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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.07.2015 LE150010

9. Juli 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,414 Wörter·~42 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 9. Juli 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2015 (EE140310-L)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2015 (Urk. 46 S. 38 ff., Urk. 51 S. 38 ff.): 1. Auf das Protokollberichtigungsgesuch des Gesuchsgegners vom 30. Dezember 2014 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2015 und auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 3. Die eheliche Wohnung C._____-Strasse ..., D._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme von nachfolgend Ziff. 4), für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. 4. Der Bastelraum (C._____-Strasse 12/14/16/18, D._____ Referenz-Nr. ...) wird dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen, unter entsprechender Kostenübernahme. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, bei der Übertragung des Mietvertrages über den Bastelraum (C._____-Strasse 12/14/16/18, D._____ Referenz-Nr. ...) mit allen Rechten und Pflichten auf den Gesuchsteller mitzuwirken. 6. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: - Klavier Svensson & Ahlfors (Standort C._____-Strasse ...) - Geschirr Blaue Olga - Dresdengeschirr (vom Sommerhaus) - Hochzeitsbesteck (Villeroy & Boch) - Alte Sony-fernseher - Suzuki-violin - Judaica (Misnaot, Kidduschbecher, Siddurim) - Gemälde ("…" und …-Zeichnung) - DVD-player, Notebooks und TV-Globus - Ikea-Geschirr und Utensilien (Pessach) - ½ DVDs, ½ CDs - ¾ Bücher (auf … und …) - Weinkeller und Kochmesser

- 3 - - Bonsaien - Bastelraum - Esstisch, alter Sofatisch und 2. Kleiderschrank 7. Die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2008, und F._____, geboren am tt.mm.2011, werden unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinder E._____ und F._____ Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet und berechtigt, die Kinder E._____ und F._____ wie folgt und auf eigene Kosten zu betreuen: - In den geraden Wochen von Freitagnachmittag bis Dienstagabend und in den ungeraden Wochen von Sonntagabend bis Mittwochmittag, - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten beiden Feiertage des Pesach- sowie derjenigen des Sukkot-Fests, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl während der ersten beiden Feiertage des Shavuot sowie Schmini Azeret und Simchat Tora, dies jeweils vom Vorabend an. In der übrigen Zeit ist die Mutter für deren Betreuung zuständig. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder für die Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so soll dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommen; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. 9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag Fr. 1'100.– zuzüglich der Hälfte vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Für den Januar 2015 ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner Fr. 550.– zuzüglich Fr. 50.– Kinderzulagen zu bezahlen. 10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'295.– ab 15. Januar; - Fr. 2'590.– ab 1. Februar 2015; - Fr. 1'010.– ab 1. April 2015; - Fr. 260.– ab 1. Oktober 2015; - Fr. 680.– ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- 4 - Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. [Schriftliche Mitteilung] 15. [Rechtsmittel: Berufung (Frist 10 Tage)] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 50 S. 2): "Es sei Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2015 aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu entrichten: - rückwirkend ab Juni 2014 bis 15. Januar 2015: CHF 1'200.00; - vom 15. Januar 2015 bis 31. Januar 2015 : CHF 1'295.00; - ab 1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015: CHF 2'590.00; - ab 1. August 2015 bis 31. Januar 2016: CHF 2'179.00; - ab 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016: CHF 1'430.00; - ab 1. August 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 1'854.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten (zuzüglich MwSt)." sowie das Gesuch: "Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten [Rechtsanwältin Dr. X._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben."

Modifizierte Berufungsanträge (Urk. 56 S. 2): "Es sei Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Januar 2015 aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu entrichten: - rückwirkend ab Juni 2014 bis 15. Januar 2015: CHF 1'200.00; - vom 15. Januar 2015 bis 31. Januar 2015 : CHF 1'295.00; - ab 1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015: CHF 2'590.00; - ab 1. August 2015 bis 31. Januar 2016: CHF 1'079.00; - ab 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016: CHF 330.00; - ab 1. August 2016 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 754.00.

- 5 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten (zuzüglich MwSt)."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 54 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsklägers." sowie das Gesuch: "Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnete [Rechtsanwältin lic. iur. Y._____] als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit 2003 verheiratet und haben zwei Kinder, die Tochter E._____, geboren am tt.mm.2008, und den Sohn F._____, geboren am tt.mm.2011 (Urk. 14 S. 2). Seit dem 24. September 2014 standen sie vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Für den vorinstanzlichen Verfahrensgang wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 51 S. 6 f.). Die Vorderrichterin bewilligte beiden Parteien mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 26). Mit Urteil vom 30. Januar 2015 stellte sie das Getrenntleben der Parteien seit 15. Januar 2015 fest und regelte dessen Nebenfolgen, namentlich den vorliegend umstrittenen Ehegattenunterhalt (Urk. 46 = Urk. 51). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. Februar 2015 innert Frist (Urk. 48) Berufung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 50 S. 2). Mit Eingabe vom 13. März 2015 erstattete die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) innert Frist (Urk. 53) ihre Berufungsantwort, mit welcher sie auf Abweisung der Berufung schloss (Urk. 54 S. 2). Wei-

- 6 tere sachbezügliche Eingaben erfolgten am 27. März 2015 (Urk. 56), 10. April 2015 (Urk. 58), 23. April 2015 (Urk. 59+60) und 21. Mai 2015 (Urk. 63). II. 1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffern 1 bis 9 und 11 bis 13 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts, hat doch das Bundesgericht für der Untersuchungsmaxime unterstehende Verfahren eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO für massgebend erklärt (BGE 138 III 626 E. 2.2). 3. Mit seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort reduziert der Gesuchsgegner die mit der Berufung von ihm geltend gemachten Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2015 (Urk. 50 S. 2, Urk. 56 S. 2). Zur Begründung führt er an, es handle sich bei den ursprünglich beantragten Unterhaltsbeiträgen um den Gesamtbetrag der persönlichen Unterhaltsbeiträge sowie der Kinderunterhaltsbeiträge. Letztere bildeten jedoch nicht Gegenstand seiner Berufung, weshalb sie von den ursprünglich im Rechtsbegehren der Berufung bezifferten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen seien (Urk. 56 S. 7). Der vorliegende Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Rechtsbegehren und dem dazugehörigen Lebensvorgang. Aus der Begründung in der Berufungsschrift erhellt, dass der Gesuchsgegner einzig die für ihn persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge anficht (Urk. 50). Bei der nachträglichen Reduktion der Unterhaltsbeiträge handelt es sich demnach nicht um eine Beschränkung der Klage im Sinne eines Teilrückzugs, sondern um eine Berichtigung des Rechtsbegehrens. Diese ist ohne Weiteres zulässig und - entgegen

