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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.04.2018 LE170071

10. April 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,043 Wörter·~30 min·5

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170071-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 10. April 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Oktober 2017 (EE170001-G)

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Oktober 2017: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer bewilligt.

- 2 - 2. Die gemeinsamen Kinder der Parteien – C._____, geb. tt.mm.2004, – D._____, geb. tt.mm.2006, und – E._____, geb. tt.mm.2010 werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder der Parteien C._____, D._____ und E._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: – an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Donnerstagabend, nach Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, – in den Wochen ohne Wochenendbesuchsrecht am Mittwoch, nach Schulschluss, bis Donnerstag, Schulbeginn. 4. Der Gesuchsgegner wird ferner für berechtigt erklärt, die Kinder der Parteien in Jahren mit gerader Jahreszahl über die Weihnachtsfeiertage (d.h. nach Schulferienbeginn im Dezember bis zum 31. Dezember, 12:00 Uhr), und über Pfingsten (d.h. von Freitagabend, nach Schulschluss, bis Pfingstmontagabend, 18.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis Schulbeginn nach Neujahr sowie über die Osterfeiertage (d.h. von Gründonnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Ostermontagabend, 18.00 Uhr) zu betreuen. 5. Ausserdem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder für die Dauer von 5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner hat die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.

- 3 - 6. Weitergehende oder von vorstehenden Ziffern abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien unter Einbezug des jeweiligen betreffenden Kindes bleiben vorbehalten. 7. Die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse], wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 1. Januar 2016: - C._____: CHF 1'707.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'568.– ab 1. April 2017 - D._____: CHF 1'744.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'606.– ab 1. April 2017 - E._____: CHF 1'467.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'328.– ab 1. April 2017 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner an diese Unterhaltsverpflichtung für die Monate 2016 bis Juli 2017 monatlich CHF 1'300.–, d.h. für jedes der 3 Kinder je CHF 433.35 bezahlt hat. 10. Die vorstehenden, in Dispositiv-Ziffer 8 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für C._____, D._____ und E._____ beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Mai 2017 von 101.0 Punkten (Basis Dez. 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018 nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst:

- 4 - Bei rückläufigem Index ist eine Reduktion ausgeschlossen. Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 11. Es wird festgestellt, dass zur Zeit und rückwirkend kein Betreuungsunterhalt für die drei Kinder der Parteien geschuldet ist. 12. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: − Ehefrau: CHF 194'258.– (Steuererklärung 2015) − Ehemann: CHF 263'951.– (Steuererklärung 2015) − C._____: Familienzulage CHF 250.– − D._____ und E._____: Familienzulage je CHF 200.– Vermögen: − Ehefrau: CHF 2'315'062.– (Steuererklärung 2015) − Ehemann: CHF 533'893.– (Steuererklärung 2015) − C._____, D._____ und E._____: CHF 0.– 13. Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden oder darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: ursprünglicher Betrag Index per November des vorangegangenen Jahres neuer Betrag =

101.0

x

- 5 - CHF 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 375.00 Dolmetscherkosten CHF 9'375.00 Kosten total 15. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu einem und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt. 16. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.– bezogen, sind dieser aber zu drei Vierteln vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 17. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen. 18. (Schriftliche Mitteilung). 19. (Rechtsmittelbelehrung).

Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 66): 1. In Abänderung von Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 4. Oktober 2017 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 1. Januar 2016:

- C._____ CHF 1'196.00 vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'073.00 ab 1. April 2017 - D._____ CHF 1'230.00 vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'106.00 ab 1. April 2017 und CHF 1'073.00 ab 1. Mai 2018 - E._____ CHF 1'038.00 vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 914.00 ab 1. April 2017 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten.

- 6 der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 72): "Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 21. November 2017 vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben drei Töchter: C._____, geboren tt.mm.2004, D._____, geboren tt.mm.2006, und E._____, geboren tt.mm.2010. Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren ein. Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 67 S. 3 f.). Am 4. Oktober 2017 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid in unbegründeter Fassung (Urk. 59). Beide Parteien verlangten die Begründung (Urk. 62 und 63). Am 9. November 2017 wurde der begründete Entscheid verschickt (Urk. 65). Der Gesuchsgegner und (Berufungskläger) erhob am 21. November 2017 fristgerecht Berufung mit den erwähnten Anträgen. Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 70). Die Berufungsantwort datiert vom 22. Januar 2018 und wurde am 24. Januar 2018 dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 75). Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 nahm dieser Stellung zu Noven in der Berufungsantwort (Urk. 76) und reichte seinerseits Unterlagen ein (Urk. 78/1-4). Die Gesuchstellerin ihrerseits äusserte sich mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Urk. 80), welche am 14. Februar 2018 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 82). Am 27. Februar 2018 reichte der Gesuchsgegner erneut eine Stellungnahme ein, welche am 1. März 2018 der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 83). Die am 8. März 2018 von der Gesuchstellerin eingereichte Stellungnahme ging am 9. März 2018 an die Gegenpartei (Urk. 85).

