Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. August 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Juni 2016 (EE150236-L)
- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2016: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2015 getrennt leben. 2. Vom Rückzug des Antrags der Gesuchstellerin betreffend die Wohnungsresp. Liegenschaftszuteilung wird Vormerk genommen. 3. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin, wonach das Einfamilienhaus an der C._____-Strasse ..., D._____, für die Dauer des Getrenntlebens zu einem marktüblichen Mietzins zu vermieten und die Nettoeinnahmen zwischen den Parteien angemessen aufzuteilen seien, wird nicht eingetreten. Ebenso wird auf den Antrag, es seien die Einnahmen aus der Miete für die Liegenschaft in D._____ dem Gesuchsgegner als hypothetisches Einkommen spätestens ab 1. Juli 2016 anzurechnen, nicht eingetreten. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'444.– rückwirkend ab 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2015; - Fr. 4'161.– ab 1. November 2015 bis 31. Juli 2017. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Im darüber hinausgehenden Umfang ist das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen. 5. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 13. August 2015 angeordnet. 6. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden zu 2/3 der Gesuchstellerin und zu 1/3 dem Gesuchsgegner auferlegt. 8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine auf 2/3 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 9. [Schriftliche Mitteilung] 10. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: "1. Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2016, EE150236-L sei ersatzlos aufzuheben. 2. Die Kostenziffern 7 und 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2016, EE150236-L seien aufzuheben und die erstinstanzlichen Kosten seien vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem
- 3 - Gesuchsgegner eine nicht reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'000.-- zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind seit dem tt. Juni 2004 verheiratet; sie haben aus dieser Ehe keine gemeinsamen Kinder (Urk. 1, Urk. 55 S. 3). Sie leben seit dem 1. Mai 2015 getrennt (Urk. 15). Am 13. August 2015 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Eheschutzbegehren ein (Urk. 1). Am 3. Dezember 2015 fand die mündliche Verhandlung statt (Vi-Prot. S. 3-5), am 13. April 2016 deren Fortsetzung (Vi-Prot. S. 9-16). Mit Urteil vom 28. Juni 2016 nahm die Vorinstanz vom Getrenntleben der Parteien Vormerk und regelte dasselbe (Urk. 51 = Urk. 56; Entscheid eingangs wiedergegeben). b) Am 14. Juli 2016 hat der Gesuchsgegner fristgerecht (vgl. Urk. 53) Berufung erhoben und die vorstehend wiedergegebenen Berufungsanträge gestellt (Urk. 55 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Gesuchsgegner hat den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- (Urk. 57) fristgerecht geleistet (Urk. 59). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden, weil sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgende Erwägungen). 2. a) Im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten ist einzig, ob der Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge leisten muss; deren Höhe ist dagegen nicht umstritten (Urk. 55 S. 3 f.). Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, gemäss Art. 163 ZGB würden die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den Unterhalt sorgen. Dieser müsse den konkreten Verhältnissen, der Leistungsfähigkeit und der Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Sei mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht
- 4 mehr ernsthaft zu rechnen, so seien bei der Beurteilung des Unterhalts die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen. Damit sei bereits im Eheschutzverfahren zu prüfen, ob im Falle einer Scheidung nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Dabei sei primär zu prüfen, ob die Ehegatten für den eigenen gebührenden Unterhalt aufkommen könnten. Nur wenn dies nicht möglich sei, habe der andere Ehegatte aufgrund des Prinzips der nachehelichen Solidarität einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Wenn der ansprechende Ehegatte in seinem Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen Aufgabenteilung zu schützen sei, d.h. die Ehe lebensprägend sei, bestehe ein Anspruch auf Fortführung der während der Ehe zuletzt gelebten Lebenshaltung bzw. (bei ungenügender Leistungsfähigkeit) auf gleichwertige Lebensführung wie der Unterhaltspflichtige (Urk. 56 S. 7-10). Vorliegend sei aufgrund der Dauer der Ehe von knapp 11 Jahren bis zur Trennung von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Die Gesuchsgegnerin habe eine Weiterbildung aufgenommen, welche bis Juli 2017 dauere und mit welcher der Gesuchsgegner einverstanden gewesen sei; diese sei als lebensabschnittsprägend anzusehen und der Gesuchsgegner habe die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen mitzutragen (Urk. 56 S. 13-14). Für die Zeit nach der Weiterbildung, d.h. ab August 2017, sei der Gesuchstellerin dagegen ein volles hypothetisches Einkommen anzurechnen und eine Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners entfalle (Urk. 56 S. 32). b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, die Ehe sei für die Gesuchstellerin nicht lebensprägend gewesen. Die Gesuchstellerin sei bei der Eheschliessung 41 und er selber 48 Jahre alt gewesen. Die Gesuchstellerin habe vor und während der Ehe immer gearbeitet. Im Sommer 2014, neun Monate vor der Trennung, habe die Gesuchstellerin mit seinem Einverständnis eine Ausbildung für Modedesign begonnen, welche bis August 2017 dauere. Selbst wenn man von einer Lebensprägung der Ehe ausgehen wollte, sei das Konstrukt einer "Lebensabschnittsprägung" nicht haltbar (Urk. 55 S. 4). c) Die verschiedenen Vorbringen des Gesuchsgegners gegen die Qualifizierung der Ehe als lebensprägend bzw. lebensabschnittsprägend (Heirat erst im mittleren Alter, beide Ehepartner bereits voll im Erwerbsleben, keine Veränderung
- 5 der Lebensumstände und beruflichen Tätigkeiten der Gesuchstellerin durch die Heirat; Urk. 55 S. 5 ff.) sind zwar grundsätzlich nachvollziehbar, für das vorliegende Verfahren jedoch nicht entscheidend. Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe hat seine Grundlage auch bei Anwendung von Art. 173 oder Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ausschliesslich in Art. 163 bis 165 ZGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüttung absehbar ist. Diesfalls sind zwar die Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 163 ff. ZGB und nicht Art. 125 ZGB. Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass (im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt) der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt (vorbehältlich rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung, was vorliegend jedoch nicht behauptet oder ersichtlich ist). Während mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die vom Gesuchsgegner angeführten Kriterien durchaus von Bedeutung sein werden, sind sie für den Unterhalt während der einstweilen noch bestehenden Ehe nur insoweit beachtlich, als damit konkretisiert werden muss, was dem einzelnen Ehegatten "nach seinen Kräften" (Art. 163 Abs. 1 ZGB) als Beitrag an die Deckung des Bedarfs anzurechnen ist. Vorliegend hat die Gesuchstellerin mit dem Einverständnis des Gesuchsgegners eine Weiterbildung begonnen. Diese – gemeinsam beschlossene – Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist unabhängig von einer allfälligen Lebensprägung der Ehe zu berücksichtigen; ein Abbruch der Weiterbildung ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien – es liegt auch bei Fortführung der Weiterbildung kein Mankofall vor – kein Thema. In der Zeit dieser Weiterbildung kann die Gesuchstellerin ihren Bedarf nicht selber decken, weshalb die Vorinstanz die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners zu Recht bejaht und somit das Recht korrekt angewendet hat.
- 6 d) Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien als Folge seines vollumfänglichen Obsiegens betreffend seine Unterhaltspflicht vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 55 S. 9). Nachdem die vorinstanzliche Unterhaltsregelung zu bestätigen ist (vgl. vorstehende Erwägungen), gilt dasselbe auch für die vorinstanzliche Verteilung der Gerichtskosten. e) Nach dem Gesagten ist die Berufung des Gesuchsgegners abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Juni 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 55, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: gs
Urteil vom 8. August 2016 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2016: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Juni 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 55, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...