Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 9. Oktober 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
- 2 betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. Dezember 2014 (EE130085-F)
- 3 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2, 22 S. 1 f., 49 S. 2 f., 77 S. 2 f. und 134 S. 2 sowie Urk. 158 S. 2 ff.): 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 23. Dezember 2013 getrennt leben. 2. Das eheliche Haus an der E.______-Strasse …, F._____ sei samt Mobiliar und Hausrat der Gesuchstellerin und den Kindern zur ausschliesslichen Benutzung zuzuteilen. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft bereits verlassen hat und er sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel der Liegenschaft innert einer Woche zu übergeben. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft innert fünf Tagen zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel der Liegenschaft zu übergeben. 4.1. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren tt.mm.2002, und den Sohn D._____, geboren tt.mm.2008, sei der Gesuchstellerin zu übertragen. 4.2. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ jeden zweiten Samstag im Monat auf eigene Kosten von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei mit Bezug auf die Tochter C._____ das Besuchsrecht für mindestens 6 Monate zu sistieren sei und die Wiederaufnahme des Besuchskontakts unter fachkundiger Anleitung zu erfolgen hat. 4.3. Es sei eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten bzw. fortzuführen und der Besuchsbeistand sei zu beauftragen, die Modalitäten der begleiteten Wiederaufnahme des Besuchskontaktes sowie die weiteren Modalitäten des Besuchsrechts unter Berücksichtigung der Kinderinteressen festzulegen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die Gesuchstellerin und die Kinder angemessene Unterhaltszahlungen zu bezahlen; insbesondere: a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die beiden Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 2'500.– zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinder- bzw. Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Dezember 2013; b) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Dezember 2013.
- 4 - 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 2'000.– monatlich unter dem Titel "Betrag zur freien Verfügung" zu bezahlen, zahlbar rückwirkend seit dem 1. September 2012, und zwar zusätzlich zu den Fr. 3'000.– Haushaltsgeld, auch für die Zukunft bis zur effektiven Trennung. 7. Es sei die Gütertrennung per 15. August 2013 anzuordnen. 8. Die Anträge des Gesuchsgegners seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Gesuchstellerin decken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners.
des Gesuchsgegners (Urk. 24 S. 1 f.; Urk. 58 S. 1 und Urk. 89 S. 2 sowie Urk. 158 S. 5 f.): 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es seien die Kinder C._____, geboren tt.mm.2002, und D._____, geboren tt.mm.2008, unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die Kinder auf eigene Kosten jedes zweite Wochenende eines jeden Monats (ungerade Wochenenden) von freitags 19.00 Uhr bis sonntags 19.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die Kinder in ungeraden Jahren über Ostern (Gründonnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 19.00 Uhr) sowie am 24. Dezember von 10.00 Uhr bis und mit 25. Dezember 19:00 Uhr und in geraden Jahren über Pfingsten (Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.00 Uhr) und vom 31. Dezember 10.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr, auf seine Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sei dem Gesuchsgegner ein dreiwöchiges Ferienbesuchsrecht pro Jahr in den Schulferien zu gewähren, und er sei zu verpflichten, dieses Ferienbesuchsrecht mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Betreuung für die beiden Kinder je einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 900.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen ab der Aufnahme der Trennung zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von maximal Fr. 3'000.– ab der Aufnahme der Trennung zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- 5 - 6. Es sei die eheliche Liegenschaft an der E.______-Strasse …, F._____, nebst Möbeln und Inventar während der Dauer des Getrenntlebens der Eheleute dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 15. Januar 2014 zu verlassen. 7. Es sei die Gütertrennung per 15. August 2013 gerichtlich anzuordnen. 8. Es seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen des Gesuchsgegners decken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin. Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 9. Dezember 2014: (Urk. 155 = 158 S. 75 ff.) 1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien bereits getrennt leben. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2008, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt (unbegleitet) zu betreuen: − bis und mit Februar 2015: an jedem Samstag der geraden Wochen von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, − ab März 2015: an jedem Wochenende der geraden Wochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, − sowie in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.
- 6 - Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt, die Kinder für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Es wird festgestellt, dass zur Zeit keine Besuchskontakte der Tochter C._____ zum Gesuchsgegner stattfinden. Die schrittweise Wiederaufnahme der Kontakte hat unter Mitwirkung des Beistandes gemäss Ziffer 4 zu erfolgen. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Mai 2014 angeordnete Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ wird weitergeführt. In Ergänzung der mit Urteil vom 27. Mai 2014 übertragenen Aufgaben wird dem Beistand zusätzlich die Aufgabe übertragen, die schrittweise Wiederaufnahme der Kontakte der Tochter C._____ zum Gesuchsgegner bzw. deren Modalitäten zu begleiten mit dem mittelfristigen Ziel der Umsetzung der Regelung gemäss Ziff. 3. Der Beistand wird insbesondere ermächtigt, unter Wahrung des Kindesinteressen die konkrete Ausgestaltung der schrittweisen Wiederaufnahme der Kontakte (Zeitpunkt der Wiederaufnahme, konkrete Modalitäten und Umfang) festzulegen und zu überwachen. 5. Die eheliche Liegenschaft an der E.______-Str. … in F._____ wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benützung zugewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft bereits verlassen hat. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die Kinder C._____ und D._____ je monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungs-
- 7 zulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Dezember 2013. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − ab 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 Fr. 4'874.– − ab 1. April 2014 bis 30. April 2015 Fr. 4'679.– − ab 1. Mai 2015 Fr. 4'389.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Hypothekarzins sowie die Unterhaltskosten (ausgenommen jener für den kleinen Unterhalt) für die eheliche Liegenschaft an der E.______-Strasse … in F._____ direkt zu bezahlen, rückwirkend per 1. Dezember 2013. 9. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen bzw. Zahlungen gemäss Dispositivziffer 6, 7 und 8 für diese Zeiträume bereits erbrachten Leistungen (einschliesslich allfällige Direktzahlungen) in Abzug zu bringen. 10. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 2'000.– monatlich unter dem Titel "Betrag zur freien Verfügung" rückwirkend seit dem 1. September 2012 bis zur effektiven Trennung, wird abgewiesen. 11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 15. August 2013 angeordnet. 12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 19'800.– zu bezahlen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'200.– (Pauschalgebühr). Wird auf Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- 8 - 15. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 16. [Schriftliche Mitteilung.] 17. [Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage (recte: 10 Tage).] Berufungsanträge: der Berufungsklägerin und Gesuchstellerin (Urk. 157 S. 2 und Urk. 205 S. 2): 1. Die Ziffern 3 (Besuchsrecht), 7 (Unterhaltsbeitrag für Gesuchstellerin und Berufungsklägerin) und 8 (Kosten der ehelichen Liegenschaft) des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Dezember 2014 seien aufzuheben; 2. Dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten sei bis auf Weiteres kein Besuchsrecht gegenüber den Kindern C._____ und D._____ einzuräumen; 3. Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'500.– zu bezahlen; 4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kosten seines begleiteten Besuchsrechts gemäss Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2015 (Verfahren S2.06.02) im (vorläufigen) Betrag von Fr. 21'777.– allein zu bezahlen; Eventuell: Die vorgenannten Kosten seien im Bedarf der Berufungsklägerin mit Fr. 1'815.– pro Monat während der Dauer der Besuchsrechtsbegleitung zu berücksichtigen und es sei der neu festzusetzende Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin entsprechend zu erhöhen. 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten.
des Berufungsbeklagten und Gesuchsgegners (Urk. 169 S. 2): 1. Es sei die Berufung vom 7. April 2015 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei ein familienpsychologisches interventionsorientiertes Gutachten in Auftrag zu geben, welches unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls überprüft, ob und inwieweit die Kindsmutter und Obhutsinhaberin fähig ist, die Erziehung der in ihrer Obhut stehenden Kinder zu gewährleisten und ob es zum Wohle der Kinder aus Sachverständigensicht geboten ist, den Umgang mit dem Kindsvater, wie von der Kindsmutter beantragt, auf unbeschränkte Zeit zu sistieren oder zu reglementieren. Falls ja, aus welchen Gründen und in welchem Umfang. Das Gutach-
- 9 ten habe zudem insbesondere zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: Worin liegen aus Sachverständigensicht die Ursachen und Gründe für die Schwierigkeiten im Umgang der Kinder mit dem Vater? Akzeptiert und fördert die Kindsmutter die Bindungen der Kinder an den Kindsvater hinreichend? Falls nein, worin liegen die Ursachen und Gründe? Ist es möglich, dass die Umgangsablehnung des Kindes C._____ aufgrund einer Fremdbestimmung durch die Kindsmutter (sog. PAS- Syndrom) bestehen kann? Über diesen Antrag sei auch als vorsorgliche Massnahme zu entscheiden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche MWSt. zu Lasten der Berufungsklägerin. Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit 2000, mithin seit rund 17 Jahren verheiratet. Sie sind Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2008. Seit dem 23. Dezember 2013 leben sie getrennt. 2. Am 15. August 2013 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen (fortan: Vorinstanz) das Eheschutzgesuch ein (Urk. 1). Betreffend den erstinstanzlichen Prozessverlauf wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 158 S. 7 ff.). Am 9. Dezember 2014 erliess die Vorinstanz den eingangs zitierten Eheschutzentscheid (Urk. 155 = Urk. 158). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 7. April 2015 rechtzeitig Berufung (Urk. 156/1, 157) und stellte die eingangs genannten Anträge sowie ausserdem ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Am 17. April 2015 wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um einerseits die Berufung zu
- 10 beantworten und andererseits zum vorsorglichen Massnahmebegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 162). 3. Mit Eingabe vom 24. April 2015 gelangte die Gesuchstellerin mit dem superprovisorischen Gesuch an die erkennende Kammer, es sei das Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber den Kindern C._____ und D._____ ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu sistieren (Urk. 163). Mit Verfügung vom 24. April 2015 wurde dem Begehren der Gesuchstellerin betreffend den Besuchstermin vom 2. Mai 2015 entsprochen und der Gesuchsgegner für den Zeitraum bis zum 15. Mai 2015 für nicht berechtigt erklärt, D._____ auf Besuch zu nehmen, im Übrigen wurde es abgewiesen. Ausserdem wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 4. Mai 2015 zum superprovisorischen Massnahmebegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 166). 4. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 beantwortete der Gesuchsgegner die Berufung und nahm sowohl zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 7. April 2015 als auch zum Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen vom 24. April 2015 Stellung und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 169). Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 wurde das Besuchsrecht für D._____ für den Besuchstermin des 16. Mai 2015 sistiert und der Gesuchstellerin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 13. Mai 2015 angesetzt, um ihrerseits zum Gesuch des Gesuchsgegners um Anordnung vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 172). Die entsprechende Stellungnahme der Gesuchstellerin datiert vom 13. Mai 2015 (Urk. 174). 5. Am 22. Mai 2015 gelangte die den Kindern C._____ und D._____ im laufenden Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB ernannte Beiständin, Dr. G._____, an die erkennende Kammer und verlangte insbesondere die Sistierung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners gegenüber D._____ und die Aufhebung seines Besuchsrechts gegenüber C._____ (Urk. 178). Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 wurde das Besuchsrecht für D._____ bis zu einem anderslautenden (Massnahme)-Entscheid sistiert. Ausserdem wurden die Parteien aufgefordert, zur vorgenannten Eingabe von Dr. G._____ Stellung zu nehmen (Urk. 180). Nach diversen