- 7 - 2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3-6 (Betreuungsregelungen), 7 (Zuweisung eheliche Liegenschaft), 9 (Vormerknahme Zahlungen), 10 (Indexklausel), 11 (Feststellung betr. Betreuungsunterhalt), 12 (finanzielle Eckwerte), 13 (Abweisung weitere Anträge), 14 (Entscheidgebühr), 15-17 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Diese Ziffern sind somit rechtskräftig, was vorzumerken ist. 3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). 4. Neue Vorbringen sind lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende eherechtliche Verfahren – der Untersuchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2). 5. Auf die Parteivorbringen ist nur insofern einzugehen, als sie entscheidrelevant sind.

- 8 - II. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners für seine drei Töchter. 2. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin wurde in Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils mit Fr. 194'258.– pro Jahr und diejenige des Gesuchsgegners mit Fr. 263'951.– pro Jahr festgehalten (Urk. 67 S. 21). Diese Ziffer ist wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen. 3.1 Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der drei Mädchen wie folgt: C._____ D._____ E._____ Grundbetrag 600.– 600.– 400.– Wohnkosten

828.– (1.1.16 - 31.3.17) 643.– (ab 1.4.17) 828.– (1.1.16 - 31.3.17) 643.– (ab 1.4.17) 828.– (1.1.16 - 31.3.17) 643.– (ab 1.4.17) Krankenkasse (KVG)

132.– 132.– 44.– zusätzl. Gesundheitskosten

60.– 60.– 60.– Kommunikation 25.– 25.– 25.– Fremdbetreuung

245.– 245.– 163.– Hobbies, etc.

536.– 536.– 536.– Steuern 100.– 100.– 100.– Zwischentotal 2'526.– (1.1.16 - 31.3.17) 2'341.– (ab 1.4.17) 2'526.– (1.1.16 - 31.3.17) 2'341.– (ab 1.4.17) 2'156.– (1.1.16 - 31.3.17) 1'971.– (ab 1.4.17) abzüglich Familienzulagen 250.– 200.– 200.–

- 9 - Total 2'276.– (1.1.16 - 31.3.17) 2'091.– (ab 1.4.17) 2'326.– (1.1.16 - 31.3.17) 2'141.– (ab 1.4.17) 1'956.– (1.1.16 - 31.3.17) 1'771.– (ab 1.4.17)

3.2 Der Gesuchsgegner kritisiert die Positionen Fremdbetreuung und Hobbies (Urk. 66 S. 3 ff.). 4. Fremdbetreuung 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe Kosten von gesamthaft Fr. 653.– ausgewiesen. Dieser Betrag sei vom Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten worden (Urk. 67 S. 15). In der Berufung macht der Gesuchsgegner geltend, Fremdbetreuungskosten seien nur aufzunehmen, wenn diese mit der Berufstätigkeit der obhutsberechtigten Person in Zusammenhang stehen würden. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Gesuchstellerin sei aufgrund der externen Kinderbetreuung an drei bis vier Tagen pro Woche tagsüber gänzlich von der Kinderbetreuung befreit, gehe in dieser Zeit aber keiner Arbeit nach. C._____, welche 13jährig sei und die Oberstufe besuche, müsste ohnehin keine Betreuung mehr erhalten. Im weiteren seien die Kosten für das Essen zumindest teilweise vom Grundbetrag gedeckt (Urk. 66 S. 3 f.). Der Gesuchsgegner anerkennt einen Betrag von Fr. 150.– pro Kind (Urk. 66 S. 4). Die Gesuchstellerin widerspricht und führt aus, dass die (rudimentäre) Fremdbetreuung offensichtlich und unbestrittenermassen zur bisherigen Lebenshaltung gehört habe (Urk. 72 S. 6). 4.2 Mit der Gesuchstellerin ist zu folgern, dass es offenbar dem gelebten ehelichen Standard entsprach, dass die Kinder familienergänzende Einrichtungen besuchten und deren Angebote nutzten. Etwas anderes wurde vor Vorinstanz nicht behauptet. Der Betrag von Fr. 653.– pro Monat ergibt sich aus den beigelegten Rechnungen (Urk. 11/20). Da die Kinder bei sehr guten finanziellen Verhältnissen an einer höheren Lebenshaltung partizipieren dürfen, spricht auch die Tatsache, dass der Grundbetrag bereits eine Pauschale fürs Essen beinhaltet, nicht gegen die Aufnahme der vollen Fremdbetreuungspauschale bzw. der Kosten für den Mit-

