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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.06.2015 LE150016

24. Juni 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,029 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss vom 24. Juni 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirkgsgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Februar 2015 (EE150022-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen seit dem 20. Januar 2015 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren. Am 21. Januar 2015 wurden die Parteien zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 10. Februar 2015, 10.00 Uhr, vorgeladen (Urk. 3 ). Die damals noch unvertretene Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) nahm die Vorladung am 26. Januar 2015 persönlich entgegen (Urk. 2). Die Gesuchsgegnerin teilte der Kanzlei der Vorinstanz am Tag der Verhandlung um ca. 9.40 Uhr mit, dass sie sich in der psychiatrischen Klinik Rheinau befinde und nicht zur Verhandlung erscheinen könne (Urk. 8 und Prot. I S. 3). Um 9.59 Uhr faxte die Gesuchsgegnerin der Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis, welches ihr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 4.–15. Februar 2015 attestierte (Urk. 7). Die Verhandlung wurde schliesslich ohne die Gesuchsgegnerin durchgeführt, wobei diese abermals die Kanzlei der Vorinstanz anrief und in der Folge direkt in den Gerichtssaal mit der zuständigen Einzelrichterin verbunden wurde, welche der Gesuchsgegnerin wiederholt erläuterte, dass das ärztliche Zeugnis lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit attestiere (Urk. 8). Im Nachgang zur Verhandlung, um 11.55 Uhr, teilte Dr. med. C._____, … der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Standort Rheinau, der Vorinstanz unaufgefordert telefonisch mit, dass es weder einen medizinischen noch einen psychologischen Grund für eine Verhandlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin gebe. Die Gesuchsgegnerin sei reise- und verhandlungsfähig und dürfe Termine auch ohne Begleitung wahrnehmen (Urk. 10). 2. Mit unbegründeter Verfügung vom 17. Februar 2015 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 19): Verfügung: "1. Das Verschiebungsgesuch der Gesuchsgegnerin für die Verhandlung vom 10. Februar 2015 wird abgewiesen.

- 3 - 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis." Urteil: "1. Dem Gesuchsteller wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 27. Dezember 2014 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse ..., ... Zürich, wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegnerin ist es nicht gestattet, in die eheliche Wohnung zurückzukehren. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller bereit erklärt hat, der Gesuchsgegnerin ihre persönlichen Effekten herauszugeben und ihr einen Teil des Hausrats und Mobiliars zur Benützung zu überlassen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 150.– Dolmetscherkosten Fr. 3'150.– Total 5. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. (Mitteilungssatz.) 8. (Rechtsmittelbelehrung.)"

3. Unter Einreichung der Vollmacht vom 25. Februar 2015 (Urk. 14) verlangte die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. Februar 2015 rechtzeitig die Begründung des der Gesuchsgegnerin am 23. Februar 2015 persönlich zugestellten Entscheids und stellte zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13). Mit begründeter Verfügung vom 6. März 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 16). Die Begründung des Entscheids wurde der Gesuchstellerin am 30. März 2015 zugestellt (vgl. die entsprechende nicht akturierte Sendungsnachverfolgung in den vorinstanzlichen Akten EE150022).

