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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.06.2015 LE140048

16. Juni 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,542 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____,

Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. August 2014 (EE130029-G)

- 2 -

* * * * * Rechtsbegehren: Es wird auf die Seiten 2 bis 8 des Entscheids der Vorinstanz vom 25. August 2014 (Urk. 196 = Urk. 203) verwiesen.

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgerichtes Meilen vom 25. August 2014: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, rückwirkend per 1. Juni 2012. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die Kinderzulagen bezieht. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen: - ab 1. Juni 2012 bis 31. März 2013: CHF 550, - ab 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013: CHF 700, - ab 1. Januar 2014 bis 31. April 2014: CHF 1'100, - ab 1. Mai 2014 bis 31. Juni 2014: CHF 850, - ab 1. Juli 2014 bis 31. August 2014: CHF 1'050, - ab 1. September 2014: CHF 700. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner von Juni 2012 bis und mit Juni 2014 CHF 26'233.50 an Unterhaltszahlungen geleistet hat.

- 3 - 4. Die Editionsbegehren der Parteien werden abgewiesen, soweit sie nicht ohnehin bereits gegenstandslos geworden sind. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 50.00 Zeugenentschädigung CHF 1'200.00 Dolmetscherkosten CHF 20'385.25 Kosten für die Besuchsbegleitung CHF 29'635.25 Total 6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch mit Ausnahme der Kosten für die Besuchsbegleitung im Umfang von CHF 20'385.25 zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. 7. Die Kosten für die Besuchsbegleitung im Umfang von CHF 20'385.25 werden – soweit ausreichend – mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 4'000 (Gesuchstellerin) bzw. CHF 5'000 (Gesuchsgegner) verrechnet. 8. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 9. (Mitteilungssatz.) 10. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 202 S. 2 f.):

" 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 25. August 2014 (EE130029-G) wie folgt zu ändern (Ände-

- 4 rung kursiv/Weglassung [ ]): "Der Berufungsbeklagte (Gesuchsgegner) wird verpflichtet, der Berufungsklägerin (Gesuchstellerin) an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00 zuzüglich allfällig von ihm bezogene Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, rückwirkend per 1. Juni 2012. [ ]". 2. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 25. August 2014 (EE130029-G) wie folgt zu ändern: "Der Berufungsbeklagte (Gesuchsgegner) wird verpflichtet, der Berufungsklägerin (Gesuchstellerin) rückwirkend per 1. Juni 2012 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'312.00, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen. 3. Dispositiv Ziff. 5 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 25. August 2014 (EE130029-G) sei wie folgt abzuändern (Änderung kursiv/Weglassung [ ]): "Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 50.00 Zeugenentschädigung CHF 1'200.00 Dolmetscherkosten [ ] CHF 9'250.00 Total". 4. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des angefochtenen Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 25. August 2014 (EE130029-G) wie folgt abzuändern (Änderung kursiv/Weglassung [ ]): "Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch [ ] zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen". 5. Eventualiter zu den Anträgen Ziffer 3 und 4 sei Dispositiv Ziff. 6 des angefochtenen Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 25. August 2014 (EE130029-G) aufzuheben und es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Besuchsbegleitung im Umfang von CHF 20'385.25, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die Besuchsbegleitung seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 6. Dispositiv Ziff. 7 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 25. August 2014, sei soweit sie den von der Berufungsklägerin geleitsteten Prozesskostenvorschuss betrifft, aufzuheben. Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 sei der Berufungsklägerin zurückzuerstatten.

- 5 - 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten."

des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 210 S. 2 sinngemäss):

Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin abzuweisen. Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 2007 in Deutschland. Aus ihrer Ehe ging der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2009, hervor. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). In diesem Verfahren fällte die Vorinstanz am 26. Februar 2014 ein Teilurteil (vgl. Urk. 135). Am 25. August 2014 erliess sie sodann betreffend die noch nicht geregelten Belange des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie der Regelung der Kostenfolgen der Besuchsbegleitung und des vorinstanzlichen Verfahrens das vorstehende Teilurteil (Urk. 203). Über den detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gibt im Übrigen der angefochtene Entscheid Auskunft (Urk. 203 E. I.1). 2. Gegen das Teilurteil vom 25. August 2014 erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. September 2014 innert Frist Berufung, wobei sie die obengenannten Anträge stellte. Überdies stellte sie im Rahmen ihrer Berufungsanträge ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 202 S. 2 f.). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. September 2014 beantragte der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner), es sei das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und die Gesuchstellerin stattdessen zu verpflichten, einen angemessenen Kostenvor-

- 6 schuss für die Gerichtskosten zu bezahlen. Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 18. September 2014 aus dem Recht gewiesen. Mit selbiger Verfügung wurde dem Gesuchsgegner zudem Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 207). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 erstattete der Gesuchsgegner diese fristgerecht (Urk. 210) und beantragte die Abweisung der Berufung. Die Berufungsantwort wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 214). Die mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 von der Gesuchstellerin dazu ohne Aufforderung des Gerichts eingereichte Stellungnahme (Urk. 215) wurde dem Gesuchsgegner wiederum zugestellt (Urk. 218). Am 9. Januar 2015 sowie am 2. Februar 2015 reichten beide Parteien je eine Eingabe betreffend ihre Einkommen ein. Schliesslich verfasste der Gesuchsgegner am 13. Februar 2015 eine Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 226 f.). Diese Eingaben wurden alle jeweils der Gegenseite zugestellt (Urk. 220 ff.). II. A. Vorbemerkungen 1. Die Dispositivziffern 3 (Vormerkung der durch den Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen) und 4 (Editionsbegehren) des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Davon ist Vormerk zu nehmen. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn und an die Gesuchstellerin persönlich (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die Kostenfolgen der Besuchsbegleitung (Dispositivziffern 5 bis 7). Was die Besonderheiten des summarischen Verfahrens anbelangt, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 203 E. II). Zu ergänzen ist, dass betreffend die Belange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime gilt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das heisst, das Gericht ist an die formellen Anträge der Parteien gebunden (Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwan-

- 7 der [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, 2011, Art. 272 N 2 f.) und damit an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen. Es kann somit für eine Position mehr und für eine andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (BGer 5A_476/2012, Urteil vom 10. Juli 2012, E. 3; Six, Eheschutz, 2. Auflage 2014, Rz. 2.63). In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). 3. Es liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Die Gesuchstellerin ist Staatsangehörige von Deutschland, der Gesuchsgegner von Grossbritannien und Kanada. Zudem wohnte der Gesuchsgegner bei Einleitung des vorliegenden Eheschutzverfahrens in Ungarn (vgl. Urk. 1), seit Januar 2014 wohnt er in der Schweiz (vgl. Urk. 203 E. 6.3). Die internationale Zuständigkeit der hiesigen Gerichte ergibt sich für den Ehegatten- und Kinderunterhalt aus Art. 5 Ziffer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 und Art. 46 IPRG. Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Ehegatten- und Kinderunterhalt bestimmt sich gemäss Art. 49 und Art. 83 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflicht anwendbare Recht. Nach Art. 4 des Abkommens ist für die in dessen Art. 1 genannten Unterhaltspflichten (Ehegatten- und Kinderunterhalt) das am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Da die Gesuchstellerin mit dem Sohn C._____ in der Schweiz Wohnsitz hat, kommt somit Schweizer Recht zur Anwendung. 4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen,

- 8 abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 626 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren betreffend Kinderbelange, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414). Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz. 1172). B. Kinderunterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Beiträgen an den Unterhalt des Sohnes C._____ von Fr. 1'000.– verpflichtet, dies rückwirkend per 1. Juni 2012. Zudem wurde davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die Kinderzulagen bezieht (Urk. 203 Dispositivziffer 1). 2. Die Gesuchstellerin beanstandet im Berufungsverfahren nicht die Höhe der festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge, sondern beantragt, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zuzüglich allfällig von ihm bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Es müsse sichergestellt werden, dass der Berufungsbeklagte bei einem Bezug der Kinderzulagen durch ihn selber diese zusätzlich zu den berechneten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin weiterleiten müsse (Urk. 202 S. 40 f.). Darüber hinaus hat die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge nicht angefochten. 3. Der Gesuchsgegner anerkannte in seiner Berufungsantwort, im Falle einer auf seiner Seite bestehenden Anspruchsberechtigung die Kinderzulagen an die Gesuchstellerin zu schulden (Urk. 210 Ziff. 13).

- 9 - 4. Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt (vgl. dazu auch Art. 8 des Familienzulagengesetzes [FamZG]). Gemäss einem Teil der Lehre sind im Unterhaltsurteil die bekannten und mitgeschuldeten Leistungen ausdrücklich zu spezifizieren (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZPO, 5. Auflage 2014, Art. 285 N. 29; Roelli/Meuli- Lehni, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage 2012, Art. 285 N. 9). Die ausdrückliche Nennung der Sozialleistungen wird zudem als nützlich bezeichnet (Gessler, in: SJZ 83/1987 S. 249 ff., 251), sie ist aber nicht nötig. Das Kind hat gemäss HEGNAUER jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Pflicht zur zusätzlichen Zahlung der Kinderzulagen oder anderer in Betracht fallender Sozialleistungen ausdrücklich im Urteil festgelegt wird (Hegnauer, in: Berner Kommentar ZGB, 1997, Art. 285 ZGB N. 98 mit Verweis auf SG/GVP 1995 Nr. 31). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht bestimmt, dass die Kinderzulagen nicht zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen wären. Der Gesuchsgegner wäre bei einer allfälligen Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 285 Abs. 2 ZGB und Art. 8 FamZG somit verpflichtet, die Kinderzulagen zusätzlich zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Der Klarheit halber empfiehlt es sich jedoch trotzdem, die praxisgemässe Formulierung "zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen" in Dispositivziffer 1 aufzunehmen. C. Ehegattenunterhalt 1. Die Gesuchstellerin berechnete ihren Bedarf im vorinstanzlichen Verfahren nach der einstufigen Berechnungsmethode. In ihrer Berufungsschrift beanstandet sie die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung nach der zweistufigen Methode nicht, sondern setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Als Resultat errechnet sie Unterhaltsbeiträge für

- 10 sich und C._____ zwischen Fr. 4'344.40 und Fr. 5'764.55 (Urk. 202 S. 36 ff.), verweist dann jedoch auf den von ihr einstufig berechneten Bedarf und beziffert ihren persönlichen Unterhaltsanspruch während aller Phasen auf Fr. 2'312.– (Urk. 202 S. 36 ff., insbesondere S. 40). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung nach der zweistufigen Methode wurde von den Parteien nicht kritisiert und ist auch nicht zu beanstanden. Auch bei gehobenem Lebensstandard ist diese Methode, wonach vorab der Grundbedarf berechnet und ein allfälliger Freibetrag aufgeteilt wird, angemessen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar ZGB, 2. Auflage 1999, Art. 176 N. 25 f.; vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, N. 2.27 f.; ZR 91/92 S. 70 ff.). Erst auf der Stufe der Freibetragsaufteilung wird darauf zu achten sein, dass der eheliche Lebensstandard nicht überschritten wird bzw. dass keine Vermögensverschiebung resultiert, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung teilweise vorweggenommen würde (BGer 5P.272/2004, Urteil vom 26. Oktober 2004, E. 4.1; Beschluss des Kassationsgericht des Kantons Zürich vom 25. Juni 2005, Kass-Nr. AA040180, E. 5.3; Schwander, in: Basler Kommentar ZGB, 5. Auflage 2014, Art. 176 N. 3). 2. Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners aufgrund divergierender Einkommens- sowie Bedarfsverhältnissen in sechs Phasen aufgeteilt, für welche er zur Leistung folgender Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich verpflichtet wurde: Phase I: ab 1. Juni 2012 bis 31. März 2013: Fr. 550.00 Phase II: ab 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013: Fr. 700.00 Phase III: ab 1. Januar 2014 bis 31. April 2014: Fr. 1'100.00 Phase IV: ab 1. Mai 2014 bis 31. Juni 2014: Fr. 850.00 Phase V: ab 1. Juli 2014 bis 31. August 2014: Fr. 1'050.00 Phase VI: ab 1. September 2014: Fr. 700.00