- 10 tagstisch. Die angefochtenen Fremdbetreuungskosten sind deshalb nicht zu reduzieren. 4.3 In der Berufungsantwort macht die Gesuchstellerin geltend, die Mittags- Betreuung für E._____ würde neu monatlich Fr. 245.10 betragen, während der Mittagstisch für C._____ mit Fr. 228.– verrechnet würde (Urk. 72 S. 6 f.). Im Ergebnis werden für Fremdbetreuung/Mittagstisch Fr. 65.20 mehr verlangt ([2 x Fr. 245.– + Fr. 228.–] ./. Fr. 653.–; vgl. Urk. 74/1, 74/2). Es erhellt weder aus den Vorbringen noch aus den Belegen, seit wann die Fremdbetreuungskosten für E._____ angestiegen sind. Allerdings wurden die Mehrkosten für E._____ vom Gesuchsgegner auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 76 S. 4). Im Rahmen des Summarverfahrens erscheint es deshalb angemessen, ab Januar 2018 den Betrag für E._____ um den Differenzbetrag von Fr. 65.– auf Fr. 228.– anzuheben. 5. Hobbies, etc. 5.1 Die Vorinstanz erwog, für Hobbies und Weiteres mache die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 9'648.– pro Semester bzw. von 536.– pro Monat und Kind geltend. Auch diesen Betrag habe der Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten (Urk. 67 S. 15). 5.2 Der Gesuchsgegner moniert, bereits aus der Aufstellung ergebe sich, dass nicht nur Kosten für Hobbies und Freizeit, sondern auch Kosten für Ferien und Unterhaltung aufgerechnet worden seien. Die Vorinstanz habe den Betrag ohne nähere Prüfung telquel übernommen. Auch seien Auslagen aufgeschrieben, die durch den Grundbetrag abgedeckt seien. Und zum Teil seien Kosten enthalten, die bei der Gesuchstellerin angefallen seien. Es gehe nicht an, über den Kinderunterhalt einen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu erwirken. Der Gesuchsgegner anerkennt Auslagen pro Kind in Höhe von Fr. 150.– für Nachhilfe, Ballett, Schwimmen, Klassenlager, Musikschule, Singschullager, Sportcamp (Urk. 66 S. 4 ff.). 5.3 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, sie habe vor Vorinstanz mit Urkunde 11/25 die Lebenshaltung beispielhaft aufgeführt und belegt. Ein angemessener Freibetragsanteil stehe den Kindern so oder so zu (Urk. 72 S. 10).

- 11 - 5.4 In formaler Hinsicht steht das Verfahren mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge unter dem Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGE 130 I 180 E. 3.2; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. 1.5). 5.5 Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz für Hobbies und Schule pauschal Fr. 1'600.– pro Monat für die drei Kinder. Dabei verwies sie auf eine "Zusammenstellung Kinderkosten 'Schule & Freizeit' (Januar bis Juni 2016)" (Urk. 10 S. 14). Diese Zusammenstellung listet unter dem Titel "Schule und Freizeit" für die Monate Januar bis Juni diverse Positionen auf, z.B. Ferien, Pässe, Nachhilfe Hobby, Sport, Lager, Ausserhaus Verpflegung, Schreibwaren etc. Das Gesamtbetrag für das erste Semester beträgt Fr. 9'648.67 (Urk. 11/25). Der Gesuchsgegner erhob vor Vorinstanz den Einwand, die Auslagen für Schul- und Hobbykosten seien nicht substantiiert dargetan (Urk. 24A S. 8f.). Rechtserhebliche Behauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden, d.h. Beilagen sind Beweismittelofferten - sofern als Beweismittel angerufen - und nicht Parteibehauptung. Ausnahmsweise kann ein Aktenstück Teil einer Parteibehauptung sein. Voraussetzung ist, dass in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welches Aktenstück bzw. welcher Teil eines Aktenstückes Teil der Behauptung sein soll (ZK ZPO- Sutter-Somm/von Arx, Art. 55 N 30 f. m.H.). 5.6 Mit ihrem Verweis auf die erwähnte Zusammenstellung (Urk. 11/25 Blatt 1) hat die Gesuchstellerin zwar behaupten lassen, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 Auslagen in Höhe von Fr. 9'648.67 für alle drei Kinder entstanden seien. Glaubhaft gemacht wurde diese Behauptung indessen nicht. Es obliegt nicht dem Gericht, sich aus den diversen Belegen (Urk. 11/25) die wesentlichen herauszusuchen und diese den einzelnen Monaten und Kostenarten zuzuordnen. Es hätte an der Gesuchstellerin gelegen, in den Rechtsschriften die nach

