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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.02.2018 LE180006

20. Februar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,287 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE180006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Februar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 21. November 2017 (EE170069-M)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. November 2017: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 20. August 2017 getrennt leben, und dass die Gesuchstellerin auch weiterhin zum Getrenntleben berechtigt ist. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen wird abgewiesen. 3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 29. September 2017 (Datum Gesuch) angeordnet. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'650.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 150.– Dolmetscherkosten Fr. 1'800.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen (inkl. 8 % Mehrwertsteuer). Diese Entschädigung wird dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch geht auf die Gerichtskasse über. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand; Hinweis auf sofortige Vollstreckbarkeit] Berufungsanträge: "1. Die Verfügung des Bezirksgericht Dietikon sei aufzuheben. 2. Die Entscheidgebühren sollen auf beide Parteien zu auferlegen. 3. Parteientschädigung sei aufzuheben. 4. Von mir gestohlene Gegenstände seien mir zurückgegeben werden." Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind seit tt. Juni 2015 verheiratet; sie haben keine Kinder. Am 30. August 2017 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Die-

- 3 tikon (Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch ein (Urk. 1), welches sie auf Aufforderung der Vorinstanz (Urk. 4) am 25. September 2017 begründete (Urk. 6). Zur Verhandlung vom 21. November 2017 wurde (auch) der Gesuchsgegner vorgeladen (Urk. 9 und 14), er erschien jedoch nicht zur Verhandlung (Vi-Prot. S. 4). Mit Verfügung vom 21. November 2017 gewährte die Vorinstanz der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege und schrieb deren Antrag um Zuweisung der ehelichen Wohnung als gegenstandslos geworden ab; mit Urteil vom gleichen Tag schloss die Vorinstanz sodann das Eheschutzverfahren ab (Urk. 19; auf Begehren des Gesuchsgegners nachträglich begründet, Urk. 24 = Urk. 27; Urteilsdispositiv eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. Februar 2018 fristgerecht (Urk. 25b) Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 26 S. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsgegner hat mit seinem Berufungsantrag 1 zwar formell die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2017 beantragt, aus den übrigen Berufungsanträgen und der Begründung ergibt sich jedoch, dass sich seine Berufung nicht gegen die Verfügung, sondern gegen das Urteil vom 21. November 2017 richtet, denn der Gesuchsgegner will einerseits die im Urteil festgesetzte Kosten- und Entschädigungsregelung zu seinen Gunsten abgeändert haben (Berufungsanträge 2 und 3) und will andererseits eine Rückgabe von Gegenständen, welche die Gesuchstellerin und deren Mutter mitgenommen hätten, erreichen (Berufungsantrag 4 und Urk. 26 S. 2). b) Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsgegner keine Anträge gestellt und damit insbesondere keinen Antrag auf Rückgabe von Gegenständen (Bargeld, Gold, Computer Mobiltelefon und Ring; vgl. Urk. 26 S. 2). Im Berufungsverfahren ist ein solcher neuer Antrag nur noch dann zulässig, wenn er auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Gemäss der Beru-

- 4 fungsbegründung habe die Mutter der Gesuchstellerin am 27. August 2017 [wohl: 20. August 2017; vgl. die Polizeiverfügung Urk. 3] nicht nur die Gesuchstellerin, sondern auch die fraglichen Gegenstände mitgenommen. Der Antrag auf Herausgabe der Gegenstände hätte somit im vorinstanzlichen Verfahren gestellt werden können; er beruht nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln. Daher ist er im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig. Insoweit kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden. c) Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin obsiege fast vollständig; die Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Wohnungszuteilung sei durch die Kündigung des Gesuchstellers verursacht worden und die Beurteilung der Unterhaltsbeiträge habe minimalen Aufwand verursacht (Urk. 27 S. 8). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufung einzig geltend, die Gesuchsgegnerin habe ihn angegriffen; er habe sich nur schützen wollen (Urk. 26 S. 2). Dies ist jedoch für die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ohne jede Bedeutung, und mit den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in keiner Weise auseinander. Die Berufungsschrift erfüllt daher die Anforderungen an eine Begründung nicht, und auf die Berufung kann auch insoweit – und damit vollumfänglich – nicht eingetreten werden. 3. a) Mangels Angabe eines Wertes der herausgeforderten Gegenstände ist der Streitwert vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der

- 5 - Streitwert für das Berufungsverfahren ist demgemäss auf rund Fr. 8'000.-- festzusetzen (Fr. 900.-- vorinstanzlicher Kostenanteil und Fr. 3'000.-- vorinstanzliche Parteientschädigung inbegriffen). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 26). Ein solches wäre jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Beschluss vom 20. Februar 2018 Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. November 2017: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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