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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.06.2019 LE180067

11. Juni 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,790 Wörter·~44 min·10

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE180067-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 11. Juni 2019

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein 2. Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 6. Dezember 2018 (EE170028-A)

- 2 - Rechtsbegehren zu den Schutzmassnahmen gegenüber C._____ und zum Besuchsrecht:

der Gesuchstellerin: Eheschutzbegehren vom 4. September 2017 (Urk. 9/1 S. 2): 5. Es sei auf die Festlegung eines Besuchsrechts des Gesuchsgegners einstweilen zu verzichten.

modifizierte Begehren anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2017 (Urk. 9/25 S. 2):

6.a Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit C._____ Kontakt aufzunehmen, insbesondere sie direkt, über Anrufe, SMS, Mails, soziale Netzwerke im Internet oder ähnlichem oder über Drittpersonen zu kontaktieren. 7.a Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, sich C._____ auf weniger als 150m anzunähern.

modifiziertes Begehren anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. September 2018 (Urk. 9/57 S. 2):

2. [gleichbleibend Urk. 9/25 S. 2, Begehren 6.a] 3. [gleichbleibend Urk. 9/25 S. 2, Begehren 7.a] 4. Von einem Umgangsrecht sei abzusehen.

des Geschsgegners: anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2017 (Prot. Vi S. 7):

4. Es sei dem Gesuchsgegner für die Tochter C._____ ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 5. Es sei für die Tochter C._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. 7. Die anbegehrten Schutzmassnahmen für die Tochter C._____, namentlich das Kontaktverbot und das Annäherungsverbot, seien abzuweisen.

- 3 modifiziertes Rechtsbegehren anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. September 2018 (Prot. Vi S. 32 f.):

3. Es sei dem Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von vorerst 14-täglich einer Stunde in einem anerkannten Besuchstreff unter gleichzeitiger therapeutischer Vor- und Nachbegleitung der Kindsmutter und des Kindes einzuräumen. 4. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und dem Beistand der Auftrag zu erteilen, die Besuchsbegleitung unter Berücksichtigung der Vermeidung einer allfälligen Retraumatisierung zu installieren und engmaschig zu begleiten. 5. Eventualiter sei ein interventionsorientiertes Gutachten anzuordnen. 6. Es seien die im Teil-Urteil vom 21. November 2017, Ziff. 3 und Ziff. 4, angeordneten Kontakt- und Annäherungsverbote gegenüber der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ ab Ende der strafrechtlichen Ersatzmassnahmen bis spätestens 13. November 2018 bzw. bis zum Abschluss des Vorverfahrens aufzuheben.

der Verfahrensbegteiligten anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. September 2018 (Urk. 9/56 S. 1 f.):

3. Es sei dem Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von vorerst 14-täglich einer Stunde in einem anerkannten Besuchstreff unter gleichzeitiger therapeutischer Vor- und Nachbegleitung der Kindsmutter und des Kindes einzuräumen. 4. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und dem Beistand der Auftrag zu erteilen, die Besuchsbegleitung unter Berücksichtigung der Vermeidung einer allfälligen Retraumatisierung zu installieren und engmaschig zu begleiten, diese insbesondere anfänglich mit Unterstützung von G._____ Zürich mit der Kindsmutter vor- und nachzubesprechen und im Bedarfsfall unverzüglich das Besuchsrecht abzubrechen sowie Anträge auf Neugestaltung des Besuchsrechts zu stellen, sobald sich Anzeichen für eine allfällige Retraumatisierung des Kindes oder andere das Kindeswohl gefährdende Faktoren ergeben. 5. Eventualiter sei vorläufig auf die Festlegung eines Besuchsrechts zu verzichten und ein interventionsorientiertes Gutachten bei einer auf kleinkindliche Trauma-Erlebnisse spezialisierten Fachperson, wie z.B. dem D._____ oder Dr. E._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, … am Kinderspital Zürich und Ärztin bei F._____ Zürich, …[Adresse], anzuordnen.

- 4 - 6. Es seien die mit Teilurteil vom 21. November 2017 erlassenen Schutzmassnahmen aufrecht zu erhalten und bezüglich C._____ im Rahmen des beantragten Besuchsrechts einzuschränken.

2. Teilurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 6. Dezember 2018 (Urk. 2 S. 29 f.): 1. Dem Gesuchsgegner wird ein begleitetes Besuchsrecht von 14-täglich einer Stunde in einem anerkannten Besuchstreff unter gleichzeitiger therapeutischer Vor- und Nachbegleitung der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ eingeräumt. 2. Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindesschutzbehörde Bezirk Affoltern mit dem Vollzug beauftragt. Dem Beistand/der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: - Installierung einer Besuchsbegleitung in einem anerkannten Besuchstreff, - Organisation und Koordination der 14-täglichen Treffen von einer Stunde unter Berücksichtigung der Schutzmassnahmen gegenüber der Gesuchstellerin, - Organisation der therapeutischen Vor- und Nachbesprechungen der 14-täglichen Treffen mit der Gesuchstellerin und C._____ durch die G._____ Zürich, …[Adresse], - engmaschige Begleitung der Besuchsbegleitung zur Vermeidung einer allfälligen Retraumatisierung von C._____, - das Besuchsrecht im Bedarfsfall unter Beizug der G._____ Zürich unverzüglich abzubrechen, - sowie Anträge auf Neugestaltung des Besuchsrechts zu stellen, sobald Anzeichen für eine allfällige Retraumatisierung von C._____ bestehen oder andere Kindeswohl gefährdende Faktoren dies erfordern. 3. Dem Gesuchsgegner wird ein Kontakt- und Annäherungsverbot mit Ausnahme der 14-täglichen Kontakte von einer Stunde gemäss Dispositiv- Ziffer 1 gegenüber der Tochter C._____ auferlegt. Es ist dem Gesuchsgeg-

- 5 ner insbesondere untersagt, C._____ direkt, über Anrufe, SMS, Mails, soziale Netzwerke im Internet oder ähnlichem oder über Drittpersonen zu kontaktieren sowie sich der Tochter C._____ auf weniger als 150 Meter anzunähern. Befolgt der Gesuchsgegner dieses Urteil nicht, so wird er vom Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 675.00 Dolmetscherkosten Fr. 4'675.00 Total, weitere Kosten (insb. die Kosten der Prozessbeiständin) bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Mitteilungssatz] 8. [Rechtsmittelbelehrung]

Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 3):

"1. Es sei[en] die Dispositivziffern 1 und 2 sowie der Teilsatz "mit Ausnahme der 14-täglichen Kontakte von einer Stunde gemäss Dispositiv-Ziffer 1" der Dispositivziffer 3 des beiliegenden 2. Teilurteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Dezember 2018 aufzuheben.

