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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.11.2015 LE150034

20. November 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,891 Wörter·~39 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150034-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 20. November 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Juni 2015 (EE150002-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Wiedergabe in: Urk. 61 S. 2 f.)

Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2015:

1. Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners, Ziff. 2, wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners, Ziff. 3, wird abgewiesen.

2. Der Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verpflichten, wird abgewiesen.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit dem 6. Januar 2015 getrennt leben.

4. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2003, und D._____, geboren am tt.mm.2001, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

5. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____

5.1 jeweils Montag und Dienstag (Montag Schulende bis Mittwoch Schulbeginn);

5.2 jeweils jede zweite Woche Freitag/Samstag/Sonntag (Freitag nach Schulschluss bis Montag Schulbeginn);

5.3 jeweils in geraden Jahren am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

5.4 jeweils in ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

5.5 jeweils in geraden Jahren von Karfreitag bis und mit Ostersamstag;

5.6 jeweils in ungeraden Jahren von Ostersonntag bis und mit Ostermontag;

5.7 jeweils in geraden Jahren von Auffahrt bis und mit dem folgenden Sonntag;

5.8 jeweils in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

- 3 -

6. Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt, die beiden Kinder C._____ und D._____ während den Schulferien immer die Hälfte der Ferien, in geraden Jahren die erste Hälfte und in ungeraden Jahren die zweite Hälfte der Schulferien, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.– (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 15. August 2015.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'200.–, zahlbar im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen, erstmals ab 1. Juni 2015.

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich für die Zeit vom 6. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 insgesamt CHF 1'000.– zu bezahlen.

10. Die eheliche Liegenschaft am … [Adresse], samt Hausrat und Mobiliar, wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, spätestens per 15. August 2015 die eheliche Liegenschaft am …[Adresse], unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu verlassen und der Gesuchstellerin alle vorhandenen Hausschlüssel zu übergeben.

12. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 6. Januar 2015 die Gütertrennung angeordnet.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'900.–.

14. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 dem Gesuchsgegner auferlegt.

15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.– (8 % MwSt. darin enthalten) zu bezahlen.

16. [Schriftliche Mitteilung]

17. [Berufung] (Urk. 61 S. 35 f.).

- 4 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 60 S. 2 i.V.m. Urk. 67 S. 2): 1. Die Ziffern 4, 7, 8, 9, 14 und 15 des beiliegenden Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2015 seien aufzuheben. 2. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. […] 4. Die gemeinsamen Kinder D._____, geb. tt.mm.2001, und C._____, geb. tt.mm.2003, seien unter die elterliche Obhut beider Parteien zu stellen. 5. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab dem 1. Juli 2015 bis 1. Oktober 2015 monatlich persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'457.– zu leisten.

Für die Zeit von der Trennung bis zum 30. Juni 2015 sei festzuhalten, dass der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau bereits nachgekommen ist.

Es sei festzuhalten, dass sich die Parteien ab 1. Oktober 2015 keine persönlichen Unterhaltsbeiträge mehr schulden. 6. Aufgrund der paritätischen Kinderbetreuung sei festzuhalten, dass keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind, indessen der Berufungskläger Kinderkosten im nachfolgend festgelegten Umfang zu übernehmen hat.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 70 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst 8 % MwSt zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers."

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren (eingegangen am 8. Januar 2015) rechtshängig (Urk. 1). Am 9. März 2015 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 1 ff.). Am 7. April 2015 wurden die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien, D._____, geboren am tt.mm.2001, und C._____, geboren am tt.mm.2003, angehört (Urk. 46 und 47). Weil eine Einigung nicht absehbar erschien, fand keine Vergleichsverhandlung statt (vgl. Urk. 61 S. 5). Am 12. Juni 2015 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 61). Der genaue weitere Prozessverlauf lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen (vgl. Urk. 61 S. 3-5). 2. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) rechtzeitig (vgl. Urk. 59/1) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen erheben. Ferner beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung (Urk. 60 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist anberaumt, um sich zu diesem prozessualen Antrag zu äussern. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss über Fr. 5'500.– zu leisten (Urk. 63). Gemäss Zuschrift vom 25. Juni 2015 liess sich die Gesuchstellerin rechtzeitig vernehmen (Urk. 64). Der Kostenvorschuss wurde am 2. Juli 2015 und damit innert Frist bezahlt (Urk. 66). Am 7. Juli 2015 (Datum Poststempel) erreichte das Gericht eine Berufungsschrift mit berichtigtem Rechtsbegehren, verbunden mit neuen Vorbringen (Urk. 67, 68). Im Rahmen dieser Eingabe zog der Gesuchsgegner seine Berufung hinsichtlich der Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Urteils (Zuweisung eheliche Liegenschaft, Auszugsfrist) zurück (Urk. 67 S. 2). Gemäss Präsidialverfügung vom 8. Juli 2015 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Gesuchstellerin Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anberaumt (Urk. 69). Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 erstattete die Gesuchstellerin

- 6 fristwahrend ihre Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 70) und reichte neue Beilagen ein (Urk. 72/1-2). Gemäss Präsidialverfügung vom 22. Juli 2015 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu den von der Gegenseite mit der Berufungsantwort neu eingereichten Urkunden und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 73). Innert erstreckter Frist (Urk. 75) äusserte sich der Gesuchsteller rechtzeitig mit Zuschrift vom 6. August 2015 (Urk. 76, 77). Mit (nicht angeforderter) Eingabe vom 28. Juli 2015 hat sich schliesslich auch die Gesuchstellerin zur Präsidialverfügung vom 22. Juli 2015 vernehmen lassen (Urk. 74). Am 10. September 2015 wurden Urk. 76 und 77 der Gesuchstellerin (Urk. 76 und Urk. 77 je S. 1) und Urk. 74 dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 74, 76 und 77 je S. 1; Prot. II S. 6). Weitere Eingaben erfolgten nicht, womit sich das Verfahren als spruchreif erweist. II. Prozessuales 1. Betreffend die Dispositivziffern 1, 2, 3, 12 und 13 wurde der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2015 nicht angefochten (Urk. 60 S. 2; Urk. 61 S. 35 ff.). Er ist diesbezüglich somit in (Teil-)Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Bezüglich der zunächst angefochtenen Dispositivziffern 10 und 11 (Zuteilung eheliche Liegenschaft und Auszugsfrist; vgl. Urk. 60 S. 2, Ziffern 1-3) zog der Gesuchsgegner seine Berufung am 7. Juli 2015 (Datum Poststempel) zurück (vgl. Urk. 67 S. 2). Davon ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben. III. Materielles A. Kinderzuteilung (Obhut/Besuchsrecht) 1. Die erste Instanz teilte der Gesuchstellerin die alleinige Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder, D._____, geboren am tt.mm.2001, und C._____, geboren am tt.mm.2003, zu, und setzte ein ausgedehntes Besuchsrecht des Gesuchsgegners, entsprechend der auch von der Gesuchstellerin anerkannten und bereits praktizierten 50:50 Prozentlösung, fest. Der Antrag des Gesuchsgegners

