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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.11.2017 LE170026

6. November 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,589 Wörter·~1h 8min·5

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 6. November 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. April 2017 (EE160002-K)

- 2 - Rechtsbegehren: I. der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 19 S. 1 ff. und Urk. 65): 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der gemeinsame Haushalt am 8. Oktober 2015 auf unbestimmte Zeit aufgehoben wurde. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ..., D._____ bereits verlassen hat. 3. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ sei samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen den grünen Veloanhänger samt Zubehör, den Sportsitz für den Kinderwagen, diverse Küchenutensilien sowie die Nähmaschine auszuhändigen. 5. Das gemeinsame Kind der Parteien, E._____, geb. tt.mm.2015, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 6. Dem Gesuchsgegner sei ein dem Alter und den Bedürfnissen des Kindes entsprechendes Besuchsrecht einzuräumen, wonach der Gesuchsgegner berechtigt wird, E._____, geb. tt.mm.2015, jeweils am 1. und 3. Wochenende jedes Monats je an einem Tag am Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Pflege und Betreuung des gemeinsamen Kindes folgende monatliche jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 1. November 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens CHF 1'200.00 (zzgl. vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen). 8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende jeweils im Voraus zahlbare persönliche eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2015: CHF 990.00; - Vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016: CHF 2'170.00; - Vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2016: CHF 1'470.00; - Ab 1. Juli 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 1'700.00.

- 3 - 9. Der Gesuchsgegner sei ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das gemeinsame Kind folgende monatliche jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Barunterhalt in der Höhe von CHF 950.00 pro Monat (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen); - Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 1'400.00 pro Monat. 10. Der Gesuchsgegner sei ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende jeweils im Voraus zahlbare persönliche eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Mindestens CHF 700.00 pro Monat. 11. Eventualantrag für den Fall, dass der Kinderunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt gemäss Ziff. 7 vorstehend) tiefer ausfällt und der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Bedarf (inkl. Anteil am Überschuss) nicht vollständig gedeckt wird, sei der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin so zu erhöhen, dass der Gesamtbetrag des Unterhalts von E._____ und der Gesuchstellerin gemeinsam dem Betrag von CHF 3'050.00 pro Monat (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen) entspricht. 12. Das Fahrzeug der Ehegatten mit dem Kennzeichen ZH ... sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners. II. des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 21 S. 1 f. und Urk. 67 S. 1 f.): 1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 8. Oktober 2015 getrennt leben. 2. Es sei von der alleinigen Benützung der ehelichen Liegenschaft durch den Gesuchsgegner Vormerk zu nehmen. 3. Das Kind E._____, geboren tt.mm.2015, sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und der Wohnsitz beim Gesuchsgegner zu belassen. Evt. sei das Kind unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. 4. Dem Gesuchsgegner sei folgendes Betreuungsrecht einzuräumen:

- 4 a. 6. bis 9. 12. bis 15. 18. bis 21. 24. bis 27. sowie vom Letzten bis 3. eines jeden Monats, je von 18 Uhr bis 18 Uhr. b. Weiter sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, das Kind in geraden Jahren an dessen Geburtstag und in ungeraden Jahren am 25. Dezember zu betreuen. c. Beide Parteien seien für berechtigt zu erklären, je vier Wochen Ferien mit dem Kind zu verbringen und dies anfangs eines jeden Jahres gemeinsam abzusprechen; bis zum Eintritt in den Kindergarten soll das Kind höchstens sieben Tage am Stück mit einem Elternteil Ferien verbringen. d. Die Parteien seien zu verpflichten, E._____ jeweils persönlich zum anderen Elternteil zu bringen. e. Evt. bei der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gesuchsgegner sei die Gesuchstellerin für berechtigt zu erklären, das Kind jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jede Woche an einem zusätzlichen Tag von 07.00 bis 19.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, und sie sei für berechtigt zu erklären, das Kind jederzeit nach Absprache mit dem Gesuchsgegner bei ihm zu besuchen. 5. Es seien beiden Parteien die Weisungen zu erteilen, a) ihre neuen Partner gegenüber E._____ nicht als Mama, Mami, bzw. Papa, Papi, Vater oder ähnliches zu nennen und dafür besorgt zu sein, dass sich ihr Umfeld an diese Regelung hält; b) notwendige Absprachen betreffend Erziehung, Schulung, Gesundheit, Religion etc. des Kindes seien von den Parteien miteinander zu treffen, ohne Beisein von neuen Partnern. 6.1 Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für die Monate Oktober 2015 bis und mit Januar 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'422.00 zu bezahlen. 6.2 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) Februar 2016 bis und mit Juli 2016 Fr. 2'070.00, wovon Fr. 500.00 zuzüglich Kinderzulagen für E._____

- 5 b) August 2016 bis und mit November 2016 Fr. 1'900.00, wovon Fr. 500.00 zuzüglich Kinderzulagen für E._____ c) Ab Dezember 2016 längstens bis Betreuungsanteil Gesuchsgegner alternierend Fr. 660.00 zuzüglich Kinderzulagen für E._____ d) Ab alternierender Obhut Fr. 0 6.3 Diejenige Partei, die die Kinderzulagen bezieht, ist zu verpflichten, die Krankenkassenprämien für E._____ zu bezahlen. 7. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner bereits Fr. 2'000.– bzw. evt. Fr. 49'167.77 bezahlt hat und er sei für berechtigt zu erklären, diese mit seiner Unterhaltsverpflichtung gemäss Antrag 6.2 a-c) zu verrechnen. 8. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Herausgabe diverser Gegenstände und der Antrag des Gesuchsgegners betreffend Herausgabe der Schlüssel der ehelichen Liegenschaft seien als durch Erledigung gegenstandslos geworden abzuschreiben. 9. Es sei vom gleichlautenden Antrag der Parteien auf Zuweisung des Fahrzeuges PW VW Touran, Jahrgang 2010, an die Gesuchstellerin Vormerk zu nehmen. 10. Es sei die Gütertrennung per 8. Oktober 2016, evt. per Anhängigmachung des vorliegenden Verfahrens anzuordnen. 11. Weitere und anderslautende Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 12. Die Gerichtskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen und diese sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung (zzgl. 8% MWSt) zu verpflichten.

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 26. April 2017 (Urk. 77 = Urk. 80): 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Die Obhut für die Tochter E._____, geboren am tt.mm.2015, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der Wohnsitz des Kindes richtet sich nach dem Wohnsitz der Gesuchstellerin.

- 6 - 3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Freitagmorgen, 08:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, und an jedem Dienstagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochabend, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. In der übrigen Zeit ist die Gesuchstellerin für die Betreuung der Tochter zuständig. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ bereits am 8. Oktober 2015 verlassen hat. 5. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr auf erstes Verlangen den grünen Veloanhänger samt Zubehör, den Sportsitz für den Kinderwagen, diverse Küchenutensilien sowie die Nähmaschine auszuhändigen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Herausgabe der Schlüssel der ehelichen Liegenschaft wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 7. Das Fahrzeug der Parteien (PW VW Touran, Jahrgang 2010) wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Zeit von November 2015 bis April 2017 an den Unterhalt und die Erziehung von E._____ Fr. 18'324.00 (inklusive Fr. 1'710.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Zeit von November 2015 bis April 2017 für sich persönlich Unterhalt von Fr. 18'468.00 zu bezahlen.

- 7 - 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt und die Erziehung von E._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 335.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. Mai 2017. 11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 390.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats, erstmals ab 1. Mai 2017. 12. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab 8. Oktober 2016, eventualiter per Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens, wird abgewiesen. 13. Die Parteien werden zur gemeinsamen Entscheidung über die religiöse Erziehung ihrer Tochter E._____, geboren am tt.mm.2015, ermahnt. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'400.00. 15. Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu Fr. 2'000.00 und dem Gesuchsgegner zu Fr. 2'400.00 auferlegt. 16. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 650.00 zu bezahlen (inkl. 8% Mehrwertsteuer). 17. (Mitteilungssatz) 18. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: I. der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 79 S. 2 f.): "1. Das Urteil vom 26. April 2017 des Bezirksgerichts Winterthur (Geschäfts-Nr. EE160002) sei bezüglich Dispositivziffer 2,3,10,11,15 und 16 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

- 8 - 2. Die gemeinsame Tochter E._____, geboren tt.mm.2015, wird unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin gestellt. 3. Der Berufungsbeklagte wird für berechtigt erklärt, die gemeinsame Tochter E._____, geboren tt.mm.2015, in den geraden Kalenderwochen am Samstag jeweils von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Der Berufungsbeklagte wird ab 1. Mai 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Berufungsklägerin für das gemeinsame Kind E._____ folgende monatliche jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Barunterhalt in der Höhe von CHF 1'040.00 pro Monat (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen); - Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 718.00 pro Monat. 5. Der Berufungsbeklagte wird ab 1. Mai 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Berufungsklägerin folgende jeweils im Voraus zahlbare persönliche eheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - mindestens CHF 1'160.00 pro Monat. 6. Eventualantrag für den Fall, dass der Kinderunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt gemäss Ziff. 4 vorstehend) tiefer ausfällt, sei der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin auf die Differenz des Bedarfs der Gesuchstellerin (inkl. 40% Überschussanteil) von CHF 3'628.70 abzüglich des zugesprochenen Betreuungsunterhalts und abzüglich ihres eigenen Einkommens festzusetzen. 7. Der vorliegenden Berufung gegen das Urteil vom 26. April 2017 des Bezirksgerichts Winterthur (Geschäfts-Nr. EE160002) sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 8. Die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen."

des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 94 S. 2): "1. Die Berufung sei, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Gerichtskosten seien der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen, und diese sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine angemessene Entschädigung zuzüglich 8% MWSt zu bezahlen."

- 9 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit tt. September 2012 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, E._____, geb. am tt.mm.2015 (Urk. 2). Seit dem 7. Januar 2016 standen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 E. I = Urk. 80 E. I). Hervorzuheben ist, dass die Vorinstanz am 11. April 2016 einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen fällte, in welchem sie für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens die Obhut für E._____ der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) zuteilte und das Besuchsrecht des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsgegner) regelte (Urk. 28, Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die Kammer entschied mit Beschluss und Urteil vom 20. September 2016 über die von der Gesuchstellerin hiergegen gerichtete Berufung und reduzierte das von der Vorinstanz vorgesehene Besuchsrecht des Gesuchsgegners auf einen Tag pro Woche, nämlich in den geraden Kalenderwochen auf den Samstag und in den ungeraden Kalenderwochen auf den Sonntag, jeweils von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Urk. 43, Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz regelte in der Folge das Getrenntleben der Parteien mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil vom 26. April 2017 (Urk. 77 = Urk. 80). 2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Mai 2017 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 79 S. 2 f.). Zeitgleich stellte die Gesuchstellerin den prozessualen Antrag, es sei der Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 79 S. 3). Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 84) wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 84). Innert Frist nahm der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Mai 2017