- 6 - 2. Es sei auf die Einräumung eines Besuchsrechts zwischen dem Berufungsbeklagten und der Tochter und die Errichtung einer diesbezüglichen Beistandschaft zu verzichten. 3. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollstreckung des angefochtenen Urteils aufzuschieben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertreterin, zuzüglich Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten. 6. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, sofern der Berufungsbeklagte nicht zu einem Prozesskostenbeitrag verpflichtet werden kann."

des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 12 S. 2):

"Es seien die Rechtsbegehren 1 bis 3 der Berufungsschrift vom 20. Dezember 2018 der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin."

der Verfahrensbeteiligten (Urk. 14, sinngemäss):

Verweis auf die vorinstanzlichen Anträge.

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2016. Mit Eingabe vom 4. September 2017 hat die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein

- 7 - Eheschutzverfahren anhängig gemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2017 schlossen die Parteien eine "Teilvereinbarung Eheschutzverfahren" betreffend die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, die elterliche Sorge, die Obhut, den Kinder- und Ehegattenunterhalt, die eheliche Wohnung sowie das Mobiliar und den Hausrat. Weiter vereinbarten sie Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB für die Gesuchstellerin und C._____ (Urk. 9/27). Nicht einigen konnten sich die Parteien bezüglich des Besuchsrechts des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner). Die Schutzmassnahmen für C._____ sollten nur so lange Geltung haben, als sie nicht durch eine weitere Vereinbarung oder einen Entscheid des Gerichts betreffend Besuchsrecht und Schutzmassnahmen aufgehoben würden (Urk. 9/27 S. 6, Ziffer 8 Abs. 3). Mit Teilurteil vom 10. November 2017 wurde den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt (Urk. 9/28 S. 6, Dispositivziffer 1) und die Vereinbarung vorgemerkt und soweit notwendig genehmigt (Dispositivziffer 2). Es wurden mit Bezug auf die Gesuchstellerin und C._____ Schutzmassnahmen erlassen (Dispositivziffer 3 und 4), wobei festgehalten wurde, dass das Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber C._____ einstweilen, d.h. bis zu einer anderslautenden Vereinbarung bzw. einem gerichtlichen Entscheid gelte (Dispositivziffer 5). Betreffend den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 10 f.). Mit "2. Teil-Urteil" vom 6. Dezember 2018 wurde dem Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht von einer Stunde alle 14 Tage in einem anerkannten Besuchstreff unter gleichzeitiger therapeutischer Vor- und Nachbegleitung der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ eingeräumt (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 1). Es wurde für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Aufgaben des Beistandes im Detail geregelt (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 2). Weiter wurde das Kontakt- und Annäherungsverbot des Gesuchsgegners gegenüber C._____ neu geregelt, indem die 14-täglichen Kontakte von einer Stunde vom Verbot ausgenommen wurden (Urk. 2 S. 29 f., Dispositivziffer 3). 2.1. Die Gesuchstellerin hat gegen das 2. Teilurteil fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1; Urk. 9/63). Sie hat die eingangs erwähnten Anträge gestellt. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wurde der Berufung der Gesuchstellerin die auf-

- 8 schiebende Wirkung gewährt (Urk. 10 S. 4, Dispositivziffer 1). Mit Beschluss vom 23. Januar 2019 wurde der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren abgewiesen (Urk. 11 S. 4, Dispositivziffer 1) und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Sodann wurde der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur X._____ und dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 11 S. 4, Dispositivziffern 2 und 3). Die Berufungsantwort datiert vom 4. Februar 2019 (Urk. 12). Diese und die weiteren Eingaben der Parteien sowie der Verfahrensbeteiligten wurden je den anderen Parteien zur Kenntnis und/oder Stellungnahme zugesandt (Urk. 13; Urk. 16; Urk. 17; Urk. 18; Urk. 19/1-4; Urk. 26; Urk. 27; Urk. 28; Urk. 33; Urk. 35). Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 wurde vorgemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 35 S. 2, Dispositivziffer 3). 2.2. Mit Eingabe vom 28. März 2019 ersucht der Gesuchsgegner um Entzug der mit Verfügung vom 10. Januar 2019 erteilten aufschiebenden Wirkung (Urk. 23 S. 1 "prozessualer Antrag"), wobei er den Antrag als obsolet bezeichnet, wenn "zeitnah" ein Entscheid gefällt werden könne (Urk. 23 S. 7; Urk. 34 S. 2). Mit dem vorliegenden Endentscheid wird der Antrag gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun-

- 9 gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu erfüllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehalten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hierzu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). 3.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt hingegen nicht für Verfahren, welche - wie vorliegend - der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 9/1-68). Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.

- 10 - II. 1. Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe sich weder anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. September 2018 noch im weiteren Verlauf des Verfahrens zum "ersten Parteivortrag" des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners und zum "zweiten Vortrag" der Kindesvertreterin äussern können (Urk. 1 S. 12), obwohl ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme in Aussicht gestellt worden sei (Urk. 1 S. 5). Zudem sei sie anlässlich der Verhandlung vom 6. September 2018 nicht befragt worden (Urk. 1 S. 12). 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14.12.2018, E. 2.3 m.Hinw.). 3. Die Gesuchstellerin legt weder dar, welche Vorbringen sie mit den Stellungnahmen zum "ersten Parteivortrag" des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners und zum "zweiten Vortrag" der Kindesvertreterin in das Verfahren hätte einbringen wollen, noch zu was sie anlässlich der Fortsetzung zur Hauptverhandlung hätte befragt werden müssen. Sodann fehlen Ausführungen dazu, inwiefern die

- 11 - Vorbringen in der Stellungnahme oder ihre Antworten anlässlich der Befragung für das Verfahren hätten erheblich sein können. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2017 zu den Kinderbelangen befragt wurde (vgl. Prot. Vi S. 14 ff.). Damit verfängt die Rüge von Vornherein nicht.

III. 1.1. Umstritten ist das Besuchsrecht. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_530/2018 vom 20.02.2019, E. 4.1 m.Hinw.). 1.2.1. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernachlässigung, physische Misshandlungen, übermässige psychische Belastungen des Kindes (BGer 5A_530/2018 vom 20.02.2019, E. 4.1

- 12 m.Hinw.) oder die Inhaftierung eines Elternteils wegen einer Straftat gegen das Kind oder den anderen Elternteil in Betracht (BGer 5A_638/2014 vom 03.02.2015, E. 5.1). Sodann kann die Ursache für die Kindeswohlgefährdung in der Überschreitung des Besuchsrechts durch den Besuchsberechtigten, insbesondere durch Entführung, liegen (BGer 5C.133/2003 vom 10.07.2003, E. 2.2). 1.2.2. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Lassen sich die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen halten, so verbietet sich die Verweigerung des persönlichen Verkehrs. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Ansonsten verbietet das Persönlichkeitsrecht des Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie Sinn und Zweck des Besuchsrechts dessen gänzliche Unterbindung (BGer 5A_404/2015 vom 27.06.2016, E. 5.2.4 m. Hinw.). In Fällen, in denen es zu häuslicher Gewalt oder zu Gewalt gegen die Kinder gekommen ist, kann hingegen am Vorrang des Erhalts der Beziehung zum nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil nicht vorbehaltslos festgehalten werden. Untersuchungen zeigen, dass direkt oder indirekt erlebte Gewalt zu einer tief greifenden Bindungsverunsicherung des Kindes führen kann. Das Miterleben von häuslicher Gewalt ist für die betroffenen Kinder emotional belastend und kann zu sozialen Auffälligkeiten wie Unruhe, Ängstlichkeit oder Niedergeschlagenheit führen. Zudem ist die Beziehung des Kindes zum Gewalt ausübenden Elternteil oftmals durch Gefühle wie Angst, Hass oder durch Loyalitätskonflikte belastet. In solchen Fällen ist es von erster Priorität, dass das Kind nach einer Trennung eine stabile Vertrauensbeziehung aufbauen kann; die Aufrechterhaltung aller Bindungen hat zunächst zurückzustehen. Ein begleitetes Besuchsrecht kann nach erlebter Gewalt nur unter bestimmten Voraussetzungen kindeswohlgerecht durchgeführt werden. Das Kind muss den Ort des Besuchskontakts als angstfreien Raum erleben, in dem die Grenzen sicher sind und gewahrt bleiben. Der begleitete Besuchskontakt ist durch

