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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2016 LE150060

7. Oktober 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,244 Wörter·~1h 6min·10

Zusammenfassung

Abänderung Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150060-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE150061-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 7. Oktober 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 14. September 2015 (EE150053-M) Rechtsbegehren: des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 14 S. 1): "1. Die Obhut über C._____ sei alleine dem Gesuchsteller zuzuteilen.

- 2 - 2. Der Gesuchsgegnerin sei zweimal wöchentlich ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren. 3. Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Gesuchsgegnerin sei per Anfang April 2015 aufzuheben, und die Gesuchsgegnerin sei spätestens ab 1. September 2015 zu verpflichten, dem Gesuchsteller Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 4. Die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchsgegnerin persönlich sei per 1. Juni 2015 aufzuheben. 5. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in meiner Person eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin." der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 16 S. 1): "1. Es seien die Anträge 1 bis 4 der Abänderungsklage vom 20. Mai 2015 vollumfänglich abzuweisen. 2. Anderslautende oder weitergehende neue Anträge seien ebenfalls abzuweisen. 3. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag für ihre Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich 8% MWSt zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin rückwirkend per 1. Juni 2015 (Zustellung der Abänderungsklage) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art 118 Abs. 1 ZPO zu gewähren, indem sie von Vorschussleistungen sowie den Gerichtskosten befreit wird und ihr in der Person der Unterzeichneten eine Rechtsbeiständin bestellt wird. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers." Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. September 2015: (Urk. 39 = Urk. 43 = Urk. 58/43) 1. Das Urteil vom 4. Februar 2015 (Prozess Nr. EE140100-M) wird wie folgt abgeändert: 1. (unverändert)

- 3 - 2. Obhut und Besuchsrecht: 2.1 Die Obhut über das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird dem Gesuchsteller allein zugeteilt. 2.2 Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ jedes zweite Wochenende am Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2.3 und 2.4 (aufgehoben) 3. Die elterliche Sorge über das Kind C._____, geboren am tt.mm.2007, wird dem Gesuchsteller allein zugeteilt. 4. (aufgehoben unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 ZGB) 5. Beistandschaft: 5.1 und 5.2 (unverändert) 5.3 Die bereits bestehende Beistandschaft für das Kind C._____ wird weitergeführt. Dem Beistand wird zu seinen bisherigen Aufgaben, welche ihm durch Urteil vom 4. Februar 2015 und durch die KESB Dietikon übertragen worden sind, zusätzlich die Befugnis erteilt, das Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin auszudehnen, wenn dies gerechtfertigt und der Zustand der Gesuchsgegnerin genügend stabil erscheint. Ebenso wird er berechtigt erklärt, darüber zu entscheiden, ob das Besuchsrecht begleitet oder unbegleitet auszuüben ist, wenn dies zum Schutze des Kindeswohls notwendig erscheint. 6. und 7. (unverändert) 8. Kinderunterhalt: 8.1 a) Die Pflicht des Gesuchstellers zur Leistung von Kinderunterhalt für C._____ an die Gesuchsgegnerin wird rückwirkend per Juni 2015 aufgehoben. b) die Gesuchsgegnerin wird mangels Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet, dem Gesuchsteller Kinderunterhalt zu bezahlen. 8.2 (aufgehoben) 9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per Juni 2015. 10. Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Rückwirkung verpflichtet, dem Gesuchsteller jede Änderung ihrer Einkommenssituation umgehend und unter Beilage der entsprechenden Belege (in Kopie) mitzuteilen. 11. bis 16. (unverändert) 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse

- 4 genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Mitteilungssatz] 6. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge Erstberufung (LE150060): der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 42 S. 2): "1. Es sei die in Ziffer 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. September 2015 enthaltene Ziffer 3 (Abänderung der Ziffer 3 des Urteils vom 4. Februar 2015) aufzuheben und das Urteil vom 4. Februar 2015 in Ziffer 3 unverändert zu belassen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 54 S. 1): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Dem Berufungsbeklagten sei auch für dieses Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin." Berufungsanträge Zweitberufung (LE150061): des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 58/42 S. 2): "1. In Abänderung von Ziff. 1.2.2 sei der Appellationsgegnerin lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren. 2. In Abänderung von Ziff. 1.5.3 seien die Aufgaben der Beiständin nicht zu ergänzen.

- 5 - 3. In Ergänzung von Ziff. 1.8.1 sei die Appellationsgegnerin zu verpflichten, dem Appellanten ab 1. Januar 2016 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'000.-- monatlich für C._____ zu bezahlen. 4. In Abänderung von Ziff. 1.8.9 [recte: 1.9] sei die Verpflichtung des Appellanten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Appellationsgegnerin persönlich per 1. Juni 2015 aufzuheben. 5. Dem Appellanten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Appellationsgegnerin."

der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 58/61 S. 2): "1. Es seien die Berufungsanträge Ziffern 1 bis 4 vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhaltsüberblick / Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. November 2008 verheiratet (Urk. 4/1) und Eltern der minderjährigen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2007. Bereits im Jahre 2014 standen sich die Parteien in einem Eheschutzverfahren gegenüber, welches mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Februar 2015 erledigt wurde (Urk. 4/51). Darin wurde den Parteien die Obhut über die gemeinsame Tochter je zur Hälfte zugeteilt (Urk. 4/51, Dispositivziffer 2). Sodann wurde für C._____ eine Beiständin bestellt (Urk. 4/51, Dispositivziffer 5 und 6). In der Folge stellte der Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Gesuchsteller) mit Faxschreiben vom 15. April 2015 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon den Antrag, es sei der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Gesuchsgeg-

- 6 nerin) superprovisorisch die Obhut über C._____ zu entziehen, und C._____ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Der Antrag auf superprovisorischen Obhutsentzug wurde von der KESB mit Verfügung vom 16. April 2015 abgewiesen (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Nach Anhörung der Parteien durch die KESB einigten sich diese darauf, dass der Gesuchsteller einstweilen die alleinige Obhut über C._____ übernehmen soll. Sodann vereinbarten die Parteien ein Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin. Dieses gestaltete sich derart, dass die Gesuchsgegnerin berechtigt war, die Tochter C._____ an zwei Nachmittagen pro Woche zu sehen, wobei sie vorgängig einen Alkoholschnelltest zu absolvieren hatte (Urk. 7; Urk. 58/61 S. 4). 2. Schliesslich reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Mai 2015 bei der Vorinstanz ein Begehren um Abänderung des Eheschutzurteils vom 4. Februar 2015 ein (Urk. 1). Insbesondere ersuchte er um Zuteilung der alleinigen Obhut, Gewährung eines begleiteten Besuchsrechts für die Gesuchsgegnerin sowie um Aufhebung seiner Unterhaltspflicht (Urk. 1 S. 2). Nach Durchführung des Verfahrens erging am 14. September 2015 das eingangs wiedergegebene Urteil, mit welchem der Vorderrichter in Abänderung des Eheschutzurteils vom 4. Februar 2015 unter anderem die gemeinsame Tochter unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers stellte, das Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin neu regelte, den Auftrag an den Beistand ergänzte und die Kinder- bzw. Ehegattenunterhaltsbeiträge abänderte (Urk. 43 S. 17 f.). Ferner teilte er von Amtes wegen die elterliche Sorge für C._____ dem Gesuchsteller alleine zu (Urk. 43 S. 17). 3. Hiergegen erhoben beide Parteien fristgerecht Berufung, die Gesuchsgegnerin am 29. September 2015 (Urk. 42) und der Gesuchsteller am 1. Oktober 2015, wobei dieser gleichzeitig ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 58/42; vgl. auch Urk. 58/47). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 44). Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, leistete daraufhin fristgerecht den eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 45) und stellte sodann mit Eingabe vom

- 7 - 16. Oktober 2015 im Namen der Gesuchsgegnerin ein Armenrechtsgesuch (Urk. 46). Nachdem die Gesuchsgegnerin die vom Gericht einverlangten Unterlagen nachgereicht hatte (Urk. 49-52/1-3), wurde ihr mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 für das Berufungsverfahren im Fr. 3'000.– übersteigenden Umfang die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 53). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 erteilte die Präsidentin der Kammer der Berufung des Gesuchstellers für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis und mit Ende Oktober 2015 die aufschiebende Wirkung (Urk. 58/59, Dispositivziffer 1 Abs. 1), nachdem der Gesuchsgegnerin diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden war (Urk. 58/50 und 58/55). Im Übrigen wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowohl hinsichtlich des laufenden Unterhalts ab 1. November 2015 sowie in Bezug auf das Besuchsrecht abgewiesen (Urk. 58/59 Dispositivziffer 1 Abs. 2). Unterm 15. Januar 2016 bzw. 18. Januar 2016 erstatteten die Parteien ihre jeweilige Berufungsantwort (Urk. 54 und 58/61). Die Zweitberufung des Gesuchstellers (LE150061) wurde mit Beschluss vom 2. Februar 2016 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (LE150060) vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den von der jeweiligen Gegenpartei mit der Berufungsantwort neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 57). Mit Eingaben vom 15. Februar 2016 reichten beide Parteien fristgerecht ihre Novenstellungnahmen ein (Urk. 63 und 66). Am 3. März 2016 ging eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme des Gesuchstellers ein, welche der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 14. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Gleichzeitig wurden die Parteien darüber informiert, dass das Gericht beabsichtige, einen ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin einzuholen, weshalb ihr Frist angesetzt wurde, um die entsprechenden Ärzte vom Berufsgeheimnis zu entbinden (Urk. 73), was die Gesuchsgegnerin am 24. März 2016 tat (Urk. 81/1). Mit Entscheid vom 4. April 2016 überwies die KESB Dietikon aufgrund des Wohnsitzwechsels des Gesuchstellers die Beistandschaft für die Tochter C._____ zur Weiterführung an das Familiengericht Muri und entliess die bisherige Beiständin aus ihrem Amt (Urk. 82). Mit Schreiben vom 11. April 2016 ersuchte das Gericht die behandelnden Ärzte in der Tagesklinik D._____ um eine schriftli-

- 8 che Auskunft über den Gesundheitszustand und die psychische Verfassung der Gesuchsgegnerin (Urk. 83). Am 27. April 2016 ersuchte der Gesuchsteller das Gericht um Prüfung der Frage, ob der Tochter für das laufende Verfahren eine Kindsvertretung beizugeben sei (Urk. 89). Die schriftliche Auskunft der Tagesklinik D._____ über den Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin ging am 26. Mai 2016 hierorts ein (Urk. 90) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. Juni 2016 zur Stellungnahme weitergeleitet (Urk. 96). Die jeweiligen Stellungnahmen der Parteien zur erwähnten ärztlichen Auskunft datieren vom 30. Juni 2016 (Urk. 100) bzw. 19. Juli 2016 (Urk. 101), wobei der Gesuchsteller gleichzeitig die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragte. Mit Verfügung vom 8. August 2016 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 107). Die entsprechende Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ging am 13. September 2016 hierorts ein (Urk. 119) und wurde mit Verfügung vom 14. September 2016 dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Verfahren als spruchreif erweise und entsprechend in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 122). Mit Eingabe vom 26. September 2016 nahm der Gesuchsteller sein Replikrecht wahr und reichte zudem neue Beweismittel ein (Urk. 123 und Urk. 125/1-4). Da sich diese Stellungnahme für die Entscheidfindung des Gerichts als nicht relevant erweist und die neuen Beweismittel als verspätet nicht zu berücksichtigen sind, wird diese Eingabe der Gesuchsgegnerin zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid zugestellt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-41). II. A. Gegenstand des Berufungsverfahrens / Prozessuales 1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von den Parteien angefochten wurden lediglich die Dispositivziffern 1.2.2 (Besuchsrecht), 1.3 (elterliche Sorge), 1.5.3 (Aufgaben der Beiständin), 1.8.1 (Kinderunterhalt) sowie Ziffer 1.9 (persönlicher