- 10 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung (Urk. 85). Ebenfalls innert Frist ging der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 87). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wurde der Berufung der Gesuchstellerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 88). Am 26. Mai 2017 (Urk. 89) reichte die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe ein, welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht wurde. Der Gesuchsgegner erstattete mit Eingabe vom 8. Juni 2017 (Urk. 94) innert Frist die Berufungsantwort, welche der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (Urk. 97) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Mit Schreiben der KESB Winterthur vom 20. Juni 2017 (Urk. 98) wurde der Kammer der Bericht der Stadtpolizei Winterthur vom 2. Juni 2017 (Urk. 99) unterbreitet, welcher beiden Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. In der Folge gingen weitere Eingaben der Gesuchstellerin, datierend vom 7. und 28. Juli 2017 sowie vom 6. September 2017 (Urk. 100, 108 und 112) ein, welche dem Gesuchsgegner jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Mit Verfügung vom 13. September 2017 (Urk. 117) wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde und das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Obhutszuteilung und die Betreuungsregelung, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge für den Zeitraum ab 1. Mai 2017 sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1, 4-9 und 12-14 des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2.1. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten

- 11 - (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (Fabienne Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième edition, Bern 2010, Rz. 2414 f.). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N. 1 ff.). 2.2. Der von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu eingereichte Übergaberapport vom 8. April 2017 (Urk. 91/4) sowie das Exposé von Dr. F._____ vom 8. April 2013 (Urk. 103/1) hatten bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens Bestand, wurden der Vorinstanz aber nicht vorgelegt. Weshalb die Gesuchstellerin trotz zumutbarer Sorgfalt zu deren Einreichung nicht in der Lage gewesen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Damit müssen diese zusätzlich beigebrachten Belege sowie die aus dem Exposé von Dr. F._____ abgeleiteten Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 100 S. 4 ff.) als unzulässige Noven im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich bleiben. Ohnehin ist diesbezüglich zu bemerken, dass das Bundesgericht festhielt, es liessen sich in der Kinderpsychologie wohl verschiedene Meinungen zur alternierenden Obhut finden, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen dieses Betreuungsmodell aussprechen würden. Allein aus kinderpsychologischen Studien liessen sich für die Beurteilung im konkreten Fall indessen kaum zuverlässige Schlüsse ziehen. Denn naturgemäss würden die verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht alle Parameter integrieren, die im Einzelfall eine Rolle spielen würden. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage komme und ob sie sich mit dem Kindeswohl vertrage, hänge demnach von den konkreten Umständen ab (vgl. BGer 5A_991/2015 vom

- 12 - 29. September 2016, E. 4.2). Unberücksichtigt zu bleiben haben auch die vom Gesuchsgegner erstmals im Berufungsverfahren eingereichte Korrespondenz der Parteien gemäss Urk. 86/2 sowie die Lohnabrechnungen Januar - März 2017 (Urk. 96/3/3-5). Bei den übrigen von den Parteien im Berufungsverfahren erstmals eingereichten Beilagen (Urk. 83/2; Urk. 86/1; Urk. 91/1-3; Urk. 96/2, 3/1-2, 4 und 5; Urk. 103/2-3; Urk. 109/1 und Urk. 114/1-4) sowie beim von der KESB Winterthur eingereichten Polizeibericht vom 2. Juni 2017 (Urk. 99) handelt es sich um echte Noven, welche grundsätzlich noch Eingang in das Verfahren finden können. 3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Ungenügend sind auch pauschale Verweise auf Vorakten (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).

- 13 - III. A) Obhut und Betreuungsanteile 1. Die Vorinstanz übertrug die Obhut für die Tochter E._____ beiden Parteien mit wechselnder Betreuung (Urk. 77, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Sie erwog, beide Parteien seien erziehungsfähig. Sie würden beide einen persönlich-emotionalen Kontakt zu ihrem Kind pflegen und dessen emotionalen und kognitiven Fähigkeiten angemessen fördern. Die Mitgliedschaft des Gesuchsgegners in einer Freikirche genüge nicht zur Absprechung seiner Erziehungsfähigkeit. Dass der Gesuchsgegner aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Freikirche nicht in der Lage wäre, seine Tochter angemessen zu fördern oder eine angemessene Beziehung zu ihr zu pflegen, ergebe sich weder aus den Vorbringen der Gesuchstellerin noch aus den übrigen Akten. Weder aus den Depositionen der Gesuchstellerin noch aus den sonstigen Akten ergebe sich ferner, dass Kinder in der Kirche des Gesuchsgegners beispielsweise einer Gehirnwäsche unterzogen, sie zur Prostitution angehalten, ihnen eine Bildung über ein Grundniveau hinaus verweigert, dort ein autoritärer Erziehungsstil gepflegt oder jeder Kontakt mit Nichtmitgliedern verboten würde. Weiter erscheinen beide Parteien ausreichend fähig, in Kinderbelangen ein vernünftiges Verhältnis zum anderen Elternteil zu pflegen und diesen als wichtige und gute Bezugsperson anerkennen zu können. Trotz des Vorwurfs der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner stelle seine Bedürfnisse vor diejenigen seiner Tochter, würden grundsätzlich beide Parteien die Wichtigkeit des jeweils anderen Elternteils für E._____ anerkennen. Die Parteien seien ausreichend in der Lage, in Kinderbelangen regelmässig miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. So hätten beide Parteien in der Verhandlung vom 26. Januar 2017 zu Protokoll gegeben, dass die Betreuung von E._____ seit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2016 in der Regel gut funktioniert habe. Der Gesuchsgegner habe E._____ jedes Wochenende betreut und bei ferienbedingter Abwesenheit seien die Besuche vorgezogen worden, wobei die Parteien in der Lage gewesen seien, diese Änderungen miteinander zu vereinbaren. Die vom Obergericht im genannten Entscheid noch als äusserst schwierig und emotional aufgela-

- 14 den bezeichnete Kommunikation zwischen den Parteien habe sich erkennbar beruhigt. Die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Handhabung des Kontaktrechts und den Übergaben von E._____, die einem ausgedehnten Besuchsrecht des Gesuchsgegners gemäss obergerichtlichem Entscheid noch entgegengestanden hätten, hätten gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien mittlerweile aufgehört; die Übergaben würden heute ohne Konflikte klappen. Beide Parteien seien denn auch übereinstimmend der Meinung, die Anwesenheit einer Drittperson bei den Übergaben sei nicht mehr notwendig. E._____ sei längst nicht schulpflichtig, weshalb die Organisation der alternierenden Obhut nicht allzu komplex sei. Auch aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern sei keine besondere Gewichtung der Kooperationsfähigkeit der Eltern angebracht. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern erscheine vor diesem Hintergrund heute als ausreichend. Die notwendigen Informationen zur Betreuung der Tochter würden bereits heute fliessen. Im Alter von E._____ umfasse die Betreuungsorganisation den Schlaf- und Essensrhythmus des Kindes, bei Krankheiten allenfalls die Medikamenteneinnahme. Dafür reiche bereits die Führung einer Art von Logbuch, welches mit dem Kind übergeben werde. Die geographische Situation erfordere für das Bringen oder Holen des Kindes je rund eine halbe Stunde Autofahrt, was im Zusammenhang mit der Ausübung der alternierenden Obhut unproblematisch erscheine. Da die Trennung der Parteien bereits vor der Geburt der Tochter stattgefunden habe, gebe es keine angestammte Umgebung und keine vom Kind erlebte Betreuung durch die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, die weitergeführt werden könnte. Entsprechend gebe es vorliegend auch keine Stabilität, die im Interesse des Kindes geschützt werden müsse. Beide Parteien würden in stabilen Lebensverhältnissen leben und hätten beständige Zukunftspläne. Weiter hätten beide Parteien die Möglichkeit, ihre Tochter zu ungefähr gleichen Teilen persönlich zu betreuen. Beide Eltern würden im Schichtbetrieb arbeiten und hätten die Organisation ihrer Arbeitstätigkeit als sehr flexibel geschildert. Die Gesuchstellerin habe angegeben, sie könne jeweils Schichten tauschen und habe immer versucht, ihre Arbeitstage auf den Betreuungstag des Gesuchsgegners zu legen. Der Gesuchsgegner habe sein Arbeitspensum bereits auf 70% reduziert und davon gesprochen, E._____ so während 50% betreuen zu können. Er könne seine Ar-

- 15 beitszeit frei wählen und benötige für 70% maximal drei Arbeitstage pro Woche. Er könne auch Dienste abtauschen und wäre bereit, seinen gesamten Arbeitsplan nach der Gesuchstellerin zu richten. Das Alter von E._____ spreche ebenfalls nicht generell gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Das Bundesgericht verlange eine unterschiedliche Gewichtung der neben der Erziehungsfähigkeit weiteren, oft untereinander konnexen Beurteilungskriterien anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine vorrangige Bedeutung der mütterlichen Fürsorge und Betreuung bei Kleinkindern könne daraus nicht abgeleitet werden. Die alternierende Obhut sei somit nach den konkreten Umständen möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar. Bei der Ausgestaltung der Betreuungsanteile sei das Alter von E._____ zu beachten. Gemäss Entscheid des Obergerichts vom 20. September 2016 seien bei Kindern in ihrem Alter die zeitlichen Abstände zwischen den Besuchen gering zu halten und die Dauer der einzelnen Kontakte nicht zu kurz zu bemessen. Eine zu lange Trennung eines Kleinkindes von einem Elternteil sei zu vermeiden. Daneben sei mit der Detaillierungstiefe der Regelung der Kommunikation der Eltern Rechnung zu tragen. Eine Betreuungsregelung durch alleinige Angabe von Prozentzahlen genüge vorliegend aller Voraussicht nach nicht. Vielmehr sei die Betreuung an jedem Wochentag festzulegen, unter gleichmässiger Verteilung der Wochenenden auf beide Eltern. Daher sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und verpflichten, E._____ an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Freitagmorgen, 08:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, und an jedem Dienstagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochabend, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. In der übrigen Zeit sei die Gesuchstellerin für die Betreuung von E._____ zuständig. Da der Gesuchsgegner sein Arbeitspensum schon auf 70% reduziert habe und die Tochter gemäss eigenen Angaben bereits heute für zwei Tage unter der Woche betreuen könne, erübrige sich eine Anpassungsfrist. Daneben kenne E._____ den Gesuchsgegner, weshalb eine eigentliche Gewöhnung nicht notwendig erscheine. Entsprechend der übereinstimmenden Ansicht der Parteien sei auf die Anwesenheit einer Drittperson bei den Übergaben zu verzichten (Urk. 77 E. II.B.2 f.). 2.1. Die Gesuchstellerin verlangt berufungsweise, die Tochter E._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen (Urk. 79 S. 2). Sie moniert, die Vorinstanz greife mit

