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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.04.2019 LE180053

23. April 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·11,372 Wörter·~57 min·6

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE180053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 23. April 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2018 (EE170112-D)

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 1 S. 2 f.) "1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen. 2a. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ der Gesuchstellerin (und den Kindern) samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benutzung, unter Übernahme der ordentlichen, laufenden Kosten, zuzuweisen. 2b. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, bis spätestens 31. März 2018 unter Abgabe sämtlicher in seinem Besitz befindenden Hausschlüssel aus der ehelichen Liegenschaft an der C._____strasse … in D._____ auszuziehen. 3. Es sei die gemeinsame Tochter E._____, geb. tt.mm.2010, für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen. 4. Es sei dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren. 5a. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens per 31. März 2018, monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge – Erhöhung nach Ergebnis des Beweisverfahrens vorbehalten – zu bezahlen: ˗ Für E._____ insgesamt CHF 3'208.85, beinhaltend CHF 1'802.85 Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, ˗ Für F._____ insgesamt CHF 3'193.85, beinhaltend CHF 1802.85 Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällige Kinderzulagen ˗ Für die Gesuchstellerin persönlich CHF 88.00. 5b. Im Falle tieferer Unterhaltsbeiträge für die Kinder seien diejenigen für die Gesuchstellerin persönlich entsprechend der Differenz zu erhöhen. 6. Es sei der Gesuchstellerin das Fahrzeug Renault Twingo für die Dauer der Trennung zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'500.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die volle unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizustellen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."

- 3 - Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 13 S. 1 f.) "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind; 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner mit den beiden Kindern F._____ und E._____ zur Benützung zuzuweisen; 3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätestens Ende Juni 2018 zu verlassen; 4. Die gemeinsame Tochter E._____, geboren 2010, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Vaters zu stellen; 5. Der nicht-gemeinsame Sohn F._____, geboren 2003, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen; 6. Der Gesuchstellerin sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht gegenüber den Kindern F._____ und E._____ zu gewähren; 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab deren Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zu bezahlen; 8. Es sei der Gesuchstellerin das Fahrzeug Renault Twingo für die Dauer des Getrenntlebens zur Benützung zuzuweisen; 9. alle anders lautenden oder weiter gehenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 10. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Gesuchstellerin."

- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2018 : 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Das gemeinsame Kind E._____, geboren am tt.mm.2010, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Das nicht-gemeinsame Kind F._____, geboren am tt.mm.2003 verbleibt in der Obhut der Gesuchstellerin. 4. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners zur gemeinsamen Tochter E._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter E._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr, und wöchentlich an einem anderen Abend nach Vereinbarung bis am darauf folgenden Morgen sowie in geraden Jahren über Ostern und in ungeraden Jahren über Pfingsten auf eigene Kosten zu betreuen. Der Gesuchsgegner wird ferner für berechtigt erklärt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter während den Schulferien für vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner teil der Gesuchstellerin mindestens zwei Monate im Voraus mit, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will. 5. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr des Gesuchsgegners zu F._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, F._____ jedes zweite Wochenende von Samstags 10.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uh sowie in geraden Jahren über Ostern und in ungeraden Jahren über Pfingsten auf eigene Kosten zu betreuen.

- 5 - Der Gesuchsgegner wird ferner für berechtigt erklärt und verpflichtet, F._____ während den Schulferien für zwei Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner teil der Gesuchstellerin mindestens zwei Monate im Voraus mit, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will. 6. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ samt Mobiliar und Hausrat wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 30. September 2018 zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche zur Liegenschaft gehörigen Schlüssel zu überreichen. 7. Das Fahrzeug Renault Twingo wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von E._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'405.90, erstmals per 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 (Fr. 748.– Barunterhalt; Fr. 1'540.– Betreuungsunterhalt; Fr. 117.90 Überschuss), Fr. 1'883.30, erstmals per 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, (Fr. 748.– Barunterhalt; Fr. 891.50 Betreuungsunterhalt; Fr. 244.30 Überschuss). Fr. 2'063.80, erstmals per 1. Juni 2020, (Fr. 948.– Barunterhalt; Fr. 891.50 Betreuungsunterhalt; Fr. 224.30 Überschuss). 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von F._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'443.90, erstmals per 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 (Fr. 786.– Barunterhalt; Fr. 1'540.– Betreuungsunterhalt; Fr. 117.90 Überschuss),

- 6 - Fr. 1'921.80, erstmals per 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, (Fr. 786.– Barunterhalt; Fr. 891.50 Betreuungsunterhalt; Fr. 244.30 Überschuss). Fr. 1'901.80, erstmals per 1. Juni 2020, (Fr. 786.– Barunterhalt; Fr. 891.50 Betreuungsunterhalt; Fr. 224.30 Überschuss). 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'500.–, rückwirkend per 1. Mai 2018, Fr. 471.60, ab 1. November 2018 bis 31. Mai 2019, Fr. 977.20, ab 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, Fr. 897.20, ab 1. Juni 2020. Weiter wird der Gesuchsgegner berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zu verrechnen. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die offenen Rechnungen zu bezahlen, wird abgewiesen. 11. Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern 8 bis 10 zugrunde: a) Einkommen (pro Monat): Phase II - Gesuchstellerin: (exkl. FZ): Fr. 0.– - Gesuchsgegner: (IV-Taggelder, exkl. FZ): Fr. 9'713.– - E._____ (FZ): Fr. 200.– - F._____ (FZ und Unterhalt leiblicher Vater) Fr. 420.– Phase III - Gesuchstellerin: (netto 40%, inkl. 13. ML, exkl. FZ): Fr. 1'690.– - Gesuchsgegner: (IV-Taggelder, exkl. FZ): Fr. 9'713.– - E._____ (FZ): Fr. 200.– - F._____ (FZ und Unterhalt leiblicher Vater) Fr. 420.–

- 7 - Phase IV - Gesuchstellerin: (netto 40%, inkl. 13. ML, exkl. FZ): Fr. 1'690.– - Gesuchsgegner: (IV-Taggelder, exkl. FZ): Fr. 9'713.– - E._____ (FZ): Fr. 200.– - F._____ (FZ und Unterhalt leiblicher Vater) Fr. 420.– b) Bedarf (pro Monat): Phase II - Gesuchstellerin: Fr. 3'080.– - Gesuchsgegner : Fr. 3'920.– - E._____: Fr. 948.– - F._____: Fr. 1'206.– Phase III - Gesuchstellerin: Fr. 3'473.– - Gesuchsgegner : Fr. 3'953.– - E._____: Fr. 948.– - F._____: Fr. 1'206.– Phase IV - Gesuchstellerin: Fr. 3'473.– - Gesuchsgegner : Fr. 3'953.– - E._____: Fr. 1'148.– - F._____: Fr. 1'206.– 12. Der Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt. 14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16. (Mitteilung) 17. (Rechtsmittel)

- 8 - Berufungsanträge: A. Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 40):

" 1. Es sei Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. September 2018, Geschäfts-Nr.: EE170112-D, aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " Die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ samt Mobiliar und Hausrat, ausgenommen die nachfolgend dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zugewiesenen Gegenstände, wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 31. März 2019 zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche zur Liegenschaft gehörigen Schlüssel zu überreichen. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, neben seinen persönlichen Effekten die folgenden Gegenstände bei seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft mitzunehmen und für die Dauer des Getrenntlebens alleine zu benutzen: - Ein Sofa - Ein Wohnzimmersessel - Der Esstisch mit vier Stühlen - Ein Sofatisch - Das bei der G._____ AG in H._____ gekaufte Bett des Gesuchsgegners - Ein Geschirrset." 2. Es sei Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. September 2018, Geschäfts-Nr.: EE170112-D, aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von E._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: - CHF 848.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens ab 1. April 2019, bis 31. Mai 2020, - CHF 1'048.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. Juni 2020.

- 9 - 3. Es sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. September 2018, Geschäfts-Nr.: EE170112-D, aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von F._____ Unterhaltsbeiträge von CHF 986.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Familien- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft." 4. Es sei Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. September 2018, Geschäfts-Nr.: EE170112-D, aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen: - Fr. 500.00 bis zum Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft, - CHF 88.00 ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens ab 1. April 2019, für die weitere Dauer des Getrenntlebens." 5. Es sei Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. September 2018, Geschäfts-Nr.: EE170112-D, aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern 8 bis 10 zugrunde: a) Monatliches Netteinkommen ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft - Gesuchstellerin (exkl. FZ): CHF 0.00 - Gesuchsgegner (IV-Taggelder, exkl. FZ): CHF 7'770.00 - E._____ (FZ): CHF 200.00 - F._____ (FZ und UHB leibl. Vater): CHF 420.00 b) Bedarf (pro Monat) - Gesuchstellerin: CHF 2'895.00 - Gesuchsgegner: CHF 4'739.00

- 10 - - E._____ (bis 31.05.2018): CHF 1'048.00 (ab 01.06.2020): CHF 1'248.00 - F._____: CHF 1'406.00 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten."

B. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 51):

" 1. Die Berufung vom 28. September 2018 sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, ausgenommen die von Amtes wegen gebotene Korrektur von Ziffer 8. bis 10. des angefochtenen Urteils insoweit, als die erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für Kinder und Ehefrau erst ab 1. Dezember 2018 (Auszug) - und für die Zeit vor dem 1. Dezember 2018 (Auszug) nicht ein fixer Frauenunterhalt von CHF 2'500.00 sondern die Zahlung aller Lebenshaltungskosten für Kinder und Ehefrau sowie des prozessual vereinbarten Betrages zur freien Verfügung von CHF 500.00/Monat - geschuldet sind. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, zulasten des Gesuchsgegners (Berufungsbeklagten)."

Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 46 S. 1): 1. […] 2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Verfahren (eventualiter für das Berufungsverfahren) einen Prozesskostenvorschuss von zumindest CHF 13'000.00 (eventualiter CHF 4'000.00) zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das Verfahren (eventualiter das Berufungsverfahren) die volle unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizustellen. 3. […]

- 11 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Juli 2011 geheiratet. Aus der Verbindung ging die gemeinsame Tochter E._____, geboren am tt.mm.2010, hervor. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) brachte zudem den aus erster Ehe stammenden Sohn F._____, geboren am tt.mm.2003, mit in die Ehe. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntlebens. Nach Durchführung des Hauptverfahrens sowie der Anhörung der beiden Kinder erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 41). 2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 28. September 2018 (Urk. 40) innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte. Nach Eingang des vom Gesuchsgegner einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 4'500.– (Urk. 45 und Urk. 48) sowie der Stellungnahme der Gesuchstellerin zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 46) wurde die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils bis zum 30. November 2018 aufgeschoben (Urk. 49). Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 28. November 2018 und wurde der Gegenseite mit Verfügung vom 29. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 51 und 54). Mit derselben Verfügung wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum gegnerischen Antrag betreffend Prozesskostenbeitrag Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 nach und nahm im Rahmen des allgemeinen Replikrechts Stellung zur erstatteten Berufungsantwort (Urk. 55). Der Gesuchstellerin wurde die Eingabe des Gesuchsgegners zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 55 S. 1). Unter dem Datum vom 14. Januar 2019 und 20. März 2019 reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ein (Urk. 59; Urk. 60/1-4; Urk. 62; Urk. 63/1-4), welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht wurden. 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 12 - B. Vorbemerkungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Auszugsfrist aus der ehelichen Liegenschaft, die Herausgabe von persönlichen Effekten und Mobiliar sowie die Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut über E._____), 3 (Obhut über F._____), 4 (Besuchsrecht bezüglich E._____), 5 (Besuchsrecht bezüglich F._____), 7 (Zuteilung des Fahrzeuges Renault Twingo) sowie 12 (Prozesskostenbeitrag) blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Ebenfalls unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 13-15 (Kostenund Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren). Diesbezüglich erfolgt indessen keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 44/3-12; Urk. 47/1-2; Urk. 53/1-3; Urk. 57; Urk. 60/1-4; Urk. 63/1-4)

- 13 sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. C. Zuweisung der eheliche Liegenschaft / Hausrat und Mobiliar 1. Die Vorinstanz hat die eheliche Liegenschaft der Gesuchstellerin mit den Kindern zur alleinigen Benützung während des Getrenntlebens zugewiesen und dem Gesuchsgegner eine Auszugsfrist bis 30. September 2018 gewährt (Urk. 41, Dispositiv-Ziffer 6). Der Gesuchsgegner akzeptiert im Berufungsverfahren die Zuweisung der Liegenschaft an die Gesuchstellerin, kritisiert aber die Auszugsfrist als zu kurz. Er begehrte in der Berufungsbegründung eine Auszugsfrist bis 31. März 2019 (act. 40 S. 2). Nachdem die hiesige Kammer die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils nur bis zum 30. November 2018 aufgeschoben hatte (Urk. 49), hat der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft per diesem Datum verlassen und ab 1. Dezember 2018 eine neue Wohnung bezogen (Urk. 55 S. 3; Urk. 57/1). Die Berufung erweist sich mit Bezug auf die Auszugsfrist damit inzwischen als gegenstandlos. Das Verfahren ist diesbezüglich abzuschreiben. 2. In der Berufungsbegründung hat der Gesuchsgegner erstmals die Zuweisung von bestimmtem Hausrat und Mobiliar an sich verlangt (Urk. 40 S. 2). Die Gesuchstellerin hat sich als Zeichen des guten Willens bereit erklärt, die vom Gesuchsgegner bezeichneten Gegenstände bei dessen Auszug herauszugeben (Urk. 51 S. 5). Der Anspruch gilt damit als anerkannt. Hiervon ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben. D. Unterhalt 1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner zur Leistung von Kinderunterhalt für E._____ von Fr. 2'405.90 (1. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019) bzw. Fr. 1'883.30 (1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020) bzw. Fr. 2'063.80 (ab 1. Juni 2020) verpflichtet (Urk. 41, Dispositiv-Ziffer 8). Für den nicht gemeinsamen Sohn F._____ hat sie im Sinne einer Stiefkindunterstützung eine Unterhaltspflicht von Fr. 2'443.90 (1. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019) bzw. Fr. 1'921.80 (1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020) bzw. Fr. 1'901.80 (ab 1. Juni 2020) festgesetzt (Urk. 41, Dispositiv-Ziffer 9).

- 14 - Schliesslich wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.– (vom 1. Mai 2018 bis 30. September 2018) bzw. Fr. 471.60 (1. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019) bzw. Fr. 977.20 (1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020) bzw. Fr. 897.20 (ab 1. Juni 2020) zu bezahlen (Urk. 41, Dispositiv-Ziffer 10). Sie definierte dabei vier Unterhaltsphasen, wobei sie zwischen der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners vor und nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft unterschied (Phase 1 und 2). Eine weitere Phase wurde zufolge der Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 1. Juni 2019 gebildet (Phase 3). Die Erhöhung des Grundbetrages von E._____ mit Erreichen des 10. Altersjahrs führte schliesslich ab 1. Juni 2020 zur letzten Phase (Phase 4). 2. Unterhaltspflicht vor dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft 2.1 Der Gesuchsgegner moniert im Rahmen der Berufung, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge für einen Zeitraum vor dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zugesprochen hat. Die Gesuchstellerin habe nie rückwirkend Unterhaltsbeiträge beantragt, sondern stets die Zusprechung von Unterhalt ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft begehrt. Die Vorinstanz habe mit ihrem Urteil daher die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt. Darüber hinaus hätten sich die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. April 2018 darauf geeinigt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens monatlich Fr. 500.– bezahle und sämtliche Rechnungen im bisherigen Umfang begleiche. Damit hätten sich die Parteien abschliessend über die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft geeinigt (Urk. 40 Rz 21-30). 2.2 Die Gesuchstellerin gibt dem Gesuchsgegner in der Berufungsantwort Recht und führt aus, sie habe in der Tat Unterhaltsbeiträge erst ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft begehrt. Auch treffe es zu, dass die Parteien eine Vereinbarung geschlossen hätten, wonach der Gesuchsgegner für die Dauer des Verfahrens alle Rechnungen übernehme und der Gesuchstellerin einen Freibetrag von Fr. 500.– pro Monat bezahle, was dieser bis anhin auch getan habe. Die durch das Gericht festzusetzende Unterhaltspflicht des Gesuchs-