- 11 weiteren Eingaben und Stellungnahmen der Parteien (Urk. 181 ff.) entschied die beschliessende Kammer am 7. Juli 2015 hinsichtlich der Kinderbelange vorsorglich wie folgt (Urk. 196 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4): "1. Das Begehren der Gesuchstellerin, es sei das Besuchsrecht des Gesuchgegners gegenüber den Kindern C._____ und D._____ für die Dauer des Berufungsverfahren zu sistieren, wird abgewiesen. 2. Das Begehren des Gesuchsgegners, es sei im Massnahmenverfahren ein familienpsychologisches interventionsorientiertes Gutachten in Auftrag zu geben, wird abgewiesen. 3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, das Kind D._____, geboren am tt.mm.2008, bis zur strafrechtlichen Klärung der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Kinderpornographie und den sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. bis zum Vorliegen des Berufungsentscheides an jedem Samstag der geraden Wochen von 10.00 bis 19.00 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu besuchen. Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts sind von den Parteien je hälftig zu tragen. 4. Die für D._____ mit Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Mai 2014 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten. Die KESB Horgen wird damit beauftragt sicherzustellen, dass das angeordnete Besuchsrecht für D._____ bis zur Klärung der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Kinderpornographie und den sexuellen Handlungen mit Kindern begleitet stattfindet. Die Organisation und der Vollzug des begleiteten Besuchsrechts wird der KESB Horgen übertragen. (…)" 6. Am 10. Juli 2015 wurde für die beiden Kinder C._____ und D._____ eine Kindsvertretung für das weitere Berufungsverfahren angeordnet (Urk. 197) und mit Verfügung vom 11. August 2015 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ zur Vertreterin der Kinder gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ernannt (Urk. 201). Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde die Kindsvertreterin aufgefordert, zu den Anträgen der Parteien betreffend das Besuchsrecht des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin – nachdem sie sich mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (Urk. 174) weitere Ausführungen zur Berufungsantwort vorbehalten hatte – aufgefordert, abschliessend zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 202). Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Gesuchstellerin unterm 19. Oktober 2015 die Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 205 ff.). Die Stellungnahme der Kindsvertreterin erfolgte ebenfalls nach einmaliger Fristerstre-
- 12 ckung mit Eingabe vom 5. November 2015 und schloss mit den Anträgen (Urk. 211): "1. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, das Kind D._____, geboren am tt.mm.2008, jeden zweiten Samstag der geraden Wochen im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts jeweils (von) 10:00 bis 19:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 2. Es sei für die Kinder C._____ und D._____ eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB anzuordnen. 3. Der Vater sei zu verpflichten, das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, über die Resultat(e) der staatsanwaltschaftlichen Bemühungen bezüglich der Erstellung von act. 160/2 spätesten(s) 10 Tage nach seiner ei(ge)nen Kenntnisnahme in Kenntnis zu setzen." 7. Mit Beschluss vom 12. November 2015 wurde die KESB Horgen damit beauftragt, umgehend Abklärungen betreffend die schulische und häusliche Situation der Kinder C._____ und D._____ und deren physische und psychische Verfassung zu veranlassen. Die KESB Horgen wurde gebeten, die Kammer baldmöglichst darüber zu informieren, wann mit den Abklärungsergebnissen gerechnet werden könne und ob zwischenzeitlich vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen zu treffen seien. Ausserdem wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Antrag der Kindsvertreterin auf Anordnung einer umfassenden Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie zu einem allfälligen Obhutsentzug Stellung zu nehmen, und es wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Oktober 2015 zu äussern. Ausserdem wurde die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ersucht, die Untersuchungsakten i.S. Staatsanwaltschaft IV gegen B._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern der ersuchenden Kammer für einige Tage zur Einsicht zu überlassen (Urk. 213). Mit Eingabe vom 24. November 2015 beantragte die Gesuchstellerin unter anderem die unverzügliche Absetzung der Kindsvertreterin (Urk. 218). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 beantragte der Gesuchsgegner, ihm sei die Obhut über D._____ superprovisorisch mit sofortiger Wirkung zuzuteilen (Urk. 221). Am 3. Dezember 2015 reichte der Gesuchsgegner ausserdem die Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Oktober 2015 ins Recht (Urk. 224). Mit
- 13 - Verfügung vom 7. Dezember 2015 wurde das Begehren des Gesuchsgegners, ihm sei die Obhut über D._____ superprovisorisch zuzuteilen, abgewiesen und der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2015 Stellung zu nehmen. Im Weiteren wurden die Eingaben der Parteien der jeweiligen Gegenpartei zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 227). 8. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 reichte die KESB Horgen den Abklärungsbericht des kjz Horgen vom 8. Dezember 2015 ein. Empfohlen wurde die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für die beiden Kinder sowie die Einholung eines rechtspsychologischen Fachberichts (Urk. 229 f.). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 teilte der Gesuchsgegner sodann mit, dass D._____ seit dem 30. September 2015 nicht mehr zur Schule gehe, gleichwohl aber seit diesem Zeitpunkt nicht bei Dr. med. H._____, gemäss dem D._____ traumatisiert sei und unter einer Schulphobie leide, in Behandlung stehe (Urk. 231). Mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 wurde für die beiden Kinder C._____ und D._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Zudem wurde die KESB Horgen gebeten, der beschliessenden Kammer baldmöglichst einen Bericht über den bisherigen Verlauf des für D._____ angeordneten begleiteten Besuchsrechts zukommen zu lassen (Urk. 235). Nach weiteren Stellungnahmen der Parteien sowie der Kindsvertreterin (Urk. 237 ff.), insbesondere nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 2. Dezember 2015 (Urk. 237), teilte die Gesuchstellerin am 18. Januar 2016 mit, D._____ sei in ein anderes Schulhaus umgeteilt worden und besuche seit dem 13. Januar 2016 mit Freude die zweite Klasse (Urk. 247). 9. Mit Beschluss vom 11. Februar 2016 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners auf Umteilung der Obhut über D._____ für die weitere Dauer des Verfahrens abgewiesen. Auch der Antrag der Gesuchstellerin auf Absetzung der Kindsvertreterin wurde abgewiesen. Des Weiteren wurde der Antrag auf Erstellung eines familienpsychologischen interventionsorientierten Gutachtens einstweilen abgelehnt mit der Begründung, solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen sei, erweise
- 14 sich die Einholung eines Gutachtens nicht als zielführend. Zudem wurde damals noch davon ausgegangen, dass die Begleitung der Besuche durch eine Fachperson dazu beitragen würde, die Situation für D._____ zu entspannen und das Besuchsrecht wieder in Gang zu bringen (Urk. 254). 10. Mit Email vom 4. März 2016 teilte der Beistand, I._____, mit, die Besuchsbegleitung D._____s sei abgebrochen worden, da der Druck für D._____ zu hoch gewesen sei (Urk. 255). Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde die KESB Horgen erneut aufgefordert, der Kammer bis zum 15. April 2016 einen Bericht betreffend den bisherigen Verlauf des begleiteten Besuchsrechts für D._____ zukommen zu lassen (Urk. 256). Dieser erfolgte unterm 14. April 2016. Der Beistand stellte darin folgende Anträge (Urk. 262): "1. Der Beistand beantragt, das Besuchsrecht von Herrn B._____ zu D._____ zu sistieren bis ein Gutachten über das Familiensystem erstellt ist und alle Vorwürfe in Bezug auf die Mutter und den Vater geklärt sind oder die mit dem Gutachten betraute Institution eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts empfiehlt oder begleitet; 2. über die Situation von D._____ im Zusammenhang mit dessen Betreuung und Versorgung, der Aufenthaltssituation und dem Besuchsrecht und dessen Verlauf ein prozessorientiertesfamilienpsychologisches Gutachten bei einer unabhängigen Fachstelle erstellen zu lassen, (…)" Mit Verfügung vom 18. April 2016 wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin Frist angesetzt, um zum Bericht und zu den Anträgen des Beistands Stellung zu beziehen (Urk. 265). Die entsprechenden Stellungnahmen erfolgten am 25. April 2016 bzw. 2. Mai 2016 (Urk. 266, 269 und 270). 11. Am 11. Mai 2016 wurden der Kammer schliesslich die vollständigen Strafuntersuchungsakten in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen B._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. zur Verfügung gestellt (Urk. 271 f.). 12. Nach weiteren unaufgeforderten Parteieingaben (Urk. 273 ff.) wurde mit Beschluss vom 16. Juni 2016 die Einholung eines kinderpsychiatrischen bzw. -psychologischen Gutachtens zu den Besuchsrechtsfragen sowie zur Erziehungs-
- 15 fähigkeit der Parteien angeordnet und es wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin als Gutachterin lic. phil. J._____, Fachpsychologin für Psychotherapie und Rechtspsychologie, vorgeschlagen. J._____ war zu diesem Zeitpunkt beim Forensischen Institut Ostschweiz (fortan: FORIO) angestellt. Den Parteien sowie der Kindsvertreterin wurde Frist angesetzt, um begründete Einwendungen gegen die Vorgeschlagene zu erheben und sich zum Entwurf des Fragenkataloges zu äussern sowie Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ausserdem wurde das Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber D._____ einstweilen sistiert und es wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin mitgeteilt, dass die Akten des gegen den Gesuchsgegner geführten Strafverfahrens auszugsweise in Kopie beigezogen wurden (Urk. 279). Die jeweiligen Stellungnahmen der Parteien datieren vom 1. Juli 2016 (Urk. 286) und vom 4. Juli 2016 (Urk. 289), während die Kindsvertreterin sich nicht vernehmen liess. 13. Mit Beschluss vom 8. Juli 2016 wurde lic. phil. J._____ als Gutachterin ernannt und es wurden ihr folgende Fragen zur Beantwortung unterbreitet (Urk. 290 f.): "1. Wie beurteilen Sie die Situation der Kinder C._____ und D._____ bezüglich des körperlichen und psychischen Allgemeinzustandes, des sozialen und des intellektuellen/schulischen Entwicklungsstandes? 2. Wie beurteilen Sie die Beziehung der Kinder C._____ und D._____ a) zu ihrer Mutter? b) zu ihrem Vater? c) untereinander (Beziehung zw. C._____ und D._____)? 3. Wie beurteilen Sie die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern und wie wirken sich diese auf die beiden Kinder aus? 4. Ist es richtig, dass die beiden Kinder Kontakte zu ihrem Vater ablehnen? Welches ist gegebenenfalls der Grund für diese Haltung? Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Mutter? Ist von einer Beeinflussung der Kinder durch die Mutter gegen den Vater auszugehen? Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Vater? 5.1. Welche Möglichkeiten sehen Sie, um die Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern wieder in Gang zu bringen und die Verhältnisse dauerhaft zu normalisieren? Wie ist dabei gegebenenfalls konkret vorzugehen und welche Personen wären zur Vermittlung einzusetzen? Sind gegebenenfalls mit Bezug auf die beiden Kinder unterschiedliche Wege einzuschlagen? Wäre es insbesondere
- 16 sinnvoll, auf die Anordnung eines Besuchsrechts für C._____ zu verzichten? 5.2. Wie könnte die Mutter zu einer Verbesserung der Beziehung der Kinder zum Vater beitragen? 5.3. Wie kann der Beistand oder ein allfälliger Besuchsbegleiter zu einer Verbesserung der Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater beitragen? 6. Ist aus kinderpsychologischer Sicht eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen notwendig oder sind weitere Kindesschutzmassnahmen angezeigt? 7. Was sagen Sie zum sistierten Besuchsrecht? Ist das Besuchsrecht im Hinblick auf D._____ allenfalls vor Ende der Begutachtung wieder aufzunehmen. Falls ja, in welcher Form? Falls nein, wäre eine Sistierung des Besuchsrechts für D._____ über einen längeren Zeitraum sinnvoll, für welchen Zeitraum? 8. Gibt Ihnen die Untersuchung zu weiteren im Interesse der Kinder liegender Empfehlungen und/oder Bemerkungen Anlass?" 14. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 liess der Gesuchsgegner dem Gericht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Juni 2016 zukommen, wonach das gegen ihn geführte Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. eingestellt worden war (Urk. 292 ff.). Mit Schreiben vom 2. September 2016 ergänzte er, dass die Einstellungsverfügung nunmehr in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 295). 15. Nach telefonischer Vorankündigung erstattete die Gutachterin am 3. Oktober 2016 einen Zwischenbericht zur Frage der Wiederaufnahme des Besuchsrechts des Gesuchsgegners gegenüber D._____ (Urk. 298 f.). Der Bericht wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 sowohl den Parteien als auch der Kindsvertreterin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 300). Während sich die Kindsvertreterin nicht vernehmen liess, datieren die Stellungnahmen der Parteien vom 15. bzw. 19. Oktober 2016 (Urk. 301 f.; am 21. Oktober 2016 der jeweiligen Gegenpartei und der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 304). Mit Beschluss vom 1. November 2016 wurde betreffend das Besuchsrecht des Gesuchsgegners gegenüber D._____ wie folgt entschieden (Urk. 305): "1. Die Sistierung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners gegenüber D._____, geboren tt.mm.2008, wird aufgehoben.