- 9 - Unterhalt). Die übrigen Dispositivziffern wurden nicht angefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auch die Aktenstücke, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.H.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 3. Überdies ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden

- 10 konnten (lit. b). Dies gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2; BGE 138 III 625 E. 2.1 f.). Gemäss Praxis der Kammer gilt dies auch bei Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 04.03.2015, E. 4.1). Der angefochtene Entscheid datiert vom 14. September 2015 (Urk. 43). Insbesondere betreffend die Kinderbelange war der Sachverhalt durch die Vorinstanz von Amtes wegen abzuklären und neue Tatsachen und Beweismittel waren bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden vor diesem Datum ergingen, es sich mithin um unechte Noven handelt, können sie zufolge Verspätung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden. 4. Mit Verfügung vom 14. September 2016 wurde den Parteien unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 eröffnet, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 122). Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid fest, dass es den Parteien verwehrt sein müsse, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Denn in der Phase der Urteilsberatung müsse der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen könne. In dieser Phase solle es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung erzwingen zu können (E. 2.2.5). Dieses grundlegende Novenverbot während laufender Beratungsphase tangiert selbstverständlich das sogenannte "Replikrecht" der Parteien nicht, was in der Verfügung vom 14. September 2016 ebenfalls ausdrücklich festgehalten wurde. Eine Stellungnahme bzw. eben eine Replik zu den Vorbringen der Gegenpartei ist (sofern sie rechtzeitig erfolgt) auch in der Phase der Urteilsberatung noch möglich und vom Gericht zu berücksichtigen. Bei der

- 11 - Eingabe des Gesuchstellers vom 26. September 2016 (Urk. 123) handelt es sich jedoch nicht um eine reine Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei, sondern (zumindest teilweise) um eine nicht mehr zulässige Noveneingabe. Die erwähnte Verfügung, mit welcher den Parteien der Übergang in die Beratungsphase eröffnet wurde, ist dem Gesuchsteller am 16. September 2016 zugegangen. Am 19. September 2016 richtete die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers eine Anfrage an Dr. E._____, den ehemaligen Leiter des F._____, und bat diesen um eine Stellungnahme zur Ausgestaltung des Besuchsrechts im konkreten Fall (Urk. 125/1). Am 24. September 2016 beantwortete Dr. E._____ die Anfrage in einer kurzen Stellungnahme (Urk. 125/2 und 125/3). Bereits mit Eingabe vom 19. Juli 2016 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, worin er beantragte, es sei an Stelle des derzeit geltenden Besuchsrechts eine professionelle Institution damit zu beauftragen, den Mutter-Tochter- Kontakt kindswohlgerecht wieder aufzubauen (Urk. 101). Das entsprechende Anliegen des Gesuchstellers war somit schon seit längerem bekannt und es wäre ihm problemlos möglich gewesen, eine solche Stellungnahme von Dr. E._____ noch vor Aktenschluss beizubringen. Zusammenfassend hat die Eingabe des Gesuchstellers vom 26. September 2016 über weite Strecken nichts mit der eigentlichen Ausübung des Replikrechts zu tun. Es handelt sich vorwiegend um eine Noveneingabe, welche aufgrund der bereits laufenden Urteilsberatung (zumindest teilweise) als verspätet aus dem Recht zu weisen ist. Die eigentliche Stellungnahme zu den Vorbringen der Gesuchsgegnerin bzw. der Beiständin sind demgegenüber selbstverständlich zu beachten, erweisen sich jedoch für den vorliegenden Entscheid als nicht relevant. B. Vertretung des Kindes 1. Mit Eingabe vom 27. April 2016 ersuchte der Gesuchsteller das Gericht um Prüfung der Frage, ob der Tochter C._____ gestützt auf Art. 299 Abs. 1 und 2 ZPO eine Vertretung beizugeben sei. Die Parteien seien sich hinsichtlich der Frage der elterlichen Sorge sowie des Besuchsrechts nicht einig. Dabei handle es sich nicht um geringfügige Differenzen in Bezug auf das Ausmass des Besuchsrechts, sondern um eine grundsätzlich unterschiedliche Ansicht darüber, was

- 12 - C._____ gut tun bzw. schaden könnte. C._____ dürfte sich alles andere denn wohl fühlen zwischen den elterlichen Auseinandersetzungen und den verhärteten Fronten, die inzwischen aufgebaut worden seien (Urk. 89). 2. Die Gesuchsgegnerin befürwortete in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2016 die Bestellung einer Prozessbeistandschaft für C._____. Sie erachte es vorliegend als wichtig, dass die Kindsvertretung C._____s wirklichen Willen ermittle und nicht den Willen als gegeben annehme, den der Gesuchsteller als wahren Willen der Tochter behaupte. Die Gesuchsgegnerin mache sich grosse Sorgen um C._____. Für sie mache es den Anschein, dass der Gesuchsteller die Tochter gegen die Mutter beeinflusse und er nicht möchte, dass wieder wie früher ein enger und guter Kontakt zwischen Mutter und Tochter bestehe (Urk. 100). 3. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob das Kind im Verfahren durch einen Beistand vertreten werden muss, dies insbesondere in den in Art. 299 Abs. 2 ZPO aufgezählten Fällen. Selbst in diesen hat das Gericht jedoch weder automatisch einen Beistand zu bezeichnen noch ist es verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen; vielmehr handelt es sich um eine Möglichkeit, die im Ermessen des Gerichts liegt (BGer 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014, E. 3.2.3; BGer 5A_465/2012 vom 18. September 2012, E. 4.1.2). Der Umstand alleine, dass die Frage der Kinderzuteilung oder des Besuchsrechts heftig umstritten ist, genügt noch nicht, um eine Vertretung als notwendig erscheinen zu lassen (BSK ZPO-Steck, Art. 299 N 13, m.w.H). Vielmehr ist ein objektiver Massstab anzuwenden. Die Kindsvertretung ist dann anzuordnen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls sachlich geboten ist (Pfänder Baumann, DIKE- Komm-ZPO, 2. A., Art. 299 N 3). 4. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde kein Prozessbeistand bestellt. Auch schien eine solche Bestellung kein Thema gewesen zu sein. Die Parteien rügen dies nicht. Sie erklären auch nicht, weshalb sie eine Kindsvertretung vor Vorinstanz noch nicht für nötig erachteten, eine solche im Berufungsverfahren nun aber notwendig sein soll. Die Parteien sind sich bezüglich der Zuteilung der Obhut einig. Zumindest hat keine Partei die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Gehttps://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=3|1hy5by

- 13 suchsteller beanstandet. Divergierende Anträge bestehen jedoch insbesondere betreffend die elterliche Sorge und das Besuchsrecht. Bezüglich des Besuchsrechts wird kein vollständiger Entzug, jedoch eine starke Einschränkung im Sinne eines begleiteten Besuchsrechts beantragt. Die Gesuchsgegnerin wehrt sich dabei grundsätzlich nicht gegen ein solches (anfänglich) begleitetes Besuchsrecht (vgl. Urk. 100 S. 3; Urk. 94). Somit sind sich die Parteien zumindest über eine anfängliche Begleitung der Besuche einig. Auch in Bezug auf die strittige Frage der elterlichen Sorge erscheint eine Kindsvertretung vorliegend nicht angezeigt, da die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge durch die Vorinstanz zu bestätigen ist (vgl. nachfolgend E. III./A). Die diesbezüglich relevanten Tatsachen und Sachverhaltselemente sind aktenkundig. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern die Tochter für das bereits sehr weit fortgeschrittene Berufungsverfahren jetzt noch auf eine Kindsvertretung angewiesen wäre. Folglich ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren keine Prozessbeistandschaft im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen. C. Vorsorgliche Massnahmen Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 stellte der Gesuchsteller, wie bereits erwähnt, ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Darin beantragte er, es sei eine professionelle Institution oder eine entsprechende Fachperson damit zu beauftragen, den Mutter-Tochter-Kontakt kindswohlgerecht wieder aufzubauen und zuhanden des Gerichts eine Empfehlung für die künftige Ausgestaltung des Besuchsrechts abzugeben (Urk. 101). Mit Eingabe vom 12. September 2016 nahm die Gesuchsgegnerin zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen Stellung und verlangte deren Abweisung (Urk. 119). Angesichts des heutigen Endentscheides erweist sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. Die beantragte Massnahme bzw. die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin dazu ist jedoch nachfolgend bei der Beurteilung des Besuchsrechts zu berücksichtigen. D. Voraussetzungen für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen

- 14 - 1. Vorliegend handelt es sich um ein Abänderungsverfahren. Am 4. Februar 2015 erging der ursprüngliche Eheschutzentscheid (Urk. 4/51), welcher mit dem angefochtenen Urteil vom 14. September 2015 von der Vorinstanz abgeändert wurde (Urk. 43). 2. Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich setzt eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt aber auch vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorgesehen verwirklicht haben (BGer 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014, E. 4). Ein Ehegatte kann die Abänderung ausserdem verlangen, wenn sich der Entscheid nachträglich als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 3.1, m.w.H.). Eine Änderung kommt somit auch in Frage, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der (summarische) Entscheid im Ergebnis nicht sachgerecht war, weil dem Gericht die Tatsachen nicht vollständig bekannt waren oder eine Prognose nicht wie erwartet eingetreten ist. Eine Änderung ist auch in diesen Fällen zulässig, ohne dass sich die Verhältnisse in der Realität nach dem Entscheid verändert haben. Anders als bei der Abänderung von Scheidungsurteilen dürfen an die Voraussetzungen für die Abänderung eines Eheschutzentscheides keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere ist grundsätzlich nicht darauf abzustellen, ob die Änderung im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides voraussehbar war oder nicht.

- 15 - III. A. Elterliche Sorge 1. Die Vorinstanz teilte im angefochtenen Abänderungsentscheid die elterliche Sorge dem Gesuchsteller alleine zu (Urk. 43, Dispositivziffer 1.3). Ein entsprechender Antrag lag nicht vor. Diesbezüglich erwog die Erstinstanz, die Zuteilung der elterlichen Sorge im Rahmen eines Eheschutzverfahrens sei zwar nur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen. Die gemeinsame elterliche Sorge gelte nach wie vor als Normalfall. Im Falle einer Scheidung sei jedoch die elterliche Sorge nur einem Elternteil zuzuteilen, wenn zwischen den Eltern erhebliche und andauernde Konflikte sowie Kommunikationsprobleme bestünden, was vorliegend ohne Zweifel der Fall sei. Zudem sei auch für das Eheschutzverfahren zu beachten, dass schon während der Trennung – vor einer Scheidung – schwerwiegende Entscheidungen anstehen können und bei gemeinsamer elterlicher Sorge eine vernünftige Entscheidfindung in einer Situation der andauernden Konflikte und Kommunikationsprobleme unabhängig von der Verfahrensart verunmöglicht werde. Für den vorliegenden Fall sei sodann darauf hinzuweisen, dass eine Suchtproblematik, eine psychische Instabilität und eine Überforderung der Gesuchsgegnerin ersichtlich sei – so die Vorinstanz weiter. Dass sie unter diesen Umständen in der Lage wäre, für C._____ wichtige Entscheidungen zu treffen, erscheine fraglich, zumal wenn sie diese zusammen mit dem Gesuchsteller treffen müsse, mit dem sie sich in einem erbittert geführten Trennungsprozess befinde. Dieser Eindruck werde dadurch unterstrichen, dass sich die Gesuchsgegnerin bisher nicht um Sozialhilfe und eine adäquate Wohnsituation bemüht habe. Vielmehr habe sie ihren Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass sie sich verschuldet habe. Es möge zwar durchaus eine löbliche Einstellung dahinter stehen, der Allgemeinheit nicht zur Last fallen zu wollen. Wenn es jedoch nicht um ihre eigene Person, sondern um die Tochter C._____ und deren Wohlergehen gehe, so sei ihr Verhalten nicht nachvollziehbar, mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und lasse Zweifel daran entstehen, ob sie in der Lage sei, für das Kind wichtige Entscheidungen zu treffen. Es erscheine daher angezeigt, nicht nur die Obhut, sondern auch die elterliche Sorge dem Vater alleine zu übertragen (Urk. 43 S. 10 f.).

