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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.10.2017 LE170007

26. Oktober 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,128 Wörter·~1h 6min·11

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170007-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE170008-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 26. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Dezember 2016 (EE150074-D)

- 2 -

Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 9 S. 1 und Urk. 23 S. 1): 1. Es sei den Gesuchstellern das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen, und es sei vom Getrenntleben der Gesuchsteller seit dem 16. Dezember 2015 Vormerk zu nehmen. 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse …, in … D._____ während des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Gesuchsteller über die Aufteilung von Hausrat und Mobiliar aussergerichtlich geeinigt haben. 3. Es sei die gemeinsame Tochter E._____, geboren am tt.mm.1998, unter die elterliche Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Unterhaltskosten von E._____ aufzukommen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner allfällige von ihr bezogene Kinderzulagen für E._____ zu überweisen. 5. Es sei aufgrund des Alters von E._____ auf eine Besuchsregelung zu verzichten. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend per 15. Dezember 2015 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Ab 15. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016: CHF 5'403.00 Ab 1. August 2016 bis 31. März 2017: CHF 6'847.00 Ab 1. April 2017 bis 31. August 2017: CHF 7'827.00 Ab 1. September 2017 bis auf Weiteres: CHF 7'313.00 Des Weiteren sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Hälfte des von ihm bezogenen jährlichen Bonus zu entrichten. 7. Es sei per 16. Dezember 2015 die Gütertrennung zwischen den Parteien anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (zuzüglich MwSt.).

des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 41 S. 2 f.): " 1. Es sei dem Gesuchsgegner das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit 16. Dezember 2015 getrennt leben.

- 3 - 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse … in … D._____ bis zum 30. Oktober 2016 der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft spätestens am 30. Oktober 2016 ordnungsgemäss gereinigt zu verlassen. 3. Es sei festzustellen, dass die Parteien die Aufteilung von Hausrat und Mobiliar zur Benützung während dem Getrenntleben bereits aufgeteilt haben. 4. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei die aus der Ehe hervorgegangene Tochter E._____, geb. tt.mm.1998 unter die elterliche Obhut des Gesuchsgegners zu stellen, sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Tochter E._____, geb. tt.mm.1998, unter die elterliche Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. 5. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei auf eine Betreuungsregelung für E._____ mit Rücksicht auf das Alter des Kindes zu verzichten, sei nicht einzutreten; eventualiter sei mit Rücksicht auf das Alter von E._____ auf eine Betreuungsregelung zu verzichten. 6. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner für die Kosten von E._____ wie auch der mündigen Kinder F._____ und G._____ vollumfänglich aufkommt. 7. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, sämtliche von ihr bezogenen Kinderzulagen für die aus der Ehe hervorgegangen Kinder G._____, F._____ und E._____ an die Kinder bzw. für E._____ an den Gesuchsteller zu überweisen, bzw. sich allfällige seit dem 16. Dezember 2015 bezogene Kinderzulagen anrechnen zu lassen. Eventualiter sei dem Grundsatz nach festzuhalten, dass die Gesuchstellerin verpflichtet ist, für die volljährigen Kinder G._____ und F._____, Unterhalt in vom zuständigen Gericht noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen. 8. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht vom 16. Dezember 2015 bis Ende mm.2016 vollumfänglich nachgekommen ist; Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin von Juni 2016 bis Ende Oktober 2016 einen persönlichen Unterhalt von CHF 3'600.– zu bezahlen, abzüglich Direktzahlungen (Hypothek, Krankenkasse, etc.) und es sei festzustellen, dass er dieser Unterhaltspflicht für die Monate Juni 2016 – August 2016 bereits nachgekommen ist; Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'600.– zu bezahlen, zahlbar ab 1. November 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 9. Es sei per 16. Dezember 2015 die Gütertrennung anzuordnen. 10. Sämtliche darüber hinausgehenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen.

- 4 - 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Dezember 2016: (Urk. 52 = Urk. 59) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 16. Dezember 2015 getrennt leben. 2. Auf die Anträge Nr. 2., 3., und 5. der Gesuchstellerin wird nicht bzw. im Sinne der Erwägungen teilweise nicht eingetreten. 3. Die Anträge Nr. 2., 6. und 8. des Gesuchsgegners werden im Sinne der Erwägungen teilweise abgewiesen bzw. wird im Sinne der Erwägungen teilweise nicht eingetreten. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Aufteilung von Hausrat und Mobiliar aussergerichtlich geeinigt haben. 5. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seit dem 16. Dezember 2015 bis zur Volljährigkeit von E._____ bereits vollumfänglich für ihre Kosten aufgekommen ist. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 5'135.– rückwirkend ab 16. Dezember 2015 bis Ende Juli 2016; − Fr. 4'231.– rückwirkend für die Monate August bis Oktober 2016; − Fr. 4'327.– rückwirkend für die Monate November bis Dezember 2016; − Fr. 5'085.– ab Januar bis und mit August 2017; − Fr. 4'327.– ab September 2017 bis auf Weiteres, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 5 - Allfällige vom Gesuchsgegner bereits geleistete Zahlungen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Zahlungsverpflichtungen verrechnet werden. 7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, sich die von ihr für E._____ bezogenen Kinderzulagen seit dem 16. Dezember 2015 bis Ende Juli 2016 an die vorstehenden Zahlungsverpflichtungen des Gesuchsgegners anrechnen zu lassen. 8. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung per 16. Dezember 2015 die Gütertrennung angeordnet. 9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. [Mitteilungssatz]. 13. [Rechtsmittelbelehrung]. 14. [Fristenstillstand]. Berufungsanträge zur Erstberufung: des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 58 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 6. Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Dezember 2016 aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: • Fr. 1'361.- (eventualiter max. Fr. 1'933.-) rückwirkend ab 16. Dezember 2015 bis Ende Juli 2016; • Fr. 1'341.- (eventualiter max. Fr. 1'933.-) rückwirkend für August – Oktober 2016; • Fr. 908.- (eventualiter max. Fr. 1'053.-) rückwirkend für die Monate November und Dezember 2016;

- 6 - • Fr. 1'797. (eventualiter max. Fr. 2'151.-) rückwirkend für ab Januar und Februar 2017; • Kein Unterhaltsbeitrag (eventualiter max. Fr. 539.-) ab März 2017 bis auf Weiteres; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Abs. 2 (unverändert): Allfällige vom Gesuchsgegner bereits geleistete Zahlungen können gegen Vorlage entsprechender Belege mit den vorstehenden Zahlungsverpflichtungen verrechnet werden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 85): "Es sei Ziffer 1 Abs. 1 der Berufung des Berufungsklägers vom 16. Februar 2017 abzuweisen, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten persönliche Unterhaltbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Ab 15. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016: CHF 5'320.00 − Ab 1. August bis 31. Oktober 2016: CHF 8'292.00 − Ab 1. November bis 31. Dezember 2016: CHF 8'351.00 − Ab 1. Januar bis 28. Februar 2017: CHF 10'839.00 − Ab 1. März bis 31. Juli 2017: CHF 9'686.00 − Ab 1. August 2017: CHF 8'679.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (zuzgl. MwSt.)." Berufungsanträge zur Zweitberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 73/58 S. 2): "1. Es sei Ziffer 5 des Urteils vom 20. Dezember 2016 ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei Ziffer 6 des Urteils vom 20. Dezember 2016 aufzuheben, und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche Unterhaltbeiträge wie folgt zu bezahlen: Ab 15. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016: CHF 5'378.00 Ab 1. August bis 31. Oktober 2016: CHF 8'335.00 Ab 1. November bis 31. Dezember 2016: CHF 8'295.00 Ab 1. Januar bis 31. März 2017: CHF 10'839.00

- 7 - April 2017: CHF 11'819.00 Ab 1. Mai: CHF 10'8012.00 3. Es sei Ziffer 7 des Urteils ersatzlos aufzuheben. 4. Es sei Ziffer 10 des Urteils aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend unter den Parteien aufzuteilen. 5. Es sei Ziffer 11 des Urteils aufzuheben, und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten (zuzüglich MwSt.)."

des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 74 S. 2 f.): "1. Es sei die Berufung gegen Dispositiv Ziff. 5. des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Dezember 2016 abzuweisen; 2. Es sei Dispositiv Ziff. 6. Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Dezember 2016 aufzuheben und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: • Fr. 1'361.- (eventualiter max. Fr. 1'933.-) rückwirkend ab 16. Dezember 2015 bis Ende Juli 2016; • Fr. 1'341.- (eventualiter max. Fr. 1'933.-) rückwirkend für August – Oktober 2016; • Fr. 908.- (eventualiter max. Fr. 1'053.-) rückwirkend für die Monate November und Dezember 2016; • Fr. 1'797. (eventualiter max. Fr. 2'151.-) rückwirkend für ab Januar und Februar 2017; • Kein Unterhaltsbeitrag (eventualiter max. Fr. 539.-) ab März 2017 bis auf Weiteres; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Abs. 2 (unverändert): Allfällige vom Gesuchsgegner bereits geleistete Zahlungen können gegen Vorlage entsprechender Belege mit den vorstehenden Zahlungsverpflichtungen verrechnet werden. 3. Die Berufung gegen Dispositiv Ziff. 7. des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Dezember 2016 sei abzuweisen. 4. Die Berufung gegen Dispositiv Ziff. 10. des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Dezember 2016 sei abzuweisen.

- 8 - 5. Die Berufung gegen Dispositiv Ziff. 11. des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Dezember 2016 sei abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt zulasten der Gesuchstellerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. Februar 1992 verheiratet und haben drei mittlerweile volljährige Kinder: F._____ und G._____, beide geboren am tt.mm.1995, sowie E._____, geboren am tt.mm.1998 (Urk. 2/9). Mit Eingabe vom 9. November 2015 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Seit dem 16. Dezember 2015 leben die Parteien getrennt (Urk. 59 S. 43, Dispositivziffer 1). Nachdem anlässlich der beiden vorinstanzlichen Verhandlungen vom 5. Februar 2016 und 7. März 2016 keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte (Prot. I S. 54 f.), regelte die Vorinstanz mit Urteil vom 20. Dezember 2016 das Getrenntleben der Parteien und die damit verbundenen Nebenfolgen (Urk. 52 = Urk. 59). Der übrige Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 59 S. 5 f.). 2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben beide Parteien je mit Eingabe vom 16. Februar 2017 fristgerecht Berufung (Urk. 58 und Urk. 73/58), wobei der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) gleichzeitig ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellte (Urk. 58 S. 3). Die von den Parteien einverlangten Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 4'000.– gingen innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 63 und 65; Urk. 73/63 und 73/64). Nachdem der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör gewährt worden war (Urk. 64), erteilte die Kammerpräsidentin mit Verfügung vom 29. März 2017 der Berufung des Gesuchsgegners für rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge bis und mit Februar 2017 die aufschiebende Wirkung (Urk. 66). Mit Beschluss vom 6. April 2017 wurde die Zweitberufung der Gesuchstellerin (LE170008-O) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (LE170007-O) vereinigt und als dadurch

- 9 erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um jeweils die Berufung der Gegenpartei schriftlich zu beantworten (Urk. 71). Unterm 24. April 2017 erstatteten beide Parteien ihre Berufungsantwort (Urk. 74 und 77). Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um zu den von der Gegenpartei mit der Berufungsantwort vorgebrachten Noven Stellung zu nehmen (Urk. 80). Die entsprechende Novenstellungnahme der Gesuchstellerin datiert vom 15. Mai 2017 (Urk. 82), diejenige des Gesuchsgegners vom 26. Mai 2017 (Urk. 87). Da die beiden vorgenannten Eingaben erneut Noven beinhalteten, wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. Juni 2017 abermals Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 89). Die letzten Eingaben der Parteien gingen innert erstreckter Frist am 27. Juni 2017 bzw. 4. Juli 2017 hierorts ein (Urk. 94 und 95) und wurden am 12. Juli 2017 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 98). Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 13. September 2017 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 99). 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-57). II. Formelles 1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von den Parteien nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 1 bis 4 sowie die Ziffern 8 und 9. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit hauptsächlich der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin. 2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge

- 10 gebunden und darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Ungenügend sind auch pauschale Verweise auf Vorakten (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 3. Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 63, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2.).