- 16 der Anordnung der alternierenden Obhut zu Unrecht in die von den Parteien vor der Trennung vereinbarte Rollenverteilung ein. Die Parteien hätten sich vor der Trennung einvernehmlich für das Modell der "Zuverdiener-Ehe" entschieden. Der Gesuchsgegner habe auch nach der Geburt der Tochter sein 100%-Pensum weiterführen und damit die Ernährer-Rolle der Familie übernehmen wollen, während sie lediglich in einem kleinen Teilzeitpensum hätte arbeiten und sich im Übrigen um die Betreuung und Pflege von E._____ hätte kümmern sollen. Diese Planung sei zwischen den Parteien auch gar nicht umstritten, wie sich aus den auf Seite 43 des vorinstanzlichen Protokolls wiedergegebenen Ausführungen des Gesuchsgegners ergebe. Die Idee des Gesuchsgegners, dass die Eltern E._____ alternierend mit ähnlich grossen Betreuungsanteilen betreuen sollen, sei nach der Trennung lediglich auf seinen Seiten entstanden. Damit sei sie bis heute nicht einverstanden. Die Anordnung einer alternierenden Obhut sei in der vorliegenden Situation nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Nur weil die Durchführung eines gerichtlich angeordneten Besuchsrechts von einem Tag pro Woche ohne eine weitere Eskalation vonstatten gegangen sei, lasse dies - entgegen der Vorinstanz - keineswegs den Schluss zu, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien auch für eine alternierende Betreuung ausreiche. Diese erfordere gerade auch bei Eltern, welche beide im Schicht- und Wochenenddienst arbeiten, immer wieder flexible Absprachen. Dies setze naturgemäss eine viel engere Zusammenarbeit zwischen den Eltern voraus als das vom Obergericht angeordnete Besuchsrecht. Beide Parteien hätten unregelmässige Arbeitszeiten. Dies bringe zwingend mit sich, dass vorliegend der Betreuungsplan aufgrund der ständig wechselnden Arbeitspläne beider Parteien flexibel ausgestaltet werden müsste, was ohne eine enge Zusammenarbeit und gute Kommunikation zwischen den Parteien unmöglich erscheine. Zwischen den Parteien finde nach wie vor keinerlei Kommunikation statt. Woraus die Vorinstanz ableite, dass sich die Situation zwischen den Parteien beruhigt habe, erhelle sich nicht. Fakt sei vielmehr, dass seit dem Entscheid des Obergerichts die Übergabezeiten für E._____ strikte geregelt worden seien und sich weitergehende Absprachen erübrigt hätten. Von einer kooperativen Zusammenarbeit - wie vom Bundesgericht für eine alternierende Obhut vorausgesetzt - könne keine Rede sein. Die vorinstanzliche Feststellung, dass

- 17 die Übergaben des Kindes seit dem obergerichtlichen Entscheid ohne Konflikte vonstatten gehen würden, sei unzutreffend. Auch Drittpersonen, welche die Übergaben teilweise begleitet hätten, hätten das Auftreten des Gesuchsgegners als aggressiv, hasserfüllt und feindselig geschildert. Bereits anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2017 habe sie zur Dokumentation der Übergabesituationen mehrere Schreiben eingereicht, worin Drittpersonen bestätigten, dass selbst in ihrem Beisein die Übergaben von E._____ höchst angespannt verlaufen würden. Für E._____ seien die Übergaben aufgrund der sehr angespannten Gesamtumstände häufig sehr schwierig, weshalb sie bereits kurz vor der Übergabe laut schreie und sich kaum mehr beruhigen lasse. Da der Gesuchsgegner sein Fahrzeug jeweils für die Übergaben nicht auf einen Parkplatz stelle, sondern dieses diagonal auf der Ausfahrt für andere Fahrzeuge parkiere, sei er an den Übergaben immer sehr gestresst. Deshalb sei es wiederholt zur Situation gekommen, dass der Gesuchsgegner ihr E._____ förmlich aus den Armen gerissen habe und mit der hysterisch schreienden E._____ wutentbrannt davongelaufen sei. Sie habe anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2017 von massiven Schlafstörungen der Tochter berichtet, welche immer einzig in der Nacht nach dem Betreuungstag des Gesuchsgegners auftreten würden und sich bis heute nicht gebessert hätten. Da E._____ in den restlichen Nächten in der Regel durchschlafe, sei das äusserst unruhige Schlafverhalten und das wiederholte hysterische Schreien in der Nacht nach dem Besuchstag beim Gesuchsgegner ein klares Indiz dafür, dass die Betreuungswechsel in der strittigen Gesamtsituation für das Kleinkind einen grossen Stress bedeuten würden. Soweit die Vorinstanz argumentiere, die Kommunikationsschwierigkeiten könnten mit einem "Logbuch" gelöst werden, verkenne sie, dass für eine funktionierende alternierende Obhut weit mehr Diskussionsbedarf bestehe, als wann die Tochter zuletzt gegessen oder geschlafen habe. Sie gehe davon aus, dass das erst nach der Trennung aufgetretene Interesse des Gesuchsgegners an einer geteilten Betreuung der Tochter finanziell motiviert sei. Nicht nur der Gesuchsgegner, sondern auch sein freikirchliches Umfeld habe grossen Druck auf sie ausgeübt. Auch wenn die Mitgliedschaft in der Freikirche keinen direkten Zusammenhang zur Einschätzung der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners habe, verkenne die Vorinstanz die Tragweite dieser

- 18 - Religionszugehörigkeit des Gesuchsgegners. Sie habe nach der Trennung vom Gesuchsgegner oder aus dessen Umfeld eine längere Zeit lang anonyme Drohbriefe sowie E-Mails und SMS-Nachrichten erhalten. Nach der Hauptverhandlung vom 1. April 2016 hätten ihr im Anschluss an die Gerichtsverhandlung eine ganze Reihe von Personen aus dem Umfeld vor dem Gericht aufgelauert. Für den Gesuchsgegner sei sie eine "Sündige", welche in die Hölle kommen werde. Damit sei auch klar, dass der Gesuchsgegner sowohl sie als auch ihr Umfeld komplett ablehne, ihm sogar der Kontakt von der Kirche verboten werde, was im Zusammenhang mit der alternierenden Obhut weitere Probleme mit sich bringe. Unter diesen Umständen werde die noch sehr kleine E._____ ständig zwischen zwei Welten hin- und hergeschoben. Weiter habe es in der Vergangenheit auch regelmässigen Streit über Kleinigkeiten, wie die Namenskette von E._____, welche der Gesuchsgegner E._____ jedes Mal an seinem Besuchstag ausgezogen und regelmässig nicht zurückgegeben habe, gegeben. Der Gesuchsgegner habe in der Vergangenheit deutlich aufgezeigt, dass er nicht in der Lage sei, seine eigenen Wünsche auf das Wohl und die Bedürfnisse von E._____ abzustimmen. Aufgrund der Formulierung wonach die Übergabe von E._____ "eine Stunde nach Arbeitsschluss" erfolgen soll, habe der Gesuchsgegner wiederholt auch nach ihrem um 23.00 Uhr endenden Spätdienst gefordert, dass die Tochter dann um 24:00 Uhr an ihn übergeben werde. Dass damit E._____ geweckt und in ihrem Schlafrhythmus gestört werde, interessiere ihn nicht. Es sei ihm einzig resp. in erster Linie darum gegangen, dass er "seine" Betreuungszeiten erhalten habe. Der psychische Zustand des Gesuchsgegners besorge sie, da er sich in der Vergangenheit aufgrund von Depressionen in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Auch die vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen würden davon zeugen, dass er die Trennung von ihr nicht verarbeiten könne. Bei Kleinkindern wie E._____ seien für das Gelingen einer alternierenden Obhut deutlich höhere Massstäbe an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern zu stellen. Überdies seien gerade für Kleinkinder Strukturen, Rhythmus und Stabilität von immens wichtiger Bedeutung und würden dem Kind emotionale Sicherheit vermitteln. Dies würde aber durch das ständige Hin- und Herwechseln des Wohnortes völlig verloren gehen (Urk. 79 S. 10 ff.).

- 19 - 2.2. Der Gesuchsgegner beantragt in der Berufungsantwort die Abweisung der Berufung der Gesuchstellerin und damit die Bestätigung der vorinstanzlichen Obhuts- bzw. Betreuungsregelung. Er bringt vor, seine Rolle als Vater und Erzieher von E._____ wäre bei einem Weiterbestehen des ehelichen Zusammenlebens nicht auf das von der Gesuchstellerin beantragte Besuchsrecht von 10 Stunden alle zwei Wochen beschränkt gewesen. Vielmehr hätte er das Kind massgeblich mitbetreut, habe er doch durchschnittlich 8.25 Stunden pro Tag gearbeitet, was beim kurzen Arbeitsweg von ca. 10 Minuten vier Mal täglich - bei einem 100%- Pensum eine arbeitsbedingte Absenz von rund 200 Stunden pro Monat ergeben hätte. Die restliche Zeit von 520 Stunden (30 x 24 Std. - 200 Std.) hätte er mit der Familie verbracht. Selbst wenn er weiterhin Überstunden geleistet hätte, wäre er weit mehr als die ihm von der Gesuchstellerin zugestandenen 20 Stunden pro Monat mit E._____ zusammen gewesen. Trotz der veränderten Ausgangslage halte die Gesuchstellerin bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit an der weder vor noch nach der Geburt des Kindes gelebten Rollenverteilung fest. Die Betreuung von E._____ durch den Vater wolle sie aber gleichzeitig massiv beschränkt haben. Ein solches Verhalten stelle ein unzulässiges venire contra factum proprium dar und verdiene keinen Rechtsschutz. Die Gesuchstellerin habe ihre Beziehungen zu ihrer Herkunftsfamilie, ihrem Freundeskreis und zu den Paten von E._____ abgebrochen. E._____ könne eine Beziehung zu wichtigen Bezugspersonen somit nur während der Zeit der Betreuung durch ihn aufbauen und pflegen. Drei Wochen vor der Geburt von E._____ habe die Gesuchstellerin ihm vorgeschlagen, er könne E._____, bis sie sechs Monate alt sei, an zwei halben und einem ganzen Tag pro Woche und hernach hälftig betreuen. Entsprechend hätten die Parteien diese Rollenteilung im November 2015 gelebt. Entgegen der unzutreffenden Behauptung der Gesuchstellerin habe diese Abmachung für die Trennung somit gerade nicht auf einer Zwangssituation ihrerseits beruht. Wenn die Gesuchstellerin moniere, es mangle an der Kommunikationsfähigkeit der Parteien, es liege ein gravierender Elternkonflikt vor etc. und dies vollständig seinem Verhalten zuschreibe, verkenne sie ihre eigene Mitverantwortung für die aktuelle Situation. Er sei von den am 2. Mai 2017 von der Gesuchstellerin aufgebotenen Polizeibeamten gerade als nicht aggressiv und kompromissbereit wahrgenommen worden. Der be-

- 20 hauptete Konflikt zwischen den Parteien finde vorliegend vor allem in der Vorstellung der Gesuchstellerin statt. Bevor die Gesuchstellerin weiterhin selber den Hauptgrund für die von ihr monierte schlechte Kommunikation setze, offenbar mit dem Ziel damit eine alternierende Obhut der Parteien auszuhebeln, erscheine es als notwendig, dass die Parteien im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Mediation an ihrer Kommunikation arbeiten müssten, was hiermit beantragt werde. Nur so könne die Gesuchstellerin dazu bewegt werden, sich von ihrem Feindbild betreffend Freikirche und Gesuchsgegner zu lösen und Konflikte nicht aufzubauschen, sondern zu lösen. Die Schlafstörungen von E._____ würden mit Nichtwissen bestritten. Diese Behauptung werde nicht weiter belegt. Aus dem Schlafjournal lasse sich nichts zu Lasten des Gesuchsgegners ableiten, da nur die Nächte nach den Besuchen verzeichnet seien ohne jegliche Angaben über die Tagesschlafzeiten. Sollte E._____ tatsächlich diese Schlafstörungen aufzeigen, wären diese nicht einfach zu seinen Lasten auszulegen. Gemäss Auskunft der Kinderpsychologin G._____ wäre auch denkbar, dass das Kind eine reiche und gute Zeit mit ihm gehabt habe und ihn vermisse. Zudem schlafe E._____ bei ihm jeweils problemlos. Dazu komme, dass - sollten die Schlafstörungen des Kindes tatsächlich so massiv sein - sich die Frage stelle, weshalb die Gesuchstellerin keinen Arzt konsultiere. Am 27. Mai 2017 habe ihm die Gesuchstellerin mitgeteilt: "Gesundheit Kontrolle beim Kinderarzt regulär letzte Woche: Normale Entwicklung". Der Polizeirapport bestätige die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach sein Auftreten aggressiv, hasserfüllt und feindselig sei, ebenso wenig wie die Berichte seiner Begleitpersonen. Auch aktuell seien Begleitpersonen anwesend und die Übergaben würden reibungslos und friedlich ablaufen. Die Gesuchstellerin bestehe inzwischen auch nicht mehr darauf, dass er E._____ nicht selber übergebe, was für E._____ entlastend sei. Er habe die Gesuchstellerin gebeten, sie möge ihm doch im Voraus mitteilen, wer E._____ übergebe oder zurücknehme, damit er E._____ entsprechend vorbereiten könne. Zudem resultiere aus der angefochtenen Regelung nur eine zusätzliche Übergabe alle zwei Wochen verglichen mit der bestehenden Regelung. Die Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend den Paar-/Elternkonflikt würden bestritten. Bezüglich der von der Gesuchstellerin genannten SMS und E-Mails sei darauf hinzuweisen, dass diese auch vom Vater