- 15 gegners beginne damit erst ab seinem Auszug per 1. Dezember 2018. Etwas anderes habe sie nicht beantragen wollen und effektiv nicht beantragt (Urk. 51 S. 5 f.). 2.3 Mit Verweis auf die übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist festzuhalten, dass kein Raum für eine Zusprechung von Unterhalt vor dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft besteht, nachdem solches von der Gesuchstellerin nie beantragt wurde. Der Auszug des Gesuchsgegners erfolgte zwischenzeitlich per 30. November 2018, sodass eine Unterhaltspflicht erst ab 1. Dezember 2018 festzusetzen ist. Für die Zeit davor haben sich die Parteien prozessual über die vom Gesuchsgegner zu erbringenden Unterhaltsbeiträge geeinigt (vgl. VI-Prot. S. 36), welcher Pflicht der Gesuchsgegner nach Darstellung der Gesuchstellerin nachgekommen ist. 2.4 Falls die Gesuchstellerin mit ihrem Berufungsantrag eine eigentliche Korrektur von Dispositiv-Ziffer 10 erreichen wollte mit dem Inhalt, dass für die Zeit vor dem 1. Dezember 2018 (Auszug) nicht ein fixer Frauenunterhalt von Fr. 2'500.– sondern die Zahlung aller Lebenshaltungskosten für Kinder und Ehefrau sowie des prozessual vereinbarten Betrages zur freien Verfügung von Fr. 500.– pro Monat geschuldet werden, könnte darauf nicht eingetreten werden. Einerseits haben die Parteien für die Zeit vor dem Auszugstermin eine Vereinbarung getroffen, die erfüllt wurde; und andererseits ist eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren von vornherein unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). 3. Unterhaltspflicht nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft 3.1 Die Vorinstanz hat der Unterhaltsberechnung ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 9'713.– und ein solches der Gesuchstellerin von Fr. 1'690.– ab 1. Juni 2019 zu Grunde gelegt. Bedarfsseitig ist sie von einem erweiterten Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 3'920.– resp. ab 1. Juni 2019 von Fr. 3'953.– ausgegangen. Der Gesuchstellerin wurde ein erweiterter Bedarf von Fr. 3'080.– angerechnet, welcher sich aufgrund der anfallenden Berufsauslagen per 1. Juni 2019 auf Fr. 3'473.– erhöht. F._____ und E._____ wurde ein Barbedarf von Fr. 1'206.– bzw. Fr. 948.– zugestanden (Urk. 41 S. 14 ff.). Im Berufungsverfahren

- 16 umstritten ist das Einkommen sowie der Bedarf beider Parteien wie auch der Bedarf der Kinder. 3.2 Einkommen des Gesuchsgegners 3.2.1 Die Vorinstanz ging bei der Unterhaltsfestsetzung von einem Einkommen des Gesuchgegners von Fr. 9'713.– aus IV-Taggeldern aus. Dies wird vom Gesuchsgegner kritisiert. Er befinde sich im letzten Monat des Aufbautrainings der Institution Fokus Arbeit Umfeld. Könne er anfangs Oktober 2018 keine Anschlusslösung finden, habe er noch die Möglichkeit eines dreimonatigen Arbeitstrainings. Danach werde er definitiv der Arbeitslosenkasse zugewiesen. Da seine Wiedereingliederungschancen selbst bei vollständiger Genesung angesichts seines Alters sowie der mehrjährigen Abstinenz vom Arbeitsmarkt verschwindend klein seien, sei ab Januar 2019 von einem Erwerbsersatzeinkommen aus Arbeitslosenentschädigung auszugehen. Dabei würden die bis dahin ausbezahlten Taggelder der IV von durchschnittlich Fr. 9'713.– pro Monat den versicherten Verdienst des Gesuchsgegners darstellen, womit er noch 80% hiervon - also Fr. 7'770.– - als Arbeitslosenentschädigung erhalten werde. Von diesem Einkommen sei ab 1. Januar 2019 auszugehen. Nichts anderes gelte für den unrealistischen Fall einer erfolgreichen Wiedereingliederung. Aufgrund seines Alters sowie der Lücke in seinem Lebenslauf sei mit einer merklichen Lohneinbusse zu rechnen, weshalb auch bei einer Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt von einem Einkommen von Fr. 7'700.– auszugehen sei (Urk. 40 Rz 38-41). 3.2.2 Die Gesuchstellerin bestreitet die Darstellung des Gesuchsgegners und führt aus, es sei davon auszugehen, dass das IV-Programm verlängert werde, falls der Gesuchsgegner bis am 15. Januar 2019 keine Anstellung gefunden habe. Darüber hinaus sei ohnehin zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 9'713.– anzurechnen sei, zumal er keinerlei Belege zu seinen Suchbemühungen eingereicht habe und sich trotz bester Wirtschaftslage auf das nicht relevante Argument seines Alters beschränke. Er selber sei im erstinstanzlichen Verfahren von einer erfolgreichen Wiedereingliederung ausgegangen. Eine allfällige künftige Arbeitslosigkeit habe er unter Darlegung von zureichenden Stellensuchbemühungen in einem Abänderungsverfahren

- 17 geltend zu machen. Eine allfällige vorübergehende Einkommenslücke habe der Gesuchsgegner mit seinem liquiden Vermögen von mehr als Fr. 200'000.– auszugleichen. Dass der Gesuchsgegner bloss eine Anstellung mit einem Gehalt von Fr. 7'700.– pro Monat finden könne, sei angesichts seines früheren Einkommens von mehr als Fr. 12'000.– pro Monat, der notorisch erheblich gesunkenen Arbeitslosenquote und dem grossen Bedarf der Wirtschaft nach erfahrenen Projektleitern unzutreffend. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner - ernsthafte Bemühungen vorausgesetzt - ein Einkommen von mehr als Fr. 9'713.– erzielen könne und werde (Urk. 51 S. 8-10). 3.2.3 Der Gesuchsgegner befand sich seit 2018 als Eingliederungsmassnahme in einem Aufbautraining der IV (Urk. 24/36; Urk. 24/43). Er erhielt dabei IV- Taggelder in der Höhe von Fr. 9'713.– (Urk. 24/37; Urk. 24/45). Gemäss E-Mail der Eingliederungsberaterin I._____ vom 25. September 2018 wurde die Eingliederungsmassnahme um drei Monate bis voraussichtlich 15. Januar 2019 verlängert. Ziel der Verlängerung sei das Finden einer Stelle im 1. Arbeitsmarkt oder, wenn dies nicht gelinge, das Erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit, womit die weitere Stellensuche über das RAV erfolgen könne. Die IV-Massnahmen würden mit grosser Wahrscheinlichkeit per 15. Januar 2019 abgeschlossen sein (Urk. 44/7). Ob die IV-Massnahme per 15. Januar 2019 effektiv abgeschlossen wurde, ist nicht klar. Auch ist nicht bekannt, ob der Gesuchsgegner per diesem Datum eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt gefunden hat - und wenn ja, zu welchen Konditionen oder für die Stellensuche der Arbeitslosenkasse zugewiesen wurde. Der Gesuchsgegner hat sich zu den Entwicklungen nach dem 15. Januar 2019 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geäussert. Vor dem Hintergrund dieser äusserst unklaren Sachlage kann nicht gestützt auf eine Vermutung des Gesuchsgegners, wonach er wohl ab 15. Januar 2019 lediglich 80% der erhaltenen IV-Taggelder als Arbeitslosenentschädigung erhalten werde, von einem reduzierten Einkommen ausgegangen werden. Vielmehr ist mangels anderer Angaben des Gesuchsgegners vom zuletzt bekannten Einkommen aus den IV-Taggeldern von Fr. 9'713.– auszugehen. Allfällige gegenläufigen Entwicklungen hätte der Gesuchsgegner im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vorzubringen.

- 18 - 3.2.4 Gesamthaft gesehen ist auf Seiten des Gesuchsgegners von einem Einkommen von Fr. 9'713.– netto auszugehen. 3.3 Einkommen der Gesuchstellerin 3.3.1 Auf Seiten der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz festgehalten, dass diese nicht erwerbstätig und daher derzeit ohne Einkommen sei. Ab 1. Juni 2019 sei es ihr mit Blick auf das Alter der Kinder und ihr eigenes Alter zumutbar, eine Teilzeitarbeit aufzunehmen. Mit Blick auf ihre Ausbildung im Pflegebereich und dem notorisch bestehenden Personalmangel in dieser Branche wurde der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'690.– für ein 40%-Pensum als Hilfskraft im Gesundheitswesen angerechnet (Urk. 41 S. 26, 32). 3.3.2 Der Gesuchsgegner moniert mit seiner Berufung die Höhe des zumutbaren Pensums sowie des erzielbaren Einkommens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es der Gesuchstellerin mit Blick auf das Alter von E._____ zumutbar, ein 50%-Pensum zu bekleiden. Die Gesuchstellerin habe eine einjährige Ausbildung zur diplomierten Pflegehelferin SRK abgeschlossen, weshalb es nicht angehe, bloss eine Anstellung als einfache Hilfskraft zu suchen. Vielmehr sei eine Anstellung als Pflegeassistentin oder Hilfspflegerin anzustreben, wobei der Medianlohn für eine Schweizer Bürgerin im Alter der Gesuchstellerin unter Einrechnung eines 13. Monatslohnes bei brutto Fr. 3'199.– liege. Ausgehend davon, dass zudem Sondervergütungen wie Nacht- und Wochenendzuschläge erhältlich seien, sei ein monatlicher Verdienst von Fr. 3'000.– zu erwarten. Dieses Einkommen sei entgegen der Vorinstanz bereits ab 1. Januar 2019 anzurechnen, da in der Gesundheitsbranche notorischerweise ein Personalmangel bestehe (act. 40 Rz 32-37). 3.3.3 Die Gesuchstellerin liess ausführen, mit viel Glück per 1. Dezember 2018 eine Anstellung als Pflegehelferin SRK und Haushaltshilfe auf Abruf gefunden zu haben. Für Dezember habe sie nur ein bescheidenes Pensum erhalten, sodass kein relevantes Einkommen zu erwarten sei. Sie gehe aber davon aus, sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 1. Juni 2019 so etablieren zu können, dass es ihr möglich sei, das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von monatlich