- 11 - 4.1 Schliesslich bringt die Gesuchstellerin in prozessualer Hinsicht vor, die Eingabe des Gesuchsgegners im erstinstanzlichen Verfahren vom 22. August 2016 (Urk. 41) sei verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 7. März 2016 sei der Gesuchsgegner unvorbereitet und ohne seine bisherige Rechtsvertreterin erschienen, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, zu den Ausführungen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Im Anschluss an den Parteivortrag der Gesuchstellerin habe die Vorinstanz daher befunden, es wäre nicht zum Vorteil des Gesuchsgegners, wenn er zu den Ausführungen der Gesuchstellerin Stellung nehmen würde. Sie habe die Verhandlung abgebrochen und dem Gesuchsgegner geraten, sich wieder anwaltlich vertreten zu lassen. Nachdem aussergerichtlich geführte Vergleichsgespräche zwischen den Parteien gescheitert seien, sei dem Gesuchsgegner Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2016 gemachten Ausführungen der Gesuchstellerin angesetzt worden. Im Rahmen dieser Stellungnahme vom 22. August 2016 habe der Gesuchsgegner seine bisherigen Anträge und Ausführungen in verschiedener Hinsicht "nachgebessert". Diese Vorbringen seien jedoch verspätet erfolgt, da der Gesuchsgegner diese anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2016 hätte mündlich vortragen müssen. Der Gesuchsgegner verdiene keinen Rechtsschutz, wenn er sich freiwillig dazu entschieden habe, sich nicht mehr durch seine bisherige Rechtsanwältin vertreten zu lassen. Er habe daher die rechtlichen Konsequenzen zu tragen, wenn er ohne Rechtsvertretung an der besagten Verhandlung teilgenommen und zu den Ausführungen der Klägerin keine Stellung genommen habe. Der Gesuchsgegner habe freiwillig auf einen zweiten Parteivortrag verzichtet. Dabei handle es sich um ein "unentschuldigtes Versäumnis" des Gesuchsgegners. Die Vorbringen seiner Rechtsvertreterin vom 22. August 2016 seien daher verspätet erfolgt und somit unbeachtlich (Urk. 73/58 S. 3 f.; Urk. 82 S. 2 f.). 4.2 Das Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 7. März 2016, anlässlich welcher der Gesuchsgegner ohne anwaltliche Vertretung erschienen ist, enthält folgende Protokollnotiz (Prot. I S. 55 f.): "(Einzelrichterin Zürcher teilt den Parteien mit, dass die heutige Verhandlung an dieser Stelle unterbrochen werde. Sie

- 12 weist den Gesuchsgegner auf Art. 69 ZPO hin und gibt an, dass es sich vorliegend um einen komplexen Fall handeln würde, weshalb sie ihm empfehle, sich für den weiteren Verlauf dieses Verfahrens wieder anwaltlich vertreten zu lassen. Es sei zu befürchten, dass der Gesuchsgegner ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage sei, seine Interessen in angemessener Weise zu vertreten. Auch mit Blick auf die Waffengleichheit empfehle sie ihm, wieder einen Rechtsbeistand zu mandatieren.)" 4.3 Die Gesuchstellerin behauptet zwar, dass der Gesuchsgegner "völlig unvorbereitet" an der Verhandlung erschienen sei (Urk. 82 S. 2), was sich aus dem vorinstanzlichen Protokoll jedoch nicht ergibt. Immerhin bestritt er sämtliche von der Gegenpartei vorgebrachten Zahlen betreffend seine finanziellen Verhältnisse (Prot. I S. 56). Anschliessend wurde die Verhandlung für 30 Minuten unterbrochen, damit sich der Gesuchsgegner auf seine Stellungnahme vorbereiten konnte (Prot. I S. 56). Zu diesem Zeitpunkt ging die Vorderrichterin offensichtlich noch davon aus, dass der Gesuchsgegner nach einer angemessenen Vorbereitungszeit in der Lage sei, zu den Ausführungen der Gegenpartei mündlich Stellung zu nehmen. Nach dem halbstündigen Verhandlungsunterbruch änderte die Vorderrichterin dann ihre Meinung und brach die Verhandlung ab. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass der Gesuchsgegner von sich aus jemals einen solchen Verhandlungsunterbruch beantragt hätte. Wegen des von der Vorinstanz angeordneten Verhandlungsunterbruchs konnte der Gesuchsgegner nicht mündlich zu den Ausführungen der Gesuchstellerin replizieren. Von einem "freiwilligen Verzicht" auf einen zweiten Parteivortrag kann jedenfalls nicht die Rede sein. Ein solcher Verzicht geht aus dem Protokoll der Verhandlung vom 7. März 2016 nicht hervor (vgl. Prot. I S. 55-57). Beim erwähnten Verhandlungsabbruch handelte es sich entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht um ein "unentschuldigtes Versäumnis" des Gesuchsgegners, sondern um einen prozessleitenden Entscheid der Vorinstanz, um welchen der Gesuchsgegner nicht einmal ersucht hat. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2016 keine Möglichkeit zu einem zweiten Parteivortrag eingeräumt. Entsprechend setzte sie dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 6. Juli 2017 Frist an, um dies nachzuholen und dem Gesuchsgegner somit das rechtliche Gehör zu gewähren (Urk. 38). Nach dem Gesagten ist die innert er-

- 13 streckter Frist (vgl. Urk. 38) eingereichte schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners zum zweiten Parteivortrag der Gesuchstellerin vom 22. August 2016 (Urk. 41) nicht verspätet erfolgt. 4.4 Überdies berücksichtigt das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, sofern es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, was im Eheschutzverfahren der Fall ist (Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 272 ZPO). Bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht somit Noven bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen, und zwar unbeschränkt und voraussetzungslos. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 23). Auch aus diesem Grund ist die Eingabe des Gesuchsgegners vom 22. August 2016 nicht aus dem Recht zu weisen. III. Materielles A. Berechnungsmethode für die Unterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz wendete für die Unterhaltsberechnung die zweistufige Methode mit Freibetragsaufteilung an. Die Einkommenszahlen der Parteien würden zwar den Schluss nahelegen, dass sie in überdurchschnittlich guten Verhältnissen lebten und sich somit die einstufige Methode zur Unterhaltsbemessung anbieten würde. Dennoch sei auffallend, dass die Parteien trotz des überdurchschnittlich hohen Familieneinkommens über keine Sparquote verfügt hätten. Eine Sparquote sei auch von keiner Partei behauptet worden – so die Vorinstanz weiter. Die fehlende Sparquote sei darauf zurückführen, dass ein erheblicher Teil des Familieneinkommens in die Ausbildung der Kinder investiert worden sei. Die Parteien hätten sich auf eine Lebenshaltung geeinigt, bei welcher stets die Ausbildung der Kinder an erster Stelle gestanden habe. Nach dem Gesagten erscheine es im vorliegenden Fall angemessen, die zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung anzuwenden, ohne dabei die volljährigen Kinder im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Aufgrund des hohen Familieneinkommens erscheine es sodann sachgerecht, den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten um verschiedene

- 14 über das Existenzminimum hinausgehende Positionen zu erweitern. Dem Umstand, dass der Gesuchsgegner nach wie vor für die Kosten der volljährigen Kinder aufkomme, sei im Rahmen der Überschussverteilung gebührend Rechnung zu tragen (Urk. 59 S. 17-19). Entsprechend sei vorliegend von einer hälftigen Überschussverteilung abzusehen. Unter Würdigung der Gesamtumstände erscheine es angemessen und dem gelebten Standard entsprechend, der Gesuchstellerin in der ersten Phase, in welcher die wesentlichen Kosten der jüngsten Tochter E._____ im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt worden seien, zwei Fünftel und für die weiteren Phasen jeweils noch einen Fünftel des Überschusses zuzuteilen (Urk. 59 S. 38 f.). 2. Der Gesuchsgegner rügt vor Obergericht zusammengefasst, dass mit dem von der Vorinstanz angewandten unzulässigen Methodenmix der hohe Lebensstandard der Parteien doppelt berücksichtigt werde. Die Vorinstanz habe übersehen, dass der Gesuchsgegner gerade im Zusammenhang mit der Sparquote angeführt habe, dass die drei gemeinsamen Kinder grosszügig finanziell unterstützt worden seien. Dabei handle es sich um gebundene Ausgaben, die als "Sparquote" angerechnet werden müssten. Diese Kinderkosten seien in der Vergangenheit nie für den Verbrauchsunterhalt der Gesuchstellerin verwendet worden und dürften auch künftig nicht dafür verwendet werden. Folgerichtig rechtfertige sich einzig die einstufig konkrete Berechnungsweise. Sodann sei es ein weiterer Methodenwiderspruch, wenn der familienrechtliche Grundbedarf der Gesuchstellerin bei der zweistufigen Methode um Positionen der einstufigen Methode erweitert werde und dann erst beim verbleibenden Überschuss die Kinder berücksichtigt würden. Bei diesem Vorgehen müsste zumindest beim Überschuss vorab der Bedarf der mündigen Kinder abgezogen werden, bevor dieser auf alle Familienmitglieder verteilt werde. Unabhängig von der angewandten Berechnungsmethode habe die Gesuchstellerin in keinem Fall Anspruch auf mehr als den einstufig konkret berechneten Bedarf (Urk. 58 Rz 6-11; Urk. 87 Rz 6-8). 3. Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich vor, die von der Vorinstanz angewandte zweistufige Berechnungsmethode sei zulässig und aufgrund der konkreten Umstände gerechtfertigt. Während der gesamten Ehe sei nie eine Sparquote

- 15 gebildet worden. Eine Sparquote sei vom Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen worden. Dabei stellten Kosten für die Kinder keine "potentielle Sparquote" dar, da sie keinen vermögensbildenden Charakter hätten. Zudem führe der Wegfall solcher Kosten auch nicht zwingend zu einer entsprechenden Sparquote. Was die von der Vorinstanz angewandte zweistufige Berechnungsmethode anbelange, sei es in guten finanziellen Verhältnissen ohne Weiteres zulässig, neben dem Existenzminimum aufgrund der konkreten Umstände auch weitere Auslagen im Bedarf zu berücksichtigen. Im Übrigen gehe der Gesuchsgegner fehl, wenn er meine, dass die Kosten der mündigen Kinder bei der Aufteilung des Überschusses vorab berücksichtigt werden müssten. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt habe, seien gemäss Lehre und Rechtsprechung Kosten von mündigen Kindern unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode nicht im Bedarf der Parteien und damit auch nicht bei der Aufteilung des Überschusses zu berücksichtigen. Mangels Geltendmachung einer Sparquote sei der gesamte Überschuss unter den Parteien hälftig aufzuteilen (Urk. 77 Rz 5-10; Urk. 94 Rz 4-8). 4.1 Das Gesetz schreibt zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Bei der einstufigen Berechnungsweise werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstandards konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Relevant ist die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung (BGer 5A_610/2012 vom 20. März 2013, E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden von den gemeinsamen Einkünften der Parteien zunächst die beidseitigen familienrechtlichen Grundbedarfe abgezogen. Ein (allenfalls) verbleibender Überschuss ist unter den Parteien aufzuteilen. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen kann es sich für die Zwecke der Unterhaltsberechnung bei der zweistufigen Methode rechtfertigen, den Notbedarf der Parteien um gewisse Positionen, die (qualitativ oder quantitativ) über das Existenzminimum hinausgehen, zu erweitern (BGer 5A_20/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 4.3.3; BGer 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015, E. 3.3). Der Streit über die Wahl der Berechnungsmethode sowie deren korrekte Anwendung betrifft eine Rechtsfrage (BGer 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.2).