- 7 auf Anordnung der gemeinsamen/alternierenden elterlichen Obhut wurde verworfen, zumal kein diesbezüglicher gemeinsamer Antrag der Eltern vorliege, die Gesuchstellerin sich einer alternierenden Obhut dezidiert widersetze und das, was die Parteien in und rund um das vorliegende Eheschutzverfahren vorbrächten, deutlich mache, dass sie sehr zerstritten seien. Dadurch würden auch die Kinder kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt. Indem die Gesuchstellerin keine alternierende Obhut möchte, sei auch keine grundsätzliche Bereitschaft da, weshalb der alternierenden Obhut - zumindest im jetzigen Moment - wenig Erfolgschancen einzuräumen seien. Für das Kindeswohl erscheine es daher nicht geeignet, die alternierende Obhut festzulegen (vgl. Urk. 60 S. 8 ff.). 2.1. Im Rahmen seiner Berufung hält der Gesuchsgegner an seinem Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut fest. Er hält dafür, vorliegend dränge sich ein Wechselmodell mit Blick auf seinen hälftigen Anteil an der faktischen Betreuung der Kinder geradezu auf. Es stimme zwar, dass die Parteien in der Tat nicht das beste Verhältnis hätten, indessen könnten sie sich zumindest so zusammenraufen, dass sie mit der Tochter C._____ gemeinsam friedlich deren Geburtstag hätten feiern können. Auch sämtliche üblichen Absprachen, die nötig seien, wenn die Kinder zwei Wohnsitze hätten, würden gut klappen. Ein hochstrittiger Trennungsfall liege damit nicht vor, zumal es im Alltag kaum Reibungspunkte gebe (Urk. 60 S. 3 f.). 2.2. Demgegenüber meint die Gesuchstellerin, die alternierende Obhut wäre vorliegend nicht kindsgerecht. Bereits die getroffene 50:50 Betreuungslösung bedeute für die Kinder viel Unsicherheit, Widersprüchlichkeit und in einer gewissen Weise auch Heimatlosigkeit, weil sie ständig hin und her geschoben würden. Trotzdem und trotz erzieherischen Bedenken habe sie einer je hälftigen Betreuung zugestimmt, um dem Gesuchsgegner entgegen zu kommen. Der Gesuchsgegner versuche, die hochexplosive Stimmung zwischen den Parteien zu verniedlichen, um damit zu einer alternierenden Obhut zu gelangen. Eine solche setze aber voraus, dass ein getrennt lebendes Paar sich in irgendeiner Weise wenigstens bezüglich der Kinder mehr oder weniger einig sei. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Sollte eine gemeinsame Obhut gleichwohl angeordnet werden,

- 8 würden die Parteien wohl eines Beistandes bedürfen, da sie sich über gar nichts einigen könnten, wie der vorliegende, aufwändige Prozess aufzeige (Urk. 70 S. 3- 5). 3.1. Seit Inkrafttreten der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall per 1. Juli 2014 kann eine geteilte/alternierende Obhut auch gegen den Willen einer Partei angeordnet werden. Aus der gemeinsamen elterlichen Sorge folgt indes kein bestimmtes Rollenmodell und kein Anspruch, das Kind tatsächlich hälftig zu betreuen. Der Begriff der Obhut hat mit dem neuen Recht eine reduzierte Bedeutung erhalten, indem er das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mehr mit einschliesst. Dieses ist nun Teil der elterlichen Sorge, welche vorliegend bei beiden Eltern verbleibt. Unter Obhut zu verstehen ist neu nur noch die faktische Betreuung des Kindes in Hausgemeinschaft (früher: sog. faktische Obhut), d.h. die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben, die tägliche Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten betreffend die alltägliche Pflege und Erziehung. Zur Beurteilung, wann eine geteilte/alternierende Obhut angezeigt ist, sind quantitative und qualitative Kriterien massgeblich. Damit eine geteilte/alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich zur Tatsache, dass das Alleinentscheidungsrecht gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB beiden Elternteilen zustehen soll, erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen, damit von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil ausgegangen werden kann. Sodann kommt die Anordnung nur in Frage, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konflikthaft ist, dass erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können. Es braucht mithin ein Mindestmass an Kommunikations- und Kooperationswillig- und fähigkeit auf beiden Seiten (vgl. zum Ganzen: Gloor/ Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge - eine Würdigung aus praktischer Sicht, FamPra.ch 2014 S. 1, 10, 13 f.; Meyer, Gemeinsame elterliche Sorge nach neuem Recht - Regelungsmöglichkeiten in der Praxis?, Vortrag an einer Tagung zum Scheidungsrecht des Europainstitutes der Universität Zürich vom 15. Mai 2014, S. 4 f., 9).

- 9 - 3.2. Das Erfordernis der zeitlich grösseren, über das blosse Wochenendbesuchsrecht hinausgehenden Betreuung der beiden nunmehr 12- und 14-jährigen Kinder durch den Gesuchsgegner ist vorliegend klar erfüllt, zumal er die Kinder unbestrittenermassen hälftig betreut, nämlich jeweils am Montag und Dienstag sowie jede zweite Woche von Freitag bis Sonntag, und während der Hälfte der Schulferien und Feiertage (vgl. Urk. 61, Dispositivziffern 5 und 6, S. 35 f.; Urk. 60 S. 2). 3.3. Zwar funktioniert offenbar die seit der Trennung am 9. Januar 2015 praktizierte 50:50 Betreuung der beiden Kinder durch die Parteien und wird von den Kindern denn auch weiterhin gewünscht (vgl. Urk. 46 S. 2 f. und Urk. 74 S. 2 f.). Allerdings scheint die Kommunikation zwischen den Parteien in der Tat gestört. So räumte selbst der Gesuchsgegner ein, die Gesuchstellerin spreche nicht mehr mit ihm und kommuniziere mit ihm nur noch das Allernötigste (Prot. I S. 20). Die Gesuchstellerin liess ausführen, sie wolle - wenn überhaupt - mit dem Gesuchsgegner nur noch per E-Mail verkehren und möchte am liebsten gar keinen Kontakt mehr mit ihm haben (Urk. 70 S. 4 unten). Der hälftigen Betreuung will die Gesuchstellerin nur zufolge Druckausübung des Gesuchsgegners zugestimmt haben (vgl. Urk. 28 S. 1; Urk. 70 S. 3 f.). Auch der Umstand, dass beide Kinder seit der Trennung wöchentlich in psychologischer Behandlung sind (Urk. 46 S. 2 und Urk. 47 S. 2; Prot. I S. 15, 20; Urk. 72/2), deutet darauf hin, dass die Beziehung zwischen den Parteien nach wie vor konfliktgeladen ist. Ebenso zeugt von Zerstrittenheit, dass vor Vorinstanz nicht einmal die üblichen Vergleichsgespräche stattfinden konnten (Urk. 49A, 50 und 50A). Daran vermag im Übrigen auch die vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren neu geschilderte gemeinsame Feier des Geburtstages von C._____ (Urk. 60 S. 4) nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch um ein einzelnes Ereignis, das laut der Gesuchstellerin ohnehin nur durch Manipulation zustande gekommen sei, wobei es bereits wieder zu Störungen gekommen sei (Urk. 70 S. 4). Ob es sich dabei überhaupt um ein zulässiges Novum handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), kann somit dahingestellt bleiben. Es kann nach dem Gesagten jedenfalls kaum erwartet werden, dass sich die Parteien über Alltagsfragen stets absprechen und einigen können, geschweige denn längerfristig. Die geteilte Obhut würde hier in erster Linie zu vermeidbaren Konflik-