- 11 - Die Gesuchstellerin kritisiert im Rahmen ihrer Berufung die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen der Parteien (nachstehend E. II.C.3- 4) sowie den auf beiden Seiten berücksichtigte Bedarf (nachstehend E. II.C.5-6). Da die von der Vorinstanz angewandten Währungskurse für die Umrechnung der Fremdwährungen nicht beanstandet wurden, wird in der Folge von diesen auszugehen sein, namentlich von 1 CAD = 0.88 CHF sowie 1 EUR = 1.20 CHF und 1 HUF = 0.00408 CHF. 3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1 Erwerbseinkommen Die Gesuchstellerin bestreitet das von der Vorinstanz angenommene Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners aller Phasen, mit Ausnahme desjenigen der Phase II. Weiter verlangt sie die Hinzurechnung eines Vermögensertrages zum Erwerbseinkommen ab der Phase II (Urk. 202 S. 16 ff.). 3.1.1 Phase I (1. Juni 2012 bis 31. März 2013; Kanada) a) Die Vorinstanz ging von einem steuerbaren Einkommen des Gesuchsgegners von CAD 134'039.36 aus und zog davon CAD 50'648.30 an Steuern ab. Entsprechend habe der Gesuchsgegner jährlich umgerechnet insgesamt Fr. 73'384.15 (Wechselkurs 1 CAD = 0.88 CHF) bzw. monatlich Fr. 6'115.35 verdient (Urk. 203 E. 5.1). b) Die Gesuchstellerin wendet ein, es sei vom Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von CAD 134'566.30 auszugehen und nicht vom steuerbaren Einkommen. Von diesem sei zudem lediglich ein Betrag von CAD 45'844.– für Steuern abzuziehen. Es resultiere dadurch ein Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners von CAD 88'722.30 bzw. von monatlich Fr. 6'514.41 (Urk. 202 S. 18). c) Der Gesuchsgegner entgegnet, die Höhe der Steuern sei belegt und verweist dazu auf die Angaben seiner Treuhänderin. Weiter hält er fest, dass die

- 12 - Beiträge in den "recognized pension plan" zu berücksichtigen seien (Urk. 210 Ziff. 4.1 ff.) d) Der Gesuchstellerin ist dahingehend zuzustimmen, dass vom tatsächlichen Einkommen (vgl. dazu Six, a.a.O., Rz. 2.128) und nicht vom steuerbaren Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen ist, somit von jährlich CAD 134'566.30. Davon ging auch der Gesuchsgegner aus (Urk. 25 Rz. 62, Urk. 166 Ziff. 7.16). Die in den "recognized pension plan" einbezahlte Summe ist dabei entweder – wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 166 Ziff. 7.16) – bereits im Einkommen von CAD 134'566.30 enthalten oder stammt aus einem früheren Erwerbseinkommen, wobei ein solches vorliegend für die Berechnung des Unterhaltsanspruches ab dem Jahre 2012 nicht von Interesse wäre. Aus diesem Grund erübrigen sich weitergehende Erwägungen zu diesen Einzahlungen. Zum Abzug der Steuern bleibt festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zwei sich widersprechende Schreiben seiner Treuhänderin eingereicht hat. In der Email vom 3. August 2013 hält die Treuhänderin fest, dass Steuern im Umfang von insgesamt CAD 50'648.30 (Urk. 26/15) angefallen seien und somit von einem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von CAD 83'918.– auszugehen sei. Im Schreiben vom 9. Mai 2014 hält sie hingegen fest, dass Steuern von insgesamt CAD 47'262.92 sowie weitere "customary payroll deductions" (übliche Lohnabzüge) von CAD 6'178.14 angefallen seien. Der Gesuchsgegner habe entsprechend ein Nettoeinkommen von CAD 81'125.24 erwirtschaftet (Urk. 167/3). Es ist vorliegend auf das letztgenannte Schreiben vom 9. Mai 2014 abzustellen. Dies deshalb, da sich die geltend gemachten Steuerbeträge aus der Steuererklärung (Urk. 26/14 Positionen 439 und 468) ergeben und diese dadurch glaubhaft gemacht wurden. Die "customary payroll deductions" (übliche Lohnabzüge) dagegen konnte der Gesuchsgegner nicht glaubhaft machen, da sich diese nicht aus der Steuererklärung ergeben und er diesbezüglich auch nicht auf entsprechende Belege verwies. Es ist demnach von einem jährlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von CAD 87'303.38 (CAD 134'566.30 - CAD 47'262.92) auszugehen und somit von

- 13 einem solchen von Fr. 76'826.97 (Wechselkurs 1 CAD = CHF 0.88) bzw. von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 6'400.–. 3.1.2 Phase III (1. Januar 2014 bis 30. April 2014; Schweiz) a) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für diese Phase ein Einkommen von monatlich Fr. 6'913.– an. Diesen Betrag erhielt sie durch Aufteilung der Abgangsentschädigung, welche gemäss Angabe des Gesuchsgegners Fr. 24'400.– netto betragen habe, auf die Monate Januar bis April 2014 sowie unter Hinzurechnung des im April 2014 in der Schweiz erzielten Einkommens (Urk. 203 E. 5.2). b) Die Gesuchstellerin dagegen geht bei der Abgangsentschädigung vom ordentlichen Gehalt während der Phase II von monatlich Fr. 6'300.– netto aus, wodurch sich nach Hinzurechnung des im April 2014 bereits erhaltenen Lohnes ein monatliches Einkommen von Fr. 6'972.82 ergebe (Urk. 202 S. 19 f.). c) Aus dem durch den Gesuchsgegner eingereichten Beleg seines Arbeitgebers ergibt sich, dass er während seiner Arbeitstätigkeit in Ungarn monatlich netto rund Fr. 6'300.– verdient hat (Urk. 26/13A; vgl. Urk. 203 E. 5.2). Da der Gesuchsgegner selber erklärte, dass die Abgangsentschädigung vier Monatssalären entsprochen habe, ist mit der Gesuchstellerin von diesem Gehalt, das heisst von einer Abgangsentschädigung von Fr. 25'200.– (4×Fr. 6'300.–) auszugehen. Eine Reduktion des Einkommens wurde weder substantiiert behauptet noch belegt. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner im April 2014 in der Schweiz bereits Fr. 2'691.30 verdient hat, wodurch sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 ein Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 6'970.– (Fr. 6'300.– + Fr. 673.– [Fr. 2'691.30/4]) ergibt. 3.1.3 Ab Phase IV (ab 1. Mai 2014; Schweiz) a) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner in Bezug auf seine aktuelle Arbeitsstelle ein monatliches Einkommen von Fr. 6'510.– an. Sie hielt fest,

- 14 dass vom tatsächlich verdienten Einkommen von Fr. 7'290.40 auszugehen sei. Von diesem Betrag sei das im Lohn inbegriffene Feriengehalt abzuziehen (Urk. 203 E. 5.3.2). b) Die Gesuchstellerin beanstandet die durch die Vorinstanz berücksichtigten Lohnabzüge für Ferien, BVG und die Höhe der abgezogenen Quellensteuer (Urk. 202 S. 20 f.; Urk. 157 Rz. 20). c) Der Gesuchsgegner beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheids und verweist auf seine Ausführungen vor Vorinstanz. Weiter erklärt er, dass ihm ein Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Die Abzüge für die Quellensteuern seien zudem nicht zu beanstanden, diese würden tatsächlich vom Lohn abgezogen (Urk. 210 Ziff. 6.1 ff.; Urk. 166 Ziff. 7.25). Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 machte der Gesuchsgegner neu geltend, dass sich seine Einkünfte nicht so entwickelt hätten, wie dies die Vorinstanz angenommen habe. Er habe für die Monate April bis November 2014 lediglich netto Fr. 6'223.– verdient anstatt der von der Vorinstanz angenommenen Fr. 6'510.– (Urk. 224). Hierzu erwiderte die Gesuchstellerin, dass die Phase IV erst im Mai 2014 beginne, weshalb der Aprillohn für diese Phase nicht zu berücksichtigen sei. Ohne Berücksichtigung des Monats April 2014 ergebe sich gar ein monatliches Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 6'727.90. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner eine Steuererklärung für das Jahr 2014 einreichen und dabei einen Abzug für die bezahlten Unterhaltsbeiträge machen könne, wodurch sich der Quellensteuerabzug als deutlich zu hoch bzw. das effektive Nettoeinkommen des Gesuchsgegners als deutlich höher erweisen würde (Urk. 229 S. 2 ff.). d) Was den Einwand der Gesuchstellerin betreffend die vorgenommenen Lohnabzüge für Ferien, BVG-Beiträge und Quellensteuern betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 203 E. 5.3.2). Es ist von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen auszugehen und somit vom Einkommen des Gesuchsgegners nach den entsprechenden – effektiv vor-

- 15 genommenen – Abzügen. Das heisst, es ist vom Nettoeinkommen des Gesuchsgegners auszugehen. Bezüglich des von der Vorinstanz berechneten Erwerbseinkommens in der Schweiz und des neu vorgebrachten Einwandes des Gesuchsgegners, dieses Einkommen nicht erzielen zu können, ist folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz ging bei ihrer Berechnung vom Bruttolohn von Fr. 9'380.– aus, berechnete den Jahresbruttolohn und zog davon einen Monatslohn für Ferien ab (Urk. 203 E. 5.3.2; Urk. 149/26-27). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Einkommen des Gesuchsgegners unterliegt Schwankungen, da er zu einem Tageslohn angestellt ist. Da die Ferienentschädigungen in den monatlich ausbezahlten Beträgen enthalten ist, drängt sich ein Abstellen auf den Bruttolohn und nicht auf die monatlich ausbezahlten Beträge auf. Der Gesuchsgegner konnte dabei jedoch nicht glaubhaft machen, dass er monatlich lediglich Fr. 6'223.– verdient (Urk. 224). Die Vorinstanz hat das Einkommen von Fr. 6'510.– ab 1. Mai 2015 festgesetzt. Aus dem vom Gesuchsgegner eingereichten Lohnblatt (Urk. 225) ergibt sich für die Monate Mai bis und mit November 2014 ein durchschnittlicher Nettolohn des Gesuchsgegners von Fr. 6'727.90. In diesem Betrag ist jedoch die Ferienentschädigung enthalten. Wird im Sinne einer Kontrollrechnung der durchschnittliche Lohn eines Monats ohne Ferienbezug berechnet (Durchschnitt der Monate Mai bis Juli sowie September 2014 [der Gesuchsgegner machte geltend, im August, im November sowie im Dezember 2014 Ferien genommen zu haben; Urk. 224]), ergibt dies einen durchschnittlichen Nettomonatslohn inkl. Ferienentschädigung von Fr. 7'280.80 ([7'007.85 + 6'791.75 + 7'846.25 + 7'477.30]/4). Dieser Betrag entspricht dem aus der mit Eingabe vom 10. April 2014 eingereichten Musterabrechnung ersichtlichen Nettolohn (vor Abzug der Ferienentschädigung; Urk. 149/27). Da die Vorinstanz sich bei ihrer Berechnung auf den in der Musterabrechnung aufgezeigten Bruttolohn stützte, konnte der Gesuchsgegner somit nicht glaubhaft machen, dass er weniger verdient als von der Vorinstanz berechnet. Aus diesem Grunde erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob dieser Ein-

- 16 wand des Gesuchsgegners unter Berücksichtigung von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Eingabe vom 2. Februar 2015 (Urk. 224) zu spät erfolgte. Ab der Phase IV ist somit vom von der Vorinstanz korrekt festgelegtem Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 6'510.– auszugehen. 3.2 Vermögensertrag a) Die Gesuchstellerin verlangt auf Seiten des Gesuchsgegners die Berücksichtigung von Vermögenserträgen im Umfang von monatlich Fr. 2'250.– ab April 2013, das heisst ab der Phase II (Urk. 202 S. 22 ff.). b) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass bei einer 100% Anstellung eines Ehegatten zusätzliche Erträge ausser Acht gelassen würden (Urk. 203 E. 5.4). c) Der Gesuchsgegner erklärt, die Vorinstanz habe zu Recht auf Seiten beider Parteien keine Vermögenserträge berücksichtigt. Die Vermögenserträge der Parteien würden sich in etwa entsprechen und eine Hinzuziehung dieser Erträge sei zur Deckung des Bedarfs beider Parteien auch nicht notwendig. Die Parteien hätten die Einkommen aus Vermögenserträgen immer vom Familieneinkommen getrennt gehalten und nicht für die Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet. Im Übrigen betrage der monatliche Vermögensertrag des Gesuchsgegners lediglich Fr. 1'377.– (Urk. 210 Ziff. 7.1 ff.; Urk. 166 S. 4 und 5). d) Der familienrechtliche Bedarf ist aus dem Erwerbseinkommen und den Vermögenserträgen der Eheleute zu decken (FamPra 2014, S. 302, 314; Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar ZGB, a.a.O., Art. 163 N. 27). Die Vorinstanz begründete die Nichtberücksichtigung der Vermögenserträge damit, dass in der Regel von einem Ehegatten nicht erwartet werden könne, neben einem Arbeitspensum von 100% ein Mehreinkommen zu erwirtschaften, welches auf nicht zumutbare Sonderanstrengungen oder auf Mehreinsatz zurückzuführen sei (Urk. 203 E. 5.4 mit Verweis auf Six, a.a.O., Rz. 2.155 und Rz. 2.135). Ein Vermögens-