- 16 - 4.2 Die zweistufige Methode eignet sich grundsätzlich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten nichts angespart haben (BGE 140 III 337 E. 4.2.2, m.w.H.). Wurde somit das gesamte Einkommen effektiv für den Unterhalt der Familie verwendet, gelangt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge auch bei hohen Einkommen die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussaufteilung zur Anwendung (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012, E. 5.1). Der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten, steht der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegen, wenn feststeht, dass die Parteien während der Ehe keine Ersparnisse gebildet haben (BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.2). In diesem Zusammenhang trägt der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Eheschutzrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast bzw. Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es weder vom Ermessen des Sachrichters noch von Billigkeitsgesichtspunkten abhängt, ob eine Sparquote zu berücksichtigen ist oder nicht (BGE 140 III 485 E. 3.3, m.w.H.). Zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsmethode indes auch bei einer belegten Sparquote nicht. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen. Einer Sparquote kann auch insofern Rechnung getragen werden, indem sie als Bedarfsposition beim Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt oder von einem allfälligen Überschuss abgezogen wird, bevor dieser aufgeteilt wird (OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016 E. II.B.3.3.3; OGer ZH LE150035 vom 08.12.2015, E. III.C.4.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz 02.66). 4.3 Die Vorinstanz erwog gestützt auf die im Recht liegenden Steuererklärungen (Urk. 2/1-2), dass die Parteien in den Jahren 2013 und 2014 ein durchschnittliches Familieneinkommen von rund Fr. 345'000.– erwirtschaftet hätten. Im Jahre 2015 habe der Gesuchsgegner ein Einkommen von ca. Fr. 350'000.– und die Gesuchstellerin ein solches von Fr. 74'160.– erzielt (Urk. 43/25 und 46/4). Trotz die-

- 17 sen überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen sei auffallend, dass die Parteien in dieser Zeit über keine Sparquote verfügt hätten, was aus der Entwicklung des steuerbaren Vermögens deutlich hervorgehe. Eine Sparquote sei sodann weder von der Gesuchstellerin noch vom Gesuchsgegner behauptet worden (Urk. 59 S. 17). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. So brachte der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 5. Februar 2016 selbst vor, dass die Parteien in den letzten Jahren über ihre Verhältnisse gelebt hätten und eine Vermögensbildung somit nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der hohen Ausbildungskosten der drei Kinder hätten die Parteien nicht nur die gesamten Einkünfte für die Lebenshaltungskosten ausgegeben, sondern auch Ersparnisse aufbrauchen müssen. Entsprechend sei der Gesuchsgegner einverstanden, wenn die zweistufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelange, "da eben keine Sparquote gebildet werden konnte" (Prot. I S. 5 f.). Dass die Parteien in den Jahren vor der Trennung im Dezember 2015 keine Ersparnisse gebildet haben, ergibt sich zudem eindeutig aus den aktenkundigen Steuererklärungen der Jahre 2013 bis 2015. Per Ende Dezember 2013 verfügten die Ehegatten noch über ein bewegliches Vermögen von knapp Fr. 235'000.– (Urk. 2/2). Im Jahr 2014 versteuerten sie dann noch Vermögenswerte von rund Fr. 140'000.– (Urk. 2/1). Schliesslich verringerte sich das bewegliche Vermögen der Parteien per 31. Dezember 2015 auf etwa Fr. 50'000.– (Urk. 43/25). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien in den Jahren vor ihrer Trennung über keine Sparquote verfügt hätten und das gesamte Einkommen stets für den Familienunterhalt verbraucht worden sei. 4.4 Vor Obergericht bringt der Gesuchsgegner vor, bei den von ihm übernommenen Ausbildungskosten der Kinder handle es sich um gebundene Ausgaben, die als "Sparquote" angerechnet werden müssten (Urk. 58 Rz 7). Dementsprechend seien die für die Kinder ausgegebenen Beträge, insbesondere die Schulkosten, durchaus ein Grund, die einstufig konkrete Methode anzuwenden, da eben doch eine Sparquote bestanden habe (Urk. 87 Rz 7; Urk. 58 Rz 9). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners handelt es sich bei familiären Unterstützungsleistungen nicht um Ersparnisse. Unter einer Sparquote werden finanzi-

- 18 elle Rücklagen verstanden, die einen vermögensbildenden Charakter haben. Hingegen sind Kosten für die Ausbildung der Kinder finanzielle Aufwendungen, die das Vermögen (endgültig) vermindern. Entsprechend handelt es sich bei Unterhaltszahlungen an Familienmitglieder um das exakte Gegenteil einer Sparquote, nämlich um vermögensvermindernde Ausgaben (vgl. BGer 5A_312/2015 vom 5. August 2015, E. 3.3). Mit einer Sparquote soll der Nachweis erbracht werden, dass nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt der Familie verwendet wurde. Vorliegend sind aber (unter anderem) genau die Kinderkosten dafür verantwortlich, dass die Parteien das gesamte Einkommen vollumfänglich für die Lebenshaltung der fünfköpfigen Familie verbraucht haben (vgl. unten E. B.8.4). Unterstützungsleistungen an Kinder haben nach dem Gesagten keinerlei vermögensbildenden Charakter und können somit auch nicht als "Sparquote" im Sinne der einstufig konkreten Unterhaltsberechnungsmethode herangezogen werden. 5. Zusammenfassend wurde im vorliegenden Fall nachweislich das gesamte Einkommen der Parteien für den Unterhalt der Familie verwendet, weshalb gegen die von der Vorinstanz angewandte zweistufige Methode zur Ermittlung des Unterhalts – trotz des hohen Einkommens – im Grundsatz nichts einzuwenden ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder nicht im Bedarf des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen seien (vgl. Urk. 59 S. 19). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor. Die Unterhaltskosten für ein erwachsenes Kind dürfen folglich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden (BGE 132 III 209 E. 2.3; BGer 5A_238/2013 vom 13. Mai 2013, E. 3.2). Keine Rolle spielt dabei, ob sich die volljährigen Kinder noch in Ausbildung befinden oder arbeitslos sind. Diese Umstände können an der Subsidiarität des Mündigenunterhalts gegenüber dem Ehegattenunterhalt nichts ändern (Six, Eheschutz, 2. Aufl., 2014, Rz 2.77). Die Ausklammerung des Volljährigenunterhalts im Bedarf des Gesuchsgegners bedeutet jedoch nicht, dass diese Aufwendungen vollständig unberücksichtigt bleiben. Bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung darf nur jenes Einkommen der Parteien berücksichtigt werden, welches tatsächlich zur Bestreitung des ehelichen Lebensunterhalts verwendet

- 19 wurde. In diesem Sinne stellt Sparen nur eine Möglichkeit dar, das Einkommen nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Ehegatten zu verbrauchen. Massgebend ist insofern, welcher Teil des Einkommens aufgrund der von den Ehegatten vereinbarten bzw. konkret gelebten Lebenshaltung während des Zusammenlebens effektiv für den ehelichen Unterhalt zur Verfügung stand (OGer ZH LE150038 vom 24.11.2015, E. III.B.4.2). Ergibt sich, dass ein namhafter Teil des Einkommens des Unterhaltsschuldners nicht in die Lebenshaltung der Ehegatten geflossen ist, sind diese Auslagen spätestens bei der Überschussverteilung gebührend zu berücksichtigen. Falls eine Partei somit bereits während des Zusammenlebens nachweislich wesentlich höhere Ausgaben hatte bzw. tätigte als die andere, sind entsprechende Anpassungen bei der Freibetragsaufteilung vorzunehmen (Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, S. 181 und S. 200, mit Hinweis auf BGer 5A_409/2015 vom 13. August 2015, E. 3.2 f.). Die Überschussverteilung findet mit anderen Worten dort ihre Grenze, wo über den Umweg einer hälftigen Teilung eine Vermögensverschiebung eintreten bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweggenommen würde (BGE 115 II 424 E. 3; BGE 121 I 97 E. 3b). Die Aufteilung des Freibetrages ist nicht blosser Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass beide Ehegatten möglichst den vor der Trennung gelebten Lebensstandard weiterführen können. Auf mehr als den bisherigen Lebensstandard hat die unterhaltsberechtigte Partei jedoch keinen Anspruch. Nach dem Gesagten sind Ausgabenpositionen, die während des Zusammenlebens nachweislich nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Ehegatten zur Verfügung standen, bei der Überschussverteilung angemessen zu berücksichtigen (vgl. untenstehend E. B.8.4 f.). B. Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode 1. Die Vorinstanz wandte zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge – wie vorstehend ausgeführt zu Recht – die zweistufige Methode an. Aufgrund von sich verändernden Wohn- und Arbeitssituationen ging sie dabei von fünf Phasen aus und

- 20 verpflichtete den Gesuchsgegner zu folgenden Unterhaltsleistungen an die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 59 S. 39 und S. 43 f., Dispositivziffer 6): − 16.12.2015 - 31.07.2016: Fr. 5'135.– − 01.08.2016 - 31.10.2016: Fr. 4'231.– − 01.11.2016 - 31.12.2016: Fr. 4'327.– − 01.01.2017 - 31.08.2017: Fr. 5'085.– − ab 01.09.2017: Fr. 4'327.– 2. Nach der zweistufigen Berechnungsmethode sind zunächst die massgebenden Einkommen beider Ehegatten zu bestimmen. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich dabei zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zuschlägen, wie etwa Wohnkosten, unumgänglichen Berufsauslagen und Kosten der Krankenversicherung. Dieses betreibungsrechtliche Existenzminimum wird anschliessend zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.27 ff.; BGE 140 III 337, E. 4.2.3). Bei der erwähnten Aufnahme von zusätzlichen Positionen in den familienrechtlichen Grundbedarf ist jedoch Vorsicht geboten. Es handelt sich hierbei um eine Art "Numerus clausus" an Bedarfspositionen, bei welchem in der Regel nur Versicherungen, Steuern und Schulden zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum hinzuzurechnen sind. Alle übrigen Auslagen wie z.B. für Kleider, Haushaltsangestellte, Kultur, Freizeit oder Ferien sind bei der zweistufigen Methode aus dem Überschuss zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze würde eine unrechtmässige Vermischung der beiden Berechnungsmethoden stattfinden (Arndt/Langner, a.a.O., S. 181 FN 15; vgl. auch BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1 und BGer 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015, E. 3.3).

- 21 - 3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1 Die Vorinstanz berechnete das Einkommen des Gesuchsgegners gestützt auf einen Durchschnittswert der letzten drei Jahre (inkl. Bonus). Es sei von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 298'645.– auszugehen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 24'885.– entspreche (Urk. 59 S. 37). Die Gesuchstellerin anerkennt in ihrer Berufungsschrift das von der Vorinstanz berechnete Einkommen des Gesuchsgegners (Urk. 73/58 Rz 22). 3.2 Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, er habe seine bisherige Anstellung per 28. Februar 2017 aufgeben müssen. Nachdem im März 2016 ein neuer CEO seine Stelle übernommen habe, sei er gedrängt worden, sich eine neue Anstellung zu suchen (Urk. 58 Rz 28). Da ihm in der Schweiz die Arbeitslosigkeit gedroht habe, habe er per 1. April 2017 eine neue Arbeitsstelle in Deutschland mit einem Jahresgehalt von € 198'000.– angenommen (Urk. 58 Rz 29 f.; Urk. 74 Rz 32; Urk. 95 Rz 16; Urk. 76/16). Gemäss Lohnabrechnung für den Monat April 2017 betrage sein neues Nettogehalt € 8'902.09 bzw. Fr. 9'471.80 (Urk. 87 Rz 40 mit Verweis auf Urk. 88). 3.3 Die Gesuchstellerin anerkennt grundsätzlich, dass es sich bei der neuen Arbeitsstelle des Gesuchsgegners um ein (echtes) Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handle, sofern dieser sein aktuelles Einkommen nachweisen bzw. zumindest glaubhaft machen könne (Urk. 58 Rz 31; Urk. 77 Rz 62). Die vom Gesuchsgegner vorgenommene Einkommensberechnung bestreitet die Gesuchstellerin jedoch und bringt diesbezüglich vor, dass sich das Gesamteinkommen nicht nur aus einem Grundgehalt, sondern auch aus einer garantierten Provision zusammensetze. Gemäss ihrer eigenen Berechnung geht die Gesuchstellerin von einem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von mindestens € 12'468.– bzw. Fr. 13'325.– aus (Urk. 77 S. 15 Rz 57; Urk. 82 Rz 33; Urk. 79/6). 3.4 Der Gesuchsgegner hat mit der Einreichung des unterzeichneten Arbeitsvertrages (Urk. 76/16) sowie der Lohnabrechnungen April bis Juni 2017 (Urk. 88 und Urk. 97/2) seine neuen Anstellungsbedingungen sowie sein Erwerbseinkommen seit April 2017 belegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht. Dass der Gesuchsgegner seine bisherige Arbeitsstelle in der Schweiz missbräuchlich bzw. in Schädi-

