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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.03.2017 LE160076

3. März 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,200 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160076-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 3. März 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. November 2016 (EE160095-F)

- 2 - Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht im summarsichen Verfahren, vom 16. November 2016: (Urk. 18)

Es wird verfügt:

1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Beide Gesuchsteller werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. Die Akten in der Geschäfts-Nr. FE160009-F werden nicht beigezogen. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Das Begehren der Gesuchstellerin um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– (Pauschalgebühr). 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Berufung)

Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 17): 1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2016, Geschäfts-Nr. EE160095-F/UB, aufzuheben und es sei

a. dem Berufungsbeklagten mit sofortiger Wirkung zu verbieten, über die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft, Grundbuch Blatt …, Kataster Nr. … an der C._____-Strasse … in D._____, ohne vorhergehende schriftliche und beglaubigte Zustimmung der Berufungsklägerin zu verfügen, insbesondere das Eigentum daran zu übertragen und /

- 3 oder andere dingliche oder obligatorische Rechte Dritter zu begründen, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, sowie

b. die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorzumerken;

2. Es sei Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2016, Geschäfts-Nr. EE160095-F/UB aufzuheben und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Entscheids dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 7. März 2016 erliess das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen Eheschutzmassnahmen. Der Sohn der Parteien, geboren tt. April 1998, wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin (und heutigen Gesuchstellerin) gestellt und es wurde mit Wirkung per 31. Dezember 2015 die Gütertrennung angeordnet. Im Weiteren wurde die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Vereinbarung genehmigt bzw. vorgemerkt. Die Parteien vereinbarten u.a., dass der Gesuchsteller (und heutige Gesuchsgegner), der Gesuchsgegnerin die eheliche Wohnung (C._____- Strasse …, D._____) samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung überlässt (Urk. 3/2). 2. Am 20. Mai 2016 stellte der (damalige) Gesuchsteller ein Abänderungsbegehren. Er beantragte u.a., die Ziffer betreffend die eheliche Wohnung sei ersatzlos zu streichen (Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 12. September 2016 wurde das Verfahren als erledigt abgeschrieben und die Prozesskosten dem Gesuchsteller auferlegt, da sowohl das Abänderungsbegehren wie die in der Zwischenzeit anhängig gemachte Scheidungsklage zurückgezogen wurden (Urk. 3/6). Das Verfahren wurde bei der Vorinstanz unter der Geschäfts-Nr. FE160009-F geführt.

- 4 - 3. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) ein Begehren um Verfügungsbeschränkung für die eheliche Liegenschaft ein, wobei sie die Anordnung superprovisorisch beantragte (Urk. 1 S. 2). Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) reichte in der Folge eine Schutzschrift ein (VI-Akten EW160002-F = Urk. 16). Nach Einholen einer Stellungnahme des Gesuchsgegners fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 18 S. 8f.). 4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhob die Gesuchstellerin Berufung und stellte die obgenannten Anträge (Urk. 17 S. 2). Am 15. Dezember 2016 wurde dem Gesuchsgegner der Eingang der Berufung angezeigt (Urk. 21). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 nahm der Gesuchsgegner Bezug auf eine am 21. September 2016 im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 12. September 2016 eingereichte Schutzschrift und verlangte, diese im laufenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen (Urk. 22). Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 und nach Aktenbeizug des bei der II. Zivilkammer geführten Beschwerdeverfahrens PC160044-O teilte die erkennende Kammer mit, dass keine gesetzliche Grundlage bestehe, die Schutzschrift im Berufungsverfahren zu beachten (Urk. 25). Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht ergangen, da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Neue Tatsachen (Behauptungen und Bestreitungen) und Beweismittel (Noven) können allerdings nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. 2. Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Ge-