- 17 - 2. Der Gesuchsgegner ist bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids berechtigt, das Kind D._____, geboren tt.mm.2008, alle vierzehn Tage für maximal zwei Stunden zu besuchen. Das begleitete Besuchsrecht ist die ersten vier Male im Forensischen Institut Ostschweiz durchzuführen. Anschliessend hat das begleitete Besuchsrecht in einem vom Beistand zu bestimmenden, geeigneten Besuchstreff stattzufinden. 3. Die für D._____ mit Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Mai 2014 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten. Der Beistand wird beauftragt sicherzustellen, dass das angeordnete begleitete Besuchsrecht für D._____ (Dispositiv-Ziffer 2 hiervor) so rasch als möglich stattfindet, sowie dass sich die Kindseltern bei der Übergabe von D._____ nicht begegnen. (…)" 16. Nachdem die Umsetzung der vorgesehenen begleiteten vier Besuchstermine im FORIO gescheitert war (Urk. 310 ff.), erstattete die Gutachterin schliesslich am 16. Februar 2017 das Schlussgutachten. Weil das Gutachten nicht von der Gutachterin J._____ persönlich, sondern von der Leiterin des FORIO, lic. phil. K._____, "i.V." unterzeichnet war, wies die erkennende Kammer dieses mit Beschluss vom 1. März 2017 zur Verbesserung an die Gutachterin zurück (Urk. 347). Zwischenzeitlich war bekannt geworden, dass die Gutachterin J._____ nicht mehr beim FORIO, sondern neu beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) Zürich angestellt war (Urk. 313 ff.). 17. Am 23. März 2017 ging das von der Gutachterin eigenhändig unterzeichnete finale fachpsychologische Gutachten bei der erkennenden Kammer ein, worin die Gutachterin J._____ die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als eingeschränkt beurteilte und eine Fremdplatzierung von D._____ empfahl (Urk. 348 f.). Mit Verfügung vom 24. März 2017 wurde sowohl den Parteien als auch der Kindsvertreterin Frist angesetzt, um zum Gutachten Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungen oder Erläuterungen zu beantragen. Ausserdem wurde es den Parteien freigestellt, sich innert der gleichen Frist auch zur Schlussrechnung des FORI.. vom 20. Februar 2017 zu äussern (Urk. 350). Die Stellungnahme der Kindsvertreterin zum Gutachten erging unterm 19. April 2017 (Urk. 356), die Stellungnahmen der Parteien datieren nach je einmaliger Fristerstreckung vom 8. Mai
- 18 - 2017 (Urk. 354 f., Urk. 357 ff.; mit Verfügung vom 10. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 364). 18. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 bat die Kindsvertreterin um die Bevorschussung ihres bisher aufgelaufenen Honorars (Urk. 366 f.). Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 wurde ihr unter Vorbehalt der detaillierten Überprüfung im Rahmen der Schlussabrechnung eine Akontozahlung von Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 369). 19. Am 23. Mai 2017 ersuchte der Gesuchsgegner um Erlass folgender Kindesschutzmassnahmen (Urk. 370 S. 2 f.): "1. Es sei der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2008, zu entziehen. 2. Es sei dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2008, zuzuteilen. Es sei der Gesuchgegner zu berechtigen, C._____ in einem Internat in der Schweiz anzumelden und es sei, sollte die Gesuchstellerin ihre Zustimmung dazu verweigern, die fehlende Zustimmung durch eine gerichtliche Anordnung zu ersetzen. 3. Eventualiter sei C._____ bei einer Pflegefamilie fremd zu platzieren. 4. Es sei der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auf eigene Kosten ein begleitetes Besuchsrecht für C._____ und D._____ einzuräumen." Der Gesuchsgegner verlangte, den Anträgen sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Gesuchstellerin stattzugeben (Urk. 370 S. 3). Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 wurde das Begehren des Gesuchsgegners um superprovisorische Umteilung der Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ abgewiesen und es wurde der Gesuchstellerin und der Kindsvertreterin Frist angesetzt, um zum Massnahmebegehren des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen. Nach einmaliger Fristerstreckung erstattete die Gesuchstellerin unterm 19. Juni 2017 ihre Stellungnahme (Urk. 372 ff.). Die Kindsvertreterin verzichtete auf eine solche (Urk. 375). Nachdem die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 19. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (Urk. 377/1-2) und sich weder der Gesuchsgegner noch die Kindsvertreterin mehr dazu vernehmen liessen, zeigte die
- 19 erkennende Kammer den Parteien mit Verfügung vom 17. Juli 2017 an, dass sie das Verfahren als spruchreif erachte und dieses in die Phase der Urteilsberatung übergehe (Urk. 380). 20. Soweit die Parteien darüber hinaus während des laufenden Berufungsverfahrens zahlreiche weitere zum Teil unaufgeforderte Stellungnahmen ins Recht reichten, welche in der vorstehenden Prozessgeschichte keine Erwähnung fanden, wird darauf nachfolgend im Rahmen der Urteilsbegründung einzugehen sein, soweit sie für die Entscheidfindung von Belang sind. II. 1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von der Gesuchstellerin angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 3 (Besuchsrecht des Gesuchsgegners), Dispositiv-Ziffer 7 (Ehegattenunterhaltsbeiträge) sowie Dispositiv-Ziffer 8 (Kosten der ehelichen Liegenschaft) des vorinstanzlichen Entscheids. Mit dem angefochtenen Besuchsrecht untrennbar verbunden ist die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffer 4). Die Berufungsinstanz ist damit für eine Obhutsumteilung grundsätzlich nicht zuständig. Der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, gilt nach der Rechtsprechung auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime. Auch wenn die erkennende Kammer über die Zuteilung der elterlichen Obhut ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO), kann sie hierbei nicht über den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand hinausgehen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 11.2.). Somit sind die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 6 und 9 bis 15 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Dennoch bleibt es den Parteien unbenommen, während des laufenden Berufungsverfahrens jederzeit Kindesschutzmassnahmen zu beantragen. Hat das Gericht, das für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und
- 20 betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Mit Blick auf die Anträge des Gesuchsgegners vom 23. Mai 2017 (Urk. 370) ist daher im vorliegenden Verfahren auch die Umteilung der Obhut über die beiden Kinder an den Gesuchsgegner zu beurteilen. 2.1. Mit ihrer Berufung verlangt die Gesuchstellerin die Aufhebung der obgenannten Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 157 S. 2). Nicht beantragt hat sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 (Kinderunterhaltsbeiträge). Im Widerspruch dazu hält sie auf Seite 33 der Berufungsbegründung zusammenfassend fest, sie halte an den bereits vorinstanzlich beantragten Unterhaltsbeiträgen von wenigstens Fr. 2'500.– pro Kind sowie Fr. 14'500.– für sich persönlich fest (Urk. 157 S. 33). 2.2. Rechtsbegehren sind so bestimmt zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Die Gegenpartei muss wissen, gegen was sie sich zu verteidigen hat (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für das erkennende Gericht muss klar sein, was Streitgegenstand des Verfahrens bildet (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.1.). Unklare oder mangelhafte Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2.; BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 3.3.). Die Gesuchstellerin beanstandet gemäss den Anträgen in ihrer Berufungsschrift vom 7. April 2015, was die Unterhaltsbeiträge angeht, nur die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge. Insbesondere verlangt sie in Antrag Ziffer 1 der Berufungsschrift, dass Dispositiv-Ziffer 7 (Unterhaltsbeitrag für Gesuchstellerin und Berufungsklägerin) aufzuheben sei, und in Antrag Ziffer 3, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, ihr persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'500.– zu bezahlen (Urk. 157 S. 2). Auch in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 19. Oktober 2015 stellt sie bezüglich der Anpassung der von der Vorinstanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge keine ergänzenden Anträge. Zusätzlich verlangt sie einzig die Kostentragung des begleiteten Besuchsrechts durch den Gesuchsgegner, andernfalls "der neu festzusetzende Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin entsprechend zu erhöhen" sei (Urk. 205 S. 2). Aufgrund der Berufungsanträge der Gesuchstellerin ist davon auszugehen,
- 21 dass sie nur die Ehegattenunterhaltsbeiträge korrigiert haben will. Hätte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin auch die von der Vorinstanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge in Frage stellen wollen, so hätte sie dies nicht nur im Rahmen ihrer Rechtsbegehren zum Ausdruck bringen, sondern die verlangten Kinderunterhaltsbeiträge auch beziffern und begründen müssen. Dies muss umso mehr gelten, als die Gesuchstellerin trotz expliziten Hinweises des Gesuchsgegners in der Berufungsantwort vom 4. Mai 2015 (Urk. 169 S. 5) in der Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 19. Oktober 2015 nicht weiter auf die Kinderunterhaltsbeiträge einging bzw. erneut lediglich die Erhöhung der Ehegattenunterhaltsbeiträge verlangte (Urk. 205 S. 2). 3. Thema des Berufungsverfahrens bilden damit die Umteilung der Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder, das Besuchsrecht, Bestand und Umfang der Beistandschaft sowie die Höhe der vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Ehegattenunterhaltsbeiträge. 4. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt jedoch die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt zudem die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich im Einzelnen sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt eine Berufungspartei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2. [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden.
- 22 - 5.1. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können (Volkart, DIKE-Komm-ZPO, 1. Auflage, Art. 317 N 3). In diesem Zusammenhang sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 9. Dezember 2014 hingewiesen (Urk. 158 S. 14): Die Vorbringen der Parteien und die ins Recht gelegten Dokumente sowie nunmehr auch die im Berufungsverfahren zahlreich neu eingereichten Unterlagen zeigen deutlich, dass die Parteien offensichtlich sehr zerstritten sind. So behaupten beide Parteien in ihren oft sehr umfangreichen Parteivorträgen, Stellungnahmen und (teilweise unaufgeforderten) Eingaben vielfach genau das Gegenteil und erheben gegenseitig schwere Vorwürfe. Es ist nicht Sinn und Zweck des summarischen Eheschutzverfahrens, den Wahrheitsgehalt der Parteivorbringen bis ins letzte Detail zu ermitteln. Auf die Parteivorbringen und neu eingereichten Unterlagen ist nur insoweit einzugehen, als diese rechtzeitig beigebracht wurden und für die Beurteilung des vorliegenden Falls notwendig erscheinen. 5.2. Demgegenüber muss es den Parteien gänzlich verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann. In dieser Phase soll es den Parteien nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413 E. 2.2.5.). Nachdem vorliegend mit Verfügung vom 17. Juli 2017 das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, sind die Noveneingaben des Gesuchsgegners vom 22. September 2017 (Urk. 384 f.) und vom 26. September 2017 (Urk. 387 f.) sowie die Noveneingabe des Beistands I._____ vom 26. September 2017 (Urk. 389/1-2) für die Beurteilung unbeachtlich.