- 22 gungsabsicht aufgegeben hätte, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wird von der Gesuchstellerin auch nicht behauptet. Gestützt auf den Arbeitsvertrag sowie die vorgelegten Lohnabrechnungen ist beim Gesuchsgegner seit April 2017 von einem "Fixgehalt" von brutto € 198'000.– "per annum" auszugehen (Urk. 76/16 und 61/5, "Anlage Vergütung"; Urk. 88 und 92/2). Zudem erhält der Gesuchsgegner eine "Fixe Sondervergütung" für die ersten sechs Monate April bis September 2017 in der Höhe von € 35'000.– (Urk. 61/5, "Anlage Vergütung"). Ab dem 1. Oktober 2017 wird der variable Lohnbestandteil jeweils nach Feststellung der Bilanz anhand der aufgeführten "Prämienstruktur" berechnet und ausbezahlt (vgl. Urk. 61/5, "Anlage Vergütung"). Da die zukünftige Prämienentwicklung zum heutigen Zeitpunkt nicht voraussehbar ist, ist im Rahmen des Eheschutzverfahrens von einer durchschnittlichen Sondervergütung von jährlich € 70'000.– auszugehen, was der garantierten Prämie für die Monate April bis September 2017 von € 35'000.– entspricht. Damit beträgt das jährliche Bruttoeinkommen des Gesuchsgegners € 268'000.– bzw. € 22'333.– pro Monat. Für die Berechnung des Nettoeinkommens sind den Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners folgende Parameter und Sozialabgaben zu entnehmen (Urk. 88 und Urk. 97/2): Steuerklasse: 1 Kinderfreibetrag: 0 Steuerfrei: 0 Kirchensteuer: 0 Krankenversicherung (KV): € 365.40 (Maximalabzug) Rentenversicherung (RV): € 593.73 (Maximalabzug) Arbeitslosenversicherung (AV): € 95.25 (Maximalabzug) Pflegeversicherung (PV): € 55.46 (Maximalabzug) Auf Grundlage dieser Angaben kann mithilfe des "Lohn- und Einkommensteuerrechners" des deutschen Bundesministeriums der Finanzen die Steuerbelastung berechnet werden (www.bmf-steuerrechner.de/bl2017). Bei einem Bruttoeinkommen von € 268'000.– beträgt die Lohnsteuer pro Jahr € 99'845.– bzw. € 8'320.– pro Monat. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von jährlich € 5'490.– bzw. € 458.– pro Monat. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten maximalen Sozialabgaben von insgesamt (gerundet) € 1'110.– ist beim Gesuchsgegner von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 12'445.– auszugehen (22'333 - 1'110 - 8'320 - 458).

- 23 - Bei einem durchschnittlichen Umrechnungskurs von Fr. 1.10 entspricht dies einem Netto-Monatslohn ab April 2017 von (gerundet) Fr. 13'700.–. 4. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1 Auch beim Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz von einem Durchschnittswert der Jahre 2013 bis 2015 aus. Unter Berücksichtigung der in Abzug zu bringenden Kinderzulagen berechnete die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'486.–. Da das Arbeitsverhältnis der Gesuchstellerin durch deren Arbeitgeberin nachweislich per Ende Jahr 2016 gekündigt worden sei, sei ab dem 1. Januar 2017 sodann von einem monatlichen (Ersatz-)Einkommen von Fr. 4'388.– auszugehen (80% von Fr. 5'486.–), so die Vorinstanz weiter. Unter Berücksichtigung der derzeitigen gesundheitlichen Verfassung sowie des Alters der Gesuchstellerin spreche sodann nichts dagegen, ihr eine Übergangsfrist bis Ende August 2017 einzuräumen, um wieder eine Arbeitsstelle zu finden und dadurch einen vergleichbaren Lohn wie zuvor erzielen zu können. Folglich sei der Gesuchstellerin ab dem 1. September 2017 wiederum ein Einkommen von rund Fr. 5'500.– anzurechnen (Urk. 59 S. 36 f.). 4.2 Die Gesuchstellerin anerkennt für den Monat Dezember 2015 das von der Vorinstanz berechnete Einkommen von Fr. 5'486.–. Für das Jahr 2016 sei dagegen von einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5'039.– auszugehen. Unter Abzug der Kinderzulagen sowie der vergüteten Reisekosten habe sich das Einkommen der Gesuchstellerin im Jahr 2016 insgesamt auf Fr. 60'475.– bzw. Fr. 5'039.– pro Monat belaufen (Urk. 73/58 Rz 25-28; Urk. 77 Rz 21-24). 4.3 Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass bei unregelmässigem Einkommen auf den Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode, in der Regel mehrere Jahre, abzustellen sei (Urk. 59 S. 34 mit Hinweis auf BGer 5A_860/2011 vom 2. Juli 2012). Zur Berechnung des Bruttolohns berücksichtigte die Vorinstanz die Lohnabrechnungen bis August 2016. Teilweise seien der Gesuchstellerin zudem Reisekosten von bis zu Fr. 630.– pro Monat vergütet worden. Ferner habe sie im Oktober 2015 einen Bonus in der Höhe von Fr. 14'236.– erhalten (Urk. 59 S. 35; Urk. 46/2 und 46/3).

- 24 - Aufgrund dieser zusätzlichen Vergütungen erscheine es angemessen, auf den Durchschnittswert der letzten drei Jahreseinkommen abzustellen (Urk. 59 S. 36). 4.4 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. So bestreitet sie weder, dass bei ihr von einem schwankenden Einkommen auszugehen, noch, dass bei unregelmässigem Einkommen das Abstellen auf einen mehrjährigen Durchschnittswert korrekt sei. Bei einer Durchschnittsberechnung verhält es sich stets so, dass gewisse Jahreseinkommen unter und andere dafür über dem Durchschnitt liegen. Eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist diesbezüglich nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht behauptet. Die Durchschnittsberechnung aus dem Erwerbseinkommen der letzten drei Jahre vor der Trennung (2013-2015) erscheint vorliegend sachgerecht und angemessen. Sie entspricht den tatsächlichen Lebens- und Einkommensverhältnissen während ungetrennter Ehe. Der Berechnung der Vorinstanz setzt die Gesuchstellerin einfach ihre eigene – davon abweichende – Einkommensberechnung entgegen, ohne darzutun, was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Bereits einleitend wurde dargelegt, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. vorstehend E. II.2). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Gesuchstellerin in Bezug auf ihre Einkommensberechnung für das Jahr 2016 nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Nach dem Gesagten ist bei der Gesuchstellerin auch für das Jahr 2016 in Übereinstimmung mit Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'486.– auszugehen. 4.5 Was die Situation ab dem 1. Januar 2017 anbelangt, bringt die Gesuchstellerin berufungsweise vor, sie verfüge seither über kein Einkommen mehr, da sie zu 100% krankgeschrieben sei. Gemäss Arztzeugnis vom 3. Februar 2017 (Urk. 73/61/5) dauere die Arbeitsunfähigkeit mindestens bis Ende April 2017 an. Da sie aufgrund ihrer Krankheit nicht vermittlungsfähig sei, könne sie bis heute keine Arbeitslosengelder beziehen. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2016 verfüge sie daher über kein Einkommen mehr (Urk. 73/58

- 25 - Rz 29 f.; Urk. 73/61/6). Mit ihrer Erstberufungsantwort vom 24. April 2017 legte die Gesuchstellerin ein neues Arztzeugnis vom 10. April 2017 ins Recht, welches eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2017 bescheinigte (Urk. 77 Rz 25; Urk. 79/3). Am 24. Mai 2017 reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe zusammen mit einem weiteren ärztlichen Zeugnis ein und brachte vor, dass sie neuerdings bis zum 26. Juli 2017 krankgeschrieben sei (Urk. 85 und 86). Aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit passte die Gesuchstellerin sodann ihr Rechtsbegehren betreffend die Unterhaltsbeiträge entsprechend an (Urk. 85 S. 1). 4.6 Der Gesuchsgegner bestreitet eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin seit dem 1. Januar 2017. Die vorgelegten Arztzeugnisse, welche teilweise von Assistenzärzten im ersten Jahr nach dem Staatsexamen ausgestellt worden seien, seien ungenügend und ungeeignet, um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu belegen (Urk. 87 Rz 20). Eine anhaltende längerfristige Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei nicht dargetan, wenn jegliche Diagnose und Prognose fehle (Urk. 95 Rz 31). Offenbar sei die Gesuchstellerin nach eigenem Gutdünken manchmal mit unklarer Diagnose krank, und manchmal bewerbe sie sich mit gutem Lebenslauf und guten Zeugnissen für eine Arbeitsstelle (Urk. 87 Rz 20). Tatsächlich sei die Gesuchstellerin mehrheitlich gesund gewesen und hätte sich sofort nach erfolgter Kündigung beim RAV anmelden müssen. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer fristgerechten Anmeldung ab 1. Januar 2017 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 4'388.– (80% von Fr. 5'486.–) erhalten hätte. Bei korrektem Verhalten hätte sich die Gesuchstellerin zudem während ihrer bestehenden Vermittlungsfähigkeit bewerben müssen. Solche Bewerbungen hätten durchaus zu einer Anstellung führen können, weshalb gestützt auf den vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten Lebenslauf der Gesuchstellerin sowie die entsprechenden Lohnstatistiken spätestens ab April 2017 von einem erzielbaren Erwerbseinkommen von Fr. 6'000.– auszugehen sei (Urk. 74 Rz 37 f. und Rz 61-64; Urk. 58 Rz 17). 4.7 Vorab ist daran zu erinnern, dass im summarischen Eheschutzverfahren die tatsächlichen Verhältnisse nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu

- 26 machen sind (BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014, E. 1.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/bb). In Bezug auf ihre Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2017 hat die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren folgende Arztzeugnisse eingereicht: − Urk. 84/6: Stadtspital Waid vom 15.12.2016 (100% arbeitsunfähig vom 15.12.2016 bis 31.01.2017) − Urk. 84/6: Stadtspital Waid vom 18.01.2017 (100% arbeitsunfähig vom 04.01.2017 bis 17.02.2017) − Urk. 73/61/5: Clienia Schlössli AG vom 03.02.2017 (100% arbeitsunfähig seit 22.01.2017 für 12 Wochen) − Urk. 73/61/6: Clienia Schlössli AG vom 13.02.2017 (100% arbeitsunfähig vom 08.11.2016 bis 13.02.2017) − Urk. 79/3: Clienia Oerlikon vom 10.04.2017 (100% arbeitsunfähig vom 24.04.2017 bis 24.05.2017) − Urk. 86: Clienia Oerlikon vom 23.05.2017 (100% arbeitsunfähig seit 24.05.2017 für 2 Wochen) Die aufgelisteten ärztlichen Zeugnisse wurden von verschiedenen Kliniken bzw. von unterschiedlichen und von einander unabhängigen Ärzten ausgestellt. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach diese Ärzte der Gesuchstellerin ein (wahrheitswidriges) Gefälligkeitszeugnis ausgestellt hätten, zumal die gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Thema waren (vgl. Urk. 34 und 35; Urk. 41 Rz 57-59). Überdies befand sich die Gesuchstellerin belegtermassen ab dem 22. Januar 2017 (wieder) in stationärer Behandlung in der Privatklinik … für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 73/61/5 und 73/61/6), was für eine ernsthafte Erkrankung spricht. Ferner ist den ärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils eine Untersuchung durch den Arzt stattgefunden hat und die Zeugnisse nicht nur gestützt auf die Angaben der Patientin erstellt worden sind (vgl. Urk. 73/61/5, 79/3, 86). Dass es sich bei den behandelnden Ärzten teilweise um Assistenzärzte ohne Doktortitel gehandelt hat, vermag die Glaubhaftigkeit der eingereichten Zeugnisse nicht nachhaltig zu erschüttern. Mit Blick auf die Strafdrohung von Art. 318 StGB (Falsches ärztliches Zeugnis) wird teilweise sogar von einem erhöhten Beweiswert dieser schriftlichen Erklärungen ausgegangen (vgl. etwa Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO - Bd. 1, 2015, Rz 5.38;