- 7 der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 58 S. 2) - ohne Einfluss auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. III. A. Ausgangslage 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die dem Gesuchsgegner zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz hat die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner für die Zeit ab 15. Januar 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'295.–, für die Zeit ab 1. Februar 2015 von Fr. 2'590.–, für die Zeit ab 1. April 2015 von Fr. 1'010.–, für die Zeit ab 1. Oktober 2015 von Fr. 260.– und ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens von Fr. 680.– zu bezahlen (Urk. 51 Dispositivziffer 10). Der Unterhaltsberechnung legte sie einen Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 10'657.20 zugrunde. Diesen stellte sie einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 9'970.– (zuzüglich Kinderzulagen) gegenüber. Auf Seiten des Gesuchsgegners ging die Vorinstanz davon aus, dass dieser aktuell kein Erwerbseinkommen erziele. Sie rechnete ihm ab 1. April 2015 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.– (50%-Pensum) und ab 1. Oktober 2015 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– (75%-Pensum) an. Der - bis zum 1. August 2016 um die Schuldentilgungsrate reduzierte - Freibetrag von Fr. 1'465.05 (ab 1. April 2015) beziehungsweise von Fr. 2'965.05 (ab 1. Oktober 2015) beziehungsweise von Fr. 3'812.80 (ab 1. August 2016) wurde den Parteien je zur Hälfte zugeteilt, was zu den eingangs erwähnten Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsgegner führte (Urk. 51 S. 32 ff.). 2. Neben den Kinderbetreuungskosten im Bedarf der Gesuchstellerin ist im Berufungsverfahren umstritten, welche Übergangsfristen dem Gesuchsgegner zur Erzielung der ihm von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommen zuzugestehen sind. Weiter beantragt der Gesuchsgegner mit der vorliegenden Berufung, die Gesuchstellerin habe ihm rückwirkend ab Juni 2014 bis zu seinem

- 8 - Auszug aus der ehelichen Wohnung einen Betrag von monatlich Fr. 1'200.– zu bezahlen. Auf diese Vorbringen ist nachstehend im Einzelnen einzugehen. B. Fremdbetreuungskosten 1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin unter der Position "Kinderbetreuungskosten" einen Betrag von monatlich Fr. 350.– (Urk. 51 S. 29). Sie erwog, bei den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 500.– monatlich handle es sich um eine Schätzung. Zudem würden mit Eintritt von F._____ in den Kindergarten im August 2015 die Kosten für die Spielgruppe von Fr. 300.– entfallen. Die Vorinstanz erachtete es als notorisch, dass in diesem Kindesalter die Kosten für die Kinderbetreuung nicht abnehmen, sondern tendenziell zunehmen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gesuchstellerin auch auf andere - mitunter ihre eigene Mutter - zurückgreifen könne, hielt sie Kosten von monatlich Fr. 350.– für den Hort, allenfalls eine Teilzeit-Nanny und den Mittagstisch für angemessen (Urk. 51 S. 31). 2.1. Der Gesuchsgegner beanstandet, die Fremdbetreuungskosten seien ab August 2015 auf Fr. 200.– monatlich zu reduzieren. F._____ werde ab August 2015 den Kindergarten besuchen und der vom Gesuchsgegner vorinstanzlich für die Spielgruppe von F._____ anerkannte Betrag von Fr. 300.– werde wegfallen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Gesuchstellerin grundsätzlich nur noch während den Mittagszeiten auf eine Fremdbetreuung der Kinder angewiesen. In Anbetracht der von der Vorinstanz angeordneten Kinderbetreuung habe die Gesuchstellerin in den geraden Wochen eines Monats jeweils lediglich drei und in den ungeraden Wochen zwei Mittagessen abzudecken, derweil die Kinder während den übrigen Mittagszeiten durch den Gesuchsgegner versorgt würden. Ab August 2015 würden demnach rund 10 Mittagessen pro Kind und Monat anfallen, für deren Kosten die Gesuchstellerin aufzukommen habe. Ausgehend von Kosten für einen Mittagstisch pro Kind von Fr. 6.– würden die Kosten für den Mittagstisch für zwei Kinder somit Fr. 120.– betragen. Gehe man davon aus, dass die Kinder auch neben dem Mittagstisch manchmal fremdbetreut werden müssen, erscheine ein monatlicher Betrag von Fr. 200.– ab August 2015 angemessen (Urk. 50 S. 4).

- 9 - 2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, es gehe bei den Fremdbetreuungskosten nicht mehrheitlich um die - mindestens dreimal pro Woche jeweils von Mittwoch bis Freitag anfallenden - Kosten für den Mittagstisch. Berufsbedingt würden ihr zusätzlich noch weitere Fremdbetreuungskosten anfallen. Abgesehen vom Dienstag, an dem sie ganztags unterrichte, und vom Donnerstag, an dem sie keine Lektionen habe, arbeite sie jeweils am Vormittag. Sie verlasse die Wohnung um 6.50 Uhr. E._____ gehe um 8.15 Uhr aus dem Haus und F._____ müsse um 8.30 Uhr in die Spielgruppe respektive später in den Kindergarten gebracht werden. Aufgrund des vorinstanzlichen Betreuungsplans sei sie somit jeweils mittwochs und freitags zwischen 6.30 Uhr und 8.30 Uhr auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Als Lehrerin sei sie ausserdem zur Teilnahme an obligatorischen Weiterbildungskursen verpflichtet. Die infolgedessen für die Kinderbetreuung entstehenden Kosten liessen sich unter anderem aufgrund der aktuell noch andauernden Umstellungsphase nicht abschliessend festlegen oder belegen, sondern nur drei Mittagstische auf je Fr. 6.– bis Fr. 10.– pro Essen und Kind und auf Fr. 15.– bis Fr. 20.– pro Stunde für Babysitter oder sonstige Fremdbetreuung schätzen. Der von der Vorinstanz festgelegte Betrag von Fr. 350.– sei somit angemessen (Urk. 54 S. 3 f.). 2.3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Kinder würden an den morgendlichen Randstunden entweder von ihm selbst oder von der Mutter der Gesuchstellerin betreut. Bei den Ausführungen der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den Weiterbildungen handle es sich des Weiteren um unzulässige Noven. Die Gesuchstellerin sei ferner ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, indem sie sich auf die Behauptung beschränkt habe, dass sich die Fremdbetreuungskosten derzeit noch nicht festlegen liessen (Urk. 56 S. 2 f.). 2.4. Die Gesuchstellerin führt hierauf aus, bei den Betreuungskosten ab August 2015 handle es sich um neue Kosten für die Kinderbetreuung. Aus diesem Grund liessen sich diese zum heutigen Zeitpunkt weder belegen noch stunden- und/oder kostenmässig definitiv festlegen. Die Kosten seien nicht nur abhängig vom künftigen Stundenplan von F._____, sondern auch von demjenigen der Gesuchstelle-

