Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.09.2015 LE150021

21. September 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,708 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150021-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 21. September 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. März 2015 (EE140057-M)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 26. Juni 2014 getrennt leben. 2. Es sei die Gesuchstellerin für berechtigt zu erklären, folgende Gegenstände auf erstes Verlangen aus der ehelichen Wohnung an der …strasse … in D._____ abzuholen: - Persönliche Bekleidung, Gegenstände und Effekten, - Pass und Identitätskarte. 3. Es sei der Gesuchsgegner ab Juli 2014 zur Leistung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags für die Gesuchstellerin persönlich zu verpflichten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats. 4. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen. 5. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners.

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. März 2015 (Urk. 28 S. 19 f. = Urk. 24 S. 19 f.): 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 26. Juni 2014 getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'050.– ab 1. April 2015 bis und mit Juni 2015; - Fr. 1'300.– ab 1. Juli 2015 bis und mit Juni 2016. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. April 2015. 3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 17. Juli 2014 angeordnet.

- 3 - 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 3'075.– Total

5. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Gesuchstellerin werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. (Mitteilungssatz). 8. (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 27 S. 2): 1. Es sei Ziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Dietikon vom 19. März 2015 (Proz. Nr. EE140057-M) teilweise aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - 750.-- ab 1. April 2015 bis und mit Juni 2016 Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. April 2015." 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger über ihren Aufenthaltsort Auskunft zu erteilen und ihn über Veränderungen desselben unverzüglich zu orientieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 35 S. 2): 1. Es sei der Antrag Ziff. 1 des Berufungsklägers (Reduktion Unterhaltsbeiträge) abzuweisen. 2. Es sei auf den Antrag Ziff. 2 des Berufungsklägers (Auskunft Aufenthaltsort) nicht einzutreten.

- 4 - 3. Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Januar 2014, nachdem die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) am 6. Januar 2014 vom Kosovo in die Schweiz zwecks Heirat eingereist war (Urk. 1 S. 3; Urk. 16 S. 3; Urk. 17/1). Die Eheleute wohnten danach zusammen mit drei Schwestern des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (nachfolgend Gesuchsgegner) und seinen Eltern in deren 4 ½-Zimmerwohnung (Urk. 24 S. 11). Seit dem 26. Juni 2014 leben die Parteien getrennt. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren mit den eingangs genannten Rechtsbegehren bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2014 (Prot. VI S. 3 ff.) regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 19. März 2015 (Urk. 24 = Urk. 28). Dagegen hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. April 2015 rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 27). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 26). Der Gesuchsgegner hat fristgerecht den ihm auferlegten Kostenvorschuss geleistet (Urk. 32; Urk. 33). Die Berufungsantwort datiert vom 8. Juni 2015 (Urk. 35). Es sind weitere unaufgeforderte Stellungnahmen der Parteien erfolgt (9. Juli 2015, 3. August 2015, 11. August 2015), die jeweils der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 40; Urk.45; Urk. 49). 1.2. Zunächst wurde im Berufungsverfahren im Rubrum aufgeführt, dass die Gesuchstellerin "unbekannten Aufenthaltes" sei. Dies ist in dem Sinn nicht zutreffend, als dass sie sich lediglich weigert, ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Es