- 27 - BK ZPO II-Rüetschi, Art. 177 N 18). Auch die vom Gesuchsgegner eingereichten Fotos der Gesuchstellerin auf den Malediven (Urk. 76/15 und 76/19) schliessen eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Bei psychischen Erkrankungen muss eine Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend mit einer "Reiseunfähigkeit" einhergehen. Es ist durchaus denkbar, dass eine (aus psychischen Gründen) arbeitsunfähige Person in der Lage ist, zu verreisen. Sollte sich die Gesuchstellerin während ihrer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich auf den Malediven befunden haben, belegt dieser Umstand alleine noch nicht, dass sie zu dieser Zeit auch einer regelmässigen Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin durch die zahlreichen Atteste von verschiedenen Ärzten zumindest glaubhaft gemacht, dass sie ab dem 1. Januar 2017 arbeits- und somit auch vermittlungsunfähig war. Hinsichtlich ihrer Vermittlungsfähigkeit hat die Gesuchstellerin darüber hinaus ebenfalls belegt, dass sie sich bereits am 20. Dezember 2016 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum D._____ (RAV) angemeldet hatte (Urk. 84/8). Aufgrund der Krankschreibung empfahl der Personalberater des RAV der Gesuchstellerin jedoch eine rückwirkende Abmeldung bis eine mindestens 20-prozentige Arbeitsfähigkeit vorliege. Zudem wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sie sich umgehend wieder beim RAV anmelden solle, sobald sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe (Urk. 84/9). 4.8 Was das Ende der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, datiert das letzte aktenkundige Arztzeugnis vom 23. Mai 2017 und bescheinigt eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Mai 2017 (Urk. 86). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 85) handelt es sich bei der von med. pract. H._____ handschriftlich vermerkten Wochenanzahl, wenn man die Ziffer mit den übrigen Zahlen auf dem Dokument vergleicht, eindeutig um eine "2" und nicht um eine "9" (vgl. Urk. 86). Entsprechend dauerte die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin bis zum 7. Juni 2017 und nicht wie von ihr behauptet bis zum 26. Juli 2017 (Urk. 85). Weitere Arztzeugnisse legte die Gesuchstellerin nicht ins Recht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie ab dem 8. Juni 2017 wieder arbeitsund somit vermittlungsfähig war. Eine darüber hinausgehende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit hat die Gesuchstellerin vorliegend weder belegt noch glaubhaft gemacht. Ihr ist ab diesem Zeitpunkt eine kurze Übergangsfrist zur (Wie-

- 28 der)Anmeldung beim RAV zuzugestehen und voraussichtlich werden ihr auch gewisse Einstell- bzw. Wartetage angerechnet. Somit ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin spätestens ab Juli 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 80% des zuletzt erzielten Einkommens hatte, was in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (gerundet) Fr. 4'400.– entspricht (80% von Fr. 5'486.–; Urk. 59 S. 36). Realistischerweise wird die Gesuchstellerin aufgrund ihrer langen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. -losigkeit sowie ihres Alters (51 Jahre) kaum mehr eine Anstellung finden, bei welcher sie mehr als die vorerwähnten Fr. 4'400.– zu verdienen vermag. Entgegen der Vorinstanz ist nicht zu erwarten, dass die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung des aktuellen Arbeitsmarktumfeldes wieder einen vergleichbaren Lohn wie vor der Arbeitsunfähigkeit erzielen wird (Urk. 59 S. 36 f.). Insbesondere ist davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung der Gesuchstellerin auch zukünftig einen Einfluss auf ihre berufliche Leistungsfähigkeit haben wird. Es erscheint den vorliegenden Umständen (Alter, Gesundheitszustand, langer Arbeitsunterbruch, Arbeitsmarktsituation) im Rahmen des Eheschutzverfahrens angemessen, auch nach der Arbeitslosigkeit weiterhin von einem hypothetischen Einkommen von maximal Fr. 4'400.– auszugehen. 4.9 Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin von folgendem Einkommen auszugehen: − 16.12.2015 - 31.12.2016: Fr. 5'486.– (übereinstimmend mit der Vorinstanz); − 01.01.2017 - 30.06.2017: Fr. 0.– (Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit); − ab 1. Juli 2017: Fr. 4'400.– (Arbeitslosentaggelder bzw. hypothetisches Einkommen)

- 29 - 5. Bedarf der Gesuchstellerin 5.1 Die Vorinstanz berechnete den Bedarf der Gesuchstellerin im Rahmen der zweistufigen Methode wie folgt (Urk. 59 S. 33 f.): 16. Dezember 2015 bis 31. Oktober 2016 (Verkauf Liegenschaft) 1. November bis 31. Dezember 2016 (Auflösung Arbeitsverhältnis) Ab. 1. Januar 2017 bis auf Weiteres Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 2'347.– Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– Krankenkasse Fr. 449.– Fr. 449.– Fr. 449.– Gesundheitskosten Fr. 100.– Fr. 100.– Fr. 100.– Telefon/Radio/ TV/Internet Fr. 190.– Fr. 190.– Fr. 190.– Versicherungen Fr. 140.– Fr. 40.– Fr. 40.– Mobilität Fr. 460.– Fr. 460.– Fr. 460.– Auswärtige Verpflegung Fr. 150.– Fr. 150.– – Steuern Fr. 1'500.– Fr. 1'250.– Fr. 1'250.– Reinigungskraft, Ferien und Hobby Fr. 883.– Fr. 700.– Fr. 700.– Total Fr. 7'419.– Fr. 7'539.– Fr. 7'389.– 5.2 Beide Parteien kritisieren die Bedarfsberechnung der Vorinstanz in Bezug auf diverse Positionen. 5.2.1 Betreffend Wohnort bringt der Gesuchsgegner vorab vor, die Gesuchstellerin lebe offenbar seit dem Frühjahr 2017 zusammen mit ihrem neuen Lebenspartner in I._____ (Urk. 74 Rz 23-25). Als Beleg reicht der Gesuchsgegner ein (nicht unterschriebenes) Formular der J._____ [Bank] mit dem Titel "Domiziländerung" ein, worauf ersichtlich ist, dass die Gesuchstellerin ab dem 1. März 2017 an der "K._____-Strasse …" in "… I._____" wohne (Urk. 76 /11). Zusätzlich legt der Gesuchsgegner ein Formular des Strassenverkehrsamtes ins Recht, welches die Gesuchstellerin am 12. April 2017 unterzeichnet hat. Darauf ist handschriftlich vermerkt, dass die Gesuchstellerin ab dem 1. Mai 2017 in I._____ an der K._____- Strasse … wohnen werde (Urk. 76/12). Die Gesuchstellerin bestreitet, ihren Wohnort nach I._____ verlegt zu haben (Urk. Urk. 82 Rz 18 f.). Sie hat das bereits vom Gesuchsgegner eingereichte Formular der J._____ (Domiziländerung) am 21. April 2017 unterzeichnet und die aktuelle Version eingereicht (Urk. 84/5). Darauf ist

- 30 ersichtlich, dass bei der Gesuchstellerin als bisheriges und neues Domizil jeweils ihre Adresse in L._____ angegeben ist. Möglicherweise plante die Gesuchstellerin ursprünglich einen Umzug nach I._____. Gestützt auf ihre Aussagen (Urk. 82 Rz 19) sowie das aktuellste und unterschriebene Formular der J._____ (Urk. 84/5) hat sie schlussendlich aber offenbar von diesem Plan Abstand genommen. Andere Hinweise dafür, dass die Gesuchstellerin tatsächlich nach I._____ umgezogen ist, liegen nicht vor. Dem Gesuchsgegner ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, einen Wohnortwechsel der Gesuchstellerin glaubhaft zu machen. 5.2.2 Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, dass die Bedarfsaufstellung der Vorinstanz verschiedene Positionen enthalte, die einzig bei der einstufig konkreten Berechnungsmethode gerechtfertigt seien. Insbesondere kritisiert der Gesuchsgegner die Aufnahme folgender Positionen im Bedarf der Gesuchstellerin: Krankenkasse VVG, Gesundheitskosten, Mobilität sowie Reinigungskraft, Ferien und Hobby (Urk. 58 Rz 14). Die Gesuchstellerin ist dagegen der Ansicht, es sei ohne Weiteres zulässig und gerechtfertigt, bei guten finanziellen Verhältnissen auch bei der zweistufigen Methode Bedarfspositionen zu berücksichtigen, die über das Existenzminium hinausgingen (Urk. 77 Rz 15 f.). Wie vorstehend bereits ausgeführt, wird bei der zweistufigen Methode das betreibungsrechtliche Existenzminimum – auch bei guten finanziellen Verhältnissen – grundsätzlich nur durch die Positionen Versicherungen, Steuern und Schulden zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Alle übrigen Auslagen wie z.B. für Kleider, Reinigungspersonal, Kultur, Freizeit oder Ferien sind aus dem Überschuss zu bezahlen. Durch diese klare Unterscheidung wird eine unrechtmässige Vermischung der beiden Berechnungsmethoden verhindert (vgl. oben E. III.B.2). Entsprechend ist die Position "Reinigungskraft, Ferien und Hobby" aus dem Bedarf (beider Parteien) zu streichen. Dasselbe gilt für die Mobilitätskosten, da es sich dabei nicht um notwendige Berufsauslagen handelt, sondern diese lediglich dem gelebten ehelichen Standard entsprechen (vgl. Urk. 59 S. 28). Solche Auslagen, die der Finanzierung des ehelichen Lebensstandards dienen, sind bei der zweistufigen Methode aus dem Überschuss zu finanzieren. Dagegen ist es in guten finanziellen Verhältnissen ohne Weiteres zulässig, unter der Position Kranken-

- 31 versicherungsprämien diejenigen der überobligatorischen Versicherung (VVG) zu berücksichtigen (BGE 140 III 337, E. 4.2.3). Ab Januar 2017 belaufen sich die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin (inkl. VVG) auf Fr. 536.– pro Monat (Urk. 61/2). Dasselbe gilt für die Gesundheitskosten, welche unumgänglich und auch belegt sind und nicht direkt mit dem gehobenen Lebensstandard zusammenhängen. Zudem hat der Gesuchsgegner die Gesundheitskosten der Gesuchstellerin zumindest im Umfang von Fr. 100.– anerkannt (Urk. 74 Rz 28). Die Gesuchstellerin hat ihre aktuellen Gesundheitskosten belegt. Gemäss dem Auszug der CSS Versicherung vom 2. Januar 2017 betrug der Anteil der Gesuchstellerin an den Gesundheitskosten im Jahr 2016 Fr. 280.– pro Monat (Urk. 61/3; Urk. 77 S. 10). Von diesen Kosten ist aufgrund des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin auch in Zukunft auszugehen (Urk. 73/58 S. 6). 5.2.3 Was die Wohnkosten anbelangt, ist die Gesuchstellerin nach dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft Ende Oktober 2016 in eine neue Wohnung umgezogen (vgl. Urk. 59 S. 22). Der Mietzins (inkl. Parkplatz) beträgt seither Fr. 2'319.– (Urk. 79/1). Da die Gesuchstellerin den bereits am 29. Juni 2016 unterzeichneten Mietvertrag im erstinstanzlichen Verfahren bemerkenswerterweise nicht eingereicht hatte, ging die Vorinstanz ab November 2016 von hypothetischen Wohnkosten von Fr. 3'000.– aus (Urk. 59 S. 22). Die Gesuchstellerin beantragt, es seien ihr – trotz des belegten tieferen Mietzinses – weiterhin Fr. 3'000.– anzurechnen. Da sie vom Gesuchsgegner in der Vergangenheit praktisch keine finanzielle Unterstützung erhalten habe, sei sie mangels finanzieller Mittel nach ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft gezwungen gewesen, sich eine bescheidene Wohnung zu suchen. Der Gesuchsgegner seinerseits habe sich dagegen eine luxuriöse Wohnung mit Seeblick in M._____ geleistet. Insbesondere unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Parteien rechtfertige es sich daher, im Bedarf der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 3'000.– zu berücksichtigen (Urk. 77 Rz 13). Die effektiven Wohnkosten der Gesuchstellerin ab November 2016 sind belegt (Urk. 79/1). Inwiefern die neu gemietete 4 ½-Zimmerwohnung nicht dem ehelichen Lebensstandard entspricht und sich die Gesuchstellerin entsprechend einschränken musste, führt sie nicht näher aus. Da im Eheschutzverfahren bei der

