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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.10.2016 LE160018

28. Oktober 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,864 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 (EE150175-K)

- 2 - Rechtsbegehren: Es wird auf die Seiten 2 bis 4 des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Januar 2016 (Urk. 34 = Urk. 37) verwiesen.

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016: (Urk. 37) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und der Gesuchsgegner wird verpflichtet die gemeinsame eheliche Wohnung bis spätestens 1. Februar 2016 zu verlassen. 2. Die eheliche Wohnung an der … [Adresse] wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur Benützung zugewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über Gegenstände aus dem gemeinsamen Hausrat und Mobiliar, die der Gesuchsgegner zur Benützung mit sich nimmt, untereinander verständigen. 3. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2008, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 4. Über das dem Gesuchsgegner zustehende Besuchsrecht einigen sich die Parteien untereinander. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die folgende Regelung: Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Tochter - am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Samstag 12 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie - in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und jährlich am 26. Dezember zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Tochter für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Der Gesuchsgegner hat dabei auf die Ferientermine der Gesuchstellerin Rücksicht zu nehmen, sofern ihm diese vorgängig bekannt gegeben wurden. Die Gesuchstellerin teilt dem Gesuchsgegner ebenfalls mindestens drei Monate im Voraus ihre Ferienabwesenheiten mit. Sie hat dabei ebenfalls auf die Ferientermine des Gesuchsgegners Rücksicht zu nehmen, sofern ihr diese vorgängig bekannt gegeben wurden. Die mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs verbundenen Kosten übernimmt der Gesuchsgegner.

- 3 - 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Urteils für sie und das Kind C._____ Fr. 1'910.– (davon Fr. 1'200.– zuzüglich Kinderzulagen für das Kind) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Regelung liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: CHF 0.– Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn und Überstundenarbeit, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): CHF 6'000.– Bedarf Gesuchstellerin mit dem Kind: CHF 3'961.– Bedarf Gesuchsteller: CHF 4'090.– 6. Das Fahrzeug (Peugeot 508) wird dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner trägt die mit der Benutzung zusammenhängenden Kosten alleine. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsgegner verpflichtet, die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern für die Zeit der gemeinsamen Veranlagung zur alleinigen Bezahlung zu übernehmen und falls die Gesuchstellerin dafür belangt werden sollte, die von ihr bezahlten Beträge innert 30 Tagen nach Geltendmachung zurück zu erstatten. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 11. (Schriftliche Mitteilung.) 12. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage Frist.)

Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 36 S. 2 f.):

1.1 Die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Urteils für das Kind C._____ CHF 641.00 zuzüg-

- 4 lich Kinderzulagen zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Regelung liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: CHF 0.00 Erwerbseinkommen Gesuchsgegner (inkl. 13. Monatslohn und Überstundenarbeit, zuzüglich Familien-, Kinder - und/oder Ausbildungszulagen): CHF 4'981.00 Bedarf Gesuchstellerin mit dem Kind: CHF 3'961.00 Bedarf Gesuchsgegner: CHF 4'340.00 1.2 Eventualiter sei die Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Kind C._____ - ab Rechtskraft des Urteils bis 31.12.2016 CHF 641.00, und - ab 01.01.2017 CHF 1'130.00 zu bezahlen, zuzüglich Kinderzulagen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Regelung liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: CHF 0.00 Erwerbseinkommen Gesuchsgegner (inkl. 13. Monatslohn und Überstundenarbeit, zuzüglich Familien-, Kinder - und/oder Ausbildungszulagen): CHF 4'981.00 bis 31.12.2016, und ab 01.01.2017 CHF 6'000.00 Bedarf Gesuchstellerin mit dem Kind: CHF 3'961.00 Bedarf Gesuchsgegner: CHF 4'340.00 bis 31.12.2016, und ab 01.01.2017 CHF 4'870.00 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 42 S. 2):

1. Die Berufung des Berufungsklägers und Gesuchsgegners sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Januar 2016 (Geschäfts-Nr. EE150175-K) sei zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