- 10 ten zwischen den Parteien führen, worunter letztlich die Kinder leiden würden. Zwar bedingt auch das ausgedehnte Besuchsrecht des Gesuchsgegners in Gestalt der hälftigen Betreuung, was sich vorliegend offenbar als alltagstauglich erwiesen hat, eine gewisse Kooperation unter den Parteien, allerdings kann solches über weite Strecken auch direkt über die nun schon grösseren Kinder geschehen, so dass sich der direkte Kontakt zwischen den Parteien auf ein Minimum beschränken dürfte. Ständige direkte Absprachen über Alltagsfragen im Sinne von Art. 301 Abs. 1bis ZGB würden die Parteien demgegenüber überfordern und wären mit Blick auf das Konfliktpotential dem Wohl der Kinder nicht förderlich. Dass die Parteien nicht fähig sind, den Elternkonflikt in den Hintergrund zu rücken und das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen, wird namentlich auch rund um die Gymnasiumaufnahmeprüfung der Tochter am Montagmorgen 9. März 2015 veranschaulicht. Sinnvoll wäre sicherlich gewesen, wenn die Tochter von jenem Elternteil an die Prüfung gebracht worden wäre, bei welchem sie zuvor auch genächtigt hat, um möglichst zusätzliche Unruhen rund um die Prüfung zu vermeiden. Offenbar wünschte die Tochter aber, von der Mutter zur Prüfung gebracht zu werden, aus welchen Gründen auch immer. Dennoch übernachtete sie zuvor beim Vater, weil das dessen Betreuungswochenende (bis Montag Schulbeginn) war. Das Kind will es sichtlich beiden Elternteilen recht machen und fühlt sich hin und her gerissen (Prot. I S. 9, 17). Das vom Freund der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner eingeleitete Strafverfahren wegen Drohung etc. wurde zwar mittlerweile zufolge Rückzugs der Strafanträge gemäss Verfügung vom 9. Juli 2015 eingestellt (Urk. 77, echtes und zulässiges Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO). Allerdings zeugt bereits der Umstand, dass es am 16. März 2015 zu einer Strafanzeige gegenüber dem Gesuchsgegner kam, von einer, das übliche Ausmass übersteigenden Zerstrittenheit unter den Parteien. Auch wollen die Kinder nicht mit dem Freund der Gesuchstellerin zusammenleben bzw. diesen lieber nicht kennen lernen (Urk. 46 S. 3 und Urk. 47 S. 3). Auch dies illustriert den massiven Loyalitätskonflikt. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der alternierenden Obhut somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedenfalls zur Zeit und insbesondere im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens nach wie vor abzulehnen.

- 11 - 3.4. Die Zuteilung der alleinigen Obhut über die beiden Kinder an die Gesuchstellerin wurde vom Gesuchsgegner für den Eventualfall nicht angefochten, insbesondere stellte er keinen Eventualantrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn (Urk. 60 S. 2). Mit Blick auf die überwiegende persönliche Betreuung der Kinder durch die Gesuchstellerin während der gelebten Ehe (klassische Rollenverteilung mit Zuverdienst, wobei die Gesuchstellerin überwiegend von zu Hause aus 40 % und der Gesuchsgegner stets Vollzeit arbeitete, vgl. Prot. I S. 10, 19 f.) und deren nicht in Zweifel gezogene Erziehungsfähigkeit (Prot. I S. 20), erscheint solches denn auch angebracht. Mangelnde Bereitschaft, den Kindern einen guten Kontakt zum Gesuchsgegner zu ermöglichen, kann der Gesuchstellerin im Übrigen nicht vorgeworfen werden, nachdem sie sich bereits vor Vorinstanz mit dem 50:50 Betreuungsmodell im Sinne eines ausgedehnten Besuchsrechts des Gesuchsgegners trotz Bedenken einverstanden erklärte. Der vorinstanzliche Entscheid, der Gesuchstellerin die Obhut alleine zuzuteilen, ist daher zu bestätigen. 4. Wird die elterliche Obhut einem Elternteil alleine zugeteilt, ist dem anderen ein Besuchsrecht einzuräumen (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das von der Vorinstanz angeordnete und seit der Trennung der Parteien praktizierte ausgedehnte Besuchsrecht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 61 S. 35, Dispositivziffern 5 und 6) wurde durch den Gesuchsgegner für den Eventualfall nicht angefochten (Urk. 60 S. 2) und wird auch von der Gesuchstellerin nach wie vor unterstützt (Urk. 70 S. 4 f.). Da auch von Amtes wegen keine Veranlassung besteht, daran etwas zu ändern, bleibt es dabei. B. Unterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Festlegung von persönlichen Unterhalts- und Kinderunterhaltsbeiträgen richtig wiedergegeben und zurecht die zweistufige Methode angewandt (Urk. 61 S. 15-18). Es kann darauf verwiesen werden.