- 16 - 2. Die Gesuchsgegnerin beanstandet in ihrer Berufung die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an den Gesuchsteller. Keine Partei habe den Antrag gestellt, die elterliche Sorge neu zu regeln. Die bislang gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge sei für beide Parteien kein Thema gewesen, weder in diesem Abänderungsverfahren noch jemals zuvor (Urk. 42 S. 3). Die Gesuchsgegnerin halte dafür, dass das Kindeswohl durch die bisher gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge nicht beeinträchtigt und somit die Neuzuteilung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Zudem sei die Verhältnismässigkeit dieser einschneidenden Massnahme weder geprüft noch begründet worden. Es werde bestritten, dass eine Kindeswohlgefährdung durch die gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge vorliege. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten kumulativ von drei Voraussetzungen abhängig: a) dem Vorliegen eines schwerwiegenden Dauerkonfliktes oder einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit; b) der dadurch bedingten Kindeswohlgefährdung (Kausalität); sowie c) der Erwartung an eine Verbesserung der Situation durch die Neuzuteilung. Die Vorinstanz habe keine einzige dieser Voraussetzungen geprüft oder deren Vorliegen begründet. Die Gesuchsgegnerin bestreite, dass auch nur eine dieser drei Voraussetzungen vorliege, weshalb eine Neuzuteilung der elterliche Sorge nicht hätte erfolgen dürfen (Urk. 42 S. 4 f.). Selbstverständlich hätten die Parteien ihre Auseinandersetzungen, die aber in völlig normalem Rahmen liegen würden, weshalb sie auch nie – von keiner Seite – thematisiert worden seien. Im Gegenteil: Im zugrundeliegenden Eheschutzentscheid vom Februar 2015 sei die alternierende Obhut angeordnet worden, da man der Meinung gewesen sei, das Kindeswohl würde unter einem nur gerichtsüblichen Besuchsrecht bei alleiniger Obhut leiden. Es sei somit erstellt, dass zumindest zum Zeitpunkt des Urteils vom Februar 2015 noch niemand von einer Kommunikationsproblematik oder einem gewichtigen Dauerkonflikt gesprochen habe. Auch im Entscheid der KESB vom April 2015 seien keine Hinweise enthal-

- 17 ten, dass sich die grundsätzliche Situation in Bezug auf die Kommunikation geändert hätte (Urk. 42 S. 5 f.). Weiter bestreitet die Gesuchsgegnerin, dass ihr Verhalten, vor allem im Hinblick auf ihre Finanz- und Wohnsituation, nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Die Finanz- und Wohnsituation der Gesuchsgegnerin sei schon im Vorfeld, d.h. in der Phase vor dem Eheschutzentscheid immer wieder Thema gewesen und somit bekannter Prozessstoff. Dies sei aber weder für das Eheschutzgericht noch für die KESB je ein Grund gewesen, an der gemeinsamen elterliche Sorge zu zweifeln. Es sei somit keine Änderung der Verhältnisse ersichtlich, weshalb mit einer angeblichen Kindeswohlgefährdung keine Abänderung des Eheschutzentscheids begründet werden könne. Die Tatsache, dass die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin (bekanntermassen) schwierig gewesen sei, sei nicht geeignet, auf eine Entscheidschwäche in Bezug auf C._____ zu schliessen. Eine Abänderung der Sorgerechtsregelung hätte eine deutliche Verschlechterung der Situation und eine damit verbundene Kindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Nichts dergleichen habe die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Allein der Umstand, dass sich die bekannten Verhältnisse nicht gebessert hätten, dürfe kein Grund dafür sein, die gemeinsame elterliche Sorge der Gesuchsgegnerin zu entziehen. Zusammenfassend fehle es an einem Abänderungsgrund im Sinne von Art. 298d ZGB, an einer dadurch bewirkten Kindeswohlgefährdung sowie an der Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme (Urk. 42 S. 7 ff.). 3. Der Gesuchsteller bringt vor Obergericht bezüglich der elterlichen Sorge im Wesentlichen vor, die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil bei einer Trennung oder Scheidung bzw. in einem entsprechenden Abänderungsverfahren müsse gemäss Bundesgericht nicht die gleich strengen Voraussetzung erfüllen wie ein Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 ZGB (Urk. 54 S. 2 f.). Die Gesuchsgegnerin habe im ursprünglichen Eheschutzverfahren zugegeben, dass sie C._____ ihr Brüste berühren, streicheln und küssen lassen würde und dass sie es "das Natürlichste der Welt" finde, dass es C._____ ganz viel gebe und ihr das Kuscheltier ersetze. Die Hoffnung des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin würde mit diesem Verhalten aufhören, nachdem er es gegenüber dem

- 18 - Gericht und der KESB öffentlich gemacht habe, sei nicht erfüllt worden. Deshalb habe er sich veranlasst gesehen, Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin zu erheben wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Diese Untersuchung werde nun geführt und sei inzwischen auch auf den Gesuchsteller ausgedehnt worden wegen des Verdachts auf Gehilfenschaft, weil er dem missbräuchlichen Verhalten der Gesuchsgegnerin zu lange zugeschaut und C._____ zu lange nicht davor geschützt habe. Egal wie die Berührungen und Streicheleinheiten im Detail genau abgelaufen seien, ein siebenjähriges Kind habe an den mütterlichen Brüsten nichts mehr zu suchen, weder unter noch über der Kleidung. Dass die Gesuchsgegnerin dieses Verhalten von C._____ zumindest zugelassen, wenn nicht gefördert habe, zeuge nicht von Verantwortungsbewusstsein. Entsprechend müsse an ihrer Fähigkeit gezweifelt werden, bei wichtigen Entscheidungen das Wohl von C._____ tatsächlich zu berücksichtigen, was dagegen spreche, ihr die elterliche Sorge weiterhin zu belassen (Urk. 54 S. 5 f.). Weiter führt der Gesuchsteller aus, die Gesuchsgegnerin habe im Eheschutzverfahren bestätigt, dass sie C._____ rund zweieinhalb Jahre lang für den Stuhlgang nicht mehr auf die Toilette gelassen, sondern ihr stattdessen Windeln angezogen und zum Schluss Haushaltspapier in die Unterhose gelegt habe. Erst kurz vor dem ersten Eheschutzverfahren und weil ihr das Geld für Windeln ausgegangen sei, vor allem aber weil C._____ sich gegen das Haushaltspapier gewehrt hätte, habe sie damit aufgehört. Dieser Entscheid der Gesuchsgegnerin sei nicht zum Wohl von C._____ gewesen. Auch diese Handlungsweise der Gesuchsgegnerin lasse Zweifel daran aufkommen, dass sie in der Lage sei, C._____s Wohl zu berücksichtigen, wenn sie kinderbezogene Entscheide zu fällen habe (Urk. 54 S. 7 f.). Ferner kritisiert der Gesuchsteller die Wohnsituation der Gesuchsgegnerin nach der Trennung. Statt einer normalen Wohnung habe die Gesuchsgegnerin ein Zimmer zur Untermiete bezogen. Dabei habe es sich um das Zimmer gehandelt, in welchem die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen habe – eine alles andere als kindergerechte Wohnsituation. Zu Recht müsse der Gesuchsgeg-

- 19 nerin daher mit der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht um eine adäquate Wohnung und stabile Verhältnisse bemüht zu haben (Urk. 54 S. 9 f.). Zudem bringt der Gesuchsteller vor, seit Juni 2015 sei es zu keinem einzigen persönlichen Kontakt zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin mehr gekommen. Die Gesuchsgegnerin habe sämtliche Bemühungen des Gesuchstellers, den Kontakt aufrecht zu erhalten, ignoriert. Sie habe sich ausschliesslich dann gemeldet, wenn es um Geld gegangen sei, und bei derartigen Verlautbarungen habe sie sich nicht einmal nach C._____s Ergehen erkundigt, geschweige denn, dass sie sich um erneute Kontakte zu ihr bemüht oder zumindest erklärt hätte, dass und weshalb es ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, C._____ zu sehen. Seit Oktober 2015 begnüge sie sich mit ausgesprochen kurzen Telefongesprächen mit C._____, welche diese zunehmend vor den Kopf stossen würden. Damit fehle es der Gesuchsgegnerin jedoch nicht nur an Einblick in C._____s Innenleben, an jeglichem Wissen um ihre Sorgen und Nöte, es fehle ihr ebenso an einem Wissen darum, was im Leben von C._____ wirklich passiere. Entsprechend sei die Gesuchsgegnerin derzeit nicht in der Lage, Entscheide von erhöhter Wichtigkeit für C._____ zu fällen, weshalb es richtig sei, ihr die elterliche Sorge zu entziehen (Urk. 54 S. 11 f.). Überdies mache die Gesuchsgegnerin nach wie vor aus ihrem gesundheitlichen Zustand ein Geheimnis. Nach wie vor habe sie in den Eheschutzverfahren nicht das Geringste verlauten lassen über die Gründe für ihren stationären Klinikaufenthalt, über den Verlauf oder über allfällige anschliessende weiterführende Therapien. Es müsse vermutet werden, dass Alkohol- und Medikamentenmissbrauch, die vielleicht ihre Ursachen in einer depressiven sowie in einer ADHS- Erkrankung haben könnten, die Gründe für die Behandlung der Gesuchsgegnerin sein dürften. Doch selbst dazu fehle es an jeglichen gesicherten Auskünften, ebenso fehlten Informationen darüber, wie es der Gesuchsgegnerin inzwischen gehe und wie die weiteren Prognosen lauten würden. Solange aber der Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin derart im Dunkeln liege, könne keinerlei Annahme getroffen werden hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, die elterliche Sorge über