- 13 qualifiziertes Personal auszuführen und stark interventiv anzulegen (vgl. hierzu FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 20 m. Hinw.). 1.3. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur und die tatsächlichen Verhältnisse sind lediglich glaubhaft zu machen. 2.1. Die Vorinstanz hielt dafür, nach den Ausführungen der Kindesvertreterin bestehe die zentrale Frage darin, ob das Kleinkind C._____ während des Zusammenlebens der Kindseltern massive häusliche Gewalt zwischen den Kindseltern miterlebt habe, welche es traumatisiert habe und daher die Gefahr bestehe, dass es alleine aufgrund des Anblicks des Vaters bei einem Wiederaufbau der persönlichen Kontakte zu ihm retraumatisiert werden könnte. Eine Retraumatisierung würde die weitere gesunde Entwicklung von C._____ massiv gefährden. Zur Klärung dieser Frage habe die Kindesvertreterin Fachpersonen beigezogen, welche das Kind und die Kindsmutter bereits in der Vergangenheit eng begleitet hätten. Die Vorinstanz führt die Erläuterungen von Dr. med. H._____ und lic. phil. I._____ von der G._____ zürich (fortan G._____) in ihrem Bericht vom 8. November 2017 sowie die von Dr. H._____ im Vorfeld der Verhandlung vom 6. September 2018 gegenüber der Kindesvertreterin gemachten Ausführungen an. Wie im Bericht festgehalten, hätten C._____ und die Gesuchstellerin im Oktober 2017 während 14 Tagen in der Integrativen Psychiatrie Winterthur hospitalisiert werden müssen. Während dieses stationären Aufenthalts hätten die Ärzte und Therapeuten nach den Abklärungen der Kindesvertreterin bei C._____ Verhaltensweisen im Schlaf beobachten können, die darauf schliessen liessen, dass sie unter massiven Angstzuständen leide. Weiter schildert die Vorinstanz die von J._____, … am Kantonsspital Winterthur, im Vorfeld der Verhandlung vom 6. September 2018 gegenüber der Kindesvertreterin gemachten Äusserungen über die von ihr gemachten Beobachtungen und abgegebenen Empfehlungen. Sie erwägt hierauf, sowohl den Ausführungen von Dr. H._____ als auch denjenigen von J._____ sei zu entnehmen, dass ein Wiederaufbau des Kontakts zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner mit einem hohen Risikofaktor für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von C._____ verbunden sei. Auf diese Ausführungen könne – entgegen dem Einwand des Gesuchsgegners, dass sie

- 14 ohne seine Anhörung gemacht worden seien – abgestellt werden, beruhten sie doch hauptsächlich auf Beobachtungen von Verhaltensweisen von C._____ selbst. Ein gerichtsübliches, altersgerechtes Besuchsrecht komme deshalb nicht in Frage. C._____ habe, so die Vorinstanz weiter, seit dem 18. August 2017 keinen Kontakt mehr zum Gesuchsgegner gehabt. Schon aus diesem Grund sei es angezeigt, die notwendige Vertrauensbasis maximal im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts behutsam und sukzessive wieder herzustellen. Den Ausführungen von Dr. H._____ sei zu entnehmen, dass dem Risiko für eine Retraumatisierung von C._____ mit gleichzeitiger therapeutischer Begleitung von C._____ und der Gesuchstellerin vor und nach den Kontakten begegnet werden könne. Bei negativen Reaktionen von C._____ könnte der Kontakt sofort abgebrochen werden. Auch J._____, die zwar von einem Kontakt abrate, schildere die Gesuchstellerin als um das Kindeswohl bemüht. Es erscheine deshalb angezeigt, den Versuch eines begleiteten Besuchsrechts mit therapeutischer Vor- und Nachbehandlung zu wagen. Nur so sei einerseits ein Kontaktaufbau zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner wieder möglich und andererseits feststellbar, wie C._____ auf den Gesuchsgegner reagiere. Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes von C._____ bzw. bei einer Retraumatisierung sei der Kontakt sofort abzubrechen und C._____ entsprechend therapeutisch zu begleiten. So könne sichergestellt werden, dass sie keinen zu grossen Rückschlag erleide, was verhältnismässig erscheine. Ein gänzlicher Entzug des Besuchsrechts könne nur in Ausnahmefällen als ultima ratio angeordnet werden, wenn keinerlei andere Möglichkeiten bestünden, ein Besuchsrecht zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall bestehe die Möglichkeit eines begleiteten Besuchsrechts mit Vor- und Nachbetreuung sowohl von C._____ als auch der Gesuchstellerin, welche mitunter eine entscheidende Rolle für das Gelingen der Beziehung zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ spiele. Die entsprechenden Abklärungen seien bereits getätigt worden. Die G._____, insbesondere Dr. H._____, habe sich dafür ausgesprochen, ein begleitetes Besuchsrecht und die entsprechenden therapeutischen Begleitmassnahmen durchzuführen. Schliesslich sei festzuhalten, dass mit einem begleiteten Besuchsrecht auch eine mögliche Gefahr einer Kindsentführung, wie sie die Gesuchstelle-