- 4 - 4. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 8. April 2015 (Urk. 18) innert Frist Berufung. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Auflage, eine erneute Eheschutzverhandlung unter ordnungsgemässer Vorladung beider Parteien durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 18 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 15. April 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 23), welche dieser mit Eingabe vom 20. April 2015 innert Frist erstattete (Urk. 24 und 26/1-2). Die Berufungsantwort wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 30. April 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27). II. 1. Die Gesuchsgegnerin befand sich in der Zeit vom 27. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in Rheinau (Urk. 21/2) und vom 7. Januar 2015 bis 4. Februar 2015 in Untersuchungshaft im Bezirksgefängnis Dielsdorf, nachdem der Gesuchsteller sie wegen Nötigung angezeigt hatte. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2015 wurde die Gesuchsgegnerin mit einer Geldstrafe bestraft und es wurde ihr die Weisung erteilt, sich längstens für die Dauer der Probezeit einer ambulanten fachtherapeutischen Behandlung ihres Suchtproblems zu unterziehen (Urk. 9). Am 4. Februar 2015 trat die Gesuchsgegnerin freiwillig erneut in die psychiatrische Klinik Rheinau ein, wo sie sich auch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 10. Februar 2015 aufhielt. Dem vorläufigen Austrittsbericht vom 7. Januar 2015 betreffend die Gesuchsgegnerin ist zu entnehmen, dass diese unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leidet, was zu psychischen Störungen und Verhaltensstörungen führt (Urk. 21/2). 2. Die Gesuchsgegnerin machte kurz vor und während der Verhandlung per Fax bzw. telefonisch ihre Verhandlungsunfähigkeit geltend, stellte ein sinngemässes Verschiebungsgesuch und sprach sich gegen das Getrenntleben aus (Urk. 7 und Urk. 8; Prot. I S. 10). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Verhandlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin aus und wies das Verschiebungsgesuch ab. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass vorliegend zwar eine psychische Erkrankung im Raum stehe, doch sei die Gesuchsgegnerin offen-

- 5 sichtlich während der laufenden Verhandlung imstande gewesen, sich telefonisch gegenüber dem Gericht zu artikulieren, ein sinngemässes Verschiebungsgesuch zu stellen und sich gegen das Getrenntleben auszusprechen. Diese Handlungen seien durchaus als Zeichen der Verhandlungs- und Postulationsfähigkeit zu deuten. Zudem ergebe sich aus dem gefaxten Arztzeugnis lediglich eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit und gerade keine Verhandlungsunfähigkeit. Aus den eigenen Angaben der Gesuchsgegnerin sei ausserdem zu schliessen, dass eine Reisefähigkeit zum angesetzten Gerichtstermin bestanden habe, habe sie doch angekündigt, zwei Tage später ohnehin nach Zürich reisen zu wollen. Ausserdem habe der zuständige … der Klinik Rheinau die Gesuchsgegnerin ausdrücklich für reiseund verhandlungsfähig erklärt. Das von der Gesuchsgegnerin rund zwanzig Minuten vor dem angesetzten Verhandlungstermin gestellte Verschiebungsgesuch erachtete die Vorinstanz aufgrund vorstehender Erwägungen als unbegründet und verspätet. Sie ging damit vom unentschuldigten Fernbleiben der Gesuchsgegnerin aus, womit die angedrohten Säumnisfolgen griffen (Urk. 19 S. 6 ff.). 3. Die Gesuchsgegnerin bringt mit ihrer Berufung vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 10. Februar 2015 prozessfähig gewesen sei. Es habe daher bei Durchführung der Hauptverhandlung an einer Prozessvoraussetzung gefehlt. Wie aus ihrer eigenen Beschwerdeschrift im Beschwerdeverfahren RE150005 hervorgehe, leide sie seit Jahren an Depressionen und habe schwere gesundheitliche Probleme. Dies belege auch der vorläufige Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 7. Januar 2015 (Urk. 21/2). Am 10. Februar 2015 habe sie sich in einem desolaten Zustand befunden und sei unter Medikamenteneinfluss gestanden (Urk. 21/4). Als sie sich am Tag der Hauptverhandlung telefonisch mit der Vorinstanz in Verbindung gesetzt habe, hätte diese Zweifel an ihrer Postulationsfähigkeit haben und die Verhandlung zwecks Vornahme weiterer Abklärungen verschieben müssen bzw. hätte die Vorinstanz sie auffordern müssen, allenfalls eine Vertreterin im Sinne von Art. 69 ZPO zu beauftragen. Mit Bezug auf die Telefonnotiz über das Gespräch mit dem … Dr. med. C._____ macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass unklar sei, worauf dieser seine Aussage über die behaup-