- 5 meinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe glaubhaft dargelegt, dass er sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde und er eine drohende Zwangsversteigerung der Liegenschaft verhindern möchte. Als mögliche Vorgehen habe der Gesuchsgegner den Verkauf der Liegenschaft oder deren Umwandlung in Stockwerkeigentum vorgebracht. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner in seiner Schutzschrift allerdings festgehalten, dass er die Liegenschaft grundsätzlich nicht verkaufen, sondern diese als Vermögenswert für seine Kinder erhalten möchte. Die Gesuchstellerin ihrerseits habe keine objektiven Anhaltspunkte vorbringen können, aufgrund denen ein Verkauf der Liegenschaft in nächster Zukunft anzunehmen wäre. Einzig die Tatsache, dass der Gesuchsgegner die Liegenschaft als Alleineigentümer verkaufen könnte, reiche für sich alleine nicht aus, um eine aktuelle Gefährdungssituation zu begründen. Was die Begründung von Stockwerkeigentum betreffe, so habe die Gesuchstellerin zwar konkrete Pläne des Gesuchsgegners eingereicht. Sie habe jedoch nicht glaubhaft dargetan, weshalb dies eine Gefährdung für die wirtschaftliche Sicherheit der Familie darstellen sollte, zumal sie bei Begründung von Stockwerkeigentum weiterhin in der Liegenschaft in D._____ wohnen könnte. Vielmehr wäre mit einer allfälligen Zwangsversteigerung der Liegenschaft die wirtschaftliche Grundlage der Familie bedroht, was mit Begründung von Stockwerkeigentum abgewendet werden könnte (Urk. 18 S. 5 ff.). Alternativ, so die Vorinstanz weiter, könne auch die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft gefährdet sein. Die zu sichernden Ansprüche müssten ehespezifisch sein, d.h. ihren Ursprung im Güterrecht oder im Unterhaltsrecht haben. Da keine Anhaltspunkte für einen Verkauf der Liegenschaft ersichtlich seien, würden keine Unterhalts- oder güterrechtlichen Verpflichtungen gefährdet erscheinen. In Bezug auf die Begründung von Stockwerkeigentum sei von der Gesuchstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden, inwiefern damit die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung gefährdet werde. Bei Begründung von Stockwerkeigentum könnte die Gesuchstelle-

- 6 rin weiterhin in der Liegenschaft bleiben, was bei einer Zwangsversteigerung nicht gewährleistet wäre (Urk. 18 S. 7). Insgesamt habe die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen können, dass ihre wirtschaftliche Grundlage oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung gefährdet sei, weshalb das Begehren abzuweisen sei (Urk. 18 S. 7 f.). 3. Die Gesuchstellerin rügt, die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Der Vorinstanz genüge die lapidare Behauptung des Gesuchsgegners, er wolle die Liegenschaft grundsätzlich nicht verkaufen, sondern diese als Vermögenswert für seine Kinder erhalten. Diese Erwägung sei nicht nachvollziehbar, da die Vorinstanz selber geschrieben habe, dass sich der Gesuchsgegner in finanziellen Schwierigkeiten befinde und er eine drohende Zwangsversteigerung verhindern möchte. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei der Gesuchsgegner aktiv daran, einen Verkauf oder eine Vermietung der einzelnen Stockwerkeinheiten zu realisieren. Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz eine vom 16. April 2016 datierende, vom Notariat und Grundbuchamt … ausgearbeitete Begründungsurkunde eingereicht. Der Gesuchsgegner plane offensichtlich seine Liegenschaft in einzelne Stockwerkeigentumswohnungen aufzuteilen. Der Begründungsurkunde sei zu entnehmen, dass er sein Eigentum in sechs Miteigentumsanteile aufteilen und diese zu Stockwerkeigentum ausgestalten wolle. Die eheliche Wohnung solle damit in vier Wohnungen aufgeteilt werden. Damit aus einer einzigen Liegenschaft vier komplette Wohnungen entstehen könnten, seien umfangreiche Renovationsarbeiten notwendig. Die Familie müsste zumindest für die Zeit der Umbauarbeiten aus der ehelichen Wohnung ausziehen und sodann auf den Goodwill des Gesuchsgegners hoffen, dass er ihr mit den Kindern eine kleine Wohnung zur Verfügung stelle. Die wirtschaftliche Grundlage der Familie sei mit der Begründung von Stockwerkeigentum gefährdet. Die Gesuchstellerin habe jedoch kein Vermögen oder Einkommen, um sich eine eigene Wohnung zu leisten. Sie erhalte derzeit lediglich Unterhaltsbeiträge für sich persönlich und die Kinder, mit denen sie im Moment nicht einmal ihren derzeitigen Bedarf decken könne. Selbst wenn der Gesuchsgegner erlauben würde, nach einer Totalrenovation wieder in eine der vier Wohnungen zu ziehen, wäre damit die wirtschaftliche Grundlage der Fa-