- 15 rin – wohl bei einem unbegleiteten Besuchsrecht – befürchte, nicht bestehe (Urk. 2 S. 22 ff.). 2.2. Gestützt auf diese Erwägungen räumte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner alle 14 Tage ein begleitetes Besuchsrecht von einer Stunde in einem anerkannten Besuchstreff unter gleichzeitiger therapeutischer Vor- und Nachbegleitung der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ ein. Gleichzeitig hat sie für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistand bzw. die Beiständin wurde damit beauftragt, eine Besuchsbegleitung in einem anerkannten Besuchstreff zu installieren, die Treffen alle 14 Tage unter Berücksichtigung der Schutzmassnahmen gegenüber der Gesuchstellerin zu organisieren und zu koordinieren, die therapeutischen Vor- und Nachbesprechungen der Treffen mit der Gesuchstellerin und C._____ durch die G._____ zu organisieren, die Besuchsbegleitung zur Vermeidung einer allfälligen Retraumatisierung von C._____ eng zu begleiten, das Besuchsrecht im Bedarfsfall unter Beizug der G._____ unverzüglich abzubrechen sowie Anträge auf Neugestaltung des Besuchsrechts zu stellen, sobald Anzeichen für eine allfällige Retraumatisierung von C._____ bestünden oder andere Kindeswohl gefährdende Faktoren dies erforderten (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffern 1 und 2). Die Gesuchstellerin verlangt mit der Berufung die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids. Es sei auf die Einräumung eines Besuchsrechts für den Gesuchsgegner und seine Tochter und auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3, Begehren 1 bis 3). Der Gesuchsgegner widersetzt sich einem gänzlichen Entzug des Besuchsrechts (Urk. 12). Die Kindesvertreterin hält an ihren Anträgen gemäss Vorinstanz, welche mit dem erstinstanzlichen Entscheid übereinstimmen, fest (Urk. 14). 3.1. Die Parteien stellten am 24. August 2015 einen Asylantrag in der Schweiz (Urk. 12 S. 3; Urk. 17 S. 1). Mittlerweile verfügen beide über eine Aufenthaltsbewilligung F ("Vorläufige Aufnahme"; Urk. 9/3/2). Am tt.mm.2016 wurde die gemeinsame Tochter C._____ geboren. Gemäss Gesuchstellerin war die Ehe der Parteien von Beginn an von gewaltsamen Übergriffen des Gesuchsgegners

- 16 geprägt. Der Gesuchsgegner habe sie immer wieder geschlagen und getreten. Während der Schwangerschaft habe er sie derart stark gegen den Hinterkopf geschlagen, dass sie gestürzt und benommen am Boden liegengeblieben sei. Zirka zwei Wochen vor der Geburt habe er ihr ein Messer an den Hals gehalten und gedroht, sie zu töten, wenn sie nicht still sei. Drei Tage nach der Geburt von C._____ habe er sie geschlagen und derart stark getreten, dass ihre Dammnarbe wieder aufgeplatzt sei. Zwei Tage später habe er sie vergewaltigt. Zu den letzten Übergriffen sei es am 3. und 5. August 2017 gekommen. C._____ sei damals gut ein Jahr alt gewesen. Anlässlich des ersten Vorfalls habe der Gesuchsgegner sie, die Gesuchstellerin, mehrfach geschlagen und ihr derart lange ein Kissen auf das Gesicht gedrückt, bis ihr geschwindelt habe. Er habe erst von ihr abgelassen, als ihre Gegenwehr ermattet sei. Nachdem sie sich wieder aufgesetzt habe und einen Anruf habe tätigen wollen, habe er aus grossem Abstand die Tochter auf das Bett geworfen, sie, die Gesuchstellerin erneut geschlagen und das Telefon an sich genommen. Als sie mit C._____ im Arm zu fliehen versucht habe, habe der Gesuchsgegner sie mit der Faust auf die Stirn geschlagen, so dass sie mitsamt dem Kind zu Boden gefallen sei. C._____ habe sich hierbei verletzt. Nach weiteren Drohungen des Gesuchsgegners, wobei er ein Messer in der Hand gehalten habe, sei es ihr gelungen, das Haus zu verlassen. Am 5. August 2017 habe der Gesuchsgegner sie, die Gesuchstellerin, mehrfach geschlagen und derart lange gewürgt, bis sie ungewollt Urin verloren habe und zusammengesackt sei. Ihr sei nach einem Gerangel, bei welchem C._____, welche sich im Kinderwagen befunden habe, ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden sei, die Flucht gelungen. Daraufhin habe sie sich mit C._____ an einen sicheren Ort begeben und Strafanzeige eingereicht (vgl. Urk. 1 S. 12; Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/57 S. 3). 3.2. Der Gesuchsgegner beruft sich auf die Unschuldsvermutung (Prot. Vi S. 7 f. und S. 33). Er bestreitet, dass es in der Ehe der Parteien - "ausser wenigen Tätlichkeiten" - zu Gewalttätigkeiten gekommen sei (Urk. 23 S. 1; Urk. 34 S. 1). 3.3. Der Gesuchsgegner wurde am 18. August 2017 verhaftet und befand sich bis zum 12. Februar 2018 in Untersuchungshaft. Im Strafverfahren wurde Anklage erhoben, wobei sich diese auf strafbare Handlungen gegenüber der Ge-

- 17 suchstellerin beschränkt (vgl. Urk. 4/7). Die Strafverhandlung sollte am 19. März 2019 stattfinden (Urk. 1 S. 5). Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hatte mit Schreiben vom 19. November 2018 beim zuständigen Staatsanwalt die Ergänzung der Anklage um die mit Bezug auf C._____ erhobenen Vorwürfe verlangt, andernfalls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. In der Folge erhob die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft an das Obergericht Zürich. Dort ist der Fall derzeit noch hängig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. März 2019 wurden die Vorladungen für die Verhandlung vom 19. März 2019 abgenommen. Dies mit der Begründung, dass sich die gegen die Gesuchstellerin und C._____ begangenen Vorfälle auf den gleichen Sachverhalt und die gleichen Beweise stützen würden und daher einer gemeinsamen Beurteilung bedürften. Zudem erscheine es im Sinne der Verfahrensökonomie und auch unter Beachtung der Interessen des Gesuchsgegners (Beschuldigten) sinnvoll, das Beschwerdeverfahren betreffend Nichtanhandnahme abzuwarten (vgl. Urk. 25/3; Urk. 28 S. 3). Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin wurde die Nichtanhandnahme primär mit Opportunitätsüberlegungen begründet (Urk. 28 S. 2). 4.1. Gemäss Bericht von Dr. H._____, FMH für Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. I._____, Psychotherapeutin ASP/SBAP, vom 8. November 2017 wurden C._____ und die Gesuchstellerin im März 2017 an die G._____ überwiesen. Seit dem 15. März 2017 hätten sie regelmässig an der psychotherapeutischen Mutter-Kind-Gruppe für Flüchtlingsmütter teilgenommen. C._____ habe seit dem ersten Zusammentreffen Stressreaktionen auf die schwere familiäre und die traumatisierende Vorgeschichte (unter deren Folgesymptomen beide Eltern leiden würden) gezeigt. Trotzdem habe sich C._____ in den meisten Entwicklungsbereichen bisher altersadäquat entwickeln können. Die emotionalen und sozialen Entwicklungsbereiche würden aber einer erheblichen Verunsicherung unterliegen und seien teilweise blockiert. Mit zunehmender Heftigkeit und Eskalation der Auseinandersetzungen zwischen den Eltern habe C._____ eine deutliche Verschlimmerung ihrer Stressreaktionen gezeigt und eine Regulationsstörung entwickelt. Dies zeige sich aktuell in erheblicher Schreckhaf-