- 20 - C._____ mitauszuüben. Auch aus diesem Grund könne ihr das Sorgerecht nicht wieder erteilt werden (Urk. 54 S. 14). Schliesslich weist der Gesuchsteller darauf hin, dass zwischen den Parteien keine Kommunikation mehr stattfinde. Dieser Kommunikationsabbruch sei nicht zuletzt dadurch bedingt gewesen, dass der Gesuchsteller über weite Strecken gar nicht mehr mit der Gesuchsgegnerin habe kommunizieren können, da sie ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe. Damit aber habe man es vorliegend mit einem elterlichen Kontaktabbruch zu tun, der es verunmögliche, zum Wohl von C._____ gemeinsam die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Von nur punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten könne vorliegend angesichts des vorstehend Ausgeführten nicht die Rede sein. Eine seit fast einem Jahr andauernde Kommunikationslosigkeit müsse vielmehr als erheblich und chronisch bezeichnet werden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid, der Gesuchsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen, auch aus diesem Grund richtig erscheine (Urk. 54 S. 15 ff.). 4. Die Gesuchsgegnerin bestreitet in ihrer Eingabe vom 15. Februar 2016 sämtliche Vorbringen des Gesuchstellers in Bezug auf die elterliche Sorge. Vorab bringt sie vor, dass ein Abänderungsverfahren nicht zu einer blossen Wiedererwägung bereits abgeurteilter Fragen führen dürfe und dass ein isolierter Konflikt kein Grund für eine Alleinzuteilung der elterliche Sorge sei. Richtig sei, dass der Gesuchsteller am 5. August 2015 eine Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin erhoben habe. Es sei zumindest fragwürdig, warum der Gesuchsteller das Strafverfahren erst jetzt eingeleitet habe, habe er diese Vorwürfe gegen die Gesuchsgegnerin doch bereits im Jahr 2014 erhoben, als er das erste Eheschutzverfahren eingeleitet habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller dieses Strafverfahren eingeleitet habe, weil er sich davon positive Auswirkungen auf die Zuteilung der Obhut und der Regelung des Besuchsrechts versprochen habe. Die Gesuchsgegnerin habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten. So sei unwahr, dass die Gesuchsgegnerin C._____ an ihren Brüsten habe saugen lassen. Es sei auch nicht richtig, dass die Gesuchsgegnerin C._____ über eine längere Zeit für den Stuhlgang

- 21 nicht mehr auf die Toilette gelassen habe. Anlässlich der Parteibefragung im ersten Eheschutzverfahren habe die Gesuchsgegnerin zu Protokoll gegeben, sie habe nicht gewollt, dass C._____ weiterhin nicht zur Toilette gehe und ihr Bedürfnis unterdrücke und dann Schmerzen habe. Deshalb hätten die Parteien das Problem mit Windeln gelöst (Urk. 63 S. 3 ff.). Zur Wohnsituation nach der Trennung sei festzuhalten, dass es der Gesuchsgegnerin aufgrund der Nichtbezahlung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge durch den Gesuchsteller nicht möglich gewesen sei, für sich eine angemessene Wohnung zu mieten. Die fortwährende Negierung seiner Unterhaltspflichten habe schliesslich die Beantragung von Sozialhilfe durch die Gesuchsgegnerin notwendig gemacht. Völlig an den Haaren herbeigezogen seien die Ausführungen zum Umzug der Gesuchsgegnerin in den Kanton Bern. Zweifelsfrei reiche die Distanz zwischen den beiden Wohnorten der Parteien nicht für einen Sorgerechtsentzug. Der Umzug habe im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Klinik G._____ stattgefunden. Es entspreche doch zweifelsfrei den Interessen und dem Wohl von C._____, wenn ihre Mutter gesund werde und ihre Probleme überwinde (Urk. 63 S. 6 f.). Ferner sei es unwahr und werde bestritten, dass die Gesuchsgegnerin lustlos und sehr wenig engagiert mit C._____ telefonieren solle. Die Gesuchsgegnerin bemerke jedoch als feinfühlige Mutter, die ihre Tochter ganz genau kenne, dass diese nicht frei sprechen könne und sich aufgrund der Anwesenheit des Gesuchstellers bei diesen Telefonaten unwohl fühle. Zweifelsfrei schüre der Gesuchsteller durch dieses Verhalten den Loyalitätskonflikt von C._____. Es werde mit Nachdruck bestritten, dass die Gesuchsgegnerin kein wirkliches Interesse an C._____ haben solle. Die Gesuchsgegnerin liebe ihre Tochter über alles und sie gehe davon aus, dass die frühere, überaus herzliche und sehr enge Beziehung zwischen C._____ und ihr wieder aufleben werde (Urk. 63 S. 7 f.). Weiter führt die Gesuchsgegnerin aus, ihre gesundheitliche Situation sei aktenkundig. Weshalb der Gesuchsteller dennoch behaupte, sie mache daraus ein Geheimnis, bleibe wohl sein eigenes Geheimnis. Zum Kontaktabbruch zwischen den Parteien hält die Gesuchsgegnerin fest, der Gesuchsteller sei im Besitz ihrer

- 22 nach wie vor gültigen Emailadresse; eine Kontaktaufnahme sei für ihn daher zu jeder Zeit möglich gewesen. Es hätte am Gesuchsteller gelegen, der Gesuchsgegnerin während ihrem Klinikaufenthalt über C._____ zu berichten, da er wisse, wie sehr sich die Gesuchsgegnerin darüber gefreut hätte. Er habe dies jedoch nicht getan, da er gar keinen bis sehr wenig Kontakt zwischen C._____ und ihrer Mutter zulassen wolle. Völlig haltlos seien schliesslich die Behauptungen des Gesuchstellers, wonach es der Gesuchsgegnerin heute schlechter denn je zu gehen scheine. Das Gegenteil sei der Fall: Die Gesuchsgegnerin sei freiwillige in die Klinik G._____ für einen stationären Aufenthalt eingetreten. Ihr gehe es heute so gut wie lange nicht mehr und sie blicke sehr positiv in die Zukunft. Sie sei abstinent und wolle es auch bleiben. Auch nach dem Austritt aus der Tagesklinik werde die Gesuchsgegnerin weiterhin eine Gesprächstherapie besuchen. Nach dem Gesagten gebe es keinen Grund, der Gesuchsgegnerin die elterliche Sorge über C._____ zu entziehen (Urk. 63 S. 8 f.). 5. Für die materielle Beurteilung ist vorab auf die einleitenden Ausführungen betreffend die Abänderung von Eheschutzentscheiden zu verweisen (vorstehend E. II./D). Für eine entsprechende Abänderung ist nicht zwingend eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse notwendig. Es reicht die aufgrund einer vertieften Abklärung der Sachlage gewonnene Erkenntnis, dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte (BSK ZGB-Isenring/ Kessler, Art. 179 N 4, m.w.H.). Ein Abänderungsgrund liegt überdies auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Eheschutzentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen (BGer 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014, E. 4). Von einem Abänderungsgrund ist somit – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – bereits dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse nicht wie angenommen entwickelt haben. Es sind generell keine zu hohen Anforderungen an die Veränderung der Verhältnisse zu stellen, wenn eine Neuregelung zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Ist das Gericht bei seiner Entscheidung von einer Prognose ausgegangen, die sich im Nachhinein als falsch erwiesen hat, so kann eine Neuregelung der Kindeszuteilung angezeigt sein, obwohl sich die Verhältnisse streng genommen gar nicht geändert haben. Vielmehr hat sich ein zukünftiger Sachverhalt anders

- 23 abgespielt, als das Gericht im Urteilszeitpunkt angenommen hat. In solchen und ähnlichen Fällen darf nicht starr am Begriff der veränderten Verhältnisse festgehalten werden, sondern es muss dem Kindeswohl zum Durchbruch verholfen und die Kinderbelange neu geregelt werden (OGer ZH LE140014 vom 09.10.2014, E. 2.3.2, m.w.H). Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegnerin nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, eine Abänderung hätte eine deutliche Verschlechterung der Situation vorausgesetzt bzw. eine Abänderung komme nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Betracht (Urk. 42 S. 7 und 9). Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin liege vorliegend keine solche Veränderung der Verhältnisse vor, sondern die Situation habe sich "schlicht nicht stabilisiert" (Urk. 42 S. 8). Somit hat sich aber ein zukünftiger Sachverhalt anders abgespielt, als das Gericht im Urteilszeitpunkt angenommen hat. Die Vorinstanz hat dies folgendermassen formuliert: "Die Hoffnung, eine geteilte Obhut könnte auch für die Gesuchsgegnerin stabilisierend wirken, hat sich zerschlagen" (Urk. 43 S. 9). Im ursprünglichen Eheschutzentscheid vom 4. Februar 2015 ging das Gericht davon aus, dass eine geteilte Obhut für die Gesuchsgegnerin weniger belastend sei als ein vollständiger Obhutsentzug, was die Gefahr einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands reduzieren würde (Urk. 4/51 S. 17). Entgegen diesen Erwartungen hat sich die Situation daraufhin jedoch nicht stabilisiert, wie die Gesuchsgegnerin selbst ausführt (Urk. 42 S. 8). Im Gegenteil: Der Zustand der Gesuchsgegnerin hat sich derart verschlechtert, dass es im September 2015 zu einem gesundheitlichen Zusammenbruch und einem mehrmonatigen stationären Klinikaufenthalt gekommen ist. Somit kann zumindest zum heutigen Zeitpunkt definitiv von veränderten Verhältnissen gesprochen werden. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht von einem Abänderungsgrund ausgegangen. Selbst wenn zum damaligen Zeitpunkt noch kein solcher Abänderungsgrund vorgelegen haben sollte, wäre spätestens heute aufgrund der Ereignisse nach dem angefochtenen Entscheid, welche als echte Noven zu berücksichtigen sind, von erheblich veränderten Verhältnissen auszugehen. Ferner ist ein Entzug bzw. eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge in einem familienrechtlichen Verfahren auch losgelöst von einem Abänderungsgrund möglich. Beide Parteien gehen offensichtlich davon aus, dass die Vorinstanz die Al-

- 24 leinzuteilung der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 298d ZGB vorgenommen hat (Urk. 42 S. 4, 7 und 10; Urk. 54 S. 2 f. und 17). Bei diesem Artikel handelt es sich allerdings nicht um die vorliegend einschlägige Gesetzesbestimmung. Art. 298d ZGB steht ausdrücklich unter dem Titel "Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil". Die Artikel 298a-d ZGB sind ausschliesslich auf nicht miteinander verheiratete Eltern anwendbar. Zudem ist gemäss Art. 298d Abs.1 ZGB in diesen Fällen die Kindesschutzbehörde und nicht das Gericht zuständig. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht nicht hervor, auf welche rechtliche Grundlage sie sich bei der Umteilung der elterlichen Sorge gestützt hat (Urk. 43 S. 10 f.). Ganz generell trifft das Gericht in Eheschutzverfahren nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses "die nötigen Massnahmen", sofern die Ehegatten minderjährige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB). So kann das Gericht gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls notwendig erscheint. Darüber hinaus hat das Eheschutzgericht auch jederzeit die Möglichkeit, die notwendigen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Eine solche Kindesschutzmassnahme ist beispielsweise die Entziehung der elterlichen Sorge von Amtes wegen im Sinne von Art. 311 ZGB. Geht es – wie vorliegend – um die Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kinderzuteilung oder den Kindesschutz, ist in solchen Abänderungsverfahren ebenfalls das Gericht und nicht die Kindesschutzbehörde zuständig (Art. 315b ZGB). Auch wenn aus dem angefochtenen Urteil – wie erwähnt – nicht hervorgeht, auf welche Rechtsgrundlage sich die Vorinstanz gestützt hat, ist das Eheschutzgericht auf jeden Fall befugt, das Sorgerecht im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 311 ZGB einem Elternteil zu entziehen und dem anderen Elternteil zuzuteilen. Einen entsprechenden Parteiantrag braucht es dafür nicht, da in Kinderbelangen die Offizialmaxime zur Anwendung gelangt (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Zusammenfassend lag vorliegend ein Abänderungsgrund vor, welcher es der Vorinstanz erlaubte, die elterliche Sorge umzuteilen. Auch ohne Abänderungsgrund wäre die Erstinstanz befugt gewesen, das Sorgerecht gestützt auf Art. 298 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 311 ZGB neu zu regeln. Nach dem Gesagten ist

- 25 nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zurecht die elterliche Sorge dem Gesuchsteller alleine zugeteilt hat. 6. Nach der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen "Sorgerechtsnovelle" steht die elterliche Sorge den Eltern unabhängig von ihrem Zivilstand grundsätzlich gemeinsam zu (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das Sorgerecht umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, insbesondere die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung und gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens. Wird in einem eherechtlichen Verfahren einem Elternteil die elterliche Sorge alleine zugeteilt, wird diese dem anderen entsprechend entzogen. Das Bundesgericht hielt in BGE 141 III 472 fest, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten würden. Vielmehr könne beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne. Das gemeinsame Sorgerecht werde zur inhaltlosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich sei, und es liege in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar ein Richter andauernd die Entscheidungen treffen müsse, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedürfe (BGE 141 III 472 E. 4.6). Darüber hinaus ist eine Alleinsorge weiterhin möglich, wenn ein Elternteil wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande ist, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben oder sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder die Pflichten diesem gegenüber gröblich verletzt hat (Art. 311 Abs. 1 ZGB). Auch nach der Gesetzesrevision kann die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht in solchen Fällen beiden Elternteilen oder einem von beiden die elterliche Sorge entziehen. Daran hat das neue Recht nichts geändert. In casu liegen gleich mehrere Gründe vor, die – vor allem in Kombination – für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Gesuchsteller sprechen.

