gesuchstellerin verpflichtet werden. Daher erscheine es als angemessen, seine Unterhaltspflicht bis Ende März 2019 zu begrenzen. Der Gesuchstellerin sei zuzumuten, bis dann zu entscheiden, ob sie ihr Unternehmen aus eigener Kraft weiterführen und allenfalls einen Zusatzverdienst erzielen oder ob sie den Versuch abbrechen und wieder in ihrem erlernten Beruf als Immobilienvermarkterin mit Fachhochschulabschluss arbeiten wolle (Urk. 29 E. 3.4.5, S. 16). 9.3 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht auseinander. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Gesuchstellerin das Risiko für den Erfolg oder Misserfolg ihres Geschäftsmodells grundsätzlich alleine zu tragen. Insofern liegen auch mit dem neu eingereichten Jahresabschluss 2018 (Urk. 37/31/1) keine Umstände vor, welche

- 32 eine längere Unterhaltspflicht des Gesuchsgegner zu rechtfertigen vermögen. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Gesuchstellerin immer erwerbstätig war, bis im Februar 2018 monatlich netto Fr. 7'888.– verdient und sich erst drei Monate vor der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien selbständig gemacht hatte. Angesichts dieser Umstände erscheint es – wie bereits die Vorinstanz erwog – als angemessen, den Gesuchsgegner für eine Dauer von rund 10 Monaten zur Unterstützung ihres Geschäftsaufbaus zu verpflichten. Eine längere Unterstützungspflicht, wie sie die Gesuchstellerin beantragt, stünde dagegen in keinem Verhältnis zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens, der gelebten Rollenverteilung, den guten beruflichen Qualifikationen der Gesuchstellerin und ihren Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Überdies hat die Vorinstanz im Urteil vom 3. Januar 2019 zum Ausdruck gebracht, dass die Gesuchstellerin bis Ende März 2019 zu entscheiden habe, wie ihre berufliche Zukunft aussehen soll. Mit dieser – ab Zustellung des Urteils am 30. Januar 2019 (vgl. Urk. 27) – rund zweimonatigen Frist wurde ihr genügend Zeit eingeräumt, um sich auf veränderte Verhältnisse einzustellen. Da es für die Gesuchstellerin spätestens seit Ende Januar 2019 voraussehbar war, dass sie ab 1. April 2019 nicht mehr mit einer finanziellen Unterstützung des Gesuchsgegners rechnen durfte, kann sie sich nunmehr im Berufungsverfahren nicht darauf berufen, eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit sei nur für die Zukunft möglich. So hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten, dass stets die Umstände des konkreten Einzelfalls massgebend sind und insbesondere berücksichtigt werden muss, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2; 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4). Vorliegend kann den Interessen des Gesuchsgegners – wie gesehen – nur genügend Rechnung getragen werden, wenn der Gesuchstellerin bereits ab April 2019 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Insofern rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen eine Abweichung von dem von der Gesuchstellerin ins Feld geführten Grundsatz, wonach die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur für die Zukunft möglich ist.

- 33 - Es ist somit festzuhalten, dass die vorinstanzliche Übergangsfrist insgesamt sowohl ihrem Zweck wie auch den gegebenen Umständen nach als angemessen erscheint. Eine Verlängerung der Übergangsfrist resp. eine zeitliche Ausdehnung der Unterhaltspflicht ist daher nicht angebracht. 10. Fazit Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, bleibt es hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist folglich zu bestätigen. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 11.1 Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr auf Fr. 7'500.– fest (Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils) und auferlegte sie den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils). Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils; vgl. zum Ganzen Urk. 29 E. 5, S. 17 f.). 11.2 Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, die erstinstanzliche Entscheidgebühr sei mit Fr. 7'500.– zu hoch angesetzt worden. Dem Aufwand angemessen erscheine stattdessen eine Gebühr von Fr. 4'000.–, zumal vor Vorinstanz lediglich eine Verhandlung ohne Parteibefragung stattgefunden habe und nur die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners streitig gewesen sei. Ausserdem habe es vorliegend keinen Grund gegeben, um vom ausgangsgemässen Verteilungsgrundsatz nach Art. 106 Abs. 2 ZPO abzuweichen. So seien keine Kinderbelange zur Beurteilung gestanden. Gestützt auf den Verfahrensausgang seien die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Zudem habe der Gesuchsgegner auch Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das vorinstanzliche Verfahren inkl. Vergleichsgespräche seien Anwaltskosten von über Fr. 7'000.– angefallen. Angemessen erscheine daher eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– zzgl. MwSt. (Urk. 28 S. 17). 11.3 Die Gesuchstellerin beantragt die Abweisung der gesuchsgegnerischen Berufungsanträge hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des