- 10 rin. Die Vorbringen betreffend Weiterbildungen seien im Übrigen bereits vorinstanzlich gemacht worden (Urk. 58 S. 2). 3.1. Ist das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit nur mit einer kostenpflichtigen Fremdbetreuung möglich, sind diese Kosten im Bedarf zu berücksichtigen. Diese haben jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen zu stehen. 3.2. Die Kinder der Parteien sind erst vier beziehungsweise sechs Jahre alt. Sie bedürfen somit einer guten und zuverlässigen Betreuung, wenn die Eltern nicht anwesend sind. Dies wird angesichts des Alters der Kinder auch in den kommenden Jahren der Fall sein. Es kann unter Hinweis auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Grundsatz festgehalten werden, dass sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten lässt, dass einer 100% erwerbstätigen, getrennt lebenden Mutter von zwei Kindern, das jüngere davon gerade mal vier Jahre alt, gewisse Kosten für die Kinderbetreuung entstehen. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner vorliegend ebenfalls einen substantiellen Teil der Betreuung der Kinder übernimmt. Ebenso ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass davon auszugehen ist, dass diese Kosten in Zukunft tendenziell zu- und nicht abnehmen werden. Die von der Gesuchstellerin angeführten Betreuungszeiten, Mittwoch und Freitag zwischen 6.30 Uhr und 8.30 Uhr sowie mittags, erscheinen durchaus in einem vernünftigen Rahmen zu liegen. Insbesondere leuchtet auch ein, dass Kinder im Vorschulalter morgens und mittags einer entsprechenden Betreuung bedürfen und sich beispielsweise auch noch nicht alleine im Verkehr zurechtfinden, sondern entsprechende Begleitung benötigen. 3.3. Vor Vorinstanz hat die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung durch den Gesuchsgegner vorgebracht, sie habe im November 2014 eine geschäftliche Sitzung beziehungsweise eine obligatorische Weiterbildung nicht wahrnehmen können, da der Gesuchsgegner nicht wie vereinbart die Kinderbetreuung übernommen habe (Urk. 23 S. 2 f.). Die Behauptung der Gesuchstellerin hingegen, dass ihr aufgrund von regelmässig stattfindenden obligatorischen Kursen und Weiterbildungen (zusätzliche) Betreuungskosten anfallen würden, wurde erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht. Entsprechend ist diese Behauptung

- 11 als unzulässiges Novum unbeachtlich. Da allerdings davon ausgegangen werden kann, dass bereits die in den Morgenstunden und über Mittag erforderliche Fremdbetreuung substantielle Kosten nach sich zieht, ändert die Unbeachtlichkeit dieses Vorbringens vorliegend nichts am Ergebnis. 3.4. Dass in der Vergangenheit ein Teil der Betreuung von der Mutter der Gesuchstellerin übernommen wurde, berechtigt nicht zur Annahme, dass die Mutter sämtliche durch die hundertprozentige Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin bedingten Lücken in der Betreuung der Kinder unentgeltlich deckt. Ebenso wenig kann die Entstehung von (zusätzlichen) Fremdbetreuungskosten mit dem Argument verhindert werden, dass die Betreuung der Kinder an den morgendlichen Randstunden durch den Gesuchsgegner übernommen wird beziehungsweise übernommen werden könnte. Den Gesuchsgegner trifft inskünftig eine Erwerbspflicht. Er hat mittelfristig ein Arbeitspensum von 50% beziehungsweise 75% zu bestreiten. Neben einer Erwerbstätigkeit in diesem Rahmen erscheint eine über den gerichtlich festgelegten Betreuungsplan hinausgehende Betreuung durch den Gesuchsgegner nicht realistisch. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin morgens zwischen 6.30 Uhr und 8.30 Uhr sowie mittags auf die Versorgung der Kinder angewiesen ist, mithin zu Stunden, welche in die ordentlichen Arbeitszeiten fallen beziehungsweise an diese angrenzen. 3.5. Grundsätzlich sind die effektiv anfallenden Betreuungskosten einzubeziehen. Es gilt allerdings zu beachten, dass im summarischen Eheschutzverfahren zwangsläufig mit Schätzungen und Durchschnittswerten gearbeitet werden muss. Die Gesuchstellerin hat weder ausgeführt, wie sie die Betreuung der Kinder insbesondere für den Zeitraum ab August 2015, wenn F._____ den Kindergarten besucht, in den Randzeiten und am Mittag konkret ausgestalten will (Kinderhort, Teilzeit-Nanny, Mittagstisch), noch hat sie Belege ins Recht gelegt, welche die behaupteten Auslagen im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung im Detail belegen würden. Dass die Gesuchstellerin über ein halbes Jahr im Voraus noch keine exakten Kosten präsentieren kann, liegt allerdings in der Natur der Sache und ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Stundenpläne der Kinder und der Gesuchstellerin für das kommende Schuljahr noch nicht vorliegen. Dies än-