- 26 - 6.1 Aufgrund der schriftlichen Auskunft der Tagesklinik D._____ des Regionalspitals G._____ liegt heute eine vollständige Diagnose betreffend den Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin vor. Gemäss dieser Auskunft der behandelnden Ärzte und Therapeuten lautet die Diagnose der Gesuchsgegnerin wie folgt (Urk. 90, Frage 2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; - ADHS (Diagnose 2010, Prof. Dr.H._____, PUK Zürich); - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge; - Psychosoziale Belastungssituation bei Familienzerrüttung und Trennung von der Tochter; - Anamnestisch: schädlicher Gebrauch von Alkohol, abstinent seit dem stationären Aufenthalt. Die Gesuchsgegnerin war vom 8. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015 auf der psychiatrischen Station am Regionalspital G._____ hospitalisiert. Anschliessend befand sie sich bis zum 29. April 2016 in der Tagesklinik D._____ in teilstationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 90, Frage 1). Aufgrund der Dauer des Aufenthaltes sowie der multiplen Diagnosen ist heute von einer erheblichen und ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung der Gesuchsgegnerin auszugehen. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin nach wie vor durch das Intensive Case Management am Psychiatrischen Dienst des Spitals G._____ ambulant betreut wird (Urk. 90, Frage 1). Wie sich die psychische Verfassung der Gesuchsgegnerin künftig entwickeln wird, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht vorhersehen. Dafür ist der Zeitraum seit ihrer Entlassung aus der Tagesklinik noch zu kurz. Ein erneuter Rückfall betreffend dem schädlichen Gebrauch von Alkohol bzw. ein erneuter Klinikaufenthalt aufgrund der rezidivierenden ("wiederkehrenden") depressiven Störung kann nicht ausgeschlossen werden. Bereits Anfang April 2015 hatte die Gesuchsgegnerin einen Rückfall bezüglich des Alkoholkonsums, der bis Ende Juni 2015 andauerte (Urk. 17/14 S. 1). Anschliessend kam es zu einem nervlichen und körperlichen Zusammenbruch, welcher zum erwähnten Klinikaufenthalt im Regionalspital G._____ führte (vgl. Urk. 58/50 S. 4). Zudem ist die Gesuchsgegnerin auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Gemäss ärztlichem Be-

- 27 richt nimmt die Gesuchsgegnerin aktuell zur Behandlung der depressiven Symptomatik und des ADHS Venlafaxin 150mg und Concerta 36mg ein. Die behandelnden Ärzte empfehlen die regelmässige Einnahme der Medikamente zur Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität der Gesuchsgegnerin (Urk. 90, Frage 5). Nachdem die Gesuchsgegnerin nun rund acht Monate intensiv psychiatrisch behandelt und betreut wurde, kann die Frage nach einer langfristigen Stabilisierung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beantwortet werden. Die Gesuchsgegnerin wurde Ende April dieses Jahres aus der Tagesklinik entlassen, weshalb sich erst noch zeigen wird, ob die mehrmonatige Behandlung angeschlagen und sich die psychische Verfassung der Gesuchsgegnerin soweit stabilisiert hat. Bereits aus diesem Grund ist es fraglich, ob die Gesuchsgegnerin zur Zeit in der Lage ist, die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter der Parteien adäquat auszuüben. Auch wenn die psychische Erkrankung bzw. die Alkoholsucht alleine nicht ausreichen würden, um der Gesuchsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen, ergibt sich aus der Kombination mit den nachfolgenden Gründen ein doch ziemlich eindeutiges Bild, welches die Alleinzuteilung des Sorgerechts an den Gesuchsteller rechtfertigt. 6.2 Bereits im ursprünglichen Eheschutzurtei l vom 4. Februar 2015 hat sich das Gericht zum Vorwurf, C._____ sauge noch an den Brüsten der Gesuchsgegnerin, geäussert. Damals ging das Gericht jedoch davon aus, es könne dahin gestellt bleiben, ob dieser Vorwurf relevant und genügend glaubhaft gemacht worden sei. Es lägen genügend andere Tatsachen vor, die es erlauben würden, zu einem Entscheid zu gelangen, welcher unabhängig davon sei, ob der erwähnte Vorwurf zutreffe oder nicht (Urk. 4/51 S. 9 f.). Mit seiner Berufungsantwort hat der Gesuchsteller vor Obergericht ausgeführt, dass er diesbezüglich gegen die Gesuchsgegnerin in der Zwischenzeit eine Strafanzeige eingereicht hat (Urk. 54 S. 5). Die aktenkundigen Einvernahmeprotokolle vom 7. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft IV belegen diese Aussage (Urk. 56/1-2). Aus diesen Protokollen geht hervor, dass gegen die Gesuchsgegnerin ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung eingeleitet wurde (Urk. 56/2 S. 1). Zusammengefasst wird der Gesuchsgegnerin zur Last gelegt, dass sie C._____ im Zeitraum von Oktober 2011 bis Oktober 2014 an ihrer Brust saugen und nuckeln

- 28 lassen habe, obwohl sie schon lange abgestillt habe (Urk. 56/2 S. 4). Auch gegen den Gesuchsteller wurde wegen Gehilfenschaft zu den vorgenannten Delikten ermittelt (Urk. 56/1 S. 1). Ob das Verhalten der Gesuchsgegnerin tatsächlich strafrechtlich relevant war und ob es diesbezüglich zu einer Verurteilung kommen wird, spielt für das vorliegende familienrechtliche Verfahren keine entscheidende Rolle. Die Handlungen und Aussagen der Gesuchsgegnerin sind in diesem Zusammenhang unabhängig vom Strafverfahren zu würdigen. Auch wenn die Gesuchsgegnerin im Rahmen des Strafverfahrens sämtliche Vorwürfe bestreitet, sind ihre damaligen Aussagen aus dem Eheschutzverfahren doch ziemlich eindeutig und besorgniserregend. Da sie damals noch nicht wissen konnte, dass ihr Verhalten zu einem Strafverfahren führen würde, ist davon auszugehen, dass die damaligen Aussagen wahrheitsgetreu und authentisch waren. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 7. Januar 2015 hat die Gesuchsgegnerin auf Befragen des Gerichts folgendes ausgeführt (Prot. EE140100-M S. 8 f.): "Stimmen die Ausführungen der Gegenseite, dass Sie die Tochter noch stillen und für den Toilettengang Windeln oder Küchenpapier benutzen? Ich stille meine Tochter nicht mehr. Ich hatte sie zwei Jahre lang gestillt. Das war eine innige Zeit. Meine Tochter ist in die Brust vernarrt und kuschelt grundsätzlich sehr gerne. Sie ist sehr kuschelbedürftig. Wir schmusen sehr viel. Sie hält gerne ihre Hand auf die Brust oder gibt ein Küsschen auf die Brust, wenn sie auf meinem Schoss sitzt. Hat der Gesuchsteller die Geschichte erfunden? Ja. Die Tochter hält nur ihre Hand in meinen BH. Dadurch erhält sie viel Liebe und das ist in Ordnung für mich. Der Gesuchsteller hat eine Art inzestuöses Verhältnis an gedeutet: Nuckelt die Tochter an Ihrer Brust? Ich finde, dass ist das Natürlichste der Welt. Wir sprechen hier aber nicht mehr über Kuscheln: Nein, aber das gibt ihr ganz viel. Ich habe damit auch kein Problem, dass sie ihre Hand an die Brust oder die Brüste legt. Sie gibt manchmal ein Küsschen auf die Brüste. Sie hat auch ein Kosewort für meine Brüste. Sie nennt meine Brüste "…". Sie saugt nicht an der Brust und ich stille sie nicht mehr. Sie streichelt die Brüste gerne und gibt manchmal ein Küsschen da drauf. Wenn sie Trost braucht, müde oder krank ist, dann legt sie ihre Hand auf die Brüste statt dass sie ein Kuscheltier hat."

- 29 - Die Gesuchsgegnerin scheint offenbar ein verzerrtes Bild über die Bedürfnisse und Anliegen eines Kindes im Vorschulalter zu haben. So findet sie es das "natürlichste der Welt", wenn ein Kind auch nach dem Abstillen noch an den Brüsten der Mutter nuckelt. Ein Kind erhält zudem keine Liebe, indem es mit seiner Hand in den BH seiner Mutter greift. Auch wenn ein Kind von sich aus gerne die Brüste streichelt oder küsst, wäre es die Aufgabe der Mutter, dieses Verhalten zu unterbinden und dem Kind einen adäquaten Umgang mit dem eigenen Körper und dem Körper seiner Mitmenschen beizubringen. Es ist nicht kindesgerecht und für die frühkindliche Entwicklung auch sicher nicht förderlich, wenn ein Kind als Ersatz für ein Kuscheltier bei Krankheit oder Traurigkeit zum Trost die Brüste seiner Mutter streichelt. Auch wenn die Gesuchsgegnerin davon ausgegangen sein sollte, dass ihr Verhalten mit dem Kindeswohl vereinbar sei, zeigen ihre Aussagen und Verhaltensweisen deutlich, dass sie ziemlich eigenartige und ungewöhnliche Ansichten über die Kindererziehung bzw. -betreuung vertritt. Ob der zweifellos über das Übliche hinausgehende Körperkontakt zwischen der Gesuchsgegnerin und der Tochter zusätzlich eine sexuelle Komponente aufwies, kann an dieser Stelle offen bleiben und ist im Strafverfahren zu klären. Es kann jedoch zumindest festgehalten werden, dass ein solch intimer Körperkontakt für ein Kind in diesem Alter nicht normal und mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist. 6.3 Ein ähnliches Bild ergibt sich im Hinblick auf die Ereignisse mit dem Stuhlgang der Tochter. Nach eigenen Aussagen der Gesuchsgegnerin wollte die Tochter mit rund viereinhalb Jahren nach einem negativen Erlebnis plötzlich nicht mehr die Toilette benutzen, um ihren Stuhlgang zu verrichten. Deshalb hätten die Parteien das Problem mit Windeln gelöst. Erst mit rund sieben Jahren habe die Gesuchsgegnerin der Tochter gesagt, sie würde ihr keine Windeln mehr kaufen, da sie jetzt alt genug sei, um normal auf die Toilette gehen zu können. Im Übrigen hätte sie auch kein Geld mehr gehabt, um weiterhin Windeln kaufen zu können, da der Gesuchsteller die Kreditkarten gesperrt habe. Sie habe die Tochter also aufgefordert, für den Stuhlgang auf die Toilette zu gehen. Als das nicht geklappt habe, habe sie der Tochter zwei Lagen Küchenpapier in die Unterhose gelegt. Das habe die Tochter aber selber nicht toll gefunden. Seit einem Monat klappe es nun ganz normal mit dem Gang zur Toilette (Prot. EE140100-M S. 9 f.). Auch die-