- 6 tete Verhandlungsfähigkeit stütze. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und die Eheschutzverhandlung sei zu wiederholen (Urk. 18 S. 4 ff.). III. 1. Die Gesuchsgegnerin wehrt sich unter anderem gegen das mit Verfügung vom 17. Februar 2015 abgewiesene Verschiebungsgesuch (Urk. 18 S. 3). Gemäss Art. 135 ZPO kann ein Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschoben werden. Als zureichender Grund gilt u.a. Krankheit einer Partei und die dadurch bedingte Unfähigkeit, im Prozess zu handeln, sofern sie durch zuverlässiges Arztzeugnis belegt ist (BSK ZPO-Bühler, Art. 135 ZPO N 5 m.H.; KUKO- Weber, Art. 135 ZPO N 3). Über ein Verschiebungsgesuch wird grundsätzlich in einem prozessleitenden Entscheid befunden (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, Art. 135 ZPO N 2). Wenn das Verschiebungsgesuch unmittelbar vor der Verhandlung gestellt wird und dem Gesuch nicht entsprochen wird, kann über dasselbe auch im Endentscheid befunden werden (OGer ZH RT130078 vom 19. Juni 2013 E. 3e), wie dies vorliegend gemacht wurde. Damit blieb für die separate Anfechtung des abgewiesenen Verschiebungsgesuchs mittels Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kein Raum, weshalb die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – entgegen der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 18 S. 3 f.) – korrekt ist. 2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht vom unentschuldigten Nichterscheinen der Gesuchsgegnerin ausging. Die Vorinstanz stützte sich bei der Abweisung des Verschiebungsgesuchs massgeblich auf das im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 geführte Telefongespräch mit dem ... Dr. med. C._____ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, in welchem Gespräch dieser die Verhandlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin bejahte. 3. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien, sich (mindestens schriftlich) vor Erlass des Entscheids zu sämtlichen entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern und ihre Sichtweise in das

- 7 - Verfahren einzubringen. Die gerichtliche Entscheidung darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (BGE 132 II 485 E. 3.2; BK-Hurni, Art. 53 ZPO N 37). Damit die Parteien ihre Mitwirkungsrechte überhaupt wahrnehmen können, haben sie Anspruch darauf, über sämtliche für die Entscheidfindung relevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 124 II 132 E. 2b). Der Anspruch erstreckt sich insbesondere auf die Kenntnisnahme aller neu in das Verfahren aufgenommenen Akten (BGE 132 V 387 E. 6.2; BK-Hurni Art. 53 ZPO N 16 f.). Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur. Das bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 190 E. 2.2). 4. Indem sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Verschiebungsgesuchs massgeblich auf das Telefongespräch mit Dr. med. C._____ stützte, ohne die Gesuchsgegnerin über dieses Gespräch informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt zu haben, zu den Ausführungen des Arztes Stellung zu nehmen, sondern stattdessen das Verschiebungsgesuch am 17. Februar 2015 im Rahmen des Endentscheids abwies, verstiess sie gegen die geschilderten Grundsätze und verletzte den Gehörsanspruch der Gesuchsgegnerin. 5. Es stellt sich die Frage, ob die Verletzung des Gehörsanspruchs im Berufungsverfahren geheilt werden kann oder ob das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Verfahren vor der nächsten Instanz geheilt werden, wenn dieser Rechtsmittelinstanz mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der vorhergehenden Instanz und sich die rechtsuchende Partei in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen umfassend äussern kann. Die Heilung kann jedoch nur mit Bezug auf nicht besonders schwerwiegende Mängel angenommen werden, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs voraussetzt, dass die betroffene Partei ein Rechtsmittel ergreift, und der Partei dadurch eine Instanz verloren geht (BGE 133 I 204 E. 2.2).