- 5 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm 2008, hervor. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2016 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Bezüglich den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 E. I/1 f.). Am 14. Januar 2016 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 37). Die begründete Fassung dieses Entscheids nahm der Gesuchsgegner am 22. März 2016 in Empfang (Urk. 35). 1.2 Der Gesuchsgegner erhob gegen das vorgenannte Urteil mit Eingabe vom 1. April 2016 innert Frist (vgl. Urk. 35) Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte. Darüber hinaus beantragte er die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und ersuchte eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 36 S. 2 f.). Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin, mit welcher sie auf Abweisung der Berufung schloss, ging innert Frist ein (Urk. 41 f.). Mit derselben Eingabe nahm die Gesuchstellerin zum Antrag des Gesuchsgegners um Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung und beantragte ebenfalls einen solchen sowie eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 42 S. 2). Hierzu nahm der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. Mai 2016 Stellung (Urk. 49). Mit Beschluss vom 29. August 2016 wurden die jeweiligen Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und den Parteien jeweils in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 53). In der Folge wurden die Parteien auf den 6. Oktober 2016 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (vgl. Urk. 54). 1.3 Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG/ZH) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2016 (vgl. Prot. S. 9 f.) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 58):

- 6 - " 1. Die Parteien beantragen, es sei das in Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 angeordnete Besuchsrecht des Gesuchsgegners insoweit anzupassen, als die Besuchsrechtswochenenden (1. und 3. Wochenende) bereits jeweils freitags um 18.00 Uhr beginnen sollen, und nicht wie bis anhin samstags um 12.00 Uhr. Im Übrigen soll das festgesetzte Besuchsrecht unverändert bleiben. 2. Die Parteien beantragen darüber hinaus, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten und für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2008, jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag spätestens um 18.00 Uhr in der Tagesschule D._____ abzuholen und bis spätestens 19.30 Uhr an den Wohnort der Gesuchstellerin zu bringen. An den Besuchsrechtswochenenden gemäss Ziffer 1 hiervor entfällt die Rückgabe des Kindes an die Mutter am Freitagabend. 3. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen: - ab 1. Februar 2016 bis 30. Oktober 2016 Fr. 1'200.– - ab 1. November 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 850.–. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge wurden vom Gesuchsgegner bis und mit Oktober 2016 bereits vollständig geleistet. 4. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'400.00 (netto, gerundet) Erwerbseinkommen Gesuchsgegner Fr. 4'700.00 (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, gerundet) Bedarf Gesuchstellerin mit dem Kind: Fr. 3'900.00 Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'850.00 Unterdeckung der Gesuchstellerin: Fr. 450.00 (nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.–)

- 7 - 5. Die vorgenannten Ziffern 3 und 4 stehen unter der Voraussetzung, dass der Gesuchsgegner sich an die Betreuungsregelung gemäss Ziffer 2 hiervor hält. 6. Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit einstweilen nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge zu leisten. 7. Die Parteien übernehmen sowohl in Bezug auf das erst- als auch auf das zweitinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 8. Die Parteien beantragen, das Berufungsverfahren als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben." Mit Eingaben vom 13. und 20. Oktober 2016 erklärten die Parteien übereinstimmend, dass Ziffer 3 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2016 dahingehend zu ändern sei, als dass die Unterhaltsbeiträge des Zeitraums 1. Februar 2016 bis 30. Oktober 2016 im Umfang von Fr. 1'200.– inklusive der Kinderzulage von Fr. 200.– zu verstehen seien (Urk. 59 f.). 2. Vorbemerkung Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge an die gemeinsame Tochter C._____ und an die Gesuchstellerin persönlich (Dispositivziffer 5). Die Dispositivziffern 1 bis 4, 6 und 7 blieben unangefochten (vgl. betreffend Dispositivziffer 4 jedoch nachfolgend E. 3.2). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um Eheschutzmassnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids am 22. März 2016 (Urk. 35) ein. 3. Vereinbarung 3.1 Soweit es Kinderbelange (Besuchsrecht [nachstehend E. 3.2], Kinderunterhaltsbeiträge [nachstehend E. 3.3]) zu regeln gilt, finden die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Deshalb unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung diesbezüglich im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm,