- 12 - 2. Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin für ihr aktuelles 40 %- Arbeitspensum das geltend gemachte monatliche Nettoeinkommen von rund Fr. 3'621.– an. Von der (künftigen) Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens wurde abgesehen, weil die vorhandenen Mittel zur Finanzierung beider Haushalte ausreichten, weshalb der Entscheid über die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit dem Scheidungsrichter zu überlassen sei (Urk. 61 S. 18-20). Der Gesuchsgegner hält auch im Rahmen seiner Berufung daran fest, dass betreffend das Einkommen der Gesuchstellerin auf die steuerbaren Einkünfte der Jahre 2012 und 2013 in der Höhe von durchschnittlich Fr. 3'908.– abzustellen sei. Zudem habe die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum per Oktober 2015 auf 70 % aufzustocken, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch keine persönlichen Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien (Urk. 60 S. 9 f.; Urk. 61 S. 18 mit Hinweis). Im Eheschutzverfahren ist grundsätzlich auf die aktuellen Einkommensverhältnisse abzustellen. Unterhaltsbeiträge wurden ab der Trennung am 9. Januar 2015 gefordert. Es rechtfertigt sich daher, auf die aktenkundigen Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2015, als die Gesuchstellerin durchschnittlich ein 40 %-Pensum leistete (Urk. 56/A), abzustellen. Dies entspricht auch den Einkünften des Jahres 2013 (vgl. auch Urk. 3/4). Im Jahre 2014 verdiente sie demgegenüber merklich weniger und arbeitete durchschnittlich auch weniger als 40 % (vgl. Urk. 56/4 und Urk. 22/23). Die etwas höheren durchschnittlichen Einkünfte des Jahres 2012 (Fr. 50'027.85 netto; vgl. Urk. 56/6) sind heute nicht mehr repräsentativ und gründen zudem auf der damaligen Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners in der Zeit von Oktober 2011 bis Juni 2012. Es bleibt daher bei der Anrechnung eines tatsächlichen Einkommens von rund Fr. 3'621.–. Nach der neusten Rechtsprechung sind jedoch in Abweichung von der langjährigen Praxis der Zürcher Gerichte die Kinder- oder Ausbildungszulagen vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abzuziehen oder beim Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils hinzuzurechnen. Werden die Kosten der Kinder vollumfänglich (ohne Reduktion für den durch die weiterzuleitenden Zulagen ab-

- 13 gedeckten Teil) beim Bedarf berücksichtigt, sind konsequenterweise die für genau diese Kosten bestimmten Sozialleistungen auch beim Einkommen zu berücksichtigen (und nicht zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 302, 330). Damit ist von einem tatsächlichen Einkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von gerundet Fr. 4'223.– auszugehen (Fr. 3'621.– zuzüglich Kinderzulagen von insgesamt Fr. 601.85 [Urk. 52/1]). Zur Frage nach der Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens ist Folgendes festzuhalten: Es geht hier um eine lebensprägende Ehe, welche rund 20 Jahre gelebt wurde (vgl. Urk. 17/16) und aus welcher zwei, heute 12- und 14-jährige Kinder hervorgingen. Es wurde die klassische Rollenverteilung mit (späterem) Zuverdienst der Gesuchstellerin praktiziert. Somit sind persönliche Unterhaltsbeiträge geschuldet, bis die Gesuchstellerin allenfalls für sich selber aufkommen kann und dies auch muss. Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit indes nur zu bejahen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbaren Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung, noch zu leistende Kinderbetreuung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend herrschen gute finanzielle Verhältnisse. Hinzu tritt, dass das gegenwärtige 40 %-Pensum der Gesuchstellerin zur Zeit, jedenfalls im Rahmen der bestehenden Anstellung, nicht erhöht werden könnte, vielmehr kann die Gesuchstellerin offenbar dankbar sein, dass sie ihre dortige Stelle im Herbst 2014 nicht verloren hat (vgl. Urk. 22/24). Von der Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin ist nach dem Gesagten jedenfalls im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens praxisgemäss abzusehen. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin die beiden Kinder nur zur Hälfte betreut (Urk. 60 S. 6). Die Gesuchstellerin ist jedoch, nicht zuletzt in Anbetracht des ausgedehnten Besuchsrechts des Gesuchsgegners und des Alters der beiden Kinder, darauf hin-

- 14 zuweisen, dass sie ihr Erwerbspensum im Hinblick auf die Scheidung (sukzessive) wird aufstocken müssen. 3. Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorderrichterin ging von einem anrechenbaren Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 13'180.– aus (vgl. Fr. 12'805.– monatliches Nettoeinkommen einschliesslich Fr. 601.85 Kinderzulagen und Anteil 13. Monatslohn zuzüglich Fr. 375.– durchschnittlicher monatlicher Bonus, Urk. 61 S. 24 f.). Der Gesuchsgegner wehrt sich einzig gegen die Anrechnung des Bonus und macht geltend, er habe keinen Anspruch auf einen solchen und nur wenige Mitarbeiter würden diesen erhalten. Ausserdem wären davon ohnehin noch die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (Urk. 60 S. 6). Der monatliche Nettolohn des Gesuchsgegners beträgt Fr. 11'820.50. Davon sind jedoch die Kinderzulagen von total Fr. 601.85 in Abzug zu bringen (Urk. 52/1; Urk. 51 S. 1; Maier, a.a.O., S. 302, 334). Somit resultiert ein anrechenbares Einkommen (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) von rund Fr. 12'153.–. Aufgrund seiner guten Leistungen erhielt der Gesuchsgegner im Jahr 2013 eine Leistungsprämie von Fr. 5'000.– und im Jahr 2014 eine solche von Fr. 4'000.–. Die Leistungsprämie sei eine Art Bonus, mit einmaligem Charakter und ohne Garantie (Prot. I S. 21; Urk. 17/4). Der Gesuchsgegner wehrt sich, wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 16 S. 5), gegen die Anrechnung des Bonus (Urk. 60 S. 6). Weil nur überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze mit Leistungsprämien abgegolten werden können und solche Vergütungen zudem vom Personalbudget der zuständigen Abteilung der Bundesverwaltung abhängen (vgl. Art. 42 Abs. 3, Art. 49 Abs. 1 und Art. 49b Abs. 1 BPV; SR 172.220.111.3), erscheint ungewiss, ob der Gesuchsgegner auch in Zukunft stets solche Leistungsprämien erhalten wird. Sparmassnahmen werden sich auch hier auswirken. Ein gesicherter Anspruch auf eine solche Bonuszahlung besteht mithin nicht. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 61 S. 25), rechtfertigt es sich somit nicht, beim Einkommen des Gesuchsgegners eine durchschnittliche Leistungsprämie in Anrechnung zu bringen. Jedoch ist anzuordnen, dass der Gesuchstellerin, nach je-

- 15 weiliger jährlicher Vorlage des Lohnausweises durch den Gesuchsgegner, die Hälfte einer allfälligen (Netto-)Leistungsprämie des Gesuchsgegners zustehen soll (vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.130). Zwar arbeitet der Gesuchsgegner nach wie vor 100 % und betreut die Kinder im Umfang von 50 %, während die Gesuchstellerin 40 % arbeitstätig ist und die Kinder ebenfalls im Umfang von 50 % betreut. Gleichwohl rechtfertigt es sich nicht, dem Gesuchsgegner inskünftig bloss ein 80 %-Pensum zuzumuten, wie er sich dies vorstellt (vgl. Urk. 16 S. 10; Urk. 51 S. 3; Urk. 60 S. 6, 11). Wie erwähnt, sollen die ehelichen Strukturen ohne Not nicht schon im Eheschutzverfahren umgestossen werden. Zudem sind die Kinder bereits grösser und bedürfen keiner engmaschigen Betreuung mehr. Der Gesuchsgegner vermochte sein Pensum und die hälftige Kinderbetreuung seit der Trennung im Januar 2015 denn offenbar auch gut zu bewältigen. 4. Bedarf der Gesuchstellerin Weil die Kinder von beiden Parteien hälftig betreut werden, rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz, trotz alleiniger Obhut der Gesuchstellerin, beiden Parteien im Bedarf den erhöhten Grundbetrag für Alleinerziehende von Fr. 1'350.– zuzugestehen (vgl. Urk. 61 S. 20, 26; demgegenüber: Urk. 60 S. 10, wo der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin lediglich den Betrag von Fr. 1'200.– anrechnen will). Die von der Vorinstanz berechneten Wohnkosten für die eheliche Liegenschaft, einschliesslich Nebenkosten und Versicherungen, über insgesamt Fr. 2'664.– pro Monat (Urk. 61 S. 20) werden vom Gesuchsgegner, der die eheliche Liegenschaft nunmehr verlassen hat, anerkannt (Urk. 67 S. 7). Weil die Kinder unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen sind, rechnete die Vorinstanz ihr auch zurecht die belegten und anerkannten Kosten für die Musikschule von C._____ im Umfang von Fr. 110.– im Bedarf an (Urk. 61 S. 20; Urk. 3/8). Der Gesuchsteller hat sich daran indirekt durch die Bezahlung