- 21 und der Schwester der Gesuchstellerin stammen würden, für deren Verhalten er ja kaum verantwortlich sei. Bei der ... Gemeinde handle es sich um eine evangelische Freikirche, die - wie auch die reformierte Kirche des Kantons Zürich - Mitglied der evangelischen Allianz sei, und nicht um eine Sekte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin hätten im Übrigen mit dem Umstand, dass er Vater von E._____ sei und bleibe, nichts zu tun und seien nicht zielführend. Er könne nur wiederholen, dass er E._____ nicht sage, dass ihre Mutter als "Sündige" in die Hölle komme. Es werde bestritten, dass er nicht in der Lage sei, seine eigenen Wünsche auf das Wohl und die Bedürfnisse von E._____ einzustellen. Gerade der Umstand, dass er psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, und zwar bereits im Sommer 2015, belege, dass er für seine Befindlichkeit Verantwortung übernehme und es geschafft habe, im Interesse der Tochter nach vorne zu schauen. Seit mehr als einem Jahr benötige er keine Medikamente mehr und es gehe ihm - den Umständen entsprechend - gut. Die Ausführungen der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Alter von E._____ würden bestritten. Es sei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin die von ihr hoch gehaltenen "Strukturen, Rhythmus und Stabilität" für das Kind selber wenig beherzige, wenn sie E._____ nach wie vor häufig durch Drittpersonen übergeben und zurückbringen lasse. Genau dies stresse das Kind (Urk. 94 S. 5 ff.). 3.1. Hinsichtlich der beim Entscheid über die Anordnung einer alternierenden Obhut relevanten Beurteilungskriterien kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 77 E. II.B.2). 3.2. Die Gesuchstellerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe mit der Anordnung der alternierenden Obhut zu Unrecht in die von den Parteien vor der Trennung vereinbarte Rollenverteilung eingegriffen. Bei ihrer Argumentation übersieht die Gesuchstellerin, dass sich ein - nach Darstellung der Gesuchstellerin - für das Zusammenleben gefasster Plan, wonach der Gesuchsgegner auch nach der Geburt sein 100%-Pensum hätte weiterführen und sie lediglich in einem kleinen Teilzeitpensum hätte arbeiten und sich im Übrigen um die Betreuung von E._____ hätte kümmern sollen, mit der Trennung der Parteien zerschlagen hat. Es liegen mit der Trennung veränderte Verhältnisse vor und es ist nicht einzusehen, wes-

- 22 halb sich die Gesuchstellerin nicht auf die neuen Umstände einzustellen hätte. So hat sie selber nicht dargelegt, weshalb sie nach wie vor am gemeinsamen Lebensplan festhalten können soll, obschon ein gemeinsames Leben infolge der Trennung sowie der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr existiert (vgl. BGer 5A_452/2010 vom 23. August 2010, E. 2.2.2; OGer ZH LP090044 vom 01.07.2011, E. II.B.3.4.1). 3.3. Soweit die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren geltend macht, zwischen den Parteien finde nach wie vor keine Kommunikation statt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich aus den Akten ein anderes Bild ergibt. Zunächst befinden sich in den Akten eine Vielzahl von anlässlich der Betreuungstage des Gesuchsgegners verfassten Übergaberapporten (vgl. insb. Urk. 67a/2 S. 94, 132, 134, 137, 139, 141, 144, 147, 156, 158-159, 162, 166, 168, 173-174, 176, 181, 185, 186, 191, 192, 194-197; Urk. 91/2-3; Urk. 103/3; Urk. 109/1; Urk. 114/1, 3-4). Der Auffassung der Gesuchstellerin, dass diese nur rudimentär seien, kann so nicht gefolgt werden. Im Gegenteil hat der Gesuchsgegner darauf detailliert die von der Gesuchstellerin gewünschten Angaben, nämlich wann E._____ während seinen Betreuungstagen zuletzt geschlafen beziehungsweise wann und was sie zuletzt gegessen hat, vermerkt. Weiter finden sich darin jeweils auch zusätzliche Informationen zum Verhalten von E._____. So wurde beispielsweise festgehalten, wie oft und wie lange E._____ geweint hat oder dass sie weinerlich gewesen sei, wenn sie ihren Kopf nicht habe durchsetzen können. Die Übergaberapporte enthalten auch Angaben zu besonderen Vorkommnissen sowie zu medizinischen Belangen. So vermerkte der Gesuchsgegner darauf jeweils, wenn E._____ an Durchfall litt bzw. keinen Stuhlgang hatte oder mit welchen Medikamenten er sie behandelte. Das von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren wiederholt gegen eine alternierende Betreuung vorgebrachte Argument, nicht einmal der Austausch absolut rudimentärer Informationen funktioniere zwischen den Parteien, verfängt somit nicht. Zwar ist ein direkter verbaler Austausch betreffend die Kinderbelange zwischen den Kindseltern klarerweise zu bevorzugen. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass solche schriftlichen Berichte - zumindest in einer Anfangsphase - ein sinnvolles Hilfsmittel darstellen können, um den Informationsfluss zwischen den Kindseltern zu gewährleisten und zudem die Diskussionen an-

- 23 lässlich der Kindesübergaben zu beschränken und insofern auch Eskalationen zu verhindern. Es liegen weiter diverse SMS-Nachrichten mit angehängten Photos von E._____ im Recht, mit welchen der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin an seinen Betreuungstagen jeweils über das Wohlbefinden und die Aktivitäten von E._____ informierte (vgl. Urk. 67a/2 S. 169, 178 und 190). Vor diesem Hintergrund kann auch - entgegen der von der Gesuchstellerin in der Noveneingabe vom 6. September 2017 (Urk. 112 S. 2 f.) vertretenen Ansicht - alleine aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin nach der Übergabe vom 6. August 2017 zweimal anrief, aber ihre darauffolgende SMS-Nachricht, ob es sich um ein Notfall handle, nicht beantwortete, nicht abgeleitet werden, dass die Kommunikation zwischen den Parteien nach wie vor in keiner Art und Weise funktioniere. Vielmehr scheint es sich hierbei um einen einmaligen Zwischenfall gehandelt zu haben. Aktenkundig ist schliesslich auch eine regelmässige Korrespondenz der Parteien betreffend E._____ per E-Mail (vgl. beispielsweise Urk. 67a/2 S. 100a, 118, 120, 130, 133, 134, 138, 150, 154, 155, 167, 170, 171, 177, 179, 184, 193; Urk. 83/2; Urk. 86/1; Urk. 91/1; Urk. 114/2). In diesem Rahmen wurden von den Parteien sowohl die Betreuungstage des Gesuchsgegners und die Modalitäten der Übergaben als auch weitere Kinderbelange (z.B. die Ferienplanung [Urk. 67a/2 S. 170 und 177], die Anmeldung von E._____ bei der Einwohnerkontrolle [Urk. 67a/2 S. 183] und die Schlafprobleme von E._____ [Urk. 67a/2 S. 197]) thematisiert. Es lässt sich in Anbetracht dieser E-Mails nicht von der Hand weisen, dass zwischen den Parteien erhebliche Spannungen bestehen und bei beiden Parteien in Bezug auf ihre Fähigkeit, mit dem jeweils anderen Elternteil in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, ein eindeutiger Verbesserungsbedarf besteht. Die Parteien sind denn auch dringend gehalten, ihren Paarkonflikt im Interesse von E._____ in den Hintergrund zu stellen. Dass der Tonfall zwischen den getrennten Eheleuten gereizt ist, ändert aber nichts daran, dass die diversen im Recht liegenden E-Mails auch manifestieren, dass zwischen den Parteien durchaus eine Kommunikationsbasis besteht. Mit dem Ergehen des vorliegenden Entscheides ist überdies gewährleistet, dass die Parteien nicht mehr über das in Bezug auf E._____ geltende Betreuungsmodell diskutieren müssen. Dies war, wie die erwähnten E-Mails zeigen, in der Vergangenheit einer der Hauptdis-

- 24 kussions- und -streitpunkte. Wie aus den entsprechenden E-Mails weiter hervorgeht (vgl. Urk. 67a/2 S. 133, 155, 160, 184, 189; Urk. 114/2) und von beiden Parteien anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2017 erklärt wurde (vgl. Prot. I. S. 32 und 45), ist es den Parteien jeweils auch gelungen, bei Terminkollisionen miteinander Alternativtermine für die Betreuungstage des Gesuchsgegners abzusprechen. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die Parteien auch bei allfällig aufgrund des Schichtdienstes der Parteien erforderlichen Terminverschiebungen in der Lage sein werden, konstruktiv miteinander zu kommunizieren. Es sind insofern - entgegen der Gesuchstellerin - keine Gründe ersichtlich, weshalb die Tatsache, dass beide Parteien Schichtarbeit leisten, einer alternierenden Betreuung von E._____ entgegenstehen sollte. Ohnehin haben sich die Parteien grundsätzlich an die gerichtliche Betreuungsregelung zu halten, weshalb sich individuelle Absprachen der Parteien in Bezug auf die Betreuungstage auf ein Minimum beschränken sollten. Dass die vorinstanzliche Betreuungsregelung aufgrund der Arbeitszeiten der Parteien nicht umsetzbar wäre, wurde von der Gesuchstellerin im Übrigen nicht vorgebracht. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt diesbezüglich zu bemerken, dass die Gesuchstellerin in einem reduzierten Pensum erwerbstätig ist (vgl. Urk. 77 E. II.D.3) und der Gesuchsgegner mehrfach betonte, flexibel zu sein und seine Arbeitszeit frei wählen zu können (Prot. I. S. 45 und 46 f.). Die Gesuchstellerin legt sodann nicht substantiiert dar, inwiefern das junge Alter von E._____ höhere Anforderungen an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien stellt. Die in Zusammenhang mit der Betreuung eines Kleinkindes massgebenden Informationen (Essen, Schlafen, Weinen, medizinische Belange, besondere Vorkommnisse) fliessen zwischen den Parteien - wie vorstehend dargelegt - heute bereits in ausreichender Weise. Zusätzliche Umtriebe, die dadurch entstehen, dass E._____ nicht selbständig von einem Elternteil zum anderen gehen beziehungsweise während den Arbeitsabwesenheiten eines Elternteils nicht für sich alleine sorgen kann, sind von den Parteien zur Gewährleistung des im Interesse des Kindes liegenden Kontaktes zu beiden Elternteilen hinzunehmen.