- 12 dert jedoch nichts daran, dass die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr infolge ihrer berufsbedingten Abwesenheiten zu den genannten Zeiten ein entsprechendes Bedürfnis nach (zumindest teilweise) kostenpflichtiger Fremdbetreuung entsteht. In Hinblick auf das Alter der Kinder der Parteien kann auch davon ausgegangen werden, dass sich innerhalb der im summarischen Verfahren massgeblichen kurz- bis mittelfristigen Perspektive daran nichts ändern wird. Es rechtfertigt sich demnach, wie dies die Vorinstanz korrekterweise getan hat, einen angemessenen Erfahrungswert einzusetzen. Der von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin für die Fremdbetreuungskosten berücksichtigte Betrag von Fr. 350.– monatlich ist angemessen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesuchstellerin neben der hälftigen Betreuung der Kinder ein 100%-Pensum bestreitet, erscheint er sogar als bescheiden, weshalb die durch die Vorinstanz vorgenomme Annahme eines Durchschnittsbetrages durchaus angezeigt ist und vernachlässigt werden kann, dass der Gesuchstellerin während der Schulferien keine entsprechenden Kosten für Fremdbetreuung sowie Mittagstisch anfallen und auch die exakte Berechnung der Anzahl monatlich durch die Gesuchstellerin zu finanzierenden Mittagstische unterbleiben kann. Der genannte Betrag steht sodann durchaus auch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem von der Gesuchstellerin erzielten Einkommen. 3.6. Es rechtfertigt sich somit, den Betrag für die Kinderbetreuungskosten im Bedarf der Gesuchstellerin bei monatlich Fr. 350.– zu belassen. C. Einkommen des Gesuchsgegners 1. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner ab 1. April 2015 einen Nettolohn von Fr. 3'000.– (50%-Pensum) und ab 1. Oktober 2015 einen Nettolohn von Fr. 4'500.– (75%-Pensum) angerechnet. Sie hat diesbezüglich erwogen, der Gesuchsgegner wisse bereits seit Frühling 2014 um die bevorstehende Trennung, weshalb es sich rechtfertige, eine kurze Übergangsfrist anzusetzen. Ausserdem sei er bereits arbeitstätig und eine eigentliche Integration in den Arbeitsmarkt müsse somit nicht erfolgen (Urk. 51 S. 28).

- 13 - 2.1. Der Gesuchsgegner kritisiert im Rahmen der Berufung, die ihm von der Vorinstanz eingeräumte Übergangsfrist von weniger als zwei Monaten ab Urteilseröffnung sei unangemessen kurz, und es sei ihm erst ab 1. August 2015 ein Nettolohn von Fr. 3'000.– und sodann ab 1. Februar 2016 ein Nettolohn von Fr. 4'500.– anzurechnen. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Tatsache, dass er seit Frühling 2014 aufgrund der ehelichen Schwierigkeiten mit einer möglichen Trennung habe rechnen müssen, rechtfertige es nicht, ihm bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung gewissermassen ohne Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Eine sehr kurze Übergangsfrist sei nicht angezeigt, da er bis zur Trennung der Parteien am 15. Januar 2015 entsprechend der zwischen den Parteien vereinbarten Aufgabenteilung die Kinderbetreuung und die Haushaltsarbeiten übernommen habe, während die Gesuchstellerin einer 100%- Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Es könne ihm somit nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht um eine Verbesserung seiner Einkommenssituation bemüht habe. Da er bereits zu 35 % als selbständiger Übersetzer für seine Übersetzungsfirma G._____ arbeite, habe des Weiteren zwar keine Integration in den Arbeitsmarkt zu erfolgen, es sei aber eine erhebliche Erweiterung des Kundenstammes erforderlich. Die Akquisition von Neukunden bedürfe einer angemessenen Zeit, wobei zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass sich diese aufgrund der geringen Nachfrage für ... und ... Übersetzungen als besonders schwierig gestalte. Die Übergangsfrist sei schliesslich auch für die Suche einer Festanstellung als Koch oder im kaufmännischen Bereich zu kurz bemessen, da er seit mehreren Jahren nicht mehr in diesen Bereichen gearbeitet habe und sein Alter die Suche zusätzlich erschwere (Urk. 50 S. 4 ff.). 2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, dem Gesuchsgegner sei keine längere Übergangsfrist einzuräumen. Massgebend für den Zeitpunkt der beruflichen Neuorientierung des Gesuchsgegners sei nicht die Trennung, sondern die nach der Geburt der Tochter E._____ getroffene Vereinbarung, sich Betreuung und Arbeit hälftig zu teilen. Der Gesuchsgegner habe insofern schon Jahre Zeit gehabt, sein Pensum aufzustocken. Für ihn sei überdies bereits im Juni 2014 nach seinem Auszug aus der Wohnung und der kurz darauf erfolgten Einreichung des Eheschutzbegehrens durch sie selber klar gewesen, dass er für seinen Bedarf aufzu-

- 14 kommen habe. Er habe somit mehr als neun Monate Zeit gehabt, um sich auf die neue Situation einzustellen. Selbst wenn auf das Datum der erstinstanzlichen Eheschutzverhandlung abgestellt werde, seien dem Gesuchsgegner immer noch über fünf Monate Zeit zur Umstellung verblieben. Spätestens ab November 2014 habe ihm bewusst sein müssen, dass er ab sofort mehr verdienen müsse. Der Gesuchsgegner arbeite des Weiteren nicht nur auf ... und ..., sondern gemäss seiner Homepage auch auf Deutsch und Englisch, was seine Erwerbsmöglichkeiten erweitere. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner auf einer Tätigkeit als selbständiger Übersetzer bestehe, dürfe nicht zur Einräumung einer längeren Übergangsfrist führen. Die für die alternierende Kinderbetreuung erforderliche Flexibilität werde nämlich auch durch eine Anstellung als Übersetzer gewährleistet. Das Alter des Gesuchstellers spiele ferner keine Rolle, da dieser stets erwerbstätig gewesen sei (Urk. 54 S. 4 ff.). 2.3. Der Gesuchsgegner hält dagegen, die Parteien hätten zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung getroffen, gemäss welcher sie sich Betreuung und Arbeit hälftig teilen sollten. Vielmehr seien sie sich einig gewesen, dass die Gesuchstellerin aufgrund besserer Verdienstmöglichkeiten als Lehrerin einer Arbeitstätigkeit nachgehe, währenddem er selbst die Kinder betreue und in einem reduzierten Pensum als Übersetzer tätig sei. Dementsprechend habe er bis Mitte Januar 2015 die Kinderbetreuung und den Haushalt übernommen und sich nicht um die Ausdehnung seines Kundenstammes kümmern können. Es rechtfertige sich somit nicht, auf Juni 2014 beziehungsweise auf den Zeitpunkt der Eheschutzverhandlung abzustellen. Sodann biete er nur Übersetzungsdienste von Deutsch und Englisch auf ... und ... und keine Übersetzungen von Englisch auf Deutsch und umgekehrt an. Für die Suche nach einer Festanstellung sei schliesslich ebenfalls eine längere Frist nötig (Urk. 56 S. 3 ff.). 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner weder die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens noch die Höhe desselben zum Thema seiner Berufung macht, sondern bloss längere Übergangsfristen zur Erzielung der ihm angerechneten hypothetischen Einkommen verlangt. Grundsätzliche Ausführungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erübrigen sich somit.