- 32 - Unterhaltsberechnung grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist, rechtfertigt sich die Berücksichtigung von hypothetischen Wohnkosten nicht. Nach dem Gesagten ist bei der Gesuchstellerin ab November 2016 von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'319.– auszugehen. 5.2.4 Der Gesuchsgegner kritisiert ferner, dass die Vorinstanz bei der Gesuchstellerin Kosten für auswärtige Verpflegung noch bis zum 31. Dezember 2016 berücksichtigt habe. Einer tatsächlichen Arbeitstätigkeit sei die Gesuchstellerin bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht nachgegangen, was aus den Lohnkürzungen (Urk. 46/2) ersichtlich sei. Verpflegungskosten seien deshalb mit Sicherheit im November und Dezember 2016 nicht mehr angefallen (Urk. 58 Rz 13). Das Arbeitsverhältnis der Gesuchstellerin endete am 31. Dezember 2016 (Urk. 47/2). Inwiefern die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 (Urk. 46/2) belegen sollen, dass die Gesuchstellerin im November und Dezember 2016 nicht mehr gearbeitet habe, ist nicht ersichtlich. Der Gesuchstellerin sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 29 f.) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Dezember 2016 Fr. 150.– für auswärtige Verpflegung anzurechnen. 5.2.5 Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass ihr im Berufungsverfahren mutmasslich höhere Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Daher sei mit einer Steuerbelastung von monatlich Fr. 1'800.– bzw. ab November 2016 (Auszug aus der Liegenschaft) mit Fr. 1'550.– zu rechnen (Urk. 73/58 Rz 20). Im summarischen Eheschutzverfahren kann nicht verlangt werden und ist auch nicht sinnvoll, dass eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vorgenommen wird. Vielmehr hat der Eheschutzrichter die künftigen Steuerbetreffnisse in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen (Six., a.a.O., Rz 2.168; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 118A, Ziff. 12). Entgegen der Annahme der Gesuchstellerin fallen die Unterhaltsbeiträge gemäss vorliegendem Berufungsentscheid – mit Ausnahme der Monate Januar bis Juni 2017 – nicht höher aus. Berücksichtigt man die gesamte (voraussichtliche) Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzregelung von rund drei Jahren (2016 bis 2018), ergeben sich

- 33 im Vergleich zum angefochtenen Urteil sogar leicht tiefere Unterhaltsbeiträge (Vorinstanz: ca. Fr. 163'000.– / Berufungsentscheid: ca. Fr. 150'000.–; vgl. nachfolgend E. B.8.7). Die von der Vorinstanz geschätzte Steuerbelastung der Gesuchstellerin ist somit nicht zu beanstanden. 5.3 Zusammenfassend stellt sich der familienrechtliche Grundbedarf der Gesuchstellerin nach den vorstehenden Erwägungen wie folgt dar:

16. Dezember 2015 bis 31. Oktober 2016 (Verkauf Liegenschaft) 1. November bis 31. Dezember 2016 (Kündigung) Ab. 1. Januar 2017 bis auf Weiteres Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 2'347.– Fr. 2'319.– Fr. 2'319.– Krankenkasse Fr. 449.– Fr. 449.– Fr. 536.– Gesundheitskosten Fr. 280.– Fr. 280.– Fr. 280.– Telefon/Radio/ TV/Internet Fr. 190.– Fr. 190.– Fr. 190.– Versicherungen Fr. 140.– Fr. 40.– Fr. 40.– Mobilität Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung Fr. 150.– Fr. 150.– – Steuern Fr. 1'500.– Fr. 1'250.– Fr. 1'250.– Reinigungskraft, Ferien und Hobby Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total Fr. 6'256.– Fr. 5'878.– Fr. 5'815.– 6. Bedarf des Gesuchsgegners 6.1 Die Vorinstanz berechnete den Bedarf des Gesuchsgegners in Anwendung der zweistufigen Methode folgendermassen (Urk. 59 S. 33 f.): 16. Dezember 2015 bis Ende Juli 2016 (Beginn Praktikum E._____) Ab August 2016 Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Grundbetrag E._____ Fr. 600.– – Wohnkosten Fr. 5'060.– Fr. 5'060.– Schulkosten E._____ Fr. 2'540.– – Krankenkasse (inkl. E._____) Fr. 440.– Fr. 347.– Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 211.– Fr. 211.– Versicherungen Fr. 34.– Fr. 34.–

- 34 - Auswärtige Verpflegung Fr. 210.– Fr. 210.– Steuern Fr. 3'800.– Fr. 3'800.– Reinigungskraft, Ferien und Hobby Fr. 700.– Fr. 700.– Total Fr. 14'945.– Fr. 11'462.– 6.2 Wie vorstehend ausgeführt, ist auch beim Gesuchsgegner die Bedarfsposition "Reinigungskraft, Ferien und Hobby" zu streichen (vgl. E. III.B.5.2.1). 6.3.1 Die Gesuchstellerin erachtet die von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigten Wohnkosten als zu hoch. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ohne sachgerechte Gründe rund Fr. 5'000.– als Miete angerechnet habe, werde der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt. Dem Gesuchsgegner sei daher ab 1. April 2017 (nächstmöglicher Kündigungstermin) ein Mietzins von höchstens Fr. 3'000.– anzurechnen (Urk. 73/58 Rz 14). Diese Ansicht vertrat die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz (Urk. 9 Rz 28). Der Gesuchsgegner hat am 1. April 2017 eine neue Arbeitsstelle in Deutschland angetreten (Urk. 76/16), weshalb er nach N._____ umgezogen ist. Der neue Mietvertrag liegt vor (Urk. 76/1). Bei einem durchschnittlichen Umrechnungskurs von Fr. 1.10 betragen die Wohnkosten des Gesuchsgegners ab April 2017 Fr. 2'100.–. Entsprechend erübrigt sich der vorerwähnte Antrag der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin anerkennt grundsätzlich die Wohnkosten des Gesuchsgegners nach seinem Umzug nach Deutschland. Sie behauptet aber, der Gesuchsgegner wohne mit seiner Lebenspartnerin, O._____, zusammen, weshalb ihm nur die Hälfte der Mietkosten anzurechnen seien. Als Beleg für diese Behauptung reicht die Gesuchstellerin diverse Fotos der Liegenschaft "… [Adresse]" in N._____ ein (Urk. 82 Rz 7; Urk. 84/2). Wann diese Bilder entstanden sind, führt die Gesuchstellerin nicht näher aus und ist auf den Fotos auch nicht ersichtlich. Der Umstand alleine, dass auf dem Briefkasten die Namen "O._____ A._____" angebracht sind, bedeutet nicht zwingend, dass die (angebliche) Partnerin des Gesuchsgegners auch an dieser Adresse ihren Wohnsitz hat. Der Mietvertrag des Gesuchsgegners führt nur einen Mieter auf und wurde auch nur vom Gesuchs-

- 35 gegner alleine unterzeichnet (Urk. 76/1). Zudem hat der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht, dass er die gesamte Miete von € 1'900.– jeweils von seinem Konto überweist (Urk. 97/1). Nach dem Gesagten ist es der Gesuchstellerin nicht gelungen, alleine gestützt auf eine Fotografie, glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsgegner in N._____ zusammen mit seiner Partnerin im gleichen Haushalt lebt. 6.3.2 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, der Grundbetrag sowie die Kosten für Telefon/Radio/TV/Internet seien nach dem Umzug des Gesuchsgegners aufgrund des tieferen Preisniveaus in Deutschland um rund 40% zu reduzieren (Urk. 77 Rz 49 und 52). Der Gesuchsgegner behauptet hingegen, das Preisniveau in N._____ sei durchaus mit Zürich vergleichbar. Zudem tätige er seine privaten Ausgaben in verschiedenen Städten, da er viel geschäftlich unterwegs sei (Urk. 87 Rz 33). Lebt ein Unterhaltsgläubiger oder -schuldner in einem Land mit tieferem oder (seltener) höherem Lebenshaltungskostenniveau, so ist bei der Bedarfsberechnung in Bezug auf Pauschalbeträge darauf Rücksicht zu nehmen. Die unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten werden praxisgemäss anhand internationaler Kaufkraftvergleiche (z. B. von internationalen Grossbanken) ermittelt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.71 f.; BGer 5A_736/2007 vom 20. März 2008, E. 3.2). Um den (notorisch) tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland Rechnung zu tragen, erweist es sich als sachgerecht, auf den UBS- Index ("Preise und Löhne 2015"; https://www.ubs.com/microsites/pricesearnings/prices-earnings.html) abzustellen (vgl. Urk. 79/5). Aus der aktuellen Ausgabe (S. 8) ergibt sich für Frankfurt ein Preisniveau ohne Mietkosten verglichen mit Zürich (= 100%) von 60.6%, für München von 60.3% und für Berlin von 58.3%. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, von einem deutschlandweiten Durchschnittswert von 60% auszugehen, was zu einem Grundbetrag für den alleinstehenden Gesuchsgegner ohne Haushaltgemeinschaft von Fr. 720.– führt (60% von Fr. 1'200.–). Ebenfalls um 40% auf Fr. 127.– zu reduzieren, sind die Pauschalkosten für Telefon/Radio/TV/Internet (60% von Fr. 211.–). Durch die Verwendung eines bundesweiten Durchschnittswertes wird auch der Behauptung des Gesuchs-

- 36 gegners Rechnung getragen, wonach er seine privaten Ausgaben (angeblich) in verschiedenen Städten tätige. 6.3.3 Sodann bestreitet die Gesuchstellerin, dass dem Gesuchsgegner nach seinem Stellenwechsel regelmässig Kosten für auswärtige Verpflegung anfallen würden. Diese seien weder glaubhaft gemacht noch ausgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin für Essenskosten im Zusammenhang mit auswärtigen beruflichen Terminen aufkomme. Sollten im Bedarf des Gesuchsgegners dennoch Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden, so seien diese aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland auf maximal Fr. 80.– zu reduzieren (Urk. 77 Rz 54; Urk. 94 Rz 33). Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, dass die Spesenentschädigungen der Arbeitgeberin die privaten Essensausgaben regelmässig nicht decken würden. Der Gesuchsgegner sei viel unterwegs und er könne die entsprechenden Verpflegungskosten nicht der Arbeitgeberin belasten (Urk. 77 Rz 34). Der Ansicht der Gesuchstellerin ist insofern zu folgen, dass Verpflegungskosten für "auswärtige berufliche Termine" offenbar von der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners im Rahmen einer effektiven Spesenentschädigung übernommen werden. So ist den aktenkundigen Lohnabrechnungen zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner im Mai 2017 € 30.60 und im Juni 2017 € 281.– als "Verpflegungspauschale" erhalten hat (Urk. 97/2). In seinem ersten Monat (Mai 2017) erhielt der Gesuchsgegner demgegenüber keine solche Verpflegungspauschale (Urk. 88). Dies spricht dafür, dass nur ausgewiesene und vereinzelte Mahlzeiten von der Arbeitgeberin im Sinne einer Spesenvergütung bezahlt werden. Die ordentlichen und regelmässigen Verpflegungskosten werden demgegenüber – wie aus der Lohnabrechnung April 2017 ersichtlich ist – offenbar nicht entschädigt. Entsprechend sind im Bedarf des Gesuchsgegners in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weiterhin gerichtsübliche Verpflegungskosten für ein 100%-Pensum im Umfang von Fr. 210.– zu berücksichtigen (vgl. Urk. 59 S. 29 f.). Aufgrund des tieferen Preisniveaus in Deutschland (insbesondere für auswärtige Verpflegung) sind aber auch diese Auslagen um 40% auf Fr. 126.– zu reduzieren (vgl. vorstehende E. 6.3.2).