- 16 von angemessenen Kinderunterhaltsbeiträgen zu beteiligen. Diese Kosten gehören mithin nicht in seinen erweiterten Bedarf (vgl. demgegenüber: Urk. 60 S. 10, 19). Die erste Instanz veranschlagte bei der Gesuchstellerin unter dem Titel Krankenkasse für sich und die Kinder Fr. 464.– pro Monat. Betreffend die Kinder wurden die geltend gemachten und belegten Kosten der Grund- und Zusatzversicherung über total Fr. 237.50 angerechnet. Der Gesuchstellerin wurden demgegenüber einzig die höheren Prämien der Grundversicherung bei der Assura über Fr. 226.70 veranschlagt, zumal sie (zunächst) nur die Prämien der Zusatzversicherung bei der Concordia (Fr. 170.80) geltend gemacht hatte (Urk. 61 S. 20; Urk. 3/16; Urk. 1 S. 7; vgl. demgegenüber: Urk. 56/5). Weil gute finanzielle Verhältnisse vorliegen, welche auch die Berücksichtigung der Prämien der Zusatzversicherung erlauben, und zudem auch bei den Kindern und dem Gesuchsgegner die Zusatzversicherungen mitberücksichtigt wurden (vgl. Urk. 17/5, 6 und nachstehend), rechtfertigt es sich jedoch, gestützt auf die in Kinderbelangen herrschende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und weil zunächst ein Gesamtunterhaltsbeitrag festzulegen ist, auch bei der Gesuchstellerin, welche vor Vorinstanz (wohl versehentlich) einzig die Zusatzversicherung geltend machte, die Grund- und Zusatzversicherung in Anschlag zu bringen. Somit sind der Gesuchstellerin Krankenkassenbeiträge für sich und die Kinder von insgesamt Fr. 635.– (Fr. 237.50 für die Kinder plus Fr. 226.70 KVG und Fr. 170.80 VVG, vgl. Urk. 3/16 und 17/5) zu veranschlagen. Für die laufenden Steuern berücksichtigte die erste Instanz im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 800.– (und beim Gesuchsgegner Fr. 600.–; Urk. 61 S. 20, 26). Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, werden die Parteien, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 60 S. 10, 20), bereits im Jahr der Trennung für das ganze Jahr (2015) getrennt besteuert, weshalb auch beiden Parteien je ein Betrag für die Steuern anzurechnen ist. Die von der ersten Instanz mithilfe des Unterhaltsberechnungsprogramms pflichtgemäss geschätzten Steuern (Urk. 61 S. 24) wurden betragsmässig nicht kritisiert, weshalb es dabei bleibt.

- 17 - Die übrigen Positionen (hälftige Kindergrundbeträge von je Fr. 300.–, Kommunikationskosten über Fr. 175.– und Kosten Berufsauslagen Auto von Fr. 500.–) wurden nicht in Kritik gezogen (Urk. 60 S. 10), weshalb sich der Bedarf der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der Korrektur bei der Krankenkasse auf rund Fr. 6'834.– beläuft (Urk. 61 S. 20). 5. Bedarf des Gesuchsgegners Die diversen Kinderkosten, wie etwa die Kinderkrankenkassenprämien, Handykosten der Kinder etc. (vgl. Urk. 16 S. 8; Urk. 51 S. 2 f.; Urk. 60 S. 8 f. bzw. Urk. 67 S. 6 f.), welche der Gesuchsgegner direkt selbst bezahlen möchte, sind mit der Vorinstanz nicht im erweiterten Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen, weil er zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die (obhutsinhabende) Gesuchstellerin zu verpflichten ist (Urk. 61 S. 29). Die Gesuchstellerin hat diese Kosten aus den Kinderunterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Im Übrigen werden die Kosten der Kinderpsychologin und des Zahnarztes grösstenteils von der Krankenkasse übernommen (vgl. Urk. 70 S. 8; Urk. 74 S. 2; Urk. 72/2; Urk. 76 S. 2; Urk. 55 S. 2; Urk. 16 S. 8; Urk. 17/14; Urk. 67 S. 6; Urk. 54/5). Grössere ausserordentliche, von den Parteien alleine zu tragende Auslagen fallen demgegenüber zur Zeit nicht an. Inwiefern die Gesuchstellerin mit den Kinderunterhaltsbeiträgen Einzahlungen in deren Sparkonten tätigen kann (vgl. Urk. 16 S. 8; Urk. 60 S. 8), bleibt ihr überlassen. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren macht der Gesuchsgegner auch im Berufungsverfahren unter dem Titel "Kommunikation (Telefon und Internet)" Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 150.– sowie zusätzliche Billaggebühren über Fr. 38.55 monatlich, mithin total Fr. 188.55 geltend (Urk. 60 S. 6). Mit der ersten Instanz erscheint es jedoch angemessen, dem Gesuchsgegner insgesamt für sämtliche Kommunikationskosten (inklusive Billag) den gleichen (eher grosszügigen) Betrag wie der Gesuchstellerin über Fr. 175.– zu veranschlagen (vgl. Urk. 61 S. 27). Zu den bereits vor Erstinstanz geltend gemachten monatlichen Kosten für die Lebensversicherung über Fr. 82.85 pro Monat (Urk. 60 S. 7), hat sich die erste

