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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.11.2015 LE150030

11. November 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,932 Wörter·~1h 10min·2

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 11. November 2015

in Sachen

A._____,

Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____,

Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 22. Mai 2015 (EE140011-B)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 1 und 9, sinngemäss):

1. Es sei der Klägerin das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2014 getrennt leben. 2. Der Sohn C._____, geb. tt.mm.2001, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter zu stellen. 3. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie während drei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mir sich auf Besuch zu nehmen. 4. Die eheliche Liegenschaft an der D._____-Gasse 4 in E._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin und dem Sohn zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Schlüssel der Liegenschaft (3 Hausschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel, Schlüssel zur Scheune) sowie die Fernbedienung der Garage herauszugeben. 6. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, seine in der Garage der Liegenschaft in E._____ eingestellten Möbel und persönlichen Gegenstände mitzunehmen. 7. Der Klägerin sei der PW Opel Agila für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und der Beklagte zu verpflichten, ihr den Ersatzschlüssel für diesen PW herauszugeben. 8. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich und für den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes mit Wirkung ab 1. Juli 2014 für die Dauer der Trennung einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbetrag von Fr. 5'000.–, zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Familienzulagen, zu bezahlen, davon Fr. 1'400.– exkl. Kinderzulagen für den Sohn, unter Anrechnung ab 1. Juli 2014 bereits an den Unterhalt geleisteter Zahlungen. 9. Der Beklagte sei darüber hinaus zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte von ausserordentlichen Kosten für den Sohn (insbesondere allfällige Therapiebehandlungen, schulische Fördermassnahmen, Sehhilfen und Zahnarzt ) zu bezahlen, soweit solche Kosten nicht von Dritten (insbesondere Versicherungen) gedeckt sind. 10. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Rückerstattungen der Krankenkasse ... (Fr. 1'317.40 und Fr. 1'018.–) für die Rechnungen von Dr. med. F._____ vom 10. Juli 2014 über Fr. 1'463.80 und vom 4. September 2014 über Fr. 1'131.10 zu überweisen.

- 3 - 11. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung ab 17. September 2014 die Gütertrennung anzuordnen. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten.

B. Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 11, sinngemäss):

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2014 getrennt leben. 2. Der Sohn C._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Beklagten zu stellen und der Klägerin ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 3. Die eheliche Liegenschaft D._____-Gasse 4 in E._____ sei dem Beklagten und dem Sohn ab 1. April 2015 für die Dauer des Getrenntlebens zur Benützung zuzuweisen und die Klägerin zu verpflichten, die Liegenschaft bis spätestens 31. März 2015 zu verlassen. 4. Es sei die Klägerin zu verpflichten, ab 1. April 2015 angemessene Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ zu bezahlen. Eventualiter, falls der Sohn bei der Klägerin bleibt, sei der Beklagte zu verpflichten, ab 1. Januar 2015 für die Dauer des Getrenntlebens Fr. 800.– für die Klägerin und Fr. 800.–, zuzüglich Kinderzulagen für den Sohn, zu bezahlen. 5. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Hälfte der Gesundheitskosten von Sohn C._____, die nicht von Dritten übernommen werden, zu bezahlen. 6. Es sei die Klägerin unter Hinweis auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, dem Beklagten auf erstes Verlangen von ihrem Lohnkonto lückenlose Kontoauszüge seit dessen Eröffnung herauszugeben. 7. Es sei zwischen den Parteien ab 18. September 2014 die Gütertrennung anzuordnen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 22. Mai 2015 (Urk. 49): 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien gemäss Art. 175 ZGB auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind. Überdies wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2014 getrennt leben. 2. Das Kind C._____, geboren tt.mm.2001, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Der Beklagte wird berechtigt, den Sohn C._____ am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monates jeweils von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie in den ungeraden Jahren an Ostern von Donnerstagabend vor dem Karfreitag 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr, und in den geraden Jahren an Pfingsten von Freitagabend vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr sowie am 25. Dezember auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wird der Beklagte berechtigt, den Sohn C._____ jeweils für die Dauer von vier Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Beklagte der Klägerin mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. 4. Die eheliche Liegenschaft an der D._____-Gasse 4 in E._____ wird inkl. Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin und dem Sohn C._____ zur alleinigen Benützung zugeteilt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin sämtliche Schlüssel der Liegenschaft an der D._____-Gasse 4 in E._____ (3 Hausschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel, Schlüssel zur Scheune) sowie die Fernbedienung der Garage herauszugeben. 6. Es wird Vormerk genommen, dass der Beklagte das Begehren der Klägerin anerkannt hat, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, seine in der Garage der ehelichen Liegenschaft an der D._____-Gasse 4 in E._____ eingestellten Möbel und persönlichen Gegenstände mitzunehmen. 7. Es wird Vormerk genommen, dass der Beklagte das Begehren der Klägerin anerkannt hat, wonach der Opel Agila für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen sei. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Ersatzschlüssel zu diesem Fahrzeug herauszugeben. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich und an den Unterhalt und die Erziehung des gemeinsamen Sohns C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige ge-

- 5 setzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: – Rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2014 für den Sohn C._____ Fr. 850.– und die Klägerin Fr. 1'523.40; – rückwirkend für den Monat Oktober 2014 für den Sohn C._____ Fr. 850.– und die Klägerin Fr. 1'649.90; – rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 für den Sohn C._____ Fr. 850.– und die Klägerin Fr. 1'741.85; – für die Zeit von 1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015 für den Sohn C._____ Fr. 850.– und die Klägerin Fr. 1'540.60; – ab 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 für den Sohn C._____ Fr. 850.– und die Klägerin Fr. 1'283.40; – ab 1. Januar 2016 für den Sohn C._____ Fr. 850.– und die Klägerin Fr. 2'010.80. Die bis dato ausstehenden Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig. Die weiteren Unterhaltsbeiträge sind jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus zu entrichten. Der Beklagte ist berechtigt, die seit dem 1. Juli 2014 bereits an die Klägerin geleisteten Unterhaltsbeiträge und die zur Deckung der einzelnen Bedarfspositionen der Klägerin an Dritte bezahlten Beiträge von den in diesem Urteil festgesetzten Unterhaltsbeiträgen verrechnungsweise abzuziehen. 9. Die nicht von einer Versicherung übernommenen Gesundheitskosten von C._____, wie beispielsweise Zahnarztkosten, Therapiebehandlungen, Sehhilfen, schulische Fördermassnahmen etc., werden unter der Voraussetzung einer vorgängigen Absprache von beiden Parteien je hälftig getragen. Ohne Absprache werden die Kosten von demjenigen Elternteil alleine übernommen, welcher die Therapien, Behandlungen etc. veranlasst. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Rückerstattungen der Krankenkasse ... in der Höhe von Fr. 1'317.40 und Fr. 1'018.– für die Rechnungen von Dr. med. F._____ vom 10. Juli 2014 über Fr. 1'463 und vom 4. September 2014 über Fr. 1'131.10 zu überweisen. 11. Der Antrag des Beklagten, die Klägerin sei unter Hinweis auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, dem Beklagten auf erstes Verlangen von ihrem Lohnkonto lückenlose Kontoauszüge seit dessen Eröffnung herauszugeben, wird abgewiesen. 12. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 17. September 2014 angeordnet. 13. Die Gerichtsgebühr wird pauschal auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

- 6 - 14. Die Kosten werden der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Vierteln auferlegt. 15. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Deckung ihrer Rechtsvertretungskosten eine Parteientschädigung im Umfang von der Hälfte des angemessen erscheinenden Anwaltshonorars zu bezahlen. Herr Rechtsanwalt Y._____ wird zu diesem Zweck eingeladen, seine Kostennote nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides einzureichen. 16. (Mitteilungssatz.) 17. (Rechtsmittelbelehrung.)

Berufungsanträge: Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 48 S. 2 ff.):

"I. Es seien Dispositiv Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 13, 14 und 15 aufzuheben und durch folgende Fassungen zu ersetzen: Ziff. 2 Es sei das Kind C._____, geb. tt.mm.2001 für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Beklagten zu stellen und die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einen angemessenen Unterhaltsbeitrag für den Sohn C._____ zu bezahlen Ziff. 3 Es sei der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens ein angemessenes Besuchs- und Ferienbesuchsrecht an C._____ einzuräumen Ziff. 4 Es sei die eheliche Liegenschaft samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten und dem Sohn C._____ zur Benützung zuzuweisen Es sei die Klägerin zu verpflichten, die Liegenschaft D._____-Gasse 4 in E._____ bis spätestens 30. September 2015 zu verlassen Ziff. 5 und Ziff. 6 Seien ersatzlos aufzuheben Ziff. 8 a) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte bis und mit Dezember 2014 seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und C._____ vollumfänglich nachgekommen ist und für diese Zeit keine Zahlungen mehr schuldet.

- 7 b) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 600.–, zuzüglich Kinderzulagen, für C._____ zu bezahlen für solange, wie C._____ mit ihr lebt. c) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagten für die Monate Januar-April 2015 für C._____ je CHF 600.– und für Mai 2015 CHF 400.– bereits bezahlt hat. d) Der Klägerin seien ab Januar 2015 keine Unterhaltsbeiträge für sich zuzusprechen. Ziff. 10 Diese Ziffer sei infolge Gegenstandslosigkeit ersatzlos aufzuheben Ziff. 11 Diese Ziffer sei infolge Gegenstandslosigkeit ersatzlos aufzuheben Ziff. 13, 14, 15 Diese Ziffern seien aufzuheben und durch einen neuen Kostenentscheid zu ersetzen II. a) Es sei der Sohn C._____ vom Obergericht anzuhören b) Es sei ein Bericht von G._____, Praxisgemeinschaft ..., … [Adresse] durch das Gericht über die Situation von Sohn C._____ einzuholen III. Es sei dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person von RA X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten."

Der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 58)

"1. Die Berufung des Beklagten sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 2. Eventualanträge (Für den Fall der Unterstellung des Sohnes unter die Obhut des Vaters) 2.1. Es sei eventualiter der Klägerin zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des Entscheides einzuräumen.

- 8 - 2.2. Die Klägerin sei eventualiter berechtigt zu erklären, bei ihrem Auszug neben ihren persönlichen Sachen folgende Gegenstände mitzunehmen: - 1 Besteck-Set - Küchenwaage Dr. Oetker - Pffer&Salz-Mühle Zwilling - die Steakmesser - sämtliche Pfannen - im J._____ gekaufte Treueaktionen - hälftiger Anteil an Geschirr und Wäsche 2.3. Die Klägerin sei eventualiter berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats jeweils von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie in den ungeraden Jahren an Ostern von Donnerstagabend vor dem Karfreitag 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr, in den geraden Jahren an Pfingsten von Freitagabend vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr sowie am 25. Dezember auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei sie berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ jeweils für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 2.4 Der Beklagte sei eventualiter zu verpflichten, der Klägerin ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000 für sie persönlich zu bezahlen. 2.5. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für den Sohn verpflichtet ist. 3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten."

Schlussanträge der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 110):

"1. Der Sohn C._____ sei unter die Obhut des Vaters zu stellen. 2. Es sei der Klägerin zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft eine Frist bis Ende März 2016 einzuräumen. 3. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, bei ihrem Auszug neben ihren persönlichen Sachen folgende Gegenstände mitzunehmen: - 1 Besteck-Set

- 9 - - Küchenwaage Dr. Oetker - Pffer&Salz-Mühle Zwilling - die Steakmesser - sämtliche Pfannen - im J._____ gekaufte Treueaktionen - hälftiger Anteil an Geschirr und Wäsche 4. Es sei festzustellen, dass die Klägerin den Sohn C._____ wie folgt betreut: - alternierend jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr - wenn das Wochenende auf Ostern fällt von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr, wenn es auf Pfingsten fällt von Freitagabend 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr - am 25. Dezember - während 4 Wochen pro Jahr in den Schulferien. 5. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für den Sohn verpflichtet ist. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 7. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten." Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 1995. Aus der Ehe ging der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2001, hervor (Urk. 1). Zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, welches mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2015 einen Abschluss fand (Urk. 41 = Urk. 49), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 49 S. 6 ff.).