- 7 milie gefährdet oder zumindest könnte der bisherige Standard der Familie nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Gesuchstellerin würde keine angemessene Wohnung mehr zur Verfügung stehen. Ziffer 6 des im Eheschutzurteils bewilligten Vergleichs könnte gar nicht mehr eingehalten werden (Urk. 17 S. 6 ff.). Entgegen der Begründung der Vorinstanz, so die Gesuchstellerin weiter, sei neben der Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage auch die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung (Unterhaltsrecht) gefährdet. Der Gesuchsgegner bezahle die mit der Liegenschaft anfallenden Kosten direkt den Gläubigern, was bedeute, dass er der Gesuchstellerin für das Wohnen keinen Unterhalt in bar bezahle. Wenn die Gesuchstellerin mit ihren Kindern ausziehen müsste, würde ihr schlichtweg das Geld für eine Mietwohnung fehlen. Insgesamt habe sie glaubhaft dargelegt, dass mit der bereits geplanten und in die Wege geleiteten Aufteilung der Liegenschaft in einzelne Stockwerkeinheiten sowohl die wirtschaftliche Grundlage der Familie als auch die Erfüllung der Unterhaltsansprüche gefährdet seien (Urk. 17 S. 9 ff.). 4. Art. 178 Abs. 1 ZGB räumt dem Gericht die Befugnis ein, die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte auf Begehren eines Ehegatten von dessen Zustimmung abhängig zu machen, soweit die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie bzw. die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft gefährdet ist. Das Gesetz lässt eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis nur zu, "soweit erfordert". Das bedeutet, dass zum einen die Forderung nach Bestand und Umfang darzutun ist, wobei hierfür kein strikter Beweis verlangt werden kann, und zum anderen das Sicherungsbedürfnis glaubhaft zu machen ist, nämlich die Gefährdung der Ansprüche durch eigenmächtiges Vorgehen des anderen Ehegatten wie Veräusserung, Schenkung, treuhänderische Übertragung u.ä (BGer 5A_2013 vom 6. März 2013, E. 3.2 m.w.H.). 5. Im Streit steht eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück. Dieses steht im Alleineigentum des Gesuchsgegners. Allerdings handelt es sich um die eheliche Liegenschaft, welche im Eheschutzverfahren der Gesuchsstellerin zur alleinigen Benutzung überlassen wurde. Aktenkundig ist, dass grosse finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Dies wird vom Gesuchsgegner nicht bestrit-