- 30 se Vorkommnisse lassen Zweifel daran aufkommen, ob die Gesuchsgegnerin in der Lage ist, wichtige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Pflege und Erziehung von C._____ zu treffen. Es versteht sich von selbst, dass es für das Kindeswohl nicht förderlich ist, wenn ein Kind im Alter zwischen viereinhalb und sieben Jahren noch Windeln trägt oder den Stuhlgang sogar in Küchenpapier verrichten muss. Natürlich wirft dieses ungewöhnliche Vorgehen auch ein schlechtes Licht auf den Gesuchsteller. Damals lebten die Parteien noch zusammen in einem Haushalt und der Gesuchsteller war als Inhaber der elterlichen Sorge ebenfalls für das Wohlergehen von C._____ mitverantwortlich. Somit hätte es auch an ihm gelegen, diese fragwürdige Methode mit den Windeln zu unterbinden bzw. zu ändern. Die Gesuchsgegnerin trägt diesbezüglich sicherlich nicht die alleinige Verantwortung, obwohl sie damals hauptsächlich für die Betreuung von C._____ zuständig war. Auch wenn der Gesuchsteller eine Mitverantwortung trägt, ist aus objektiver Sicht die Verhaltensweise der Gesuchsgegnerin nicht nachvollziehbar und auch nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Es ist nach dem Gesagten mehr als zweifelhaft, ob die Gesuchsgegnerin in der Lage ist, die Bedürfnisse von C._____ richtig einzuschätzen und entsprechende Entscheidungen zum Wohle der Tochter zu treffen. 6.4 Darüber hinaus ist es zwischen den Parteien offenbar zu einem Kontaktabbruch gekommen. Nach Angaben des Gesuchstellers finde zwischen den Parteien keine Kommunikation mehr statt. Dieser Kontaktabbruch verunmögliche es den Parteien, zum Wohl von C._____ gemeinsam die notwendigen Entscheide zu treffen (Urk. 54 S. 15 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2015 bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie im Juni 2015 das letzte Mal Kontakt mit dem Gesuchsteller hatte. Sonst hätten die Parteien nie Kontakt gehabt. Frau I._____ (die damalige Beiständin) fungiere als Sprachrohr zwischen ihr und dem Gesuchsteller (Urk. 65/2, Frage 27). Die Gesuchsgegnerin führt diesbezüglich weiter aus, der Gesuchsteller sei im Besitz ihrer nach wie vor gültigen Emailadresse, weshalb eine Kontaktaufnahme für ihn jederzeit möglich gewesen wäre. Es hätte am Gesuchsteller gelegen, der Gesuchsgegnerin während ihrem Klinikaufenthalt über C._____ zu berichten, da er wisse, wie sehr sich die Gesuchsgegnerin darüber gefreut hätte (Urk. 63 S. 8 f.). Somit bestreitet die Gesuchsgeg-

- 31 nerin nicht, dass es seit dem Sommer 2015 keine Kontakte mehr zwischen den Parteien gegeben hat. Sie ist jedoch der Ansicht, der Gesuchsteller hätte sich bei ihr melden müssen und nicht umgekehrt. Wer für den Kontaktabbruch verantwortlich ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Es geht diesbezüglich auch nicht um irgendwelche Schuldzuweisungen. Die Ausübung der elterlichen Sorge erfordert aber auf jeden Fall, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zustehen soll, ist zudem erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich und gemeinsam handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit notwendiger medizinischer Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5). Betreffend die Kommunikationsprobleme führt die Gesuchsgegnerin weiter aus, natürlich gebe es zwischen den Parteien die fast schon zwangsläufig bei strittigen Trennungen entstehenden Streitigkeiten, wobei diese Auseinandersetzungen aber in völlig normalem Rahmen lägen. Somit handle es sich um das, was das Bundesgericht gerade nicht als ausreichend für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge betrachtet habe, nämlich um "punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können" (Urk. 42 S. 5 f.). Dieser Ansicht der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden. Bereits im ursprünglichen Eheschutzverfahren berichtete die Gesuchsgegnerin von massiven Drohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten seitens des Gesuchstellers. Sie habe Angst vor dem Gesuchsteller und habe ihn am 24. Dezember 2014 wegen häuslicher Gewalt angezeigt. Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien führten schliesslich dazu, dass die Gesuchsgegnerin zusammen mit C._____ zwischenzeitlich in ein Frauenhaus umgezogen ist (Prot. EE140100-M S. 11 ff.). Auch der Gesuchsteller berichtete von tätlichen Auseinandersetzungen, wobei es einmal sogar zu einem Polizeieinsatz gekommen sei (Prot. EE140100-M S. 23). Schliesslich hat der Gesuchsteller am 5. Au-

- 32 gust 2015 gegen die Gesuchsgegnerin Anzeige erstattet, weshalb ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung eingeleitet wurde (Urk. 56/1-2). Im Hinblick auf diese gravierenden Vorfälle und Anschuldigungen kann definitiv nicht mehr nur von "punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen können", gesprochen werden. Unbestritten haben beide Parteien jeweils Anzeige gegen den anderen Ehepartner erstattet, hatten im Beisein der Tochter heftigste Streitigkeiten bzw. tätliche Auseinandersetzungen und haben heutzutage praktisch gar keinen Kontakt mehr miteinander. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin liegen diese Auseinandersetzungen sicherlich nicht mehr in einem "völlig normalen Rahmen". Auch im vorliegenden Verfahren überhäufen sich die Parteien mit gegenseitigen Anschuldigungen und Vorwürfen und bringen unmissverständlich ihr jeweiliges Misstrauen dem anderen Ehegatten gegenüber zum Ausdruck (vgl. vorstehend E. III./A.2-4). Zudem hat die Gesuchsgegnerin selbst ausgeführt, dass die Kommunikation zwischen den Parteien lediglich über die Beiständin stattfinde, welche als "Sprachrohr" fungiere. Schliesslich geht auch die aktuelle Beiständin in ihrem Schreiben vom 8. August 2016 an das Familiengericht Muri von einer "hochstrittigen Elternebene" aus, welche unter anderem zu einer Gefährdung des Kindeswohls führe (Urk. 114/1). Unter diesen Voraussetzungen ist es zur Zeit nicht vorstellbar, dass die Parteien in der Lage sind, gemeinsam und einvernehmlich die wichtigen Entscheide im Leben von C._____ zeit- und sachgerecht zu treffen. 6.5 Dazu kommt, dass die Gesuchsgegnerin nun seit über einem Jahr keinen persönlichen Kontakt mehr zur Tochter hatte. Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben des Gesuchstellers sei es seit Juni 2015 zu keinem einzigen persönlichen Kontakt zwischen C._____ und ihrer Mutter mehr gekommen (Urk. 54 S. 11). Auch die Gesuchsgegnerin sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2015 aus, dass sie ihre Tochter im Juni 2015 das letzte Mal gesehen habe (Urk. 65/2, Frage 25). Lediglich telefonisch hatte die Gesuchsgegnerin ab Mitte Oktober 2015 wieder Kontakt zu ihrer Tochter (vgl. Urk. 58/61 S. 10), was auch die Korrespondenz mit der damaligen Beiständin belegt (Urk. 65/5). Aus diesen Emails geht hervor, dass die Tochter auf die Gesuchsgegnerin einen be-

- 33 fangenen Eindruck machte, jeweils nur kurz antwortete und von sich aus nichts erzählte. Weiter fällt auf, dass die Termine für die Telefongespräche jeweils über die Beiständin vereinbart werden mussten und die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller über die Beiständin ausrichten liess, dass beim Telefonieren der Lautsprecher ausbleiben solle, so dass C._____ in Ruhe mit der Gesuchsgegnerin reden könne. Auch diese Vorkommnissen zeigen auf, dass die Parteien nicht einmal in der Lage sind, einen reibungslosen telefonischen Kontakt zwischen der Gesuchsgegnerin und der Tochter aufrecht zu erhalten, ohne regelmässig die Beiständin in Anspruch nehmen zu müssen. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ist in der Regel der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemässe Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über längere Zeit kein persönlicher Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5). Durch den Kontaktabbruch zum Gesuchsteller sowie die nur eingeschränkten telefonischen Kontakte zur Tochter fehlt es der Gesuchsgegnerin an aktuellen und detaillierten Informationen über die wichtigen Lebensereignisse von C._____. Da sie somit momentan keinen vertieften Einblick in den Alltag bzw. in die Sorgen und Nöte der Tochter hat, ist es der Gesuchsgegnerin auch kaum möglich, diesbezüglich adäquate Entscheidungen zu treffen. 7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, wonach die elterliche Sorge einstweilen dem Gesuchsteller alleine zugeteilt wurde. Unbestritten hat auch der Gesuchsteller zu den vorliegenden Kommunikationsproblemen und Konflikten beigetragen. Im Zusammenhang mit der Sorgerechtsregelung ist jedoch nicht die "Schuldfrage" auf Elternebene, sondern das Kindeswohl entscheidend (BGE 141 III 472 E. 5.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht sachgerecht, wenn die Alleinzuteilung des Sorgerechtes bei Trennung oder Scheidung nur bei ganz krassen Ausnahmefällen erfolgen würde (BGE 141 III 472 E. 4.5 a.E.). Neben dem ausgeprägten Konflikt auf der Elternebene liegen in casu – wie ausgeführt – auch noch weitere Gründe vor (Alkoholproblematik, psychische Erkrankungen, fragwürdige Erziehungsmethoden, Kontaktabbruch zur Tochter), die vor allem in Kombination eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Gesuchsteller rechtfertigen. Eine