- 10 - 2. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (Urk. 48) erhob der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) innert Frist Berufung, wobei er oben angeführte Anträge stellte. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) erstattete mit Eingabe vom 2. Juli 2015 (Urk. 58) innert Frist ihre Berufungsantwort. Auf entsprechendes Ersuchen des Beklagten (Urk. 61) wurde diesem mit Verfügung vom 7. Juli 2015 Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 62), welche am 21. Juli 2015 hierorts einging (Urk. 64). Am 11. August 2015 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur/Andelfingen der Kammer mit, dass mit Schreiben vom 6. August 2015 eine Gefährdungsmeldung der IPW (Integrierte Psychiatrie Winterthur), wo sich der Sohn der Parteien in einer freiwilligen stationären Behandlung befinde, eingegangen sei (Urk. 67). Nachdem die KESB Winterthur/Andelfingen das fragliche Schreiben der IPW vom 6. August 2015 (Urk. 70) der Kammer übermittelt hatte, wurde dieses den Parteien mit Verfügung vom 12. August 2015 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 71). Die Stellungnahmen der Parteien datieren vom 22. und 24. August 2015 (Urk. 72 und 73). Am 31. August 2015 fand die Kinderanhörung von C._____ durch eine Delegation der Berufungsinstanz in der Klinik H._____ der IPW in Winterthur statt (Prot. S. 6 ff.). Mit Schreiben vom 1. September 2015 wurde vom behandelnden Psychologen von C._____ eine schriftliche Auskunft eingeholt (Urk. 77), welche am 4. September 2015 hierorts einging (Urk. 81). Die schriftliche Auskunft der Klinik H._____ und das Protokoll der Kinderanhörung wurde den Parteien mit Beschluss vom 8. September 2015 zu Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 82). Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. September 2015 (Urk. 86) wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. I S. 12). Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 25. September 2015 (Urk. 88). Am 3. Oktober 2015 erfolgte eine weitere Eingabe vom Beklagten (Urk. 90). Am 6. Oktober 2015 berichtete die IPW der hiesigen Kammer telefonisch unaufgefordert über die aktuelle Situation von C._____ und dessen geplanten Übertritt in eine Tagesklinik (Urk. 92), wobei die Klinik der Kammer diese Informationen mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 (Urk. 93 ) in Schriftform zukommen liess (Urk. 93). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (Urk. 97) wurde den Parteien mitgeteilt, dass

- 11 sie durch separate Vorladung zu einer Berufungsverhandlung vorgeladen würden, anlässlich welcher ihnen zur neuen Entwicklung das rechtliche Gehör zu gewähren sein werde (Urk. 97). Die Parteien wurden in der Folge zur Berufungsverhandlung auf den 29. Oktober 2015 vorgeladen (Urk. 99). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 (Urk. 101) wurden die Parteien aufgefordert, die Lohnabrechnungen des Jahres 2015 zur Berufungsverhandlung mitzubringen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 retournierte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ der hiesigen Kammer die Vorladung zur Berufungsverhandlung mit dem Hinweis, dass diese mangels Unterschrift durch das Gericht die zwingenden Anforderungen nach Art. 133 lit. g ZPO nicht erfülle, wobei sie einen Verhandlungstermin nach dem 5. November 2015 mit korrekter Vorladung beantragte. Ausserdem reichte sie neue Unterlagen ein (Urk. 102-104). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 wurde den Parteien je unter Zustellung einer vom Gericht unterzeichneten Vorladung mitgeteilt, dass an der Berufungsverhandlung am 29. Oktober 2015, 8.30 Uhr, festgehalten werde (Urk. 106). Am 29. Oktober 2015 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, der Klägerin und des Beklagten statt (Prot. S. 17 ff.). Rechtsanwältin lic. iur. X._____ hatte der Kammer tags zuvor telefonisch mitgeteilt, dass sie infolge Arbeitsüberlastung nicht an der Verhandlung teilnehmen werde (Urk. 109). 3. Die Dispositiv-Ziffern 1, 7, 9 und 12 des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist. II. A. Prozessuales Im Streit liegen im Wesentlichen die Zuteilung der Obhut über den Sohn C._____, die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositions-

- 12 maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.). In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizialund die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden. B. Obhut 1. Der Sohn C._____ wurde mit vorinstanzlichem Urteil für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt (Dispositivziffer 2). Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass die Klägerin C._____ seit der Geburt überwiegend betreut habe. Die für C._____ angesichts seiner gesundheitlichen Situation wichtige Stabilität der Verhältnisse sei auf Seiten der Klägerin eher gewährleistet als auf Seiten des Beklagten. Insbesondere erscheine es nicht realistisch, dass der Beklagte, welcher gemäss eigenen Angaben immer noch mit den Folgen seines "Burnouts" zu kämpfen habe und zugleich ein volles Arbeitspensum anstrebe, C._____ eine umfangreichere und stabilere Betreuung gewähren könne, als es die Klägerin bereits tue (Urk. 49 S. 14). 2. Der Beklagte verlangt berufungsweise die Zuteilung der Obut an ihn. Er sei nach wie vor gewillt und in der Lage, C._____ seinen Bedürfnissen entsprechend zu erziehen und zu betreuen und die Verantwortung von C._____ in organisatorischer und medizinischer Hinsicht zu übernehmen sowie die für die Entwicklung von C._____ notwendigen Strukturen sicherzustellen. Er spricht der Klägerin die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit ab, indem er vorbringen lässt, dass sich schon bald nach Aufnahme des Getrenntlebens im Juli 2014 gezeigt habe, dass die Klägerin bei der Erziehung von C._____ überfordert sei. Sie sei nicht in der Lage, C._____ die für einen Jugendlichen erforderlichen Grenzen aufzuzeigen. C._____ seinerseits respektiere die Klägerin nicht und nehme ihre Anweisungen nicht ernst. Es sei gar zu Handgreiflichkeiten zwischen der Klägerin und C._____ gekommen. Die Schulnoten von C._____ seien kontinuierlich gesunken. Auch sei

- 13 er vermehrt verspätet zur Schule gekommen. C._____ sei emotional und körperlich weiter verwahrlost (Urk. 48 S. 22 ff.). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2015 liess der Beklagte neu vorbringen, dass C._____ am Wochenende vom 25. September 2015 die halbe Nacht vor dem Computer verbracht habe, wobei sich die Klägerin nicht gegen C._____ habe durchsetzen können. Es sei ausserdem erneut zu Tätlichkeiten und Handgreiflichkeiten zwischen C._____ und der Klägerin gekommen. Dieser Zwischenfall habe mit einem zerrissenen T-Shirt von C._____ geendet (Urk. 90 S. 2). 3. Die Klägerin beantragte in der Berufungsantwort die Abweisung des Berufungsantrages des Beklagten und die Bestätigung der vorinstanzlichen Obhutszuteilung an sie. Sie bestritt, dass der Beklagte besser als sie in der Lage wäre, C._____ zu erziehen und ihm die nötige Stabilität zu geben, und liess vorbringen, dass sich der Beklagte in den Auseinandersetzungen der letzten Monate gänzlich auf die Seite von C._____ geschlagen, seine Position übernommen und gegen die Klägerin agiert habe. Wenn C._____ den Wunsch äussere, beim Beklagten zu wohnen, habe dies primär mit den massiven Beeinflussungsversuchen des Beklagten zu tun, weshalb sein Wunsch kritisch zu hinterfragen sei. Die schulischen Schwierigkeiten von C._____ und seine Verhaltensauffälligkeiten seien vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung zu sehen. Wie sich aus dem Bericht des Psychologen G._____ vom 14. April 2015 ergebe, befinde sich C._____ in einer akuten Krise und sei halt- und orientierungslos, was sich in einer depressiven Entwicklung, zunehmenden Zwangshandlungen, Angstzuständen und der Unfähigkeit, die schulischen Anforderungen zu erfüllen, äussere (Urk. 58 S. 16 ff.). 3.1. In der Stellungnahme vom 24. August 2015 zur Gefährdungsmeldung der IPW (Urk. 72) hielt die Klägerin am Antrag um Obhutszuteilung an sie fest. Ebenso hielt sie daran fest, dass aufgrund des Verhaltens von C._____ nicht geschlossen werden könne, dass sie nicht fähig sei, für C._____ zu sorgen. Die in der Gefährdungsmeldung aufgeführten Auffälligkeiten und Symptome von C._____ hätten bereits während des Zusammenlebens der Parteien bestanden, wobei sie sich durch die Trennung der Parteien und das verunmöglichte Zusammenwirken der Eltern erheblich verstärkt hätten (Urk. 73 S. 1 ff.).

- 14 - 3.2. Auch in der Stellungnahme vom 21. September 2015 (Datum des Poststempels) zum Protokoll der Anhörung von C._____ sowie zur schriftlichen Auskunft der IPW hielt die Klägerin nach wie vor am Antrag um Obhutszuteilung an sie sowie an den in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen fest. Sie wies insbesondere darauf hin, dass gemäss schriftlicher Auskunft der IPW die psychische Erkrankung von C._____ aktuell und auch in Zukunft einer medikamentösen Behandlung bedürfe. Diesbezüglich sei C._____ bei ihr besser aufgehoben. Sie habe die Empfehlungen der Fachpersonen stets mitgetragen, während der Beklagte sich klar gegen eine medikamentöse Behandlung gestellt habe. Weiter liess sie ausführen, dass mit der Tagesklinik des KJPD ... ein Übertritt von C._____ in diese Klinik besprochen worden sei. Im Falle des Eintritts in die Tagesklinik wäre C._____ nur noch über Nacht zu Hause. Aufgrund der Tagesstrukturen in der Tagesklinik mit schulischer Betreuung inkl. Erledigung der Hausaufgaben werde sich eine Entlastung ergeben, weshalb die Klägerin in der Lage wäre, für C._____ zu sorgen (Urk. 86 S. 2 f.). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2015 hielt die Klägerin an ihrem Antrag um Bestätigung des Obhutsentscheids nicht länger fest und beantragte, dass C._____ unter die Obhut des Beklagten gestellt werde. Sie bestätigte, dass es am Wochenende vom 25.–27. September 2015 zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen ihr und C._____ gekommen sei. Um durchzusetzen, dass C._____ nicht die halbe Nacht vor dem Computer verbringe, habe sie ihm diesen wegnehmen wollen, als sie zu Bett gegangen sei. C._____ habe sich gewehrt, sei aggressiv geworden und habe sie in den Arm geboxt, worauf sie sich zurückgezogen haben. Am nächsten Morgen habe sie das Aufladekabel behändigt, worauf es erneut zu einem Streit gekommen sei und C._____ in seiner Wut sein T-Shirt zerrissen habe. Sie sei nach wie vor gewillt, den Medienkonsum von C._____ zu steuern, könne dies aber aktuell nicht mehr durchsetzen. Gleichzeitig bestritt sie, dass beim Beklagten eine inhaltliche Kontrolle des Medienkonsums stattfinde. Sie müsse zur Kenntnis nehmen, dass C._____ nicht mehr bei ihr wohnen möchte, was er mit einem konsequenten Verweigerungsverhalten ihr gegenüber zum Ausdruck bringe. Sie sei heute tatsächlich nicht mehr in der Lage, sich gegenüber C._____ durchzusetzen (Urk. 110 S. 1 ff.).