- 15 - 3.2. Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und verlangt er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat er ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2, BGE 114 II 13 E. 5). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalles, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (BGer vom 7. Januar 2004, 5P.388/2003 Erw. 1.2; BGer vom 10. Juni 2004, 5P.79/2004 Erw. 4.3). Bis anhin hat der Gesuchsgegner einen nicht unerheblichen Teil der Kinderbetreuung übernommen. Aus seiner Tätigkeit als Übersetzer sind in der Vergangenheit keine substantiellen Einnahmen resultiert. Der Gesuchsgegner trug dementsprechend in finanzieller Hinsicht nur in sehr geringem Umfang zum Unterhalt der Familie bei. Dieser wurde hauptsächlich mit den Einkünften der Gesuchstellerin bestritten. Die Vorinstanz ist denn auch davon ausgegangen, dass der Gesuchsgegner aktuell kein Einkommen erzielt (Urk. 51 S. 32 und 34), was nicht zum Thema der Berufung gemacht wurde. Inskünftig wird vom Gesuchsgegner eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit auf 50% beziehungsweise 75% und die Generierung eines Nettolohnes von Fr. 3'000.– beziehungsweise von Fr. 4'500.– verlangt. Offenkundig wird von ihm somit eine Einstellung auf veränderte Verhältnisse erwartet, sodass sich eine angemessene Übergangsfrist grundsätzlich aufdrängt. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bereits am 24. September 2014 anhängig machte, beziehungsweise dass der Gesuchsgegner bereits im Juni 2014 - zumindest vorübergehend - in den Bastelraum zog. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich eindeutig, dass die Parteien stark divergierende Anträge betreffend die Regelung des Getrenntleben stellten, insbesondere betreffend die Zuteilung der Obhut für die gemeinsamen Kinder - die Gesuchstellerin beantragte die alleinige Obhut, der Gesuchsgegner die al-

- 16 ternierende Obhut - sowie betreffend die Unterhaltsbeiträge. Insofern war der Verfahrensausgang entscheidend für die Frage, wie sich die Lebensverhältnisse der Parteien inskünftig während der Dauer des Getrenntlebens konkret darstellen würden und von welchen Rahmenbedingungen die Parteien auszugehen hatten. Dem Gesuchgegner kann somit nicht mit dem Argument, die geforderte Umstellung sei für ihn voraussehbar gewesen, eine Übergangsfrist zur Erzielung des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens abgesprochen werden. Ebenso wenig kann vorliegend ein unredliches Verhalten des Gesuchsgegners ausgemacht werden, welches eine Übergangsfrist ausschliessen würde. 3.3. Die Anpassungsfrist beginnt erst mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Nicht ausreichend ist die blosse Ankündigung anlässlich einer mündlichen Verhandlung, auch wenn bis zum Entscheid noch mehrere Wochen oder Monate vergehen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, N 2.154 mit Verweis auf die Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau; OGer ZH, LE120019 vom 15. Oktober 2012, E. II.4.5.2). Der für die Berechnung der Übergangsfrist massgebende Zeitpunkt ist somit grundsätzlich die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Parteien am 9. Februar 2015 (vgl. Urk. 47 und 48). Entgegen der Gesuchstellerin würden daran auch allfällige Ausführungen der erstinstanzlichen Richterin zur Notwendigkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, welche abgesehen davon auch keinen Eingang ins vorinstanzliche Protokoll gefunden haben (vgl. Prot. I S. 3 ff.), nichts ändern. Eine Verlautbarung des Richters während einer Gerichts- oder Vergleichsverhandlung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und einer allfälligen Übergangsfrist kann nur eine vorläufige Stellungnahme aufgrund der damaligen Aktenlage und Rechtskenntnisse sein. Der Richter ist an diese Äusserung nicht gebunden (OGer ZH, LE120019 vom 15. Oktober 2012, E. II.4.5.2). Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass der Gesuchsgegner selber bereits im Rahmen der Verhandlung vor der Vorinstanz am 12. November 2014 vortragen liess, dass er künftig einer 100%igen Erwerbstätigkeit als Übersetzer werde nachgehen müssen (Urk. 16 S. 14). Dieser Umstand ist bei der Bemessung der Dauer der Übergangsfrist zu berücksichtigen; es kann nicht einzig auf den Zeitpunkt der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils abgestellt werden.

- 17 - 3.4. Der Gesuchsgegner war in der Vergangenheit stets erwerbstätig. Mit der Vorinstanz ist insofern einig zu gehen, dass keine eigentliche Integration in den Arbeitsmarkt erfolgen muss. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit in der Vergangenheit nur geringe Einkünfte erzielt hat. Im Rahmen der persönlichen Befragung gab der Gesuchsgegner sodann zu Protokoll, er übersetze skandinavische Sprachen (Prot. I S. 20). Diese Behauptung wird bereits durch seinen Hintergrund - der Gesuchsgegner ist ... Staatsangehöriger - und den auch in den beruflichen Netzwerken (LinkedIn, Xing) dargestellten Werdegang des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 15/25- 26) untermauert. Des Weiteren heben auch der Internetauftritt und der Handelsregisterauszug der Einzelfirma G._____ (Urk. 15/23-24), welche vom Gesuchsgegner gegründet wurde und für welche dieser in der Vergangenheit tätig war, das Angebot von Übersetzungen in skandinavische Sprachen eindeutig hervor. Der Gesuchsgegner arbeitete bis anhin auch für die H._____. Aus den im Recht liegenden Aufträgen beziehungsweise Offerten der H._____ für Übersetzungen von Englisch ins Deutsche (Urk. 24/40-42) kann - wie die Vorinstanz bereits zutreffenderweise festgehalten hat - der Schluss gezogen werden, dass die H._____ entsprechende Dienstleistungen anbietet. Es ergibt sich daraus jedoch nicht, dass der Gesuchsgegner als Dolmetscher für die bekanntermassen gefragte Sprachkombination Englisch-Deutsch zu erachten ist. Der Gesuchsgegner hat somit glaubhaft gemacht, dass die Übersetzung von skandinavischen Sprachen seinen primären Tätigkeitsbereich darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich hierbei im Bereich des Dolmetscherwesens nicht um eine populäre Sprachkombination handelt und die Nachfrage (zumindest hierzulande) überschaubar ist, muss bei der Bestimmung einer angemessenen Umstellungsfrist beachtet werden, dass die Akquisition von zusätzlichen Kunden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass, sofern entsprechende Bemühungen des Gesuchsgegners, seinen Kundenstamm zu erweitern, scheitern, dem Gesuchsgegner auch zugemutet werden kann, in einem Anstellungsverhältnis als Dolmetscher tätig zu sein. Für eine entsprechende Stellensuche muss allerdings ebenfalls eine gewisse Zeitspanne eingeräumt werden. Der Gesuchsgegner ist 48 Jahre alt (Jahrgang 1967) und leidet - wie von ihm selbst ausgeführt - an kei-