- 25 - Nicht zu folgen ist weiter der Auffassung der Gesuchstellerin, es erhelle sich nicht, woraus die Vorinstanz ableite, dass sich die Situation zwischen den Parteien beruhigt habe. Die Vorinstanz kam, wie im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen dargelegt, gestützt auf die Ausführungen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2017 zu diesem Ergebnis (vgl. Urk. 77 E. II.B). Die Ausführungen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2017 lassen denn auch keine andere Schlussfolgerung zu, als dass mit der klaren Betreuungsregelung im Entscheid des Obergerichtes vom 20. September 2016 (Urk. 43) eine Beruhigung der Situation eintrat und die Übergaben von E._____ im Nachgang ohne Konflikte vonstatten gingen. So führte die Gesuchstellerin auf die Frage der Vorderrichterin, wie die Betreuung seit dem genannten Entscheid des Obergerichtes funktioniert habe, aus: "Grundsätzlich funktionierte es. Er hatte sie jede Woche. Wenn jemand in den Ferien war, zog man die Besuche vor. Das konnte man untereinander koordinieren [...]" (Prot. I. S. 32). Weiter führte die Gesuchstellerin auf die Frage der Vorderrichterin, ob die Übergaben durch sie persönlich klappen würden, aus: "Ja. Wir redeten nichts. Man übergab einfach das Kind. Das ist erst seit den letzten paar Übergaben so. Davor gab es grosse Konflikte" (Prot. I. S. 32). Die Frage der Vorderrichterin, wie lange bei den Übergaben noch Drittpersonen dabei sein sollten, beantwortete sie wie folgt: "Für mich ist eine Drittperson nicht zwingend notwendig. Die Übergaben sollten einfach friedlich vonstatten gehen […]" (Prot. I. S. 33). Überdies führte die Gesuchstellerin aus, "durch die fixe Regelung des Besuchsrechts beruhigten sich die Rahmenbedingungen klar. Man weiss jetzt klar, wie, wann und wo. Was sich nicht beruhigt hat, ist die Anspannung zwischen uns zwei […]" (Prot. I. S. 33). Der Gesuchsgegner führte anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2017 aus, "seit dem Obergerichtsentscheid sehe ich das Kind wie angeordnet. Es gab eine einzige Ausnahme" (Prot. I. S. 44). Die Frage der Vorderrichterin, wer E._____ jeweils übergeben habe, beantwortete er wie folgt: "[…] Ich bin bei den Übergaben auch immer dort. Ich nahm als Drittpersonen Verwandte und Bekannte mit; einfach Leute aus meinem Umfeld […]" (Prot. I. S. 45). Sodann führte er auf die Frage der Vorderrichterin, ob auf der Gegenseite jeweils die Gesuchstellerin E._____ übernommen habe, aus, "ja, bis auf rund sechs Übergaben seit dem Obergerichtsent-

- 26 scheid" (Prot. I. S. 45). Auf die Frage der Vorderrichterin, wie lange E._____ aus seiner Sicht noch so übergeben werden solle, antwortete der Gesuchsgegner: "E._____ sollte immer vom jeweiligen Elternteil gebracht werden. Das kommuniziert auch, dass der andere Elternteil mit der Übergabe einverstanden ist. Aus meiner Sicht lohnt sich eine Drittperson nicht mehr. Es gab seit dem letzten Gerichtsentscheid 86 Übergaben. Von diesen 86 Übergaben liefen nur ganz wenige vier oder fünf - nicht so super. Zwar sind die Übergaben kurz und trocken, aber ohne Streit" (Prot. I. S. 45 f.). Auf die Frage der Vorderrichterin, ob sich die Situation aus seiner Sicht durch den Entscheid des Obergerichts beruhigt habe, antwortete er: "Ja, weil man sich einfach an die Regelung hält. Da man aber immer noch vor Gericht ist, gibt es immer Unstimmigkeiten. Aber bei den Übergaben wird nicht mehr gross gestritten. Dafür sind wir auch alt genug" (Prot. I. S. 46). Im völligen Gegensatz zu ihrer Darstellung anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2017 (vgl. Prot. I. S. 32 f.), macht die Gesuchstellerin nunmehr sowohl im Rahmen der Berufung als auch in den (Noven-)Eingaben vom 26. Mai 2017, 7. Juli 2017, 28. Juli 2017 und 6. September 2017 geltend, die Situation zwischen den Parteien eskaliere weiter und die Übergaben würden bis heute keineswegs friedlich und ruhig ablaufen. Der Gesuchsgegner komme seit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil an jedem erstinstanzlich angeordneten Übergabetag von E._____ vorbei und fordere lauthals und aggressiv seine Rechte ein (Urk. 79 S. 16 f.; Urk. 89; Urk. 100 S. 5 und 9 ff.; Urk. 108; Urk. 112). Sämtliche von der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner in Zusammenhang mit den Übergaben vom 9., 12., 14. und 20. Mai 2017 erhobenen Vorwürfe - wonach er insbesondere aggressiv die Eingangstüre blockiert, den Partner der Gesuchstellerin beschimpft, Sturm geläutet und sich Zutritt zum Mehrfamilienhaus zu verschaffen versucht, nach ihrem Aufenthaltsort gefragt und die Mutter ihres Partners nicht als Übergabeperson akzeptiert habe sowie ausfällig geworden sei (Urk. 89 S. 2 f.) wurden vom Gesuchsgegner bestritten (Urk. 94 S. 14 ff.). Wie sich diese Übergabesituationen im Einzelnen zugetragen haben, lässt sich aufgrund der entgegengesetzten Darstellungen der Parteien nicht abschliessend beurteilen. Die von H._____ und I._____ verfassten Berichte der Geschehnisse (Urk. 96/4-5) vermögen diesbezüglich nichts Entscheidendes beizutragen, stammen sie doch von

- 27 dem Gesuchsgegner nahestehenden Personen und nicht von aussenstehenden Dritten. Entscheidend ist aber vorliegend ohnehin vielmehr, dass die Konflikte anlässlich der Übergaben vom 9., 12., 14. und 20. Mai 2017 wie auch anlässlich derjenigen vom 2. Mai 2017, welche aktenkundig zu einem Polizeieinsatz führte (vgl. Urk. 99), nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils auftraten. Wie aus den Ausführungen der Gesuchstellerin in den Eingaben vom 26. Mai 2017 bzw. vom 28. Juli 2017 (vgl. Urk. 89 S. 2 f.; Urk. 108 S. 3) und den im Polizeibericht vom 2. Juni 2017 (Urk. 99 S. 3 f.) wiedergegebenen Aussagen der Parteien hervorgeht, ist sämtlichen Auseinandersetzungen anlässlich dieser Übergaben gemeinsam, dass zwischen den Parteien Differenzen betreffend die Betreuungsanteile des Gesuchsgegners und insbesondere auch Uneinigkeiten bezüglich der Vollstreckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils bestanden. Nachdem bereits mit dem Vorliegen des Entscheides der Kammer vom 20. September 2016 nach übereinstimmender Darstellung der Parteien (vgl. Prot. I. S. 33 und 46) eine erhebliche Beruhigung der Gesamtsituation eintrat, ist davon auszugehen, dass sich die Konflikte der Parteien bei den Übergaben erneut legen werden, sobald wieder eine klare und verbindliche Betreuungsregelung besteht. Damit gibt es nämlich - wie vorstehend schon erwähnt - keinen Spielraum mehr für Diskussionen darüber, wann und wie lange E._____ durch den Gesuchsgegner betreut wird. Im Rahmen der Eingabe vom 7. Juli 2017 (Urk. 100 S. 10) bringt die Gesuchstellerin vor, es sei am 17. Juni 2017 erneut zu einem Streit gekommen, weil sie den Gesuchsgegner gebeten habe, den Betreuungstag in der kommenden Woche zu verschieben, da ein grosses Familienfest angestanden habe. Der Gesuchsgegner habe für die Festlegung eines anderen Besuchstages keine Hand geboten, was belege, dass keinerlei Flexibilität vorhanden sei, was bei der alternierenden Obhut elementar sei. Es liegen - wie vorstehend bereits dargelegt - diverse E-Mails der Parteien im Recht, aus denen hervorgeht, dass es den Parteien bereits mehrfach gelungen ist, bezüglich Terminverschiebungen miteinander zu korrespondieren und sich abzusprechen (vgl. insbesondere Urk. 67a/2 S. 133 f., S. 155, S. 160 f., S. 184 und S. 189). Aus dem Umstand, dass dies - nach Darstellung der Gesuchstellerin - am 17. Juni 2017 nicht gelungen sei, kann somit nicht auf eine fehlende

- 28 - Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners geschlossen werden, zumal die Anfrage relativ kurzfristig erfolgte und keineswegs ausgeschlossen ist, dass die Verschiebung dem Gesuchsgegner tatsächlich nicht möglich war. Soweit die Gesuchstellerin weiter in Bezug auf die Übergabe vom 1. Juli 2017 auf das Protokoll von J._____ (Urk. 103/2) verweist, worin diese das feindselige Auftreten des Gesuchsgegners beschreibe, ist zu bemerken, dass es sich hierbei um die Mutter des neuen Partners der Gesuchstellerin und somit um eine Person aus dem nahen Umfeld der Gesuchstellerin handelt. Ihren Ausführungen kommt insofern nur beschränkte Aussagekraft zu. Im Übrigen bringt das Protokoll nur das persönliche Empfinden von J._____ und ihre eigene Verhaltensinterpretation zum Ausdruck. Der von der Gesuchstellerin mit der Noveneingabe vom 28. Juli 2017 (Urk. 108) eingereichte Übergaberapport vom 15. Juli 2017 (Urk. 109/1) dokumentiert zwar eine Uneinigkeit der Parteien darüber, ob E._____ bei der Übergabe nasse Schuhe gehabt beziehungsweise bei Temperaturen von 30 Grad mit einem Pullover bekleidet und daher verschwitzt gewesen sei. Dass die beiden Elternteile in Zusammenhang mit den sich in der alltäglichen Pflege und Erziehung des Kindes stellenden Fragen - wie beispielsweise in Bezug auf die Bekleidung des Kindes nicht immer die gleiche Meinung haben, ist allerdings nicht aussergewöhnlich und kommt auch bei ungetrennten Paaren vor. Warum allein aus derartigen Unstimmigkeiten zwingend der Schluss folgen soll, dass eine zureichende Kommunikation zwischen den Parteien nicht möglich ist, ist nicht erkennbar. Gleich einzuordnen ist die von der Gesuchstellerin in der Berufungsschrift erwähnte Diskussion der Parteien betreffend die Namenskette von E._____. Die Gesuchstellerin räumt denn auch selber ein, es habe sich um einen "Streit über Kleinigkeiten" gehandelt (Urk. 79 S. 20). Die Gesuchstellerin macht im Rahmen der Noveneingabe vom 6. September 2017 bezüglich der Übergaben vom 6., 12. und 29. August 2017 des Weiteren geltend, E._____ habe sich an J._____ beziehungsweise an ihr festgeklammert und sich geweigert loszulassen. Als E._____ jeweils den Gesuchsgegner gesehen habe, habe sie auf den Boden geschaut bzw. ihr Gesicht in der Schulter der Gesuchstellerin vergraben und sich geweigert, zum Gesuchsgegner aufzuschau-