- 19 netto Fr. 1'690.– zu erzielen. Das vom Gesuchsgegner geforderte Einkommen von netto Fr. 3'000.– bei einem 50%-Pensum sei nicht realistisch (act. 51 S. 6 f.). 3.3.4 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zutreffend dargelegt (Urk. 41 S. 32 f.). Hierauf kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Rechtsfrage ist, welche Tätigkeit aufzunehmen zumutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 212 mit Hinweisen). 3.3.5 Im vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Gesuchstellerin im Dezember 2015 eine Ausbildung als Pflegehelferin SRK abgeschlossen hat (Urk. 12/2) und auf diesem Gebiet neben dem Praktikum während des Lehrgangs (vgl. Urk. 12/1) auch erste Berufserfahrung als Nachtwache in einem Alterszentrum sammeln konnte (vgl. Urk. 12/3). Die Vorinstanz ist angesichts dieser Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar sein wird, im Gesundheitswesen wieder beruflich Fuss zu fassen und eine Anstellung zu finden (Urk. 41 S. 33). In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die heute 43-jährige Gesuchstellerin mit Blick auf ihre gute Gesundheit und die Betreuungsaufgaben hinsichtlich der beiden Kinder E._____ und F._____ eine Teilzeitanstellung versehen kann. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist mit der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Mit Blick auf das Alter von E._____, welche in diesem Jahr 9 Jahre alt wird, ist der Gesuchstellerin entgegen der Vorinstanz, welche ein Pensum von 40% als zumutbar erachtete, eine Erwerbstätigkeit von 50% zuzumuten. Dies wird von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren entsprechend auch anerkannt (Urk. 51 S. 6). Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ist bei einer 43jährigen Schweizerin bei einer Anstellung als Pflegeassistentin SRK im Raum Zü-

- 20 rich im Falle einer abgeschlossenen Ausbildung und einem Wochenpensum von 20 Stunden ohne Kaderfunktion mit einem durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 2'780.– (inkl. 13. Monatslohn) zu rechnen (Lohnstrukturerhebung, www.gate.bfs.admin.ch/salarium). Nach Abzug der üblichen Sozialabgaben einschliesslich der Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung und die Pensionskasse im Umfang von ca. 14% resultiert ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'400.–. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt, ist nicht klar, weshalb die Vorinstanz der Gesuchstellerin bloss ein Einkommen als Hilfskraft im Gesundheitswesen angerechnet hat, verfügt sie doch aktenkundig über eine Ausbildung als Pflegehelferin SRK (Urk. 12/2). Als solche hat sie per 29. November 2018 auch eine Anstellung gefunden (Urk. 53/1). Dass ein Einkommen von Fr. 2'400.– netto realistisch ist, zeigt sich auch in dem von der Gesuchstellerin ab 29. November 2018 erzielten Verdienst. Sie hat in den Monaten Januar und Februar 2019 für einen Einsatz von fünf Stunden im Monat ein Einkommen von rund Fr. 156.– netto erwirtschaftet. Aufgerechnet auf eine 50% Anstellung mit 20 Wochenstunden ergibt dies ein Einkommen von Fr. 2'496.– netto. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesuchstellerin während vier Wochen Ferien im Jahr keinen Verdienst erzielt, aber im Falle von Wochenend- oder Nachteinsätzen - welche sie zumindest während der Betreuungszeiten des Gesuchsgegners leisten kann - Sondervergütungen erhalten wird (vgl. Urk. 53/1), erscheint ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 2'400.– realistisch. 3.3.6 Bei der Frage nach dem Zeitpunkt, ab wann der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweisen insbes. auf BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist von rund 10 Mo-

- 21 naten bis 1. Juni 2019 gewährt. Dies erscheint mit Blick auf die gemachten Ausführungen grosszügig. Der Gesuchstellerin ist es den auch bereits per 29. November 2018 gelungen, eine Anstellung als Pflegeassistentin SRK bei der J._____ AG zu finden (Urk. 53/1). Sie arbeitet auf Abruf im Stundenlohn und verdient zwischen Fr. 27.– und Fr. 34.– brutto pro Stunde (Urk. 53/1). Es ist aktenkundig, dass sie von November 2018 bis Februar 2019 bloss wenige Stunden pro Monat im Einsatz war. Im November 2018 wurden lediglich 1.5 Stunden, im Dezember 2018 4 Stunden und im Januar und Februar 2019 je 5 Stunden abgerechnet (Urk. 60/3; Urk. 63/1). Für den Monat März 2019 waren wiederum bloss 5 Stunden eingeplant (Urk. 63/2). Die Gesuchstellerin gibt an, sie müsse sich zunächst etablieren (Urk. 51 S. 7). Sie hoffe, bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 1. Juni 2019 zu weitergehenden Einsatzmöglichkeiten zu kommen und ein angemessenes Pensum zu erhalten (Urk. 59 S. 3 f.). Weshalb dies bis anhin nicht möglich war, führt sie nicht aus. Dass einer neuen Arbeitnehmerin nicht von Beginn weg in der Probezeit zahlreiche Einsätze zugehalten werden, ist nachvollziehbar. Weshalb die Gesuchstellerin aber auch im vierten Monat der Anstellung bloss für fünf Stunden im Monat aufgeboten wird, ist nicht verständlich. Die Gesuchstellerin wird sich um mehr Einsätze bemühen müssen, um ihr Pensum auf 20 Wochenstunden aufzustocken. Es kann von der Gesuchstellerin erwartet werden, dass diese Pensumserweiterung bis 1. Juni 2019 vollzogen wird. Sie selber rechnet damit, sich bis 1. Juni 2019 soweit etabliert zu haben, dass Einsätze im Umfang eines 50%-Pensums möglich sind (Urk. 51 S. 7). Die vom Gesuchsgegner geforderte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens per 1. Januar 2019 fällt hingegen mit Blick auf die Bearbeitungsdauer des vorliegenden Berufungsverfahrens ausser Betracht. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nämlich nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff.. S. 342 mit weiteren Hinweisen). Ein unredliches Verhalten kann der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen werden. Es bestehen keine Anhalts-

- 22 punkte dafür, dass sie ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren absichtlich gedrosselt hätte. Im Gegenteil hat die Gesuchstellerin lange vor dem von der Vorinstanz festgesetzten 1. Juni 2019 eine Anstellung gefunden wenn auch mit derzeit minimalem Verdienst - und damit einen wichtigen Schritt getan, um im Berufsleben Fuss zu fassen. Mit der erlangten Berufserfahrung als Pflegeassistentin SRK wird sie auf dem Arbeitsmarkt besser vermittelbar sein, was eine künftige Festanstellung mit einem Fixgehalt möglich macht. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2019 in diesem Verfahrensstadium angemessen. 3.3.7 Gesamthaft gesehen ist auf Seiten der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2019 von einem Einkommen von Fr. 2'400.– netto auszugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ihr kein Einkommen anzurechnen. Der seit dem 29. November 2018 erzielte Verdienst ist derart gering, dass er durch die beruflichen Gewinnungskosten egalisiert wird. 3.4 Bedarf des Gesuchsgegners 3.4.1 Die Vorinstanz ging auf Seiten des Gesuchsgegners von einem Bedarf von Fr. 3'920.– (1. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019) resp. Fr. 3'953.– (1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) aus. Die Veränderung des Bedarfs ab 1. Juni 2019 hängt dabei einzig von einer leicht höheren Steuerlast des Gesuchsgegners zufolge Reduktion der Unterhaltspflicht zusammen (Urk. 41 S. 26, 31 f.). 3.4.2 Der Gesuchsgegner kritisiert in seiner Berufung die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten. Diese seien mit Fr. 1'400.– pro Monat zu tief bemessen. Um den ehelichen Standard beibehalten zu können, sei er auf eine 4- Zimmerwohnung angewiesen. Für eine Wohnung mit genügender Anzahl Zimmer und von adäquatem Standard sei ein Betrag von Fr. 2'000.– im Bedarf einzusetzen (Urk. 40 Rz 45 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet die geltend gemachten Wohnkosten. Der Gesuchsgegner sei örtlich nicht gebunden und könne sich eine günstige Wohnung auf dem Land suchen (Urk. 51 S. 10).