- 17 ertrag fällt grundsätzlich nicht durch nicht mehr zumutbare Sonderanstrengungen, sondern aufgrund eines bestehenden Kapitals an, weshalb ein solcher Vermögensertrag grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Ansonsten hätte konkret dargelegt werden müssen, dass die Erwirtschaftung des Vermögensertrages vorliegend auf nicht zumutbarem Mehraufwand beruht. Dies wurde nicht geltend gemacht und ein allfälliger Vermögensertrag ist zu berücksichtigen. Zu den Einwänden des Gesuchsgegners, die Hinzuziehung des Vermögensertrages sei nicht notwendig bzw. die Erträge seien nie zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet worden, ist hinten im Zusammenhang mit der konkreten Unterhaltsberechnung zurückzukommen (vgl. E. II.C.7). Der Gesuchsgegner hat im Jahr 2012 einen Vermögensertrag von CAD 30'672.19 erzielt (Urk. 26/14 Positionen 120, 121 und 127). Den Einwand des Gesuchsgegners, dass Steuern vom Gesamtbetrag von CAD 30'672.– abzuziehen seien (Urk. 166 Ziff. 7.13), bestreitet die Gesuchstellerin (Urk. 173 S. 15). Der von der Treuhänderin angegebene Abzug für Steuern im Umfang von CAD 10'424.08 (Urk. 167/3) ergibt sich nicht direkt aus der Steuererklärung (Urk. 26/14). Es erscheint deshalb glaubhaft, dass diese – die Vermögenserträge betreffenden – Steuern im Jahr 2012 bereits in der Einkommenssteuer 2012 im Umfang von CAD 47'262.92 (vgl. E. II.V.3.1.1) enthalten waren und nicht noch zusätzliche Steuern anfielen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner – als er kein Erwerbseinkommen mehr in Kanada verdiente und in Ungarn wohnte (ab Phase II) – diese Vermögenserträge in Kanada zu versteuern hatte. Glaubhaft erscheint auch der geltend gemachte Steuerbetrag im Umfang von CAD 10'424.08 (rund 30%; vgl. die Steuersätze der Bundessteuern und der Steuern für … [CA] in Urk. 167/4). Gemäss den obenstehenden Erwägungen ist somit von einem jährlichen Vermögensertrag von CAD 20'248.11 (CAD 30'672.19 - CAD 10'424.08) bzw. von einem monatlichen Vermögensertrag von Fr. 1'480.– (Wechselkurs von 1 CAD = 0.88 CHF) auszugehen. Der Gesuchsgegner hat nicht geltend gemacht, dass sich das in Kanada gelegene Vermögen in der Zwischenzeit vermindert hätte (vgl. dazu Urk. 166 S. 4), weshalb die Vermögenserträge im

- 18 - Umfang von Fr. 1'480.– ab April 2013, das heisst ab Phase II, während aller folgender Phasen angerechnet werden. 3.3 Übersicht Einkommen des Gesuchsgegners Zusammenfassend ergibt sich unter Berücksichtigung der Vermögenserträge im Umfang von Fr. 1'480.– ab 1. April 2013 folgendes Einkommen des Gesuchsgegners: Phase I (01.06.2012 bis 31.03.2013) Fr. 6'400.00 Phase II (01.04.2013 bis 31.12.2013) Fr. 7'780.00 Phase III (01.01.2014 bis 30.04.2014) Fr. 8'450.00 Phase IV (ab 01.05.2014) Fr. 7'990.00 4. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1 Erwerbseinkommen 4.1.1 Phasen I bis IV (1. Juni 2012 bis 30. Juni 2014) a) Die Gesuchstellerin erklärt, die Vorinstanz sei bezüglich ihres Einkommens für die Phasen I bis IV in den Erwägungen zwar richtigerweise von einem solchen von Fr. 6'077.– (inklusive Kinderzulagen) ausgegangen, habe bei der Bestimmung der Unterhaltsbeiträge dann jedoch versehentlich mit Fr. 6'277.– gerechnet (Urk. 202 S. 4). b) Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Gesuchstellerin habe bis und mit Juni 2014 monatlich Fr. 6'077.– (inkl. Kinderzulagen von Fr. 200.–) verdient (Urk. 203 E. 3.1). Bei der Berechnung geht sie dann aber von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 6'277.– aus (Urk. 203 E. 7). Vor Vorinstanz machte die Gesuchstellerin selber gestützt auf Urk. 14/1 und 14/3 geltend, monatlich Fr. 6'077.– zu verdienen (exklusiv Kinderzulagen; Urk. 15 S. 27). Diese Ausführungen widerrief sie in der Folge nicht und aus den genannten Belegen ist zudem ersichtlich, dass die Kinderzulagen im durchschnittlichen Monats-

- 19 lohn von Fr. 6'077.– nicht enthalten sind (vgl. Urk. 14/1 und 14/3). Die Vorinstanz ging somit bei ihrer Unterhaltsberechnung vom richtigen Betrag aus, hat jedoch in den vorstehenden Erwägungen versehentlich festgehalten, dass im Einkommen von Fr. 6'077.– die Kinderzulagen bereits enthalten seien. Da die Kinderzulagen nicht zum Einkommen zu zählen, sondern diese beim Bedarf des Kindes zu berücksichtigen sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.3), ist für die Unterhaltsberechnung bis und mit Juni 2014 trotzdem von einem Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 6'077.– auszugehen. Die Kinderzulagen werden dann jedoch beim Bedarf der Gesuchstellerin abgezogen (vgl. nachfolgend in E. II.C.7.6). 4.1.2 neue Phase VII (ab 1. Januar 2015) a) Die Gesuchstellerin machte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 geltend, ihr Einkommen habe sich auf Fr. 5115.– (exkl. Kinderzulagen) reduziert. Dies dadurch, dass die Forschungsgelder ausgelaufen seien und der Lohn der Gesuchstellerin nur noch durch die D._____ bezahlt werde (Urk. 220 S. 2). b) Diese Lohnreduktion ab Januar 2015 ist belegt (Urk. 222/1) und wurde vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten (vgl. Urk. 224). Es ist ab Januar 2015 somit von einem Nettolohn der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 5'115.– (exkl. Kinderzulagen) auszugehen. 4.2 Vermögenserträge a) Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin keine Vermögenserträge angerechnet, da diese Erträge mit monatlich Fr. 100.– zu beziffern wären und aufgrund deren Geringfügigkeit ausser Acht zu lassen seien (Urk. 203 E. 3.2). b) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin erwirtschafte aus der Liegenschaft in Deutschland einen monatlichen Erlös von mehr als Fr. 1'800.– (Urk. 210 Ziff. 7.1; Urk. 166 S. 18). Der Gesuchstellerin sei nämlich trotz geltend gemachter Abtretung von drei Vierteln des aus der Liegenschaft erwirtschafteten Einkommens an ihre Mutter der gesamte, auf ihr Eigentum von einem Sechstel

- 20 anfallende Gewinn, anzurechnen. Dies deshalb, da es sich bei der Abtretung um eine unzulässige Verschlechterung der Vermögenssituation der Gesuchstellerin handle (Urk. 166 Ziff. 2.2.5; Urk. 210 Ziff. 7.1). c) Die Gesuchstellerin erklärt, an den Mieteinnahmen der betreffenden Liegenschaft lediglich zu einem Anteil von 1/24 beteiligt zu sein. Es habe keine Abtretung stattgefunden (Urk. 43E S. 41 ff.; Urk. 173 Ziff. 31 und 35). d) Aus der Vereinbarung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 44/24) ergeht, dass die Gesuchstellerin lediglich zu einem Anteil von 1/24 an den Mieteinnahmen der Liegenschaft beteiligt ist und war. Durch diese Vereinbarung – die der Gesuchsgegner als Abtretung bezeichnet (Urk. 166 Ziff. 2.2.5) – hat sich daran nichts geändert. Die Gesuchstellerin hat und hatte somit keinen Anspruch auf mehr als 1/24 der Einnahmen. Es ist auf die tatsächlich erwirtschafteten Erträge abzustellen. Diese entsprachen im Jahr 2012 einem Betrag von insgesamt € 3'117.–. Für die in diesem Betrag enthaltenen und bis September 2012 erwirtschafteten € 2'215.– musste die Gesuchstellerin € 354.– Steuern bezahlen (Urk. 44/22). Ein Beleg für die danach angefallenen Steuern findet sich in den Akten nicht, weshalb die Steuern für das gesamte Jahr 2012 auf insgesamt € 500.– hochgerechnet werden. Dementsprechend ist von einem Gesamtertrag der Gesuchstellerin für das Jahr 2012 von € 2'617.– bzw. monatlich € 218.10 auszugehen. Im Jahr 2012 hat die Gesuchstellerin somit einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 261.70 erwirtschaftet (Wechselkurs 1 EUR = 1.20 CHF). Im Jahr 2013 wurde der Gesuchstellerin dann lediglich noch ein Betrag von insgesamt € 875.69 ausbezahlt (Urk. 48/25). Der monatliche Vermögensertrag entspricht vor dem Abzug allfälliger Steuern bereits lediglich € 73.– bzw. Fr. 87.50 (Wechselkurs 1 € = 1.20 CHF). Aufgrund der Geringfügigkeit findet dieser Vermögensertrag in der Einkommensberechnung der Gesuchstellerin keine Berücksichtigung (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.155). Im Übrigen hat die Gesuchstellerin durch die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht, dass die Liegenschaft renovationsbedürftig ist und somit auch im Jahr 2014 keine nennenswerten Gewinne angefal-

- 21 len sind und auch in näherer Zukunft keine solchen anfallen werden (Urk. 44/25- 27, Urk. 158/5-8, Urk. 174/2). Der Gesuchsgegner hat im Berufungsverfahren diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens über die Liegenschaft in Deutschland beantragt (Urk. 210 Ziff. 10). Die Anordnung von Beweismassnahmen liegt im pflichtgemässem Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des summarischen Verfahrenscharakters ist in aller Regel auf zeitintensive oder weitläufige Beweismassnahmen zu verzichten, denn im Gegensatz zur Scheidung steht beim Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund (BGer 5A_905/2011, Urteil vom 28. März 2012, E. 2.5; BGer 5P.388/2003, Urteil vom 7. Januar 2004, E. 2.1; Six, a.a.O., Rz. 1.02). Die Anordnung eines Gutachtens über eine Liegenschaft in Deutschland erscheint vorliegend weder notwendig noch verhältnismässig. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchstellerin in der Phase I (ab Juni 2012 bis März 2013) für den Zeitraum bis Ende 2012 (somit während sieben Monaten) ein Vermögensertrag von monatlich Fr. 261.70 zum Einkommen von Fr. 6'077.– (exkl. Kinderzulagen) anzurechnen und somit für die gesamte Phase I von einem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 6'260.– ([[7*Fr. 261.70] + [10*Fr. 6'077.–]]/10) auszugehen ist. In den Phasen II bis IV beträgt das Einkommen der Gesuchstellerin Fr. 6'077.–, in den Phase V und VI Fr. 5'400.– (exkl. Kinderzulagen) sowie ab 1. Januar 2015 Fr. 5'115.– (neue Phase VII). 5. Bedarf Gesuchstellerin und Sohn C._____ 5.1 Beim Bedarf der Gesuchstellerin sind folgende Positionen umstritten: Krankenversicherung (VVG), Gesundheitskosten, Berufskosten, Kosten Krippe C._____, Mobilitätskosten und Kosten für den öffentlichen Verkehr. Die übrigen Positionen blieben unangefochten. 5.2 Krankenversicherung und Gesundheitskosten