- 8 - Art. 176 N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhaltsbeiträge) und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen. 3.2 Besuchsrecht 3.2.1 Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsgegner im angefochtenen Entscheid gestützt auf die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien unter anderem für berechtigt, die Tochter am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (vgl. Urk. 37 Dispositivziffer 4; Urk. 18). Diese Regelung blieb unangefochten (vgl. vorstehend E. 2). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 6. Oktober 2016 beantragten die Parteien im Berufungsverfahren allerdings die Erweiterung dieses Besuchsrechts in dem Sinne, als das Wochenendbesuchsrecht jeweils bereits freitags um 18.00 Uhr beginnen solle. Darüber hinaus beantragten sie, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten und für berechtigt zu erklären, die Tochter jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag spätestens um 18.00 Uhr in der Tagesschule abzuholen und bis spätestens 19.30 Uhr an den Wohnort der Gesuchstellerin zu bringen (Urk. 58 Ziffer 1 und 2). 3.2.2 Diese Vereinbarung gründet insbesondere in den seit dem 8. August 2016 bzw. 1. Oktober 2016 bestehenden neuen Arbeitssituationen der Parteien (vgl. Urk. 57/1 und Urk. 55/1) und erscheint als angemessen. Durch das erweiterte Besuchsrecht wird die Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Gesuchsgegner und der Tochter intensiviert und ist die Betreuung von C._____ gewährleistet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine solche Erweiterung des Besuchsrechts sprechen. Die Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht entspricht dem Kindswohl und ist folglich zu genehmigen.

- 9 - 3.3 Kinderunterhaltsbeiträge Die Gesuchstellerin erzielte bis anfangs August 2016 unbestrittenermassen kein Einkommen (vgl. Urk. 37 E. III/3.a; Urk. 36 S. 12). Demgegenüber waren die Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners im vorliegenden Verfahren stark umstritten. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen von Fr. 6'000.– inkl. Überstunden aus (Urk. 37 E. III/3). Der Gesuchsgegner bestritt, Überstunden leisten zu können, und bezifferte sein Einkommen mit Fr. 4'981.– (Urk. 36 S. 4 ff.). Die Parteien erklärten anlässlich der Vergleichsverhandlung übereinstimmend, dass der Gesuchsgegner im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 30. Oktober 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge im Umfang von durchschnittlich Fr. 1'200.– inklusive Kinderzulagen (vgl. hierzu Urk. 59 und 60) bezahlt habe und einigten sich für diesen Zeitraum auf einen Unterhaltsbeitrag in diesem Umfang (Urk. 58 Ziffer 3). Dieser Kinderunterhaltsbeitrag erscheint als ausreichend und angemessen, um den Bedarf von C._____ zu decken. Mittlerweile hat sich die Einkommenssituation der Parteien verändert. Die Gesuchstellerin erzielt seit dem 8. August 2016 ein monatliches Einkommen von rund Fr. 2'400.– (Urk. 57/1-2), der Gesuchsgegner seit dem 1. Oktober 2016 ein solches von rund Fr. 4'700.– (Urk. 55/2 und Urk. 58 Ziffer 4). Aufgrund der veränderten Verhältnisse ergaben sich auch Änderungen beim Bedarf der Parteien. Auf Seiten der Gesuchstellerin und C._____ ist neu von einem Bedarf von rund Fr. 3'900.– auszugehen, welcher sich aus den Grundbeträgen von Fr. 1'350.– und Fr. 400.–, den Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'100.–, den Krankenkassenkosten von Fr. 338.– (nur KVG) für die Gesuchstellerin und Fr. 20.– für das Kind (Urk. 57/3), den Fahrkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 84.– sowie den Kosten für Telefon/Internet von Fr. 100.–, für Radio-/TV-Gebühren von Fr. 38.–, für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 35.– und für Kinderbetreuung von Fr. 430.– (Urk. 57/4) ergeben. Auf Seiten des Gesuchsgegners ist von einem Bedarf von rund Fr. 3'850.– auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Grundbetrag von Fr. 1'200.–, Wohnkosten von Fr. 1'400.– , Krankenkassenkosten von Fr. 265.–, Fahrkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 150.–, Kosten für Telefon/Internet/Radio und TV von Fr. 138.–, für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 35.– und den Unterhaltskosten gegenüber dem Sohn von Fr. 650.– (vgl. zum Ganzen auch E. III/4 des vorinstanzli-