- 23 - Der Gesuchsgegner hat per 1. Dezember 2018 die eheliche Liegenschaft verlassen und ist in eine 4-Zimmerwohnung in D._____ gezogen. Der Mietzins beläuft sich auf Fr. 1'550.– (Urk. 55 S. 9; Urk. 57/1). Diese Wohnkosten sind mit Blick auf den ehelichen Standard - die Parteien bewohnten bis vor Kurzem zusammen ein Einfamilienhaus mit Umschwung - und die Wohnkosten der Gesuchstellerin samt Kinder von Fr. 1'702.– ohne Weiteres als angemessen zu bezeichnen. Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftig festgesetzten Besuchsrechts für die Kinder E._____ und F._____ auf eine 4-Zimmerwohnung angewiesen. Der Mietzins von Fr. 1'550.– ist für eine Wohnung mit dieser Anzahl Zimmer keinesfalls übersetzt. 3.4.3. Weiter beanstandet der Gesuchsgegner, dass in seinem Bedarf keine Mobilitätskosten berücksichtigt worden seien. Ab Januar 2019 müsse auch er wieder in den Arbeitsmarkt eintreten, weshalb ihm Fr. 100.– als Mobilitätskosten anzurechnen seien. Dies gelte selbst dann, wenn er keine Stelle finden sollte, da er diesen Betrag benötige, um zu den Bewerbungsgesprächen zu gelangen oder Probetage zu absolvieren (act. 40 Rz 53). Die Gesuchstellerin bringt vor, der Gesuchsgegner argumentiere widersprüchlich, wenn er einerseits geltend mache, keine Stelle zu finden, aber andererseits Fahrtkosten von Fr. 100.– als Berufsauslagen angerechnet erhalten möchte. Überdies erfolge die Stellensuche heutzutage ohnehin per Internet und damit kostenfrei (Urk. 51 S. 12). Solange sich der Gesuchsgegner in der Integrationsmassnahme der IV befindet, erhält er Reisegutscheine (vgl. Urk. 24/33 S. 1 f.; Urk. 24/48), womit seine Mobilitätskosten gedeckt sind. Weitere Auslagen für die Stellensuche sind nicht im Bedarf zu berücksichtigen, da der Gesuchsgegner nichts eingereicht hat, was auf eine aktive Stellensuche schliessen lassen würde. 3.4.4 Schliesslich moniert der Gesuchsgegner die in seinem Bedarf berücksichtigte Steuerlast von zunächst Fr. 480.– und hernach Fr. 513.–. Er macht geltend, die Vorinstanz habe lapidar auf den Steuerrechner der Zürcher Gerichte und die aktuellen Einkommensverhältnisse verwiesen, ohne jedoch anzugeben, von wel-

- 24 chem steuerbaren Einkommen ausgegangen worden sei. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht. Ausgehend von einem Einkommen des Gesuchsgegners nach Abzug der Unterhaltsbeiträge von Fr. 49'680.– und einem jährlichen Eigenmietwert bezüglich der ehelichen Liegenschaft von Fr. 15'600.– resultiere bei Berücksichtigung der üblichen Abzüge für Versicherungsprämien und Berufsauslagen ein steuerbares Einkommen von Fr. 61'480.–. Dies führe zu einer Steuerlast von Fr. 7'192.95 pro Jahr bzw. Fr. 599.– pro Monat (Urk. 40 Rz 48-51). Die Gesuchstellerin bestreitet die vom Gesuchsgegner angestrengte Berechnung. Falsch sei insbesondere, dass der Eigenmietwert vom Gesuchsgegner zu versteuern sei. Die nunmehr von der Gesuchstellerin bewohnte Liegenschaft sei von ihr zu deklarieren und entsprechend zu versteuern. Im Bedarf des Gesuchsgegners seien für Steuern höchstens Fr. 100.– zu berücksichtigen (Urk. 51 S. 11 f.). Vorab ist festzuhalten, dass der Eigenmietwert ab Zuweisung der Liegenschaft an die Gesuchstellerin von dieser zu versteuern ist. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hat die Zuweisung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft an den anderen Ehegatten eine alimentenähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als Unterhaltsbeitrag aufzurechnen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Zürich 2014, Rz 2.70b). Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass sich das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin um den Eigenmietwert der Liegenschaft erhöht. Es geht daher nicht an, dass die Vorinstanz das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners mit Verweis auf den zu versteuernden Eigenmietwert erhöht hat (Urk. 41 S. 25 f.). Dies ist zu korrigieren. Ausgehend von einem Einkommen des Gesuchsgegners von netto Fr. 9'713.– pro Monat, einem Vermögen von rund Fr. 200'000.– (vgl. Urk. 15/22-23) sowie einer Unterhaltspflicht von rund Fr. 5'300.– pro Monat in der Phase I (1. Dezember 2018 bis 30. Mai 2019, vgl. Erw. D.3.7.2) sowie den üblichen sonstigen Abzügen ist korrekterweise von einer Steuerlast des Gesuchsgegners von Fr. 440.– pro Monat auszugehen (www.steuerrechner.zh.ch). Diese erhöht sich mit der Reduktion der Unterhaltspflicht per 1. Juni 2019 (vgl. Erw. D.3.7.3) leicht auf Fr. 480.– pro Monat.

- 25 - 3.4.5 Resümierend weist der Gesuchsgegner unter Berücksichtigung der höheren Wohnkosten und der tieferen Steuerlast einen Bedarf von Fr. 4'030.– (1. Dezember 2018 bis 30. Mai 2019) bzw. Fr. 4'070.– (1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) auf. 3.5 Bedarf der Gesuchstellerin 3.5.1 Die Vorinstanz ging auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Bedarf von Fr. 3'080.– (1. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019) resp. Fr. 3'473.– (1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) aus. Die Veränderung des Bedarfs ab 1. Juni 2019 hängt dabei mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin zusammen (Urk. 41 S. 20, 31 f.). 3.5.2 Der Gesuchsgegner kritisiert in seiner Berufung die von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigten Kosten für die auswärtige Verpflegung. Bei einem Pensum von 50% sei nicht sicher, ob die Gesuchstellerin die Mahlzeiten überhaupt auswärts einnehmen müsse. Darüber hinaus sei es der Gesuchstellerin zuzumuten, knapp drei Mahlzeiten pro Woche von zu Hause aus mitzunehmen. Die meisten Pflegeeinrichtungen würden ihren Mitarbeitern zudem vergünstigte Verpflegungsmöglichkeiten anbieten, da sie für ihre Patienten ohnehin eine Küche unterhalten müssten (Urk. 40 Rz 48 f.). Der Ansicht des Gesuchsgegners kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchstellerin wird ab 1. Juni 2019 eine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum angerechnet. Die Einsatzzeiten und -orte sind veränderlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin je nach Einteilung im Dienstplan das Mittag- oder das Abendessen nicht zu Hause einnehmen kann. Da sie nicht in einer Pflegeeinrichtung arbeitet, sondern als Pflegeassistentin Patienten zu Hause betreut, wird sie nicht von allfälligen vergünstigten Verpflegungsmöglichkeiten profitieren können. Ausgehend von einem Standardverpflegungssatz für eine Vollzeitstelle gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 von Fr. 220.– im Monat, ist bei einem 50%-

- 26 - Pensum von Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 110.– auszugehen. Diese sind im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen. 3.5.3 Weiter moniert der Gesuchsgegner die Steuerberechnung auf Seiten der Gesuchstellerin. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 3'000.– resultiere unter Berücksichtigung des Kinderabzuges von Fr. 9'000.– pro Kind und den sonstigen üblichen Abzügen keine Steuerlast (Urk. 40 Rz 49). Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, bei einem Einkommen von Fr. 1'690.– aus Erwerbstätigkeit und Fr. 4'863.– an Unterhaltsbeiträgen sei unter Berücksichtigung des von der Gesuchstellerin zu versteuernden Eigenmietwertes von einer Steuerlast von Fr. 600.– pro Monat auszugehen (Urk. 51 S. 11). Korrekterweise ist auf Seiten der Gesuchstellerin in einer ersten Phase ausgehend von einem Einkommen von Fr. 5'300.– pro Monat aus Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträgen (1. Dezember 2018 bis 30. Mai 2019, vgl. Erw. D.3.7.2) sowie unter Berücksichtigung des Eigenmietwertes von Fr. 15'600.– pro Jahr und der beiden Kinderabzüge von einer Steuerlast von Fr. 285.– pro Monat auszugehen (www.steuerrechner.zh.ch). Ab 1. Juni 2019 erhöhen sich die Einnahmen der Gesuchstellerin aus Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträgen sowie ihrem Erwerbseinkommen auf Fr. 6'800.– pro Monat (vgl. Erw. D.3.7.3). Die Steuerlast erhöht sich damit auf Fr. 450.– pro Monat. 3.5.4 Resümierend weist die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der höheren Berufsauslagen und der veränderten Steuerlast einen Bedarf von Fr. 3'080.– (1. Dezember 2018 bis 30. Mai 2019) bzw. Fr. 3'455.– (1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) auf. 3.6 Bedarf der Kinder 3.6.1 Die Vorinstanz hat F._____ einen Barbedarf von Fr. 1'206.– und E._____ einen solchen von Fr. 948.– resp. ab. 1 Juni 2020 von Fr. 1'148.– angerechnet (Urk. 41 S. 31, 37). 3.6.2 Der Gesuchsgegner macht in der Berufung geltend, im Bedarf der Kinder seien die Kosten für Hobbies, Freizeit und Ferien zu berücksichtigen. Auf Seiten