- 8 - 6. Der vorliegende Endentscheid basiert auf einer prozessleitenden Verfügung, welche an einem gravierenden formellen Mangel leidet, weshalb die Folgen der Gehörsverletzung besonders schwer wiegen. So hatte die Gesuchsgegnerin erstmals im Berufungsverfahren Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Zwecks Wahrung der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses erscheint es deshalb angezeigt, das Verfahren zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Die Verfügung vom 17. Februar 2015 ist deshalb aufzuheben. Weil damit nicht feststeht, ob die Gesuchsgegnerin säumig war, kann auch das Eheschutzurteil keinen Bestand mehr haben und ist ebenfalls aufzuheben. III. 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Zufolge Rückweisung des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten; die Vorinstanz wird zusammen mit den bei ihr aufgelaufenen Prozesskosten nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs darüber zu entscheiden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). 2. a) Die Gesuchsgegnerin ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). b) Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I

- 9 - 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Bei weniger aufwändigen Prozessen sollte der Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten innert einem Jahr zu tilgen (BGE 135 I 122 E. 5.1). c) Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der ehelichen Beistandspflicht nach (BGE 85 I 1 ff.; ZR 83 Nr. 21 und ZR 90 Nr. 82). In diesem Sinne kommt die Gewährung des prozessualen Armenrechts nur in Frage, wenn die Gegenpartei nicht gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet werden kann. 3. a) Betreffend ihre finanziellen Verhältnisse führt die Gesuchsgegnerin aus, dass sie Sozialhilfe empfange und reicht als Beleg dafür den Leistungsentscheid des Sozialzentrums …strasse vom 19. März 2015 ein (Urk. 21/6). Sie wohne zurzeit in einem Zimmer in … (Team…/Arbeitsgemeinschaft für Strafgefangene & Entlassene), welches ihr vom Bewährungs- und Vollzugsdienst zur Verfügung gestellt und von den Sozialbehörden bezahlt werde (Urk. 21/9). Sie verfüge über keine Einkünfte und kein Vermögen (Urk. 18 S. 11). Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist vor diesem Hintergrund zu bejahen. b) Wie erwähnt ist der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur ehelichen Beistandspflicht. Die Gesuchsgegnerin hat weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt noch hat sie explizit dargelegt, weshalb sie auf einen solchen Antrag verzichtet. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf indes verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses nicht gegeben sind, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Fehlt diese Begründung, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abzuweisen. Es liegt sodann bei Fehlen entsprechender Ausführungen nicht am ersuchten Gericht, in den Rechtsschriften der ersuchenden Partei oder in den vorinstanzlichen Urteilen bzw. Akten nach impliziten Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten,

- 10 dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht besteht. Insbesondere können solche Hinweise nicht ohne weiteres den Ausführungen in der Berufung zum Unterhaltsrecht entnommen werden, da in den beiden Bereichen nicht zwingend von denselben Grundsätzen auszugehen ist (BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2 m.w.H.). Weil die Gesuchsgegnerin nicht darlegt, weshalb sie auf einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet hat, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach dem Gesagten ohne weiteres abzuweisen, zumal Anhaltspunkte für die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers bestehen. So ist der Steuererklärung 2013 zu entnehmen, dass er Eigentümer von zwei Liegenschaften ist und Wertschriften über Fr. 100'000.– (Aktien der ihm gehörenden E._____ AG) besitzt. Das steuerbare Vermögen wird mit Fr. 61'000.– ausgewiesen (Urk. 8/6/11 und 8/6/12). Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Februar 2015 werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 11 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am: se

Beschluss vom 24. Juni 2015 Erwägungen: I. "1. Das Verschiebungsgesuch der Gesuchsgegnerin für die Verhandlung vom 10. Februar 2015 wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis." Urteil: "1. Dem Gesuchsteller wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 27. Dezember 2014 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse ..., ... Zürich, wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegnerin ist es nicht gestattet, in die eheliche Wohnu... 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller bereit erklärt hat, der Gesuchsgegnerin ihre persönlichen Effekten herauszugeben und ihr einen Teil des Hausrats und Mobiliars zur Benützung zu überlassen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. (Mitteilungssatz.) 8. (Rechtsmittelbelehrung.)" Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 17. Februar 2015 werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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