- 15 - Aus nachfolgenden Gründen kann dem übereinstimmenden Antrag der Parteien um Zuteilung der Obhut an den Beklagten zugestimmt werden. Diese Einschätzung stützt sich dabei im Wesentlichen auf die bei der Klinik H._____ eingeholte schriftliche Auskunft vom 2. September 2015 (Urk. 81), den Verlaufsbericht der Klinik H._____ vom 7. Oktober 2015 sowie die Ausführungen von C._____ anlässlich seiner Anhörung am 31. August 2015 (Prot. S. 6 ff.). 4. Der schriftlichen Auskunft der Klinik H._____ vom 2. September 2015 ist zu entnehmen, dass C._____ an einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung mit Zwangshandlungen und Tics leidet. Durch die Erkrankung zeige C._____ ein sehr auffälliges ritualisiertes Verhalten in Form von Gesten und Berührungen. Als Behandlungsmassnahme sei gemäss der Klinik H._____ vorerst ein stationärer Aufenthalt mit medikamentöser Behandlung, einer Verhaltenstherapie sowie mit einer begleitenden Psychotherapie indiziert. Nach Austritt aus der Klinik H._____ sei eine Rückkehr nach Hause und ein anschliessender Aufenthalt in einer Tagesklinik gut vorstellbar. 4.1. Die Beziehung zwischen C._____ und der Klägerin wird von Dipl. Psych. I._____ von der Klinik H._____ als inhomogen bezeichnet. So beschreibe C._____ häufig, wie er sich gegenüber der Klägerin durchsetze. Er habe hierfür ein grosses Verhaltensrepertoire. Dies gehe von Provokation über lautstarke und aggressive verbale Auseinandersetzungen bis hin zu anhaltendem unterschwelligem Nerven. Je nach Erschöpfungszustand könne die Klägerin nach eigenem Bekunden dem Verhalten ihres Sohnes etwas entgegensetzen. Teilweise beschreibe sie, die Situation zu dulden, weil sie die Konfrontation und den Diskurs scheue. Zu Beginn habe die Klinik die Klägerin sehr gewährend erlebt, wenn C._____ Wünsche geäussert habe. Inzwischen bemühe sich die Klägerin darum, klarer und strenger mit C._____ umzugehen, auch wenn sie dies bis anhin nicht durchgängig habe umsetzen können. 4.2. Hinsichtlich der Beziehung von C._____ zum Beklagten wird festgehalten, dass beide übereinstimmend von positiver gemeinsamer Zeit berichten. Die Interaktion der beiden bestehe in erster Linie in Wochenendkontakten und gemeinsamen Ferien. Der Beklagte übernehme in dieser Zeit die Betreuung von C._____

- 16 nicht durchgängig, sondern suche bisweilen Unterstützung, beispielsweise durch seine Eltern. Der Beklagte arbeite daran, C._____ für einen längeren Zeitraum ohne Medienkonsum zu erziehen. Er probiere dies durch die Reduktion der Medienzeit zu erreichen, was bisher gelinge. Wenn C._____ sich durch die Klägerin ungerecht behandelt fühle, suche er den Kontakt zum Beklagten. C._____ selbst beschreibe den Beklagten als strenger im Vergleich zur Klägerin und sei der Ansicht, sich beim Beklagten besser an Vorgaben und Regeln halten zu können (Urk. 81 S. 2). 4.3. Mit Bezug auf die Frage einer medikamentösen Behandlung von C._____ hält die Klinik H._____ fest, dass es in Zukunft wohl immer wieder notwendig sei, C._____ medikamentös zu behandeln, weshalb sie die Zuteilung der medizinischen Sorge an den Elternteil, welcher die Obhut innehabe, als sinnvoll erachten würden (Urk. 81 S. 2). 5. Im Verlaufsbericht der Klinik H._____ vom 7. Oktober 2015 (Urk. 93) berichtet Dipl. Psych. I._____, dass sich die beiden Parteien sehr deutlich in der Zusammenarbeit mit der Klinik unterscheiden würden. Die Klägerin habe der Klinik H._____ vergangenen Freitag gegenüber mitgeteilt, dass sie den Medienkonsum von C._____ nicht weiter steuern wolle. Ausserdem sei die Klägerin zu einem Reflexionsgespräch über das vergangene Wochenende nicht bereit gewesen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Klägerin mit der Medikation ihres Sohnes bekommen habe, was sie erwartet habe. Eine Behandlung mit den verabreichten Medikamenten könne indes nur einen Teil zur Genesung von C._____ beitragen. Ebenso wichtig seien die begleitende Psychotherapie und Veränderungen in der Erziehung bzw. im häuslichen Umfeld, wozu für die Klinik gehöre, dass C._____ in seinem Zimmer schlafe und sich die Erwachsenen ihm gegenüber durchsetzen könnten. Einen dauerhaften Aufenthalt bei der Klägerin sehe die Klinik H._____ als sehr fraglich an. Dagegen beurteilt Dipl. Psych. I._____ die Zeiten, welche C._____ mit dem Beklagten verbringt, als strukturiert und zielführend geplant. Eine Steuerung der Medienzeiten gelinge beim Beklagten besser. Ebenso finde eine inhaltliche Kontrolle statt. Im Kontakt mit dem Beklagten folge C._____ Regeln und Anweisungen. C._____ und der Beklagte würden beabsichtigen, im Oktober

- 17 zusammen wandern zu gehen, ohne Medienkonsum. Auf dieser Grundlage sei für die Klinik H._____ vorstellbar, dass C._____ zusammen mit dem Beklagten auch langfristig zusammenwohnen könne (Urk. 93). 6. Vorab ist festzuhalten, dass sich gemäss schriftlicher Auskunft der Klinik H._____ für eine Platzierung von C._____ in einer familienergänzenden oder familienersetzenden Institution im Moment keine Anhaltspunkte ergeben (Urk. 81 S. 3). Auf diese fachliche Einschätzung ist abzustellen, zumal C._____ anlässlich der Kinderanhörung erklärte, dass eine Fremdplatzierung für ihn eine Katastrophe wäre (Prot. S. 6 ff.). 6.1. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch dahinter zurücktreten (BGer 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4.2 und 4.4.1, in: FamPra.ch 2006 S. 753 ff.). Schliesslich ist – je nach Alter des Kindes – seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGer 115 II 206 E. 4a S. 209; 115 II 317 E. 2 und 3 S. 319 ff.; 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; BGer 5A.798/2009 vom 4. März 2010 E. 5.3). Es ist im Folgenden auf die einzelnen Kriterien einzugehen.

- 18 - 6.2. Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit 6.2.1. Gemäss der schriftlichen Auskunft der Klinik H._____ vom 2. September 2015 sind sowohl die Klägerin als auch der Beklagte in der Lage, ihre Rechte und Pflichten als Obhutsinhaber wahrzunehmen. Beim Beklagten wird als Einschränkung angeführt, dass dieser die Betreuung von C._____ zeitweise an Dritte abgebe. Demgegenüber wird bei der Klägerin in der schriftlichen Auskunft vom 2. September 2015 als Einschränkung gewertet, dass sie sich nur schwer gegenüber C._____ durchsetzen könne, wobei dem Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2015 zu entnehmen ist, dass sich diese Einschätzung bei Dipl Psych. I._____ verstärkt hat (vgl. Urk. 93 S. 1). 6.2.2. Aus der schriftlichen Auskunft der Klinik H._____ vom 2. September 2015 und dem Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2015 sowie aus den Ausführungen von C._____ anlässlich der Kinderanhörung wird deutlich, dass dieser zur Bewältigung seines Alltags auf klare Regeln und Strukturen angewiesen ist, damit er aus seiner Krisensituation herausfinden und wieder in der Lage sein wird, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. 6.2.3. C._____ gab in der Kinderanhörung zu Protokoll, dass er sich gegen die Klägerin durchsetzen könne. Den Beklagten beschrieb er im Vergleich zur Klägerin als strenger. Die Klägerin räumte in der Berufungsverhandlung wie erwähnt selbst ein, dass sie nicht mehr in der Lage sei, sich gegenüber C._____ durchzusetzen (Urk. 110 S. 3). 6.2.4. Dem Beklagten steht gemäss vorinstanzlichem Entscheid jedes zweite Wochenende ein Wochenendbesuchsrecht zu. Gemäss den Ausführungen von C._____ anlässlich der Kinderanhörung hat er dieses nur unregelmässig wahrgenommen (Prot. S. 7). Zwar ist die Ausübung des Wochenendbesuchsrechts nicht mit dem Alltag vergleichbar. Doch scheint es dem Beklagten gemäss der Einschätzung von Dipl. Psych. I._____ zumindest während des Besuchsrechts an den Wochenenden besser zu gelingen, den Medienkonsum von C._____ zu steuern und die Tage strukturiert zu gestalten. Die Klinik H._____ wertet beim Beklagten den Umstand, dass dieser die Betreuung von C._____ während seiner Be-

- 19 suchswochenenden nicht alleine wahrnimmt, sondern auf die Unterstützung durch Dritte, insbesondere durch seine Eltern, angewiesen ist, als Einschränkung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Beklagten. Aufgrund des Vorbringens der Klägerin, wonach der Beklagte am Samstag seines Besuchswochenendes an einem Vereinsausflug teilgenommen habe und C._____ von Freitagabend bis Samstagabend durch die Eltern des Beklagten betreut worden sei (Urk. 86 S. 3), sowie der Ausführungen von C._____, wonach er vor dem Klinikeintritt nur wenige Wochenenden beim Beklagten verbracht habe (Prot. S. 7), sind Zweifel daran, dass der Beklagte willens ist, die anspruchsvolle Betreuung von C._____ zu übernehmen, nicht von der Hand zu weisen. Selbstverständlich soll C._____ trotz der Trennung seiner Eltern zu seinen Grosseltern weiterhin regelmässigen Kontakt haben und sie besuchen, doch ist die Betreuung und Erziehung von C._____ durch die obhutsberechtigte Partei zu übernehmen. Es liegt auf der Hand, dass es Situationen gibt, welche die Ausübung des Besuchsrechts unmöglich und eine Betreuung von C._____ durch Dritte nötig machen, doch ist der Beklagte an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sowohl das Obhuts- als auch das Besuchsrecht nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht darstellt, weshalb die Betreuung von C._____ durch die Eltern des Beklagten nur in Ausnahmefällen erfolgen soll. 6.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des konsequenten Verweigerungsverhalten von C._____ gegenüber der Klägerin sowie der Selbsteinschätzung der Klägerin, wonach sie sich heute nicht mehr gegen C._____ durchzusetzen vermöge, davon auszugehen ist, dass der Beklagte zumindest momentan besser in der Lage ist, C._____ die nötige Struktur und Unterstützung im Alltag zu geben, weshalb das Kriterium der Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit einstweilen zugunsten des Beklagten zu gewichten ist. 6.3. Kindeswille 6.3.1. Neben dem Kriterium der Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit ist vorliegend massgeblich der Wille des 14-jährigen Sohnes der Parteien zu berücksichtigen. C._____ hielt anlässlich der Anhörung vor einer Delegation der angerufenen Kammer am 31. August 2015 klar fest, dass er beim Beklagten leben möchte. Er

- 20 begründete seinen Wunsch damit, dass der Beklagte ihm mehr Struktur geben und sich gegen ihn durchsetzen könne, wenn es darum gehe, mit Computerspielen aufzuhören und die Hausaufgaben zu erledigen (Prot. S. 7). 6.3.2. Hinsichtlich des Einwands der Klägerin, wonach C._____ den Wunsch, beim Beklagten zu wohnen, massgeblich deshalb äussere, weil C._____ vom Beklagten stark beeinflusst werde, weshalb er sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befinde (Urk. 58 S. 16), ist Folgendes festzuhalten: Die Beeinflussung von Kindern bzw. ihres Willens und ihrer Einstellung ist eine Begleiterscheinung in familienrechtlichen Konflikten. Es ist erfahrungsgemäss oft so, dass dann, wenn Kinder eine Meinung oder einen Willen äussern, der einer Konfliktpartei nicht genehm ist, die Gegenpartei dies als Ergebnis von Beeinflussung abwertet. Damit stellt sich die Frage, ob es gerechtfertigt ist, eine so entstandene Willensbekundung als weniger bedeutsam einzuschätzen. Dabei ist zu bedenken, dass jeder Wille ein beeinflusster Wille ist, auch der Wille Erwachsener. Zu hinterfragen wäre der Kindeswille allenfalls dann, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass der geäusserte Kindeswille nicht den "wirklichen" Intentionen entsprechen würde (Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, psychologische und rechtliche Aspekte, 2. Auflage, München 2007, S. 91 mit weiteren Hinweisen, S. 105 f.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Zwar fällt auf, dass sich C._____ im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht für eine Obhutszuteilung an den Beklagten aussprach. Doch ist zu berücksichtigen, dass die erste Kinderanhörung fast ein Jahr zurückliegt und sich die Situation seit der Kinderanhörung vor Vorinstanz stark verändert hat. Sodann ist festzuhalten, dass ein Kind im Alter von 14 Jahren in der Lage ist, seine Bedürfnisse zu kennen und seinen Gefühlen Ausdruck zu geben. Damit besteht kein Grund, gegen seinen Willen zu entscheiden. Nur dann, wenn seine Weiterentwicklung beim gewählten Elternteil ernsthaft gefährdet wäre, würde sich eine Nichtberücksichtigung des Kindeswillen rechtfertigen (vgl. R. Schätzle, Das Kind im Zivilprozess, Zürich 1982, S. 169). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Ob der Beklagte im Falle einer Obhutszuteilung an ihn tatsächlich besser in der Lage sein wird, C._____ – wie von diesem erhofft – die nötige Struktur und Unterstützung im Alltag zu geben, damit er wieder aus seiner Krisensituation herausfin-

- 21 det, ist letztlich ungewiss, macht den Willen von C._____, unter die Obhut des Beklagten gestellt zu werden, jedoch nicht weniger beachtlich.