- 8 ten. In seiner Stellungnahme an die Vorinstanz sprach er von einer Dringlichkeit der Sanierung mittels Umschuldung des …-Hochzinskredites und er erwähnte, dass er unter dem Titel "Sanierung durch Verkauf der Liegenschaft" aufgezeigt habe, dass nach Unkosten, Schuldensanierung und Grundstückgewinnsteuer aus dem Erlös der renovationsbedürftigen Liegenschaft eine Restschuld bestehen bleibe (Urk. 7 S. 2 ff.). Damit hat der Gesuchsgegner die Option "Verkauf" zumindest geprüft. Ebenso ist belegt, dass der Gesuchsgegner in einem Schreiben vom 5. Oktober 2016 an das Steueramt D._____ erwähnte, dass er mit der …-Bank und dem Notariat … im Mai einen Sanierungsplan (Begründung von Stockwerkeigentum, Verkauf einer Wohnungseinheit) ausgearbeitet habe (Urk. 8/1). 6. Die Gesuchstellerin macht wie erwähnt geltend, sie habe glaubhaft dargelegt, dass mit der bereits geplanten und in die Wege geleiteten Aufteilung der Liegenschaft in einzelne Stockwerkeinheiten sowohl die wirtschaftliche Grundlage der Familie als auch die Erfüllung der Unterhaltsansprüche gefährdet seien (Urk. 17 S. 9). Die Gesuchstellerin legt indessen nicht dar, wo vor Vorinstanz sie die gefährdeten unterhaltsrechtlichen Ansprüche "nach Bestand und Umfang" angeführt hat. Dem Gesuch lässt sich weder eine behauptete Gefährdung der Unterhaltsbeiträge noch allfälliger güterrechtlicher Ansprüche entnehmen. Konkret wurde die Verfügungsbeschränkung nämlich beantragt, um weiterhin in der ehelichen Liegenschaft verbleiben zu können: "Um den Anspruch der Gesuchstellerin und der gemeinsamen Kinder - für die Dauer des Getrenntlebens in der ehelichen Liegenschaft wohnen zu können - zu sichern, …" (Urk. 1 S. 7). An anderer Stelle wurde vorgetragen: "Der Gesuchsgegner will ganz offensichtlich die Gesuchstellerin und die Kinder aus der ehelichen Liegenschaft wissen." (Urk. 1 S. 4). Die Gesuchstellerin sprach zwar davon, dass bei einem Auszug aus der ehelichen Wohnung in ihrem Bedarf eine Position mit den Mietzinskosten berücksichtigt werden solle (Urk. 1 S. 4), dass dieser ersatzweise zu berücksichtigende Mietzins aber gefährdet wäre, wurde vor Vorinstanz nicht behauptet (Urk. 1 S. 4). Die Angaben, es würde der Gesuchstellerin schlichtweg das Geld für eine Mietwohnung fehlen bzw. es würde ihr keine angemessene Wohnung mehr zur Verfügung stehen (Urk. 17 S. 8 f.), erfolgen erstmals im Berufungsverfahren und somit prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In Bezug auf vermögensrechtliche (d.h. unter-

- 9 haltsrechtliche) Ansprüche fehlt es an substantiiert geltend gemachten Ansprüchen. 7. Was den Verbleib in der ehelichen Liegenschaft angeht, so führte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz u.a. aus, dass der Gesuchsgegner Alleineigentümer dieser Liegenschaft sei, weshalb er eine Begründung von Stockwerkeigentum und/oder den Verkauf der Liegenschaft ohne ihre Zustimmung realisieren könnte (Urk. 1 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden: Bei der fraglichen Liegenschaft handelt es sich unstreitig um die eheliche Liegenschaft und damit um die Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB. Mit Art. 169 ZGB hat der Gesetzgeber eine Vorschrift erlassen, welche explizit dem Schutz der Familienwohnung dient: Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken (Art. 169 Abs. 1 ZGB). Nach dieser Bestimmung bedürfen die Rechtsgeschäfte betreffend Familienwohnung zwingend der Zustimmung des Ehepartners. Das Zustimmungserfordernis des Ehepartners ist als eherechtlich motiviertes Mitspracherecht Wirksamkeitsvoraussetzung. Wegen des zwingenden Charakters und des besonderen Normzweckes kann ein Ehegatte nicht im Voraus seine Zustimmung zu zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften geben. Vielmehr ist sie zu jedem genügend konkretisierten und terminierten Rechtsgeschäft neu und separat erforderlich (BSK ZGB-Schwander, Art. 169 N 15 f.). Der Schutz dauert grundsätzlich während der gesamten Ehe, selbst bei Getrenntleben oder während eines Scheidungsverfahrens (BGE 118 489 E. 2). Auch in Bezug auf Grundstücke ist der Schutz umfassend; bei Grundstücksgeschäften muss die Zustimmung nach den Regeln der Grundbuchführung schriftlich erfolgen, damit der Grundbuchverwalter sie zu den Belegen nehmen und das Geschäft eintragen kann (BK Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 169 N 49a). Im Weiteren wird ein allfällig guter Glaube des Vertragspartners im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 2 ZGB nicht geschützt (BK Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 169 N 100 m.H.)