- 18 nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihn in seinem beruflichen Fortkommen hindern (vgl. Prot. I S. 21). Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner immer berufstätig war, ist daher nicht ersichtlich, inwiefern ihn sein Alter bei der Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigen sollte. Er verfügt ausserdem neben der Erfahrung als Dolmetscher über ein Theologiestudium sowie über zwei kaufmännische Lehren und eine Kochlehre. Auch wenn der Gesuchsgegner während Jahren nicht mehr in den entsprechenden Branchen gearbeitet hat, werden seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch seine breitgefächerten Qualifikationen erhöht und diese sollten es ihm grundsätzlich auch ermöglichen, (durch irgendeine Erwerbstätigkeit) innert nützlicher Frist ein substantielles Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Höhe des dem Gesuchsgegner angerechneten Nettoeinkommens schliesst allerdings aus, dass er eine x-beliebige Stelle annimmt. Ein Nettolohn von Fr. 4'500.– bei einem 75%-Pensum entspricht einem Nettolohn von Fr. 6'000.– bei Vollzeitbeschäftigung. Eine erfahrungsgemäss leichter zu findende Anstellung im Niedriglohnsegment fällt daher weg, was bei der Festlegung einer angemessenen Übergangsfrist zu berücksichtigen ist. 3.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die Ansetzung einer ersten Übergangsfrist bis 1. Juni 2015 zur Erzielung eines Nettolohnes von Fr. 3'000.– angemessen. Sodann ist dem Gesuchsgegner nach einer weiteren Übergangsfrist von vier Monaten ab 1. Oktober 2015 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– anzurechnen. D. Rückwirkende Unterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz wies den Antrag des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab Juni 2014 bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung monatlich Fr. 1'200.– zu bezahlen, ab. Sie hat diesbezüglich erwogen, es sei umstritten, ob der Gesuchsgegner das bei seiner Mutter aufgenommene Darlehen in der Höhe von … 30'000.– (ca. Fr. 3'800.–) für die Kosten seiner Kleidung, der Verpflegung, für Kulturelles, Franchise und Selbstbehalt für Arzt und Medikamente sowie Telefonkosten verwendet habe. Ausser einem Kontoauszug bei der Postfinance vom Juni 2014, welchem zwar alltägliche Zahlungen, allerdings nicht in der Höhe von Fr. 1'200.–, entnommen werden könnten,

- 19 würden keine Belege im Recht liegen. Sodann laute das Konto, auf welches das Darlehen ausgezahlt worden sei, nicht auf den Gesuchsgegner, sondern auf G._____ (Urk. 51 S. 37). 2.1. Mit der Berufung macht der Gesuchsgegner geltend, die Gesuchstellerin habe seit Anfang Juni 2014 keine ihn alleine betreffenden Kosten mehr übernommen. Da er trotz Teilzeiterwerb als selbständiger Übersetzer neben der Kinderbetreuung und Haushaltführung kein Einkommen erzielt habe, sei die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens verpflichtet, für alle Kosten der Familie, d.h. auch für die Kosten seiner persönlichen Bedürfnisse, aufzukommen. Ausserdem bestehe seinerseits ein Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung. Die Vorinstanz habe verkannt, dass es sich bei Art. 173 ZGB nicht um einen Anspruch im Sinne von Schaden- bzw. Auslagenersatz handle, wofür die getätigten Aufwendungen hätten belegt werden müssen (Urk. 50 S. 7 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin hält dagegen, der Gesuchsgegner habe nicht dargelegt, welche Positionen seines persönlichen Bedarfs nicht gedeckt seien, weshalb der Antrag bereits mangels Substantiierung abzuweisen sei. Sie sei sodann während des Zusammenlebens für sämtliche Kosten der Familie aufgekommen und der Gesuchsgegner habe bis Mitte Januar 2015 die eheliche Wohnung benutzt und sich dort auch verpflegt. Weiter habe der Gesuchsgegner Zugriff zum gemeinsamen Konto gehabt und regelmässig Bezüge für sich persönlich getätigt. Sie habe dem Gesuchsgegner nie Geld zur freien Verfügung gegeben, da dieser schliesslich über ein eigenes - wenn auch bescheidenes - Einkommen verfügt habe. Es liege des Weiteren keine Zuverdienstehe vor. Die Weigerung des Gesuchsgegners, sich an die Abmachung der Parteien, Betreuungsarbeit sowie Erwerbstätigkeit zu gleichen Teilen zu übernehmen, zu halten, dürfe nicht dazu führen, dass sie dem Gesuchsgegner für die Zeit des Zusammenlebens Unterhalt und/oder einen Betrag zur freien Verfügung bezahlen müsse. Im Übrigen sei sie gar nicht leistungsfähig (Urk. 54 S. 7 f.). 2.3. Der Gesuchsgegner bringt an, selbst wenn er bis Juni 2014 nie einen freien Betrag zur Verfügung gehabt hätte - was nicht zutreffe - könne die Gesuchstellerin daraus nichts ableiten. Des Weiteren sei es unzutreffend, dass er sich mit fi-