- 12 ihrer Darstellung im relevanten Zeitraum für die Kinder anfallenden monatlichen Auslagen konkret und detailliert zu behaupten und zu beziffern und durch Verweis auf entsprechende Belege oder auf entsprechende Quittungen zu untermauern. Selbst wenn in Anwendung der Untersuchungsmaxime die Belege genauer geprüft werden, ist jedenfalls erkennbar, dass es sich nicht durchwegs um Auslagen nur für die Kinder und um wiederkehrende Kosten handeln kann. Als Beispiel für Ersteres ist die Position Februar/Ferien (Fr. 2'625.60) zu nennen, welche sich mutmasslich aus den Belegen Flugtickets für eine erwachsene Person und 3 Kinder (Fr. 2'355.60) und Mietwagen (€ 260.79 ± 270 CHF) zusammensetzt. Gegen regelmässig anfallende Kosten sprechen die Auslagen für die Pässe (welche im Februar und im Juni geltend gemacht werden), da ein Pass weder jährlich, geschweige denn halbjährlich erneuert werden muss. Entgegen der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin mit Verweis auf die entsprechende Urkunde ihrer Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast nachgekommen ist. Insofern hat der Gesuchsgegner seinen Einwand zu Recht erhoben. 5.7 Nach dem Gesagten sind die konkreten Kosten nicht glaubhaft gemacht. Allerdings anerkennt der Gesuchsgegner, dass die Kinder Auslagen für Schule und Freizeit haben, wobei es auf der Hand liegt, dass Ausgaben für die Freizeit auch solche für Ferien beinhalten (vgl. Urk. 66 S. 4). Im vorliegenden summarischen Verfahren erscheint es deshalb angemessen, für die strittige Bedarfsposition "Hobbies, etc." die Vergleichswerte gemäss den sog. Zürcher Tabellen 2017 heranzuziehen, und zwar der Einfachheit halber bereits ab Beginn der Zahlungspflicht im Jahr 2016. Die Zürcher Tabellen 2017 rechnen für "Freizeit, Förderung und öV" mit einem Betrag von je Fr. 300.– pro Monat (für D._____ und E._____) bzw. von Fr. 360.– (für C._____). Zur Berücksichtigung besonders guter finanzieller Verhältnisse ist es sodann zulässig, einen Aufschlag auf die in den Tabellen enthaltenen Werte vorzunehmen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 9.3.1). Aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse erscheint es angemessen, einen Zuschlag von 40 % zu gewähren. Somit sind für C._____ (gerundet) Fr. 500.–, für D._____ und E._____ je Fr. 420.– zu veranschlagen.

- 13 - 6. Der Gesuchsgegner führt schliesslich aus, es sei zu berücksichtigen, dass sich die Familienzulage für D._____ ab Mai 2018 um Fr. 50.– erhöhe (Urk. 66 S. 7). Da sich im Gegenzug auch der Betrag für die Position "Hobbies, etc." analog den Zürcher Tabellen 2017 um Fr. 60.– (bzw. Fr. 102.–) erhöhen würde, ist im Rahmen des Summarverfahrens keine weitere Abstufung vorzunehmen. 7.1 In der Berufungsantwort macht die Gesuchstellerin ihrerseits geltend, die Krankenkasse habe sich für C._____ und D._____ um insgesamt Fr. 33.40 (für beide) erhöht. Die Prämie für E._____ sei um Fr. 4.30 angestiegen und werde demnächst altershalber um Fr. 104.70 pro Monat ansteigen (Urk. 72 S. 13). Der Gesuchsgegner entgegnet, es treffe schlicht nicht zu, dass die Krankenkassenbeiträge für E._____ altershalber ansteigen würden, da für das dritte Kind massive Vergünstigungen gewährt würden (Urk. 76 S. 3). Die derzeitige Erhöhung von Fr. 17.– resp. Fr. 4.– ist geringfügig und rechtfertigt im Rahmen des Summarverfahrens keine weitere Abstufung. Dass für die dritte Tochter ein erheblicher Prämienrabatt gewährt wird, geht aus der aktuellen Prämienübersicht hervor (Urk. 74/3). Ob und in welchem Umfang die Prämie für E._____ später altershalber ansteigen wird, ist nicht belegt und daher im jetzigen Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen. 7.2 Die Gesuchstellerin trägt weiter vor, dass der Grundbetrag für E._____ im Jahr 2020 um Fr. 200.– ansteigen werde (Urk. 72 S. 13). Dies trifft zu. Grundsätzlich ist jedoch von den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Es ist denn aus heutiger Sicht nicht auszuschliessen, dass sich auch andere Beträge bis ins Jahr 2020 verändern werden, beispielsweise die Wohnkosten, worauf der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 2. Februar 2018 hinweist (Urk. 76 S. 3). Sollten diese Veränderungen dereinst wesentlich und dauerhaft sein, wären die Parteien auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. 7.3 Die Gesuchstellerin will neu für C._____ Transportkosten von Fr. 30.– ab August 2017 berücksichtigt wissen (Urk. 72 S. 13). Dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Mit Eingabe vom 11. September 2017 an die Vorinstanz machte die Gesuchstellerin nämlich von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch (Urk. 52). Sie führt heute nicht aus, weshalb es ihr nicht