- 27 von F._____ beliefen sich die entsprechenden Kosten auf Fr. 200.– und auf Seiten von E._____ auf Fr. 100.– pro Monat (Urk. 40 Rz 47). Die Gesuchstellerin erklärt sich in der Berufungsantwort mit dieser Bedarfsposition der Kinder einverstanden (Urk. 51 S. 11). Den übereinstimmenden Anträgen der Parteien folgend ist im Bedarf von F._____ ein Betrag von Fr. 200.– und im Bedarf von E._____ ein solcher von Fr. 100.– für Hobbies, Freizeit und Ferien zu berücksichtigen. F._____ weist damit einen Barbedarf von Fr. 1'406.– auf. Auf Seiten von E._____ ist ein Barbedarf von Fr. 1'048.– resp. ab 1. Juni 2020 von Fr. 1'248.– anzurechnen. 3.7 Konkrete Unterhaltsberechnung 3.7.1 Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist die Unterhaltspflicht konkret zu berechnen. Dabei ist ein Ehegatten- und ein Kinderunterhaltsbeitrag zuzusprechen, wobei Letzterer wiederum in Bar- und Betreuungsunterhalt zu unterteilen ist. Der Barunterhalt der beiden Kinder ergibt sich aus ihrem Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen und dem Einkommen von F._____ aus den Unterhaltsbeiträgen seines leiblichen Vaters. Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit 1. Januar 2017 auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Betreuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinderunterhalt, in BBl 2014 554; nachfolgend "Botschaft"). Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft S. 551, 552 oben, 554, 555 unten f.). 3.7.2 Phase I (1. Dezember 2018 bis 30. Mai 2019) a) Ab dem Zeitpunkt des Auszugs des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft per 1. Dezember 2018 präsentieren sich die finanziellen Grundlagen der Unterhaltsberechnung wie folgt:

- 28 - Einkommen Gesuchstellerin Fr. - Einkommen Gesuchsgegner Fr. 9'713.– Einkommen F._____ Fr. 420.– Einkommen E._____ Fr. 200.– Einkommen Total Fr. 10'333.–

Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'080.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 4'030.– Bedarf F._____ Fr. 1'406.– Bedarf E._____ Fr. 1'048.– Bedarf Total Fr. 9'564.–

Überschuss Fr. 769.– b) Bar- und Betreuungsunterhalt F._____ weist damit einen zu deckenden Barunterhalt von Fr. 986.– (Bedarf von Fr. 1'406.– abzüglich Einkommen von Fr. 420.–) auf, E._____ einen solchen von Fr. 848.– (Bedarf von Fr. 1'048.– abzüglich Einkommen von Fr. 200.–). Eine Partizipation am Überschuss erscheint angesichts dessen geringer Höhe nicht angezeigt. Der Gesuchstellerin als betreuendem Elternteil fehlen zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten Fr. 3'080.– pro Monat. Dieser Betrag ist durch den Gesuchsgegner in Form von Betreuungsunterhalt zu decken. Die Vorinstanz hat den Betrag jedem Kind zur Hälfte angerechnet, was nicht zu beanstanden ist.

- 29 c) Ehegattenunterhalt Schliesslich ist der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin zu errechnen. Angesichts der Tatsache, dass ihre Lebenshaltungskosten durch den Betreuungsunterhalt gedeckt werden, ergibt sich der Ehegattenunterhalt einzig aus der Überschussbeteiligung. Der Überschuss beträgt Fr. 769.–, womit bei einer praxisgemässen hälftigen Aufteilung jedem Ehegatten ein Betrag von (gerundet) Fr. 385.– zustehen würde. Der Gesuchsgegner bringt in diesem Zusammenhang vor, die Gesuchstellerin habe im erstinstanzlichen Verfahren einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 88.– beantragt. Eine Erhöhung habe sie für den Fall begehrt, dass die Kinderunterhaltsbeiträge in geringerem Umfang, als von ihr beantragt, zugesprochen würden. Zudem habe sie sich eine Erhöhung der beantragten Unterhaltsbeiträge nach Ergebnis des Beweisverfahrens vorbehalten. Eine abschliessende Bezifferung sei aber bis zuletzt nicht erfolgt. Die Gesuchstellerin habe es damit versäumt, nach Durchführung des Beweisverfahrens einen Höchstbetrag für die betreffenden Ehegattenunterhaltsbeiträge zu nennen. Mit dem blossen Verweis auf eine allfällige Überschussverteilung in der Begründung und dem Begehren um Erhöhung des Ehegattenunterhaltsbeitrages im Umfang einer allfälligen Reduktion der beantragten Kinderunterhaltsbeiträge komme sie ihrer Pflicht zur gehörigen Bezifferung des Ehegattenunterhaltsbeitrages nicht nach. Aus diesem Grund könne der Gesuchstellerin nicht mehr als die von ihr verlangten Fr. 88.– als Ehegattenunterhaltsbeitrag zugesprochen werden (Urk. 40 Rz 66 ff.). Dem ist zu widersprechen. Die Gesuchstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Ehegattenunterhalt von Fr. 88.– beantragt, welcher um den Differenzbetrag zu erhöhen sei, falls der Bar- und Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder tiefer als beantragt zugesprochen würde (Urk. 1 S. 3). Damit hat sie ein ausreichend bestimmtes Rechtsbegehren gestellt. Der Höchstbetrag der beantragten Ehegattenunterhaltsbeiträge ergibt sich aus dem Minderbetrag der zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge. Der Gesuchsgegner wusste, wogegen er sich zu verteidigen hatte, da der Gesamtbetrag der beantragten Unterhaltsbeiträge bekannt war. Die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge hängen von der Leistungsfähigkeit

- 30 der Parteien ab und stehen in diesem Sinne in einer Wechselwirkung zueinander. Es kann vom unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht verlangt werden, unzählige Eventualanträge mit Blick auf alle möglichen Berechnungsvarianten zu stellen. Da Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen werden, welche tiefer sind, als sie von der Gesuchstellerin beantragt wurden, stellt die Zusprechung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages von Fr. 385.– keine Verletzung der Dispositionsmaxime dar. d) Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner in der ersten Phase zu verpflichten, F._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'526.– (Barunterhalt von Fr. 986.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 1'540.–) und E._____ einen solchen von Fr. 2'388.– (Barunterhalt von Fr. 848.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 1'540.–) zu bezahlen. Der Gesuchstellerin ist ein Ehegattenunterhalt von (gerundet) Fr. 385.– zuzusprechen. 3.7.3 Phase II (1. Juni 2019 bis 30. Mai 2020) a) Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin per 1. Juni 2019 präsentieren sich die finanziellen Grundlagen der Unterhaltsberechnung wie folgt: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'400.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 9'713.– Einkommen F._____ Fr. 420.– Einkommen E._____ Fr. 200.– Einkommen Total Fr. 12'733.–

Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'455.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 4'070.– Bedarf F._____ Fr. 1'406.–

- 31 - Bedarf E._____ Fr. 1'048.– Bedarf Total Fr. 9'979.–

Überschuss Fr. 2'754.– b) Bar- und Betreuungsunterhalt F._____ weist nach wie vor einen zu deckenden Barunterhalt von Fr. 986.– (Bedarf von Fr. 1'406.– abzüglich Einkommen von Fr. 420.–) auf, E._____ einen solchen von Fr. 848.– (Bedarf von Fr. 1'048.– abzüglich Einkommen von Fr. 200.–). Mit Blick auf die nunmehr nicht unerhebliche Höhe des Überschusses rechtfertigt sich - entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 40 Rz 65) - eine Partizipation der Kinder am Überschuss. Dem Umstand, dass auf Seiten der Kinder bereits ein um die Position Hobbies/Freizeit/Ferien erweiterter Bedarf berücksichtigt wurde, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass den Kindern bloss je 10% (anstelle der üblichen 20%) des Überschusses zuzusprechen ist. Damit wird eine gewisse Partizipation der Kinder an der Lebensstellung der Eltern erreicht, aber der Überschuss zum grössten Teil unter den bis anhin auf den nur leicht erweiterten Notbedarf gesetzten Ehegatten verteilt. Beiden Kindern ist damit ein Überschussanteil von je Fr. 275.– zuzusprechen. Der Gesuchstellerin als betreuendem Elternteil fehlen zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten Fr. 1'055.– pro Monat. Dieser Betrag ist durch den Gesuchsgegner in Form von Betreuungsunterhalt zu decken. Der Betrag ist wiederum jedem Kind zur Hälfte als Betreuungsunterhalt zuzusprechen. c) Ehegattenunterhalt Der persönliche Unterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin ergibt sich wiederum aus der Beteiligung am Überschuss, da ihr Bedarf durch ihr Einkommen und den Betreuungsunterhalt gedeckt wird. Mit Blick auf die Partizipation der Kinder im Umfang von je 10% verbleiben den Ehegatten je 40% des Überschusses. Der Ge-