- 37 - 6.3.4 In Bezug auf die Steuern beanstandet der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Berechnung von monatlich Fr. 3'800.– als zu tief. Die Vorinstanz gehe von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 255'715.– bzw. einer Steuerbelastung von jährlich Fr. 55'780.– aus. Diese Berechnung sei willkürlich, ergebe doch die korrekte Steuerberechnung bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 255'715.– für Staats- und Gemeindesteuern Fr. 36'731.– und für die Bundessteuer Fr. 19'552.– (total somit Fr. 56'283.–). Somit müsse bis zu seinem Umzug nach Deutschland von einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 4'690.– ausgegangen werden (Urk. 58 Rz 24 mit Verweis auf Urk. 61/2; Urk. 74 Rz 26). Die Gesuchstellerin ihrerseits geht im Berufungsverfahren von mutmasslich höheren Unterhaltsbeiträgen aus, weshalb mit einer Steuerbelastung des Gesuchsgegners von höchstens Fr. 3'500.– zu rechnen sei (Urk. 73/58 Rz 15). Sowohl die Vorinstanz als auch der Gesuchsgegner gehen bei der Steuerberechnung von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 255'715.– bzw. einer Steuerbelastung von jährlich rund Fr. 56'000.– aus. Im Unterschied zur Vorinstanz übersieht der Gesuchsgegner aber offensichtlich, dass die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge noch zusätzlich abzugsfähig sind, so wie dies dem angefochtenen Urteil explizit entnommen werden kann (Urk. 59 S. 32). Mit dieser Erwägung setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, weshalb er die Unterhaltsbeiträge bei der Steuerberechnung unberücksichtigt lässt. Beim steuerbaren Einkommen von Fr. 255'715.– sind gemäss Berechnung der Vorinstanz lediglich Abzüge für Berufsauslagen, Versicherungsprämien sowie der Sozialabzug berücksichtigt. Entsprechend sind für eine korrekte Steuerberechnung zusätzlich die Unterhaltsbeiträge abzuziehen, so wie dies die Vorinstanz zu Recht getan hat. Unter Berücksichtigung von abzugsfähigen Unterhaltsbeiträgen von durchschnittlich rund Fr. 50'000.– pro Jahr (vgl. nachfolgend E. B.8.7) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer jährlichen Steuerbelastung von Fr. 45'600.– bzw. Fr. 3'800.– pro Monat ausgegangen ist. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz hat der Gesuchsgegner nicht dargetan und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. B.5.2.5), handelt es sich bei der Bedarfsposition "Steuern" im Eheschutzverfahren lediglich um einen Annähe-

- 38 rungswert. Nicht zielführend ist somit auch das pauschale und unsubstantiierte Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die Steuerbelastung des Gesuchsgegners um Fr. 300.– zu reduzieren sei. Da die Unterhaltsbeiträge – entgegen der Annahme der Gesuchstellerin – vorliegend nicht höher ausfallen als im angefochtenen Entscheid, rechtfertigt sich auch keine Reduktion der Steuern im Bedarf des Gesuchsgegners. Nach dem Umzug nach Deutschland sind im Bedarf des Gesuchsgegners keine Steuern mehr gesondert zu berücksichtigen, da diese jeweils direkt vom Lohn abgezogen werden, wovon auch der Gesuchsgegner selbst ausgeht (Urk. 74 Rz 26). 6.3.5 Schliesslich hat auch der Gesuchsgegner belegt, dass er in Deutschland eine private Zusatzversicherung für € 100.– (= Fr. 110.–) pro Monat abgeschlossen hat (Urk. 76/14). Entsprechend sind diese ausgewiesenen Krankenkassenprämien im Bedarf des Gesuchsgegners ab April 2017 zu berücksichtigen. 6.4 Zusammenfassend stellt sich der familienrechtliche Grundbedarf des Gesuchsgegners wie folgt dar: 16. Dezember 2015 bis Ende Juli 2016 (Beginn Praktikum E._____) August 2016 bis März 2017 Ab April 2017 (Umzug nach Deutschland) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Fr. 720.– Grundbetrag E._____ Fr. 600.– – – Wohnkosten Fr. 5'060.– Fr. 5'060.– Fr. 2'100.– Schulkosten E._____ Fr. 2'540.– – – Krankenkasse Fr. 440.– Fr. 347.– Fr. 110.– Telefon/Radio/ TV/Internet Fr. 211.– Fr. 211.– Fr. 127.– Versicherungen Fr. 34.– Fr. 34.– Fr. 34.– Auswärtige Verpflegung Fr. 210.– Fr. 210.– Fr. 126.– Steuern Fr. 3'800.– Fr. 3'800.– Fr. 0.– Reinigungskraft Ferien und Hobby Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total Fr. 14'245.– Fr. 10'762.– Fr. 3'217.–

- 39 - 6.5 Weitere Einwände gegen die vorinstanzliche Bedarfsberechnung bringen die Parteien nicht vor. 7. Zwischenfazit Aufgrund der zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin (Januar bis Juni 2017) sowie der neuen Arbeitsstelle des Gesuchsgegners (ab April 2017) ergeben sich für die Unterhaltsberechnung folgende sechs Phasen: 1. Phase: 16.12.2015 - 31.07.2016 (Beginn Praktikum E._____) 2. Phase: 01.08.2016 - 31.10.2016 (Verkauf der ehelichen Liegenschaft und Umzug der Gesuchstellerin) 3. Phase: 01.11.2016 - 31.12.2016 (Kündigung und Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin) 4. Phase: 01.01.2017 - 31.03.2017 (Neue Arbeitsstelle und Umzug des Gesuchsgegners nach Deutschland) 5. Phase: 01.04.2017 - 30.06.2017 (Ende der Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin) 6. Phase: ab 01.07.2017 (Hypothetisches [Ersatz]Einkommen der Gesuchstellerin) Unter Berücksichtigung der vorerwähnten sechs Phasen stellt sich die Gesamtsituation – im Vergleich zum angefochtenen Urteil – wie folgt dar (vgl. Urk. 59 S. 37 f.): 1. Phase 16. Dezember 2015 bis Ende Juli 2016 Gesuchstellerin Gesuchsgegner Bedarf Fr. 6'256.– Fr. 14'245.– Einkommen Fr. 5'486.– Fr. 24'885.– Frei- bzw. Fehlbetrag –Fr. 770.– Fr. 10'640.– Nach Deckung des Bedarfs verbleibender Überschuss: Fr. 9'870.– 2. Phase August bis Oktober 2016 Gesuchstellerin Gesuchsgegner Bedarf Fr. 6'256.– Fr. 10'762.– Einkommen Fr. 5'486.– Fr. 24'885.– Frei- bzw. Fehlbetrag –Fr. 770.– Fr. 14'123.– Nach Deckung des Bedarfs verbleibender Überschuss: Fr. 13'353.–

- 40 - 3. Phase November und Dezember 2016 Gesuchstellerin Gesuchsgegner Bedarf Fr. 5'878.– Fr. 10'762.– Einkommen Fr. 5'486.– Fr. 24'885.– Frei- bzw. Fehlbetrag –Fr. 392.– Fr. 14'123.– Nach Deckung des Bedarfs verbleibender Überschuss: Fr. 13'731.– 4. Phase Januar bis März 2017 Gesuchstellerin Gesuchsgegner Bedarf Fr. 5'815.– Fr. 10'762.– Einkommen Fr. 0.– Fr. 24'885.– Frei- bzw. Fehlbetrag –Fr. 5'815.– Fr. 14'123.– Nach Deckung des Bedarfs verbleibender Überschuss: Fr. 8'308.– 5. Phase April bis Juni 2017 Gesuchstellerin Gesuchsgegner Bedarf Fr. 5'815.– Fr. 3'217.– Einkommen Fr. 0.– Fr. 13'700.– Frei- bzw. Fehlbetrag –Fr. 5'815.– Fr. 10'483.– Nach Deckung des Bedarfs verbleibender Überschuss: Fr. 4'668.– 6. Phase ab Juli 2017 Gesuchstellerin Gesuchsgegner Bedarf Fr. 5'815.– Fr. 3'217.– Einkommen Fr. 4'400.– Fr. 13'700.– Frei- bzw. Fehlbetrag –Fr. 1'415.– Fr. 10'483.– Nach Deckung des Bedarfs verbleibender Überschuss: Fr. 9'068.– 8. Berechnung der Unterhaltsbeiträge / Überschussverteilung 8.1 Hinsichtlich der vorzunehmenden Überschussverteilung berücksichtigte die Vorinstanz, dass sich die fehlende Sparquote der Parteien darauf zurückführen lasse, dass sie in der Vergangenheit stets einen beachtlichen Teil des Familieneinkommens in die Ausbildung der Kinder investiert hätten und dies noch heute täten. Die Parteien hätten sich unbestrittenermassen auf eine Lebenshaltung geeinigt, bei welcher die Ausbildung der Kinder an erster Stelle stehe. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sowie der Maxime, dass die tatsächlich gelebte Lebenshaltung die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch bilde und im Eheschutzverfahren eine unzulässige Vermögensverschiebung zu vermeiden sei, sei vorliegend von einer hälftigen Überschussverteilung abzusehen. Unter Würdigung der Gesamtumstände erscheine es angemessen und dem gelebten Standard ent-

- 41 sprechend, der Gesuchstellerin in der ersten Phase, in welcher die wesentlichen Kosten von E._____ im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt worden seien, zwei Fünftel und für die weiteren Phasen jeweils noch einen Fünftel des Überschusses zuzuteilen (Urk. 59 S. 38 f.). 8.2 Die Gesuchstellerin rügt vor Obergericht, dass die Vorinstanz die fehlende Sparquote der Parteien völlig willkürlich darauf zurückführe, dass die Parteien in der Vergangenheit einen beachtlichen Teil des Familieneinkommens in die Ausbildung der Kinder investiert hätten. Richtig sei zwar, dass alle drei Kinder in der Vergangenheit eine Privatschule besucht hätten, deren Kosten pro Kind und Monat Fr. 2'540.– betragen hätten. Daneben sei das Geld aber von den Parteien, insbesondere vom Gesuchsgegner, hauptsächlich für sehr teure Ferien, teure Kleidung und Autos immer sofort und regelmässig ausgegeben worden. Zudem würden Ausbildungskosten für unmündige Kinder Ausgaben darstellen, welche im Bedarf des einen oder anderen Ehegatten zu berücksichtigen seien. Fielen diese Kosten weg, ergebe sich dadurch eine Änderung in den finanziellen Verhältnissen der Parteien. Der Wegfall solcher Kosten führe demgegenüber nicht zu einer Sparquote, sondern zu frei werdenden finanziellen Mitteln, welche angemessen unter den Parteien aufzuteilen seien. Des Weiteren würde die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung des Überschusses auch eine Verletzung des Grundsatzes bedeuten, wonach der Unterhaltanspruch des Ehegatten demjenigen des mündigen Kindes in Erstausbildung vorgehe. Dass die Ausbildungskosten der Kinder bei der Überschussverteilung nicht zu berücksichtigen seien, sei des Weiteren aber auch deshalb gerechtfertigt, weil das Urteil (korrekterweise) keine Verpflichtung des Beklagten enthalte, für den Unterhalt der mündigen Kinder auch effektiv aufzukommen, und damit weder die Kinder noch die Gesuchstellerin einen Anspruch daraus ableiten könnten. Somit dürften Kinderkosten im Rahmen der Überschussverteilung nicht berücksichtigt werden, da dies zu einer unzulässigen Schmälerung des Anspruchs der unterhaltberechtigten Partei führen würde. Zusammenfassend rechtfertige es sich daher, den Überschuss im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 unter den Parteien aufzuteilen, solange die jüngste Tochter noch minderjährig gewesen sei. Ab 1. August 2016 sei der Überschuss sodann hälftig unter den Parteien aufzuteilen (Urk. 73/58 Rz 34-38; Urk. 77 Rz 63).