- 34 mildere Massnahme kommt alsdann nicht Frage. So wurde der Gesuchsgegnerin die Obhut über die Tochter bereits entzogen bzw. dem Gesuchsteller alleine zugeteilt. Weiter wurde eine Beistandschaft errichtet und das Besuchsrecht auf ein absolutes Minimum beschränkt. Die oberste Priorität muss nun sein, das Konfliktpotential zwischen den Parteien zu minimieren und der Gesuchsgegnerin möglichst rasch wieder regelmässige persönliche Kontakte zu ihrer Tochter zu ermöglichen. Die erfolgte Sorgerechtsumteilung muss zudem nicht zwingend dauerhaft und endgültig sein. Sobald sich die Gesamtsituation stabilisiert hat und ein regelmässiger Kontakt zwischen Mutter und Tochter wieder hergestellt ist, kann beispielsweise in einem Scheidungsverfahren die Zuteilung der elterlichen Sorge neu beurteilt werden. Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchsgegnerin abzuweisen und die vorinstanzliche Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Gesuchsteller zu bestätigen. B. Besuchsrecht 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Obhut über die gemeinsame Tochter dem Gesuchsteller alleine zugeteilt. Diese Obhutszuteilung blieb vor Obergericht unangefochten. In Bezug auf das Besuchsrecht wurde die Gesuchsgegnerin für berechtigt erklärt, C._____ jedes zweite Wochenende am Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 43, Dispositivziffer 1.2.2). Diesbezüglich wies die Erstinstanz darauf hin, dass trotz verschiedener zweifellos nicht zu bagatellisierender Problematiken der Gesuchsgegnerin keine akute Gefährdung von C._____ ersichtlich sei. Der Gesuchsteller mache dagegen nichts substantiell Neues glaubhaft. Zudem sei festzuhalten, dass gemäss Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 16. April 2015 C._____ zu ihrer Mutter eine sehr innige und zugewandte Beziehung gehabt habe und dass die Mutter insbesondere für den emotionalen Teil der Erziehung zuständig gewesen sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin bis anhin weitgehend willens und in der Lage gewesen sei, ihr reduziertes Besuchsrecht abstinent auszuüben. Es könne somit davon abgesehen werden, ein begleitetes Besuchsrecht auszusprechen mit dem Hinweis, dass bei akuter Gefährdung von C._____ es der KESB bzw. dem Bei-

- 35 stand unbenommen bleibe, die vorliegend anzuordnende Regelung in der je nach Situation notwendigen Weise zu verschärfen. Den verbleibenden Bedenken sei bereits dadurch Rechnung getragen, dass nur ein Besuchsrecht von wenigen Stunden alle zwei Wochen angeordnet werde (Urk. 43 S. 9 f.). 2. Der Gesuchsteller stört sich in seiner Berufung in Bezug auf das Besuchsrecht vor allem daran, dass dieses unbegleitet auszuüben sei, und macht diesbezüglich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend (Urk. 58/42 S. 4). Gemäss eigenen Angaben der Gesuchsgegnerin habe diese Ende März 2015 einen Rückfall erlitten. Obschon sie behaupte, diesen Rückfall überwunden zu haben und seit Ende Juni 2015 wieder abstinent zu sein, sei ihr Alkoholproblem nach wie vor aktuell. Bezüglich des Alkoholkonsums der Gesuchsgegnerin sei von einer klaren und leider ausgesprochen negativen Veränderung auszugehen. Bereits aus diesem Grund erscheine es angemessen, der Gesuchsgegnerin lediglich ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren (Urk. 58/42 S. 4 f.). Als weitere Gründe für eine begleitetes Besuchsrecht bringt der Gesuchsteller weitestgehend die selben Argumente vor, die er bereits zur Thematik der elterlichen Sorge vorbrachte. Insbesondere äussert er Bedenken in Bezug auf die Wohnsituation der Gesuchsgegnerin, ihren gesundheitlichen Zustand sowie die Mutter-Tochter-Beziehung bzw. den diesbezüglichen Kontaktabbruch. In dieser Hinsicht kann auf die Vorbringen des Gesuchstellers zum Sorgerecht verwiesen werden (vorstehend E. III./A.3). Darüber hinaus führt der Gesuchsteller aus, dass bereits im ersten Eheschutzverfahren die Befürchtung eines erweiterten Suizides geäussert worden sei. Dies dürfe nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Es könne C._____ in dieser völlig ungewissen Situation nicht zugemutet werden, quasi Versuchskaninchen zu sein und selber erfahren zu müssen, wie es ihrer Mutter gehe, ohne dabei auch nur den geringsten Schutz zu geniessen. Entgegen der Vorinstanz müsse somit von einer sehr grossen Gefährdung von C._____ ausgegangen werden, sollte der Gesuchsgegnerin ein unbegleitetes Besuchsrecht zugestanden werden (Urk. 58/42 S. 5-9).

- 36 - Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin in der Vergangenheit ihr Besuchsrecht zwar – bis auf ein Mal – abstinent ausgeübt habe, dabei jedoch unter dem Zwang gestanden habe, sich vorgängig einem Alkoholtest unterziehen zu müssen. Eine solche Pflicht habe die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin nicht auferlegt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Gesuchsgegnerin künftig, ohne irgendwelche Auflagen, ihr Besuchsrecht tatsächlich abstinent ausüben werde. Die Ungewissheit, ob die Gesuchsgegnerin künftige Besuche abstinent ausüben würde, stelle eine weitere Gefährdung von C._____ dar, welcher sie nicht ausgesetzt werden dürfe, weshalb auf einem begleiteten Besuchsrecht beharrt werden müsse (Urk. 58/42 S. 9). Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass sich die Situation seit dem Urteil vom 4. Februar 2015 massiv verschärft und verschlechtert habe, dass vor allem eine völlige Ungewissheit bestehe hinsichtlich des aktuellen Zustandes der Gesuchsgegnerin, diese gleichzeitig jeglichen Kontakt mit C._____ abgebrochen habe und nicht nur ihre Wohnsituation, sondern sogar ihren aktuellen Aufenthaltsort geheim halte. C._____ dürfe der Gesuchsgegnerin deshalb nicht ohne jeglichen Schutz überlassen werden, vielmehr sei eine Begleitung des Besuchsrechts anzuordnen (Urk. 58/42 S. 10). 3. In ihrer Berufungsantwort führt die Gesuchsgegnerin aus, die Vorinstanz habe zu Recht ein regelmässiges und unbegleitetes, dafür aber zeitlich limitiertes Besuchsrecht angeordnet. Sie habe ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass nach einer allfälligen Stabilisierung der Gesuchsgegnerin, die geteilte Obhut wieder angeordnet werden könne (Urk. 58/61 S. 4). Die Gesuchsgegnerin habe ihre in der Vergangenheit bestandene Alkoholproblematik erkannt, sich dieser gestellt und damit auseinandergesetzt. Sie sei in der Zeit vom 8. September 2015 bis 31. Dezember 2015 in der psychiatrischen Abteilung des Spitals G._____ stationär hospitalisiert gewesen. Zum Zeitpunkt des Austritts sei die Gesuchsgegnerin psychisch soweit stabilisiert gewesen. Zudem werde ihr eine laborparametrisch belegte durchgängige Abstinenz bescheinigt (Urk. 58/61 S. 4 f.).

- 37 - Die Darstellungen des Gesuchstellers zur Wohnsituation werden von der Gesuchsgegnerin bestritten. Sowieso komme aufgrund des Weges zwischen den Wohnorten der Parteien einstweilen nicht in Betracht, dass C._____ jeden zweiten Samstag zu ihr nach D._____ komme. Aber die Gesuchsgegnerin könne das dreistündige Besuchsrecht mit C._____ auch in der Umgebung des Wohnortes des Gesuchstellers ausüben (Urk. 58/61 S. 5 f.). Zu ihrer gesundheitlichen Verfassung bringt die Gesuchsgegnerin vor, zum heutigen Zeitpunkt habe sie sich wieder weitestgehend stabilisiert. Nach dem Austritt aus der Tagesklinik werde sie sich auf eigenen Wunsch weiterhin einer Psychotherapie unterziehen. Die Gesuchsgegnerin habe den festen Willen, gesund zu werden, um wieder eine regelmässige und intensive Beziehung mit ihrer Tochter pflegen zu können. Sie schaue positiv in die Zukunft. Eine Gefährdung von C._____ bei einem unbegleiteten Besuchsrecht sei heute noch weniger gegeben als zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides (Urk. 58/61 S. 7 f.). Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin stellt es auch keineswegs eine Überforderung für C._____ dar, wenn wieder unbegleitete Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter stattfinden würden. Aktenkundig sei das Mutter-Kind- Verhältnis besonders eng und herzlich gewesen. Es werde der Gesuchsgegnerin als einfühlsame Mutter sicher gelingen, schnell wieder einen guten Kontakt zu C._____ aufzubauen und ihr in kindgerechten Worten über ihre damalige Erkrankung und ihren heutigen, erheblich verbesserten Gesundheitszustand Auskunft zu geben. Eine Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen Mutter und Tochter werde jedoch um so schwieriger, je länger der Kontaktabbruch andauere. Ein zeitlich noch ausgedehnterer Kontaktabbruch sei dem Kindeswohl abträglich (Urk. 58/61 S. 9 f.). Bezüglich des Alkoholkonsums führt die Gesuchsgegnerin aus, sie sei bereits vor ihrem Klinikeintritt im September 2015 abstinent gewesen und sei es weiterhin. Sie habe in den Gesprächstherapien und auch durch Kurse und Techniken wie Tai Chi und Yoga gelernt, es auch zu bleiben. Sie sei heute in ambulanter Behandlung und stehe daher in engmaschiger Kontrolle. Eine Gefährdung von C._____ sei damit nicht gegeben (Urk. 58/61 S. 11).

- 38 - Zusammenfassend könne der Gesuchsteller nichts vorbringen, was gegen ein unbegleitetes Besuchsrecht spreche. Eine Gefährdung von C._____ sei nach dem vorstehend Gesagten zu verneinen (Urk. 58/61 S. 12). 4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 nahm der Gesuchsteller zur Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin ausführlich Stellung (Urk. 66). Dabei beschränkte er sich jedoch weitestgehend auf Wiederholungen seiner bereits vorgebrachten Argumente und beschreibt über mehrere Seiten, dass nicht er, sondern die Gesuchsgegnerin für den Kontaktabbruch zwischen Mutter und Tochter verantwortlich sei. Zudem bringt er erneut vor, dass der Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin nach wie vor nicht abgeklärt sei und überhaupt keine entsprechenden Informationen vorliegen würden. Überdies macht er abermals auf die angebliche Suizidalität der Gesuchsgegnerin aufmerksam (Urk. 66 S. 2-13). 5. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Anspruch auf persönlichen Verkehr stellt ein Persönlichkeitsrecht des Kindes dar. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1, m.w.H.). Zudem gilt die kinderpsychologische Erkenntnis als allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.5; BGE 130 III 585 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; BGE 122 II 404 E. 3a.). Bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung kann der persönliche Verkehr eingeschränkt oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.3, m.w.H). Ein begleitetes Besuchsrecht ist dann anzuordnen, wenn das Kindeswohl so gefährdet ist, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr entzogen werden

- 39 müsste. Es stellt somit eine Alternative zum Entzug des Besuchsrechts dar und nicht eine Alternative zum ordentlichen Besuchsrecht. Vorausgesetzt sind konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls (BGer 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.2.1). Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht demgegenüber nicht aus. Begleitete Besuche sind somit die Ausnahme und bedürfen stichhaltiger Hinweise dafür, dass das Kind ohne diesen Schutz unmittelbar in seiner physischen oder psychischen Gesundheit gefährdet würde. Eine solche Gefährdung des Kindeswohls ist nicht leichthin anzunehmen und kann beispielsweise nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.3; OGer ZH PQ150034 vom 24.08.2015, E. 3). 6.1 Die Gesuchsgegnerin hat vorliegend gegenüber der Beiständin erklärt, dass sie mit einem anfänglich begleiteten Besuchsrecht einverstanden sei (Urk. 94). Dies bestätigte die Gesuchsgegnerin auch in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2016 (Urk. 100 S. 3). Eine solche anfängliche Begleitung erscheint nach einem längeren Kontaktunterbruch auf jeden Fall sinnvoll. Gemäss Bundesgericht kann die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts gerade dort angezeigt sein, wo – wie vorliegend – eine behutsame Wiederannäherung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und seinem Kind sichergestellt werden soll (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009, E. 5.3.2; BGer 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005, E. 7.2). Ein begleitetes Besuchsrecht ist als vorübergehende Massnahme jedoch grundsätzlich nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 6.3 mit Verweis auf BGer 5C.197/2002 vom 18. November 2002, E. 2 und BGer 5P.33/2001 vom 5. Juli 2001, E. 3a; Büchler/Wirz, in: FamKomm Scheidung, Art. 274 ZGB N 22; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., S. 407 Rz. 7.149; Six, Eheschutz, 2. A., Rz. 2.27). Gemäss Bundesgericht entspricht es gesicherter Erfahrung, dass ein Besuchsrecht, das über eine längere Zeit nur unter Aufsicht ausgeübt werden kann, das seelische Gleichgewicht beeinträchtigt und damit dem Kindeswohl eindeutig abträglich ist (BGE 119 II 201 E. 3). Auch im vorliegenden Fall erscheint eine unbefristete Überwachung