- 5 ist daher auf die Adresse abzustellen, die sie selber in der Berufungsantwort angab (Urk. 35 S. 1), und das Rubrum entsprechend anzupassen. 1.3. Die Dispositivziffern 1, 3 - 6 des vorinstanzlichen Erkenntnisses wurden mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. 1.4. Im Berufungsverfahren umstritten ist einzig die Höhe der vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Nicht umstritten ist die Zeitdauer der Unterhaltspflicht, nämlich vom 1. April 2015 bis und mit Juni 2016 (Urk. 24 S. 4). Konkret beanstandet der Gesuchsgegner die Höhe der Wohnkosten beider Parteien, die Nichtberücksichtigung von Zahlungen an die Gemeinde D._____ in seinem Bedarf und die Mehrauslagen für die auswärtigen Verpflegungskosten der Gesuchstellerin ab Juli 2015. Schliesslich stellt er neu den Antrag, die Gesuchstellerin müsse ihm über ihren Aufenthaltsort bzw. über die Veränderung desselben Auskunft erteilen. Diese Punkte sind nachfolgend zu prüfen, wobei auf die Parteivorbringen nur insoweit einzugehen ist, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 2. Bedarf der Parteien 2.1. Wohnkosten des Gesuchsgegners Die Vorinstanz führte aus, dass der Gesuchsgegner gestützt auf eine mit seinen Eltern geschlossenen Vereinbarung vom 6. Januar 2014 Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'000.– geltend gemacht habe (mit Hinweis auf Urk. 17/12; Urk. 16 S. 10). Die Gesuchstellerin anerkenne nur Wohnkosten von Fr. 500.–, da der Gesuchsgegner seinen Eltern entgegen der vorgelegten Vereinbarung nie etwas habe abgeben müssen, und alle in diesem Haushalt lebenden Personen erwerbstätig seien (mit Hinweis auf Prot. VI S. 9). Der Gesuchsgegner habe selbst erklärt, dass die Wohnung Fr. 1'700.– bis Fr. 1'800.– pro Monat koste, wobei beide Eltern erwerbstätig seien und seine beiden berufstätigen Schwestern (die dritte Schwester sei derzeit arbeitslos) monatlich je Fr. 500.– beisteuern würden (mit Hinweis auf Prot. VI S. 19). Die Fr. 1'000.– für den Gesuchsgegner allein seien

- 6 daher offensichtlich überhöht und die Vereinbarung könne – jedenfalls nach dem Auszug der Gesuchstellerin aus der Wohnung – nicht weiter Geltung haben. Es seien denn auch seit September 2014 keine Zahlungen mehr ausgewiesen (mit Hinweis auf Urk. 17/12). Vielmehr sei davon auszugehen, dass für den Gesuchsgegner allein ein Mietanteil von Fr. 500.–, entsprechend demjenigen seiner Schwestern, angemessen sei. Auch so entspreche dies einer überproportionalen Beteiligung an den Gesamtkosten, was wohl dadurch zu erklären sei, dass auch ein Anteil für die Kosten der Billag und Versicherungen etc. in der Miete enthalten sei (Urk. 24 S. 11). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, er bezahle nach wie vor seinen Eltern für Wohnkosten (ohne Essen, Kleider, Strom etc.) Fr. 1'000.–, wie er dies urkundlich belegt habe (mit Hinweis auf Urk. 17/12; Urk. 31/10). Die Anrechnung von bloss Fr. 500.– widerspreche in krasser Weise dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Gesuchstellerin für Wohnkosten (inkl. Billag und Versicherungen) Fr. 1'000.– angerechnet worden seien. Diese Ungleichbehandlung rechtfertige sich insbesondere deshalb nicht, weil er seit Januar 2014 eine neue Wohnung suche, aber noch nichts Passendes gefunden habe (Urk. 27 S. 4 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Grundsätzlich sind die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.32). Weiter kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll. Zwar behauptet der Gesuchsgegner, dass er seit langem eine eigene Wohnung suche, u.a. weil die elterliche Wohnung überbelegt sei (Urk. 27 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 31/9). Diese Suchbemühungen belegt der Gesuchsgegner aber mit keinem einzigen Beleg (Bewerbungen/ Absagen), weshalb sie angesichts der behaupteten Suche seit Januar 2014 nicht als glaubhaft erscheinen. Auch tut der Gesuchsgegner nicht dar, weshalb seine konkrete Wohnsituation insbesondere nach der Trennung von der Gesuchstellerin eine übermässige Wohnkomfortseinschränkung für ihn darstelle. Sollte der Gesuchsgegner aus der elterlichen Wohnung ausziehen, so würde dies eine erhebli-