6.4. Zeitliche Verfügbarkeit Die Klägerin arbeitet als Aushilfsangestellte bei J._____, wobei ihr Pensum im Jahre 2015 durchschnittlich rund 50% beträgt (Prot. S. 24). Der Beklagte ist derzeit arbeitslos und ausserdem zu 50% krankgeschrieben (Urk. 66/1 und 103/1+2). Weil geplant ist, dass C._____ nach dem Aufenthalt in der Klinik H._____ in eine Tagesklinik eintreten und dort eine Tagesschule besuchen wird, beschränkt sich die Betreuung der obhutsberechtigten Partei aktuell auf die Abende und jedes zweite Wochenende. Selbst wenn der Beklagte in Zukunft wieder im Umfang von einem 100% Pensum erwerbstätig sein sollte, wäre es ihm nach wie vor möglich, C._____ an den Abenden zu betreuen. Vor diesem Hintergrund schränkt die Stellensuche des Beklagten auch seine Betreuungsmöglichkeit nicht ein. 6.5. Kontinuität und Stabilität Da die eheliche Liegenschaft demjenigen Elternteil, welchem die Obhut zugesprochen wird, zuzuteilen ist und weil wie erwähnt der Eintritt von C._____ in eine Tagesklinik vorgesehen ist und damit aktuell die Kontinuität in den örtlichen Verhältnissen ohnehin nicht gewahrt werden kann, lässt sich gestützt auf dieses Kriterium nichts herleiten. 6.6. Zusammenfassend ist aufgrund des Kriteriums der Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit, welches zugunsten des Beklagten ausfällt, sowie aufgrund des von C._____ geäusserten Wunsches, beim Beklagten zu wohnen, dem übereinstimmenden Antrag der Parteien, C._____ unter die Obhut des Beklagten zu stellen, zu entsprechen. 7. Medikamentöse Behandlung 7.1. Dem Verlaufsbericht der Klinik H._____ ist zu entnehmen, dass C._____ inzwischen medikamentös behandelt wird (Urk. 93 S. 1). Der Beklagte widersetzte

- 22 sich lange einer medikamentösen Behandlung von C._____. Aus diesem Grund hielt die Klinik H._____ in ihrer schriftlichen Auskunft vom 2. September 2015 denn auch fest, dass es in Zukunft wohl immer wieder notwendig sei, C._____ medikamentös zu behandeln, weshalb sie die Zuteilung der medizinischen Sorge an den Elternteil, welcher die Obhut innehabe, als sinnvoll erachten würden (Urk. 81 S. 3). 7.2. Die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit des Kindes notwendigen Entscheides muss zu Kindesschutzmassnahmen führen. Bei Unmöglichkeit einer Einigung kann die punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis als geeignete Massnahme in Frage kommen, die von Gericht oder Kindesschutzbehörde angeordnet werden kann. Ein Beistand kann eingesetzt werden, um die Eltern in der Entscheidfindung zu unterstützen (Art. 308 Abs. 1 ZGB), oder es können einzelne Entscheidbefugnisse auf ihn übertragen und die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). 7.3. Weil sich die Parteien inzwischen über die medikamentöse Behandlung von C._____ einigen konnten und deshalb aktuell der Schutz der Gesundheit von C._____ nicht blockiert ist, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt die Errichtung einer Beistandschaft oder die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis mit Bezug auf Fragen der medizinischen Behandlung von C._____ nicht angezeigt, weshalb vom Erlass von Kindesschutzmassnahmen abzusehen ist. C. Besuchsrecht 1. Die Klägerin beantragt, den Sohn C._____ wie folgt zu betreuen: • alternierend jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr • wenn das Wochenende auf Ostern fällt von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr, wenn es auf Pfingsten fällt von Freitagabend 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr • am 25. Dezember • während 4 Wochen pro Jahr in den Schulferien

- 23 - 2. Diese Besuchsrechtsregelung entspricht im Wesentlichen dem von der Vorinstanz dem Beklagten gewährten Besuchsrecht (vgl. Urk. 48 S. 46). 3. Der Beklagte stellt keinen konkreten Antrag, sondern beantragt einzig, dass der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens ein angemessenes Besuchs- und Ferienbesuchsrecht einzuräumen sei (Urk. 48 S. 2). 4. Weil sich das von der Klägerin beantragte Besuchsrecht im gerichtsüblichen Rahmen bewegt, ist ihrem Antrag zu entsprechen, wobei die Klägerin zwecks Konfliktvermeidung und in Analogie zum vorinstanzlichen Urteil zusätzlich zu verpflichten ist, die Ausübung des Ferienbesuchsrecht dem Beklagten mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. D. Eheliche Liegenschaft, Hausrat und Mobiliar 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die eheliche Liegenschaft samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens derjenigen Partei zuzuteilen ist, welcher die Obhut über C._____ zugesprochen wird (vgl. Urk. 48 S. 2 und Urk. 58. S. 2). Umstritten ist einzig die Auszugsfrist. Der Beklagte beantragt in der Berufungsbegründung vom 8. Juni 2015, die Klägerin sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 30. September 2015 zu verlassen (Urk. 48 S. 2). Nachdem die Klägerin in der Berufungsantwort ursprünglich beantragt hatte, es sei ihr für den Fall der Unterstellung von C._____ unter die Obhut des Beklagten für den Auszug aus der ehelichen Liegenschaft eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheids einzuräumen (Urk. 58 S. 2 und S. 20), beantragte sie in der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2015, dass ihr zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft eine Frist bis Ende März 2016 einzuräumen sei (Urk. 110 S. 7). 2. Da es für die Klägerin mit ihren geringen Einkünften nicht einfach sein wird, im Raum …/…/… eine bezahlbare Wohnung zu finden, und weil der nächste ordentliche Umzugstermin am 31. März 2016 ist, erscheint die von der Klägerin beantragte Auszugsfrist bis Ende März 2016 angemessen. Die Klägerin ist daher zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 31. März 2016 zu verlas-

- 24 sen, wobei sie dem Beklagten im Auszugszeitpunkt sämtliche Schlüssel der Liegenschaft (Hausschlüssel, Briefkastenschlüssel, Schlüssel zur Scheune) sowie die Fernbedienung der Garage herauszugeben hat. 5. Hinsichtlich der Zuteilung des Hausrats und Mobiliars beantragt die Klägerin, dass sie für berechtigt zu erklären sei, neben ihren persönlichen Sachen das Besteck-Set, die Küchenwaage Dr. Oetker, die "Pfeffer&Salz-Mühle Zwilling", die Steakmesser, sämtliche Pfannen, im J._____ gekaufte Treueaktionen sowie den hälftigen Anteil an Geschirr und Wäsche mitzunehmen (Urk. 58 S. 2). Der Beklagte widersetzt sich diesem Antrag nicht, weshalb ihm zu entsprechen ist und dem Beklagten der restliche Hausrat und das übrige Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen ist. E. Unterhaltsbeiträge 1. Der Beklagte beantragt, es sei festzustellen, dass er seiner Unterhaltspflicht bis 31. Dezember 2014 vollumfänglich nachgekommen ist (Urk. 48 S. 2). Die Klägerin anerkennt, dass der Beklagte seine Unterhaltspflicht für die genannte Zeitspanne erfüllt hat (Urk. 58 S. 5). Damit ist im Berufungsverfahren einzig noch über die Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu entscheiden. 2. Die Vorinstanz hat den Beklagten zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für den Sohn C._____ von Fr. 850.– verpflichtet. Der Klägerin wurden monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'741.85 (Januar 2015), Fr. 1'540.60 (1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015), Fr. 1'283.40 (1. August 2015 bis 31. Dezember 2015) sowie von Fr. 2'010.80 (ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zugesprochen (Urk. 49 S. 47). 3. Die Vorinstanz legte der Unterhaltsberechnung einen Bedarf der Klägerin (inkl. den Sohn C._____) von Fr. 2'756.15 (Januar 2015), Fr. 2'777.20 (1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015), Fr. 3'061.20 (1. August 2015 bis 31. Dezember 2015) sowie von Fr. 3'061.20 (ab 1. Januar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) und ein Einkommen von Fr. 910.– bzw. ab 1. August 2015 ein solches von

- 25 - Fr. 2'100.– zu Grunde. Auf Seiten des Beklagten ging die Vorinstanz von einem Erwerbseinkommen von Fr. 8'000.– (bis 31. Dezember 2015) und ab 1. Januar 2016 von Fr. 10'200.– sowie einem Bedarf von Fr. 4'662.45 (Januar 2015), Fr. 5'086.05 (1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015), Fr. 4'694.45 (1. August 2015 bis 31. Dezember 2015) und Fr. 5'439.65 (ab 1. Januar 2016) aus. Den in den genannten Perioden resultierenden Freibetrag teilte die Vorinstanz jeweils hälftig auf die Parteien auf. 4. Vorliegend sind sowohl die Bedarfe als auch die Einkommen beider Parteien umstritten. 5. Bedarf der Parteien 5.1. Phase I (Januar 2015): In dieser Phase ist von folgenden Bedarfspositionen der Parteien auszugehen: Klägerin Beklagter 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– 1) Grundbetrag Kind Fr. 600.– Fr. 0.– 2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 0.– Fr. 2'354.45 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 305.50 Fr. 312.70 3) Krankenkasse Kind (KVG) Fr. 0.– Fr. 89.20 4) Telefon/Internet/TV/Radio Fr. 150.– Fr. 150.– 5) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.– Fr. 30.– 6) Fahrkosten Fr. 130.– Fr. 0.– 7) auswärtige Verpflegung Fr. 105.– Fr. 0.– 8) Anschaffung/Reinigung Fr. 0.– Fr. 0.– 9) Leasingkosten Fr. 0.– Fr. 591.60 10) Gesundheitskosten Fr. 140.– Fr. 183.– 11) Gesundheitskosten Kind Fr. 30.– Fr. 0.– 12) Besondere Kinderkosten Fr. 30.50 Fr. 0.–

- 26 - 13) Liegenschaftsunterhalt D._____- Gasse 4 Fr. 0.– Fr. 0.– Total (gerundet) Fr. 2'871.– Fr. 4'911.–

In der Folge wird nur auf die angefochtenen Positionen eingegangen: 1) Grundbetrag: Der Grundbetrag ergibt sich aus dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben). Der Beklagte wohnt seit 6. Januar 2015 in K._____ in einer 3.5 Zimmerwohnung (Urk. 26/4). Der Hinweis des Beklagten, wonach der Grundbetrag bei einem Alleinstehenden ohne Haushaltsgemeinschaft Fr. 1'200.– (Ziff. II.1.2. Kreisschreiben) – und nicht Fr. 1'100.– (vgl. Urk. 49 S. 32) beträgt (Urk. 48 S. 14), ist korrekt. 3) Krankenkasse: Die Vorinstanz hat versehentlich die Zunahme der Krankenkassenprämien seit Januar 2015 (vgl. Urk. 12/32 S. 2) erst ab Februar 2015 berücksichtigt, was zu korrigieren ist. Der Beklagte macht geltend, dass die Krankenkassenprämien von C._____ in seinem Bedarf aufzunehmen seien, da er die Prämien bezahle (Urk. 48 S. 6). Die Kinderkosten und damit auch die Krankenkassenprämien von C._____ sind grundsätzlich im Bedarf der obhutsberechtigten Partei zu berücksichtigen. Da jedoch unbestritten und belegt ist, dass der Beklagte Schuldner der Krankenkassenprämien von C._____ ist (vgl. Urk. 26/7), erscheint es sachgerecht, die Krankenkassenprämien von C._____ im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. 6) Fahrkosten: Die Vorinstanz rechnete der Klägerin Fahrkosten von Fr. 52.– pro Monat an, wobei sie den Arbeitsweg mit 4.4 km pro Strecke bezifferte, die Anzahl Arbeitstage bei einem 20% Pensum auf 8.4 festsetzte und der Berechnung eine Kilometerpauschale von Fr. 0.70 zugrunde legte (Urk. 49 S. 27). Die Klägerin erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2015 auf Befragen, dass sie nach wie vor bei J._____ in ... und ... arbeite, wobei ihr Arbeitspensum im Jahr 2015 durchschnittlich 50% betragen habe (Prot. S. 24). Vor Vorinstanz führte die Klägerin aus, dass beide