- 22 a) Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin und C._____ keine Beträge für Zusatzversicherungen gemäss VVG an, da die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass das Verfügen über solche Versicherungen der bisherigen Lebenshaltung entsprochen habe. Bezüglich der Gesundheitskosten hielt die Vorinstanz fest, dass diese nicht ausgewiesen und deshalb nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 203 E. 4.2.4). b) Die von der Gesuchstellerin eingereichten Versicherungspolicen 2013 (Urk. 14/8-9) sowie der Auszug der Gesundheitskosten 2012 (Urk. 14/10-11) zeigen, dass die Gesuchstellerin und C._____ beide schon vor der Trennung der Parteien im Juni 2013 (vgl. Urk. 135 Dispositivziffer 2) über Zusatzversicherungen verfügten. Es ist somit glaubhaft, dass es den gelebten Verhältnissen der Familie entsprach, über solche zu verfügen. Im Jahr 2012 beliefen sich die Prämien auf Fr. 68.70 für die Gesuchstellerin (Urk.14/10) und auf Fr. 20.85 für C._____. Im Jahr 2013 erhöhten sich die Prämien auf Fr. 180.50 für die Gesuchstellerin und auf Fr. 40.– für C._____ (Urk. 14/8-9). Die erhöhten Prämien galten dabei ab 1. Februar 2013, somit vor der Trennung der Parteien. Dass diese Kosten nicht mehr von der gelebten Lebenshaltung gedeckt wären, machte der Gesuchsgegner nicht genügend substantiiert geltend. Für die Phase I ist somit ein Betrag von Fr. 115.75 ([8×Fr. 89.55] + [2×Fr. 220.50]/10) einzusetzen, für die Phasen II bis VII sodann ein solcher von Fr. 220.50. Mit den Auszügen betreffend die Gesundheitskosten 2012 und 2013 (Urk. 14/10-11 und 128/56-57) sind die Gesundheitskosten der Gesuchstellerin und von C._____ für das Jahr 2012 im Umfang von insgesamt Fr. 346.45 und im Jahr 2013 von insgesamt Fr. 1'591.85 belegt. Monatlich sind im Jahr 2012 somit Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 28.90 entstanden, im Jahr 2013 solche von monatlich Fr. 132.65. Durch die Ausführungen der Gesuchstellerin (Urk. 43E S. 63, 127 S. 57, 142 S. 2) erscheint zudem glaubhaft, dass diese Kosten auch während des künftigen Getrenntlebens anfallen werden, weshalb auch für das Jahr 2014 und künftig von den Gesundheitskosten im Umfang jener des Jahres 2013 auszugehen ist. Für die Phase I ist entsprechend ein Betrag von Fr. 60.– ([7

- 23 - × Fr. 28.90] + [3 × Fr. 132.65]/10), für die folgenden Phasen dann ein solcher von Fr. 132.– im Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen. 5.3 Berufskosten a) Die Vorinstanz hat für die Berufskosten einen Betrag von Fr. 123.90 im Bedarf der Gesuchstellerin eingesetzt. Weitere Kosten seien nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 203 E. 4.2.5). b) Die Gesuchstellerin möchte in ihrem Bedarf einen Betrag von monatlich Fr. 280.– angerechnet haben und macht damit jährliche Berufskosten im Umfang von Fr. 3'360.– geltend. Zu den Kosten für Weiterbildungen und Konferenzen im Umfang von ca. Fr. 1'700.– jährlich (Urk. 202 S. 8 und Urk. 15 S. 30) nahm der Gesuchsgegner nicht explizit Stellung, diese wurden im Umfang von Fr. 1'619.14 für das Jahr 2012 aber glaubhaft gemacht (Urk. 17/36-42). Dementsprechend hat die Gesuchstellerin zusammen mit den vom Gesuchsgegner anerkannten Kosten im Umfang von monatlich Fr. 123.85 (somit jährlich Fr. 1'486.20; Urk. 25 Rz. 100) Berufskosten für das Jahr 2012 im Umfang von Fr. 3'700.– glaubhaft gemacht. Für das Jahr 2013 reichte die Gesuchstellerin keine Aufstellung betreffend Weiterbildungen und Konferenzen bzw. Belege dazu ein, der Gesuchsgegner bestreitet allerdings auch nicht substantiiert, dass solche Kosten bei der Gesuchstellerin jährlich anfallen. Das Anfallen von solchen Kosten erscheint für das Jahr 2013 und die Folgejahre vielmehr als glaubhaft. Da vorliegend jedoch nur Ausgaben für das Jahr 2012 belegt wurden, von Schwankungen auszugehen ist und glaubhaft ausgeführt wurde, dass die Kosten von Fr. 650.– für die Lizenzgebühr für Fachtitelanerkennung … nur einmalig angefallen seien (Urk. 25 Rz. 100), rechtfertigt es sich, von einem Pauschalbetrag von jährlich Fr. 3'000.– während aller Phasen auszugehen, dementsprechend von monatlich Fr. 250.–.

- 24 - 5.4 Krippe C._____ a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ab September 2014 für die Krippenkosten einen monatlichen Betrag von Fr. 1'480.– berücksichtigt (Urk. 203 E. 4.1). b) Die Gesuchstellerin führt aus, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass sie pro Jahr während 9 Wochen Schulferien eine Betreuung für C._____ gewährleisten müsse. Für die Betreuung während der Ferien verlangt sie die Berücksichtigung eines zusätzlichen monatlichen Betrages von Fr. 220.– ab September 2014 (Urk. 202 S. 9 f.; Urk. 157 Rz. 31). c) Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass C._____ während der Kindergartenferien betreut werden muss. Er bezeichnet die von der Gesuchstellerin behaupteten Kosten jedoch als zu hoch bzw. unnötig. Er könne die Betreuung von C._____ (mit-)übernehmen (Urk. 166 Ziff. 7.37; Urk. 210 Ziff. 3.4). Es ist auf die bestehende Besuchsregelung abzustellen. Die Gesuchstellerin hat glaubhaft ausgeführt, dass sie während der Schulferien auf die zusätzliche Fremdbetreuung angewiesen ist (Urk. 157 Rz. 31). Zudem erscheint der geltend gemachte Betrag als angemessen und glaubhaft. Zusätzlich zu den Krippenkosten im Umfang von Fr. 1'480.– sind somit Fr. 220.– Kosten für die Ferienbetreuung anzurechnen, wodurch ab Phase VI für die Kinderbetreuung ein Betrag von Fr. 1'700.– einzusetzen ist. 5.5 Mobilitätskosten a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin unter diesem Titel einen Betrag von Fr. 241.–. Die darüber hinausgehend geltend gemachten Kosten seien nicht belegt und damit nicht glaubhaft (Urk. 203 E. 4.2.9). b) Die Gesuchstellerin beanstandet, dass die Vorinstanz ihr keinen Betrag für Benzin angerechnet habe (Urk. 202 S. 10 f.).

- 25 c) Die von der Vorinstanz getroffene Qualifikation des Fahrzeugs der Gesuchstellerin als Kompetenzstück liegt durchaus in ihrem Ermessen und ist aufgrund des dargelegten Arbeitsweges auch nicht zu beanstanden. Demzufolge sind aber auch die mit dem Fahrzeug verbundenen beruflichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Der Arbeitsweg der Gesuchstellerin beträgt pro Strecke 19 Kilometer. Sie legt im Monat somit rund 825 Kilometer zurück (19 km×2×21.7d). Wird von einem durchschnittlichen Benzinverbrauch von 7 l auf 100 km ausgegangen, entspricht dies bei einem durchschnittlichen Benzinpreis von Fr. 1.80 pro Liter monatlich Kosten von Fr. 105.–, welche zusätzlich anfallen. Insgesamt sind somit Fr. 346.– unter diesem Titel zu berücksichtigen. 5.6 Kosten für den öffentlichen Verkehr a) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin neben dem Auto noch auf die Benützung des öffentlichen Verkehrs angewiesen sei, weshalb diese Ausgaben nicht in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 203 E. 4.2.9). b) Die Gesuchstellerin wendet ein, ihr Parkplatz befinde sich in der Nähe der Krippe am … in Zürich. Von dort nehme sie jeweils die öffentlichen Verkehrsmittel zur …. Es entstünden ihr dadurch monatliche Kosten von Fr. 83.– (Urk. 202 S. 11). c) Der Parkplatz der Gesuchstellerin befindet sich nicht am Hauptarbeitsort der Gesuchstellerin. Sie hat glaubhaft ausgeführt, dass sie deshalb auf ein Abonnement der VBZ angewiesen ist. Weiter verursacht der Parkplatz mit monatlich Fr. 35.– für Zürich sehr geringe Parkkosten, weshalb die von ihr insgesamt geltend gemachten Kosten noch als angemessen erscheinen und fraglich ist, ob bei Suche eines näher gelegenen Parkplatzes nicht zumindest gleich hohe Kosten entstehen würden. Zudem entspricht die vorliegende Situation dem zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard, weshalb vorliegend die Berücksichtigung der Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 83.– (Kosten für ein Abonnement der Zonen 1-2) als angemessen erscheint.

- 26 - 5.7 Ferien a) Die Vorinstanz hat an den Bedarf der Gesuchstellerin einen Betrag von monatlich Fr. 400.– für Ferien angerechnet (Urk. 203 E. 4.2.13). Dieser Betrag sei vom Gesuchsgegner anerkannt worden und erscheine aufgrund der finanziellen Verhältnisse als angemessen. b) Die Gesuchstellerin machte geltend, es entspreche dem gebührenden und gelebten Bedarf, pro Jahr Ferien für insgesamt Fr. 12'000.– zu machen (Urk. 15 S. 28; Urk. 202 S. 14). Es wurde belegt, dass die Parteien jeweils Ferien in der … verbrachten (vgl. dazu Urk. 48/45-49). Aus den eingereichten Bildern (Urk. 48/52-56) ist zudem ersichtlich, dass die Parteien auch an andere Destinationen reisten, es wurden aber keinerlei substantiierte Ausführungen zu den hierbei entstandenen Kosten gemacht. Der von der Vorinstanz angerechnete Betrag entspricht einem jährlichen Ferienbudget von Fr. 4'800.–. Mit diesem Betrag sind die Ferien in der … gedeckt. Hier bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin nicht substantiiert geltend gemacht hat, dass oder in welcher Höhe Kosten für Skischulen entstanden seien oder entstehen werden. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und des dem Gesuchsgegner zugesprochenen Betrages von monatlich Fr. 300.– sowie des Umstandes, dass die eingereichten Bilder zeigen, dass die Parteien zusätzlich weitere Reisen unternahmen, rechtfertigt es sich, einen Betrag von monatlich Fr. 500.– im Bedarf zu berücksichtigen. 5.8 Die Gesuchstellerin machte mit ihrer Eingabe vom 9. Januar 2015 neu geltend, dass aufgrund der Kinderunterhaltsbeiträge mit einer zusätzlichen steuerlichen Veranlagung gerechnet werden müsse, wobei sie mit einer Steuerbelastung von monatlich Fr. 150.– rechnet (Urk. 220 S. 2). Bei dieser Behauptung handelt es sich um ein Novum, welches mit der gehörigen Sorgfalt jedoch bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werde können, weshalb die Gesuchstellerin mit diesem Vorbringen nicht zu hören ist (vgl. vorstehend E. II.A.4).