- 18 tigkeit, einer schweren Irritabilität, hoher Nervosität mit motorischer Unruhe, reduzierter Aufmerksamkeit, einer Abnahme sozialer Offenheit sowie einer Einschränkung des Explorations- und Lernverhaltens (in Form von Klammern an der Mutter mit Verlustängsten) und gipfle in massiven Schlafstörungen. Die Fachpersonen diagnostizierten bei C._____ eine Anpassungsstörung und eine Nichtorganische Insomnie (Schlafstörung; vgl. Urk. 9/26/2). Die vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von C._____ führten dazu, dass sie (zusammen mit der Gesuchstellerin) vom 6. bis 20. Oktober 2017 im Kantonsspital Winterthur hospitalisiert wurde (vgl. Urk. 9/26/3 S. 2). Während ihrer Hospitalisation und nachfolgend ambulant bis zum 15. März 2018 wurde C._____ von J._____, … am Kantonsspital Winterthur, begleitet. Gemäss den Ausführungen, welche J._____ im Vorfeld der Verhandlung vom 6. September 2018 gegenüber der Kindesvertreterin machte, konnten die Ärzte und Therapeuten des Kantonsspitals Winterthur während ihres stationären Aufenthaltes bei C._____ Verhaltensweisen im Schlaf beobachten, die darauf schliessen liessen, dass sie unter massiven Angstzuständen litt. So habe C._____ während des Schlafes unter anderem immer wieder mit dem Kopf gegen das Bett geschlagen. Zudem habe sie massive Trennungsängste von der Kindsmutter gezeigt (Urk. 9/56 S. 4 f.). 4.2.1. Der Gesuchsgegner bestreitet die bei C._____ festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Verhaltensweisen nicht (vgl. Prot. Vi S. 19). Er macht jedoch in der Berufung, wie bereits vor Vorinstanz, geltend, die von den Fachpersonen angegebenen Auslöser und Gründe für die "Krankheit" seien nicht korrekt (vgl. Prot. Vi S. 8 und 19). Für die Traumatisierung von C._____ könnten "unendlich viele Gründe" ursächlich sein, namentlich Gewaltanwendung durch die Gesuchstellerin, Traumatisierung aufgrund der Trennung vom Vater, mögliche Erlebnisse in Afghanistan, dem Iran oder auf der Flucht (vgl. Urk. 12 S. 6 f.). 4.2.2. Sowohl die bei der G._____ als auch im Spital Winterthur involvierten Fachpersonen hatten nur Kontakt zur Gesuchstellerin und C._____, nicht jedoch zum Gesuchsgegner. Hingegen stellten sie ihre Diagnosen und machten ihre Feststellungen nicht allein gestützt auf die (subjektiven) Schilderungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 12 S. 7). Vielmehr konnten sie sich Mithilfe interaktions-

- 19 und verlaufsdiagnostischer Methoden und in Gesprächen mit Drittpersonen ein umfassendes Bild über die Entwicklungssituation und den gesundheitlichen Zustand von C._____ machen (vgl. Urk. 9/26 S. 1). Es kann auf die im Recht liegenden Berichte (Urk. 9/26/2-4) abgestellt werden. Sodann blieb der Inhalt der von der Kindesvertreterin im Vorfeld der Verhandlung vom 6. September 2018 bei Dr. H._____ und J._____ eingeholten Auskünfte unbestritten (vgl. Prot. Vi S. 32 ff.; Urk. 9/56 S. 5f.; Urk. 9/57), weshalb darauf abzustellen ist. Die Fachpersonen sahen die gemachten Beobachtungen im Einklang mit den Schilderungen der Gesuchstellerin. So führte insbesondere J._____ an, die beobachteten Verhaltensweisen (Kopf gegen das Bett schlagen und Trennungsängste von der Gesuchstellerin) stünden im Einklang mit den Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach C._____ häusliche Gewalt miterlebt habe und würden sich nicht damit erklären lasen, dass C._____ vom Gesuchsgegner getrennt worden sei (Urk. 9/56 S. 5). Die Craniosacral- und Physiotherapeutin K._____, bei welcher C._____ vom 13. September 2017 bis zum 29. September 2017 vier Mal jeweils eine Stunde in Anwesenheit der Mutter in Behandlung war, führte sodann an, dass C._____ in den ersten drei Sitzungen die ihr angebotene männliche Puppe deutlich abgelehnt habe. Sodann habe sie in den ersten zwei Sitzungen viel geschlagen: Spielzeug auf den Boden, die Puppen aufs Kissen, sich selber mit den Händen auf den Kopf (Urk. 9/26/4; Bericht vom 8. November 2017). Dieses Verhalten zeugt nicht davon, dass C._____ den Gesuchsgegner vermisst hätte. Sodann setzten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei C._____ bereits im März 2017 ein, obwohl sie erst im August 2017 vom Gesuchsgeger getrennt wurde. Weiter war C._____ weder mit den Parteien in Afghanistan noch dem Iran und auch nicht auf der Flucht. Sie wurde erst in der Schweiz gezeugt und geboren. Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellerin gegenüber C._____ gewalttätig wäre, sind weder aus den Akten ersichtlich noch werden sie konkret behauptet. 4.2.3. Nach dem Gesagten erscheint glaubhaft, dass C._____ ab Mitte 2017 an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere schweren Angstzuständen und Schlafstörungen, litt und grosse Trennungsängste von der Gesuchstellerin zeigte. Sie zeigte massive Stressreaktionen. Sodann erscheint glaubhaft, dass die Reaktionen durch die häusliche Situation, insbesondere auch die seitens des Ge-

- 20 suchsgegners im Umfang von gewissen "Tätlichkeiten" gegenüber der Gesuchstellerin zugegebene Gewalt, ausgelöst wurden. Dr. H._____ riet im Bericht vom 8. November 2017 im damaligen Zeitpunkt von (telefonischen) Kontakten mit dem Gesuchsgegner "dringend" ab. Solche Kontakte würden C._____s Verunsicherung wieder erhöhen und die erreichten Fortschritte wären bedroht (Urk. 9/26 S. 2). Ein Zusammentreffen mit dem Gesuchsgegner hätte somit (insbesondere) die psychische Entwicklung von C._____ beeinträchtigt. In Übereinstimmung mit der vorab erwähnten Literatur (vgl. vorne III./E. 1.2.2.) war es somit - nach der Trennung der Parteien - vorab notwendig, dass C._____ eine stabile Vertrauensbeziehung zur Gesuchstellerin aufbauen bzw. diese erhalten konnte. Sodann hat der Gesuchsgegner C._____ zwischenzeitlich während rund eindreiviertel Jahren nicht mehr gesehen. Ein unbegleitetes Besuchsrecht kommt, wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt (vgl. Urk. 2 S. 25), schon aus diesem Grunde nicht in Frage. Zu beachten ist, dass in kindesschutzrechtlichen Zusammenhängen nicht die Gewaltvorfälle nachgewiesen werden müssen, sondern die daraus resultierenden Kindeswohlgefährdungen, als die Folgen der Gewalt (vgl. Andrea Büchler, in: Elterliche Sorge, Besuchsrecht und Häusliche Gewalt, die Zuteilung der elterlichen Sorge und zivilrechtliche Aspekte der Ausgestaltung der elterlichen Kontakte zu Kindern bei Trennung nach häuslicher Gewalt, Gutachten im Auftrag des Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, November 2015, S. 13). Es kann daher offen bleiben, ob die von der Gesuchstellerin behaupteten Gewaltanwendungen ihr und C._____ gegenüber glaubhaft erscheinen oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Die Strafakten müssen somit nicht beigezogen werden (vgl. Urk. 1 S. 5). 5.1. Die Parteien leben nun seit gut eindreiviertel Jahren getrennt. Seither hat C._____ den Gesuchsgegner nicht mehr gesehen. Die Gesuchstellerin rügt, die Kindesvertreterin und die Vorinstanz hätten festgestellt, dass bei einer Konfrontation von C._____ mit dem Gesuchsgegner im Rahmen des Wiederaufbaus der Kontakte ein nicht unerhebliches Risiko für eine Retraumatisierung des Kindes und damit eine massive Gefährdung von dessen weiteren gesunden Entwicklung bestehe. Die positive Entwicklung von C._____ seit ihrer Hospitalisation dürfe auf keinen Fall mit irgendwelchen Experimenten gefährdet werden. Im Wider-