- 23 - Die entsprechenden Eingaben sind den Parteien bzw. der Gegenpartei sowie der Kindsvertreterin mit dem heutigen Endentscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. 6. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 ersuchte der Gesuchsgegner auch um Erlass vorsorglicher Kindesschutzmassnahmen. Er beantragte die sofortige Umteilung der Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ an sich sowie die Erlaubnis, C._____ in einem Internat anzumelden (Urk. 370 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 nahm die Gesuchstellerin zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen Stellung und verlangte deren Abweisung (Urk. 373). Angesichts des heutigen Endentscheids erweist sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. III. A. Verwertbarkeit des Gutachtens von lic. phil. J._____ vom 16. Februar 2017 1. In den meisten Fällen lassen Elternpaare in Trennung oder Scheidung das Gericht über die Zuteilung von Obhut und elterlicher Sorge entscheiden und kommen mit den entsprechenden Regelungen zurecht. Jedoch gelingt es Eltern in hochkonflikthaften Trennungssituationen nicht immer, zwischen dem eigenen Erleben und der Verarbeitung der gescheiterten Liebesbeziehung auf der einen Seite und dem Empfinden des Kindes, seinen Wünschen und Sorgen auf der anderen Seite zu unterscheiden. Es kommt zu Übertragungseffekten eigener Befindlichkeiten auf das Kind und es besteht die Gefahr der Instrumentalisierung (Fam- Komm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 239). Trägt ein Elternpaar, wie vorliegend die Parteien, einen regelrechten "Beziehungskrieg" aus, ist es weder selbständig noch mit Hilfe des Gerichtes in der Lage, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die dem Wohlergehen der Kinder gerecht werden könnte, weil es in erbitterten und unlösbaren Machtkämpfen verstrickt ist. In diesem Fall vergibt das Gericht Gutachtensaufträge an Psychologen und Psychiater, die im Bereich Kinderund Jugendpsychologie als Experten gelten. In der Regel beinhaltet ein entsprechender Gutachtensauftrag die Fragen, welche Zuteilung der Obhut und Regelung des Besuchsrechts während der Trennung der Eltern dem Kindeswohl am
- 24 ehesten gerecht wird, und richtet den Fokus auf die mit der Frage des Kindeswohls eng verknüpften Kriterien der Qualität der Eltern-Kind-Beziehung, der Erziehungseignung, der Betreuungsmöglichkeiten und Lebensverhältnisse der Eltern, der Kontinuität der Lebensbedingungen und den Willen des Kindes (Kling, Gutachten im Familienrecht: Sind Standards notwendig? in: FamPra 3/2009 S. 613; Seifert/Krexa/Kühnel/Bareiss, Leitfaden zur Erstellung psychologischpsychiatrischer Gutachten bei Fragen zum Kindeswohl, in: FamPra 1/2015 S. 123). Obwohl im Eheschutzverfahren Gutachten nur mit gebührender Zurückhaltung angeordnet werden (BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009, E. 3.2.), kam die erkennende Kammer nicht umhin, mit Beschluss vom 16. Juni 2016 zu den zwischen den Parteien hoch strittigen Kinderbelangen die Einholung eines kinderpsychiatrischen bzw. -psychologischen Gutachtens anzuordnen (Urk. 279). Am 8. Juli 2016 wurde lic. phil. J._____, Fachpsychologin für Psychotherapie und Rechtspsychologie, als Gutachterin ernannt und mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragt (Urk. 290). Das Gutachten datiert vom 16. Februar 2017 (Urk. 349; vgl. vorstehend E. I.12. bis 17.). 2. In der Stellungnahme vom 8. Mai 2017 erhob die Gesuchstellerin zahlreiche formelle Einwände gegen das Gutachten vom 16. Februar 2017 und verlangte, es sei dieses zufolge Unverwertbarkeit zurückzuweisen (Urk. 360 S. 2). Entsprechend ist vorab die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 16. Februar 2017 zu prüfen und auf die vorgebrachten formellen Mängel im Einzelnen einzugehen. 3.1.1. Die Gesuchstellerin beanstandet, das Gutachten vom 16. Februar 2017 sei von fünf Personen unterzeichnet worden. Dabei werde nicht offengelegt, welche Fachpersonen gestützt auf welche Quellen welche Erkenntnisse gewonnen hätten (Urk. 360 S. 5). Indem vorab nur die Gutachterstelle bzw. der Name der Gutachterin bekannt gegeben worden sei ohne Angabe der weiteren an der Begutachtung mitwirkenden Fachpersonen, habe die Gesuchstellerin nicht erkennen können, ob eine unbefangene Beurteilung gewahrt sein werde. Namen und Qualifikationen aller Gutachter zu kennen, sei für die betroffene Person unabdingbar, um die Einhaltung der Ausstandsvorschriften überprüfen zu können (Urk. 360 S. 25).
- 25 - 3.1.2. Allgemein gilt für Gutachten, dass als Sachverständige in der Regel nur natürliche Personen in Betracht kommen (ZK ZPO - Weibel, Art. 183 N 30; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 183 N 10). Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass eine sachverständige Person zur Ausarbeitung eines Gutachtens Mitarbeiter oder Hilfspersonen beizieht. Allerdings muss sie darüber im Gutachten vollständig Auskunft geben, damit Gericht und Parteien diesem Umstand, etwa im Hinblick auf die Unbefangenheit oder auch die fachliche Eignung der beigezogenen Personen, Rechnung tragen und dazu gegebenenfalls Stellung nehmen können (ZK ZPO - Weibel, Art. 183 N 33; BSK ZPO - Dolge, Art. 185 N 4). 3.1.3. Aus Seite 10 des Gutachtens vom 16. Februar 2017 ergibt sich, welche Personen vorliegend an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligt waren und wer dabei mit der Kindsmutter, dem Kindsvater, den beiden Kindern und Drittpersonen in Kontakt stand. Ferner ist auf Seite 86 f. des Gutachtens eine Liste der verwendeten Literatur aufgeführt (Urk. 349). Daraus lässt sich für die Parteien ableiten, welche Fachpersonen gestützt auf welche Quellen welche Erkenntnisse gewonnen haben. Dies muss umso mehr gelten, als die Offenlegung der mitwirkenden Hilfspersonen in erster Linie der Beurteilung der Unbefangenheit aller am Begutachtungsprozess beteiligten Personen dient. Dass diese nicht gewährleistet gewesen wäre, macht die Gesuchstellerin jedenfalls nicht geltend, führt sie doch weder gegen die Gutachterin noch gegen die beteiligten Hilfspersonen konkrete Ausstandsgründe ins Feld. Ausserdem war J._____ als Gutachterin zum Beizug von Hilfspersonen gemäss Gutachtensauftrag vom 8. Juli 2016 ermächtigt (Urk. 291 S. 9) und musste somit der Gesuchstellerin von Beginn an klar sein, dass die Gutachterin weitere Mitarbeiter des FORIO zur Ausarbeitung des Gutachtens beiziehen würde. Im Übrigen wurden die Ergebnisse aus der Mitarbeit anderer Fachpersonen als Hilfspersonen durch die Gutachterin übernommen, indem sie für alle Beteiligten verantwortlich das Gutachten unterzeichnete. Selbst wenn jedoch entgegen dem vorstehend Ausgeführten eine nicht korrekt oder genügend transparent durchgeführte Delegation an Hilfspersonen vorläge, hätte dies nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge. Vielmehr wäre dies nur dann der Fall, wenn sich aus dem Beizug der Hilfspersonen gegen die Gutachterin als sachverständige Person Ausstands- oder Ablehnungs-
- 26 gründe ableiten liessen oder sich eine Voreingenommenheit der Gutachterin aus dem Gutachten ergäbe (ZK ZPO - Weibel, Art. 183 N 33; BGer 8C_596/2013 vom 24. Januar 2014, E. 6.1.2.2). Entsprechendes wird von der Gesuchstellerin jedoch nicht behauptet. Hinzu kommt, dass in kindesrechtlichen Verfahren in der Regel das Kindeswohl der eigentliche Untersuchungsgegenstand einer Begutachtung bildet. Betrachtet man die Komplexität dieses Untersuchungsgegenstandes, so reichen monodisziplinäre Betrachtungen für die Beurteilung einer Gefährdungslage und ihrer Behebungsmöglichkeiten oftmals nicht aus. Es bedarf psychologischer, rechtlicher, soziologischer sowie auch medizinischer Kenntnisse, die für die Beurteilung des Einzelfalls miteinander verknüpft werden müssen. Zudem zeigt der Untersuchungsgegenstand auch, dass die Exploration vorab mittels Interaktionsprozessen erfolgt. Will man die genannten Aspekte beurteilen, so sind Gespräche, Besuche, Eindrücke und Wahrnehmungen von grosser Bedeutung (Rosch, Bedeutung und Standards von sozialarbeiterischen Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen in kindes(schutz)rechtlichen Verfahren, in: AJP 2/2012 S. 180). Um die Fragen in einem familienrechtlichen Gutachten fundiert beantworten zu können, bedarf es daher häufig einer interdisziplinären Zusammenarbeit, wobei es von Vorteil erscheint, wenn Gutachter in einem Team eingebunden sind, weil sie nur so dem Anspruch der Intersubjektivität gerecht werden können (Seifert/Krexa/Kühnel/Bareiss, a.a.O., S. 120). Aus den genannten Gründen ist der Beizug von Hilfspersonen durch die Gutachterin J._____ nicht zu beanstanden. 3.2. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, die Beurteilung von schwierigen Familiensituationen in Trennungs- und Scheidungskonflikten gehöre gemäss eigenem Porträt des FORIO nicht zu dessen Kerngeschäft (Urk. 360 S. 6). Ob dies zutrifft oder nicht, ist vorliegend unerheblich, war doch nicht das FORIO Auftragnehmerin, sondern wurde der Gutachtensauftrag an lic. phil. J._____, einer zertifizierten Gutachterin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP), vergeben. Damit war die Gutachterin zur Beantwortung des Fragenkatalogs gemäss Gutachtensauftrag (Urk. 291) ohne Weiteres genügend qualifiziert (Seifert/Krexa/Kühnel/Bareiss, a.a.O., S. 120). Ferner wurde die Anstellung der Gutachterin beim FORIO von Seiten der Gesuchstellerin vor der Erteilung des Auftrags auch nicht kritisiert bzw. wurden von ihr keine diesbezüglichen Bedenken
- 27 geäussert oder Ausstandsgründe vorgebracht, obwohl den Parteien zur Person der Gutachterin im Sinne von Art. 183 Abs. 1 ZPO das rechtliche Gehör gewährt worden war (Urk. 279, 289). 3.3. Sodann bringt die Gesuchstellerin vor, die im Gutachten vom 16. Februar 2017 erwähnte K._____ arbeite als Geschäftsführerin des FORIO. Sie habe an der Begutachtung offensichtlich nicht mitgewirkt (Urk. 360 S. 6). Ob K._____ an der vorliegenden Begutachtung mitgewirkt hat oder nicht, kann nicht beurteilt werden. Jedenfalls stand sie gemäss den im Gutachten ausgewiesenen Untersuchungsterminen zu den Kindseltern, den Kindern oder Drittpersonen in keinem Kontakt (Urk. 349 S. 10). Was die Gesuchstellerin aus ihrer Argumentation zu ihren Gunsten ableiten will, erhellt indessen nicht. So erscheint es zumindest nicht aussergewöhnlich, dass K._____ als Geschäftsführerin des an der Begutachtung mitwirkenden Instituts FORIO das Schlussgutachten mitunterzeichnete. 3.4. Die Gesuchstellerin rügt sodann, die Gutachterin J._____ arbeite seit spätestens Anfang November 2016 nicht mehr beim FORIO, sondern sei mittlerweile beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Kantons Zürich angestellt. Nach dem Weggang beim FORIO habe sie für die Begutachtung noch ganze fünf Minuten für ein Telefonat mit dem Arzt Dr. L._____ aufgewendet (Urk. 360 S. 6). Dies leitet die Gesuchstellerin offenbar aus der Terminaufstellung auf Seite 10 im Gutachten ab (Urk. 349). Die Liste der durchgeführten Termine ist jedoch mit Bezug auf den von der Gutachterin getätigten Aufwand nicht aussagekräftig. Aus der Rechnung vom 20. Februar 2017 ergibt sich in Übereinstimmung mit der vorgenannten Terminaufstellung, dass der letzte Telefonkontakt am 21. Dezember 2016 stattfand (Urk. 346 S. 2). Jedoch sind in der Rechnung unter den Titeln "Diagnostik und Analyse" sowie "Verfassen" auch für Januar und Februar 2017 Aufwendungen ausgewiesen (Urk. 346 S. 2 f.). Woraus die Gesuchstellerin ableiten will, dass J._____ daran nicht mehr massgeblich beteiligt war, ist nicht nachvollziehbar. 3.5.1. Die Gesuchstellerin kritisiert, bei den im Gutachten genannten Personen M._____ und N._____ handle es sich um Praktikantinnen ohne nennenswerte Erfahrung. O._____ habe zwar im vergangenen Jahr ihr Masterstudium abge-