- 7 che und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse und damit allenfalls einen Abänderungsgrund für die getroffenen Eheschutzmassnahmen darstellen. Der Gesuchsgegner rügt sodann, die Annahme der Vorinstanz sei falsch, wonach die Wohnung lediglich Fr. 1'700.– bis Fr. 1'800.– koste. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wie viel die Wohnung seiner Eltern koste (mit Hinweis auf Prot. VI S. 19). Ausserdem habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, wie viel seine Eltern arbeiten und welches Einkommen sie erzielen würden (Urk. 27 S. 5 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Zum einen wäre es dem Gesuchsgegner ohne Weiteres zumutbar gewesen war, den strittigen Mietvertrag einzureichen. Zum anderen gab er anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2014 selber an, dass er nicht genau wisse, was die elterliche Wohnung pro Monat koste. Er denke zwischen Fr. 1'700.– und Fr. 1'800.– (Prot. VI S. 19). Ein Grund, weshalb nicht auf diese Aussage abzustellen ist und von einem Mietzins in dieser Grössenordnung ausgegangen werden kann, ist nicht ersichtlich. Zwar macht der Gesuchsgegner geltend, dass nicht alle Familienmitglieder arbeitstätig seien (Urk. 40 S. 5). Dies mag betreffend die dritte Schwester zutreffen, gab er doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2014 zu Protokoll, dass die jüngste Schwester nach Abbruch der Ausbildung eine neue Lehrstelle suche (Urk. 37/1). An der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2014 führte er jedenfalls aus, dass zwei seiner Schwestern als Coiffeusen arbeiten und jeweils Fr. 500.– bezahlen würden. Beide Eltern seien zudem berufstätig, wobei seine Mutter immer morgens arbeite. Schliesslich erklärte der Gesuchsgegner selbst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Februar 2015, welche entgegen seiner Meinung (Urk. 40 S. 5) ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO darstellt, dass er für "Kost und Logis" monatlich rund Fr. 1'000.– seinen Eltern bezahle (Urk. 37/2). Dass er geltend macht, er habe den Ausdruck "Kost und Logis" nicht verwendet, sondern der zuständige Protokollführer der Staatsanwaltschaft habe ihn eingefügt (Urk. 40 S. 6), erscheint wenig glaubhaft, hat doch der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner das entsprechende

- 8 - Protokoll selbst unterzeichnet. Dazu kommt, dass es sich bei diesem Protokoll um eine öffentliche Urkunde handelt, die gemäss Art. 179 ZPO beweiskräftig ist. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sich der Gesuchsgegner mit einem Beitrag von mehr als der Hälfte am Gesamtmietzins beteiligen muss bzw. diesen übermässigen Wohnkostenbeitrag auf die unterhaltsberechtigte Gesuchstellerin abwälzen kann. Vielmehr ist allen erwachsenen Familienmitgliedern ein anteilsmässiger Mietkostenanteil anzurechnen. Unabhängig davon, welchen Betrag der Gesuchsgegner tatsächlich seinen Eltern überweist, erscheint daher der von der Vorinstanz angenommene Wohnkostenbeitrag von Fr. 500.– den tatsächlichen Verhältnissen als angemessen und ist daher im Bedarf des Gesuchsgegners einzusetzen. Damit erübrigt es sich von vornherein, auf den mit der Höhe des Wohnkostenbeitrages im Zusammenhang stehenden Editionsantrag (Strafakten/Mietvertrag) der Gesuchstellerin näher einzugehen (Urk. 45 S. 2). 2.2. Zahlungen an die Gemeinde D._____ Der Gesuchsgegner brachte vorinstanzlich vor, er sei gestützt auf den Beschluss der Gemeinde D._____ vom 2. Oktober 2014 (Urk. 17/3) und die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung vom 4. November 2013 (Urk. 17/2) mit einer Forderung von Fr. 15'891.60 belastet, welche die Gemeinde D._____ von ihm einfordere (Urk. 17/4). Es sei ihm daher monatlich der Betrag von Fr. 800.– im Bedarf einzusetzen (Urk. 16 S. 12). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass der Gesuchsgegner nicht belegt habe, inwiefern ihm eine Ratenzahlung gewährt worden sei, und auf welche Höhe sich diese Raten monatlich belaufen würden. Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gingen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehörten nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum (mit Hinweis auf BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2). Die vom Gesuchsgegner am 4. November 2013 unterzeichnete Verpflichtungserklärung stelle eine subsidiäre Bürgschaft gegenüber der Gemeinde D._____ dar und stehe mit der ehelichen Unterhaltspflicht in keinem Zusammenhang. Die Forderung der Gemeinde