- 29 en. Als der Gesuchsgegner E._____ an der Übergabe vom 29. August 2017 kommentarlos auf den Arm genommen habe, habe E._____ sich gewehrt, sich in den Armen des Gesuchsgegners gewunden, zu weinen begonnen und ihre Arme zur Gesuchstellerin ausgestreckt (Urk. 112 S. 2 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass der Abschied und die Umstellung von einem Elternteil auf den anderen für Kinder von getrennten Eltern zweifelsohne eine gewisse Herausforderung bedeuten. Dass ein Kind im Alter von E._____ bei den Übergaben weint beziehungsweise sich an den Elternteil klammert, von welchem es unmittelbar zuvor betreut wurde, stellt kein ungewöhnliches Verhalten dar. Den von der Gesuchstellerin geschilderten Verhaltensweisen von E._____ ist nicht mit einer Reduktion der Anzahl der Übergaben zu begegnen. Vielmehr liegt es an beiden Parteien, die Übergaben für E._____ möglichst stressfrei zu gestalten und durch ihr Auftreten dem Kind zu signalisieren, dass sie mit der Betreuung durch den jeweils anderen Elternteil einverstanden sind und dies unterstützen. Es darf insbesondere auch von den Parteien erwartet werden, dass sie in diesen Situationen ihre eigenen Emotionen und Bedürfnisse zurückstellen. Die Gesuchstellerin bringt in der Noveneingabe vom 6. September 2017 weiter vor, der Gesuchsgegner habe sich Ende August 2017 einer - aufgrund einer kurzfristigen Abwesenheit ihrerseits erforderlichen - Besuchsplanänderung mit der Begründung, dass er an eine Hochzeit eingeladen sei, verweigert (Urk. 112 S. 4). Wie vorstehend bereits in Zusammenhang mit der Übergabe vom 17. Juni 2017 ausgeführt, wurden von den Parteien aktenkundig mehrfach erfolgreich Terminverschiebungen abgesprochen. Die Tatsache, dass dies einzelne Male nicht geklappt hat, kann insofern der Anordnung der alternierenden Obhut nicht entgegenstehen. Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass, wie aus der E-Mail vom 21. August 2017 (Urk. 114/2) hervorgeht, die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner lediglich rund eine Woche im Voraus und somit äusserst kurzfristig über ihre Ferienabwesenheit informierte. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Parteien ausreichend in der Lage sind, in Kinderbelangen regelmässig miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Es ist zudem anzunehmen, dass nach Beendigung des Rechtsstreits der Parteien respektive

- 30 nach Ergehen des vorliegenden Berufungsentscheides - wie bereits nach dem Entscheid der Kammer vom 20. September 2016 (Urk. 43) - eine Beruhigung der Situation einkehren wird, was es den Parteien vereinfachen wird, in den Kinderbelangen zusammenzuwirken. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Übergaben (erneut) reibungslos vonstattengehen werden, haben die Parteien doch in jüngerer Vergangenheit bereits unter Beweis gestellt, dass sie dazu in der Lage sind, in diesem Zusammenhang den Elternkonflikt in den Hintergrund zu rücken und das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen. Unter Berücksichtigung dessen, ist - mangels Erforderlichkeit - auch von der Anordnung einer Mediation (im Sinne einer auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützten Kindesschutzmassnahme; vgl. hierzu BGer 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012, E. 6, BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 4.3) abzusehen und der entsprechende Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen. 3.4. Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz geltend, E._____ leide an massiven Schlafstörungen, welche immer einzig in der Nacht nach dem Betreuungstag des Gesuchsgegners auftreten würden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz einzig ein 24-Stunden-(Schlaf-)Protokoll (Urk. 66/7) ein. Dieses wurde von ihr selbst angefertigt (vgl. Prot. I. S. 65), ist somit als blosse Parteibehauptung anzusehen und damit grundsätzlich nicht geeignet, die entsprechende Behauptung der Gesuchstellerin glaubhaft zu machen. Dass sie wegen der - nach ihrer Auffassung - massiven Schlafstörungen von E._____ einen Kinderarzt beziehungsweise das Zentrum für Schlafmedizin des Kinderspitals Zürich aufgesucht respektive E._____ eine entsprechende Therapie begonnen hätte, wurde von der Gesuchstellerin weder behauptet noch belegt. Im Gegenteil hielt die Gesuchstellerin, wie vom Gesuchsgegner zutreffenderweise vorgebracht, auf dem Übergabebericht vom 27. Mai 2017 (Urk. 96/2) unter der Rubrik Gesundheit fest: "Kontrolle beim Kinderarzt regulär letzte Woche: Normale Entwicklung". Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, dass E._____ an Schlafstörungen leidet, würde dies keineswegs zwangsläufig bedeuten, dass diese auf einen durch den Betreuungswechsel verursachten Stress zurückzuführen sind, vermögen Schlafstörungen doch mannigfaltige Ursachen zu haben.

- 31 - 3.5. Beim Vorbringen der Gesuchstellerin, das erst nach der Trennung auftretende Interesse des Gesuchsgegners an einer geteilten Betreuung der Tochter sei in erster Linie finanziell motiviert, handelt es sich um eine blosse Behauptung, für welche sich in den Akten keinerlei Stütze findet. Es erübrigen sich somit weitere Bemerkungen hierzu. 3.6. Die Vorinstanz legte dar, die Mitgliedschaft des Gesuchsgegners in einer Freikirche, selbst mit gemäss Gesuchstellerin sektiererischen oder beeinflussenden Zügen, genüge zur Absprechung seiner Erziehungsfähigkeit nicht. Weder aus den Vorbringen der Gesuchstellerin noch den übrigen Akten würden sich Hinweise ergeben, dass der Gesuchsgegner aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Freikirche nicht in der Lage wäre, seine Tochter angemessen zu fördern oder eine gesunde Beziehung zu ihr zu pflegen. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, dass sich weder aus den Depositionen der Gesuchstellerin noch aus den sonstigen Akten ergebe, dass Kinder in der Kirche des Gesuchsgegners beispielsweise einer Gehirnwäsche unterzogen, sie zur Prostitution angehalten, ihnen eine Bildung über ein Grundniveau hinaus verweigert, dort ein autoritärer Erziehungsstil gepflegt oder jeder Kontakt mit Nichtmitgliedern verboten würde (Urk. 77 E. II.B.2). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Die Gesuchstellerin beschränkt sich vielmehr darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, wonach sie insbesondere durch den Gesuchsgegner und sein freikirchliches Umfeld unter Druck gesetzt und sie von ihm oder aus seinem Umfeld anonyme Drohbriefe und E-Mails erhalten habe (Urk. 19 S. 4, 6 und 9; Urk. 23 S. 1 f.; Urk. 70 S. 9; Prot. I. S. 31 und 34). Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; vgl. auch vorstehend E. II.3). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner nicht für das Verhalten von Drittpersonen verantwortlich ist und ihm dieses auch nicht negativ angerechnet werden kann, es sei denn, er würde sie gegen die Gesuchstellerin aufhetzen, wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen. Wie aus den Namen der Absender geschlossen werden kann, stammen die von der Gesuchstellerin eingereichten E-Mails denn auch teilweise gera-

- 32 de nicht von Personen aus dem unmittelbaren Umfeld des Gesuchsgegners, sondern von Familienmitgliedern der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 66/1 und 4). Was die von der Gesuchstellerin vorgebrachten divergierenden Ansichten der Parteien betreffend die religiöse Erziehung betrifft, ist daran zu erinnern, dass die Parteien bereits im Rahmen der in Rechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Weisung dazu ermahnt wurden, dass sie - als Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge - gemeinsam über die religiöse Erziehung ihrer Tochter zu entscheiden haben (Urk. 77 Dispositiv-Ziffer 13; E. II.F.3). 3.7. Das Vorbringen der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe aufgrund der Formulierung, dass die Tochter "eine Stunde nach Arbeitsschluss" an ihn übergeben werden solle, wiederholt auch nach ihrem Spätdienst (welcher um 23:00 Uhr ende) die Übergabe von E._____ gefordert, was nicht im Kindesinteresse liege, ist nicht zielführend. Einerseits handelt sich hierbei um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. E. II.2.1), nachdem diese Behauptung erstmals in der Berufung vorgebracht wurde, obwohl sie ohne Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Andererseits ist das Urteil der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 11. April 2016 (Urk. 28) längst überholt und findet sich weder im Urteil der erkennenden Kammer betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 20. September 2016 (Urk. 43) noch im angefochtenen Endentscheid der Vorinstanz (Urk. 77) eine entsprechende Regelung. Was die Gesuchstellerin aus dem Umstand, dass sich der Gesuchsgegner in der Vergangenheit aufgrund von Depressionen in psychiatrischer Behandlung befunden hat, zu ihren Gunsten ableiten möchte, ist nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für ihre Behauptung, der Gesuchsgegner habe die Trennung von ihr nicht verarbeiten können. Die Gesuchstellerin hat nämlich die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners - auch im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 79 S. 12) - ausdrücklich anerkannt. Es erübrigen sich somit weitere Bemerkungen diesbezüglich. Entgegen der Gesuchstellerin lässt sich insofern nicht ausmachen, dass der Gesuchsgegner seine eigenen Bedürfnisse vor diejenigen von E._____ stellen würde.

- 33 - 3.8. Natürlich bringt das Hin- und Herwechseln zwischen den Wohnungen der beiden Elternteile sodann eine gewisse Unruhe mit sich und verlangt von einem Kind einiges an Anpassungsfähigkeit. Das Interesse daran, dass das Kind eine alltagsbezogene Beziehung zu beiden Elternteilen leben kann, ist aber vorliegend in den Vordergrund zu stellen. Indem der (gerichtlichen) Betreuungsregelung konsequent nachgelebt wird, wird im Übrigen wiederum eine Struktur bzw. ein Rhythmus in den Alltag von E._____ gebracht. Aufgrund der überschaubaren geographischen Distanz von rund 12 Kilometern (vgl. www.google.ch/maps, besucht am 6. Oktober 2017) zwischen den Wohnungen der beiden Eltern ist zudem sichergestellt, dass der Reiseweg für E._____ zu keiner übermässigen Belastung führt. Vorliegend wird auch bei beiden Parteien die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bestehen, wie das vom Bundesgericht in Bezug auf die alternierende Obhut bei Säuglingen und Kleinkindern als massgeblich erachtet wird (BGE 142 III 612 E. 4.3). 3.9. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Betreuungsregelung im Grundsatz als angemessen und dem Kindeswohl entsprechend. Allerdings gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin vor der Geburt von E._____ das eheliche Haus verlassen und E._____ nie mit dem Gesuchsgegner zusammengelebt hat. Die Behauptung der Gesuchstellerin, E._____ sei bisher noch nie länger als zehn Stunden am Stück von ihr getrennt gewesen (Urk. 79 S. 6), blieb jedenfalls insoweit unbestritten, als die darin enthaltene Behauptung, E._____ habe noch nie mehr als 10 Stunden hintereinander beim Gesuchsgegner verbracht und somit auch noch nie bei ihm übernachtet, nicht dementiert wurde (vgl. Urk. 85 S. 2). Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass E._____ den Gesuchsgegner kennt (vgl. Urk. 77 S. 17). E._____ ist jedoch an die ausgedehntere Betreuung durch den Gesuchsgegner und insbesondere auch an die Übernachtungen bei ihm zu gewöhnen. Daran ändert auch die Tatsache, dass E._____ während der Betreuungszeit des Gesuchsgegners tagsüber bereits bei diesem während einigen Stunden geschlafen hat, nichts. Es ist somit vorliegend angezeigt, während rund vier Monaten die Übernachtungen beim Gesuchsgegner auf eine Übernachtung pro zwei Wochen zu beschränken. So wird E._____ behutsam mit den Übernachtungen beim Gesuchsgegner vertraut gemacht und eine Über-