- 14 möglich war, bereits damals die Transportkosten geltend zu machen. Immerhin wurde die Jahreskarte am 20. August 2017 per Maestro-Karte bezahlt (vgl. Urk. 74/4). Auf das Vorbringen ist nicht näher einzugehen. Im Übrigen sind solche Kosten grundsätzlich aus dem Grundbetrag bzw. aus der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Position "Schule und Freizeit" (= "Hobbies, etc.") zu bestreiten. Dasselbe gilt für den Einwand, auch für die Tochter D._____ würden ab August 2018 Transportkosten anfallen würden. 7.4 Sodann macht die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu Auslagen geltend für "Kieferorthopädie C._____ und D._____", "Kinder-Risiko- Lebensversicherungen", "Stammzelldepot D._____ und E._____", "Akupunkturbehandlung D._____" (Urk. 72 S. 14). Sämtliche Rechnungen datieren zwischen 24. Januar 2017 und 3. Juli 2017 (Urk. 74/5-74/10) und sind daher ebenfalls prozessual verspätet geltend gemacht. Ohnehin hat die Vorinstanz Gesundheitskosten von Fr. 60.– pro Kind und Monat berücksichtigt (Urk. 67 S. 13). Die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass der von ihr im Ergebnis zu tragende Anteil die zugesprochenen Fr. 60.– pro Monat übersteigen wird. Wie die Aufstellung der Gesundheitskosten 2016 zeigt, werden beispielsweise die Kosten für Kieferorthopädie von der Krankenkasse beinahe vollumfänglich übernommen (Urk. 11/17). 7.5 Weiter werden Auslagen wie "Jazz D._____", "Yoga C._____ und D._____", "Skilager D._____", "Ballett D._____ und E._____", "Tastaturschreibkurs D._____", "Aufsatzkurs D._____" und "Aufsatzrepetionskurs D._____" geltend gemacht (Urk. 72 S. 14). Alle diese Positionen, welche in der einen oder anderen Form wiederkehrend sind, sind aus der unter Ziff. 5.7 genannten Pauschale zu bestreiten. Daher ist auf den novenrechtlichen Aspekt nicht einzugehen. 7.6 Die Gesuchstellerin beanstandet sodann die von der Vorinstanz zugebilligten Fr. 100.– je Kind für Steuern. Die Steuerbelastung sei massiv zu tief kalkuliert. Diese betrage mindestens Fr. 1'000.– pro Monat (Urk. 72 S. 17). Die Gesuchstellerin verweist auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert auseinanderzusetzen (Urk. 67 S. 16). Damit genügt sie ihrer Rügepflicht nicht. Es bleibt daher bei Fr. 100.– je Kind.