- 9 - D._____ gestützt auf die Verpflichtungserklärung des Gesuchsgegners sei folglich eine Schuld gegenüber Dritten, die im Bedarf des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen sei. Umgekehrt werde die Gemeinde die von der Gesuchstellerin direkt erhältlich zu machenden Beiträge (Unterhalt des Gesuchsgegners, Erwerbseinkommen) von ihrer Rückgriffsforderung auf den Gesuchsgegner abziehen müssen. Er hafte folglich nur subsidiär (Urk. 24 S. 14). Der Gesuchsgegner vertritt berufungsweise die Auffassung, er habe urkundlich belegt, dass die Gemeinde D._____ von ihm einen Betrag von Fr. 15'891.60 einfordere (mit Hinweis auf Urk. 17/2 - 4). Aufgrund der Verpflichtungserklärung vom 4. November 2013 werde er für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin eine Summe von bis zu Fr. 30'000.– bezahlen müssen. Es sei davon auszugehen, dass er den vorläufigen Gesamtbetrag von Fr. 15'891.60 in maximal 20 Monatsraten von Fr. 800.– werde bezahlen müssen. Er könne die Gewährung dieser Ratenzahlungen nicht belegen, da über sie noch nicht definitiv entschieden worden sei. Das Verfahren sei noch beim Bezirksrat Dietikon unter der Verfahrensnummer SO.2014.747/4.02.01 hängig. Die vorinstanzliche Auffassung sei verfehlt, da die Schuld, die den Gesuchsgegner gegenüber der Gemeinde D._____ treffe, einzig und gerade zu 100 % den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin beschlage und damit direkter Inhalt der familienrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber ihr darstelle. Diese Schuld stehe somit unmittelbar mit der ehelichen Unterhaltspflicht im Zusammenhang und sei folglich in seinem Notbedarf anzurechnen. Falsch sei sodann die vorinstanzliche Annahme, wonach die Gemeinde D._____ lediglich subsidiär auf den Gesuchsgegner zugreifen könne und von ihrer Rückgriffsforderung abziehen müsse, was sie von der Gesuchstellerin direkt erhältlich machen könne. Die Gemeinde D._____ habe mit der Verpflichtungserklärung einen Rechtstitel in der Hand, womit sie den Gesuchsgegner ins Recht fassen könne, ohne vorerst die Gesuchstellerin betrieben zu haben. Selbst wenn der Subsidiaritätsgrundsatz zutreffen sollte, so sei vorliegend erstellt, dass die Gemeinde D._____ von der Gesuchstellerin nichts werde erhältlich machen können, da diese – mindestens bis Juni 2016 – auf Unterhaltszahlungen angewiesen sein werde, um ihren Notbedarf zu decken. Auch danach werde das Sozialamt sie mut-