- 42 - 8.3 Im vorliegenden Eheschutzverfahren geht es weder darum, den Unterhalt für die volljährigen Kinder zu bestimmen, noch den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zugunsten der Kinder zu schmälern. Bei der Aufteilung des Überschusses ist lediglich darauf zu achten, dass nur dasjenige Einkommen der Parteien berücksichtigt wird, welches in der Vergangenheit tatsächlich zur Bestreitung des ehelichen Lebensunterhalts verwendet wurde. Ergibt sich, dass ein Teil des Einkommens nicht in die Lebenshaltung der Ehegatten geflossen ist (weil es nachweislich für andere Zwecke verwendet wurde), sind diese Auslagen bei der Überschussverteilung angemessen zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin hat nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Teilhabe am Familieneinkommen, soweit dieses während der Ehe effektiv in die Ausbildung der gemeinsamen Kinder geflossen sein sollte und dadurch nicht zur Finanzierung des ehelichen Lebensstandards zur Verfügung stand (vgl. zum Ganzen vorstehend E. III.A.5). 8.4 Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, indem sie die fehlende Sparquote darauf zurückführe, dass die Parteien in der Vergangenheit stets einen beachtlichen Teil ihres Familieneinkommens in die Ausbildung der Kinder investiert hätten. Im gleichen Absatz führt die Gesuchstellerin dann aber aus, es sei richtig, dass alle drei Kinder in der Vergangenheit eine Privatschule für rund Fr. 2'500.– pro Monat und Kind besucht hätten (Urk. 73/58 Rz 34). Die Erwägung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, wonach es offenkundig und auch belegt sei, dass stets ein beachtlicher Teil des Familieneinkommens zur Finanzierung der Ausbildung der Kinder verwendet worden sei (Urk. 59 S. 17 f.). Vor Vorinstanz führte die Gesuchstellerin anlässlich ihrer Anhörung aus, dass die Kinder und deren Ausbildung immer "erste Priorität" gehabt hätten (Prot. I S. 28). So bestätigte sie insbesondere, dass der "Unterhalt" der (erwachsenen) Kinder durch die Parteien finanziert werde (Prot. I S. 19). Auf die Frage der Vorderrichterin, wer die Mietkosten der Kinder während der Wohnsituation in Q._____ bezahlt habe, antwortete die Gesuchstellerin: "Das ging von unserem gemeinsamen J._____-Konto ab." (Prot. I S. 20). Auch der Gesuchsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich dargelegt und mit Urkunden nachgewiesen, dass die Parteien ihre Kinder regelmässig und grosszügig finanziell unterstützt haben (Urk. 41 S. 6 ff.; Urk. 15/9-20). Diese Ausführungen und Be-

- 43 lege, wonach ein Grossteil des Einkommens der Parteien während des Zusammenlebens in die Ausbildung der Kinder investiert worden sei, hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nie bestritten und bestreitet dies auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz demnach davon auszugehen, dass die fehlende Sparquote (unter anderem) darauf zurückzuführen ist, dass in der Vergangenheit stets ein beachtlicher Teil des Familieneinkommens zur Finanzierung der Ausbildung der Kinder verwendet wurde. Damit ist auch gesagt, dass dieser Anteil am Familieneinkommen nie zur Bestreitung des ehelichen Lebensstandards der Gesuchstellerin zur Verfügung stand. Stand aufgrund der von den Ehegatten vereinbarten bzw. tatsächlich gelebten Lebenshaltung während des Zusammenlebens demnach nur ein Teil des Einkommens für den ehelichen Unterhalt zur Verfügung, so besteht kein Grund, während des Getrenntlebens auch den bis anhin der Ausbildung der Kinder dienenden Teil des Einkommens unter den Ehegatten aufzuteilen. Ein Ehegatte soll nach der Trennung finanziell nicht besser dastehen als vorher. Der Ehegattenunterhalt im Rahmen des Eheschutzverfahrens dient der Deckung des künftigen Bedarfs und weder der Anhäufung von Vermögen noch dem Aufbau einer Altersreserve (Fam- Komm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 31). Nach dem Gesagten rechtefertigt es sich vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, von einer hälftigen Teilung des Freibetrages abzusehen. 8.5 Nachdem feststeht, dass die Parteien ihr gesamtes Einkommen für den Unterhalt der fünfköpfigen Familie verwendet haben und entsprechend keine Ersparnisse gebildet haben, erscheint es angemessen, den Überschuss (rechnerisch) auf die fünf Familienmitglieder zu verteilen. Aufgrund der grosszügigen finanziellen Unterstützung der (erwachsenen) Kinder während des Zusammenlebens ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Freibetrag zu 40% den Eltern und zu 60% den drei gemeinsamen Kindern zugeordnet hat. Diese Aufteilung wiederspiegelt im Grossen und Ganzen die vereinbarte bzw. tatsächlich gelebte Lebenshaltung der Ehegatten, welche im Rahmen des Eheschutzverfahrens massgeblich ist. Während der ersten Phase (16. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016) wurden die Unterhaltskosten der jüngsten Tochter E._____ noch im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt (Urk. 59 S. 33 f.). Entsprechend musste in

- 44 dieser Phase nur der Unterhaltbedarf der beiden älteren (erwachsenen) Kinder aus dem Überschuss finanziert werden, weshalb der Gesuchstellerin bis Ende Juli 2016 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – 2/5 des Freibetrags zustanden. 8.6 Nicht zu folgen ist der Ansicht des Gesuchsgegners, wonach die Kinder bei der Überschussverteilung zweimal zu berücksichtigen seien: Einerseits mit den tatsächlichen Auslagen und andererseits mit einem Anteil am Überschuss. Die Freibetragsaufteilung der Vorinstanz benachteilige nach Ansicht des Gesuchsgegners die bereits volljährigen Kinder, da bei dieser Regelung ihre effektiven Auslagen nicht berücksichtigt würden. Korrekterweise müssten die Grundbedürfnisse der Kinder vorab vom Überschuss abgezogen und dieser erst anschliessend unter allen fünf Familienmitgliedern aufgeteilt werden (Urk. 58 Rz 32-38). Wie der Gesuchsgegner selbst vorbringt, würde seine Berechnungsmethode zu einer (unsachgemässen) doppelten Berücksichtigung der volljährigen Kinder bei der Überschussverteilung führen. Im Eheschutzverfahren geht es nicht darum, die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gleichmässig und ausgewogen auf die erwachsenen Kinder und die Eltern aufzuteilen. Die volljährigen Kinder sind vorliegend bei der Freibetragsaufteilung einzig und allein deshalb zu berücksichtigen, weil nachweislich ein Grossteil des Familieneinkommens in deren Ausbildung investiert wurde und somit nicht für die Bestreitung der ehelichen Lebenshaltungskosten zur Verfügung stand. Es ist nicht Aufgabe des Eheschutzrichters, im summarischen Verfahren den tatsächlichen Bedarf von mündigen Kindern zu berechnen, zumal sich dieser je nach Ausbildungs-, Arbeits- und Wohnsituation regelmässig verändert. Die mittlerweile volljährigen Kinder sind zudem nicht Partei im vorliegenden Eheschutzverfahren ihrer Eltern, weshalb es sich – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 58 Rz 38) – nicht rechtfertigt, ihnen für allfällige Hobbies und Ferien einen Anteil am Überschuss anzurechnen. Der Freibetrag ist einzig zwischen den Prozessparteien aufzuteilen, wobei die Ausbildungskosten der Kinder insofern Berücksichtigung finden, als diese nicht der Gesuchstellerin zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung standen. Die vom Gesuchsgegner beantragte zweifache Berücksichtigung der Kinderkosten findet weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Inwiefern

- 45 der vorinstanzliche Ermessensentscheid eine unrichtige Rechtsanwendung darstellen soll, konnte der Gesuchsgegner nicht darlegen und ist auch nicht ersichtlich. 8.7 In der Annahme, dass die vorliegende Unterhaltsregelung voraussichtlich rund drei Jahre Gültigkeit haben wird (2 Jahre Getrenntleben zuzüglich 1 Jahr Scheidungsverfahren), resultieren zusammengefasst folgende (gerundete) Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin (vgl. Tabelle in E. B.7 oben): Fehlbetrag Anteil am Überschuss Unterhaltsanspruch Total pro Phase Gemäss vorinstanzlichem Urteil 1. Phase (7M) Fr. 770.– Fr. 3'948.– (40%) Fr. 4'720.– Fr. 33'040.– Fr. 35'945.– 2. Phase (3M) Fr. 770.– Fr. 2'670.– (20%) Fr. 3'440.– Fr. 10'320.– Fr. 12'693.– 3. Phase (2M) Fr. 392.– Fr. 2'746.– (20%) Fr. 3'140.– Fr. 6'280.– Fr. 8'654.– 4. Phase (3M) Fr. 5'815.– Fr. 1'662.– (20%) Fr. 7'475.– Fr. 22'425.– Fr. 15'255.– 5. Phase (3M) Fr. 5'815.– Fr. 934.– (20%) Fr. 6'750.– Fr. 20'250.– Fr. 12'981.– 6. Phase (18M) Fr. 1'415.– Fr. 1'814.– (20%) Fr. 3'230.– Fr. 58'140.– Fr. 77'886.– TOTAL (für drei Jahre; 2016-2018) Fr. 150'455.– Fr. 163'414.– C. Unterhalt bis zur Volljährigkeit von E._____ 1. Die Gesuchstellerin kritisiert die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner seit dem 16. Dezember 2015 (Zeitpunkt des Getrenntlebens) bis zur Volljährigkeit von E._____ bereits vollumfänglich für ihre Kosten aufgekommen sei (Urk. 59 Dispositivziffer 5). Es liege nicht in der Kompetenz des Eheschutzrichters zu beurteilen, ob der Gesuchsgegner für den Unterhalt von E._____ tatsächlich aufgekommen sei oder nicht, zumal die Gesuchstellerin gar keinen Unterhaltsanspruch für E._____ geltend gemacht habe (Urk. 73/58 Rz 48; Urk. 82 Rz 66 f.). 2. Befinden sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge, ist das Eheschutzgericht zuständig, die Unterhaltsverpflichtungen und andere Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu regeln. Im Gegensatz zu den übrigen Eheschutzmassnahmen hat der Eheschutzrichter diese Anordnungen von Amtes wegen, d.h. ohne dass ein Elternteil dies beantragt, zu treffen (BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 11).

- 46 - 3. Zum Zeitpunkt der Anhängigmachung des vorliegenden Eheschutzverfahrens am 9. November 2015 (Urk. 1) war E._____, die jüngste Tochter der Parteien, noch minderjährig. Entsprechend war die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet, die Kinderbelange von E._____, insbesondere deren Unterhalt bis zur Volljährigkeit am tt.mm. 2016, zu regeln. Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, dass E._____ bis zu ihrer Volljährigkeit beim Gesuchsgegner gelebt hat und letzterer bis zu diesem Zeitpunkt vollständig für ihren Unterhalt aufgekommen ist. Sie hat auch nicht behauptet, dass sie dem Gesuchsgegner während der Unmündigkeit von E._____ jemals Unterhaltsbeiträge bezahlt hat. Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wona

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