- 10 - Von Art. 169 ZGB mit erfasst sind auch Geschäfte, die wirtschaftlich einem Eigentumsübergang gleichkommen oder die Benutzung durch die Familie rechtlich verunmöglichen oder erheblich einschränken (BSK ZGB-Schwander, Art. 169 N 16). Die allfällig geplante Umwandlung der ehelichen Liegenschaft in Stockwerkeinheiten - gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten Begründungsurkunde soll das Alleineigentum in sechs Miteigentumsanteile aufgeteilt und zu Stockwerkseigentum gestaltet werden (Urk. 3/4) - wäre darunter zu subsumieren, denn eine solche Umwandlung mit Einschluss des Verkaufs (zumindest) einer Stockwerkeinheit (Urk. (8/1) käme einer erheblichen Veränderung der Familienwohnung gleich, weshalb die Rechte der Gesuchstellerin an der Familienwohnung eingeschränkt würden. Sodann geht Art. 169 ZGB Art. 178 vor, wenn eine Familienwohnung i.S.v. Art. 169 ZGB betroffen ist (vgl. BSK ZGB-Schwander, Art. 169 N 4). Dass Art. 169 ZGB vorgeht, erklärt sich daraus, weil dieser unabhängig von einer konkreten Gefährdung und ohne richterliche Verfügung die Zustimmung des nichtberechtigten Ehegatten verlangt (Alexandra Zeiter, Die ehepartnerliche Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit Dritten. Eine kritische Bestandesaufnahme, in: Fampra.ch 2005, S. 669, 689). Demnach ist der Anspruch der Gesuchstellerin auf Verbleib in der ehelichen Liegenschaft mit der zwingenden Norm von Art. 169 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen gesichert. Nach dem Gesagten fehlt der Gesuchstellerin das Rechtsschutzinteresse an einer zusätzlichen gerichtlichen Verfügungsbeschränkung, weshalb auf das angestrebte Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO). 8. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist zu bestätigen, da auch bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet. III. 1. Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrer Berufung und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 5

- 11 - Abs. 1, § 8 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) und die Gesuchstellerin hat zufolge des Unterliegens keinen Anspruch darauf (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz gewährte mit Verfügung vom 16. November 2016 der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 18 S. 8). Für das Berufungsverfahren hat sie ihr Gesuch erneuert (Urk. 25 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Gesuchstellerin verweist auf ihre früheren Verfahren, in denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, und trägt vor, an den finanziellen Verhältnissen habe sich seit September 2016 nichts geändert. Gegenteils habe sich die finanzielle Situation seither verschlechtert, da der Gesuchsgegner seit drei Monaten den Unterhalt an den Sohn gekürzt habe. Auch verfüge sie über kein Vermögen (Urk. 17 S. 10). Wie es sich mit den finanziellen Verhältnissen verhält, kann offen gelassen werden. Die Ausführungen zur Sache zeigen, dass die Berufung als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO zu werten ist. Mit einer kurzen Konsultation des ZGB und dessen Art. 169 hätte das Verfahren vermieden werden können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf das Begehren um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB wird nicht eingetreten.

- 12 - 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispo-Ziffer 2-4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 3. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz versandt am:

Beschluss vom 3. März 2017 Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 2. Auf das Begehren um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispo-Ziffer 2-4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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