- 27 - 5.9 Damit resultiert für die Gesuchstellerin der folgende Bedarf:

Phase I Phasen II - VI Grundbetrag Gesuchstellerin Fr. 1'350.00 Fr. 1'350.00 Grundbetrag C._____ Fr. 400.00 Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 1'570.00 Fr. 1'570.00 Mietzins Parkplatz bei Wohnung Fr. 65.00 Fr. 65.00 Mietzins Parkplatz am Arbeitsort Fr. 35.00 Fr. 35.00 Nachzahlung Nebenkosten Fr. 50.00 Fr. 50.00 Krankenversicherung Gesuchstellerin und C._____ (KVG) Fr. 408.00 Fr. 408.00 Krankenversicherung Gesuchstellerin und C._____ (VVG) Fr. 115.75 Fr. 220.50 Gesundheitskosten Fr. 60.00 Fr. 132.00 Berufskosten Fr. 250.00 Fr. 250.00 Krippe C._____ siehe separate Tabelle* siehe separate Tabelle* Telefon/Internet Fr. 200.00 Fr. 200.00 Billag Fr. 39.00 Fr. 39.00 Hausrat- u. Haftpflichtversicherung Fr. 20.00 Fr. 20.00 Mobilitätskosten Fr. 346.00 Fr. 346.00 Kosten öffentlicher Verkehr Fr. 83.00 Fr. 83.00 Ferien Fr. 500.00 Fr. 500.00 Total (zuzügl. Krippenkosten der jeweiligen Betreuungsperiode) Fr. 5'491.75 Fr. 5'668.50 *Krippe C._____: Betreuungsperiode Kosten Juni 2012 bis Dezember 2013 (Phase I und II) CHF 2'000.00 Januar bis und mit August 2014 (Phase III – V) CHF 1'930.00 ab September 2014 (Phase VI und VII) CHF 1'700.00 6. Bedarf des Gesuchsgegners 6.1 Beim Bedarf des Gesuchsgegners bestreitet die Gesuchstellerin in der Phase I (der Gesuchsgegner wohnt in Kanada) die Positionen Krankenkasse, Mobilitätskosten, Ferien, Ausübung Besuchsrecht und Gebühren Anwaltskammern, in der Phase II (der Gesuchsgegner wohnt in Ungarn) die Positionen

- 28 - Wohnkosten, Kosten Parkplatz, Telefon, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Mobilitätskosten, Ferien und Ausübung Besuchsrecht sowie in der Phase III bis VII (der Gesuchsgegner wohnt in der Schweiz) die Positionen Nebenkosten Wohnung, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Park-, Mobilitätskosten und Gebühren Anwaltskammern (Urk. 202 S. 25 ff.). 6.2 Phase I: Krankenkasse a) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner unter dem Titel Krankenkasse einen Betrag von Fr. 200.– an. Diesen Betrag habe er zwar nicht belegt, es sei aber gerichtsnotorisch, dass solche Kosten anfallen würden (Urk. 203 E. 6.1.3). b) Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner habe selber eingeräumt, dass die Krankenkasse in Kanada von seinem Arbeitgeber bezahlt worden sei (Urk. 202 S. 25 f.). c) Der Gesuchsgegner erklärte in seiner Eingabe vom 26. September 2013, dass die Krankenkasse im Jahr 2012 von seinem Arbeitgeber bezahlt worden sei (Urk. 37 S. 1). Den Einwand der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner während der gesamten Zeit in Kanada (bis Ende März 2013) keine Beiträge an die Krankenkasse habe bezahlen müssen (Urk. 157 Rz. 22), bestritt der Gesuchsgegner nicht, sondern er führte lediglich aus, in E._____ [HU]habe er selber für die Krankenkassenkosten aufkommen müssen (Urk. 166 Ziff. 7.33). Weiter reichte er keine Belege ein, welche ausweisen würden, dass er von Januar bis und mit März 2013 Krankenkassenprämien bezahlt hat. Es ist somit nicht glaubhaft, dass auf Seiten des Gesuchsgegners in der Phase I Kosten für die Krankenkasse entstanden, weshalb ihm keine entsprechenden Kosten an den Bedarf anzurechnen sind. Mit dem neu in der Berufungsantwort vorgebrachten Einwand, dass auch ein Betrag für Zusatzversicherungen in seinen Bedarf aufgenommen werden müsse, wenn dies bei der Gesuchstellerin gemacht werde (Urk. 210 Ziff. 3.1), ist er nicht

- 29 zu hören, da dieser Einwand bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können (vgl. vorstehend E. II.A.4). 6.3 Phase I: Mobilitätskosten a) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchsgegners einen Betrag von Fr. 200.– für Mobilitätskosten berücksichtigt (Urk. 203 E. 6.1.5). b) Dagegen wehrt sich die Gesuchstellerin und erklärt, sie habe Kosten im Umfang von Fr. 168.70 anerkannt. Einen höheren Aufwand habe der Gesuchsgegner nicht glaubhaft gemacht (Urk. 202 S. 26 f.). c) Der Gesuchsgegner verlangte vor Vorinstanz die Berücksichtigung von zunächst insgesamt Fr. 350.– für Autokosten (Urk. 25 Rz. 68), danach noch solche von Fr. 200.– (Urk. 166 S. 8). Zu den Einwänden der Gesuchstellerin, es sei nur ein Drittel der geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugversicherung zu berücksichtigen (somit Fr. 18.70) und dass die geltend gemachten Beträge für Benzin und Unterhalt zu hoch seien (Urk. 43E S. 54), nahm der Gesuchsgegner nicht Stellung. Dadurch und mangels entsprechender Belege konnte er die von ihm geltend gemachten Kosten nicht glaubhaft machen und es ist ihm lediglich der durch die Gesuchstellerin anerkannte Betrag von Fr. 168.70 anzurechnen. 6.4 Phase I: Kosten Ausübung Besuchsrecht a) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner einen Betrag von Fr. 605.– für die Ausübung des Besuchsrechts an (Urk. 203 E. 6.1.6). b) Die Gesuchstellerin beanstandet die Höhe der von der Vorinstanz berücksichtigen Kosten nicht, macht aber geltend, dass der Gesuchsgegner seine Besuche in die Schweiz jeweils mit Vorstellungsgesprächen verbunden habe und die Kosten für die Flüge dabei von den potentiellen Arbeitgebern übernommen worden seien (Urk. 202 S. 27 f.).

- 30 c) Den Einwand der Gesuchstellerin, dass er die Besuche jeweils mit Vorstellungsgesprächen verbunden habe, bestritt der Gesuchsgegner nicht ausdrücklich. Er hielt aber an seinen Ausführungen und am geltend gemachten Betrag im Umfang von Fr. 605.– fest (Urk. 148 S. 8). Die Behauptung der Gesuchstellerin vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist auf die diesbezügliche herrschende Lehre hinzuweisen, wonach es – bei Fehlen einer entsprechenden Abmachung – an einer Pflicht eines potentiellen Arbeitgebers fehlt, die Auslagen des Arbeitnehmers für seine Bewerbung und Vorstellung zu ersetzen (vgl. zum Ganzen Brunold, in: SSA Band/Nr. 77, 2014, S. 8 f.). Im Bedarf des Gesuchsgegners sind deshalb die von ihm glaubhaft gemachten Fr. 605.– zu berücksichtigen. 6.5 Phase I: Gebühren Anwaltskammern a) Im Bedarf des Gesuchsgegners wurde von der Vorinstanz ein Betrag von insgesamt Fr. 243.– unter diesem Titel berücksichtigt (Urk. 203 E. 6.1.7). b) Die Gesuchstellerin rügt, dass der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 26. September 2013 selber eingeräumt habe, dass die Kosten für die Anwaltskammern vom damaligen Arbeitgeber bezahlt worden seien. Dies gelte natürlich auch für das Jahr 2013 (Urk. 202 S. 28). c) Der Gesuchsgegner erklärte, dass im Jahr 2012 die Kosten für die Anwaltsverbände durch den Arbeitgeber bezahlt worden seien (Urk. 37). Zum Einwand der Gesuchstellerin, die Gebühren seien auch im Jahr 2013 von seinem Arbeitgeber bezahlt worden, nimmt der Gesuchsgegner nicht Stellung. Eine solche Bezahlung durch den Arbeitgeber ist, da er sich im 2013 im gekündigten Arbeitsverhältnis befand, jedoch nicht glaubhaft. Somit sind die Gebühren der Anwaltskammern in der Phase I in den Monaten Januar bis März 2013 zu berücksichtigen, somit Fr. 44.– ([3 × Fr. 146]/10]) für die Anwaltskammer … [CA], Fr. 6.– ([3 × Fr. 20.–]/10) für die deutsche Anwaltskammer sowie Fr. 23.– ([3 × Fr. 77.–]/10) für die Anwaltskammer von … [CA] (vgl. Urk. 26/30 sowie Urk. 28/30).

- 31 - 6.6 Phase I bis VI: Ferien a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners unter der Position Ferien während aller Phasen einen Betrag von Fr. 300.– (Urk. 203 E. 6.1 bis E. 6.3). b) Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode Kosten für Ferien nicht zu berücksichtigen, sondern diese vielmehr aus dem Freibetrag zu bezahlen seien. Vorliegend könne zwar eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht werden, wobei aber dem Verteilungsschlüssel des Freibetrags folgend die Kosten 1/3 zu 2/3 zu halten seien (Urk. 202 S. 27). c) Es ist richtig, dass bei der Unterhaltsberechnung nach der sogenannten zweistufigen Methode Kosten für Ferien grundsätzlich aus dem Freibetrag zu bezahlen sind. Bei dieser Methode berechnet das Gericht in der 1. Stufe das "betreibungsrechtliche Existenzminimum" und erweitert dieses dann um bestimmte zusätzliche Kosten (konkrete Erweiterung) zum "familienrechtlichen Grundbedarf". Schliesslich wird ein allfällig verbleibender Überschuss aufgeteilt (vgl. zum Ganzen Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, a.a.O., Rz. 02.27 ff.). Die Berücksichtigung der Position Ferien im familienrechtlichen Grundbedarf der Parteien lag im Ermessen der Vorinstanz und ist nicht zu beanstanden. Wird eine zusätzliche Position in den Grundbedarf aufgenommen, bestimmt sich deren Höhe entsprechend der glaubhaft gemachten Aufwendungen und wird nicht im Verhältnis der allfälligen Verteilung eines vom familienrechtlichen Grundbedarfs abhängigen Überschusses berechnet. Der Vorinstanz ist im Übrigen zuzustimmen, wenn sie den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Betrag von jährlich insgesamt Fr. 3'600.– bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen als angemessen erachtet.

- 32 - 6.7 Phase II: Wohn- und Nebenkosten a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner für die Zeit in E._____ einen Betrag von Fr. 816.– für Wohn- und einen Betrag von Fr. 253.– für Nebenkosten angerechnet (Urk. 203 E. 6.2.1). b) Die Gesuchstellerin macht geltend, der Arbeitgeber des Gesuchsgegners habe bis und mit Juni 2013 die Wohnkosten des Gesuchsgegners übernommen, weshalb für jene Zeit keine entsprechenden Kosten entstanden seien (Urk. 202 S. 29; Urk. 43E S. 60). c) Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe im April und Mai 2013 in Hotels übernachtet und ab 1. Juni 2013 dann eine Wohnung bezogen. Die Kosten für das Hotel seien mindestens im Umfang der geltend gemachten Mietzinskosten angefallen (Urk. 25 Rz. 83). Hierzu lässt die Gesuchstellerin ausführen, es sei unerheblich, ob der Arbeitgeber eine Wohnung oder das Hotel bezahlt habe. Tatsache sei, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet habe, die Wohnkosten in E._____ für die ersten drei Monate zu übernehmen (Urk. 43E S. 60). d) Gemäss Arbeitsvertrag hat sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die ersten drei Monatsmietzinse "rental fee" in E._____ zu übernehmen (Urk. 26/17 Ziff. 1.6). Der Gesuchsgegner legte nicht glaubhaft dar, dass und weshalb der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, weshalb ihm erst ab Juli 2013 ein Mietzins angerechnet werden kann. Dadurch resultiert ein monatlicher Betrag für die Wohnkosten von Fr. 544.– (2/3 von Fr. 816.–) sowie Fr. 169.– für die Nebenkosten (2/3 von Fr. 253.–). 6.8 Phase II: Kosten Parkplatz a) Die Vorinstanz hat im Bedarf des Gesuchsgegners für diese Position den Betrag von Fr. 133.– berücksichtigt (Urk. 203 E. 6.2.2). b) Die Gesuchstellerin bestritt diesen Betrag vor Vorinstanz mit Nichtwissen, da der eingereichte Vertrag in ungarischer Sprache abgefasst sei. Im Übri-

- 33 gen seien allfällige Kosten erst ab Juli 2013 entstanden, da der Gesuchsgegner das Auto erst dann nach Ungarn überführt habe. Schliesslich bestritt sie die Höhe der geltend gemachten Kosten (Urk. 43E S. 20). Der Gesuchsgegner nahm dazu keine Stellung. c) Der Gesuchsgegner konnte die Kosten für den Garagenplatz mit der Vorlage der Urk. 26/44-45 glaubhaft machen. Es ist zwar richtig, dass Urk. 26/44 in ungarischer Sprache abgefasst ist, unter Berücksichtigung des Zahlungsbelegs (Urk. 26/45) ist der geltend gemachte Betrag jedoch belegt. Weiter erscheint dieser Betrag für einen Parkplatz in E._____ bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen als angemessen und die Kosten entsprachen zudem den gelebten Verhältnissen. Allerdings erscheint der – unbestritten gebliebene – Einwand der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner den Parkplatz erst ab Juli 2013 gemietet habe, als glaubhaft (vgl. dazu Urk. 26/44 Ziff. 8 sowie Urk. 26/45). Somit sind diese Kosten erst ab Juli 2013 zu berücksichtigen, weshalb wiederum nur zwei Drittel der Kosten anzurechnen sind, nämlich monatlich Fr. 89.–. 6.9 Phase II: Telefon a) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für Telefonkosten monatlich Fr. 100.– im Bedarf an, da davon auszugehen sei, dass sein Arbeitgeber nicht sämtliche Telefonkosten übernommen, sondern nur eine Pauschale bezahlt habe (Urk. 203 E. 6.2.4). b) Die Gesuchstellerin wendet ein, dass der Gesuchsgegner selber ausgeführt habe, dass ihm praktisch keine Telefonkosten entstanden seien. Zudem seien die Kosten für den Festnetzanschluss in den Nebenkosten der Mietwohnung enthalten (Urk. 202 S. 30). c) Im Zusammenhang mit den Telefonkosten reichte der Gesuchsgegner die Telefonrechnungen in Urk. 28/23B ein. Weitere Abrechnung wie z.B. für einen Festnetzanschluss hat der Gesuchsgegner für den entsprechenden Zeitraum nicht eingereicht. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Arbeitgeberin nicht al-