- 28 schlossen, aber auch ihr würden nennenswerte Berufserfahrung und Zusatzqualifikationen fehlen. Trotzdem habe sie offenbar die Hauptarbeit der Begutachtung übernommen. Es sei unerhört, dass ein Gutachterteam mit den genannten fachlichen Qualifikationen im vorliegenden Fall die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern beurteilt habe (Urk. 360 S. 6 f.). 3.5.2. Die Gutachterin J._____ wurde mit Gutachtensauftrag vom 8. Juli 2016 ermächtigt, Mitarbeiter beizuziehen (vgl. Urk. 291 S. 9). Ohnehin ist der Beizug von Hilfspersonen im Rahmen einer Begutachtung dann unbedenklich, wenn solche für blosse Sekretariatsarbeiten wie beispielsweise Schreib- oder Kopierarbeiten beigezogen werden oder wenn es um Abklärungen geht, welche die sachverständige Person kraft ihres Sachverstandes beherrscht und überblickt (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 185 N 9; BSK ZPO - Dolge, Art. 185 N 4). Dafür, dass die beiden Praktikantinnen M._____ und N._____ massgeblich an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligt gewesen wären, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie für die Einholung gewisser telefonischer Auskünfte zuständig und im Rahmen der Untersuchungskontakte zu Ausbildungszwecken anwesend bzw. im Falle von N._____ für die Verlaufsdokumentation der Gespräche verantwortlich waren (Urk. 349 S. 10 und S. 49). Bei der Verlaufsdokumentation im Sinne einer Art Protokollführung handelt es sich um eine mit Schreib- und Kopierarbeiten vergleichbare, untergeordnete Hilfstätigkeit. O._____ verfügt über einen Masterabschluss in angewandter Psychologie. Sie war offenbar für die Durchführung der Untersuchungskontakte mit dem Gesuchsgegner verantwortlich (Urk. 349 S. 10). Woraus die Gesuchstellerin ableitet, dass O._____ die Hauptarbeit der Begutachtung übernommen hätte, legt sie nicht weiter dar. Jedenfalls handelt es sich bei den durch O._____ geführten Gesprächen und psychologischen Tests mit dem Gesuchsgegner um Abklärungen, welche die Gutachterin J._____ kraft ihres Sachverstandes jederzeit überblicken und beurteilen konnte und für deren Ergebnisse J._____ mit der Unterzeichnung des Gutachtens die Verantwortung übernahm. 3.6.1. Weiter moniert die Gesuchstellerin, die vom FORIO empfohlenen Kinderheime "P._____" und "Q._____" kämen für D._____ beide nicht in Betracht, da
- 29 das P._____ nur kleine Kinder bis maximal sieben Jahre aufnehme und das Q._____ nur langfristige Platzierungen anstrebe. Offensichtlich habe sich das FORIO die von ihm angegebenen Webseiten der beiden Kinderheime nie angeschaut, was keinen professionellen Eindruck erwecke (Urk. 360 S. 9 f.). 3.6.2. Die Stiftung P._____ ist tatsächlich nur für Kinder bis zu sieben Jahren gedacht (www.P._____.ch). Das Q._____ ist zumindest "grundsätzlich" an langfristigen Platzierungen interessiert, was kürzere Aufenthalte nicht per se ausschliesst. Die Dauer des Aufenthalts richtet sich gemäss Homepage nach der Situation und dem Befinden des Kindes (www.Q._____.ch/ Ueber-uns/Angebot/…). Letztlich kann die Auswahl der im Gutachten empfohlenen Institutionen für die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens jedoch keine Rolle spielen. Dies muss umso mehr gelten, als – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. III.B. 8.3. und 8.4.) – von einer Fremdplatzierung der Kinder ohnehin abzusehen ist. 3.7. Die Gesuchstellerin macht geltend, die strafrechtlichen Beurteilungen des FORIO seien schlichtweg falsch. Das FORIO unterstelle, dass sowohl die Strafanzeige der Gesuchstellerin wegen Tätlichkeiten als auch das Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gegen den Gesuchsgegner vollkommen zu Unrecht erfolgt seien. Es bringe damit eine Voreingenommenheit gegenüber der Gesuchstellerin zum Ausdruck (Urk. 360 S. 10 f.). Die Gesuchstellerin stützt ihre Kritik auf zwei Zitate aus dem Gutachten (Urk. 360 S. 11). Was das erste Zitat anbelangt ("Mit den Strafanzeigen der Kindsmutter gegen den Kindsvater […] erfuhr der Konflikt eine weitere Akzentuierung", Urk. 349 S. 64), schreibt die Gutachterin nachvollziehbar, dass sich die Eheleute zunehmend voneinander distanziert hätten und sich im Verlauf eine destruktive Dynamik mit eskalativen Momenten zwischen den Kindseltern entwickelt hätte. Nach der Trennung habe sich das Verhältnis weiter verschlechtert und zunehmend auch zu Uneinigkeiten bezüglich der Kontaktregelung betreffend die Kinder geführt (Urk. 349 S. 64). Dass vor diesem Hintergrund eine Strafanzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern nicht zur Beruhigung des Konflikts beiträgt, sondern diesem zusätzliches Gewicht verleiht, liegt auf der Hand. Weiter zeige sich die falsche strafrechtliche Beurteilung und Voreingenommenheit des FORIO gemäss der Gesuchstellerin in folgender
- 30 - Passage des Gutachtens: "Bei Konflikten tendiert die Kindsmutter dazu, andere zu beschuldigen und fehlerhaftes Verhalten zu unterstellen" (Urk. 349 S. 67). Auch hier reisst die Gesuchstellerin eine kurze Textpassage aus dem Gesamtzusammenhang. So stellte die Gutachterin diagnostisch fest, dass aufgrund der gesamten Befundlage – und nicht etwa aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten Strafanzeigen – bei der Gesuchstellerin der Verdacht auf das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen, dissozialen und histronischen Zügen bestehe. Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass die Gesuchstellerin eine ausgeprägte Empfindlichkeit gegenüber Kritik und Zurückweisung aufweise, mit Entrüstung reagiere, wenn sie sich angegriffen oder gar gedemütigt fühle, und dann die Konfrontation und teilweise vermutlich auch die Eskalation suche. In diesem Kontext platzierte sie die von der Gesuchstellerin angeführte Passage (Urk. 349 S. 67). Eine Voreingenommenheit des FORIO bzw. eine solche der Gutachterin lässt sich aufgrund der zwei gänzlich aus dem Gesamtzusammenhang gerissenen Zitate nicht herleiten. 3.8. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, im Gutachten würden unklare, unwissenschaftliche und herabwürdigende Begriffe verwendet, die unsubstantiiert geblieben seien (Urk. 360 S. 11 f.). Dem muss entgegengehalten werden, dass selbst wenn im Gutachten teilweise Begriffe untechnisch verwendet worden sein mögen, dies die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht in Frage stellt, solange sowohl das Gericht als auch die Parteien im Gesamtzusammenhang verstehen, zu welchen Schlüssen die Gutachterin gelangte und weshalb. Dass dem vorliegend nicht so wäre, behauptet die Gesuchstellerin nicht. Vielmehr hält sie sich in ihrer Eingabe vom 8. Mai 2017 mit einzelnen spezifischen Begriffen auf (Urk. 360 S. 11 f.), die im Gesamtzusammenhang und insbesondere bei der abschliessenden Beurteilung der Fragen keine Rolle spielen. 3.9.1. Die Gesuchstellerin kritisiert die Interpretation der gutachterlichen Befunde und verweist dabei auf zwei von ihr ins Recht gereichte Stellungnahmen zum Gutachten, eine der Fachärztin und Forensischen Psychiaterin Dr. med. R._____ (Urk. 362/1) und eine der Fachpsychologin lic. phil. S._____ (Urk. 362/4). Dr. R._____ gelange zum Schluss, das Gutachten des FORIO sei inhaltlich
- 31 falsch, grob fehlerhaft und willkürlich (Urk. 360 S. 3, S. 12 ff.), S._____ beurteile das Gutachten als mangelhaft, fehlerhaft, tendenziös und in seinen Empfehlungen unverhältnismässig (Urk. 360 S. 23 f.). 3.9.2. Es gilt festzuhalten, dass die beiden von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Stellungnahmen als Parteigutachten zu qualifizieren und somit als blosse Bestandteile der Parteivorbringen zu werten sind. Die Versuche eines Teils der Lehre, das Privatgutachten entgegen der klaren Intention des Gesetzgebers durch die Hintertüre als Beweismittel einzuführen und es als Beweisurkunde im Sinne von Art. 177 ZPO gelten zu lassen, wurden vom Bundesgericht zurückgewiesen (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 183 N 28 m.H.). Auf die inhaltliche Kritik der Gesuchstellerin am Gutachten vom 16. Februar 2017 wird ferner im Rahmen der materiellen Prüfung von Obhutszuteilung und Besuchsrecht einzugehen sein, soweit es sich für die Beurteilung des Falls als notwendig erweist. Indem – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. III.B. 8.3 und 8.4.) – den Empfehlungen der Gutachterin in einem wesentlichen Teil nicht zu folgen sein wird, verliert die inhaltliche Kritik der Gesuchstellerin aber von vornherein an Bedeutung. 3.10. Sodann beanstandet die Gesuchstellerin, die Gutachterin J._____ habe sich mit Verfügung vom 8. Juli 2016 zur Gutachterin ernennen lassen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe, dass sie das FORIO im Herbst 2016 verlassen würde. Sie habe damit den Auftrag wider besseres Wissen angenommen (Urk. 360 S. 25). Es handelt sich um eine Behauptung, die weder untermauert wird, noch für die sich in den Akten Anhaltspunkte finden liessen. Im Übrigen ist die Behauptung auch nicht zielführend, wurde doch der Auftrag von der Gutachterin J._____ zu Ende geführt und blieb sie zur Fertigstellung des Gutachtens im Sinne eines Einzelmandats für das FORIO tätig (Urk. 314). Im Übrigen kann es für die Verwertbarkeit des Gutachtens keine Rolle spielen, wo J._____ formell angestellt war. Der Gutachtensauftrag erging an sie persönlich, nicht an das FORIO (Urk. 290 f.). 3.11. Die Gesuchstellerin bringt vor, J._____ als beauftragte Gutachterin habe mit dem Gesuchsgegner als Kindsvater nie gesprochen (Urk. 360 S. 25). Dies dürfte zutreffen (Urk. 349 S. 10). Allerdings war die Gutachterin dazu auch nicht