- 21 spruch hierzu ordne die Vorinstanz genau ein solches Experiment an. Auch Dr. H._____ von der G._____ habe in ihrem letzten Bericht [gemeint ist der Bericht vom 8. November 2017] klar von Kontakten mit dem Gesuchsgegner abgeraten. Solche Kontakte würden C._____s Verunsicherung wieder erhöhen und die erreichten Fortschritte wären bedroht. Weshalb die G._____ entgegen ihrer damaligen, zeitnahen Einschätzung heute einen Kontaktaufbau befürworte, erschliesse sich nicht, zumal seit dem in den Akten befindlichen Bericht kein Kontakt mehr zwischen der G._____ und der Gesuchstellerin bzw. C._____ bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. H._____ ihre Meinungsänderung begründe. Die involvierten Fachpersonen, welche C._____ länger als die G._____ begleiten würden, namentlich J._____, würden auch aktuell nach wie vor klar von einem Kontaktaufbau abraten (Urk. 1 S. 8). Eine Kindeswohlgefährdung durch Retraumatisierung dürfe nicht auf das Geratewohl riskiert werden. Mit den vorgesehenen Massnahmen könne der bestehenden Gefahr einer Retraumatisierung nicht begegnet werden. So stünden die Gesuchstellerin und C._____ schon seit über einem Jahr nicht mehr in Kontakt mit der G._____. Die Mitarbeiterinnen der G._____ würden für C._____ keine vertrauten Personen mehr darstellen. Sie würden C._____ zu wenig kennen, um ihre Reaktion anlässlich eines Kontaktes richtig einschätzen zu können. Sodann vermöge der Abbruch der Besuchskontakte nach der Retraumatisierung diese nicht zu verhindern (Urk. 1 S. 8 f.). 5.2. Es ist heute anerkannt und blieb unwidersprochen, dass Traumen körperlich gespeichert werden und bei Konfrontationen wieder reaktiviert werden können (vgl. Urk. 9/56 S. 6). Der Wiederaufbau der Kontakte zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner könnte daher mit einer mehr oder minder grossen (psychischen und physischen) Belastung für das Kind verbunden sein. Die Vorinstanz hat keine Berichte zum gesundheitlichen Zustand von C._____ eingeholt. Doch kann, wie bereits erwähnt (vgl. vorne III./E. 4.2.2.), auf die von der Kindesvertreterin zeitnah bei Dr. H._____ und J._____ eingeholten Auskünfte abgestellt werden. J._____ empfiehlt aus medizinisch-therapeutischer Sicht vorläufig keine Kontakte des Kindes zum Kindsvater, da nicht klar sei, was diese Kontakte im Kind auslösen würden. Bevor allfällige erste Kontakte zwischen dem Kind und dem Kindsvater aufgebaut werden könnten, müsse das Kind genug stabil sein und reden kön-

- 22 nen, damit es seine Bedürfnisse auch zum Ausdruck bringen könne (Urk. 9/56 S. 5). Gemäss Dr. H._____ konnte sich C._____ in den letzten Monaten stabilisieren und etwas beruhigen. Sie schlafe heute wieder besser und könne sich gut von der Kindsmutter trennen (Prot. Vi S. 32; Urk. 9/56 S. 7). Dr. H._____ weist auf die Möglichkeit der Retraumatisierung hin. Der Wiederaufbau der Kontakte zum Vater könnte daher mit einer grossen Belastung für das Kind verbunden sein, weshalb dies sehr vorsichtig anzugehen sei. Weiter sei derzeit davon auszugehen, dass auch die Kindesmutter heftig auf einen Wiederaufbau reagieren werde. Dieses Verhalten habe wiederum eine Wechselwirkung zum Kinde. Ein allfälliger Wiederaufbau der Kontakte zum Kindsvater könne daher nur unter gleichzeitiger therapeutischer Begleitung von Mutter und Kind erfolgen. Die G._____ Zürich sei bereit, Kind und Kindsmutter vor und nach den Kontakten therapeutisch zu begleiten und im Austausch mit dem Beistand zu stehen. Dr. H._____ empfiehlt daher vorerst erste Kontaktversuche von maximal einer Stunde alle vierzehn Tage in einem Besuchstreff unter gleichzeitiger therapeutischer Begleitung durch die G._____ aufzugleisen. Der Verlauf der ersten Kontakte sei sodann engmaschig unter Einbezug der G._____ mit dem Beistand auszuwerten und gegebenenfalls bei negativen Reaktionen des Kindes unverzüglich abzubrechen (Urk. 9/56 S. 5 f.). 5.3. Dr. H._____ betrachtete C._____ im November 2017 noch nicht als derart stabil, dass sie Kontakte zum Gesuchsgegner befürworten konnte. Hernach stand C._____ bis im März 2018 in Behandlung bei J._____. Damals war C._____ knapp zwei Jahre alt und die Parteien lebten seit rund acht Monaten getrennt. J._____ sah C._____ dazumal weder als genügend stabil noch redegewandt an, um den Versuch einer Kontaktaufnahme aus medizinischtherapeutischer Sicht begrüssen zu können. Sie schliesst die Aufnahme von Kontakten aber nicht per se aus, vielmehr muss nach ihrem Dafürhalten, bevor allfällige erste Kontakte zwischen dem Kind und dem Kindsvater aufgebaut werden können, das Kind genug stabil sein und reden können. C._____ ist heute knapp drei Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass sie altersadäquat spricht. Etwas Gegenteiliges wird nicht behauptet. Die Therapie bei J._____ endete Ende März 2018. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, C._____ befinde sich heute noch in Therapie. Etwas Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich. Damit ist davon aus-

