Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE140055-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 25. September 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Eheschutz / Schutzschrift
- 2 - Erwägungen: Die Gesuchstellerin hat am 23. September 2014 eine Schutzschrift eingereicht (Urk. 1). Das Gesuch wird gestützt auf Art. 270 ZPO gestellt. Es wird beschlossen: 1. Die Schutzschrift wird entgegengenommen und findet bis am 23. März 2015 Beachtung. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se