- 15 - 7.6 Letztlich werden Kosten für den Gymivorbereitungskurs von D._____ für Fr. 1'150.– aufgeführt (Urk. 72 S. 14). Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, es handle sich dabei nicht um gewöhnlichen Unterhalt, sondern um ausserordentliche Kinderkosten, die einmal anfallen würden (Urk. 76 S. 4). Er anerkennt jedoch, dass die Gymivorbereitung mit der Gesuchstellerin abgesprochen war. Auch bei diesen Unterlagen handelt es sich jedoch um verspätete Vorbringen, datieren sie doch vom 11. Juni 2017 und 4. September 2017 (Urk. 74/20), weshalb diese unbeachtlich sind. Immerhin ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass es sehr wohl im Kindsinteresse ist, wenn er der Gesuchstellerin seinen finanziellen Anteil auf Erstes Verlangen zukommen lässt. 8.1 Die Gesuchstellerin moniert, sie habe vor Vorinstanz "zu Recht die Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode beantragt", wobei eben der Überschuss praxisgemäss mindestens 1/3 zu 2/3 zugunsten der Gesuchstellerin und der Kinder zu verlegen sei, was zu einem beträchtlichen Anteil der Kinder am resultierenden Freibetrag führe (Urk. 72 S. 9). Erstens legt die Gesuchstellerin nicht dar, wo vor Vorinstanz sie diese Kritik bereits eingebracht hat und genügt daher ihrer Rügepflicht nicht. Zweitens schreibt das Gesetz keine Methode zur Bemessung des Kindesunterhalts vor. Sind die Verhältnisse wie hier gut, sollen der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen konkret ermittelt werden (BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 5 m.H.). Die Vorinstanz hat die sog. konkrete Methode angewandt, bei welcher der Bedarf des Kindes den Ausgangspunkt bildet. Dieses Vorgehen stimmt mit der Rechtsprechung überein und ist mit Blick auf das der Vorinstanz zukommende grosse Ermessen nicht zu beanstanden. 8.2 Der Einwand der Gesuchstellerin schliesslich, wonach sie sämtliche Auslagen der Kinder bestreite, wie auch insbesondere Kleider, Schuhe, einfach alles, wofür in Verhältnissen wie den vorliegenden der Grundbetrag von Fr. 600.– resp. Fr. 400.– bei weitem nicht ausreiche (Urk. 72 S. 11), erfolgt prozessual verspätet. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, wo vor Vorinstanz sie diese Behauptung bereits aufgestellt hat.

- 16 - 9.1 Zusammenfassend ist der Bedarf der drei Mädchen bei der Position "Hobbies, etc." im Sinne von Erw. 5.7 zu korrigieren und zusätzlich ist derjenige von E._____ bei der Position "Fremdbetreuung" im Sinne von Erw. 4.3 anzupassen.

9.2 Der Bedarf der drei Mädchen beziffert sich demnach wie folgt: 1.1.2016 - 31.3.2017 1.4.17 - 31.12.2017 C._____ Fr. 2'490.–/2'240.–* Fr. 2'305.–/2'055.–* D._____ Fr. 2'410.–/2'210.–* Fr. 2'225.–/2'025.–* E._____ Fr. 2'040.–/1'840.–* Fr. 1'855.–/1'655.–* ab 1.1.2018 C._____ Fr. 2'305.–/2'055.–* D._____ Fr. 2'225.–/2'025.–* E._____ Fr. 1'920.–/1'720.–* * abzüglich Familienzulagen 10. Verteilung Barunterhalt 10.1 In Bezug auf die Verteilung der Unterhaltsbeiträge erwog die Vorinstanz, dass die Kinder in Zukunft (mit Ausnahme eines Abends) unter der Woche grossmehrheitlich durch die Gesuchstellerin und an den Wochenenden abwechslungsweise durch die Parteien betreut würden. Der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners betrage daher ca. einen Viertel. Für diesen Anteil habe die Gesuchstellerin den Barunterhalt zu tragen. Für die restlichen drei Viertel werde die Betreuungsleistung durch die Gesuchstellerin erbracht, weshalb der Gesuchsgegner den Barunterhalt in diesem Umfang zu tragen habe (Urk. 67 S. 16 f.). 10.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Betreuungsanteil betrage unter Berücksichtigung der Ferien von fünf Wochen und einer weiteren Woche über Weihnachten bzw. Neujahr eher einen Drittel als lediglich einen Viertel. Auch sei die Betreuung von bereits schulpflichtigen Kindern am Wochenende am Intensivsten.