- 34 le Kosten übernommen hat, ist nicht zu beanstanden und wird durch den Annex 1 zum Arbeitsvertrag bestätigt. Aus diesem ergeht, dass die Arbeitgeberin geschäftliche Telefonate bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von HUF 10'000.– bzw. Fr. 40.80 bezahlt (Urk. 26/17 Ziff. 1.2). Aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich durchschnittliche Telefonkosten von monatlich HUF 43'022.– bzw. nach dem durch die Arbeitgeberin bezahlen Betrag von HUF 10'000.– von HUF 33'022.– und somit von monatlich rund Fr. 135.–. Der von der Vorinstanz angerechnete Pauschalbetrag von Fr. 100.– ist somit nicht zu beanstanden. 6.10 Phase II: Hausrat- und Haftpflichtversicherung a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner einen monatlichen Betrag von Fr. 15.– für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung an den Bedarf angerechnet (Urk. 203 E. 6.2.5). b) Die Gesuchstellerin wendet ein, dass der Gesuchsgegner keine entsprechenden Versicherungen abgeschlossen habe (Urk. 43E S. 61; Urk. 202 S. 30 f.). c) Der Gesuchsgegner hielt in seiner Eingabe vom 2. September 2013 fest, noch keine entsprechende Versicherung abgeschlossen zu haben, er sei aufgrund des Mietvertrages jedoch dazu verpflichtet (Urk. 25 Rz. 83). Den Abschluss einer solchen Versicherung hat er danach weder behauptet noch belegt, weshalb entsprechende Kosten nicht glaubhaft sind. Es ist dem Gesuchsgegner deshalb kein Betrag für diese Versicherungen anzurechnen. 6.11 Phase II: Mobilitätskosten a) Die Vorinstanz hat beim Gesuchsgegner für die Zeit in Ungarn denselben Betrag für die Position Mobilitätskosten berücksichtigt wie für die Zeit in Kanada, nämlich monatlich Fr. 200.– (Urk. 203 E. 6.2.9 i.V.m. E. 6.1.5). b) Die Gesuchstellerin beanstandet, dass der Gesuchsgegner keinerlei Belege für die Autokosten in E._____ eingereicht habe. Zudem sei das unter-

- 35 schiedliche Preisniveau von … [CA] (73.4% im Vergleich zu Schweiz =100%) und E._____ (51.15%) zu berücksichtigen. Da sie für die Zeit in Kanada einen Betrag von Fr. 168.– anerkannt habe, werde für die Zeit in E._____ somit ein solcher von Fr. 112.– anerkannt (Urk. 202 S. 31). c) Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz zunächst einen Betrag von Fr. 350.– für Mobilitätskosten geltend (Urk. 25 Rz. 80), hernach von Fr. 200.– (Urk. 148 S. 8). Belege hierzu reichte er nicht ein. Die in der Schweiz abgeschlossene Fahrzeugversicherung (Urk. 26/42) galt in Ungarn nicht (Urk. 44/32; Urk. 43E S. 60). Da der Gesuchsgegner keine entsprechenden Belege einreichte, konnte er keine über die Anerkennung der Gesuchstellerin hinausgehenden Kosten glaubhaft machen, weshalb ihm für die Zeit in E._____ ein Betrag von monatlich Fr. 117.– (Fr. 168.70 = 74.3%; Fr. 116.95 = 51.5%) anzurechnen ist. 6.12 Phase II: Ausübung des Besuchsrechts a) Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners einerseits Fr. 1'219.– für Flug- und Übernachtungskosten berücksichtigt sowie eine Pauschale von monatlich Fr. 200.– für Verpflegung und Benzin während der Ausübung des Besuchsrechts (Urk. 203 E. 6.2.7). b) Die Gesuchstellerin erklärt, dass lediglich Flugkosten von monatlich Fr. 4'606.– belegt und von diesen Fr. 4'606.– zudem vier durch den Arbeitgeber bezahlte Flüge abzuziehen seien. Weiter anerkennt sie monatlich Fr. 415.– für Übernachtungen. Unter Berücksichtigung der für Benzin- und Verpflegungskosten an den Wochenenden von der Vorinstanz zugestandenen Pauschale von Fr. 200.– ergebe dies einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 1'006.– für die Ausübung des Besuchsrechts (Urk. 202 S. 31 f.). c) Der Gesuchsgegner hat für 18 Flüge (Hin- und Rückflüge) in die Schweiz Flugkosten während 9 Monaten von insgesamt Fr. 4'770.97, Übernachtungskosten für 7 Besuche von Fr. 1'767.34 sowie Kosten für die Automiete für ebenfalls sieben Besuche von Fr. 772.08 belegt (Urk. 26/31-41 und Urk. 148/18).

- 36 - Gemäss Annex 2 des Arbeitsvertrages des Gesuchsgegners ist der Arbeitnehmer zu vier Hin- und Rückflugtickets berechtigt (Urk. 26/17 S. 20 Ziff. 1.7). Der Gesuchsgegner nahm zur von der Gesuchstellerin geltend gemachten Übernahme von vier Flugtickets durch den Arbeitgeber nicht Stellung. Er konnte dadurch nicht glaubhaft machen, dass der Arbeitgeber – entgegen dem Arbeitsvertrag – nicht für vier Flüge aufgekommen ist. Somit hatte der Gesuchsgegner lediglich Flugkosten von insgesamt Fr. 3'710.75 (14/18) zu übernehmen, wodurch ihm Kosten von monatlich Fr. 412.30 (Fr. 3'710.75/9 Monate) entstanden. Werden hierauf die bei zwei Besuchen pro Monat durchschnittlich anfallenden Kosten für Übernachtungen von Fr. 504.95 ([Fr. 1'767.34/7]×2) und Automiete von Fr. 220.60 ([Fr. 772.08/7]×2) addiert, ergibt dies Kosten von monatlich Fr. 1'137.85. Hierzu ist die durch die Gesuchstellerin nicht bestrittene (vgl. Urk. 202 S. 32) Pauschale von Fr. 200.– für Benzin und Verpflegung hinzuzurechnen, wodurch Kosten von monatlich insgesamt Fr. 1'340.– glaubhaft gemacht wurden. 6.13 Ab Phase III (Schweiz): Nebenkosten a) Im Bedarf des Gesuchsgegners wurde von der Vorinstanz ein monatlicher Betrag von Fr. 50.– für Nebenkosten berücksichtigt (Urk. 203 Ziff. 6.3). b) Der Gesuchsgegner reichte mit seiner Berufungsantwort seinen neuen Mietvertrag ein, welcher von den Vertragsparteien am 16. Juni 2014 unterzeichnet und in welchem der Mietbeginn auf den 1. Juli 2014 festsetzt worden ist (Urk. 212/5). Diesen Mietvertrag hat der Gesuchsgegner trotz entsprechender Möglichkeit und Zumutbarkeit (der angefochtene Entscheid datiert vom 25. August 2014) nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht, weshalb er vorliegend nicht berücksichtigt werden kann (vgl. vorstehend E. II.A.4). Auszugehen ist somit vom Untermietvertrag vom 24. November 2013 (Urk. 93/14), gemäss welchem der monatliche Mietzins Fr. 1'588.– beträgt und keine Nebenkosten ausgeschieden sind. Die Nebenkosten sind somit im Mietzins enthalten (vgl. Art. 257a Abs. 2 OR). Die im Untermietvertrag erwähnten Stromrechnungen sind durch den Grundbetrag zu tilgen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

- 37 - Existenzminimums vom 16. September 2009, ZR 108/2009 Nr. 62, nachfolgend Kreisschreiben). Es wurden somit keine Nebenkosten glaubhaft gemacht. 6.14 Ab Phase III (Schweiz): Kosten öffentlicher Verkehr/Parkplatz/Mobilität a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner, zusätzlich zum Betrag zur Deckung der Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, einen Betrag von insgesamt Fr. 150.– für Mobilitätskosten sowie Fr. 100.– für einen Parkplatz angerechnet. Dies mit der Begründung, dass der Gesuchsgegner zur angemessenen Ausübung des Besuchsrechts auf das Auto angewiesen sei (Urk. 203 E. 6.3.5). b) Die Gesuchstellerin wendet ein, dass das Auto kein Kompetenzstück darstelle und dessen Finanzierung aus dem Freibetrag zu erfolgen habe (Urk. 202 S. 33 f.). c) Unter Berücksichtigung des gelebten Lebensstandards der Familie, der vorliegenden finanziellen Verhältnisse und des Gleichbehandlungsgebotes (auch der Gesuchstellerin wurden die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel und für ein Auto zugestanden) ist die Berücksichtigung dieser Kosten im Zusammenhang der Ausübung des Besuchsrechts nicht zu beanstanden. 6.15 Ab Phase III (Schweiz): Gebühren Anwaltskammern a) Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner für die Gebühren der Anwaltskammern … [USA], … und … [CA] insgesamt einen monatlichen Betrag von Fr. 253.– angerechnet (Urk. 203 E. 6.3). b) Die Gesuchstellerin erklärt, solange vom Gesuchsgegner unter dem Titel des hypothetischen Einkommens nicht verlangt werde, im Ausland als Jurist tätig zu sein, und davon ausgegangen werde, dass er auch in der Schweiz nicht als Jurist arbeiten könne, benötige er keine Mitgliedschaften bei den verschiedenen Anwaltskammern (Urk. 202 S. 35).

- 38 c) Die Gebühren für die Anwaltskammern sind keine unumgänglichen Kosten, welche dem Gesuchsgegner bei oder durch die Ausübung seiner Arbeitstätigkeit entstehen (vgl. Kreisschreiben). Da der Gesuchsgegner nicht als Anwalt tätig ist, er somit auf die Mitgliedschaften zur Zeit nicht angewiesen ist und er auch nicht ausführte, dass ein einmaliger Verlust der Mitgliedschaften zu einem endgültigen Verlust führen würde, sind ihm keine entsprechenden Gebühren an den Bedarf anzurechnen. Möchte er die Mitgliedschaften beibehalten, ist er hierbei auf den Freibetrag zu verweisen. 6.16 Der Gesuchsgegner verlangt in seiner Berufungsantwort schliesslich die Berücksichtigung eines Betrages von monatlich Fr. 1'000.– für seine Anwaltskosten für die gesamte Verfahrensdauer (Urk. 210 Ziff. 11.7 ff.). Dieser Antrag stellt ein Novum dar, welches bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können (vgl. vorstehend E. II.A.4). Dieses Vorbringen erfolgt verspätet und ist entsprechend nicht zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass gemäss gefestigter Praxis der Kammer Prozesskosten in der Regel nicht zum gewöhnlichen Bedarf gehören, da dies beim Gewinn des Prozesses durch die unterhaltsberechtigte Partei zu einer doppelten Entschädigung für die Prozesskosten führen würde (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2014, LE140018, E. 4.2). 6.17 Demnach resultiert für den Gesuchsgegner folgender Bedarf: in Kanada (Phase I) in E._____ [HU](Phase II) in der Schweiz (ab Phase III)

Grundbetrag Fr. 891.00 Fr. 618.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'173.00 Fr. 544.00 Fr. 1'588.00 Nebenkosten Wohnung Fr. 239.00 Fr. 169.00 Fr. 0.00 Kosten Parkplatz Fr. 0.00 Fr. 89.00 Fr. 100.00 Krankenversicherung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 300.00 (ab August 2014) Telefon/Internet Fr. 236.00 Fr. 100.00 Fr. 200.00 Hausrat- u. Haftpflichtversicherung Fr. 20.00 Fr. 0.00 Fr. 20.00 öffentliche Verkehrsmittel Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 175.00 Mobilitätskosten Fr. 169.00 Fr. 117.00 Fr. 150.00 Ferien Fr. 300.00 Fr. 300.00 Fr. 300.00 Ausübung Besuchsrecht (Flug) Fr. 605.00 Fr. 1'340.00