- 32 verpflichtet. Gemäss Gutachtensauftrag vom 8. Juli 2016 wurde ihr die Bewilligung erteilt, eigene Abklärungen im Sinne von Art. 186 ZPO vorzunehmen, insbesondere mit allen beteiligten Personen Gespräche zu führen. Ferner war sie, wie bereits dargelegt wurde, berechtigt, Mitarbeiter beizuziehen. Eine Verpflichtung, persönlich mit dem Kindsvater zu sprechen, bestand somit nicht. Wenn sie davon absah und damit O._____ beauftragte, so tat sie dies offensichtlich bewusst und aus fachlichem Grund. Es lag an der Gutachterin, aufgrund ihres Sachverstands zu entscheiden, welche Abklärungen und Gespräche sie persönlich führen wollte und welche nicht. Die Untersuchungskontakte mit den Parteien fanden alle in der Zeitspanne von August bis Oktober 2016 statt, weshalb sich ausschliessen lässt, dass die Gutachterin die Gespräche mit dem Gesuchsgegner nicht selbst wahrnahm, weil sie nicht mehr für das FORIO tätig war. Im Übrigen tut die Gesuchstellerin einmal mehr nicht dar, was sie aus dem Einwand ableiten will. 3.12.1. Die Gesuchstellerin erachtet das Gutachten als mangelhaft, weil die Gutachterin sich nicht an die Vorgaben des Obergerichts im Beschluss vom 1. November 2016 gehalten habe, indem die angeordneten Besuchskontakte und die Begutachtung vermischt worden seien. An den Besuchskontakten hätten regelmässig Personen mitgewirkt, die auch an der Begutachtung beteiligt gewesen seien. Nicht nur die Vermischung von Besuchskontakten und Gutachtensauftrag, sondern auch die Missachtung der Vorgaben des Obergerichts als Auftraggeber sei völlig unprofessionell (Urk. 360 S. 26). 3.12.2. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass an der (versuchten) Durchführung des ersten Besuchskontakts vom 7. Dezember 2016 lic. phil. T._____ sowie N._____ und O._____ beteiligt waren. Am zweiten (versuchten) Besuchskontakt vom 12. Dezember 2016 wirkte neben T._____ wiederum N._____ mit und am dritten (versuchten) Besuchskontakt vom 19. Dezember 2016 neben T._____ auch O._____ (Urk. 349). Wie bereits dargelegt, handelte es sich bei N._____ um eine Praktikantin, die an der Ausarbeitung des Gutachtens nicht wesentlich beteiligt war (vgl. vorstehend E. III.A.3.5.2.) und bei den Besuchskontakten wohl in erster Linie zu Ausbildungszwecken zugegen sein durfte bzw. für die Verlaufsdokumentation verantwortlich war (Urk. 349 S. 49). Weiter ergibt sich aus den Akten,
- 33 dass bei der Durchführung der geplanten Besuchskontakte T._____ federführend war, die ihrerseits wiederum nicht in den Begutachtungsprozess involviert war. O._____, die an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligt war, schien vor allem für die Organisation und das Zustandekommen der Besuchstreffen, nicht jedoch für die Durchführung derselben zuständig (Urk. 349 S. 49, Urk. 317, Urk. 327, Urk. 331). Ausserdem blieb die verantwortliche Gutachterin J._____ an der Durchführung der Besuchskontakte unbeteiligt (Urk. 349 S. 10). Damit ist einzig mit Bezug auf O._____ eine allenfalls nennenswerte Vermischung des Begutachtungsprozesses mit der Durchführung der Besuchskontakte ersichtlich. Die Gesuchstellerin vermag diesbezüglich jedoch weder konkrete Ausstandsgründe noch eine unzulässige Vorbefassung substantiiert darzutun. Darüber hinaus war J._____ als verantwortliche Gutachterin an der Durchführung der Besuchskontakte nicht beteiligt, so dass die gutachterliche Unabhängigkeit gewahrt wurde. 3.13. Schliesslich führt die Gesuchstellerin ins Feld, die Gutachterin hätte nicht genügend fremd-anamnestische Auskünfte eingeholt bzw. sie habe sich nicht persönlich um die Einholung solcher Auskünfte gekümmert (Urk. 360 S. 26 f.). Die Gesuchstellerin unterlässt es einmal mehr, substantiiert darzulegen, bei wem die Gutachterin zusätzlich welche Auskünfte hätte einholen müssen, und begnügt sich mit allgemein gehaltener Kritik. Wie bereits ausgeführt, war die Gutachterin ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, eigene Abklärungen im Sinne von Art. 186 ZPO vorzunehmen. Im Gutachten vom 16. Februar 2017 werden sämtliche externen Befunde und Explorationen im Umfeld der Parteien ausgewiesen (Urk. 349 S. 52 ff.). Daraus ergibt sich, dass entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin zahlreiche fremd-anamnestische Auskünfte eingeholt wurden. Der Vorhalt, dass die Gutachterin diese nicht persönlich eingeholt habe, verfängt nicht, durfte doch die Gutachterin – namentlich auch für derartige Tätigkeiten – Hilfspersonen beiziehen (vorstehend E. III.A.3.1.3.). Mit der Unterzeichnung des Gutachtens durch die Gutachterin J._____ wurden sämtliche Erkenntnisse aus fremd-anamnestischen Auskünften durch sie übernommen. Soweit die Gesuchstellerin ausserdem moniert, insbesondere vom Kindsvater seien keine fremd-anamnestischen Auskünfte eingeholt worden (Urk. 360 S. 27), unterlässt sie es darzutun, bei wem (Umfeld, allfälligen Therapeuten und behandelnden Ärzten, Fachleuten) entsprechende
- 34 - Auskünfte bezüglich welcher offenen, massgeblichen Sachverhaltselemente zusätzlich hätten eingeholt werden sollen. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht (vgl. vorstehend E. II.4.). 4. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die rechtlich-formellen Einwände der Gesuchstellerin die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 16. Februar 2017 nicht in Frage zu stellen vermögen. Auf die inhaltliche Kritik am Gutachten wird wie ausgeführt im Rahmen der nachfolgenden materiellen Erwägungen zur Zuteilung der Obhut und zum Besuchsrecht einzugehen sein, soweit sich dies als für die Beurteilung der Kinderbelange notwendig erweist. B. Zuteilung der Obhut 1. Die Vorinstanz stellte die beiden gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2008, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin. Diese habe sich bereits während der gelebten Ehe mehrheitlich der Kinderbetreuung angenommen, während der Gesuchsgegner einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Es entspreche dem Kindeswohl, insbesondere mit Blick auf das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse sowie auch der bisher gelebten Rollenverteilung der Parteien, dass die Kinder weiterhin bei der Gesuchstellerin leben würden. Obwohl letztlich auch der Gesuchsgegner die Zuteilung der elterlichen Obhut an die Gesuchstellerin beantrage, habe er gewisse Vorbehalte bezüglich deren Erziehungsfähigkeit angebracht. So behaupte er beispielsweise, die Gesuchstellerin benutze die Kinder für die Durchsetzung ihrer finanziellen Eigeninteressen und setze alles daran, sie dem Gesuchsgegner zu entfremden und das Verhältnis zu ihm zu torpedieren. Es ergäben sich hieraus jedoch keine genügend konkreten Anhaltspunkte, welche gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sprechen würden. Dass sich Eltern – nicht zuletzt im Kontext eines strittig geführten Eheschutzverfahrens – über Erziehungsziele und methoden nicht immer einig seien, erscheine nicht unüblich. Sodann sei bei der Obhutszuteilung dem Wunsch des Kindes Rechnung zu tragen. Aus der Kinderanhörung vom 27. August 2014 ergebe sich, dass C._____ sich grundsätzlich
- 35 wohl fühle unter der Obhut der Gesuchstellerin. Es entspreche damit zumindest betreffend C._____ auch dem Wunsch des Kindes, die Obhut der Gesuchstellerin zuzuteilen (Urk. 158 S. 15 ff.). 2. Obwohl die Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ an die Kindsmutter durch die Vorinstanz weder von der Gesuchstellerin noch vom Gesuchsgegner mit der Berufung in Frage gestellt wurde, sah sich die erkennende Kammer vor dem Hintergrund der von den Parteien im Laufe des Berufungsverfahrens neu erhobenen, gegenseitigen Vorwürfe und Vorbringen zur Einholung eines kinderpsychiatrischen bzw. -psychologischen Gutachtens zu den zwischen den Parteien höchst strittigen Kinderbelangen veranlasst (vgl. vorstehend E. III.A.1.). Entsprechend ist im zweitinstanzlichen Verfahren die Umteilung der Obhut im Rahmen der vom Gesuchsgegner beantragten Kindesschutzmassnahmen zu beurteilen (BGer 5A_807/2012 vom 6. Februar 2013, E. 4.2.3.). 3.1. Der Gesuchsgegner stellte die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Frage. So führte er vor Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin benutze die Kinder dem Kindeswohl diametral zuwiderlaufend für ihre Zwecke, wozu insbesondere ein hoher Unterhaltsbeitrag und das Verbleiben in der ehelichen Liegenschaft gehören würden (Urk. 58 S. 2 ff.; Urk. 81 S. 7). Auch in der Berufungsantwort hält der Gesuchsgegner fest, die Gesuchstellerin würde die Kinder ständig und massiv instrumentalisieren und sie fortwährend ins Eheschutzverfahren einbeziehen (Urk. 169 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin bringe insbesondere seiner Ansicht nach C._____ in einer dem Kindeswohl abträglichen Art bei, dass ihre Erkrankung gewisse Vorteile mit sich bringe und C._____ diesbezüglich die Trumpfkarte ausspielen könne (Urk. 169 S. 10). Ausserdem sei es die Gesuchstellerin, die den völligen Kontaktabbruch von C._____ zum Vater seit Frühjahr 2014 und von D._____ zum Vater seit Ende Februar 2015 zu verantworten habe. Dieses Verhalten lasse sehr grosse Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin aufkommen (Urk. 169 S. 20). Dennoch beanspruchte er weder vor Vorinstanz die elterliche Obhut für sich, noch appellierte er gegen den vorinstanzlichen Entscheid, womit die elterliche Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt wurde. Vielmehr verzichtete er einstweilen auf die Umsetzung seines Besuchs-
- 36 rechts gegenüber C._____, wobei er erklärte, dies zu tun, um seine Tochter zu entlasten (Urk. 169 S. 11, 20 und 32). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 verlangte er erstmals superprovisorisch die Umteilung der elterlichen Obhut über D._____ an sich. Er argumentierte, dass die Gesuchstellerin die Kinder massiv gegen ihn beeinflusse, einen wahren Krieg gegen ihn angezettelt habe und beide Kinder aktiv in die diversen Verfahren miteinbeziehe. Sie vernachlässige ausserdem den Haushalt derart, dass eine Gefährdungsmeldung notwendig geworden sei. Die Gesuchstellerin biete den Kindern keine feste Tagesstruktur, halte D._____ seit Wochen der Schule fern und lasse unzählige Absenzen von C._____ zu. Es liege eine Instrumentalisierung vor, welche die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder massivst gefährde (Urk. 221 S. 10). In der Eingabe vom 25. April 2016 führte der Gesuchsgegner sodann aus, dass er seine Tochter C._____ seit April 2014 und den Sohn D._____ seit Februar 2015 nicht mehr regelmässig und unbegleitet gesehen habe. Zudem habe C._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. März 2016 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht bestätigt, weshalb die Notwendigkeit eines begleiteten Besuchsrechts gegenüber D._____ entfalle, sobald das Ergebnis des Strafverfahrens vorliege. Es sei definitiv die Gesuchstellerin, welche die Kinder instrumentalisiere und manipuliere und deren Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kinder durch die Gesuchstellerin instrumentalisiert würden. Ausserdem liege eine Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei bei den Akten (Urk. 212/1), wonach diese die KESB Horgen um Einleitung geeigneter Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen ersucht habe. Beide Kinder würden aufgrund des Wollens der Gesuchstellerin unzählige Fachpersonen wie Ärzte, Psychiater, Psychologen und Therapeuten besuchen, und die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder, insbesondere die mehrmonatige Schulverweigerung bei D._____ und die überdurchschnittlich häufigen Absenzen bei C._____, seien aktenkundig (Urk. 266 S. 7 f.). Aktenkundig sei ausserdem, dass die Gesuchstellerin die Kinder massiv in den ehelichen Konflikt miteinbeziehe und dadurch einen starken Loyalitätskonflikt bei diesen auslöse. Auffällig sei auch, dass die Gesuchstellerin gegen Personen, die ihre Ansichten nicht teilen würden, unsachliche und schwere Geschütze auffahren