- 10 chen Entscheids [Urk. 37]). Es liegt unbestrittenermassen ein Mankofall vor und der Gesuchsgegner ist im Lichte seiner Leistungsfähigkeit zu Unterhalt verpflichtet. Seine Leistungsfähigkeit beträgt Fr. 850.– (Fr. 4'700.– abzüglich Fr. 3'850.–). Vor diesem Hintergrund erscheint der von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 850.– zuzüglich Kinderzulagen ab 1. November 2016 als angemessen. Die Parteivereinbarung kann diesbezüglich genehmigt werden. Festzuhalten bleibt, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge sowie die in der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Verhältnisse der Parteien unter der Voraussetzung stehen, dass der Gesuchsgegner sich an die Betreuungsregelung gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung (Betreuung von C._____ jeweils am Montag-, Dienstag-, Donnerstag- und Freitagabend) hält (vgl. Ziffer 5 der Vereinbarung, Urk. 58). 3.4 Ehegattenunterhaltsbeiträge Die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich unterstehen der Parteiautonomie. Diesbezüglich kann das Verfahren unter Vormerknahme von Ziffer 6 der getroffenen Vereinbarung (Urk. 58) erledigt werden. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– blieb ungerügt und ist zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 lit. b und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzulegen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Kosten beider Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Da beiden Parteien sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Urk. 37 Dispositivziffer 1 der Verfügung; Urk. 53), sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO ist vorzubehalten.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 am 22. März 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Ergänzung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2008, am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2. In Ergänzung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 wird der Gesuchsgegner verpflichtet und für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag spätestens um 18.00 Uhr in der Tagesschule D._____ abzuholen und bis spätestens 19.30 Uhr an den Wohnort der Gesuchstellerin zu bringen. An den Besuchsrechtswochenenden gemäss Dispositivziffer 1 entfällt die Rückgabe des Kindes an die Mutter am Freitagabend. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − ab 1. Februar 2016 bis 30. Oktober 2016 Fr. 1'200.– (inkl. Kinderzulagen) − ab 1. November 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 850.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.

- 12 - Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Sie wurden vom Gesuchsgegner bis und mit Oktober 2016 bereits vollständig geleistet. Dieser Regelung liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'400.00 (netto, gerundet) Erwerbseinkommen Gesuchsgegner Fr. 4'700.00 (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, gerundet) Bedarf Gesuchstellerin mit dem Kind: Fr. 3'900.00 Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'850.00 Unterdeckung der Gesuchstellerin: Fr. 450.00 (nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.–)

4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit einstweilen nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge zu leisten. 5. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 8. Die Kosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 59, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 60, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 13 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2016 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016: (Urk. 37) Berufungsanträge: Erwägungen: " 1. Die Parteien beantragen, es sei das in Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 angeordnete Besuchsrecht des Gesuchsgegners insoweit anzupassen, als die Besuchsre... 2. Die Parteien beantragen darüber hinaus, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten und für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2008, jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag spätestens um 18.00 Uhr in der Tagesschul... 3. Die Parteien beantragen, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich allfäll... - ab 1. Februar 2016 bis 30. Oktober 2016 Fr. 1'200.– - ab 1. November 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 850.–. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge wurden vom Gesuchsgegner bis und mit Oktober 2016 bereits vollständig geleistet. 4. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: Fr. 2'400.00 (netto, gerundet) Erwerbseinkommen Gesuchsgegner Fr. 4'700.00 (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, gerundet) Bedarf Gesuchstellerin mit dem Kind: Fr. 3'900.00 Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'850.00 Unterdeckung der Gesuchstellerin: Fr. 450.00 (nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.–) 5. Die vorgenannten Ziffern 3 und 4 stehen unter der Voraussetzung, dass der Gesuchsgegner sich an die Betreuungsregelung gemäss Ziffer 2 hiervor hält. 6. Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit einstweilen nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge zu leisten. 7. Die Parteien übernehmen sowohl in Bezug auf das erst- als auch auf das zweitinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 8. Die Parteien beantragen, das Berufungsverfahren als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben." Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 4, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 am 22. März 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Ergänzung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2008, am ersten und d... 2. In Ergänzung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Januar 2016 wird der Gesuchsgegner verpflichtet und für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ jeweils am Montag, Die... 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  ab 1. Februar 2016 bis 30. Oktober 2016 Fr. 1'200.– (inkl. Kinderzulagen)  ab 1. November 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 850.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Sie wurden vom Gesuchsgegner bis und mit Oktober 2016 bereits vollständig geleistet. Dieser Regelung liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit einstweilen nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge zu leisten. 5. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 8. Die Kosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 59, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 60, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs... 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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