- 39 - Gebühren Anwaltskammer … [CA] Fr. 44.00 Fr. 146.00 Fr. 0.00 Gebühren deutsche Anwaltskammer Fr. 6.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00 Gebühren Anwaltskammer … [CA] Fr. 23.00 Fr. 77.00 Fr. 0.00 Total Fr. 3'706.00 Fr. 3'520.00 Fr. 4'033.00 (ab August 2014, vorher Fr. 3'733.–) 7. Konkrete Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung 7.1 Die Vorinstanz wies der Gesuchstellerin zwei Drittel und dem Gesuchsgegner einen Drittel des Freibetrags zu (Urk. 203 E. 7). 7.2 Die Gesuchstellerin beanstandet die Teilung des Freibetrages in diesem Verhältnis nicht, beantragt schliesslich jedoch unter Verweis auf ihre bei der Vorinstanz vorgenommene einstufig-konkrete Bedarfsberechnung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag an sie persönlich von Fr. 2'312.– (Urk. 202 S. 40). 7.3 Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, dass die Bedarfe der Parteien bereits mit den Erwerbseinkommen gedeckt werden könnten und hierzu die Vermögenserträge nicht heranzuziehen seien (Urk. 166 S. 5; Urk. 210 Ziff. 7.1 ff.). Er macht somit implizit geltend, dass durch Hinzuziehung der Vermögenserträge zum Erwerbseinkommen mit anschliessender Überschussverteilung die Höchstgrenze des Unterhaltsanspruches – nämlich der letzte gemeinsam gelebte Lebensstandard – erreicht sei bzw. vor der Trennung eine Sparquote bestand. 7.4 Wie vorstehend (E. II.C.1) bereits ausgeführt, ist bei der Aufteilung des Freibetrages zu beachten, dass der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard nicht überschritten wird bzw. dass keine Vermögensverschiebung resultiert, durch welche die güterrechtliche Auseinandersetzung teilweise vorweggenommen würde. Vorliegend gehen beide Parteien davon aus, dass eine Sparquote bestand und besteht. Dies zeigt sich daran, dass der Gesuchsgegner geltend macht, die Vermögenserträge seien nicht zur Finanzierung des Lebensunterhaltes benötigt worden und dass die Gesuchstellerin die Beteiligung am Freibetrag lediglich bis zu ihrem gebührenden Bedarf beantragt. Da der zuletzt gelebte Lebensstandard

- 40 die Obergrenze des Unterhaltsanspruches der Gesuchstellerin bildet (BGE 134 III 145 E. 4), ist dieser zu bestimmen. Zu prüfen bleibt somit, ob der von der Gesuchstellerin mittels der einstufigen Methode berechnete gebührende Bedarf glaubhaft ist. Zusätzlich zu den bereits im familienrechtlichen Grundbedarf (vgl. E. II.C.5) enthaltenen Positionen macht die Gesuchstellerin dabei folgende Positionen geltend: (a) Fr. 45.– für Strom/Wasser/Elektrizität, (b) Fr. 140.40 für den Oldtimer, (c) Fr. 750.– für Putzfrau/Babysitter, (d) Fr. 150.– für Hobbies/Ausflüge und (e) Fr. 145.– für Coiffurebesuche (Urk. 15 S. 27 ff.). a) Bei der einstufigen Bedarfsberechnung stützt sich die Gesuchstellerin auf den Grundbetrag des Kreisschreibens (Urk. 15 S. 28). In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Strom/Wasser/Elektrizität grundsätzlich enthalten. Die Gesuchstellerin hat nicht dargelegt, weshalb dies vorliegend nicht der Fall sein soll, weshalb die geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 45.– aus dem Grundbetrag zu begleichen sind. b) Die zusätzlichen Kosten für den Oldtimer im Umfang von monatlich Fr. 140.40 sind belegt und dementsprechend zu berücksichtigen (Urk. 14/7). c) Weiter machte die Gesuchstellerin glaubhaft geltend, dass es den gelebten Verhältnissen entsprochen habe, Unterstützung durch eine Putzfrau und Babysitterin zu erhalten (Urk. 15 S. 32; Urk. 43E S. 64.; Urk.44/34-44). Der dafür geltend gemachte Betrag von Fr. 750.– erweist sich zudem als angemessen, weshalb er bei der Berechnung des gebührenden Bedarfes der Gesuchstellerin zu berücksichtigen ist. d) Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, dass in ihrem gebührenden Bedarf ein Betrag für Hobbies/Ausflüge und Unternehmungen mit C._____ im Umfang von Fr. 150.– pro Monat zu berücksichtigen sei (Urk. 15 S. 33; Urk. 43E S. 66). Hierzu reichte sie keinen einzigen Beleg ein, wodurch sie nicht glaubhaft machen konnte, dass bisher tatsächlich Kosten entstanden sind, welche den Grundbetrag überschreiten.

- 41 e) Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, es entspräche ihrem gebührenden Bedarf, einmal pro Monat zum Coiffure zu gehen. Dadurch würden ihr Kosten von Fr. 145.– monatlich entstehen. Auch diese Kosten wurden bis auf einen Scheck über CAD 180.– (Urk. 48/57) nicht belegt und wurden zudem vom Gesuchsgegner bestritten (Urk. 25 Rz. 108). Mangels entsprechender Belege konnte die Gesuchstellerin keine solche Kosten glaubhaft machen. 7.5 Die Gesuchstellerin kann demnach höchstens bis zu einem Betrag von rund Fr. 900.– (Fr. 140.40 + Fr. 750.–) am Freibetrag partizipieren. Einen höheren gelebten Lebensstandard hat die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. 7.6 Nach dem Gesagten ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch: Phase I 01.06.12-31.03.13 Phase II 01.04.13-31.12.13 Phase III 01.01.14-31.04.14 Phase IV 01.05.14-31.06.14 Phase V 01.07.14-31.08.14 Eink. Gesuchsgegner: CHF 6'400.00 CHF 7'780.00 CHF 8'450.00 CHF 7'990.00 CHF 7'990.00 Eink. Gesuchstellerin: CHF 6'260.00 CHF 6'077.00 CHF 6'077.00 CHF 6'077.00 CHF 5'400.00 ./.Bedarf Gesuchsgegner: -CHF 3'706.00 -CHF 3'520.00 -CHF 3'733.00 -CHF 3'733.00 -CHF 3'883.00 ./.Bedarf Gesuchstellerin: -CHF 7'492.00 -CHF 7'669.00 -CHF 7'599.00 -CHF 7'599.00 -CHF 7'599.00 ='Freibetrag: CHF 1'462.00 CHF 2'668.00 CHF 3'195.00 CHF 2'735.00 CHF 1'908.00 2/3 Freibetrag entspäche: CHF 974.65 CHF 1'778.65 CHF 2'130.00 CHF 1'823.35 CHF 1'272.00 Anteil am Freibetrag CHF 900.00 CHF 900.00 CHF 900.00 CHF 900.00 CHF 900.00 Fehlbetr. Gesuchstellerin*: CHF 1'232.00 CHF 1'592.00 CHF 1'522.00 CHF 1'522.00 CHF 2'199.00 ./. Unterhaltsbeitrag an C._____** -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 Total: CHF 932.00 CHF 1'292.00 CHF 1'222.00 CHF 1'222.00 CHF 1'899.00 Unterhalt (gerundet): CHF 930.00 CHF 1'290.00 CHF 1'220.00 CHF 1'220.00 CHF 1'900.00 *(Einkommen - Bedarf) **(inkl. Kinderzulagen) Unterhaltsberechnung

- 42 - Phase VI 01.09.14-31.12.14 Phase VII ab 01.01.15 Eink. Gesuchsgegner: CHF 7'990.00 CHF 7'990.00 Eink. Gesuchstellerin: CHF 5'400.00 CHF 5'115.00 ./.Bedarf Gesuchsgegner: -CHF 4'033.00 -CHF 4'033.00 ./.Bedarf Gesuchstellerin: -CHF 7'369.00 -CHF 7'369.00 ='Freibetrag: CHF 1'988.00 CHF 1'703.00 2/3 Freibetrag entspäche: CHF 1'325.35 CHF 1'135.35 Anteil am Freibetrag CHF 900.00 CHF 900.00 Fehlbetr. Gesuchstellerin*: CHF 1'969.00 CHF 2'254.00 ./. Unterhaltsbeitrag an C._____** -CHF 1'200.00 -CHF 1'200.00 Total: CHF 1'669.00 CHF 1'954.00 Unterhalt (gerundet): CHF 1'670.00 CHF 1'950.00 *(Einkommen - Bedarf) **(inkl. Kinderzulagen) Unterhaltsberechnung

Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin wird vorliegend der Übersichtlichkeit halber und da es sich insbesondere bei den Phasen III bis VI um sehr kurze Phasen handelt, neu in vier Phasen unterteilt. Dadurch entsteht folgender Unterhaltsanspruch: Phase I (1. Juni 2012 bis 31. März 2013) Fr. 930.– Phase II (1. April 2013 bis 31. Dezember 2013), Fr. 1'290.– Phase III (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014)* Fr. 1'485.– Phase IV (ab 1. Januar 2015) Fr. 1'950.– * ([6 × Fr. 1'220.–] + [2 × Fr. 1'900.–] + [4 × Fr. 1'670.–])/12 = Fr. 1'483.35 D. Kosten begleitetes Besuchsrecht 1. Der Gesuchsgegner stellte im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen seiner Gesuchsantwort vom 2. September 2013 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend die Regelung des Besuchsrechts (Urk. 25 S. 5 i.V.m. S. 2). In der Folge wurden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 29A), anlässlich welcher betreffend die vorsorglichen Massnahmen eine Einigung erzielt werden konnte (Urk. 46). Die Parteien vereinbarten unter anderem feste Besuchstage für die Zeitspanne von Mitte November 2013 bis Mitte Februar 2014 und hielten fest, dass diese Besuchstage in Begleitung des noch zu ernennenden Bei-

- 43 standes bzw. einer durch diesen Beistand zu bezeichnenden Person stattfinden sollen. Mit Verfügung vom 5. November 2013 wurde das begleitete Besuchsrecht der Vereinbarung der Parteien entsprechend angeordnet und ein Beistand für den Sohn C._____ bestellt. Der Beistand erhielt dabei den Auftrag, ein entsprechendes Besuchsrecht zu installieren, die Begleitung des Besuchsrechts zu gewährleisten und dem Gericht für die Bemühungen regelmässig Rechnung zu stellen (Urk. 49 Dispositivziffer 3). Weiter wurden die Kosten der Besuchsbegleitung den Parteien vereinbarungsgemäss vorerst je hälftig auferlegt, die (endgültige) Regelung der Kosten wurde jedoch dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 49). In der Folge beantragten beide Parteien die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Übernahme der Kosten der Besuchsbegleitung auf die Staatskasse (Urk. 54 S. 2 sowie Urk. 63 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren bewilligt. Der Antrag der Parteien um unentgeltliche Besuchsbegleitung wurde jedoch abgewiesen, da für eine Übernahme dieser Kosten auf die Staatskasse trotz zugesprochener unentgeltlicher Rechtspflege keine Rechtsgrundlage bestehe (Urk. 89 E. 6). Zudem wurde den Parteien eine Frist zur Leistung eines diesbezüglichen Kostenvorschusses im Umfang von je Fr. 5'000.– angesetzt (Urk. 89 Dispositivziffer 6 und 7). Diese Verfügung blieb unangefochten. Beiden Parteien musste somit bewusst sein, dass sie die Kosten für das begleitete Besuchsrecht letztlich definitiv selbst bezahlen müssen und die Kosten durch das Gericht lediglich im Sinne eines Vorschusses für sie geleistet wurden. Auf entsprechendes Ersuchen der Gesuchstellerin (Urk. 94) wurde ihr am 5. Februar 2014 die Einzahlung des Kostenvorschusses in fünf Raten bewilligt (Urk. 99). Im angefochtenen Entscheid wird hingegen festgehalten, dass die Gesuchstellerin lediglich einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– bezahlt habe, der Gesuchsgegner dagegen einen solchen von Fr. 5'000.– (Urk. 203 Dispositivziffer 7). Auf entsprechende Nachfrage der angerufenen Kammer liess die Vorinstanz ausführen, dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– am 19. Juni 2013 im Nachgang an die Verfügung vom 7. Juni 2013 betreffend Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten (Urk. 3 und 7) einbezahlt habe. Innert der mit Verfügung vom 17. Januar 2014 angesetz-