- 32 suchstellerin ist damit als persönlicher Unterhaltsbeitrag ein Betrag von Fr. 1'100.– zuzusprechen. d) Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner in der zweiten Phase zu verpflichten, F._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'789.– (Barunterhalt von Fr. 986.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 528.– zuzüglich Überschusspartizipation von Fr. 275.–) und E._____ einen solchen von Fr. 1'651.– (Barunterhalt von Fr. 848.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 528.– zuzüglich Überschusspartizipation von Fr. 275.–) zu bezahlen. Der Gesuchstellerin ist ein Ehegattenunterhalt von (gerundet) Fr. 1'100.– zuzusprechen. 3.7.4 Phase III (1. Juni 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) a) Der Grundbetrag von E._____ erhöht sich mit Erreichung des 10. Altersjahres. Die finanziellen Grundlagen der Unterhaltsberechnung präsentieren sich ab 1. Juni 2020 wie folgt: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'400.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 9'713.– Einkommen F._____ Fr. 420.– Einkommen E._____ Fr. 200.– Einkommen Total Fr. 12'733.–

Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'455.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 4'070.– Bedarf F._____ Fr. 1'406.– Bedarf E._____ Fr. 1'248.– Bedarf Total Fr. 10'179.–

- 33 -

Überschuss Fr. 2'554.– b) Bar- und Betreuungsunterhalt Der Barbedarf von F._____ beläuft sich nach wie vor auf Fr. 986.– (Bedarf von Fr. 1'406.– abzüglich Einkommen von Fr. 420.–) auf. E._____ weist neu einen solchen von Fr. 1'048.– (Bedarf von Fr. 1'248.– abzüglich Einkommen von Fr. 200.–) auf. Unter Berücksichtigung einer Überschusspartizipation von 10% pro Kind ist den Kindern ein Überschussanteil von je Fr. 255.– zuzusprechen. Der Betreuungsunterhalt bleibt unverändert bei Fr. 1'055.–, welcher hälftig auf die beiden Kinder aufzuteilen ist. c) Ehegattenunterhalt Der persönliche Unterhaltsbeitrag der Gesuchstellerin ergibt sich wiederum aus der Beteiligung am Überschuss, da ihr Bedarf durch ihr Einkommen und den Betreuungsunterhalt gedeckt wird. Mit Blick auf die Partizipation der Kinder im Umfang von je 10% verbleiben den Ehegatten je 40% des Überschusses. Der Gesuchstellerin ist damit als persönlicher Unterhaltsbeitrag ein Betrag von Fr. 1'020.– zuzusprechen. d) Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner in der dritten Phase zu verpflichten, F._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'769.– (Barunterhalt von Fr. 986.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 528.– zuzüglich Überschusspartizipation von Fr. 255.–) und E._____ einen solchen von Fr. 1'831.– (Barunterhalt von Fr. 1'048.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 528.– zuzüglich Überschusspartizipation von Fr. 255.–) zu bezahlen. Der Gesuchstellerin ist ein Ehegattenunterhalt von (gerundet) Fr. 1'020.– zuzusprechen. 3.8 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner bezüglich des Ehegattenunterhaltsbeitrages berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zu verrechnen (Dispositiv-Ziffer 10 Abs. 2). Gemeint sind damit die Urteilserwägungen zum Bedarf in der Zeitspanne vom 1. Mai 2018

- 34 bis 30. September 2018, wonach die Parteien übereinstimmend festgehalten hätten, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin seit Februar 2018 monatlich Fr. 200.– Unterhalt geleistet habe und der Gesuchsgegner daher zur Verrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge für diese Zeitspanne berechtigt sei (vgl. Urk. 40 S. 19). Nachdem vorliegend Unterhalt erst ab 1. Dezember 2018 zugesprochen wird (vgl. Erw. D.2), ist die Verrechnungsklausel ersatzlos zu streichen. Dies stimmt im Übrigen auch mit den Berufungsanträgen des Gesuchsgegners überein (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4 in Urk. 41). Weiter hat die Vorinstanz den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die offenen Rechnungen zu bezahlen, abgewiesen (Urk. 41, Dispositiv-Ziffer 10 Abs. 2 und 3). Aus den Urteilserwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Gesuchstellerin mit der Zusprechung der rückwirkenden Unterhaltszahlungen in der Lage sei, für die von ihr ins Feld geführten Rechnungen und Schulden aus der Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. September 2018 aufzukommen, weshalb ihre diesbezüglichen Anträge abzuweisen seien (Urk. 41 S. 19). Vorliegend wird Unterhalt erst ab 1. Dezember 2018 zugesprochen. Für die Zeit davor haben sich die Parteien über die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners geeinigt, weshalb kein Raum für eine gerichtliche Regelung besteht (vgl. Erw. D.2.1-2.3). Darüber hinaus erscheint ohnehin fraglich, ob die Gesuchstellerin überhaupt einen selbständigen Antrag um Begleichung der offenen Rechnungen gestellt hat. Der gesuchstellerische Rechtsvertreter bat den Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2018 mit Verweis auf die von den Parteien getroffene, vorläufige Regelung (VI-Prot. S. 36), die laufenden Rechnungen zu begleichen (VI-Prot. S. 40). Diese Bitte entspricht keinem selbständigen Antrag. Aus diesen Gründen ist die Abweisung des gesuchstellerischen Antrages ersatzlos zu streichen. Dies stimmt im Übrigen auch mit den Berufungsanträgen des Gesuchsgegners überein (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4 in Urk. 41). E. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.

- 35 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Auszugsfrist aus der ehelichen Liegenschaft und die Unterhaltsfrage. Die Auszugsfrist aus der ehelichen Liegenschaft ist mit 20% der Kosten zu gewichten, während die Unterhaltsfrage mit 80% bei den Kosten zu berücksichtigen ist. Die Berufung gegen die von der Vorinstanz festgesetzte Auszugsfrist wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens können die Kosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Vorliegend erscheint es angemessen, den Kostenanteil betreffend die Auszugsfrist dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, da er als Berufungskläger Anlass zum vorliegenden Verfahren gegeben und mit dem Bezug einer neuen Wohnung per 1. Dezember 2018 den Grund für die Gegenstandslosigkeit gesetzt hat. Der Gesuchsgegner unterliegt mit seiner Berufung im Hinblick auf die Unterhaltsfrage zu rund 5/6. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner 7/8 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Darüber hinaus ist er zu verpflichten, der Gesuchstellerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine auf 3/4 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 3'877.20, zu bezahlen. 3. Die Gesuchstellerin ersucht im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 13'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (Urk. 46 S. 1). 3.1 Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass der entsprechende Antrag im vorinstanzlichen Verfahren mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen worden ist (Urk. 41 S. 45 und S. 49). Die Gesuchstellerin hat innert Frist keine eigene Berufung dagegen erhoben und eine Anschlussberufung ist ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Dies hat zur Folge, dass der abweisende Entscheid bezüglich ihres Gesuches um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Erw. B.1). Auf ihr diesbezügliches Gesuch im Be-

- 36 rufungsverfahren ist damit nicht einzutreten. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das Berufungsverfahren. 3.2 Gemäss konstanter Praxis der Kammer besteht im Gegensatz zu einem Scheidungsprozess im Eheschutzverfahren für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr, weil der Entscheid darüber mit dem Endentscheid zusammenfiele (ZR 85/1986 Nr. 32; ZK- Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 136). Die angesprochene Partei kann allerdings im Rahmen eines Endentscheides praxisgemäss gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, der ansprechenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten in Form eines Prozesskostenbeitrags zu ersetzen (ZR 85/1986 Nr. 32). Dies ist ein Gebot des Rechtsschutzes und dient der Waffengleichheit unter den Ehegatten. Anzufügen ist, dass es sich auch beim Prozesskostenbeitrag um einen blossen Vorschuss handelt, der einen Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder dessen Anrechnung auf güterrechtliche und bzw. oder zivilprozessuale Gegenforderungen der ansprechenden Partei auslöst (ZR 85/1986 Nr. 32). 3.3 Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N. 135). Es sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – analog anzuwenden. Der Prozesskostenbeitrag dient dazu, der ersuchenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen, die sie aufgrund fehlender Mittel nicht selber tragen kann. Es ist daher zu prüfen, ob die Gesuchstellerin in der Lage ist, die auf sie entfallenden Gerichtskosten von Fr. 562.50 sowie die nicht von der Parteientschädigung gedeckten Fr. 1'200.– Rechtsvertretungskosten (vgl. Erw. E.2) aus eigener Tasche zu finanzieren. Dies ist zu bejahen. Der Gesuchstellerin wird mit vorliegendem Urteil eine Überschusspartizipation von Fr. 385.– (1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019) resp. Fr. 1'100.– (1. Juni 2019 bis 30. Juni 2020) resp.