- 18 - Instanz zutreffend geäussert und eine Berücksichtigung dieser Kosten zurecht abgelehnt, nachdem nur der Gesuchsgegner eine solche Versicherung geltend machte und zudem der Gesuchsgegner über seine Anstellung bereits in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert ist (Urk. 61 S. 29). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren im Übrigen mit keinem Wort auseinander. Unter dem Titel "Hausratversicherung" brachte die erste Instanz dem Gesuchsteller die "für die Privathaftpflicht-, Hausrat und Mobiliarversicherung" geltend gemachten Fr. 35.– in Anrechnung (Urk. 61 S. 26 f.). Dabei wurde zwar offenbar übersehen, dass der Gesuchsgegner nebst den Fr. 35.– für die Hausratund Mobiliarversicherung auch noch Fr. 11.70 für die Privathaftpflichtversicherung geltend machte (Urk. 16 S. 6; Urk. 60 S. 7). Allerdings wurden keine diesbezüglichen Belege eingereicht, weshalb es beim vorinstanzlichen angerechneten angemessen erscheinenden Betreffnis insgesamt sein Bewenden hat (Urk. 52/3 betrifft im Übrigen einzig die Hausratversicherung der ehelichen Liegenschaft). Mit Fug lehnte die Vorderrichterin sodann die Berücksichtigung der geltend gemachten Fr. 100.– für weitere Gesundheitskosten (Arzt/Zahnarzt) ab (Urk. 61 S. 28). So wurde weder behauptet geschweige denn belegt, dass der Gesuchsgegner chronisch krank sei und sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung befinde (vgl. Urk. 16 S. 6; Urk. 60 S. 7). Die üblichen Kontrollen sind aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Seitens der ersten Instanz wurden dem Gesuchsgegner (hypothetische) Wohnkosten über Fr. 2'200.– zugestanden für eine Wohnung im näheren Umkreis der ehelichen Liegenschaft in E._____, nachdem die eheliche Liegenschaft der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung während des Getrenntlebens zugeteilt und dem Gesuchsgegner eine Auszugsfrist bis spätestens 15. August 2015 angesetzt wurde. Dies auch vor dem Hintergrund der relativ hohen anrechenbaren Wohnkosten der Gesuchstellerin (Urk. 61 S. 26 f.). Per 1. August 2015 hat der Gesuchsgegner nunmehr eine 4 ½-Zimmerwohnung in F._____ zu einem Mietzins von insgesamt Fr. 3'333.– (Fr. 3'183.– Bruttomiete zuzüglich Fr. 150.– Miete Garagenplatz) angemietet (Urk. 68 [Mietvertrag vom 30. Juni 2015], zulässiges

- 19 - Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO, unverzüglich eingereicht am 7. Juli 2015 [Datum Poststempel]). Er hält dafür, die Kosten würden sich im familiären Budget bewegen und die Bleibe sei adäquat für einen Erwachsenen, der zwei Kinder zur Hälfte betreue. Ausserdem sei es im "Wohnungsmarktsommerloch" in den Seegemeinden mit Sicherheit nicht möglich, eine günstigere Wohnung in ausreichender Nähe zu finden, wenn man vom erstinstanzlichen Gericht einen derart kurzfristigen Auszugstermin gesetzt bekomme (Urk. 67 S. 5). Die Gesuchstellerin hält diese Mietkosten für weit übersetzt. Zudem seien, wie den beiliegenden Homegate-Auszügen vom 10. Juli 2015 entnommen werden könne, in der Gegend von E._____ zahlreiche, schöne 4 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietpreis von Fr. 2'000.– bis maximal Fr. 2'200.– verfügbar. Wenn der Gesuchsgegner eine derart teure Wohnung anmieten wolle, habe er die Differenz von rund Fr. 1'000.– aus seinem Überschuss zu finanzieren (Urk. 70 S. 5 f.; Urk. 72/1). Der Gesuchsgegner meint dazu, bei diesen Ausführungen betreffend die Höhe des Mietzinses handle es sich um unzulässige Noven, weil solches bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Zudem lasse sich aus Homegateinseraten für günstigere Wohnungen ohnehin nichts ableiten. Einerseits seien die Wohnungsangebote teilweise befristet, andererseits bestehe keine Gewähr dafür, dass man auf dem übersättigten Zürcher Wohnungsmarkt dann auch tatsächlich eine entsprechende ausgeschriebene Wohnung erhalte. Schliesslich entsprächen zahlreiche der Inserate nicht dem ehelichen Standard und seien bei der verfügten hälftigen Betreuungsregelung auch nicht adäquat. Die nun angemietete Wohnung entspreche im Übrigen nicht einmal dem gelebten ehelichen Standard und sei mit Sicherheit nicht ansatzweise äquivalent zum Domizil der Gesuchstellerin (Urk. 76 S. 2). Weil der Gesuchsgegner die Wohnung in F._____ erst während des laufenden Berufungsverfahrens am 30. Juni 2015 anmietete (Urk. 68), hatte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz keinerlei Veranlassung, sich zur Höhe des fraglichen konkreten Mietzinses über Fr. 3'333.– zu äussern. Ihre diesbezüglichen neuen Vorbringen sind daher zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die Homegateauszüge vom 10. Juli 2015 (Urk. 72/1), wobei solche Auszüge im Übrigen gerichtsnotorisch sind, mithin vom Gericht ohnehin von Amtes wegen beigezogen

- 20 werden könnten. Die geltend gemachten und belegten Mietauslagen des Gesuchsgegners über insgesamt Fr. 3'333.– monatlich sind zwar hoch, jedoch war es für den Gesuchsgegner angesichts der kurzen Auszugsfrist und mit Blick auf die hälftige Betreuung der beiden Kinder schwierig, im näheren Umfeld der ehelichen Liegenschaft in E._____ eine passende und auch dem bisherigen ehelichen Standard angemessene Wohnung zu finden. Die Homegateauszüge belegen angesichts des angespannten zürcherischen Wohnungsmarktes schliesslich noch nicht, dass eine ausgeschriebene Wohnung tatsächlich auch angemietet werden kann. Jedenfalls im vorliegenden Eheschutzverfahren sind dem Gesuchsgegner diese relativ hohen Mietkosten somit in Anrechnung zu bringen. Im Übrigen lebten die Parteien einen gehobenen Standard und der Gesuchstellerin werden für die Weiterbewohnung der ehelichen Liegenschaft immerhin Kosten von insgesamt Fr. 2'664.– in Anschlag gebracht. Für Berufsauslagen wurden dem Gesuchsgegner Fr. 960.– für das Auto, Fr. 105.– (reduziert) für Verpflegung und Fr. 120.– für mobiles Arbeiten in Anrechnung gebracht (Urk. 61 S. 26). Die anderen geltend gemachten Auslagen, nämlich Fr. 20.– für eine Parkkarte am Flughafen, Fr. 100.– für überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch, Fr. 60.– für die Kleiderreinigung und Fr. 7.50 für die Mitgliedschaft im Berufsverband (Urk. 16 S. 7), rechnete die erste Instanz nicht an (Urk. 61 S. 26, 28). Im Berufungsverfahren setzt sich der Gesuchsgegner mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, sondern listet die fraglichen Auslagen (ohne aktuelle Belege) einfach aufs Neue auf (vgl. Urk. 60 S. 17 f.; vgl. auch Urk. 67 S. 5 f.). Mangels (hinreichender) Begründung ist darauf jedoch nicht weiter einzugehen und es bleibt beim Vorgehen der Vorinstanz. Einzig zu den zusätzlich geforderten Fr. 164.– für ein ÖV-Monatsabonnement (vgl. Urk. 16 S. 7) äusserte sich die Vorderrichterin nicht (Urk. 61 S. 28), was der Gesuchsgegner beanstandet (Urk. 60 S. 8). Dem Gesuchsgegner wurden jedoch bereits Fr. 960.– für Autokosten in Anrechnung gebracht. Ein Betrag, welcher den Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben (vgl. Ziffer III.3.3e) bei weitem übersteigt. Trotz gehobenem Standard ist es nicht angängig, derart hohe Autokosten und zusätzlich auch noch Kosten für den öffentlichen Verkehr zu be-