- 17 - Der Betreuungsanteil der Gesuchstellerin betrage angesichts der Fremdbetreuung eher zwei Drittel, würden doch die Kinder auch Aufgabenhilfe erhalten. Er, der Gesuchsgegner, arbeite zu 100 % und betreue die Kinder in einem erheblichen Umfang, während die Gesuchstellerin kaum arbeite, von einem erheblichen Vermögensertrag profitieren könne und angesichts des Alters, der Fremdbetreuung und der Betreuung durch den Gesuchsgegner in einem erheblichen Masse befreit sei. Zudem habe die Gesuchstellerin aufgrund der Einkommens- und Vermögensstruktur eine wesentlich tiefere Steuerbelastung. Auch sei das Einkommen des Gesuchsgegners nur im Jahr 2015 derart hoch gewesen. Insgesamt würden sich die Einkommen auch unter diesem Gesichtspunkt stark angleichen. Im Weiteren brauche er eine grössere Wohnung und müsse die Kinderzimmer einrichten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände rechtfertige sich eine Verteilung von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 66 S. 6 f.). 10.3 Die Vorbringen betreffend die Notwendigkeit einer neuen Wohnung und der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sind neu und novenrechtlich verspätet. Auch der Hinweis, an Wochenenden sei die Betreuung am Intensivsten, ist prozessual verspätet, abgesehen davon, dass die Parteien sich an den Wochenenden abwechseln. Vor Vorinstanz beantragte der Gesuchsgegner, die Kosten seien zu 50 % bzw. bei einer Betreuung von 40 % im Verhältnis 60:40 zu verteilen. Begründet wurden diese Anträge nicht näher (Urk. 24A S. 11). Ob, wie geltend gemacht wird, die Gesuchstellerin gegenwärtig in etwa gleiche Einnahmen erzielt wie der Gesuchsgegner, kann offen bleiben. Die Behauptung, das Einkommen des Gesuchsgegners sei nur im Jahr 2015 derart hoch gewesen, ist jedenfalls prozessual verspätet. Das Gleiche gilt für die Angaben zur Steuerbelastung der Gesuchstellerin. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu. Ausser Frage steht, dass bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen beide Elternteile leistungsfähig sind. Aufzuteilen sind sodann die Barunterhaltskosten. Daher ist das Argument, die Gesuchstellerin arbeite kaum und die Kinder würden zudem fremdbetreut und Nachhilfestunden erhalten, nicht zielführend. Vom Barunterhalt betroffen sind in erster Linie die Positionen Grundbetrag und "Hobbies, etc.", da letztere Position auch Ausgaben für

- 18 - Ferien und Freizeit enthält. Nach der bisherigen Praxis hatte ein "ordentliches Besuchsrecht" an jedem zweiten Wochenende und von drei bis vier Wochen Ferien keine Berücksichtigung bei den Barunterhaltskosten zur Folge. Unter neuem Recht erachtet es die Lehre als sinnvoll, ab einer Betreuung von weiteren 20 % (was bei fünf Wochentagen ohne Wochenenden zwei Halbtagen oder einem weiteren Tag entspricht), diesem Umstand Rechnung zu tragen, wobei im Einzelfall zu entscheiden ist, welche Barauslagen aufzuteilen sind (vgl. Schweighauser, in: FamKomm, Die Unterhaltspflicht der Eltern, Art. 285 ZGB N 51). Gemäss Urteil der Vorinstanz beträgt der Betreuungsumfang des Gesuchsgegners unbestritten mehr als bei einem sog. ordentlichen Besuchsrecht. Eigenen Angaben zufolge hat der Gesuchsgegner die schulpflichtigen Mädchen im Jahr 2017 an 123 Tagen betreut (Urk. 76 S. 2). Gleichwohl fällt zumindest die Hälfte der Auslagen des Barbedarfs (Wohnkosten, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Kommunikation, Fremdbetreuung) auch dann bei der Gesuchstellerin an (etwas anderes wird jedenfalls nicht geltend gemacht), wenn die Kinder vom Gesuchsgegner betreut werden. Daher besteht kein Grund, die von der Vorinstanz ermessensweise vorgenommene Reduktion von 25 % auf dem gesamten Kinderunterhalt zu erhöhen. Dass die Parteien aufgrund beruflicher und anderer Gegebenheiten Besuchstage immer wieder abtauschen müssen (vgl. Urk. 80 S. 5, Urk. 83 S. 2), ist hinzunehmen und ändert am Ergebnis nichts. 10.4 Die unter Ziff. 9 ermittelten Unterhaltsbeiträge sind daher zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 11. Unterhaltsbeiträge Der Gesuchsgegner ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende (gerundete) Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 1. Januar 2016:

- 19 -

- C._____: Fr. 1'680.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'540.– ab 1. April 2017 - D._____: Fr. 1'660.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'520.– ab 1. April 2017 - E._____: Fr. 1'380.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'240.– vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'290.– ab 1. Januar 2018 12. Eventualantrag Der Gesuchsgegner macht unter Rz 34 seiner Berufungsschrift Ausführungen, wonach eventualiter eine andere Unterhaltsberechnung vorzunehmen sei. Weder liegt diesbezüglich ein bezifferter Antrag vor, noch sind die Vorbringen substantiiert, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Urk. 66 S. 7). III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen festzusetzen (Art. 106 Abs.1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'600.– anzusetzen. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 3'200.– inkl. MwSt. festzulegen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). 2. Bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer von drei Jahren sprach die Vorinstanz Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 168'200.– zu. Mit der Berufung strebt der Gesuchsgegner eine Herabsetzung auf rund Fr. 117'000.– an. Zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 161'700.–. Die Reduktion beträgt somit Fr. 6'500.–. Demzufolge unterliegt der Gesuchsgegner zu rund sieben Achteln. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu einem Achtel der Gesuchstellerin und zu sieben Achteln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf drei Viertel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

- 20 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-7 und 9-17 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 1. Januar 2016: - C._____: Fr. 1'680.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'540.– ab 1. April 2017 - D._____: Fr. 1'660.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'520.– ab 1. April 2017 - E._____: Fr. 1'380.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'240.– vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'290.– ab 1. Januar 2018 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 1/8 und dem Gesuchsgegner zu 7/8 auferlegt; der Kostenanteil des Gesuchsgegners wird mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.

- 21 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: bz

Beschluss und Urteil vom 10. April 2018 Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Oktober 2017: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer bewilligt. 2. Die gemeinsamen Kinder der Parteien – C._____, geb. tt.mm.2004, – D._____, geb. tt.mm.2006, und – E._____, geb. tt.mm.2010 werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder der Parteien C._____, D._____ und E._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: – an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Donnerstagabend, nach Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, – in den Wochen ohne Wochenendbesuchsrecht am Mittwoch, nach Schulschluss, bis Donnerstag, Schulbeginn. 4. Der Gesuchsgegner wird ferner für berechtigt erklärt, die Kinder der Parteien in Jahren mit gerader Jahreszahl über die Weihnachtsfeiertage (d.h. nach Schulferienbeginn im Dezember bis zum 31. Dezember, 12:00 Uhr), und über Pfingsten (d.h. von Frei... 5. Ausserdem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder für die Dauer von 5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner hat die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindeste... 6. Weitergehende oder von vorstehenden Ziffern abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien unter Einbezug des jeweiligen betreffenden Kindes bleiben vorbehalten. 7. Die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse], wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar mona... - C._____: CHF 1'707.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'568.– ab 1. April 2017 - D._____: CHF 1'744.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'606.– ab 1. April 2017 - E._____: CHF 1'467.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 CHF 1'328.– ab 1. April 2017 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner an diese Unterhaltsverpflichtung für die Monate 2016 bis Juli 2017 monatlich CHF 1'300.–, d.h. für jedes der 3 Kinder je CHF 433.35 bezahlt hat. 10. Die vorstehenden, in Dispositiv-Ziffer 8 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für C._____, D._____ und E._____ beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Mai 2017 von 101.0 Punkten (Basis Dez. 2010 = 100 Pun... Bei rückläufigem Index ist eine Reduktion ausgeschlossen. Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, so... 11. Es wird festgestellt, dass zur Zeit und rückwirkend kein Betreuungsunterhalt für die drei Kinder der Parteien geschuldet ist. 12. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat:  Ehefrau: CHF 194'258.– (Steuererklärung 2015)  Ehemann: CHF 263'951.– (Steuererklärung 2015)  C._____: Familienzulage CHF 250.–  D._____ und E._____: Familienzulage je CHF 200.– Vermögen:  Ehefrau: CHF 2'315'062.– (Steuererklärung 2015)  Ehemann: CHF 533'893.– (Steuererklärung 2015)  C._____, D._____ und E._____: CHF 0.– 13. Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden oder darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 15. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu einem und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt. 16. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.– bezogen, sind dieser aber zu drei Vierteln vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 17. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen. 18. (Schriftliche Mitteilung). 19. (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. Der Gesuchsgegner ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder der Parteien folgende (gerundete) Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien und Ausbildungszulagen) zu bezah... - C._____: Fr. 1'680.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'540.– ab 1. April 2017 - D._____: Fr. 1'660.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'520.– ab 1. April 2017 - E._____: Fr. 1'380.– vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2017 Fr. 1'240.– vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 1'290.– ab 1. Januar 2018 III. Es wird erkannt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 1/8 und dem Gesuchsgegner zu 7/8 auferlegt; der Kostenanteil des Gesuchsgegners wird mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtska... 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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