- 44 ten Frist habe die Gesuchstellerin trotz bewilligter Ratenzahlung keinen Vorschuss für die Besuchsbegleitungskosten geleistet (Urk. 235). Die durch die Beiständin mit der Besuchsbegleitung beauftragte Organisation G._____, Soziale Dienste (vgl. Urk. 53 sowie 68 f.), stellte in der Folge drei Rechnungen im Umfang von insgesamt Fr. 20'385.25 (Urk. 79, 104 und 141). Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 stellte der Gesuchsgegner sodann u.a. ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen die Obhut sowie das Besuchsrecht betreffend (Urk. 92). Anlässlich der Verhandlung vom 21. Februar 2014 wurde sowohl vorsorglich als auch in der Hauptsache ein unbegleitetes Besuchsrecht vereinbart (Urk. 132) und mit Verfügung und Teilurteil vom 26. Februar 2014 angeordnet (Urk. 135). Im vorliegend angefochtenen Teilentscheid hielt die Vorinstanz an der hälftigen Teilung der Kosten der Besuchsbegleitung fest. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der vorliegenden Umstände nicht von einer alleinigen Verantwortlichkeit des Gesuchsgegners für die entstandenen Kosten gesprochen werden könne, weshalb die Kosten den Parteien hälftig auferlegt würden (Urk. 203 E. 9.3). Weiter verrechnete die Vorinstanz die von den Parteien geleisteten Vorschüsse von insgesamt Fr. 9'000.– mit den Besuchsbegleitungskosten von Fr. 20'385.25. 2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufungsschrift geltend, dass es sich bei den Kosten für die Besuchsbegleitung nicht um Gerichtskosten handle, weshalb diese nicht als Bestandteil der Gerichtskosten aufzuerlegen seien. Eventualiter seien den Parteien höchstens Fr. 20'175.– aufzuerlegen (Urk. 202 S. 42). 3.1 Zunächst bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kosten des begleiteten Besuchsrechts nicht um Gerichtskosten (vgl. abschliessende [Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 2. Auflage 2013, Art. 95 N. 6 ZPO] Aufzählung der Gerichtskosten in Art. 95 ZPO; vgl. auch vorinstanzliche Verfügung vom 17. Januar 2014 [Urk. 89] E. 5 ), sondern um Unterhaltskosten handelt (vgl. Häfeli, ZVW 2001, S. 198; vgl. § 19 EG KESR). Unterhaltskosten sind durch die Eltern zu tragen (vgl. Art. 276 ZGB).

- 45 - Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts können deshalb im Urteilsdispositiv nicht bei den Gerichtskosten aufgeführt bzw. zu diesen geschlagen werden. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen. 3.2 Die Umsetzung und der Vollzug des vorsorglich angeordneten begleiteten Besuchsrechts oblag der KESB des Bezirkes … (Art. 172 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB). Diese mandatierte mit Verfügung vom 14. November 2013 die Beiständin F._____ vom kjz … (Urk. 53), welche nach Einholung einer Kostenofferte die G._____, Soziale Dienste, mit der Besuchsbegleitung beauftragte. Die G._____ liess die entsprechenden Rechnungen der Beiständin zukommen, welche diese wiederum auftragsgemäss (vgl. Urk. 49 Dispositivziffer 3) der Vorinstanz weiterleitete (vgl. Urk. 103 f.). Entgegen dem üblichen Ablauf, wonach die mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betraute Stelle die Gebühren für die Besuchsbegleitung erhebt (vgl. § 25 EG KESR i.V.m. § 36 f. KJHG), wurde im vorliegenden Verfahren vereinbart, dass die Kostenregelung durch das Gericht vorgenommen werden soll (vgl. dazu Urk. 46 Ziffer 4; Urk. 49 Dispositivziffer 3, wonach der Beistand dem Gericht für seine Bemühungen bzw. die Bemühungen der Begleitperson regelmässig Rechnung zu stellen hatte; Urk. 53 Dispositivziffer 1.b; Urk. 132 Ziffer 12). Auch die Abwicklung der Kosten, das heisst die vorläufige Bezahlung der Rechnungen mit endgültiger Auferlegung der Kosten an die Parteien, sollte über das Gericht laufen. Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht für die Kosten – zu einem Zeitpunkt, zu welchem bereits Kosten entstanden waren (vgl. Urk. 69 und 79) – einen diesbezüglichen Vorschuss verlangte (Urk. 89), dass die Parteien im Zusammenhang mit ihren Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege auch um Übernahme der Besuchsbegleitungskosten ersuchten (Urk. 54 und 63), dass der Gesuchstellerin nach Anfallen der ersten Kosten (vgl. wiederum Urk. 69 und 79) im Februar 2014 eine Ratenzahlung bewilligt wurde und dass der Gesuchsgegner den Vorschuss beim Gericht einzahlte. Nachdem die Bezirksgerichtskasse diese Kosten vorgeschossen hat, sind die Parteien nunmehr zu verpflichten, die Kosten der Besuchsbegleitung der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

- 46 - 4.1 In ihrem Eventualbegehren beantragt die Gesuchstellerin eine Reduktion der Kosten auf Fr. 20'175.–. Sie führt dazu aus, dass die Teilnahme der Zeugin H._____ an der Verhandlung bereits mit dem Zeugengeld von Fr. 50.– entschädigt worden sei (Urk. 202 S. 42). 4.2 Der Gesuchsgegner äussert sich nicht zur Höhe der Kosten der Besuchsbegleitung (vgl. Urk. 210). 4.3. Zeugen werden für Zeitverlust oder Erwerbsausfall durch ein Zeugengeld sowie für die notwendigen Barauslagen entschädigt (§ 2 der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vom 11. Juni 2002 [Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte]). Bei dieser Zeugenentschädigung handelt es sich um Kosten der Beweisführung und somit um Gerichtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO; Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, Art. 95 N. 10a). Die G._____, Soziale Dienste, stellte für die Gerichtsverhandlung vom 21. Februar 2014 einen Betrag von Fr. 210.– in Rechnung (Urk. 141). Anlässlich der Zeugeneinvernahme der Zeugin H._____ verlangte diese eine Entschädigung im Umfang von Fr. 50.–, welche ihr umgehend übergeben wurde (Urk. 130 S. 12; Urk. 131). Mit dieser im beantragten Umfang erfolgten Zahlung wurde die Zeugin entschädigt. Für eine weitere Inrechnungstellung entsprechender Kosten gegenüber den Parteien besteht kein Raum. Dementsprechend sind die Parteien vorliegend zu verpflichten, der Gerichtskasse insgesamt Fr. 20'175.25 zurückzuerstatten. 5.1 Mit ihrem Eventualbegehren stellt die Gesuchstellerin weiter den Antrag, dass die Kosten der Besuchsbegleitung vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien. Die Begleitung von Besuchen stelle eine Kindesschutzmassnahme dar und die diesbezüglichen Kosten würden zum Unterhalt gehören. Aufgrund der höheren Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners seien die Kosten

- 47 eventualiter somit im Umfang von Fr. 20'175.– diesem aufzuerlegen (Urk. 202 S. 2 und S. 43). 5.2 Demgegenüber beantragt der Gesuchsgegner die Bestätigung der hälftigen Teilung der Kosten (Urk. 210 Ziff. 14). 5.3 Die Kosten des persönlichen Verkehrs stellen Unterhaltskosten dar. Können sich die Parteien nicht über die Verteilung der Kosten einigen, ist eine entsprechende Unterhaltsklage einzureichen (Häfeli, a.a.O., S. 200; Art. 279 ZGB; Behördenhanduch, Kapitel 8.1.11 Ziff. 3) bzw. hat das bereits mit der Sache befasste Gericht darüber zu befinden (so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2013, LC120043, E. IV.3.1.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2011, LE110009, E. III.B.6.5). Die Auferlegung der durch ein begleitetes Besuchsrecht entstandenen Kosten auf lediglich einen Elternteil kommt dabei gemäss herrschender Lehre nur in jenem Falle in Frage, in welchem ein Elternteil diese Kosten alleine verursacht oder verursacht hat. Ansonsten sind die Kosten gemäss einem Teil der Lehre hälftig (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB, a.a.O., Art. 273 N. 28 mit weiteren Hinweisen) oder im Verhältnis der Leistungsfähigkeit aufzuteilen (Häfeli, a.a.O., S. 198, 200). Die Aufteilung nach der Leistungsfähigkeit der Eltern erscheint sachgerechter, da es sich bei den Kosten um solche des Unterhalts handelt. Die Vorinstanz hielt überzeugend fest, dass beide Parteien für die vorgelegenen Schwierigkeiten mitverantwortlich waren (vgl. Urk. 203 E. 9.3). Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Parteien und des dem Gesuchsgegner verbleibenden Freibetrages im Zeitraum des begleiteten Besuchsrechts (Mitte November 2013 bis Mitte Februar 2014) erscheint eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis 1/3 Gesuchstellerin 2/3 Gesuchsgegner als angemessen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich abzuändern ist und die Parteien zu verpflichten sind, die durch das begleitete Besuchsrecht entstandenen Kosten im Umfang von Fr. 20'175.25 im Verhältnis 1/3 Gesuchstellerin 2/3 Gesuchsgegner zu übernehmen.

- 48 - 6.1 Die Gesuchstellerin wehrt sich mit der Berufung im Weiteren gegen die Verrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse mit den Kosten der Besuchsbegleitung (Urk. 202 S. 42). Der Gesuchsgegner macht hierzu keine Ausführungen (vgl. Urk. 210). 6.2 Wie bereits ausgeführt, hat die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den Besuchsbegleitungskosten keinen Vorschuss geleistet (E. III.D.1). Ihren Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.– zahlte sie für die Gerichtskosten ein. Da der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (vgl. Urk. 89), ist der Vorschuss mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu verrechnen. Der vom Gesuchsgegner geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ist hingegen mit seinem Anteil an den Kosten der Besuchsbegleitung zu verrechnen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 8'000.– zuzüglich Fr. 50.– Zeugenentschädigung sowie Fr. 1'200.– Dolmetscherkosten festgelegt und den Parteien hälftig auferlegt. Sie hat sie zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Prozessentschädigungen hat sie wettgeschlagen (Urk. 203 Dispositivziffern 5 ff.). Dies erscheint gestützt auf die nunmehr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin nach wie vor als angemessen. Damit sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, zufolge der beiden Parteien vor Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 89) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind bei diesem Prozessausgang keine zuzusprechen.

- 49 - IV. 1.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden. 1.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.–. 1.3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 1.4 Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Kostenfolgen des begleiteten Besuchsrechts. Bei den Kinderunterhaltsbeiträgen verlangte die Gesuchstellerin lediglich eine Anpassung der Formulierung. Dies fällt lediglich mit einem Prozentsatz von 5% ins Gewicht. Der Unterhaltsstreit ist mit 80%, die Kostenregelung des begleiteten Besuchsrechts mit 15% zu gewichten. 1.5 Die Gesuchstellerin verlangte mit der Berufung die Erhöhung der Ehegattenunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 2'312.–. Sie obsiegt dabei zu 49%. Im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen obsiegt sie zu 100%, bezüglich der Regelung der Kosten des Besuchsrechts zu 33%. Insgesamt obsiegt die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der vorstehend in E. IV.1.4 genannten Gewichtung somit zu rund 50%. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien dementsprechend hälftig aufzuerlegen. 1.6 Bei diesem Ausgang des Prozesses sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 50 - 1.7 Im Hinblick auf das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin ist vorliegend dennoch die Höhe der Parteientschädigung zu bestimmen. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung wäre in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2.1 Vor Vorinstanz wurde beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung und der Gesuchstellerin zudem die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt (vgl. Urk. 89 Dispositivziffer 2 und 3). Die Gesuchstellerin stellt für das Berufungsverfahren wiederum ein entsprechendes Gesuch. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2 Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienangehörigen angeben und soweit möglich belegen. Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist

- 51 selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, 2001, S. 182 f. und 185). 2.3 Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch damit, monatlich über einen Betrag von Fr. 7'304.75 zu verfügen (inkl. Einkommen von Fr. 5'604.75 und Unterhaltsbeitrag von Fr

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