- 21 rücksichtigen. Und schliesslich wurden diese Kosten auch nicht belegt. Der Gesuchsgegner ist diesbezüglich auf seinen Überschussanteil zu verweisen. Für den (zutreffenden) Fall der getrennten Besteuerung der Parteien per Steuerjahr 2015 beanstandete der Gesuchsgegner den von der ersten Instanz für Steuern veranschlagten Betrag von Fr. 600.– nicht (vgl. Urk. 61 S. 26, 30; Urk. 60 S. 9 f.; vgl. auch Urk. 67 S. 7), weshalb es dabei bleibt. Nicht kritisiert wurden auch die Kosten für den Grundbetrag (Fr. 1'350.–), die hälftigen Kindergrundbeträge (Fr. 600.–) sowie die Krankenkasse des Gesuchsgegners (KVG und VVG) über Fr. 384.– (Urk. 61 S. 28; Urk. 60 S. 6 bzw. Urk. 67 S. 4; Urk. 70 S. 7 ff.). Zusammengefasst beläuft sich der Bedarf des Gesuchsgegners somit zufolge Anrechnung höherer Wohnkosten auf Fr. 7'662.– (Urk. 61 S. 16). 6. Unterhaltsberechnung Einkommen GSin Fr. 4'223 Einkommen GG Fr. 12'153 Gesamteinkommen Fr. 16'376 Bedarf GSin Fr. 6'834 Bedarf GG Fr. 7'662 Gesamtbetrag Fr. 14'496 Freibetrag Fr. 1'880 60 % Freibetrag Fr. 1'128 Die erste Instanz teilte den Freibetrag zu 60 % der obhutsinhabenden Gesuchstellerin zu, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesuchsgegner die Kinder während der Hälfte der Zeit betreut (Urk. 61 S. 31). Der Gesuchsgegner hält solches angesichts der je hälftigen Kinderbetreuung für nicht nachvollziehbar und fordert eine hälftige Überschussaufteilung (Urk. 60 S. 5). Wie gesehen, wird die Obhut über die beiden Kinder der Gesuchstellerin zugeteilt, welche auch die diversen Kinderkosten (aus den Kinderunterhaltsbeiträgen) zu bestreiten hat. Die vorinstanzliche Freibetragsaufteilung zugunsten der Gesuchstellerin erscheint somit angemessen. Der hälftigen Mitbetreuung durch den Gesuchsgegner wurde immerhin dadurch Rechnung getragen, dass der Freibetrag nicht etwa zu 2/3 oder gar 3/4 der Gesuchstellerin zugewiesen wurde.

- 22 - Es resultiert somit ein Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 3'739.– (Fr. 6'834.– Bedarf Gesuchstellerin zuzüglich Fr. 1'128.– Anteil Freibetrag minus Fr. 4'223.– Einkommen Gesuchstellerin). Die erste Instanz setzte die Kinderunterhaltsbeiträge aufgrund des Alters der beiden Kinder auf je Fr. 1'500.– inklusive Kinderzulagen fest (Urk. 61 S. 32, 36). Weil jedoch die Kinderzulagen (Fr. 236.15 für C._____ und Fr. 356.70 für D._____ [Urk. 52/1]) vom Gesuchsgegner zusätzlich zu zahlen sind, rechtfertigt es sich, die Kinderunterhaltsbeiträge mit Blick auf die Bedürfnisse der Kinder auf Fr. 1'200.– (zuzüglich Kinderzulagen) festzulegen. Damit verbleiben persönliche Unterhaltsbeiträge zugunsten der Gesuchstellerin über (aufgerundet) Fr. 1'340.– pro Monat. 7. Beginn Unterhaltszahlungspflicht/Bereits erfolgte Unterhaltszahlungen Die erste Instanz verpflichtete den Gesuchsgegner, die Kinderunterhaltsbeiträge monatlich im Voraus zu zahlen, dem Antrag der Gesuchstellerin folgend (vgl. Urk. 1 S. 2), erstmals per Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 15. August 2015 (Urk. 61 S. 32, 36). Dies wurde für den Eventualfall nicht angefochten (Urk. 60 S. 2, Urk. 67 S. 2, 9). Per 1. August 2015 bezog der Gesuchsgegner seine neue Wohnung (Urk. 68). Entsprechend ist er zu verpflichten, die Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.– zuzüglich Kinderzulagen erstmals per 1. August 2015 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen ab 6. Januar 2015 (Urk. 1 S. 2). Der Gesuchsgegner bezahlte von Januar 2015 bis und mit Mai 2015 an die Gesuchstellerin anerkanntermassen persönliche Unterhaltsbeiträge über insgesamt Fr. 10'000.– (fünf Mal Fr. 2'000.–, vgl. Urk. 61 S. 31 f.). Ausgehend von Fr. 2'200.– der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2015 persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen, verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für diese Zeitspanne insgesamt Fr. 1'000.– (fünf Mal Fr. 200.–) nachzuzahlen (Urk. 61 S. 32, 36, Dispositivziffern 8 und 9). Der Gesuchsgegner will demgegenüber festgestellt haben, dass er für die Zeit von der Trennung bis zum 30. Juni 2015 seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau bereits nachgekommen sei. Persönliche Unterhaltsbeiträge will er erst ab 1. Juli 2015 bezahlen (Urk. 60 S. 2, Antrag Ziffer 5).