- 10 masslich weiterhin unterstützen müssen. Es sei daher unzutreffend, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Gesuchsgegner nicht die vollen Fr. 15'891.60 bzw. Fr. 30'000.– bezahlen müsse. Tatsache sei vielmehr, dass die Gemeinde D._____ ihm noch einmal eine Rechnung zustellen werde, da mit der Rechnung vom 14. Oktober 2014 lediglich die angefallenen Kosten für die Zeit vom 26. Juni 2014 bis zum 2. Oktober 2014 verrechnet worden seien. Da die Verpflichtung des Gesuchsgegners bis zum 6. Januar 2015 andauere, die Gesuchstellerin jedoch bis mindestens im Dezember 2014 in einer teuren Kriseninterventionseinrichtung gelebt habe und bis heute vom Sozialamt unterstützt werde, sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner eine weitere Rechnung bis zum Maximalbetrag von Fr. 30'000.– erhalten werde (Urk. 27 S. 6 ff.). Die Rüge des Gesuchsgegners ist schon aus folgendem Grund unbegründet: Im Notbedarf können nur die ausgewiesenen effektiv bezahlten Bedarfspositionen berücksichtigt werden. Der Gesuchsgegner hat gegen den Beschluss der Gemeinde D._____ vom 2. Oktober 2014 sowie gegen die zugestellte Rechnung vom 14. Oktober 2014 beim Bezirksrat Dietikon Rekurs eingelegt, dem nach § 25 VRG aufschiebende Wirkung zukommt (Urk. 31/6). Offenbar ist das Verfahren immer noch pendent (Urk. 27 S. 7; Urk. 31/8). Es steht noch nicht fest, ob und, falls dies der Fall sein sollte, in welchem Umfang der Gesuchsgegner der Gemeinde D._____ gegenüber rückerstattungspflichtig ist. Auch stellt es eine blosse Behauptung dar, wonach der Gesuchsgegner seine allfällige Schuld in maximal 20 Raten abzahlen müsste. Bis anhin hat der Gesuchsgegner keine einzige Zahlung belegt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz ermessensweise die Verpflichtungserklärung bzw. den Beschluss der Gemeinde D._____ bereits in einem erheblichen Umfang zugunsten des Gesuchsgegners berücksichtigt hat. Sie erwog, dass der Gesuchsgegner für die Vergangenheit ohnehin gegenüber der Gemeinde D._____, welche bisher für sämtliche Kosten aufgekommen sei, aus subsidiärer Bürgschaft bis zum Maximalbetrag von Fr. 30'000.– hafte (mit Hinweis auf Urk. 17/2). Es erscheine daher angemessen, die Unterhaltsverpflichtung erstmals auf den 1. April 2015 festzusetzen (Urk. 24 S. 15). Vor diesem Hintergrund bleibt es beim Vorgehen der Vorinstanz, wonach

- 11 die geltend gemachte, aber ungewisse künftige Rückforderungszahlung von Fr. 800.– nicht im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen ist. 2.3. Wohnkosten der Gesuchstellerin Der Gesuchsgegner weist darauf hin, dass die Gesuchstellerin zu Protokoll gegeben habe, sie habe eine Wohnung in Aussicht, die zwischen Fr. 800.– und Fr. 900.– koste. Angesichts der knappen Verhältnisse sei es daher nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihr trotzdem Fr. 1'000.– für die Mietkosten angerechnet habe (Urk. 27 S. 9 mit Hinweis auf Prot. VI S. 17). Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, dass sie nach wie vor in einem Notzimmer des Vereins E._____ wohne. Die Kosten würden Fr. 79.– pro Tag bzw. monatlich Fr. 2'370.– bis Fr. 2'449.– betragen (mit Hinweis auf Urk. 15/5; Urk. 37/6). Die Gesuchstellerin habe die eheliche Gemeinschaft zufolge häuslicher Gewalt des Gesuchsgegners verlassen. Er habe sich die heute bestehenden hohen Wohnkosten seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Die von ihr an der Hauptverhandlung erwähnte Wohnung zu einem Mietzins zwischen Fr. 800.– und Fr. 900.– habe nicht sie, sondern ein anderer Bewerber erhalten. Da die Gesuchstellerin über eine inzwischen abgelaufene Aufenthaltsbewilligung "B" verfüge und zudem von der Gemeinde D._____ finanziell unterstützt werde, sei es trotz intensiver Suche und Unterstützung durch den Verein E._____ bekannterweise sehr schwierig, eine Wohnung zu finden (Urk. 35 S. 11). Der Gesuchstellerin ist darin zuzustimmen, dass die Position einer Sozialhilfeempfängerin mit unsicherem Aufenthaltsstatus auf dem zurzeit angespannten Zürcher Wohnungsmarkt grundsätzlich sehr schlecht ist. Weiter verschlechtert wird die Situation der Gesuchstellerin aufgrund der geringen Kenntnis der deutschen Sprache. Die Annahme eines hypothetischen Mietzinses von Fr. 1'000.– durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 2.4. Auswärtige Verpflegungskosten der Gesuchstellerin