- 34 erstinstanzlichen Verfahrens und bestreitet pauschal die entsprechenden Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 34 S. 15). 11.4 Im Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO wird die Gebühr gemäss § 5 GebV OG festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebV OG). Demgemäss beträgt die Gebühr – je nach tatsächlichem Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles – in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Sind einzig vermögensrechtliche Interessen streitig, berechnet sich die Gerichtsgebühr ebenfalls nach § 5 GebV OG und nicht nach § 4 Abs. 1 GebV OG. Im Eheschutzverfahren ist die Gerichtsgebühr nach denselben Grundsätzen wie im Scheidungsverfahren festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG), allerdings kann die nach § 5 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 6 Abs. 2 lit. b GebV OG). Nach Eingang des Eheschutzbegehrens der Gesuchstellerin vom 21. August 2018 lud die Vorinstanz die Parteien direkt – d.h. ohne weitere prozessleitende Schritte – zur Eheschutzverhandlung auf den 5. November 2018 vor (vgl. Urk. 1- 10). Die Verhandlung vom 5. November 2018 beinhaltete Gesuchsbegründung, Gesuchsantwort, Replik, Novenstellungnahme sowie Vergleichsgespräche und dauerte insgesamt rund zweieinhalb Stunden (Prot. I S. 4 ff.). Thematik des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens bildeten – infolge Kinderlosigkeit der Ehe der Parteien – hauptsächlich die Ehegattenunterhaltsbeiträge, zumal die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung bereits verlassen hatte und sie ihren anfangs gestellten Antrag auf Gütertrennung an der Verhandlung wieder zurückzog (vgl. Prot. I S. 14). Hinsichtlich der Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien lagen überschaubare Verhältnisse vor. Im Vergleich zu anderen Eheschutzverfahren ergaben sich in casu keine atypischen und/oder besonders komplizierte Fragen, weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles insgesamt als durchschnittlich schwierig zu bezeichnen sind. Es rechtfertigt sich daher, von einer Grundgebühr von höchstens Fr. 6'500.– auszugehen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Da die Grundgebühr sodann in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG praxisgemäss zu reduzieren ist, erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 7'500.– als zu hoch. Angemessen erscheint

- 35 eine Reduktion von rund 40 % auf die Grundgebühr und mithin – wie der Gesuchsgegner zu Recht beantragt – eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist somit auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Zudem bringt der Gesuchsgegner zu Recht vor, dass in Bezug auf den Unterhaltsstreit die Gerichtskosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und sich diesbezüglich nicht wie bei den nichtvermögensrechtlichen Kinderbelangen eine hälftige Kostenauflage unabhängig vom Verfahrensausgang rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Vor Vorinstanz verlangte die Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 7'700.– pro Monat, was bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von 2 Jahren gesamthaft rund Fr. 184'800.– entspricht (Fr. 7'700.– x 24 Monate). Demgegenüber verlangte der Gesuchsgegner, es seien keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Zugesprochen werden insgesamt Fr. 50'000.– (Fr. 5'000.– x 10 Monate). Ausgehend von den Anträgen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte der Gesuchsgegner damit zu rund 70 %. Demgemäss rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO, die erstinstanzlichen Gerichtskosten der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 2'800.– und dem Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 1'200.– aufzuerlegen. Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wäre in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 der AnwGebV auf Fr. 5000.– anzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 40 % reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt., mithin Fr. 2'154.– zu bezahlen.

- 36 - III. 1.1 Die Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 1.2 Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Aufwandmässig sind Letztere jedoch vernachlässigbar, weshalb für die Verteilung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten einzig auf den Verfahrensausgang betreffend den Unterhaltsstreit abzustellen ist. Diesbezüglich verlangte die Gesuchstellerin die Zusprechung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'508.– für die Dauer vom 4. Juni 2018 bis und mit 31. Dezember 2019, was einem Gesamtbetrag von ca. Fr. 104'500.– entspricht. Der Gesuchsgegner beantragte wiederum, es seien keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Zugesprochen werden insgesamt – wie gesehen – Fr. 50'000.–. Damit obsiegen beide Parteien im Berufungsverfahren zu rund 50 %. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien folglich je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Januar 2019 wird bestätigt. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtkosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Betrag von Fr. 2'800.– der Gesuchstellerin und im Betrag von Fr. 1'200.– dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 37 - 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'000.– verrechnet. 7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 38 - Zürich, 8. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi

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Urteil vom 8. Mai 2019 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Januar 2019: (Urk. 21 S. 3 f.; Urk. 26 S. 18 f. = 29 S. 18 f.) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 4. Juni 2018 getrennt leben. 2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse …, D._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien bezüglich der Aufteilung des Hausrats und Mobiliars geeinigt haben. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 4. Juni 2018 bis und mit 31. März 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.-- zu leisten, zahlbar je monatlich im Voraus. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 7'500.--. 6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 8. (Schriftliche Mitteilung) 9. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand) Berufungsanträge zur Erstberufung: Berufungsanträge zur Zweitberufung: Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Januar 2019 wird bestätigt. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtkosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Betrag von Fr. 2'800.– der Gesuchstellerin und im Betrag von Fr. 1'200.– dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'000.– verrechnet. 7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LE190006 — Zürich Obergericht Zivilkammern 08.05.2019 LE190006 — Swissrulings