- 20 nanziellen Mitteln der Gesuchstellerin bedient habe. Diese Tatsachenbehauptung stelle aber ohnehin ein unzulässiges Novum dar, genauso die Behauptung der fehlenden Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin (Urk. 56 S. 6 f.). 3.1. Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens noch im gemeinsamen Haushalt, sind Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 176 ZGB erst mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, d.h. ab Auszug des einen Ehegatten aus der ehelichen Wohnung zuzusprechen. Bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes richten sich die Ansprüche nach Art. 173 ZGB. Nach dieser Bestimmung ist auf Begehren eines Ehegatten für die Dauer des Zusammenlebens festzusetzen, wer welche Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie zu zahlen hat. Wenn es die finanziellen Mittel erlauben, ist zudem der sogenannte Betrag zur freien Verfügung für denjenigen Ehegatten festzusetzen, der den Haushalt besorgt oder die Kinder betreut (Six, a.a.O., S. 102 Rz. 2.59). Beiträge an den Familienunterhalt und Beiträge zur freien Verfügung sind für den laufenden Bedarf geschuldet und bezwecken keinen vergangenheitsbezogenen finanziellen Ausgleich (Heberlein/Bräm in: Breitschmid/ Rumo-Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2012, Art. 173 ZGB N 6). Sie können rückwirkend nur für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Leben die Eheleute zusammen, so ist nicht, wie dies bei einer getrennten Ehe der Fall wäre, für jeden Ehegatten eine gesonderte Bedarfsberechnung zu erstellen und ein individueller Unterhaltsbeitrag zu berechnen, sondern der gemeinsame Bedarf mit den gemeinsamen Einkünften abzudecken (ZK-Bräm, Art. 173 ZGB N 21). 3.2. Die Kritik des Gesuchsgegners, die Vorinstanz sei unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass der Anspruch nach Art. 173 ZGB einen Nachweis der tatsächlich getätigen Ausgaben erfordere, ist nicht begründet. Der Gesuchsgegner hat sich damit begnügt, für den Zeitraum des Zusammenlebens einen pauschalen monatlichen Betrag von Fr. 1'200.– für Kosten seiner Kleidung, der Verpflegung, für Kulturelles, Franchise und Selbstbehalt für Arzt und Medikamente sowie Telefonkosten zu verlangen (Urk. 16 S. 16). Bereits aus der dem Gesuchsgegner obliegenden Substantiierungslast ergibt sich allerdings, dass es an ihm gelegen hät-

- 21 te, den Familienbedarf zu beziffern und insbesondere auch konkret und substantiiert zu behaupten, für welches Bedürfnis ihm in welcher Zeitperiode welche Ausgaben entstanden sind. Selbst wenn von einigen auf den detaillierten Auszügen des PostFinance-Kontos des Gesuchsgegners (Urk. 34/21 und 34/3) aufgeführten Belastungen - wie dies die Vorinstanz getan hat - angenommen wird, dass es sich um Lebenshaltungskosten handelt, ändert dies nichts daran, dass der Gesuchsgegner seine Substantiierungsobliegenheit verletzt hat. Rechtserhebliche Behauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden, d.h. Beilagen sind Beweismittelofferten - sofern als Beweismittel angerufen - und nicht Parteibehauptung (Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 55 N 30). Der Gesuchsteller hat es unterlassen, die ihm nach seiner Darstellung im relevanten Zeitraum für persönliche Bedürfnisse anfallenden monatlichen Auslagen von Fr. 1'200.– in einzelne exakt bezifferte Bedarfspositionen aufzuschlüsseln und durch Verweis auf konkrete Belastungen in entsprechenden Kontoauszügen oder durch Verweis auf entsprechende Quittungen zu untermauern. Angesichts dessen, dass es sich vollumfänglich um in der Vergangenheit entstandene Kosten handelt, wäre es ihm aber ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die konkreten Beträge zu nennen und zu belegen. Allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner bei seiner Mutter ein Darlehen aufgenommen hat, kann nicht auf ungenügende Beiträge der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Familie geschlossen werden, zumal nicht glaubhaft gemacht ist, dass das Darlehen vom Gesuchsgegner auch tatsächlich für die von ihm geltend gemachten Budgetposten verwendet wurde. Überdies geht auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin habe seit Anfang Juni 2014 gar keine ihn allein betreffenden Kosten mehr übernommen, ins Leere, ergibt sich doch aus dem Kontoauszug der Gesuchstellerin (Urk. 3/22), dass sie beispielsweise am 29. August 2014 die Krankenkassenprämien der gesamten Familie in der Höhe von Fr. 1'072.–, also auch diejenige des Gesuchsgegners im Betrag von Fr. 402.75, bezahlt hat. Im Einklang mit der Vorinstanz kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass es dem Gesuchsgegner nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm für individuelle grundlegende und kulturelle Bedürfnisse Kosten angefallen wären,

- 22 an welchen sich die Gesuchstellerin im Rahmen der Deckung des Unterhalts der Familie - zusätzlich zu den bereits erbrachten Leistungen - im Umfang von Fr. 1'200.– zu beteiligen hätte. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob sich der Antrag des Gesuchsgegners auf Art. 173 Abs. 1 und/oder Abs. 2 ZGB stützt. Es bleibt somit dabei, dass dem Gesuchsgegner für die Zeitspanne von Juni 2014 bis 15. Januar 2015 keine (rückwirkenden) Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– monatlich zuzusprechen sind. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. E. Zusammenfassung Den obigen Ausführungen zufolge ist bezüglich der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung (Urk. 51 S. 32 ff.) einzig eine Korrektur der dem Gesuchsgegner eingeräumten Übergangsfrist zur Erzielung des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 3'000.– vorzunehmen. Die vorinstanzliche Unterhaltsregelung ist daher zu bestätigen, ausser dass die Reduktion auf Fr. 1‘010.– nicht per 1. April 2015, sondern erst per 1. Juni 2015 erfolgt. IV. 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–. 1.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 1.3. Der Gesuchsgegner beantragt mit der Berufung rückwirkend für 7 ½ Monate Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'200.– was insgesamt einen Betrag von Fr. 9'000.– ergibt. Die vom Gesuchsgegner ab August 2015 geltend gemachte Minderposition von Fr. 150.– im Bedarf der Gesuchstellerin führt sodann ab diesem Zeitpunkt zu einem um Fr. 75.– höheren Unterhaltsbeitrag des Gesuchsgegners. Ausgehend von einer Dauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von