- 40 bzw. Begleitung des Besuchsrechts unverhältnismässig und nicht notwendig. Die diesbezüglichen Befürchtungen und Bedenken des Gesuchstellers erweisen sich diesbezüglich als übertrieben und nicht gerechtfertigt. 6.2 Nachdem der Gesuchsteller wiederholt vortragen liess, dass über den Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin keinerlei Informationen vorliegen würden und die psychische Verfassung der Gesuchsgegnerin somit völlig im Dunkeln liege, wurde im vorliegenden Berufungsverfahren ein ärztlicher Bericht eingeholt (Urk. 90). Selbstverständlich handelt es sich bei dieser schriftlichen Auskunft nicht um ein detailliertes Erziehungsfähigkeitsgutachten, sie ermöglicht aber den Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin zuverlässig einzuschätzen, was für ein summarisches Eheschutzverfahren ausreichend ist. Entsprechend ist auch die Kritik des Gesuchstellers am erwähnten Bericht (Urk. 101) unberechtigt und es scheint so, als wolle der Gesuchsteller nicht wahrhaben, dass es der Gesuchsgegnerin zwischenzeitlich tatsächlich wieder besser geht und sich ihr Zustand weitestgehend stabilisiert hat. Er lässt nichts unversucht, um die Gesuchsgegnerin in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken und den Kontakt zwischen ihr und der Tochter soweit als möglich einzuschränken bzw. zu blockieren. Dieses Verhalten ist für das Wohl von C._____ sicherlich nicht förderlich. Es sei daran erinnert, dass es sich vorliegend gerade einmal um ein dreistündiges Besuchsrecht handelt. Es geht nicht um eine ganztägige Betreuung und schon gar nicht um Übernachtungen bei der Gesuchsgegnerin. 6.3 Gemäss ärztlichem Bericht vom 20. Mai 2016 sei die depressive Symptomatik der Gesuchsgegnerin bei Austritt aus der Tagesklinik remittiert gewesen. Zudem gab es seit dem Eintritt auf die Station D._____ keinen missbräuchlichen Konsum von Alkohol. Das ADHS, welches unter anderem Schwierigkeiten mit der Strukturierung des Alltags zur Folge haben könne, sei aktuell mit ambulanter Behandlung, inklusive Medikation, kompensiert. Aus psychiatrischer Sicht bestünden aktuell keine Einschränkungen im Privatleben oder im Alltag der Gesuchsgegnerin (Urk. 90, Frage 4). Sie habe regelmässig, pünktlich und zuverlässig an der teilstationären Behandlung teilgenommen und habe sich gut in die Patientengruppe integriert. Sie habe ihren Alltag während der viermonatigen teilstationären Be-

- 41 handlungszeit selbständig bewältigt und habe soziale Kontakte gepflegt. Bei Bedarf sei sie in der Lage gewesen, die notwendige Unterstützung zu suchen und in Anspruch zu nehmen. Während der gesamten Behandlungszeit sei es zu keinen Gefährdungsmomenten gekommen (Urk. 90, Frage 7). Aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes sei die Gesuchsgegnerin aus Sicht der Ärzte und Therapeuten in der Lage, ein regelmässiges Besuchsrecht auszuüben. Während der Dauer der Behandlung habe es zu keiner Zeit Anhaltspunkte für eine Selbstund/oder Fremdgefährdung gegeben (Urk. 90, Frage 8). Aufgrund dieser schriftlichen Auskunft besteht heute keine "völlige Ungewissheit" mehr hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Gesuchsgegnerin, wie dies der Gesuchsteller in seiner Berufungsschrift noch vorbrachte. Die Gesuchsgegnerin hat zwischenzeitlich ihre Therapiebedürftigkeit erkannt und sich einer mehrmonatigen psychiatrischen Behandlung unterzogen, die nach Auskunft der Ärzte erfolgreich verlaufen sei. Zudem wird die Gesuchsgegnerin auch weiterhin durch den psychiatrischen Dienst des Spitals G._____ ambulant betreut. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Ärzte zugunsten der Gesuchsgegnerin wider besseres Wissen einen geschönten bzw. zu wohlwollenden Bericht verfasst oder wesentliche Informationen vorenthalten hätten. Nach dem Gesagten gibt es aus medizinischer Sicht keinen Grund, C._____ und der Gesuchsgegnerin – nach einer angemessenen Übergangsfrist – ein unbegleitetes Besuchsrecht von wenigen Stunden zu verweigern. Konkrete Indizien für die Gefährdung des Kindeswohls bei einer unbegleiteten Besuchsrechtsausübung liegen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin keine vor. Nach Aussagen der behandelnden Ärzte und Therapeuten habe es zu keiner Zeit Anhaltspunkte für eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung gegeben. 6.4 Auch die Alkoholerkrankung der Gesuchsgegnerin rechtfertigt nicht, dass C._____ ihre Mutter womöglich über Jahre hinweg nur unter Drittüberwachung sehen kann. Gemäss schriftlicher Auskunft des Spitals G._____ habe es seit Eintritt auf die Station in D._____ keinen missbräuchlichen Konsum von Alkohol gegeben (Urk. 90, Frage 4). Die Gesuchsgegnerin war somit über einen längeren Zeitraum abstinent, was eine günstige Prognose zulässt. Zudem anerkennt der Gesuchsteller selbst, dass die Gesuchsgegnerin in der Vergangenheit ihr Be-

- 42 suchsrecht – bis auf einmal – stets abstinent ausgeübt hat (Urk. 58/42 S. 9). Somit war die Gesuchsgegnerin bereits damals in der Lage, bei ihren Kontakten mit der Tochter auf Alkohol zu verzichten. Weshalb dies heute anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Selbstverständlich lässt sich ein Rückfall – wie bei allen Suchterkrankungen – nicht gänzlich ausschliessen. Eine bloss theoretische Möglichkeit eines Rückfalls reicht aber nicht aus, um das Kontaktrecht zwischen Mutter und Tochter auf unbestimmte Zeit einzuschränken. Dafür wäre eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls erforderlich. Eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung liegt nach dem Gesagten aber nicht vor, und eine bloss abstrakte Gefahr eines Rückfalls rechtfertigt ein unbeschränkt begleitetes Besuchsrecht nicht. 6.5 Weiter bringt der Gesuchsteller erneut die angebliche Suizidgefährdung der Gesuchsgegnerin vor. Er befürchte diesbezüglich, die Gesuchsgegnerin könnte nicht nur sich selber das Leben nehmen, sondern gleich auch noch C._____ mitnehmen (Urk. 66 S. 5). Dabei stützt er sich auf eine Aussage der Schwester der Gesuchsgegnerin aus dem ursprünglichen Eheschutzverfahren sowie auf eine SMS-Nachricht eines Unbekannten namens K._____ vom August 2015 (Urk. 66 S. 4). Der letzte Anhaltspunkt betreffend Suizidalität liegt somit mehr als ein Jahr zurück. In der Zwischenzeit hat die Gesuchsgegnerin eine mehrmonatige Therapie hinter sich, wobei aus dem ärztlichen Bericht explizit hervorgeht, dass während der Dauer der Behandlung zu keiner Zeit Anhaltspunkte für eine Selbstund/oder Drittgefährdung vorlagen. Auch der Gesuchsteller bringt keine konkreten Hinweise oder Vorkommnisse vor, wonach die Gesuchsgegnerin C._____ jemals etwas angetan hätte bzw. antun könnte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die damals möglicherweise bestandene Suizidgefahr auch auf die Tochter bezogen hat. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise, dass die Gesuchsgegnerin zum heutigen Zeitpunkt suizidgefährdet wäre. Eine akute Gefahr für einen erweiterten Suizid ist nicht ersichtlich. 6.6 Schliesslich haben die Ausführungen des Gesuchstellers zur Wohnsituation der Gesuchsgegnerin keinen Einfluss darauf, ob das Besuchsrecht begleitet oder unbegleitet durchgeführt werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin am 1. Januar 2016 eine neue Wohnung bezogen hat (Urk. 58/63/3).

- 43 - Entsprechend sind die Vorbringen des Gesuchstellers zur früheren Wohnsituation der Gesuchsgegnerin nicht mehr relevant. Zudem wird es aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien (ca. 80 Kilometer) und der eingeschränkten Besuchsdauer kaum zu einem längeren Verbleib C._____s in der Wohnung der Gesuchsgegnerin kommen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu ihrer Wohnsituation. 7. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer unbegleiteten (dreistündigen) Besuchsrechtsausübung vor. Entsprechend ist eine Beaufsichtigung lediglich für eine angemessene Übergangsfrist anzuordnen, was auch die Gesuchsgegnerin anerkennt. Der letzte persönliche Kontakt zwischen Mutter und Tochter hat im Sommer 2015 stattgefunden. Immerhin hatten sie jedoch ab Mitte Oktober 2015 wieder telefonischen Kontakt, so dass die Mutter im Leben der Tochter nach wie vor präsent war bzw. ist. Entsprechend erscheint es angemessen, die ersten 12 Besuchsrechtskontakte zwischen der Gesuchsgegnerin und der Tochter begleitet durchzuführen. Dies entspricht einem persönlichen Verkehr von rund 36 Stunden, was für eine Annährung und einen erneuten Beziehungsaufbau ausreichend erscheint. Bei durchschnittlich zwei Besuchen pro Monat wird diese begleitete Übergangsphase ca. ein halbes Jahr dauern, was im vorliegenden Fall notwendig aber auch ausreichend erscheint. Immerhin war die Gesuchsgegnerin gemäss Feststellung des Eheschutzgerichts die Hauptbezugsperson von C._____. Zudem hat der Eheschutzrichter anlässlich der Kinderanhörung festgestellt, dass Mutter und Tochter damals ein sehr inniges Verhältnis gehabt hätten (Urk. 4/51 S. 11). Anschliessend, d.h. ab dem 13. Besuchsrechtskontakt steht der Gesuchsgegnerin jedes zweite Wochenende am Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr ein unbegleitetes Besuchsrecht zu. 8. Abschliessend ist das vom Gesuchsteller gestellte Begehren zu behandeln, wonach eine professionelle kinderpsychologische Institution damit zu beauftragen sei, den Mutter-Tochter-Kontakt kindswohlgerecht wiederaufzubauen und zuhanden des Gerichts eine Empfehlung für die künftige Ausgestaltung des Besuchsrechts abzugeben (Urk. 101 S. 1). Nach Ansicht des Gesuchstellers brauche es

- 44 eine sorgfältige un

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