- 37 würde und diese Personen als unqualifiziert betitle. Es sei ihr durch ihr unverantwortliches Tun gelungen, die ehemals gute und enge Vater-Tochter-Beziehung auf unbestimmte Zeit zu zerstören. Es dürfe nicht zugelassen werden, dass ihr dies auch mit Bezug auf D._____ gelinge (Urk. 266 S. 9). Der Schaden, den das das Kindeswohl negierende Verhalten der Kindsmutter bei den Kindern verursacht habe und noch verursache, sei erheblich. Das Verhalten der Gesuchstellerin müsse endlich gestoppt werden und es sei zumindest D._____ zu ermöglichen, die Beziehung zum Vater wieder aufzunehmen und zu leben (Urk. 266 S. 10). 3.2. Die Gesuchstellerin wehrt sich gegen die vom Gesuchsgegner ins Feld geführten Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit. So hielt sie in der Eingabe vom 5. Januar 2016 fest, dass der Gesuchsgegner bisher stets die Obhutszuteilung über die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ an die Mutter beantragt habe. Es sei völlig unerfindlich, weshalb sie nach zweieinhalbjährigem Eheschutzverfahren plötzlich nicht mehr in der Lage sein solle, die beiden Kinder zu betreuen (Urk. 237 S. 3 f.). Sie habe monatelang miterleben müssen, wie D._____ in der Schule geplagt und drangsaliert worden sei, weshalb sie dem Schulleiter ein Umteilungsgesuch gestellt habe (Urk. 237 S. 10). Ein Obhutsentzug komme nicht in Frage, die diesbezüglichen Überlegungen des Gesuchsgegners seien unbehelflich und unsubstantiiert und würden vollumfänglich bestritten (Urk. 237 S. 12 f.). Bestritten werde ferner eine Instrumentalisierung der Kinder durch die Mutter (Urk. 237 S. 13). Wenn es dem Gesuchsgegner damit ernst sei, dass C._____ und D._____ in einer unbelasteten Umgebung aufwachsen und ihre Kindheit geniessen könnten, solle er aufhören, an ihr keinen guten Faden zu lassen. Der Gesuchsgegner habe sich während des Zusammenlebens kaum um die beiden Kinder gekümmert und er könne sich angesichts seiner Berufstätigkeit auch aktuell nicht um die Kinder kümmern. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die von den Parteien selber gewählte Rollenteilung nach all den Jahren plötzlich auf den Kopf gestellt werden sollte (Urk. 237 S. 13 f.). Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 teilte die Gesuchstellerin dem Gericht ausserdem mit, ein halbes Jahr nach Einreichung des Umteilungsgesuches sei die Schulpflege F._____ nun zur Vernunft gekommen und habe D._____ mit sofortiger Wirkung ins Schulhaus
- 38 - …. umgeteilt. Seit 13. Januar 2016 besuche D._____ mit Freude die 2. Klasse. Er sei wie ausgewechselt, voller Freude und positiver Feedbacks. Damit stehe fest, dass sie mit ihrem Umteilungsgesuch im Kindeswohlinteresse von D._____ gehandelt habe. Während der Schulabsenz habe sie D._____ persönlich zuhause unterrichtet. Auch habe er während dieser Zeit regelmässig den reformierten Religionsunterricht, den Klavierunterricht sowie das Fussball- und Kung-Fu-Training besucht. Von einer Isolation könne keine Rede sein (Urk. 247 S. 4 f.). 4. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ordnete das hiesige Gericht eine Kindsvertretung gemäss Art. 299 ZPO an (Urk. 197) und bestellte mit Verfügung vom 11. August 2015 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin (Urk. 201). Mit Eingabe vom 5. November 2015 hielt die Kindsvertreterin unter anderem fest, dass die Kindseltern, welche beide im Rahmen der Trennung verletzt worden seien, heute ihren Paarkonflikt unter anderem auch auf der Ebene ihrer Elternschaft weiter austragen würden und nicht in der Lage seien, sich gemeinsam für ihre Kinder zusammenzuraufen und eine Lösung zu erarbeiten. Vielmehr gingen aus den Akten unzählige Vorwürfe und Anschuldigungen hervor (Urk. 211 S. 2 f.). Weiter kommt die Kindsvertreterin zum Schluss, dass sich die Namen der durch die Mutter genannten unzähligen Ärzte, Therapeuten und in die Angelegenheit A._____B._____ involvierten Personen wie ein Telefonbuch lesen würden, was an das sogenannte Münchhausen-Syndrom erinnere, in dessen Rahmen Kinder kränker oder krank gemacht würden, nur damit eine Mutter überall und immer wieder Aufmerksamkeit bekomme. Die Akten hinterliessen bei ihr den Eindruck, als würde die Mutter auf allen Ebenen Solidaritätspartner suchen (Urk. 211 S. 4). Ausserdem sei es offensichtlich, dass die Gesuchstellerin ihre Gefühle dem Gesuchsgegner gegenüber immer wieder vor den Kindern thematisiere. Dabei würden sich Kinder im Alter von C._____ und D._____ in derartigen Situationen zwangsläufig in erster Linie an den Elternteil binden, bei dem sie wohnten. C._____ habe sich als Schutzmechanismus mit der Mutter total solidarisiert und bespreche mit dieser den ganzen Prozess, der sie mit jeder Sicherheit weit überfordere. D._____ hingegen versuche, sich aus der Sache herauszuhalten und sich zu verweigern. C._____ und D._____ würden von ihrem sozialen Umfeld bezüglich ihres Vaters und dessen Familie auf eine Art und Weise instrumentalisiert,
- 39 welche ihre Persönlichkeitsentwicklung aufs massivste gefährde (Urk. 211 S. 10). Für eine abschliessende Beurteilung von zentraler Bedeutung werde der Ausgang des gegen den Gesuchsgegner eingeleiteten Strafverfahrens sein. Ihres Erachtens sei es jedoch dringend notwendig, dass D._____ umgehend wieder Kontakt zu seinem Vater haben könne und Freiräume bekomme. Die Mutter scheine die Kinder in einem ungesunden Mass an sich zu binden. Sodann könne C._____ nicht für die Mutter Verantwortung übernehmen und sollte sie Freiräume erhalten. Ihre Epilepsie könne auch einen psychosomatischen Grund haben, da sie ihr im mütterlichen Haushalt stark eingeschränkt vorkomme und ihres Erachtens unter grossem Druck stehe. C._____ habe ihren Vater derzeit negativ idealisiert. Ein 13-jähriges Mädchen in ihrer Situation solle nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen Kontakt mit ihrem Vater zu haben. Käme es vorliegend zu einer Fremdplatzierung bzw. zu einem Obhutsentzug, werde sich der Kontakt zum Vater nach einer gewissen Zeit wieder einstellen (Urk. 211 S. 18 f.). 5. Auf Empfehlung des kjz Horgen im Bericht vom 8. Dezember 2015 (Urk. 230) wurde mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die beiden Kinder C._____ und D._____ eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnet. Ausserdem wurde die KESB Horgen um baldmöglichsten Bericht über den bisherigen Verlauf des für D._____ mit Beschluss vom 7. Juli 2015 (Urk. 196) angeordneten begleiteten Besuchsrechts ersucht (Urk. 235). Im Abklärungsbericht vom 14. April 2016 hielt der zuständige Beistand I._____ fest, dass schon der erste Besuchstag am 14. November 2015 gescheitert sei. Gemäss dem beauftragten Besuchsbegleiter vom Zentrum … Zürich sei D._____ nie alleine mit dem Vater gewesen. Der Besuchsbegleiter U._____ sehe den Abbruch für die Besuchsbegleitung im Zusammenhang mit der Anwesenheit der Gesuchstellerin. Dies habe dazu geführt, dass D._____ der Zugang zum Vater verwehrt gewesen sei (Urk. 262 S. 3). Die nächsten zwei Besuchstermine hätten zufolge Ferienabwesenheit und Krankheitsfall in der Familie des Besuchsbegleiters U._____ abgesagt werden müssen. Der Besuchstermin vom 26. Dezember 2015 habe nicht stattgefunden, weil die Gesuchstellerin mitgeteilt habe, dass sie in den Ferien sei (Urk. 262 S. 4). Für den Besuchstermin vom 9. Januar 2016 liegen unterschiedliche Angaben vor. Zum ei-
- 40 nen, D._____ habe sich nicht zu einem Treffen mit dem Vater motivieren lassen, habe sich zum bevorstehenden Besuch abwehrend geäussert und eingenässt. Zum anderen, das Besuchsrecht sei vom Besuchsbegleiter krankheitsbedingt abgesagt worden (Urk. 262 S. 4). Am 30. Januar 2016 habe D._____ von Anfang an angespannt gewirkt und sich nicht für ein Treffen mit dem Vater motivieren lassen; der Besuchstag habe erneut abgesagt werden müssen (Urk. 262 S. 4). Am 13. Februar 2016 habe sich D._____ nach langen Verhandlungen dazu bewegen lassen, in Begleitung der Gesuchstellerin und eines Freundes der Familie zur Bushaltestelle zu gehen, wo der Gesuchsteller wohnt, um bei diesem sein neues Spielzeugauto abzuholen. In der Wohnung des Gesuchsgegners habe D._____ seinen Vater kaum angesehen und sich diesem gegenüber sehr distanziert verhalten. Nachdem er das Auto erhalten habe, habe er sich vom Vater verabschiedet. Der darauffolgende Besuchstermin vom 27. Februar 2016 habe wiederum abgesagt werden müssen, weil D._____ sich geweigert habe, mit dem Besuchsbegleiter mitzugehen. Einen Grund dafür habe er auch auf mehrmaliges Nachfragen der Gesuchstellerin hin nicht nennen wollen. In der Folge habe das Zentrum … dem Beistand mitgeteilt, dass es aufgrund der hohen Belastung für D._____ nicht möglich sei, die Besuchsbegleitung weiterzuführen. Die Zusammenarbeit und das Vertrauen gegenüber den Fachleuten der Institution … sei von der Gesuchstellerin immer wieder in Frage gestellt worden. Die Gesuchstellerin habe deshalb die Arbeit und die dazugehörigen Berichte des Zentrums … berichtigen wollen, wohl um sich gegenüber dem Gesuchsgegner zu rechtfertigen (Urk. 262 S. 5). Der Beistand sei zum Schluss gekommen, dass Handlungsbedarf im Familiensystem bestehe. Die Parteien seien in ein hochstrittiges Trennungs- und Besuchsrechtsverfahren involviert und das Strafverfahren gegen den Vater sei hängig. Der Beistand gehe davon aus, dass auch die Kinder über den Konflikt informiert seien. Er schätze die Gefährdung von D._____ als hoch ein, sehe dringenden Handlungsbedarf und empfehle eine Begutachtung, welche das Augenmerk auf das gesamte Familiensystem lege und die vorhandenen Vorwürfe und offenen Fragen kläre. Bis dahin sei das Besuchsrecht gegenüber D._____ einstweilen zu sistieren (Urk. 262 S. 6 f.).