- 27 - Parteien während des ehelichen Zusammenlebens über je ein Auto verfügt hätten (Urk. 9 S. 12), was vom Beklagten nicht bestritten wurde. Es gehörte daher zum ehelichen Standard, dass beide Parteien je ein Auto zur Verfügung hatten. Weiter führte die Klägerin vor Vorinstanz aus, dass sie den Arbeitsweg nach ... mit dem Auto zurücklege (Prot. I S. 30). Ein Blick auf den Fahrplan zeigt, dass es von E._____ nur jede Stunde eine Zug- und Busverbindung nach ... gibt. Vor diesem Hintergrund sind der Klägerin nicht nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Bedarf einzurechnen. Weil die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Fahrkosten vom Beklagten nicht beanstandet wurde und ausserdem die Festsetzung der Fahrkosten im Rahmen seines Bedarfs in gleicher Weise vorgenommen wurde, sind im Bedarf der Klägerin in Anlehnung an die vorinstanzliche Berechnung und dem höheren Pensum Rechnung tragend Fahrkosten von monatlich Fr. 130.– zu berücksichtigen. 7) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: Die Vorinstanz rechnete der Klägerin bei einem hypothetischen Arbeitspensum von 60% Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 126.– (Fr. 10.– x 21 : 100 x 60) an (Urk. 49 S. 34). Das Vorbringen des Beklagten, wonach der Klägerin keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien, da sie keine solchen geltend gemacht habe (Urk. 48 S. 9), ist unzutreffend. So beantragte die Klägerin für den Fall der Ausdehnung des Arbeitspensums eventualiter die Anrechnung von Kosten für Auswärtsverpflegung (Prot. I S. 18). Wie zuvor ausgeführt wurde, arbeitet die Klägerin im Jahr 2015 durchschnittlich zu einem 50% Pensum, weshalb ihr angemessene Mehrkosten für auswärtige Verpflegung einzurechnen sind. Der von der Vorinstanz bei einem 60% Pensum angerechnete Betrag von Fr. 126.– erscheint angemessen. Damit ist bei der Klägerin in Anlehnung an die vorinstanzliche Berechnung von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von monatlich Fr. 105.– (Fr. 10.– x 21 : 100 x 50) auszugehen.

- 28 - 10) Gesundheitskosten Klägerin: Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin Gesundheitskosten von Fr. 140.– (Urk. 49 S. 29). Der Beklagte ist der Ansicht, dass im Bedarf der Klägerin keine Gesundheitskosten zu berücksichtigen seien, ohne dies zu begründen (vgl. Urk. 48 S. 8). Die Klägerin lässt unter Bezugnahme auf die Leistungsabrechnung der ... (Urk. 60/6) ausführen, dass ihr in der Zeit von Januar 2015 bis April 2015 bereits Gesundheitskosten von Fr. 541.35 (Franchise und Selbstbehalt) angefallen seien. Die Behandlungen bei Dr. med. F._____ würden andauern, weshalb in ihrem Bedarf nach wie vor die von der Vorinstanz veranschlagten Gesundheitskosten von monatlich Fr. 140.– zu berücksichtigen seien (Urk. 58 S. 7). Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 140.– für Gesundheitskosten, welcher sich aus der Franchise von Fr. 300.–, dem Selbstbehalt von Fr. 700.–, Kosten für eine neue Brille alle drei Jahre (Fr. 1'300.– : 36 = gerundet Fr. 40.–) sowie aus von der Kasse nicht übernommenen Kosten zusammensetzt (vgl. Urk. 9 S. 11), erscheint angemessen. Da die Klägerin nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung steht, erscheint es glaubhaft, dass ihr auch in Zukunft selbst zu tragende Gesundheitskosten von Fr. 140.– pro Monat anfallen. Gesundheitskosten Beklagter: Ausgehend von einer Jahresfranchise von Fr. 1'500.– sowie Selbstbehaltskosten von Fr. 700.– und in der Annahme, dass sämtliche beim Beklagten anfallenden Arztkosten von der Krankenkasse übernommen werden (Urk. 49 S. 29), ging die Vorinstanz beim Beklagten von ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 183.– pro Monat aus (Urk. 49 S. 29). Der Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz monatliche Gesundheitskosten von Fr. 781.60 geltend (Urk. 48 S. 14), setzt sich indes mit den vorinstanzlichen Erwägungen mit keinem Wort auseinander. Der Beklagte bestreitet insbesondere nicht, dass die bei ihm anfallenden Gesundheitskosten bis auf den Selbstbehalt und die Franchise durch die Krankenkasse übernommen werden. Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlich berücksichtigten Betrag von Fr. 183.–.

- 29 - 11) Gesundheitskosten C._____: Die Höhe der beim Bedarf von C._____ berücksichtigten Gesundheitskosten von monatlich Fr. 30.– blieb unbestritten. Umstritten ist einzig, bei welcher Partei diese Position zu berücksichtigen ist. Der Beklagte macht geltend, die Parteien seien sich einig, dass sie die Gesundheitskosten von C._____ in Zukunft je hälftig übernehmen würden (Urk. 48 S. 7). Es ist nicht sachgerecht, die Gesundheitskosten beiden Parteien hälftig anzurechnen, wie dies vom Beklagten beantragt wird. Kinderkosten und damit auch die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ sind im Bedarf der Klägerin, welche damals die Obhut über C._____ innehatte, zu berücksichtigen. 12) Besondere Kinderkosten: Im Bedarf der Klägerin wurden Kinderkosten von Fr. 30.50 berücksichtigt, was den Abonnementskosten für sechs Monate (6 x Fr. 61.– / 12) für den Schulweg von E._____ nach ..., welchen C._____ im Winterhalbjahr mit der Bahn zurücklegt, entspricht (Urk. 49 S. 30). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Abonnementskosten durch den Grundbetrag und die Kinderzulagen zu decken seien, weshalb diese Position aus der Bedarfsberechnung der Klägerin zu streichen sei (Urk. 48 S. 7). Gemäss Ziff. III. 5.1 des Kreisschreibens sind besondere Auslagen für die Schulung der Kinder wie Fahrtauslagen zusätzlich zum Grundbetrag zu berücksichtigen. Entsprechend wurden die Fahrkosten von der Vorinstanz zu Recht in die Bedarfsberechnung aufgenommen. 13. Liegenschaftsunterhalt D._____-Gasse 4, E._____: Der Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 11 S. 13) für den Unterhalt der ehelichen Liegenschaft einen Betrag von Fr. 500.– pro Monat geltend, wobei er diese Position mit keinem Wort begründet hat. Sie muss deshalb unberücksichtigt bleiben. 5.2. Phase II (1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015) In dieser Periode sind nachfolgende Bedarfspositionen umstritten: 5.2.1 Fahrkosten

- 30 - Der Beklagte war in der Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Urk. 49 S. 31), weshalb ihm im Januar 2015 denn auch keine Fahrkosten angerechnet wurden. Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, dass er ab Februar 2015 beginnen werde, zu einem Pensum von 25-50% zu arbeiten (Prot. I S. 35). Entsprechend ging die Vorinstanz ab Februar 2015 seitens des Beklagten von einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 35% aus (Urk. 49 S. 33). Der Beklagte macht im Berufungsverfahren neu geltend, dass er ab Februar 2015 zu 50% und ab Mai 2015 lediglich noch im Umfang von 25% arbeitsunfähig gewesen sei, und reicht ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. Mai 2015 ein (Urk. 51/2). Die angerechneten Beträge für "Fahrkosten", "auswärtige Verpflegung" sowie "Anschaffung/Reinigung" seien dem höheren Arbeitspensum entsprechend anzupassen (Urk. 48 S. 10). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die vorinstanzliche Bedarfsberechnung nicht zu beanstanden sei (Urk. 58 S. 9). Der Beklagte tut nicht dar, inwiefern es ihm nicht bereits vor Vorinstanz möglich gewesen sein soll, das fragliche Arztzeugnis, welches im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits bestanden hatte, einzureichen. Entsprechend ist dieses Beweismittel als unzulässiges Novum unbeachtlich. Weil das neu eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis unberücksichtigt bleiben muss (Urk. 51/2) und da der Beklagte die höheren Fahrzeugkosten lediglich mit der geringeren Arbeitsunfähigkeit begründet hat, bleibt es beim vorinstanzlich berücksichtigten Betrag von Fr. 185.50 für Fahrkosten. 5.2.2. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Die Klägerin macht sodann geltend, dass dem Beklagten entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung entstünden, weshalb der von der Vorinstanz angerechnete Betrag von Fr. 126.– nicht zu berücksichtigen sei. Gemäss Vermerk in den Lohnausweisen 2012 und 2013 (Urk. 12/7) habe der Beklagte nämlich die Möglichkeit, sich in der Kantine zu verpflegen. Zudem erhalte er eine Spesenvergütung für effektiv anfallende Kosten für Reisen, Verpflegung und Übernachtungen (Urk. 58 S. 9). Diese Vorbringen werden vom Beklagten bestritten. Mit der Spesenentschädigung würden die Auslagen für Kundenessen, Reisekosten sowie auswärtige geschäftliche Übernachtungen gedeckt

- 31 - (Urk. 64 S. 4). Entgegen der Klägerin ergibt sich aus den Lohnausweisen 2012 und 2013 nicht, dass der Beklagte sich in einer Kantine verpflegen kann. Weil der Beklagte vor Vorinstanz ausserdem glaubhaft ausführte, dass gewöhnliche Mittagessen nicht durch die Spesenpauschale gedeckt würden, sind in dessen Bedarf Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Der durch die Vorinstanz angerechnete Betrag von Fr. 126.– pro Monat (Fr. 15.– x 21 / 100 x 40) erscheint ausserdem angemessen, weshalb es dabei bleibt.

5.2.3. Anschaffung/Reinigung Die Klägerin macht geltend, dass beim Beklagten kein überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch vorliege, weshalb die Vorinstanz im Bedarf des Beklagten zu Unrecht einen Betrag für die Anschaffung und Reinigung seiner Anzüge berücksichtigt habe. Der Einwand der Klägerin ist berechtigt. Ein Zuschlag im familienrechtlichen Grundbedarf für bloss dem Erscheinungsbild dienende Kleidung von Personen im Dienstleistungssektor wie z.B. Bankangestellten oder Rechtsanwälten ist praxisgemäss ausgeschlossen (Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz 2.123 m.w.H.). Sodann wendet die Klägerin mit Bezug auf die bestrittenen und nicht belegten Reinigungskosten zu Recht ein, dass diese durch den Grundbetrag zu decken seien (Urk. 58 S. 9). Damit findet die Position "Anschaffung/Reinigung" im Bedarf des Beklagten keine Berücksichtigung. 5.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Beklagten aufgrund der im Vergleich zur Vorperiode neu zu berücksichtigenden Fahrkosten von monatlich Fr. 185.50 sowie der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 126.– von einem um Fr. 311.50 erhöhten Bedarf von Fr. 5'222.– auszugehen. Der Bedarf der Klägerin (inkl. C._____) bleibt unverändert bei Fr. 2'871.–. 5.3. Phase III (August 2015) Nachfolgende Bedarfspositionen sind umstritten oder sind von Amtes wegen anzupassen:

- 32 - 5.3.1. Grundbetrag Klägerin und C._____ Da sich der Sohn der Parteien seit 20. Juli 2015 in der Klinik H._____ befindet und lediglich die Wochenenden abwechselnd bei den Parteien verbringt, ist neu auch auf Seiten der Klägerin lediglich von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– (Ziff. II. 1.2 des Kreisschreibens) auszugehen. Sodann ist der Grundbetrag von C._____ von Fr. 600.– hälftig auf die Parteien zu verteilen.