- 12 - Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ab dem 1. Juli 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von netto Fr. 1'500.– bei einem 50 %-Pensum und entsprechend monatlich Fr. 110.– für auswärtige Verpflegungskosten in ihrem Bedarf an. Dabei stützte sie sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. Dieses sehe für auswärtige Verpflegung einen Betrag von zwischen Fr. 5.– und Fr. 15.– pro Mahlzeit pro Arbeitstag vor. Dem Bedarf der Gesuchstellerin sei daher ab Juli 2015 der übliche Tarif (dem 50 %-Pensum entsprechend auf die Hälfte gekürzt), d.h. Fr. 10.– pro Arbeitstag anzurechnen (Urk. 24 S. 13). Der Gesuchsgegner kritisiert, die Gesuchstellerin müsse sich bei einem 50 %-Pensum nicht auswärts verpflegen, da sie Zeit habe, sich entweder vor der Arbeit (wenn sie am Nachmittag arbeite) oder danach (wenn sie am Vormittag arbeite) zu Hause zu verpflegen. Es würden ihr mithin keine Mehrkosten für berufsbedingte auswärtige Verpflegung anfallen (Urk. 27 S. 10). Der Einwand ist unbehelflich. Zum einen ist es gerichtsüblich, berufsbedingte Auslagen je nach der Höhe des Arbeitspensums im Bedarf anzurechnen. Zum anderen arbeiten Angestellte mit einem 50 %-Pensum häufig nicht halbtags, sondern an zwei vollen Tagen mit Mittagsverpflegung plus einem halben Tag oder auch an drei Tagen zu je sieben Stunden, wobei ebenfalls eine Mittagsverpflegung anfällt. Damit sind der Gesuchstellerin ab Juli 2015 auswärtige Verpflegungskosten von Fr. 110.– im Bedarf einzuberechnen. 3. Mitteilungspflicht der Gesuchstellerin Der Gesuchsgegner führt berufungsweise aus, es seien ihm bislang sämtliche Auskünfte darüber verwehrt worden, wo sich die Gesuchstellerin tatsächlich aufhalte. Als Unterhaltspflichtiger habe er aber ein Recht darauf zu wissen, ob sich die Gesuchstellerin nach wie vor in der Schweiz aufhalte. Es sei davon auszugehen, dass sie demnächst die Schweiz wieder verlassen müsse. Er habe daher ein rechtlich geschütztes Interesse zu erfahren, wann sie sich beispielsweise

- 13 in ihr Heimatland absetze, um dort von günstigeren Lebenshaltungskosten zu profitieren. Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz (mit Hinweis auf Urk. 24 S. 9) habe er unverzüglich ein Abänderungsverfahren einzuleiten, falls die Gesuchstellerin in den Kosovo zurückkehre. Daher sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm aktuelle Auskünfte über ihren Aufenthaltsort zu erteilen und ihm insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn sie diesen ändere. Es gäbe keinen Grund, ihm diese Auskünfte zu verweigern. Zudem gehörten diese Auskünfte zur Treue- und Beistandspflicht gemäss Art. 159 ZGB und zur Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB (Urk. 27 S. 12 f.). Die Gesuchstellerin hält dem unter anderem entgegen, dass es sich bei diesem Antrag auf Auskunftserteilung um einen neuen unzulässigen Klageänderungsantrag handle, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 35 S. 14). Dieser prozessuale Standpunkt der Gesuchstellerin ist begründet. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens wird grundsätzlich durch den angefochtenen Entscheid und die Rechtsbegehren bestimmt, über welche die Vorinstanz zu befinden hatte. Eine Änderung der Rechtsbegehren (sog. Klageänderung) ist im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (d.h. der neue Anspruch steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisher geltend gemachten oder die Gegenpartei stimmt der Klageänderung zu) und anderseits die verlangte Klageänderung auf zulässigen neuen Tatsachen beruht. Zulässig sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur solche neuen Tatsachen, die ohne Verzug vorgebracht werden und die überdies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsgegner seinen Antrag auf Auskunftserteilung nicht vor Vorinstanz hätte rechtzeitig stellen können: Schon damals war ihm der Aufenthaltsort der Gesuchstellerin unbekannt. Die Vorinstanz selbst führte im Rubrum an, dass sie zur Zeit "in einer Kriseninterventionsstelle" wohnhaft sei (Urk. 24 S. 1). Unbestritten war zudem, dass der Aufenthaltsstatus der Gesuchstellerin ungewiss und nicht ausgeschlossen war, dass sie die Schweiz in absehbarer Zukunft verlassen würde. So behauptete der Gesuchsgegner selbst an der Hauptverhandlung vom 19. De-