- 23 zugehen, dass sich C._____s Zustand weiter stabilisiert hat. Das von der Vorinstanz anberaumte begleitete Besuchsrecht sieht eine therapeutische "Vor- und Nachbesprechung" der Besuchstreffen mit C._____ vor (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 2). C._____ wird somit bereits vor dem ersten Zusammentreffen therapeutisch begleitet werden. C._____ ist bzw. war den Leuten der G._____ vertraut. Sie sind bereit, die psychologische Betreuung von C._____ (wieder) zu übernehmen. Der Beistand hat die "Besuchsbegleitung" zur Vermeidung einer Retraumatisierung "engmaschig" zu begleiten und das Besuchsrechts im Bedarfsfall unter Beizug der G._____ unverzüglich abzubrechen (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 2). Ein solcher Abbruch kann auch dann geschehen, wenn sich während der psychologischen Vorbetreuung zeigt, dass ein Zusammentreffen von C._____ mit dem Gesuchsgegner mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führt. Weitere Meinungen von Fachpersonen, welche die Vorinstanz übergangen haben soll (Urk. 1 S. 8), sind nicht ersichtlich. Mit dem von der Vorinstanz angeordneten begleiteten Besuchsrecht kann - entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1 S. 9) - einer Retraumatisierung von C._____ begegnet werden. Die Vorinstanz musste daher nicht näher abklären, ob eine Retraumatisierung zum jetzigen Zeitpunkt einschneidendere Folge hätte, als wenn C._____ älter wäre (Urk. 1 S. 12), womit der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zwecks weiteren Abklärungen bei Dr. H._____ ohne Weiterungen abzuweisen ist (Urk. 1 S. 2, Antrag 3). 6.1. Die Gesuchstellerin rügt weiter, sie leide nach wie vor stark an der erlebten ehelichen Gewalt. Es sei bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Seit der Haftentlassung des Gesuchsgegners hätten sich ihre Symptome wieder verstärkt. Sie leide an Ein- und Durchschlafstörungen und erlebe Flashbacks. Sie sei in psychotherapeutischer Behandlung. Die sie behandelnden Ärzte hätten festgestellt, dass sie aus ärztlicher Sicht nicht in der Lage sei, Besuche zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ zu ermöglichen. Die Fachpersonen gingen davon aus, dass sie in diesem Falle dekompensieren würde. Dies würde zu einer Kindeswohlgefährdung führen. C._____s Gesundheit hange stark von ihrer psychischen Gesundheit ab. Durch die Psychotherapie, enge Freunde, denen sie vertraue, und ihre Familie gelinge es ihr, C._____ trotz der

- 24 - Umstände eine verlässliche und gute Mutter zu sein. Dies sei es, was C._____ am Meisten brauche. Auch Dr. H._____ gehe davon aus, dass ein Kontaktaufbau nur dann keine Kindeswohlgefährdung darstelle, wenn die Mutter ebenfalls therapeutisch begleitet werde. Es sei unter den derzeitigen Umständen nicht im Interesse von C._____, dass sie ihre Ressourcen auf den Wiederaufbau des Kontakts konzentriere und eine entsprechende Therapie machen müsse (Urk. 1 S. 9 f.). 6.2. Gemäss Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium …, vom 31. August 2018 von Dr. med. L._____, …, und M._____, Sozialarbeiterin/Psychotherapeutin, wurde bei der Gesuchstellerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Aus Sicht der Therapeutinnen ist die Gesuchstellerin nicht in der Lage, ihr Kind zu einem Treffen mit dem Vater zu begleiten. Sie wäre schon im Vorfeld von Angst und Panik geprägt, weil sie sich und ihre Tochter in Gefahr sähe. Dies würde eine Übergabe nicht zulassen. Die Therapeutinnen gehen davon aus, dass die Gesuchstellerin emotional dekompensieren würde, wenn sie zu einer solchen Zusammenführung von Tochter und Vater gezwungen würde, da es für sie keinen äusseren Schutz mehr gäbe, dem sie vertrauen könnte (Urk. 9/59/1). Der Gesuchsgegner beruft sich zutreffenderweise darauf, dass der Bericht zuhanden der Vertreterin der Gesuchstellerin erstellt und wohl im Hinblick auf die anfangs September 2018 stattfindende Fortsetzung der Hauptverhandlung verlangt wurde (Urk. 12 S. 11). Die Ausführungen werden jedoch durch Dr. H._____ bestätigt, welche anführte, dass davon auszugehen sei, dass auch die Kindesmutter heftig auf einen Wiederaufbau reagieren werde. Dies Wiederum habe eine Wechselwirkung zum Kinde. Ein allfälliger Wiederaufbau der Kontakte zum Kindsvater könne daher nur unter gleichzeitiger therapeutischer Begleitung von Mutter und Kind erfolgen (Urk. 9/56 S. 6). Die Vorinstanz hat nun aber dem Risiko der Dekompensation der Kindsmutter in der von ihr getroffenen Besuchsrechtsregelung Rechnung getragen, indem sie eine therapeutische Vor- und Nachbehandlung der Mutter, ebenfalls durch die G._____ Zürich, vorsieht (vgl. Urk. 2 S. 25). Diese therapeutische Begleitung wird wiederum gekoppelt mit der Befugnis des Beistandes, das Besuchsrecht im Bedarfsfall unter Beizug der G._____ unverzüglich abzubrechen. Es besteht somit eine sofortige Interventionsmöglichkeit, wenn die Gefahr be-

- 25 steht, dass die Gesuchstellerin in einer Art und Weise auf die bevorstehenden Kontakte zwischen Vater und Tochter reagiert, welche dazu führen könnte, dass sie als - unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 9; Urk. 12 S. 11 f.) - einzige bzw. wichtigste Bezugsperson von C._____ ausfällt. 7.1. Sodann geht gemäss Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner nach wie vor eine Gefahr aus. Die Gesuchstellerin schildert angeblich vom Gesuchsgegner in der Vergangenheit gemachte Aussagen bezüglich einer Entführung von C._____ und ihr selbst gegenüber geäusserte (Todes-)Drohungen. Die Bedrohungslage sei heute noch grösser geworden, so die Gesuchstellerin weiter. Dem Gesuchsgegner würde eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohen sowie eine obligatorische Landesverweisung. Es sei zu befürchten, dass er seine Drohungen vom Gedanken geprägt, "ich habe nichts mehr zu verlieren", wahrmache. Er selbst gebe an, eher sterben zu wollen, als die Schweiz ohne seine Tochter zu verlassen. Auch während des Eheschutzverfahrens habe er ihr zu verstehen gegeben, dass er dies nach wie vor ernst meine (mit Verweis auf Urk. 9/57 S. 4). Wo es nur gehe, habe er versucht, die Drohkulisse ihr gegenüber aufrecht zu erhalten. Dies veranschauliche die noch heute von ihm ausgehende Gefahr. Dieser Gefahr könne mit einem begleiteten Besuchsrecht nur beschränkt begegnet werden, zumal sowohl während als auch vor und nach dem Besuchstreff einer Entführung oder einer Gewalteinwirkung auf C._____ nicht wirksam begegnet werden könne (Urk. 1 S. 10). 7.2. Die Gesuchstellerin bringt keine konkreten und aktuellen Vorfälle vor, aus denen geschlossen werden müsste, der Gesuchsgegner beabsichtige seine Tochter zu entführen oder ihr gegenüber Gewalt auszuüben (vgl. BGer 5C.133/2003 vom 10.07.2003, E. 2.2.). Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgegner über die Ausweispapiere von C._____ verfügt bzw. verfügen könnte, fehlen gänzlich. Es liegen somit keine genügend konkreten Umstände vor, um eine drohende Entführungsgefahr oder die Gefahr der Gewalteinwirkung auf C._____ zu bejahen. 8. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt, wie bereits erwähnt, nur als ultima ratio in Frage. Er ist einzig dann statt-