5.3.4. Leasingkosten Ab August 2015 wurden von der Vorinstanz im Bedarf des Beklagten die belegten Leasingkosten von Fr. 591.60 lediglich noch im Umfang von Fr. 200.– angerechnet, da diese unter Berücksichtigung der Einkommen und des Gesamtbedarfs der Parteien unangemessen hoch seien (Urk. 49 S. 28). Der Beklagte möchte die Leasingkosten nach wie vor in voller Höhe berücksichtigt wissen. Das Fahrzeug sei Kompetenzstück, weshalb der ganze Betrag anzurechnen sei. Ausserdem seien die Kosten nicht unverhältnismässig hoch (Urk. 48 S. 12). Betreffend die Leasingkosten ist entgegen dem Beklagten nicht von Relevanz, ob diese bereits während des ehelichen Zusammenlebens bestanden haben (vgl. Urk. 48 S. 12), sondern es ist einzig zu prüfen, ob die Leasingkosten im Verhältnis zum erhöhten Trennungsbedarf unverhältnismässig hoch sind, was die Vorinstanz zu Recht bejaht hat. Eine Reduktion auf Fr. 200.– unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Fahrzeugkosten von Fr. 185.80 trägt den finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen Rechnung. Es bleibt damit bei der Berechnung der Vorinstanz. Der Beklagte ist im Umfang des in seinem Bedarf unberücksichtigten Teils der Leasingkosten von Fr. 391.60 auf den Freibetrag zu verweisen. 5.3.5. Zusammenfassend ist damit auf Seiten der Klägerin von einem im Vergleich zur Vorperiode um Fr. 450.- tieferen Bedarf von Fr. 2'421.– auszugehen. Beim Beklagten ist im Vergleich zur Vorperiode von einem um Fr. 92.– tieferen

- 33 - Bedarf von Fr. 5'131.– (um Fr. 300.– gestiegene Grundbeträge, um Fr. 391.60 reduzierte Leasingkosten) auszugehen. 5.4. Phase IV (1. September 2015 bis 31. Oktober 2015) Nachfolgende Bedarfspositionen sind umstritten oder sind von Amtes wegen anzupassen. 5.4.1. Fahr- und Leasingkosten Dem Beklagten wurden gemäss vorinstanzlicher Bedarfsberechnung Fahrkosten von Fr. 185.80 sowie Leasingkosten von Fr. 200.– berücksichtigt. Das Arbeitsverhältnis mit der M._____ AG, seiner bisherigen Arbeitgeberin, endete am 31. August 2015 (Urk. 66/1). Der Beklagte ist zurzeit arbeitslos (Urk. 103/2), womit Fahrkosten zum Arbeitsplatz entfallen. Entsprechend sind im Bedarf des Beklagten als Mobilitätskosten lediglich die reduzierten Leasingkosten von Fr. 200.– zu berücksichtigen. 5.4.2. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beklagten entfällt auch die Position "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung". 5.4.3. Damit ist auf Seiten des Beklagten im Vergleich zur Vorperiode von einem um Fr. 311.50 reduzierten Bedarf von gerundet Fr. 4'819.– auszugehen. Der Bedarf der Klägerin beläuft sich in dieser Periode nach wie vor auf Fr. 2'421.–. 5.5. Phase V (1. November 2015 bis Auszug der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft, längstens bis 31. März 2016) Der Sohn C._____ wird mit vorliegendem Urteil unter die Obhut des Beklagten gestellt, weshalb der Kindergrundbetrag von Fr. 600.– pro Monat neu vollumfänglich in dessen Bedarf zu berücksichtigen ist und sich der Grundbetrag des Beklagten auf Fr. 1'350.– erhöht. Beim Beklagten ist damit im Verhältnis zur Vorperiode von einem um Fr. 450.– erhöhten Bedarf von Fr. 5'269.– auszugehen. Der Bedarf

- 34 der Klägerin reduziert sich um den in den Vorperioden berücksichtigten hälftigen Kindergrundbetrag von Fr. 300.– auf Fr. 2'121.–. 5.6. Phase VI (ab Auszug der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft [spätestens ab 1. April 2016] bis 30. April 2016) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Klägerin ab deren Auszug aus der ehelichen Liegenschaft Wohnkosten von Fr. 1'800.– pro Monat anzurechnen sind (vgl. Urk. 48 S. 9 und Urk. 58 S. 8). Wie vorstehend ausgeführt, ist der Klägerin eine Auszugsfrist bis Ende März 2016 einzuräumen, weshalb seitens der Klägerin ab deren Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens ab 1. April 2016, von einem Bedarf von Fr. 3'921.– auszugehen ist. Gleichzeitig entfallen ab Umzug des Beklagten in die eheliche Liegenschaft die Mietkosten für die von ihm bewohnte Wohnung in K._____ von Fr. 1'650.–, weshalb sich sein Bedarf auf Fr. 3'619.– reduzieren wird. 5.7. Phase VII (ab 1. Mai 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist von der Klägerin zu verlangen, dass sie ihr Arbeitspensum ab 1. Mai 2016 auf 100% ausweitet. Da der Klägerin bei einem 50% Pensum Fahrkosten von Fr. 130.– angerechnet werden, ist diese Position ab 1. Mai 2016 auf Fr. 260.– zu erhöhen. Dasselbe gilt für die Position "Mehrkosten für auswärtige Verpflegung". Ausgehend von Kosten von Fr. 105.– bei einem 50%-Pensum ist ab 1. Mai 2016 von einer Erhöhung dieser Position auf Fr. 210.– auszugehen. Damit erhöht sich der Bedarf der Klägerin auf Fr. 4'156.–, derjenige des Beklagten bleibt unverändert bei Fr. 3'619.–. 6. Einkommen Klägerin 6.1. Die Klägerin arbeitet seit Ende Oktober 2011 bei J._____ in ... und ... im Stundenlohn (Urk. 9 S. 9). Gestützt auf die Nettojahreseinkommen von Fr. 9'985.– im Jahr 2013 sowie von Fr. 11'884.70 im Jahr 2014 ist die Vorinstanz auf Seiten der Klägerin von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 910.– (20% Pensum) in der Zeit von Januar bis Juli 2015 ausgegangen (Urk. 49 S. 22). Die Vorinstanz erachtete es als zumutbar, dass die Klägerin ihr Arbeitspensum ab Au-

- 35 gust 2015 auf 60% erhöhen könne, weshalb der Klägerin ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'100.– angerechnet wurde, wobei davon ausgegangen wurde, dass eine ungelernte Angestellte im Detailhandel bei einem 100% Pensum Fr. 3'500.– netto pro Monat verdient (Urk. 49 S. 23). 6.2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass das Einkommen der Klägerin während des ehelichen Zusammenlebens nicht massgebend sei. Abzustellen sei auf die Monate seit Aufnahme des Getrenntlebens. Die Klägerin habe in den Monaten Juli bis Dezember 2014 bei einem 20%-Pensum im Durchschnitt Fr. 1'135.40 pro Monat verdient. Weiter liess der Beklagte ausführen, dass der Klägerin ab Oktober 2015 die Aufnahme eines 100% Pensums zumutbar sei, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Einkommen von Fr. 5'677.– (5 x Fr. 1'135.40) anzurechnen sei (Urk. 48 S. 16 f.). 6.3. Weil bei der Einkommensberechnung auf die aktuelle Einkommenssituation abzustellen ist, ist das Einkommen der Klägerin gestützt auf die an der Berufungsverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2015 zu ermitteln. Die Nettoeinkünfte der Klägerin in den Monaten Januar bis September 2015 betrugen durchschnittlich Fr. 1'856.– pro Monat, wobei sie im Durchschnitt 92.55 Stunden pro Monat gearbeitet hat (Urk. 111/1), was einem 50%-Pensum entspricht. Im Stundenlohn sind 12.07% Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten. Die Klägerin liess anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen, dass sie im Jahre 2015 erst zwei Wochen Ferien gemacht habe (Urk. 110 S. 4), was seitens des Beklagten nicht bestritten wurde. Wird von den errechneten Nettoeinkünften eine weitere Ferienwoche, welche der Klägerin in neun Monaten zusteht, abgezogen, ist von einem durchschnittlichen Nettolohn von gerundet Fr. 1'800.– auszugehen. 6.4. Was das Vorbringen des Beklagten, wonach der Klägerin ab Oktober 2015 die Aufnahme eines 100% Pensums zumutbar sei, anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: C._____ stand bis zum vorliegenden Entscheid unter der Obhut der Klägerin. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist erst von einer vollen Erwerbsfähigkeit auszugehen, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (BGE 115 II 427 Erw. 5; BGE 115 II 6 Erw. 3b). C._____ ist 14 ½ jährig, wes-

- 36 halb der Klägerin lediglich ein Teilzeitpensum zumutbar war. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass sich C._____ seit dem 20. Juli 2015 in der Klinik H._____ befindet und sich deshalb die Betreuungsarbeit der Klägerin seither auf jedes zweite Wochenende beschränkt, handelt es sich dabei doch einerseits lediglich um eine Übergangsphase und war andererseits die Obhutsfrage zum Zeitpunkt des Klinikeintritts noch nicht entschieden. Durch die Unterstellung von C._____ unter die Obhut des Beklagten ist der Klägerin nach einer Übergangsfrist die Aufnahme eines Vollzeitpensums zumutbar. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin seit der Geburt von C._____ nicht mehr als Büroangestellte gearbeitet hat und erst seit Ende Oktober 2011 in einem Teilzeitpensum bei J._____ arbeitet, beschränken sich ihre Erwerbsmöglichkeiten auf eine Stelle im Detailhandel. Weil die Klägerin bei einer Pensumserhöhung auch Beiträge an die berufliche Vorsorge zu entrichten hat, ist ihr, ausgehend von dem zuvor errechneten Nettoeinkommen von Fr. 1'800.– bei einem 50%-Pensum ein Nettolohn von Fr. 3'500.– bei einem Vollzeitpensum anzurechnen. Die Klägerin beantragt, ihr bis zur Anrechnung eines vollen Pensums eine Übergangsfrist von sechs Monaten einzuräumen, und führt aus, dass eine Festanstellung im Vollzeitpensum bei J._____ ... bisher nicht möglich gewesen sei. Da sie psychisch angeschlagen sei, seien das Arbeitsumfeld und verständige Vorgesetzte äusserst wichtig für sie, andernfalls drohe Arbeitsunfähigkeit. Diese Voraussetzungen seien an der jetzigen Stelle erfüllt. Weiter führte sie aus, dass bei personellen Änderungen die Ausdehnung ihres Arbeitspensums möglich sei (Prot. S. 25). Dass für die Klägerin in ihrer aktuellen belastenden Situation Stabilität in ihrem beruflichen Umfeld wichtig ist, ist nachvollziehbar, weshalb ihr durch Gewähren einer Übergangsfrist von sechs Monaten die Möglichkeit geboten werden soll, ihr Pensum bei J._____ ... zu erhöhen. Selbst wenn die Klägerin ihr Pensum bei J._____ ... nicht erhöhen könnte und sie sich eine neue Stelle im Detailhandel suchen müsste, wäre ihr eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu gewähren. Zwar wohnt die Klägerin in der Nähe der Stadt …, wo es eine grosse Anzahl an Grossverteilern gibt, doch ist die gerichtsnotorische Tatsache zu berücksichtigen, dass es im Detailhandel im Vergleich zu Teilzeitstellen wenig Vollzeitstellen gibt.