- 34 forderung des Kindes verhindert. Nach dieser Anpassungsphase greift die von der Vorinstanz vorgesehene Betreuungsregelung. Der Gesuchsgegner ist demnach bis zum 28. Februar 2018 zu berechtigen und verpflichten, die Tochter E._____ an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Samstagmorgen, 08:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, und jeden Mittwoch von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Ab 1. März 2018 ist der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die Tochter E._____ an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Freitagmorgen, 08:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, und an jedem Dienstagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochabend, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. B) Unterhaltsbeiträge 1. Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2018 Nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. III.A.3.9) gilt ab 1. März 2018 die vorinstanzliche Obhuts- und Betreuungsregelung. Die Gesuchstellerin hat für den Fall, dass die vorinstanzliche Obhuts- bzw. Betreuungsregelung bestätigt wird, auch in der Begründung ihrer Berufung keine Eventualanträge hinsichtlich der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge gestellt (vgl. Urk. 79 S. 2 f. und 22 ff.). Es bleibt daher bei der - sachgerechten - Regelung der Vorinstanz. 2. Unterhaltsbeiträge ab 1. Mai 2017 bis 28. Februar 2018 2.1. Vorbemerkung Die von der Vorinstanz festgelegte Obhuts- bzw. Betreuungsregelung wurde bzw. wird aufgrund der der Berufung der Gesuchstellerin gegen das vorinstanzliche Urteil mit Verfügung vom 23. Mai 2017 (Urk. 88) erteilten aufschiebenden Wirkung und der durch den vorliegenden Entscheid der Kammer in Bezug auf die Betreuungsregelung vorgesehenen Übergangsfrist für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 28. Februar 2018 nicht umgesetzt. Demnach ist für diesen Zeitraum auf die von der Gesuchstellerin in Hinblick auf die von ihr beantragte Anordnung der alleinigen Obhut betreffend die Unterhaltsbeiträge gemachten Ausführungen einzugehen. Die Gesuchstellerin beantragt berufungsweise, der Gesuchsgegner sei zu

- 35 verpflichten, ab 1. Mai 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für E._____ einen Barunterhalt in der Höhe von Fr. 1'040.– pro Monat (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen) und einen Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 718.– pro Monat zu bezahlen. Zudem sei der Gesuchsgegner ab 1. Mai 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten, der Gesuchstellerin eheliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 1'160.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 79 S. 2 f.). Umstritten ist sowohl das auf Seiten der Gesuchstellerin als auch das auf Seiten des Gesuchsgegners berücksichtigte Einkommen sowie diverse Positionen im Bedarf der Parteien. 2.2. Einkommen der Gesuchstellerin a) Die Vorinstanz erwog, bei einer Betreuung von E._____ durch den Gesuchsgegner an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Freitagmorgen, 08:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, und an jedem Dienstagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochabend, 18:00 Uhr, werde die Gesuchstellerin in einem Pensum von 40% arbeiten können. In diesem Pensum habe die Gesuchstellerin nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs im Juni und Juli 2016 durchschnittlich (leicht gerundet) Fr. 2'183.– netto pro Monat ohne Familienzulagen (Fr. 2'101.55 + Fr. 2'263.35 ./. 2) verdient. Nach Art. 163 ZGB habe jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen. Daraus ergebe sich, dass nicht in jedem Fall auf den tatsächlich erzielten Erwerb abgestellt werden könne, sondern gegebenenfalls ein hypothetisches, höheres Einkommen zu berücksichtigen sei. Das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen rechtfertige sich insbesondere, wenn eine Partei ihr Einkommen freiwillig vermindert habe. Nach Art. 163 Abs. 2 ZGB würden sich die Ehegatten über ihre Beiträge an den Unterhalt verständigen. Eine Änderung der eigenen Lebensführung ohne das Einverständnis des Partners sei deshalb unzulässig, wenn dem anderen Ehegatten dadurch ein höherer Beitrag an die Familie zugemutet werde. Ausnahmsweise könnten die Interessen eines Ehegatten allerdings eine Änderung rechtfertigen. Bei unzulässiger einseitiger Abänderung der eigenen Lebensführung werde der Änderung bei der Lebensführung nicht Rechnung getragen und von der bisherigen höheren Leistungskraft ausgegangen, sofern diese auch wieder erreicht werden könne. Der Gesuchs-

- 36 gegner sei mit der Pensenreduktion der Gesuchstellerin von Anfang August 2016 von 40% auf 20% nicht einverstanden gewesen. Als Grund für die Reduktion ihrer Arbeitstätigkeit habe die Gesuchstellerin angegeben, einerseits sei die Arbeit im Dreischichtbetrieb enorm anstrengend und andererseits habe sie die Kontinuität und Stabilität für E._____ gewährleisten wollen. Die Tochter solle auch bei Spätdienst normal in ihrem Bett einschlafen können. Sie habe gemerkt, dass es nicht gut sei, wenn sie so viel weg sei. Diese Motive würden von der Intensität her die Anforderungen an einen übergeordneten wichtigen Grund nicht erreichen, so die Vorinstanz. Vor dem Hintergrund des auch von der Gesuchstellerin bestätigten Personalmangels in der Pflege erscheine die Erzielung eines Einkommens in einem 40%-Pensum auch ohne weiteres als möglich und zumutbar. Die Pensenreduktion der Gesuchstellerin von Anfang August 2016 sei demzufolge bei der Unterhaltsregelung nicht zu berücksichtigen und von der höheren Leistungskraft in einem 40%-Pensum auszugehen (Urk. 77 E. II.D.3). b) Die Gesuchstellerin bringt vor, da der Gesuchsgegner E._____ nach ihren eigenen Anträgen an einem Tag pro Woche betreue, sei bei ihr von einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 20%-Pensums auszugehen. Dies entspreche der geplanten Rollenverteilung und damit dem gemeinsamen Willen der Parteien. Sie habe anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2017 zu Protokoll gegeben, dass der Gesuchsgegner damals sogar abgelehnt habe, dass sie mehr als 20% arbeite, da sie sich nach der Geburt von E._____ in erster Linie um die Betreuung von E._____ hätte kümmern sollen. Auch der Gesuchsgegner habe dies in der gleichen Verhandlung bestätigt und gesagt: "Als wir noch zusammen waren und zusammen Kinder wollten, war angedacht, dass ich 100% arbeiten werde und A._____ 20% bis 40%". Sie habe bereits weit vor der Geburt von E._____ vom 1. Juli 2014 bis Sommer 2015 ihr Arbeitspensum auf 90% reduziert, was im eingereichten Schreiben vom 13. Mai 2014 vom …spital … bestätigt werde. Sie habe somit bereits längere Zeit vor der Geburt von E._____ nicht mehr in einem 100%- Pensum gearbeitet, sondern sich in erster Linie um die Haushaltführung der Ehegatten gekümmert. Nach der Geburt von E._____ habe sie - wie sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergebe - im Mai 2016 Fr. 1'102.80, im Juni 2016 Fr. 2'101.55, im Juli 2016 Fr. 2'263.35, im August 2016 Fr. 1'294.30, im Sep-

- 37 tember 2016 Fr. 1'380.40, im Oktober 2016 Fr. 1'838.85, im November 2016 Fr. 1'411.95 und im Dezember 2016 Fr. 5'954.60 verdient, was von August 2016 bis Dezember 2016 einen durchschnittlichen Nettolohn von rund Fr. 1'750.90 (ohne Überzeit, inkl. 13. Monatslohn) ergebe. Sie arbeite nach wie vor in einem 20%- Pensum als Pflegefachfrau. Naturgemäss verändere sich ihr monatliches Einkommen jeweils aufgrund der Schicht- oder Wochenendzulagen, es sei aber nach wie vor von einem Durchschnittseinkommen von netto rund Fr. 1'750.– (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen (Urk. 79 S. 22 f.). c) Die Gesuchstellerin setzt sich mit keinem Wort mit dem Argument der Vorinstanz, dass die von ihr angeführten Gründe für die Reduktion ihrer Arbeitstätigkeit von der Intensität her die Anforderungen an einen übergeordneten wichtigen Grund nicht erreichen würden, auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, auf die von den Parteien geplante Rollenverteilung, auf die im Juli 2014 erfolgte Reduktion ihres Arbeitspensums auf 90% und auf die sich aus den vor Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen Mai-Dezember 2016 ergebenden tieferen Nettoeinkommen zu verweisen, mithin ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen (vgl. Urk. 19 S. 16 f.; Urk. 59 mit Verweis auf Urk. 60/1-9). Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, was die Gesuchstellerin aus der zitierten Aussage des Gesuchsgegners, es sei angedacht gewesen, dass er 100% und die Gesuchstellerin 20% bis 40% arbeiten werde (vgl. Prot. I. S. 43), zu ihren Gunsten ableiten will. So spricht der Gesuchsgegner gerade von einem Pensum der Gesuchstellerin von bis zu 40%. Die von der Gesuchstellerin erwähnte geplante Rollenverteilung wurde im Übrigen vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz bestritten, führte er doch aus, die Parteien hätten abgemacht, dass sie sich die Betreuung von E._____ - auch bei einem Getrenntleben - teilen wollten, sobald die Gesuchstellerin sechs Monate nach der Geburt von E._____ nicht mehr gestillt bzw. wieder zu arbeiten begonnen hätte (vgl. Urk. 21 S. 8). Dass die Bestreitung eines 40%-Pensums neben der - aufgrund der der Berufung der Gesuchstellerin gegen das vorinstanzliche Urteil erteilten aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 88) - von 1. Mai 2017 bis zum vorliegenden Entscheid noch ausgedehnteren Betreuung von E._____ durch die Gesuchstellerin ihr nicht

- 38 zumutbar oder möglich wäre, wurde von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren überdies gerade nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Sodann betreut der Gesuchsgegner E._____ mit dem vorliegenden Entscheid bis zum 28. Februar 2018 jedes zweite Wochenende von Samstag, 8:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr und jeden Mittwoch von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Es kann in Anbetracht dieser Betreuungsanteile des Gesuchsgegners ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein 40%-Arbeitspensum der Gesuchstellerin, welche in der Pflege und somit im Schichtbetrieb arbeitet, praktisch umsetzbar sein wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz bereits ausführte, ihre Arbeitstage jeweils auf das Wochenende zu legen (vgl. Prot. I. S. 35). Es ist somit für die Periode vom 1. Mai 2017 bis zum 28. Februar 2018 auf Seiten der Gesuchstellerin von dem von der Vorinstanz für ein 40%-Pensum angerechneten (hypothetischen) Einkommen von Fr. 2'183.– netto auszugehen. 2.3. Einkommen des Gesuchsgegners a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner werde nach eigenen Angaben neben der Betreuung von E._____ an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Freitagmorgen, 08:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, und an jedem Dienstagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochabend, 18:00 Uhr, in einem Pensum von 70% arbeiten können. Gemäss Lohnausweis habe er im Jahr 2016 Fr. 70'443.75 netto verdient. Dieser Betrag müsse sämtliches Entgelt für seine Arbeitstätigkeit enthalten, d.h. Lohn, Entschädigungen für Pikett- und Reservepikettdienste sowie Überstundenentschädigungen. Aufgrund des bereits reduzierten Pensums ab 1. Dezember 2016 sei dieser Betrag zur Ermittlung des Jahreslohns im fraglichen Jahr um die Nettodifferenzen des Monatslohns für 100% und 70% (Fr. 5'800.– - Fr. 4'075.– - Fr. 127.05 [9.975 % der Differenz] - Fr. 220.25 - Fr. 24.– = Fr. 1'353.70; vgl. act. 62/1) und die entsprechende Nettodifferenz des 13. Monatslohns (Fr. 5'800.– - Fr. 5'656.25 - 9.975% = Fr. 129.40) auf Fr. 71'926.85 zu erhöhen (Fr. 70'443.75 + Fr. 1'353.70 + Fr. 129.40). Abzuziehen seien die von Januar bis August 2016 bezogenen Kinderzulagen für E._____ von insgesamt Fr. 1'600.– (Fr. 200 x 8). Daraus resultiere ein massgebliches Nettojahreseinkommen des Gesuchsgegners für 100% von Fr. 70'326.85, d.h. (leicht ge-