- 23 zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt der Gesuchsgegner somit für die verbleibenden 18 Monate insgesamt Fr. 1'350.– mehr als von der Vorinstanz zugesprochen. Aus dem vom Gesuchsgegner schliesslich beantragten Aufschub der ihm angerechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 3'000.– beziehungsweise von Fr. 4'500.– um jeweils vier Monate ergibt sich eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um Fr. 6'320.– [4 x Fr. 1'580.–] und um Fr. 3'000.– [4 x Fr. 750.–]. Die Gesuchstellerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. In der Berufung umstritten waren insofern rund Fr. 20'000.–. Im Ergebnis wird einzig die dem Gesuchsgegner zur Erzielung des Nettoeinkommens von Fr. 3'000.– eingeräumte Übergangsfrist um zwei Monate verlängert. Die Unterhaltspflicht der Gesuchstellerin erhöht sich demnach in den Monaten April und Mai 2015 um je Fr. 1'580.–, mithin um insgesamt Fr. 3'160.–. Damit obsiegt der Gesuchsgegner mit Bezug auf die Unterhaltsfrage zu rund einem Sechstel. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu fünf Sechsteln und der Gesuchstellerin zu einem Sechstel aufzuerlegen. 2. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Für die Eingabe vom 10. April 2015 (Urk. 58) ist kein Zuschlag geschuldet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf vier Sechstel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Antragsgemäss ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8% zuzusprechen. 3.1. Vor Vorinstanz wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Urk. 26). Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren wiederum ein entsprechendes Gesuch. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechts-

- 24 kundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.). Unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsmissbrauch ist zudem jede Aufund Anrechnung von hypothetischen Einkommen unzulässig (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 9). 3.2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege datiert vom 19. Februar 2015 (Urk. 50). Zu diesem Zeitpunkt hat er - wie bereits erwähnt (siehe E. III. E. 2.) - unter Berücksichtigung der von der Gesuchstellerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ein Manko zu tragen. Aus den vorangehenden Erwägungen (siehe ebenfalls E. III. E. 2) geht sodann hervor, dass der Gesuchstellerin - nach Bezahlung ihrer Unterhaltsverpflichtung - im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. März 2015 (Urk. 54) nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt. Unter Berücksichtigung der Steuern und der Schuldentilgungsrate (vgl. Urk. 51 S. 32 f.) verbleibt ihr ab Juni 2015 nur ein bescheidener Überschuss. Die Parteien verfügen zudem über kein Vermögen, vielmehr sind nicht unerhebliche Schulden vorhanden (Urk. 3/17-22, 15/35-37, 34/3). Entsprechend ist die Mittellosigkeit beider Parteien zu bejahen.

- 25 - 3.3. Die Gewinnaussichten des Gesuchsgegners waren sodann nicht beträchtlich geringer als dessen Verlustgefahren, was sich im Übrigen daran zeigt, dass der Gesuchsgegner mit seinem Begehren für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. Mai 2015 obsiegt. Umgekehrt war auch der Prozessstandpunkt der Gesuchstellerin nicht aussichtslos. Schliesslich waren sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin als rechtsunkundige Parteien zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen. Folglich ist beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-9 sowie 11-13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 30. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'295.– ab 15. Januar 2015;

- 26 - − Fr. 2'590.– ab 1. Februar 2015; − Fr. 1'010.– ab 1. Juni 2015; − Fr. 260.– ab 1. Oktober 2015; − Fr. 680.– ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/6 der Gesuchstellerin und zu 5/6 dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch werden die Kosten zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'240.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 27 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber versandt am: se

Beschluss und Urteil vom 9. Juli 2015 Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Januar 2015 (Urk. 46 S. 38 ff., Urk. 51 S. 38 ff.): 1. Auf das Protokollberichtigungsgesuch des Gesuchsgegners vom 30. Dezember 2014 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2015 und auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 3. Die eheliche Wohnung C._____-Strasse ..., D._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme von nachfolgend Ziff. 4), für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. 4. Der Bastelraum (C._____-Strasse 12/14/16/18, D._____ Referenz-Nr. ...) wird dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen, unter entsprechender Kostenübernahme. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, bei der Übertragung des Mietvertrages über den Bastelraum (C._____-Strasse 12/14/16/18, D._____ Referenz-Nr. ...) mit allen Rechten und Pflichten auf den Gesuchsteller mitzuwirken. 6. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben: - Klavier Svensson & Ahlfors (Standort C._____-Strasse ...) - Geschirr Blaue Olga - Dresdengeschirr (vom Sommerhaus) - Hochzeitsbesteck (Villeroy & Boch) - Alte Sony-fernseher - Suzuki-violin - Judaica (Misnaot, Kidduschbecher, Siddurim) - Gemälde ("…" und …-Zeichnung) - DVD-player, Notebooks und TV-Globus - Ikea-Geschirr und Utensilien (Pessach) - ½ DVDs, ½ CDs - ¾ Bücher (auf … und …) - Weinkeller und Kochmesser - Bonsaien - Bastelraum - Esstisch, alter Sofatisch und 2. Kleiderschrank 7. Die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2008, und F._____, geboren am tt.mm.2011, werden unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinder E._____ und F._____ Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet und berechtigt, die Kinder E._____ und F._____ wie folgt und auf eigene Kosten zu betreuen: - In den geraden Wochen von Freitagnachmittag bis Dienstagabend und in den ungeraden Wochen von Sonntagabend bis Mittwochmittag, - in Jahren mit gerader Jahreszahl während der ersten beiden Feiertage des Pesach- sowie derjenigen des Sukkot-Fests, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl während der ersten beiden Feiertage des Shavuot sowie Schmini Azeret und Simchat Tora, die... In der übrigen Zeit ist die Mutter für deren Betreuung zuständig. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder für die Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus... 9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag Fr. 1'100.– zuzüglich der Hälfte vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar mona... 10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. [Schriftliche Mitteilung] 15. [Rechtsmittel: Berufung (Frist 10 Tage)] Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-9 sowie 11-13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 30. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  Fr. 1'295.– ab 15. Januar 2015;  Fr. 2'590.– ab 1. Februar 2015;  Fr. 1'010.– ab 1. Juni 2015;  Fr. 260.– ab 1. Oktober 2015;  Fr. 680.– ab 1. August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/6 der Gesuchstellerin und zu 5/6 dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch werden die Kosten zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gericht... 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'240.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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