- 23 - In der Zeitspanne ab der Trennung im Januar 2015 bis Ende Juli 2015 präsentierten sich die Bedarfe der Parteien jedoch anders. So bezahlte die Gesuchstellerin, welche die eheliche Liegenschaft verlassen hatte, Fr. 1'800.– pro Monat für ihre Untermiete (Urk. 22/21), während der Gesuchsgegner, der zunächst in der ehelichen Liegenschaft verblieb, die Kosten über rund Fr. 2'664.– zu tragen hatte. Zudem bezahlte offenbar der Gesuchsgegner sämtliche Kinderkosten über rund Fr. 1'544.– (Fr. 237.– Krankenkassenbeiträge [Urk. 3/16], Fr. 105.– Kosten Musikschule C._____ [Urk. 3/8], Fr. 50.– Natelkosten, Fr. 200.– Taschengeld, Fr. 640.– Sparkontobeiträge [Prot. I S. 24 f.], Fr. 180.– Reitstunden C._____, Fr. 26.– Zahnversicherung [Urk. 17/14], Fr. 106.– Kosten Zahnspange C._____ [Urk. 54/5, jene von D._____ fielen noch nicht an, Urk. 55 S. 2; Urk. 60 S. 9], vgl. zum Ganzen: Prot. I S. 24; Urk. 16 S. 6, 8; Urk. 55 S. 4 i.V.m. Urk. 56/5. Die Kosten der Psychologin G._____ werden dabei nicht einberechnet, weil sie teilweise bereits aus dem Vermögen bezahlt wurden und im Übrigen zu 75 % von der Krankenkasse übernommen werden [vgl. Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 56/1, 2; Urk. 72/2 [echtes zulässiges Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO]). Somit belief sich der Bedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 5'623.– (Fr. 6'834.– ohne Fr. 2'664.– Kosten eheliche Liegenschaft zuzüglich Fr. 1'800.– damalige Wohnkosten abzüglich Fr. 110.– vom Gesuchsgegner bezahlte Kosten Musikschule C._____ und Fr. 237.– Krankenkassenbeiträge der Kinder) und der Bedarf des Gesuchsgegners auf Fr. 8'537.– (Fr. 7'662.– abzüglich Fr. 3'333.– Wohnkosten ab August 2015 [Urk. 68] zuzüglich Fr. 2'664.– Kosten eheliche Liegenschaft und Fr. 1'544.– bezahlte Kinderkosten). Beim Gesamteinkommen von Fr. 16'376.– und einem damaligen Gesamtbedarf von Fr. 14'160.– resultiert somit ein Überschuss von Fr. 2'216.–. Bei einer hälftigen Überschussverteilung (der Gesuchstellerin stand damals die alleinige Obhut noch nicht zu und der Gesuchsgegner bezahlte auch Kinderkosten, die zwar in seinem Bedarf einberechnet wurden, von der Gesuchstellerin aber nicht mehr bezahlt werden mussten) resultierten somit Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 2'508.– (Fr. 5'623.– Bedarf Gesuchstellerin zuzüglich Fr. 1'108.– [½ Freibetrag] abzüglich Fr. 4'223.– Einkommen Gesuchstellerin). Somit hätte der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin betreffend die Zeit vom 6. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 Fr. 2'540.– (fünf Mal Fr. 508.–) nachzuzahlen. Weil die Gesuchstellerin jedoch keine Beru-

- 24 fung erhoben hat, bleibt es mit Blick auf das Verschlechterungsverbot bei der vorinstanzlichen Nachzahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners über Fr. 1'000.– gemäss Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils. Aus dem nämlichen Grund bleibt es auch betreffend die Monate Juni 2015 und Juli 2015 bei den vorinstanzlichen persönlichen Unterhaltsbeiträgen über je Fr. 2'200.– gemäss Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils. Ab 1. August 2015 sind schliesslich persönliche Unterhaltsbeiträge zugunsten der Gesuchstellerin über (aufgerundet) Fr. 1'340.– pro Monat geschuldet. Bereits geleistete Zahlungen kann der Gesuchsgegner in Abzug bringen. Mangels diesbezüglicher konkret behaupteter und belegter (im Übrigen bestrittenen, vgl. Urk. 70 S. 10) Zahlungen im Berufungsverfahren (Urk. 60 S. 11; Urk. 67 S. 8; Urk. 76 S. 3) kann jedoch nicht von einer Tilgung und damit dem Untergang der Forderung zufolge Erfüllung ausgegangen werden. C. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss und mit Blick auf die Anträge der Parteien vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 2, 7; Urk. 16 S. 1 f.) rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Die Höhe der auf einen Drittel reduzierten Parteientschädigung (Fr. 1'600.–) wurde für den Eventualfall im Übrigen nicht angefochten (vgl. Urk. 61 S. 37, Dispositivziffer 14 und 15; Urk. 60 S. 2, 12). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen In (nicht vermögensrechtlichen) Kinderbelangen (Obhut, Besuchsrecht) sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. Ausgehend von seinen formellen Anträgen (keine Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen, persönliche Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juli 2015 bis 1. Oktober 2015 von monatlich Fr. 1'457.– [Urk. 60 S. 2, Anträge Ziffern 5 und 6 bzw. Urk. 67 S. 2, Anträge Ziffern 5 und 6]) und einer mutmasslichen Dauer der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung von 24 Monaten ab Juni 2015 unterliegt der Gesuchsgegner somit insgesamt zu rund zwei Dritteln. In diesem Umfang hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Umfang von einem Drittel wird demgegenüber die Gesuchstellerin kosten-

- 25 pflichtig. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung über Fr. 1'000.–, zuzüglich Fr. 80.– (8 % Mehrwertsteuern, vgl. Urk. 70 S 2), mithin Fr. 1'080.– zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 12 und 13 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Vom Rückzug der Berufung betreffend die Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheides wird Vormerk genommen und das Verfahren diesbezüglich abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2003, und D._____, geboren am tt.mm.2001, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 2. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ 2.1 jeweils Montag und Dienstag (Montag Schulende bis Mittwoch Schulbeginn); 2.2 jeweils jede zweite Woche Freitag/Samstag/Sonntag (Freitag nach Schulschluss bis Montag Schulbeginn); 2.3 jeweils in geraden Jahren am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- 26 - 2.4 jeweils in ungeraden Jahren am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; 2.5 jeweils in geraden Jahren von Karfreitag bis und mit Ostersamstag; 2.6 jeweils in ungeraden Jahren von Ostersonntag bis und mit Ostermontag; 2.7 jeweils in geraden Jahren von Auffahrt bis und mit dem folgenden Sonntag; 2.8 jeweils in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3. Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt, die beiden Kinder C._____ und D._____ während der Schulferien immer die Hälfte der Ferien, in geraden Jahren die erste Hälfte und in ungeraden Jahren die zweite Hälfte der Schulferien, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. August 2015. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats: - Fr. 2'200.– für Juni 2015 und Juli 2015; - Fr. 1'340.– ab 1. August 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Hälfte des Nettobetrages einer allfälligen Leistungsprämie (sofort nach Auszahlung) zu überweisen und ihr jährlich unaufgefordert seinen Lohnausweis zukommen zu lassen.

- 27 - 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich für die Zeit vom 6. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 insgesamt Fr. 1'000.– zu bezahlen. 7. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 dem Gesuchsgegner auferlegt. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (8 % MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. 9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu 2/3 und der Gesuchstellerin zu 1/3 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners über Fr. 5'500.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner ihren Anteil (Fr. 1'833.–) zurückzuerstatten. 11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 28 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 20. November 2015 Rechtsbegehren: Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juni 2015: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2003, und D._____, geboren am tt.mm.2001, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 2. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____

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