- 37 - Fr. 1'020.– (ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zugesprochen. Mit diesen Beträgen ist sie ohne Weiteres in der Lage, die auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens innert weniger als drei Monaten zu finanzieren. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ihr die Ehegattenunterhaltsbeiträge auch die Finanzierung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten innert nützlicher Frist erlauben. Die Gesuchstellerin ist damit nicht als mittellos zu bezeichnen und das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5, 7 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. September 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 4. Das Berufungsverfahren wird betreffend der Auszugsfrist aus der ehelichen Liegenschaft gegenstandslos abgeschrieben. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin die Zuweisung folgender Hausratsgegenstände an den Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens anerkennt: - ein Sofa - ein Wohnzimmersessel - Esstisch mit vier Stühlen - Sofatisch - Bett des Gesuchsgegners (bei der G._____ AG in H._____ gekauft)

- 38 - - ein Geschirrset. Die Berufung wird in diesem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners werden die Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von E._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'388.–, erstmals per 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 (Fr. 848.– Barunterhalt; Fr. 1'540.– Betreuungsunterhalt), Fr. 1'651.–, erstmals per 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, (Fr. 848.– Barunterhalt; Fr. 528.– Betreuungsunterhalt; Fr. 275.– Überschuss). Fr. 1'831.–, erstmals per 1. Juni 2020, (Fr. 1'048.– Barunterhalt; Fr. 528.– Betreuungsunterhalt; Fr. 255.– Überschuss). 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von F._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'526.–, erstmals per 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 (Fr. 986.– Barunterhalt; Fr. 1'540.– Betreuungsunterhalt),

- 39 - Fr. 1'789.–, erstmals per 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, (Fr. 986.– Barunterhalt; Fr. 528.– Betreuungsunterhalt; Fr. 275.– Überschuss). Fr. 1'769.–, erstmals per 1. Juni 2020, (Fr. 986.– Barunterhalt; Fr. 528.– Betreuungsunterhalt; Fr. 255.– Überschuss). 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen: Fr. 385.–, ab 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019, Fr. 1'100.–, ab 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, Fr. 1'020.–, ab 1. Juni 2020. 2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners wird die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 11. Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern 8 bis 10 zugrunde: a) Einkommen (pro Monat): Phase I - Gesuchstellerin: (exkl. FZ): Fr. 0.– - Gesuchsgegner: (IV-Taggelder, exkl. FZ): Fr. 9'713.– - E._____ (FZ): Fr. 200.– - F._____ (FZ und Unterhalt leiblicher Vater) Fr. 420.– Phase II - Gesuchstellerin: (netto 50%, inkl. 13. ML, exkl. FZ): Fr. 2'400.– - Gesuchsgegner: (IV-Taggelder, exkl. FZ): Fr. 9'713.– - E._____ (FZ): Fr. 200.– - F._____ (FZ und Unterhalt leiblicher Vater) Fr. 420.– Phase III - Gesuchstellerin: (netto 50%, inkl. 13. ML, exkl. FZ): Fr. 2'400.– - Gesuchsgegner: (IV-Taggelder, exkl. FZ): Fr. 9'713.–

- 40 - - E._____ (FZ): Fr. 200.– - F._____ (FZ und Unterhalt leiblicher Vater) Fr. 420.– b) Bedarf (pro Monat): Phase I - Gesuchstellerin: Fr. 3'080.– - Gesuchsgegner: Fr. 4'030.– - E._____: Fr. 1'048.– - F._____: Fr. 1'406.– Phase II - Gesuchstellerin: Fr. 3'455.– - Gesuchsgegner: Fr. 4'070.– - E._____: Fr. 1'048.– - F._____: Fr. 1'406.– Phase III - Gesuchstellerin: Fr. 3'455.– - Gesuchsgegner: Fr. 4'070.– - E._____: Fr. 1'248.– - F._____: Fr. 1'406.– 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner im Umfang von 7/8 und der Gesuchstellerin im Umfang von 1/8 auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 562.50 zu ersetzen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'877.20 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 41 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: bz

Beschluss und Urteil vom 23. April 2019 Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 1 S. 2 f.) Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 13 S. 1 f.) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2018 : a) Einkommen (pro Monat): b) Bedarf (pro Monat): Berufungsanträge: a) Monatliches Netteinkommen ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft - Gesuchstellerin (exkl. FZ): CHF 0.00 - Gesuchsgegner (IV-Taggelder, exkl. FZ): CHF 7'770.00 - E._____ (FZ): CHF 200.00 - F._____ (FZ und UHB leibl. Vater): CHF 420.00 b) Bedarf (pro Monat) - Gesuchstellerin: CHF 2'895.00 - Gesuchsgegner: CHF 4'739.00 - E._____ (bis 31.05.2018): CHF 1'048.00 (ab 01.06.2020): CHF 1'248.00 - F._____: CHF 1'406.00 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: 3.7.1 Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist die Unterhaltspflicht konkret zu berechnen. Dabei ist ein Ehegatten- und ein Kinderunterhaltsbeitrag zuzusprechen, wobei Letzterer wiederum in Bar- und Betreuungsunterhalt zu unterteilen ist. Der Baru... 3.7.3 Phase II (1. Juni 2019 bis 30. Mai 2020) c) Ehegattenunterhalt d) Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner in der zweiten Phase zu verpflichten, F._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'789.– (Barunterhalt von Fr. 986.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 528.– zuzüglich Überschusspartizipation von Fr. 275.... 3.7.4 Phase III (1. Juni 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) c) Ehegattenunterhalt d) Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner in der dritten Phase zu verpflichten, F._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'769.– (Barunterhalt von Fr. 986.– zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 528.– zuzüglich Überschusspartizipation von Fr. 255.... 3.8 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner bezüglich des Ehegattenunterhaltsbeitrages berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zu verrechnen (Dispositiv-Ziffer 10 Abs. 2). Gemeint sind damit die U... Weiter hat die Vorinstanz den Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die offenen Rechnungen zu bezahlen, abgewiesen (Urk. 41, Dispositiv-Ziffer 10 Abs. 2 und 3). Aus den Urteilserwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz da... Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Auszugsfrist aus der ehelichen Liegenschaft und die Unterhaltsfrage. Die Auszugsfrist aus der ehelichen Liegenschaft ist mit 20% der Kosten zu gewichten, während die Unterhaltsfrage mit 80% bei den Kosten zu... 3. Die Gesuchstellerin ersucht im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 13'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (Urk. 46 S. 1). 3.1 Vorab ist diesbezüglich festzuhalten, dass der entsprechende Antrag im vorinstanzlichen Verfahren mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen worden ist (Urk. 41 S. 45 und S. 49). Die Gesuchstellerin hat innert Frist keine eigene Berufung dagegen... Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5, 7 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgerichts Dielsdorf vom 5. September 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 4. Das Berufungsverfahren wird betreffend der Auszugsfrist aus der ehelichen Liegenschaft gegenstandslos abgeschrieben. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin die Zuweisung folgender Hausratsgegenstände an den Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens anerkennt: 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners werden die Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ers... 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von E._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. A... Fr. 2'388.–, erstmals per 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 (Fr. 848.– Barunterhalt; Fr. 1'540.– Betreuungsunterhalt), Fr. 1'651.–, erstmals per 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, (Fr. 848.– Barunterhalt; Fr. 528.– Betreuungsunterhalt; Fr. 275.– Überschuss). Fr. 1'831.–, erstmals per 1. Juni 2020, (Fr. 1'048.– Barunterhalt; Fr. 528.– Betreuungsunterhalt; Fr. 255.– Überschuss). 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von F._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. A... Fr. 2'526.–, erstmals per 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 (Fr. 986.– Barunterhalt; Fr. 1'540.– Betreuungsunterhalt), Fr. 1'789.–, erstmals per 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, (Fr. 986.– Barunterhalt; Fr. 528.– Betreuungsunterhalt; Fr. 275.– Überschuss). Fr. 1'769.–, erstmals per 1. Juni 2020, (Fr. 986.– Barunterhalt; Fr. 528.– Betreuungsunterhalt; Fr. 255.– Überschuss). 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen: Fr. 385.–, ab 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019, Fr. 1'100.–, ab 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020, Fr. 1'020.–, ab 1. Juni 2020. 2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners wird die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. September 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: a) Einkommen (pro Monat): b) Bedarf (pro Monat): 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner im Umfang von 7/8 und der Gesuchstellerin im Umfang von 1/8 auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die G... 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'877.20 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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