- 26 haft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (vgl. vorne III./E. 1.2.2.). Aus den vorangehenden Ausführungen erhellt, dass sich sowohl das Risiko einer Retraumatisierung von C._____ bei der Anberaumung von Kontakten mit dem Gesuchsgegner als auch einer Dekompensation der Gesuchstellerin durch die therapeutische Begleitung des Kindes und der Kindsmutter kombiniert mit der detaillierten Regelung der Kompetenzen des Beistandes in einer für das Kindeswohl vertretbaren Grenze halten lassen. Mit dem angeordneten begleiteten Besuchsrecht kann sodann der Gefahr entgegen getreten werden, dass der Gesuchsgegner das Wohl seiner Tochter zu Gunsten seiner egoistischen Begehren (anschauen von Pornos, Vertuschen eines ausserehelichen Kontaktes, Verlangen nach Geschlechtsverkehr wenige Tage nach Geburt etc.) gefährdet (Urk. 1 S. 7 f.). Die entsprechenden Behauptungen brauchen daher nicht näher abgeklärt zu werden. Sodann könnte dem Gesuchsgegner, selbst wenn er sich, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht, in der Vergangenheit nicht um C._____ gekümmert hätte (vgl. Urk. 1 S. 10 f.), das vorliegend vorgesehene Besuchsrecht nicht verweigert werden. Eine rechtskräftige Verurteilung des Gesuchsgegners liegt nicht vor. Es steht derzeit nicht fest, wann die erstinstanzliche Hauptverhandlung stattfinden wird. Lediglich gestützt auf die Tatsache, dass der Gesuchsgegner zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe und einer Landesverweisung verurteilt werden könnte (vgl. Urk. 1 S. 11), kann ihm das Recht darauf, dass nunmehr der Versuch gestartet wird, den Kontakt zu C._____ wieder herzustellen, nicht abgesprochen werden. Das dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz zuerkannte Besuchsrecht erscheint als angemessen. Die getroffene Regelung folgt den Empfehlungen, welche die einschlägige Literatur für die Ausübung eines begleiteten Besuchsrechts bei Kindern, die häusliche Gewalt miterlebt haben, vorsieht (vgl. vorne III./E. 1.2.2). Es wird damit keine "Retraumatisierung aufs Geratewohl" riskiert (vgl. Urk. 1 S. 11). Die Regelung ist vielmehr zu bestätigen. 9. Da das von der Vorinstanz festgesetzte Besuchsrecht bestätigt wird, besteht kein Raum für die Aufhebung der Beistandschaft (Urk. 1 S. 3, Antrag 2; Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 2). Sodann muss die Ausnahme im Kontakt- und Annäherungsverbot (Urk. 1 S. 3, Antrag 1; Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 3) bestehen

- 27 bleiben. Die Gesuchstellerin hat denn zu diesen beiden Anträgen in der Berufung auch keinerlei Ausführungen gemacht (vgl. Urk. 1). 10. Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchstellerin abzuweisen. Die von der Vorinstanz getroffenen Regelungen sind zu bestätigen.

III. 1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'000.– zuzüglich weitere Auslagen von Fr. 675.– für Dolmetscherkosten, damit total Fr. 4'675.–, festgesetzt. Sodann wurden die weiteren Kosten, insbesondere der Prozessbeiständin vorbehalten (vgl. Urk. 2 S. 30, Dispositivziffer 4). Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts im Sinne von Art. 123 ZPO, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 2 S. 30, Dispositivziffer 5). Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 2 S. 30, Dispositivziffer 6). Diese Regelungen blieben unangefochten, weshalb sie zu bestätigen sind. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Entscheiddispositiv festzusetzen (Kriech, DIKE-ZPO-Komm, Art. 238 N 8). Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindesvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands der Kindesvertreterin und der Schwierigkeit des Falls die von ihr geltend gemachte und von den Parteien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 518.60 (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 30) als angemessen. Die Kosten des

- 28 - Berufungsverfahrens von total Fr. 3'518.60 sind praxisgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie werden jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2.2. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Entzug der erteilten aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

und sodann erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 1 bis 3 des 2. Teil- Urteils vom 6. Dezember 2018 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern werden bestätigt. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 4 bis 6) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird als Kindesvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 518.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'000.– sowie die Kosten für die Kindesvertreterin, damit insgesamt Fr. 3'518.60, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der un-

- 29 entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, an die KESB des Bezirks Affoltern, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BBG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: am

Beschluss und Urteil vom 11. Juni 2019 2. Teilurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 6. Dezember 2018 (Urk. 2 S. 29 f.): 1. Dem Gesuchsgegner wird ein begleitetes Besuchsrecht von 14-täglich einer Stunde in einem anerkannten Besuchstreff unter gleichzeitiger therapeutischer Vor- und Nachbegleitung der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ eingeräumt. 2. Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindesschutzbehörde Bezirk Affoltern mit dem Vollzug beauftragt. Dem Beistand/der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: - Installierung einer Besuchsbegleitung in einem anerkannten Besuchstreff, - Organisation und Koordination der 14-täglichen Treffen von einer Stunde unter Berücksichtigung der Schutzmassnahmen gegenüber der Gesuchstellerin, - Organisation der therapeutischen Vor- und Nachbesprechungen der 14-täglichen Treffen mit der Gesuchstellerin und C._____ durch die G._____ Zürich, …[Adresse], - engmaschige Begleitung der Besuchsbegleitung zur Vermeidung einer allfälligen Retraumatisierung von C._____, - das Besuchsrecht im Bedarfsfall unter Beizug der G._____ Zürich unverzüglich abzubrechen, - sowie Anträge auf Neugestaltung des Besuchsrechts zu stellen, sobald Anzeichen für eine allfällige Retraumatisierung von C._____ bestehen oder andere Kindeswohl gefährdende Faktoren dies erfordern. 3. Dem Gesuchsgegner wird ein Kontakt- und Annäherungsverbot mit Ausnahme der 14-täglichen Kontakte von einer Stunde gemäss Dispositiv-Ziffer 1 gegenüber der Tochter C._____ auferlegt. Es ist dem Gesuchsgegner insbesondere untersagt, C._____ direkt, ü... Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Gerichtskosten werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Mitteilungssatz] 8. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. III. Es wird beschlossen: und sodann erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 1 bis 3 des 2. Teil-Urteils vom 6. Dezember 2018 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern werden bestätigt. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 4 bis 6) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird als Kindesvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 518.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'000.– sowie die Kosten für die Kindesvertreterin, damit insgesamt Fr. 3'518.60, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfleg... 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, an die KESB des Bezirks Affoltern, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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