- 39 rundet) Fr. 5'861.– netto pro Monat. Auch ihn treffe die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 163 ZGB, weshalb er bis zur Anordnung der alternierenden Obhut mindestens im bisherigen Umfang für die Familie aufzukommen habe. Seine Pensenreduktion von Anfang Dezember 2016 auf 70% sei somit für die Vergangenheit nicht zu berücksichtigen. Für die Zukunft sei dann von einem 70%- Pensum und entsprechend von einem Einkommen des Gesuchsgegners von (leicht gerundet) monatlich Fr. 4'103.– netto (70% von Fr. 5'861.–) auszugehen (Urk. 77 E. II.D.3). b) Die Gesuchstellerin beanstandet, da der Gesuchsgegner E._____ - aufgrund der von ihr beantragten Betreuungsanteile - einen Tag pro Wochenende betreuen werde, sei auf Seiten des Gesuchsgegners von einem 100%-Arbeitspensum auszugehen, was dem Plan der Parteien vor der Trennung entsprochen habe. Wie den vorinstanzlich eingereichten Lohnblättern des Gesuchsgegners entnommen werden könne, habe der Gesuchsgegner in den letzten Jahren viele Überstunden erwirtschaftet. Im Januar 2014 seien ihm 129.31 Überstunden ausbezahlt worden, welche er lediglich in einem halben Jahr angehäuft habe. Im Juli 2014 habe der Gesuchsgegner von Januar bis Juli 2014 gar 274.44 Überstunden angehäuft, welche ihm mit Lohn vom Juli 2014 ausbezahlt worden seien. Gemäss der Lohnabrechnung vom Januar 2015 habe der Gesuchsgegner die Überstunden weiterhin gesteigert und von Juli bis Dezember 2014 erneut 388.05 Überstunden angehäuft. Auch in der Lohnabrechnung Juli 2015 würden sich ausbezahlte Überstunden von Fr. 5'020.95 und im Januar 2016 solche von Fr. 2'010.– finden. Die Überstunden des Gesuchsgegners seien auch nicht freiwillig, da er in seinem Arbeitsvertrag zur Leistung von Pikettdiensten im Bestattungsdienst verpflichtet werde. Die auf Überstunden und Pikettdienste entfallenden zusätzlichen Entschädigungen des Gesuchsgegners seien seit Jahren regelmässig gekommen und ihm jeweils alle sechs Monate ausbezahlt worden. Da diese Zahlungen eine markante Erhöhung des Erwerbseinkommens des Gesuchsgegners mit sich gebracht hätten, hätten diese automatisch zu einer Erhöhung des ehelichen Lebensstandards geführt. Zudem belege auch dies klar, dass der Gesuchsgegner in der Ehe die Rolle des Hauptversorgers übernommen habe, während sie ihr Arbeitspensum bereits zu dieser Zeit reduziert habe, da der Gesuchsgegner kaum

- 40 zuhause gewesen sei, um sich um die alltäglichen Dinge im Haushalt zu kümmern. Die dem Gesuchsgegner ausbezahlten Überstunden seien ihm auch weiterhin zu seinem regulären Monatssalär anzurechnen. Bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens des Gesuchsgegners sei von den effektiv in den letzten Jahren ausbezahlten Beträgen auszugehen. Der durchschnittliche Monatslohn des Gesuchsgegners belaufe sich damit in der Periode von Januar 2014 bis und mit Februar 2016 auf Fr. 6'607.95 (inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen) netto (Urk. 79 S. 23 ff.). c) Die Gesuchstellerin setzt sich in ihrer Berufungsschrift mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich vielmehr darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wörtlich zu wiederholen (vgl. Urk. 19 S. 18 ff.). Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht (vgl. E. II.3). Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass wenn ein Richter die Pflicht zur Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, er ihr hinreichend Zeit zu lassen hat, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalls, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.2). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich eindeutig, dass die Parteien stark divergierende Anträge betreffend die Regelung des Getrenntlebens stellten, insbesondere betreffend die Obhuts- und Betreuungsregelung sowie betreffend die Unterhaltsbeiträge. Insofern war der Verfahrensausgang entscheidend für die Frage, wie

- 41 sich die Lebensverhältnisse der Parteien inskünftig während der Dauer des Getrenntlebens konkret darstellen würden und von welchen Rahmenbedingungen die Parteien auszugehen hatten. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid ab 1. Mai 2017 von einem Arbeitspensum des Gesuchsgegners von 70% aus (Urk. 77 E. II.D.3). Dem Gesuchsgegner kann vorliegend somit nicht mit dem Argument, ein vermehrter beruflicher Einsatz (nach der Pensumsreduktion im Dezember 2016 von 100% auf 70%) sei für ihn vorhersehbar gewesen, eine Übergangsfrist zur Erzielung eines höheren (hypothetischen) Einkommens abgesprochen werden. Ebenso wenig kann vorliegend ein unredliches Verhalten des Gesuchsgegners ausgemacht werden. Ein solches wurde von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren auch nicht behauptet. In Anbetracht dessen wäre die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Gesuchsgegners per 1. Mai 2017 vorliegend ohnehin ausgeschlossen. In der Regel beträgt die besagte Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3). Die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Gesuchsgegners kommt in Anbetracht dessen, dass dem Gesuchsgegner zur Ausdehnung seines Pensums nach dem Gesagten eine Übergangsfrist einzuräumen wäre und er bereits ab 1. März 2018 in einem deutlich substantielleren Umfang die Betreuung von E._____ übernehmen wird, auch für die Periode von der Ausfällung des vorliegenden Entscheides bis zum 1. März 2018 nicht in Frage. Es bleibt somit vom 1. Mai 2017 bis 28. Februar 2018 bei dem von der Vorinstanz berücksichtigen Einkommen des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 4'103.– netto. 2.4. Umstrittene Bedarfspositionen 2.4.1. Steuerbelastung der Gesuchstellerin a) Die Gesuchstellerin moniert, die steuerliche Belastung werde sich aufgrund ihrer eigenen Anträge betreffend die Höhe der Unterhaltsansprüche deutlich erhöhen. In ihrem Bedarf sei ein Betrag von Fr. 200.– für die Steuern zu berücksichtigen (Urk. 79 S. 25 f.).

- 42 b) Der Gesuchsgegner hat den von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren für sich geltend gemachten Bedarf von insgesamt Fr. 2'468.50 bestritten (Urk. 94 S. 13). c) Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ist die inskünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 118 A II Ziffer 12, mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchstellerin stellt der Schätzung der steuerlichen Belastung der Vorinstanz lediglich ihre eigene gegenüber, ohne substantiiert darzulegen, weshalb diese zutreffender sein sollte. Im Übrigen ergibt sich durch den vorliegenden Entscheid keine Veränderung der berücksichtigten Einkommen der Parteien (vgl. E. III.B.2.2 f.). Es ist somit weiterhin der von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin für die Steuern berücksichtigte Betrag von Fr. 17.– anzunehmen, zumal dieser nicht offensichtlich unangemessen ist. 2.4.2. Grundbetrag für E._____ a) Die Gesuchstellerin bringt vor, sie gehe aufgrund ihrer eigenen Anträge davon aus, dass der Kinderzuschlag von E._____ sich von Fr. 200.– auf Fr. 400.– erhöhe und E._____ nicht doppelt (also auf Seiten des Gesuchsgegners und ihr) zu berücksichtigen sei, wie dies die Vorinstanz aufgrund der alternierenden Obhut vertreten habe (Urk. 79 S. 26). b) Der Gesuchsgegner betreut E._____ nach übereinstimmender Darstellung der Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017 bereits seit dem Entscheid der Kammer vom 20. September 2016 (Urk. 43) regelmässig an einem Tag pro Woche (vgl. E. III.A.3.3). Insofern kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch auf Seiten des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit der Deckung der Grundbedürfnisse von E._____ (Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Spielzeuge, Unterhalt der Wohnungseinrichtung) Kosten entstanden sind und entstehen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Gesuchsgegner bis 28. Februar 2018 noch zusätzliche Betreuungsanteile, nämlich jedes zweite Wochenende von Samstag, 8:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, übernehmen. Es rechtfertigt sich somit, den Grundbetrag für E._____ auch für den

- 43 - Zeitraum von 1. Mai 2017 bis 28. Februar 2018 hälftig auf die Parteien zu verteilen. 2.4.3. Grundbetrag des Gesuchsgegners Die Vorinstanz hat mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb sie im Bedarf des Gesuchsgegners einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– berücksichtigt hat. Sie führte aus, die Grundbeträge der Parteien würden sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 stützen. Beide Parteien seien als im Sinne von Ziff. II.2 des Kreisschreibens alleinerziehend anzuschauen. Die Gesuchstellerin lebe in Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person; der Gesuchsgegner ohne solche Haushaltgemeinschaft. Zwar bewohne der Gesuchsgegner die ehemalige eheliche Liegenschaft mit zwei Untermietern. Voraussetzung für die Annahme einer Haushaltgemeinschaft sei jedoch, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur sei. Nur bei einer solchen sei anzunehmen, dass beide Personen - im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zu gleichen Teilen - nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen würden, und sei es deshalb gerechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen (Urk. 77 E. II.D.4). Mit dieser Begründung setzt sich die Gesuchstellerin wiederum nicht auseinander. Sie macht im Rahmen ihrer Berufungsbegründung lediglich geltend, dass sich der Grundbetrag des Gesuchsgegners entgegen der Ansicht der Vorinstanz lediglich auf Fr. 1'250.– belaufe (Urk. 79 S. 26). Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht (vgl. E. II.3) nicht nach, weshalb nicht weiter auf ihre diesbezügliche Kritik einzugehen ist. 2.5. Zwischenfazit Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die Periode von 1. Mai 2017 bis 28. Februar 2018 keine Anpassung der von der Vorinstanz ermittelten

- 44 relevanten Einkommens- und Bedarfszahlen und somit auch keine Anpassung der für diese Zeitspanne errechneten Unterhaltsbeiträge. 3. Ergebnis Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Mai 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt und die Erziehung von E._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 335.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines Monats. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Mai 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 390.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines Monats. C) Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten unangefochten auf Fr. 4'400.– fest. Sie erwog, neben den Unterhaltsbeiträgen sei insbesondere auch über die Obhut und die Betreuungsanteile für die gemeinsame Tochter der Parteien zu entschei-

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