- 14 zember 2014, dass die Gesuchstellerin die Schweiz in Kürze werde verlassen müssen und alsdann – bis zu ihrer Scheidung – im Ausland leben werde (Urk. 16 S. 13). Dass er – wie die Vorinstanz erwog (Urk. 24 S. 9) – ein Abänderungsverfahren einleiten könne, wenn die Gesuchstellerin in den Kosovo zurückkehre, musste dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner auch vor dem Hinweis im angefochtenen Entscheid klar gewesen sein. Es ist daher auf diesen Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht einzutreten (Art. 317 Abs. 2 ZPO). 4. Ergebnis Zusammengefasst erweisen sich die in der Berufungsschrift erhobenen Rügen betreffend die Höhe der Unterhaltszahlungen als unbegründet. Die Berufung ist daher diesbezüglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Auf den neuen Antrag betreffend Auskunftserteilung ist nicht einzutreten. 5. Kosten- und Entschädigungsfolge, unentgeltliche Rechtspflege Da der Gesuchsgegner vollständig unterliegt, wird er im Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Mit Eingabe vom 3. August 2015 hatte die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin sowohl eine Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 9. Juli 2015 als auch ihre Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'987.25 eingereicht (Urk. 45; 47). Dagegen wandte der Gesuchsgegners ein, dass insbesondere die Eingabe vom 3. August 2015 (Urk. 45) überflüssig gewesen sei und unnötigen Aufwand verursacht habe. Insbesondere bestreite er die anwaltlichen Bemühungen ab dem 10. Juli 2015 bis zum 3. August 2015 (drei Stunden) sowie die damit zusammenhängenden Barauslagen, die nicht näher spezifiziert seien (Urk. 49 S. 1; S. 6). Die Kritik überzeugt nicht. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 hatte der Gesuchsgegner eine 14-seitige Stellungnahme mit acht Beilagen zur Berufungsantwort der Gesuchstellerin eingereicht (Urk. 40; Urk. 42/11-18). Dass ihre Rechts-

- 15 vertreterin zur sorgfältigen Stellungnahme dazu rund drei Stunden aufwandte, erscheint als angemessen bzw. notwendig und ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung entsprechend zu berücksichtigen. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Rechtsmittelverfahren eine volle Parteientschädigung (inkl. Barauslagen, vgl. Urk. 47) zuzüglich des beantragten Mehrwertsteuerzuschlages von Fr. 282.– in der Höhe von total Fr. 3'965.– zu entrichten (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt (Urk. 35 S. 2). Ihre Mittellosigkeit ist aufgrund der Akten belegt (Urk. 37/5; Urk. 37/6). Da sie obsiegt, ist ihr Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Hingegen ist der rechtsunkundigen Gesuchstellerin antragsgemäss Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3-6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. März 2015 rechtskräftig sind. 2. Auf den Antrag, wonach die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, dem Gesuchsgegner über ihren Aufenthaltsort Auskunft zu erteilen und ihn über Veränderungen desselben unverzüglich zu orientieren, wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. 4. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird im Berufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 16 und erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge teilweise rückwirkend zu bezahlen: - Fr. 2'050.– ab 1. April 2015 bis und mit Juni 2015; - Fr. 1'300.– ab 1. Juli 2015 bis und mit Juni 2016. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. April 2015. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'965.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Migrationsamt des Kantons Zürich je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine überwiegend vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 17 -

Zürich, den 21. September 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Oser

versandt am: js

Beschluss und Urteil vom 21. September 2015 Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. März 2015 (Urk. 28 S. 19 f. = Urk. 24 S. 19 f.): 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 26. Juni 2014 getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 17. Juli 2014 angeordnet. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Gesuchstellerin werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorb... 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. (Mitteilungssatz). 8. (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3-6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. März 2015 rechtskräftig sind. 2. Auf den Antrag, wonach die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, dem Gesuchsgegner über ihren Aufenthaltsort Auskunft zu erteilen und ihn über Veränderungen desselben unverzüglich zu orientieren, wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. 4. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird im Berufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge teilweise rückwirkend zu bezahlen: 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'965.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Migrationsamt des Kantons Zürich je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...