- 37 - 6.5. Zusammenfassend ist bei der Klägerin in der Zeit von 1. Januar 2015 bis 30. April 2016 von einen Nettoeinkommen von Fr. 1'800.– und ab 1. Mai 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens von einem solchen von Fr. 3'500.– auszugehen. 7. Einkommen Beklagter 7.1. Auf Seiten des Beklagten ging die Vorinstanz aus seiner Tätigkeit bei der M._____ AG für die Phase vom 1. Juli 2015 bis 31.Dezember 2015, während welcher er vollumfänglich krankgeschrieben war, von einem gerundeten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'000.– (exkl. Kinderzulagen) aus. Sie erwog, dass der Beklagte gemäss den Lohnabrechnungen Juni bis Oktober 2014 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 7'782.10 (exkl. Kinderzulagen) erzielt habe, wobei dazu die Pauschalspesen von Fr. 350.– hinzuzurechnen seien, weshalb von einem gerundeten Einkommen von Fr. 8'000.– auszugehen sei. Ab Januar 2016 ging sie gestützt auf die Lohnausweise 2012 und 2013 und in der Annahme, dass der Beklagte dannzumal wieder in der Lage sein werde, 100% zu arbeiten, von einem Einkommen von Fr. 10'200.– (exkl. Kinderzulagen) aus (Urk. 49 S. 24). 7.2. Der Beklagte macht in der Berufungsschrift geltend, dass ihm die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21. Mai 2015 infolge Umstrukturierung gekündigt habe, und reicht als Beleg dafür das Kündigungsschreiben ein (Urk. 51/2). Da dieses Schreiben lediglich ein Tag vor Erlass des angefochtenen Entscheids verfasst wurde, war es dem Beklagten nicht möglich, das Kündigungsschreiben vor Vorinstanz einzureichen, weshalb es sich bei diesem Beleg um ein zulässiges Novum handelt. Weiter bestreitet der Beklagte, dass sein Einkommen Fr. 8'000.– betrage, und macht geltend, dass bis Ende August 2015 von einem Einkommen von Fr. 7'567.– auszugehen sei. Die Vorinstanz habe bei der Einkommensberechnung fälschlicherweise die Spesen nicht in Abzug gebracht. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei ab September 2015 von einem Einkommen von monatlich Fr. 6'055.– (80% des vormaligen Lohnes) auszugehen (Urk. 48 S. 15 f.). 7.3. Die Klägerin macht demgegenüber in der Berufungsbegründung geltend, dass seitens des Beklagten mindestens von einem Nettoeinkommen von monat-

- 38 lich Fr. 8'000.– (exkl. Kinderzulagen) auszugehen sei (Urk. 58 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Klägerin gestützt auf die Krankentaggeldabrechnung vom 28. September 2015 (Urk. 103/1) ausführen, dass daraus ein versicherter Verdienst von monatlich Fr. 12'120.– hervorgehe. Daraus folge, dass das Einkommen des Beklagten bis August 2015 höher gewesen sein müsse als das von der Vorinstanz angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 8'000.– (Urk. 110 S. 5). Ab Januar 2016 sei es dem Beklagten, welcher seit dem Jahre 1999 erfolgreich als IT-Fachmann tätig sei, ohne weiteres möglich und zumutbar, rasch wieder eine Stelle mit einem Einkommen in zuletzt (vor der Arbeitsunfähigkeit) erzielter Höhe anzutreten. Das durchschnittliche Einkommen in der Zeit vor der Arbeitsunfähigkeit habe gemäss Lohnausweisen 2012 und 2013 rund Fr. 10'200.– (exkl. Pauschalspesen) betragen, weshalb trotz Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vorinstanz mit Wirkung ab Januar 2016 von einem erzielbaren Einkommen von Fr. 10'200.– auszugehen sei (Urk. 58 S. 11 ff.). 7.4. Wie erwähnt, wurde der Beklagte mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 zur Einreichung von Seite 2 der Austrittsvereinbarung vom 21. Mai 2015 sowie zur Einreichung der Lohnabrechnungen des Jahres 2015 aufgefordert, wobei der Beklagte darauf hingewiesen wurde, dass die Nichtbefolgung dieses Beschlusses gemäss Art. 164 ZPO gewürdigt würde (Urk. 101 S. 2). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 reichte der Beklagte unabhängig vom erwähnten Editionsbeschluss die Abrechnung der Krankentaggeldversicherung für September 2015 ein (Urk. 103/1). Hingegen kam der Beklagte der Aufforderung zur Einreichung der genannten Urkunden nicht nach, wobei er ausführte, er habe vom besagten Beschluss keine Kenntnis gehabt. Fest steht, dass die Rechtsvertreterin des Beklagten den Beschluss vom 21. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 in Empfang nahm (Urk. 101 S. 3). Ist eine Partei in einem Prozessverfahren vertreten, hat die Zustellung lediglich an die Vertretung zu erfolgen (Art. 137 ZPO); d.h. das Gericht hat die Partei nicht gleichzeitig mit einer Kopie der Gerichtsurkunde zu bedienen. Lässt sich folglich eine Partei in einem Gerichtsverfahren vertreten, nimmt sie in Kauf, dass sie die Gerichtsurkunden nicht mehr direkt erhält, sondern von solchen durch ihren Vertreter in Kenntnis gesetzt wird, wobei vom Vertreter selbstverständlich verlangt wird, dass er die vertretene Person innert nützlicher Frist über

- 39 die Zustellung informiert. Hat eine Partei einen rechtmässigen Vertreter bestellt, muss die Zustellung sogar an jenen erfolgen, andernfalls gilt sie als nicht gehörig erfolgt und kann keine Rechtsfolgen auslösen. Mit Zugang bei der Vertretung (und nicht erst nach Weiterleitung an den Vertretenen) ist die Zustellung erfolgt (BK ZPO-Frei, Art. 137 ZPO N 4 und 5 m.w.H.). Nach dem Gesagten folgt, dass dem Beklagten das Vorbringen, wonach er vom fraglichen Beschluss keine Kenntnis gehabt habe, nichts nützt. Indem der Beklagte die von ihm einverlangten Unterlagen nicht eingereicht hat, ist von einem unberechtigten Verweigern der Mitwirkungspflicht auszugehen, welches Verhalten androhungsgemäss nach Art. 164 ZPO zu berücksichtigen ist. Für die Prozessparteien bildet die Mitwirkung bei der Beweiserhebung eine Obliegenheit, die weder sanktioniert noch direkt erzwungen werden kann. Die Ahndung der ungerechtfertigten Verweigerung erschöpft sich vielmehr in der Berücksichtigung des renitenten Verhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung (Hasenböhler in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, 3. Aufl., Art. 164 ZPO N 4). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, befinden sich vorliegend aufgrund der vom Beklagten nach Ergehen des Beschlusses vom 21. Oktober 2015 unaufgefordert eingereichten Taggeldabrechnungen der Krankentaggeldversicherung und der Arbeitslosenversicherung genügend Grundlagen für die Einkommensermittlung in den Akten, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Beklagten erübrigt. 7.5. Das Arbeitsverhältnis mit der M._____ AG endete am 31. August 2015 (Urk. 66/1). Der Beklagte ist seit April 2014 (teilweise) krankgeschrieben (Urk. 12/5, Urk. 51/2 und Urk. 80). Betreffend das Einkommen bzw. das Erwerbsersatzeinkommen des Beklagten im Jahre 2015 befindet sich die Lohnabrechnung vom 21. Mai 2015 (Urk. 51/4), die Abrechnung der Krankentaggeldversicherung vom 28. September 2015 (Urk. 103/1) sowie die Abrechnung der Arbeitslosenversicherung für den Monat September 2015 (Urk. 103/2) bei den Akten. Weiter erklärte der Beklagte vor Vorinstanz, dass er während der Krankschreibung von der Arbeitgeberin den vollen Lohn erhalte (Urk. 11 S. 3).

- 40 - 7.6. Aus den Lohnabrechnungen von Juli bis Dezember 2014 (Urk. 12/6) sowie der Lohnabrechnung von Mai 2015 (Urk. 51/4) geht hervor, dass die Arbeitgeberin dem Beklagten während seiner Krankschreibung den Grundlohn von Fr. 9'200.– brutto bzw. Fr. 7'927.50 netto ausrichtete. Weiter ist daraus ersichtlich, dass die Pauschalspesen von monatlich Fr. 350.– auch während der (teilweisen) Krankschreibung ausgerichtet wurden, woraus folgt, dass diese Lohnbestandteil darstellen. Aus der Abrechnung der Krankentaggeldversicherung ist ersichtlich, dass das Krankentaggeld des Beklagten bei 50% Arbeitsunfähigkeit Fr. 199.25 beträgt. Aufgerechnet auf eine volle Arbeitsunfähigkeit ergibt sich ein versicherter Lohn von monatlich Fr. 12'120.– (2 x Fr. 199.25 x 365 : 12). Aus den Lohnausweisen 2012 und 2013 ergibt sich sodann, dass das Einkommen des Beklagten zu einem massgeblichen Teil aus Provisionen bestand. So erzielte der Beklagte im Jahre 2012 ein Nettoeinkommen von Fr. 131'913.–, d.h. von monatlich Fr. 10'992.75 (Urk. 10/19) und im Jahr 2013 ein solches von Fr. 113'259.–, d.h. von monatlich Fr. 9'438.25 (Urk. 3/3). Durch Hinzurechnung der Spesenpauschale von monatlich Fr. 350.– ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 11'343.– im Jahr 2012 und von Fr. 9'788.25 im Jahr 2013. Aufgrund des Umstandes, dass der durch das Krankentaggeld versicherte Lohn Fr. 12'120.– beträgt, kann geschlossen werden, dass durch die Krankentaggeldversicherung neben dem Grundlohn auch der variable Lohnbestandteil versichert ist. Da die Arbeitgeberin dem Beklagten während seiner Krankschreibung lediglich einen Lohn von Fr. 8'162.50 (Nettolohn von Fr. 7'927.50 zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 350.– sowie Mobile Hardware Entschädigung von Fr. 15.– abzüglich Parkplatzkosten von Fr. 130.–) ausgerichtet hat, muss davon ausgegangen werden, dass spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Taggelder, auf welche der Beklagte infolge seiner Arbeitsunfähigkeit Anspruch hat, abgerechnet wurde. 7.7. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagte vom 1. Januar 2015 bis 8. Februar 2015 zu 100% (Urk. 49 S. 31), vom 9. Februar 2015 bis 17. Mai 2015 zu 50% (Urk. 51/2) und vom 18. Mai 2015 bis 9. August 2015 zu 25% arbeitsunfähig war. Seit dem 10. August 2015 ist er zu 50% krankgeschrieben (Urk. 80 und Urk. 103/1). Der Beklagte war danach in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Au-

- 41 gust 2015 durchschnittlich 50% arbeitsunfähig. Gestützt darauf ist von einem Anspruch auf Krankentaggeldern von Fr. 6'060.– pro Monat (Fr. 199.25 x 365 Tage: 12 Monate) auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei um den Nettobetrag handelt, weil auf dem Krankentaggeld keine Sozialversicherungsleistungen abgezogen werden. Unter Hinzurechnung des hälftigen Nettogrundlohns (zuzüglich Pauschalspesen), mithin von Fr. 4'256.– (Fr. 8'162.– + Fr. 350.– : 2), ist auf Seiten des Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 von einem monatlichen (Erwerbsersatz-)einkommen von gerundet Fr. 10'315.– (Fr. 6'060.– + Fr. 4'256.–) auszugehen. 7.8. Im September 2015 erhielt der Beklagten Leistungen seiner Krankentaggeldversicherung in der Höhe von Fr. 5'977.50 (Urk. 103/1) sowie eine Arbeitslosenentschädigung Fr. 708.60 (Urk. 103/2), wobei der Abrechnung zu entnehmen ist, dass der Beklagte im September lediglich für 1.3 Arbeitstage einen Taggeldanspruch hatte. Ein Taggeld beträgt Fr. 381.55. Gesamthaft belief sich das Erwerbsersatzeinkommen des Beklagten im September 2015 auf Fr. 6'686.–. 7.9. Aus der Abrechnung der Krankentaggeldversicherung vom 28. September 2015 geht einerseits hervor, dass der Beklagte nach wie vor zu 50% arbeitsunfähig ist, andererseits, dass die Krankentaggeldversicherung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter besteht und bezahlt. Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0; nachfolgend: AVIG) haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Art. 28 Abs. 2 AVIG hält weiter fest, dass Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. Art. 28 Abs. 4 AVIG hält sodann fest, dass Arbeitslose, welche ihren Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben und welche weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und deshalb Leistungen einer

- 42 - Taggeldversicherung beziehen, Anspruch auf das volle Taggeld haben, wenn sie mindestens 75 Prozent arbeitsfähig sind (lit. a) und Anspruch auf das um 50 Prozent gekürzte Taggeld haben, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind (lit. b), sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beklagte, sollte er während des ganzen Monats November 2015 nach wie vor zu 50% arbeitsunfähig sein, in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AVIG Anspruch auf das volle Taggeld gemäss Arbeitslosenversicherung hat, weil er bis Oktober lediglich für 1,3 Tage Taggelder erhalten hat und deshalb die Rahmenfrist von 44 Tagen erst Ende November 2015 auslaufen wird. Der Entschädigungsanspruch des Beklagten berechnet sich wie folgt:

Taggeld brutto (21,7 Tage x Fr. 381.55): Fr. 8'279.65 ./. AHV/EV/EO, NBU: 7.78% Fr. 644.15 ./. BVG Abzug* Fr. 37.45 netto Fr. 7'598.– *) Zu versichern ist lediglich der Teil des Taggeldes, welcher Fr. 94.75 übersteigt und nicht höher als 324.90 ist, d.h. maximal Fr. 230.15. Die Beiträge auf den versicherten Lohn betragen 1,5%, wobei der Anteil der durch die versicherte Person zu tragen ist, 0.75% beträgt. Damit ergibt sich folgende Rechnung: Fr. 230.15 x 0.75% x 21,7 Tage = Fr. 37.45 (vgl. Info-Blatt Seco Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen, abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch) 7.10 Sollte der Beklagte im Dezember 2015 nach wie vor zu 50% arbeitsunfähig sein, ergibt sich in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 AVIG ein Entschädigungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung von Fr. 3'799.– (Fr. 7598.05 : 2). Der Beklagte ist seit dem 22. April 2014 krankgeschrieben (Urk. 12/5). Die Leistungsdauer der Taggeldversicherung beträgt in der Regel 720 bis 730 Tage, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass der Beklagte bis März 2016 Anspruch auf Krankentaggelder hat. Bei 50%-iger Arbeitsunfähigkeit beträgt ein Taggeld wie erwähnt Fr. 199.25 (vgl. Urk. 103/1). Damit ergeben sich monatliche Leistungen der Krankentaggeldversicherung von Fr. 6'060.– (Taggeld von Fr. 199.25 x 365 : 12). Ab Dezember 2015 bis 31. März 2016 ist deshalb von einem Erwerbsersatzeinkommen des Beklagten von Fr. 9'859.– auszugehen ist.

- 43 - 7.11. Wie soeben ausgeführt, wird der Krankentaggeldanspruch des Beklagten im April 2016 auslaufen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte ab April 2016 wieder zu 100% arbeitsfähig sein wird, führte er doch selbst aus, dass er davon ausgehe, dass sich sein Zustand nach Abschluss des Gerichtsverfahrens weiter verbessern werde (Prot. S. 20). Für die von der Klägerin beantragte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 10'200.– ab 1. Januar 2016 auf Seiten des Beklagten bleibt jedoch kein Raum, da aufgrund der Unterstellung von C._____ unter die Obhut des Beklagten dessen zukünftiger Beschäftigungsgrad ungewiss ist und weil vom Beklagten gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung (BGE 115 II 427 Erw. 5; BGE 115 II 6 Erw. 3b) die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit erst erwartet werden kann, wenn C._____ das 16. Altersjahr vollendet hat. Weil ausserdem ungewiss ist, ob der Beklagte bis April 2016 eine neue Stelle gefunden haben wird, ist ihm ab April 2016 eine volle Entschädigung der Arbeitslosenversicherung von Fr. 7'598.– (vgl. oben) anzurechnen. 7.12 Zusammenfassend ist auf Seiten des Beklagten von folgenden monatlichen Einkommen auszugehen: − Fr. 10'315.– vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 − Fr. 6'686.– September 2015 − Fr. 7'598.– vom 1. Oktober 2015 bis 30. November 2015 − Fr. 9'859.– vom 1. Dezember 2015 bis 31. März 2016 − Fr. 7'598.– ab 1. April 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens 8. Unterhaltsberechnung 8.1. Phase I: 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 8.1.1. Aus Praktikabilitätsgründen ist der Unterhaltsanspruch für die bereits in der Vergangenheit liegende Periode zu nivellieren.

- 44 - 8.1.2. Das Gesamteinkommen der Parteien in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 beläuft sich auf Fr. 124'202.–. Bedarfsseitig ergibt sich ein Gesamtbedarf von Fr. 85'762.–. Damit resultiert in der genannten Zeitspanne ein Freibetrag von Fr. 38'440.–, was einen durchschnittlichen Freibetrag von monatlich Fr. 3'495.– ergibt. Die Vorinstanz erachtete eine hälftige Freibetragsaufteilung angemessen (Urk. 49 S. 36), was von keiner Partei gerügt wurde, weshalb der Überschuss hälftig auf die Parteien aufzuteilen ist. Der Bedarf der Klägerin (inkl. C._____) beläuft sich auf durchschnittlich Fr. 2'680.– pro Monat, während das durchschnittliche Einkommen der Klägerin Fr. 1'800.– beträgt. Somit ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch der Klägerin zusammen mit C._____: Bedarf der Klägerin: Fr. 2'680.– + Anteil Freibetrag 50%): Fr. 1'748.– ./. Einkommen Klägerin: Fr. 1'800.– Unterhaltsanspruch: Fr. 2'628.– 8.1.3. Die Vorinstanz hat den Kinderunterhaltsbeitrag von C._____ auf monatlich Fr. 850.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) festgesetzt (Urk. 49 S. 37), was angemessen erscheint, weshalb es bei dieser Höhe bleibt. Aufgrund der mit vorliegendem Entscheid erfolgten Obhutsumteilung entfällt die Pflicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Klägerin ab Entscheiddatum. 8.1.4. Der Klägerin wurden von der Vorinstanz für den Monat Januar 2015 Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'741.85 zugesprochen. In den Monaten Februar bis Juli 2015 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 1'540.60 und in den Monaten August 2015 bis November 2015 zu solchen von Fr. 1'283.40. 8.1.5. Wie aus obiger Berechnung hervorgeht, würde ein im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil höherer Ehegattenunterhaltsbeitrag resultieren. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ist aufgrund der Dispositionsmaxime jedoch nicht möglich, weshalb es mit Bezug auf die für die Zeit von Januar 2015 bis November 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt. An

- 45 dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass vor diesem Hintergrund letztlich nicht von Bedeutung ist, ob und in welchem Umfang dem Beklagten neben dem ihm von der Arbeitgeberin ausgerichteten Grundlohn noch Krankentaggelder ausbezahlt wurden. Selbst wenn der Unterhaltsberechnung beim Beklagten von Januar bis August 2015 ein Einkommen von Fr. 7'567.– und in den Monaten September bis Oktober 2015 ein solches von Fr. 6'055.– zu Grunde gelegt würde, wie dies vom Beklagten beantragt wird (vgl. Urk. 48 S. 15), würden nach wie vor die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge resultieren.

8.2. Phase II: 1. Dezember 2015 bis 31. März 2016 Ab Dezember 2015 ist auf Seiten des Beklagten von einem Einkommen von Fr. 9'859.– auszugehen. Auf Seiten der Klägerin ist nach wie vor von einem Einkommen von Fr. 1'800.– auszugehen. Der Bedarf der Klägerin beträgt unverändert Fr. 2'121.– und derjenige des Beklagten zusammen mit C._____ Fr. 5'269.–. Es resultiert ein Freibetrag von Fr. 4'269.–, weshalb folgende Unterhaltsberechnung resultiert: Bedarf der Klägerin: Fr. 2'121.– + Anteil Freibetrag (50%): Fr. 2'135.– ./. Einkommen Klägerin: Fr. 1'800.– Unterhaltsanspruch: : Fr. 2'456.– Die Vorinstanz sprach der Klägerin für den Monat Dezember 2015 einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1'283.40. Ab Januar 2016 (für die weitere Dauer des Getrenntlebens) verpflichtete sie den Beklagten zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 2'010.80. Auch in dieser Periode bleibt es aufgrund der Dispositionsmaxime bei den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen. Die Klägerin beantragte, den Beklagten ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'000.– zu verpflichten. Sollte die Klägerin bereits vor dem 31. März 2016 die eheliche Liegenschaft verlassen haben, ist ab diesem Zeitpunkt von dieser leicht reduzierten Unterhalts-

- 46 pflicht auszugehen. Da die Klägerin nicht leistungsfähig ist, schuldet sie dem Beklagten bis auf weiteres keinen Kinderunterhalt. 8.3. Phase III: April 2016 In dieser Phase ist auf Seiten des Beklagten von einem Einkommen von Fr. 7'598.– auszugehen. Das Einkommen der Klägerin beträgt unverändert Fr. 1'800.–. Der Bedarf der Klägerin beträgt Fr. 3'921.– und derjenige des Beklagten zusammen mit C._____ Fr. 3'619.–. Es resultiert ein Freibetrag von Fr. 1'858.–. Die Klägerin geht ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft von einer Partizipation am Freibetrag im Umfang von lediglich 40% aus (vgl. Urk. 58 S. 21). Damit resultiert folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf der Klägerin: Fr. 3'921.– + Anteil Freibetrag (40%): Fr. 743.– ./. Einkommen Klägerin: Fr. 1'800.– Unterhaltsanspruch: : Fr. 2'864.– Weil die Klägerin ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft lediglich Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– beantragt (vgl. Urk. 110 S. 8), beschränkt sich die Unterhaltspflicht des Beklagten aufgrund der Dispositionsmaxime auf diesen Betrag. 8.4. Phase IV: Ab 1 Mai 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Ab Mai 2016 ist auf Seiten der Klägerin von einem Einkommen von Fr. 3'500.– auszugehen. Auf Seiten des Beklagten ist nach wie vor von einem Einkommen von Fr. 7'598.– auszugehen. Der Bedarf der Klägerin beträgt Fr. 4'156.– und derjenige des Beklagten zusammen mit C._____ auf Fr. 3'619.–. Es resultiert ein Freibetrag von Fr. 3'323.–, weshalb folgende Unterhaltsberechnung resultiert:

Bedarf der Klägerin: Fr. 4'156.– + Anteil Freibetrag (40%): Fr. 1'329.– ./. Einkommen Klägerin: Fr. 3'500.– Unterhaltsanspruch : Fr. 1'985.–

- 47 - Es rechtfertigt sich, den errechneten Unterhaltsanspruch auf Fr. 2'000.– pro Monat aufzurunden. 8.5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind der Klägerin persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzusprechen: rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 Fr. 1'465.– (Durchschnitt der von der Vorinstanz für diesen Zeitraum zugesprochenen Unterhaltsbeiträge), Fr. 1'283.40 für Dezember 2015, Fr. 2'010.80 ab 1. Januar 2016 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, längstens bis 31. März 2016, Fr. 2'000.– ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens ab 1. April 2016, für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

9. Bereits geleistete Zahlungen 9.1. Der Beklagte beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er an den Unterhalt für C._____ für die Monate Januar, Februar, Juni, Juli, August und September 2015 je Fr. 600.– sowie für April und Mai je Fr. 400.– bereits bezahlt habe. Im Mai 2015 habe er lediglich Fr. 400.– bezahlt, weil er den Kostenanteil der Klägerin am Geburtstagsfest von C._____ von Fr. 200.– verrechnet habe (Urk. 48 S. 3 und S. 22 und Urk. 94). Dazu reicht er einen E-Banking-Auszug der Zürcher Kantonalbank (Urk. 96/1) ein. 9.2. Die Klägerin anerkennt die behaupteten Zahlungen bis auf die Zahlung von September 2015 (Prot. S. 28), wobei der Beklagte anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte, dass die in Auftrag gegebene Zahlung im September 2015 infolge einer Unterdeckung des Kontos nicht habe ausgeführt werden können (Prot. S. 28). Die Berechtigung zur Verrechnung eines Kostenanteils von Fr. 200.– betreffend den Unterhaltsbeitrag für Mai 2015 bestreitet die Klägerin. Sie lässt diesbezüglich ausführen, dass sie von Anfang an gegen die vom Beklagten gewählten kostspieligen Aktivitäten gewesen sei (Urk. 58 S. 5). Da die vom Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung von Fr. 200.– bestritten

- 48 wurde, kann in diesem Umfang nicht von einer Tilgung der Unterhaltsforderung ausgegangen werden. 9.3. Der Beklagte ist nach dem Gesagten seiner Unterhaltspflicht bereits im Umfang von Fr. 3'800.– (Zahlungen berücksichtigt bis Ende September 2015) nachgekommen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 10. Überweisung der Rückerstattungen der Krankenkasse (Dispositivziffer 10) / Editionsbegehren (Dispositivziffer 11) 10.1. Der Beklagte beantragt, Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils, wonach

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