- 41 - 6.1. Die Beurteilung der Frage, welche Konsequenzen bei einer Beeinflussung der Kinder durch einen Elternteil oder der totalen Ablehnung von Besuchskontakten gegenüber einem Elternteil im Einzelfall zu ziehen sind, hängt von verschiedensten Faktoren ab. In sehr komplexen Fällen – und zu einem solchen hat sich der vorliegende Fall entwickelt– kann ein Gericht nicht ohne gründliche fachpsychiatrische bzw. -psychologische Begutachtung entscheiden, wobei alle Beteiligten in die Begutachtung einzubeziehen sind. Es wurde daher von der erkennenden Kammer am 16. Juni 2016 die Einholung eines entsprechenden kinderpsychiatrischen bzw. -psychologischen Gutachtens beschlossen (Urk. 279). 6.2. Das gerichtlich angeordnete Gutachten wurde am 16. Februar 2017 erstattet. Die Gutachterin gelangt darin zu folgenden Schlussfolgerungen (Urk. 349 S. 79 ff.): 6.2.1. Aus gutachterlicher Sicht müsse von einer parentifizierten Bindung zwischen C._____ und der Gesuchstellerin ausgegangen werden. Aufgrund der hochstrittigen Elternsituation würden C._____ und D._____ in der Beziehung zur Kindsmutter immer wieder in einen kognitiven und emotionalen Konflikt geraten. Dieser werde bewältigt, indem die beiden Kinder mit der Kindsmutter eine Allianz bildeten, die Lebenswelt des Kindsvaters in Gegenwart der Kindsmutter kognitiv und emotional abspalteten und die abwertende Haltung der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater übernähmen. Es handle sich um eine pathologische Konfliktlösung, weshalb die Entwicklungsprognosen für C._____ und D._____ entsprechend ungünstig seien und insbesondere auch im Hinblick auf die Adoleszenz ein Entwicklungsrisiko bestehe. Die Loyalität der Kinder zur Kindsmutter sei ausgesprochen hoch und so würden sie jeden Besuchskontakt zum Kindsvater verweigern. Ein Teil möge aus Enttäuschung durch den Kindsvater, welcher aus Kindersicht die Familie verlassen habe, entstanden sein. Überwiegen dürfte jedoch, dass es für die Kindsmutter kaum tolerierbar sei, wenn die Kinder sich gegen aussen orientierten und andere bedeutsame Bezugspersonen hätten. Die Allianzbildung der Kinder mit der Kindsmutter erschwere es dem Kindsvater, den Kontakt zu den Kindern wieder aufzunehmen resp. verunmögliche dies im Zeitpunkt der Begutachtung. Die Beziehungsbasis zum Kindsvater sei aufgrund des Ver-
- 42 laufs der zugrundeliegenden familiären Dynamik und des längeren Beziehungsabbruchs derzeit bei beiden Kindern problematisch. Aus gutachterlicher Sicht sei allerdings von einer grundsätzlich geeigneten Basis mit Anknüpfungspunkten auszugehen (Urk. 349 S. 80 f.). 6.2.2. Die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter beurteilt die Gutachterin als eingeschränkt. Diagnostisch bestehe bei der Kindsmutter aufgrund der Befundlage der Verdacht auf das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen, dissozialen und histrionischen Zügen. Es habe sich im Rahmen der Begutachtung im Sinne differentialdiagnostischer Überlegungen zudem der Verdacht auf das Vorliegen eines Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms ergeben. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, würde dies die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter zusätzlich und massiv einschränken bzw. wäre diese nicht gegeben. Die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters beurteilt die Gutachterin als grundsätzlich gegeben (Urk. 349 S. 66 und S. 81). 6.2.3. Die Gutachterin hält weiter fest, dass für eine Normalisierung der familiären Verhältnisse die Kindseltern gefordert seien, die massiven Konflikte auf Paarebene zugunsten einer einvernehmlichen Lösung aufzugeben, den anderen Elternteil in Gegenwart von C._____ und D._____ zu erhalten und den Kindern damit eine Chance auf eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen. Aufgrund der Ausgangslage müsse davon ausgegangen werden, dass dies ein langwieriger und aufreibender Prozess für die Parteien darstelle, zumal er nur bei Kooperation beider Elternteile gelingen könne. Die Kindsmutter schaffe es aus gutachterlicher Sicht nicht, den Kindsvater als Elternteil zu erhalten und erscheine in dieser Hinsicht dementsprechend eingeschränkt geeignet, die Kinder den Bedürfnissen entsprechend zu betreuen und versorgen. Der Kindsvater seinerseits erscheine geeignet und kompetent, die Kinder zu versorgen. Die Beziehungsbasis sei aufgrund des Verlaufs, der zugrundeliegenden familiären Dynamik und des längeren Beziehungsabbruchs derzeit jedoch für beide Kinder problematisch. Aufgrund des unterschiedlichen Alters würden sich aus fachpsychologischer Sicht bei C._____ und D._____ andere Fragestellungen und Überlegungsansätze betreffend eine Anpassung der aktuellen Situation stellen (Urk. 349 S. 82):
- 43 - - Hinsichtlich C._____ sei von einer Fremdunterbringung zum gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen. Als 14-jährige Jugendliche sei ihr alltäglicher Betreuungsbedarf dergestalt, dass sie vermehrt auf ein qualitativ stringentes Monitoring angewiesen sei. Viele ihrer Aufgaben könne C._____ kompetent und selbständig ausüben. Vor dem Hintergrund ihrer dysfunktionalen Bindung an die Kindsmutter erscheine eine Fremdunterbringung für C._____ wohl entwicklungsproblematischer als ein Verbleib bei der Kindsmutter mit entsprechenden flankierenden Massnahmen. Beispielsweise könne mit dem Erhalt der Beistandschaft, dem Erhalt der psychotherapeutischen Behandlung und regelmässigen Standortsitzungen in der Schule zur Sicherung der schulischen Karriere eine ausreichende familienergänzende Betreuung sichergestellt werden, um C._____ in der mütterlichen Obhut zu belassen (Urk. 349 S. 82). - Bei D._____ sei aus gutachterlicher Sicht eine vorerst auf eine beschränkte Dauer angesetzte Fremdplatzierung zu empfehlen. D._____ könne so seinen Lebensmittelpunkt an einen neutralen, nicht konflikthaft kontaminierten Ort verlegen und von dort aus die Beziehung zu den Kindseltern pflegen. Auf diese Weise könne das System aufgelöst und könnten dysfunktionale Dynamiken wie die maligne Loyalität zur Kindsmutter, welche den Kontakt zum Kindsvater verunmögliche, reduziert werden. Die Kindseltern müssten sich während der Dauer der Fremdplatzierung bereit erklären, den weiteren Verlauf begleiten und überprüfen zu lassen. Dies bedinge, dass sie dem Beiziehen von Fachpersonen und einem engen Austausch in einem erweiterten System unwiderruflich zustimmen würden. Sie müssten klaren Zielvereinbarungen zustimmen und über die Konsequenzen bei allfälligem Scheitern oder Nichteinhalten der Auflagen in Kenntnis gesetzt werden (beispielsweise Beibehaltung der Fremdplatzierung, Obhutsumteilung oder Obhuts- und Sorgerechtsentzug; Urk. 349 S. 83). 7.1. Die Gesuchstellerin wehrt sich in ihrer Eingabe vom 8. Mai 2017 nicht nur in formeller Hinsicht gegen das Gutachten, sondern bezeichnet dieses auch in inhaltlicher Hinsicht als fehlerhaft. Unter Bezugnahme auf zwei Privatgutachten, ei-
- 44 nes der Forensischen Psychiaterin Dr. R._____ vom 12. April 2017 (Urk. 362/1) und eines von lic. phil. S._____ vom 28. April 2017 (Urk. 362/4), weist sie auf unzulässige Interpretationen des FORIO hin. So sei sie als Mutter in der Lage gewesen, auch im Kontext des Ehestreites für die Bedürfnisse ihrer Kinder einzustehen und trotz massiven Eheschwierigkeiten eine Entwicklung zu unterstützen, welche die Kinder nicht beeinträchtigt habe. Dass sie sich als Mutter angesichts der Borreliose und der darauffolgenden Epilepsien ihres Kindes besorgt zeige, sei nicht nur normal, sondern wichtig. Dass es ihr ausserdem gelungen sei, in dieser schwierigen Situation der Tochter so viel Beistand zu leisten, dass diese den Mut habe entwickeln und aufrechterhalten können, um ins Gymnasium überzutreten, dürfe als Beleg für die Stabilität und Resilienz der Gesuchstellerin interpretiert werden, gerade in der schwierigen Ehesituation zugunsten der Kinder zu handeln. Desgleichen verhalte es sich mit D._____, dessen psychische Befindlichkeit sich nach Schulhauswechsel verbessert bzw. stabilisiert habe. Dies könnte als Beleg dafür gelten, dass der unermüdliche Einsatz der Gesuchstellerin für die Umteilung ihres Sohnes in eine andere Klasse eine objektivierbare Berechtigung gehabt habe (Urk. 360 S. 13 ff.). Gemäss Meinung von Dr. R._____ handle es sich im Kontext der Interpretationen betreffend die Kindsmutter um ein rein gedankliches Konstrukt, welches sich im Gutachten nicht substantiieren lasse (Urk. 360 S. 16). Wie die Autoren des Gutachtens bei der Gesuchstellerin auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen, histrionischen und narzisstischen Zügen kämen, eine Bezeichnung, die sie nicht etwa mit einer Quelle belegen würden, die eine Akzentuierung beschreibe, sondern mit einer Quelle, die eine Persönlichkeitsstörung beschreibe, sei nicht nachvollziehbar, und die Attribuierung widerspreche jeglicher fachlicher Grundlage (Urk. 360 S. 19 f.). Im Übrigen bezeichne Dr. R._____ auch den Verdacht auf das Vorliegen eines Münchhausen- Stellvertreter-Syndroms als reine Fantasiebeurteilung. Den Nachweis, worauf sich diese abenteuerliche Behauptung stütze, würden die Autoren des Gutachtens schuldig bleiben (Urk. 360 S. 20 f.). Dr. R._____ schreibe, die Schlussfolgerungen der Gutachterin seien im Hinblick auf das Kindeswohl und die Betreuung der Kinder nicht von Substanz getragen. Die Grundlage der Beurteilung sei in sich fehlerhaft, zuweilen gar willkürlich (Urk. 360 S. 21). Aus den ihr zur Verfügung ste-
- 45 henden Informationen und Unterlagen leite Dr. R._____ ab, dass die Gesuchstellerin bis dato der Garant dafür gewesen sei, dass die Kinder trotz objektivierbaren Schwierigkeiten unter Einbezug verschiedener Fachpersonen und des familiären Umfelds einen guten Entwicklungsstand aufweisen würden, welcher ohne die Art und Weise der Einwirkung ihrer Mutter so mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit nicht geglückt wäre (Urk. 360 S. 22). S._____ beurteile das Gutachten als mangelhaft, fehlerhaft, tendenziös und in seinen Empfehlungen unverhältnismässig. Insbesondere sei der Vorschlag, D._____ vorübergehend in einem Heim zu platzieren, unverhältnismässig und werde dem Kindeswohl nicht gerecht. Wenn auch